26
Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

Die Schuldrechtsreform

Rechtsanwalt Sami Negm

Eine Einführung in das neue Recht

Page 2: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 2

SchuldnerverzugZwei Arten von Schadensersatz

Schadensersatz statt der Leistung =

Nichterfüllungsschaden

Schadensersatz neben der Leistung =

Verzögerungsschaden

... Gläubiger hat deswegen kein

Interesse an der Leistung

... Gläubiger hat trotzdem noch

Interesse an der Leistung

Schuldner leistet zu spät...

Page 3: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 3

SchuldnerverzugSchadensersatz neben der Leistung

Bestehen eines Schuldverhältnisses Nichtleistung nach Eintritt der Fälligkeit Leistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit Schuldner muss Nichtleistung zu vertreten

haben Verzögerungsschaden ist entstanden

Page 4: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 4

SchuldnerverzugLeistungsaufforderung oder Entbehrlichkeit

Leistungsaufforderung Mahnung Erhebung der Klage od. Zustellung eines Mahnbescheides

Entbehrlichkeit Zeit nach dem Kalender bestimmt Leistung hat ein Ereignis vorauszugehen und eine angemessene

Zeit für die Leistung ist in der Weise bestimmt, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt oder

Schuldner hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt oder

Seit Fälligkeit und Rechnungszugang sind 30 Tage verstrichen

Page 5: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 5

Kaufvertragvertragstypische Pflichten

• Übergabe einer existierenden od. herzu-stellenden Kaufsache und Verschaffung des Eigentums an der von Rechts- und Sach-mängeln freien Sache durch den Verkäufer

$ $$ • Zahlung des Kaufpreises durch den

Käufer

• Abnahme der Kaufsache ist nur unter besonderen Umständen Hauptpflicht

Page 6: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 6

GewährleistungArten von Mängeln

Sachmangel Rechtsmangel

Mangel

Page 7: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 7

GewährleistungRechtsmangel

Nicht Verkäufer, sondern ein Dritter ist Eigentümer

Dritter hat an der Sache ein Nießbrauchsrecht

Auf dem Grundstück liegt eine Hypothek

Page 8: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 8

1. Beschaffenheit der Sache ist vereinbart: Kein Sachmangel, wenn die vereinbarte Beschaffenheit besteht.

2. Beschaffenheit der Sache ist nicht vereinbart, aber Verwendung der Sache: Kein Sachmangel, wenn sich die Sache zur vertraglich vereinbarten Verwendung

eignet.

3. weder Beschaffenheit noch Verwendung der Sache ist vertraglich vereinbart: Kein Sachmangel, wenn sich Sache zur gewöhnlichen Verwendung eignet und

eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zur Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insb. in der Werbung oder der Kennzeichnung der Sache über bestimmte Eigenschaften erwerben kann.

Ausnahmen: Verkäufer kannte die Aussage des Herstellers nicht, Äußerung ist in gleichwertiger Weise berichtigt worden, Aussage hat sich nicht auf Kaufentschluss ausgewirkt.

Gesetz definiert nicht den Mangel, sondern die Freiheit vom Mangel. Die Mangelfreiheit einer Sache folgt drei verschiedenen Stufen, wobei die ersten beiden Stufen dem subjektiven Fehlerbegriff, die dritte Stufe dem objektiven Fehlerbegriff folgt:

Der Sachmangel, § 434 BGB

Page 9: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 9

Sachmangel

Sache eignet sich nicht für die nach dem Vertragvorausgesetzte Verwendung

Sache wird fehlerhaft montiert

Sache hat fehlerhafte Montageeinleitung

Andere Sache, Falschlieferung (aliud)

Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit

Sache eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung oderweist nicht Beschaffenheit auf, die bei Sachen dergleichen Artüblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwartenkann

Zu wenig Lieferung

WerbeaussagenAngaben auf der Verpackung

GewährleistungArten von Sachmängeln

Page 10: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 10

GewährleistungRisikovermeidung bei Montageanleitungen

Überprüfen Sie bei Produktänderungen, z.B. der Neuauflage einer Serie, immer auch die Auswirkungen der Änderungen auf die Montageanleitung!

Page 11: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 11

GewährleistungRisikosenkung bei Werbung & Garantie

äußerste Zurückhaltung bei Zusicherungen, Garantie- oder Werbeaussagen

Vermeidung des Begriffes Garantie in schriftlichen und mündlichen Äußerungen

Während die Zusicherungshaftung nach bisherigem Recht von Produkthaftpflichtversicherungen abgedeckt war, ist fraglich, ob die durch Risiken nach neuem Recht von diesen Versicherungen noch abgedeckt werden. Diese müssen also überprüft werden.

Page 12: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 12

GewährleistungFalsch- und Zuweniglieferung

Falsch- und Zuweniglieferungen stellen stets einen Sachmangel dar. Anders als nach bisherigem Recht kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung nicht mehr an, da § 378 HGB aufgehoben worden ist.

Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt aber nach wie vor § 377 HGB: Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt.

Schließen Sie, insbesondere bei just-in-time-Fertigung, wo eine zuverlässige Wareneingangskontrolle nicht möglich ist, § 377 HGB in Ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen wirksam aus!

Page 13: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 13

GewährleistungRechte des Käufers

1.Nacherfüllung

Nachbesserung

Ersatzlieferung

3.Rücktritt

2.Minderung

4.Schadensersatz

Page 14: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 14

Anspruch auf Nacherfüllung, Die zweite Chance, § 439 BGB

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Kaufsache hat einen

Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges Rechtsmangel

3. Gewählte Form der Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Käufer hat dann Anspruch auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung. Sind beide Formen nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann Nacherfüllung nicht verlangt werden.

4. Transport-, Wege-, Arbeitskosten u.ä. hat Verkäufer zu tragen.

Der Käufer kann Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nach seiner Wahl verlangen, wenn folgende Vorausset-zungen gegeben sind:

Page 15: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 15

Minderung, Rücktritt, Schadensersatz

... können nur geltend gemacht werden, wenn

eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist und die Nacherfüllung gescheitert ist (was nach zwei vergeblichen Versuchen vermutet wird)

oder die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung

ausnahmsweise entbehrlich war

Page 16: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 16

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

die Nacherfüllung unmöglich ist (§§ 275, 326 V BGB) der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und

endgültig verweigert (§§ 323 II Nr. 1, 440 Satz 1 BGB) der Verkäufer verspätet liefert, obwohl die Parteien

vereinbart haben, dass die Lieferung nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann und eine spätere Leistung für den Käufer kein Interesse hat – Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB)

die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (§ 440 Satz 1 BGB)

die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist (§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 BGB)

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

Page 17: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 17

Minderung

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sach- oder Rechtsmangel (auch unerheblicher)3. a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder

Entbehrlichkeit der Fristsetzung oderb) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl

4. Ausschluss des Minderungsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend

verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer

Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist

Page 18: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 18

GewährleistungSchadensersatz statt der Leistung

1. Vorliegen eines Kaufvertrages2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs3. Vertretenmüssen4. Frist zur Nacherfüllung verstrichen

Frist ist entbehrlich, bei endgültiger Leistungsverweigerung bei Vorliegen besonderer Umstände wenn Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 III

verweigert wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, § 440 S. 1 2. Fall wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist, § 440 S. 1 3. Fall

5. Schaden beim Gläubiger6. Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden7. Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Page 19: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 19

Rücktritt

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sach- oder Rechtsmangel3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung4. a) Ernsthafte Fristsetzung und Fristablauf oder

Entbehrlichkeit der Fristsetzung oderb) Nacherfüllung ist unmöglich oder beide Arten der Nacherfüllung werden vom Verkäufer zu Recht verweigert oder Nacherfüllung schlägt fehl

5. Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn Gläubiger für den Umstand allein oder weit überwiegend

verantwortlich ist Der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer

Zeit eintritt, zu der der Gläubiger im Annahmeverzug ist

Page 20: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 20

Schadensersatz statt der Leistung

1. Wirksamer Kaufvertrag2. Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges

oder Rechtsmangel3. Vertretenmüssen (Verschulden, Sorgfaltsmaßstab

fraglich) oder Garantie4. Fristsetzung zur Nacherfüllung verstrichenen oder

Fristsetzung entbehrlich5. Schaden beim Gläubiger6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden7. Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur bei

erheblicher Pflichtverletzung

Page 21: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 21

Gewährleistungsfristen

Zwei Jahre bei beweglichen Sachen Fünf Jahre bei Baumaterialien Beginn: Übergabe, die Frist beginnt

auch, wenn Käufer seine Gewährleistungsrechte nicht kennt.

Page 22: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 22

GewährleistungsfristenHöchstzulässige Verkürzung durch AGB?

Verkäufer ist Unternehmer Bewegliche Sachen außer

Baumaterialien Neue Sachen

Käufer ist Verbraucher 2 Jahr Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

Gebrauchte Sachen Käufer ist Verbraucher 1 Jahr Käufer ist Unternehmer keine

Page 23: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 23

VerbrauchsgüterkaufBegriffsbestimmung, § 474

Kauft Nicht Werkvertrag

natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.natürliche oder juristische Person oder eine rechts-fähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Nicht Grundstücke oder Immobilien

Verbraucher

Unternehmer

eine

von einem

ein

bewegliche Sache

Page 24: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 24

Verbrauchsgüterkauf Gefahrübergang und Beweislast

bisher:

Gefahrübergang beim Ver-sendungskauf bei Übergabe an Transportunternehmen

Jetzt:

Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der Sache beim Verbraucher.

Käufer musste beweisen, dass Mangel von Anfang an vorlag, Ausnahme: Garantie

Beweislastumkehr beim Ver-brauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers: Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag, Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).

Page 25: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 25

VerbrauchsgüterkaufUmgehungsverbot

zum Kaufvertrag zu Sach- und Rechtsmängeln zu den Ansprüchen auf

Nacherfüllung Rücktritt Minderung Aufwendungsersatz

zur Kenntnis des Käufers vom Mangel zu Garantieerklärungen

Vor Mitteilung des Mangels keine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften

Page 26: Die Schuldrechtsreform Rechtsanwalt Sami Negm Eine Einführung in das neue Recht

RA S. Negm 26

VerbrauchsgüterkaufRückgriff des Unternehmers, § 478 BGB

Ansprüche innerhalb der Lieferkette

Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er seinen Schaden seinerseits wieder beim Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff).

Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast im Idealfall bei dem endet, der den Fehler verursacht hat.

Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur entstehen (z.B. Fahrt- und Materialkosten).

Von diesen Rechte kann in AGB nur dann abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen Ausgleich bekommt (z.B. pauschale Ausgleichsregelung).