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22.05.2014 1 «Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes» Fachtagung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi) «Gewalt an kleinen Kindern erkennen-einschätzen-handeln» Donnerstag, 15. Mai 2014, Pfarreizentrum Liebfrauen Zürich Nadia Faggiano, Sozialpädagogin FH, Mitglied der KESB lic. iur. Simone Soland, Fachmitarbeiterin und Ersatzmitglied der KESB Gliederung des Referates - Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB - «Das Kind im Zentrum» - Der Begriff «Kindeswohl» / «Kindeswohlgefährdung» - zivilrechtliche Anknüpfung - Der Begriff der «elterlichen Sorge» - die Verantwortung der Eltern - Wichtige «zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen» - Überblick - Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen - Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick (idealtypisch) - Was geschieht nach einem Entscheid durch die KESB? - Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB (Auswahl) - Abschluss

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22.05.2014

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«Die Rolle und Funktionsweise der KESB im Kontext des zivilrechtlichen Kindesschutzes»

Fachtagung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (mmi)

«Gewalt an kleinen Kindern erkennen­einschätzen­handeln»

Donnerstag, 15. Mai 2014, Pfarreizentrum Liebfrauen Zürich

Nadia Faggiano, Sozialpädagogin FH, Mitglied der KESB

lic. iur. Simone Soland, Fachmitarbeiterin und Ersatzmitglied der KESB

Gliederung des Referates

­ Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB

­ «Das Kind im Zentrum»

­ Der Begriff «Kindeswohl» / «Kindeswohlgefährdung» ­ zivilrechtliche Anknüpfung

­ Der Begriff der «elterlichen Sorge» ­ die Verantwortung der Eltern

­ Wichtige «zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen» ­ Überblick

­ Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen

­ Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick (idealtypisch)

­ Was geschieht nach einem Entscheid durch die KESB?

­ Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB (Auswahl)

­ Abschluss

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Von der Vormundschaftsbehörde zur KESB

Die wichtigsten Eckpfeiler der neuen KESB

� Aufgrund einer Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

wurden per 1.1.2013 die ehem. Vormundschaftsbehörden durch die KESB

abgelöst, was mit einer grundlegenden Reorganisation verbunden war

� Professionelle Behörde (vorher nebenamtliche Behördenmitglieder)

� Interdisziplinarität (zwingend: Recht / Soziale Arbeit)

� Wichtigste Gesetzliche Grundlagen: ZGB (Bundesrecht), Einführungsgesetz

zum Kindes­ und Erwachsenenschutzrecht (Kantonales Recht, Bsp. EG

KESR Kt. ZH)

� Auftrag der KESB: Den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen;

Spezifisch im Kindesschutz: Die Sicherstellung des Kindeswohles

KESB­Kreise im Kanton Zürich

Informationen zu den KESB Kt. ZH im Internet:

www.kesb­zh.ch

Winterthur­Andelfingen

Affoltern am Albis

Bülach Nord

Bülach Süd

Dielsdorf

Dietikon

Dübendorf

Hinwil

Horgen

Meilen

Uster

Pfäffikon

Zürich

44

14

16

6

22

11

6

11

12

11

4

12

1

185’800

48’900

62’100

71’600

81’300

82’000

50’300

89’300

117’200

97’500

71’400

56’400

376’000

(Anzahl Gemeinden und Anzahl Einwohner/innen)

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Das Kind im Zentrum

Schutz im

Krieg und

auf der

Flucht

Recht auf

Information

und Gehör

freie

Meinungs­

äusserung

Recht auf

elterliche

Fürsorge

Schutz vor

wirtschaftlicher

und sexueller

Ausbeutung

Gesundheit

und Bildung

Schule

Gewaltfreie

Erziehung

Schule

Hort und

Krippen

Vertrauensperson/en

Schule/

Kindergarten

Elternhaus

Freizeitorganisationen

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Das Kind im Zentrum

Schutz im

Krieg und auf

der Flucht

Recht auf

Information

und Gehör

freie Meinungs­

äusserung

Recht auf

elterliche

Fürsorge

Schutz vor

wirtschaftlicher

und sexueller

Ausbeutung

Gesundheit

und Bildung

Gewaltfreie

Erziehung

Hort und

Krippen

Vertrauenspersonen

Schule/

Kindergarten

Elternhaus

Freizeitorganisationen

KESB(u. Gerichte i.R.v.

Eheschutz/Scheidungs

verfahren)

Justiz

(Polizei,

Staatsanwaltschaft,

Jugendanwaltschaft)

Freiwilliger

Kindesschutz(Beratungsstellen,

Sozialdienste, KJPD)

Spezialisierte

Kindesschutz­

organe

Der Begriff «Kindeswohl» / «Gefährdung des Kindeswohls» ­ zivilrechtliche Anknüpfung (1/2)

«Ist das Wohl des Kindes gefährdet, …» (Art. 307 Abs. 1 ZGB)

� Keine Legaldefinition des Begriffes «Kindeswohl» im Gesetz ­

unbestimmter Rechtsbegriff

� Konkretisierung des Begriffes in der Fachliteratur und Rechtsprechung

� « […] die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder

Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen

Lebensbedingungen […]» (Harry Dettenborn, «Kindeswohl und Kindeswille», 3. Auflage, 2010)

Bedürfnisse Kind Lebensbedingungen

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Der Begriff «Kindeswohl» / «Gefährdung des Kindeswohls» ­ zivilrechtliche Anknüpfung (2/2)

«Ist das Wohl des Kindes gefährdet, …» (Art. 307 Abs. 1 ZGB)

e contrario «Kindeswohlgefährdung»

«die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder

Jugendlichen ungünstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage

und seinen Lebensbedingungen»

Bedürfnisse Kind Lebensbedingungen

Gefährdung: Risikofaktoren

Die elterliche Sorge

� Basis: Kinder stehen, solange sie minderjährig (unter 18 J.) sind, unter

elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB)

� „Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und

Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit

die nötigen Entscheidungen (…)“ Art. 301 ff. ZGB

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Voraussetzungen zivilrechtlicher KindesschutzmassnahmenArt. 307 ff. ZGB (1/2)

� Erhebliche Gefährdung des „Kindeswohls“

� Eltern sind ausser Stande die Gefährdung selbst zu beheben oder Abhilfe

zu schaffen

Voraussetzungen zivilrechtlicher Kindesschutzmassnahmen (2/2)

In Zusammenhang mit der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen durch die KESB

sind stets folgende allgemeinen Grundsätze zu beachten:

Subsidiarität� Massnahmen sollen nur angeordnet werden, wenn im privaten Rahmen (v.a.

Familie) resp. unter Inanspruchnahme entsprechender privater oder öffentlicher

Dienste zur Unterstützung, die Bestrebungen nicht (mehr) ausreichen, um das

Kindeswohl zu gewährleisten (Art. 389 Abs. 1 ZGB)

Komplementarität� Die anzuordnende Massnahme soll vorhandene Ressourcen des Kindes/der

Eltern ergänzen und nicht ersetzen

Verhältnismässigkeit� Die anzuordnende Massnahme muss geeignet, erforderlich und ausgewogen sein

[Zweck­Mittel­Relation] (Art. 307 Abs. 1 ZGB/Art. 389 Abs. 2 ZGB). Sie ist stets

den veränderten Verhältnissen anzupassen und muss ferner zumutbar sein. Es ist

die mildestmögliche, einen Erfolg versprechende Massnahme zu ergreifen.

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Die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen im Überblick

Art. 307 Ermahnung, Weisung, AufsichtArt. 307 Ermahnung, Weisung, Aufsicht

Art. 308 BeistandschaftArt. 308 Beistandschaft

Art. 309 Beistand. Feststellung VaterschaftArt. 309 Beistand. Feststellung Vaterschaft

Art. 310 Aufhebung der elterlichen ObhutArt. 310 Aufhebung der elterlichen Obhut

Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge

Art. 306 VertretungsbeistandschaftArt. 306 Vertretungsbeistandschaft

Kindesschutzmassnahmen nach ZGB ­ Beispiel Art. 306 ZGB:

Art. 306 VertretungsbeistandschaftArt. 306 Vertretungsbeistandschaft

Beispiele von Vertretungsbeistandschaften nach Art. 306 Abs. 2 ZGB (nicht abschliessend)

­ bei Strafuntersuchungen/­verfahren ggü. Inhaber elterlicher Sorge in Angelegenheiten betr. das Kind

(Anlass, welcher zu einer strafrechtlichen Untersuchung führt mit der Frage, ob der Inhaber der elterlichen

Sorge sich ggü. dem Kind strafbar gemacht hat)

­ Verfahren zur gerichtlichen Aberkennung der rechtl. Vaterschaft (Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung)

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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB ­ Beispiel Art. 307 ZGB:

Art. 307 Ermahnung, Weisung, AufsichtArt. 307 Ermahnung, Weisung, Aufsicht

Art. 307 Abs. 1 ZGB «Grundvoraussetzung des zivilrechtlichen Kindesschutzes»Beispiele zu Art. 307 Abs. 3 ZGB: Weisungen an die Eltern etwas zu tun oder etwas zu unterlassen; Bsp. Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmenWeisungen erfolgen oft in Kombination mit anderen Kindesschutzmassnahmen

Kindesschutzmassnahmen nach ZGB ­ Beispiel Art. 308 ZGB (1/2)

Art. 308 BeistandschaftArt. 308 Beistandschaft

Konkret: ­ Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB „Rat und Tat“

­ EB mit besonderen Befugnissen Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (ggf. mit Art. 308 Abs. 3 ZGB)

­ Besuchsrechtsbeistandschaft Art. 308 Abs. 2 ZGB

­ (teilweise) Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB

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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB ­ Beispiel Art. 308 ZGB (2/2)

Art. 308 Abs. 1 ZGB: Beratender Charakter (Basis der Erziehungsbeistandschaft)

Art. 308 Abs. 2 ZGB: Allgemein:Erteilung besonderer Befugnisse an die Beistandsperson zu einem TunBsp. Beistand erhält den Auftrag, für das Kind eine Therapie einzurichten

(Parallellkompetenz zu elterlicher Kompetenz ­> Beistand kann etwas einrichten auch ohne Zustimmung der Eltern, wenn die KESB dies angeordnet hat)

Art. 308 Abs. 2 ZGB „Besuchsrechtsbeistandschaft“ im Spezifischen (Bsp. bei Konflikten betr. das Besuchsrecht Elternteil­Kind)

Art. 308 Abs. 3 ZGB: Möglichkeit der teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge, wenn Risiko besteht, dass Eltern Handlungen des Beistandes ­ im Rahmen der Verwirklichung erteilter Aufträge nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ­durchkreuzen

Oft Kombination von Aufträgen / Anordnungen nach Art. 308 Abs. 1 und 2, ggf. 3 ZGB

Als Beistandspersonen werden in Kindesschutzbelangen in der Regel Fachpersonen (im Kt. ZH: Mitarbeitende der Kinder­ und Jugendhilfezentren des Amtes für Jugend­ und Berufsberatung) als Beistände eingesetzt

Kindesschutzmassnahmen nach ZGB ­ Beispiel Art. 310 ZGB

Art. 310 Aufhebung der ObhutArt. 310 Aufhebung der Obhut

Anmerkung: Bei Anordnung nach Art. 310 ZGB wird ­ falls nicht schon bestehend ­ begleitend eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (mit Aufträgen betr. Regelung von Modalitäten der Platzierung)

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Kindesschutzmassnahmen nach ZGB ­ Beispiel Art. 311 ZGB

Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge

Kindesschutzmassnahmen nach ZGB ­ Beispiel Art. 312 ZGB

Art. 311/312 Entziehung der elterlichen SorgeArt. 311/312 Entziehung der elterlichen Sorge

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Ablauf eines Kindesschutzverfahrens im Überblick*

* idealtypisch

Gefährdungsmeldung

Sachverhaltsermittlung

Einschätzung und Evaluation möglicher Massnahmen

Gewährung des rechtlichen Gehörs

Entscheid der KESB

(1/2)

� Wann soll eine Gefährdungsmeldung an die KESB erfolgen?

Bei konkretem Verdacht oder Kenntnis über eine Gefährdungssituation mit Bezug auf ein Kind

� Durch wen erfolgt die Meldung?

«Jedermann» kann (Melderecht); Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen müssen sich ggf. entbinden lassen; Personen, welche in amtlicher Tätigkeit von einer Kindeswohlgefährdung/Gefährdungssituation Kenntnis erlangen, müssen (Meldepflicht)

Beispiele von üblichen Meldeerstattern: Polizei (Rapport/Vorfälle häuslicher

Gewalt)/Kinderschutzgruppe/Spital/Ärzte/Nachbarn/Verwandte/Schule/Eltern/Kinder)

Gefährdungsmeldung

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(2/2)

� An welche KESB (Zuständigkeit)?

Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist der «Wohnsitz des Kindes»

In der Regel diejenige KESB, welche für die Gemeinde, in welcher das Kind angemeldet ist oder wohnt, zuständig ist.

� Form und Inhalt der Gefährdungsmeldung?

In der Regel schriftlich; Hinweis: Formulare «Gefährdungsmeldung» auf Homepages der KESBs

Mit Einreichung einer Gefährdungsmeldung wird bei der KESB ein Verfahren (Prüfung Kindesschutzmassnahmen) eröffnet.

Gefährdungsmeldung

Die KESB hat von Gesetzes wegen den Auftrag, die Verhältnisse abzuklären.

� Wie gelangt die KESB zu den Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse?

In der Gestaltung der Abklärung ist die KESB weitestgehend frei.

­ allf. Rücksprache mit Meldeerstatter

­ Erstgespräch mit Eltern/Kind (Betroffenen) ­ idR. bei der KESB; ggf. Hausbesuch

­ Einholung von Stellungnahmen involvierter Fachpersonen/Fachstellen z.B. Ärzte/Kita/Hort/Schule (Lehrpersonen)/KJPD/SPD, etc.

­ Anordnung/Einholung von Gutachten

Möglichkeit der Delegation von Abklärungen an geeignete Fachstellen

Art. 448 ZGB Mitwirkungspflichten /AmtshilfeVerfahrensbeteiligte (Eltern/Kinder) und Dritte sind mitwirkungspflichtig; Personen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen, müssen sich entbinden lassen; Zwangsmittel zur Durchsetzung möglich.

Sachverhaltsermittlung

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Interdisziplinärer Austausch / Fachgruppe KS / Austausch mit Fachstellen

(zB. mmi, KOFA, wikip (Winterthurer Präventions­ und Versorgungsprojekt Kinder psychisch

kranker Eltern, etc.)

� Kernfrage: Liegt eine Gefährdung des Kindeswohles vor?

� Falls ja: Mit welchen Massnahmen kann dieser sinnvoll begegnet werden?

� Nehmen die Eltern die Gefährdung wahr und sind sie willens und im

Stande dieser mit entsprechenden Unterstützungsmassnahmen zu

begegnen?

� Ist eine zivilrechtliche Kindesschutzmassnahme zur wirksamen Begegnung

der Kindeswohlgefährdung auszusprechen? Welche

(Weisung/Erziehungsaufsicht/Beistandschaft/Obhutsentzug etc.)?

Einschätzung und Evaluation möglicher Massnahmen

Anhörung der Eltern und Kind(er) als wichtigstes Verfahrensrecht der

Betroffenen

� idR durch persönliche Anhörung; Delegation an geeignete Drittperson möglich

� idR durch ein Mitglied der KESB, ggf. Kollegium

Hinweis: Anhörung betroffene Minderjährige (Art. 314a ZGB)

Gewährung des rechtlichen Gehörs

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Vorbereiteter schriftlicher Antrag an Entscheidgremium (3 Behördenmitgl.*) der

KESB; Diskussion des Entscheidgremiums und Entscheidfindung / ggf.

Zurückweisung des Antrags

Entscheid der KESB

schriftlicher Entscheid der Behörde beinhaltet

� Sachverhalt; Ergebnis der Abklärung

� Erwägung; Kern: Gefährdung Kindswohl, Subsidiarität,

Verhältnismässigkeit, Massnahme

� Entscheiddispositiv; konkrete Anordnungen (Massnahmen u.

Aufträge)

Mit dem schriftlichen Entscheid der KESB wird das Verfahren vor der KESB

beendet.

*Im Entscheidgremium zwingend vertreten sein müssen die Disziplinen: Soziale Arbeit/Recht

Entscheid der KESB

Beispiel Entscheiddispositiv

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Was geschieht nach dem Entscheid der KESB? (Umsetzung der Anordnungen)

� Auftrag der Beistandsperson/beauftragten Stelle, die angeordneten

Massnahmen umzusetzen (zeitlicher Rahmen der Umsetzung vgl.

nachfolgend)

� Gegen Entscheide der KESB sind Rechtsmittel möglich (Rechtsmittelfrist: IdR: 30d,

ausnahmsweise 10d), dies bedeutet, dass Entscheide grundsätzlich erst nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden, falls innert der RM­Frist keine

Beschwerde gegen den Entscheid erfolgte – Die KESB hat jedoch die Möglichkeit

einen Entscheid ­ zufolge Dringlichkeit im Sinne des Kindeswohles ­ als sofort

umsetzbar zu erklären („Entzug der aufschiebenden Wirkung“ Art. 450c ZGB)

� Aufsichtsfunktion der KESB über die Umsetzung der angeordneten

Massnahmen (Rechenschaftspflicht der Beistandspersonen ggü. KESB)

� Prüfung/Anpassung der Massnahme(n) an veränderte Verhältnisse, ggf.

Aufhebung der Massnahme(n) durch die KESB (idR)

Spezifische Interventionsmöglichkeiten der KESB…

� …bei Fällen akuter Kindeswohlgefährdungen:

Voraussetzung: Akute Kindeswohlgefährdung erscheint sehr

wahrscheinlich/glaubhaft; Möglichkeit der KESB auf Anordnung einer

„Vorsorglichen Massnahme“ (Superprovisorisch) ohne vorgängige

Anhörung der Betroffenen (Anhörung wird nach dem superprovis. Entscheid

innert weniger Tage nachgeholt)

Ablauf: GfM ­> Einschätzung/Evaluation KESB­> Anordnung (Entscheid) KESB

­> direkte (unmittelbare) Umsetzung der Anordnung der KESB

Bei entsprechender Dringlichkeit kann ein Entscheid der KESB innerhalb

weniger Stunden nach Eingang der GfM vorliegen

� Im Rahmen der Offizial­/Untersuchungsmaxime: Systemische Intervention

Bei entsprechenden Hinweisen auf Schutzbedürftigkeit im erwachsenen­

schutzrechtlichen Sinne ­> Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme

� ….bei Nicht­Kooperation: Androhung von Sanktionen gemäss Art. 292 StGB,

Zuführung durch Polizei

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Es wäre noch viel mehr zu sagen…

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

weitere Informationen zu den KESB im Kanton Zürich im Internet unter www.kesb-zh.ch