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Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0363/2018 9.11.2018 ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (COM(2018)0354 – C8-0208/2018 – 2018/0179(COD)) Ausschuss für Wirtschaft und Währung Berichterstatter: Paul Tang RR\1168659DE.docx PE626.716v02-00 DE In Vielfalt geeint DE

PR_COD_1amCom · Web viewJuni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)., der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des

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Europäisches Parlament

2014-2019

Plenarsitzungsdokument

A8-0363/2018

{09/11/2018}9.11.2018

***I

BERICHT

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

(COM(2018)0354 – C8-0208/2018 – 2018/0179(COD))

{ECON}Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Berichterstatter: Paul Tang

PR_COD_1amCom

Erklärung der benutzten Zeichen

*Anhörungsverfahren

***Zustimmungsverfahren

***IOrdentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***IIOrdentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***IIIOrdentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts

Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet.

INHALT

Seite

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS5

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit34

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES65

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS66

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

(COM(2018)0354 – C8-0208/2018 – 2018/0179(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0354),

–gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C80208/2018),

–gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom [Datum der Stellungnahme][footnoteRef:1], [1: ABl. ...]

–gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0363/2018),

1.legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[footnoteRef:2]* [2: * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.]

am Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Offenlegung von Informationen über ▌Nachhaltigkeitsrisiken und über die Nachhaltigkeitsleistung von Investitionen sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[footnoteRef:3], [3: ABl. C vom , S. .]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[footnoteRef:4], [4: ABl. C vom , S. .]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft ist für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union von zentraler Bedeutung. Das Übereinkommen von Paris (COP 21), das am 5. Oktober 2016 von der Union ratifiziert wurde[footnoteRef:5] und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, die Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen zu verstärken, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. [5: Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).]

(1a)Die Berücksichtigung von Faktoren aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance bei Investitionsentscheidungen kann über die Finanzmärkte hinausgehende Vorteile mit sich bringen. Daher ist es wichtig, dass Finanzmarktteilnehmer die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Vergleichbarkeit von Investitionen und fundierte Investitionsentscheidungen erforderlich sind. Die Finanzmarktteilnehmer benötigen darüber hinaus eine zuverlässige, vergleichbare und vereinheitlichte Offenlegung von Informationen seitens der Beteiligungsunternehmen, damit sie ihren Sorgfaltspflichten bezüglich der Nachhaltigkeitsfolgen und -risiken nachkommen und Endanlegern aussagekräftige Informationen bereitstellen können. Dies kann nur gelingen, wenn rechtlich vereinbarte Begriffsbestimmungen festgelegt werden.

(2)Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:6], der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:7], der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:8], der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:9], der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:10], der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:11], der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:12] und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:13] ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend verwirklicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern und Anlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, der Nachhaltigkeitsleistung und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, Kreditinstituten, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern und Anlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Nachhaltigkeitsleistung im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen noch keinen harmonisierten Indikatoren und Anforderungen bezüglich der Nachhaltigkeitsleistung unterliegen. Damit die Finanzmarktteilnehmer ihrer Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Berücksichtigung wesentlicher Nachhaltigkeitsrisiken nachkommen und Indikatoren für die Nachhaltigkeitsleistung einbeziehen können, sind sie selbst auf eine zuverlässige, vergleichbare und harmonisierte Offenlegung von Informationen durch Beteiligungsunternehmen und auf harmonisierte Rechnungslegungsstandards für die Nachhaltigkeitsindikatoren angewiesen. [6: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).] [7: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).] [8: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).] [9: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).] [10: Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).] [11: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).] [12: Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).] [13: Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).]

(2a)Gegenstand dieser Verordnung sind Offenlegungsvorschriften für Finanzmarktteilnehmer im Zusammenhang mit Finanzprodukten bzw. dienstleistungen und der Anlageberatung. Damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Finanzmarktteilnehmer gesorgt und die Vergleichbarkeit von Finanzprodukten ermöglicht wird, muss ein harmonisierter Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Nachhaltigkeitsleistung im Rahmen der Verfahren der Finanzmarktteilnehmer im Bereich der Sorgfaltspflichten und des Anlage- und des Kreditrisikomanagements geschaffen werden. Die Offenlegungspflicht sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Systemrelevanz des Unternehmens stehen; zugleich ist für den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) zu sorgen.

(2b)Die EBA sollte prüfen, ob die Einführung technischer Kriterien für den aufsichtlichen Überprüfungsprozess (SREP, Supervisory Review and Evaluation Process) für Expositionsrisiken aufgrund von Tätigkeiten, die eng mit Zielen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Ziele) verknüpft sind, eine durchführbare und geeignete Maßnahme darstellt, um unter anderem die möglichen Ursachen solcher Risiken und ihre Wirkungen auf Institute zu bewerten, wobei die vorhandene nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung der Institute zu berücksichtigen ist.

(3)Ohne harmonisierte Vorschriften der Union über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Anlegern und Endanlegern seitens Anlegern und Beteiligungsunternehmen ist davon auszugehen, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Die divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden infolge der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Überdies lässt sich eine parallele Entwicklung marktbasierter, an kommerziellen Prioritäten ausgerichteter Praktiken beobachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, eine weitere Fragmentierung des Marktes zur Folge haben und das Funktionieren des Binnenmarkts in Zukunft noch stärker beeinträchtigen könnten. Unterschiede bei den Offenlegungsstandards und marktbasierten Praktiken und das Fehlen einer harmonisierten Sammlung von Nachhaltigkeitsleistungsindikatoren machen Vergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten und -dienstleistungen überaus schwierig, führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen bei diesen Produkten und Dienstleistungen sowie zwischen verschiedenen Vertriebskanälen und lassen zusätzliche Hemmnisse für den Binnenmarkt entstehen. Solche Unterschiede können zudem für die Endanleger verwirrend sein und ihre Anlageentscheidungen verzerren. Es besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens ▌unterschiedliche nationale Maßnahmen ergreifen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und nachteilige Auswirkungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben könnten. Darüber hinaus erschwert es das Fehlen harmonisierter Vorschriften und von Nachhaltigkeitsleistungsindikatoren mit Blick auf die Transparenz den Endanlegern, unterschiedliche Finanzprodukte und -dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre ökologischen, sozialen und Governance-Risiken, auf die Nachhaltigkeitsleistung sowie auf nachhaltige Investitionsziele der Finanzprodukte und der zugrunde liegenden Unternehmen zu vergleichen. Daher muss auf das Funktionieren des Binnenmarkts geachtet und die Vergleichbarkeit von Finanzprodukten sichergestellt werden, um absehbare künftige Hindernisse zu vermeiden.

(4)Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine klare und harmonisierte Definition der Begriffe „nachhaltige Investitionen“ und „Nachhaltigkeitsrisiken“ festzulegen, wobei jegliche Überschneidung von Rechtsvorschriften zu vermeiden ist, die nicht mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren sind. Mit der Definition nachhaltiger Investitionen wird ein Mindestmaß an Kohärenz zwischen den Finanzprodukten und -dienstleistungen gewährleistet und zudem sichergestellt, dass entsprechende Investitionen bei der Nachhaltigkeitsleistung eine positive Nettowirkung entfalten. Da die Nachhaltigkeit verschiedene Aspekte – im Sinne der drei Nachhaltigkeitsdimensionen Umwelt, Soziales und Governance – hat, gehen positive Auswirkungen in einem Bereich nicht immer mit positiven Auswirkungen in einem anderen Bereich einher; die mithilfe von harmonisierten Nachhaltigkeitsindikatoren gemessene Nachhaltigkeitsleistung muss jedoch insgesamt immer deutlich positiv ausfallen. Die Nachhaltigkeitsrisiken bedürfen einer Begriffsbestimmung, damit die regulatorischen Ergebnisse ein Mindestmaß an Kohärenz aufweisen; zugleich soll aber auch ein entwicklungsfähiges und dynamisches Instrument geboten werden, mit dem neu auftretende Risiken berücksichtigt und potenzielle und tatsächliche nachteilige Auswirkungen ermittelt werden können. Die Begriffsbestimmung umfasst die finanziellen und nichtfinanziellen Auswirkungen, die sich aus der Nichtberücksichtigung der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken ergeben. Sie sollte auf die Zukunft ausgerichtet sein und wesentliche Risiken und Risiken, die wahrscheinlich kurz-, mittel- oder langfristig eintreten werden, umfassen. Finanzmarkteilnehmer sollten bei ihren Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht die Ermittlung, Vermeidung und Abmilderung von Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und nachteilige Auswirkungen ermitteln, wobei sie die in Anhang Ia zu dieser Verordnung genannten Nachhaltigkeitsrisiken beachten sollten. Die Nachhaltigkeitsleistung ist anhand harmonisierter Nachhaltigkeitsindikatoren zu messen, die von der Europäischen Kommission unverzüglich und unter Rückgriff auf bestehende europäische und internationale Anstrengungen zu erstellen sind. Eine Sammlung harmonisierter Indikatoren wird den Finanzmarktteilnehmern Anreize dafür bieten, schrittweise und in angemessener Form einen nachhaltigkeitsorientierten Wandel zu vollziehen, indem auf verstärkte Transparenz gesetzt wird und zugleich für Kohärenz mit anderen Vorschlägen im Bereich nachhaltiger Finanzierungen gesorgt wird, darunter [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen einfügen] und [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz einfügen].

(5)Die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und, soweit relevant, nachhaltigen Investitionszielen Rechnung tragen und darauf ausgerichtet sein, einen Beitrag zu langfristigem nachhaltigem Wachstum zu leisten. Vorvertragliche Informationen sollten daher Angaben darüber enthalten, inwieweit die Vergütungspolitik der betreffenden Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken und die Richtlinie (EU) 2017/828 berücksichtigt und den internen betrieblichen Leistungskriterien der Finanzmarktteilnehmer in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance entspricht, zugleich einschlägige langfristige Wachstumsziele erfüllt, und soweit relevant, mit den nachhaltigen Investitionszielen der Finanzprodukte und -dienstleistungen im Einklang steht, die die Finanzmarktteilnehmer bereitstellen oder die Gegenstand einer Beratung durch Finanzberater sind.

(6)Da Nachhaltigkeitsbenchmarks als Standard-Bezugspunkte für die Messung der Nachhaltigkeit von Investitionen dienen, sollten die Endanleger im Wege vorvertraglicher Informationen über die Angemessenheit des bestimmten Index informiert werden, insbesondere über die Anpassung des Index an das nachhaltige Investitionsziel. Finanzmarktteilnehmer sollten auch die Gründe für Unterschiede bei der Gewichtung und den Bestandteilen des bestimmten Index im Vergleich zu einem breiten Marktindex offenlegen, wobei zwischen Produkten zu unterscheiden ist, die einen Index nachbilden, und Produkten, die einen Index zur Messung oder zum Vergleich ihrer Leistung verwenden. Zur Förderung der Transparenz sollten Finanzmarktteilnehmer ferner angeben, wo eine Beschreibung der für die Berechnung des bestimmten Index und des breiten Marktindex angewandten Methodik zu finden ist, sodass die Endanleger über die notwendigen Informationen darüber verfügen, wie die den Indizes zugrunde liegenden Vermögenswerte ausgewählt und gewichtet wurden, welche Vermögenswerte ausgeschlossen wurden und aus welchen Gründen, wie die Nachhaltigkeitswirkung der zugrunde liegenden Vermögenswerte gemessen wurde und welche Datenquellen herangezogen wurden. Wenn ein Finanzprodukt explizit am Übereinkommen von Paris ausgerichtet sein oder zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen soll, sollten die Benchmark-Anbieter ebenfalls offenlegen, inwieweit eine Ausrichtung am Übereinkommen von Paris besteht, wozu wissenschaftliche Daten heranzuziehen sind. Diese Informationen sollten sich auf eine harmonisierte Sammlung von Leistungsindikatoren stützen und so einen effektiven Vergleich ermöglichen und zu einer korrekten Einschätzung der Nachhaltigkeitsrisiken, der Nachhaltigkeitsleistung und nachhaltigkeitsfördernder Investitionen beitragen. Wurde kein Index als Referenzwert (Benchmark) bestimmt, sollten die Finanzmarktteilnehmer erläutern, wie das nachhaltige Investitionsziel erreicht wird oder wie die Nachhaltigkeitsrisiken und die Nachhaltigkeitsleistungsindikatoren berücksichtigt wurden.

(7)Stellt ein Finanzprodukt oder eine Finanzdienstleistung auf eine Reduzierung der CO2-Emissionen ab, sollten die vorvertraglichen Informationen Angaben zum angestrebten Wert der CO2-Emissionen umfassen, einschließlich Informationen zu dessen Ausrichtung an dem Übereinkommen von Paris und den einschlägigen Zielen der EU.

(8)Zur Erhöhung der Transparenz und Unterrichtung der Anleger und der Endanleger sollte der Zugang zu Informationen darüber, wie die Nachhaltigkeitsleistung berücksichtigt wird und wesentliche oder wahrscheinlich eintretende Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzmarktteilnehmern bei Investitionsentscheidungen, darunter auch bei Aspekten der Organisation, des Risikomanagements und der Governance, von Finanzberatern in Beratungsprozessen und von zugrunde liegenden Beteiligungsunternehmen bei deren Strategie und Geschäftsbetrieb einbezogen werden, reguliert werden, indem von den Finanzmarktteilnehmern verlangt wird, dass sie eine kurze Zusammenfassung dieser Maßnahmen auf ihren Websites veröffentlichen.

(9)Die derzeit in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Offenlegungspflichten sehen nicht vor, dass alle Informationen offengelegt werden müssen, die erforderlich sind, um die Endanleger angemessen über die Nachhaltigkeitswirkung ihrer Anlagen zu unterrichten. Daher ist es angezeigt, spezifischere Standardoffenlegungspflichten in Bezug auf nachhaltige Investitionen festzulegen, die eine Vergleichbarkeit ermöglichen. So sollte beispielsweise regelmäßig in standardisierter Weise anhand einer harmonisierten Sammlung von Indikatoren, die für die Messung und den Vergleich der Nachhaltigkeitsleistung von Bedeutung sind, über die Gesamtnachhaltigkeitsleistung von Finanzprodukten Bericht erstattet werden. Wurde ein geeigneter Index als Referenzwert (Benchmark) bestimmt, so sollten diese Informationen auch für den bestimmten Index und für einen breiten Marktindex bereitgestellt werden, um einen Vergleich zu ermöglichen, wobei zwischen Produkten zu unterscheiden ist, die einen Index nachbilden, und Produkten, die einen Index zur Messung oder zum Vergleich ihrer Leistung verwenden. Ferner sollten Angaben zu den Bestandteilen des bestimmten Index und des breiten Marktindex sowie zu ihren Gewichtungen gemacht werden, um in vergleichbarer Weise klarzustellen, wie die nachhaltigen Investitionsziele erreicht werden. Wenn EuSEF-Verwalter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 Informationen zu den mit einem bestimmten Fonds angestrebten positiven sozialen Wirkungen, zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen und zu den verwendeten Methoden zur Verfügung stellen, können sie diese Informationen gegebenenfalls für die Zwecke der Offenlegungen im Rahmen dieser Verordnung verwenden.

(10)In der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:14] sind Transparenzpflichten in Bezug auf soziale, ökologische und Corporate-Governance-Aspekte im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung festgelegt. Die in den einschlägigen Richtlinienbestimmungen vorgeschriebene Form und Darstellung ist jedoch nicht für eine direkte Verwendung durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Umgang mit Endanlegern geeignet. Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Zwecke dieser Verordnung gegebenenfalls Informationen aus den gemäß der Richtlinie 2013/34/EU vorzulegenden Lageberichten und nichtfinanziellen Erklärungen zu verwenden. Damit die Anleger hochwertige und vergleichbare Daten erhalten, sollten die Transparenzpflichten der Richtlinie 2013/34/EU aktualisiert werden, indem wesentliche Nachhaltigkeitsrisiken und die auf der Grundlage harmonisierter Indikatoren ermittelte Nachhaltigkeitsleistung aufgenommen werden; darüber sollte in integrierten regelmäßigen Darstellungen, die finanzielle und nichtfinanzielle Informationen enthalten, Bericht erstattet werden. [14: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).]

(11)Um die Zuverlässigkeit der Informationen zu gewährleisten, die auf den Websites von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern veröffentlicht werden‚ sollten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand gehalten und alle Überprüfungen oder Änderungen klar erläutert werden.

(12)Der Kommission sollte im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2341 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, in denen präzisiert wird, wie EbAV Investitionsentscheidungen treffen und Risiken bewerten und dabei Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken berücksichtigen. Governance- und Risikomanagementvorschriften finden bereits Anwendung bei Investitionsentscheidungen und Risikobewertungen, damit Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit in der Durchführung der Tätigkeiten von EbAV sichergestellt sind. Investitionsentscheidungen und die Bewertung relevanter Risiken, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken, sollten in einer Weise erfolgen, die die Interessen der Mitglieder und Begünstigten wahrt. Die Tätigkeiten und zugrunde liegenden Prozesse von EbAV sollten so beschaffen sein, dass das Ziel der delegierten Rechtsakte verwirklicht wird. Die delegierten Rechtsakte sollten, soweit angezeigt, die Kohärenz mit den im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte gewährleisten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene öffentliche Konsultationen ▌durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(13)Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörden“ („ESA“) bezeichnet), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:15], die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:16] beziehungsweise die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:17] errichtet wurden, sollten über den Gemeinsamen Ausschuss technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Einzelheiten betreffend Darstellung und Inhalt der in vorvertraglichen Dokumenten, in regelmäßigen mindestens jährlich veröffentlichten Berichten und auf Websites von Finanzmarktteilnehmern offenzulegenden Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung und Nachhaltigkeitsrisiken festgelegt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards zu erlassen. [15: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).] [16: Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).] [17: Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).]

(14)Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die von den ESA über den Gemeinsamen Ausschuss ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um die Standarddarstellung nachhaltiger Investitionen in Marketingmitteilungen festzulegen.

(15)Da in den regelmäßigen Berichten grundsätzlich die Geschäftsergebnisse für vollständige Kalenderjahre vorgelegt werden, sollte die Anwendung der Bestimmungen über die Transparenzanforderungen an regelmäßige Berichte auf den ... [1. Januar des Jahres nach dem in Artikel 12 Unterabsatz 2 genannten Datum] verschoben werden.

(16)Die Offenlegungsvorschriften dieser Verordnung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie 2011/61/EU, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:18], der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 ergänzen und zusätzlich zu diesen zur Anwendung kommen. [18: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).]

(16a)Die Offenlegungsvorschriften in dieser Verordnung ergänzen die Einführung eines umfassenden, übergreifenden Rahmens für eine verbindliche Sorgfaltspflicht aller Finanzmarktteilnehmer, der auch ein Fürsorgepflichtelement umfasst und in einem Übergangszeitraum schrittweise vollständig eingeführt wird, wobei den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird und besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit bei der Größe und Systemrelevanz des Unternehmens gelegt und für den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) gesorgt wird. Unter der Wahrung der Sorgfaltspflicht ist die Anwendung einer angemessenen Sorgfalt und die Untersuchung der ESG-Risiken auf der Grundlage von ESG-Faktoren zu verstehen. Durch die Umsetzung der Sorgfaltspflicht werden Investoren nicht nur in der Lage sein, negative Auswirkungen ihrer Investitionen auf die Gesellschaft und die Umwelt zu vermeiden, sondern auch finanziellen und Reputationsrisiken aus dem Weg zu gehen, auf die Erwartungen ihrer Kunden und Leistungsempfänger einzugehen und zu den weltweiten Zielen in Bezug auf Klima und nachhaltige Entwicklung beizutragen. Dadurch werden die Finanzmarktteilnehmer über ein rein finanzielles Verständnis ihrer Investorenpflichten hinausgehen müssen. Darüber hinaus stützt sich der Rahmen auf die Forderung nach einem verbindlichen Due-Diligence-Rahmen, die das Europäische Parlament in seinem Initiativbericht über ein nachhaltiges Finanzwesen (2018/2007(INI)) formuliert hat, auf die OECD-Leitsätze von 2017 mit dem Titel „Responsible Business Conduct for Institutional Investors: Key Considerations for Due Diligence under the OECD Guidelines for Multinational Enterprises“ (Verantwortungsvolles Geschäftsgebaren institutioneller Anleger – grundlegende Überlegungen zu den Sorgfaltspflichten gemäß den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen) und auf das französische Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht vom 27. März 2017, insbesondere dessen Artikel 1 und 2.

(17)Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(18)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Schutzes der Endanleger und der Information von Anlegern, die Verbesserung der Offenlegung ihnen gegenüber und ihrer Investitionsentscheidungen sowie die Unterstützung von Finanzmarktteilnehmern, Anlageberatern und börsennotierten Unternehmen bei der Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken in Investitionsentscheidungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einheitliche Offenlegungsanforderungen auf Unionsebene festzulegen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union nach einem Übergangszeitraum, der den Marktteilnehmern hinreichend Zeit für Anpassungsmaßnahmen lässt, im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus–

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften festgelegt, die von Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsvermittlern, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, und Beteiligungsunternehmen anzuwenden sind, um Transparenz zu gewährleisten hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Nachhaltigkeitsleistung in Investitionsentscheidungs- oder Anlageberatungsprozessen sowie hinsichtlich Finanzprodukten oder -dienstleistungen, wobei es keine Rolle spielt, ob damit eine bestimmte nachhaltige Wirkung angestrebt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„Finanzmarktteilnehmer“

i)ein Versicherungsunternehmen▐, einen AIFM, eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung anbietet, eine EbAV oder einen Anbieter eines Altersvorsorgeprodukts oder

ii)einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist, oder

iii)einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist, oder

iv)eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, oder

iva)ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das Anlage- oder Kreditrisiko-Managementprozesse anbietet, mit Ausnahme kleiner und nicht komplexer Instituten im Sinne des [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf relevanten Artikel einfügen] der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(b)„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen, das gemäß Artikel 18 Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist;

(ba)„Beteiligungsunternehmen“ börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2013/34/EU;

(bb)„Nachhaltigkeitsleistung“ die Vereinbarkeit des Finanzprodukts oder der Finanzdienstleistung mit Risiken und Faktoren aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance, die die Auswirkung harmonisierter Nachhaltigkeitsindikatoren widerspiegelt;

(c)„IBIP“ („insurance-based investment product“)

i)ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[footnoteRef:19]; [19: Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).]

ii)ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;

(d)„AIFM“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;

(e)„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme kleiner und nicht verflochtener Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 12 der Verordnung [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen einfügen];

(f)„Portfolioverwaltung“ die Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;

(g)„EbAV“ eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist;

(h)„Altersvorsorgeprodukt“

i)ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;

ii)ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;

iia)ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) einfügen];

(i)„OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 derselben Verordnung;

(j)„Finanzprodukt oder -dienstleistung“ eine Portfolioverwaltung, einen AIF, ein IBIP, ein Altersvorsorgeprodukt, ein Altersversorgungssystem oder einen OGAW;

(k)„AIF“ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

(l)„Altersversorgungssystem“ ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2341;

(m)„OGAW“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;

(n)„Anlageberatung“ eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;

(na)„einschlägige zuständige Behörden“ die für die Beaufsichtigung der in Buchstabe a genannten Finanzmarktteilnehmer zuständigen oder benannten Behörden;

(o)„nachhaltige Investitionen“ Produkte in Verbindung mit Strategien, mit denen Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales und Governance erzielt werden sollen, darunter folgende Arten von Investitionen oder eine Kombination daraus:

i)Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die erheblich zur Verwirklichung eines Umweltziels beiträgt, einschließlich wichtiger Indikatoren für Ressourceneffizienz wie Energieverbrauch, Einsatz erneuerbarer Energiequellen, Einsatz von Rohstoffen, Abfallerzeugung, Emissionen, CO2-Ausstoß, Wasserverbrauch, Landnutzung und Folgen für die biologische Vielfalt, wie im Rahmen zur Überwachung der Kreislaufwirtschaft der Europäischen Kommission vorgesehen. Diese Ziele dürfen die Investitionsziele gemäß Ziffer ii und iii nicht erheblich beeinträchtigen;

ii)Investitionen in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die erheblich zur Verwirklichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere Investitionen, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten oder zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts, der sozialen Integration und der Arbeitsbeziehungen beitragen, Investitionen in Humankapital oder Investitionen zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, und die die Investitionsziele gemäß Ziffern i und iii nicht erheblich beeinträchtigen;

iii)Investitionen, mit denen gute Governance-Praktiken in Unternehmen gefördert bzw. unterstützt werden, insbesondere in Unternehmen, die sich durch solide und transparente Managementstrukturen und Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht, Arbeitsbeziehungen und transparente Vergütungsregelungen für die zuständigen Mitarbeiter sowie durch Steuerehrlichkeit auszeichnen, und mit denen die Investitionsziele gemäß Ziffer i und ii nicht erheblich beeinträchtigt werden;

(oa)„Konzept für nachhaltige Investitionen“ ein Investitionskonzept oder eine Investitionsstrategie, in dessen bzw. deren Rahmen Produkte und Dienstleistungen unterstützt werden, mit denen eine Leistung im Bereich Umwelt, Soziales und Governance erzielt werden soll;

(p)„Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;

(pa)„Wahrung der Sorgfaltspflicht“ das kontinuierliche Verfahren der Anwendung angemessener Sorgfalt und Prüfung, in dessen Rahmen ein Anleger oder ein Finanzdienstleistungsunternehmen vor einer Investition und bis zum Verkauf oder bis zur Fälligkeit der Anlage tatsächliche oder potenziell nachteilige ESG-Faktoren und Nachhaltigkeitsrisiken ermittelt, verhindert, mindert, belegt und mitteilt;

(pb)„ESG-Präferenz“ die Bevorzugung von sich durch ökologische Nachhaltigkeit, soziale Belange oder gute Governance auszeichnende Investitionen durch einen Kunden oder potenziellen Kunden;

(q)„professioneller Anleger“ einen Kunden, der die in Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kriterien erfüllt;

(r)„Versicherungsvermittler“ einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;

(s)„Versicherungsberatung“ eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;

(sa)„Nachhaltigkeitsrisiken“ die wesentlichen oder wahrscheinlich eintretenden finanziellen oder nichtfinanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Risiken und Faktoren in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance, sofern sie für ein bestimmtes Investitionskonzept wesentlich sind;

„Nachhaltigkeitsrisiken“ umfassen Folgendes:

(a)kurz- und/oder langfristige Risiken für die Rendite eines Finanz- oder Altersvorsorgeprodukts, die sich aus seiner Exposition gegenüber wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nachteilige umweltbezogene oder soziale Auswirkungen haben können, oder aus der Exposition des Produkts gegenüber Beteiligungsunternehmen, die schlechte Governance-Praktiken anwenden, ergeben;

(b)das kurz- und/oder langfristige Risiko, das die wirtschaftlichen Tätigkeiten, denen ein Finanz- oder Altersvorsorgeprodukt ausgesetzt ist, negative Auswirkungen auf die natürliche Umwelt, auf Arbeitskräfte und Gemeinschaften oder auf die Governance von Beteiligungsunternehmen haben, unter anderem auch dann, wenn damit ein finanzielles Risiko im Sinne von Buchstabe a verbunden ist;

Finanzmarkteilnehmer sollten die in Anhang Ia zu dieser Verordnung genannten Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren und -Indikatoren beachten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Elemente der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben bb, o, bb und sa zu präzisieren, um Marktentwicklungen, Erfahrungen bei der Anwendung der Offenlegungsvorschriften und neuen bzw. sich ändernden Begriffsbestimmungen auf europäischer Ebene Rechnung zu tragen.

Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten im Sinne von Absatz 2 die in Anhang IIa aufgeführten Grundsätze.

Artikel 3

Transparenz der Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

1.Finanzmarktteilnehmer verfügen über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken und melden diese Strategien jährlich den zuständigen Behörden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Diese Strategien betreffen mindestens die Berücksichtigung wesentlicher oder wahrscheinlich eintretender Nachhaltigkeitsrisiken und die Leistung, gemessen an den Nachhaltigkeitsindikatoren in den Bereichen Governance, Betriebsbedingungen, insbesondere die Anlagestrategie und die Portfoliostrukturierung, organisatorische Anforderungen von Unternehmen, darunter Risikomanagementverfahren, die Ausübung von Stimmrechten der Anteilseigner und Verpflichtungen gegenüber Unternehmen. Eine kurze Zusammenfassung dieser Strategien ist zu veröffentlichen, wobei für Geheimhaltung und den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 zu sorgen ist.

2.Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, verfügen über schriftliche Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Bewertung der Nachhaltigkeitsrisiken und melden diese Strategien jährlich den zuständigen Behörden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Diese Strategien betreffen mindestens die Berücksichtigung wesentlicher oder wahrscheinlich eintretender Nachhaltigkeitsrisiken und die Leistung, gemessen an den Nachhaltigkeitsindikatoren in den Bereichen Governance, Portfoliostrukturierung, Anlageberatung, Risikomanagement, die Ausübung von Stimmrechten der Anteilseigner und Verpflichtungen gegenüber Unternehmen. Eine kurze Zusammenfassung dieser Strategien ist zu veröffentlichen, wobei für Geheimhaltung und den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 zu sorgen ist.

2a.Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen verfügen über Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlage- und Kreditrisiko-Managementprozessen. Eine kurze Zusammenfassung dieser Strategien ist zu veröffentlichen, wobei für Geheimhaltung und den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 zu sorgen ist.

2b.Finanzmarktteilnehmer und Versicherungsvermittler stellen sicher, dass die Ermittlung und die Handhabung von Nachhaltigkeitsrisiken hinlänglich in ihre Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht und ihre Investitionsentscheidungsverfahren eingebunden werden, wobei die Anleger verpflichtet sind, ESG-Faktoren zu vermeiden, zu mindern und zu belegen und diese schriftlich auf ihren Websites zu veröffentlichen.

2c.Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 9a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)ein übergreifender und verpflichtender Rahmen mit Mindeststandards für die schriftliche Darstellung der Strategien und der Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht, die Finanzmarktteilnehmer und Versicherungsvermittler einführen müssen, um sicherzustellen, dass die von den Finanzmarktteilnehmern verursachten negativen Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen einbezogen werden, wozu auch die Berücksichtigung einer umfassenden Auswahl von ESG-Indikatoren gehört;

(b)Orientierungshilfen zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Offenlegungspflichten;

(c)Orientierungshilfen zur Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wobei die Verhältnismäßigkeit insbesondere hinsichtlich der Größe und Systemrelevanz des Unternehmens zu berücksichtigen ist.

2d.Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten im Sinne von Absatz 2c die in Anhang IIa aufgeführten Grundsätze.

Artikel 4

Transparenz in Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsleistung

1.Finanzmarktteilnehmer nehmen unter Sicherstellung der Geheimhaltung und des Schutzes vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 in vorvertragliche Informationen Angaben dazu auf,

(a)welche Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht und Bedingungen für die Berücksichtigung wesentlicher oder wahrscheinlich eintretender Nachhaltigkeitsrisiken bei dem Investitionsentscheidungsverfahren für das jeweilige Produkt Anwendung finden und wie sie umgesetzt werden, und welche Verfahren zur Messung der Nachhaltigkeitsleistung Anwendung finden;

(b)inwieweit davon auszugehen ist, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken wesentlich auf die ▌angebotenen Finanzprodukte oder -dienstleistungen auswirken, und bei welchem Bestandteil des Portfolios diese Nachhaltigkeitsrisiken ermittelt wurden;

(c)inwieweit die Vergütungspolitik von Finanzmarktteilnehmern der Richtlinie (EU) 2017/828, dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und den internen und betrieblichen ESG-Leistungskriterien entspricht, während mit ihr gleichzeitig langfristige, tragfähige Wachstumsziele erreicht werden, und inwieweit sie, soweit relevant, dem nachhaltigen Investitionsziel des Finanzprodukts bzw. der Finanzdienstleistung entspricht;

(ca)wie die Anteilseigner über die Nachhaltigkeitsleistung und über die Minderung von Nachhaltigkeitsrisiken abgestimmt haben, welche Abstimmungsanweisungen und Beweggründe bei Abstimmungen gegen die Geschäftsführung vorlagen und ob es Enthaltungen und strittige Abstimmungen gab.

Die Offenlegung der in Buchstabe ca genannten Informationen steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/828.

2.Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, nehmen in vorvertragliche Informationen Angaben dazu auf,

(a)welche Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht und Bedingungen angewandt werden, um bei der Anlage- oder Versicherungsberatung wesentlichen oder wahrscheinlich eintretenden Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung zu tragen und welche Verfahren zur Messung der Nachhaltigkeitsleistung Anwendung finden;

(b)inwieweit davon auszugehen ist, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken wesentlich auf die ▌angebotenen Finanzprodukte oder -dienstleistungen auswirken, und bei welchem Bestandteil des Portfolios diese Nachhaltigkeitsrisiken ermittelt wurden;

(c)inwieweit die Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, und Versicherungsvermittlern, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, der Richtlinie (EU) 2017/828, dem Erfordernis der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und den internen und betrieblichen ESG-Leistungskriterien entspricht, während mit ihr gleichzeitig langfristige, tragfähige Wachstumsziele erreicht werden, und inwieweit sie, soweit relevant, dem nachhaltigen Investitionsziel des Finanzprodukts bzw. der Finanzdienstleistung, das bzw. die Gegenstand der Beratung ist, entspricht;

(ca)wie die Anteilseigner über die Nachhaltigkeitsleistung und über die Minderung von Nachhaltigkeitsrisiken abgestimmt haben, welche Abstimmungsanweisungen und Beweggründe bei Abstimmungen gegen die Geschäftsführung vorlagen und ob es Enthaltungen und strittige Abstimmungen gab.

Die Offenlegung der in Artikel 2 Buchstabe ca genannten Informationen steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/828.

3.Bezugnahmen auf die Offenlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden wie folgt eingeführt:

(a)bei AIFM im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber Anlegern nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

(b)bei Versicherungsunternehmen im Rahmen der nach Artikel 185 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG bereitzustellenden Informationen;

(c)bei EbAV im Rahmen der nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/2341 bereitzustellenden Informationen;

(d)bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Rahmen der nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bereitzustellenden Informationen;

(e)bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Rahmen der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bereitzustellenden Informationen;

(f)bei Anbietern von Altersvorsorgeprodukten in Schriftform und rechtzeitig, bevor ein Kleinanleger einen Vertrag über ein entsprechendes Altersvorsorgeprodukt abschließt;

(g)bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichenden Prospekt;

(h)bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU; diese Informationen können, wie in Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt, in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden;

(i)bei Versicherungsvermittlern, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97.

3a.Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anpassung der Bestimmungen gemäß Absatz 3 an die Anforderungen der Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die Einzelheiten der Darstellung und des Inhalts der nach diesem Artikel offenzulegenden Informationen festgelegt wird.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 5

Transparenz in Bezug auf die Nachhaltigkeitsrisiken und die Nachhaltigkeitsleistung von Investitionen in vorvertraglichen Informationen

1.Wenn ein Finanzprodukt oder eine Finanzdienstleistung auf den Markt gebracht wird und dafür ein Referenzindex festgelegt wurde, so werden die nach Artikel 4 Absatz 1 offenzulegenden Informationen durch folgende Angaben ergänzt:

(a)Angaben zum nachhaltigen Investitionsziel und Angaben dazu, in welcher Weise der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist;

(aa)Erläuterungen dazu, wie die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe sa aufgeführten Indikatoren bei der Indexmethode berücksichtigt werden;

(b)Erläuterungen dazu, warum sich die Gewichtung und die Bestandteile des bestimmten, auf das betreffende Ziel ausgerichteten Index von denen eines breiten Marktindex unterscheiden.

Es muss zwischen einem Produkt unterschieden werden, das einen Index nachbildet, und einem Index, der verwendet wird, um die Leistung des Produkts zu messen bzw. zu vergleichen.

2.Gibt es für ein Finanzprodukt bzw. eine Finanzdienstleistung keinen festgelegten Referenzindex, so haben die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen eine Beschreibung seiner bzw. ihrer Nachhaltigkeitswirkung zu enthalten, wobei die in Artikel 2 aufgeführten Indikatoren für die Nachhaltigkeitsrisiken verwendet werden.

3.Wenn ein Finanzprodukt bzw. eine Finanzdienstleistung explizit am Übereinkommen von Paris ausgerichtet sein oder die CO2-Emissionen verringern soll, so müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 1 offenzulegenden standardisierten Informationen Angaben zum angestrebten Ausmaß der Ausrichtung am Übereinkommen von Paris und zu der angestrebten geminderten CO2-Emissionen enthalten, wozu wissenschaftliche Daten heranzuziehen sind.

Gibt es keinen [EU-Referenzwert für CO2-arme Investitionen] oder [Referenzwert für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz] im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011, so müssen die nach Artikel 4 vorzulegenden Informationen – abweichend von Absatz 2 – detaillierte Erläuterungen dazu enthalten, wie sichergestellt wird, dass ▌eine Reduzierung der CO2-Emissionen und/oder die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden.

4.Finanzmarktteilnehmer machen im Rahmen der nach Artikel 4 Absatz 1 offenzulegenden Informationen Angaben dazu, wo eine Beschreibung der für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Indizes und der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Referenzwerte zugrunde gelegten Methodik zu finden ist.

5.Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten betreffend Darstellung und Inhalt der nach diesem Artikel vorzulegenden Informationen festgelegt werden.

6.Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6

Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und die Nachhaltigkeitsleistung von Investitionen auf Websites

1.Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für jedes Finanzprodukt bzw. jede Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 folgende Informationen auf ihrer Website und halten diese Informationen auf dem aktuellen Stand:

(a)Angaben zu dem nachhaltigen Investitionsziel;

(b)Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die Nachhaltigkeitsleistung der für das Finanzprodukt oder die Finanzdienstleistung ausgewählten ▌Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen, unter anderem Angaben zu den Datenquellen, zu den Kriterien für die Evaluierung der zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie zu den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der Gesamtnachhaltigkeit des Finanzprodukts bzw. der Finanzdienstleistung herangezogen werden;

(c)die in Artikel 5 genannten Informationen;

(d)die in Artikel 7 genannten Informationen.

Die gemäß Unterabsatz 1 offenzulegenden Informationen sind klar, prägnant und verständlich für Kleinanleger und die breite Öffentlichkeit. Sie werden in klar verständlicher Form und an deutlich sichtbarer Stelle der Website veröffentlicht, sind leicht zugänglich und leicht verständlich, indem eine klare und einfache Sprache verwendet wird. Auf der Website werden auch detailliertere Informationen für professionelle Investoren und sonstige Sachverständige bereitgestellt.

2.Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten betreffend Inhalt und Darstellung ▌der nach Absatz 1 ▌vorzulegenden Informationen festgelegt werden, wobei die Ausrichtung der Bestimmungen nach Absatz 2 an den Anforderungen des Absatzes 1 betreffend die Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung der Informationen nach diesem Absatz präzisiert wird.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA tragen neuen bzw. sich ändernden Begriffsbestimmungen auf europäischer Ebene Rechnung.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens].

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 betreffend die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1.

Artikel 7

Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und die Nachhaltigkeitsleistung von Investitionen in regelmäßigen Berichten

1.Wenn Finanzmarktteilnehmer ein Finanzprodukt oder eine Finanzdienstleistung nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 bereitstellen, nehmen sie in ihre regelmäßigen, geprüften und integrierten Berichte, die mindestens jährlich erstellt werden und sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Informationen enthalten, Angaben zu folgenden Aspekten auf:

(a)Gesamtnachhaltigkeitswirkung und leistung des Finanzprodukts bzw. der Finanzdienstleistung, belegt durch harmonisierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsrisikoindikatoren;

(b)wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Vergleich der Gesamtwirkung des Finanzprodukts bzw. der Finanzdienstleistung bei Zugrundelegung des bestimmten Index und bei Zugrundelegung eines breiten Marktindex in Bezug auf Gewichtung, Bestandteile und Nachhaltigkeitsindikatoren;

(ba)börsennotierte Unternehmen nehmen im Rahmen des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU eine Beschreibung dazu auf, wie Nachhaltigkeitsleistung und -risiken bei den Managementprozessen und der Investitionsstrategie berücksichtigt wurden.

2.Die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen erfolgt

(a)bei AIFM in dem nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU vorzulegenden Jahresbericht;

(b)bei Versicherungsunternehmen jährlich in schriftlicher Form gemäß Artikel 185 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG;

(c)bei EbAV in der Leistungs-/Renteninformation gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/2341 und im Rahmen der Unterrichtung gemäß Artikel 43 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

(d)bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 vorzulegenden Jahresbericht;

(e)bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in dem nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzulegenden Jahresbericht;

(f)bei Anbietern von Altersvorsorgeprodukten in schriftlicher Form zumindest in den Jahresberichten oder in den nach nationalem Recht vorzulegenden Berichten;

(g)bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften in den nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG vorzulegenden Halbjahres- und Jahresberichten;

(h)bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, in den nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU vorzulegenden regelmäßigen Berichten;

(ha)bei börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen entsprechend den regelmäßigen Erklärungen gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU.

3.Für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden Finanzmarktteilnehmer die Informationen aus den nach Artikel 19 der Richtlinie 2013/34/EU vorgelegten Lageberichten oder die Informationen aus den gegebenenfalls nach Artikel 19a dieser Richtlinie vorgelegten nichtfinanziellen Erklärungen, wobei sie sicherstellen, dass die Informationen für Endanleger auf eine klare Weise dargestellt, leicht zu verstehen und leicht zugänglich sind.

4.Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten betreffend Inhalt und Darstellung der nach Absatz 1 vorzulegenden Informationen festgelegt werden, wobei die Ausrichtung der Bestimmungen nach Absatz 2 an den Anforderungen des Absatzes 1 betreffend die Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung der Informationen nach diesem Absatz präzisiert werden.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA tragen neuen bzw. sich ändernden Begriffsbestimmungen auf europäischer Ebene Rechnung.

Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8

Überprüfung der Informationen

1.Die Finanzmarktteilnehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 3 oder Artikel 6 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Nimmt ein Finanzmarktteilnehmer Änderungen an solchen Informationen vor, veröffentlicht er auf derselben Website eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen.

2.Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und für Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, im Hinblick auf die von ihnen gemäß Artikel 3 veröffentlichten Informationen.

Artikel 9

Marketingmitteilungen

1.Unbeschadet strengerer sektorspezifischer Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, tragen Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, dafür Sorge, dass ihre Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Informationen stehen.

2.Die EBA, die EIOPA und die ESMA können über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Darstellung der Informationen über nachhaltige Investitionen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 (...), 3 Absatz 2b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keinen Einspruch erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10a

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 19a Absatz 1 und 29a Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„(f)die für ein bestimmtes Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der [Amt für Veröffentlichungen: Verweis auf die Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 und der Richtlinie 2013/34/EU einfügen], anhand deren die Finanzmarktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe sa dieser Verordnung ihre Pflichten hinsichtlich der Offenlegung ihrer Nachhaltigkeitsrisiken und der Risikominderung gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung genügen können;

(g)die Leistung, gemessen an den für ein bestimmtes Unternehmen und eine bestimmte Branche geltenden Nachhaltigkeitsindikatoren, die auf einer von der Europäischen Kommission im Einklang mit der [Amt für Veröffentlichungen: Titel der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen einfügen] auszuarbeitenden und zu aktualisierenden Liste harmonisierter Nachhaltigkeitsindikatoren beruhen;“

Artikel 10

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

Die Richtlinie (EU) 2016/2341 wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 19 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 60a Maßnahmen zu erlassen, die gewährleisten, dass

a)bei der Erwägung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht Rechnung getragen wird;

b)bei internen Investitionsentscheidungs- und Risikomanagementprozessen die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance berücksichtigt werden.

Diese delegierten Rechtsakte werden der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV sowie der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung tragen und die Kohärenz mit Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG, Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 12 der Richtlinie 2011/61/EU gewährleisten.“

(2)Folgender Artikel 60a wird eingefügt:

„Artikel 60a

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

Artikel 11

Bewertung

Die Kommission nimmt vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, wobei sie insbesondere die Faktoren und Indikatoren in den Bereichen Soziales und Governance und deren Einbeziehung in Investitionsentscheidungen und vorvertragliche Informationen berücksichtigt. Diese Bewertung schließt eine Einschätzung dazu ein, wie sich die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten des Emittenten auf die Fähigkeit der Finanzmarktteilnehmer auswirkt, das Nachhaltigkeitsrisiko in die Offenlegung von Produktinformationen und in Investitionsentscheidungen einzubeziehen.

Die Kommission erwägt die Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU, um die Berichterstattung von Unternehmen über Nachhaltigkeitsrisiken zu verbessern.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 12 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union]. Jeder künftigen Überarbeitung oder Aktualisierung dieser Verordnung geht eine Folgenabschätzung voraus, in deren Rahmen die Durchführbarkeit festgestellt wird.

Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 gelten jedoch ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum des Inkrafttretens einfügen] und Artikel 7 Absätze 1 bis 3 ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen: 1. Januar des Jahres nach dem in Unterabsatz 2 genannten Datum].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates

Der PräsidentDer Präsident

ANHANG Ia

Auf der Grundlage der zentralen Definitionen des für 2018 geltenden Berichtsrahmen, der für die von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen (November 2017) gilt, und auf der Grundlage des Überwachungsrahmens der Kommission für die Kreislaufwirtschaft können Nachhaltigkeitsrisiken folgende Faktoren und Indikatoren aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance umfassen:

i)Probleme im Zusammenhang mit der Qualität und der Funktion der natürlichen Umwelt und der natürlichen Systeme. Dazu gehört Folgendes: Verlust der biologischen Vielfalt, Treibhausgasemissionen, Klimawandel, erneuerbare Energiequellen, Energieeffizienz, Luft- und Wasserverschmutzung, Ressourcenerschöpfung, Abfallwirtschaft, die Zerstörung der äußeren Ozonschicht, Landveränderungen;

ii)Probleme im Zusammenhang mit den Rechten, dem Wohlergehen und den Interessen von Menschen und Gemeinschaften. Dazu gehört Folgendes: Menschenrechte, Arbeitsnormen in der Lieferkette, Kinder-, Sklaven- und Zwangsarbeit, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, eine freie und unabhängige Zivilgesellschaft, die Möglichkeit, dass Menschenrechtsverteidiger ihrer Tätigkeit nachgehen können, Humankapital-Management und Mitarbeiterbeziehungen, Vielfalt, Beziehungen zu lokalen Gemeinschaften einschließlich der freien, vorherigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung, Tätigkeiten in Konfliktgebieten, Gesundheit und Zugang zu Arzneimitteln, HIV/AIDS, Verbraucherschutz, umstrittene Waffen;

iii)Probleme im Zusammenhang mit der Unternehmensführung von Unternehmen und anderen Beteiligungsunternehmen. Im Zusammenhang mit börsennotiertem Kapital beinhalten diese Folgendes: Zusammensetzung, Größe, Vielfalt, Fähigkeiten und Unabhängigkeit des Vorstands, Vergütung der Geschäftsführung, Rechte der Anteilseigner, Mitwirkung der Interessenträger, Offenlegung von Informationen, Unternehmensethik, Bestechung und Korruption, Steuerehrlichkeit, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, interne Kontrollen und Risikomanagement und im Allgemeinen Fragen zum Verhältnis zwischen Geschäftsführung, Vorstand, Anteilseignern und anderen Interessenträgern eines Unternehmens. Diese Kategorie kann darüber hinaus auch Aspekte der Unternehmensstrategie umfassen, einschließlich der Auswirkungen der Unternehmensstrategie auf die Bereiche Umwelt und Soziales sowie Fragen der Umsetzung dieser Strategie. Bei Kategorien von nicht börsennotierten Vermögenswerten beinhalten die Probleme im Bereich Governance auch Aspekte der Fondsführung, wie die Befugnisse der Beratungsausschüsse, Bewertungsfragen, Gebührenstrukturen usw.

ANHANG IIa

Internationale Grundsätze

1.

Vereinte Nationen

Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen – Berichtsrahmen (https://www.unpri.org/)

2.

OECD

OECD-Leitsätze von 2017 zu verantwortungsvollem Geschäftsgebaren institutioneller Anleger und grundlegende Überlegungen zu den Sorgfaltspflichten gemäß den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen (https://mneguidelines.oecd.org/RBC-for-Institutional-Investors.pdf)

{11/10/2018}11.10.2018

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

(COM(2018)0354 – C8-0208/2018 – 2018/0179(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Adina-Ioana Vălean

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

über die Offenlegung von Informationen über die Nachhaltigkeitsfolgen und risiken von Investitionen sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Änderungsantrag2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates38 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates39 ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen.

(2)Ein gemeinsames Ziel der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates32, der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates33, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35, der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates36, der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates37, der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates38 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates39 ist es, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern) und Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Verwaltern) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Anlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen. Während diese Ziele weitgehend erreicht wurden, sind die Offenlegung von Informationen zu den Nachhaltigkeitsfolgen und über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bei Investitionsentscheidungen von OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwaltern alternativer Investmentfonds, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Rentenversicherern, EuVECA-Verwaltern und EuSEF-Verwaltern (Finanzmarktteilnehmern) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess durch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIP) anbieten, und durch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten, (Finanzberater) unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Indikatoren und Anforderungen unterliegen. Die Finanzmarktteilnehmer benötigen selbst eine zuverlässige, vergleichbare und vereinheitlichte Offenlegung von Informationen seitens der Beteiligungsunternehmen, damit sie ihren Sorgfaltspflichten bezüglich der Nachhaltigkeitsfolgen und -risiken nachkommen können. In der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates39a werden die Pflichten in Bezug auf die Rechnungslegung und die Berichterstattung von Unternehmen festgelegt. Diese Richtlinien sollte daher aktualisiert werden, indem eine ganzheitliche, geprüfte Berichterstattung über Nachhaltigkeitsrisiken und -folgen aufgenommen wird, um damit dem steigenden Erfordernis gerecht zu werden, der mit Blick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der Strategie und dem Risikomanagement von Unternehmen besteht.

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32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

32 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

33 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

34 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

35 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

36 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

37 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates