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Praha Länderprofil Tschechien Dezember 2004 Mit Unterstützung der Europäischen Union

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Praha

Länderprofil

Tschechien

Dezember 2004Mit Unterstützung der Europäischen Union

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Herausgeber: KMU FORSCHUNG AUSTRIA, Gußhausstraße 8, 1040 Wien Zentralverband des Deutschen Handwerks, Mohrenstraße 20/21, 10117 Berlin

Autoren:

Wolfram Rhomberg, Hermann Schmidberger

Projektkoordination und Redaktion:

Klaus Müller, SfH Göttingen, Käte-Hamburger-Weg 1, D-37073 Göttingen

Thomas Oberholzner, KMU FORSCHUNG AUSTRIA, Gußhausstraße 8, A-1040 Wien

Layout:

Susanne Fröhlich

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Art von Nachdruck, Vervielfältigung, Übersetz-ung oder Einspeicherung und Verwendung in Datenverarbeitungssystemen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der KMU FORSCHUNG AUSTRIA und des Zentralverbands des Deut-schen Handwerks verboten.

Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege, durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie die Speicherung in Datenverarbeitungs-anlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der KMU FORSCHUNG AUSTRIA und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks vorbehalten.

Dieses Länderprofil erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde nach allen Maßstäben der Sorgfalt erstellt, die Autoren übernehmen jedoch keine Garantie dafür, dass die bereitge-stellten Informationen in jedem Fall richtig und aktuell sind.

Diese Publikation wurde im Rahmen des Projektes „Fit for Enlargement“ erstellt und aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des PRINCE Programms gefördert.

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Länderprofil Tschechien

Inhaltsverzeichnis

Vorwort ......................................................................................................................................... 1

1 Abschnitt A – Bevölkerung und Wirtschaft ................................................................. 2 1.1 Bevölkerung und Gesamtwirtschaft ................................................................................. 2 1.2 Wirtschaftsstruktur............................................................................................................ 2 1.3 Lohn- und Preisniveau, Kaufkraft..................................................................................... 3 1.4 Ausländische Direktinvestitionen ..................................................................................... 4 1.5 Außenhandel .................................................................................................................... 5 1.6 Ausblick ............................................................................................................................ 7 1.7 Weitere Informationen über die tschechische Wirtschaft................................................. 7

2 Abschnitt B – Rechtliche Bestimmungen zur Geschäftsabwicklung ....................... 8 2.1 Ein- und Ausfuhr von Waren ............................................................................................ 8

2.1.1 Zölle / Zollkontrollen.................................................................................................. 8 2.1.2 Umsatzsteuerbehandlung / UID................................................................................ 8

2.2 Unternehmensgründung und Niederlassung ................................................................... 9 2.2.1 Handelsrecht / Gesellschaftsrecht ............................................................................ 9 2.2.2 Gewerberecht ......................................................................................................... 12 2.2.3 Arbeits- und Sozialrecht.......................................................................................... 14 2.2.4 Steuerrecht ............................................................................................................. 16

2.3 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung......................................................... 18 2.3.1 Gewerberecht / Berufsausbildung .......................................................................... 18 2.3.2 Entsendung von Arbeitnehmern nach Tschechien................................................. 19 2.3.3 Umsatzsteuerliche Behandlung .............................................................................. 19

2.4 Vertragsgestaltung und Forderungssicherung............................................................... 19 2.5 Patent- und Markenrecht................................................................................................ 22 2.6 Öffentliches Vergaberecht.............................................................................................. 22 2.7 Förderungen................................................................................................................... 22

3 Abschnitt C - Kontaktadressen................................................................................... 23

4 Partner des Projektes „Fit for Enlargement“............................................................. 24

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Länderprofil Tschechien 1

Vorwort

Am 1. Mai 2004 ist Tschechien Vollmitglied der Europäischen Union geworden. Die Vollmitglied-schaft erleichtert für Unternehmen der früheren EU-15 geschäftliche Aktivitäten in Tschechien. So wurden bereits im Vorfeld des Beitritts viele Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht harmo-nisiert. Dennoch bleiben in Tschechien freilich viele spezifische nationale Regelungen be-stehen, die bei der Geschäftstätigkeit in diesem Land zu beachten sind.

Dieses Länderprofil bietet insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus den EU-15 erste Basisinformationen darüber, welche Rechtsbereiche und Vorschriften bei ver-schiedenen Arten der Geschäftstätigkeit in Tschechien wesentlich sind. Zweck ist es, einen ers-ten Überblick zu schaffen, die Publikation erhebt jedoch keinen Anspruch auf eine im Detail vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage. Des Weiteren sei darauf hinge-wiesen, dass sich Rechtsvorschriften laufend ändern können. Im Fall von konkreten Vorhaben, sollten Unternehmer deshalb jedenfalls weitere relevante Informationen einholen, deren Aktuali-tät prüfen und vorzugsweise auf individuelle Beratung zurückgreifen. Dieses Länderprofil enthält zu diesem Zweck eine Liste von nützlichen Kontaktadressen.

Das Länderprofil ist in drei Abschnitte gegliedert: Der erste Abschnitt gibt einen kurzen Abriss über die wirtschaftliche Situation und Entwicklung in Tschechien. Der zweite Abschnitt befasst sich mit den rechtlichen Bestimmungen zur Geschäftsabwicklung. Der dritte Abschnitt enthält einschlägige Kontaktadressen im Land.

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Länderprofil Tschechien 2

1 Abschnitt A – Bevölkerung und Wirtschaft

Steckbrief

Fläche: 78.866 km²

Bevölkerung: 10,2 Mio

Hauptstadt: Prag

BIP (2003): € 79,6 Mrd.

BIP je Einwohner zu Kaufkraftstandards (2003; EU-15 =100)3: 63

Beschäftigungsquote1 (2003): 64,9 %

Arbeitslosenquote (2003): 9,9 % (EU-15 = 8,0 %)

Arbeitsproduktivität2 (2003; EU-15 = 100): 55

Durchschnittliches Preisniveau (2002; EU-15 = 100)3: 51

Währung: Koruna (1 Euro = 30,9 CZK, Dezember 2004)

1 Erwerbstätige in % der Bevölkerung im Alter von 15 bis 64 Jahren 2 BIP je Erwerbstätigen zu Kaufkraftstandards 3 vorläufig

1.1 Bevölkerung und Gesamtwirtschaft

Die tschechische Bevölkerung (rd. 10,2 Mio) hat sich in den letzten Jahren nur geringfügig ver-ändert (-0,5 % bis +/-0,0 % pro Jahr). Der Anteil der Personen über 60 Jahren lag 2002 bei 18,6 % und damit deutlich unter dem EU-15 Durchschnitt von 22 %. Der Anteil der Jugendlichen bis zu 14 Jahren ist mit 15,9 % jedoch ebenfalls niedriger als der Vergleichswert der „alten“ EU-Länder (16,6 %).

Die Zahl der Beschäftigten betrug im Jahr 2002 rd. 4,76 Mio. Die Beschäftigungsquote lag 2003 bei 64,9 % und damit etwas über dem Schnitt der EU-15. Die Arbeitslosenquote liegt bei rd. 10 % und damit um rd. 2 %-Punkte über der Quote der EU-15.

Die Gesamtwirtschaft wuchs im Jahr 2003 real um 3,1 %. Für das Jahr 2004 wird ein Wachstum von 3,7 % erwartet. Die positive Entwicklung der tschechischen Volkswirtschaft ist u. a. auf eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsproduktivität zurückzuführen, die derzeit bereits einen Wert von 55 % des EU-15-Niveaus erreicht hat.

1.2 Wirtschaftsstruktur

Der bedeutendste Wirtschaftssektor in der tschechischen Wirtschaft ist die Sachgüter-erzeugung. Auf sie entfallen knapp 26 % der gesamten Wertschöpfung und 27 % der Beschäf-tigung. Das Bauwesen hat einen Anteil an der Wertschöpfung von 6,6 % und beschäftigt 9,3 % der Erwerbstätigen. Der Handel erwirtschaftet 12,1 % der Wertschöpfung mit 13,3 % der tsche-chischen Arbeitskräfte. Die Wirtschaftsdienstleistungen erbringen rd. 17 % des Produktions-wertes und stellen 8 % der Arbeitsplätze. Sehr gutes Entwicklungspotenzial hat der Tourismus, der derzeit lediglich einen Anteil von rd. 2 % an der tschechischen Wirtschaftsleistung hat.

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Länderprofil Tschechien 3

Das größte Wachstum in der marktorientierten Wirtschaft war zwischen 1999 und 2003 im Sektor Verkehr und Nachrichtenübermittlung zu verzeichnen (Steigerung der Wertschöpfung um rd. 27 %). Bei den Wirtschaftsdiensten stieg die Wertschöpfung in diesem Zeitraum um rd. 22 % und im Handel um 17 %. Das Bauwesen weist eine Erhöhung von 14 % auf, die Pro-duktion von rd. 16 %.

Die Sachgütererzeugung ist mit einem Anteil an den Bruttoinvestitionen1 (Jahr 2002) von 31 % auch der größte Investor, gefolgt von den Wirtschaftsdienstleistungen mit 17 % und dem Sektor Verkehr und Nachrichtenübermittlung mit etwas mehr als 16 %. Insgesamt stiegen die Brutto-investitionen in der tschechischen Wirtschaft zwischen 1999 und 2002 um rd. 17 %. Im Jahr 2002 bezogen sich 51 % der Investitionen auf Maschinen und Ausrüstungen und 44 % auf Gebäude. Die Bruttoinvestitionen aller Unternehmen betrugen im Jahr 2002 rd. CZK 643 Mrd. (d. s. rd. € 20,9 Mrd.).

Tabelle 1 Ausgewählte Indikatoren für die tschechische Wirtschaft, 1999 – 2005

1999 2000 2001 2002 2003 2004* 2005*

BIP (real), Veränderung zum Vorjahr in %

Tschechien 0,5 3,9 2,6 1,5 3,1 3,7 3,6 EU-15 2,9 3,6 1,7 1,0 0,7 2,0 2,4

Verbraucherpreise, Veränderung zum Vorjahr in %

Tschechien 2,1 3,9 4,7 1,8 0,1 3,0 3,4 EU-15 1,3 1,9 2,2 2,1 2,0 1,8 1,7

Arbeitslosenquote in % (Jahresdurchschnitt)

Tschechien 8,5 9,0 8,5 9,2 9,9 10,3 10,2 EU-15 8,7 7,8 7,4 7,7 8,0 8,1 7,9

Beschäftigung, Veränderung zum Vorjahr in %

Tschechien -2,1 8,1 1,4 0,8 -0,7 -0,4 -0,2 EU-15 1,7 2,0 1,3 0,6 0,1 0,3 0,8

Budgetsaldo (in % des BIP)

Tschechien -2,8 -4,5 -6,4 -6,4 -12,9 -5,5 -5,0

Wechselkurs (Jahresdurchschnitt)

CZK je EUR 36,9 35,7 34,1 30,8 31,8 32,0 31,3 * Prognose Quellen: Eurostat, Europäische Kommission, Nationale Statistiken (Tschechische Nationalbank, Statistisches

Zentralamt), Bank Austria Creditanstalt (BA-CA)

1.3 Lohn- und Preisniveau, Kaufkraft

Das Lohnniveau in Tschechien ist in den einzelnen Branchen und Sektoren unterschiedlich. Die höchsten Löhne werden im Banken- und Versicherungswesen gezahlt, die niedrigsten im Beherbergungs- und Gaststättenwesen bzw. in der Landwirtschaft. Im Bauwesen wurden 2003 durchschnittlich € 530.- brutto im Monat gezahlt, im Handel € 539,-. In der Sachgütererzeugung betrugen die Arbeitskosten je Stunde im Jahr 2003 (Löhne plus Lohnnebenkosten) rd. € 4,1, die Lohnstückkosten liegen im Vergleich zum Durchschnitt der EU-15 bei rd. 32 % (Jahr 2003).

1 genauer: gebundene Bruttokapitalbildung

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Länderprofil Tschechien 4

Das Preisniveau lag 2002 durchschnittlich bei 51 % des EU-15-Niveaus. Bis 2003 war die In-flation rückläufig und betrug in diesem Jahr lediglich 0,1 %. Für das Jahr 2004 wird mit einer Er-höhung der Verbraucherpreise um 3 % gerechnet. Die tschechische Kaufkraft (BIP pro Kopf in Kaufkraftstandards) erreichte 2003 bereits 63 % der Kaufkraft in der EU-15.

Tabelle 2 Bruttowertschöpfung, Bruttoinvestitionen* und Bruttolöhne nach Wirtschafts-bereichen

Bruttowertschöpfung zu Basispreisen Bruttoinvestitionen* Monatliche Brutto-

löhne in €

Anteil 2002 in %

VÄ zu 1999 in %

Anteil 2002 in %

VÄ zu 1999 in % 2003** VÄ zu

1999 in %

Land- und Forstwirtschaft 2,8 41,1 378 45,3

Fischerei und Fischzucht 3,1 -2,5

0,02 84,6 459 44,0

Produktion 31,2 16,3 30,8 6,6 513 49,3

Bauwesen 6,6 13,8 3,5 22,5 530 53,0

Handel; Reparatur von Kfz und Gebrauchsgütern 12,1 17,1 10,3 -4,4 539 54,9

Beherbergungs- und Gast-stättenwesen 2,2 9,2 1,3 24,7 388 117,6

Verkehr und Nachrichtenübermittlung 11,1 27,3 16,3 6,2 577 56,1

Kredit- und Versicherungs-wesen 3,5 22,1 3,3 61,9 1.045 66,3

Realitätenwesen, Unternehmensdienstleistungen 13,9 21,8 17,0 22,1 575 48,6

Öffentliche Verwaltung, Landesverteidigung, Sozial-versicherung

5,6 20,7 2,0 27,2 613 65,6

Unterrichtswesen 4,0 29,4 2,7 103,0 480 59,9

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 3,9 33,5 4,0 82,3 512 67,1

Erbringung von öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen 2,8 6,8 6,0 64,5 439 50,5

Wirtschaft gesamt (A-O) 100,0 18,4 100,0 16,8 532 55,0

VÄ = Veränderung * genauer: gebundene Bruttokapitalbildung ** vorläufig Gliederung nach NACE Rev. 1 Die Veränderung bezieht sich auf die Absolutwerte. Die Euroumrechung erfolgt zu Jahresdurchschnittswechselkursen. Quellen: Nationale Statistiken (Statistisches Zentralamt; Tschechische Nationalbank); WIIW; eigene Berechnungen

1.4 Ausländische Direktinvestitionen

Ende Dezember 2003 belief sich der Bestand der ausländischen Direktinvestitionen in Tsche-chien auf rd. € 36,9 Mrd.. Der bedeutendste Investor ist die Niederlande mit einem Anteil von rd. 34 %, gefolgt von Deutschland mit rd. 22 % sowie Österreich mit rd. 11 %.

Der Zufluss an ausländischen Direktinvestitionen hat sich insbesondere 2002 dynamisch ent-wickelt und betrug für dieses Jahr rd. € 9 Mrd.. Für 2004 wird mit einem Nettozufluss an auslän-dischen Direktinvestitionen von rd. € 3,5 Mrd. gerechnet.

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Länderprofil Tschechien 5

Nach Wirtschaftstätigkeiten ist die Produktion der größte Empfänger ausländischer Direktinves-titionen (43,8 %), gefolgt von den Wirtschaftsdienstleistungen (25,2 %), dem Verkehr (13,6 %) und dem Handel (11,9 %). Nur 1,9 % der passiven Direktinvestitionen entfielen auf das Bau-wesen.

Grafik 1 Anteil der ausländischen Direktinvestitionen in Tschechien nach Wirtschafts-tätigkeiten in Prozent, Bestand im Dezember 2003*

Produktion; 43,8

Handel; Reparatur von Kfz und

Gebrauchsgütern; 11,9

Beherbergungs- und Gaststättenwesen;

1,2

Verkehr und Nachrichtenübermittl

ung; 13,6

Wirtschaftsdienste; 25,2

Bauwesen; 1,9

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und

Fischzucht ; 0,1Sonstige Dienstleistungen; 2,4

* vorläufige Ergebnisse Quelle: Nationale Statistiken, WIIW

1.5 Außenhandel

Im Jahr 2003 exportierte die Tschechische Republik Waren im Wert von rd. CZK 1.371 Mrd. (rd. € 43,1 Mrd.). Davon entfielen 50,1 % auf Maschinen/Fahrzeuge, 23,1 % auf Bearbeitete Waren und 11,8 % auf Sonstige Fertigwaren. Der Anteil der chemischen Erzeugnisse an den Exporten belief sich auf 5,9 %.

Gegenüber 1999 erhöhten sich die Exporte im Jahr 2003 um fast 51 %, wobei in allen Warengruppen Zuwächse erreicht werden konnten. Überdurchschnittlich entwickelten sich die Ausfuhren insbesondere bei den Maschinen und Fahrzeugen (+78 %).

Nach Tschechien wurden im Jahr 2003 Waren im Wert von rd. CZK 1.441 Mrd. (rd. € 45,3 Mrd.) importiert. Davon entfielen 42,8 % auf Maschinen/Fahrzeuge, 20 % auf Bearbeitete Waren und 11,4 % auf chemische Erzeugnisse. Der Anteil der sonstigen Fertigwaren an den Importen belief sich auf 10,6 %.

Im Vergleich 1999 zu 2003 stiegen die Einfuhren um 48 %, wobei mit Ausnahme von Getränken und Tabakwaren in allen Warengruppen Zuwächse zu verzeichnen waren. Überdurchschnittlich entwickelten sich die Importe bei Bennstoffen (+66 %) und bei den Maschinen/Fahrzeugen (+61 %).

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Länderprofil Tschechien 6

Mit einem Überhang der Importe um rd. CZK 69,4 Mrd. (rd. € 2,2 Mrd.) bzw. 5,1 % wies Tsche-chien im Jahr 2003 ein geringeres Handelsbilanzdefizit auf als noch ein Jahr zuvor (5,7 %). Überschüsse bestehen jedoch in den Warengruppen Maschinen/Fahrzeuge, Bearbeitete Waren, Sonstige Fertigwaren und Getränke/Tabakwaren.

Grafik 2 Tschechische Exporte nach Warengruppen (SITC), Anteile in Prozent, 2003*

Rohstoffe; 2,8

Bearbeitete Waren; 23,1

Sonstige Fertigwaren; 11,8

Maschinen/Fahr-zeuge; 50,1

Chem. Erzeugnisse; 5,9

Tierische und pflanzliche Öle, Fette;

0,1

Brennstoffe; 2,9

Getränke und Tabak; 0,6

Ernährung; 2,7

* vorläufige Ergebnisse Quelle: Nationale Statistiken, WIIW

Grafik 3 Tschechische Importe nach Warengruppen (SITC), Anteile in Prozent, 2003*

Maschinen/Fahr-zeuge; 42,8

Bearbeitete Waren; 20,1

Tierische und pflanzliche Öle, Fette;

0,3

Chem. Erzeugnisse; 11,4

Rohstoffe; 2,8

Sonstige Fertigwaren; 10,6

Brennstoffe; 7,5

Ernährung; 4Getränke und Tabak;

0,5

* vorläufige Ergebnisse Quelle: Nationale Statistiken, WIIW

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Länderprofil Tschechien 7

1.6 Ausblick

Die tschechische Wirtschaft wird nach dem EU-Beitritt im Mai 2004 zunehmend von den Vor-teilen des Binnenmarktes und den institutionellen Verbesserungen profitieren. In den ersten Monaten 2004 hat sich die Konjunktur positiv entwickelt, 2004 insgesamt und auch 2005 wird das Wirtschaftswachstum voraussichtlich relativ stabil in der Bandbreite von 3 % bis 3,5 % liegen. Zwar ist mit einer gewissen Dämpfung des privaten Konsums zu rechnen, was auf die Auswirkungen der tschechischen Fiskalreform zurückzuführen ist, die schwächere Reallohn-zuwächse erwarten lässt. Etwas mehr als ausgeglichen werden sollte dies jedoch durch das weiterhin kräftige Wachstum der Investitionen und der Exporte, insbesondere falls die Kon-junkturerholung in Europa und insbesondere Deutschland hält, was sie verspricht. Die Teuerung wird im Jahresdurchschnitt 2004 etwa bei 3 % liegen, 2005 könnte sie etwas niedriger ausfallen. Zwar ist die Leistungsbilanz grundsätzlich durch die Exportdynamik begünstigt, der anhaltend hohe Negativ-Saldo in der Einkommensbilanz wird aber das Leistungsbilanzdefizit insgesamt in der Größenordnung von 6 % des BIP halten. Die ausländischen Direktinvestitionen werden dieses Defizit zum überwiegenden Teil kompensieren, womit auch ein wesentlicher Faktor für die weitere grundsätzliche Stabilität der Währung gegenüber dem Euro gegeben ist. Das Budgetdefizit wird auch 2005 um die 5 % betragen, der Weg geht jedoch grundsätzlich in Rich-tung der Erfüllung der Maastrichtkriterien.

1.7 Weitere Informationen über die tschechische Wirtschaft

Europäische Kommission: http://www.europa.eu.int/comm/enlargement/czech/index.htm

Eurostat: http://europa.eu.int/comm/eurostat/

Tschechische Nationalbank (Czech National Bank): http://www.cnb.cz/

Tschechisches Statistisches Zentralamt: http://www.czso.cz/

WIIW - Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche (Vienna Institute for International Economic Studies): http://www.wiiw.ac.at/

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Länderprofil Tschechien 8

2 Abschnitt B – Rechtliche Bestimmungen zur Geschäfts-abwicklung

2.1 Ein- und Ausfuhr von Waren

2.1.1 Zölle / Zollkontrollen

Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union entfallen im Warenverkehr mit den EU-Staaten zugleich die Zölle und die Zollkontrollen. Die Grenzzollämter wurden ge-schlossen, bzw. in Binnenzollämter umgewandelt. Alle Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, werden zu Gemeinschaftswaren.2

Mit dem Beitritt noch nicht umgesetzt ist der freie Personenverkehr. An allen Grenzübergängen der Tschechischen Republik gibt es weiterhin Personenkontrollen.

2.1.2 Umsatzsteuerbehandlung / UID

Bei der Umsatzsteuer gelten in der Tschechischen Republik seit dem EU-Beitritt die Regeln, die seit 1993 beim Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU zu berücksichtigen sind. So sind in der EU innergemeinschaftliche Lieferungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Steuererhebung gilt dabei das „Bestimmungslandprinzip“, d. h. dass die Umsatzsteuer immer in dem Land anfällt, in das die Lieferung erfolgt. Für diese umsatzsteuerfreien innergemeinschaft-lichen Lieferungen sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

• Die Ware muss auch tatsächlich befördert werden. Dabei ist zwischen einem Beför-derungsfall und einem Versendungsfall zu unterscheiden.

• Der Kunde wie der Lieferant müssen Unternehmer sein und über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) verfügen.

• Die Ware muss für das Unternehmen erworben werden und darf nicht für den privaten Verbrauch bestimmt sein.

• Darüber hinaus sind jedoch noch nationale (Versendungsland) Nachweise oder Pflich-ten zu beachten.

Die UID-Nummer in der Tschechischen Republik besteht aus dem Länderkennzeichen „CZ“, gefolgt von 8 Ziffern. Die Gültigkeit der UID-Nummern kann europaweit überprüft werden unter: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm

Beförderungsfall:

• Ausstellen einer doppelten Rechnung mit Hinweis auf eine steuerfreie innergemein-schaftliche Lieferung

• Angabe der eigenen UID und der des Abnehmers

• Lieferschein mit Bestimmungsort

• Empfangsbestätigung des Abnehmers (Abnahmeprotokoll)

• Holt der Abnehmer die Ware selbst ab, benötigt er eine schriftliche Bestätigung, dass er die Ware nach Tschechien transportiert

2 Für Waren, die noch vor dem Beitritt eingeführt wurden, gilt generell, dass diese Verfahren ordnungsgemäß beendet

werden müssen. Dazu existieren auch weiterhin Beschränkungen und Kontrollen innerhalb der EU.

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Länderprofil Tschechien 9

Versendungsfall (Transport mit einem Spediteur):

• Ausstellen einer doppelten Rechnung (s. o.)

• Angabe der eigenen UID und der des Abnehmers

• Versendungsbeleg, Frachtbrief bzw. Beleg über Auftragserteilung bei Transport mittels Kurierdienst oder anderen handelsüblichen Beleg, bzw. eine „weiße Spediteursbe-scheinigung“ mit folgendem Inhalt:

o Name, Anschrift, Ort des Spediteurs und Tag der Ausstellung der Versendung

o Name und Anschrift des Auftraggebers sowie des Empfängers, Bezeichnung und Menge der Ware, Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben richtig und nachprüfbar sind

o Unterschrift des Spediteurs

Sind alle diese Bestimmungen erfüllt, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Rech-nungsstellung erfolgt netto ohne Umsatzsteuer. Dies gilt auch für den Fall, dass ein EU-Unternehmer mit UID-Nummer Waren in Tschechien einkauft und diese in sein Heimatland ausführt.

Liefert ein EU-Unternehmer Ware an eine Privatperson, bzw. an einen Kunden ohne UID-Nummer, so unterliegt diese Lieferung grundsätzlich der Umsatzsteuer des Landes, aus dem die Ware geliefert wird. Das Bestimmungslandprinzip ist aufgehoben. Bei der Einfuhr fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Für die Lieferung neuer Fahrzeuge und bei Versandverkäufen, ebenso wenn die gelieferten Gegenstände von Subunternehmern montiert werden, gelten Sonder-regelungen.

2.2 Unternehmensgründung und Niederlassung

Im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens, bzw. einer Betriebsstätte, in Tschechien ist das in aktueller Fassung geltende Handels- und Gesellschaftsrecht, Gewerbe- und Steuerrecht sowie bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch das Arbeits- und Sozialrecht zu beachten.

2.2.1 Handelsrecht / Gesellschaftsrecht

Grundlage des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch vom 1.1.1992 in aktueller Fassung. Dabei sind für die Unternehmensgründung insbesondere der Teil 1 (Allgemeine Bestimmungen) und der Teil 2 (Gesellschaftsformen) relevant.

In den Allgemeinen Bestimmungen sind die Grundlagen unternehmerischer Tätigkeit definiert, wie:

• Unternehmereigenschaft, Niederlassung

• Juristische und physische Personen

• Ökonomische Definitionen, wie Eigenkapital, Stammkapital etc.

• Grundbedingungen für Unternehmenstätigkeit von Ausländern

• Handelsregister

• Handlungsfähigkeit eines Unternehmers

• Unlauterer Wettbewerb

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Länderprofil Tschechien 10

Nach den geltenden Bestimmungen können auch Ausländer in Tschechien ein eigenständiges Unternehmen oder auch eine tschechische Zweigniederlassung des Heimatunternehmens in verschiedenen Rechtsformen gründen, und zwar als:

• Einzelunternehmen, registriert im Gewerberegister (tschechisch: Soukromy podnikatel)

• Offene Handelsgesellschaft (tschechisch: Verejna obchodni spolecnost –v.o.s.)

• Kommanditgesellschaft (tschechisch: Komanditni spolecnost – k.s.)

• Genossenschaft (tschechisch: Druzstvo)

• Gesellschaft mit beschränkter Haftung (tschechisch: Spolecnost s rucenim omezenym – spol. s r.o. oder s.r.o.)

• Aktiengesellschaft (tschechisch: Akciova spolecnost – a.s.)

In der Praxis wird von Ausländern in der Tschechischen Republik als Rechtsform der Gesell-schaft meistens die GmbH gewählt. Die OHG, KG, AG oder Genossenschaft und noch weniger die zwei verschiedenen Einzelunternehmensformen kommen dagegen nur vereinzelt vor.

Für alle o. g. Rechtsformen gilt, dass alle Dokumente in tschechischer Sprache anzufertigen sind. Die zuständigen Gerichte erteilen dann den Unternehmen eine Registernummer IC (Iden-tifikacni cislo). Erst ab der Eintragung können Unternehmen ihre Tätigkeit aufnehmen. Ein vor-zeitiger Beginn mit dem Vermerk „in Gründung“ ist in der Tschechischen Republik nicht möglich.

GmbH (spol. s r.o.)

Eine GmbH kann gründen:

• Eine oder mehrere physische Personen oder Personengesellschaften

• Eine oder mehrere juristische Personen

Die Zahl der Gesellschafter ist auf maximal 50 begrenzt. Sie bilden die Gesellschafterver-sammlung, die auch ausschließlich aus Ausländern bestehen kann.

Das Stammkapital muss mindestens CZK 200.000 (= ca. € 6.500) betragen. Die Stammeinlage jedes einzelnen Gesellschafters beträgt mindestens CZK 20.000 (= ca. € 650). Dazu muss bei der GmbH ein sog. „Reservefonds“ als Rücklage aus dem Gewinn gebildet werden, der mindestens 10 % des Stammkapitals betragen muss. Der Reservefonds kann auch bereits bei der Gründung gebildet werden.

Pro eingezahlter Stammeinlage von CZK 1.000 erhält der Gesellschafter eine Stimme in der Gesellschafterversammlung.

Auf der Gesellschafterversammlung ist bei der Gründung ein „erster“ Geschäftsführer als sta-tutares Organ zu berufen. Es können aber auch bereits bei der Gründung mehrere Ge-schäftsführer berufen werden.

Die Gründung erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Der Gesellschaftsvertrag beinhaltet neben den statutaren Organen den Sitz, den Gegenstand der Tätigkeit, den Verwalter der Stammeinlagen, die Dauer, die Regelung von Gewinn und Verlust, die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie die Auflösung bzw. Erlöschung von Beteiligungen.

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Nach der notariellen Gründung ist innerhalb von 90 Tagen ein Antrag auf Eintragung ins Han-delsregister zu stellen. Zur Eintragung sind folgende Dokumente vorzulegen:

• Antrag auf Eintragung ins Handelsregister

• Gesellschaftsvertrag in tschechischer Sprache

• Aufenthaltsgenehmigung des Geschäftsführers (wenn er nicht tschechischer Staats-bürger ist)

• Gewerbeanmeldung

• Beleg, dass das Unternehmen einen Firmensitz vertraglich gesichert hat (Mietvertrag mit Katasterauszug des Eigentümers und Zustimmung des Hauseigentümers, dass sich der Firmensitz dort befindet)

• Beleg, dass das Stammkapital eingezahlt ist (Bankbestätigung) sowie dazu eine Er-klärung des Stammkapitalverwalters

• Strafregisterauszug des tschechischen Geschäftsführers, bei EU-Ausländern ein polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland

• Ist der Gesellschafter eine juristische Person, ist ein vom Landgericht überbeglaubigter Handelsregisterauszug, nicht älter als 3 Monate, vorzulegen.

Aktiengesellschaft (a.s.)

Das Stammkapital einer AG beträgt mindestens CZK 2 Mio (ca. € 65.000), wobei bei der Grün-dung mindestens 30 % eingezahlt werden müssen. Der Rest muss innerhalb eines Jahres ent-richtet werden. Werden neben der Geldeinlage auch Sacheinlagen geleistet, sind diese noch vor der Eintragung ins Handelsregister zu erbringen.

Bei der AG ist ein Reservefonds zu bilden, im Gegensatz zur GmbH aber in Höhe von 20 % des Stammkapitals.

Eine AG kann von einer juristischen Person oder von mindestens zwei natürlichen Personen gegründet werden. Größere AGs benötigen einen Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat zu bestellen sind, der sich ebenfalls aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen-setzt. Dabei existiert auch ein Mitbestimmungsmodell, das für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern auch die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat festlegt.

Offene Handelsgesellschaft (v.o.s.)

Die tschechische v.o.s. ist eine juristische Person. Ihre Gesellschafter haften aber trotzdem persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Nach der Definition einer juristischen Person ist die Gesellschaft durch ein Stammkapital gebildet, das in seiner Höhe aber nicht wie bei der GmbH oder AG gesetzlich geregelt ist und auch keinen Reservefonds zwingend vorschreibt.

Die Geschäftsführung und Vertretung wird von den Gesellschaftern selbst bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Einschränkung auf einzelne Gesellschafter festgelegt werden. Die Gewinnausschüttung erfolgt nach Köpfen, ebenso eine etwaige Verlustzuweisung.

Kommanditgesellschaft (k.s.)

Auch die tschechische k.s. ist eine juristische Person, bei der zumindest ein Gesellschafter als Komplementär persönlich und unbeschränkt haftet. Zur Bildung der Gesellschaft ist mindestens 1 Kommanditist notwendig, der bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage von mindestens CZK 5.000 (= ca. € 160) haftet. Ansonsten gelten annähernd die gleichen Bestimmungen wie bei der OHG. Die Führung der Geschäfte steht nur dem(n) Komplementär(en) zu.

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Zweigniederlassung

Die Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Tschechien unterscheidet sich von der Gründung eines Unternehmens nach tschechischem Recht (siehe die oben dargestellten Rechtsformen) grundsätzlich dadurch, dass die Niederlassung im Namen und für Rechnung des Heimatunternehmens auftritt und damit die Haftung diesem obliegt.

Trotzdem ist auch eine Niederlassung ins tschechische Handelsregister einzutragen. Dazu sind folgende Dokumente vorzulegen:

• Firma und Sitz des Hauptunternehmens mit notariell beglaubigtem Handelsregister-auszug

• Name und Sitz der Niederlassung, Gegenstand der Tätigkeit, Name und Anschrift des Leiters

Ist die Niederlassung ins Handelsregister eingetragen, hat sie die gleichen Rechte wie eine Ge-sellschaft oder ein Einzelunternehmen.

In der Praxis ist die Abgrenzung zu nach tschechischem Recht gegründeten Gesellschaften aber oft diffizil und auslegungsbedürftig. Daher ist diese Form für ausländische Unternehmen meist nicht empfehlenswert.

Einzelunternehmen und Genossenschaften

In Tschechien ist auch die Gründung von Einzelunternehmen oder Genossenschaften durch Ausländer gestattet, jedoch nicht üblich. Grundsätzlich gilt, dass alle Ausländer dafür ins tsche-chische Handelsregister eingetragen werden und dabei die Bestimmungen nach dem tsche-chischen HGB erfüllen müssen.

2.2.2 Gewerberecht

Rechtliche Grundlage für die Ausübung eines Gewerbes ist das Gewerbegesetz aus dem Jahr 1991 in aktueller Fassung. Es regelt die Zugehörigkeit (Gewerbebegriff), die Gewerbearten, die Gewerberechtsfähigkeit, die Qualifikationsmerkmale sowie das Verfahren der Gewerbeein-tragung.

Grundsätzlich herrscht in Tschechien Gewerbefreiheit. Eine Reihe von Berufen ist jedoch reglementiert, d. h. dass für deren Ausübung bestimmte Qualifikationsnachweise zu erbringen sind. Dies trifft insbesondere auch für das Handwerk zu. Eine Handwerksordnung existiert in Tschechien nicht, auch keine Meisterprüfungen im Handwerk.

Gewerbebegriff

Unter einem Gewerbe versteht man die systematische, selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit, die im eigenen Namen und zum Zweck der Gewinnermittlung ausgeübt wird. Nicht dem Gewerberecht unterliegen z. B. Banken und Versicherungen, Landwirtschaft, freie Berufe, staatliche Institutionen oder Energieversorgungsunternehmen.

Gewerbearten

Das Gewerbegesetz unterscheidet Meldegewerbe und Konzessionierte Gewerbe.

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Länderprofil Tschechien 13

Meldegewerbe:

• Handwerkliche Gewerbe

Im Gewerbegesetz sind 49 handwerkliche Gewerbe aufgeführt. Zu deren Ausübung ist vorgeschrieben entweder der

o Abschluss einer Lehrausbildung und 3-jährige Fachpraxis oder

o Fachabitur und 2-jährige Fachpraxis oder

o Fachhochschulabschluss und 1-jährige Fachpraxis

• Gebundene Gewerbe

58 Gewerbe gehören zu den gebundenen Gewerben. Zu deren Ausübung ist eine höhere Qualifikation als für die handwerklichen Gewerbe vorgeschrieben.

• Freie Gewerbe

Die freien Gewerbe können ohne jegliche Qualifikationsanforderungen ausgeübt werden.

Konzessionierte Gewerbe:

28 Gewerbe sind in Tschechien konzessioniert. Zu deren Ausübung ist eine staatliche Kon-zession notwendig. Dabei handelt es sich insbesondere um Tätigkeiten in Verbindung mit Waffen, Munition und Sprengstoff, um die Personen- und Güterbeförderung (einschl. Taxige-werbe), um die Bewachung bzw. den Schutz von Besitz und Personen, um das Bestattungsge-werbe, die Herstellung von Spirituosen sowie um Reisebüros.

Gewerberechtsfähigkeit

Die Fähigkeit, ein Gewerbe zu betreiben, haben natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. In allen Fällen muss der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer nicht selbst die berufliche Qualifikation nachweisen. Es muss dann für die jeweils ausgeführten Gewerbe ein „Verantwortlicher Vertreter“ benannt werden.

Der „verantwortliche Vertreter“ ist eine natürliche Person, die dem Gewerbeamt gegenüber für den ordentlichen Ablauf des Gewerbebetriebes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der „verantwortliche Vertreter“ darf die Gesellschaft nicht nach außen vertreten und hat auch sonst keinerlei über die oben angeführte Verantwortung hinaus-gehende Entscheidungsbefugnis. Der „verantwortliche Vertreter“ darf seine Funktion nicht für mehr als zwei Unternehmen ausüben und er ist des Weiteren verpflichtet, am Gewerbebetrieb im erforderlichen Umfang teilzunehmen. Der „verantwortliche Vertreter“ hat in einem Vertrags-verhältnis zum Unternehmen zu stehen. Er muss die allgemeinen und eventuellen fachliche Voraussetzungen zum Gewerbebetrieb erfüllen.

Der „verantwortliche Vertreter“ muss dazu folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Mindestalter 18 Jahre (Ausnahmen bei konzessionierten Gewerben: mindestens 24 Jahre)

• Unbescholtenheit (Strafregisterauszug max. 3 Monate alt)

• Berufliche Qualifikation

• Bescheinigung des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger in Tschechien, dass er dort keine Verbindlichkeiten hat

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In der letzten Novellierung des Gewerbegesetzes ist der Zugang für EU-Ausländer erleichtert worden. So ist die Bedingung, dass ein „verantwortlicher Vertreter“ die tschechische Sprache in Wort und Schrift beherrschen muss, ebenso entfallen, wie das Erfordernis eines dauerhaften Wohnsitzes in Tschechien und die Bedingung eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses.

Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation eines EU-Ausländers erfolgt durch eine Be-scheinigung des Industrie- und Handelsministeriums der Tschechischen Republik. Dabei muss belegt werden, dass der EU-Ausländer die Qualifikationskriterien, die ein tschechischer Staats-bürger für die Ausübung benötigt, in seinem Heimatland erfüllt hat. In einigen im Gewerbe-gesetz aufgeführten Tätigkeiten kann diese Anerkennung auch direkt durch die Gewerbeämter erfolgen.

Gewerbeanmeldung

Zur Gewerbeanmeldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

• Gesellschaftsvertrag oder Gründungsliste

• Bescheinigung über die Ausbildung des „verantwortlichen Vertreters“

• Dessen Strafregisterauszug, bei EU-Ausländern polizeiliches Führungszeugnis aus dem Heimatland

• Beleg, dass das Unternehmen einen Firmensitz vertraglich gesichert hat (Mietvertrag)

• Bescheinigung des Finanzamts, dass keine Steuerschulden existieren.

2.2.3 Arbeits- und Sozialrecht

Arbeitsverträge

Gemäß tschechischem Arbeitsrecht ist jedes Arbeitsverhältnis durch einen Vertrag begründet, der in schriftlicher Form abgefasst sein muss und der im Wesentlichen den Beginn, die Art der Arbeit, den Ort der Leistung, die Entlohnung, die Probezeit und die Dauer des Arbeitsver-hältnisses beinhalten muss. Dabei sind auch befristete Arbeitsverhältnisse möglich. Eine Be-fristung darf nicht länger als auf 2 Jahre vereinbart werden, die Probezeit darf max. 3 Monate betragen.

Vor dem Abschluss des Vertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer mit den Rechten und Pflichten, die sich für ihn aus dem Vertrag ergeben, vertraut zu machen. Änder-ungen des Vertrages können nur durch beidseitige Vereinbarungen vorgenommen werden.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entlohnung. Dazu besteht eine gesetzlich regulierte Min-destentlohnung. Der Grundlohn kann in der Form eines Zeit- oder Akkordlohns vereinbart werden. Außerdem gibt es diverse Zusatzentlohnungen, wie z. B. ein 13. Monatsgehalt.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, bei Jugendlichen unter 16 Jahren höchstens 30 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht übersteigen. Mehrarbeit darf nur in besonderen Fällen angeordnet werden und nicht mehr als 8 Stunden je Woche und insgesamt höchstens 150 Stunden im Kalenderjahr betragen. Die Mehrarbeit muss mit einem Zuschlag von 25 %, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen mit einem von 50 % ent-lohnt werden.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr. Dazu gibt es in bestimmten Fällen Zusatz- oder Sonderurlaub.

Eine Lohnfortzahlung im Fall einer Erkrankung existiert in Tschechien nicht. Der Arbeitnehmer erhält ein Krankengeld aus der Sozialversicherung.

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann einvernehmlich durch eine beidseitige Vereinbarung beendet werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, aus gesetzlich bestimmten Gründen eine ordentliche Kündigung oder in besonderen Fällen auch eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, so z. B. bei grober Verletzung der Arbeitsdisziplin oder bei einer vorsätzlichen Straftat. Eine ordentliche Kündigung ist auch durch das Erlöschen des Unternehmens möglich, wenn kein Rechtsnachfolger existiert.

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien 2 Monate. Wurde eine Probezeit vereinbart, können beide Seiten innerhalb dieser ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis sofort auflösen.

Eine Besonderheit stellt die gesetzlich geregelte Abfindung bei Kündigungen dar. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer 2 Monatslöhne zusätzlich zu bezahlen, wenn der Arbeitsplatz aufgelöst wird. Dazu verlängert sich in diesem Fall auch die Kündigungsfrist von 2 auf 3 Monate.

Soziale Absicherung

Die soziale Absicherung basiert auf 3 Säulen:

• Sozialversicherung

Die Sozialversicherung besteht aus:

o Rentenversicherung

o Krankenversicherung

o Arbeitslosenversicherung (Beitrag zur Staatspolitik der Beschäftigung)

Der Beitrag zur Sozialversicherung beträgt insgesamt 34 % des Bruttolohns. Davon trägt der Arbeitgeber 26 %, der Arbeitnehmer nur 8 %. Die Krankenversicherung beinhaltet nur das Krankengeld für Arbeitsausfall.

• Gesundheitsversicherung

Die Kosten für die ärztliche Behandlung werden über die Gesundheitsversicherung abgedeckt. Der Beitragssatz hierfür beträgt 13,5 % des Bruttolohns, wovon der Arbeit-geber 9 % und der Arbeitnehmer 4,5 % trägt.

• Versicherung für Arbeitsunfall und –krankheit

Der Versicherungsbeitrag für Arbeitsunfall und Arbeitskrankheit ist nach Gefahren-klassen geregelt. Die Kosten dafür trägt allein der Arbeitgeber.

Sozial- und Krankenversicherung für ausländische (EU-)Arbeitnehmer

Die EU-Sozialversicherungsverordnung legt fest, dass EU-Bürger, die in einem anderen EU-Land arbeiten, unter das dortige Sozialversicherungssystem fallen. Dies gilt für alle Arbeits-verträge, sowohl mit tschechischen als auch mit ausländischen Arbeitgebern (Entsendungsfall). Davon ausgenommen sind Arbeitnehmer, die maximal 12 Monate nach Tschechien entsandt werden.

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Länderprofil Tschechien 16

Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate entsandt werden, können unter bestimmten Voraus-setzungen in ihrem Heimatland sozialversichert bleiben. Dazu müssen sie in ihrem Heimatland einen Antrag stellen (Formular E 101) und das tschechische „Zentrum für zwischenstaatliche Zahlungen“ muss der Ausnahmegenehmigung zustimmen (Centrum mezistatnich uhrad – www.cmu.cz). Bedingung ist, dass zwischen Tschechien und dem Heimatland des Arbeit-nehmers ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht.

2.2.4 Steuerrecht

Einkommensteuer

Der Einkommensteuer unterliegen:

• Alle natürlichen Personen mit einer lohnabhängigen Tätigkeit

• Alle juristischen Personen, die in Tschechien ihren Sitz oder eine ständige Betriebsstätte haben (Körperschaftsteuer)

• Alle Einkünfte ausländischer Unternehmen, die auf tschechischem Boden erzielt werden, mit Ausnahme von Baumontagen im Rahmen von Werkverträgen (Quellensteuer).

Eine Unterscheidung von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer existiert also nicht explizit.

(a) Einkommensteuer von natürlichen Personen

In Tschechien unterliegen die nachfolgend aufgeführten Einkunftsarten der Einkommensteuer:

• Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

• Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

• Einkünfte aus Kapitalvermögen

• Einkünfte aus Vermietung

• Sonstige Einkünfte

Natürlichen Personen steht ein jährlicher Steuerfreibetrag von CZK 38.040 (ca. € 1.200) zu, dazu Freibeträge von CZK 25.560 (ca. € 820) je unterhaltsberechtigtes Kind und CZK 21.720 (ca. € 700) für Ehegatten, deren Einkommen unter CZK 38.040 liegt.

Die Bemessung der Einkommensteuer erfolgt in 4 Stufen:

Stufe Bemessungsgrundlage (Stand 1.1.2001) Steuer

1 CZK 0 - 109.200 (ca. € 3.500) 15 % (= max. CZK 16.380) 2 CZK 109.200 – 218.400 (ca. € 7.000) CZK 16.380 + 20 % auf den CZK 109.200

übersteigenden Betrag 3 CZK 218.400 – 331.200 (ca. € 10.600) CZK 38.220 + 25 % auf den CZK 218.400

übersteigenden Betrag 4 CZK 331.200 und höher CZK 66.420 + 32 % auf den CZK 331.200

übersteigenden Betrag

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Übersteigt das Einkommen einer natürlichen Person CZK 15.000 (ca. € 500) nicht, fällt keine Einkommensteuer an. Seit 2004 ist in Tschechien eine so genannte Mindestbesteuerung für Gewerbetreibende mit einem Gewerbeschein, Freiberufler und Land- und Forstwirte eingeführt worden, deren Bemessungsgrundlage allerdings erst mit einem Einkommen von CZK 101.000 (ca. € 3.200) für volle 12 Monate einsetzt und die mit 15 % besteuert werden.

(b) Einkommensteuer für juristische Personen (Körperschaftsteuer)

Der Einkommensteuer für juristische Personen unterliegen alle Kapital- und Personen-gesellschaften sowie ständige Betriebsstätten. Bemessungsgrundlage sind Überschüsse aus Einnahmen und Ausgaben bzw. bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen die Gewinne.

Der Steuersatz beträgt derzeit 28 %, ab dem 1.1.2005 26 % und ab dem 1.1.2006 24 %. Verluste können auf 5 Jahre vorgetragen werden.

Die Besteuerung von juristischen Personen ist nach der Art der Gesellschaftsform unterschied-lich. So unterliegt der Gewinn der Gesellschaft mit beschränkter Haftung generell dem aktuellen Steuersatz von 28 %, während bei der KG nur die Kommanditisten wie bei einer GmbH besteuert werden, die Komplementäre aber ihren Gewinnanteil persönlich mit progressiven Steuersätzen versteuern müssen. Ähnliches gilt für die OHG, die kein eigenes Steuersubjekt ist. Hier wird der Gewinn bei jedem einzelnen Gesellschafter versteuert.

Steuerpflichtige, die ihren Sitz nicht in Tschechien haben, dort aber eine ständige Betriebsstätte unterhalten, unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht von 28 % nur für die Erträge, die auf dem Boden der Tschechischen Republik erwirtschaftet werden.

(c) Quellensteuer

Einige Einkommensarten, wie Einkünfte aus Dividenden und Beteiligungserträge, Zinsen, Lizenzgebühren etc., unterliegen nicht der Körperschaftsteuer, sondern der Quellensteuer. Dies gilt sowohl für inländische Unternehmen (Residenten), wie auch für Ausländer (Nicht-Residenten).

Dazu unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 25 % auch Einkünfte von Ausländern, die diese aus allen Dienstleistungen auf tschechischem Boden erwirtschaften, soweit kein Doppel-besteuerungsabkommen existiert. Ausgenommen davon sind Baumontagen. Existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen wird der Steuersatz auf 15 % gekürzt.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

In Tschechien wird die Umsatzsteuer in Form des Mehrwertsteuersystems erhoben. Steuer-gegenstand sind alle Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt im Inland, Warenimporte sowie der Eigenverbrauch.

Steuerpflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Steuernummer besitzen. Die Steuerpflicht setzt ein, wenn ein Umsatz von CZK 1 Mio (ca. € 32.000) pro Jahr erreicht wird. Unternehmen, die diesen Umsatz nicht erreichen, können auf die Befreiung verzichten und für die Besteuerung optieren.

Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 %. Daneben gibt es einen reduzierten Steuersatz von 5 % für bestimmte Waren, wie Lebensmittel, Bücher und auch für Bauleistungen für Privat-kunden, der allerdings Ende 2007 ausläuft.

Für die steuerliche Behandlung von Im- und Exporten siehe Abschnitt 2.1.

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Immobiliensteuer (Grundsteuer)

Die Immobiliensteuer wird nach Grund- und Bodenanteil sowie Art des Bauwerks erhoben und wird mit Messbetrag und Messzahl ermittelt. Steuerpflichtig ist der Eigentümer.

Immobilienübertragungssteuer (Grunderwerbsteuer)

Die Grunderwerbsteuer beträgt einheitlich 3 % und ist vom Verkäufer der Immobilie zu tragen.

Schenkungssteuer/Erbschaftssteuer

Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad ab und ist nach Klassen unterteilt. Die Schenkungssteuer geht bis max. 40 %. Die Erbschaftssteuer beträgt die Hälfte davon.

Straßensteuer

Der Straßensteuer unterliegen alle Inhaber von Kraftfahrzeugen, Inländer wie auch Ausländer, soweit sie in der Tschechischen Republik ein Fahrzeug zugelassen haben.

Für die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen besteht Vignettenpflicht.

Verbrauchssteuern

Verbrauchssteuer wird auf Brenn- und Schmierstoffe, Spirituosen, Bier und Wein sowie für Tabak und Tabakerzeugnisse erhoben.

2.3 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ist eine vorübergehende Tätigkeit, z. B. die Erfüllung eines Bauauftrags, ohne dabei eine Niederlassung oder eine dauerhafte Betriebsstätte in Tschechien zu unterhalten. Die gewerberechtlichen, arbeitsrechtlichen, fremdenrechtlichen und steuerrechtlichen Bedingungen sind dabei gänzlich unterschiedlich zur Niederlassung oder dauerhaften Betriebsstätte geregelt.

2.3.1 Gewerberecht / Berufsausbildung

Grundsätzlich hat jeder Selbstständige bzw. Unternehmer innerhalb der EU das Recht, eine Dienstleistung zu erbringen (Dienstleistungsfreiheit), basierend auf Art. 49ff des Vertrags über die Gründung der EG. Voraussetzung ist hierbei, dass der Selbstständige bzw. Unternehmer dafür in seinem Heimatland die hierzu erforderliche Berechtigung besitzt. Das gültige Gewerbe-gesetz ist dabei nicht anzuwenden und Gewerbetreibende haben nicht mehr die Pflicht, die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Gewerbeamt anzuzeigen.

Eine Einschränkung dazu besteht nur darin, dass die regional zuständigen Gewerbeämter das Recht haben, gewerberechtliche Kontrollen durchzuführen. Bei der Kontrolle ist die Kopie des Gewerbescheins aus dem Heimatland vorzulegen, eine amtliche Übersetzung ist nicht vorge-schrieben, aber empfehlenswert. Das gleiche gilt für eine EU-Bescheinigung.

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2.3.2 Entsendung von Arbeitnehmern nach Tschechien

Zur Erfüllung eines Dienstleistungsauftrags in Tschechien ist der ausländische Unternehmer berechtigt, dazu auch Arbeitnehmer zu entsenden. Bei der Durchführung des Auftrags ist zu beachten, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Tschechien eingehalten werden müssen. Die entsandten Arbeitnehmer bleiben im Entsendestaat versichert. Zum Nachweis dafür ist das vom zuständigen Versicherungsträger bestätigte Formular E 101 notwendig, das bei der Kontrolle in Tschechien am Einsatzort bereitzuhalten ist.

Für die entsandten Arbeitnehmer ist in Tschechien auch keine Lohnsteuer abzuführen. Diese Pflicht verbleibt ebenso wie die Sozialversicherung im Entsendeland. Das Gleiche gilt auch für die Einkommensteuerpflicht des Entsendeunternehmens.

Bezüglich der für Deutschland und Österreich im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangs-fristen in der Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit hat Tschechien keine gleichartigen Maßnahmen gesetzt. Die Freizügigkeit wird in beiden Fällen uneingeschränkt gewährt.

2.3.3 Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen differenziert zwischen Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen und Privatpersonen. Dabei ist es unerheblich, ob zur Erbringung von Dienstleistungen auch Material beigestellt, transportiert und in Tschechien weiterverarbeitet wird.

Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen gilt das „Bestimmungslandprinzip“, die Lieferung und Leistung erfolgt umsatzsteuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung. Nach dem Gemein-schaftsrecht gilt in Tschechien seit dem EU-Beitritt auch das „Reserve-Charge-System“, also der Steuerschuldübergang eines ausländischen Dienstleistungserbringers an den tschech-ischen Dienstleistungsempfänger.

Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen, bzw. an Kunden, die keine UID besitzen, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer des Landes, in dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz hat (vgl. Abschnitt 2.1.2).

2.4 Vertragsgestaltung und Forderungssicherung

Handelsverträge

Handelsverträge mit Vertragspartnern in Tschechien können nach dem tschechischen bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nach dem tschechischen Handelsgesetzbuch (HGB) oder auf der Basis einer fremden Rechtsordnung abgeschlossen werden.

Grundsätzlich gilt dabei, dass alle Verträge zwischen Vertragspartnern, die Unternehmer sind (Eintragung ins tschechische Handelsregister oder Gewerbeschein), nach dem tschechischen HGB abgeschlossen werden. Eine Ausnahme stellen Grundstückskäufe und Mietverträge dar, die nach dem tschechischen BGB abgeschlossen werden.

Die Schriftform ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen vorgeschrieben. Sonst ist auch die mündliche Form möglich.

Kaufmannseigenschaft

Im tschechischen Recht sind Begriffe wie „Vollkaufmann, Sollkaufmann“ etc. unbekannt. Es existiert nur der Begriff „Unternehmer“. Dieser Begriff erstreckt sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen.

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Gerichtsstand und Schiedsgericht

Die Wahl eines Gerichtsstandes ist in Tschechien wie auch in einem anderen EU-Land möglich, soweit dazu ein gegenseitiges Abkommen getroffen ist.

Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, ein Schiedsgericht oder einen Schiedsrichter in einem Land ihrer Wahl zu benennen.

Eigentumsübergang

Das Eigentum einer Sache geht bei Übergabe oder Abnahme an den Käufer über, bei Immobilien mit der Eintragung ins Grundbuch. Mit Ausnahme von Immobilien kann man den Eigentumsübergang frei vereinbaren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Anwendung von AGB sind möglich, gesetzlich aber nicht geregelt. AGB sind also eine vertragliche Vereinbarung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die AGB spätestens bei Vertragsabschluss vereinbart werden müssen. Bei Verträgen, bei denen tschechisches Recht vereinbart wurde, sind die AGB auch in Tschechisch abzufassen. Eine schriftliche Anerkennung der AGB ist nicht erforderlich. Widersprechen die vereinbarten AGB tschechischem Recht, sind sie nicht gültig und damit nicht Bestandteil des Vertrages.

Gewährleistung

Mängeleinrede und Mängelbeseitigung

Der Verkäufer kann für alle sichtbaren, arglistig verschwiegenen und auch verborgenen Mängel, die der Verkäufer nicht kannte oder nicht kennen konnte, in Anspruch genommen werden. Für verborgene Mängel haftet er jedoch nur, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, von denen der Käufer bei Vertragsabschluss wusste oder wissen musste.

Wenn eine Ware mit Mängeln behaftet ist, unterscheidet man im tschechischen Recht, ob der Vertrag erheblich oder nur unerheblich verletzt ist.

Wir der Vertrag erheblich verletzt, hat der Käufer folgende Ansprüche:

• Beseitigung der Mängel innerhalb einer bestimmten Frist

• Minderung des Kaufpreises

• Wandelung oder Rückgabe

Wird er nur unerheblich verletzt, hat der Käufer nur Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Kauf-preisminderung, nicht auf Wandelung oder Rückgabe.

Gewährleistungsfristen

Für Verträge, die nach dem tschechischen HGB geschlossen sind, gelten keine gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sie können jedoch vereinbart werden.

Für Verträge nach dem tschechischen BGB gelten die so genannten „allgemeinen Gewähr-leistungsfristen“:

• Für bewegliche Sachen 2 Jahre • Lebensmittel 8 Tage • Werkleistungen 6 Monate

Bei Werkleistungen im Baugewerbe ist es üblich, eine längere Frist zu vereinbaren.

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Eigentumsvorbehalt

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bedarf der Schriftform. Der Regelfall dabei ist die Vereinbarung auf dem Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch im Insolvenz- und Konkursfall.

Pfandrecht und Rückbehaltungsrecht

Pfandrechte und Rückbehaltungsrecht sind im tschechischen BGB geregelt. Gegenstand eines Pfandrechts können dabei Immobilien, andere Gegenstände, der Gesamtbetrieb, Wertpapiere, Forderungen oder andere Vermögensrechte sein.

Das Pfandrecht ist akzessorisch an eine gültige Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, erlischt auch das Pfandrecht.

Zahlungsbedingungen

In der Tschechischen Republik gilt, dass der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis sofort nach Übergabe oder Abnahme zu entrichten. Selbstverständlich sind darüber hinaus auch Verein-barungen über Zahlungsziele möglich und auch üblich, in der Regel bis zu 60 Tagen. Die Geld-schuld ist erst erloschen, wenn der Betrag beim Gläubiger auf der Bank gutgeschrieben ist.

Neben dem Banküberweisungsverfahren sind auch alle international üblichen Formen, wie z. B. Scheck- und Wechselgeschäfte, möglich, in der Praxis aber nicht üblich.

Zahlungssicherung

Bei größeren Lieferungen oder Leistungen, wie auch bei Erstgeschäften, ist die übliche Form der Zahlungssicherung entweder

• die Eröffnung eines Akkreditivs oder

• eine Bürgschaft oder

• die Ausübung eines Pfandrechts

Forderungseinzug

Beim Inkasso versucht der Lieferant zunächst, seine Forderung durch eine Mahnung einzu-treiben. Die Mahnung sollte in der Landessprache und unter Hinweis eines letzten Zahlungs-termins erfolgen. Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen trotzdem nicht nach, erlässt der Gläubiger einen Zahlungsbefehl. Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner Einspruch bei Gericht erheben.

In Tschechien sind auch private Vollzieher zugelassen. Sie werden nach Erfolg entlohnt und leisten schnelle und wirksame Umsetzung.

Forderungsverjährung

• Allgemeine Verjährungsfrist nach tschechischem HGB: 4 Jahre

• Allgemeine Verjährungsfrist nach tschechischem BGB: 3 Jahre

• Durch schriftliche Erklärung Verlängerung bis 10 Jahre möglich

• Wechsel: 3 Jahre

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2.5 Patent- und Markenrecht

Das Patent- und Markenrecht in Tschechien unterscheidet zwischen Erfindungen aus dem Technikbereich und Gebrauchsmustern (Patente), Industriemustern (Design) und Schutz-marken. Patente gelten 20 Jahre ab dem Tag der Anmeldung, Industriemuster 5 Jahre mit Verlängerung bis zu 25 Jahre, Schutzmarken 10 Jahre mit Verlängerung ohne Begrenzung.

Für die Anmeldung ist das Amt für Industrieeigentum (www.upv.cz) zuständig. Patente aus den alten EU-Staaten können auf Antrag auf Tschechien erweitert werden. Für Schutzmarken gilt, dass wenn sie nach dem EU-Beitritt angemeldet werden, eine automatische Gültigkeit auch für Tschechien gegeben ist. War ein ähnlicher Markenschutz bereits vor dem EU-Beitritt in Tschechien registriert und besteht damit die Gefahr, dass eine deutliche Unterscheidung nicht möglich ist, hat dieser Vorrang vor der Neuregistrierung.

2.6 Öffentliches Vergaberecht

Mit 1. Mai 2004 ist in Tschechien ein neues Gesetz über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll das Vergabeverfahren transparenter werden und ein diskriminierungsfreies und zügiges Verfahren sichergestellt werden. Dazu soll der volle Einklang mit den EU-Richtlinien im Vergaberecht erreicht werden.

Als öffentlicher Auftrag wird gemäß diesem Gesetz ein Auftrag für Lieferungen, Dienst-leistungen oder Bauarbeiten betrachtet, bei dem der voraussichtliche Preis des Auftrags-gegenstands die Summe von CZK 2 Mio (ca. € 64.000) übersteigt.

Für die Vergabe sind Limite festgesetzt, wobei zwischen überlimitierten und unterlimitierten Aufträgen unterschieden wird. Überlimitierte Aufträge sind öffentliche Aufträge über Waren und Dienstleistungen mit einem Volumen von mehr als € 130.000 und Bauarbeiten von über € 5 Mio. Unterlimitierte Aufträge sind Aufträge, die unter diese Volumina fallen.

Die Vergabe erfolgt je nach Größenordnung als offenes Verfahren, engeres Verfahren, Ver-handlungsverfahren mit und ohne Veröffentlichung. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Ministerium für regionale Entwicklung unter www.centralniadresa.cz, allerdings nur in tschech-ischer Sprache. Die überlimitierten öffentlichen Aufträge müssen auch im Amtsblatt der EU in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht werden (www.eu.int/publicprocurement/index.htm).

2.7 Förderungen

Für die Fördermittel aus den Strukturfonds der EU (Kohäsionsfonds, Interreg, Equal, etc.) hat der tschechische Staat auch eigene Förderprogramme aufgelegt. Die meisten davon sind auf wirtschaftsschwache Regionen, die eine umfassende Umstrukturierung durchlaufen, ausge-richtet und werden an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgereicht. Mit der Programm-durchführung beauftragt sind die Tschechische Agentur für die Unterstützung von aus-ländischen Unternehmen, CzechInvest (www.czechinvest.cz), sowie für in- und ausländische Unternehmen die tschechisch-mährische Bürgschafts- und Entwicklungsbank CMZRB (www.cmzrb.cz). Während CzechInvest vom tschechischen Staat für die Investitionsförderung beauftragt ist, gewährt die CMZRB zinsgünstige Kredite und übernimmt Bürgschaften und Bankgarantien.

Neben diesen Förderprogrammen werden für größere Investitionen, z. B. für den Bau von In-dustrieanlagen oder für die Modernisierung bestehender Anlagen, Steuernachlässe, so genannte „Steuerferien“, für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren gewährt. Bedingung für diese Steuernachlässe ist, dass die Investitionssumme mindestens CZK 350 Mio (ca. € 11 Mio) beträgt und die Anlageninvestition mindestens 40 % der Gesamtinvestition ausmacht. In Re-gionen mit hoher Arbeitslosigkeit kann die Förderung auch schon bei einer Investitionssumme von CZK 100 Mio (ca. € 3,2 Mio) gewährt werden.

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3 Abschnitt C - Kontaktadressen Bezirkswirtschaftskammer Gewerbeamt Prag Franze Kafky 7 Staromestske nam. ¼ 11000 Praha 1 11000 Praha 1 T: 00420 224818197 T: 00420 236002721 F: 00420 224818198 --- www.hkp.cz www.praha-mesto.cz Arbeits- und Sozialministerium Amt für Industrieeigentum Na poricnim pravu 1 Ul. Antonina Cermaka 2 a 12800 Praha 2 16000 Praha 6 T: 00420 221921111 T: 00420 220383111 F: 00420 224918391 F: 00420 224324718 www.mpsv.cz www.upv.cz Ministerium für Industrie und Handel CzechInvest Na Frantisku 32 Politickych veznu 20 11000 Praha 1 11000 Praha 1 T: 00420 224851111 T: 00420 224221540 F: 00420 224811089 F: 00420 224221804 www.mpo.cz www.czechinvest.cz Ministerium für regionale Entwicklung CMZRB Bürgschafts- und

Entwicklungsbank Staromestkse nam. 6 Jeruzalemska 4 11000 Praha 1 11000 Praha 1 T: 00420 224861111 T: 00420 221009111 F: 00420 224861333 F: 00420 221009110 www.mmr.cz www.cmzrb.cz Ministerium für Schulwesen Steuerberaterkammer der Tsch. Republik Karmelitska 5 Kozi ulice c. 4 11800 Praha 1 60200 Brno T: 00420 257193111 T: 00420 542422311 F: 00420 257193790 F: 00420 542210306 www.msmt.cz www.kdpcr.cz Finanzministerium Notarkammer Prag Letenska 15 Vladislavova 8 11800 Praha 1 11000 Praha 1 T: 00420 257041111 T: 00420 296242006 F: 00420 257042788 --- www.mfcr.cz www.nkcr.cz Tschechisches Statistisches Amt Rechtsanwaltskammer der Tsch. RepublikSokolovska 142 Narodni 16 18600 Praha 8 110 00 Praha 1 T: 00420 274051111 T: 00420 221729011 --- F: 00420 224932983 www.czso.cz www.cak.cz Justizministerium Zentrum für zwischenstaatliche

Zahlungen Vysehradska 16 Nam. W. Churchilla 2 12800 Praha 2 11359 Praha 3 T: 00420 221997111 T: 00420 234462041 F: 00420 224919927 F: 00420 222734951 www.justice.cz www.cmu.cz

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4 Partner des Projektes „Fit for Enlargement“

Assemblee Permanante des Chambres de Métiers (APCM) Avenue Marceau 12 75008 Paris, Frankreich T: +33 1 44431000 F: +33 1 47203448 http://www.apcm.com

CONFARTIGIANATO Via S. Giovanni in Laterano 152 00184 Rom, Italien T: +39 06 703741 F: +39 06 70452188 http://www.confartigianato.it

Industrie- und Handelskammer Komitat Zala Petofi Sandor u. 24 8901 Zalaegerszeg, Ungarn T: +36 6 92 550514 F: +36 6 92 550525 http://www.zmkik.hu

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Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Mohrenstr. 20/21 10117 Berlin T: +49 30 206190 F: +49 30 20619460 http://www.zdh.de