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Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0314/2017 18.10.2017 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM(2016)0765 – C8-0499/2016 – 2016/0381(COD)) Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Berichterstatter: Bendt Bendtsen RR\1137448DE.docx PE603.067v02-00 DE In Vielfalt geeint DE

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Europäisches Parlament2014-2019

Plenarsitzungsdokument

A8-0314/2017

18.10.2017

***IBERICHTüber den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(COM(2016)0765 – C8-0499/2016 – 2016/0381(COD))

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Berichterstatter: Bendt Bendtsen

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DE In Vielfalt geeint DE

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PR_COD_1amCom

Erklärung der benutzten Zeichen

* Anhörungsverfahren*** Zustimmungsverfahren

***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

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INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS..........................................................................................................................5

BEGRÜNDUNG.......................................................................................................................60

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT.......................................................62

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT.........................................................66

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES.............................................122

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS..123

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(COM(2016)0765 – C8-0499/2016 – 2016/0381(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0765),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0499/2016),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf die von der niederländischen Ersten Kammer und der niederländischen Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 20171,

– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. Juli 20172,

– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0314/2017),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1 ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 48.2 ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119.

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Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen (um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990), zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (um mindestens 27 %), zu Energieeinsparungen von mindestens 27 % (wobei dieser Wert mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft wird) und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa.

(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und sicheren Energiesystems mit niedrigen CO2-Emissionen und ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit des Menschen an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen (um 80 % bis 95 % bis 2050 im Vergleich zu 1990), zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch im Einklang mit der Richtlinie .../2018/EU [zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, 2016/0382(COD)], zu Energieeinsparungen im Einklang mit der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie .../2018/EU [2016/0376(COD)] geänderten Fassung und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit sowie der Wettbewerbsfähigkeit, Erschwinglichkeit und Nachhaltigkeit von Energie in Europa.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Die Union setzt sich für die Entwicklung eines sicheren, wettbewerbsfähigen, und dekarbonisierten Energiesystems bis 205012 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren konkrete Meilensteine, um bis 2050 zu gewährleisten, dass Gebäude niedrige

(6) Die Union setzt sich für die Entwicklung eines sicheren und wettbewerbsfähigen Energiesystems mit niedrigen CO2-Emissionen bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist es unerlässlich, dass der bestehende Gebäudebestand, auf den etwa 36 % aller CO2-Emissionen in der Union entfallen,

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CO2-Emissionen aufweisen. Um bis 2050 einen Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischenetappen für die Einhaltung der mittelfristigen (2030) und langfristigen Ziele (2050) festlegen.

sehr energieeffizient ist und die CO2-Emissionen bis 2050 auf den Niedrigstenergiestandard gesenkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein kostenwirksames Gleichgewicht zwischen einer CO2-armen Energieversorgung und der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu genau festgelegte nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen.

__________________12 Mitteilung zum Energiefahrplan 2050, KOM(2011)0885 endgültig).

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) muss sich in den Bemühungen der Union, die CO2-Emissionen ihres Gebäudebestands zu reduzieren, niederschlagen. Wenn man bedenkt, dass beinahe 50 % des Gesamtenergiebedarfs der Union zum Heizen und Kühlen verwendet werden, und davon wiederum 80 % in Gebäuden, hängt die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union stark davon ab, dass sie Anstrengungen zur Renovierung des Gebäudebestands unternimmt, indem Energieeffizienz und Energieeinsparungen Vorrang

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eingeräumt, der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ uneingeschränkt umgesetzt und ein wirksamer Einsatz von erneuerbaren Energiequellen sichergestellt wird.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden.

(7) Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden. Außerdem sollten sie aktualisiert werden, um die Ziele im Zusammenhang mit einem in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen klarzustellen. Die langfristigen Renovierungsstrategien und die dadurch veranlassten Renovierungen werden Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit steigern, indem lokale Arbeitsplätze geschaffen werden, die nicht ausgelagert werden können, und Bürgern energieeffiziente, gesunde und sichere Gebäude bieten.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7a) Um die kostenwirksame Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele der Union sowie kostenwirksame Renovierungen in Gebäuden zu erleichtern, sollten bei den langfristigen nationalen Renovierungsstrategien Erwägungen bezüglich der Verbesserung der

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Gesundheit und des Innenraumklimas einbezogen werden, indem unter anderem Renovierungen mit der Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen kombiniert werden, die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert wird und die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften wie der Richtlinie 2009/148/EG1a und der Richtlinie (EU) 2016/22841b erleichtert wird.

__________________1aRichtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG.1bRichtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7b) Um einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen zu erhalten und dafür zu sorgen, dass mit den langfristigen Renovierungsstrategien die notwendigen Fortschritte erzielt werden, insbesondere indem mehr umfassende Renovierungen durchgeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten klare Leitlinien festlegen und messbare, gezielte Maßnahmen konzipieren, unter anderem für die Segmente des nationalen

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Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung, für von Energiearmut betroffene Verbraucher, für sozialen Wohnungsbau und für Haushalte, die mit dem Dilemma widersprüchlicher Anreize konfrontiert sind, wobei auch der Erschwinglichkeit Rechnung getragen werden muss. Um die notwendigen Verbesserungen des nationalen Bestands an Mietwohnungen weiter zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Anforderungen für ein bestimmtes Energieeffizienzniveau im Einklang mit den Energieeffizienzausweisen für Mietobjekte einzuführen oder weiterhin anzuwenden.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7c) Unter Berücksichtigung der Folgenabschätzung der Kommission, der zufolge eine jährliche Renovierungsquote von durchschnittlich 3 % erforderlich wäre, um die Ambitionen der Union in Bezug auf Energieeffizienz kostenwirksam zu verwirklichen, ist es entscheidend, dass die Mitgliedstaaten ihre erwarteten Ergebnisse und ihren erwarteten Beitrag zur Verwirklichung des Gesamtenergieeffizienzziels von [X %] im Jahr 2030 im Einklang mit der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie .../2018/EU [2016/0376(COD)] geänderten Fassung angeben, wobei berücksichtigt werden sollte, dass jede Erhöhung der Energieeinsparungen um 1 % mit einer Reduzierung der Gaseinfuhren um 2,6 % einhergeht und so aktiv zur Unabhängigkeit der Union bei der Energieversorgung beiträgt.

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Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7d) Durch ehrgeizige Ziele bezüglich der umfassenden Renovierung des bestehenden Gebäudebestands werden insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen in der Union Millionen von Arbeitsplätzen geschaffen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen klaren Zusammenhang zwischen ihren langfristigen nationalen Renovierungsstrategien und angemessenen Initiativen zur Förderung des Aufbaus von Kompetenzen und der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz herstellen.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und gemeinsame Ziele verfolgen. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern.

(8) Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und gemeinsame Ziele verfolgen. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Damit sind neue Möglichkeiten für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der Systembetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz besser zu verwalten. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors und der Förderung einer systemischen Entwicklung intelligenter Städte sollten gezielte Anreize gesetzt

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werden, um geeignete und intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern, wobei jedoch auch die digital weniger versierten Verbraucher berücksichtigt werden müssen. Bei diesen Anreizen sollte den Konnektivitätszielen und Ambitionen der Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität, die eine Voraussetzung für intelligente Wohnungen und gut vernetzte Gemeinschaften sind, Rechnung getragen werden und außerdem sichergestellt werden, dass die Entwicklung solcher Netze nicht durch Gebäudelösungen beeinträchtigt wird, die sich negativ auf die Konnektivität auswirken können.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die Definition des Intelligenzindikators und Bestimmungen zu seiner Umsetzung ergänzt wird. Der Intelligenzindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit eines Gebäudes zu messen, IKT- und elektronische Systeme zur Optimierung seines Betriebs und zur Kommunikation mit dem Netz zu nutzen. Der Intelligenzindikator wird die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich

(9) Zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie durch die Definition des Intelligenzindikators und Bestimmungen zu seiner Umsetzung im Einklang mit der in dieser Richtlinie beschriebenen Methodik ergänzt wird. Der Intelligenzindikator sollte mit Energieeffizienzausweisen vereinbar sein und verwendet werden, um die Fähigkeit eines Gebäudes zu messen, IKT- und elektronische Systeme zur Optimierung seines Betriebs, seiner Leistung und der Behaglichkeit in Innenräumen sowie zur Kommunikation mit dem Netz zu nutzen. Der Intelligenzindikator wird die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und der

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erzielten Einsparungen schaffen. elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Dekarbonisierung der Wirtschaft beitragen. So können Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, wenn sie sich für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle entscheiden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte die Definition des Begriffs gebäudetechnische Systeme ausgeweitet werden.

(10) Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft einschließlich des Verkehrssektors beitragen. So können Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für die Verbreitung des intelligenten Aufladens von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, wenn sie sich für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle entscheiden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte die Definition des Begriffs gebäudetechnische Systeme ausgeweitet werden.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10a) Vorverkabelungen oder -verrohrungen schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, wo diese erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Elektromobilität auf ausgewogene und kostenwirksame Weise ausgebaut wird. Insbesondere wenn größere Renovierungen in Verbindung mit der elektrischen Infrastruktur stattfinden,

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sollte eine angemessene Vorverkabelung oder -verrohrung vorgenommen werden, um für ausreichende Verkabelung, Verrohrung und Stromversorgung im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU für den Einbau von Ladepunkten an Parkplätzen zu sorgen.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10b) Eine klare Vision für einen Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen bis 2050 erfordert großen Ehrgeiz. Je stärker der Energieverbrauch gegen Null geht, desto entscheidender wird der Anteil der grauen Energie im Gesamtlebenszyklus eines Gebäudes. Bei der zukünftigen Vision eines Gebäudebestands mit niedrigen CO2-Emissionen sollte die graue Energie in Gebäuden berücksichtigt werden. Daher ist Bauen mit Holz klimaschonend.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10c) Es gilt, die Erforschung und Erprobung von neuen Lösungen, mit denen die Energieeffizienz von historischen Gebäuden und Stätten auf ein Höchstmaß gesteigert werden kann, zu fördern und gleichzeitig das kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 d (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10d) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass Innovationen und neue Technologien verstärkte Investitionen in die Ausbildung und die Kompetenzen, die für die erfolgreiche Einführung solcher Technologien erforderlich sind, verlangen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 e (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10e) In dieser Richtlinie können schwerlich die Entwicklungen und Innovationen in den Bereichen Elektromobilität, Gebäude und intelligente Systeme vorhergesehen werden. Daher sollte der Grundsatz der Technologieneutralität in allen Teilen dieser Richtlinie gelten.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 f (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10f) Natürliche Lösungen wie eine gut konzipierte Straßenbepflanzung oder grüne Dächer und Außenwände, die Gebäude isolieren und beschatten, senken den Heiz- oder Kühlbedarf und damit den Energieverbrauch und verbessern auf diese Weise die Energieeffizienz eines Gebäudes.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 g (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10g) Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen für Infrastruktur für Elektromobilität sollten Teil einer ganzheitlichen strategischen Stadtplanung in den Mitgliedstaaten zur Förderung alternativer, sicherer und nachhaltiger Verkehrsmittel und zur Anwendung eines kohärenten Ansatzes gegenüber der elektrischen Infrastruktur sein, indem beispielsweise spezielle Parkplatzinfrastruktur für Elektrofahrräder und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zur Verfügung gestellt wird.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden zwei bestehende Bestimmungen ermittelt, deren Ziele auf wirksamere Weise erreicht werden könnten als die derzeitige Lage dies ermöglicht. Erstens stellt die Verpflichtung, vor Baubeginn eine Machbarkeitsstudie über den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme durchzuführen, einen unnötigen Aufwand dar. Zweitens hat sich erwiesen, dass die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, auf wirksame Weise die ursprüngliche und die zukünftige Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Auch kostengünstige technische Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation bzw. der Austausch von thermostatischen Regelventilen werden gegenwärtig unzureichend berücksichtigt. Die

(11) Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden bestehende Bestimmungen ermittelt, deren Ziele auf wirksamere Weise erreicht werden könnten als die derzeitige Lage dies ermöglicht. Es hat sich erwiesen, dass die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, auf wirksame Weise die ursprüngliche und die zukünftige Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Weiterhin werden kostengünstige technische Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation bzw. der Austausch von thermostatischen Regelventilen, gegenwärtig unzureichend berücksichtigt und sollten weiter geprüft werden, auch als Lösungen zur Unterstützung von Energiearmut betroffener Verbraucher. Die Bestimmungen in Bezug auf die

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Bestimmungen in Bezug auf die Inspektionen werden geändert, um ein besseres Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten.

Inspektionen werden geändert, um ein besseres Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11a) Bei neuen Gebäuden sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme berücksichtigt wird. Dies könnte Folgendes umfassen: dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung sowie Wärmepumpen.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11b) Laut den WHO-Leitlinien von 2009 für die Raumluftqualität bewirken energieeffizientere Gebäude eine Steigerung des Komforts und des Wohlbefindens der Bewohner und eine bessere Gesundheit. Wärmebrücken, unzulängliche Isolierung und unbeabsichtigte Luftkanäle können zu Oberflächentemperaturen unterhalb des Taupunktes der Luft und damit zu Kondenswasserbildung führen. Daher ist eine vollständige und homogene Isolierung von Gebäuden einschließlich Balkonen, Fenstern, Dächern, Wänden,

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Türen und Böden wesentlich.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen erwiesen. Die Installation einer solchen Ausrüstung sollte als die kostengünstigste Alternative zu Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Mehrfamilienhäusern von einer Größe betrachtet werden, die es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren. Aus diesem Grund wird die gegenwärtige Möglichkeit, sich stattdessen für alternative Maßnahmen zu entscheiden, gestrichen. Bei kleinen Anlagen wird die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure und die Registrierung dieser Informationen in den Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können und die Rolle von Energieeffizienzausweisen zu stärken. Des Weiteren werden die bestehenden regelmäßigen Sicherheitsinspektionen und planmäßigen Wartungsarbeiten nach wie vor die Möglichkeit zur direkten Beratung im Hinblick auf Energieeffizienzverbesserungen bieten.

(12) Die Gebäudeautomatisierung, das Gebäudemanagement und die elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme bergen großes Potenzial für kostenwirksame und wesentliche Energieeinsparungen sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen. Insbesondere für große Anlagen haben sich die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme als wirksam erwiesen und können in einigen Fällen in großen Nichtwohngebäuden und Mehrfamilienhäusern von einer Größe, die es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren, Inspektionen ersetzen, da sie es ermöglichen, auf die erhaltenen Informationen zu reagieren, womit im Laufe der Zeit Energieeinsparungen erzielt werden. Aus diesem Grund wird die gegenwärtige Möglichkeit, sich stattdessen für alternative Maßnahmen zu entscheiden, gestrichen. Es sollte jedoch möglich sein, technische Systeme, die ausdrücklich unter das Programm eines Energiedienstleisters (ESCO) fallen, von der Inspektionsanforderung auszunehmen. Um Doppelinspektionen zu vermeiden, sollten Anlagen, die von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben werden und Inspektionen auf Systemebene unterliegen, von dieser Anforderung ausgenommen werden. Bei kleinen Anlagen wird die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure und die Registrierung dieser Informationen in den Datenbanken für Ausweise über die

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Gesamtenergieeffizienz dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können und die Rolle von Energieeffizienzausweisen zu stärken. Des Weiteren werden die bestehenden regelmäßigen Sicherheitsinspektionen und planmäßigen Wartungsarbeiten nach wie vor die Möglichkeit zur direkten Beratung im Hinblick auf Energieeffizienzverbesserungen bieten.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Verbesserungen der Energieeffizienz bestehender Gebäude auch zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen und die Vermeidung von Problemen wie Schimmel, und dass dabei die grundlegenden sicherheitsrelevanten Strukturen der Gebäude, insbesondere in Bezug auf die Brand- und Erdbebensicherheit, erhalten bleiben.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12b) Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden sich nicht nur auf die Gebäudehülle konzentrieren, sondern alle Elemente und technischen Anlagen in einem Gebäude umfassen.

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Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Um die finanziellen Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung zu nutzen, sollten diese dem Umfang der Renovierungsarbeiten entsprechen, der durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise vor und nach der Renovierung bewertet werden sollte.

(13) Um die öffentlichen finanziellen Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung zu nutzen, sollten diese dem Umfang der Renovierungsarbeiten entsprechen und zur Förderung ganzheitlicher Gebäuderenovierungen herangezogen werden, mit denen am besten für eine hohe Energieeffizienz und verbesserte Behaglichkeit in Innenräumen gesorgt werden kann. Solche Renovierungen sollten durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise vor und nach der Renovierung – sofern dies angesichts des Umfangs der Renovierung verhältnismäßig ist – oder durch ähnliche angemessene und verhältnismäßige Dokumentationsverfahren bewertet werden.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13a) Finanzierungsmechanismen und finanzielle Anreize sollten in den langfristigen nationalen Renovierungsstrategien der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle einnehmen und von diesen aktiv gefördert werden, auch indem Energieeffizienzstandards für Hypotheken für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen erleichtert werden, Investitionen für öffentliche Behörden in einen

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energieeffizienten Gebäudebestand gefördert werden, wozu beispielsweise Rechnungslegungsstandards für öffentliche Investitionen klargestellt werden könnten, und zugängliche und transparente Beratungsinstrumente für Verbraucher bereitgestellt werden, um sie über ihre Finanzierungsoptionen für energieeffiziente Renovierungen in Gebäuden zu informieren.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13b) Die Mechanismen zur Finanzierung von energieeffizienten Neubauten sowie Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand sollten sich auf private, öffentlich-private und öffentliche Quellen stützen. Bei privaten Investitionen sollte das Risiko für Investitionen in die Modernisierung des Gebäudebestands reduziert werden. Besonders für Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden sollten zur Verringerung der finanziellen Belastung kleinerer und finanzschwächerer Städte, Regionen und Mitgliedstaaten öffentlich-private Partnerschaften in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten insbesondere bei Sozialwohnungen und bei Wohnraum für die schwächsten Marktteilnehmer Energieeffizienzmaßnahmen im Wege einer finanziellen Unterstützung durch die öffentliche Hand fördern, wofür Unionsmittel genutzt werden könnten.

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Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13c) Wenn sich die Energieeffizienz eines Gebäudes laut dem neuen Energieeffizienzausweis verbessert hat, sollten die Zertifizierungskosten im Rahmen der Förderung durch den Mitgliedstaat berücksichtigt werden können.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Der Zugang zu Finanzmitteln gestaltet sich einfacher, wenn hochwertige Informationen verfügbar sind. Bei öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² sollte daher die Verpflichtung bestehen, den tatsächlichen Energieverbrauch anzugeben.

(14) Der Zugang zu Finanzmitteln gestaltet sich einfacher, wenn hochwertige Informationen verfügbar sind. Bei öffentlichen Gebäuden in staatlichem, regionalem, kommunalem oder öffentlich genutztem privatem Eigentum mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² sollte daher die Verpflichtung bestehen, den tatsächlichen Energieverbrauch anzugeben.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 15

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15) Die derzeit bestehenden unabhängigen Kontrollsysteme für Energieeffizienzausweise sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Energieeffizienzausweise von hoher Qualität sind und zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen sowie zum Erstellen von Statistiken über den nationalen/regionalen Gebäudebestand

(15) Die derzeit bestehenden unabhängigen Kontrollsysteme für Energieeffizienzausweise sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Energieeffizienzausweise von hoher Qualität sind und zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen sowie zum Erstellen von harmonisierten Statistiken über den kommunalen,

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Page 22: PR_COD_1amCom€¦ · Web view(e)Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung, Haushalte, die von Energiearmut betroffen

verwendet werden können. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Registern und Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

nationalen und regionalen Gebäudebestand verwendet werden können. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Registern und Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Energieeffizienzausweisen verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen, für die Zertifizierung und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Parameter einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise sicherstellen, dass die Leistung neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen dokumentiert wird.

(16) Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Energieeffizienzausweisen verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen – für die Zertifizierung und für die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz – erforderlichen Parameter einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise sicherzustellen, dass die Leistung neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen dokumentiert wird. Damit das System der Energieeffizienzausweise gut funktioniert, sollte die Kommission bei der Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie beurteilen, ob die Energieeffizienzausweise weiter harmonisiert werden müssen.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 16 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16a) Die Anerkennung, Förderung und Anwendung des inzwischen fertigen CEN-EPBD-Normenwerks in allen EU-Mitgliedstaaten würde sich positiv auf die Überarbeitung dieser Richtlinie auswirken.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 17

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(17) In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 zu Niedrigstenergiegebäuden wurde dargelegt, wie durch die Umsetzung der Richtlinie gleichzeitig der Umbau des Gebäudebestands und der Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung, die auch die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung unterstützt, sichergestellt werden könnte. Zur Gewährleistung einer angemessenen Umsetzung sollte der allgemeine Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert werden, wobei die Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission herangezogen werden sollten.

(17) In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 zu Niedrigstenergiegebäuden wurde dargelegt, wie durch die Umsetzung der Richtlinie gleichzeitig der Umbau des Gebäudebestands und der Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung, die auch die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung unterstützt, sichergestellt werden könnte. Zur Gewährleistung einer angemessenen Umsetzung sollte der allgemeine Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert werden, wobei die Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission herangezogen werden sollten. Die Berechnungen der Energieeffizienz von Gebäuden sollten im Hinblick auf eine optimale Energieeffizienz im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewandt werden; die Energieeffizienz sollte als numerischer Indikator des Primärenergieverbrauchs in kWh/(m².a) ausgedrückt werden und von den Mitgliedstaaten durch einen zusätzlichen numerischen Indikator für den Gesamtenergiebedarf des ganzen Gebäudes ergänzt werden.

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Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 19

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(19) Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden zu decken, können auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Ziele der Richtlinie können auf Unionsebene wirksamer durchgesetzt werden, weil dadurch eine einheitliche Anwendung gewährleistet und sichergestellt wird, dass gemeinsame Ziele, ein gemeinsames Verständnis und gemeinsame politische Bestrebungen verfolgt werden. Die Union wird daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig. Diese Richtlinie geht im Einklang mit dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden zu decken, auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, für die Kohärenz des gemeinsamen Ziels, des gemeinsamen Verständnisses und der gemeinsamen politischen Bestrebungen zu sorgen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Bei dieser Richtlinie werden die einzelstaatlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten und die Unterschiede zwischen diesen sowie ihre Befugnisse gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV uneingeschränkt geachtet. Weiterhin wird mit dieser Richtlinie das Ziel verfolgt, das Teilen von bewährten Verfahren zu ermöglichen, um den Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand in der Union zu erleichtern.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

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Richtlinie 2010/31/EUArtikel 1 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

-1. In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können die Mindestanforderungen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden statt auf ein einzelnes Gebäude auf einen ganzen Stadtteil anwenden, um ein integriertes Konzept für das Energie- und Mobilitätssystem des Stadtteils im Rahmen eines ganzheitlichen Sanierungsprogramms zu ermöglichen, sofern jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt.“

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmbrauchwasser, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, standortnahe Elektrizitätserzeugung und Elektromobilitätsinfrastrukturen, oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

3. „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Steuerung der Raumluftqualität, Warmbrauchwasser, eingebaute Innen- und Außenbeleuchtung, Sonnenschutzeinrichtungen, Aufzüge und Rolltreppen, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Übermittlung und Speicherung von Gebäudedaten, standortnahe Elektrizitätserzeugung und -speicherung und Elektromobilitätsinfrastrukturen, oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

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Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3a. „Auslösezeitpunkt“ einen beispielsweise mit Blick auf Kostenwirksamkeit, Kosteneffizienz oder Betriebsstörungen für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz geeigneten Zeitpunkt im Lebenszyklus eines Gebäudes;“

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1b. In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3b. „Gebäuderenovierungspass“ einen langfristigen Fahrplan, basierend auf Qualitätskriterien und im Anschluss an ein Energieaudit, in dem relevante Maßnahmen und Renovierungen aufgeführt sind, die die Energieeffizienz eines bestimmten Gebäudes verbessern würden;“

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 c (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1c. In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3c. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen für automatische Steuerungen – darunter Verriegelungen, Überwachung, Optimierung – sowohl für den Betrieb als auch für menschliche Eingriffe und die Verwaltung zur Verwirklichung eines energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betriebs gebäudetechnischer Systeme umfasst;“

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 d (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1d. In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3d. „passives Element“ ein Element der Gebäudehülle oder andere Elemente, die an passiven Techniken beteiligt sind, mit denen der Energiebedarf für Heizung oder Kühlung und der Energieverbrauch für Beleuchtung und Lüftung reduziert und so der thermische und visuelle Komfort verbessert werden sollen;“

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 e (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17

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Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

1e. Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

17. „Nennleistung“ die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;

„17. „Nennleistung“ die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads, wobei:

(a) „Volllast“ einen Zustand bezeichnet, in dem die maximale Kapazität gebäudetechnischer Systeme für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung und Warmbrauchwasser beansprucht wird, und

(b) „Teillast“ einen Teil der Volllastkapazität bezeichnet, der den durchschnittlichen Betriebsbedingungen entspricht;"

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 f (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1f. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„19a. „Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen“ einen Gebäudebestand, der Niedrigstenergiegebäude-Niveau aufweist und das Energieeffizienzpotenzial maximal nutzt;“

Änderungsantrag 43Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der erste Absatz besteht aus Artikel (a) Es wird folgender Absatz 1

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4 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz16, mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes;

eingefügt:

„1. Die Mitgliedstaaten legen eine langfristige Strategie zur Umgestaltung des nationalen Bestands an sowohl öffentlichen als auch privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden fest, um bis 2050 einen Gebäudebestand mit hoher Energieeffizienz und niedrigen CO2-Emissionen zu erreichen. Die Strategie umfasst Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen, um die zur Verwirklichung der Ziele für 2050 erforderlichen Renovierungen zu erleichtern. Diese Strategie beinhaltet Folgendes:

(a) einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand einschließlich relevanter Gebäudetypologien, wobei dieser Überblick auch auf statistischen Stichprobenverfahren beruhen kann;

(b) die Ermittlung kostenwirksamer Konzepte und Maßnahmen zur Förderung technologieneutraler Renovierungen je nach Gebäudetyp und Klimazone, wobei einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus des Gebäudes berücksichtigt werden sollten;

(c) Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame umfassende Renovierungen von Gebäuden anzuregen, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen und der Umstellung auf Heiz- und Kühlanlagen mit geringen CO2-Emissionen, beispielsweise durch Einführung eines Systems von Gebäuderenovierungspässen;

(d) Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung gezielter kostengünstiger Maßnahmen und Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz;

(e) Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen

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Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung, Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind oder die sich widersprüchlichen Anreizen für Renovierungen gegenübersehen, sowie Mehrfamilienhäuser, für die die Durchführung von Renovierungen problematisch ist, ausgerichtet sind, wobei der Erschwinglichkeit Rechnung getragen wird;

(f) Strategien und Maßnahmen, die auf sämtliche öffentlichen Gebäude einschließlich Sozialwohnungen ausgerichtet sind;

(g) Strategien und Maßnahmen, mit denen die technologische Umstellung auf intelligente und gut vernetzte Gebäude und Gemeinschaften sowie der Ausbau von Netzwerken mit sehr hoher Kapazität beschleunigt werden sollen;

(h) einen Überblick über einzelstaatliche Initiativen, mit denen Kompetenzen und Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz sowie in den Bereichen passive Elemente und intelligente Technologien gefördert werden;

(i) eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft, öffentlichen Stellen einschließlich Gemeinden, Wohnungsgenossenschaften und Finanzinstituten zu lenken;

(j) eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichender Vorteile, etwa in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Luftqualität.

Die Ausarbeitung und Umsetzung der langfristigen Renovierungsstrategien der Mitgliedstaaten müssen durch strukturierte, ständige Foren von Interessenträgern unterstützt werden, an denen Vertreter lokaler und regionaler Gemeinschaften, Vertreter des sozialen

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Dialogs einschließlich Arbeitnehmern, Arbeitgebern, KMU und der Baubranche sowie Vertreter von Minderheiten teilnehmen.

__________________16 ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 13

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 2 –Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.

In ihren langfristigen Renovierungsstrategien nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, für einen in hohem Maße energieeffizienten nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu sorgen, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030 und 2040 sowie messbaren Fortschrittsindikatoren.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

In ihren langfristigen Renovierungsstrategien geben die Mitgliedstaaten an, wie ihre Meilensteine dazu beitragen, die Energieeffizienzziele der Union von [X %] bis 2030 im Einklang mit der Richtlinie 2012/27/EU in der durch die Richtlinie .../2018/EU [2016/0376(COD)] geänderten Fassung

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und das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 % zu reduzieren, zu verwirklichen.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Darüber hinaus wird die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

Darüber hinaus müssen die langfristigen Renovierungsstrategien einschlägige Maßnahmen darlegen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen und gleichberechtigten Zugang schutzbedürftiger Haushalte zu Finanzierungsinstrumenten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördern.

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Investitionsentscheidungen zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

3. Um die in Absatz 1 genannten Investitionsentscheidungen zu ermöglichen und zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein oder behalten bestehende Mechanismen bei, um:

(a) Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

(a) Projekte zu bündeln, auch über Investitionsplattformen, und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Renovierungen zu erleichtern;

(b) die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern; und

(b) die wahrgenommen Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern, indem beispielsweise auf den Faktor für

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Sicherheiten bei Renovierungen für zertifizierte Energieeffizienz bei den Kapitalanforderungen eine geringere Risikogewichtung angewandt wird;

(c) öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.

(c) öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus der Privatwirtschaft, auch im Rahmen der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“, zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren;

(ca) den ganzheitlichen Ansatz bei Investitionen der öffentlichen Hand entsprechend den aktuellen Leitlinien und Klarstellungen von Eurostat im Rahmen des ESVG 2010, den Leitlinien für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand und den Klarstellungen zur Auslegung der Rechnungsführungsregeln zu unterstützen;

(cb) Projektentwicklungsunterstützung zu fördern und die Aggregation von kleinen und mittleren Unternehmen in Gruppen und Konsortien zu unterstützen, um gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen; und

(cc) zugängliche und transparente Beratungsinstrumente wie zentrale Anlaufstellen für Verbraucher und Energieberatungsdienste, die über Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und verfügbare Finanzinstrumente für solche Renovierungen informieren, einzurichten.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Die Kommission richtet

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Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Sammlung und Verbreitung bewährter Verfahren der erfolgreichen öffentlichen oder privaten Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen sowie von Informationen zu Plänen für die Bündelung von Renovierungen geringen Umfangs zur Verbesserung der Energieeffizienz. Die Kommission richtet außerdem Empfehlungen an die Mitgliedstaaten bezüglich finanzieller Anreize für Renovierungen aus Verbrauchersicht unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Kosteneffizienz.

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. Jeder Mitgliedstaat führt eine mindestens drei Monate dauernde öffentliche Anhörung zu dem Entwurf der langfristigen Renovierungsstrategie durch, bei der alle einschlägigen Interessenträger einbezogen werden, bevor er seine langfristige Renovierungsstrategie bei der Kommission einreicht. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung als Anhang zu seiner langfristigen Renovierungsstrategie.

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 3 c (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3c. Jeder Mitgliedstaat nimmt Einzelheiten zu der Umsetzung seiner langfristigen Renovierungsstrategie, einschließlich zu den geplanten Strategien und Maßnahmen, im Einklang mit den Berichterstattungspflichten [Artikel 19 Buchstabe a] der Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über das Governance-System der Energieunion, 2016/0375(COD) (Governance-Verordnung)] in seinen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht auf.

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei neuen Gebäuden stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme – soweit verfügbar – berücksichtigt wird.“

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4Richtlinie 2010/31/EUArtikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Artikel 7 Unterabsatz 5 wird gestrichen;

4. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall einer größeren Renovierung von

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Gebäuden hocheffiziente alternative Systeme berücksichtigt werden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, sowie dass der Brandsicherheit und der Förderung eines gesunden Raumklimas angemessene Aufmerksamkeit gewidmet wird.“

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen;

(a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Neubauten mit selbstregulierenden Anlagen ausgestattet werden, die die Raumtemperatur in jedem einzelnen Raum regeln. In vorhandenen Gebäuden ist die Installation von selbstregulierenden Anlagen zur individuellen Regelung der Raumtemperatur bei einem Austausch des Wärmeerzeugers vorgeschrieben.“

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in allen neuen Nichtwohngebäuden und in allen bestehenden Nichtwohngebäuden, die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden und über mehr als zehn Parkplätze verfügen, mindestens jeder zehnte Parkplatz mit einem Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU über den

2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in allen neuen Nichtwohngebäuden und in allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, die die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder der Parkflächen umfasst, mindestens ein Parkplatz mit einem Ladepunkt und

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Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ausgerüstet ist, der in der Lage ist, den Ladevorgang abhängig von entsprechenden Preissignalen zu starten oder abzubrechen. Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen.

jeder zehnte Parkplatz mit angemessener Vorverkabelung oder -verrohrung ausgerüstet wird, um das Anbringen eines Ladepunkts im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ermöglichen.

2a. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle öffentlichen und kommerziellen Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen bis zum 1. Januar 2025 mit einer Mindestzahl von Ladepunkten ausgestattet werden.

2b. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 2 auf gemischt genutzte Gebäude mit mehr als zehn Parkplätzen an, sofern es sich um neue Gebäude handelt oder sie größeren Renovierungen unterzogen werden, die die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder der Parkflächen umfassen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen des vorangegangenen Unterabsatzes bei Gebäuden, die sich im Eigentum von KMU im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 befinden oder von ihnen genutzt werden, nicht festzulegen oder anzuwenden.

2c. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Absatz 2 bei Gebäuden, die sich im Eigentum von KMU im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 befinden oder von ihnen genutzt werden, nicht festzulegen oder anzuwenden.

__________________ __________________17 ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in neuen Wohngebäuden und in

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in neuen Wohngebäuden und in

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Wohngebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, die jeweils über mehr als zehn Parkplätze verfügen, Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen.

Wohngebäuden, die größeren Renovierungen unterzogen werden, die die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder der angrenzenden oder integrierten Parkflächen umfassen, und die jeweils über mehr als zehn Parkplätze verfügen, angemessene Vorverkabelungen oder -verrohrungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen.

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen der Absätze 2 und 3 bei öffentlichen Gebäuden, die bereits durch die Richtlinie 2014/94/EU abgedeckt sind, nicht festzulegen oder anzuwenden.

4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen der Absätze 2 und 3 bei öffentlichen Gebäuden nicht festzulegen oder anzuwenden, sofern diese bereits durch Anforderungen abgedeckt sind, die mit Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU vergleichbar sind.

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass öffentliche Parkflächen, die von privaten Unternehmen betrieben werden, ebenfalls den Anforderungen gemäß Absatz 2 und 3 unterliegen.

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Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4b. Die Mitgliedstaaten gehen gegen regulatorische Hindernisse vor und sorgen dafür, dass es vereinfachte Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für Eigentümer und Mieter gibt, um die Bereitstellung von Ladepunkten in bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden zu ermöglichen.

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4c. Über die Anforderungen an die Infrastruktur für Elektromobilität hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass eine Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in Gebäuden benötigt wird, spezielle Infrastrukturen – beispielsweise über Korridore für Elektromobilität – ausgebaut werden müssen und kohärente Strategien für sanfte und umweltfreundliche Mobilität, Multimodalität und Stadtplanung benötigt werden.

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe cRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 5

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird, sodass diese Dokumentation für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems sowohl unter Voll- als auch unter Teillast bewertet wird und dass – sofern erforderlich – auch die Auswirkungen auf die Raumluftqualität bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass diese Dokumentation für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe cRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch eine Definition des Begriffs „Intelligenzindikator“ und durch die Bedingungen zu ergänzen, unter denen der „Intelligenzindikator“ potenziellen neuen Mietern oder Käufern als zusätzliche Information bereitgestellt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger und auf der Grundlage der Ausführungen und der Methodik gemäß Anhang Ia durch die Festlegung einer Definition des Begriffs „Intelligenzindikator“ zu ergänzen. Diese Definition umfasst Informationen dazu, wie der Indikator nach einer Testphase eingeführt werden könnte, wie der Indikator mit den Ausweisen über die

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Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 11 verbunden wäre und wie er potenziellen neuen Investoren, Mietern, Käufern und Marktteilnehmern als zusätzliche und nützliche Information bereitgestellt werden könnte.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe cRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.

Der Intelligenzindikator bildet die erhöhten Energieeinsparungen, Benchmarks und Flexibilitätsmerkmale sowie die verbesserten Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, insbesondere bei Teillast und unter anderem durch Anpassung des Energieverbrauchs auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, effizienten, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme, einschließlich standortnah erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen, und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 10 – Absatz 6

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten sollten ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig machen. Diese Einsparungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.

6. Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig. Diese Einsparungen werden – sofern dies angesichts des Umfangs der Renovierung verhältnismäßig ist – durch ein Energieaudit oder durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden, oder unter Heranziehung der Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen in Gebäuden oder ähnlicher relevanter, transparenter Dokumentationsverfahren ermittelt.

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 10 – Absatz 6 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6a. Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², welche regelmäßig aktualisiert werden.

6a. Mit der Datenbank, die ein Mitgliedstaat zur Registrierung von Energieeffizienzausweisen einrichtet oder – im Falle einer bestehenden Datenbank – nutzt, kann der Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude unabhängig von Größe und Kategorie nachverfolgt werden. Die Datenbank enthält regelmäßig aktualisierte Daten zum Energieverbrauch von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die im Eigentum von öffentlichen Behörden stehen oder von diesen verwaltet oder genutzt werden.

Änderungsantrag 65

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Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 10 – Absatz 6 b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6b. Die aggregierten anonymisierten Daten entsprechen den EU-Datenschutzanforderungen und werden auf Antrag zumindest den öffentlichen Behörden für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung gestellt.

6b. Die aggregierten anonymisierten Daten entsprechen den EU-Datenschutzanforderungen und werden auf Antrag zumindest den öffentlichen Behörden für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung gestellt; sämtliche Daten stehen dem Eigentümer des Gebäudes offen.

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen, beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen – beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe(n) – für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude mit einem gebäudetechnischen System für die Raumheizung und die Warmbrauchwasserbereitung mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads des Wärmeerzeugers bei Volllast und bei Teillast und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf

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den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Systeme müssen in der Lage sein:

2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh bis 2023 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

(a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und anzupassen, damit sowohl bei Voll- als auch bei Teillast eine optimale Gesamtenergieeffizienz gesichert ist;

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 – Einleitung

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, ausgerüstet sind mit:

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Wohngebäude, die über gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung für Raumheizung und Warmbrauchwasserbereitung von mehr als 70 kW verfügen, ausgerüstet sind mit:

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist; und

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie.

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen – einschließlich eines hydraulischen Abgleichs – zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie bei Volllast und bei Teillast.

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Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 2 oder 3 erfüllen.

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung – wie Energieleistungsverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU – fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 1

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“;

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klima- und Belüftungsanlagen für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude mit einem gebäudetechnischen System für die Klimatisierung und Belüftung mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Klima- und der Belüftungsanlage bei Volllast und bei Teillast und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klima- oder Belüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlage können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Anlagen und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können.

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass

2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von

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Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Systeme müssen in der Lage sein:

mehr als 250 MWh bis 2023 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Systeme müssen in der Lage sein,

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

(a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren, zu protokollieren und anzupassen, damit sowohl bei Voll- als auch bei Teillast eine optimale Gesamtenergieeffizienz gesichert ist;

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, ausgerüstet sind mit:

3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Wohngebäude, die über gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung für die Klimatisierung oder Belüftung von mehr als 12 kW verfügen, ausgerüstet sind mit:

(a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist; und

(a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist; und

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen – einschließlich eines hydraulischen

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Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie.“;

Abgleichs – zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie bei Volllast und bei Teillast.

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 2 oder 3 erfüllen.

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung – wie Energieleistungsverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU – fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen.

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Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9. In Artikel 19 wird die Jahresangabe „2017“ durch „2028“ ersetzt;

9. In Artikel 19 wird die Jahresangabe „2017“ durch „2024“ ersetzt;

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9a. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission beurteilt insbesondere, ob die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 weiter vereinheitlicht werden müssen.“

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 b (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9b. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Die Kommission fertigt bis 2020 eine Machbarkeitsstudie an, in der sie die Möglichkeiten und den Zeitplan für die Einführung eines Gebäuderenovierungspasses – möglicherweise als Teil des Abschnitts „Empfehlungen“ im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz – analysiert, sodass ein langfristiger Fahrplan für die schrittweise Renovierung eines

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bestimmten Gebäudes erstellt werden kann.“

Änderungsantrag 83

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10Richtlinie 2010/31/EUArtikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, ihren Zweck und ihre Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie gegebenenfalls über die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente.

Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer, Verwalter und Mieter von Gebäuden im Wege von unabhängigen, zugänglichen und transparenten Beratungsinstrumenten wie zum Beispiel zentralen Anlaufstellen insbesondere über kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und beraten unter anderem zu Renovierungen, Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, deren Zweck und deren Zielen, dem Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln durch nachhaltigere Alternativen und den zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stehenden Finanzinstrumenten.

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUAnhang I – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes spiegelt den typischen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Lüftung und Beleuchtung wider.

1. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes spiegelt den typischen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Lüftung, Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme transparent wider.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Die Gesamtenergieeffizienz eines

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Gebäudes wird für die Zwecke der Erstellung von Energieeffizienzausweisen und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m².a) ausgedrückt. Die Gesamtenergieeffizienz und die für ihre Bestimmung angewandte Methode müssen transparent und offen für Innovationen sein.

Gebäudes wird für die Zwecke der Erstellung von Energieeffizienzausweisen und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen harmonisierten numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m².a) ausgedrückt. Die für ihre Bestimmung angewandte Methode muss transparent und offen für Innovationen sein.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß dem Rahmen für nationale Anhänge entsprechender europäischer Normen, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode, wobei sie der Terminologie und den Begriffsbestimmungen im Rahmen für nationale Anhänge entsprechender europäischer Normen Rechnung tragen, die als Teil des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden.

Änderungsantrag 85

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUAnhang I – Nummer 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

„2. Der Energiebedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmbrauchwasserbereitung und angemessene Lüftung ist zu berechnen, um die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestanforderungen in Bezug auf Komfort und Gesundheit zu gewährleisten.

„2. Der Energiebedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Beleuchtung, Lüftung und andere gebäudetechnische Systeme ist zu berechnen, um die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Anforderungen in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität und Komfort auf ein Höchstmaß zu verbessern. Insbesondere sollte die Temperatur an Innenflächen des Gebäudes nicht unter die Taupunkttemperatur sinken.

Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage von

Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage von

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Primärenergiefaktoren je Energieträger, die auf gewichtete nationale oder regionale Jahresdurchschnittswerte oder spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen gestützt werden können.

Primärenergiefaktoren je Energieträger, die auf nationale oder regionale jährlich und unter Umständen auch jahreszeitlich oder monatlich gewichtete Durchschnittswerte oder spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen gestützt werden können.

Bei den Primärenergiefaktoren wird der Anteil erneuerbarer Energie je Energieträger abgezogen, sodass bei der Berechnung folgende Energiearten gleichberechtigt sind: (a) standortnah erzeugte Energie aus erneuerbaren Energiequellen (d. h. hinter dem Zähler erzeugte Energie, die als nicht geliefert betrachtet wird) und b) über den Energieträger gelieferte Energie aus erneuerbaren Energiequellen.“

Die Mitgliedstaaten richten ihre Berechnungen zuallererst nach dem Energiebedarf aus und berücksichtigen gleichberechtigt folgende Energiearten: (a) standortnah erzeugte und verwendete Energie aus erneuerbaren Energiequellen (d. h. hinter dem Zähler erzeugte Energie, die nicht als geliefert betrachtet wird) und b) über den Energieträger gelieferte Energie aus erneuerbaren Energiequellen.

Durch die Anwendung von Primärenergiefaktoren wird sichergestellt, dass bei Gebäuden die optimale Gesamtenergieeffizienz angestrebt und somit die Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 9 auf nationaler Ebene vorangebracht wird.“

Änderungsantrag 86

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)Richtlinie 2010/31/EUAnhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG Ia

Gemeinsame allgemeine Rahmenmethodik für die Festlegung eines „Intelligenzindikators“ für Gebäude im Sinne von Artikel 8 Absatz 6

1. Die Kommission legt eine gemeinsame allgemeine Rahmenmethodik zur Bestimmung des Werts für den Intelligenzindikator fest, mit dem die Fähigkeit eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils angegeben wird, den Betrieb

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an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.

Bei der Methodik werden eine Reihe von Ausrüstungsmerkmalen berücksichtigt, darunter intelligente Zähler, Systeme zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung, intelligente Thermostate, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Energiespeicherung und detaillierte Funktionen und die Interoperabilität dieser Merkmale. Diese werden im Hinblick auf ihre potenziellen positiven Auswirkungen auf Gesamtenergieeffizienz und -leistung sowie auf Flexibilitätsmerkmale, Raumklima und Komfort des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteils beurteilt.

2. Der Intelligenzindikator wird anhand von drei Hauptmerkmalen des Gebäudes und des gebäudetechnischen Systems bestimmt und berechnet:

(a) der Fähigkeit, Gebäudeleistung und -betrieb auf effiziente Weise auf einem hohen Niveau zu halten, indem der Energiebedarf gesenkt wird und mehr Energie aus erneuerbaren Quellen (Strom und Wärme) genutzt wird, einschließlich der Fähigkeit des Gebäudes, den Eigenbedarf oder die standortnahe Erzeugung durch Verwaltung der eigenen Ressourcen zu steuern,

(b) der Fähigkeit, den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner abzustimmen und so in Bezug auf Gesundheit und Raumklima für hohe Standards zu sorgen, wobei ein Schwerpunkt auf benutzerfreundlichen Anzeigen und der Möglichkeit der Fernsteuerung und Fernübertragung von Daten zu Raumluftqualität und Energieverbrauch liegt, und

(c) der Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes einschließlich seiner Fähigkeit, die Teilnahme an der aktiven und passiven

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Page 55: PR_COD_1amCom€¦ · Web view(e)Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung, Haushalte, die von Energiearmut betroffen

sowie an der impliziten und expliziten Laststeuerung zu ermöglichen, die danach beurteilt wird, wie hoch der Anteil der Gebäudelast ausfällt, der bei kW-Spitzen zu jedem Zeitpunkt verlagert werden kann, und welcher Anteil dieser Flexibilität in kWh dann – einschließlich Entnahme und Einspeisung – in das Netz eingebracht werden kann.

Dies würde die aktive Beteiligung von Verbrauchern am Energieversorgungsmarkt im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* ermöglichen und unterstützen.

Bei der Rahmenmethodik werden europäische Standards – insbesondere die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 entwickelten – herangezogen.

3. Durch die Rahmenmethodik wird die uneingeschränkte Interoperabilität zwischen intelligenten Zählern, Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung, eingebauten Haushaltsgeräten, intelligenten Thermostaten innerhalb des Gebäudes und Sensoren für Raumluftqualität und der Belüftung sichergestellt und die Anwendung von Benchmarks und europäischen Standards einschließlich der Bezugsontologie für intelligente Geräte gefördert. Der Intelligenzindikator prüft, wie offen Gebäudesysteme gegenüber Drittsystemen für Infrastruktur wie dem Stromnetz und dem Fernwärmenetz, der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge und Laststeuerungsaggregatoren sind, und legt einen Wert hierfür fest, um die Kompatibilität bei Kommunikation, Systemsteuerung und der Übertragung relevanter Daten oder Signale sicherzustellen.

4. Die Rahmenmethodik umfasst den Umgang mit Daten innerhalb eines Gebäudes oder über das Gebäude hinaus, gegebenenfalls einschließlich Daten, die

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im Gebäude selbst generiert oder von dem Gebäude oder dem Nutzer oder Bewohner empfangen werden. Dieser Vorgang basiert auf Protokollen, die eine authentifizierte und verschlüsselte Nachrichtenübermittlung zwischen dem Bewohner und den relevanten Ausrüstungen oder Geräten innerhalb des Gebäudes ermöglichen. Insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – beispielsweise von im Zuge der regelmäßigen Erfassung oder der Fernerfassung von Verbrauch oder Einzelverbrauch erhobenen oder von Betreibern intelligenter Netze verarbeiteten Daten – müssen die Grundsätze des Eigentumsrechts des Bewohners, des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und der Sicherheit gewahrt werden. Die gemeinsame Rahmenmethodik umfasst Echtzeitdaten und energiebezogene Daten aus Cloud-gestützten Lösungen und gewährleistet – im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sowie den besten verfügbaren Verfahren für Cybersicherheit – die Sicherheit der Daten, der Anzeigewerte intelligenter Zähler und der Datenverbindungen sowie die Wahrung der Privatsphäre der Endkunden.

5. Bei der Rahmenmethodik wird berücksichtigt, dass sich vorhandene Kommunikationsnetze – insbesondere hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen wie zum Beispiel ein freiwilliges Breitbandlabel und ein Zugangspunkt für Mehrfamilienhäuser im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates** – positiv auswirken.

6. In der Rahmenmethodik wird das am besten geeignete Format bzw. die am besten geeignete visuelle Darstellung des Parameters „Intelligenzindikator“

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festgelegt, und die Methodik muss einfach, transparent und für Verbraucher, Eigentümer, Investoren und Marktteilnehmer im Bereich Laststeuerung leicht verständlich sein. Die Rahmenmethodik stellt insofern eine Ergänzung zum Energieeffizienzausweis dar, als ein eindeutiger Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes besteht.

__________________

* Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

** Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).“

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BEGRÜNDUNG

Der Gebäudebestand der Union verbraucht einen wesentlichen Anteil des europäischen Gesamtenergiebedarfs, insbesondere an fossilen Brennstoffen. Eine bessere Energieleistung des Gebäudebestands birgt ein beträchtliches Potenzial für die Verbesserung der Energiesicherheit und eine Verringerung der Energieimporte nach Europa, niedrigere Energierechnungen für europäische Energieverbraucher, gesündere Lebensbedingungen sowie mehr Wachstum und Beschäftigung, insbesondere bei KMU.

Damit die Union ihre internationalen Verpflichtungen im Rahmen des COP 21-Übereinkommens erfüllen und ihre Ziele für eine Verringerung der CO2-Emissionen und für Energieeffizienz auf kostenwirksame Weise verwirklichen kann, müssen die nicht dem EHS angehörigen Branchen – wie Gebäude und Verkehr – ihr Potenzial ausschöpfen. Daher wird eine ehrgeizige und zukunftssichere Richtlinie für die Energieleistung von Gebäuden benötigt, damit der europäische Gebäudebestand in hohem Maße energieeffizient wird und seine CO2-Emissionen deutlich gesenkt werden.

Stärkung der langfristigen Planung und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Ein Schlüsselelement, um die notwendigen Renovierungen des Gebäudebestands sicherzustellen, sind die langfristigen nationalen Renovierungsstrategien, die in den nationalen Klima- und Energieplänen der Governance-Verordnung enthalten sind.

Der Berichterstatter empfiehlt, die Anforderungen an den Inhalt der langfristigen nationalen Renovierungsstrategien zu verschärfen, damit die notwendigen Renovierungen insbesondere des bestehenden Gebäudebestands durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen unter gebührender Berücksichtigung der Subsidiarität für umfassende und ehrgeizige Renovierungsstrategien sorgen, in denen spezifische Maßnahmen skizziert werden, mit denen der Gebäudebestand mit der schlechtesten Leistung in den Blick genommen wird, gegen widersprüchliche Anreize vorgegangen wird, einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus eines Gebäudes berücksichtigt werden, die rechtlichen Grenzen der Rechnungslegung für öffentliche Investitionen angegangen werden und der Zugang zu Informationen über die für Renovierungen aus Energiespargründen für Verbraucher zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente gesichert wird.

Verhältnismäßige Anforderungen an die Elektromobilität

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Überarbeitung der Richtlinie zu nutzen, um zu einer weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen des Verkehrs beizutragen, indem die Infrastruktur rund um Gebäude vermehrt für den Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität genutzt wird.

Der Berichterstatter schlägt vor, dass sich die Anforderungen der Richtlinie im Interesse eines angemessenen Kostenniveaus entweder auf Vorverkabelung oder Vorverrohrung und nur auf verbundene Renovierungen, d. h. elektrische Infrastruktur oder Parkplatz, konzentrieren, um sicherzustellen, dass Anreize für Renovierungen nicht untergraben werden. Zusätzlich stärkt der Berichterstatter die Anforderungen in Bezug auf öffentliche Gebäude und öffentliche Parkplätze, die von privaten Unternehmen betrieben werden, damit Behörden in jedem Fall einen angemessenen Beitrag leisten.

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Bessere Rechtsetzung und sinnvolle Anreize für Renovierungen

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission umfasst mehrere Anregungen für Aktualisierungen der bestehenden Richtlinie, um den Verwaltungsaufwand bei Renovierungen zu verringern und bessere Bedingungen für die Durchführung von Renovierungen aus Energiespargründen zu bieten.

Der Berichterstatter knüpft an diesen Vorschlag an, damit für bessere Rechtsetzung und angemessene Anreize für die Durchführung von Renovierungen aus Energiespargründen Sorge getragen wird. Eine der Anregungen besteht darin, die Bestandteile des Vorschlags zur Nutzung von Gebäudeautomatisierung zu stärken, um deren Wert an sich und ihre Nutzung als Alternative zu Inspektionen aus Gründen der Vereinfachung zu verdeutlichen. Der Berichterstatter skizziert auch die konkreten Bedingungen, den Umfang und den Zweck der Befugnisübertragung an die Kommission zur Erstellung eines Intelligenzindikators. Er schlägt weiterhin vor, die Anforderungen bezüglich der Dokumentation über die durch Renovierungen erzielten Energieeinsparungen klarzustellen, um für Verhältnismäßigkeit zu sorgen, indem alternative und angemessen sichere Optionen für die Dokumentation eingeführt werden, sodass die Anreize für die Durchführung von Renovierungen nicht untergraben werden.

Korrektes Abbild der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Die Kommission schlägt vor, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Berechnung des Primärenergiefaktors (PEF) abgezogen wird und standortnah und anderswo erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen gleich behandelt wird. Der PEF wird für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendet.

Der Berichterstatter möchte den Verweis auf die gleiche Behandlung standortnah und anderswo erzeugter Energie aus erneuerbaren Quellen beibehalten, um den kostenwirksamen Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen, streicht aber den Verweis auf den obligatorischen Abzug des Anteils an erneuerbaren Energien, da damit das Risiko einhergeht, dass das korrekte Abbild des tatsächlichen Energieverbrauchs und der tatsächlichen Energieeffizienz von Gebäuden verwässert wird. Dadurch könnten Anreize für Verbesserungen der Energieeffizienz untergraben werden. Alle anderen Punkte in Verbindung mit dem PEF werden weiterhin in der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über erneuerbare Energien geregelt.

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ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT

OrganisationEuropean Building Automation and Controls Association, EU.bacVeluxDanish Energy AssociationRockwoolDG EnergyVeoliaSchöckDONG EnergyEstnisches EnergieministeriumBuildings Performance Institute Europe, BPIEAFCO WorldwideEuropean Heat Pump Association, EHPAKREABEUFORESConfederation of Danish Industries, DIActive House AllianceEuropean Alliance to Save Energy, EU-ASEEUROPEAN RENEWABLE ENERGIES FEDERATION asblSchneider ElectricEpiCenterEONDanish District Heating Association, DANVAElectric Underfloor Heating AllianceENEL SPAConfederation of Danish EnterprisesNovozymesEuroheat & PowerUNION FRANCAISE DE L’ELECTRICITEBoschAmCham EUThe Danish Construction AssociationDänisches Ministerium für Klima und EnergieEco Council DenmarkSmart Energy Demand Coalition EUWWFDanish Association of Construction Clients, DACCLocal Government DenmarkEuropean Historic Houses AssociationInternational Union of Property OwnersDirector General of the European Property FederationCouncil of European Municipalities and RegionsOrgalimeCEZ groupEniEuropean Environmental Bureau (EEB)Climate Action Network EuropeEuropean Energy ForumHydrogenEuropeGD4S coalitionEurelectric

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SolarPowerEuropeWindEuropeFireSafeEuropeVOEWGSwedish PermRepGreen Building Council DenmarkConfederation of Norwegian EnterpriseREHVAENGIEStatoilE.onFleishman HillardGRDFSaint GobainPlasticsEuropeEuropean Construction Industry FederationGrace Public AffairsSmart Energy Demand CoalitionEuropean Forum for ManufacturingBritische Handelskammer in BelgienCouncil of Gas Detection and Environmental Monitoring (CoGDEM)European Facility Management CoalitionEuroCommerceEDSO for Smart GridsEnerginetDKEnergyCoalitionDanfossGrundfossEnergiWatchCembreauEDFDalkiaEnelBDEW – Bundesverband der Energie- und WasserwirtschaftEPEEEuropean Builders Confederation (EBC)EurimaEuroAce - European Alliance of Companies for Energy Efficiency in BuildingsFIEC - European Construction Industry FederationTeslaCoGenEuropean Federation of Building and WoodworkersEuropean AluminiumFédération du Commerce et de la DistributionKnauf InsulationThe European Chemical Industry Council, CEFICCableEuropeBASFABBNorsk Hydro ASACEMEXArbeitsgemeinschaft norddeutscher Industrie- und HandelskammernEuropean Engineering Industries AssociationInternational Energy AgencyEuropean Copper InstituteBDR Thermea

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EC Power A/SPlatform for Eletro-MobilityEuropean Solar Thermal Industry Federation (ESTIF)Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und WasserfachGlass for EuropeShellGreenEnergyOptions, GEOSustainSolutionsEuropean Mortgage FederationEuropean Construction Industry FederationSiemensVattenfallEUnitedHSSEDowRenault GroupTransport & EnvironmentBellonaWirtschaftskammer Österreich (WKO)VestasHousing EuropeDanish Social Housing FederationDutch Social Housing FederationFrench Social Housing FederationGerman Social Housing FederationEuropean Union of House builders and DevelopersBEUCWorld Green Building Council (WorldGBC)Snam S.p.A.BDI/BDA The German Business RepresentationEuropean Federation of Intelligent Energy Efficiency ServicesHandelsverband DeutschlandArchitects' Council of Europe - Conseil des Architectes d’EuropeSwedish Petroleum and Biofuel InstituteAFEPCercle de l'IndustrieES-SO European Solar Shading OrganizationE3G - Third Generation EnvironmentalismEuropäischer Wirtschafts- und SozialausschussEuropean Heating Industry (EHI)BundesarchitektenkammerEuropean Federation of National Organisations Working with the HomelessNALCO WaterAvisa PartnersLightingEurope AISBLBMW GroupEcofysDanske ArkitektvirksomhederUnited Technologies Corporation UTCEU association for engineering building services and installersEuropean Geothermal Energy CouncilAEBIOMEuroFuelRud-PedersenClient Earth

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19.9.2017

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR UMWELTFRAGEN, ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(COM(2016)0765 – C8-0499/2016 – 2016/0381(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Anneli Jäätteenmäki

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KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag der Kommission soll die Energieeffizienz des Gebäudebestands in der EU erhöht und ein Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union geleistet werden. Die gewählte Methode besteht darin, die Umsetzung der geltenden Richtlinie zu stärken und einige Bestimmungen vorzuschlagen, die über den jetzigen Stand hinausgehen. „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird zu Recht erneut als Leitprinzip genannt.

Da die Jahresquote bei Gebäuderenovierungen in der EU niedrig ist (je nach Mitgliedstaat 0,4–1,2 %) und komplexe Wechselwirkungen zwischen EU-Rechtsvorschriften, nationalen Bauvorschriften, Baugewohnheiten, Wirtschaftstendenzen und der Eigentümerstruktur des Gebäudebestands auftreten, besteht immer noch ein enormes, nicht ausgeschöpftes Potenzial für Energieeinsparungen. Angesichts der derzeitigen Entwicklungen dürfte sich die Lage in den nächsten Jahren nicht von Grund auf ändern.

Renovierungen aus Gründen der Energieeffizienz werden ohne zusätzliche Maßnahmen durchgeführt, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind und die richtigen Anreize für die Verwirklichung der Energieeffizienzziele gesetzt wurden.

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihren Gebäudebestand kennen und den verschiedenen Akteuren so dabei helfen, die Renovierungen anhand der Kosteneffizienz zu priorisieren. Dies wird mit dem Änderungsantrag zu Artikel 2 über die langfristigen Renovierungsstrategien unterstützt.

Derzeit besteht ein dringender Bedarf an allgemein verfügbaren Finanzierungsprodukten, die die positiven Aspekte von Renovierungen aus Gründen der Energieeffizienz – darunter der höhere Anlagewert und gesündere Lebensbedingungen für die Bewohner – umfassen und unterstützen. Die Bemühungen der Kommission um Finanzierungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ sind zu begrüßen.

Die Verfasserin möchte zwei wesentliche Punkte hervorheben: die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Gebäuden und den Vorschlag der Kommission zu Elektromobilität.

Zunächst einmal kann man die Bedeutung gesundheitlich unbedenklicher Gebäude gar nicht genug betonen. Ein gesundheitlich unbedenkliches Gebäude ist so konzipiert, dass es den Bedürfnissen seiner Bewohner gerecht wird, und es kann an den zukünftigen Bedarf angepasst werden. Es besteht aus haltbaren, reparierbaren und recyclingfähigen ungiftigen Materialien. In ihnen wird Energie effizient genutzt und möglicherweise auch erzeugt, es bietet genug natürliches Licht, und es ist angemessen belüftet und beheizt, damit eine gute Luftqualität und eine angenehme Temperatur in den Innenräumen erhalten bleibt.

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Heutzutage verbringen die meisten Menschen einen Großteil ihrer Zeit in geschlossenen Räumen. Schätzungen zufolge haben mehrere zehn Millionen Europäer unter schlechter Luftqualität in geschlossenen Räumen zu leiden, die häufig auf übermäßige Feuchtigkeit zurückzuführen ist, die wiederum das Wachstum von Schimmel begünstigt und außerdem strukturelle Schäden an Gebäuden verursachen kann.

Betroffen sind sowohl private als auch öffentliche Gebäude. Die Art und Weise, wie Gebäude gebaut und instand gehalten werden, hat enorme Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung.

Häuser mit schlechter Energieeffizienz und Energiearmut gehen Hand in Hand. Wenn die notwendigen Renovierungen von Wohnanlagen mangels Finanzmitteln aufgeschoben werden, besteht das Risiko, dass sich die Lebensbedingungen weiter verschlechtern und auch der Wert des Gebäudebestands abnimmt.

Der zweite wichtige Aspekt für die Verfasserin ist der Vorschlag zu Elektromobilität, der mit dem geänderten Artikel 8 eingeführt wird.

Der Vorschlag umfasst alle neuen Nichtwohngebäude sowie bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Auch neu gebaute Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, fallen in den Anwendungsbereich des Vorschlags. In der ersten Kategorie sollten mindestens 10 % der Parkplätze mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. In der zweiten Kategorie sollte für jeden Parkplatz Vorverkabelung vorgesehen werden.

Nach Ansicht der Verfasserin wird durch die von der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtungen bezüglich Ladeinfrastruktur die effiziente Zuweisung privater und öffentlicher Gelder beeinträchtigt.

Die Ladetechnologie wird derzeit rasch weiterentwickelt. Viele Mitgliedstaaten haben bereits Schritte eingeleitet, um die Ladeinfrastruktur aufzubauen. Die Kosten für einen Ladepunkt sinken. Private Unternehmen und öffentliche Versorgungsunternehmen verfügen über realistische Geschäftsszenarien für den Aufbau des Netzes und die Preisgestaltung für das Laden von Elektrofahrzeugen.

Für neue Gebäude, sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude, kann die notwendige Infrastruktur von Anfang an in das Entwurfsverfahren einbezogen werden. Es ist daher sinnvoll, neue Gebäude durch entsprechende Kabelschächte zukunftssicher zu machen. Dies würde eine ausreichende Flexibilität für die Dimensionierung der Verkabelung ermöglichen und sicherstellen, dass die notwendige Ladeinfrastruktur erforderlichenfalls leicht eingerichtet werden kann.

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Für bestehende Nichtwohngebäude sollte die Verpflichtung gelockert werden, sodass sie nur in den Fällen Anwendung findet, in denen die Renovierung die elektrische Infrastruktur des Gebäudes betrifft. Auf diese Weise könnte die Rendite der tatsächlichen Energieeffizienzsteigerungen höher ausfallen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen (um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990), zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (um mindestens 27 %), zu Energieeinsparungen von mindestens 27 % (wobei dieser Wert mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 %3 überprüft wird) und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa.

(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und sicheren Energiesystems mit niedrigen CO2-Emissionen und ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit des Menschen an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen (um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990), zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch (um mindestens 27 %), zu Energieeinsparungen von mindestens 27 % (wobei dieser Wert mit Blick auf ein EU-Niveau von mindestens 30 %3 überprüft wird), zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa und zur Förderung des Zugangs zu bezahlbarer Energie mit dem Ziel, die Energiearmut zu senken.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 1 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) Die Kommission hat mehrere Projekte kofinanziert, in deren Rahmen Erfahrungen und bewährte Verfahren für die regionale Zusammenarbeit gefördert wurden, die auf der Ebene der Union untereinander ausgetauscht werden können, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern. Zu diesen Projekten gehören beispielsweise Marie und dessen Erweiterung Sherpa, ELIH-Med und Proforbiomed.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Durch Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden wird der Bedarf an – insbesondere festen – Brennstoffen gesenkt, womit durch verringerte Schadstoffemissionen zur Verbesserung der Luftqualität und auf kosteneffiziente Weise zu den Zielen der Luftqualitätspolitik der Union beigetragen wird, die insbesondere in der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegt sind. Daher sollte die Energieeffizienz vor allem in den Mitgliedstaaten als Bestandteil der Luftqualitätspolitik betrachtet werden, in denen die Einhaltung der Grenzwerte der Union für Luftschadstoffemissionen ein Problem darstellt und die Energieeffizienz zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen könnte.

_________________1a Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und

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zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1–31).

Begründung

Wohngebäude sind in Europa für einen großen Teil der Schadstoffemissionen von beispielsweise Benzo[a]pyren, PM2,5 und PM10 verantwortlich, die aus Rauch stammen, der bei der Verbrennung von festen Brennstoffen zur Beheizung von Wohngebäuden entsteht. Durch diese Schadstoffe werden die Sterblichkeits- und Krankheitsquote sowie die Zahl der Krankenhausaufenthalte vor allem aus dem Grund erhöht, dass die gemessenen Emissionswerte häufig weit über den Grenzwerten der EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität liegen.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2b) In der Union sind etwa 50 Mio. Haushalte von Energiearmut betroffen. Mit dem Begriff Energiearmut sollte der Zustand bezeichnet werden, der gegeben ist, wenn ein Privathaushalt wegen einer Kombination aus niedrigem Einkommen, hohen Energiepreisen und einem energieineffizienten Gebäudebestand von niedriger Qualität nicht in der Lage ist, eine angemessene Energieversorgung, durch die ein grundlegendes Komfort- und Gesundheitsniveau sichergestellt wird, aufrechtzuerhalten. Derzeit werden zu wenig Gebäude renoviert, was insbesondere auf Gebäude mit einkommensschwachen Mietern oder Eigentümern, die von Energiearmut bedroht sind, zutrifft.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5a) Bis 2050 muss der Gebäudebestand der Union im Einklang mit den Zielsetzungen der COP21

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(Übereinkommen von Paris) nahezu ausnahmslos aus Niedrigstenergiegebäuden bestehen. Derzeit werden zu wenig Gebäude renoviert, was insbesondere auf Gebäude mit einkommensschwachen Mietern oder Eigentümern, die von Energiearmut bedroht sind, zutrifft.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Die Union setzt sich für die Entwicklung eines sicheren, wettbewerbsfähigen, und dekarbonisierten Energiesystems bis 20505 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren konkrete Meilensteine, um bis 2050 zu gewährleisten, dass Gebäude niedrige CO2-Emissionen aufweisen. Um bis 2050 einen Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischenetappen für die Einhaltung der mittelfristigen (2030) und langfristigen Ziele (2050) festlegen.

(6) Die Union setzt sich für die Entwicklung eines sicheren und wettbewerbsfähigen Energiesystems mit niedrigen CO2-Emissionen bis 20505 ein. Vor dem Hintergrund des Übereinkommens von Paris und zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren ehrgeizige Zielvorgaben und eindeutige Meilensteine und Maßnahmen, damit Gebäude niedrige CO2-Emissionen verursachen und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden so verbessert wird, dass sie bis 2050 den Niedrigstenergiestandard erreichen. Um bis 2050 einen Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischenetappen und einen Fahrplan für die Einhaltung der mittelfristigen (2030 und 2040) und langfristigen Ziele (2050) festlegen und Anreize für die Renovierung des bestehenden Gebäudebestands schaffen, da derzeit zu wenig Gebäude renoviert werden.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 6 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) Damit das Ziel, die CO2-Emissionen des Gebäudebestands bis 2050 zu verringern und die Treibhausgasemissionen zu senken, erreicht und der Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen gefördert werden kann, muss bei der Definition von energieeffizienten Gebäuden ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden. Bei Neubauten und bei der Renovierung vorhandener Gebäude sollte versucht werden, Gebäude zu errichten, die den Bedürfnissen der Bewohner gerecht werden und an künftige Anforderungen angepasst werden können, die aus haltbaren, reparierbaren und recyclingfähigen ungiftigen Materialien bestehen, in denen Energie effizient genutzt und auch Energie erzeugt werden kann, die über ausreichend natürliches Licht verfügen, die Sicherheitsauflagen insbesondere mit Blick auf den Brandschutz erfüllen und die angemessen belüftet und beheizt werden, damit eine der Gesundheit zuträgliche Raumluftqualität erhalten bleibt.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6b) Das Übereinkommen von Paris muss sich in den Bemühungen der Union, die CO2-Emissionen ihres Gebäudebestands zu reduzieren, niederschlagen, zumal annähernd 50 % des Gesamtenergiebedarfs der Union – und davon wiederum 80 % in Gebäuden – zum Heizen und Kühlen verwendet werden. Die Energie- und Klimaschutzziele der Union müssen daher durch einen Umstieg in der

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Energieversorgung auf nahezu 100 % erneuerbare Energiequellen bis spätestens 2050 erreicht werden, was nur erzielt werden kann, indem der Energieverbrauch in der Union gesenkt und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ uneingeschränkt umgesetzt wird, da Energieeffizienzmaßnahmen die kosteneffizienteste Möglichkeit sind, die Treibhausgasemissionen zu senken.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6c) Da bis zu 90 % des Gebäudebestands 2050 bereits vorhanden sind, sind ehrgeizigere Bemühungen erforderlich, um die Renovierungsquote zu erhöhen und die Senkung der CO2-Emissionen des vorhandenen Gebäudebestands voranzutreiben. Da ein Zeitraum von 30 Jahren für die Erneuerung des vorhandenen Gebäudebestands relativ kurz ist, werden die heute festgelegten Anreize und Vorgaben schließlich den Ausschlag dafür geben, ob die Union ihre langfristigen Klima- und Energieziele erreicht.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates6 enthaltenen Bestimmungen über langfristige Strategien

(7) Aus Gründen der besseren Kohärenz und zur Verwirklichung der Pläne der Mitgliedstaaten zur Erreichung eines Niedrigstenergiegebäudebestands bis 2050 sollten die in der

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für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden.

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates6 enthaltenen Bestimmungen über langfristige Renovierungsstrategien in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden. Dieses langfristige Ziel sollte zwar beibehalten werden, die Bestimmungen sollten aber auch mit verbindlichen Meilensteinen für 2030 und 2040 einhergehen. Die langfristigen Renovierungsstrategien und die dadurch veranlassten Renovierungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, das Wachstum durch die Schaffung von Arbeitsplätzen zu steigern und Verbraucher mit sauberer und bezahlbarer Energie zu versorgen. Finanzierungsmechanismen und finanzielle Anreize sollten in den nationalen Strategien der Mitgliedstaaten für die langfristige Renovierung an zentraler Stelle stehen und von ihnen aktiv gefördert werden. Zudem sollte eine Strategie zur Förderung von fachlicher Unterstützung und Beratung der Verbraucher und zur Ausbildung von Fachkräften vorgesehen sein.

_________________ _________________6 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

6 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7a) Allein die Bauwirtschaft sorgt unmittelbar für 18 Millionen Arbeitsplätze in der Union und erwirtschaftet neun Prozent des BIP der EU. Durch Energieeffizienzmaßnahmen in der Bauwirtschaft mit ambitionierten

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Zielvorgaben für die tiefgreifende und schrittweise Renovierung des vorhandenen Gebäudebestands könnte die Modernisierung dieser Branche und ihrer Arbeitnehmerschaft vorangetrieben werden, wodurch Millionen Arbeitsplätze in der Union geschaffen werden könnten, insbesondere in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Bei den Berechnungen der optimalen Mittelverwendung, die der Konzipierung der langfristigen Renovierungsstrategien und den Entscheidungen der Mitgliedstaaten über ihre minimalen Leistungskriterien zugrunde liegen, sollte im Rahmen der Leitlinien für die EU-Berechnungsmethode für die optimale Mittelverwendung auch der wirtschaftliche Wert der zusätzlichen Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigt werden; dazu zählen die Schaffung von Arbeitsplätzen, der Anlagewert, die geringere Abhängigkeit von Einfuhren, die Gesundheit und – durch einheitliche Referenzwerte – die Außen- und Raumluftqualität.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7b) In dem Maße, in dem der Gebäudebestand der Union im Hinblick auf eine höhere Energieeffizienz modernisiert wird, wird er auch komplexer. Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Fachleuten vor Ort wird immer wichtiger. Die richtige Mischung an Fachkompetenzen ist von entscheidender Bedeutung, wenn es gilt, die diesbezüglichen Möglichkeiten zu nutzen und den Gebäudebestand zu verbessern. Vernetztes Denken sollte schon von Beginn an im Bildungssystem

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und über die gesamte Laufbahn von Baufachleuten gefördert werden. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten einen klaren Zusammenhang zwischen ihren nationalen langfristigen Renovierungsstrategien und angemessenen Initiativen zur Förderung von Qualifikationen und Bildung, der lebenslangen Weiterbildung und der Kompetenzen der in den Bereichen Bau und Energieeffizienz tätigen Technik- und Fachpersonals herstellen und Gemeinschaften und Kleinunternehmen für Energiebewusstsein, Effizienzmaßnahmen und Gebäuderenovierung sensibilisieren.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7c) In den nationalen Renovierungsstrategien sollten die erwarteten Ergebnisse und der Beitrag zur Verwirklichung des Gesamtenergieeffizienzziels auf kurze (bis 2030), mittlere (bis 2040) und lange Sicht (bis 2050) festgelegt werden.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die Definition des Intelligenzindikators und Bestimmungen

(9) Zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie durch die Definition des Intelligenzindikators und Bestimmungen

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zu seiner Umsetzung ergänzt wird. Der Intelligenzindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit eines Gebäudes zu messen, IKT- und elektronische Systeme zur Optimierung seines Betriebs und zur Kommunikation mit dem Netz zu nutzen. Der Intelligenzindikator wird die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen.

zu seiner Umsetzung ergänzt wird. Anhand des Intelligenzindikators sollte gemessen werden, in welchem Maße in einem Gebäude IKT- und elektronische Systeme genutzt werden, um seinen Betrieb – insbesondere die Bereitstellung und den Verbrauch von Energie (Wasser, Luft usw.) – zu optimieren und mit dem Netz zu kommunizieren. Der Intelligenzindikator wird die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Dekarbonisierung der Wirtschaft beitragen. So können Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, wenn sie sich für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle entscheiden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte die Definition des Begriffs gebäudetechnische Systeme ausgeweitet werden.

(10) Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Umstellung auf eine Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen beitragen. So können Gebäude als Hebel für den Ausbau der notwendigen Infrastruktur für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten außerdem eine Grundlage bieten, wenn sie sich für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle entscheiden. Im Hinblick auf das Energieeffizienzziel kann auch Wasser eine Energiequelle in Gebäuden sein. Durch Wärmetauscher lässt sich beispielsweise aus Abwasser Wärme erzeugen. Um diesem Ziel der allgemeinen Umstellung auf eine Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen Rechnung zu tragen, sollte die Definition des Begriffs gebäudetechnische Systeme

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ausgeweitet werden.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10a) Wasser ist ein wesentlicher Bestandteil zahlreicher gebäudetechnischer Systeme wie zum Beispiel der Systeme zur Wärme- und Kälteerzeugung oder auch mit Blick auf die Verwendung im Haushalt. Die Speisung der für den Wassertransport notwendigen Pump- und Drucksysteme erfordert viel Energie. Außerdem machen ungewollte Wasserverluste 24 % des gesamten Wasserverbrauchs in der Union aus, wobei neben Wasser auch Energie verloren geht. Folglich würden eine wirksamere Wasserbewirtschaftung und eine Verringerung des Wasserverbrauchs in neuen und renovierten Gebäuden zum Ziel der rationalen Verwendung von Ressourcen beitragen.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10b) Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die von Neubauten bis 2021 einzuhaltenden EU-Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude und die Anforderung, bis 2050 einen Gebäudebestand aus ausschließlich Niedrigstenergiegebäuden zu erreichen, berücksichtigt werden. Außerdem sollte in diesem Zusammenhang den klimatischen und örtlichen Gegebenheiten und dem Raumklima, Gesundheits- und Sicherheitsauflagen unter anderem mit

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Blick auf den Brandschutz, der Raum- und Außenluftqualität und der Kostenwirksamkeit einschließlich der nicht energiebezogenen Vorteile Rechnung getragen werden.

Begründung

Die in der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission genannten EU-Zielvorgaben für Niedrigstenergiegebäude dienen als Leitlinien für die Mitgliedstaaten, die bei der Verbesserung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zurückliegen.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10c) Die Förderung alternativer, sicherer und nachhaltiger Verkehrsträger wie zum Beispiel von Fahrrädern trägt ebenfalls zur generellen Umstellung auf eine Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen bei und sollte von den Mitgliedstaaten als Bestandteil der langfristigen Strategien zur Verbesserung der Renovierungsquote des Gebäudebestands in der Union übernommen werden.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10d) Die Mitgliedstaaten sollten Anreize für den Einsatz natürlicher Baumaterialien, bei deren Herstellung möglichst niedrige CO2-Emissionen verursacht wurden, und den Bau von Gründächern bei größeren Gebäuderenovierungen setzen, da mit solchen Materialien und Dächern die Luftqualität verbessert, die Verschlechterung der Klimabedingungen, insbesondere in städtischen Gebieten,

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aufgehalten und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöht werden kann.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 11

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(11) Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden zwei bestehende Bestimmungen ermittelt, deren Ziele auf wirksamere Weise erreicht werden könnten als die derzeitige Lage dies ermöglicht. Erstens stellt die Verpflichtung, vor Baubeginn eine Machbarkeitsstudie über den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme durchzuführen, einen unnötigen Aufwand dar. Zweitens hat sich erwiesen, dass die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, auf wirksame Weise die ursprüngliche und die zukünftige Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Auch kostengünstige technische Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation bzw. der Austausch von thermostatischen Regelventilen werden gegenwärtig unzureichend berücksichtigt. Die Bestimmungen in Bezug auf die Inspektionen werden geändert, um ein besseres Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten.

(11) Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden zwei bestehende Bestimmungen ermittelt, deren Ziele auf wirksamere Weise erreicht werden könnten als die derzeitige Lage dies ermöglicht. Erstens stellt die Verpflichtung, vor Baubeginn eine Machbarkeitsstudie über den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme durchzuführen, einen unnötigen Aufwand dar. Zweitens hat sich erwiesen, dass die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, auf wirksame Weise die ursprüngliche und die zukünftige Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Kostengünstige technische Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation bzw. der Austausch von thermostatischen Regelventilen, werden gegenwärtig unzureichend berücksichtigt und sollten auch als Lösungen zur Unterstützung von von Energiearmut betroffenen Verbrauchern umfassend genutzt werden. Die Bestimmungen in Bezug auf die Inspektionen werden geändert, um das Ergebnis der Inspektionen zu verbessern. Faktoren wie der ursprünglichen Gestaltung und der Ausrichtung des Gebäudes sollte Rechnung getragen werden, um einen höheren Ausgangswert für die Energieeffizienz zu erreichen, was wiederum dazu führen würde, dass Einsparungen bei anderen Verbesserungen – seien es die Montageteile, die Gebäudehülle oder die

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Beleuchtung – erzielt werden können. Des Weiteren sollten auch Überwachungssysteme entwickelt werden, damit Echtzeitdaten erfasst werden, auf deren Grundlage die Anlagen jederzeit optimiert werden können.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen erwiesen. Die Installation einer solchen Ausrüstung sollte als die kostengünstigste Alternative zu Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Mehrfamilienhäusern von einer Größe betrachtet werden, die es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren. Aus diesem Grund wird die gegenwärtige Möglichkeit, sich stattdessen für alternative Maßnahmen zu entscheiden, gestrichen. Bei kleinen Anlagen wird die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure und die Registrierung dieser Informationen in den Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können und die Rolle von Energieeffizienzausweisen zu stärken. Des Weiteren werden die bestehenden regelmäßigen Sicherheitsinspektionen und planmäßigen Wartungsarbeiten nach wie vor die Möglichkeit zur direkten Beratung im Hinblick auf Energieeffizienzverbesserungen bieten.

(12) Die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen und Wartungsarbeiten erwiesen. Die Installation einer solchen Ausrüstung sollte als die kostengünstigste Alternative zu Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Mehrfamilienhäusern von einer Größe betrachtet werden, die es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren. Aus diesem Grund wird die gegenwärtige Möglichkeit, sich stattdessen für alternative Maßnahmen zu entscheiden, gestrichen. Bei kleinen Anlagen wird die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure und die Registrierung dieser Informationen in den Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können und die Rolle von Energieeffizienzausweisen zu stärken. Des Weiteren werden die bestehenden regelmäßigen Sicherheitsinspektionen und planmäßigen Wartungsarbeiten nach wie vor die Möglichkeit zur direkten Beratung im Hinblick auf Energieeffizienzverbesserungen bieten.

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Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12a) Der Einsatz gebäudetechnischer Systeme sollte sich sowohl auf die Ausrüstung (neue Technologien, intelligente Ausrüstung) als auch auf die Systeme zur Steuerung des Betriebs und des Zusammenspiels der Ausrüstungskomponenten beziehen. Dies gilt vor allem für die Energieübertragung in den Gebäuden und die Systeme für eine effiziente Versorgung mit Wasser und Luft.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12b) Im Fall größerer Renovierungen in mehreren Etappen stellen gebäudetechnische Systeme und Gebäudeautomatisierungs- und -kontrollsysteme zudem eine Gelegenheit dar, das Energieeinsparpotenzial durch Maßnahmen mit einer sehr kurzen Amortisationsdauer auszuschöpfen, durch die zusätzlich über längere Zeiträume Gelder eingespart werden, die in der nächsten Renovierungsetappe wieder investiert werden können.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Um die finanziellen Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung zu nutzen, sollten diese dem Umfang der Renovierungsarbeiten entsprechen, der durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise vor und nach der Renovierung bewertet werden sollte.

(13) Um die öffentlichen und privaten finanziellen Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung zu nutzen, sollten diese dem Umfang der Renovierungsarbeiten entsprechen und einen ganzheitlichen Ansatz für die Renovierung von Gebäuden begünstigen, damit sämtliche Bestandteile und gebäudetechnische Systeme einschließlich der Instandhaltung der Gebäude ein hohes Maß an Energieeffizienz und eine bessere Raumluftqualität mit positiven Auswirkungen auf Gesundheit, Wohlbefinden, Behaglichkeit und Produktivität bewirken. Diese Renovierungsarbeiten sollten durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise vor und nach der Renovierung oder unter Rückgriff auf eine andere transparente und verhältnismäßige Methode bewertet werden.

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13a) Durch langfristige Renovierungsstrategien mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen werden Anreize für privatwirtschaftliche Investitionen in Energieeffizienz gesetzt. Langfristige Investitionen sollten außerdem zusätzlich gefördert werden, indem der Zugang zur Refinanzierung von Portfolios, deren Anlagen auf energieeffiziente Renovierungen ausgerichtet sind, erleichtert wird.

Änderungsantrag 26

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Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13b) Um Anreize für Renovierungen zu setzen, sollten langfristige private Finanzierungen und Instrumente zur Risikominimierung durch die Einführung von Energieeffizienzstandards bei Hypotheken für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen gefördert werden. Bei Finanzinstituten, die auf Energieeffizienz ausgerichtete Hypotheken anbieten, sollte eine geringere Risikogewichtung bei den Kapitalanforderungen vorgesehen werden. Die Anforderungen sollten den etwaigen risikoabschwächenden Auswirkungen der Energieeffizienz Rechnung tragen und unter Berücksichtigung des Zuwachses von Daten über die Risikominimierung überprüft werden; wenn es sich empfiehlt, sollten niedrigere Eigenkapitalanforderungen für Sicherheiten für auf Energieeffizienz ausgerichtete Hypotheken in Erwägung gezogen werden.

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13c) In diesem Zusammenhang sind auch kleinere Energieeffizienzmaßnahmen in einzelnen Wohnungen von Bedeutung. Derartige Maßnahmen können sich oftmals zur Linderung von Energiearmut als nützlich erweisen.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 13 d (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13d) Wenn sich die Energieeffizienz eines Gebäudes gemäß dem neuen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz verbessert hat, können die entstandenen Kosten im Rahmen der Förderung durch den Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Der Zugang zu Finanzmitteln gestaltet sich einfacher, wenn hochwertige Informationen verfügbar sind. Bei öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² sollte daher die Verpflichtung bestehen, den tatsächlichen Energieverbrauch anzugeben.

(14) Der Zugang zu Finanzmitteln gestaltet sich einfacher, wenn ein ehrgeiziger und stabiler langfristiger Rahmen vorhanden ist und verlässliche Informationen verfügbar sind. Diese Informationen umfassen auch Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Informationen aus den Wartungen und Inspektionen und Energieeffizienzdatenbanken. Öffentliche Gebäude – einschließlich öffentlicher Gebäude, deren Eigentümer öffentliche Behörden sind oder die von diesen verwaltet werden oder belegt sind, die im Eigentum des Mitgliedstaats, der Region oder der Kommune oder aber in privatem Eigentum stehen und öffentlich genutzt werden – sollten ihrer Vorbildfunktion gerecht werden und als Niedrigstenergiegebäude gemäß der Richtlinie 2012/27/EU ausgeführt sein; ihr tatsächlicher Energieverbrauch sollte angegeben werden.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 15

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15) Die derzeit bestehenden (15) Die derzeit bestehenden

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unabhängigen Kontrollsysteme für Energieeffizienzausweise sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Energieeffizienzausweise von hoher Qualität sind und zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen sowie zum Erstellen von Statistiken über den nationalen/regionalen Gebäudebestand verwendet werden können. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Registern und Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

unabhängigen Kontrollsysteme für Energieeffizienzausweise sollten gestärkt werden, damit die Energieeffizienzausweise von hoher Qualität sind und anhand dieser Ausweise die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüft und harmonisierte Statistiken über den kommunalen, regionalen und nationalen Gebäudebestand erstellt werden können. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Registern und Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Energieeffizienzausweisen verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen, für die Zertifizierung und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Parameter einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise sicherstellen, dass die Leistung neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen dokumentiert wird.

(16) Zur Verwirklichung der Energieeffizienzziele für Gebäude als Teil des verbindlichen Energieeffizienzziels der Union von mindestens 40 % bis 2030 sollte die Transparenz von Energieeffizienzausweisen verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen – sowohl für die Zertifizierung als auch der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz – erforderlichen Parameter einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, damit beispielsweise die Leistung neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen dokumentiert wird.

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DE

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Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 18

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(18) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2012/27/EG zu vereinbaren, dass diese Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

(18) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und die Qualität des Innenraumklimas von Gebäuden und Gebäudekomponenten festzulegen, sofern diese Anforderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2012/27/EG zu vereinbaren, dass diese Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(18a) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Berechnung der Energieeffizienz eines transparenten oder lichtdurchlässigen Bauelements der Gebäudehülle auf der Grundlage von dessen Energiebilanz berechnen, indem sie Energieverluste ebenso wie Energiegewinne aus passiver Sonneinstrahlung berücksichtigen.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 18 b (neu)

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(18b) Städte, regionale und kommunale Behörden gehen bereits mit gutem Beispiel voran, indem sie Energieeffizienzmaßnahmen und Gebäuderenovierungsprogramme durchführen und die Eigenstromerzeugung ermöglichen. Organe wie der Konvent der Bürgermeister, intelligente Städte und Gemeinschaften oder Gemeinschaften mit 100 % Energie aus erneuerbaren Quellen tragen durch das Handeln ihrer Mitglieder zur Steigerung der Energieeffizienz bei und ermöglichen den Austausch bewährter Verfahren zur Verwirklichung der Energiewende. Vor allem Stadtteilprojekte machen deutlich, dass die Funktion von Gebäuden im Kontext ihrer Einbindung in ein lokales Energiesystem, in einen lokalen Mobilitätsplan sowie in ihr Gesamtumfeld berücksichtigt werden muss.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(18c) Es ist wichtig, dass Strategien für die Politikgestaltung auf mehreren Ebenen ausgearbeitet werden und eine makroregionale Zusammenarbeit aufgenommen wird, wobei die klimatische Vielfalt in der Union und die Herausforderungen des Klimawandels in den verschiedenen Regionen zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine RichtlinieErwägung 18 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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DE

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(18d) Diese Richtlinie sollte ein zusätzliches Instrument zur Bekämpfung der Energiearmut im Rahmen der Energieunion und ihres neuen Governance-Systems sein. Deshalb wird die Union durch diese Richtlinie dazu angehalten, eine eindeutige gemeinsame Definition von Energiearmut festzulegen und die vorhandenen Studien zu berücksichtigen, damit baldmöglichst eine infrage kommende Definition gefunden wird.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmbrauchwasser, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, standortnahe Elektrizitätserzeugung und Elektromobilitätsinfrastrukturen, oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

3. „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Raumluftqualität, Lüftung, Wasserversorgung, Warmbrauchwasser, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung einschließlich Energiemanagement, standortnahe Elektrizitätserzeugung und Elektromobilitätsinfrastrukturen, oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„3a. „Gebäudebestand mit niedrigen

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CO2-Emissionen“ einen hochgradig energieeffizienten Gebäudebestand, der renoviert wurde und infolgedessen mindestens Niedrigstenergiegebäude-Standard aufweist und dessen verbleibender Energiebedarf durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird;“

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 – Nummer 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1b) In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„19a. „Auslösezeitpunkt“ einen beispielsweise mit Blick auf Kosteneffizienz oder Betriebsstörungen für eine Renovierung aus Energiespargründen geeigneten Zeitpunkt im Lebenszyklus eines Gebäudes;“

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) der erste Absatz besteht aus Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz16, mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes;

(a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„1. Die Mitgliedstaaten legen eine langfristige Renovierungsstrategie fest, um Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an sowohl öffentlichen als auch privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden zu mobilisieren und

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so die Umwandlung des Gebäudebestands in einen hochgradig energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen bis 2050 zu fördern und zu steuern. Diese Strategie umfasst Folgendes:

(a) einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, wobei dieser Überblick auch auf einer Stichprobe beruhen kann,

(b) die Ermittlung kostenwirksamer Renovierungskonzepte, je nach Gebäudetyp und Klimazone, unter Berücksichtigung der Auslösezeitpunkte im Lebenszyklus eines Gebäudes,

(c) Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame größere Renovierungen von Gebäuden einschließlich größerer Renovierungen in mehreren Etappen anzuregen,

(d) eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu beeinflussen,

(e) eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichenden Vorteile,

(f) ergänzende bzw. alternative Maßnahmen zu Renovierungen wie Energieleistungsverträge, unabhängige und leicht zugängliche Energieberatungsleistungen, Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherverhaltens oder den Anschluss an effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme,

(g) Strategien und Maßnahmen mit messbaren Zielen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der geringsten Energieeffizienz, Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, und Haushalte, die mit dem Dilemma divergierender Anreize konfrontiert sind, ausgerichtet sind.“

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Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) Folgender Absatz wird eingefügt:

„1a. Die Mitgliedstaaten führen eine Bestandsaufnahme ihres Gebäudebestands nach Alter, Typologie und Art der Energieversorgung durch, um unter Berücksichtigung ihres nationalen Energiesystems die verbindlichen Meilensteine und Maßnahmen für den Renovierungsbedarf auszuarbeiten.

Die Mitgliedstaaten überwachen ihre Fortschritte auf dem Weg zum Erreichen der Meilensteine. Die entsprechenden Erkenntnisse sollten mindestens alle drei Jahre veröffentlicht werden; dann muss der Kommission außerdem eine aktualisierte Strategie übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten führen mindestens drei Monate, bevor sie ihre langfristige Renovierungsstrategie bei der Kommission einreichen, eine öffentliche Anhörung zu der Strategie durch. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung werden als Anlage zu der Strategie veröffentlicht.“

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a b (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ab) Folgender Absatz wird eingefügt:

„1b. Die langfristigen Renovierungsstrategien gehen mit nationalen Aktionsplänen einher. Die

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Mitgliedstaaten nehmen nationale Aktionspläne an, in denen die Maßnahmen zur Umsetzung, Bewertung und Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in den langfristigen Renovierungsstrategien festgelegten Ziele aufgeführt sind. Die Öffentlichkeit beteiligt sich im Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme an der Erstellung der nationalen Aktionspläne.“

Begründung

Die Maßnahmen zur Erreichung, Überwachung und Bewertung der Verwirklichung der Ziele bei der Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen, die in den langfristigen Renovierungsstrategien in Bezug auf den nationalen Gebäudebestand festgelegt wurden, sollten in auf nationaler Ebene erstellten Aktionsplänen klar dargelegt werden. In die Erstellung und Annahme der nationalen Aktionspläne ist die Öffentlichkeit einzubeziehen.

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a c (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ac) Folgender Absatz wird eingefügt:

„1c. Die Mitgliedstaaten geben an, wie mit ihren Meilensteinen dazu beigetragen wird, die Ziele der Union, die Energieeffizienz gemäß der Richtlinie 2012/27/EU bis 2030 um 30 % zu erhöhen, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie 2009/28/EU auszuweiten und die Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren, zu erreichen.

Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine Richtlinie

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Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.

In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen, Aktionen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, ihre Energieeffizienz wesentlich zu verbessern und für einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu sorgen, und legen konkrete Meilensteine für 2030 und 2040 fest.

Bei der Festlegung dieser Meilensteine geben die Mitgliedstaaten an, wie mit ihren Meilensteinen dazu beigetragen wird, das Energieeffizienzziel der Union für 2030 im Einklang mit der Vorgabe der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 % bis 95 % zu reduzieren, zu erreichen.

Darüber hinaus werden in der langfristigen Renovierungsstrategie spezifische Maßnahmen und Finanzierungsinstrumente festgelegt, mit denen der Energiebedarf gesenkt und ein Beitrag zur Verringerung der Energiearmut geleistet wird.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2a – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Darüber hinaus wird die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

Darüber hinaus muss die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen und einen Zeitplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen für die Renovierung des Sozialwohnungsbestands enthalten. Zur

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Herstellung und Aufrechterhaltung eines der Gesundheit zuträglichen Innenraumklimas legen die Mitgliedstaaten dar, welche unerwarteten und unerwünschten Begleiterscheinungen mit Blick auf Gesundheit und Komfort bei Gebäuderenovierungen auftreten, und gehen gegen diese Begleiterscheinungen vor.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2 a – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Mit der langfristigen Strategie wird außerdem die Verbreitung intelligenter Technologien in der Bauwirtschaft gefördert, und sie umfasst Initiativen zu Kompetenzen und Ausbildung im Zusammenhang mit der Einführung intelligenter und vernetzter Technologien in Gebäuden sowie Strategien und Maßnahmen zur Beschleunigung der technologischen Umstellung auf intelligente und vernetzte Gebäude.

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2 a – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

(a) Projektentwickler bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung ihrer Projekte zur Renovierung aus Energiespargründen zu unterstützen, und Mechanismen, um Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in

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Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2 a – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern; und

(b) die Risiken für Investoren und die Privatwirtschaft im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern, indem sie beispielsweise die Offenlegung von Leistungsdaten im Zusammenhang mit Renovierungen zur Energieeinsparung bei der Kreditvergabe und die Ausarbeitung eines Bewertungsrahmens unterstützen, der Energieeffizienz mit höheren Immobilienwerten verknüpft, und indem sie die Refinanzierung von Portfolios aus Vermögenswerten im Zusammenhang mit Renovierungen zur Energieeinsparung fördern, und

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2 a – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) unabhängige und leicht zugängliche Energieberatungsleistungen sowie zugängliche und transparente Beratungsinstrumente zur Verfügung zu stellen, bei denen es sich zum Beispiel um zentrale Anlaufstellen für Verbraucher, die über die Strukturierung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Gebäuderenovierung informieren und Nutzer bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich größerer Renovierungen

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– auch in mehreren Etappen – von Gebäuden, bei der Auswahl von Materialien und Technologien und bei der Überwachung der Ergebnisse mit Blick auf die Energieeffizienz unterstützen, handeln kann;

Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2 a – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(bb) Zusammenschlüsse von KMU zu erleichtern, damit sie in der Lage sind, potenziellen Kunden Paketlösungen anzubieten, und

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 2 a – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ca) ein Mehrebenensystem einzuführen, das sämtliche Regionen und nach Möglichkeit auch die lokalen Gebietskörperschaften umfasst und an die Erfahrungen anknüpft, die im Bereich Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Rahmen von Projekten wie Marie, Sherpa, ELIH-Med oder Proforbiomed gesammelt wurden;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 2 a – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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(ba) Folgender Absatz wird angefügt:

„3a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Artikel um weitere Kriterien für die langfristige Renovierungsstrategie zu ergänzen.“

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

2a. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

(a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

„(a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, oder nicht geschützte Wohngebäude, die aus natürlichen Werkstoffen mit traditionswahrendem Charakter in Handarbeit und pro Jahr in verschwindend geringer Zahl1a errichtet werden, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart, ihrer Einzigartigkeit oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

_________________1a Höchstens ein Tausendstel der Bauvorhaben pro Jahr in einem Mitgliedstaat.“

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

(a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Entsprechend dem Erfordernis, Niedrigstenergiegebäudestandard zu erreichen, und im Einklang mit Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie …* und Artikel 14 der Richtlinie … [Energieeffizienz-Richtlinie] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vor Beginn einer Baumaßnahme die technische, ökologische und wirtschaftliche Machbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme (wie dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- oder Nahwärme auf der Grundlage erneuerbarer Quellen sowie hocheffizienter Wärmepumpen gemäß der Definition in Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG) geprüft wird.

_________________

* COM(2016)0767, Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung).“

Begründung

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und ihnen gleichzeitig zu ermöglichen, Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen (Neufassung) sowie Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/31/EU einzuhalten, sollten die Bestimmungen zur Bewertung der Machbarkeit hochgradig energieeffizienter alternativer Systeme gestrafft werden. Da installierte Geräte im Durchschnitt oftmals mehr als 25 Jahre lang funktionieren, lässt sich durch diese Anforderung das Risiko sogenannter Lock-in-Effekte und verlorener Vermögenswerte reduzieren.

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) In Artikel 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

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„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Zuge der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu einem der Gesundheit zuträglichen und behaglichen Innenraumklima beigetragen wird.“

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4Richtlinie 2010/31/EUArtikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Artikel 7 Unterabsatz 5 wird gestrichen;

(4) Artikel 7 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Entsprechend dem Erfordernis, Niedrigstenergiegebäudestandard zu erreichen, und im Einklang mit Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie …* und Artikel 14 der Richtlinie … [Energieeffizienz-Richtlinie] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vor Beginn einer Baumaßnahme die technische, ökologische und wirtschaftliche Machbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme (wie dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage erneuerbarer Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- oder Nahwärme auf der Grundlage erneuerbarer Quellen sowie hocheffizienter Wärmepumpen gemäß der Definition in Anhang VII der Richtlinie 2009/28/EG) geprüft wird.

_________________* COM(2016)0767, Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung).“

Begründung

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und ihnen gleichzeitig zu ermöglichen, Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen (Neufassung) sowie Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2010/31/EU einzuhalten, sollten die Bestimmungen zur Bewertung der Machbarkeit hochgradig energieeffizienter

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DE

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alternativer Systeme gestrafft werden. Da installierte Geräte im Durchschnitt oftmals mehr als 25 Jahre lang funktionieren, lässt sich durch diese Anforderung das Risiko sogenannter Lock-in-Effekte und verlorener Vermögenswerte reduzieren.

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen;

(a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten schreiben bei neu installierten oder ausgetauschten Heizungsanlagen einen hydraulischen Abgleich vor und setzen Anreize für einen hydraulischen Abgleich vorhandener Heizungsanlagen. Die Mitgliedstaaten schreiben außerdem einen hydraulischen Abgleich vor, wenn Wärmeerzeuger in vorhandenen Gebäuden ausgetauscht werden, sofern der Abgleich nicht bereits durchgeführt wurde.

Die Mitgliedstaaten verfügen, dass Neubauten mit selbstregulierenden Anlagen ausgestattet werden, die die Raumtemperatur in jedem einzelnen Raum regulieren. In vorhandenen Gebäuden ist bei einem Austausch des Wärmeerzeugers die Installation von selbstregulierenden Anlagen zur individuellen Regulierung der Raumtemperatur vorgeschrieben.“

Begründung

Der hydraulische Abgleich verhindert, dass Heizkörper, die weit entfernt von der Wärmepumpe installiert sind, nicht ausreichend mit Heißwasser versorgt und Heizkörper in der Nähe der Pumpe hingegen überversorgt werden. Er sorgt für eine konstante Temperatur und eine optimale Nutzung der Energie. Selbstregulierende Anlagen, die die Raumtemperatur steuern, und der hydraulische Abgleich sind höchst kosteneffiziente Maßnahmen zur Energieeinsparung in Gebäuden. In manchen Mitgliedstaaten sind Thermostatventile an Heizkörpern seit 1978 Standard, in anderen Mitgliedstaaten hingegen werden in erster Linie einfache Heizkörperventile verwendet. Mit einem Austausch der verbleibenden einfachen Ventile könnten 4 % des Energieeinsparungsziels der EU für 2020 verwirklicht werden.

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Durch den Austausch einfacher Heizkörperventile in einem Gebäude werden durchschnittlich 13 % bis 19 % der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderlichen Energie eingespart. Diese Maßnahmen amortisieren sich bereits im Laufe weniger Monate.

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b – EinleitungRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (b) Am Ende von Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

(Durch diesen Änderungsantrag soll Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU beibehalten werden.)

(Im Einklang mit der Richtlinie betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), insbesondere Artikel 19–22, 18 und Anhang III.)

Begründung

Mit präzisen intelligenten Zählern können beide Ziele verwirklicht werden: Die Verbraucher können eingebunden werden, und im Wege ihrer Sensibilisierung kann ein Beitrag zur Energieeinsparung in Gebäuden geleistet werden. Die Bestimmungen über intelligente Messsysteme sollten daher nicht aus dieser Richtlinie gestrichen werden. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Einklang mit der überarbeiteten Elektrizitätsrichtlinie auch künftig die Einführung intelligenter Messsysteme bei der Errichtung oder einer größeren Renovierung von Gebäuden, da hierdurch auch eine kostenwirksamere Verbreitung ermöglicht wird.

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in allen neuen Nichtwohngebäuden und in allen bestehenden Nichtwohngebäuden, die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden und über mehr als zehn Parkplätze verfügen, mindestens jeder zehnte

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in allen neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen und in allen bestehenden Nichtwohngebäuden, die einer größeren Renovierung in Verbindung mit der elektrischen Infrastruktur des Gebäudes oder der

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Parkplatz mit einem Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ausgerüstet ist, der in der Lage ist, den Ladevorgang abhängig von entsprechenden Preissignalen zu starten oder abzubrechen. Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen.

Parkplätze unterzogen werden und über mehr als zehn Parkplätze innerhalb des Gebäudes oder an das Gebäude angrenzend verfügen, mindestens jeder dritte Parkplatz mit einer angemessenen Vorverkabelung oder angemessenen Kabelschächten versehen wird, um die Errichtung eines Ladepunkts im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu ermöglichen, und mindestens ein Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU errichtet wird, der in der Lage ist, dynamisch auf Preissignale zu reagieren, wobei die Ladekapazität an jedem Parkplatz mit einem Ladepunkt mindestens 7 kW beträgt. Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen.

_________________ _________________10 ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1). 10 ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

Begründung

Bei neuen Nichtwohngebäuden kann die notwendige Elektroinfrastruktur von Anfang an in die Planung einbezogen werden. Es ist daher sinnvoll, neue Gebäude durch entsprechende Vorverkabelung oder Kabelschächte zukunftstauglich zu machen. Für bestehende Nichtwohngebäude sollte die Verpflichtung gelockert werden, sodass sie nur dann gilt, wenn die Renovierung die elektrische Infrastruktur des Gebäudes oder den Parkplatz betrifft. Auf Parkplätzen sollte eine symbolische Ladestation errichtet werden.

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in neuen Wohngebäuden und in Wohngebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, die jeweils über mehr als zehn Parkplätze verfügen, Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in neuen Wohngebäuden und in Wohngebäuden, die größeren Renovierungen mit Blick auf die Elektroinfrastruktur oder die Parkplätze unterzogen werden und die über mehr als zehn Parkplätze innerhalb des Gebäudes

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von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen.

oder an das Gebäude angrenzend verfügen, geeignete Vorverkabelungen vorgenommen oder geeignete Kabelschächte eingebaut werden, die die Errichtung – nach der neuesten Technologie – von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen.

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe cRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird, sodass diese Dokumentation für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz und, wenn es angebracht ist, die Raumluftqualität des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird, sodass diese Dokumentation für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe cRichtlinie 2010/31/EUArtikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten

Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten

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Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.

Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Raumluftqualität und Wärmekomfort oder Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen, der Gesundheit zuträglichen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 10 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten sollten ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig machen. Diese Einsparungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.“;

6. Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen und von nicht energiebezogenen Vorteilen wie zum Beispiel der Verbesserung der Raumluftqualität abhängig. Diese Einsparungen und Verbesserungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden, oder anhand der Ergebnisse eines anderen relevanten, transparenten und verhältnismäßigen Verfahrens, mit dem Verbesserungen bei der Gesamtenergieeffizienz und bei nicht energiebezogenen Vorteilen wie beispielsweise der Raumluftqualität aufgezeigt und aussagekräftige Informationen bereitgestellt werden, die

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die Inanspruchnahme privater und öffentlicher Geldmittel für Investitionen in Gebäude zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Raumluftqualität rechtfertigen. Diese Ausweise werden auch in digitaler Ausführung bereitgestellt, damit die nötigen Informationen erfasst werden können, um die Auswirkungen von Gebäudeverbesserungen abzuschätzen und einzuplanen. Wenn sich die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes laut dem neuen Energieeffizienzausweis verbessert hat, kann der Mitgliedstaat die entstandenen Kosten in die von ihm gewährte Förderung aufnehmen.

Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 10 – Absatz 6 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6a. Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², welche regelmäßig aktualisiert werden.

6a. Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² und Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die regelmäßig aktualisiert werden.

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)Richtlinie 2010/31/EUArtikel 11 – Absatz 9 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6a) In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„9a. Die Kommission prüft, ob die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 11 weiter vereinheitlicht werden müssen, und berücksichtigt dabei, ob auf nationaler Ebene ein Stichprobensystem zur Überprüfung der Ausweise eingeführt werden kann.“

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen, beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile des Wärmeerzeugers für Nichtwohngebäude mit einem Gesamt-Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über einen Wärmeerzeuger mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, sicherzustellen. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads des Wärmeerzeugers und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, der Leistungsfähigkeit der Temperaturregelung in den einzelnen Räumen sowie des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers und des hydraulischen Abgleichs braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

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Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EGArtikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

(a) den Energieverbrauch , die Lüftung und/oder andere Faktoren, die Einfluss auf eine gute Raumluftqualität haben, kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie.

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Sicherstellung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie, einschließlich Funktionen zur Regelung der Temperatur einzelner Räume und des dynamischen hydraulischen Abgleichs.

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit die Nutzer geeignete Ratschläge zum Austausch der Wärmeerzeuger, zu sonstigen Veränderungen an der Heizungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die

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Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Wärmeerzeugers zu beurteilen. Die Gesamtauswirkungen dieser Vorgehensweise müssen den Auswirkungen der nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen gleichwertig sein.;

Begründung

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen eingeführt, die Inspektionen gleichwertig sind und sich im Hinblick auf die Energieeffizienzverbesserung von Heizungsanlagen als erfolgreich erwiesen haben, beispielsweise Beratungsregelungen. Diese Möglichkeit einer Alternativmaßnahme sollte für die Mitgliedstaaten erhalten bleiben.

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 14 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3b. Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung oder einem anderen vereinbarten Kriterium für die Energieleistung – zum Beispiel Energieleistungsverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU – fallen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Begründung

Die Rolle von Energieleistungsverträgen bei der Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden muss gestärkt werden, da diese Verträge einen ganzheitlichen Ansatz für Renovierungen – einschließlich der Finanzierung, der Durchführung der Bauarbeiten und des Energiemanagements – bieten. Bei einem Energieleistungsvertrag schließt ein Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Energiedienstleistungsunternehmen über die Umsetzung von Energieenergieeffizienzmaßnahmen ab. Inspektionen und Audits sind Teil des Vertrags.

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine Richtlinie

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Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.;

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen für Nichtwohngebäude mit einem Gesamtprimärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, sicherzustellen und deren Wartungsbedarf zu überwachen. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.;

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EGArtikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

(a) den Energieverbrauch , die Lüftung und/oder andere Faktoren, die Einfluss auf eine gute Raumluftqualität haben, kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

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Richtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie.;

(b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Sicherstellung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.;

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, damit die Nutzer geeignete Ratschläge zum Austausch der Klimaanlagen, zu sonstigen Veränderungen an der Klimaanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung der Klimaanlage zu beurteilen. Die Gesamtauswirkungen dieser Vorgehensweise müssen den Auswirkungen der nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen gleichwertig sein.

Begründung

Manche Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Maßnahmen beizubehalten, die Inspektionen gleichwertig sind, beispielsweise Beratungsregelungen. Diese Flexibilität und Alternativmaßnahme sollte den Mitgliedstaaten weiterhin offenstehen.

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUArtikel 15 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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3b. Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung oder einem anderen vereinbarten Kriterium für die Energieleistung – zum Beispiel Energieleistungsverträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU – fallen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Begründung

Die Rolle von Energieleistungsverträgen bei der Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden muss gestärkt werden, da diese Verträge einen ganzheitlichen Ansatz für Renovierungen – einschließlich der Finanzierung, der Durchführung der Bauarbeiten und des Energiemanagements – bieten. Bei einem Energieleistungsvertrag schließt ein Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Energiedienstleistungsunternehmen über die Umsetzung von Energieenergieeffizienzmaßnahmen ab. Inspektionen und Audits sind Teil des Vertrags.

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9Richtlinie 2010/31/EUArtikel 19

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) In Artikel 19 wird die Jahresangabe „2017“ durch „2028“ ersetzt;

(9). Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Überprüfung

Die Kommission bewertet mit Unterstützung des gemäß Artikel 26 eingesetzten Ausschusses bis zum 1. Januar 2024 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Legislativvorschläge.

Mit Blick auf die etwaige Überarbeitung der Richtlinie im Jahr 2024 veröffentlicht sie spätestens Ende 2020 eine

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Abschätzung der Folgen einer etwaigen Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie, um in diesem Rahmen auch dem Energieverbrauch bei der Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen Rechnung zu tragen.“

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine RichtlinieArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11Richtlinie 2010/31/EUArtikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Datum des Inkrafttretens] übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab [Datum des Inkrafttretens der Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUAnhang I – Nummer 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes spiegelt den typischen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Lüftung und Beleuchtung wider.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist anhand der berechneten oder tatsächlichen Energiemenge zu bestimmen, die jährlich für Heizung, Kühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Lüftung und Beleuchtung verbraucht wird, und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Lüftung und Beleuchtung wider.

Begründung

Der Text aus dem aktuellen Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU wurde sinngemäß wieder

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eingeführt. Um die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zu bestimmen, ist es nicht ausreichend, einzig den Primärenergiebedarf zu evaluieren. Zuerst sollte die Energiemenge berechnet werden, die gebraucht wird, um den typischen Energieverbrauch eines Gebäudes zu decken. Anhand des Endenergieverbrauchs und des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes sollten die Gesamtenergieeffizienz bewertet werden. Die Primärenergie beschreibt vielmehr die Qualität der verwendeten Energie als die Menge der Energie, die zur Deckung des Energiebedarfs eines Gebäudes nötig ist.

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe aRichtlinie 2010/31/EUAnhang I – Nummer 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß dem Rahmen für nationale Anhänge entsprechender europäischer Normen, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden.;

Binnen zwei Jahren nach der Annahme durch förmliche Abstimmung im Europäischen Komitee für Normung (CEN) führen die Mitgliedstaaten die Energieeffizienznormen für Gebäude ein und verwenden sie in der nationalen Berechnungsmethode gemäß dem Rahmen für nationale Anhänge entsprechender europäischer Normen, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission vom CEN entwickelt wurden.;

Begründung

Es bedarf unbedingt einer einheitlichen Vorgehensweise zur Förderung von Innovation und Energieeinsparungen in der gesamten EU, damit es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts kommt. Mit den kürzlich von den nationalen Normungsinstituten verabschiedeten Energieeffizienznormen kann die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EU-weit unter Rückgriff auf ein und dieselben Methoden berechnet werden. Diese Methoden beruhen auf den aktuellen Daten und tragen dazu bei, dass sich die effizientesten Heiztechnologien auf dem Markt durchsetzen. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren wird es Planern und Architekten ermöglichen, diese Energieeffizienznormen zu erproben und etwaige Unstimmigkeiten auszuräumen.

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe bRichtlinie 2010/31/EUAnhang I – Nummer 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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Der Energiebedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmbrauchwasserbereitung und angemessene Lüftung ist zu berechnen, um die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestanforderungen in Bezug auf Komfort und Gesundheit zu gewährleisten.

Der Energiebedarf – ausgedrückt als End- und Primärenergie – für Raumheizung, Raumkühlung, Warmbrauchwasserbereitung und angemessene Lüftung ist zu berechnen, damit die Mitgliedstaaten möglichst hohe Anforderungen in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität und Komfort festlegen. Besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu richten, dass die Temperatur von Oberflächen im Gebäude nicht unter den Taupunkt sinkt und eine Überhitzung verhindert wird.

Begründung

Neben der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist auch Überhitzung ein großes Problem für die Gesundheit und den Komfort der Nutzer von Gebäuden.

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b (neu)Richtlinie 2010/31/EUAnhang I – Nummer 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungsmethoden und Primärenergiefaktoren für die einzelnen standortnahen erneuerbaren Energieträger und Umwandlungstechnologien den Merkmalen des jeweiligen Energieträgers im Hinblick auf das Gesamtenergiesystem angemessen Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf die potenzielle alternative Verwendung der Energie, die umgewandelt und standortnah verbraucht wird, und auf das Übertragungspotenzial für die standortferne Verwendung der standortnah erzeugten Energie.

Begründung

Die verschiedenen Arten standortnaher erneuerbarer Energieträger weisen unterschiedliche

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Merkmale auf: Sie sind unterschiedlich einsetzbar, wirken in unterschiedlicher Weise auf das Gesamtenergiesystem ein usw. Deshalb sollten die Primärenergiefaktoren zum Zweck der Bestimmung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in zwei Untergruppen aufgeteilt werden: erstens Umwandlungstechnologien, die aus einem erneuerbaren Energieträger standortnah erzeugte Energie nutzen, die nicht übertragen werden kann (Umgebungswärme), oder Umwandlungstechnologien, die aus einem erneuerbaren Energieträger standortnah erzeugte Energie nutzen, die übertragen werden kann (Mikrowind), und zweitens Umwandlungstechnologien, die aus einem erneuerbaren Energieträger nicht standortnah erzeugte Energie nutzen (Pellets für mit Pellets betriebene Heizkessel).

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine RichtlinieAnhang I – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)Richtlinie 2010/31/EUAnhang I – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ca) Folgende Nummer wird angefügt:

„5a. Bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz einer transparenten oder lichtdurchlässigen Komponente der Gebäudehülle sollten die Mitgliedstaaten deren Energiebilanz berücksichtigen, d. h. es werden sowohl Energieverluste als auch Energiegewinne aus der passiven Sonneneinstrahlung – in Verbindung mit allen relevanten Aspekten aus Nummer 3, 4 und 5 dieses Anhangs – in die Berechnung einbezogen.“

Begründung

Bislang gibt es keine Vorgaben für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudeteilen, die Teil der Gebäudehülle sind. Gemeinsame Berechnungsverfahren könnten die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt vereinheitlichen.

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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer COM(2016)0765 – C8-0499/2016 – 2016/0381(COD)

Federführender AusschussDatum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE12.12.2016

Stellungnahme vonDatum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI12.12.2016

Verfasser(in) der StellungnahmeDatum der Benennung

Anneli Jäätteenmäki20.2.2017

Prüfung im Ausschuss 29.5.2017

Datum der Annahme 7.9.2017

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

5306

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Catherine Bearder, Ivo Belet, Biljana Borzan, Lynn Boylan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Stefan Eck, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Arne Gericke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Urszula Krupa, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Pavel Poc, Frédérique Ries, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicola Caputo, Jørn Dohrmann, Elena Gentile, Jan Huitema, Merja Kyllönen, Stefano Maullu, Mairead McGuinness, Keith Taylor, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Bendt Bendtsen, Norbert Erdős, Jill Evans, György Hölvényi, Barbara Lochbihler, Olle Ludvigsson, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

53 +ALDE Catherine Bearder, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Frédérique Ries, Nils

Torvalds

ECR Jørn Dohrmann, Arne Gericke, Julie Girling, Urszula Krupa, Bolesław G. Piecha, Jadwiga Wiśniewska

EFDD Piernicola Pedicini

ENF Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn, Jean-François Jalkh

GUE/NGL Lynn Boylan, Stefan Eck, Merja Kyllönen

PPE Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Birgit Collin-Langen, Norbert Erdős, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, György Hölvényi, Peter Liese, Norbert Lins, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Stefano Maullu, Mairead McGuinness, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Ivica Tolić, Adina-Ioana Vălean

S&D Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Elena Gentile, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Olle Ludvigsson, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Gilles Pargneaux, Pavel Poc, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Damiano Zoffoli, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE Benedek Jávor

0 –

6 0ALDE Jan Huitema

VERTS/ALE Marco Affronte, Jill Evans, Barbara Lochbihler, Davor Škrlec, Keith Taylor

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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2016)0765 – C8-0499/2016 – 2016/0381(COD)

Datum der Übermittlung an das EP 30.11.2016

Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE12.12.2016

Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI12.12.2016

Berichterstatter Datum der Benennung

Bendt Bendtsen25.1.2017

Prüfung im Ausschuss 28.2.2017 29.5.2017 10.7.2017

Datum der Annahme 11.10.2017

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

51111

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jonathan Bullock, Cristian-Silviu Buşoi, Jerzy Buzek, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, András Gyürk, Rebecca Harms, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Christelle Lechevalier, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Aldo Patriciello, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Michel Reimon, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Mario Borghezio, Rosa D’Amato, Jude Kirton-Darling, Olle Ludvigsson, Florent Marcellesi, Luděk Niedermayer

Datum der Einreichung 23.10.2017

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

51 +ALDE Fredrick Federley, Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Carolina

Punset, Lieve Wierinck

GUE/NHL Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis, Xabier Benito Ziluaga

PPE Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Cristian-Silviu Buşoi, Christian Ehler, András Gyürk, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Janusz Lewandowski, Nadine Morano, Angelika Niebler, Luděk Niedermayer, Aldo Patriciello, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Sven Schulze, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská

S&D José Blanco López, Adam Gierek, Theresa Griffin, Eva Kaili, Jude Kirton-Darling, Jeppe Kofod, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Patrizia Toia, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

VERTS/ALE Jakop Dalunde, Rebecca Harms, Florent Marcellesi, Michel Reimon, Claude Turmes

1 -EFDD Jonathan Bullock

11 0ECR Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Zdzisław Krasnodębski, Evžen

Tošenovský

EFDD David Borrelli, Rosa D'Amato, Dario Tamburrano

ENF Mario Borghezio, Christelle Lechevalier

PPE Hermann Winkler

Erklärung der benutzten Zeichen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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