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Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht | Hamburg Der kanadische Krabbenfischer und das internationale Privatrecht Supreme Court of Canada zitiert in ei- nem Urteil ausführlich eine Dissertati- on der IMPRS for Maritime Affairs. Vom Max-Planck-Institut für auslän- disches und internationales Privatrecht hatte der kanadische Krabbenfischer sicher noch nichts gehört, als er ein nach seinen Kenntnissen unbenutz- tes Seekabel im St. Lawrence Strom durchschnitt. Doch dem Institut ver- dankt er jetzt, dass er seine Haftung für den entstandenen Schaden von rund einer Million auf 500.000 Kana- dische Dollar beschränken darf. Denn das Kabel war noch in Betrieb und der Fischer wurde für die ge- kappte Verbindung haftbar gemacht. Um die Haftungsbe- schränkungsfrage und den Verschuldensgrad in die- sem Fall zu klären, wurde unter anderem die Disser- tation „Wilful Misconduct in International Transport Law“ von Duygu Damar, wissenschaftliche Referen- tin am Max-Planck-Institut für Privatrecht, herange- zogen. Im jetzt kürzlich ergangenen Urteil des Su- preme Courts of Canada wurde daraus ausführlich zitiert. Das zeigt, wie le- bensnah die Grundlagenforschung des Max-Planck-Instituts für Privatrecht in Hamburg ist. Die Richter beziehen sich in ihrem Urteil in vielen Punkten auf die wissen- schaftliche Auseinandersetzung Duygu Damars mit dem Londoner Überein- kommen zur globalen Haftungsbe- schränkung (LondonHBÜ) und ihren länderübergreifenden Vergleich zum Die Forschung am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht kann auch für einen kanadischen Krabbenfischer wichtig werden, beispielsweise bei der Frage, ob er seine Haftung beschränken durfte, nachdem er ein Hochseekabel durchschnitten hatte Private Law Gazette 1/2015 Thema „Wilful Misconduct“. Sie folgen ihr allerdings nicht in allen Punkten. Der Fischer darf laut diesem Urteil seine Haftung zwar auf 500.000 Ka- nadische Dollar beschränken, hat aber keinen Versicherungsschutz, da er das Kabel nach Ansicht der Mehrheit der Richter leichtfertig durchschnitten hat. Hier gehen die Meinungen der Richter und der Forscherin auseinander. „Nach meiner Ansicht handelte der Krabben- fischer nicht mit dem Vorsatz oder in dem Bewusstsein, dass ein solcher Schaden voraussichtlich entstehen würde. Auf einer Seekarte in einem Museum war seiner Erinnerung nach das Kabel als ungenutzt eingetragen. Als er aus der Zeitung erfuhr, dass der Verursacher gesucht wird, hat er sich bei der Polizei gemeldet“, so Damar. Danach wäre sein Verhalten nur grob fahrlässig gewesen, der Fischer hätte seinen Versicherungsschutz behalten und müsste jetzt nicht 500.000 Kana- dische Dollar selbst zahlen. Duygu Damar hat ihre Dissertation „Wilful Misconduct in International Transport Law“ als Stipendiatin der International Max-Planck Research School (IMPRS) for Maritime Affairs am Max-Planck-Institut für Privatrecht in Hamburg geschrieben. Sie setzte sich dabei intensiv mit den internatio- nalen transportrechtlichen Regelungen der Durchbrechung der Haftungsbe- schränkung und mit den Verschuldens- graden verschiedener Rechtssysteme auseinander. Die Fragestellung ist gelegentlich ebenfalls für Schiffspas- sagiere von großer Bedeutung. Nach dem Unglück der „Costa Concor- dia“ hat sie in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift VuR die Frage nach der Durchbrechung der Haftungsbe- schränkung in diesem Fall erörtert. Duygu Damar, Wilful Misconduct in Inter- national Transport Law (Hamburg Studies on Maritime Affairs, 22), Springer, Heidel- berg 2011, XXII + 316 S. „Himmel und Hölle – Einige Überlegun- gen zur internationalen Zuständigkeit“ Vierzehnte Ernst-Rabel-Vorlesung im Oktober 2014 Alle zwei Jahre findet am Institut die Ernst-Rabel-Vorlesung statt. Sie ist dem Andenken des Institutsgründers Ernst Rabel gewidmet und gilt als einer der Höhepunkte des Veranstaltungskalen- ders. Ermöglicht wird die Vortragsrei- he durch eine Stiftung des Sohnes Frederick Karl Rabel. Im Mittelpunkt stehen Grundfragen einer Teildisziplin der am Institut vertretenen For- schungsbereiche. Mit Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen konnte in diesem Jahr eine Vortragende gewonnen werden, die nicht nur über eine herausragende Stimme im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts verfügt, sondern auch dem Institut eng verbunden ist. Prof. Dr. Coester-Waltjens Vortrag widmete sich einem Kerngebiet des Internationalen Zivilverfahrensrechts. Unter dem Titel „Himmel und Hölle – Einige Überlegungen zur internatio- nalen Zuständigkeit“ wurden verschie- dene Aspekte der Internationalen Zu- ständigkeit im Zusammenhang mit der forum non conveniens-Lehre betrach- tet. Bei der Konzeption von Zuständig- keitsregelungen stellt sich deren Weite immer wieder als problematisch dar. Zwischen „plaintiff’s heavens“ und „hell holes“ liegt oft nur ein schmaler Grat und häufig ist des Klägers Freud des Beklagten Leid und umgekehrt. Der Vortrag war ein Plädoyer für die stärke- re Akzeptanz weit gefasster Zuständig- keitsregelungen und die gleichzeitige Öffnung gegenüber der forum non con- veniens-Doktrin als Werkzeug zur Ein- grenzung überschießender Weite. Einleitend skizzierte Dagmar Coester- Waltjens die historische Entwicklung und die aktuellen Varianten und Aus- prägungen der ursprünglich dem schottischen Recht entstammenden fo- rum non conveniens-Lehre. Dieser Gedanke einer Zuständig- keitseinschränkung aufgrund gericht- lichen Ermessens ist inzwischen auch über die Grenzen... Fortsetzung letzte Seite Reimar-Lüst-Stipendium für Samuel Fulli-Lemaire Samuel Fulli-Lemaire hat das Rei- mar-Lüst-Stipendium 2014 der Max- Planck-Gesellschaft in München er- halten. Der Nachwuchswissenschaftler wird damit seine rechtswissenschaftliche Forschung im Bereich „Marriage and Parentage in the 21st Century“ am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht fortset- zen. Einer seiner Forschungsschwer- punkte ist hierbei die rechtliche, historische und soziologische Ent- wicklung gleichgeschlechtlicher Ehen und Partnerschaften im internationa- len Vergleich. Samuel Fulli-Lemaire war Adjunct Lecturer in International Business Law an der Panthèon-Assas (Paris II) Universität. Seine Doktorar- beit hat den Titel „Private Internatio- nal Family Law put to the Test by the Recognition Requirement“. Seit Sep- tember 2014 forscht er für insgesamt ein Jahr als Reimar-Lüst-Stipendiat am Max-Planck-Institut für ausländi- sches und internationales Privatrecht in Hamburg. Das Reimar-Lüst-Stipendium wird seit 1983 von der Max-Planck-Ge- sellschaft an einen Nachwuchswis- senschaftler verliehen. Es wurde zum Anlass des 60. Geburtstags von Prof. Reimar Lüst, einem der ehemaligen Präsidenten der Max-Planck-Gesell- schaft, geschaffen. Reimar-Lüst-Stipendiat Samuel Fulli-Lemaire Anatol Dutta, Warum Erbrecht? – Das Vermögensrecht des Generationenwechsels in funktionaler Betrachtung (Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 101), Mohr Siebeck, Tübingen 2014, Habilitation, Universität Ham- burg 2012, XX + 682 S. In seiner Habilitationsschrift setzt sich Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford) mit der Frage nach dem Sinn und Zweck des Erbrechts und seiner Ausgestal- tung auseinander. Anlass hierzu sind Mechanismen, die es dem Einzelnen zu- nehmend gestatten, sein Vermögen dem Erbrecht zu entziehen. Privatnützige Stiftungen in Deutschland, Österreich und Lichtenstein, dynastic trusts in den Vereinigten Staaten und zahlreiche offshore-Jurisdiktionen geben Vermögens- inhabern die Möglichkeit, ihr Vermögen eigenen Regeln – einem privaten Er- brecht – zu unterwerfen, und das generationsübergreifend. Dr. Duygu Damar ist wissenschaftliche Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Neuerscheinung © Waetjen/SLoeschke

Private Law Gazette 1/2015 - OPUS-Datenbankepub.sub.uni-hamburg.de/epub/volltexte/2015/43811/pdf/MPIPRIV... · Forschung Private Law Gazette 1/2015 Recht persönlich Neuerscheinungen

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Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht | Hamburg

Der kanadische Krabbenfischer und das internationale PrivatrechtSupreme Court of Canada zitiert in ei-nem Urteil ausführlich eine Dissertati-on der IMPRS for Maritime Affairs.

Vom Max-Planck-Institut für auslän-disches und internationales Privatrecht hatte der kanadische Krabbenfischer sicher noch nichts gehört, als er ein nach seinen Kenntnissen unbenutz-tes Seekabel im St. Lawrence Strom durchschnitt. Doch dem Institut ver-dankt er jetzt, dass er seine Haftung für den entstandenen Schaden von rund einer Million auf 500.000 Kana-dische Dollar beschränken darf. Denn das Kabel war noch in Betrieb und der Fischer wurde für die ge-kappte Verbindung haftbar gemacht.

Um die Haftungsbe-schränkungsfrage und den Verschuldensgrad in die-sem Fall zu klären, wurde unter anderem die Dis ser-tation „Wilful Misconduct in International Transport Law“ von Duygu Damar, wissenschaftliche Referen-tin am Max-Planck-Institut für Privatrecht, herange-zogen. Im jetzt kürzlich ergangenen Urteil des Su-preme Courts of Canada wurde daraus ausführlich zitiert. Das zeigt, wie le-bensnah die Grundlagenforschung des Max-Planck-Instituts für Privatrecht in Hamburg ist.

Die Richter beziehen sich in ihrem Urteil in vielen Punkten auf die wissen-schaftliche Auseinandersetzung Duygu Damars mit dem Londoner Überein-kommen zur globalen Haftungsbe-schränkung (LondonHBÜ) und ihren länderübergreifenden Vergleich zum

Die Forschung am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht kann auch für einen kanadischen Krabbenfischer wichtig werden, beispielsweise bei der Frage, ob er seine Haftung beschränken durfte, nachdem er ein Hochseekabel durchschnitten hatte

Private Law Gazette 1/2015

Thema „Wilful Misconduct“. Sie folgen ihr allerdings nicht in allen Punkten.

Der Fischer darf laut diesem Urteil seine Haftung zwar auf 500.000 Ka-nadische Dollar beschränken, hat aber keinen Versicherungsschutz, da er das Kabel nach Ansicht der Mehrheit der Richter leichtfertig durchschnitten hat. Hier gehen die Meinungen der Richter und der Forscherin auseinander. „Nach meiner Ansicht handelte der Krabben-fischer nicht mit dem Vorsatz oder in dem Bewusstsein, dass ein solcher Schaden voraussichtlich entstehen würde. Auf einer Seekarte in einem Museum war seiner Erinnerung nach

das Kabel als ungenutzt eingetragen. Als er aus der Zeitung erfuhr, dass der Verursacher gesucht wird, hat er sich bei der Polizei gemeldet“, so Damar. Danach wäre sein Verhalten nur grob fahrlässig gewesen, der Fischer hätte seinen Versicherungsschutz behalten und müsste jetzt nicht 500.000 Kana-dische Dollar selbst zahlen.

Duygu Damar hat ihre Dissertation

„Wilful Misconduct in International Transport Law“ als Stipendiatin der International Max-Planck Research School (IMPRS) for Maritime Affairs am Max-Planck-Institut für Privatrecht in Hamburg geschrieben. Sie setzte sich dabei intensiv mit den internatio-nalen transportrechtlichen Regelungen der Durchbrechung der Haftungsbe-schränkung und mit den Verschuldens-graden verschiedener Rechtssysteme auseinander. Die Fragestellung ist gelegentlich ebenfalls für Schiffspas-sagiere von großer Bedeutung. Nach dem Unglück der „Costa Concor-dia“ hat sie in einem Aufsatz in der

Fachzeitschrift VuR die Frage nach der Durchbrechung der Haftungsbe-schränkung in diesem Fall erörtert.

Duygu Damar, Wilful Misconduct in Inter-national Transport Law (Hamburg Studies on Maritime Affairs, 22), Springer, Heidel-berg 2011, XXII + 316 S.

„Himmel und Hölle – Einige Überlegun-gen zur internationalen Zuständigkeit“Vierzehnte Ernst-Rabel-Vorlesung im Oktober 2014

Alle zwei Jahre findet am Institut die Ernst-Rabel-Vorlesung statt. Sie ist dem Andenken des Institutsgründers Ernst Rabel gewidmet und gilt als einer der Höhepunkte des Veranstaltungskalen-ders. Ermöglicht wird die Vortragsrei-he durch eine Stiftung des Sohnes Fre derick Karl Rabel. Im Mittelpunkt stehen Grund fragen einer Teil disziplin der am Institut vertretenen For-schungs be reiche. Mit Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen konnte in diesem Jahr eine Vortragende gewonnen werden, die nicht nur über eine herausragende Stimme im Bereich des internationalen Zi vil ver fah rens rechts verfügt, sondern auch dem Institut eng verbunden ist.

Prof. Dr. Coester-Waltjens Vortrag widmete sich einem Kerngebiet des Internationalen Zivilverfahrensrechts. Unter dem Titel „Himmel und Hölle – Einige Überlegungen zur internatio-na len Zuständigkeit“ wurden verschie-

dene Aspekte der Internationalen Zu-ständigkeit im Zusammenhang mit der forum non conveniens-Lehre betrach-tet. Bei der Konzeption von Zuständig-keitsregelungen stellt sich deren Weite immer wieder als problematisch dar. Zwischen „plaintiff’s heavens“ und „hell holes“ liegt oft nur ein schmaler Grat und häufig ist des Klägers Freud des Beklagten Leid und umgekehrt. Der Vortrag war ein Plädoyer für die stärke-re Akzeptanz weit gefasster Zuständig-keitsregelungen und die gleichzeitige Öffnung gegenüber der forum non con-veniens-Doktrin als Werkzeug zur Ein-grenzung überschießender Weite.

Einleitend skizzierte Dagmar Coester- Waltjens die histo ri sche Ent wicklung und die aktuellen Va rianten und Aus-prägungen der ur sprüng lich dem schot tischen Recht ent stammen den fo-rum non conveniens-Lehre.

Die ser Gedanke einer Zu stän dig-keitseinschränkung auf grund ge richt-lichen Ermessens ist in zwi schen auch über die Grenzen...

Fortsetzung letzte Seite

Reimar-Lüst-Stipendium für Samuel Fulli-LemaireSamuel Fulli-Lemaire hat das Rei-mar-Lüst-Stipendium 2014 der Max- Planck-Gesellschaft in Mün chen er-halten.

Der Nachwuchswissenschaftler wird damit seine rechtswissenschaftliche Forschung im Bereich „Marriage and Parentage in the 21st Century“ am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht fortset-zen. Einer seiner Forschungsschwer-punkte ist hierbei die rechtliche, historische und soziologische Ent-wicklung gleichgeschlechtlicher Ehen und Partnerschaften im internationa-len Vergleich. Samuel Fulli-Lemaire war Adjunct Lecturer in International Business Law an der Panthèon-Assas (Paris II) Universität. Seine Doktorar-beit hat den Titel „Private Internatio-nal Family Law put to the Test by the Recognition Requirement“. Seit Sep-tember 2014 forscht er für insgesamt ein Jahr als Reimar-Lüst-Stipendiat am Max-Planck-Institut für ausländi-

sches und internationales Privatrecht in Hamburg.

Das Reimar-Lüst-Stipendium wird seit 1983 von der Max-Planck-Ge-sellschaft an einen Nachwuchswis-senschaftler verliehen. Es wurde zum Anlass des 60. Geburtstags von Prof. Reimar Lüst, einem der ehemaligen Präsidenten der Max-Planck-Gesell-schaft, geschaffen.

Reimar-Lüst-Stipendiat Samuel Fulli-Lemaire

Anatol Dutta, Warum Erbrecht? – Das Vermögensrecht des Generationen wechsels in funktionaler Betrachtung (Beiträge zum ausländischen und internatio nalen Privatrecht 101), Mohr Siebeck, Tübingen 2014, Habilitation, Universität Ham-burg 2012, XX + 682 S.

In seiner Habilitationsschrift setzt sich Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford) mit der Frage nach dem Sinn und Zweck des Erbrechts und seiner Ausgestal-tung auseinander. Anlass hierzu sind Mechanismen, die es dem Einzelnen zu-nehmend gestatten, sein Vermögen dem Erbrecht zu entziehen. Privatnützige Stiftungen in Deutschland, Österreich und Lichtenstein, dynastic trusts in den Vereinigten Staaten und zahlreiche offshore-Jurisdiktionen geben Vermögens-inhabern die Möglichkeit, ihr Vermögen eigenen Regeln – einem privaten Er-brecht – zu unterwerfen, und das generations übergreifend.

Dr. Duygu Damar ist wissenschaftliche Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht

Neuerscheinung

© Waetjen/SLoeschke

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Private Law Gazette 1/2015Forschung

Recht persönlich

Neuerscheinungen

Jürgen Basedow, Knut Benjamin Pißler (Hg.), Private International Law in Mainland China, Taiwan and Europe (Materialien zum ausländi-schen und internationalen Privatrecht 52), Mohr Siebeck, Tübingen 2014, XIII + 470 S.

Jürgen Basedow, Private Law Beyond the Nation State – Studies on the globalization and europeaniza-tion of private law (Translation into Persian by Alireza Arvahi and Ali Shirvani), Intescharat-e Gahdad, Is-fahan 2014, 167 S.

Makoto Tadaki, Harald Baum (Hg.), Saiken-hō kaisei ni kan-suru hikaku-hō-teki kentō – ni-chidoku no shiten kara / Schuld-rechtsmodernisierung in Japan – eine vergleichende Analyse, Chūō Univer sity Press, Tokyo 2014, 439 S.

Hans-Ueli Vogt, Holger Fleischer, Susanne Kalss (Hg.), Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in Deutsch-land, Österreich und der Schweiz 2014, Mohr Siebeck, Tübingen 2014, VIII + 273 S.

Gregor Bachmann, Horst Eidenmül-ler, Andreas Engert, Holger Flei-scher, Wolfgang Schön, Regulating the Closed Corporation (European Company and Financial Law Review – Special Volume 4), DeGruyter, Berlin 2014, 266 S.

Christa Jessel-Holst, Hrvoje Sikirić, Vilim Bouček, Davor Babić, Međun-arodno privatno pravo. Zbirka od-luka Suda Europske Unije (Private international law. Collection of deci-sions of the ECJ) (Pravna biblioteka – europsko pravo), Narodne Novine, Zagreb 2014, 775 S.

Jens Kleinschmidt, Delegation von Privatautonomie auf Dritte. Zuläs-sigkeit, Verfahren und Kontrolle von Inhaltsbestimmungen und Feststel-lungen Dritter im Schuld- und Erb-recht (JusPriv 186), Mohr Siebeck, Tübingen 2014, XL + 907 S.

Eugenia Kurzynsky-Singer (Hg.), Transformation durch Rezeption? Möglichkeiten und Grenzen des Rechtstransfers am Beispiel der Zi-vil rechtsreformen im Kaukasus und in Zentralasien (Beiträge zum aus-ländischen und internationalen Pri-vatrecht 102), Mohr Siebek, Tübin-gen 2014, XIV + 512 S.

Prof. Dr. Holger Fleischer, Dipl.-Kfm., LL.M. (Michigan), Direktor am MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, ist von der Europäischen Kommis-sion zum Mitglied der neu gegründeten „Ex-pert Group on Company Law (EU)“ berufen worden. Die Expertengruppe soll die Kommis-sion bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Transaktionen sowie für Konzernsachverhalte unterstützen und sie auch in weiteren Fragen des Europäischen Ge-

sellschaftsrechts beraten. Die Expertengruppe hat ihre Arbeit im Juni 2014 aufgenommen. Die Mitglieder werden für eine Zeit von drei Jahren berufen.

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Reinhard Zimmermann, Direktor am MPI für ausländisches und internationales Privatrecht, ist im September 2014 zum Honorary Professor der juristischen Fa kultät der Universität Edinburgh er nannt worden. Der Titel eines Honorary

Professor wird an Wissenschaftler mit hohem internationalem Renommee verliehen, die der Universität Edinburgh verbunden sind. Rein-hard Zimmermann hat gemeinsam mit Kenneth Reid von der University of Edinburgh eine in-ternationale Forschungsgruppe auf gebaut, die der historisch-vergleichenden Er forschung des Erbrechts gewidmet ist. Seit dem Jahre 2000 sind juristische Doktoranden der Universität Edinburgh für jeweils ein Jahr Mit glied von Reinhard Zimmermanns Arbeitsgruppe am In-stitut.

Dr. Nadjma Yassari, Leiterin der Max-Planck-Forschungsgrup-pe zum Familien- und Erb recht in den islamischen Ländern am MPI für ausländisches und in-ternationales Privatrecht, ist vom Stiftungsrat der Max-Weber-Stiftung in die Evaluierungs-kommission für das Orient-Institut in Beirut gewählt worden. Forschungsgebiete am Ori-ent-Institut sind unter anderem Arabistik, Is-lamwissenschaften und die Wissenschaft vom christlichen Orient. Der Schwerpunkt liegt auf

Die Brautgabe in der modernen GesellschaftIst die Absicherung von Frauen durch die islamische Brautgabe noch zeitgemäß?Die Brautgabe ist eine Schlüsselfigur des klassischen islamischen Eherechts und stellt einen vermögensrechtlichen Anspruch der Ehefrau gegen den Ehe-mann dar. Das deutsche Recht kennt dieses Rechtsinstitut nicht, dennoch müssen deutsche Richter oftmals über Brautgabenansprüche entscheiden, wenn diese vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden – beispiels-weise im Rahmen einer Scheidung.

In ihrer Monografie „Die Brautgabe im Familienvermögensrecht – Innerisla-mi scher Rechtsvergleich und Integra-tion in das deutsche Recht“ erschließt Nadj ma Yassari die Brautgabe aus drei Perspektiven: aus der Sicht des klassischen islamischen Rechts, des geltenden Rechts in ausgewählten isla-mi schen Ländern und des deutschen Rechts.

Im Mittelpunkt der Arbeit steht die

Frage nach der Funk tion der Brautgabe im Gefüge des ehelichen Familienver-mögensrechts.

Nadjma Yassari, die seit 2009 die Max-Planck-Forschungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel – Rechtsver-gleichung im Familien- und Erbrecht islamischer Länder“ leitet, untersucht in ihrer Monografie die Grundlagen der islamischen Brautgabe, verfolgt ihre historische Entwicklung und kon-textualisiert sie im Familienvermö-gensrecht vom Iran, von Ägypten, Pa-kistan und Tunesien. Denn obwohl die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten stetig fortent-wickelt worden sind, ist die Ausstrah-lungskraft dieser Reformen schwach: Der Grundsatz der nachehelichen Solidarität ist kaum gefestigt, nen-nenswerte soziale Transferleistungen bestehen nicht. Die Brautgabe spielt somit weiterhin eine wichtige Rolle

bei der Schließung der bestehenden Versorgungslücken. Diese Erkenntnis bildet in der Folge die Grundlage für eine Verortung der Brautgabe im Kol-lisionsrecht sowie für ihre Integration in das deutsche Familienrecht.

Nadjma Yassari, Die Brautgabe im Fa-milien vermögensrecht – Innerislamischer Rechtsvergleich und Integration in das deut-sche Recht (Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 104), Mohr Sie-beck, Tübingen 2014, XXXIII + 1030 S.

Vernachlässigt und unterschätzt:Die Evolution des ErbrechtsDas Erbrecht hat, ähnlich wie Erben und Vererben, ein Imageproblem. Tes-tament, Pa tien ten verfügung und Voll-machten schlummern oft jahr e lang unbearbeitet in der Schub lade und fristen ein vernachlässigtes Dasein neben all den anderen Dingen, die „man mal regeln müsste“. Die Aus-einandersetzung mit dem Thema ist aber oft un ausweichlich und schon kompliziert genug, selbst wenn alles geregelt scheint. Spätestens bei der Testaments eröffnung tauchen die ers-ten Fragen auf.

Nach welchem Recht wird beispiels-weise das Erbe des niederländischen Großvaters verteilt, der die letz ten Jah-re in seiner Finca auf Mallorca lebte, ein weiteres Haus in Hamburg besitzt und sein Vermögen in den Niederlan-den ange legt hat?

Durch diese globalisierten Lebens-umstände kann eine Erbschaft schnell kompliziert und undurchsichtig wer-den. Ab dem 15. August 2015 tritt die neue EU-Erb rechts verordnung in Kraft, die Erben und Ver erben inner-halb der EU vereinfachen soll. Sie definiert unter anderem erstmals klar, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich darüber ent-scheidet, welches Erbrecht angewandt wird und welche Gerichte zuständig sind.

Um solche Verordnungen auf den Weg bringen zu können, wird viel

rechtswissenschaftliche Forschung im Vorfeld betrieben. So haben Wissen-schaftler am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationa-les Privatrecht 2010 eine ausführ-liche Stellungnahme zum EU-Erb-rechtsverordnungsentwurf erarbeitet, und An fang 2013 wurden die wichtig-sten Regelungen der Verordnung in einem Überblicks aufsatz in der vom Institut herausgegebenen Rabels Zeit-schrift vorgestellt.

Nach herrschender Meinung ist das Erbrecht charakteristisch für jede Nation und spiegelt die kulturellen Eigenheiten der jeweiligen Gesell-schaft wieder. Das ist aber eine Fehl-einschätzung. Denn obwohl es zu den

praktisch bedeutsamsten Gebieten des Privatrechts zählt, ist das Erbrecht we-gen der kulturellen Abhängigkeit in der rechtsvergleichenden Forschung regelmäßig vernachlässigt worden. Um dem entgegenzuwirken haben es sich Reinhard Zimmermann, Direktor am Max-Planck-Institut für ausländi-sches und internationales Privatrecht, Kenneth G. C. Reid von der University of Edinburgh und Marius J. de Waal von der Stellenbosch University sowie Partner aus 14 Jurisdiktionen weltweit zur Aufgabe gemacht, zentrale Fragen des Erbrechts aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive zu untersuchen.

Die ersten Forschungsergebnisse des Langzeitprojektes wurden 2011 in dem Sammelband „Comparative Suc-cession Law, Vol. 1: Testamentary For-malities“ veröffentlicht. Auf der guten Zusammenarbeit aufbauend, steht jetzt das zweite Projekt der von Kenneth G. C. Reid, Marius J. de Waal und Reinhard Zimmermann koordinierten Forschungsgruppe kurz vor dem Ab-schluss. In „Comparative Succession Law, Vol. 2: Intestate Succession“ un-tersuchen die international renommier-ten Rechtswissenschaftler, wie die Erb-folge geregelt ist, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung gemacht hat oder wenn seine letztwillige Verfü-gung unwirksam ist. Hier gilt seit jeher der Grundsatz der Familien erbfolge. Die Familie des Erblassers besteht zum

Obwohl das Erbrecht zu den bedeutsamsten Gebieten des Privatrechts zählt, ist es bisher in der rechtsverglei-chenden Forschung regelmäßig vernachlässigt worden

einen aus seinen Verwandten, hinzu-kommen kann zum anderen ein Ehe-gatte. Damit stellen sich für das Recht zwei zen trale Regelungsprobleme: In welcher Reihenfolge sind die Verwand-ten dazu berufen, den Verstorbenen zu beerben, und wie ist die Position eines überlebenden Ehegatten im Vergleich mit und mit Rücksicht auf die über-lebenden Verwandten zu bestimmen? Leitend ist eine historisch-verglei-chende Perspektive, die das bunte Bild unterschiedlicher Rege lungen in den modernen Rechtsordnungen deutlicher hervortreten und ver ständlich werden lässt, die im Übrigen aber auch die wesentlichen Strukturelemente dieser Regelungen herausarbeitet und kritisch reflektiert. Näher beleuchtet wird unter anderem auch die erbrechtliche Stel-lung von außerhalb einer Ehe gebore-nen Kindern und von Adoptivkindern sowie von Lebenspartnern und Part-nern einer nicht-ehelichen Lebensge-meinschaft.

Volume I: Kenneth G. C. Reid, Marius J. de Waal, Reinhard Zimmermann (Hg.), Compara-tive Succession Law, Vol. 1: Testamentary Formalities, Oxford University Press, 2011, 521 S.

Volume II:Die Veröffentlichung der Forschungsergeb-nisse ist für Mitte 2015 geplant.

Die Brautgabe („mahr“) soll islamische Ehefrauen nicht nur bei einer Trennung finanziell absichern

© Fotolia.com/snyggg.de

© Depositphotos.com/ginasanders

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Recht lebensnahPrivate Law Gazette 1/2015

public“. Konrad Duden stellt in dieser rechtlichen Auseinandersetzung die Frage nach dem Wohl des Kindes. Ist das Kind einmal geboren, könne man nicht blind auf das deutsche Verbot der Leihmutterschaft pochen. Wenn das Kindeswohl dann für den tatsächlichen Verbleib in einer Familie mit den deut-

schen Wunscheltern spricht, müsse dies auch rechtlich mög-lich sein.

Auch der Bundes-gerichtshof beschäf-tigt sich derzeit mit dieser Frage. Es steht eine Entschei-dung zur internati-onalen Leihmutter-schaft aus. Sollte der BGH, wie dies Duden befürwortet, die grundsätzliche Vereinbarkeit der Eltern schaft der

Wunsch eltern mit dem „ordre public“ feststellen, würde eine solche Ent-scheidung einen grundlegenden Wech-sel zu der bisherigen Rechtsprechung bedeuten.

der Grundlagenforschung. Dabei wird beson-ders die Zusammenarbeit mit Wissenschaft-lern vor Ort gefördert. Nadjma Yassari hat in Wien, Innsbruck und London Rechtswissen-schaften studiert und leitet seit 2009 die For-schungsgruppe „Das Recht Gottes im Wandel – Rechtsvergleichung im Familien- und Erb-recht islamischer Länder“.

Dr. Johannes Liebrecht, wissenschaftlicher Mit arbeiter am MPI für Privatrecht, wurde auf dem 40. Deutschen Rechtshistorikertag in Tü-

bingen mit dem Hermann-Con-ring-Preis für seine Disserta-tion ausgezeichnet. In seiner Doktor arbeit rekonstruiert er die historischen Methoden und die Wirkungsgeschichte Hein-

rich Brunners, sowie dessen institutionelles Wissenschaftsbild. Der nach dem Univer-salgelehrten Hermann Conring (1606–1681) benannte Preis wird von der Castor & Pollux Stiftung alle zwei Jahre ausgeschrieben. Aus-gezeichnet wird die beste Forschungsleistung

auf dem Gebiet der Rechtsgeschichte, Rechts-philosophie und Rechtstheorie, die an einer ju-ristischen Fakultät in Deutschland, Öster reich oder der Schweiz entstanden ist.

Prof. Dr. Anatol Dutta, ehemaliger wissen-schaftlicher Referent am MPI für Privatrecht, wurde im März 2014 zum Professor an der Universität Regensburg ernannt. Er ist dort In-ha ber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsverglei-chung. Seine während der Referentenzeit am

Institut verfasste Habilitationsschrift „War-um Erbrecht?“, ist mit dem Successio-Preis und dem W. Rainer Walz-Preis ausgezeichnet worden. Anatol Dutta studierte Rechtswissen-schaften in München und Oxford. Er wurde für seine Promotion 2006 mit der Otto-Hahn-Me-daille der Max-Planck-Gesellschaft ausge-zeichnet. Im Dezember 2012 wurde Dutta von der Universität Hamburg habilitiert, wo er seit 2007 Lehrbeauftragter war.

Bewerten heißt vergleichenWie zeitgemäß sind nationale Kriterien zu Unternehmensbewertungen in einer globalisierten Welt?Wer legt die Kriterien fest, nach de- nen ein Unternehmen wie Whatsapp 19 Milliarden US-Dollar wert ist? Für diese Summe wurde der Kurznach-richtendienst Anfang 2014 an Face-book verkauft.

Obwohl die Fragen der Unterneh-mensbewertung von großer rechts-praktischer Bedeutung sind, werden sie in juristischen Lehrbüchern häu-fig nur gestreift und das Feld wird kampflos den Praktikern überlassen. In mehreren rechtsvergleichenden Studien hat sich die wirtschaftsrecht-liche Arbeitsgruppe um Holger Flei-scher, Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, jetzt dieser Problematik wissenschaftlich genähert.

Unter dem doppelsinnigen Motto „Bewerten heißt vergleichen“ haben die Wis sen schaftler mit einer Kartie-rung des bisher wenig beachteten Ge-ländes der Unternehmensbewertung in Europa und der Welt begonnen. Wie relevant die Thematik ist, zeigt ein Ur-teil des Delaware Court of Chancery vom November 2013. Gestritten wurde um Abfindungsansprüche ausgeschie-

dener Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft. Diese Gesellschaft hatte Lizenzrechte an dem Fernsehformat „American Idol“

(vergleich-bar mit dem deut-

schen Format „Deutschland sucht den Superstar“), die den eigentlichen Wert

des Unternehmens ausmachten. Auf- grund der seit fünf Jahren sinkenden Einschaltquoten und der noch ausste-henden Vertragsverlängerung mit dem Fernsehsender Fox kam der zuständige Richter zu dem Schluss, dass keine zu-verlässige Analyse für eine Unterneh-mensbewertung vorgenommen wer-den kann. Wären in Deutschland bei einem vergleichbaren Fall ähnliche Schlüsse für die Unternehmensbe-wertung gezogen worden? Fast jedes Land legt andere Kri-terien für die Unternehmensbe-wertung im Personen und Kapi-talgesellschaftsrecht zugrunde. In Deutschland ist das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) feder-führend in der Bewertung. In Ja-pan hingegen zählt vor allem der Börsenkurs. Schwierig wird es, wenn es um grenzüberschrei-tende Unternehmenszusammen-schlüsse geht. In der Praxis

bedeutet das: Ein und dasselbe Unternehmen kann in verschiedenen Ländern völlig unterschiedlich be-wertet werden. Hinzu kommt, dass die deutschen IDW-Standards eine nationale Eigenheit sind, die von der

internationalen Bewertungspraxis ab-weicht. Diese Standards werden im internationalen Ausland oft nicht ver-standen und erschweren somit grenz-überschreitende Transaktionen. Eine nationale Herangehensweise lässt sich also im Zeitalter globaler Finanzmärk-te auf Dauer nicht durchhalten.

Das komplexe Themengebiet wird jetzt erstmalig im „Rechtshandbuch Unternehmensbewertung“ für Juristen und Praktiker umfassend aufbereitet. Es beschreibt Bewertungsmethoden, Querschnittsfragen und setzt sich mit Unternehmensbewertungen im Gesellschafts- sowie Familien- und Erbrecht auseinander. Auch verfah-rensrechtliche Fragen der Unterneh-mensbewertung werden erörtert. Das Rechtshandbuch bietet damit eine ganzheitliche Darstellung aller für den Juristen wichtigen Aspekte des Rechts und der Betriebswirtschaft.

Holger Fleischer, Rainer Hüttemann (Hrsg.), Rechtshandbuch Unterneh mens-bewertung, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2015, ca. 1.200 S.

Veranstaltungen26. Januar 2015, 17:00 Uhr Wissenschaftliches Konzil Referenten: Peter Agstner/Felix JaegerWeitere Termine: 09.03.2015, 20.04.2015, 01.06.2015Ort: MPI für Privatrecht, Gerhard-Kegel-Saal (5. OG)

26.–27. März 2015Tagung „50 Jahre Aktiengesetz“Ort: Bonn

1.–5. April 2015 Tagung zum islamischen Kindschafts-recht. Ort: Rabat/Marokko

23.–24. April 2015German and Nordic Symposium onCompany Law and Capital Markets Law 2015Ort: Kopenhagen

27.–28. Mai 2015Symposium zum Gesellschaftsrechtin Japan, China und KoreaOrt: MPI für Privatrecht

20. Juni 2015Jahrestreffen der Freunde des Hambur-ger Max-Planck-Instituts für ausländi-sches und internationales Privatrecht e.V.Symposium „Der verfahrensrechtli-che Rahmen der richterlichen Rechts-fortbildung“Ort: MPI für Privatrecht

Baby Gammy wurde bei der Leihmutter in Thailand zurückgelassen, mutmaß-lich weil er das Down Syndrom und einen Herzfehler hat. In einem anderen Fall blieb ein Zwilling bei der indischen Leihmutter zurück, weil er das „fal-sche“ Geschlecht hatte. Immer wieder werden eigentlich gewünschte Kinder bei ihren Leihmüttern zurückgelassen.Schnell stellt sich die Frage: Wer trägt die Veranwortung für diese Kinder? Wer sind die Eltern? Die Leihmutter oder die sogenannten Wunscheltern, die das Kind von der Leihmutter haben austragen lassen? Dahinter verbirgt sich die grundsätzliche Frage nach der rechtlichen Abstammung dieser Kin-der. Konrad Duden, wissenschaftlicher Assistent am Institut, setzt sich in sei-ner Dissertation mit dieser Problematik auseinander.

Wenn deutsche Paare den Weg der Leihmutterschaft für ein eigenes Kind wählen, dann ist das nur im Ausland möglich, denn in Deutschland ist die Vermittlung und künstliche Befruch-tung von Leihmüttern strafbar. Viele gehen trotzdem das Risiko des recht-lichen Vakuums der internationalen Leihmutterschaft für das ersehnte

Wunschkind ein. Wenn alles gut läuft, steht das glückliche Paar mit dem Säugling auf den Stufen der deutschen Botschaft in Indien, der Ukraine oder Thailand, um den Kinderpass für die Rückreise zu beantragen. Aber die Botschaft stellt den Pass nicht aus, mit der Begründung, dass das Kind kein deutscher Staatsangehöriger sei. Der Be ginn einer rechtlichen Odyssee. Nach deutschem Recht ist die rechtli-che Mutterschaft ausnahmslos an die Schwangerschaft und Geburt des Kin-des gekoppelt und damit in diesen Fäl-len an die Leihmutter. Ist diese zudem noch verheiratet, ist ihr Mann der ge-setzliche Vater des Kindes – unabhän-gig von den genetischen Eltern. Die deutschen Botschaften argumentieren, dass die Wunscheltern somit keinen Anspruch auf das Kind haben. Im Ex-tremfall gibt es dann, obwohl sich alle Beteiligten einig sind, ein staatenloses Kind, verzweifelte Wunscheltern und eine überforderte Leihmutter.

Konrad Duden stellt in diesem Zu-sammenhang die Frage: Wer sind in Fällen der internationalen Leihmutter-schaft aus Sicht des deutschen Rechts die Eltern des Kindes bzw. müssten es sein? Er stützt sich in seiner Untersu-

chung auf die Rechtslage in Großbri-tannien, Kalifornien, Indien, Griechen-land, Israel und der Ukraine, in denen eine Leihmutterschaft erlaubt ist und bezieht sich unter anderem darauf, dass die Abstammung dem Recht des ge wöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes unterliegt. Ist der gewöhnli-che Aufenthaltsort des Kindes am Geburtsort, also im Land der Leihmutter, ist das Abstam-mungsrecht des Geburtsortes anwendbar, das überwiegend zu einer Elternschaft der deutschen Wunscheltern führt. Damit hät-te das Kind ein Recht auf eine deutsche Staatsangehörigkeit. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Wunscheltern ohnehin vor Ort leben und nicht extra zur Durchführung der Leihmut-terschaft dorthin gereist sind, was aber häufig vorkommt.

Wenn die deutschen Wunsch-eltern es aber im Anschluss an die Geburt geschafft haben, mit dem Kind nach Deutschland zurückzukeh-ren, und nun versuchen, in Deutschland einen Pass und die Anerkennung als Eltern zu beantragen, greift wiederum das deutsche Recht. Und damit liegt

die gesetzliche Mutterschaft bei der Leih mutter im Ausland. Die Wunsch-eltern werden dann oft nicht als recht-liche Eltern anerkannt. Eine paradoxe Situation. Die Wunscheltern leben in Deutschland mit dem Kind als eine Familie, sind aber nicht die rechtlichen Eltern. Begründet wird die Ablehnung

oft mit einem Verstoß gegen den „or-dre public“: Da sich die Wunscheltern für eine internationale Leihmutter-schaft entschieden haben, hätten sie gegen deutsche Wertvorstellungen verstoßen und damit gegen den „ordre

Wer sind die Eltern?Das rechtliche Vakuum der internationalen Leihmutterschaft und die Folgen für die Kinder

An der Ausreise gehindert: Wenn deutsche Botschaften keinen Pass für Kinder aus Leihmutter-schaften ausstellen, ist die Verzweiflung groß

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Private Law Gazette 1/2015Miscellaneous

steht. So war beim vergangenen Tref-fen im Juni 2014 „Das Zeitelement in der richterlichen Rechtsfortbildung“ Thema der Veranstaltung. Referenten aus dem In- und Ausland haben die Thematik aus verschiedenen Perspek-tiven beleuchtet und analysiert. Helge Dedek, Associate Professor an der Mc-Gill University in Montreal, erörterte die zeitliche Dimension richterlicher Rechtsfortbildung im englischen com-mon law. Felix Maultzsch, Professor an der Goethe-Universität Frankfurt am Main, setzte sich mit der Rechtslage in Deutschland auseinander. Über die Lage in Frankreich berichtete Bertrand Fages, Professor an der Universität Paris I Panthéon-Sorbonne und Susan Emmenegger, Professorin an der Uni-versität Bern, sprach zur Lage in der Schweiz.

Im Anschluss an die jeweiligen Sym-posien bietet sich Gelegenheit für Dis-kussionen, Kontaktpflege oder einfach Erinnerungen auszutauschen.

Konrad-Zweigert- Sti pen dium an Payam Ahmadi Rouzbahani

Regelmäßig vergibt der Verein das Konrad-Zweigert-Stipendium und un-terstützt damit Institutsaufenthalte aus-ländischer Nachwuchswissenschaflter und ihre wissenschaftliche Forschung. Stipendiat Payam Ahmadi Rouzbahani konnte das dreimonatige Stipendium nutzen, um für seine Dissertation zu forschen. In „The Origin of the Rules

Prof. Dr. Christian Heinze, ehemaliger wis-senschaftlicher Referent am MPI für auslän-disches und internationales Privatrecht, ist im August 2014 zum Professor an der Uni-versität Hannover ernannt worden. Er hat dort den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht inne. Christian Heinze studierte Rechtswissenschaften in Münster, Lausanne, Cambridge (LL.M.), Hamburg (Dr. iur.) und Harvard (Visiting Researcher). Für seine Promotion an der Universität Hamburg erhielt er 2008 die Ot-

to-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesell-schaft. Seine Habilitationsschrift trägt den Titel: „Schadensersatz im Unionsprivatrecht – Ein Beitrag zur Durchsetzung des Europä-ischen Privatrechts“.

Dr. Felix Wendenburg, wurde im Juni 2014 auf der Jahreshauptversammlung der Max- Planck-Gesellschaft mit der Otto-Hahn-Me-daille ausgezeichnet. Er hat am MPI für ausländisches und internationales Privat-recht in Hamburg von 2008 bis 2011 für

seine Promo tion geforscht. In seiner Disser-tation setzt er sich mit dem Verhandlungs-macht gefälle zwischen Konfliktparteien in der Mediation auseinander. Vor dem Hin-ter grund der Kritik, die Mediation biete in bestimmten Konstellationen starken Par-teien ein Forum zur Übervorteilung der schwachen, widmet sich Felix Wendenburg der Grundsatzfrage nach dem Umgang mit diesem Risiko. Mit der Otto-Hahn-Medaille würdigt die MPG herausragende Leistungen von Nach wuchs wissenschaftlern.

Seit 1986 besteht der gemeinnützige Verein, den viele unter dem Namen „Verein der Freunde“ kennen. Ehema-lige und gegenwärtige Mitarbeiter des Instituts, seine in- und ausländischen Gäste, Stipendiaten sowie Freunde und Förderer finden hier ein Forum für den persönlichen und wissenschaftlichen Austausch. Der Verein geht damit über eine reine Alumni-Vereinigung hinaus, bietet aber auch gerade den „Ehemali-gen“ eine ideale Möglichkeit, weiter-hin an der Entwick lung des Instituts und seiner Forschung teilzuhaben.

Der Verein der Freunde ist stetig ge-wachsen und hat circa 350 Mitglieder. Unter ihnen sind ehemalige Stipendi-aten, international anerkannte Juristen, ehemalige wissenschaftliche Mitarbei-ter und viele internationale Gäste des Instituts. Neue Mitglieder, die sich dem Institut und der hier geleisteten wissenschaftlichen Arbeit verbunden fühlen, sind herzlich willkommen.

Viele Mitglieder kommen gerne und regelmäßig zum Jahrestreffen des Ver-eins, in dessen Mittelpunkt immer ein Symposium zu einem aktuellen Thema

Freunde des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht e.V.

Fortsetzung von Seite 1der common law-Rechtsordnungen hi-naus weltweit immer stärker anerkannt. Gerade auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Delokalisierung und Marktglobalisierung sind einerseits flexible Zuständigkeitsregeln erforder-lich, deren Anwendung aber anderer-seits einer Begrenzung im Einzelfall bedarf. Hier erweist sich die forum non conveniens-Doktrin als ein attraktives Instrument, das heute bereits etwa im japanischen und chinesischen Recht, in verschiedenen afrikanischen Rechts-ordnungen und im Code Civil von Qué-bec wiederzufinden ist.

Die bisherige Ablehnung dieser Leh-re gerade im kontinentaleuropäischen Raum sollte daher kritisch überdacht werden. Zumal auch das jüngere euro-päische Internationale Zuständigkeits-recht Möglichkeiten für eine zuständig-keitsbezogene Ermessensausübung des angerufenen Gerichts einräumt. Auch bietet die forum non conveniens-Dokt-rin eine praktikable Lö sung für Paral-lelverfahren und die sogenannte „Tor-pedo“-Problematik. Freilich müssten klare Voraussetzungen und Kriterien für ihre Anwendung im Einzelfall ge-schaffen werden und es ist die ander-

weitige effektive Rechtsdurchset-zung als zentra-les Kriterium zu berücksichtigen.

Vor diesem Hin ter grund er-laubt die forum non conveni-ens-Lehre dann eine konkrete

Interessenabwä gung und adäquate Zuständigkeits regelung im Einzelfall. Gerade bei der Schaffung neuer inter-nationaler Übereinkommen sollte da-her die Möglichkeit alternativer oder wei terer Zuständigkeitsregelungen mit dem forum non conveniens-Korrek tiv verstärkt in Betracht gezogen wer den. So könnte beispielsweise der Vor-schlag eines internationalen Überein-kommens mit Regeln zur direkten Zu ständigkeit, der im Rahmen des Judgments-Projekts der Haager Konfe-renz erarbeitet wird, von einer breite-ren Akzeptanz der forum non conveni-ens-Lehre profitieren.

Auf Ebene der Anerkennung und Vollstreckung ist der Anwendungsbe-reich der forum non conveniens-Lehre dagegen zu beschränken. Hinsichtlich

der indirekten Zuständigkeit kommt sie als Instrument für Einzelfallkor-rekturen in Betracht, wobei allerdings gegenüber der direkten Zuständig-keit nur eine begrenzte Anzahl von Anwendungskriterien berücksichtigt werden sollte. Hier könnte eine der-art abgeschwächte Anwendungsform beispielsweise das potentielle Kon-sensfeld eines künftigen Haager Über-einkommens erweitern. Im Bereich der Anerkennungs- und Voll streckungs zu -stän digkeit selbst ist der Raum für den forum non conveniens-Einwand dage-gen stark umstritten. Trotz vehementer aktueller Versuche, die Regel durchzu-setzen, dürften sich hier aber letztlich andere Instrumente als erfolgverspre-chender und situationsangemessener erweisen.

Der Vortrag ging in eine lebhafte Diskussion über, in der sowohl Grund-fragen als auch Einzelaspekte kritisch thematisiert wurden. Insbesondere wurden dabei die Grenzen und die Konsequenzen einer forum non con-veniens-Ablehnung erörtert sowie Möglichkeiten zur Verhinde rung des potentiellen Missbrauchs des Rechts in-struments und alternative Lösungsan-sätze gesucht.

of Strict Lia-bility in Civil Con text: A Com parat ive Stu dy of Ro-man and Is la-mic Legal Sys-tems“ geht er der Frage nach dem Ur sprung der ver schul-dungs un ab hän-gi gen Haf tung im Rö mi schen Recht und im is la mi-schen Recht nach und untersucht, ob sich die Recht systeme in Hin blick auf die Richtli nien zur ver schul dungs un-ab hän gigen Haftung be ein flusst haben. In Paris, wo er zurzeit an der Univer-sité Panthéon-Assas (Paris II) pro-moviert, muss er zu den unter schied-lichsten Bibliotheken fahren, um die Literatur für seine rechts vergleichende Arbeit zusammen zutragen. Das kostet viel Zeit. „Deshalb freue ich mich so darüber, dass ich am Institut die wich-tige Literatur an einem Platz finde und auf Schriften zurückgreifen kann, die sonst schwer zu bekommen sind. Ich kann mich so ganz und gar auf die Wis-senschaft konzentrieren“, sagt Ahmadi Rouzbahani.

Internationale Tagung zumSeevölkerrecht und internatio nalenSeehandelsrechtIm Oktober 2014 fand in Qingdao (Tsing-tao) in der chinesischen Provinz Shan-dong die Veranstaltung: Sino-German International Conference on the Law of the Sea and Maritime Law statt.

Organisiert wurde die Konferenz von der Shandong University Law School, die bislang ihren Sitz in der Provinz-hauptstadt Jinan hat, aber 2016 nach Qingdao an der Küste des Gelben Meeres umziehen soll. Im Hinblick darauf hat die Juristische Fakultät ein Institut für Seevölkerrecht und See-handelsrecht gegründet, dessen Eröff-nung durch die Tagung angekündigt und sichtbar gemacht werden soll-te. Das wissenschaftliche Programm wurde von der Juristischen Fakultät der Shandong-Universität und dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht unter Leitung von Prof. Jürgen Basedow ver-antwortet.

Zum „Hamburger Team“ gehörten außer Prof. Jürgen Basedow noch Dr. Duygu Damar und Dr. Martin Illmer sowie – als ehemalige Absolventen und Referenten der International Max Planck Research School for Maritime

Affairs – Prof. Chen-Ju Chen, Associ-ate Professor der Chengchi University, Taipei, Prof. Časlav Pejović, Kyushu University, Fukuoka/Japan, und Prof. Ling Zhu, Polytechnic University, Hongkong. Elf weitere Referenten wa-ren von verschiedenen chinesischen und britischen Universitäten eingeladen worden; den Schlusspunkt setzte der Repräsentant der Freien und Hansestadt Hamburg in Shanghai Lars Anke mit ei-nem Referat über die Entwicklung des Hamburger Hafens.

Die rechtswissenschaftlichen Vor-träge betrafen ein weites Spektrum seerechtlicher Themen und reichten vom „legal regime of living marine res-source management“ und dem „legal

system for the development of marine renewable energy“ über das Seefracht-recht, insbesondere im Hinblick auf die Rotterdam Rules, die Beschrän-kung der Reederhaftung und die An-wendung des Wettbewerbsrechts auf die Seeschifffahrt bis hin zu verschie-denen Aspekten der Seeversicherung, der Seeschiedsgerichtsbarkeit und des maritimen Umweltschutzes. Im Vorder-grund stand dabei in vielen Referaten das Verhältnis des nationalen, insbeson-dere chinesischen Rechts zum Völker-recht der internationalen Konventionen. Die Breite der Themen belegte einmal mehr die außerordentliche und immer noch wachsende Bedeutung der mariti-men Räume und ihres rechtlichen Re-gimes für die weitere Entwicklung der Menschheit. Der Tätigkeit des künfti-gen Seerechts instituts der Shandong University Law School, zu dessen aus-ländischem Co-Direktor Jürgen Base-dow ernannt wurde, ist damit der Weg gewiesen.

Aus deutscher Sicht bemerkenswert ist, dass die Veranstaltung an einem Sonntag begann und gerade an die-sem Tag den größten Zuspruch erfuhr. Hochkarätige Gäste, darunter drei

Richter des zuständigen Senats des Obersten Volksgerichts, entschuldigten sich für den Montag mit Verpflichtun-gen in ihrem jeweiligen Beruf.

Bei einer Stadtbesichtigung wur-de der Wandel von der ehemaligen deutschen Musterkolonie zu einer Millionenmetropole deutlich. Die Be-völkerung ist von damals rund 60.000 auf über acht Millionen Menschen gewachsen. Ein Schwerpunkt der zu-künftigen Expansionspläne wird der Ausbau der Hafenanlage sein, mit dem Ziel, Shanghai als größten Hafen der Welt abzulösen. Damit und durch ein Joint Venture verschiedener chinesi-scher und ausländischer Wissenschafts-einrichtungen soll der maritimen For-schung Raum geschaffen werden.

Modell der Stadterweiterung – Qingdao hat gewaltige Expansionspläne für die Zukunft und das Ziel, Shanghai als größten Hafen der Welt abzulösen

Stipendiat Payam Ahmadi Rouzbahani

Kontakt:

Verein der „Freunde des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationa les Privatrecht e.V.“Mittelweg 18720148 Hamburg

http://www.mpipriv.de/freunde

Impressum Herausgeber:

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Mittelweg 187, 20148 Hamburg

Telefon: 040/41900-367 Webseite: www.mpipriv.de

Direktoren:Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jürgen Basedow

Prof. Dr. Holger FleischerProf. Dr. Dr. h.c. mult. Reinhard Zimmermann

Redaktionelle Bearbeitung, Gestaltung u. Produktion:Jessica Staschen, Angelika Harksen, Nicola Wesselburg

Kontakt zur Redaktion: [email protected]

Druck: RESET Grafische Medien GmbH, Hamburg

Erstausgabe, Hamburg im Dezember 2014

Prof. Dr. D. Coester-Waltjen

Recht persönlich