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Produzenten- und Produkthaftung

Rechtsanwalt Sami Negm

Rechtsanwälte Dr. Pribilla Kaldenhoff Negm

Goebenstr. 3

50672 Köln

[email protected]

www.prikalneg.de

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RA S. Negm 2

Haftung aus § 823 I BGB

1. Geschützte Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum

oder sonstiges absolutes Recht (Gewerbebetrieb)

2. Widerrechtlichkeit3. Verschulden

Vorsatz od. Fahrlässigkeit

4. Schaden

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RA S. Negm 3

Körper- od. Gesundheitsschaden

Pränatale Schäden werden mit Vollendung der Geburt zu einer Verletzung der Gesundheit des Menschen

Ungewollte Schwangerschaften können nach neuerer Auffassung als Schaden angesehen werden.

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RA S. Negm 4

Eigentumsverletzungen

Problematisch ist, ob und ggf. wann in der mangelhaften Herstellung einer Sache die Ursache für die Verletzung des Eigentums des künftigen Erwerbers gesehen werden kann.

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RA S. Negm 5

Eigentumsverletzung durch Herstellungsmängel

Immer schon waren Schäden zu ersetzen an Kfz, Maschinen und sonstigen Geräten, die

dadurch eintraten, dass ein später eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war und hierdurch Schäden an anderen, ursprünglich schon vorhandene Teilen des Gerätes entstanden oder

an Bauwerken, wenn mangelhafte Teile eingefügt wurden und am Bauwerk dann Schäden eintraten

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RA S. Negm 6

Weiterfresserschäden Der BGH gewährt aber auch SEA wegen

Schäden an einer erworbenen Sache, die dadurch entstanden sind, dass Teile der Sache bereits beim Eigentumserwerb mangelhaft waren und deshalb andere Teile oder sogar die ganze Sache beschädigt oder zerstört werden.

Voraussetzung: Beschädigung od. Zerstörung ist Verwirklichung eines Schadens, den zu vermeiden eine deliktische Sorgfaltspflicht im Integritätsinteresse des Erwerbers gebot (also nicht bei stoffgleichem Äquivalenzschaden)

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RA S. Negm 7

Eigentumsverletzung durch unzureichende Belehrung

Unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben über die Benutzung können eine Eigentumsverletzung bedeuten

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RA S. Negm 8

Widerrechtlichkeit

Verstoß gegen Rechtspflicht zum Handeln (Verkehrssicherungspflicht, Gefahrabwendungspflicht)

Objektiv erforderlich sind grundsätzlich alle nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen

Grenze: derjenige Sicherheitsgrad, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet

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RA S. Negm 9

Sorgfaltspflichten Konstruktionsbereich Fabrikationsbereich Instruktionsbereich Produktbeobachtungsbereich

Warnung kann genügen, wenn Information Verwender rechtzeitig erreicht (Beilage zu Kundendienstzeitschriften, Vermischung mit Werbeaussagen, Hinweise in Merkblättern und Broschüren im Fließtext, oder in unauffälliger graphischer Gestaltung sind unzureichend)

Rückruf bei erheblichen Fehlen unumgänglich. Wenn die Gefahr groß ist, durch Presse Rundfunk und Fernsehen

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RA S. Negm 10

Verschulden

Vorsatz, auch bedingter Vorsatz Fahrlässigkeit = wer die im Verkehr

erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (Standard des Berufskreises)

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RA S. Negm 11

ProdukthaftungRegelungsinhalt des ProdHaftG

regelt die Haftung der Hersteller von End-, Zwischen- oder Teilprodukten, von Quasi-Herstellern und Importeuren für Personen- und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte

ist geregelt im Produkthaftungsgesetz, welches zur Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie erlassen worden und 1990 in Kraft getreten ist

ist eine Gefährdungshaftung, auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an

Anknüpfungspunkt ist die „gefährliche Handlung“, das Inverkehrbringen des Produkts, das eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüter begründet.

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RA S. Negm 12

ProdukthaftungVerhältnis zur Produzentenhaftung

Da auch das ProdHaftG Lücken im Rechtsschutz aufweist, hat es die Produzentenhaftung aus § 823 ff. BGB nicht verdrängen können.

Da die Haftungssumme im Rahmen des ProdHaftG begrenzt ist können darüber hinaus gehende Beträge nur nach den § 823 ff. verlangt werden.

Daher ist dann, wenn auch ein Verschulden des Herstellers vorliegen könnte, auch das allgemeine Deliktsrecht zu prüfen (vor allem: Produzentenhaftung gem. 823 Abs. 1 BGB).

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RA S. Negm 13

§ 1 ProdHaftG normiert die Haftung für den Fall, dass durch den Fehler eines Produkts jemand getötet wird, Körper oder Gesundheit verletzt

werden oder eine andere Sache beschädigt

wird. Rechtsfolge:

Schadensersatz

Haftung nach § 1 ProdHaftG Tötung, Verletzung, Sachbeschädigung

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RA S. Negm 14

HaftungsvoraussetzungenÜberblick

1. Positive Haftungsvoraussetzungen1. Produkt2. Fehler3. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer „anderen

Sache“.4. Ursächlichkeit von 2. für 3.

2. Negative Haftungsvoraussetzungen1. Nichtinverkehrbringen durch Hersteller2. Fehlerfreiheit beim Inverkehrbringen 3. Kein Vertrieb4. Fehlerentstehung durch zwingende Rechtsvorschriften für die

Herstellung5. Nichterkennbarkeit nach dem Stand von Wissenschaft und

Technik6. Entstehung durch falsche Einarbeitung oder durch falsche

Anleitung beim Folgeprodukt

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RA S. Negm 15

ProdukthaftungBegriff des Produktes I

• Produkt ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet; außerdem gilt auch die Elektrizität als Produkt (§ 2 ProdHaftG).

• seit 1999 auch: landwirtschaftliche Naturprodukte, wichtig insbesondere bei der Haftung für Lebensmittel (BSE)

• Für den Begriff des Produkts kommt es nicht darauf an, ob es aus industrieller Fertigung stammt. Es kann sich auch um handwerkliche oder künstlerische Erzeugnisse handeln.

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RA S. Negm 16

ProdukthaftungBegriff des Produktes II

• Produkt muss keine von Menschenhand hergestellte Sache sein, Grundstoffe wie Sand, Kies, Kohle usw. sind auch Produkte, was auch der Herstellerbegriff aus § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG bestätigt, wonach Hersteller auch sein kann, wer einen Grundstoff herstellt.

• Auch wenn die Beweglichkeit einer Sache mit dem Einbau in ein Grundstück aufhören kann, bleibt sie ein Produkt, wenn sie es vorher gewesen ist. Ein Bauwerk auf dem Grundstück als Ganzes ist aber kein Produkt, da es nie beweglich gewesen ist.

• Streitig ist, ob auch eine (z. B. in Büchern bzw. Disketten) verkörperte geistige Leistung ein Produkt i. S. d. ProdHaftG darstellt.

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RA S. Negm 17

Fehlerbegriff

Konstruktions-/Entwicklungsfehler Fabrikationsfehler Instruktionsfehler Unterlassen von Produktbeobachtung und

Produktrückruf bildet keinen Fehler des Produktes nach dem ProdHaftG (beachte aber Produzentenhaftung)

Gem. § 3 hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.

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RA S. Negm 18

Produkthaftungbei Personenschäden

Tötung ist die Beendigung des Lebens eines geborenen Menschen

Körperverletzung ist jeder äußere Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

Gesundheitsverletzung ist die Störung der inneren Lebensvorgänge, auch solcher psychischer Art; auch wenn der Verletzte, sofern nur die Ursächlichkeit des schadensstiftenden Ereignisses zu bejahen ist, noch nicht geboren oder erzeugt war

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RA S. Negm 19

Produkthaftungbei Sachschäden

Die Haftung bei Sachschäden bezieht sich nur auf Schäden an einer anderen Sache.

Der aus der Fehlerhaftigkeit des Produktes folgende Minderwert des Produktes selbst wird durch das Gewährleistungsrecht geregelt.

Umstritten ist, ob der Hersteller eines Produktteiles für die Beschädigung oder Zerstörung des Gesamtproduktes haftbar zu machen ist, ob also die Sache, deren Teil das Teilprodukt ist, eine „andere“ Sache ist

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RA S. Negm 20

Haftung bei SachschädenHaftungseinschränkungen

um eine andere Sache als das Produkt handelt

diese ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und

hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Die Haftung für Sachschäden tritt nur ein, wenn es sich bei der beschädigten Sache

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RA S. Negm 21

Haftung bei Sachschäden„andere Sache“

Abgrenzung des fehlerhaften Produkts von der anderen Sache kann gelegentlich Schwierigkeiten machen.

Ausschlaggebend ist zwar die Verkehrsauffassung, doch ist damit noch nicht gesagt, wie es sich bei Weiterfresserfehlern verhält. Das ProdHaftG geht von der Sicht des Konsumenten aus: Für ihn ist das erworbene Produkt eine Einheit. Kann hier aber nicht der Fall vorliegen, dass ein Produkt ein durchaus abgrenzbarer Bestandteil einer Gesamtsache ist, die dann als andere Sache anzusehen ist?

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RA S. Negm 22

Haftung bei Sachschäden„für privaten Ge- und Verbrauch bestimmt“

Produkte, die nur für die Erwerbs- oder Berufstätigkeit bestimmt sind, sind nicht in den Schutz von § 1 ProdHaftG einbezogen.

Ob eine Sache ihrer Art nach gewöhnlicherweise privat gebraucht wird, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung.

Ist in nicht zu klären, ob eine Sache ihrer Art nach für den Privatgebrauch bestimmt ist (Kugelschreiber, PC), so muss die Abgrenzung den weiteren Tatbestandsmerkmalen überlassen werden, insbesondere dem Merkmal, dass die Sache auch tatsächlich vom Geschädigten zum Privatge- oder verbrauch verwendet wird. Dass sich die Bestimmung für den privaten Ge- oder Verbrauch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung richtet, hat u.a. die Konsequenz, dass der Hersteller einer Sache nicht durch Deklaration bestimmen kann, die Sache sei nur für den gewerblichen Gebrauch bestimmt, um die Sache dem Schutz des ProdHaftG zu entziehen.

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RA S. Negm 23

Haftung bei Sachschäden„Verwendung zum privaten Ge- und Verbrauch“

• Abzustellen ist auf die tatsächliche Verwendung der beschädigten Sache.

• Handelt es sich bei der beschädigten Sache um eine Sache, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Erwerbs- oder Berufsgebrauch bestimmt ist, aber ausnahmsweise privat genutzt wird, liegt keine Verwendung zum privaten Gebrauch vor (z.B. Mähdrescher wird für ein Landmaschinenrennen verwendet).

• Umgekehrt kann nicht eine allgemein als für die Privatnutzung bestimmte Sache dadurch in den Schutzbereich von § 1 ProdHaftG eingeführt werden, dass sie beruflich benutzt wird. (Beispiel: Wer einen Nachttisch als Aktenbock im Büro einsetzt, kann sich im Schadensfall nicht auf § 1 ProdHaftG und die Verkehrsauffassung stützen, Nachttische seien für den privaten Gebrauch bestimmt.)

• es kommt nicht darauf an, ob die beschädigte Sache gerade im Zeitpunkt der Beschädigung im beruflichen oder privaten Gebrauch war, sondern vielmehr darauf, wozu sie vom Geschädigten hauptsächlich benutzt wird. Das selten mal für einen Tag mit in das Büro gebrachte Radio, das sonst nur zu Hause steht, wird damit noch nicht dem Schutz des ProdHaftG entzogen, dass es zum Zeitpunkt der Beschädigung gerade im Büro stand.

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RA S. Negm 24

Kausalität des Fehlers An sich ist Ursache jede Bedingung, die nicht

hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Erfolg entfiele (conditio sine qua non); danach ist Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen, die den Erfolg (Schaden) herbeiführen (sog. Bedingungs- oder Äquivalenztheorie).

Nach der einschränkenden, heute im Zivilrecht ganz herrschenden Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs (sog. Adäquanztheorie) scheiden solche Kausalverläufe aus, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können.

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RA S. Negm 25

Haftungsausschluss§ 1 Absatz 2 ProdHaftG

Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt

den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,

3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,

4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder

5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

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Nichtinverkehrbringen Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, wenn es in

die Verteilungskette gegeben worden ist, wenn der Hersteller es also aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben hat

Teilprodukte sind in Verkehr gebracht, wenn si an einen Weiterverarbeiter ausgeliefert sind

Noch kein Inverkehrbringen bei Materialprüfungen und Qualitätsprüfungen (z.B. Fahrt mit Erlkönigen)

Umstritten, ob bei Produktherstellung zur Eigennutzung ein In den Verkehr bringen vorliegt

Ein Inverkehrbringen als Produkt liegt nicht vor, wenn Sachen zum Aussortieren oder Verschrotten weiter gegeben werden

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RA S. Negm 27

Beweislast

§ 1 Abs. 4 ProdHaftG bestimmt dass der Geschädigte für den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden die Beweislast trägt.

Die Beweislast für die negativen Haftungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 trägt der Hersteller