15
1 Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart für die Bachelor of Arts - Studiengänge der Konservierung und Restaurierung von Kunst- und Kulturgut vom 06. November 2012 Aufgrund von § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff) in seiner aktuellen Fassung hat der Senat der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart am 06. November 2012 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen. Die Rektorin hat am 06. November 2012 ihre Zustimmung erteilt. Inhalt Präambel ................................................................................................................................................. 2 1. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................. 2 §1 Geltungsbereich ...................................................................................................................... 2 §2 Zweck der Prüfung .................................................................................................................. 3 §3 Bachelor of Arts‐Grad.............................................................................................................. 3 §4 Regelstudienzeit, Leistungspunkte.......................................................................................... 3 §5 Prüfungsaufbau ....................................................................................................................... 3 §6 Prüfungsfristen ........................................................................................................................ 3 §7 Prüfungsausschuss .................................................................................................................. 4 §8 Prüferinnen und Beisitzerinnen .............................................................................................. 5 §9 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen ................................................................................. 6 2. Modul‐Prüfungen ............................................................................................................................ 7 § 10 Modulprüfungen, Studien‐ und Prüfungsleistungen............................................................... 7 § 11 Fachsprache ............................................................................................................................ 7 § 12 Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen......................................... 7 § 13 Mündliche Prüfungen.............................................................................................................. 7 § 14 Schriftliche Prüfungen ............................................................................................................. 8 § 15 Bewertung von Studien‐ und Prüfungsleistungen, Modulnoten ............................................ 9 § 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß ........................................................... 10 § 17 Bestehen und Nichtbestehen ................................................................................................ 11 § 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen ................................................................................. 11 § 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studien‐ und Prüfungsleistungen....................................... 11 3. Bachelor‐Prüfung .......................................................................................................................... 12

Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

1

Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart

für die Bachelor of Arts - Studiengänge der Konservierung und Restaurierung von Kunst- und Kulturgut

vom 06. November 2012

Aufgrund von § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff) in seiner aktuellen Fassung hat der Senat der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart am 06. November 2012 die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen. Die Rektorin hat am 06. November 2012 ihre Zustimmung erteilt.

Inhalt

Präambel .................................................................................................................................................2

1. AllgemeineBestimmungen .............................................................................................................2

§1 Geltungsbereich ......................................................................................................................2

§2 ZweckderPrüfung ..................................................................................................................3

§3 BachelorofArts‐Grad..............................................................................................................3

§4 Regelstudienzeit,Leistungspunkte..........................................................................................3

§5 Prüfungsaufbau.......................................................................................................................3

§6 Prüfungsfristen........................................................................................................................3

§7 Prüfungsausschuss ..................................................................................................................4

§8 PrüferinnenundBeisitzerinnen ..............................................................................................5

§9 AllgemeineZulassungsvoraussetzungen.................................................................................6

2. Modul‐Prüfungen............................................................................................................................7

§10 Modulprüfungen,Studien‐undPrüfungsleistungen...............................................................7

§11 Fachsprache ............................................................................................................................7

§12 StudienleistungenundlehrveranstaltungsbegleitendePrüfungen.........................................7

§13 MündlichePrüfungen..............................................................................................................7

§14 SchriftlichePrüfungen.............................................................................................................8

§15 BewertungvonStudien‐undPrüfungsleistungen,Modulnoten ............................................9

§16 Versäumnis,Rücktritt,Täuschung,Ordnungsverstoß...........................................................10

§17 BestehenundNichtbestehen................................................................................................11

§18 WiederholungvonPrüfungsleistungen.................................................................................11

§19 AnrechnungvonStudienzeiten,Studien‐undPrüfungsleistungen.......................................11

3. Bachelor‐Prüfung ..........................................................................................................................12

Page 2: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

2

§20 ArtundUmfangderBachelor‐Prüfung .................................................................................12

§21 BachelorofArts‐Arbeit .........................................................................................................12

§22 BildungderGesamtnote .......................................................................................................13

§23 Hochschulgrad,ZeugnisundBachelorofArts‐Urkunde,DiplomaSupplement....................13

4. Schlussbestimmungen ..................................................................................................................14

§24 EinsichtindiePrüfungsakten ................................................................................................14

§25 UngültigkeiteinerPrüfung ....................................................................................................14

§26 EntziehungdesBachelorofArts‐Grades...............................................................................15

§27 InkrafttretenundÜbergangsbestimmungen ........................................................................15

Präambel

DiePrüfungsordnungfürdieBachelor‐StudiengängederKonservierungundRestaurierungvonKunst‐undKulturgutbeschreibtdenAufbauunddieOrganisationderPrüfungen.Sie stelltdasRegelwerkunddieRechtsgrundlagefüreineeinheitlicheHandhabungdesPrüfungsablaufs,dieBewertungderStudien‐ und Prüfungsleistungen sowie die Erstellung von Zeugnisurkunden dar. Sie wendet sichdabeisowohlandieStudierendenalsauchandiePrüfendensowieandieentsprechendenOrganederStaatlichenAkademiederBildendenKünsteStuttgart.RegelungenzurinhaltlichenAusgestaltungundzurBinnenstrukturderStudiengängewerdeninderStudienordnunggetroffen.

Alle Amts‐, Status‐, Funktions‐ und Berufsbezeichnungen, die in dieser Prüfungsordnung imFemininumverwendetwerden,schließensowohlFrauenalsauchMännerein.MännerkönnenalleAmts‐, Status‐, Funktions‐ und Berufsbezeichnungen im entsprechenden Maskulinum verwenden.DiesgiltauchfürdieFührungvonHochschulgraden,akademischenBezeichnungenundTiteln.

1. AllgemeineBestimmungen

§1 Geltungsbereich

DieBestimmungendieserPrüfungsordnunggeltenfürfolgendeStudiengänge:

A:KonservierungundRestaurierungvonGemäldenundgefasstenSkulpturen(B.A.)

B:KonservierungundRestaurierungvonarchäologischen,ethnologischenundkunsthandwerklichenObjekten(B.A.)

C:KonservierungundRestaurierungvonKunstwerkenaufPapier,Archiv‐undBibliotheksgut(B.A.)

D:KonservierungundRestaurierungvonWandmalerei,ArchitekturoberflächeundSteinpolychromie(B.A.)

Page 3: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

3

§2 ZweckderPrüfung

DieBachelor‐PrüfungbildetdenAbschlussdesStudiumsindenBachelor‐StudiengängenderKonservierung und Restaurierung von Kunst‐ und Kulturgut, die zu einer nicht‐selbstständigen Tätigkeit imBerufsbild der Restauratorin qualifizieren. Durch die Bachelor‐Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die Zusammenhänge ihres Fachesüberblickt,dieFähigkeitbesitzt, fachspezifischewissenschaftlicheMethodenundTechnikenunter Anleitung und Aufsicht einer Diplom‐Restauratorin bzw. Restauratorin M.A.anzuwenden und die für die Weiterführung des Studiums im Master notwendigenFachkenntnisseundKompetenzenerworbenhat.

§3 BachelorofArts‐Grad

AufgrundderbestandenenBachelor‐PrüfungverleihtdieStaatlicheAkademiederBildendenKünsteStuttgartdenakademischenGrad„BachelorofArts“(abgekürzt:„B.A.“)imjeweiligenStudiengang.

§4 Regelstudienzeit,Leistungspunkte

(1) DieRegelstudienzeitbeträgt6Semester.SieumfasstdieModulprüfungeneinschließlichderBachelor‐Arbeit. Details des Studienaufbaus und der Studieninhalte werden in derStudienordnunggeregelt.

(2) Der Gesamtumfang der für den Erwerb des Bachelor‐Grades zu erbringendenLeistungspunktebeträgt180.DavonentfällteineimStudienverlaufsplandefinierteAnzahlanLeistungspunktenaufdieBachelor‐Arbeit(s.AnhangzurStudienordnung).

(3) Leistungspunkte können nur durch das Ablegen von Studien‐ und Prüfungsleistungenerworben werden, die als bestanden bzw. mit mindestens „pass“ bewertet werden. DieVerteilung der Leistungspunkte auf die einzelnen Module wird in den Anlagen zurStudienordnung der Studiengänge der Konservierung und Restaurierung von Kunst‐ undKulturgutanderStaatlichenAkademiederBildendenKünsteStuttgartgeregelt.

§5 Prüfungsaufbau

Die Bachelor‐Prüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen des Bachelor‐StudiumssowiederBachelor‐ArbeitundeinerstudiengangspezifischenmündlichenBachelor‐Abschlussprüfung,die inStudienverlaufsplanundModulhandbuchnäherbeschrieben ist (s.AnhangzurStudienordnung).

§6 Prüfungsfristen

(1) WerdendeMütterdürfenindenletztensechsWochenvorderEntbindungkeinePrüfungenablegen,esseidenn,dasssiesichzurAblegungderPrüfungausdrücklichbereiterklären.DieErklärung ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss bzw. der Prüfungsausschuss‐

Page 4: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

4

vorsitzenden abzugeben und kann jederzeit widerrufenwerden.Wöchnerinnen dürfen biszum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung keine Prüfungen ablegen. Für Mütternach Früh‐ und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, beiFrühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenwerden konnte. Beim Tode des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangenschon vor Ablauf dieser Fristen wieder Prüfungen ablegen, wenn nach ärztlichem Zeugnisnichtsdagegen spricht. Sie kanndieErklärung jederzeit gegenüberdemPrüfungsausschussbzw.derPrüfungsausschussvorsitzendenwiderrufen.

(2) Studierende,diemiteinemKindunterzwölfJahren,fürdasihnendiePersonensorgezusteht,im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelneStudien‐ und Prüfungsleistungen nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen.Über die Fristverlängerung entscheidet die demPrüfungsausschuss vorsitzende Person aufAntrag des Prüflings. Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zweiSemester verlängert werden. Die Bearbeitungszeit für die Bachelor‐Arbeit kann nur imRahmenderFristnach§22Abs.6verlängertwerden.DieBerechtigungerlischtmitAblaufdesSemesters,indemdieinSatz1genanntenVoraussetzungenentfallen.DieFristinAbs.2istummaximal6SemesterproKindzuverlängern,soferndieVoraussetzungendesSatz1fürdiesenZeitraumvorgelegenhaben.ImÜbrigenerlischtdieBerechtigungspätestensmitdemAblauf des Semesters, in dem das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat. Studierendehaben die entsprechenden Nachweise zu führen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in denVoraussetzungenunverzüglichmitzuteilen.

(3) Wer,ohnestudierunfähigzusein,wegen längerandauernderKrankheitoderwegen längerandauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, dieLehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zuerbringen, ist berechtigt, einzelne Studien‐ und Prüfungsleistungen nach Ablauf der in derPrüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Über die Fristverlängerung entscheidetdiedemPrüfungsausschussvorsitzendePersonaufAntragderzuprüfendenPerson.FristenfürWiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; imÜbrigenbeträgtdieVerlängerungsfristhöchstenszweiJahre.DiezuprüfendePersonhatdieentsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; inZweifelsfällen kann die Vorlage eines Attestes eines von der Akademie benannten Arztesverlangtwerden.ÄnderungenindenVoraussetzungensindunverzüglichmitzuteilen.

(4) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien odersatzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks währendmindestenseines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristenunberücksichtigt bleiben; die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag der zu prüfendenPersondieRektorin.

§7 Prüfungsausschuss

(1) FürdieOrganisationderPrüfungensowiezurWahrnehmungderdurchdiePrüfungsordnungzugewiesenen Aufgaben wird für jeden Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet; fürverwandte Studiengänge kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden. Der

Page 5: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

5

Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei Professorinnen, eineAkademischeMitarbeiterinundeineStudierendemitberatenderStimme.DieAmtszeitderMitglieder beträgt drei Jahre; die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Das studentischeMitglied im Prüfungsausschuss wird in einer Vollversammlung der Studierenden desStudiengangsgewählt,diedurchdiestudentischeVertretung inderFachgruppeeinberufenwird. Die Wiederbestellung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied desPrüfungsausschussesvorzeitigaus,wirdeinNachfolgernurfürdierestlicheAmtszeitbestellt.

(2) DieMitgliederdesPrüfungsausschusses,dessenVorsitzendeundihreStellvertreterinwerdenvom Senat nach Anhörung der Fachgruppe aus der Mitte der Fachgruppe bestellt. DieVorsitzende und ihre Stellvertreterinmüssen Professorinnen sein. Die Vorsitzende führt inderRegeldieGeschäftedesPrüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung ein‐gehaltenwerden.ErberichtetregelmäßigderFachgruppeundderStudienkommissionüberdie Entwicklung der Prüfungs‐ und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichenBearbeitungszeiten für die Bachelor‐Arbeit sowie über die Verteilung der Fach‐ undGesamtnoten.DerPrüfungsausschussgibtAnregungenzurReformderStudienordnung,derStudienpläneundderPrüfungsordnung.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über eine zweite Wiederholung (§ 18) und über dasErlöschen des Prüfungsanspruchs und der Zulassung zum Studiengang gemäß § 34 Abs. 2LHG.

(5) DieMitgliederdesPrüfungsausschusseshabendasRecht,derAbnahmederPrüfungenundLeistungsnachweisebeizuwohnen.

(6) Soweit Bestimmungen dieser Prüfungsordnung nicht entgegenstehen, kann der Prüfungs‐ausschuss die Erledigung von Angelegenheiten auf seine Vorsitzende übertragen.EntscheidungenüberdieAnrechnungvonStudien‐undPrüfungsleistungen(§19)undüberdie Vertretbarkeit der Überschreitung von Studienzeiten und Prüfungsfristen können nichtaufdieVorsitzendeübertragenwerden.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen unterliegen derAmtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch dieVorsitzendedesPrüfungsausschusseszurVerschwiegenheitzuverpflichten.

§8 PrüferinnenundBeisitzerinnen

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Beisitzerinnen. In Eilfällen, derenErledigung nicht bis zu einer Sitzung des Prüfungsausschusses aufgeschobenwerden kann,bestelltdieVorsitzendedesPrüfungsausschussesdiePrüferinnenundBeisitzerinnen.

(2) Zur Abnahme von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen sind in der Regel nurProfessorinnensowieakademischeMitarbeiterinnenbefugt.Lehrbeauftragte,dienichtunterSatz1fallen,könnenzuPrüferinnenbestelltwerden,wenngeeignetePrüferinnennachSatz1nichtingenügendemAusmaßzurVerfügungstehen;siekönnenauchdannnurnebeneinerPrüferinnachSatz1eingesetztwerden.ZuPrüferinnenkönnenauchinderberuflichenPraxis

Page 6: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

6

und Ausbildung erfahrene, externe Personen bestellt werden, die selbst mindestens dienächsthöhereQualifikationsstufeimbetreffendenStudiengangodereinehierzumindestensgleichwertigeQualifikationbesitzen.

(3) Prüfungsleistungen der Bachelor‐Prüfung und der Bachelor‐Arbeit werden von zweiPrüferinnen bewertet, die Professorinnen oder akademische Mitarbeiterinnen sind.WiederholungsprüfungensindstetsvonzweiPrüferinnenzubewerten.

(4) FürdiePrüferinunddieBeisitzeringilt§7Abs.7entsprechend.

§9 AllgemeineZulassungsvoraussetzungen

(1) ZueinerModulprüfungsowiezurBachelor‐Arbeitkannnurzugelassenwerden,wer

1. zurZeitderMeldung zurPrüfunganderStaatlichenAkademiederBildendenKünste imbetreffendenBachelor‐Studiengangimmatrikuliertist,

2.diefachlichenZulassungsvoraussetzungenfürdiejeweiligePrüfungerfüllt,

4. den Prüfungsanspruch in einem Bachelor of Arts‐ oder Diplomstudiengang derKonservierung und Restaurierung von Kunst‐ und Kulturgut oder in einem verwandtenStudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nicht verloren hat. Ineinem verwandten Studiengang gilt dies nur für den Verlust des Prüfungsanspruchs inPrüfungen bzw. Modulen, die auch im entsprechenden Bachelorstudiengang an derAkademie der Bildenden Künste verlangt werden. Über Studiengänge, die als verwandtgelten,entscheidetderPrüfungsausschuss.

(2) Das Thema der Bachelor‐Arbeit wird zum Anfang des sechsten Fachsemesters vergeben.Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Als zugelassen gilt, wem dieZulassung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages beim Prüfungsamtversagtwurde.

(3) DieZulassungdarfnurabgelehntwerden,wenn

1.dieinAbs.1genanntenVoraussetzungennichterfülltsindoder

2.dieUnterlagenunvollständigsindoder

3. die zu prüfende Person den Prüfungsanspruch in einem Bachelorstudiengang derKonservierung und Restaurierung von Kunst‐ und Kulturgut oder in einem verwandtenStudiengang gemäß Abs. 1 Nr. 4 an einer Universität oder gleichgestellten HochschuleverlorenhatodersichineinemsolchenStudiengangineinemPrüfungsverfahrenbefindet.

(4) DieMeldefristenfürdiePrüfungenwerdenvomPrüfungsamtderStaatlichenAkademiederBildendenKünstebekanntgegeben.

Page 7: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

7

2. Modul‐Prüfungen

§10 Modulprüfungen,Studien‐undPrüfungsleistungen

(1) DieModulprüfungsetztsichauseinerodermehrerenStudien‐und/oderPrüfungsleistungenzusammen.

(2) Studienleistungen sind Vorleistungen, nicht benotete Leistungsnachweise und benoteteLeistungsnachweise.

(3) Prüfungsleistungen sind benotete schriftliche Arbeiten, Klausuren, Protokolle, Referate,Projektarbeiten,mündlichePrüfungenundPräsentationen.

(4) Während einer Beurlaubung können Prüfungsleistungen, die nicht Teil einerLehrveranstaltung sind, erbracht werden, Studienleistungen undlehrveranstaltungsbegleitendePrüfungsleistungenjedochnicht.

(5) Macht eine zuprüfendePersondurchVorlageeines ärztlichenAttestes glaubhaft, dass siewegen länger andauernderoder ständiger gesundheitlicherBeschwerdennicht inder Lageist,PrüfungsleistungenganzoderteilweiseindervorgesehenenFormabzulegen,sogestattetihr die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen innerhalb einerverlängertenBearbeitungszeitodergleichwertigePrüfungsleistungenineineranderenFormzuerbringen.EntsprechendesgiltfürStudienleistungen.

§11 Fachsprache

Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. NachGenehmigung durch den Prüfungsausschuss können Lehrveranstaltungen auch in einerFremdsprache abgehaltenwerden. Die Studien‐ und/oder Prüfungsleistungwird in diesemFallinderRegelinderentsprechendenFremdspracheerbracht.

§12 StudienleistungenundlehrveranstaltungsbegleitendePrüfungen

(1) Studienleistungen und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungen werden studienbegleitendin Verbindung mit einer Lehrveranstaltung erbracht. Sie werden durch schriftliche odermündlicheLeistungenoderdieerfolgreicheTeilnahmeanSeminarenundPraktikaerbracht.

(2) Der voraussichtliche Zeitpunkt, die Art und der Umfang der Studienleistung bzw. derlehrveranstaltungsbegleitenden Prüfung sind von der Leiterin der Lehrveranstaltung zuBeginndesSemestersallenStudierenden,dieanderLehrveranstaltungteilnehmen,bekanntzugeben.

§13 MündlichePrüfungen

(1) Mündliche Prüfungsleistungen sind mündliche Prüfungen, Referate, Präsentationen undsonstigemündliche Prüfungsleistungen. In denmündlichen Prüfungen soll die zu prüfende

Page 8: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

8

Person nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge des PrüfungsgebieteserkenntundspezielleFragestellungenindieseZusammenhängeeinzuordnenvermag.

(2) MündlichePrüfungen,dienicht lehrveranstaltungsbegleitenderbrachtwerden,werdenvoreinerprüfendenPerson inGegenwarteinersachkundigenbeisitzendenPersonentweder inGruppenprüfungenoderinEinzelprüfungenerbracht.

(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.SoweitdiegenauePrüfungsdauernichtinderAnlagezudieserPrüfungsordnunggeregeltist,wirdsiedurchdenPrüfungsausschussaufVorschlagderprüfendenPersonfestgelegtundistimModulhandbuchanzugeben.SiemussdenStudierendenzuBeginndesSemestersbekanntgegebenwerden.

(4) DiewesentlichenGegenständeunddieErgebnissedermündlichenPrüfungensindineinemProtokoll festzuhalten, das von der prüfenden Person und von der beisitzenden Person zuunterzeichnen ist.DasErgebnisdermündlichenPrüfungwirdvonder jeweiligenprüfendenPersonnachAnhörungderbeisitzendenPersonfestgelegtundderKandidatinnochamTagderPrüfungmitgeteilt.

(5) StudierendedesgleichenStudiengangskönnenaufAntragnachMaßgabedervorhandenenPlätze als Zuhörerinnen an Referaten und Präsentationen teilnehmen. Die TeilnahmeerstrecktsichnichtaufdieBeratungundaufdieBekanntgabedesPrüfungsergebnisses.Auswichtigen Gründen oder auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Öffentlichkeitauszuschließen.

§14 SchriftlichePrüfungen

(1) InschriftlichenPrüfungensolldiezuprüfendePersonnachweisen,dasssieinbegrenzterZeitundmitbegrenztenHilfsmittelnmitdenMethodenihresFacheseinProblemerkennenundWegezueinerLösungfindenkann.

(2) Schriftliche Prüfungen, die nicht lehrveranstaltungsbegleitend abgenommen werden, sindvonmindestens einer prüfenden Person zu bewerten.Wenn der Erstprüfer im Falle einerWiederholungsprüfungdieNote„nichtausreichend“vorschlägt,sindsievonzweiprüfendenPersonen zu bewerten. In diesem Fallmuss eine der prüfenden Personen eine Professorinsein.DieNoteergibtsichdannausdemarithmetischenMittelderEinzelbewertungen(§15Abs. 2 Satz 4). Das Bewertungsverfahren soll innerhalb von sechsWochen abgeschlossensein.

(3) Schriftliche Prüfungen sollen eine Dauer von 4 Stunden nicht überschreiten. Die genauePrüfungsdauer wird durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden PersonfestgelegtundistimModulhandbuchanzugeben.SiemussdenStudierendenzuBeginndesSemestersbekanntgegebenwerden.

(4) Jeweils 60 Minuten schriftliche Prüfung können durch 15 oder 20 Minuten mündlichePrüfungersetztwerden.DieArtderPrüfung(schriftlichodermündlich)undderenDaueristinnerhalb der ersten drei Vorlesungswochen bekannt zu geben. Folgt die

Page 9: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

9

Wiederholungsprüfung vor demnächsten Prüfungszeitraum, so ist die Art der PrüfungmitderBekanntgabederPrüfungsergebnissederErstprüfunganzukündigen.

§15 BewertungvonStudien‐undPrüfungsleistungen,Modulnoten

(1) DenStudienleistungenwerdenLeistungspunkteentsprechenddemEuropeanCreditTransferSystem(ECTS)zugeordnet.DieCreditPointsbezeichnendengesamtenvondenStudierendenzuleistendenArbeitsaufwandfüreinModul.DieZahlderjedemModulzugeordnetenCreditPoints regelt die Studienordnung. Pro Semester sind 30 Credit Points zu erwerben. DerErwerbweitererCreditPointsistmöglich.

(2) FürdenErwerbvonCreditPointsistdasBestehenderModulprüfungerforderlich.Setztsicheine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen zusammen, gilt das nach § 15 Abs. 5gerundete, über die Anzahl der Credit Points für die Teilbestandteile gewichtetearithmetische Mittel. Die Studierenden erhalten am Ende eines Semesters eine ÜbersichtüberalleerworbenenCreditPoints.

(3) Bei der Bildung der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen, derModulnoten und derGesamtnotewirdnurdieersteDezimalstellenachdemKommaunterVernachlässigungallerweiterenStellenberücksichtigt.

(4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt in „Grades“. Sie wird von den jeweilsPrüfendenvorgenommen.

(5) Folgende„Grades“sindzuverwenden:

A=verygood=hervorragendeLeistung;

B=good=eineLeistung,dieerheblichüberdendurchschnittlichenAnforderungenliegt;

C=medium=eineLeistung,diedurchschnittlichenAnforderungenentspricht;

D=pass=eineLeistung,dietrotzMängelnnochdenAnforderungenentspricht

F = fail = keine Leistung oder eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel denAnforderungennichtmehrgenügt.

DarüberhinausgibtesdieNoteD‐ FX (Kurs kannmitNacharbeitnochbestandenwerden)und F (durchgefallen). Zur differenzierten Bewertung sind bei den Einzelnoten folgendeZwischenwertezulässig:

A‐,B+,B‐,C+,C‐,D+,D‐

ImDeutschenNotensystemist:

A=1,0;A‐=1,3;

B+=1,7;B=2,0;B‐=2,3;

C+=2,7;C=3,0;C‐=3,3;

D+=3,7;D=4,0;D‐=4,3

F=5,0;

Page 10: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

10

(6) Erfolgt die Beurteilung der Prüfungsleistung einer Fach‐ / Teilprüfung durch mehrerePrüferinnen, sowird zurBildungderNote zunächst das arithmetischeMittel der von allenPrüferinnen gegebenen Noten errechnet. Die sich eventuell daraus ergebenenZwischennotenwerdengerundet.DieEndnoteeinerTeilprüfungwirdwieim§15Abs.4/5festgelegt.

§16 Versäumnis,Rücktritt,Täuschung,Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „fail“ bewertet, wenn die zu prüfende Person zu einemPrüfungsterminohnetriftigeGründenichterscheintoderwennsienachBeginnderPrüfungohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftlichePrüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. DerRücktritt von einer angemeldeten Prüfung ist bis zu 7 Tage vor dem festgesetztenPrüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. Dies gilt nicht fürlehrveranstaltungsbegleitendePrüfungen sowieWiederholungsprüfungen, die amnächstenPrüfungsterminabzulegensind.

(2) Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten GründemüssendemPrüfungsausschussbzw.derVorsitzendendesPrüfungsausschussesundderPrüferininderRegelvordemPrüfungsterminschriftlichangezeigtundglaubhaftgemachtwerden. ImKrankheitsfall ist der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich (in der Regelinnerhalbvon3Arbeitstagen)einärztlichesAttestvorzulegen,ausdemhervorgeht,dassdiezu prüfende Person nicht prüfungsfähig ist. Dabei soll die Dauer der voraussichtlichenPrüfungsunfähigkeitangegebenwerden.SoweitdieEinhaltungvonFristenfürdieerstmaligeMeldungzurPrüfung,dieWiederholungvonPrüfungen,dieGründefürdasVersäumnisvonPrüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind,steht der Krankheit der zu Prüfenden die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zuversorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen gleich. Erkennt dieVorsitzendedieGründean,sohatdiezuprüfendePersondiePrüfungzumnächstfolgendenTerminabzulegen,sofernnichteingesonderterTermin festgelegtwird;bereitsvorliegendeModulteilleistungen sind indiesemFall anzurechnen.Andernfalls gilt sie alsmit „fail“ (5,0)bewertet.

(3) Hat sich eine zu prüfende Person in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines triftigenRücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so ist ein nachträglicher Rücktritt aus diesemGrundeausgeschlossen.FahrlässigeUnkenntnisliegtinsbesonderevor,wenndiezuprüfendePersonbeiAnhaltspunktenfüreinegesundheitlicheBeeinträchtigungnichtunverzüglicheineKlärungherbeigeführthat.

(4) VersuchteinezuprüfendePerson,dasErgebnis ihrerStudien‐oderPrüfungsleistungdurchTäuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt dasbetreffende Modul bzw. die Bachelorarbeit als mit „fail“ bewertet. Auf die in Satz 1vorgesehen Sanktion kann auch erkannt werden, wenn eine zu prüfende Person nachAusgabederAufgabenicht zugelasseneHilfsmittelmit sich führt.EinezuprüfendePerson,diedenordnungsgemäßenAblaufderPrüfungstört,kannvonder jeweiligenPrüferinodervonderaufsichtsführendenPersonvonderFortsetzungderStudien‐oderPrüfungsleistung

Page 11: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

11

ausgeschlossenwerden;indiesemFallgiltdiebetreffendeStudien‐oderPrüfungsleistungalsmit„fail“bewertet.InschwerwiegendenFällenkannderPrüfungsausschussdiezuprüfendePersonvonderErbringungweitererStudien‐undPrüfungsleistungenausschließen.

§17 BestehenundNichtbestehen

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „pass” (4,0) bewertet bzw. dieerfolgreicheTeilnahmeamModulbestätigtwurde.

(2) Die Bachelor‐Prüfung ist bestanden, wenn die zugehörigen Modulprüfungen sowie diemündlicheBachelorprüfungbestandensindunddieBachelor‐Arbeitmindestensmit „pass“(4,0)benotetwurde.

(3) HatdiezuprüfendePersoneineModulprüfungoderdieBachelor‐Arbeitnichtbestanden,soergeht hierüber ein schriftlicher Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auchdarüberAuskunft gibt, obund gegebenenfalls inwelchemUmfangdieModulprüfungbzw.dieBachelor‐Arbeitwiederholtwerdenkann.BeiModulprüfungenkanndieBekanntgabedesPrüfungsergebnissesauchaufandereArtundWeiseerfolgen.

(4) HateinezuprüfendePersondieBachelor‐Arbeitendgültignichtbestanden,wirdihraufihrenAntragbeimPrüfungsamtgegenVorlagederentsprechendenNachweiseeineBescheinigungausgestellt,diedieerbrachtenPrüfungsleistungenundderenNotensowiediezurjeweiligenPrüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfungnichtbestandenist.

§18 WiederholungvonPrüfungsleistungen

(1) BestandeneStudien‐undPrüfungsleistungenkönnennichtwiederholtwerden.

(2) Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistungen können einmalwiederholtwerden.

(3) Eine zweite Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen ist nur in 4 Fällenmöglich. Unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 4 kann die Wiederholung einerschriftlichen Prüfungmündlich erfolgen. Eine zweiteWiederholung der Bachelor‐Arbeit istunzulässig.

(4) Wiederholungsprüfungen sind spätestens am übernächsten ordentlichen Prüfungsterminabzulegen.AndernfallssindsiemitderNote„fail“(5,0)zubewerten.DiesgiltnichtimFalleeiner Beurlaubung. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Vorsitzende desPrüfungsausschussesentsprechend§16Abs.2einenRücktrittgenehmigen.

§19 AnrechnungvonStudienzeiten,Studien‐undPrüfungsleistungen

(1) Für die Anrechnung von Studien‐ und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschusszuständig.

Page 12: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

12

(2) BeiderAnerkennungvonStudienzeiten,Studien‐undPrüfungsleistungen,dieaußerhalbdesGeltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von derKultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen, die Lissabon‐Konvention sowie Absprachen im Rahmen vonFakultäts‐ undHochschulpartnerschaften sowie zentral koordinierterMobilitätsprogrammezu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle fürausländischesBildungswesengehörtwerden.

(3) Werden Studien‐ und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit dieNotensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach dem in § 15 angegebenenBewertungsschlüssel in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. BeiunvergleichbarenNotensystemenwirdderVermerk „bestanden“aufgenommen. IndiesemFallerfolgtkeineEinbeziehungindieBerechnungderModulnotenundderGesamtnote.EineKennzeichnungderAnrechnungimZeugnisistzulässig.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch aufAnrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien‐ und Prüfungsleistungen, die inDeutschlanderbrachtwurden,erfolgtvonAmtswegen.DiezuprüfendePersonhatdie fürdieAnrechnungerforderlichenUnterlagenvorzulegen.

3. Bachelor‐Prüfung

§20 ArtundUmfangderBachelor‐Prüfung

DieBachelor‐PrüfungbestehtausdenModulprüfungendesStudiums,einerBachelor‐Arbeitnach §22 und einer studiengangspezifisch mündlichen Bachelor‐Abschlussprüfung, die inStudienverlaufsplan und Modulhandbuch näher beschrieben ist (s. Anhang zurStudienordnung).

§21 BachelorofArts‐Arbeit

(1) Die Bachelor‐Arbeit ist eine obligatorische Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass innerhalbeiner vorgegebenen Frist eine Projektarbeit aus den Bereichen Kunstwissenschaft,Kunsttechnologie, KonservierungundRestaurierungunterAnleitungmitwissenschaftlichenMethoden bearbeitet werden kann. Das Thema der Bachelor‐Arbeit ist in der Regelfrühestensnachindemin§9Abs.2genanntenSemesterundspätestensdreiMonatenachBestehenallerModulprüfungenauszugeben.

(2) Themenvorschläge für die Bachelor‐Arbeit werden von der Leitung des jeweiligenStudiengangesbewilligt.ThemaundZeitpunktsindaktenkundigzumachen.

(3) DieZeitvonderThemenausgabebiszumAbgabeterminderBachelor‐Arbeitdarf insgesamtvierMonatenichtüberschreiten.DasThemakannnureinmalaustriftigenGründenundnurinnerhalbdeserstenMonatsderBearbeitungszeitmitEinwilligungdesPrüfungsausschusseszurückgegebenwerden.IndiesemFallverlängertsichdieFristfürdieAbgabe,gerechnetvondererstenAusgabeeinesThemas,umeinenMonat.

Page 13: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

13

(4) Die Bachelor‐Arbeit wird von einer Professorin, von Lehrbeauftragten oder akademischenMitarbeiterinnenbetreut,welchederStaatlichenAkademiederBildendenKünsteStuttgartangehören.DerPrüfungsausschusskannweitereexterneBetreuerinnenbestimmen.

(5) DieBachelor‐Arbeitkannauch inFormeinerGruppenarbeiterbrachtwerden,wennderalsPrüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder aufgrund derAngabevonAbschnitten,SeitenzahlenoderanderenobjektivenKriterien,dieeineeindeutigeAbgrenzungermöglichen,deutlichunterscheidbarundbewertbaristunddieAnforderungennachAbs.1erfüllt.

(6) Die Kandidatin erarbeitet nach Ausgabe des Themas zunächst ein schriftliches Konzept(voraussichtlicherInhalt,GliederungundTerminplan).

(7) DieBachelor‐ArbeitumfassteineschriftlicheArbeit,welcheindreiExemplareneinzureichenist,wobeieinExemplarinungebundenerFormmitallenOriginalabbildungenundOriginalbelegenvorliegenmuss.AußerdemistdieMaster‐ArbeitineinemfürdiedigitaleArchivierunggeeignetenundgebräuchlichenFormateinzureichen.InderdigitalenVersionsindgrundlegendeMetadaten,wieTitelundAutorin,einzubetten.

(8) DieBachelor‐ArbeitistfristgemäßbeidervonderVorsitzendendesPrüfungsausschusseszubestimmenden Stelle abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist im Prüfungsamt aktenkundig zumachen. Wird die Bachelor‐Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „fail“ (5,0)bewertet. Bei der Abgabe ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit ‐ bei einerGruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit ‐ selbständig verfasstundkeineanderenalsdieangegebenenQuellenundHilfsmittelbenutztwurden.

(9) DieBachelor‐ArbeitistinderRegelvonzweiPrüferinnenzubewerten.EinederPrüferinnensoll die Betreuerin der Bachelor‐Arbeit sein. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochennichtüberschreiten.

(10) DieBachelor‐ArbeitdarfmitZustimmungderLeitungdesStudiengangs ineinerEinrichtungaußerhalbderHochschuleausgeführtwerden.

§22 BildungderGesamtnote

Die Gesamtnote ermittelt sich aus dem nach Credit Points gewichteten Durchschnitt derModulnoten des Studiums, der Note der Bachelor‐Arbeit sowie einerstudiengangspezifischen mündlichen Bachelor‐Abschlussprüfung nach § 20 Abs. 1. DieNotenvergabeerfolgtnachdenRegelungen in§15.UnbenoteteStudienleistungenwerdenbeiderBerechnungderEndnotenichtberücksichtigt.

§23 Hochschulgrad,ZeugnisundBachelorofArts‐Urkunde,DiplomaSupplement

(1) Die Hochschule verleiht nach bestandener Bachelor‐Prüfung den Grad “Bachelor of Arts”(abgekürzt:“B.A.”)imjeweiligenStudiengang.

Page 14: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

14

(2) Über die bestandene Bachelor‐Prüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vierWochen, ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Modulnoten, das Thema derBachelor‐ArbeitundderenNote,dieGesamtnotesowiediebiszumAbschlussderBachelor‐Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. Das Zeugnis trägt dasDatumdesTages,andemdieletztePrüfungsleistungerbrachtwordenist.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Bachelor of Arts‐Urkunde mit dem Datum desZeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Grades beurkundet. Die Urkundewird von der Rektorin unterzeichnet und mit dem Siegel der Staatlichen Akademie derBildendenKünsteStuttgartversehen.

(4) Das Zeugnis wird ergänzt durch das englischsprachige Diploma Supplement. Das DiplomaSupplemententhälteinheitlicheAngabenzurBeschreibungdesdeutschenBildungssystemsund ordnet den Studienabschluss in dieses ein. Es informiert über die absolviertenStudieninhalte, den Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischenund beruflichen Qualifikationen. Das Diploma Supplement enthält eine relativeHäufigkeitsverteilung der Studienabschlussnoten sämtlicher Absolventen, soweit eineausreichendeAnzahlanAbsolventenfürdieseDarstellungvorliegt.

4. Schlussbestimmungen

§24 EinsichtindiePrüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird der zu prüfendenPersonaufAntraginangemessenerFristEinsichtinseineschriftlichenPrüfungsarbeiten,diedaraufbezogenenGutachtenderPrüferinnenundindiePrüfungsprotokollegewährt.

(2) EinentsprechenderAntrag ist schriftlichbeidemVorsitzendendesPrüfungsausschusses zustellen.

§25 UngültigkeiteinerPrüfung

(1) Hat die zu prüfende Person bei einer Studien‐ oder Prüfungsleistung getäuscht und wirddiese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Note derStudien‐oderPrüfungsleistung,beiderenErbringungdiezuprüfendePersongetäuschthat,berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung mit „fail“ und die Bachelor‐Prüfungmit„fail“bewertetwerden.

(2) WarendieVoraussetzungenfürdieZulassungzueinerPrüfungnichterfüllt,ohnedassdiezuprüfendePersonhierübertäuschenwollte,undwirddieseTatsacheerstnachAushändigungdesZeugnissesbekannt,sowirddieserMangeldurchdasBestehenderPrüfunggeheilt.Hatdie zu prüfende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann dieModulprüfungmit„fail“bzw.dieBachelor‐Prüfungmit„fail“bewertetwerden.

(3) DerzuprüfendenPersonistvoreinerEntscheidungGelegenheitzurStellungnahmezugeben.

(4) DasunrichtigePrüfungszeugnisisteinzuziehenundgegebenenfallseinneueszuerteilen.Mitdem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelor of Arts‐Urkunde einzuziehen, wenn die

Page 15: Prüfungsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden ... · 3 Bachelor of Arts‐Grad Aufgrund der bestandenen Bachelor‐Prüfung verleiht die Staatliche Akademie der Bildenden

15

Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung nach Absatz 1 für „fail“ erklärt wurde. EineEntscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren,gerechnetvomDatumdesPrüfungszeugnisses,ausgeschlossen.

§26 EntziehungdesBachelorofArts‐Grades

Die Entziehung des Bachelor of Arts‐Grades richtet sich nach den gesetzlichenBestimmungen.

§27 Inkrafttreten

DiesePrüfungsordnungtrittrückwirkendzum01.10.2012inKraft

Stuttgart,den06.11.2012

gez.

PetravonOlschowskiRektorin