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Seite 1 von 67 PROTOKOLL der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 25.09.2014 Hotel Hlavacek, Leopold Gattringer-Straße 106 Sitzungsbeginn: 19:00 Uhr Sitzungsende: 23:11 Uhr Anwesend waren: Vorsitzender Herr Bgm Dr. Andreas Linhart SPÖ Stv. Vorsitzender Herr 1. Vbgm Matthias Müller SPÖ Mitglieder Herr GR Ing. Thomas Baumann, BSc SPÖ Herr GR Kurt Benesch SPÖ Herr gf GR Dr. Ernst Brunner ÖVP Frau GRin Edith Digruber SPÖ Herr 2. Vbgm Gerhard Feichter ÖVP Frau UGRin Sabine Hiermann GRÜNE Frau GRin Brigitta Hirsch SPÖ Herr GR KommR Ing. Robert Krickl SPÖ Frau GRin Eva Maria Krottner auch Gröpner FPÖ Herr gf GR Peter Lackner ÖVP Frau GRin Elisabeth Lichtblau ÖVP Herr gf GR Alois Lick SPÖ

PROTOKOLL der öffentlichen Sitzung des … · Hiermann, GRin Brigitta Hirsch, GR KommR Ing. Robert Krickl, GRin Elisabeth Lichtblau, GRin Mag. Andrea Lorenz, UGR Miklos Nemeth, GRin

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P R O T O K O L L

d e r

ö f f e n t l i c h e n S i t z u n g d e s G e m e i n d e r a t e s

vom

25.09.2014

Hotel Hlavacek, Leopold Gattringer-Straße 106

Sitzungsbeginn: 19:00 Uhr

Sitzungsende: 23:11 Uhr

Anwesend waren:

Vorsitzender

Herr Bgm Dr. Andreas Linhart SPÖ

Stv. Vorsitzender

Herr 1. Vbgm Matthias Müller SPÖ

Mitglieder

Herr GR Ing. Thomas Baumann, BSc SPÖ Herr GR Kurt Benesch SPÖ Herr gf GR Dr. Ernst Brunner ÖVP Frau GRin Edith Digruber SPÖ Herr 2. Vbgm Gerhard Feichter ÖVP Frau UGRin Sabine Hiermann GRÜNE Frau GRin Brigitta Hirsch SPÖ Herr GR KommR Ing. Robert Krickl SPÖ Frau GRin Eva Maria Krottner auch Gröpner FPÖ Herr gf GR Peter Lackner ÖVP Frau GRin Elisabeth Lichtblau ÖVP Herr gf GR Alois Lick SPÖ

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Frau GRin Andrea Lorenz Grüne Herr UGR Miklos Nemeth ÖVP Herr GR Martin Niegl ÖVP Frau GRin Andrea Niegl-Richter SPÖ Frau GRin Cordula Nossek ÖVP Herr GR Oliver Prosenbauer ÖVP Herr GR Mario Rosensteiner FPÖ Herr GR Albert Scheiblauer SPÖ Frau GRin Gabriele Schiener SPÖ Frau GRin Maria Luise Schuster ÖVP Frau GRin Ulrike Schuster SPÖ Frau gf GRin Gabriele Steiner SPÖ Herr GR Wolfgang Alois Tringler ÖVP Herr GR Ing. Walter Wukowits SPÖ Herr gf GR DI (FH) Dieter Zelber SPÖ

Schriftführerin

Frau Birgit Glatz-Stadler

Weitere Anwesende

Herr AL-Stv. Herbert Holi

Entschuldigt und abwesend waren:

Mitglieder

Herr GR Erich Führnstahl BFB Herr gf GR Mag. Kurt Moser ÖVP Herr GR KommR Manfred Rudolf Paula ÖVP Frau gf GRin Silvia Weginger SPÖ

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Tagesordnung:

1 Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Be-schlussfähigkeit

2 Beschluss über Einwendungen zur Verhandlungsschrift der letz-

ten Sitzung

3 Bericht des Prüfungsausschusses Bgm Dr. Andreas LINHART 4 Berichte des Bürgermeisters 4.1 Freiwillige Limitierung der Wahlplakatierung im gesamten

Gemeindegebiet für die GRW 2015 VER/087/2014

1. Vbgm Matthias MÜLLER 5 Finanz- und Liegenschaftsverwaltung 5.1 Tausch Citroen E-Berlingo, Haustechnikteam - Kostenbeschluss GLV/539/2014 5.2 Werner K., Verlängerung des Mietvertrages, Heideteich

Pachtfläche H und I GLV/541/2014

5.3 Ing. Norbert H. und Hans D., Abschluss eines Schenkungsver-

trages für die Parzelle Nr. 490/23, A. Hofer-Straße GLV/543/2014

5.4 Abschluss eines Betriebsüberlassungsvertrages mit der Betriebs-

u. ErrichtungsgmbH GLV/553/2014

5.5 Fa. SKA Handels GmbH, Ansuchen um Abschluss einer

Vereinbarung für die NÖ Spielplatzausgleichsabgabe GLV/555/2014

5.6 BIP Immobilien, Grundstücksabtausch mit der MG Brunn,

Industriestraße B16 GLV/556/2014

5.7 Ursula L., Löschung des Wiederkaufsrechtes, EZ 3024,

Adolf Sterz-Straße 31 GLV/557/2014

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gf GRin Gabriele STEINER 6 Soziales und Gesundheit 6.1 Richtlinien Weihnachtszuwendung erhöhte Familienbeihilfe SIB/203/2014 6.2 Gesunde Gemeinde Vorträge 2014/2015 - Kostenbeschluss SIB/211/2014 gf GRin Silvia WEGINGER 7 Familie und Bildung 7.1 Ansuchen um einen Kostenbeitrag für eine Stützkraft - Emma L. SIB/209/2014 gf GR Dr. Ernst BRUNNER 8 Bauen, Wohnen und Verkehr 8.1 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Roter Kreuzbaumweg / Blaumenweg) in die EZ 4000 BAU/009/2014

8.2 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Wienerstraße Parkplatz vor dem Heurigen Zillinger) in die EZ 4000

BAU/011/2014

8.3 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Krotenbachgasse) in die EZ 4000 BAU/008/2014

8.4 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Krotenbach) in die EZ 4000 BAU/010/2014

8.5 Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung

Industriestraße B16 (Straßenfluchtlinie) BAU/002/2014

8.6 Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im

Bereich der Enzersdorferstraße 17 BAU/012/2014

8.7 Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes

Felsenkeller BAU/880/2013

8.8 Antrag auf Abänderung des Bebauungsplanes von Herr

Ing. Matthäus B., Bachleitenstraße 41 BAU/005/2014

8.9 Antrag auf Rücknahme des geplanten Umkehrplatzes im

Bereich der Mozartgasse BAU/007/2014

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8.10 Antrag auf Änderung der Bebauungsweise von Herrn Armin M., Leopold Gattringer-Straße 88

BAU/013/2014

8.11 Verordnung Änderung des Flächenwidmungsplanes

Schinterteichgasse BAU/014/2014

8.12 Verordnung Änderung des Bebauungsplanes Schinterteichgasse BAU/015/2014 8.13 Verordnung Flächenwidmungsplan Änderung Streichung

Verdachtsfläche BAU/016/2014

8.14 Verordnung Bebauungsplanänderung Auflassung

Verdachtsfläche BAU/017/2014

8.15 Verordnung Flächenwidmungsplan Änderung Industriestraße A BAU/018/2014 8.16 Verordnung Bebauungsplanänderung Industriestraße A BAU/019/2014 8.17 Antrag auf Umwidmung Gertrude und Walter M. BAU/029/2014 gf GR Alois LICK 9 Infrastruktur 9.1 Kostenbeschluss Weihnachtsbeleuchtung für das gesamte

Ortsgebiet BAU/023/2014

9.2 Resolution gegen den Ausbau von Atomkraftwerken und gegen

die Errichtung von Atommüllendlagern in Tschechien BAU/024/2014

10 Abfallwirtschaft 10.1 Vereinbarung Volkshilfe Box BAU/022/2014 gf GR Peter LACKNER 11 Umwelt und Wirtschaft gf GR Mag. Kurt MOSER 12 Kunst, Kultur und Tourismus

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gf GR DI (FH) Dieter ZELBER 13 Jugend und Sport 13.1 Grundsatzbeschluss für die Platzerweiterung des SC Brunn GLV/546/2014 2. Vbgm Gerhard FEICHTER 14 Verwaltung 14.1 Sanierung des Blechdaches am linken Trakt des Amtshauses -

Kostenbeschluss GLV/545/2014

14.2 Kostenübernahme für ein neues Rettungsfahrzeug VER/086/2014

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Protokoll:

1 Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Der Bürgermeister begrüßt herzlich zur 24. Gemeinderatssitzung in dieser Funkti-onsperiode. Auch die ZuhörerInnen heißt er willkommen. Diese Sitzung wurde durch die Gemeindevorstandssitzung am 16. September vor-bereitet. An der Teilnahme zur heutigen Sitzung sind gf GR Silvia Weginger, GR Erich Führn-stahl, gf GR Mag. Kurt Moser und GR KR Manfred Paula entschuldigt. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest und erklärt die Sitzung für eröffnet. Folgender Punkt wird von der Tagesordnung abgesetzt: Öffentlicher Teil, 8.17 „Antrag auf Umwidmung Gertrude und Walter M.“ (BAU/029/2014) Folgender Antrag gemäß § 46 (3) NÖGO 1973 ist, versehen mit ei-ner Begründung der Dringlichkeit, vor Sitzungsbeginn eingebracht worden: Von den Grünen Brunn: „Freiwillige Limitierung der Wahlplakatierung im gesamten Gemeindegebiet mit Beginn erst nach der Weihnachtszeit mit 29. Dezember 2014“ (VER/087/2014) Antrag: Der Vorsitzende ersucht um ein Zeichen mit der Hand, sofern die Dringlichkeit für den Antrag lautend „Freiwillige Limitierung der Wahlplakatierung im gesamten Gemeindegebiet für die GRW 2015“ (VER/087/2014) zuerkannt wird. Beschluss: Dem Antrag lautend „Freiwillige Limitierung der Wahlplakatierung im gesamten Gemeindegebiet für die GRW 2015“ (VER/087/2014) wird die Dringlichkeit zuer-kannt und somit unter Tagesordnungspunkt 4.1 behandelt (Beilage ./6). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

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2 Beschluss über Einwendungen zur Verhandlungsschrift der letzten Sitzung Da keine schriftlichen Einwendungen zur Verhandlungsschrift der letzten Sitzung vom 26. Juni 2014 eingebracht wurden, gilt das Protokoll als genehmigt. 3 Bericht des Prüfungsausschusses Für diesen Tagesordnungspunkt übergibt der Bürgermeister das Wort an den Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses, GR Mario Rosensteiner. Die Berichte bzw. Stellungnahmen sind dem Protokoll angeschlossen (Beilage ./7 bis ./7b). Bgm Dr. Andreas LINHART 4 Berichte des Bürgermeisters Der Bürgermeister ersucht um ein deutliches Handzeichen bei der Stimmabgabe und berichtet wie folgt: Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll (separates Schreiben, eingelangt am 11. Juli 2014) und das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht, Abteilung Kunst und Kultur, setzt uns mit Schreiben vom 26. Juni 2014, eingelangt am 9. Juli dieses Jahres, in Kenntnis, dass für das Ausstellungsprojekt „Musterort – Markterneuerung“ von Hartwig Bischof ein Finanzierungsbeitrag von EUR 2.500 zur Anweisung gelangt (Beilage ./8). Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll, Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Wolfgang Sobotka und Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Karin Renner teilen uns am 1. Juli 2014 mit, dass in der Sitzung der NÖ Landesregierung Bedarfszuweisungs-mittel für unsere Gemeinde von EUR 500.000 für Straßen- und Brückenbau einge-bracht wurden und hoffen, dass dies eine für die weitere Arbeit in unserer Ge-meinde wirkungsvolle Hilfe darstellt. Das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung – Abteilung Gemeinden, informiert uns am 4. Juli 2014 davon (Beilage ./8a bis ./8c). Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll freut sich uns am 1. Juli 2014 davon zu infor-mieren, dass zu meinem Schreiben vom 3. Juni dieses Jahres um Unterstützung be-züglich Belagssanierung der Landesstraße LH 177 (Wienerstraße) dies als zusätz-liche Baumaßnahme in das Landesstraßenbauprogramm für 2014 und 2015 auf-genommen werden kann und rund EUR 140.000 an Landesmittel investiert werden (Beilage ./8d). Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Karin Renner teilt uns am 8. Juli 2014 mit,

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dass die NÖ Landesregierung folgendes Rechtsgeschäft der Gemeinde gemäß § 90 der NÖ Gemeindeordnung 1973 aufsichtsbehördlich genehmigt hat: Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Haftungsübernahme als Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB für ein Darlehen von EUR 2,7 Mio. für den Bau des neuen Ortszentrums in Brunn (Geschäftslokale, Büroräumlichkeiten) (Beilage ./8e). Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Wolfgang Sobotka freut sich uns am 17. Juli 2014 bekannt geben zu können, dass die NÖ Landesregierung eine Richtlinie für eine neue Förderaktion beschlossen hat: „Förderung von Turnsälen bei öffentlichen Pflichtschulen“ – zusätzlich zu den bereits bestehenden Förderinstrumenten unter-stützt das Land Niederösterreich den Neu- und Zubau, die Sanierung sowie den Ankauf von Einrichtungen und tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft (Beilage ./8f). Das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales, informiert uns am 16. Juli 2014 davon, dass für die im Rahmen der Aktion „Essen auf Rädern“ im 1. Halbjahr 2014 erbrachten Zustelldienste eine Landesför-derung von EUR 5.635,15 zuerkannt wird (Beilage ./8g). Unsere GRin Ulrike Merhaut hat im August geheiratet und trägt ihren neuen Famili-ennamen „Schuster“ (Beilage ./8h). Sr. Corona und Altbürgermeister der Marktgemeinde Hinterbrühl, Ing. Erich Spin-delegger, sind im August verstorben (Beilage ./8i bis ./8j). Die Berichte des Bürgermeisters werden zugestimmt zur Kenntnis genommen. 4.1 Freiwillige Limitierung der Wahlplakatierung im gesamten Gemeindegebiet

für die GRW 2015 Sachverhalt: Generell ist das Plakatieren bei Wahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin gesetzlich geregelt und gestattet. Dies würde bei der Gemeinderatswahl 2015 am 25.Jänner bedeuten, dass ab 15. Dezember Plakate aufgestellt werden dürfen. Um der Bevöl-kerung so kurz vor Weihnachten eine Plakatflut zu ersparen, beantragen die Grünen Brunn einen freiwilligen Verzicht aller Parteien auf diese 6 Wochenfrist und man möge diese Frist gemeindeintern verkürzen, sodass ein Plakatieren frühestens ab 29. Dezember 2014 möglich ist. Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem oben angeführten Termin für das Aufstellen von Plakaten ab dem 15. Dezember.

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Zusatzantrag von 1. Vbgm Matthias Müller: Nachdem die Plakatierung von den Mandataren selbst vorgenommen wird, wäre als Stichtag der Samstag, 27. Dezember, besser als Montag, 29. Dezember. Der Gemeinderat möge somit als frühesten Beginn der Plakatierung 27. Dezember 2014 beschließen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Plakatieren ab frühestens 27. Dezember 2014 zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 15

GR Kurt Benesch, GRin Edith Digruber, UGRin Sabine Hiermann, GRin Brigitta Hirsch, GR KommR Ing. Robert Krickl, GRin Elisabeth Lichtblau, GRin Mag. Andrea Lorenz,UGR Miklos Nemeth, GRin Cordula Nossek, GRin Maria Luise Schuster, GRin Ulrike Schuster, gf GRin Gabriele Steiner, GR Wolfgang Tringler, GR Ing. Walter Wukowits, gf GR DI (FH) Dieter Zelber

Nein-Stimmen: 14

Bgm. Dr. Andreas Linhart, 1. Vbgm. Matthias Müller, GR Ing. Thomas Baumann, gf GR Dr. Ernst Brunner, 2. Vbgm. Gerhard Feichter, GRin Eva Maria Krottner auch Gröpner, gf GR Peter Lackner, gf GR Alois Lick, GR Martin Niegl, GRin Andrea Niegl-Richter, GR Oliver Prosenbauer, GR Mario Rosensteiner, GR Albert Scheiblauer, GRin Gabriele Schiener,

Enthaltung: Antrag: Der Gemeinderat möge der freiwilligen Limitierung der Wahlplakatierung im ge-samten Gemeindegebiet mit Beginn erst nach der Weihnachtszeit - mit Samstag, 27.12.2014 - zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der freiwilligen Limitierung der Wahlplakatierung im ge-samten Gemeindegebiet mit Beginn erst nach der Weihnachtszeit - mit Samstag, 27.12.2014 – zu (Beilage ./6).

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Protokoll: Zu diesem TOP sprechen 1. Vbgm Matthias Müller, 2. Vbgm Gerhard Feichter, GR Mario Rosensteiner, gf GR Dr. Ernst Brunner, GRin Elisabeth Lichtblau, GRin Eva Maria Krottner auch Gröpner Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 15

GR Kurt Benesch, GRin Edith Digruber, UGRin Sabine Hiermann, GRin Brigitta Hirsch, GR KommR Ing. Robert Krickl, GRin Elisabeth Lichtblau, GRin Mag. Andrea Lorenz,UGR Miklos Nemeth, GRin Cordula Nossek, GRin Maria Luise Schuster, GRin Ulrike Schuster, gf GRin Gabriele Steiner, GR Wolfgang Tringler, GR Ing. Walter Wukowits, gf GR DI (FH) Dieter Zelber

Nein-Stimmen: 14

Bgm. Dr. Andreas Linhart, 1. Vbgm. Matthias Müller, GR Ing. Thomas Baumann, gf GR Dr. Ernst Brunner, 2. Vbgm. Gerhard Feichter, GRin Eva Maria Krottner auch Gröpner, gf GR Peter Lackner, gf GR Alois Lick, GR Martin Niegl, GRin Andrea Niegl-Richter, GR Oliver Prosenbauer, GR Mario Rosensteiner, GR Albert Scheiblauer, GRin Gabriele Schiener,

Enthaltung:

1. Vbgm Matthias MÜLLER 5 Finanz- und Liegenschaftsverwaltung 5.1 Tausch Citroen E-Berlingo, Haustechnikteam - Kostenbeschluss Sachverhalt: Vor rund zwei Jahren wurde für das Haustechnikteam ein Elektro-Fahrzeug der Marke Citroen Berlingo angekauft. Ein Fahrzeug, das für das Aufgabengebiet sehr gut geeignet ist und gleichzeitig den Umweltgedanken bzw. die Vorbildfunktion für e-Mobility vereint. Leider hat sich der Gebrauch dieses Autos als mühselig heraus-gestellt, da immer wieder technische Fehler auftraten, die den Gebrauch des Fahr-zeuges nicht erlaubten. Anfang dieses Jahres wurde der gesamte E-Motor ge-tauscht, leider ohne Erfolg, die Fehler traten wieder auf. Die Gemeinde hat daraufhin schriftlich beim Händler urgiert (wurde davor auch schon öfters gemacht) und um eine Lösung des Problems ersucht. Citroen hat sich

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darauf beim Abteilungsleiter gemeldet und es gab einen gemeinsamen Gesprächs-termin (Erich Karel war auch dabei) vor Ort. Bei diesem Gespräch hat der Vertreter von Citroen, Herr Habek versichert, dass Ci-troen dieses Problem mittlerweile erkannt hat. Die Baureihe, die die Gemeinde da-mals erworben hat, war keine Citroen Eigenproduktion, sie haben sozusagen nur das „Kastl“ des benzinbetriebenen Wagens verwendet, eine Fremdfirma hat den E-Motor eingebaut (war für einen Großauftrag der französischen Post). Nachdem die Probleme doch stetig stiegen, hat sich Citroen nun entschlossen ein E-Auto selbst in ganzer Eigenproduktion zu fertigen. Die Technologie für den E-Motor ist nun die-selbe wie bei Renault. Citroen bietet der Gemeinde nun einen Umstieg auf diese neue Fahrzeuggeneration an. Neupreis für diesen Berlingo wäre € 26.000,00, sie nehmen unser Auto zurück und wir müssten € 13.000,00 aufzahlen. Der Kaufpreis vor zwei Jahren betrug € 17.500, als Klimaförderung bekam die Gemeinde € 2.500,00, somit kostete der „alte“ Berlingo € 15.000,00. Ebenfalls mitangeschafft werden müssen neue Winterreifen, da die derzeitigen nicht auf das neue Auto passen. Der neue Berlingo ist als LKW zugelassen, somit Vor-steuerabzugsberechtigt, allerding braucht man eben dafür entsprechende Bereifung. Bezüglich Batterie ist Citroen beim gleichen System geblieben. Man kauft sie mit (nicht wie bei Renault, wo monatl. Mietkosten anfallen) und bekommt eine 5-Jah-res-Garantie dafür. D. h. fällt die Leistung des Akkus unter 50 %, wird er ersetzt. In einem gemeinsamen Gespräch mit Herrn Habek und Vbgm Müller wurde der Kaufpreis von netto € 13.000,00 auf brutto € 13.200,00 ausverhandelt. Haushaltsüberwachung vom: 18.08.2014 - 14:13:45 Haushaltsstelle: 1/10000-400000 Gemeindeamt - Fahrzeuge Voranschlag: € 5.500,00 Bisherige Ausgaben: € 5.250,00 Verfügungsrest: € 250,00 Antrag: Der Gemeindevorstand möge dem Tausch des bestehenden Citroen E-Berlingos auf die neue Modellreihe, Berlingo KW Electique KD L1, zu einem Kaufpreis von € 13.200,00 inkl. MwSt., sowie dem Ankauf von Winterreifen zu einem Kaufpreis von € 384,00 nachträglich zustimmen.

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Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Tausch des bestehenden Citroen E-Berlingos auf die neue Modellreihe, Berlingo KW Electique KD L1, zu einem Kaufpreis von € 13.200,00 inkl. MwSt. sowie dem Ankauf von Winterreifen zu einem Kaufpreis von € 384,00 nachträglich zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

5.2 Werner K., Verlängerung des Mietvertrages, Heideteich Pachtfläche H und I Sachverhalt: Mit E-Mail vom 29.04.2014 hat Herr Werner Kolbinger um Verlängerung des be-stehenden Mietvertrages für die Liegenschaft Heideteich, Pachtfläche Nr. H und I, angesucht. Der Mietvertrag mit Herrn Kolbinger wurde auf die Dauer von 10 Jahren (01.10.2004 bis 30.09.2014) abgeschlossen. Pachtgegenstand dieses Vertrages sind die Pachtflächen Nr. H im Ausmaß von 233 m² und Nr. I im Ausmaß von 236 m², sohin gesamt 469 m², beide Parzelle Nr. 1359/1, EZ 2738. Als Mietzins wurde damals ein Betrag von € 0,55/m², wertgesichert, somit € 257,95, festgelegt. Mit Beschluss des Gemeinderates von 06.12.2011 wurde der Miet- und Pachtzins mit € 1,40/m² neu festgelegt. Aufgrund der gleichzeitigen beschlossenen Wertsi-cherung ergibt dies einen Betrag von € 1,47 (VPI Juli 2014). Somit errechnet sich der Gesamtbetrag von € 689,43 für den neuen Pachtvertrag zuzüglich einer anfälligen Umsatzsteuer, ebenfalls wertgesichert. Der Mietvertrag soll auf 10 Jahre, beginnend mit 01.10.2014 bis 30.09.2024, ab-geschlossen werden. Antrag: Der Gemeinderat möge dem Abschluss eines Mietvertrages mit Herrn Kolbinger, wohnhaft in 2345 Brunn am Gebirge, Josef Haydn-Gasse 32, betreffend der Pacht-fläche Nr. H und I, Heideteich, Parzelle Nr. 1359/1, EZ 2738, im Ausmaß von

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469 m², auf 10 Jahre, beginnend mit 01.10.2014, zu einem Hauptmietzins von € 1,47 pro m² Nutzfläche, wertgesichert, somit gesamt € 689,43 exkl. MwSt., jähr-lich, zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines Mietvertrages mit Herrn Kolbinger, wohnhaft in 2345 Brunn am Gebirge, Josef Haydn-Gasse 32, betreffend der Pacht-fläche Nr. H und I, Heideteich, Parzelle Nr. 1359/1, EZ 2738, im Ausmaß von 469 m², auf 10 Jahre, beginnend mit 01.10.2014, zu einem Hauptmietzins von € 1,47 pro m² Nutzfläche, wertgesichert, somit gesamt € 689,43 exkl. MwSt., jähr-lich, zu (Beilage ./9). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

5.3 Ing. Norbert H. und Hans D., Abschluss eines Schenkungsvertrages für die

Parzelle Nr. 490/23, A. Hofer-Straße Sachverhalt: Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens vom 08.09.1980, Zahl B 506/80, wurde dem damaligen Grundeigentümer die Abschreibung der Teilfläche Nr. 490/23 in das öffentliche Gut der Marktgemeinde zur Nutzung als Verkehrsfläche, vorge-schrieben. Jedoch wurde die Umwidmung auf Verkehrsfläche nie vorgenommen und dadurch als solche auch nicht genutzt. Mit Schreiben vom 21.11.2012 haben Herr Ing. Norbert Hlobil und Herr Hans Da-vid um Rückerstattung des Grundstückes Parzelle Nr. 490/23, EZ 4000, Andreas Hofer-Straße, im Ausmaß von 80 m², angesucht. Da diese Teilfläche zwei verschie-denen Grundstücken zugeschrieben werden soll, musste vor Abschluss eines Schen-kungsvertrages, erst ein Teilungsplan erstellt werden Im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge ist diese Fläche nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen, sondern weist eine Widmung Bauland-Wohngebiet-2 WE auf. Diese Parzelle blieb bis dato immer in Verwendung der o. a. Eigentümer. Gemäß § 12 Abs. 7 NÖ BO 1996 ist diese Grundfläche dem damaligen Abtre-tungsverpflichteten zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten, wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder ent-

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sprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird. Mit Schreiben vom 23.08.2010 vom Amt der NÖ Landesregierung (betreffend Ab-tretung Kovar) wurde der Marktgemeinde Brunn am Gebirge mitgeteilt, dass der § 6 NÖ Straßengesetzes ersatzlos gestrichen wurde und die Erlassung von Verord-nungen über die Widmung und Entwidmung von Gemeindestraßen bzw. Prüfung von Verordnungen nicht mehr erforderlich und möglich ist. Nachdem eine Verordnung nicht mehr benötigt wird, reicht nunmehr die Kundma-chung des Gemeinderatsbeschlusses über den Kauf, Tausch, Schenkung, Verkauf einer (Teil-)Fläche einer öffentlichen Gemeindestraße durch Anschlag an der Amts-tafel in einem Zeitraum von 14 Tagen Nächster Schritt wäre nun der Abschluss eines Schenkungsvertrages zwischen der Marktgemeinde Brunn am Gebirge und den Eigentümern Herrn Ing. Norbert Hlobil und Herrn Hans David über die Rückgabe der Parzelle Nr. 490/23. Dieser Schenkungsvertrag, erstellt von Herrn RA Dr. Ernst Brunner, wurde der Marktgemeinde zugesandt und soll nun beschlossen werden. Mit Schreiben vom 13.11.2013, AZ BAU-81292/13, wurde den o. a. Grundei-gentümern mitgeteilt, dass für die Rückerstattung der o. a. Teilfläche ein Ingenieur-konsulent für Vermessungswesen mit einer Grundteilung zu beauftragen ist. Weiters wurde den Grundeigentümerin mitgeteilt, dass die Kosten der Vertragser-richtung sowie der Unterschriftsbeglaubigung durch die Marktgemeinde Brunn am Gebirge getragen werden. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vergebührung des Vertrages sowie mit dem grundbücherlichen Eintragungsgesuch auflaufen, müssen von den Geschenks Nehmern getragen werden. Antrag: Der Gemeinderat möge dem Abschluss eines Schenkungsvertrages für die Rück-gabe des Grundstückes Parzelle Nr. 490/23, EZ 4000, Andreas Hofer-Straße, im Ausmaß von 80 m², von der Marktgemeinde Brunn am Gebirge an Herrn Ing. Norbert Hlobil und Herrn Hans David zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines Schenkungsvertrages für die Rück-gabe des Grundstückes Parzelle Nr. 490/23, EZ 4000, Andreas Hofer-Straße, im Ausmaß von 80 m², von der Marktgemeinde Brunn am Gebirge an Herrn Ing. Norbert Hlobil und Herrn Hans David zu (Beilage ./10).

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Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

5.4 Abschluss eines Betriebsüberlassungsvertrages mit der Betriebs- u.

ErrichtungsgmbH Sachverhalt: Im neuen Ortszentrum wird u. a. der neue Festsaal samt Veranstaltungsplatz (Frei-luftbereich) errichtet Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betrieb des Festsaales samt Vorplatz rasch und „unbürokratisch“ zu führen. Wesentlich besser, schneller und flexibler als die Gemeinde könnte da die BEG der Gemeinde reagieren, da hier Entscheidungen vom Geschäftsführer getroffen wer-den können. Aus diesem Grund schließt die Marktgemeinde Brunn am Gebirge mit der Betriebs- und ErrichtungsgmbH beiliegenden Betriebsüberlassungsvertrag. Damit wird der Betrieb des Festsaales samt Nebenräumen, sämtlicher technischen Ausstattung samt Inventar sowie Teile des Veranstaltungsplatzes (Freiluftbereich) mit den Lagern von der BEG übernommen. Die BEG übernimmt die laufenden Betriebskostenzahlun-gen. Antrag: Der Gemeinderat möge dem beiliegenden Betriebsüberlassungsvertrag abgeschlos-sen zwischen der Marktgemeinde Brunn am Gebirge und der Betriebs- und Errich-tungsgmbH der Marktgemeinde Brunn am Gebirge betreffend den Betrieb des neu-en Festsaales inkl. Veranstaltungsplatz (Freiluftbereich) die Zustimmung erteilen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem beiliegenden Betriebsüberlassungsvertrag, abge-schlossen zwischen der Marktgemeinde Brunn am Gebirge und der Betriebs- und ErrichtungsgmbH der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, betreffend den Betrieb des neuen Festsaales inkl. Veranstaltungsplatz (Freiluftbereich) zu (Beilage ./11 bis 11c).

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Protokoll: Zu diesem TOP sprechen GR Mario Rosensteiner, gf GR Dr. Ernst Brunner, Bgm Dr. Andreas Linhart, 2. Vbgm Gerhard Feichter Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 23 Nein-Stimmen: 2

GRin Eva Maria Krottner auch Gröpner, GR Mario Rosensteiner

Enthaltung: 2

GRin Sabine Hiermann, GRin Mag. Andrea Lorenz

Nicht anwesend: 2

GR KommR Robert Krickl, GR Oliver Prosenbauer

5.5 Fa. SKA Handels GmbH, Ansuchen um Abschluss einer Vereinbarung für die

NÖ Spielplatzausgleichsabgabe Sachverhalt: Mit Bescheid vom 25.02.2013, AZ BAU-7930-6/13, wurde der Firma SKA Handels GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäu-des und die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit 11 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 21 PKW-Stellplätzen in 2345 Brunn am Gebirge, Leopold Gattrin-ger-Straße 112, auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1655, EZ 187, KG Brunn am Gebirge, erteilt. In den Auflagen zur Baubewilligung wurde vorgeschrieben, dass gemäß § 3 des NÖ Spielplatzgesetzes 2002 der Bauwerber verpflichtet ist, auf dem gegenständli-chen Bauplatz einen nichtöffentlichen Spielplatz mit einer Größe von min. 160 m² zu errichten. Die Errichtung des Spielplatzes mit der tatsächlichen Größe ist mit der Fertigstellungsanzeige nachzuweisen. Sollte die Errichtung nicht oder nur zu einem Teil möglich sein, ist gem. § 4 NÖ Spielplatzgesetz 2002 eine Spielplatzausgleichs-abgabe vorzuschreiben. Der Hebesatz für die Spielplatzausgleichsabgabe beträgt in Brunn am Gebirge € 270,00 pro m². Dieser Hebesatz wurde mit Verordnung beschlossen und gilt seit 01.04.2003. Für die geplanten 11 Wohneinheiten würde sich daher ein Betrag von € 43.200,00 ergeben. In der Gemeinderatssitzung am 24.03.2009 wurde der Grundsatzbeschluss gefasst, dass die vertraglich zu vereinbarende Kostenbeteiligung eines jeweiligen Bauwer-bers bis maximal 50 % der sich jeweils ergebenden Spielplatzausgleichsabgabe zu-gestimmt wird, wenn gemäß § 3 Abs. 4 des NÖ Spielplatzgesetzes 2002 die ge-setzlichen Bestimmungen über eine Kostenbeteiligung an einem öffentlichen Spiel-

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platz der Gemeinde erfüllt sind. Nach § 3 Abs. 4 des NÖ Spielplatzgesetzes 2002 kann von der Errichtung eines nicht öffentlichen Spielplatzes Abstand genommen werden, wenn die Gemeinde in einer Entfernung von höchstens 400 m Fußweg zum beabsichtigten Gebäude einen öffentlichen Spielplatz errichtet hat und ein entsprechender Vertrag über eine Kos-tenbeteiligung an diesem Spielplatz mit der Gemeinde abgeschlossen wird. Die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 NÖ Spielplatzgesetz 2002 sind in diesem Fall erfüllt, da der Kinderspielplatz „Franz Schuhmaier-Straße“ nicht weiter als 400 m Fußweg entfernt ist. Mit Schreiben vom 01.09.2014 hat die Fa. SKA Handels GmbH um Reduzierung der Kostenbeteiligung für die Spielplatzausgleichsabgabe angesucht. Aufgrund der im Gemeinderat beschlossenen Kostenbeteiligung (50 %) würde sich für die Fa. SKA Handels GmbH ein Betrag in der Höhe von € 21.600,00 ergeben. In der Ausschusssitzung für Finanz und Liegenschaftsverwaltung am 08.09.2014 wurde von Hr. gf GR Dr. Brunner erklärt, dass im NÖ Spielplatzgesetz 2002 fest-gelegt ist, dass seitens des Bauwerbers von einer Errichtung eines nicht öffentlichen Spielplatzes Abstand genommen werden kann, wenn die Gemeinde in einer Entfer-nung von höchstens 400 m Fußweg zu dem Gebäude im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat. In der Franz Schumaier-Gasse befand sich ein kleiner Kinderspielplatz, dieser wurde jedoch komplett entfernt. Da bis zum heutigen Tag keine Nachfrage aus der Bevöl-kerung besteht, diesen Spielplatz wieder neu zu eröffnen, sind sich die Ausschuss-mitglieder einig, dass es keine Vereinbarung mit der SKA Handels GmbH für die Reduktion der Spielplatzausgleichsabgabe geben möge. Das Ansuchen soll abge-lehnt werden und die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben werden. Antrag: Der Gemeinderat möge dem Ansuchen der Fa. SKA Handels GmbH für die Reduk-tion von 50 % für die vorgeschriebene Spielplatzausgleichsagabe nicht zustimmen. Es möge der volle Betrag von € 43.200,00 vorgeschrieben werden. Beschluss: Der Gemeinderat lehnt das Ansuchen der Fa. SKA Handels GmbH für die Reduk-tion von 50 % für die vorgeschriebene Spielplatzausgleichsagabe ab. Es möge der volle Betrag von € 43.200,00 vorgeschrieben werden.

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Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 27 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 2

GR KommR Robert Krickl, GR Oliver Prosenbauer

5.6 BIP Immobilien, Grundstücksabtausch mit der MG Brunn,

Industriestraße B16 Sachverhalt: Mit E-Mail vom 25.10.2013 teilte die Fa. Humitsch mit, dass sich auf dem Grund-stück Parzelle Nr. 1738/1, zwei neue Firmen gerne ansiedeln möchten. Dazu ist es angedacht, die Zufahrt zum o. a. Grundstück über die Grundstücke der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Parzelle Nr. 1461/1 und Parzelle Nr. 1460, beide EZ 4000, zu erschließen. Nördlich dieser beiden Grundstücke befindet sich die Parzelle Nr. 1481/35, Ei-gentümer Hr. Breiteneder Johann, vertreten durch die BIP Immobilien. Um eine LKW taugliche Zufahrt zu dem Grundstück Parzelle Nr. 1738/1 über die beiden Grundstücke der Gemeinde gewährleisten zu können (gesetzliche Mindest-breite) fand ein Gespräch zwischen Hr. Bgm Linhart, Hr. Vbgm Müller und Fr. Brei-teneder, betreffend eines flächengleichen Grundstücksabtausches statt. Dies soll so aussehen, dass Fr. Breiteneder von ihrem Grundstück Parzelle Nr. 1481/35, 514 m² an das öffentliche Gut der Gemeinde für die Verbreiterung der Zufahrt zum Grundstück Parzelle Nr. 1738/1 abtritt und die Marktgemeinde Brunn am Gebirge an der südlichen Seite von der Parzelle Nr. 1481/75, öffentli-ches Gut, 514 m² an das Grundstück von Fr. Breiteneder Parzelle Nr. 1481/35, abtritt. Dieser flächengleiche Grundstücksabtausch soll unentgeltlich durchgeführt werden. Weiters wurde bereits auch Hr. Frosch mit der Erstellung eines Teilungsplanes be-auftragt. Der Grundstücksabtausch soll gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz (vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden). Diesbezüglich wurde ein Angebot von Hr. DI Frosch für die Erstellung und Durchführung des Teilungsplanes eingeholt und beläuft sich auf € 2.905,80 inkl. MwSt. Alle damit verbundenen Kosten für die Erstellung und Durchführung des Teilungs-planes für diesen Grundstückstausch werden von der Marktgemeinde Brunn am Gebirge getragen.

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Haushaltsüberwachung vom: 02.09.2014 - 09:11:52 Haushaltsstelle: 1/840000-7280000 Grundbesitz - Entgelte für sonstige Leistungen Voranschlag: € 15.000,00 Bisherige Ausgaben: € 1.021,00 Verfügungsrest: € 13.979,00 Antrag: Der Gemeinderat möge dem flächengleichen Grundstücksabtausch zwischen Hr. Breiteneder, vertreten durch die BIP Immobilien, und der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie im Sachverhalt genau beschrieben, zustimmen. Weiters möge der Gemeinderat den damit verbundenen Kosten in der Höhe von € 2.905,80 inkl. MwSt. lt. Angebot von Hr. DI Frosch für die Erstellung und Durch-führung des Teilungsplanes zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem flächengleichen Grundstücksabtausch zwischen Hr. Breiteneder, vertreten durch die BIP Immobilien, und der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie im Sachverhalt genau beschrieben, zu. Weiters stimmt der Gemeinderat den damit verbundenen Kosten in der Höhe von € 2.905,80 inkl. MwSt. lt. Angebot von Hr. DI Frosch für die Erstellung und Durch-führung des Teilungsplanes zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 26 Nein-Stimmen: Enthaltung: 1 UGRin Sabine Hiermann Nicht anwesend: 2

GR KommR Robert Krickl, GR Oliver Prosenbauer

5.7 Ursula L., Löschung des Wiederkaufsrechtes, EZ 3024, Adolf Sterz-Straße 31 Sachverhalt: Mit Schreiben vom 26.08.2014, eingelangt am 04.09.2014, hat Frau Ursula Loibl als Miteigentümerin, um die Löschung des für die Marktgemeinde Brunn am Ge-birge einverleibten Wiederkaufsrechtes gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages vom 29.06.1965, für das Grundstück Parzelle Nr. 1361/221, EZ 3024, Adolf Sterz-Straße 31, angesucht.

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Die Benützungsbewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses wurde mit Be-scheid vom 20.02.1979, AZ B-627/78, erteilt. Gemäß Punkt VI. c) erlischt das Wiederkaufsrecht nach Erteilung der Benützungs-bewilligung und es kann nach Rechtskraft derselben die Löschung des Wieder-kaufsrechte verlangt werden. Da dieser Vertragspunkt erfüllt ist, kann das Wieder-kaufsrecht gelöscht werden. Antrag: Der Gemeinderat möge der Löschung des Wiederkaufsrechtes gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages vom 29.06.1965, für das Grundstück Parzelle Nr. 1361/211, EZ 3024, Adolf Sterz-Straße 31, KG 16105 Brunn am Gebirge, Eigentümer Frau Maria und Herr Gerhard Krenek und Frau Ursula Loibl, welches für die Marktge-meinde Brunn am Gebirge einverleibt ist, zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Löschung des Wiederkaufsrechtes gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages vom 29.06.1965, für das Grundstück Parzelle Nr. 1361/211, EZ 3024, Adolf Sterz-Straße 31, KG 16105 Brunn am Gebirge, Eigentümer Frau Maria und Herr Gerhard Krenek und Frau Ursula Loibl, welches für die Marktge-meinde Brunn am Gebirge einverleibt ist, zu (Beilage ./12). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1 GR Oliver Prosenbauer

gf GRin Gabriele STEINER 6 Soziales und Gesundheit 6.1 Richtlinien Weihnachtszuwendung erhöhte Familienbeihilfe Sachverhalt: Für die Zuerkennung einer Weihnachtszuwendung für Bezieher der erhöhten Famili-enbeihilfe sollen Richtlinien beschlossen werden. Diese werden wie folgt vorge-schlagen:

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Richtlinien Die Marktgemeinde Brunn am Gebirge gewährt BezieherInnen erhöhter Familien-beihilfe eine Weihnachtszuwendung in Höhe von Euro 20,-- pro Kind im Kalender-jahr für jeden Monat, in dem erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Förderungsvoraussetzungen 1. Hauptwohnsitz der Person, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird,

und des/der Erziehungsberechtigten in Brunn am Gebirge (die Förderung wird nur für diejenigen Monate im Kalenderjahr gewährt, in denen erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und die Genannten ihren Hauptwohnsitz in Brunn am Gebirge haben).

2. Höchstalter der Person, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, von 21 Jahren (Gewährung der aliquoten Zuwendung bis zum Monat des Ge-burtstages möglich).

3. EWR-Staatsbürgerschaft der Person, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, und des/der Erziehungsberechtigten.

4. Monatliches Familien-Nettoeinkommen von nicht mehr als Euro 2.000,-- ex-klusive Familienbeihilfe für 3 Personen; für jede weitere Person erhöht sich der Betrag um Euro 300,--.

Nachweise

Dem Ansuchen sind folgende Nachweise beizulegen: 1. Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe 2. Einkommensnachweis(e); bei selbstständig Erwerbstätigen ist der letzte Ein-

kommenssteuerbescheid beizulegen. Rückforderung

Die Zuwendung kann insbesondere zurückgefordert werden, wenn 1. die Zuwendung durch falsche Angaben erschlichen wurde, 2. 6 Monate nach Auszahlung der Hauptwohnsitz der Person, für die erhöhte

Familienbeihilfe bezogen wird, oder des/der Erziehungsberechtigten nicht mehr in Brunn am Gebirge liegt.

Auf die Zuerkennung der Weihnachtszuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Vergabe der Weihnachtszuwendung entscheidet der Bürgermeister auf-grund dieser Richtlinien nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Diese Richtlinien gelten bis 31.12.2015. Haushaltsüberwachung vom: 25.07.2014 - 08:25:53 Haushaltsstelle: 1/413000-7680000 Maßnahmen der Behindertenhilfe - Zuwendung ohne Gegenleistung an phys. Personen Voranschlag: € 8.000,00 Bisherige Ausgaben: € 0,00 Verfügungsrest: € 8.000,00

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Antrag: Der Gemeinderat möge den Richtlinien für den Weihnachtszuschuss für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Richtlinien für den Weihnachtszuschuss für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe zu (Beilage ./13). Protokoll: Zu diesem TOP sprechen GR Mario Rosensteiner, 1. Vbgm. Matthias Müller, gf GR Dr. Ernst Brunner, gf GRin Gabriele Steiner, UGRin Sabine Hiermann, GRin Brigitta Hirsch Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

6.2 Gesunde Gemeinde Vorträge 2014/2015 - Kostenbeschluss Sachverhalt: Die „Gesunde Gemeinde“ veranstaltet von September 2014 bis September 2015 verschiedene Vorträge zu Gesundheitsthemen. Für diese Vorträge wurde ein Folder von einer Grafikerin gestaltet und bereits bei der Druckerei Offset 3000 in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür betragen € 2.910,90 inkl. MwSt. und er wird der Ge-meindezeitung beigelegt. Zusätzliche Kosten entstehen durch das Honorar der Vortragenden in Höhe von € 150,00/€ 200,00 inkl. MwSt. pro Vortrag. Die Gesamtkosten für das Projekt Vorträge der „Gesunden Gemeinde“ betragen € 4.200,00 inkl. MwSt. Vom Land NÖ Initiative „Tut gut!“ erhält die Gemeinde ei-ne Förderung über 40 %. (€ 1.164,36)

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Haushaltsüberwachung vom: 03.09.2014 - 09:59:37 Haushaltsstelle: 1/512000-7289000 Sonstige Medizinische Beratung - Aktion Gesunde Gemeinde Voranschlag: € 4.000,00 Bisherige Ausgaben: € 534,00 Verfügungsrest: € 3.466,00 Antrag: Der Gemeinderat möge einen Kostenrahmen für die „Gesunde Gemeinde“ in der Höhe von € 4.200,00 inkl. MwSt. beschließen. Die Budgetüberschreitung von € 734,00 wird durch die zusätzlichen Fördereinnahmen vom Land NÖ „Initiative „Tut gut!“ über 40 % bedeckt. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt einem Kostenrahmen für die „Gesunde Gemeinde“ in der Höhe von € 4.200,00 inkl. MwSt. zu. Die Budgetüberschreitung von € 734,00 wird durch die zusätzlichen Fördereinnahmen vom Land NÖ „Initiative „Tut gut!“ über 40 % bedeckt. Protokoll: Zu diesem TOP spricht 1. Vbgm Matthias Müller Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

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gf GRin Silvia WEGINGER 7 Familie und Bildung 7.1 Ansuchen um einen Kostenbeitrag für eine Stützkraft - Emma L. Sachverhalt: Für die Schuljahre 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 wurde jeweils einer einmaligen finanziellen Unterstützung mit € 1.000,00 (entspricht € 100,00 pro Mo-nat eines Schuljahres) für das blinde Mädchen Emma Lipka, für die Trägerorganisa-tion des Hortes, des Landesverbandes Tulln des Österreichischen Roten Kreuzes, im Gemeinderat zugestimmt. Die Kosten waren ein Beitrag zur Finanzierung der Perso-nalkosten für die Stützkraft des vorliegenden sonderpädagogischen Förderbedarfes des Kindes. Mit Schreiben vom 05.08.2014 sucht Frau Mag. Henriette Brunner, Fachkoordi-natorin für Familie und Jugend vom Landesverband NÖ des Roten Kreuzes, neuer-lich um eine einmalige finanzielle Unterstützung, für das Schuljahr 2014/2015, für das Kind an. Emma Lipka, geboren am 12.05.2005, wohnhaft in 2345 Brunn am Gebirge, Krotenbachgasse 29, ist im Schuljahr 2014/2015 wieder zur Betreuung im Rot-kreuz-„Bären“-Hort, 2380 Perchtoldsdorf, Sebastian Kneipp-Gasse 20-26, ange-meldet. Haushaltsüberwachung vom: 26.08.2014 - 12:51:49 Haushaltsstelle: 1/259000-7570000 Sonstige Einrichtungen und - Subventionen Voranschlag: € 9.000,00 Bisherige Ausgaben: € 870,00 Verfügungsrest: € 8.130,00 Antrag: Der Gemeinderat möge einer Förderung in Höhe von € 1.000,00, für Emma Lipka, geboren 12.05.2005, wohnhaft in 2345 Brunn am Gebirge, Krotenbachgasse 29, für die Trägerorganisation des Hortes, dem Landesverband Tulln des Österreichi-schen Roten Kreuzes, für das Schuljahr 2014/2015, zur Finanzierung der Personal-kosten für die Stützkraft des vorliegenden sonderpädagogischen Förderbedarfes des Kindes, zustimmen.

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Beschluss: Der Gemeinderat stimmt einer Förderung in Höhe von € 1.000,00, für Emma Lip-ka, geboren 12.05.2005, wohnhaft in 2345 Brunn am Gebirge, Krotenbachgasse 29, für die Trägerorganisation des Hortes, dem Landesverband Tulln des Österrei-chischen Roten Kreuzes, für das Schuljahr 2014/2015, zur Finanzierung der Perso-nalkosten für die Stützkraft des vorliegenden sonderpädagogischen Förderbedarfes des Kindes, zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

gf GR Dr. Ernst BRUNNER 8 Bauen, Wohnen und Verkehr 8.1 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Roter Kreuzbaumweg / Blaumenweg) in die EZ 4000 Sachverhalt: Bei Durchsicht der gemeindeeigenen Einlagezahl 2738 musste von der Baubehörde festgestellt werden, dass sich fälschlicher Weise ein Grundstück darin befindet, das für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist. Das Grundstück Parzelle Nr. 749 (Roter Kreuzbaumweg/Blaumenweg), EZ 2738, KG Brunn am Gebirge, ist als Verkehrsflä-che gewidmet und wird als öffentliches Gut genutzt. Diese Liegenschaft soll von der EZ 2738 in die EZ 4000 der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Öffentliches Gut, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge, übertragen werden. Dafür muss nun ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss über die Einbeziehung des Grundstückes Parzelle Nr. 749, EZ 2738 in die EZ 4000 gefasst werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 35 Z 22a NÖ Gemeindeordnung 1973 durch Anschlag an der Amtstafel in einem Zeitraum von 14 Tagen kundzumachen. Diese Kundma-chung ist jedoch nicht mehr von der NÖ Landesregierung zu prüfen. Nach erfolgter Kundmachung ist beim Grundbuch in Mödling eine Grundbuchsein-gabe vorzunehmen. Diese ist gemäß § 10 Gerichtsgebührengesetz 1984 i. d. g. F. gebührenfrei.

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Antrag: Der Gemeinderat möge der Überführung der Parzelle Nr. 749, EZ 2738 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Überführung der Parzelle Nr. 749, EZ 2738 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zu (Beilage ./14). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1

1. Vbgm Matthias Müller

8.2 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Wienerstraße Parkplatz vor dem Heurigen Zillinger) in die EZ 4000 Sachverhalt: Bei Durchsicht der gemeindeeigenen Einlagezahl 2738 musste von der Baubehörde festgestellt werden, dass sich fälschlicher Weise ein Grundstück darin befindet, das für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist. Das Grundstück Parzelle Nr. 380/4 (Wie-nerstraße), EZ 4115, KG Brunn am Gebirge, ist als Verkehrsfläche gewidmet und wird als öffentliches Gut genutzt. Diese Liegenschaft soll von der EZ 4115 in die EZ 4000 der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Öffentliches Gut, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge, übertragen werden. Dafür muss nun ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss über die Einbeziehung des Grundstückes Parzelle Nr. 380/4, EZ 4115 in die EZ 4000 gefasst werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 35 Z 22a NÖ Gemeindeordnung 1973 durch An-schlag an der Amtstafel in einem Zeitraum von 14 Tagen kundzumachen. Diese Kundmachung ist jedoch nicht mehr von der NÖ Landesregierung zu prüfen. Nach erfolgter Kundmachung ist beim Grundbuch in Mödling eine Grundbuchsein-gabe vorzunehmen. Diese ist gemäß § 10 Gerichtsgebührengesetz 1984 i. d. g. F. gebührenfrei.

Page 28: PROTOKOLL der öffentlichen Sitzung des … · Hiermann, GRin Brigitta Hirsch, GR KommR Ing. Robert Krickl, GRin Elisabeth Lichtblau, GRin Mag. Andrea Lorenz, UGR Miklos Nemeth, GRin

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Antrag: Der Gemeinderat möge der Überführung der Parzelle Nr. 380/4, EZ 4115 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Überführung der Parzelle Nr. 380/4, EZ 4115 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zu (Beilage ./15). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1 1. Vbgm Matthias Müller

8.3 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Krotenbachgasse) in die EZ 4000 Sachverhalt: Bei Durchsicht der gemeindeeigenen Einlagezahl 2738 musste von der Baubehörde festgestellt werden, dass sich fälschlicher Weise ein Grundstück darin befindet, das für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist. Das Grundstück Parzelle Nr. 1593/3 (Krotenbachgasse), EZ 2738, KG Brunn am Gebirge, ist als Verkehrsfläche gewid-met und wird als öffentliches Gut genutzt. Diese Liegenschaft soll von der EZ 2738 in die EZ 4000 der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Öffentliches Gut, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge, übertragen werden. Dafür muss nun ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss über die Einbeziehung des Grundstückes Parzelle Nr. 1593/3, EZ 2738 in die EZ 4000 gefasst werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 35 Z 22a NÖ Gemeindeordnung 1973 durch An-schlag an der Amtstafel in einem Zeitraum von 14 Tagen kundzumachen. Diese Kundmachung ist jedoch nicht mehr von der NÖ Landesregierung zu prüfen. Nach erfolgter Kundmachung ist beim Grundbuch in Mödling eine Grundbuchsein-gabe vorzunehmen. Diese ist gemäß § 10 Gerichtsgebührengesetz 1984 i. d. g. F. gebührenfrei.

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Antrag: Der Gemeinderat möge der Überführung der Parzelle Nr. 1593/3, EZ 2738 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Überführung der Parzelle Nr. 1593/3, EZ 2738 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zu (Beilage ./16). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1 1. Vbgm Matthias Müller

8.4 Überführung der für den öffentlichen Verkehr genutzten Fläche

(Krotenbach) in die EZ 4000 Sachverhalt: Bei Durchsicht der gemeindeeigenen Einlagezahl 2738 musste von der Baubehörde festgestellt werden, dass sich fälschlicher Weise ein Grundstück darin befindet, das für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist. Das Grundstück Parzelle Nr. 1593/68 (Krotenbach), EZ 2738, KG Brunn am Gebirge, ist als Verkehrsfläche gewidmet und wird als öffentliches Gut genutzt. Diese Liegenschaft soll von der EZ 2738 in die EZ 4000 der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Öffentliches Gut, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge, übertragen werden. Dafür muss nun ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss über die Einbeziehung des Grundstückes Parzelle Nr. 1593/68, EZ 2738 in die EZ 4000 gefasst werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 35 Z 22a NÖ Gemeindeordnung 1973 durch An-schlag an der Amtstafel in einem Zeitraum von 14 Tagen kundzumachen. Diese Kundmachung ist jedoch nicht mehr von der NÖ Landesregierung zu prüfen. Nach erfolgter Kundmachung ist beim Grundbuch in Mödling eine Grundbuchsein-gabe vorzunehmen. Diese ist gemäß § 10 Gerichtsgebührengesetz 1984 i. d. g. F. gebührenfrei.

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Antrag: Der Gemeinderat möge der Überführung der Parzelle Nr. 1593/68, EZ 2738 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Überführung der Parzelle Nr. 1593/68, EZ 2738 in die EZ 4000, öffentliches Gut, zu (Beilage ./17). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

8.5 Flächenwidmungs- und Bebauungsplanänderung Industriestraße B16

(Straßenfluchtlinie) Sachverhalt: Der Zivilgeometer Herr Dipl.-Ing. Frosch wurde beauftragt, die Änderung der Stra-ßenfluchtlinie im Bereich des Grundstückes Industriestraße B16, Eigentümer Johann Breiteneder, gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes durchzuführen. Dieser Grundstückstausch wird benötigt, um die Zufahrt zur Liegenschaft Parzelle Nr. 1738/1 und dem neugeschaffenen Bauplatz Parzelle Nr. 1738/1. Diese Lie-genschaften sind im Eigentum der Anteil I.-X.-Brunn/Geb.-BI-Realitätenverwertung GmbH & Co KG. Für die Durchführung ist eine Änderung des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge erforderlich. Diese soll nun gemäß dem Teilungsentwurf des Zivilgeometers Herr Dipl.-Ing. Frosch durch-geführt werden. Es handelt sich hierbei um einen flächengleichen Grundstückstausch. Antrag: Der Gemeinderat möge der Änderung des Flächenwidmungs- und Baubauungspla-nes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge im Bereich Industriestraße B16 zustim-men.

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Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Flächenwidmungs- und Baubauungs-planes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge im Bereich Industriestraße B16 zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

8.6 Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich

der Enzersdorferstraße 17 Sachverhalt: Der Gehsteig im Bereich der Enzersdorferstraße 17 ist im derzeit gültigen Flächen-widmungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge als „Bauland-Kerngebiet“ gewidmet. Dies soll nun korrigiert werden. Antrag: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des derzeit gültigen Flächenwidmungspla-nes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge im Bereich der Enzersdorferstraße 17 von „Bauland-Kerngebiet“ auf „Verkehrsfläche öffentlich“ sowie der Eintragung die-ser Änderung im Bebauungsplan zu. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des derzeit gültigen Flächenwidmungspla-nes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge im Bereich der Enzersdorferstraße 17 von „Bauland-Kerngebiet“ auf „Verkehrsfläche öffentlich“ sowie der Eintragung die-ser Änderung im Bebauungsplan zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

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1. Vbgm Matthias Müller übernimmt den Vorsitz 8.7 Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Felsenkeller Sachverhalt: Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungspro-gramm südliches Wiener Umland (aufgrund § 3 NÖ ROG) bewirken „Siedlungs-grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen, dass die darin bereits gewidmete Baulandmenge (einschließlich allfälliger Verkehrsflächen) nicht vergrößert werden darf. Zur Verbesserung der Siedlungsstruktur ist es jedoch zulässig, Baulandlücken zu schließen. Weiters darf dieses Siedlungsgebiet abgerundet werden, wenn diese Widmung einer zusätzlichen Baulandfläche durch die Rückwidmung einer gleich großen Baulandflä-che in einem anderen von einer Siedlungsgrenze zur Gänze umschlossenen Bau-landbereich ausgeglichen wird.“ Auf Basis der missverständlichen Formulierung kann man argumentieren, dass das Schließen von Baulandlücken nicht kompensationspflichtig ist, sondern nur das „Ab-runden des Siedlungsgebiets“. Weitere Argumente sind die Erfordernis für öffentliche Bauten, der Wegfall der Grundlage für damalige „Grünland-Grüngürtel“-Widmung und dass in anderen ähnlich gelagerten Fällen schon so vorgegangen wurde (beispielsweise Kindergar-tenerweiterung in Mödling). Ein Teilbereich des ehemaligen „Felsenkellers“ ist noch als „Grünland-Grüngürtel – gärtnerische Gestaltung“ gewidmet. Durch die Verfüllung des Felsenkellers ist diese Widmung nicht mehr nötig. Dieser Bereich soll nun gemeinsam mit dem Bereich der ehemaligen Tankstelle in „Bauland-Wohngebiet“ umgewidmet werden. Hierzu liegt ein Vorschlag des Raumplaners der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Herrn Dipl.-Ing. Herbert Liske, auf. Für das Grundstück Parzelle Nr. 776/9, EZ 4068, KG Brunn am Gebirge, wurde vom Raumplaner der Marktgemeinde Brunn am Gebirge folgende Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes vorgeschlagen: Umwidmung von „Grünland-Grüngürtel – gärtnerische Gestaltung“ in „Bauland-Wohngebiet – max. 2 WE“ Bebauungsdichte 30 %, offene Bauweise und Bauklasse I, 7 m Mit Schreiben vom 26.01.1996 stellte die Masseverwalterin von Herrn Dkfm. Fritz Lang, Frau Dr. Eva Rieß, den Antrag um Umwidmung der durch den Teilungsplan, GZ 3085/95 vom 22.09.1995, verfasst von Herrn Dipl.-Ing. Helmuth Mang, Inge-nieurkonsulent für Vermessungswesen, entstandenen Liegenschaft Parzelle Nr. 776/9, EZ 4068, KG Brunn am Gebirge, von „Bauland-Wohngebiet“ auf eine Grünlandwidmung.

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In der Gemeinderatssitzung am 19.09.1996, TOP 50, wurde dem Ansuchen um Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) dieser Liegenschaft von „Bauland-Wohngebiet“ auf „Grünland-Grüngürtel gärtnerische Gestaltung“ stattgegeben. Als Begründung wurde angeführt, dass die gegenständli-che Parzelle in einem Bereich liegt, unter dem sich ausgedehnte Keller befinden, die aufgrund ihrer Beschaffenheit (Gewölbe, Hohlräume etc.) eine Bebauung dieses Bereiches unmöglich macht. Der Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie vom Gesetzgeber vorgesehen durch sechs Wochen in der Zeit von 05.12.2013 bis 17.01.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen. Zu diesem Entwurf sind zwei Stellungnahmen eingelangt, die laut § 72 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind. Die eingelangten Stellungnahmen wurden von folgenden Parteien abgegeben: 1. Dipl.-Ing. Johann Stickler, Friedrich Schiller-Straße 10, 2345 Brunn am Gebirge 2. Natascha Stickler, Friedrich Schiller-Straße 10, 2345 Brunn am Gebirge 3. Manfred Hoffelner, Friedrich Schiller-Straße 8, 2345 Brunn am Gebirge 4. Ing. Bemhard Kaiser, Friedrich Schiller-Straße 8, 2345 Brunn am Gebirge 5. Barbara Kaiser, Friedrich Schiller-Straße 8, 2345 Brunn am Gebirge 6. Dipl.-Ing. Thomas Györgyfalvay, Alois Raminger-Straße 7, 2345 Brunn am Ge-

birge 7. Albert Svec, Alois Raminger-Straße 5, 2345 Brunn am Gebirge 8. Franziska Svec, Alois Raminger-Straße 5, 2345 Brunn am Gebirge 9. Ing. Manfred Reiter, Alois Raminger-Straße 3, 2345 Brunn am Gebirge 10. Ing. Herbert Freundorfer, Liechtensteinstraße 77, 2345 Brunn am Gebirge KG Brunn am Gebirge Parzelle Nr. 776/9 Adresse Friedrich Schiller-Straße Kurzfassung O. a. Parteien erheben – nicht zuletzt aufgrund nachstehender

Argumentation – Einwände gegen die geplante Abänderung des Flächenwidmungsplanes: - die Wohnqualität der angrenzenden Anrainer wird massiv

beeinträchtigt (Zufahrt) - scheinbar vertritt die Marktgemeinde Brunn am Gebirge aus-

schließlich marktwirtschaftliche Interessen der Liegenschafts-eigentümerin

- die Umwidmung steht in krassem Widerspruch zu festgehalte-nen Zielvorgaben

- etwaige Emissionen (Lärm-, Staubbelästigung) sind zu be-fürchten

- seitens der Marktgemeinde wurde zugesichert, dass keinerlei wesentliche Änderungen des Bebauungsplanes mit der Ver-füllung des Felsenkellers möglich sein würden

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Vorschlag Berücksichtigung Begründung Als Voraussetzung für die Ausweisung von Bauland auf gegen-

ständlichen Flächen war der Nachweis der boden-mechanischen Eignung für eine künftige Bebauung sowie eine genaue Erkun-dung gemäß der „Gefahrenhinweiskarte Rutschprozesse“ gefor-dert. Mit Schreiben vom 12.02.2014 wurden vom Amt der NÖ Lan-desregierung - Nachweise, dass die über dem verfüllten Felsenkeller stehen-

den Wohnhäuser nun nicht mehr gefährdet sind und auch die Umwidmungsfläche aus bodenmechanischer Sicht für eine künftige Bebauung geeignet ist.

- Nachweis über Tragfähigkeit der Verfüllung und die Standsi-cherheit des Hanges gefordert.

Aufgrund des Fehlens der Nachweise der Tragfähigkeit der Ver-füllung und der Standsicherheit des Hanges sowie in Hinblick auf die seitens der o.a. Parteien vorgebrachten Einwendungen er-scheint es zielführend von der geplanten Änderung Abstand ge-nommen zu nehmen.

Herr Florian Heckl, MBA und Frau Mag. Yvonne Heckl, Hyrtlstraße 21/1/3, 2345 Brunn am Gebirge, haben ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben, diese aller-dings mit Schreiben vom 03.06.2014, AZ BAU- 8733-9/14, wieder zurückgezo-gen. Mit Schreiben vom 12.02.2014 legt das Amt der NÖ Landesregierung folgende Stellungnahme zur Umwidmung von „Grünland-Grüngürtel“ in „Bauland Wohnge-biet“ beim „Felsenkeller" vor: Es wird ersucht, noch vor Beschlussfassung Nachweise vom Antragsteller darüber vorzulegen, dass die über dem verfüllten Felsenkeller stehenden Wohnhäuser nun nicht mehr gefährdet sind und auch die Umwidmungsfläche aus bodenmechani-scher Sicht für eine künftige Bebauung geeignet ist. Auch sind im Hinblick auf die Einstufung des Hanges in der „Gefahrenhinweiskarte Rutsch Prozesse" die Tragfähigkeit der Verfüllung und die Standsicherheit des Han-ges nachzuweisen. Die Baubehörde ersucht, folgende Nachweise vorzulegen:

- Nachweise, dass die über dem verfüllten Felsenkeller stehenden Wohnhäuser nun nicht mehr gefährdet sind und auch die Umwidmungsfläche aus boden-mechanischer Sicht für eine künftige Bebauung geeignet ist.

- Nachweis über Tragfähigkeit der Verfüllung und die Standsicherheit des Han-ges

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Dies wurde Herrn RA Mag. Abmayer Peter mit Schreiben vom 21.03.2014, AZ BAU-8733-10/14, mitgeteilt. Bis zum heutigen Tag sind bei der Baubehörde I. Instanz keine Nachweise eingelangt. Antrag: Der Gemeinderat möge der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungspla-nes im Bereich Felsenkeller für das Grundstück Parzelle Nr. 776/9, EZ 4068, KG Brunn am Gebirge, (Umwidmung von „Grünland-Grüngürtel – gärtnerische Ge-staltung“ in „Bauland-Wohngebiet – max. 2 WE“, Bebauungsdichte 30 %, offene Bauweise und Bauklasse I, 7 m) nicht zustimmen, da die vom Amt der NÖ Landes-regierung geforderten Nachweise nicht erbracht wurden. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungspla-nes im Bereich Felsenkeller für das Grundstück Parzelle Nr. 776/9, EZ 4068, KG Brunn am Gebirge, (Umwidmung von „Grünland-Grüngürtel – gärtnerische Ge-staltung“ in „Bauland-Wohngebiet – max. 2 WE“, Bebauungsdichte 30 %, offene Bauweise und Bauklasse I, 7 m) nicht zu, da die vom Amt der NÖ Landesregierung geforderten Nachweise nicht erbracht wurden. Er berücksichtigt jedoch die vorhin im Sachverhalt erläuterten Stellungnahmen der zehn Parteien. (Beilage ./18 und ./18b) Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1 Bgm Dr. Andreas Linhart

Bgm Dr. Andreas Linhart übernimmt wieder den Vorsitz 8.8 Antrag auf Abänderung des Bebauungsplanes von Herr Ing. Matthäus B.,

Bachleitenstraße 41 Sachverhalt: Herr Ing. Matthäus Berg stellt aufgrund der mit den Vertretern des Bauamtes ge-führten Gespräche, anlässlich der Kundmachung vom 27.09.2013, betreffend die Änderungen des örtlichen Bebauungsplanes laut GZ. B08/13-B, einen Antrag zur Abänderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Verschiebung der Baufluchtlinie

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im Bereich der Sackgasse der Brunnerberggasse beginnend ab der Kreuzung der Brunnerberggasse mit der Bachleitenstraße bis zum Ende der Brunnerberggasse beim Grundstück Parzelle Nr. 919/21. Die Baufluchtlinie beträgt im Bachabwärts befindlichen Bereich 4 Meter. Er ist der Meinung, dass diese Baufluchtgrenze aufgrund der nicht 'vorhandenen Gefährdung durch Hochwasser auch bei den Grundstücken Parzellen Nr. 923/3, Nr. 921/1, Nr. 921/3, Nr. 921/6 und Nr. 919/21 im Sinne einer Vereinheitlichung innerhalb des Ortsgebietes und im Sinne einer Gleichstellung umgesetzt werden könnte. Weiters stellt er fest, dass die derzeit vorhandenen Baufluchtgrenzen offensichtlich ohne jeglichen Grund sehr unterschiedlich ausfallen und es auch keine Begründung für das Vorhandensein dieser Unterschiede gibt, kann einer diesbezüglichen Ände-rung und Vereinheitlichung nach derzeitiger Beurteilung nichts im Weg stehen. Um diese Bauflucht zu vereinheitlichen und dadurch eine Gleichstellung mit ande-ren Bebauungsbestimmungen im Ortsgebiet von Brunn am Gebirge zu erreichen, bittet er den Gemeinderat seinem Antrag auf Abänderung des Bebauungsplanes für die Vereinheitlichung der Bauflucht auf 4 Meter die Zustimmung zu erteilen. Für die Liegenschaft Parzelle Nr. 921/1, EZ 1985, KG Brunn am Gebirge, ist im derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Bauland-Wohngebiet – 2 Wohneinheiten, Bauklasse I, 7 m, Formel-berechnung, offene oder gekuppelte Bebauungsweise, eine seitliche Baufluchtlinie von 4 m und eine vordere Baufluchtlinie von 15 m festgelegt. Bei den Nachbar-grundstücken ist ebenfalls eine vordere Baufluchtlinie zwischen 13 m und 15 m festgelegt worden. Alle diese Grundstücke liegen teilweise in der roten und gelben Gefahrenzone. Das gegenständliche Grundstück hat ein Ausmaß von 957 m². Laut Formelberech-nung dürfen daher 174,71 m² verbaut werden. Die bebaute Fläche laut der letzten Änderung vom 01.04.2009 beträgt 188,90 m². Daher beträgt die Fläche, die noch für eine Verbauung zur Verfügung steht 5,81 m². Antrag: Der Gemeinderat möge, den Antrag von Herrn Ing. Matthäus B., Brunnerbergstraße 41 auf Verschiebung der vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft Parzelle Nr. 921/1, EZ 1985, KG Brunn am Gebirge, abweisen, da eine weitere Verbauung dieser Liegenschaft aufgrund der Formelberechnung nicht möglich ist.

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Beschluss: Der Gemeinderat weist den Antrag von Herrn Ing. Matthäus B., Brunnerbergstraße 41 auf Verschiebung der vorderen Baufluchtlinie der Liegenschaft Parzelle Nr. 921/1, EZ 1985, KG Brunn am Gebirge, ab, da eine weitere Verbauung dieser Liegenschaft aufgrund der Formelberechnung nicht möglich ist. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

8.9 Antrag auf Rücknahme des geplanten Umkehrplatzes im Bereich der

Mozartgasse Sachverhalt: Frau Anna‐Maria Plodek und Frau Anna‐Maria Göttlicher‐Plodek, wohnhaft Mo-zartgasse 48, 2345 Brunn am Gebirge, stellen den Antrag auf Rücknahme des ge-planten Umkehrplatzes auf Grundstück Parzelle Nr. 888/2 und Verringerung des breiten Grüngürtels / Lärmschutz im Bereich der Grundstücke Parzellen Nr. 888/2 (Eigentümerin Anna‐Maria Plodek) und Nr. 851/2 (Eigentümerin Anna‐Maria Gött-licher‐Plodek). Sie begründen dies wie folgt: 1. Dieser 12,5 m x 12,5 m große Umkehrplatz ist am Ende des Sackgässchens

„Mozartgasse“ (14 m lang x 8 m breit) auf dem Grundstück Parzelle Nr. 888/2 geplant, zu dem von Frau Anna‐Maria Plodek Grund abgetreten werden soll. Dies würde eine weitere Umweltbelastung ergeben, was insofern unverständlich ist, da einerseits ein breiter Lärmschutzgürtel von der Autobahn her eingerichtet werden soll, der paradoxerweise an diesen Umkehrplatz – und damit an die Quelle erhöhter Umwelt und Lärmbelastung – anschließt. Außerdem bietet ein solcher Platz kriminellen Elementen noch bessere Möglichkeiten zu Auskund-schaftung der Gegend. Trotz erhöhter Kontrolle durch die Exekutive wurde wieder vor Kurzem auf dem gut eingefriedeten Grundstück Parzelle Nr. 851/2 eingebrochen, diesmal in das dort abgestellte Fahrzeug sowie ein zwei Tage altes Fahrzeug in der Gasse ge-stohlen, und bei einem weiteren Einbruch in ein bewohntes Haus vier Täter auf frischer Tat ertappt. Sie ersuchen, auch aus Sicherheitsgründen in diesem doch sehr entlegenen Bereich, um Rücknahme dieses sinnwidrigen Umkehrbereiches.

2. Der mögliche Nutzen eines Umkehrbereiches an dieser Stelle. Die Mozartgasse

wird in diesem Bereich lediglich von Frau Haller als Zufahrt zu ihrer Garage be-nutzt und bedarf sicherlich keines Umkehrplatzes. Auch die Schneeräumung wird

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in diesem Siedlungsbereich hauptsächlich mit kleineren Pflügen getätigt, welche im Bereich des Sackgässchens die Schneemengen seitlich zum Grundstück Nr. 851/2, angrenzend zu Grundstück Parzelle Nr. 888/2, schieben. Die Müll-abfuhr fährt überhaupt nicht in die Sackgasse, sondern zieht ihre Runde über den Vogelweiderweg.

3. Der Umkehrplatz würde weiters ob der Breite der Gasse von 8 m ein asymmetri-

sches Eck darstellen, was eine mögliche sinnvolle Bauplanung des Grundstücks Nr. 888/2 unter Einhaltung der Baufluchtlinien von 4 m zu Straße und Nachbarn erschwert.

Laut Auskunft des Amtssachverständigen für Verkehr, Dipl.-Ing. Merbaul, ist der Umkehrplatz nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich werden nur zwei Grundstü-cke von der Sackgasse erschlossen, daher ist nicht mit viel Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das umliegende Straßennetz ist auch untergeordnet. Er nimmt an, dass dieser Umkehrplatz durch eine Regelung in der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) entstanden ist, die geändert wurde. Laut § 71 Abs. 3 NÖ BO 1996 sind am Ende von Sackgassen, wenn es ihre Länge und Breite erfordert, Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuord-nen. Aufgrund der kurzen Länge bzw. der ausreichenden Breite der Mozartgasse der Er-reichbarkeit des Grundstückes vom Vogelweiderweg, ist ein Umkehrplatz aus ver-kehrstechnischer Sicht nicht zwingend notwendig. Antrag: Der Gemeinderat möge dem Antrag von Frau Anna‐Maria P. und Frau Anna‐Maria G. auf Rücknahme des geplanten Umkehrplatzes im Bereich der Mozartgasse, Par-zelle Nr. 888/2, EZ 2753, KG Brunn am Gebirge, zustimmen, da dieser Umkehr-platz laut Auskunft des Amtssachverständigen für Verkehr nicht erforderlich ist. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Antrag von Frau Anna‐Maria Plodek und Frau An-na‐Maria Göttlicher‐Plodek auf Rücknahme des geplanten Umkehrplatzes im Be-reich der Mozartgasse, Parzelle Nr. 888/2, EZ 2753, KG Brunn am Gebirge, zu, da dieser Umkehrplatz laut Auskunft des Amtssachverständigen für Verkehr nicht erfor-derlich ist.

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Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

8.10 Antrag auf Änderung der Bebauungsweise von Herrn Armin M. Leopold

Gattringer-Straße 88 Sachverhalt: Mit Schreiben vom 17.06.2014 ersucht Herr Mujkic Armin, als Grundeigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 1077/2, EZ 2870, KG Brunn am Gebirge, um Ände-rung des derzeit gültigen Bebauungsplanes im Bereich seiner Liegenschaft Leopold Gattringer-Straße 88. Die Bebauungsweise dieser Liegenschaft ist mit offen oder gekuppelt festgelegt. Das nördliche Nachbargrundstück wurde bereits gekuppelt (Richtung Norden) bebaut. Das südliche Nachbargrundstück wurde bereits gekuppelt (Richtung Süden) bebaut. Laut dem derzeit gültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge würde Herrn Mujkic Armin nun lediglich die offene Bauweise zur Verfügung stehen. Dadurch müsste er sowohl zum südlichen als auch zum nördlichen Grundstück 3 m Abstand einhalten und ein Bau würde erheblich erschwert, da er plant ein Doppel-haus (2 Einzelhäuser) auf diesem Grundstück für seine Schwester und sich zu er-richten. Wenn es ihm möglich wäre, genau wie seinem nördlicher Nachbar an die nördliche Seite „anzukuppeln“, würde sein Bauprojekt problemlos verwirklicht werden können. Antrag: Der Gemeinderat möge den Antrag auf Änderung der Bebauungsweise von Herrn Armin Mujkic, Leopold Gattringer-Straße 88, der Liegenschaft Parzelle Nr. 1077/2, EZ 2870, KG Brunn am Gebirge, abweisen. Beschluss: Der Gemeinderat weist den Antrag auf Änderung der Bebauungsweise von Herrn Armin Mujkic, Leopold Gattringer-Straße 88, der Liegenschaft Parzelle Nr. 1077/2, EZ 2870, KG Brunn am Gebirge, ab.

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Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

8.11 Verordnung Änderung des Flächenwidmungsplanes Schinterteichgasse Sachverhalt: KG Brunn am Gebirge: Parz. Nr. 1584/2 Umwidmung von „Bauland – Wohngebiet“ und „Grünland – Wasserfläche“ in „Verkehrsfläche öffentlich“ Betroffene Parzellen / Umwidmung Parzelle Nr. 1584/2 (T), KG Brunn am Gebirge, von „Bauland – Wohngebiet“ in „Verkehrsfläche öffentlich“; Parzelle Nr. 1584/2 (T), KG Brunn am Gebirge, von „Grünland - Wasserfläche“ in „Verkehrsfläche öffentlich“; A.) Lage und räumliche Situation Im äußerst südöstlichen Bereich von Brunn am Gebirge – südlich des Golfplatzes und nördlich der Gemeindegrenze zu Maria Enzersdorf gelegen – befindet sich der Bereich „Auf der Stierwiese“, ein im Westen von ausschließlicher Einfamilienhaus-bebauung und im Osten von überwiegend mehrgeschossiger Wohnbebauung ge-prägter Bereich. Nördlich dieses Areals verläuft überdies der Krotenbach, im Osten schließt in rund 200 Meter Entfernung das Bundessportzentrum Südstadt an. Der Bereich der Parzelle Nr. 1584/2, KG Brunn am Gebirge, wird derzeit als Zu-fahrtstraße genutzt und ist teilweise als „Verkehrsfläche öffentlich“, teilweise als „Bauland – Wohngebiet“ und teilweise als „Grünland – Wasserfläche“ gewidmet. B.) Änderungsanlass Angesichts der Tatsache, dass die o. a. Parzelle bereits derzeit zur Gänze als öffent-liche Verkehrsfläche genutzt wird, soll dies nunmehr auch widmungsmäßig berück-sichtigt werden. C.) Erläuterung O. a. Ausführungen folgend, soll der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge daher insofern abgeändert werden, als dass Teile der Parzelle Nr. 1584/2, KG Brunn am Gebirge, von „Bauland – Wohnge-biet“ (Fläche rd. 162 m²) und „Grünland – Wasserfläche“ (rd. 1 m²) in „Verkehrs-fläche öffentlich“ umgewidmet werden. Der Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie vom Gesetzgeber vorgesehen durch sechs Wochen in der Zeit von 30.06.2014 bis 12.08.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen. Zu diesem Entwurf sind keine Stellungnahmen eingelangt, die laut § 72

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Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind. Folgende Verordnung soll beschlossen werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Brunn am Gebirge hat in seiner Sitzung am 25.09.2014, TOP 8.11 (Schinterteichgasse), folgende

V E R O R D N U N G beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Aufgrund des § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 i. d. g. F., wird das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) in der Katastralgemeinde Brunn am Gebirge dahingehend abgeändert, als dass die auf der Plandarstellung durch rote Signatur dargestellten Widmungsarten festgelegt werden.

§ 2 Allgemeine Einsichtnahme

Die Plandarstellungen mit der Zahl: GZ. B-02/14-F (Flächenwidmungsplan Ände-rung Nr. 2/2013) vom ……………, verfasst von Dipl.-Ing. Liske Herbert, Ingenieur-konsulent für Raumplanung und Raumordnung, Kaiser Franz Josef Ring 6/4, 2500 Baden, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge während der Amtsstunden (Montag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Bauamt, 1. Stock, Zimmer 27) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3 Inkrafttreten

Die NÖ Landesregierung hat diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 11 und 14 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 i. d. g. F., mit ihrem Bescheid vom …………….., Zahl …………………., geneh-migt. Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, i. d. g. F., am …………….. in Kraft. Antrag: Der Gemeinderat möge der Verordnung zur Änderung des derzeit gültigen Flä-chenwidmungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zustimmen, dass Teile der Parzelle Nr. 1584/2, KG Brunn am Gebirge, von „Bauland – Wohn-gebiet“ (Fläche rd. 162 m²) und „Grünland – Wasserfläche“ (rd. 1 m²) in „Ver-kehrsfläche öffentlich“ umgewidmet werden.

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Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Verordnung zur Änderung des derzeit gültigen Flä-chenwidmungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zu, dass Teile der Parzelle Nr. 1584/2, KG Brunn am Gebirge, von „Bauland – Wohngebiet“ (Fläche rd. 162 m²) und „Grünland – Wasserfläche“ (rd. 1 m²) in „Verkehrsfläche öffentlich“ umgewidmet werden (Beilage ./19). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

8.12 Verordnung Änderung des Bebauungsplanes Schinterteichgasse Sachverhalt: Äderung: „Schinterteichgasse“ A) Lage und räumliche Situation Im äußerst südöstlichen Bereich von Brunn am Gebirge – südlich des Golfplatzes und nördlich der Gemeindegrenze zu Maria Enzersdorf gelegen – befindet sich der Bereich „Auf der Stierwiese“, ein im Westen von ausschließlicher Einfamilienhaus-bebauung und im Osten von überwiegend mehrgeschossiger Wohnbebauung ge-prägter Bereich. Nördlich dieses Areals verläuft überdies der Krotenbach, im Osten schließt in rund 200 Meter Entfernung das Bundessportzentrum Südstadt an. Der Bereich der Parzelle Nr. 1584/2, KG Brunn am Gebirge, wird derzeit als Zu-fahrtstraße genutzt und ist teilweise als „Verkehrsfläche öffentlich“, teilweise als „Bauland – Wohngebiet“ und teilweise als „Grünland – Wasserfläche“ gewidmet. B) Änderungsanlass Im Zuge der parallel laufenden Abänderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge werden Teile der Parzelle Nr. 1584/2, KG Brunn am Gebirge, von „Bauland – Wohngebiet“ und „Grünland – Wasserfläche“ in „Verkehrsfläche öffentlich“ umgewidmet. Diese Änderungen werden gemäß § 73 der NÖ Bauordnung kenntlichgemacht. Darüber hinaus soll der ausgewiesene „Wohnweg“ im Bereich der Parzellen Nr. 1577/3 und Nr. 1577/4, KG Brunn am Gebirge, entsprechend der tatsächlich in der Natur bestehenden Nutzungssituation adaptiert werden. C) Abänderung der Regelung der Bebauung O. a. Ausführungen folgend, soll der Bebauungsplan daher insofern abgeändert werden, als dass die Änderungen des Flächenwidmungsplanes kenntlich gemacht werden.

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Weiters wird der ausgewiesene „Wohnweg“ im Bereich der Parzellen Nr. 1577/3 und Nr. 1577/4, KG Brunn am Gebirge, adaptiert. Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes ist im Gemeindeamt der Marktge-meinde Brunn am Gebirge wie vom Gesetzgeber vorgesehen, durch sechs Wochen in der Zeit von 30.06.2014 bis 12.08.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme aufge-legen. Zu diesem Entwurf sind keine Stellungnahmen eingelangt, die laut § 72 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind. Folgende Verordnung soll beschlossen werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Brunn am Gebirge hat in seiner Sitzung am 25.09.2014, TOP 8.12 (Schinterteichgasse), folgende

V E R O R D N U N G beschlossen:

§ 1 Aufgrund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i. d. g. F., wird der Be-bauungsplan der Katastralgemeinde Brunn am Gebirge, dahingehend abgeändert, als dass die auf der hierzu gehörenden Plandarstellungen verfasst von Dipl.-Ing. Liske Herbert, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Kaiser Franz Josef-Ring 6/4, 2500 Baden, GZ B-02/14-B vom …………….. durch rote Signaturen dargestellten Einzelheiten der Bebauung festgelegt werden.

§ 2

Die Plandarstellungen, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge während der Amts-stunden (Montag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Bauamt, 1. Stock, Zimmer 27) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zwei-wöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Antrag: Der Gemeinderat möge der Änderung des derzeit gültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zustimmen, dass die Änderungen des Flächenwidmungsplanes (Schinterteichgasse) kenntlich gemacht werden. Weiters soll der ausgewiesene „Wohnweg“ im Bereich der Parzellen Nr. 1577/3 und Nr. 1577/4, KG Brunn am Gebirge, als solches ausgewiesen werden.

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Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des derzeit gültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zu, dass die Änderungen des Flächen-widmungsplanes (Schinterteichgasse) kenntlich gemacht werden. Weiters soll der ausgewiesene „Wohnweg“ im Bereich der Parzellen Nr. 1577/3 und Nr. 1577/4, KG Brunn am Gebirge, als solches ausgewiesen werden (Beilage ./20). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1 GRin Maria Luise Schuster

8.13 Verordnung Flächenwidmungsplan Änderung Streichung Verdachtsfläche Sachverhalt: KG Brunn am Gebirge: Parz. Nr. 1738/1 Streichung der Kenntlichmachung „Verdachtsfläche“ Betroffene Parzellen / Kenntlichmachung Parzelle Nr. 1738/1 (Brand Nagelberg-Gasse gegenüber der Firma Dehner), KG Brunn am Gebirge, Streichung der Kenntlichmachung „Verdachtsfläche“; A.) Lage und räumliche Situation Nördlich der Ziegelofengasse und westlich der Johann Steinböck-Straße befindet sich ein im aktuell rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge als „Bauland – Betriebsgebiet“ ausgewiesener Bereich, welcher derzeit lediglich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Insbesondere die Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, ist dabei auch als „Verdachtsfläche“ kenntlichgemacht. B.) Änderungsanlass Angesichts der Tatsache, dass gemäß Schreiben des Amtes der NÖ Landesregie-rung – Gruppe Wasser – vom April 2014 die Verdachtsfläche „FC Admira Flä-che 3“, Grundstück Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, mittlerweile aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen wurde (siehe auch Beilage ./21), soll dies nun auch im Flächenwidmungsplan berücksichtigt werden.

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C.) Erläuterung O. a. Ausführungen folgend, soll der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge daher insofern abgeändert werden, als dass die Kenntlichmachung „Verdachtsfläche“ auf Grundstück Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, gestrichen wird. Der Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, durch sechs Wochen in der Zeit von 30.06.2014 bis 12.08.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen. Zu diesem Entwurf sind keine Stellungnahmen eingelangt, die laut § 72 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind. Folgende Verordnung soll beschlossen werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Brunn am Gebirge hat in seiner Sitzung am 25.09.2014, TOP TOP 8.13 (Aufhebung Verdachtsfläche), folgende

V E R O R D N U N G beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich Aufgrund des § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 i. d. g. F., wird das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) in der Katastralgemeinde Brunn am Gebirge dahingehend abgeändert, als dass die auf der Plandarstellung durch rote Signatur dargestellten Widmungsarten festgelegt werden.

§ 2 Allgemeine Einsichtnahme

Die Plandarstellungen mit der Zahl: GZ. B-04/14-F (Flächenwidmungsplan Ände-rung Nr. 4/2013) vom ……………, verfasst von Dipl.-Ing. Liske Herbert, Ingenieur-konsulent für Raumplanung und Raumordnung, Kaiser Franz Josef Ring 6/4, 2500 Baden, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge während der Amtsstunden (Montag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Bauamt, 1. Stock, Zimmer 27) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3 Inkrafttreten

Die NÖ Landesregierung hat diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 11 und 14 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 i. d. g. F., mit ihrem Bescheid vom ………….., Zahl ………………., genehmigt. Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, i. d. g. F., am …………….. in Kraft.

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Antrag: Der Gemeinderat möge der Änderung des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zustimmen, dass die Kenntlichma-chung „Verdachtsfläche“ auf Grundstück Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Ge-birge, gestrichen wird. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des derzeit gültigen Flächenwidmungspla-nes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zu, dass die Kenntlichmachung „Verdachtsfläche“ auf Grundstück Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, gestrichen wird (Beilage ./21). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1 GRin Maria Luise Schuster

8.14 Verordnung Bebauungsplanänderung Auflassung Verdachtsfläche Sachverhalt: ÄNDERUNG: „FC Admira Fläche 3“ A) Lage und räumliche Situation Nördlich der Ziegelofengasse und westlich der Johann Steinböck-Straße befindet sich ein im aktuell rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge als „Bauland – Betriebsgebiet“ ausgewiesener Bereich, welcher derzeit lediglich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Insbesondere die Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, ist dabei auch als „Verdachtsfläche“ kenntlichgemacht. B) Änderungsanlass Im Zuge der parallel laufenden Abänderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wird die Kenntlichmachung „Verdachtsfläche“ auf Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, gestrichen. Dies wird gemäß § 73 der NÖ Bauordnung kenntlichgemacht. C) Abänderung der Regelung der Bebauung O. a. Ausführungen folgend soll der Bebauungsplan daher insofern abgeändert werden, als dass die Streichung der Kenntlichmachung „Verdachtsfläche“ auf Par-

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zelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, kenntlich gemacht wird. Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes ist im Gemeindeamt der Marktge-meinde Brunn am Gebirge wie vom Gesetzgeber vorgesehen durch sechs Wochen in der Zeit von 30.06.2014 bis 12.08.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme aufge-legen. Zu diesem Entwurf sind keine Stellungnahmen eingelangt, die laut § 72 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind. Folgende Verordnung soll beschlossen werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Brunn am Gebirge hat in seiner Sitzung am 02.09.2014, TOP ……… (Auflassung Verdachtsfläche), folgende

V E R O R D N U N G beschlossen:

§ 1 Aufgrund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i. d. g. F., wird der Be-bauungsplan der Katastralgemeinde Brunn am Gebirge, dahingehend abgeändert, als dass die auf der hierzu gehörenden Plandarstellungen verfasst von Dipl.-Ing. Liske Herbert, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Kaiser Franz Josef-Ring 6/4, 2500 Baden, GZ B-04/14-B vom …………….. durch rote Signaturen dargestellten Einzelheiten der Bebauung festgelegt werden.

§ 2

Die Plandarstellungen, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge während der Amts-stunden (Montag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Bauamt, 1. Stock, Zimmer 27) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zwei-wöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Antrag: Der Gemeinderat möge der Änderung des derzeit gültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zustimmen, dass die Streichung der Kenntlichmachung „Verdachtsfläche“ auf Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Ge-birge, kenntlich gemacht wird.

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Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des derzeit gültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zu, dass die Streichung der Kenntlich-machung „Verdachtsfläche“ auf Parzelle Nr. 1738/1, KG Brunn am Gebirge, kenntlich gemacht wird (Beilage ./22). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 1 GRin Maria Luise Schuster

8.15 Verordnung Flächenwidmungsplan Änderung Industriestraße A Sachverhalt: KG Brunn am Gebirge: Parzellen Nr. 1481/66 (T) und Nr. 1731/2 (T) Umwidmung von „Verkehrsfläche öffentlich“ in „Verkehrsfläche privat“ Betroffene Parzellen / Umwidmung Parzellen Nr. 1481/66 (T) und Nr. 1731/2 (T), KG Brunn am Gebirge, von „Ver-kehrsfläche öffentlich“ in „Verkehrsfläche privat“; A.) Lage und räumliche Situation Südlich der Kreuzung der Wienerstraße mit der Bundesstraße 12a befindet sich die Industriestraße A, welche in erster Linie eine Aufschließungsfunktion für die dort an-gesiedelten Gewerbebetriebe erfüllt. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan sieht für die Parzellen Nr. 1481/66 und Nr. 1731/2, KG Brunn am Gebirge, die Widmung „Verkehrsfläche öffentlich“ vor. B.) Änderungsanlass Angesichts der Tatsache, dass die Industriestraße A nicht länger als Sackgasse ge-führt wird, die Notwendigkeit einer entsprechenden Umkehrmöglichkeit daher auch nicht länger gegeben ist (Teile der o. a. Grundstücke wurden auch bereits grundbü-cherlich geteilt und die Fahrbahn entsprechend ausgestaltet) und jene rund 500 m² große Fläche, welche nunmehr für alternative Nutzungsüberlegungen disponibel ist, künftig für private Verkehrszwecke genutzt werden soll, wäre dies nunmehr auch widmungsmäßig zu berücksichtigen. C.) Erläuterung O. a. Ausführungen folgend, soll der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Brunn am Gebirge daher insofern abgeändert werden, als dass

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Teile der Parzellen Nr. 1481/66 und Nr. 1731/2, KG Brunn am Gebirge, von „Verkehrsfläche öffentlich“ in „Verkehrsfläche privat“ (Fläche rd. 504 m²) umge-widmet werden. Der Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ist im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge wie vom Gesetzgeber vorgesehen, durch sechs Wochen in der Zeit von 30.06.2014 bis 12.08.2014, zur öffentlichen Einsicht-nahme aufgelegen. Zu diesem Entwurf sind keine Stellungnahmen eingelangt, die laut § 72 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind. Folgende Verordnung soll beschlossen werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Brunn am Gebirge hat in seiner Sitzung am 25.09.2014, TOP 8.15 (Industriestraße A), folgende

V E R O R D N U N G beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Aufgrund des § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 i. d. g. F., wird das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) in der Katastralgemeinde Brunn am Gebirge dahingehend abgeändert, als dass die auf der Plandarstellung durch rote Signatur dargestellten Widmungsarten festgelegt werden.

§ 2 Allgemeine Einsichtnahme

Die Plandarstellungen mit der Zahl: GZ. B-03/14-F (Flächenwidmungsplan Ände-rung Nr. 3/2013) vom ……………… verfasst von Dipl.-Ing. Liske Herbert, Ingeni-eurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Kaiser Franz Josef Ring 6/4, 2500 Baden, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge während der Amtsstunden (Montag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Bauamt, 1. Stock, Zimmer 27) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3

Inkrafttreten Die NÖ Landesregierung hat diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 11 und 14 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 i. d. g. F., mit ihrem Bescheid vom ………….., Zahl ……………., genehmigt. Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, i. d. g. F., am …………….. in Kraft.

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Antrag: Der Gemeinderat möge der Änderung des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zustimmen, dass Teile der Parzellen Nr. 1481/66 und Nr. 1731/2, KG Brunn am Gebirge, von „Verkehrsfläche öffent-lich“ in „Verkehrsfläche privat“ (Fläche rd. 504 m²) umgewidmet werden. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des derzeit gültigen Flächenwidmungspla-nes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zu, dass Teile der Parzellen Nr. 1481/66 und Nr. 1731/2, KG Brunn am Gebirge, von „Verkehrsfläche öffent-lich“ in „Verkehrsfläche privat“ (Fläche rd. 504 m²) umgewidmet werden (Beilage ./23). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 27 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 2

GRin Maria Luise Schuster, GRin Mag. Andrea Lorenz

8.16 Verordnung Bebauungsplanänderung Industriestraße A Sachverhalt: Änderung: „Industriestraße A“ A) Lage und räumliche Situation Südlich der Kreuzung der Wienerstraße mit der Bundesstraße 12a befindet sich die Industriestraße A, welche in erster Linie eine Aufschließungsfunktion für die dort an-gesiedelten Gewerbebetriebe erfüllt. Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan sieht für die Parzellen Nr. 1481/66 und 1731/2, KG Brunn am Gebirge, die Widmung „Verkehrsfläche öffentlich“ vor. B) Änderungsanlass Im Zuge der parallel laufenden Abänderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge werden Teile der Parzellen Nr. 1481/66 und 1731/2, KG Brunn am Gebirge, von „Verkehrsfläche öffentlich“ in „Verkehrsfläche privat“ umgewidmet. Diese Änderung wird gemäß § 73 der NÖ Bauordnung kenntlichgemacht.

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C) Abänderung der Regelung der Bebauung O. a. Ausführungen folgend, soll der Bebauungsplan daher insofern abgeändert werden, als dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes kenntlich gemacht wird. Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes ist im Gemeindeamt der Marktge-meinde Brunn am Gebirge, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, durch sechs Wochen in der Zeit von 30.06.2014 bis 12.08.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme aufge-legen. Zu diesem Entwurf sind keine Stellungnahmen eingelangt, die laut § 72 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind. Folgende Verordnung soll beschlossen werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Brunn am Gebirge hat in seiner Sitzung am 02.09.2014, TOP 8.16 (Industriestraße A), folgende

V E R O R D N U N G beschlossen:

§ 1 Aufgrund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i. d. g. F., wird der Be-bauungsplan der Katastralgemeinde Brunn am Gebirge, dahingehend abgeändert, als dass die auf der hierzu gehörenden Plandarstellungen verfasst von Dipl.-Ing. Liske Herbert, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, Kaiser Franz Josef-Ring 6/4, 2500 Baden, GZ B-03/14-B vom …………….. durch rote Signaturen dargestellten Einzelheiten der Bebauung festgelegt werden.

§ 2

Die Plandarstellungen, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegen im Gemeindeamt der Marktgemeinde Brunn am Gebirge während der Amts-stunden (Montag, Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Bauamt, 1. Stock, Zimmer 27) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 3 Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zwei-wöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Antrag: Der Gemeinderat möge der Änderung des derzeit gültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zustimmen, dass die Änderung des Flä-chenwidmungsplanes kenntlich gemacht wird.

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Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung des derzeit gültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insofern zu, dass die Änderung des Flächen-widmungsplanes kenntlich gemacht wird (Beilage ./24). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 27 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 2

GRin Maria Luise Schuster, GRin Mag. Andrea Lorenz

8.17 Antrag auf Umwidmung Gertrude und Walter M. Sachverhalt: Auf dem o. a. Grundstück, Eigentümer Manghi Christoph, Manghi Thomas, Ing. Manghi Walter und Manghi Gertrude, wurde von Organen der Marktgemeinde Brunn am Gebirge festgestellt, dass illegale Bautätigkeiten stattfinden. Mit Schreiben vom 14.05.2014, AZ BAU 6339-4/14, wurden Herr Manghi Walter und Frau Manghi Gertrude, wohnhaft August Gliederer-Straße 39/3, 2345 Brunn am Gebirge, darüber informiert und um Kontaktaufnahme ersucht. Mit E-Mail vom 21.05.2014 hat Herr Ing. Manghi Walter folgende Stellungnahme zu dieser Aufforderung abgegeben: „Wir, meine Frau Gertrude und ich, ersuchen Sie innigst um die Zustimmung zum gegenständlichen Terrassenverbau/-anbau. Meine Frau Gertrude hatte im März 2014 eine äußerst schwierige Fuß-OP am rech-ten Fuß und muss nun in der Folge ca. 1 Jahr lang ein Fußgestell (Fixateur) tragen mit 28 Wundeindringungen in den Fuß und das Bein. Ihr ist es unmöglich, ins Obergeschoss zu unserem Schlafzimmer zu gelangen. Die Aufstellung eines unbe-dingt notwendigen Krankenbettes ist bei der Konfiguration unseres Wohnzimmers (am Ende nur knapp 1 Meter breit) nicht möglich. Sie muss daher im Moment auf einer ausziehbaren Couch schlafen. Dieser Umstand ist für ihre schweren Lenden-und Halswirbelerkrankungen (mehrere Bandscheibenvorfälle und Deckplattenein-brüche) sehr schädlich. Die unbedingt notwendigen Operationen an diesen Wirbel-säulenbereichen stehen ab Sommer 2015 an und werden ebenfalls eine jahrelange Rekonvaleszenz und Bettlägerigkeit verursachen.

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Um meiner Gattin ein halbwegs menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, haben wir einen kleinen Terrassenverbau/-zubau errichtet, welcher die Aufstellung eines Krankenbettes und die Einrichtung eines behindertengerechten Bades ermöglicht. In der Hektik und Verzweiflung haben wir auf die Zustimmung der Gemeinde ver-gessen. Wir bitten Sie herzlichst diesen Fehler und Unterlassung zu verzeihen. Meine Frau Gertrude ist aus den genannten Gründen in krankheitsbedingter Früh-pension und bedarf einer intensiven Pflege (von der täglichen Wundreinigung an-gefangen bis zu den ganz normalen Alltagsdingen.“ Bei einer Begehung vor Ort am 11.06.2014 wurde folgendes festgestellt: Auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1337/99 wurde im Jahre 2000 der Neubau eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten bewilligt. Dieser Wohnbau wurde so ausgeführt, dass die südlich gelegene Seite mit der Terrassenwand direkt an der Widmungs-grenze zwischen Bauland-Wohngebiet und Grünland-Grüngürtel-Lärmschutz zu lie-gen kam. Vor dieser Außenwand wurde damals auch noch eine Terrasse entlang aller drei Wohneinheiten ausgeführt. Diese ist im Einreichplan ebenso enthalten. Nun wurde im Bereich der Wohneinheit, die am südwestlichsten liegt, ein ebenerdi-ger nicht unterkellerter Zubau auf die in diesem Bereich vorhandenen Terrasse er-richtet. Dieser Zubau ist zirka 3,00 Meter mal 11,50 Meter (Außenmaß) groß. Festgehalten wird, dass dafür keine Baubewilligung vorliegt und dass dieser Zubau im Bereich des Grünland-Grüngürtel-Lärmschutzes liegt. (Es wurden auch 8 Fotos vor Ort angefertigt.) Herr Manghi bemerkt, dass einerseits sein Haus von der Trasse der Autobahn weiter entfernt ist, als manch andere in der Umgebung. Und andererseits auch Zubauten bzw. Gebäude im Bereich dieses Grüngürtels bereits getätigt wurden. Er führt wei-ters an, dass die laut Bebauungsplan bebaubare Fläche von glaublich 320 m2 mit 80 % des Baulandanteiles gar nicht zur Gänze ausgenützt werden kann (zurzeit sind ohne Zubau rund 200 m2 verbaut). Mit Schreiben vom 12.08.2014 stellen Frau Gertrude und Herr Walter Manghi, wohnhaft August Gliederer-Straße 39/3, 2345 Brunn am Gebirge, den Antrag auf Verschiebung der Widmungsgrenze der Liegenschaft Parzelle Nr. 1337/99, EZ 3956, KG Brunn am Gebirge. In der Begründung führen sie die in der o. a. Stel-lungnahme Gründe an. Die Grenze vom „Bauland-Wohngebiet“ zum „Grünland-Grüngürtel-Lärmschutz“ stellt auch die Siedlungsgrenze dar. Nach Rücksprache mit dem Amt der NÖ Landesregierung, Frau Dipl.-Ing. Christine Scholly-Bachinger, Abt. Raumordnung und Regionalpolitik (RU2), und Frau Dr. An-gelika Beroun-Linhart (RU1), Abt. Bau- und Raumordnungsrecht, besteht keine Möglichkeit, die Siedlungsgrenze anzupassen.

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Antrag: Der Gemeinderat möge den Antrag von Frau Gertrude und Herrn Walter Manghi abweisen, da die Siedlungsgrenze nicht verschoben werden kann. Beschluss: Der Gemeinderat weist den Antrag von Frau Gertrude und Herrn Walter Manghi ab, da die Siedlungsgrenze nicht verschoben werden kann. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 27 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 2

GRin Maria Luise Schuster, GRin Mag. Andrea Lorenz

gf GR Alois LICK 9 Infrastruktur 9.1 Kostenbeschluss Weihnachtsbeleuchtung für das gesamte Ortsgebiet Sachverhalt: Um auch im Jahre 2014 der Brunner Bevölkerung wieder eine Weihnachtsbe-leuchtung für das gesamte Ortsgebiet zur Verfügung zu stellen, wurde von der Fir-ma Polst ein Angebot eingeholt. Das Angebot beinhaltet die Beleuchtung für Christbäume am Franz Anderle-Platz, auf der Grüninsel in der Leopold Gattringer-Straße, in der Liechtensteinstraße, am Bahnhof, vor der Kirche, am campus21 und in der Anton Seidl-Gasse, das Aufhän-gen und Ergänzen von Lichterketten und Minilichterketten, den Mastfiguren, den Adventkränzen, Ersatzkerzen, das Montieren und der Ankauf von zusätzlichen Lam-pen, Generalsanierung bzw. Funktionsprobe, die elektrischen Anschlüsse an die öffentliche Beleuchtung, An- und Abtransport vom derzeitigen Lagerort zu den je-weiligen Montageorten sowie Wiedereinlagerung. Die Kosten betragen laut Angebot der Fa. Polst GmbH € 39.415,55 inkl. MwSt. Im Vergleich im Vorjahr waren es € 38.266,21.

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Haushaltsüberwachung vom: 01.09.2014 - 11:25:20 Haushaltsstelle: 5/816000-500000 Öffentliche Beleuchtung - Ankauf und Aufstellung Voranschlag: € 260.000,00 Bisherige Ausgaben: € 147.528,95 Verfügungsrest: € 112.471,05 Antrag: Der Gemeinderat möge den Kosten für die Aufstellung der Weihnachtsbeleuchtung im Ortsgebiet lt. Angebot der Fa. Polst GmbH, in der Höhe von € 39.415,55 inkl. MwSt. zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Kosten für die Aufstellung der Weihnachtsbeleuchtung im Ortsgebiet lt. Angebot der Fa. Polst GmbH, in der Höhe von € 39.415,55 inkl. MwSt. zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 27 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 2

GRin Maria Luise Schuster, GRin Mag. Andrea Lorenz

9.2 Resolution gegen den Ausbau von Atomkraftwerken und gegen die Errich-

tung von Atommüllendlagern in Tschechien Sachverhalt: Beinahe 200 Gemeinden in Oberösterreich haben eine Resolution gegen die Er-richtung von Atommüllendlager und gegen den Ausbau der Atomenergie in Tsche-chien beschlossen, die sich auf die Umsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 13. November 2012 bezieht, die von SPÖ, ÖVP, den Grünen und der FPÖ eingebracht und vom BZÖ unterstützt wurde. Das Anti Atom Komitee ersucht nun auch unsere Gemeinde, die Petition zu unter-stützen und im Gemeinderat ebenfalls eine entsprechende Resolution zu beschlie-ßen.

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Entschließung des Nationalrates vom 13. November 2012, 272/E XXIV. GP, be-treffend die konsequente Umsetzung der österreichischen Anti-Atompolitik mit dem Ziel eines europaweit raschest möglichen Ausstiegs aus der Kernenergie Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, die Intention der Petition Abschalten! Jetzt!“, eingebracht von den Klubobleuten von SPÖ, ÖVP, den Grünen und der FPÖ und unterstützt vom BZÖ aufzugreifen sowie sich zur Durch-setzung des „Gemeinsamen Österreichischen Aktionsplans Internationales Umden-ken von der Kernenergie“ für folgende Punkte einzusetzen:

Sofortige Abschaltung aller Reaktoren unter Ausschöpfung aller zur Verfü-gung stehenden Rechtsmittel, die aufgrund ihres Alters, ihrer Bauart, ihrer La-ge oder ihres Zustandes als besonders gefährlich im Sinne eines von ihnen ausgehenden Risikos für Bevölkerung und Umwelt eingestuft wurden.

Weiterhin politischen Druck auf Länder auszuüben, die planen ein Kernkraft-werk zu bauen, auszubauen oder zu erneuern und Österreich nur mangelhaft darüber informieren; falls kein Ergebnis erzielt werden kann, Prüfung und In-anspruchnahme sämtlicher zur Verfügung stehender Rechtsmittel.

Einleitung und Weiterführung des ehest möglichen Ausstiegs aus der Kern-energie im gesamteuropäischen Kontext in Kooperation mit den anderen nuklearkritischen Staaten innerhalb und außerhalb der EU.

Alle Möglichkeiten zur Einberufung einer Euratom-Vertragsrevisionskonferenz mit dem Ziel eines Atomausstieges auszuschöpfen.

Unterstützung europäischer Initiativen sowie weitere Forcierung, Entwicklung und Finanzierung nationaler Instrumente zur Steigerung der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energien.

Auf europäischer Ebene nichts unversucht lassen, um zu Kostenwahrheit zu gelangen und nach Möglichkeit die Kosten für die Endlagerung dem Atom-strom einzupreisen.

Initiierung und Weiterverfolgung der für den Ausstieg notwendigen Diskussi-onsprozesse in allen relevanten EU-Gremien und anderen Foren.

Auf europäischer Ebene nichts unversucht lassen, um den Vorstoß einiger eu-ropäischer Staaten EU-Subventionen für den Ausbau der Kernenergie zu er-möglichen, zu verhindern.

Weiterhin Sicherstellung von Nuklearanlagenüberprüfungen im Rahmen der Stresstests unter Einbindung auch österreichischer Experten.

Sicherstellung einer transparenten Möglichkeit auch für Nicht-Regierungsorganisationen und Oppositionsparteien zur Stellungnahme bei den Stresstests;

Einsatz für lückenlose und umfassende Überprüfung sämtlicher Kernkraft-werke in der EU.

Einsatz für die Entwicklung und Errichtung eines europäischen Nuklearsicher-heitssystems.

Veröffentlichung der Stresstestergebnisse auf europäischer Ebene.

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Einsatz für weitere Treffen und Beratungen von Ministern aus Staaten, die Kernenergie nicht nutzen, und Übermittlung der Ergebnisse solcher Treffen an den Rat der EU und die Europäische Kommission.

Einsatz für die Steigerung der Anzahl von Staaten, die an solchen Treffen – auch als Beobachter – teilnehmen.

Maßnahmen zur Beendigung der indirekten Subventionierung der Kernener-gie durch niedrige Versicherungssummen und einheitliche Haftungsregeln für Kernkraftwerke. Bündelung der Kräfte von Bund und Ländern gegen die Kernenergie und regelmäßige Bund-Länder-Koordinationsgespräche auf po-litischer Ebene und eine transparente Darstellung der Ergebnisse.

Umsetzung der im IAEO Aktionsplan für Nukleare Sicherheit enthaltenen Ele-menten unter anderem durch Abhaltung von Seminaren mit internationaler Beteiligung zu Nuklearinformationspolitik.

Eintreten für die vollständige Anwendung einheitlicher höchster Sicherheits-standards auf

internationaler Ebene. Einsatz für verpflichtende, regelmäßige und flächendeckende Überprüfungen

der nuklearen Sicherheit auf internationaler Ebene; Verbesserung der Infor-mationsrechte auch durch weitere Abschlüsse von Nuklearinformationsab-kommen.

Weiterhin Nutzung aller EU-Rechtsmittel zur möglichst frühzeitigen Informa-tion über Nuklearprojekte.

Hinwirken auf die Europäische Kommission und andere EU-Einrichtungen bei der Weitergabe von Daten und Information über mögliche Nuklearprojekte. Genaue Beobachtung der Entwicklung der nationalen Programme gemäß Richtlinie 2011/70/ Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die ver-antwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der koordinierte Einsatz gegen die geplanten grenznahen Endlager, insbesondere in den Nachbarstaaten im Sinne der ma-ximalen Sicherheit für die österreichische Bevölkerung und Umwelt.

Folgender Resolutionstext mit der Begründung und den Entschließungsantrag des Nationalrates soll beschlossen werden:

RESOLUTION des Gemeinderates der Marktgemeinde Brunn am Gebirge

gegen den Ausbau von Atomkraftwerken und gegen die Errichtung von Atommüllendlagern in Tschechien

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Brunn am Gebirge fordert die NÖ Landesre-gierung und die Österreichische Bundesregierung auf, die rechtlich möglichen Maßnahmen zu ergreifen sowie bilaterale und multilaterale Gespräche mit allen Verantwortungsträgern zu führen, um dem Ausbau bestehender Atomkraftwerke und der Errichtung von Atommüllendlager in Tschechien entgegenzuwirken. Der tsche-chischen Regierung ist klar zu vermitteln, dass solche Schritte seitens der Republik

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Österreich entsprechend dem Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2012 nicht geduldet und strikt abgelehnt werden. Begründung: Neben dem Ausbau von bestehenden Atomkraftwerken beabsichtigt die Tschechi-sche Republik, ein Atommüllendlager zu errichten. Einer der möglichen Standorte ist der Truppenübungsplatz Boletice, welcher nur 18 Kilometer von der oberösterreichi-schen Staatsgrenze entfernt liegt. Als weitere Standorte für ein Atommüllendlager stehen die Orte: Lodherov, Bozejovice, Budisov, Lubenec, Rohoza und Hradiste zur Diskussion. Bereits die in unmittelbarer Nähe zu Oberösterreich befindlichen Atom-kraftwerke Temelin und Dukovany sind eine ständige Bedrohung für die Gesundheit der oberösterreichischen Bevölkerung. In beiden Werken wurden erst kürzlich bei Stresstests Sicherheitsmängel festgestellt. Dass zu diesen gefährlichen Atomkraftwer-ken auch noch ein oder mehrere Atommüllendlager errichtet werden sollen, ist nicht zu akzeptieren. Die Belastung für Oberösterreich und seine zukünftigen Generatio-nen mit der riskanten Technologie der Atomkraft muss verhindert werden. Antrag: Der Gemeinderat möge der Resolution gegen den Ausbau von Atomkraftwerken und gegen die Errichtung von Atommüllendlagern in Tschechien zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Resolution gegen den Ausbau von Atomkraftwerken und gegen die Errichtung von Atommüllendlagern in Tschechien zu (Beilage ./25). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 27 Nein-Stimmen: Enthaltung: Nicht anwesend: 2

GRin Maria Luise Schuster, GRin Mag. Andrea Lorenz

10 Abfallwirtschaft 10.1 Vereinbarung Volkshilfe Box Sachverhalt: Die Gründung der „Volkshilfe Box“ erfolgte im Jahre 1997. Diese bietet befristete Arbeitsplätze für Personen mit mindestens 50 % Erwerbsminderung an. 10 Monate finden diese Menschen im Betrieb der Volkshilfe Beschäftigung. Im Jahre 2012

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wurde diese Aktion der „Volkshilfe Box“ in „Proserv“ umbenannt. Das Sozialministe-rium Service Wien fördert dieses Projekt. „Proserv“ ist auch bemüht, zuerst etwaige Arbeitshemmnisse wie Finanz- oder Woh-nungsprobleme zu beseitigen. Auch dem gesundheitlichen Zustand der Mitarbeite-rInnen wird großes Augenmerk geschenkt. Das Ziel des Projektes „Proserv“ ist die Integration in den ersten Arbeitsmarkt und der Erhalt eines dauerhaften Arbeitsplat-zes. „Proserv“ bietet insgesamt 62 Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen an. Es gibt drei große Arbeitsbereiche, wobei der Bereich des Altkleiderrecyclings mit 32 Personen der größte ist. Weitere Geschäftsfelder sind das Dyson After Sales Bu-siness und das Hygieneservice, in diesem wird eine Matratzen- und Teppichreini-gung, sowie das Waschen und Bügeln von Tischwäsche angeboten. Im Jahr 2013 konnte „Proserv“ in Wien und Umgebung 387.402 kg Alttextilien sammeln, davon in der Marktgemeinde Brunn am Gebirge insgesamt 45.646 kg, sortieren und in einem von drei Second-Hand-Läden in Wien verkaufen. Wenn man das anders ausdrücken möchte, könnte man sagen, Brunn am Gebirge hat 2013 vier Personen in Jahr lang einen Arbeitsplatz gegeben. Die Erlöse kom-men wieder dem Projekt „Proserv“ zugute und sichern damit den Fortbestand von Transitarbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen in Wien und Umgebung. Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung vom 25.09.2007, TOP 13.6 entschie-den, die Altkleidersammlung durch die „Volkshilfe Box“, beginnend mit Jänner 2009, durchführen zu lassen. Darüber wurde eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist nun abgelaufen und soll erneuert werden. Folgende Vereinbarung soll beschlossen werden:

Vereinbarung abgeschlossen zwischen

der Marktgemeinde Brunn am Gebirge vertreten durch Herrn Bürgermeister

Dr. Andreas Linhart Franz Anderle-Platz1

2345 Brunn am Gebirge (im Folgenden kurz „Gemeinde" genannt)

und der Volkshilfe Beschäftigung Proserv

Modecenterstraße 10 A-1030 Wien

(im Folgenden kurz: „Volkshilfe Proserv" genannt)

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I. Gegenstand: Die Marktgemeinde Brunn am Gebirge sammelt die wertvollen Altstoffe bei den „Umweltinseln" sowie im Abfallsammelzentrum. Die Gemeinde gestattet der Volkshilfe Proserv bei diesen Standorten Sammelcontai-ner für die Altkleidersammlung aufzustellen. Die Festlegung der jeweiligen Stand-orte, wo Altkleidercontainer aufgestellt werden, erfolgt im gegenseitigen Einverneh-men. Die Standorte der Altkleidercontainer können nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung des anderen Vertragspartners verlegt werden. Der Vertragspartner ist in diesem Fall eine Woche vor der geplanten Umstellung schriftlich oder münd-lich zu kontaktieren. Nicht erforderlich ist die Zustimmung der Volkshilfe Proserv, wenn die Gemeinde Standorte für „Umweltinseln", aus welchen Gründen auch immer, auflässt. Für den Fall, dass Verunreinigungen des/der Standorte/s bzw. Beschädigungen des/der Container entstehen und diese nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist von 14 Tagen durch die Volkshilfe Proserv und auf Kosten der Volkshilfe Proserv besei-tigt sind, behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Entfernung des/der betroffe-nen Container/s durch die Volkshilfe Proserv zu verlangen. Die Volkshilfe Proserv behält sich das Recht vor, Standorte für die Altkleidercontai-ner aufzulassen, wenn

a) an diesem Standort nur geringe Mengen an Altkleider gesammelt werden, b) Altkleidercontainer an diesem Standort wiederholt beschädigt werden oder

Sammelgut daraus wiederholt entwendet wird. Die Altkleidercontainer sind im Eigentum der Volkshilfe Proserv. Für die Altkleider-sammlung werden von der Volkshilfe Proserv mindestens 12 Stück Altkleidercontai-ner im Brunner Gemeindegebiet bereitgestellt. Die Volkshilfe Proserv trägt die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung, Entleerung und Instandhaltung der Altkleidercontainer. Die Entleerung der Altkleidercontainer erfolgt durch die Volkshilfe Proserv mindes-tens einmal wöchentlich. Sollte es zwischen zwei routinemäßigen Entleerungen zu einer Überfüllung kommen, so ist diese innerhalb von 24 Stunden zu beheben. Die Standorte werden nach einer Entleerung stets in tadellos sauberem Zustand zurück-gelassen. Die Volkshilfe Proserv stellt die Gemeinde von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Sammeln der Alttextilien, Gebrauchtkleidern und Schuhen sowie der Aufstellung, des Abtransportes und der Entleerung der Altkleidercontainer ergeben könnten, frei.

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II. Entgelte: Die Gemeinde stellt die „Sammelinseln für Altstoffe" als Standorte für die Altkleider-container der Volkshilfe Proserv kostenlos zur Verfügung. Die Volkshilfe Proserv verwendet den Erlös aus den gesammelten Altkleidern für die Finanzierung ihrer Arbeitsplätze für „Personen mit besonderen Bedürfnissen" bzw. für Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 %. Die Gemeinde verpflichtet sich, für die Vertragsdauer keine Rechte zur Aufstellung von weiteren Altkleidercontainern an Dritte zu vergeben.

III. Sammlungsgegenstand: Die Volkshilfe Proserv sammelt saubere, nicht zerrissene Alttextilien, Gebrauchtklei-der, Schuhe, Bettwäsche, Tischwäsche, Pelze und Lederbekleidung. Die gesammelten Alttextilien, Gebrauchtkleider und Schuhe sind im Eigentum der Volkshilfe Proserv.

IV. Information: Die Volkshilfe Proserv informiert die Gemeinde quartalsmäßig über das Sammeler-gebnis.

V. Vertragsdauer: Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und wird bis 31. Dezember 2019 abgeschlossen. Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht von einem Vertragsteil fristgerecht die Kündigung erklärt wird. Die Kün-digung hat mittels eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen, wobei eine Kündi-gungsfrist von sechs Kalendermonaten vor Ablauf der Vertragsdauer einzuhalten ist. Der Volkshilfe Proserv wird das Recht eingeräumt, auch vor Vertragsablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Kalendermonaten zu kündigen, wenn der Betrieb der Volkshilfe Proserv aus welchen Gründen auch immer nicht im selben Umfang aufrechterhalten werden kann.

VI. Vertragsauflösung Die Vertragspartner vereinbaren nachstehende Vertragsauflösungsgründe, die zur sofortigen Vertragslösung (ohne Kündigungsfrist) berechtigen:

1) Beide Vertragsteile sind berechtigt, diese Vereinbarung mittels eingeschriebe-nem Brief mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der jeweilige Partner trotz Mängelrüge, die ebenfalls mittels eingeschriebenem Brief und unter Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung des Mangels zu erfolgen hat, ge-gen die sich für ihn aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen ver-stößt.

2) Die Marktgemeinde Brunn am Gebirge ist berechtigt, diese Vereinbarung mittels eingeschriebenem Brief mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn

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a) die Volkshilfe Proserv die vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die wöchentliche Entleerungen trotz Mängelrüge unter Setzung einer an-gemessenen Frist nicht einhält

b) über das Vermögen der Volkshilfe Proserv das Konkurs- oder Ausgleichs-verfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.

VII. Kosten, Ausfertigung:

Die Kosten für die Vergebührung dieser Vereinbarung trägt die Volkshilfe Proserv. Die Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei eine Ausferti-gung bei der Marktgemeinde Brunn am Gebirge verbleibt und eine Ausfertigung die Volkshilfe Proserv erhält. Eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftlich-keit. Als Gerichtsstandort wird das Bezirksgericht Mödling festgelegt. Antrag: Der Gemeinderat möge der Vereinbarung mit der Volkshilfe Proserv zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Vereinbarung mit der Volkshilfe Proserv zu (Beilage ./26). Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

gf GR Peter LACKNER 11 Umwelt und Wirtschaft gf GR Mag. Kurt MOSER 12 Kunst, Kultur und Tourismus

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gf GR DI (FH) Dieter ZELBER 13 Jugend und Sport 13.1 Grundsatzbeschluss für die Platzerweiterung des SC Brunn Sachverhalt: Seit längerem tritt der SC Brunn mit dem Wunsch der Erweiterung der bestehenden Sportanlage an die Marktgemeinde Brunn am Gebirge heran. Auf Grund der ho-hen Mitgliederzahl des Vereines und des Spielbetriebes ist diese Vergrößerung drin-gend notwendig. Als erster Schritt wurde im September 2013 von der Gemeinde das anschließende Grundstück Nr. 121 im Ausmaß von € 2.543m² angekauft. Als nächstes wurde eine Arbeitsgruppe „Erweiterung SC-Brunn-Platz“ bestellt. Die Arbeitsgruppe besteht aus 4 Gemeinderäten sowie 2 Vertretern des SC Brunn. Sie hat die Aufgabe, ein Realisierungskonzept für die Einbeziehung des jüngst er-worbenen, an der Ostseite des SC Brunn-Geländes angrenzenden Grundstückes in das Gesamtareal des SC Brunn zu erarbeiten, welches die Grundlage für die wei-teren Entscheidungen der Gemeindegremien bilden soll. In der ersten Arbeitssitzung wurden die Anforderungen an den künftigen Platz und die Leistungsmerkmale für den Planer definiert. Ein entsprechendes Leistungsver-zeichnis wurde erstellt und zur Angebotslegung an drei Fachplaner versendet. Mit der Planung soll Baumeister DI Böck beauftragt werden. Die Beschlussfassung erfolgt im Gemeindevorstand. Antrag: Der Gemeinderat möge grundsätzlich der Erweiterung der Sportanlage des SC Brunn durch Änderung des derzeitigen Trainingsplatzes in ein vollwertiges Fuß-ballfeld sowie Herstellung der notwendigen Infrastrukturmaßnahmen zustimmen. Die Errichtungskosten sind im Budget 2015 vorzusehen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt grundsätzlich der Erweiterung der Sportanlage des SC Brunn durch Änderung des derzeitigen Trainingsplatzes in ein vollwertiges Fuß-ballfeld sowie Herstellung der notwendigen Infrastrukturmaßnahmen zu. Die Errich-tungskosten sind im Budget 2015 vorzusehen.

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Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

2. Vbgm Gerhard FEICHTER 14 Verwaltung 14.1 Sanierung des Blechdaches am linken Trakt des Amtshauses - Kostenbe-

schluss Sachverhalt: In den Büroräumlichkeiten des Bürgermeister-Sekretariates und im Büro der Amts-leitung wurden an der Decke Wasserflecken sichtbar. Aus diesem Grund wurde die Fa. Krückl ersucht, sich das darüber befindliche Dach auf eventuelle Schäden anzusehen. Hierbei wurde von der Firma festgestellt, dass die Bahnenblecheindeckung komplett durchgerostet ist bzw. sich stellenweise bereits auflöst. Eine Sanierung ist hier nicht mehr möglich, die einzige Lösung besteht darin, das Dach neu einzudecken. Dazu wurden drei Firmen zur Angebotslegung eingeladen, wobei leider nur zwei Firmen auch eines abgegeben haben. Angebot 1: Fa. Krückl, Abtragen und Neueindecken des Daches mit Rheinzink, € 25.623,07 inkl. MwSt., alternativ Eindeckung mit verzinktem Blech € 21.512,07 inkl. MwSt. Angebot 2: Fa. Trampler Dachdecker, Abtragen und Neueindecken des Daches mit verzinktem Blech € 43.363,86 inkl. MwSt. Die notwendigen Sanierungskosten werden im Nachtragsvoranschlag berücksich-tigt. In der Ausschusssitzung für Verwaltung am 08.09.2014 haben sich die anwesenden Mitglieder dahingehend beraten, dass die Variante von Herrn Krückl mit dem Rhein-zink beschlossen werden soll, da dies in weiterer Zukunft in der Erhaltung des Da-ches besser ist, da das verzinkte Blech jedes Jahr gestrichen werden muss. Dies muss bei der Variante Rheinzink nicht erfolgen, somit sind zwar die Anschaffungs-kosten teurer, jedoch erspart sich die Gemeinde die jährlichen Kosten für das Strei-chen.

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Haushaltsüberwachung vom: 21.08.2014 - 14:30:56 Haushaltsstelle: 1/29000-6140000 Amtsgebäude - Instandhaltung von Gebäude Voranschlag: € 5.000,00 Bisherige Ausgaben: € 1.021,92 Verfügungsrest: € 3.978,08 Antrag: Der Gemeinderat möge dem Angebot der Fa. Krückl in der Höhe von € 25.623,07inkl. MwSt. für die Neueindeckung des Blechdaches am linken Trakt des Amtshauses zustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Angebot der Fa. Krückl in der Höhe von € 25.623,07inkl. MwSt. für die Neueindeckung des Blechdaches am linken Trakt des Amtshauses zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

14.2 Kostenübernahme für ein neues Rettungsfahrzeug Sachverhalt: Das Rote Kreuz ersucht um Unterstützung beim Ankauf eines neuen Rettungsfahr-zeuges. Der Anschaffungspreis beträgt € 71.350,56. Das Fahrzeug soll über den Landesverband angekauft werden, deshalb liegt kein Kostenvoranschlag vor. Die Bezirksstelle Brunn hat sich auch um Unterstützung an andere Gemeinden gewandt. Die Haushaltsstelle „Transferzahlungen an Rotes Kreuz“, im Voranschlag 2014 mit einem Betrag in der Höhe von € 56.400,00, wird mit dem benötigten Betrag aus den Rücklagen für die Anschaffung von Kraftfahr-zeugen bedeckt. Haushaltsüberwachung vom: Haushaltsstelle: Transferzahlung an Rotes Kreuz Voranschlag: € 56.400,00 Bisherige Ausgaben: € 0,00 Verfügungsrest: € 56.400,00

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Antrag: Der Gemeinderat möge der Kostenübernahme für den Ankauf eines neuen Ret-tungsfahrzeuges, mit einem Anschaffungspreis in Höhe von € 71.350,56 zustim-men. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Kostenübernahme für den Ankauf eines neuen Ret-tungsfahrzeuges, mit einem Anschaffungspreis in Höhe von € 71.350,56 zu. Abstimmungsergebnis: JA-Stimmen: 29 Nein-Stimmen: Enthaltung:

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Der Vorsitzende schließt, nachdem alle Punkte behandelt wurden, die Sitzung um 20:11 Uhr.

die Schriftführerin: der Vorsitzende:

Birgit Glatz-Stadler

Bgm Dr. Andreas Linhart

für die SPÖ: für die ÖVP:

GR Albert Scheiblauer

gf GR Dr. Ernst Brunner

für die GRÜNEN: für die FPÖ:

UGRin Sabine Hiermann

GR Mario Rosensteiner

für das BFB:

(entschuldigt abwesend)

GR Erich Führnstahl