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f -I- iii n Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Städtebauücher Vertrag gemäß § 11 BauGB (zur „Grünen Mitte“ (Flurstück 2478 u.a.) in der Gemarkung St. Georg Süd, belegen an der Sonninstraße - Grundstück 5 f Grundstück „Mitte“ - in Ergänzung des Bebauungsplanes „Hammerbrook 12") zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte, dieses vertreten durch den Leiter des Fachamtes für Stadt- und Dezernat für Wirtschaft. Bauen und Umwelt), La ndschaftsplan ung -nachfolgend „Hamburg“ genannt- und Objektgesellschaft Sonninstrasse II. Wohnbau GmbH & Co. KG eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck, HRA 7130HL vertreten durch die Venwaltungsgesellschaft Sonnin II Wohnungsbau mbH eingetragen tm Handelsregister des Amtsgerichtes Lübeck, HRB 12253 Möllner Landstrasse 65, 22113 Oststeinbek vertreten durch die Geschäftsführer -nachfolgend „Eigentümerin" genannt- Seite 1 von 17

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f

-I-

iii n

Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte

Städtebauücher Vertrag

gemäß § 11 BauGB

(zur „Grünen Mitte“ (Flurstück 2478 u.a.) in der Gemarkung St. Georg Süd,

belegen an der Sonninstraße - Grundstück 5 f Grundstück „Mitte“ -

in Ergänzung des Bebauungsplanes „Hammerbrook 12")

zwischen

der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte, dieses vertreten durch den Leiter des Fachamtes für Stadt- und Dezernat für Wirtschaft. Bauen und Umwelt),

La ndschaftsplan ung

-nachfolgend „Hamburg“ genannt-

und

Objektgesellschaft Sonninstrasse II. Wohnbau GmbH & Co. KG eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck, HRA 7130HL vertreten durch die Venwaltungsgesellschaft Sonnin II Wohnungsbau mbH eingetragen tm Handelsregister des Amtsgerichtes Lübeck, HRB 12253 Möllner Landstrasse 65, 22113 Oststeinbek vertreten durch die Geschäftsführer

-nachfolgend „Eigentümerin" genannt-

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Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL 3

1. Beschreibung Gesamtvorhaben 3 2. Ziele und Stand des Planungsverfahrens 4 3. Vertragswerke 4

ABSCHNITT I: ALLGEMEINES 4

§ 1 Bezeichnung Grundstücke, Begrifflichkeiten, Vertragsgegenstand 4 § 2 Vertragsbestandteile, Anlagen 5 § 3 Vorbehalt Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren 6 § 4 Durchführungsverpflichtung 7

ABSCHNITT II: GRÜNE MITTE 7

§ 5 Planungsrechtuche Festsetzungen 7 § 6 Gestalterische Vorgaben 7 § 7 Benutzung der Grünen Mitte, Hausrecht 8 § 8 Pflege, Unterhalt, Verkehrssicherungspflicht 8 § 9 Herstellungsfristen 9

ABSCHNITT III: ERSCHLIEßUNG 10

§ 10 ERSCHLIEßUNG G5 10 § 11 ERSCHLIEßUNGSVERTRAG 11

ABSCHNITT IV: KOSTEN 11

§ 12 Herstellungskosten Grünem itte 11 § 13 ÜBERNAHME DER KOSTEN DES BEBAUUNGSPLANVERFAHRENS 11 § 14 Erstattung Verwaltungsaufwand 11

ABSCHNITT V: SICHERUNG 12

§ 15 Vertragsstrafen 12 § 16 Dienstbarkeiten 13 § 17 Bürgschaften 13 § 18 Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung 14 § 19 Rechtsnachfolge, Weitergabe vertraglicher Pflichten 14

ABSCHNITT VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 15

§20 Veröffentlichung nach HmbTG 15 § 21 Vertragsanpassungen, -Änderungen und -Ergänzungen 16 § 22 Gerichtsstand 16

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Präambel

Mit diesem Vertrag soll bezugnehmend auf das laufende Bebauungsplanverfahren „Hammerbrook12“ auf der ehemals durch die Firma Sharp für gewerbliche Zwecke genutzten Fläche östlich der Sonninstraße die Realisierung eines neuen Wohnquartiers mit Einzelhandel und öffentlich zugänglicher Parkanlage sichergestellt werden.

1. Beschreibung Gesamtvorhaben

Das neue Sonninguartier umfasst neben den Flurstücken 1006, 1018 und 1789 für die umgebenden Öffentlichen Straßenverkehrsflächen sechs Privatgrundstücke (Flurstücke 2471, 2475, 2476, 2477, 2478 und 2479, Siehe Abgrenzung Vertragsgebiet in Anlage 1). Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich im Zeitlauf der Verhandlung Flurstücksnummern zum Teil aufgrund weiterer Aufteilung bereits geändert haben bzw. in Zukunft noch ändern werden. Die Grundstücke und deren Fortschreibung ergeben sich jedoch dann als Fortlauf der diesem Vertrag zugrunde legenden Anlage 1. Das inklusive der erfassten Verkehrsflächen ca. 4,4 ha große Gelände zwischen Nordkanalstraße, Sonninstraße, Nagelsweg und dem Mittelkanal wurde bislang durch die Firnia Sharp für gewerbliche Zwecke (Lagerhalle und Bürogebäude) genutzt und ist zwischenzeitlich bis auf das noch genutrfe Bürogebäude am Mittelkanal freigeräumt. Auf Grundlage des Ergebnisses des im Jahr 2014 durchgeführten städtebaulichen und freiraumplanerischen Wettbewerbsverfahrens ist nun in zentraler und sehr gut erschlossener Lage im Stadtteil Hammerbrook die Entwicklung eines neuen Quartiers mit einer Mischung aus gewerblichen Nutzungen (Büros, Einzelhandel, Gastronomie) und Wohnungen sowie zugehörigen Einrichtungen zur Kinderbetreuung geplant. Die Wettbewerbsergebnisse sind im Zuge eines 2015 durchgeführten freiraumplanerischen Workshops sowie einer mehrstufigen Fassadenwerkstatt weiter qualifiziert worden.

Das Befaauungskonzept für das Gesamtvorhaben sieht entlang der Nordkanalstraße einen ausschließlich für Büroflächen genutzten 8-geschossigen Baukörper mit einer eigenen Tiefgarage vor. Davon durch eine private Erschließungsstraße getrennt entsteht südlich angrenzend ein Baublock mit straßenbegleitender, überwiegend 8-geschossiger Blockrandbebauung, die eine zusammenhängende, ca. 1,1 ha große, öffentlich nutzbare Grün- und Freifläche umfasst (vgl. Funktionsplan in Anlage 3).

Diese öffentlich nutzbare Grün- und Freifläche - die sogenannte .Grüne Mitte" - umfasst das zentral gelegene Flurstück 2478, aber auch Teilflächen der umgebenden Flurstücke 2475, 2476, 2477 und 2479. Das zentrale Flurstück 2478 steht künftig im Miteigentum der Jeweiligen Eigentümer der umgebenden Flurstücke. Die Miteigentümergemeinschaft wird die Parkanlage „Grüne Mitte“ hersteilen und dauerhaft pflegen. Die Details zur „Grünen Mitte" ergeben sich aus diesem Vertrag.

Im Rahmen eines ersten Bauabschnitts ist der auf Flurstück 2471 befindliche Bürokompiex an der Nordkanalstraße am 24.10.2014 genehmigt worden. Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Umsetzung.

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2. Ziele und Stand des Planungsverfahrens

Mit dem Sonninquartier soiien die städtebaulichen sowie wohnungspolitischen Ziele des Bezirks - insbesondere auch im Kontext des Bezirkiichen Wohnungsbauprogramme sowie des „Vertrages für Hamburg" - maßgeblich gefördert werden.

Zur Schaffung des für das Gesamtvorhaben erforderlichen Planungsrechts erfolgt derzeit das Bebauungsplanverfahren „Hammerbrook12“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfasst über das Vertragsgebiet und das Gesamtvorhaben (siehe Abgrenzungen in Anlage 1) hinaus neben den unmittelbar angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfiächen auch die Uferpromenade entlang des südlich angrenzenden Mittelkanals auf dem Flurstück 1789 (siehe Bebauungsplan-Entwurf in Anlage 2.1).

Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist am 22.04.2015 vom Stadtplanungs- ausschuss beschlossen worden. Zuletzt sind am 15.10.2015 die Öffentliche Plandiskussion und am 27.11.2015 der Arbeitskreis I durchgeführt worden. Die öffentliche Auslegung ist für das 2. Quartal 2016 avisiert unter der Voraussetzung, dass bis dahin sämtliche für das Gesamtvorhaben notwendigen städtebaulichen Verträge unterzeichnet vorltegen.

3. Vertragswerke

Für das Gesamtvorhaben und die damit verbundenen Einzelvorhaben sind vor der öffentlichen Auslegung im Bebauungsplanverfahren Hammerbrook12 bezugnehmend auf die sechs gemäß Anlage 1 erfassten Grundstücke insgesamt sechs städtebauliche Verträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzuschließen.

Der hier vorliegende städtebauliche Vertrag sichert die Realisierung, Nutzungsintensität und dauerhafte Pflege der „Grünen Mitte“ durch die Miteigentümergemeinschaft d^ Grundstückes 5 (Flurstück 2478} bestehend aus den Eigentümern der Grundstücke 1-4 und wird den städtebaulichen Verträgen für die Grundstücke 1-4 unterzeichnet angehängt.

Der Abschluss dieses sowie der anderen öffentlich-rechtlichen Verträge ist für Hamburg Grundlage und Voraussetzung für die Weiterverfolgung des Bebauungsplanverfahrens und der Baugenehmigungsverfahren.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen;

Abschnitt I; Allgemeines

§ 1 Bezeichnung Grundstücke, Begrifffichkeften, Vertragsgegenstand

(1) Das neue Quartier umfasst neben den Flurstücken 1006, 1018 und 1789 für die umgebenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sechs zwischenzeitlich realgeteilte Privatgrundstücke (Flurstücke 2471, 2475, 2476, 2477, 2478 und 2479, siehe Anlage 1). Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich im Zeitlauf der Verhandlung Flurstücksnummern zum Teil aufgrund weiterer Aufteilung bereits geändert haben bzw. in Zukunft noch ändern werden. Die Grundstücke und deren Fortschreibung ergeben sich jedoch dann als Fortlauf der diesem Vertrag zugrunde legenden Anlage 1.

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(2) Die sechs privaten Grundstücke, für die insgesamt sechs städtebauliche Verträge mit den je\A/eiIigen Grundstückseigentümern abzuschließen sind, werden rm Einzelnen wie folgt benannt:

■ Flurstück 2475 = Grundstück 1 oder Gl - Flurstück 2476 = Grundstück 2 oder G2 - Flurstück 2479 = Grundstück 3 oder G3 - Flurstück 2477 = Grundstück 4 oder G4 - Flurstück 2478 = Grundstück 5 oder G5 oder Grundstück Mitte - Flurstück 2471 = Grundstück 6 oder G6

- G5 plus Teilflächen von jeweils Gl, G2, G3 und G4 = „Grüne Mitte“ (siehe Absatz 5)

(3) Als „Gesamtvorhaben“ wird das Bebauungskonzept inklusive Freiflächenplanung auf den Grundstücken G 1 bis G6 gemäß Funktionsplan (Anlage 3) bezeichnet.

(4) Als „Einzelvorhaben“ wird das jeweils auf den Grundstücken Gl, G2, G3, G4 und G6 durch die jeweiligen Eigentümer geplante Vorhaben bezeichnet.

(5) Als „Grüne Mitte“ wird die auf dem Grundstück 5 sowie Teilflächen der Grundstücke Gl bis G4 geplante zentrale Grün- und Freifläche mit Spielplatz sowie der diese umgebende „Beltwalk“, der nördliche Quartiersplatz, die grüne Passage zur Sonninstraße und die Uferterrassen zum Mittelkanal bezeichnet (vgl. Anlagen 1,3 und 4.1.).

(6) Dieser Vertrag für die „Grüne Mitte“ erfasst Regelungsinhaite, die über das Grundstück Mitte hinaus auch die öffentlich nutzbaren Teitflächen auf den angrenzenden Gruridstücken 1-4 für die „Grüne Mitte“ betreffen und wird den städtebaulichen Verträgen für die Grundstücke 1-4 deshalb unterzeichnet angehängt.

§2 Vertragsbestandteile, Anlagen

(1) Bestandteile dieses Vertrages sind nachfolgende Anlagen:

Anlage 1 Lageplan mit Abgrenzung - des Gesamtvorhabens, - der Grundstücke der Einzelvorhaben - des Geltungsbereiches für den städtebaulichen Vertrag

„Grundstück« Mitte“ (Maßstab 1:1.000, Stand: 28.04.2016)

Anlage 2 bestehend aus;

Bebauungsplan-Entwurf Hammerbrooki2 - Planzeichnung (ohne Maßstab, Stand; 13.06.2016)

Bebauungsplan-Entwurf Hammerbrooki2 - Verordnung (Stand: 02,05.2016)

Bebauungsplan-Entwurf Hammerbrooki 2 - Begründung (Stand: 13.05.2016)

Funktionsplan-Entwurf Hammerbrook12 (Stand: 03.05.2016)

Anlage 2.1

Anlage 2.2

Anlage 2.3

Anlage 3

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Anlage 4 bestehend aus:

Anlage 4.1 Freiraumplan Hammerbrook12 (Stand 13.04.2016)

Anlage 4.2 Entwurfsbroschüre Außenanlagen (Stand: 04.12.2015)

Anlage 4.3 Kostenschätzung Büro grabner+huberfür die Herstellung der Grünen Mitte (Stand: 22.07.2015)

Anlage 5 bestehend aus:

Anlage 5.1

Anlage 5.2

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18.10.1957

Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26.08.1975

Miteigentümervereinbarung Sonninquartier (Stand: 29.01.2016)

Quartiersvereinbarung Sonninquartier (Stand: 29.01.2016)

Bauherrenregelung (Stand: 29.01.2016)

Auszüge aus dem Handelsregister HRA 7130HL und HRB 12253 des Amtsgerichts Lübeck für die Eigentümerin

(2) Es wird klargestelit, dass die Regelungen dieses Vertrages sowie der sonstigen im Rahmen des Gesamtvorhabens abgeschlossenen städtebaulichen Verträge einschließlich des ErschließungsVertrags im Verhältnis zu Hamburg den privatrechtlichen Regelungen in den zwischen den Eigentümern abgeschlossenen Verträgen (Anlegen 6 bis 8) Vorgehen.

§ 3 Vorbehalt Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren

(1) Hamburg beabsichtigt, für die Fläche das erforderliche Planungsrecht zu schaffen. Die Einleitung des Bebauungsplan Verfahrens ist am 22.04.2015 vom Stadtpla nungs- ausschuss beschlossen worden. Bebauungsplangebtet und Vorhabenfläche sind >n den Anlagen 2.1. bis 2.3., die Bestandteil des Vertrags sind, dargestellt. Falls Plangebi&t bzw. Vorhabenfläche geändert werden und sich dies auf den Vertrag auswirkt, werden die Vertragspartner entsprechende Änderungen vornehmen.

(2) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass durch diesen Vertrag kein Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplanes begründet wird; § 1 Absatz 3 des Baugesetzbuch & bleibt unberührt. Beiden Vertragspartnern ist bekannt, dass sich Inhalt und Aufstellung de& Bebauungsplans sowie die Durchführung des Bebauungspianverfahrens nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften richten, insbesondere gemäß § 1 Absatz 7 des Baugeset^buchs^ eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen ist und von Entscheidungen der plangebenden Gremien abhängen. Ein Rechtsanspruch stuf die? Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans besteht daher nicht. Auch stel len die? in Absatz 1 genannten Absichten keine Zusage derartiger Ereignisse dar. Ebenso bestehen keine Schadenersatzansprüche bei Abbruch des Verfahrens oder bei einemi anderen Inhalt als dem erwarteten.

(3) Dieser Vertrag sowie insbesondere auch die angehängten Pianunterlagen (Anlage "n 3 b\&^— 4.3) ersetzen oder präjudizieren auch nicht die baurechtlich für das Vorhabem noct^^ ^ erforderlichen Genehmigungen oder andere, darüber hinaus gesetzlich vorgeschr"iebene!=^"*“**®®®“

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Erlaubnisse oder Genehmigungen. Er wird unbeschadet der Rechte Dritter ge&chlosseh- Die Vertragsparteien sind sich insbesondere darüber einig, dass über die bau rechtlich® Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Rahmen des durch das Fachamt Bauprüfung (im Folgenden Fachamt BP) unter Beachtung der zu prüfenden Rechtsvorschriftsf’ durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zu entscheiden ist. Soweit sich irm Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens herausstellt, dass einzelne Verpflichtungefn diese® Vertrages nicht baugenehmigungsfähig sind, ist dieser Vertrag gemäß § 21 anzuapassen-

§ 4 Durchführungsverpflichtung

Die Eigentümerin verpflichtet sich, die Grüne Mitte unter Einhaltung der R&gelung^n dieses Vertrages, insbesondere in Abschnitt II, einschließlich seiner Anlagen und de^i entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der zu erteilendef^ Baugenehmigung für die Grüne Mitte zu venwirklichen.

Abschnitt II: Grüne Mitte

§ 5 Planungsrechtliche Festsetzungen

(1) Für die Grüne Mitte werden planungsrechtlich gemäß Anlage 2 voraussichtlich sowoh* „Parkanlage Freie und Hansestadt Hamburg (FHH)“, „Spielplatz (FHH)“ und ein Gehrec*^*^ zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. Zugunsten von Hamburg sollen darüberhina^J® auch Fahrrechte insbesondere bezüglich des „Beltwalks“ festgesetzt werden.

(2) Der Vorbehalt des Bebauungsplanverfahrens (§ 3) bleibt unberührt.

§ 6 Gestalterische Vorgaben

(1) Die Eigentümerin verpflichtet sich, die Außenanlagen inklusive der damit einhergehend® Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Grünen Mitte (vgl. Anlage 1) gemäß Vorgaben des Bebauungsplanes (Anlage 2) und der Freiraumplanung (Anlage 4) 2*^'* realisieren.

(2) Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Vorhabens für das Stadtt»'*' verpflichtet sich die Eigentümerin dazu, eine Gestaltung der im Bereich der Grünen IVlf* geplanten Außenanlagen (inklusive Spielplatz) sowie der damit einhergehend^ * .hochbaulichen Maßnahmen (u.a. Sockelbauwerk Beltwalk, Notausgang gemäß der in den Anlage 4 dargestellten und erläuterten, mit dem Bezirksamt und — - Oberbaudirektor vorabgestimmten Ausstattung und Materialität vorzunehmen. O* Herstellung der Grünen Mitte hat gemäß Anlage 4 insbesondere inklusive ^ vereinbarten Überdeckungsstärken im Bereich unterbauter Flächen, der vereinbarte^ Bepflanzung sowie der vereinbarten Ausstattung des Spielplatzes stattzufinden.

(3) Eine bezüglich der Materialien für die Bodenbeläge abschließende Abstimmung hat ■ Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Oberbaudireict dem Fachamt SL und unter Einbindung der Kommunalpolitik zu erfolgen. Afaschließ^*^ ist hierfür mit dem besagten Teilnehmerkreis vor Rohbaufertigstellung eine Bemustera-J^”^

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unter Betrachtung sowohl der verwendeten Materialien als auch von deren Farbstellung anhand von Mustertafeln bis max. 1,00x1,00m durchzuführen.

(4) Die Baukosten werden bezugnehmend auf die Kostenschätzung Büro grabner+huber vom 22.07.2016 (Anlage 4.3) einschließlich der zu berücksichtigenden Honorar- und Nebenkosten vorläufig festgelegt auf

2.000.000 € [inkl. MwSt.]

Diese Kosten werden von der Eigentümerin getragen.

§ 7 Benutzung der Grünen Mitte, Hausrecht

(1) Die Grüne Mitte gemäß Anlage 1 ist uneingeschränkt öffentlich zugänglich. Bauliche Maßnahmen zu einer temporären Verriegelung der Grünen Mitte gegenüber der Öffentiichkeit - etwa durch Zäune, Tore o.ä. - werden ausgeschlossen.

(2) Die Grüne Mitte steht für die umfassende öffentliche Nutzung inklusive Spielen, Verweilen, Grillen etc. entsprechend den üblichen Nutzungsregelungen von öffentlichen Parkanlagen und Spielplätzen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Zu unteriassen sind jedoch Verhaltensweisen, die zu unverhältnismäßigen und inak- zeptablen Störungen der übrigen Grundstücksnutzer führen, sofern sie nicht mit dem üblichen Spielen von Kindern und Jugendlichen verbunden sind. Nicht hinzunehmen sind z.B. lautstarke Äußerungen und Belästigungen unter Alkoholeinfluss, das Abspielen lauter Musik, das Urinieren und das Prostituieren.

Für die Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist auf die Nachtruhe für das umliegende Wohngebiet Rücksicht zu nehmen. Daher ist in dieser Zeit nur das ruhige Verweilen im Park sowie das Spazierengehen erlaubt. Nächtigen darf unterbunden werden.

(3) Ergänzend zu dem Vorgenannten gilt die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26.08.1975 in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme von § 1 Abs. 3 Nr. 9 der Verordnung (siehe Anlage 5.2) sinngemäß.

(4) Das Hausrecht steht der Eigentümerin des Grundstückes Mitte bzw. deren Venwaiter zu. Bei Verstößen gegen obige Nutzungsregelungen kann es wahrgenommen werden.

(5) Eine mögliche Benutzungsordnung für die „Grüne Mitte“ ist am Maßstab der hier geregelten bzw. in Bezug genommenen Vorgaben zu gestalten und darf insbesondere nicht restriktiver ausgestaltet sein.

§ 8 Pflege, Unterhalt, Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Herstellung und dauerhafte Pflege der „Grünen Mitte“ wird durch die Eigentümerin sichergestellt.

(2) Die Eigentümerin wird zwecks Sichersteiiung der dauerhaften Pflege der Außenanlagen einen Verwalter einsetzen (vgl. Anlage 5).

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(3) Die Eigentümerin verpflichtet sich, die „Grüne Mitte“ auf eigene Kosten dauerhafl in einem gut gepflegten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Insbesondere die Rasenflächen sind regelmäßig so zu mähen, dass diese intensiv nutzbar und bespielbar sind. Das bedeutet, dass im Sommerhalbjahr mindestens alle zwei Wochen ein Schnitt, im Winterhalbjahr nach Bedarf weniger, vorgenommen wird.

(4) Die Eigentümerin verpflichtet sich, den Qualitätsstandard von Parkanlage und Soielnlaty dauerhaft wie vereinbart (vgl. Anlage 4) zu erhalten. Dies betrifft insbesondere auch die Ausstattung des Spielplatzes mit der vereinbarten Vielfalt attraktiver Spielgeräte. Sofern einzelne Spielgeräte ersetzt werden müssen, ist hinsichtlich der Spielmöglichkeiten und der Spielwerte für gleichwertigen Ersatz zu sorgen, sofern nicht das gleiche Ger^t wieder verwendet wird.

(5) Es wird klargestellt, dass die Eigentümerin trotz möglicher bauplanerischer Festsetzung der „Grünen Mitte“ als „Parkanlage FHH" bzw. „Spielplatz FHH“ und trotz uneingeschränkter Nutzung durch die Allgemeinheit, die Unterhaltspflicht, rlia Unterhaltungskosten und die Verkehrssicherunasoflicht für die gesamte „Grüne Mitte“ unabhängig von den Grundstück^renzen trägt.

(6) Der Umfang der Verkehrssicherunaspflicht. insbesondere in Bezug auf Beleuchtung und Beseitigung von Schnee und Eisglätte, ist in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über Grün und Erhdungsanlagen vom 18. Oktober 1957 in der jeweils gültigen Fassung sicherzustellen. Tausalz oder tausalzhaltige Mittel dürfen - insbesondere auch wegen der KiTa und des Spielplatzes - nicht eingesetzt werden.

§ 9 Herstellungsfristen

(1) Zur Vermeidung städtebaulicher Missstände soll mit diesem Vertrag die alsbaldige Durchführung der Grünen Mitte sichergestellt werden. Die „Grüne Mitte“ spielt sowohl für die Freiflächenversorgung der im Rahmen des Gesamtvorhabens geplanten Wohnbebauung als auch für die angrenzenden Wohnquartiere eine herausragende Rolle und ist entsprechend zeitnah umzusetzen. Gleichzeitig ist einzubeziehen, dass die Realisierung der Einzel Vorhaben und der „Grünen Mitte“ aufgrund ihrer engen funktionalen und hochbaulichen Verknüpfung im Rahmen des Gesamtvorhabens in starker Abhängigkeit zueinander stehen. Aus städtebaulichen und stadtgestalterischen Gründen soll vor diesem Hintergrund abgesichert werden, dass das Gesamtvorhaben zeitnah eingeleitet und umgesetzt wird und ein städtebaulicher Missstand durch lange brachliegende Flächen ausgeschlossen wird.

(2) Die Eigentümerin verpflichtet sich, die in Anlage 4 dargestellte Grüne Mitte auf den Grundstücken 1, 2, 3 und 4 sowie dem Grundstück Mitte (vgl. Anlage 1) innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Bezugsfertigkeit aller Neu bau Vorhaben auf den Grundstücken 1,2, 3 und 4 fertig zu stellen.

(3) Die Eigentümerin verpflichtet sich, die in den Anlage 4 dargesteilte Grüne Mitte auf den Grundstücken 1, 2, 3 und 4 sowie dem Grundstück Mitte (vgl. Anlage 1) spätestens innerhalb von 54 Monaten nach erteilter vollziehbarer Baugenehmigung für das erste Baufeld unter den Grundstücken 1, 2, 3 und 4 fertig zu stellen. Es wird klargestellt, dass die Frist nicht beginnt mit einer Teilbaugenehmigung für eine Baugrube, sondern erst

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dann, wenn mit der Erteilung der Baugenehmigung mit den entsprechenden Rohbauarbeiten begonnen werden kann. Terminlicher Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Baugenehmigung. Der terminliche Ausgangspunkt gilt auch für den Fall, dass die Baufreigabewirkung wegen ggf. in der Baugenehmigung enthaltener Regelungen (z.B. Genehmigungseinschrän- kungen) noch nicht in vollem Umfang eintritt.

(4) Ausgenommen von den Herstellungsfristen nach Absatz 2 und 3 sind etwaige Anpflanzungen, die jahreszeitlich bedingt etwaig im Rahmen dieser Frist noch nicht eingebracht werden können. Dies gilt ebenso für Aufienanlagen, die etwaig witterungsbedingt aufgrund von Frost, Schnee etc. nicht hergestellt werden können. Diese sind sodann innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der witterungsbedingten bzw. jahreszeitlichen Hindernisse nachzuholen.

(5) Für die in Absatz 2-3 genannten Fristen tritt in folgenden Fällen eine Fristhemmung ein, durch die sich die dort genannten Fristen um den Zeitraum der Hemmung verlängern:

1. Solange die Bautätigkeit infolge höherer Gewalt oder anderer für die Eigentümerin unabwendbarer Umstände ruhen muss; als solche gelten insbesondere auch bau behindernder Frost sowie genereil witterungsbedingte Behinderungen der Stufe B gemäß Feststellung durch den Deutschen Wetterdienst, Streik oder baubehindernde Bürgerproteste.

2. Solange die baulichen Maßnahmen nicht begonnen werden können oder nach Baubeginn unterbrochen werden müssen, weil Dritte die Baugenehmigung mit Rechtsmitteln angegriffen haben und Behörde oder Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage angeordnet haben.

3. Solange und soweit der Beginn der Baumaßnahme durch die Wahrnehmung von Mieterrechten unmöglich ist.

(6) Die Eigentümerin hat Hamburg fristhemmende Umstände unverzüglich über das Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt SL, Klosterwall 8, 20095 Hamburg unter Bezugnahme auf die unter Absatz 5 genannten Fallgruppen schriftlich anzuzeigen und eine entsprechende ins Einzelne gehende schriftliche Begründung vorzulegen.

Abschnitt lai: Erschuesung

§10 Erschließung G5

Die E^hließung der Freifläche im Blockinnenbereich zugunsten der Bewohner wie auch der Öffentlichkeit erfolgt über zwei Öffnungen in der Blockrandbebauung an der Sonninstraße (Grundstück 4) und am Mittelkanal (Grundstücke 3 und 4) sowie 3 Hofdurchfahrten bzw. -durchgänge auf den Grundstücken 1 und 3. Hinzu kommt die Durchwegung der Grundstücke 1 und 2 über die sogenannte „Sonninpassage" von der privaten Erschließungsstraße im Norden, die aufgrund der Öffhungszeiten der privaten „Sonninpassage" nur zeitlich eingeschränkt besteht. Die öffentliche Zugänglichkeit der Freifläche im Blockinnenbereich wird neben den planungsrechtüchen Festsetzungen über die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der FHH bzw. der Allgemeinheit sichergestellt, siehe § 16.

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§11 Erschließungsvertrag

Für die das Gesamtvorhaben umgebenden Straßenverkehrsflächen (Flurstücke 1006 und 1018) sowie die Fläche der Uferpromenade entlang des Mittelkanals (Flurstück 1789) ist zwischen den Eigentümern der Grundstücke 1-4 und dem Fachamt MR ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.

Abschnitt IV; Kosten

§ 12 Herstellungskosten Grüne Mitte

Die Eigentümerin trägt die Kosten der Herstellung der Grünen Mitte

§ 13 Übernahme der Kosten des Bebauungsplanverfahrens

Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens sind In den Verträgen für die Grundstücke 1 bis 4 geregelt und werden entsprechend dieser Regelungen von den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke 1 bis 4 getragen.

§14 Erstattung Verwaltungsaufwand

(1) Für den im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Durchführung dieses Vertrages entstandenen bzw, entstehenden Verwaltungsaufwand zahlt die Eigentümerin einen einmaligen Betrag in Höhe von

8.000,— Euro

an Hamburg. Dieser Betrag ist mit Unterzeichnung dieses Vertrags fällig.

(2) Die Eigentümerin wird den Betrag gemäß Absatz 1 an die Kasse Hamburg

Deutsche Bundesbank Hamburg BIC MARKDBF1200 IBAN DE81 2000 0000 0020 0015 81

überweisen. Die hierfür notwendige Referenznummer und die sich ergebende Zahlungsfrist wird der Eigentümerin seitens Hamburg zeitnah nach Vertragsunter- zeichnung mitgeteilt.

(3) Bei verspäteter Zahlung des gemäß Absatz 2 genannten Betrages wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Jeweiligen Basiszinssatz erhoben.

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Abschnitt V; Sicherung

§15 Vertragsstrafen

(1) Verletzt die Eigentümerin schuldhaft eine ihr nach den §§ 9, 16 und 19 dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen, kann Hamburg, jeweils nach schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Frist (entsprechend Regelung in den Absätzen 3 und 4) von der Eigentümerin eine Vertragsstrafe, differenziert nach der Art des Pflichtverstoßes nach folgenden Maßgaben fordern:

1. Bei Missachtung der Verpflichtungen nach § 8 dieses Vertrages fPflege, Unterhalt. Verkehrssicherunaspfiicht) monatlich bis zu 10.000 €, in Abhängigkeit vom Umfang des Defizits der tatsächiichen Maßnahmen gegenüber den Verpflichtungen.

2. Bei Missachtung der Zeitvorgaben nach § 9 dieses Vertrages:

1.1 Verspätete Fertigstellung der Grünen Mitte (§ 9 (2) in Verbindung mit § 6): 40.000 € je vollständigem Monat der Verspätung (Berechnung der Frist nach §§ 187 (1), 188 (2) BGB).

1.2 Verspätete Fertigstellung der Grünen Mitte (§ 9 (3) in Verbindung mit § 6): 40,000 € je vollständigem Monat der Verspätung (Berechnung der Frist nach §§ 187 (1), 188(2) BGB).

Klargestellt wird, dass diese Vertragsstrafe (1.1. und 1.2.) nicht kumulativ zu verspäteten Fertigstellungsvertragsstrafen aus den einzelnen städtebaulichen Verträgen Grundstück 1 bis Grundstück 4 in Bezug auf die „Grünen Mitte“ verlangt wird. Die hiesige Vertragsstrafe fällt also nur dann an, wenn sich die verspätete Fertigstellung auf den Bereich der Grünen Mitte bezieht, wohingegen die Vertragsstrafen aus den Verträgen Gl bis G4 nur die verspätete Fertigstellung der Einzelvorhaben ohne die Teilflächen für die Grüne Mitte betreffen.

3. Bei Missachtung der Verpflichtungen nach § 16 dieses Vertrages fPienstbarkeit für Fläche mit Gehrecht) einmalig 100.000 € zulasten der Eigentümerin.

4. Bei Missachtung der Vorgaben nach § 19 dieses Vertrages fWeitergabe der Pflichten^ einmalig bis zu 500.000 € zulasten der Eigentümerin, in Abhängigkeit vom Umfang der gemäß dieses Vertrages noch ausstehenden Pflichten.

(2) Die Forderung von Vertragsstrafen ist für die Eigentümerin begrenzt auf einen Gesamtbetrag von maximal 500.000 €.

(3) Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch Hamburg erfolgt in schriftlicher Form gegenüber der Eigentümerin.

(4) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass Hamburg der Eigentümerin zuvor in schriftlicher Form eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtung gesetzt und gleichzeitig die Geltendmachung der Vertragsstrafe bzw. die Anwendung des Venwaltungszwangs für den Fail der Nichterfüllung angedroht hat. Wird das vertragswidrige Verhalten fortgesetzt, kann Hamburg jeweils nach Abmahnung mit Fristsetzung eine weitere Vertragsstrafe von

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der Eigentümerin verlangen. Eine erfolgte Strafeahlung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Umsetzung der Vertragsinhalte und der gesetzlichen Vorschriften.

§16 Dienstbarkeiten

Die jeweiiigen Eigentümer der G1 bis G5 haben sich bereits in der Quartiersvereinbarung verpflichtet, für die in Anlage 1 dargestellte Fläche der „Grünen Mitte“ verschiedene Grunddienstbarkeiten und beschränkt persöniiche Dienstbarkeiten zu bestellen, woraus sich insgesamt die Möglichkeit der Nutzung als gesamte öffentliche „Grüne Mitte“ ergibt.

Bezugnehmend auf § 5 der Quartiersvereinbarung verpflichtet sich die Eigentümerin hiermit auch gegenüber Hamburg foigende bereits bewiliigte und beantragte beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten Hamburgs an rangerster Steiie im Grundbuch für G5 eintragen zu lassen:

„öffentliches Wege- und Grünanlagenrecht

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die in Anlage QV §2.1.1 orange unterlegen Flächen des dienenden Grundstücks als Grünanlage nach Maßgabe des Freiüächenplans Anlage QV § 2.1.3 zu benutzen bzw. durch die Allgemeinheit benutzen zu lassen. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks ist verpflichtet, die Grünanlage dauerhaft zu unterhalten. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zudem berechtigt, den in der Anlage QV § 1.1. orange unterlegten Bereich des dienenden Grundstücks zum Befahren mit Rettungsfahrzeugen zu nutzen.

Die Berechtigte ist berechtigt, die Ausübung des Rechts Dritten zu überlassen.

Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks bleibt zur Mitbenutzung berechtigt. “

Die Eintragung ist bereits erfolgt.

§17 Bürgschaften

(1) Zur Sicherung alier sich aus dem § e für die Eigentümerin ergebenden Verpflichtungen leistet diese noch vor Erteilung der Baugenehmigung Sicherheiten in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen und unbedingten Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten Hamburgs in Höhe von 2.000.000 € (in Worten: zwei Millionen Euro, siehe Anlage 4.3). Die Bürgschaft ist im Besrksamt Hamburg-Mitte zu hinterlegen.

(2) Die Bankbürgschaft kann nach Bildung der geplanten Miteigentümergemeinschaft durch maximal vier einzelne Bankbürgschaften der jeweiligen Eigentümer der G1 bis G4 abgelöst werden, sofern diese in der Summe die abzulösende Bürgschaft abdecken.

(3) 50 vom Hundert der Summe der Sicherheitsleistungen werden von Hamburg nach Baubeginnanzeige freigegeben. Die übrige Summe der Sicherheitsieistungen wird durch Hamburg nach Fertigstellung der Baumaßnahmen freigegeben.

(4) Die Bankbürgschaft ist abzulösen, sobald die Voraussetzungen gemäß § 6 erfülit sind. Sollten keine Baugenehmigungen erteilt werden, ist die Bürgschaft innerhalb von zwei Wochen an die Eigentümerin zurückzugeben.

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(5) Hamburg ist berechtigt, im Faiie der Zahlungsunfähigkeit der Eigentümerin oder bei Verzug hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 6 die Herstellung der Grünen Mitte nach angemessener Fristsetzung und erneuter Abmahnung selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen und sich insoweit aus der Bürgschaft zu befriedigen. Die Eigentümerin erklärt bereits jetzt, dass sie entsprechende Arbeiten auf ihren Flächen duldet.

(6) Im Falle des wirksamen Abschlusses eines Ergänzungsvertrages wird die Bankbürgschaft in Höhe der Bürgschaft abgelöst, die mit dem neuen Vertragspartner vereinbart wird.

§ 18 Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung

Die Eigentümerin unterwirft sich zur Durchsetzung der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen der sofortigen Vollstreckung nach § 61 Hamburgisches Venwaltungs- verfahrensgesetz und nach Maßgabe des Hamburgischen Venvaltungsvollstreckungs- gesetzes in der jeweiligen Fassung. In begründeten Ausnahmefällen kann Hamburg von einer Unten/verfung des jeweiligen Enwerbers unter die sofortige Zvirangsvollstreckung sowie auf noch bestehende Vertragsstrafeversprechen absehen, wenn es sich um eine KapitalaBtegegesellschaft, Pensionskasse oder Versicherung handelt und/odeg wenn dies aus gesetzlichen oder aiJfeichisrechtlioher^mn^ nicht möglich ist.

19 Rechtsnachfolge, Weitergabe vertrdlgllCher Pflichten

{1) Die Eigentümerin verpflichtet sich als Verfügungsbefugte hinsichtlich des Flurstücks 2478 sowie der der Grünen Mitte zugeordneten Teilflächen der Flurstücke 2475, 2476, 2477 und 2479 (vgl. Anlage 1), die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten einer Rechtsnachfolger!n / einem Rechtsnachfolger mit Weitergabepfiicht weiterzugeben, soweit diese noch nicht erledigt sind. Die Eigentümerin hat im Falle einer Veräußerung von Grundstücken beziehungs^veise Einräumung von Erbbaurechten Hamburg rechtzeitig schriftlich zu informieren. Diese Rechtsvorgänge unterliegen,^ bis zur vollständigen Durchführung des GesamtvorhHbejT^dg^Zustimmjng Hamburgs

(2) Für die Flurstücke 2479 sowie 2477 bzw. für Teiie davon erWägt die Eigentümerin elnel Veräußerung an eine KapitalcualascgeselIschaft, Pensionskasse oder Versicherung, bzw.l Unternehmen, für die es aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung sowie Vertragsstrafeversprechen zu untenwerfen. Ebenso sollen in diesem Falle auch Bauverpflichtungen für die Ersterrichtung nicht von dem Erwerber übernommen werden. Vielmehr wird die Eigentümerin sämtliche Bauverpftichtungen inklusive der Bauverpflichtung der Erstellung der Grünen Mitte weiterhin übernehmen und sich Insofern auch gegenüber den zukünftigen Erwerbern dieser Flurstücke verpflichten, die entsprechenden Bauverpflichtungen aus dem städtebaulichen Vertrag für diese jeweiligen Grundstücke sowie für die Grüne Mitte zu erbringen. In diesem Fall sollen die Rechtsnachfolger in den Flurstücken 2479 sowie 2477 nur die Verpflichtungen gemäß § 7 sowie § 8 dieses städtebaulichen Vertrages übernehmen. Die jetzige Eigentümerin wird bis zur Erfüllung der Bauverpflichtung für die Flurstücke 2479 sowie 2477 aus diesem Vertrag keine vorhergehende Übertragung des Vertragsverhältnisses vornehmen, mithin bis zur Fertigstellung der Bauverpflichtung insofern für Hamburg Vertragspartner verbleiben. Hamburg erklärt sich grundsätzlich mit dieser Vorgehensweise einverstanden, soweit durch den Erwerber die ausreichende Bonität d^ Erwerbers nachgewiesen iwird. Ebenso wird eine Zustimmung diesbezüglich nach Fertigstellung der Baumaßnahmen für

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die Flurstücke 2479 sowie 2477, die von Hamburg zu überprüfen ist, erfolgen. Der Eigentümer wird die Fertigstellung Hamburg anzeigen. Die Zustimmung gilt dann als erfolgt, wenn nicht seitens Hamburg binnen vier Wochen widersprochen wird.

(3) Hamburg wird die Zustimmung zu einer Veräußerung beziehungsweise Einräumung von Erbbaurechten erteilen, wenn die / der neue dinglich Berechtigte sich gegenüber Hamburg in Form eines Ergänzunosvertraaes zu diesem Vertrag verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen und den Nachweis der Erfüllungsbefähigung zu erbringen.

(4) Hamburg behält sich vor, zum Nachweis der Erfüllungsbefähigung einen Bonitätsnachvyeis sowie ergänzende Sicherheitsleistungen zu fordern. Sofern eine Fremdfinanzierung für das Vorhaben durchgeführt wird, hat sich der Rechtsnachfolger gegenüber Hamburg ferner zu verpflichten, eine Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank nachzuweisen. Die Eigentümerin ist berechtigt, Hamburg um eine Bestätigung der noch nicht erledigten und damit weiterzugebenden Verpflichtungen zu ersuchen: Hamburg wird eine entsprechende schriftlich Bestätigung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang beim Bezirksamt Hamburg-Mitte abgeben.

(5) Dasselbe soll entsprechend auch gelten, wenn Teile der in Rede stehenden Flurstücke veräußert werden oder die Verfügungsbefugnis der Eigentümerin in Bezug auf die Freiflächen durch die Belastung mit sonstigen dinglichen Nutzungsrechten eingeschränkt wird.

(6) Das Grundstück 5 soll nach Unterzeichnung dieses Vertrages an eine Miteigentümer- gemeinschaft veräußert werden, bestehend aus den einzelnen Eigentümern der Grundstücke 1 bis 4 (nachstehend „Miteigentümergemeinschaft" genannt). Die Pflichten dieses Vertrages werden dann von der Miteigentümergemeinschaft übernommen. Die Eigentümerin verpflichtet sich, Hamburg umgehend Mitteilung über die jewreils erfolgte einzelne Veräußerung der Flurstücke zu machen und Mitteilung über die Gründung der Miteigentümergemeinschaft zu geben. Es wird bereits jetzt klargestellt, dass die jetzige Eigentümerin aus der Verpflichtung dieses Vertrages von Hamburg entlassen wird, sobald sich die Miteigentümergemeinschaft entsprechend der Miteigentümervereinbarung gegründet hat. Dabei wrird aber ebenfalls klargestellt, dass sich die jetzige Eigentümerin im Rahmen der Bauherrenregelung verpflichtet hat, die Grüne Mitte entsprechend den Anlage 4 in der Koordination herzustellen.

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

§ 20 Veröffentlichung nach HmbTG

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) und wird nach Maßgabe der Vorschriften des HmbTG im Informationsregister veröffentlicht werden. Zudem kann er Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem HmbTG sein.

(2) Für durch die Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses bei der Veröffentlichung im Informationsregister oder Herausgabe auf Antrag nach dem HmbTG entstehende Schäden haftet die Freie und Hansestadt Hamburg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

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§ 21 Vertragsanpassungen, -änderungen und -ergänzungen

(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu mrer Rechtswirksamkeit der Schriftfomi. Auf die Schriftfbrm kann nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden. Der Vertrag ist 5-fach ausgefertigt. Die Eigentümerin erhäit drei, Hamburg erhäit zwei Ausfertigungen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch für wesentliche oder grundlegende Bestimmungen dieses Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen und rechtlich zulässig sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Lücke haben sollte.

(3) Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen in dem Sinne zu treffen, in welchem sie bei Abschluss des Vertrages getroffen worden wären. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren Regelungen widersprechen.

(4) Für die Vertragsanpassung und Kündigung dieses Vertrages gilt im Übrigen § 60 Ven/vaitungsverfahrensgesetz.

(5) Die Vertragspartner sind darin einig, dass die hier getroffenen Vereinbarungen der Realisierung des bezeichneten Gesamtbauvorhabens dienen sollen. Sie verpflichten sich gegenseitig, diese Vereinbarung, soweit erforderlich, mit Wohlwollen auszustatten und nach den Regeln über Treu und Glauben auszufüllen bzw. zu ergänzen.

§22 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist, soweit zulässig, Hamburg.

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Hamburg, den. Hamburg, den

für die Freie und Hansestadt Hamburg

Leiter des Facha mies Stadl- und Landschafisplanung des Bezirksamtes Hamburg-Mitte

<ecmsamj^s Bezirksarpie^s Hamburg-Mifte

für die Objektgesellschaft Sonninstraße I Wohnungsbau GmbH & Co. KG

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