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1 PrüfungsfragenKORREWS2009/10 GrundlagenderösterreichischenRechtsordnung 1.  WasisteinRecht? RechtisteineSollensnorm,diemenschlichesVerhalteninderGesellschaftordnensoll.Z.B. Ampelistrot→Stopp!(imGegensatzzuNaturgesetzen) MenschenwerdenvomGesetzgeberzueinembestimmtenVerhaltenangehalten,Recht regeltdasZusammenleben. 3. Kommunikationspolitik:zielorientiertesHandelnzurSchaffung,DurchsetzungoderErhaltung vonNormenundRegelnfürdieIndividual-undMassenkommunikation 4. WasistdasKommunikationsrecht? DieSummevonSollvorschriften,dieeinenbestimmtenLebensbereich,nämlichdie KommunikationvonMenscheninjedermöglichenKommunikationsform,alsoinWort,Bild odersonstigenMitteilungsformensowohlinmassenhafteralsauchinindividuellerForm regeln. 5. Kompetenz–Kompetenz BundverteiltdieKompetenzenzwischenBundundLändern. BeiMassenmedienliegendiemeistenKompetenzenbeimBund;einheitlichesMedienG(in DeutschlandhauptsächlichbeidenLändern-->Pressewesen–eigeneLandespressegesetzein denBundesländern) 6. WasmeintdasMediengesetz? EsisteinmedienneutralesundeinmedienoffenesGesetz.Esbeziehtsichsowohlauf PrintmedienalsaufelektronischeMedien.AuchneueMedien,diezumZeitpunktdes Inkrafttretensnochnichtvorhandenwaren,werdendavonerfasst. 7. ORF-G,PrR-G,PrTV-G(nebenPrivatTVauchHFüberKabelrundfunknetzeundSatellit)  EinfacheBundesgesetze,dievomBundesgesetzgebermiteinfacherStimmenmehrheit beschlossenwerden 8. AuswievielenMitgliedernbestehtderNationalrat? Derzeitaus183Abgeordneten.Bis2007dauertedieLegislaturperiode4Jahre,danachwurde sieauf5Jahreverlängert. 9. MitwelchenStimmmehrheiten(Präsens-undKonsensquorum)könneninÖsterreichGesetze beschlossenwerden? Konsensquorum: EinfacheBundesgesetze werdenmiteinfacherMehrheitderabgegebenen Stimmen(derzeit92)beschlossen.FüreinenGesetzesbeschlussistdieAnwesenheitvon mind.1/3derMitgliederdesNationalratserforderlich. Präsenzquorum: Verfassungsgesetze könnenbeiAnwesenheitvonmind.DerHälfteder MitgliederundeinerMehrheitvon2/3derabgegebenenStimmenbeschlossenwerden.  Stimmrechtsausübungmusspersönlichsein;Stimmenthaltungensindunzulässig 10.  WasistderBundesrat?

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PrüfungsfragenKORREWS2009/10

GrundlagenderösterreichischenRechtsordnung

1.  WasisteinRecht?RechtisteineSollensnorm,diemenschlichesVerhalteninderGesellschaftordnensoll.Z.B.

Ampelistrot→Stopp!(imGegensatzzuNaturgesetzen)

MenschenwerdenvomGesetzgeberzueinembestimmtenVerhaltenangehalten,Recht

regeltdasZusammenleben.

3.  Kommunikationspolitik:zielorientiertesHandelnzurSchaffung,DurchsetzungoderErhaltung

vonNormenundRegelnfürdieIndividual-undMassenkommunikation

4.  WasistdasKommunikationsrecht?

DieSummevonSollvorschriften,dieeinenbestimmtenLebensbereich,nämlichdie

KommunikationvonMenscheninjedermöglichenKommunikationsform,alsoinWort,BildodersonstigenMitteilungsformensowohlinmassenhafteralsauchinindividuellerForm

regeln.

5.  Kompetenz–Kompetenz

BundverteiltdieKompetenzenzwischenBundundLändern.

BeiMassenmedienliegendiemeistenKompetenzenbeimBund;einheitlichesMedienG(in

DeutschlandhauptsächlichbeidenLändern-->Pressewesen–eigeneLandespressegesetzein

denBundesländern)

6.  WasmeintdasMediengesetz?

EsisteinmedienneutralesundeinmedienoffenesGesetz.EsbeziehtsichsowohlaufPrintmedienalsaufelektronischeMedien.AuchneueMedien,diezumZeitpunktdes

Inkrafttretensnochnichtvorhandenwaren,werdendavonerfasst.

7.  ORF-G,PrR-G,PrTV-G(nebenPrivatTVauchHFüberKabelrundfunknetzeundSatellit)

  EinfacheBundesgesetze,dievomBundesgesetzgebermiteinfacherStimmenmehrheit

beschlossenwerden

8.  AuswievielenMitgliedernbestehtderNationalrat?

Derzeitaus183Abgeordneten.Bis2007dauertedieLegislaturperiode4Jahre,danachwurde

sieauf5Jahreverlängert.

9.  MitwelchenStimmmehrheiten(Präsens-undKonsensquorum)könneninÖsterreichGesetze

beschlossenwerden?

Konsensquorum:EinfacheBundesgesetzewerdenmiteinfacherMehrheitderabgegebenen

Stimmen(derzeit92)beschlossen.FüreinenGesetzesbeschlussistdieAnwesenheitvon

mind.1/3derMitgliederdesNationalratserforderlich.

Präsenzquorum:VerfassungsgesetzekönnenbeiAnwesenheitvonmind.DerHälfteder

MitgliederundeinerMehrheitvon2/3derabgegebenenStimmenbeschlossenwerden.

  Stimmrechtsausübungmusspersönlichsein;Stimmenthaltungensindunzulässig

10. WasistderBundesrat?

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DieVertretungderBundesländerimRahmenderBundesgesetzgebung;größtesBundesland

entsendet12Mitglieder;andereimVerhältniszurBürgerzahl(mind.3)

DerzeitbestehtderBundesrataus62Mitgliedern(NÖ:12,Wien:11,OÖ:11,Stmk:9,Tirol:5,

Ktn:4,Slzbg:4,Vrlbg:3,Bgld:3)

11. KannderBundesrateinenGesetzesbeschlussverhindern?Nein.DerBundesratkannzwarbegründetenEinsprucherheben,daraufhinhatder

NationalratdieMöglichkeiteinenBeharrungsbeschlusszufällenunddasGesetzkanninKraft

treten.

-  Kannbeschließen,Einspruchzuerheben

-  KannErhebungdesEinspruchsunterlassenindemerdieoffeneFristvon8Wochen

verstreichenlässt

-  Kanninnerhalbvon8WochenbegründetenEinsprucherheben

12. WasisteinBeharrungsbeschlussdesNationalrats?

DerNationalratbeschließttrotzEinspruchsdesBundesrateseinGesetzinunveränderter

Form.DazuisteineeinfacheStimmenmehrheiterforderlich.  BundespräsidentmussnachdemBeschlussdasGesetzunterschreiben,Bundeskanzler

mussesunverzüglichimBundesgesetzblattkundmachen(erscheintseit1997in3Teilen);

GesetztrittmitAblaufdesTagesderKundmachunginKraft

13. VonwemkönnenGesetzesinitiativenausgehen?

VonderBundesregierung,vonAbgeordnetenundAusschüssendesNationalrates,vom

BundesratundvomBundesvolk(Volksbegehren)

Regierungsvorlagensinddiehäufigsten,dannInitiativanträgevonNationalratsabgeordneten

InitiativrechtvomBundesratspieltinderPraxiskeineRolle)

14. WasisteinInitiativantragundunterwelchenVoraussetzungenisterzulässig?InitiativanträgesindGesetzesvorschlägevoneinemMitglieddesNationalrates.Dieser

benötigtdieUnterstützungvon4weiterenAbgeordnetenumvomNationalratbehandelt

werdenzumüssen.

15. SelbständigesAntragsrecht

RechtderAusschüssedesNationalrats-->fallsdasbeantragteGesetzmitdemdem

AusschusszurVorbereitungzugewiesenenGegenstandinVerbindungsteht

16. WassinddieVoraussetzungenfüreinVolksbegehren?

EntwederUnterschriftvon100.000Wahlberechtigtenodervonje1/6der

StimmberechtigtendreierBundesländer.VolksbegehrensinddemNationalratvorzulegen

  Bsp:Rundfunkvolksbegehren(1964):EinrichtungdesRundfunkmodellsnachdemVorbild

derbritischenBBC-->1966wurdedasRundfunkgesetzbeschlossen(öffentlicherRFin

RechtsformeinerGmbH–parteiunabhängig)

17. WasistdieEuropäischeMenschenrechtskonvention?

Esistein1950vondenMitgliederndesEuroparatesbeschlossenermultilateraler

Staatsvertrag.

  1958vonÖsterreichratifiziert.

  DieverfassungsrechtlicheOrganzuständigkeitzumAbschlussvonStaatsverträgenliegt

beimBundespräsidenten.(StaatsverträgebrauchenidRZustimmungdesNationalrates)

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  Heute46Mitglieder

  Seit1964inÖsterreichimVerfassungsrang

RechtsquellentypenderösterreichischenRechtsordnung:

18. WasisteinpositivesRecht?

DieineinerbestimmtenGemeinschaftgeltendeRechtsordnung.

19. WasisteinRechtimobjektivenSinne?

FüreineRechtsgemeinschaftverbindlicheOrdnungdesmenschlichenZusammenlebens,

stehtunterderAnforderungderGerechtigkeitundwirdallenfallsmitZwangdurchgesetzt.

20. WasisteinGesetzimformellenSinn?

SindjeneRechtsvorschriften,dievoneinemGesetzgebungsorganals„Gesetze“beschlossen

undalssolchekundgemachtwerden.

21. WasisteinGesetzimmateriellenSinn?

SindalljenehoheitlichenAllgemeinregelungen,diesubjektiveRechteundPflichtender

Adressatengestalten,z.B.eineVerordnung

22. WasisteineVerordnung?

  GesetzimmateriellenSinn(nichtimformellen),weilesvoneinerVerwaltungsbehörde

erlassenwird(undnichtvomverfassungsrechtlichenGesetzgebungsorgan,dem

Parlament)

23. UnterscheidenSiezwischenGesetzesformundVerordnungsform!SieunterscheidensichdurchdasErzeugungsorgan.DieVerordnungisteinevonOrganender

VerwaltungerlassenegenerelleNorm,diesichandieRechtsunterworfenen,alsonachaußen

richtet.VerwaltungsbehördendürfenVerordnungennurinnerhalbihresWirkungsbereiches,

d.h.innerhalbihrersachlichenundörtlichenZuständigkeit,erlassen.Sieisteinfacher,dasie

keinerEinschaltungdesParlamentsbedarf.DieVerordnungdarfnurdas,wasder

Gesetzgebergeregelthat,weiterpräzisieren.

  Bsp.MedienGbesagt,dassjederMedieninhabereinebestimmteStückzahlvom

DruckwerkandieÖNBundUni-,Studien-oderLandesbibliothekenabliefernmuss-->der

Verordnungsgesetzgeberbestimmt,wievieleExemplaredassindundanwelche

Bibliothekensieabgeliefertwerdenmüssen(inzwischensindauch„sonstige

Medienwerke“,wieCD-Rom,CD-Interaktiv,DVD,etc.ablieferungspflichtig(ausgenommenOnline-Produkte)

24. WasistdieAufgabederVerfassung?

SieregeltdasVerfahrenderGesetzgebungundnormiertv.a.inFormderGrundrechte

Schranken-->sienormiertdierechtlichenErzeugungsbedingungenfürGesetzeundandere

Staatsakteundistdiesenübergeordnet.

25. StufenbauderRechtsordnung!

BedingteundbedingendeNormenundRechtsakte

HierarchischesSystem:VerfassungsgesetztesindeinfachenGesetzenrechtlichübergeordnet,

diesewiederumsindVerordnungen,Bescheide,Urteilenusw.übergeordnet.

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-->Bundesverfassung-->einfacheGesetze,Staatsverträge-->Ausführungdurch

Verordnungen-->individuelleVollzugsakte(entwederAktederGerichtsbarkeitoderder

Verwaltung)-->UrteileoderBescheide-->Vollstreckungsbeschlüsse-->tatsächliche

HerstellungdesgesolltenZustandes

26. WasmeintmanmitVollziehung?DieAnwendungderGesetzedurchBehörden.

-->aberGesetzgebungistauchVollziehungderVerfassung,ErlassungvonVerordnungenist

VollziehungvonGesetzen

27. UnterscheidenSiezwischenGerichtsbarkeitundVerwaltung!

DieJustizistvonderVerwaltunginallenInstanzengetrennt.

Essind2ArtenderVollziehung.DerUnterschiedbestehtdarin,dassdieGerichtsbarkeit

durchunabhängigeRichterauszuübenist,währenddieOrganederVerwaltungihren

Vorgesetztengegenüberweisungsgebundensind.DieGerichtsbarkeitobliegtdemBund,die

VerwaltungistaufBundundLänderaufgeteilt.

28. WasistdasLegalitätsprinzip?

DiegesamteVollziehungdarfnuraufgrundderGesetzeerfolgen.Diesbedeutet,dassjeder

VollzugsaktseineGrundlageineinemGesetzhabenmuss.MancheAngelegenheitensind

vomBundzuvollziehen(allgemeineSicherheitspolizei,Vereinsangelegenheiten),anderevon

denLändern(Naturschutz)

29. NormierteGewaltentrennung

Gesetzgebermussanordnen,inwelchenFällenGerichteundinwelchen

Verwaltungsbehördenzuständigsind

  Bsp.OrdentlicheGerichtesindfür„bürgerlicheRechtssachen“zuständig

30. WasistdasPrivatrecht?

Dasgesamte,vomGrundsatzderPrivatautonomiegeprägteRechtsgebiet.

31. WasistdiePrivatautonomie?

DieMöglichkeitderRechtssubjekte,ihreAngelegenheitenundInteressennacheigenen

Vorstellungenuntereinanderrechtswirksamzuregeln.DasPrivatrechtstellthierdienötigen

gesetzlichenRahmenbedingungenzurVerfügung.(z.B.werundinwieweitjemand

privatautonomeRechtegestaltenunddarüberverfügenkannundstelltdiefürdie

privatautonomeRechtsgestaltungerforderlichenRechtsinstitutezurVerfügung)

32. WasistöffentlichesRecht?Alles,wasnichtPrivatrechtist.ZumöffentlichenRechtgehörenVerfassungsrecht,

Verwaltungsrecht,Strafrecht,Prozessrecht,gerichtlichesOrganisationsrecht.

  EsgibtkeinentheoretischenUnterschied,nureinenAkademischen(außerdassdas

positiveRechtAngelegenheitenprivaterNaturordentlichenGerichtenzurVollziehung

zuweist

  GerichtevollziehenPrivatrechtundTeilevomöffentlichenRecht(z.B.istStrafrechtvon

Gerichtenzuvollziehen,aberVerfolgung„geringerStrafsachen“istden

Verwaltungsbehördenvorbehalten)

  AuchVwGhundVfGhvollziehenöffentlichesRecht

  UnterscheidunginJustiz-undVerwaltungsrechtinnerhalbderordentlichen

Gerichtsbarkeit

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Justizrecht

33. Strafgerichtsbarkeit

StrafgerichteentscheidenimStrafprozessüberStrafsachen-->Anträgeeinesberechtigten

Anklägers(öffentlicher/privaterAnkläger)aufVerhängungundVollstreckungeinerdurch

StrafgesetzfüreinbestimmtesVerhaltendesBeschuldigtenangedrohtenStrafe  InMedienangelegenheitenentscheidenStrafgerichteteilweiseauchüberzivilrechtliche

Ansprüche-->auseinemSachverhaltkönnenunterschiedlicheAnsprüchevon

verschiedenenGerichtengeltendgemachtwerden

  Bsp:Swarovsky-->Strafrechtlichundzivilrechtlich

  InstanzenzugistsowohlinderZivil-alsauchinderStrafgerichtsbarkeitvorgesehen

34. GerichtsorganisationundInstanzenzugimStrafrecht

  DenBezirksgerichtenobliegtdasStrafverfahrenwegenStraftaten,dienurmitGeldstrafe,

mitGeldstrafe+max.1JahrFreiheitsstrafeodermax.1JahrFreiheitsstrafebedrohtsind

-->esentschiedenimmerEinzelrichter

 Gerichtshöfen1.InstanzobliegtdieHauptverhandlungunddieUrteilsfällungallerStraftaten,diewederdenGeschworenengerichtennochdenBezirksgerichtenzur

Aburteilungzugewiesensind-->entscheidetentwederalsEinzelrichter(Straftatenmit

mind.1JahrFreiheitsstrafe)oderalsSchöffengerichtoderalsGeschworenengericht(5-

10Jahre)

  SonderstellunginMedienangelegenheiten:Gerichtshof1.InstanzübtseineTätigkeitenin

Medienverfahrenauchdann,wennsonstnachArtundHöhederangedrohtenStrafedas

Bezirksgerichtzuständigwäre,durcheinenEinzelrichteraus(istauchanStelledes

Geschworenen-undSchöffengerichtszurVerhandlungundEntscheidungim

selbständigenVerfahrenzuständig

o  Bezirksgericht-->oberstesLandesgericht(entscheidetin2.Instanzals

Dreirichtersenat)-->Oberlandesgericht-->OGH(manchmalauchgegenEntscheidungdesLandesgerichts,wenndiesealsSchöffen-oder

GeschworenengerichteentschiedenhabenundNichtigkeitsbeschwerdeerhoben

wurde)

  Instanzenzugistzweistufig:DainMedienangelegenheitendieGerichtshöfe1.Instanz

immeralsEinzelrichterentscheiden,entscheidetinMedien(straf)sachenimmerdasOLG

alsletzteInstanz(AufrufungdesOGHdurchParteienistausgeschlossen)

35. WasistdieAufgabederStrafgerichte?

StrafgerichteentscheidenüberStrafsachen,dassindAnträgeeinesberechtigtenAnklägers

aufVerhängungundVollstreckungfüreinbestimmtesVerhaltenesBeschuldigten

angeordnetenStrafe.

36. WozudienenBezirksgerichte?

BezirksgerichtenobliegtStrafverfahrenwegenStraftaten,dienurmiteinerGeldstrafe,einer

GeldstrafeundeinereinJahrnichtübersteigendenFreiheitsstrafeodernureinereinJahr

nichtübersteigendenFreiheitsstrafebedrohtsind.

37. WassindGerichtshöfeersterInstanz?

GerichtshöfenersterInstanzobliegendieHauptverhandlungunddieUrteilsfällungwegen

allerStraftaten,diewederdenGeschworenengerichtennochdenBezirksgerichtenzur

Aburteilungzugewiesensind.

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38. AuswievielenMitgliedernbestehenSchöffen-undGeschworenengerichteundwelche

QualifikationenmüssendieRichterhaben?

DasSchöffengerichtbestehtaus2Berufsrichternund2Schöffen.

DasGeschworenengerichtaus3Berufsrichternund8Geschworenen.

DieBerufsrichtermüssendemRichterstandangehören.SchöffenundGeschworenensind

normaleBürgerundbenötigenkeinebesonderenQualifikationenaußerVolljährigkeitundösterreichischeStaatsbürgerschaft.

39. WievieleOberlandesgerichtegibtesundwosindsie?

4:Wien,Linz,Graz,Innsbruck

40. GerichtsorganisationundInstanzenzugimZivilrecht

  ZuständigkeitderGerichteimZivilrechtrichtetsichin„bürgerlichenRechtssachen“nach

örtlichenundsachlichenKriterien(örtlich:regeltBindungeinerbestimmtenRechtssache

nachgeographischenKriterien-->WohnsitzdesBeklagten,SitzdesMedieninhabers;

sachlich:ZuordnungzueinembestimmtenGerichtstypersterInstanz [Bezirksgerichtoder

GerichtshofersterInstanz]oderinnerhalbeinesGerichtstypszurallgemeinen

ZivilgerichtsbarkeitoderKausalgerichtsbarkeit[Handelsgerichtsbarkeit])

  Bezirksgerichte:Wertzuständigkeit(=StreitigkeitenübervermögensrechtlicheAnsprüche

biszueinemBetragvon€10.000)undEigenzuständigkeit(=aufgrunddesGegenstands

desRechtsstreitsbestimmteimGesetzerschöpfendgeregelteAngelegenheiten;z.B.

Vaterschaftsstreitigkeiten,Unterhaltsangelegenheiten,etc.)

  Gerichtshöfe1.Instanz:allebürgerlichenRechtsstreitigkeiten,dienichtden

Bezirksgerichtenzugewiesensind

  InÖsterreichgibteseineeigeneHandelsgerichtsbarkeit(Formder

Kausalgerichtsbarkeit):v.a.fürMedienrechtsangelegenheitenwichtig

o  EhrenbeleidigungundKreditschädigungwegenVeröffentlichung(beiStreitwertbis€10.000-->Bezirksgerichte/inWieneigenesHandelsgericht)

o  Handelsgerichte:StreitigkeitenwegenunlauterenWettbewerbs,nachdem

Urheberrechtsgesetz,Markenrechtsstreitigkeiten,Musterrechtsstreitigkeiten,

bestimmteKonsumentenschutzangelegenheiten

  Instanzenzugistdreistufig:

o  in1.InstanzBezirksgericht-->übergeordnetesLandesgericht-->OGH

o  LandesgerichtalsGerichtshof1.Instanz-->übergeordnetesOberlandesgericht

(Wien,Linz,GrazoderInnsbruck)-->OGH

41. WasisteinZivilrecht?

ZivilrechtesindbürgerlicheRechtssachen.

42. WasbedeutetHandelsgerichtsbarkeit?

SieistfürMedienrechtsangelegenheitenvonBedeutung.Streitigkeitenwegeneiner

VeröffentlichungineinemMediumfallenhierrein.

43. WasbedeutetBerufung?

RechtsmittelgegenUrteileersterInstanz.

44. WasisteineRevision?

RechtsmittelgegenUrteile2terInstanz.

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45. WasisteinRekurs?

RechtsmittelgegenBeschlüsse1.Instanz.

46. WasisteinRevisionsrekurs?

RechtsmittelgegenBeschlüsse2.terInstanz.

47. WasistdasVerwaltungsrechtundwassindseineBereiche?

EsistTeilderRechtsordnung,derindieVollzugszuständigkeitderVerwaltungsbehördenfällt.

DerBereichdesVerwaltungsrechtsistäußerstumfangreich(schulischeAusbildung,

Straßenverkehr,Naturschutz,Jagd,etc.)aberauchimMedienrecht(Impressum,

Offenlegung,...)

  VerwaltungsbehördensindimGegensatzzudenGerichtenweisungsgebunden

  VerwaltungsorganisationistzwischenBundundLänderngeteilt

48. WasistderUnterschiedzwischenBundesundLandesverwaltung?

DerUnterschiedliegtdarin,dassjeweilsverschiedeneOrganezurVollziehungzuständigsind.

ObersteOrganederLandesverwaltung=Landesregierungen

ObersteOrganederBundesverwaltung=Bundesregierung/Bundesminister

  DiesenoberstenOrganensindUnterbehördenzugeordnet,diederenAufsicht

unterliegen

  VollziehungdesVerwaltungsrechtserflogtidRin2Instanzen:

o  Unterbehörden(Behörde1.Instanz)entscheidenmittels Bescheid,gegen

welchesdasRechtsmittelderBerufungandienächsteBehördezurVerfügung

steht

o  ManchmalistabergegendieEntscheidungder1.Instanzkeinordentliches

Rechtsmittelzulässig-->z.B.Rundfunkrecht-->Bundeskommunikationssenat(BKS)entscheidetin1.UndletzterInstanz-->gegenseineEntscheidungenistnur

Verfassungs-und/oderVerwaltungsgerichtshofbeschwerdezulässig

  Landesverwaltung:hierentscheidetüblicherweiseinersterInstanzdie

Bundesverwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaftbzw.Magistrat)-->

Landesregierung(2.UndletzteInstanz)-->dagegenkannmandenVwgHbzw.VfgH

anrufen

49. WasistdiemittelbareBundesverwaltung?

EsistdieVollziehungdesBundesdurchLandeshauptmannunddieihmunterstellten

Landesbehörden.

  RechtszuggehtvonderBezirksverwaltungsbehördeandenLandeshauptmannundinbestimmtenFällenandenzuständigenBundesminister

50. AußerordentlicheGerichte

ZurEinhaltungdesRechtsmüssendieBehördeneinerKontrolleunterworfensein

  KontrollederGesetzgebung:VfGH(MussGesetzgeberinseineverfassungsrechtlichen

Schrankenweisen)

  KontrollederVerwaltung:VwGH(notwendig,weildieVerwaltungsorganeden

politischenMachthaberngegenüberweisungsgebundensind)

  OrganisationvonVfGHundVwGHindimBundesverfassungsgesetzunterderÜberschrift

„GarantienderVerfassungundVerwaltung“geregelt

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51. WasistderVerfassungsgerichtshof?

  14Mitglieder(Präsident,Vizepräsident,12weitereMitglieder)und6Ersatzmitglieder

(„Nebenämter“)

  MitgliederwerdenvomBundespräsidentenernannt(Präsident,Vizepräsident,6weitere

und3ErsatzmitgliederaufVorschlagderBundesregierung)

o  MitgliedermüssenRichter,VerwaltungsbeamteoderProfessoreneinesrechtswissenschaftlichenFachsanderUnisein)

EristzurKontrollederGesetzgebungberufen.Eristbeschlussfähig,wennder

Vorsitzendeundmind.8Stimmführeranwesendsind.

  3weitereund2ErsatzmitgliederaufVorschlagdesNationalrates

  3restlicheundletztesErsatzmitgliedaufVorschlagdesBundesrates

o  VoraussetzungistAbschlussdesStudiumsderRechtswissenschaftenund

10.jährigeBekleidungeinerBerufsstellung

  NegativeVoraussetzungen:MitgliederdürfennichtzurBundesregierung,einer

Landesregierung,zumNationalrat,Bundesratodereinemsonstigenallgemeinen

Vertretungskörpergehören

 Rechtssprechungsorgan:Plenum(alleMitgliederunterdemVorsitzdesPräsidenten)

o  PräsidenthatkeinStimmrecht

o  VizepräsidenthatkeinStimmrecht,wennerdenVorsitzführt(kannaber

StimmführerbeiVerhandlungensein,beidenenernichtdenVorsitzführt)

  EristzurKontrollederGesetzgebungberufen.Eristbeschlussfähig,wennder

Vorsitzendeundmind.8Stimmführeranwesendsind.(manchmalgenügtauchdiekleine

Besetzungvon4Stimmführern-->entstehtdadurch,dassnurdiezurBeschlussfähigkeit

erforderlicheAnzahlvonMitgliedernerscheint)

  BeratungundAbstimmungsindnichtöffentlich

  Altersgrenze(70)oderTod,FolgeeinergerichtlichenVerurteilungoderAmtserhebung

durchdenVfGHbeendendasAmteinesMitglieds

52. WassinddieKompetenzendesVerfassungsgerichtshofs?

  Kausalgerichtsbarkeit:VfGHerkenntübervermögensrechtlicheAnsprüchegegenBund,

Länder,GemeindenundGemeindeverbände,sofernsiewederimordentlichen

Rechtswegauszutragen,nochdurchBescheideinerVerwaltungsbehördezuerledigen

sind(subsidiäreZuständigkeit)

  Kompetenzgerichtsbarkeit:KompetenzkonfliktezwischenBehörden-->wenn2oder

mehrereBehördendieZuständigkeitderselbenSacheninAnspruchnehmen( positiverKompetenzkonflikt)oderablehnen(negativerKompetenzkonflikt)

  PrüfungvonVereinbarungen:prüft,obVereinbarungenzwischenBundundLändern

vorliegenundobVerpflichtungenerfülltwerden

 PrüfungvonVerordnungen:VfGHerkenntüberGesetzwidrigkeitvonVerordnungen  PrüfungvonWiederverlautbarungen:VfGHerkenntüberGesetzwidrigkeitvon

KundmachungenüberWiederverlautbarungeneinesGesetzes/einesStaatsvertrages

  PrüfungvonGesetzen:VfGHerkenntüberVerfassungswidrigkeitvonBundes-oder

Landesgesetzen

  PrüfungvonStaatsverträgen:VfGHerkenntüberRechtswidrigkeitvonStaatsverträgen

  PrüfungvonWahlen:VfGHhatZuständigkeitzurEntscheidungüberAnfechtungvon

Wahlen(Nationalrat,Bundesrat,Landtag,Gemeinderat,Europ.Parlament,

Bundespräsidentenwahl,Landesregierung,etc.)

  Staatsgerichtsbarkeit:beischuldhaftenRechtsverletzungenvonBundes-und

LandesorganendurchihreAmtstätigkeit

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  Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit:VfGHerkenntüberBeschwerdengegenBescheide

derVerwaltungsbehörden

53. DiewichtigstenKompetenzendesVfGH:

  Verordnungsprüfung:GesetzwidrigkeitimmateriellenSinn-->Verordnungist

gesetzwidrig,wennsieverfassungswidrigist,wennsiegegeneineinfachesGesetzwidersprichtoderwennsieeinerübergeordnetenVerordnungwiderspricht

o  Anfechtungsberechtigt:Bundesregierung(abstrakteNormenkontrolleüber

Landesbehörde,wobeieskeinesAnlassesbedarf);Landesbehörde(abstrakt;

gegenüberBundesbehörde);Gemeinden(abstrakt;gegenüber

Gemeindeaufsichtsbehörde)

o  Individualantrag:jedePersonistanfechtungsberechtigt-->Voraussetzung:

„UnzumutbarkeiteinesanderenWeges“

o  Volksanwaltschaft:kannVerordnungenvonBundesbehördenanfechten

o  AnfechtungsrechtdesBundesministersfürFinanzen(gegenüberGemeinde)

o  VfGHkannVerordnungalsgesetzeswidrigaufheben,aussprechen,dasssie

gesetzeswidrigwar,Antragabweisen,entscheiden,dassVerordnungnichtgesetzeswidrigwarundaussprechen,dassdieVerordnungnichtals

gesetzeswidrigaufgehobenwird

  UnverzüglicheKundmachungzurAufhebungvonderoberstenBehörde

desBundesoderLandes

  AufhebungtrittamgleichenTaginKraftbzw.nach6-18Monaten(bei

gesetzlichenVorkehrungen)

  AufhebungführtnichtzumWiederinkrafttretenfrühererVerordnungen

  Gesetzprüfung:vonBundes-undLandesgesetzen

o  Maßstab=EinhaltungvonBundes-bzw.Landesverfassung

o  AbstrakteNormenkontrollevon:Bundesregierung(Anfechtungvon

Landesgesetzen),Landesregierung(vonBundesgesetz),1/3derMitgliederdesNational-bzw.Bundesrates(vonBundesgesetz),1/3derMitgliedereines

Landtages(vonLandesgesetz)

o  KonkreteNormenkontrolle:OGH,jedeszurEntscheidungin2.Instanzberufene

Gericht,VwGH,unabh.Verwaltungssenate,unabh.Bundesasylsenat,

Bundesvergabeamt-->sofernsieBedenkengegeneineVerfassungsmäßigkeit

einesGesetzeshaben

o  Individualantrag:JedePerson,diesichunmittelbarinihrenRechtenverletztfühlt

(wennGesetzohneFällungeinergerichtlichenEntscheidungoderohneErlassung

einesBescheidsfürdiePersonwirksamgewordenist)-->subsidiär

o  EntscheidungendesVfGHwiebeiVerordnungen

o VfGHentscheidet,obderganzeInhaltoderbestimmteStellendesGesetzesaufgehobenwerden

o  BundeskanzlermussAufhebungimBundesgesetzblattkundmachen

(LandesgesetzvomLandeshauptmannimLandesgesetzblatt

  Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit:VfGHerkenntüberBeschwerdengegenBescheide

derVerwaltungsbehörden

o  Anfechtungsberechtigt:juristischeoderphysischePersonen,diebehaupten,

durchdenBescheidentwederinihrenverfassungsgesetzlichgewährleisteten

RechtenverletztwordenzuseinoderwegenAnwendungeines

verfassungswidrigenGesetzesodereinergesetzeswidrigenVerordnunginihren

Rechtenverletztzusein

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  Voraussetzung:ErschöpfungdesInstanzenzuges;Beschwerdemuss

innerhalbvon6Wochenerhobenwerden

  BeschwerdehatkeineaufschiebendeWirkung(außeresbestehennicht

zwingendeöffentlicheInteressen;undnachAbwägungallerberührten

Interessen)

54. WasistderVerwaltungsgerichtshof?

ErhatseinenSitzinWienundistzurSicherungderGesetzmäßigkeitendergesamten

öffentlichenVerwaltungberufen.Derzeitbestehteraus68Mitgliedern(24Senate,

bestehendaus4RichternundVorsitzenden),Präsident,Vizepräsidentundsonstige

Mitglieder.

  Präsident,VizepräsidentundübrigeMitgliederwerdenvomBundespräsidentenauf

VorschlagderBundesregierungernannt

o  BundesregierungmussihreVorschlägeaufgrundvonbindenden

DreiervorschlägenderVollversammlungdesVwGHzuerstatten

o  Voraussetzung:müssenStudiumderRechtswissenschaftenabgeschlossen

haben,mind.10JahreeinschlägigeBerufserfahrung,mind.1/3mussBefähigungzumRichteramthaben,mind.¼solldemVerwaltungsdienstderLänder

entnommenwerden

o  Unvereinbarkeitsbestimmungen:KeinMitgliedderBundesregierung,

LandesregierungoderallgemeinerVertretungskörper

o  Ruhestand:nach65.Lebensjahr

  Erentscheidetin5erSenaten(Senatspräsidentund4weitereMitglieder),in

VerwaltungsstrafeninDreiersenaten(Strafsenat).

  Dreiersenate(Vorsitzender,Berichter,Rangältester)entschiedenineinfachen

Rechtssachen

  BeivomDreier-oderFünfersenatnichteinheitlichbeantworteterRechtsfrage,

entscheideteinaus9PersonenbestehenderverstärkterSenat

55. ÜberwelcheBeschwerdenerkenntderVwGH?

  Bescheidbeschwerde

  BeschwerdegegenverfahrensfreieVerwaltungsakte(gegenAusübungunmittelbarer

verwaltungsbehördlicherBefehls-undZwangsgewalt)

  Säumnisbeschwerde:EineBeschwerdeandenVerwaltungsgerichtshofwegenVerletzung

derEntscheidungspflichteinerVerwaltungsbehörde.

  Weisungsbeschwerde:BeschwerdegegenWeisungenankollegialeSchulbehördendes

Bundes

56. WasisteineBescheidbeschwerde?EswirddirRechtswidrigkeitvonBescheidenderVerwaltungsbehördenbehauptet.

  Amtsbeschwerde:staatlicheOrganemachendieVerletzungobjektivenRechtsgeltend

  Parteibeschwerde

  BerechtigtistjedephysischeundjuristischePerson,dieeineVerletzungeinessubjektiven

RechtsdurcheineVerwaltungsbehördebehauptet

o  Voraussetzung:ErschöpfungdesInstanzenzuges;VwGHmussausdrücklichals

zuständigerklärtsein

  Bescheidbeschwerdekanninnerhalbvon6WochennachletztinstanzlichemBescheid

erhobenwerden

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  Beschwerdepunkte:RechtswidrigkeitdesInhalts,Rechtswidrigkeitinfolge

UnzuständigkeitderbelangtenBehörde,RechtswidrigkeitinfolgeVerletzungvon

Verfahrensvorschriften

  SachentscheidungmussinFormeinerErkenntnissesgetroffenwerden

o  BeikeinerRechtsverletzung:abweisenderBeschwerde

o  BeiRechtsverletzung:angefochtenerBescheidistaufzuheben(„kassatorisch“)  KeineaufschiebendeWirkung,außeraufausdrücklichenAntragdesBeschwerdeführers

57. WasisteineSäumnisbeschwerde?

EswirdeineVerletzungderEntscheidungspflichtderVerwaltungsbehördegeltendgemachr

  Beschwerdeistnichtfristgebunden,setztabervoraus,dassdieBehördeinnerhalbvon6

MonatenabAntragstellungkeineEntscheidunggetroffenhat

58. HabenBeschwerdenbeimVwGhundVfGheineaufschiebendeWirkung?

Grundsätzlichnicht,eskannihraberaufAntragdesBeschwerdeführersaufschiebende

Wirkungzuerkanntwerden.

59. UnterwelchenVoraussetzungenhatderVfGh/VwGheinemAntrag/einerBeschwerde

aufschiebendeWirkungzuerkennen?

WenndemkeinezwingendenöffentlichenInteressenentgegenstehenundnachAbwägung

allerberührtenInteressenmitdemVollzugusw.fürdenBeschwerdeführerein

unverhältnismäßigerNachteilverbundenwäre.

60. WohatderEuropäischeGerichtshofseinenSitz?

DerEGMRhatseinenSitzinStraßburg.SeineAufgabeistdieKontrollederEinhaltungder

MRKdurchdieMitgliedstaaten.DieZahlderRichter(46)entsprichtderZahlder

Vertragsparteien.ErwirdvonderparlamentarischenVersammlungdesEuroparatsaufgrund

von3erVorschlägenderStaatenfürdieDauervon6Jahrengewählt.

  DieRichteragierenalsunabhängigeMitgliederdesEGMR,müssenberuflichanerkannt

seinundhauptberuflichtätigsein-->Altersgrenze:70

  EGMRisteinständigerGerichtshof-->entscheidetdurchAusschüssemit3Richtern,

durchKammernmit7RichternoderdurchdiegroßeKammermit17Richtern

61. WieundmitwelchenFristenkannmandenEGMRanrufen?

DieEGMRkannmitStaaten-oderIndividualbeschwerdeangerufenwerden.Die

StaatenbeschwerdengibtjedemKonventionsmitglieddasRecht,denGerichtshofwegen

VerletzungdurcheinenanderenMitgliedstaatanzurufen(imInteressedereigenenStaatsbürgeroderimInteressedesMenschenrechtsschutzesimAllgemeinen).

  Individualbeschwerde:großeBedeutung-->GegenstandisteinebehaupteteVerletzung

einesKonventionsrechtsdurcheinenderMitgliedsstaaten

  EineBeschwerdeisterstnachErschöpfungdesinnerstaatlichenInstanzenzugs(auch

VwGHundVfGH)undinnerhalbvon6MonatennachderEntscheidungzulässig.

  DiemeistenEntscheidungenwerdenausKammernbestehendaus7Richterngetroffen

(dazuzähltauchdernationaleRichterdesbeklagtenVertragsstaates)-->einfache

Stimmenmehrheit

  GroßeKammer(17Richter)istbeischwerwiegendenAuslegungsfragenzuständigoder

wenninnerhalbvon3MonateneineVerweisungderRechtssacheandiegroßeKammer

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beantragtwird(davorentscheidetabereinAusschussvon5Richtern,obdem

stattgegebenwird)

  UrteilehabeneinenfeststellendenCharakter(entwederliegtKonventionsverletzungvor

odernicht)-->EGMRkanneinenvonihmfürkonventionswidrigerachteten

innerstaatlichenRechtsaktnichtaufheben

o  VertragsstaatenmüssendieMaßnahmenzurUmsetzungtreffen(Umsetzungsverpflichtung)

  WennVertragsstaatennureineunvollkommeneWiedergutmachung

sehen,kannderEGMRderParteieinegerechteEntschädigungfür

materielleoderimmaterielleSchädenoderVerfahrenskosten

zuerkennen

DieEntwicklungdesMedienrechtsinÖsterreich

62. WasverstehtmanunterVorzensur?

SieistdieWiegedesSonderrechtsfürdieMedienderMassenkommunikation.DarunterverstehtmandiePflicht,MedienproduktevorihrerVerbreitungeinerstaatlichenStellezur

Bewilligungvorzulegen.

63. WelchesGesetzgarantierteinÖsterreicherstmalsPressefreiheit?

DasStaatsgrundgesetz1867.„JedermannhatdasRechtdurchWort,SchriftundDruckoder

auchbildlicheDarstellungseineMeinunginnerhalbdergesetzlichenSchrankenfreizu

äußern.“

64. WasisteineNachzensur?

SanktionenfürMedienberichtenachderenErscheinen.

65. WasisteinGesetzesvorbehalt?

EineinfachesGesetzkannaufgrundausdrücklicherverfassungsrechtlicherErmächtigungdas

betreffendeGrundrechteinschränken.(sowaresmitderMeinungsäußerungsfreiheitim

Staatsgrundgesetzt-->Zensur-undKonzessionsverbothingegenwarenabsolut)

66. Pressegesetztvom7.4.1922(Austerlitz)

DurchbruchzueinemfreiheitlichenPresserecht

  Überwachung:VerstößegegenImpressumspflicht,PflichtenzurErstattungder

vorgeschriebenenHerausgeberanzeige,AblieferungvonPflichtstückenandie

StaatsanwaltschaftunddieSicherheitsbehörden-->warmitgerichtlicherStrafebedroht

VerfassungsrechtlicheGrundlagendesMedienrechts

67. WichtigsteRechteundPflichtenindenverfassungsrechtlichenGrundlagendesMedienrechts

  Rechte:Kommunikationsfreiheit,SchutzdesEigentums,Erwerbsausübungsfreiheit

  Pflichten:VerpflichtungzurWahrungderUnschuldsvermutung,SchutzdesPrivat-und

Familienlebens(Art.8MRK)

  ImRF:VerpflichtungzurObjektivität,Ausgewogenheit,Meinungsvielfalt

(SicherungzurUnabhängigkeitvomRF)

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  „jedesvermögenswertePrivatrecht“beiHFundTV:exklusiveÜbertragungsrechte,

Exklusivberichte(Print)

68. WoistKommunikationsfreiheitverankert?

  Art10MRK:RechtauffreieMeinungsäußerung=FreiheitderMeinungundFreiheitzum

EmpfangundzurMitteilungvonNachrichtenoderIdeenohneEingriffevonBehörden  ArtIBVG-Rundfunk:RFistdiefürdieAllgemeinheitbestimmteVerbreitungvon

DarbietungenallerArtinWort,TonundBildunterBenützungelektrischerSchwingungen

ohneVerbindungsleitungbzw.längsodermittelseinesLeiterssowiederBetriebvon

technischenEinrichtungen,diediesemZweckdienen

  Objektivität,Meinungsvielfalt,Unparteilichkeit,Ausgewogenheit,

UnabhängigkeitderPersonenundOrgane-->öffentlicheAufgabe

69. WasisteineKommunikationsfreiheit?

JeneGewährleistungen,diedemSchutzderindividuellenKommunikationsprozesseunddem

freienFlussvonInformationenzwischenMenscheninjederKommunikationsformdienen.Es

isteinÜberbegrifffürdieMeinungsäußerungsfreiheit,dasMedien-,Presse-undRF-Recht)  Grundrechtsträger:In-undAusländer;ORF

70. WelcheVerbotegibtesimösterreichischenVerfassungsrecht?

  PräventiveMeinungskontrolle

o  Vorzensur

o  Nachzensur

  KonzessionsverbotfürdiePresse-->Presseunternehmerfreiheit(aberkeine

Rundfunkunternehmerfreiheit-->ingewissenGrenzeniststaatlicheSteuerungvonder

Grundrechtsordnunglegitim)

  Verbot,dassderStaatüberdieEinstellungvonDruckschriftenverfügenoder

VerbreitungsbeschränkungendurchdieErlassungvonPostverbotennormierenkann

71. GesetzaufMeinungsäußerungsfreiheit

  StehtuntereinemGesetzesvorbehalt

o  EinfachesGesetzkanndasRechteinschränkenoderausgestalten

  1867StGG:RechtestandenunterformellemGesetzesvorbehalt(d.h.dassdie

VerabschiedungeinesGesetzesfürdenGrundrechtseingriffgenügt)

  MRK:materiellerGesetzesvorbehalt(d.h.dassdemeinfachenGesetzgeberinhaltliche

Schrankengesetztsind)

72. ErklärenSiedenBegriffdes„publicwatchdog“!

DerPressewurdevomEuropäischenGerichtshofeinebesondereVerantwortungals

„WächterderÖffentlichkeit“zugesprochen.  AuchWerturteileundTatsachenbehauptungensinderlaubt(müssenaberwahrsein)

  „faircomment“:KritikistnurdanneinsachlicherKommentar,wenndieaufausreichend

faktischenGrundlagenberuht

  GrenzenbeipolitischeKritiksindbreiteralsbeiPrivatpersonen(vgl.Lingens-Case)

73. WelcheVerpflichtungengeltenfürdieMassenmedien?

Kommunikationsfreiheit,SchutzdesEigentums,Erwerbsausübungsfreiheit

74. WelcheVerpflichtungenhatderRF?

Objektivität(=Unparteilichkeit),AusgewogenheitundMeinungsvielfalt

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75. WasbedeutetEigentum?

=jedesvermögenswertePrivatrecht.EsdarfniemandemseinEigentumentzogenwerden,es

seidenn,dassdasöffentlicheInteresseesverlangt.

Rundfunkrecht

76.  WasistdasdualeRundfunksystem?

DasdualeRundfunksystemstellteinNebeneinandervonöffentlich-rechtlichemRundfunk

undprivatenRF-Anstaltendarundwurdeindenspäten90-erninÖsterreichverwirklicht.

GrundlageistdasB-VG1974(Bundesverfassungsgesetz)

  Vorschriftenfürö.-r.RFsindstrenger

  BinnenpluralistischesKonzeptbeimöffentlichenRundfunk-->konkretdefinierter

Programmauftrag

  AußenpluralistischesModellbeimprivatenRundfunk-->publizistischeKonkurrenzder

amMarktbefindlichenUnternehmen

77. DefinitionvonRundfunk!

-fürdieAllgemeinheitbestimmte

-VerbreitungvonDarbietungenallerArtinWort,TonundBild

-unterBenützungelektrischerSchwingungenohneVerbindungsleitungbzw.längsoder

mittelseinesLeitershandelt.

78. WarumistinÖsterreichzurErlassungrundfunkrechtlicherRegelungender

BundesgesetzgeberundnichtwieinDeutschlandderLandesgesetzgeberzuständig?

DieGrundlagefürsolcheRegelungenbildetdasB-VGRundfunk,welchesein

Bundesverfassungsgesetzist.InÖsterreichliegenimBereichderMassenmediendiemeistenRegelungskompetenzenbeimBund,inDeutschlandhatjedesBundeslanddafüreineigenes

Gesetz.

79. WasisteinePunktzuMehrpunktundPunktzuPunktKommunikation?

RundfunkistPunktzuMehrpunktKommunikation,alsodieVerbreitungvonMedieninhalten

überbestimmtetechnischeEinrichtungenaneineunbestimmteAnzahlvonRezipienten.

PunktzuPunktKommunikation,alsoInfosvoneinerSendeanlagezueinemEmpfängerist

hingegenNICHTRF.EinTelefongesprächisteinBeispiel.

80. Wasverstehtmanunter„Videoondemand“undistdieseKommunikationsformRF?

DieSelbstbestimmungdesFilmkonsumsdurchAuswahlübereineSet-Top-BoxistNICHTRF,

weilsichjederTeilnehmerseinProgrammindividuellzusammenstellt.

Near-video-on-demandistwiederumRF.DerZuseher,derübereinenentsprechenden

Decoderverfügt,kannjederzeitindasProgrammeinsteigen,erhatallerdingskeinenEinfluss

darauf,zuwelcherZeitwelcherFilmausgestrahltwird.DieAusstrahlungdesProgramms

erfolgteinheitlichanalleTeilnehmer.

81. WasistpassiverKabelrundfunk?

DiezeitgleicheundunveränderteWeiterverbreitungvonFernseh-undHörfunkprogrammen

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inKabelnetzenohneeigeneschöpferischeMerkmale(istKEINRFsondernbloße

Weiterverbreitung).

82. Wasbedeutetpublicbroadcasting?

Rundfunkveranstalter,dieinstaatlicherVerantwortungeingerichtetundorganisiertsind,

unterliegeneinemderAllgemeinheitverpflichtetenProgrammauftrag.SiewerdenimInteresseihrerUnabhängigkeitvonderAllgemeinheitüberRF-Gebührenfinanziert.

  BildungspolitischeundkulturelleAufgaben

  EinerstaatlichenRundfunkaufsichtunterstellt

83. ORF-Gesetz2001

  DerORFwurdevoneiner„AnstaltöffentlichenRechts“zueiner„Stiftung“miteigener

Rechtspersönlichkeit-->StiftungszweckistdieErfüllungdesö.-r.AuftragesdesORG-->

BegünstigteristdieAllgemeinheit

  Unternehmensgegenstand:

o  VeranstaltungvonRF

OnlinedienstenundTeletext(imZusammenhangmitdemRF)o  GeschäftshandlungenundMaßnahmen,diemitdemRFinZusammenhang

stehen(Film-undFernsehproduktion,Programmzeitschriften,Merchandising

vonProdukten,BetriebeinerWerkskantinefreiwilligeSozialleistungenfür

Mitarbeiter)

84. WasbeinhaltetderöffentlicheAuftragdesORF?

DreiAspekte:

  Versorgungsauftrag:3österreichweiteund9bundeslandweitempfangbareProgramme

desHF,2österreichweitempfangbareProgrammedesFernsehenszusorgen//

OnlinediensteundTeletext,diederErfüllungdesProgrammauftragesdienen

 Programmauftrag:umfassendeInfoderAllgemeinheitüberallewichtigenpolitischen,sozialen,kult.undsportlichenFragen//FörderungdesVerständnissesfüralleFragendes

demokratischenZusammenlebens//FörderungdesVerständnissesfürdieeurop.

Integration//VermittlungundFörderungvonKunst,KulturundWissenschaft//

BerücksichtigungderAltersgruppen//DarbietungvonUnterhaltung,etc.

  besondereAufträge

85. WassinddieOrganedesORF?

  Stiftungsrat:bestehtaus35Mitgliedern,dieFunktionsperiodebeträgt4Jahre,seine

AufgabeistdieBestellungundAbberufungdesGeneraldirektors(Bestellungmit

einfacherMehrheit,Abberufungmit2/3Mehrheit),anderewichtige

Personalentscheidungen,FestsetzungdesProgrammentgeltesundderWerbetarife.o  9MitgliedervonderBundesregierung,je1MGdurchjedesBundesland,6MG

durchdenPublikumsrat,5MGdurchdenZentralbetriebsratdesORFbestellt;6

MGvonderBundesregierungunterBedachtnahmederimNationalrat

vertretenenpolitischenParteien

  Publikumsrat:35Mitglieder,seineAufgabeistes,dieInteressenderHöherundSeher

desORFzuvertreten,ersetztsichausVertreterngesellschaftlicherGruppenzusammen

(Sport,Kultur,Kunst,Jugend,...)

o  MGwerdenentwederdurchDirektbestellungentsandtoderaufgrundvon

VorschlägenvonrepräsentativenOrganisationenvomBundeskanzlerernannt;6

MGwerdendirektvonGebührenzahlerngewählt

o GenehmigtBeschlüssedesStiftungsrates

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o  Hauptaufgabe:AbgabevonEmpfehlungenzurProgrammgestaltung

  Generaldirektor:führtdieGeschäftedesORF,erwirdvomStiftungsratfür5Jahre

gewählt

o  NebendemGeneraldirektorgibtes4-6Direktoren;weitersistfürjedes

LandesstudioeinLandesdirektorzubestellen

86. WiewirdderORFfinanziert?

FinanzielleMittelsetzensichzusammenausdemProgrammentgelt(51%der

Gesamteinnahmen),ausdenWerbeerlösen(34%)undausdenLizenzerlösen(15%).Die

EinhebungdesProgrammentgeltserfolgtdurcheinTocherunternehmendesORF,dieGIS.

  Nur2/3desvonderGISeingehobenenEntgeltesistdasProgrammentgelt

  DerRestisteinedemBundzufließendeRundfunkgebührsowieweitereandieRF-Gebühr

anknüpfendebundes-undlandesgesetzlicheAbgaben(z.B.Kulturförderungsbeiträge)

  ORFkannSpartenprogrammeunterNutzungandererterrestrischer

Übertragungskapazitätenbetreiben-->kanngewinnorientierterfolgen(esdürfenkeine

MittelausdemProgrammentgeltherangezogenwerden)

87. WerbeeinschränkungendesORF:

WerbungmussimORFalssolcheklarerkennbarsein.Siewirddurchoptischeoder

akustischeMitteleindeutigvonanderenProgrammteilengetrennt.AmKarfreitag,1.

Novemberund24.DezemberdarfkeineWerbungausgestrahltwerden.EinHF-Programm

musswerbefreisein(Ö1)

88. WasverstehtmanuntersubliminalerWerbungundistdiesedemORFgestattet?

EinblendungendievorallemaufgrundihrerKürzevomZusehernichtbewusst

wahrgenommenwerden,diesesinddemORFverboten.

89. DemORFistjedeFormderWerbungfürSpirituosenundTabakwarenuntersagt.WarumverstößtdieseBestimmungnichtgegenArt10EMRK?

Art10EMRKAbs.2siehtvor,dassdasRechtauffreieMeinungsäußerungeingeschränkt

werdenkann,wenndiesu.a.imInteressedesSchutzesderGesundheitgeschieht.Diesist

beimWerbeverbotfürSpirituosenundTabakwarenderFall.

90. WelcheRegelungengibtesbeiHörfunkwerbesendungen?

SiedürfenimJahresdurchschnittdietäglicheDauervoninsgesamt172Minutennicht

überschreiten,wobeiAbweichungenvon20%proTagzulässigsind.ImJahresdurchschnitt

dürfenWerbesendungen8%dertäglichenSendezeitnichtüberschreiten.

91. WelcheRegelungengibtesbeiFernsehwerbung?Sieistnurösterreichweitzulässig.SiedürfenimJahresdurchschnitt5%dertäglichen

SendezeitproProgrammnichtüberschreiten,wobeiAbweichungenvonmax.20%proTag

zulässigsind.DieDauereinerzulässigenFernsehwerbungbeträgtmax.14Std.proTag.

InnerhalbvoneinerStundedarfdieFernsehwerbung20%nichtüberschreiten.

92. WasistCrossPromotion?

WenneinMedienunternehmen,dasunterschiedlicheMediengattungenbetreibt,fürseine

MedienprodukteinjeweilsanderenMediumWerbungmacht,z.B.wennderORFineinem

FernsehprogrammfüreinHörfunkprogrammwirbtundumgekehrt.–diesistjedoch

gesetzlichverboten.ImORFdarffürperiodischeDruckwerkenuraufTitelundBlattlinie

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hingewiesenwerden,nichtaberaufdenInhalt.Darf2min.dergesamtenwöchentlichen

Sendezeitnichtüberschreiten.BeiHF-ProgrammensindnurHinweiseaufeinzelne

SendungsinhalteimTVzulässig(undumgekehrt)

93. WerbeverbotefürORF-Mitarbeiter

InderWerbungdürfenkeinePersonenvorkommen,dieregelmäßigNachrichtenoderpolit.Sendungenvorstellenbzw.dieregelmäßigalsprogrammgestaltendeundjournalistische

MitarbeiterdesORFsonstigeSendungenmoderieren.

94. WasistProductPlacement?

ErwähnungoderDarstellungvonWaren,Dienstleistungen,Namen,MarkeneinesHerstellers

vonWarenodereinesErbringersvonDienstleistungengegenEntgeltodereinesonstige

Gegenleistung.FürdenORFistPPaußerhalbvonWerbesendungenunzulässig.Allerdingsgilt

dasVerbotvonPPnichtfürKinofilme,FernsehfilmeundFernsehserien.AußerdemistPP

zulässigwennesbeiderÜbertragungoderBerichterstattungüberSport-,Kultur-oder

Wohltätigkeitsveranstaltungennotwendigist.

95. WasisteineUnterbrecherwerbung?

UnterbrecherwerbungistimORFnureingeschränktzulässig.Siedarfnurbei

SportübertragungenundSendungenüberähnlichstrukturierteEreignisseundDarbietungen

mitPausennurzwischendieeigenständigenTeileeingefügtwerden.Z.B.Theateroder

Konzertübertragungen.

96. WassindPatronanzsendungenundsinddieseimORFerlaubt?

Sponsoring(DieseSendungwidmeteIhnen...)imORFistuntereingeschränkten

Bedingungenzulässig.SieistinderAn-undAbsagedurchNennungdesNamensoderdes

FirmenemblemsdesAuftraggebersdeutlichzukennzeichnen.An-undAbsagensindindie

BerechnungderhöchstzulässigenWerbezeitmiteinzuberechnen(außerbeiSendungenzugunstenkaritativerodersonstigerimöffentlichenInteresseliegenderZwecke)

97. WasregeltdasPrivatradiogesetzt?

DasPrGregeltalleanalogenterrestrischenHF-VeranstaltungenPrivater,alsosowohlvon

UKW-,Mittelwellen-oderKurzwellenprogrammen.EsregeltnichtdieVeranstaltungenvon

Satelliten-undKabelhörfunk.-->DieseregeltdasPrTV-G(auchdierechtlichenGrundlagen

zumUmstiegaufdigitaleVerbreitungstechnologien

98.  InhaltlicheAnforderungenanprivateRundfunkprogramme:

  ObjektivitätundMeinungsvielfalt

 Teleshoppingzulässig–außerfürSpirituosen(ORFnicht)  WerbungfürZigarettenundTabakerzeugnisseuntersagt

  Unterbrecherwerbunggestattet(ORFnicht)

  WerbesendungenfürSpirituosenunzulässig

  GestalteteAn-undAbsagenvonPatronanzsendungengeltenalsWerbung

99. WasistMultiplex?

EinetechnischeEinrichtungzurUmwandlungvonanalogenindigitaleSignaleund/oderzur

BündelungderselbenineinendigitalenDatenstrom

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100.  WasisteineMultiplex-Plattform?

DietechnischeInfrastrukturzurterrestrischenVerbreitungundBündelungderineinem

digitalenDatenstromzusammengefasstendigitalenProgrammeundZusatzdienste

101.  WasisteinMultiplex-Betreiber?

WerdietechnischeInfrastrukturzurterrestrischenVerbreitungundBündelungderineinemdigitalenDatenstromzusammengefasstendigitalenProgrammeundZusatzdienstezur

Verfügungstellt.

102.  WasisteindigitalesProgramm?

EinübereineMultiplex-PlattformterrestrischverbreitetesFernsehprogramm.

103.  WasbesagtdasPrR-G?

  MöglichkeiteinerbundesweitenHF-Zulassung(beiInhabern,diemind.2JahreRF

betriebenhaben-->Erlaubnis,ihreZulassungenaufeineKapitalgesellschaftzu

übertragen)

 Versorgungsgradvonmind.60%-->bundesweiteZulassung

  DerzeitnurKronehitbundesweit

104.  WassinddieZulassungsvoraussetzungenzumBetreibenvonprivatenterrestrischen

TV/HFundprivatenSatellitenrundfunk?

  EWR-Staatsbürgerschaft/SitzderGesellschaftimEWR

  Max.49%derGesellschaftsanteiledürfenimEigentum„Fremder“stehen

  AktienmüssenaufNamenlauten

  BestimmtePersonenausgeschlossen(ORF,Parteien,juristischePersonen,etc.)

105.  WassinddieinhaltlichenAnforderungenanprivateRF-Programme?

 GrundsätzederObjektivitätundMeinungsvielfalt(nichtimeinzelnenProgramm,sonderninderGesamtheit)

  AngemesseneDarstellungvomöffentlichen,kulturellenundwirtschaftlichenLeben

  KeinepornographischeundgewaltverherrlichendeInhalte

  AchtungderMenschenwürdeundderGrundrechteanderer

  InhaltedürfennichtzuHassaufgrundvonRasse,Geschlecht,ReligionundNationalität

anstacheln

106.  WassinddieWerbebeschränkungenbeiprivatenRF-Programmen?

  Teleshoppingzulässig;mussklarerkennbarsein(optischundakustischklarvonanderen

Programmteilenzutrennen)

 Werbungdarf15%derSendezeit(3,6Stunden)nichtüberschreiten  Werbungdarf20%betragen,wennTeleshoppingo.ä.(An-undAbsagenvon

Patronanzsendungen)enthaltensindunddieZeitvonWerbespots15%nicht

überschreitet

  InnerhalbeineStundenichtmehrals20%Werbung

  Täglichmax.8Teleshopping-Fensterundmax.3Stunden

  WerbungfürTabakwarenverboten

  TeleshoppingfürArzneimittelundtherapeutischeBehandlungenverboten

  KeineNachrichtensprecheretc.dürfenWerbungmachen

  Unterbrecherwerbungerlaubt

o  DarfZusammenhangundWertderSendungnichtbeeinträchtigen

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o  BeiFilmen:1Unterbrechungbeimind.45min,2Unterbrechungenbeimind.90

min,3Unterbrechungenbeimind.110min

  Mind.20minAbstand

  „Bruttoprinzip“:WerbeunterbrechungensindindieSendedauer

einzuberechnen

  WerbesendungenfürSpirituosenunzulässig  ProductPlacementerlaubt(sofernkeineSchleichwerbung)

  An-undAbsagenvonPatronanzsendungensindnichtindiehöchstzulässigeWerbezeit

einzuberechnen

  SponsorhinweisesindwährenderSendungnichtverboten

  GestalteteAn-undAbsagenvonPatronanzsendungengeltenalsWerbungundsindindie

höchstzulässigeZeiteinzuberechnen

107.  WozudientdieKommAustria?

  Zulassungsverfahren

  VerwaltungderRF-FrequenzenfürORFundprivat

 EntscheidungbeiStreitigkeiten(sitesharing)

  ErteilungundZulassungfürVeranstalterdigitalerProgramme

  RechtsaufsichtüberprivateRF-Veranstalter(v.a.Programmgrundsätze,

Werbevorschriften,Anzeige-undOffenlegungspflichten)

  BeobachtungderEinhaltungüberWerbebestimmungen

  AbwicklungderPresse-undPublizistikförderung

Individual-oderPopularbeschwerden(mind.100Leute)gehenandieKommAustria.

IhreAufgaben:inregelmäßigen,monatlichenAbständenbeiallenRF-Veranstaltern

AuswertungenvonSendungendurchzuführen,dieWerbungenthaltenunddiesebinnen

4Wochenzuveröffentlichen.(=Monitoring)-->beiVerletzungenvomORFmussdie

KommAustriadieVerletzungbeimBKSanzeigen

108.  WelcheAufgabenhatderBundeskommunikationssenatBKS?

  BerufungsbehördegegenüberderKommAustria

  RechtsaufsichtsbehördeundVerwaltungsstrafbehördegegenüberORF

  ersteundletzteInstanzimVerfahrennachdemFERG(Fernsehexklusivrechtsgesetz)

BKSkannmittelsIndividual-oderPopularbeschwerde(mind.120Personen)angerufen

werden.KannaberauchvomBund,einemBundesland,vomPublikumsratodervom

Stiftungsratangerufenwerden.EsgibteinBeschwerderechtgegendenBKSanden

VwGHoderVfGH

EristeineKollegialbehördemitrichterlichemEinschlag,bestehendaus3Richternund2

 juristischenExperten.

109.  WiefinanziertsichdieRTR-GmbH?

  Max.75%vondenRF-Veranstaltern

  25%ausdemBundesbudget

  Max.3Mio.Eurojährlich

Medienordnungsrecht

110.  ErklärenSiedasMediengesetz?

DasMedienGisttechnologieneutralundbeziehtsichsowohlaufPrintmedienalsauchauf

elektronischeMedienundaufaudiovisuelleMedien.EineTheateraufführungistkein

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Medium.EinProgrammheftschon.EinFlugblatt,dasmiteinerAnzahlvon50Kopienan

Passantenverteiltwird,istaucheinMedium.DesweiterenistdasMedienGauch

technologieoffen.AuchneueMedien,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdesMedienG

nichtvorhandenwaren,werdendavonbetroffen.

BezüglichdesInternetswerdenWebsitesoderelektronischeNewsletterinden

GeltungsbereichdesMedienGaufgenommen(Begriffdes„abrufbarenelektronischenMediums“

111.  SondervorschriftenfürperiodischeMedien!

  Anzeigensindzukennzeichnen

  BestimmungenüberGegendarstellung

  mind.4Maljährlicherscheinen;vergleichbareGestaltung;fortlaufendeNummern;

inhaltlicherZusammenhang

112.  WasisteinperiodischeselektronischesMedium?

EinMedium,dasaufelektronischemWegeausgestrahltwirdoderabrufbaroderwenigstens

viermalimKalenderjahrinvergleichbarerGestaltungverbreitetwird.(Newsletter)

113.  WeristeinMedieninhaber?

Jemandder

  einMedienunternehmenodereinenMediendienstbetreibtoder

  dieinhaltlicheGestaltungeinesMedienwerksbesorgtunddessenVerbreitungveranlasst

o  haftetfürdenInhaltdesMediums

o  istAdressatvonGegendarstellungen

114.  WeristeinHerausgeber?

WerdiegrundlegendeRichtungdesperiodischenMediumsmitbestimmt.

(Richtlinienkompetenz)DenHerausgebergibtesnurbeiperiodischenMedien

115.  WeristeinMedienmitarbeiter?

  Jemand,deranderinhaltlichenGestaltungeinesMediumsoderderMitteilungeines

Mediendienstesjournalistischmitwirkt.MussAngestellteroderfreierMitarbeitersein;

ständigundnichtnuralswirtschaftlichunbedeutendeNebenbeschäftigung.

  Diskussionsteilnehmer,LeserbriefschreiberundInterviewpartnersindkeine

Medienmitarbeiter.

116.  NennensiediemedienrechtlichenOrdnungsvorschriften!

  Impressum

 DieOffenlegung  KennzeichnungspflichtvonAnzeigen

117.  DasImpressum

  AufjedemMedienwerkmussderNameoderdieFirmadesMedieninhabersunddes

Herstellers,sowiederVerlags-undHerstellungsortangegebenwerden(Kleines

Impressum)

  BeiperiodischenMedienwerkenmüssenzusätzlichAnschriftdesMedieninhabersund

derRedaktiondesMedienunternehmenssowieNameundAnschriftdesHerausgebers

angegebenwerden(großesImpressum)

  ImInhaltsverzeichnismussOrtdesImpressumsangegebenwerden

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  ImpressumpflichtfürwiederkehrendeelektronischeMedien:NameoderFirmaund

AnschriftdesMedieninhabersunddesHerausgebers

  TeletextmusseineImpressumseitehaben

  AllgemeineImpressumpflichtfürHF-undTV-Veranstalter

118.  DieOffenlegung

Offenlegungsverpflichtungfüreinen„transparentenMeinungsmarkt“.Offenzulegensind

  Eigentumsverhältnisse

  MedienunternehmerischeVerflechtungen

  ErklärungüberdiegrundlegendeRichtungdesperiodischenMediums

Zeitpunkt:

  BeiperiodischenMedienwerken:indererstenNummerundjährlichimJännerim

AnschlussandasImpressum

  RF-Veranstalter:ständigaufeinerleichtauffindbarenTeletextseiteoderimAmtsblattdes

WienerZeitungimerstenMonatjedesKalenderjahres

119.  WasistdasZielderKennzeichnungspflichtvonAnzeigen?

Essollverhindertwerden,dassdieRezipienteneinebezahlteEinschaltungfüreinen

redaktionellenBeitraghalten.Begründung:redaktionellenBeiträgenwirdvomPublikumein

größeresVertrauenentgegengebrachtundAnzeigendienendenInteressenderer,diedafür

zahlen

120.  IstdieKennzeichnungeinerbezahltenEinschaltungmit„Promotion“ausreichendim

SinnedesMedienG?

Nein,dadarausdieEntgeltlichkeitnichteindeutighervorgeht.ZulässigwäreAnzeige,

Werbung,entgeltlicheEinschaltungundähnliches.

121.  SanktionenfürVerstößegegendasMedienordnungsrecht

VerstößenenntmanPresseordnungsdelikte.ZuständigistdieBezirksverwaltungsbehörde

bzw.dieBundespolizeibehörde.Strafbarsind:

  VerstößegegendieImpressumspflicht

  VerstößegegenOffenlegungspflichten

  VerstößegegendieKennzeichnungspflicht

  VerletzungderPflichtzurAblieferungvonBibliotheksstücken

GrundzügedesUrheberrechts

122.  WasistdasUrheberrecht?

UrhebereinesWerkesistder,deresgeschaffenhat.Entwederalleineodervonmehreren

Personen(Miturheber).

DasUrheberrechtistdaszentraleRechtsgebietimBereichdesImmaterialgüterrechts.Darin

sinddierechtlichenRahmenbedingungenfürgeistigesSchaffengeregelt.Esregeltsowohl

dasUrheberrechtimengerenSinn(SchutzvonWerken)alsauchdieverwandten

Schutzrechte(Insb.DieRechtederausübendenKünstler,Fotografen,Tonträgerhersteller

undRundfunkunternehmer).DanebenenthältdasUrhGpersönlichkeitsrechtlicheund

wettbewerbsrechtlicheBestimmungen.

DasUrhRschütztkünstlerischesSchaffen.VomUrhRgeschütztsind:Schöpfungenausden

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GebietenderderLiteratur,derTonkunst(SchöpfungenderenAusdrucksmittelTönesind,

Melodie,Klangwirkung,Tonfolge),derbildendenKunst(Malerei,Grafik,Bildhauerei,

Gebäude,Lichtbildwerke),derFilmkunst,Sprachwerke(Zeitungsinterviews,Zeitschriftartikel,

Theaterkritiken),Bearbeitungen(Übersetzung),Sammelwerke,Werbeslogans.

NichtgeschütztwerdeneinfacheMitteilungenwiedarstellendePresseberichte,dabanale

 journalistischeTextekeineeigentümlichengeistigenSchöpfungensind,demTextmangeltesanWerkcharakter,anOriginalität.

DieLeistungmussvielmehreineeigentümlichegeistigeSchöpfungsein.Nureinedurch

IndividualitätgeprägteLeistunggenießtUrheberrechtsschutz.Gegenstanddes

urheberrechtlichenSchutzesistnurdiebestimmteFormungdesStoffes,aufden

ästhetischenoderkünstlerischenWertkommtesnichtan.AuchabstoßendeSchöpfungen

könnenWerkesein.GeschütztistalsonurdiekonkreteUmsetzungeinesStoffes,nichtdie

bloßeIdee.

DasUrheberrechtgewährtdemInhaberdasRecht,seinWerkwirtschaftlichzunutzen

(Verwertungsrechte)sowiedasRechtaufSchutzseinergeistigenInteressenamWerk

(Persönlichkeitsschutz).

123.  KönnenjuristischePersonenUrhebersein?

Nein,dasienichtinderLagesind,geistigeSchöpfungenzuschaffen.UrhebereinesWerks

ist,wersiegeschaffenhat.

124.  FallenWerbeslogansunterdasUrheberrecht?

Ja,soferneseigentümlichegeistigeSchöpfungensind.DieJudikaturhataberimEinzelfall

auchschonoftdenSprachwerkscharaktereinesWerbeslogansverneint.

125.  WasistinderTonkunstgeschützt?

  V.a.Melodie,Klangwirkung,Tonfolge

 UngeschütztsindidR.MotivundRhythmus

126.  WassindgemeinfreieWerke?

  Gesetzte,Verordnungen,amtlicheErlässe,BekanntmachungenundEntscheidungen

sowieausschließlichodervorwiegendzumamtlichenGebrauchhergestellteamtliche

Werke

  DiesedienendemAllgemeininteresseundsindnichturheberrechtlichgeschützt

127.  WasfälltnochunterdasUrhG?

  Bearbeitungen(Übersetzungen,Parodien,etc.)

  Sammlungen(einzelneBeiträgezueinemeinheitlichenGanzen-->z.B.

Gedichtesammlungen)  UrheberrechtgewährtVerwertungsrechteundPersönlichkeitsschutz

128.  WasistdasVerwertungsrecht?

EsisteinabsolutesRechtundbedeutet,dassderUrheberjedendrittengegenseinenWillen

vonderNutzungausschließenkann.ErkannalsodieihmreservierteVerwertungseines

SchaffensDrittenentgeltlichgestatten(Lizensierung).

VerwertungsrechtesindVervielfältigungsrecht,Bearbeitungs-undÜbersetzungsrecht,

Verbreitungsrecht,Vermiet-undVerleihrecht,Senderecht,Rechtderöffentlichen

Wiedergabe,RechtauföffentlicheZurverfügungstellung.(NutzungenimPrivatbereichfallen

nichtdarunter)

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DerUrheberhatdasRecht,VervielfältigungenseinesWerkesherzustellen(auch

Abschreiben,Kopieren,Vergrößern).ErhatauchdasRecht,Werkstückezuverbreitenund

dasWerkdurchRundfunkoderaufähnlicheArtzusenden.ErhatdasausschließlicheRecht,

einSprachwerköffentlichvorzutragenoderaufzuführen.VermietenundVerleihengeltenals

SonderformenderVerbreitung.

129.  AbwannentstehtundwielangegiltdasUrheberrecht?

DasUrhRistunterLebendennichtübertragbar,istabervererblich.Esendet70Jahrenach

demToddesUrhebers.Dasheißt,nachden70JahrendarfeinWerklizenzlosaufgeführt

werden.

DasUrhRbeiFilmwerkenendet70JahrenachdemToddesLetzlebendenderfolgenden

Personen:Hauptregisseur,Drehbuchautor,Dialogautor,Filmmusikkomponist.

130.  WasbedeutetfreieWerknutzungohneVergütung?

DasUrhRstelltgewisseNutzungeneinesWerkesimInteressederAllgemeinheitfrei.

  freieWerknutzungohneVergütung:DieBenutzungvonurheberrechtlichgeschützten

WerkenimInteressederRechtspflegezuZweckenderöffentlichenSicherheitgestattet

(z.B.Fahndungsfoto).  Journalismus:LockerungvomUrheberrechtsschutz,wodiesimInteresseeiner

tagesaktuellenBerichterstattungnotwendigist(wenndasWerköffentlichwahrnehmbar

ist)

o  EinzelneineinerZeitungoderZeitschriftenthalteneAufsätzeüber

wirtschaftliche,politischeoderreligiöseTagesfragendürfeninanderen

ZeitungenoderZeitschriftenvervielfältigtundverbreitetwerden.(um

verschiedeneMeinungenzuzeigenunddieDiskussionanzuregen)

o  VervielfältigungsrechtkannmiteinemVerbotsvorbehaltaufgehobenwerden

131.  WasistdasKleinzitat?

DasUrhGregeltdasZitatrecht.UnterschiedenwirdzwischenKleinzitatundGroßzitat.DiefreieWerknutzungbeieinemKleinzitatbedeutet,dasseinzelneStelleneinesveröffentlichten

Sprachwerksverwendetwerdendürfen.BeieinemGroßzitatwerdenverschiedene

SprachwerkeineinemdurchdenZweckgerechtfertigtenUmfangineindieHauptsache

bildendeswissenschaftlichesWerkaufgenommenundindieserFormvervielfältigt,

verbreitet,öffentlichvorgetragenoderimRFgesendet.Esmussklarersichtlichsein,dass

fremdesGeistesgutwiedergegebenwird.

  NennungvonWerkundUrheberistdie„formelle“Zitatvoraussetzung

  Zitatzweckistdie„materielle“Zitatvoraussetzung

132.  FreieWerknutzungmitVergütungsanspruch:

AufPapierodereinemähnlichenTrägerdürfeneinzelneVervielfältigungsstückezumeigenenundprivatenGebrauchhergestelltwerden.VerbotenistdieVervielfältigungganzerBücher,

ZeitschriftenoderMusiknoten.

  UrheberhatAnspruchaufRepographievergütung-->knüpftprimärandenVerkaufvon

Vervielfältigungsgeräten(Gerätevergütung)anundbeträgtaktuell10%desKaufpreises

vonKopiergeräten

  Leerkassettenvergütung

133.  WassindUrheberpersönlichkeitsrechte?

Eshandeltsichumdie„ideelleSeite“desUrheberrechts.EswerdendiegeistigenInteressen

desUrhebersgeschützt.DerUrheberhatdasRecht,dieUrheberschaftfürsichinAnspruch

zunehmen,wenndiesebestrittenoderdasWerkeinemanderenalsseinemSchöpfer

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zugeschriebenwird.DerUrheberbestimmt,obundmitwelcherUrheberbezeichnungdas

Werkzuversehenist.-->RechtaufNamensnennung(Quellenangabe)

EsbestehtauchdasRechtaufWahrungderWerkintegrität:WirdeinWerkaufeineArt,die

esderÖffentlichkeitzugänglichmacht,benutztoderzumZweckderVerbreitung

vervielfältigt,sodürfenkeineKürzungen,ZusätzeoderandereÄnderungenvorgenommen

werden.

134.  WasbesagtdieWerknutzung?

DasUrheberrechtistzwarvererblich,aberunterLebendennichtveräußerlich.Allerdings

kannderUrheberanderendurchErteilungeinerWerknutzungsbewilligungoderEinräumung

einesWerknutzungsrechtsdieBefugniserteilen,dasWerkinbestimmterWeisezubenutzen.

DasVerwertungsrechtverbleibtbeimUrheber.

Werknutzungsbewilligung:wennderUrheberanderenvertraglichgestattet,dasWerkauf

einzelneoderallenachdemUrhebervorbehaltenenVerwertungsartenzubenutzen.

Werknutzungsrecht:WennerdieseBefugniseinemanderenmitausschließlicherWirkung

einräumt.Werknutzungsrechtistnichtnurvererblich,sondernauchveräußerlich

135.  WassindLeistungsschutzrechte?

Leistungsschutzrechtebetreffenv.a.dieausübendenKünstler.AusübendeKünstlersind

keineUrheber,weilbeiderWerkwiedergabekeineeigentümlichegeistigeSchöpfungkreiert

wird.AllerdingssindauchdieseLeistungenschützenswert.DerInterpreteinesschutzfähigen

WerkeshatLeistungsschutzrechte.

  Leistungsschutzrechtebetreffenv.a.ausübendeKünstler,wonachderInterpreteines

schutzfähigenWerkesLeistungsschutzrechtehat-->Leistungsschutzrechtentstehtmit

derAufführungdesWerkes

  GeschütztsindauchdieVeranstaltervonurheberrechtlichenAufführungen,die

Schallträgerhersteller,RundfunkunternehmerundHerstellervonLicht-undLaufbildern

 AuchbeiLichtbildernisteineNamensnennungvomLichtbildherstellerverpflichtend

  SchutzdauervomLeistungsschutzrecht:50Jahre

136.  WozudientderNachrichtenschutz?

EsisteinSonderschutzfürNachrichtenagenturen.Eshandeltsichumwettbewerbsrechtliche

Regelungen.BegünstigtsindNachrichtensammlerwieNachrichtenagenturen,

KorrespondenzbürosundZeitungsberichterstatter.DasUrhRbezwecktden

NachrichtensammlergegenFreibeutertumzuschützen.DasUrhGschützdieNachrichtnicht

alssolche,sondernnurdievonsogenanntenNachrichtensammlernverfassten

Presseberichte.

RechtderBildberichterstattung

137.  WassindRechtevonFotografen?

  UrheberrechteoderLeistungsschutzrechte(WenndemBildkeinWerkcharakter

zukommt)

BeikeinerZustimmungdesFotografenbzw.entsprechenderHerstellerbezeichnung:

  AnspruchaufUnterlassung,aufBeseitigungundaufUrteilsveröffentlichung

  Materiell-rechtlicheAnsprüche:verschuldensabhängigerSchadenersatzanspruch,derdas

DoppeltedesangemessenenEntgeltsbeträgt;AnspruchaufErsatzeinerangemessenen

Entschädigung

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138.  SindFilm-undFotoaufnahmenvonGerichtsverhandlungenerlaubt?

Nein,nachMediengesetz§22sindFernseh-undHörfunkaufnahmenund–übertragungen

sowieFilm-undFotoaufnahmenvonVerhandlungenderGerichteundUnabhängigen

Verwaltungssenateunzulässig.

139.  WorinbestehtdasRechtderabgebildetenPerson?DasRechtameigenenBildistzwarimUrhGgeregelt,obwohlessystemwidrigist,daessich

hiereherumeinPersönlichkeitsrechthandelt.EsdürfenBildnissevonPersonenweder

öffentlichausgestelltnochaufeineandereArt,wodurchsiederÖffentlichkeitzugänglich

gemachtwerden,verbreitetwerden,wenndadurchberechtigteInteressendesAbgebildeten

oder,fallsergestorbenist,ohnedieVeröffentlichunggestattet,einennahenAngehörigen

verletzenwürde.

140.  WaswirdunterPersonenbildnisverstanden?

SchutzgegenstandistdieAbbildungdermenschlichenPerson,nichtvonTieren.Damitsind

nichtnurLichtbilderundFilme,sondernauchGemälde,GrafikenundZeichnungensowie

Karikaturengemeint.DerSchutzder„Bildnisse“ergibtsich,wenndieabgebildetePersonerkennbarist.ZurErkennbarkeiteinerPersongehörtjedochnichtnotwendigdieAbbildung

derGesichtszüge.

141.  IsteinAugenbalkenausreichend,umeinePersonunkenntlichzumachenundihre

Rechtenichtzuverletzen?

Kommtdaraufan.Wichtigist,dassdiePersonaufdemBildnichterkennbarist.Ein

Augenbalkenwürdez.B.nichtausreichen,wenndiePersonaufgrundeinermarkantenFrisur,

Tätowierung,SchnurrbartundanderenHinweiseninderBildunterschriftetc.trotzdem

erkennbarist.

142. 

ErklärenSiedasInteressensprinzip!DasUrhGnormiertkeinenabsolutenBildnisschutz.Diesergreiftvielmehrerstein,wenn

berechtigteInteressendesAbgebildetenverletztwerden.

  Z.B.wennBildzuMissdeutungenAnlassgibt,entwürdigendoderherabsetzendwirkt,

z.B.beiderBenutzungeinesPersonenbildnisseszuReklamezwecken

143.  NennenSiedieFällevonVerletzungendesAbgebildetendurchBildveröffentlichung!

a.  VerletzungderIntimsphäre:durchVeröffentlichungvonAktfotosohneEinwilligung,

AbbildeinesMenschenmitKrankheit(Aids)oderpolitischerEinstellungdiedurchdie

Veröffentlichungbekanntgegebenwird,eineFotomontage.AllerdingsistderBereich

desPrivatlebensnichtaufdenIntimbereichbegrenzt.EszählenauchFragender

Gesundheit,derReligionbzw.Weltanschauungdazu.b.  VerwendungfürWerbezweckeohneEinwilligungdesAbgebildeten:ist

interessensbeeinträchtigend,weilderAbgebildetesichdadurchdemVerdacht

ausgesetztsieht,seinBildfürWerbezweckeentgeltlichzurVerfügunggestelltzu

haben.

c.  Einstellendebzw.bloßstellendeBildnisse:wennjemandineinerpeinlichen

Situationgezeigtwird.

d.  AbträglicherBegleittext:nichtnurBildsonderauchTextistwichtig–Inhaltsollte

wahrsein

e.  Unschuldsvermutung:verbotenisteinegegendieUnschuldsvermutungverstoßende

Bildveröffentlichung

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144.  WassinddiePrinzipiendespostmortalenPersönlichkeitsschutzes?

DieVeröffentlichungvonBildnissenvonVerstorbenenohnederenzuLebzeitengegebene

Einwilligungistnichtzulässig,wenndadurchberechtigteInteressennaherAngehöriger

verletztwerden.TatsächlichsolldasPersönlichkeitsbilddesVerstorbenenüberseinenTod

hinausgeschütztsein.DasUrhGschütztsowohldieInteressendesVerstorbenenalsauch

 jeneseinernahenAngehörigen.NaheAngehörigesindVerwandteinauf-undabsteigenderLinie.DerEhegatteunddieKinderundElternkönnendenBildnisschutzgeltendmachen

solangesieleben,fürdieübrigenVerwandtenistdiesesRechtmit10Jahrennachdem

AblaufdesTodesjahresdesAbgebildetenbegrenzt.

145.  WasverstehtmanunterderEinwilligungderAbgebildeten?

BildnisschutzistInteressensschutz.Werzuerkennengibt,dasserkeinInteresseam

UnterbleibenderVeröffentlichungseinesBildeshat,derleistetdamitVerzichtaufeinen

Rechtsschutz.HatderAbgebildetedieZustimmungzurVerwendungseinesBildes

unentgeltlicherteilt,kannerbeigeänderterSachlagedieZustimmungwiderrufen.Ein

WiderrufscheidetallerdingsbeieinerentgeltlicherteiltenZustimmunggrundsätzlichaus.

EineAusnahmebestehtbeiNacktfotos.

146.  KanneineunwiderruflichunduneingeschränkterteilteZustimmungzur

VeröffentlichungvonNacktfotoswiderrufenwerden?

Ja,weilimhöchstpersönlichenLebensbereichgeänderteInteressendesAbgebildeten

uneingeschränktzurespektierensind.

147.  WasverstehtmanunterInteressensabwägung?

InteressenkollisionenzwischendenInteressenderMedienaneinerBildveröffentlichungund

denInteressendesAbgebildetenamUnterbleiben.VoraussetzungfürInteressensabwägung

ist,dasssichderVerbreitende,alsov.a.dasMedium,seinerseitsaufeinInteresseanderBildveröffentlichungberuft.

  Kriminalberichterstattung: IdentitätsschutzvomTäteroderTatverdächtigen(v.a.wenn

nochJugendlich)besteht,sofernsichdieVeröffentlichungbloßaufeinVergehenbezieht

odersoferndieVeröffentlichungdasFortkommen(z.B.Prangerwirkungwegenlängst

zurückliegendenEreignissenbzw.wennStrafelängstverbüßtistundjemandseitJahren

sozialintegriertist)desBetroffenenunverhältnismäßigbeeinträchtigenkann vs.Meinungsäußerungsfreiheit(öffentlichesInteresse)

  ZeitfaktorspielteinegroßeRolle

  Bildveröffentlichungistallgemeinzulässig,wenndiedieBildveröffentlichungbegleitende

TextberichterstattungderWahrheitentspricht

 AndersbeimPrivatbereich:höchstpersönlicherLebensbereichistgrundsätzlichohneRücksichtaufdenWahrheitsgehaltgeschützt

  KarikaturundSatire:sindaufihren„Aussagekern“zureduzieren-->erstdieVerletzung

desKernsdermenschlichenEhre,derMenschenwürdeoderdesgesamtenöffentlichen

AnsehenssetzenihnenGrenzen(nichtjedebeleidigendeDarstellung)

148.  WarumistdieBildverwendung(auchvonPromis)ohneZustimmungunzulässig?

  OGHunterscheidetbeimBekanntheitsgrad:solche,derenAussehenallgemeinbekannt

istundsolche,diezwarderÖffentlichkeitteilweisebekanntsind,derenAussehen

allerdingsnureinbeschränkterTeilderhierfürinteressiertenÖffentlichkeitkennt.

  DieBildveröffentlichungistgrundsätzlichnurdannunzulässig,wennberechtigte

InteressendesAbgebildetenverletztwerden.DiesistbeiPromis(UnterBerücksichtigung

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ihresBekanntheitsgrades)meistdannderFall,wenndurchdieVeröffentlichunginihre

Privat-undIntimsphäreeingegriffenwird,wenndasBildentstellendwirkt,wennesden

AbgebildetendurchdenBegleittextderNeugierdeundSensationslustderÖffentlichkeit

preisgibtoderwennesdiePersonmitVorgängeninVerbindungbringt,mitdenensie

nichtszutunhat.Gleichesgilt,wenndasBildfürWerbezweckeverwendetwirdoder

wennderPersoneinepolitischeAuffassungunterstellt,diesienichtteiltodersogarablehnt.

149.  WassinddieRechtsfolgenbeiderBildberichterstattung?

  DerBetroffenehatUnterlassungsanspruch,BeseitigungsanspruchundAnspruchauf

Urteilsveröffentlichung

  IdeellerSchadensersatz:RechtaufangemesseneEntschädigungfürNachteile,diedie

PersondurchdieHandlungerlittenhat(nurwennessichumeineganzempfindliche

Kränkunghandelt)

  Verwendungsanspruch:wennmitderVeröffentlichungdes„geldwerte

Bekanntheitsgrad“desAbgebildetenausgenütztwird(Werbung,etc.)-->wirdmitdem

Betragbemessen,densichderVerwenderdurchdieVerwendungersparthat-->ZahlungeinesentsprechendenBenützungsentgeltes

Persönlichkeitsschutz

150.  WasumfasstderPersönlichkeitsschutz?

RechtaufAchtungderGeheimsphäre,RechtaufEhre,RechtandereigenenStimme,Recht

aufdaseigeneBild,Namensrecht,RechtaufFreiheit,RechtaufLebenundkörperlicheUnversehrtheit

151.  Ehrenschutz

NormativerEhrenbegriffinÖsterreich:nurdieobjektiveEhreistalsEhrgefühlgeschützt

152.  WasumfasstderstrafrechtlicheEhrenschutz?

EhrverletzungensindPrivatanklagedelikte-->siewerdennurüberVerlangendesVerletzten

verfolgt

  NurvonAmtswegenmitEinverständnisdesVerletztenzuverfolgen,wennVerletzungen

gegenBundespräsidenten,Nationalrat,Bundesrat,Bundesversammlung,Landtag,

Bundesheer,etc.gerichtetsind-->ErmächtigungdesVerletztenistnötig  BeleidigunggegenBeamtenoderSeelsorger:vonderStaatsanwaltschaftmit

Ermächtigungzuverfolgen

  Verfolgungsantragistnichtmehrbefristet

  BeiMedieninhaltsdelikten:aufeinJahrbefristet(wennstrafbareHandlungmiteiner3

JahreübersteigendeFreiheitsstrafebedrohtist,istdieFristmind.3Jahre)

  NurphysischeEinzelpersonensindbeleidigungsfähig;auchVerstorbeneund

Verschollene(EhegatteundVerwandteinersterLiniekönnenVerfolgungverlangen)

  EhrenbeleidigungvonPersonenmehrheiten:Personenkreismussüberschaubarund

begrenzbarsein

  Esgibt3DeliktegegenEhre:übleNachrede,Vorwurfeinerschonabgetanengerichtlich

strafbarenHandlung,Beleidigung

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153.  WassindOffizialdelikte?

MüssenvonAmtswegenverfolgtwerden

154.  KannmangegendenVorwurf„AlleBeamtensindfaul“vorgehen?

Nein,indiesemFallistderangegriffenenPersonenkreiszugroßundunüberschaubar,umdieBeleidigungaufjedeneinzelnenBeamtenbeziehenzukönnen.Eshandeltsichdaherumein

straflosesDurchschnittsurteil.

BeleidigungsfähigsindnurphysischeEinzelpersonen,dieFamiliealssolcheistz.B.nicht

beleidigungsunfähig.VerstorbeneundVerschollenegeltenalsbeleidigungsfähig.

155.  WiekanneineÜbleNachredebestraftwerden?

MiteinerFreiheitstrafebiszusechsMonatenodermitGeldstrafebiszu360Tagessätzenzu

bestrafen.WenndieTatineinemDruckwerkoderineinemRF,wodurchdieübleNachrede

einerbreitenÖffentlichkeitzugänglichwird,beträgtdieStrafdrohung1JahrFreiheitsstrafe

bzw.Geldstrafebiszu360Tagessätzen.EineübleNachredeistz.B.einCharaktervorwurf,ein

Verhaltensvorwurf.  Charaktervorwurf:EigenschaftoderGesinnung-->nurdannnichtverächtlich,wennes

sichumdieNachredeeineserheblichenCharaktermangelhandelt

o  Z.B.keineSchmähung:VorwurfmangelnderParteitreue,Titulierungals

rechtsradikalerPornojäger,BezeichnungalsQuerulant

  Verhaltensvorwurf:unehrenhaft=beeinträchtigtdieSozialeWertschätzungempfindlich

o  Z.B.BegehungeinermitgerichtlicherStrafebedrohtenVorsatztat

o  Strafbar:VorwurfeinerLüge,VorwurfeinesstandeswidrigenVerhaltens;

Journalismus:Vorwurf,diejournalistischeSorgfaltverletztzuhaben

  WegenüblerNachredeistderTäternichtzubestrafen,wenndieBehauptungalswahr

erwiesenwirdoderwenneinüberwiegendesInteressederÖffentlichkeitander

Veröffentlichungbestandenhat(WahrheitsbeweisnichtzulässigbeiTatsachendesPrivat-undFamilienlebens

156.  VorwurfeinerschonabgetanengerichtlichstrafbarenHandlung

  IstmiteinerFreiheitsstrafebiszu3MonatenodermiteinerGeldstrafebiszu180

Tagessätzenzubestrafen

  Resozialisierungschancesollabgesichertwerden-->nurdasVorwerfeniststrafbar

157.  WiewirdeineBeleidigungbestraft?

MiteinerFreiheitsstrafebiszudreiMonatendermiteinerGeldstrafebiszu180Tagessätzen.

BeleidigungensindBeschimpfungen(=MissachtungeinesanderendurchbeleidigendeWorte

oderbeleidigendeHandlungen),Verspottung

158.  WasisteineVerspottung?

DasLächerlichmacheneinesanderenoderalsminderwertigverhöhnen/v.a.körperlicheund

geistigeGebrechen.SchwierigkeitenbereitetdieAbgrenzungvonstrafbarerBeschimpfung

undVerspottungimBereichvonKarikaturen,ParodienundSatiren.JemehrdieÄußerungin

RichtungSchmähtendiert,destowenigerwirdStrafbarkeitgegebensein.

159.  VerstößtderwahrheitswidrigeVorwurf,eineunverheirateteFrauhabeeinenFreund

odereinVerhältnis,gegen§111?

Nein,danachderheutigenallgemeinenAuffassungeinsolchesVerhaltennichtehrenrührig

ist.DerVorwurfdesEhebruchshingegenwärestrafbar.

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160.  WarumistimFallderVerspottungderBeweisderWahrungderjournalistischen

Sorgfaltspflichtnichtzulässig?

DasWesenderVerspottungbestehtdarin,dasseinanderelächerlichgemachtundals

minderwertigverhöhntwird.Dieskannnurabsichtlichpassieren,indemsichderJournalist

aktivGedankenüberseineÄußerungmachtundistnichtdasErgebniseinerRecherche.

161.  WasumfasstdermedienrechtlicheEhrenschutz?

  ZwischenstrafrechtlichemundzivilrechtlichemEhrenschutz

  AufbestimmteFällebeschränktesEntschädigungssystem:

o  VerleumdunghatEntschädigungsanspruch(Offizialdelikt)-->subjektiver

Tatbestand:WissenumUnrichtigkeitderVerdächtigung)

  §6MedienG:„Regel-Ausnahme-Prinzip“:esgibtAusnahmen,indenenderAnspruchauf

Entschädigungnichtbesteht:

o  Parlamentsprivileg:wahrheitsgetreuerBerichtübereineVerhandlungin

öffentlichenSitzungen(Berichterstattungistgeschützt,nichtaberder

 journalistischeKommentar)

Wahrheit:Wahrheitsbeweis(außerimhöchstpersönlichenLebensbereich)o  JournalistischeSorgfalt:wennüberwiegendesInteressederÖffentlichkeit

besteht-->BetroffenermussGelegenheitzurStellungnahmehaben(außerbei

eichtenamtlichenUrkunden)

o  Livesendung:beiunmittelbarerAusstrahlungimRF(nichtliveaufgezeichnet)

o  AbrufbarkeiteinerWebsite:Fremdbeiträge(z.B.inDiskussionsforen)-->

VerpflichtungdesMedieninhabers,rechtswidrigeInhalteausdemNetzzu

nehmen

o  Zitat:setztvoraus,dassessichumdiewahrheitsgetreueWidergabeder

ÄußerungeinesDrittenhandelt,dasssichderÄußerndenichtmitdemAngriff

identifiziertunddasseinüberwiegendesInteressederÖffentlichkeitbesteht

 ZwitterstellungdesmedienrechtlichenEhrenschutzes:einerseitsgewährtereinenzivilrechtlichenSchadensersatzanspruch(ideellerSchadensersatzanspruch),andererseits

sinddieStrafgerichtenachBestimmungenderStrafprozessordnungzuständig

162.  WasistderobjektiveTatbestandderVerleumdunggemäßAbs.1MedienG?

WennjemandeinenanderenderGefahreinerbehördlichenVerfolgungaussetzt,indemer

ihneinerHandlungmitStrafdrohungverdächtigt.

163.  WasistderzivilrechtlicheEhrenschutz?

DiesergewährtauchjuristischenPersonenEhrenschutz,währendderstrafrechtliche

EhrenschutznurphysischenPersonenzukommt.

 SchütztdenwirtschaftlichenRufvorkreditschädigendenTatsachenäußerungen  Kernbereich:BeschimpfungundVerspottung

  VerschuldensunabhängigerUnterlassungsanspruch

  VerschuldensabhängigerSchadenersatzanspruch(nurmaterielleSchäden)

  VerschuldensabhängigerWiderrufsanspruchbeiunwahren,ehrenrührigen

Tatsachenbehauptungen:verpflichtetdenTäterzurBeseitigungdesrufschädigenden

schlechtenBildesüberdenVerletzten

  AbwägungzwischenöffentlichemInteresseundEhrenschutz

o  HöhereToleranzschwellebeipolitischenAuseinandersetzungen

164.  UnterwelchenVoraussetzungenistdieWiedergabeeinerehrenrührigenÄußerung

einesDrittenineinemMediumnichtstrafbar?

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WahrheitsgetreueWiedergabeeinesDritten,dassichderÄußerndenichtmitdemAngriff

identifiziert,ÜberwiegendesInteressederÖffentlichkeitanderKenntnisderzitierten

Äußerung

165.  WelcheBereichesindmitdemhöchstpersönlichenLebensbereichgeschützt?

Familie,Gesundheitssphäre,Sexualleben,Intimsphäre

166.  Wasverstehtmanunterdem„unmittelbarenZusammenhangmitdemöffentlichen

Leben“imSinnedesMedienG?

WahreVeröffentlichungenüberdenhöchstpersönlichenLebensbereichwerdendann

zugelassen,wenndieseinunmittelbaremZusammenhangmitdenöffentlichenLeben

stehen.UnteröffentlichemLebenverstehtmandenBereichdesöffentlichenHandelnsin

gemeinschaftswichtigenAngelegenheiten.

167.  MedienrechtlicherSchutzderPrivatsphäre

GrundsätzlichesVerboteinerbloßstellendenBerichterstattungüberdasPrivatleben

 §7MedienG:„Regel-Ausnahme-Prinzip“

o  SchütztdenhöchstpersönlichenLebensbereich:Familie,Gesundheitssphäre,

Sexualleben,Intimsphäre(nichtUnternehmensbeteiligungen,

Vermögensverhältnisse,AngelegenheitendesGeschäfts-undBerufslebens)

o  NurErörterungenoderDarstellungen,welchegeeignetsind,denBetroffenenin

derÖffentlichkeitbloßzustellen,sindTatbestand

  Bloßstellend=wenndemEinzelnendieChancederSelbstbestimmung

überdasderUmwelteröffnetePersönlichkeitsbildgenommenwird

168.  WelcheAusnahmengibtesnach§7MedienGbeimedialenÄußerungenüberden

höchstpersönlichenLebensbereich?

 Parlamentsprivileg:öffentlicheSitzung

  WahrheitderVeröffentlichung:wahreVeröffentlichungenerlaubt,wenndiesein

unmittelbaremZusammenhangmitdemöffentlichenLebenstehen(staatlicheBereiche,

politischesLeben,AktivitätenderInteressensvertretungenvonMassenmedien,

volkswirtschaftlichbedeutsameUnternehmen,öffentlichesLebeninKunstundSport)

  VermutetesEinverständnis:z.B.früheresVerhalten

  Livesendung

  AbrufbarkeiteinerWebsite

169.  WasumfasstderzivilrechtlicheSchutzderPrivatsphäre?(§1328aAGBG)

  ErsatzvonVermögensschäden

 ErsatzimmateriellenSchadens-->AnspruchaufUnterlassungundBeseitigung  MedialeVerletzungendeshöchstpersönlichenLebensbereichessindausschließlichnach

§7MedienGzubeurteilen

170.  Identitätsschutz

RechtsschutzvoridentifizierterBerichterstattungbeiderKriminalberichterstattung-->

schütztvor„Medienpranger“(=sozialeErsatz-oderZusatzbestrafung)

  Regel-Ausnahme-Prinzip(§7aMedienG)

o  SchutzumfangistaufgerichtlichstrafbareHandlungenbegrenzt

o  OpferschutzsowieVerdächtigen-undTäterschutz(keinSchutzfürrechtskräftig

freigesprochenePerson)

 SchutzumfasstidentifizierteBerichterstattung(Name,Bild,andereAngaben)

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  EsmusseinerelevanteIdentifikationerfolgen:wenndieIdentitätdesBetroffeneneinem

nichtunmittelbarinformiertenPersonenkreisbekanntwerdenkann(Judikatur:10

Personensindein„größererPersonenkreis“)

  Anspruchauf§7aMedienGbesteht,wennschutzwürdigeInteressenverletztwerden

(PreisgabederIdentität,EingriffindenhöchstpersönlichenLebensbereich,Bloßstellung)

  VerletzungderInteressen:wennesumeinenJugendlichengeht,bloßumeinVergehenbzw.wennesdasFortkommendesBetroffenenunverhältnismäßigbeeinträchtigenkann

  BeiüberwiegendemInteressederÖffentlichkeit(StellungderPersoninder

Öffentlichkeit,sonstigerZusammenhangmitdemöffentlichenLeben)bestehtkein

Schutz-->Nachrichtenwert

  KeinEntschädigungsanspruch:

o  Parlamentsprivileg:WennIdentifikationbereitsineineröffentlichenSitzung

erfolgtist

o  AmtlicheVeranlassung:wenneineBehördeeinMediumimRahmenihres

Wirkungsbereichesersucht,eineidentifizierteVeröffentlichungvorzunehmen

(mündlichesErsuchenreicht);auchwennMedienFotosvonBehörden

bekommeno  EinverständnisdesBetroffenen:wennBetroffenereinenJournalisteninformiert

(nichtbeiverdecktenRecherchen)

o  Livesendung

o  AbrufbarkeiteinerWebsite

171.  VerletztdieVeröffentlichungeinesBildesdesmutmaßlichenTäters,derden

BürgermeistervonSpitzvergiftethabensolldasMedienG?

GrundsätzlichistdieidentifizierteBerichterstattungübereinenTatverdächtigenunzulässig,

wenndadurchschutzwürdigeInteressenverletztwerden.EsgibtjedochAusnahmen,soist

istdieVeröffentlichungz.B.zulässig,wennsievonBehördenveranlasstwurdeoderwennder

Betroffenedamiteinverstandenistetc.

172.  IsteineidentifizierteBerichterstattungübereinen17jährigenSexualverbrecher

zulässig?

Nein,beiJugendlichenwerdendurchdieVeröffentlichunginjedemFallschutzwürdige

Interessenverletzt.

173.  SchutzderUnschuldsvermutung

  Grundrechtaufein„fairesgerichtlichesVerfahren“

  JedePolizeipresseaussendunghataufdieUnschuldsvermutungzuachten

o  GegenmedialeVorverurteilung-->fairerStrafprozessistangesichtsdes

vorauseilendenSchuldspruchseiner‚Medienjustiz‘nichtmehrgesichert

  Regel-Ausnahme-Prinzip:AnspruchaufEntschädigung,wenneinePerson,dienicht

rechtskräftigtverurteiltist,alsTäterundnichtalstatverdächtigbezeichnetwird

  Geschütztistv.a.derTatverdächtige(damiterdurchMedienjustiznichtvorverurteilt

wird)-->SchutzderUnabhängigkeitderJustiz

  Schutzistzeitlichbegrenzt:endetmitRechtskrafteinesverurteiltenErkenntnisses

  KeinEntschädigungsanspruch:

o  Parlamentsprivileg

o  WahrheitsgetreueProzessberichterstattung:StrafurteilersterInstanz;wennzum

Ausdruckgebrachtwird,dassdasUrteilnichtrechtskräftigist

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o  GeständnisdesBetroffenen:beiöffentlichemGeständnisbzw.Geständnis

gegenübereinemMedium

o  Livesendung

o  AbrufbarkeiteinerWebsite

o  Zitat

174.  DarfeinAngeklagter,dervorGerichteinGeständnisabgelegthat,indenMedienals

Täterbezeichnetwerden?

Ja,wenndasGeständnisöffentlicherfolgt,d.h.ineineröffentlichenVerhandlung.

175.  MussbeiBerichterstattungübereinenFreispruchderHinweis„nichtrechtskräftig“

vorkommen?

Nein,daderTatverdächtigedadurchnichtalsTäterhingestelltwird.Aberselbst,wenndies

derFallist,wärederHinweisnichtrechtskräftignichtausreichend.Eskommtaufden

GesamteindruckdesArtikelsan.

176.  DerBeschuldigtewirdin1.Instanzfreigesprochen,derStaatsanwaltmeldetBerufung

an.VerstößteinProzessberichtgegenMedienG,wennnichtdaraufhingewiesenwird,dass

dasUrteilrechtskräftigist?

EskommtaufdenInhaltdesBerichtsan.DerSchutzderUnschuldsvermutungwirddann

verletzt,wennderVerdächtigealsTäterbezeichnetoderalsschuldighingestelltwird.Istdies

derFall,soistauchderHinweis„nichtrechtskräftig“z.B.amEndedesArtikelsnicht

ausreichend.

Internetrecht

177.  GrundstrukturendesösterreichischenKennzeichenrechts

  FunktionvonKennzeichen:Individualisierungsfunktion

  Kennzeichenrecht:KennzeichensindabsoluteRechte

o  Name

o  Firma

o  BesondereBezeichnungeinesUnternehmens

o  Marke

o  Ausstattung,TitelurheberrechtlichschutzfähigerRechte,Titelvonnicht

urheberrechtlichgeschütztenDruckwerken

  RechtentstehtdurchEintragungineinRegisteroderdurchAufnahmedesGebrauchs

 Kennzeichenmussschutzfähigsein:VoraussetzungdafüristdieUnterscheidungskraftdesZeichens(nichtgegebenbeibeschreibendenZeichen[„FußballStickeralbum“,„Car

Care“]undGattungsbezeichnungen[Tabasco,Pager,DieselfürTreibstoff])

  KennzeichenrechtschütztInhaberdavor,dasseinDritterdasKennzeichenin

verwechslungsfähigerWeiseschützt(Verwechslungsschutz)undRufausbeutungsschutz

178.  WannliegtVerwechslungsgefahrvor?

  WennProdukteunmittelbarmiteinanderverwechseltwerdenkönnen

  WennProduktezwarauseinandergehaltenwerdenkönnen,aberfälschlicherweiseder

Eindruckentsteht,siewürdenausdemselbenUnternehmenstammen

o  Zeitrang-oderPrioritätsprinzip

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  MarkeninhaberhatAnspruchaufUnterlassung,Beseitigung,Urteilsveröffentlichung,

angemessenesEntgeltundbeiVerschuldenauchaufSchadenersatz

179.  EinzelheitenzuDomain-Streitigkeiten

ÄhnlichkeitenbestehenauchaufgrundderinternetspezifischenSchreibweisevonDomains

  AuchderInhaltderUnternehmenmussberücksichtigtwerden

180.  WasverstehtmanunterDomainGrabbing?

WenneineDomainohnenachvollziehbaresEigeninteressenurinderAbsichtregistriertwird,

sieeinemDrittengewinnbringendzuverkaufenodereinenKonkurrentenzubehindern.Bsp.

RegistrierungderDomainformat.atdurcheinenKonkurrentenderZeitschriftFormat.

181.  E-Mail-Werbung

Grundstrukturen:

  AnrufezuWerbezweckenohneEinwilligungsindunzulässig

  ZusendungelektronischerPostohneEinwilligungistunzulässig,wenndieZusendungzu

ZweckenderDirektwerbungerfolgtoderanmehrals50Empfängergerichtetist  VorherigeZustimmungistnurdannnichtnotwendig,wennderAbsenderdie

KontaktinfosfürdieNachrichtimZusammenhangmitdemVerkaufodereiner

DienstleistungerhaltenhatunddieseNachrichtzurDirektwerbungfüreigeneähnliche

ProdukteundDienstleistungenerfolgtundderEmpfängerklardieMöglichkeiterhalten

hat,einesolcheInfokostenfreiundproblemlosabzulehnenundderEmpfängerdie

Zusendungnichtvonvornhereinabgelehnthat

  ZusendungelektronischerPostistunzulässig,wenndieIdentitätdesAbsenders

verschleiertoderverheimlichtwird

  ErteilteEinwilligungkannjederzeitwiderrufenwerden

182. 

WasistKeyword-Advertising?Betreibervononline-MaschinenbietenWerbeflächenaufihrenSeitenan,dieUnternehmen

bezahlendafür,dassbeiEingabebestimmterSuchbegriffeihreWerbungamBildschirm

erscheint.-->AufscheinenvonbezahltenAnzeigenindenTrefferlistenvonSuchmaschinen

183.  UrheberrechtlicherWerkbegriffbzgl.Internet

Auch„digitaleWerke“sindurheberrechtlichgeschützt,wennsiedieSchutzvoraussetzungen

erfüllen

NeueSchaffensergebnisse:

  Computerprogramme:sindalsWerkederLiteraturgeschützt

o  RegelungderVervielfältigungzumeigenenoderprivatenGebrauchgiltnicht-->

esdürfenlediglichSicherungskopienangefertigtwerdeno  SchutzbeziehtsichaufdiedurchKombinationvielerProgrammschritteerreichte

unddamitindividuellgeprägteProblemlösung-->nichtjedochaufdasam

BildschirmgrafischsichtbareProgrammergebnis

o  GestaltungderBildschirmoberflächekannzusätzlichalsWerkderFilmkunstbzw.

bildendenKunstgeschütztsein

  Webseiten:WerkderbildendenKunst

o  BesondereZusammenstellungvonInhaltenkannauchalsSammelband

(Datenbankwerk)geschütztsein,wennsienacheinemindividuellen

Leitgedankenalsschöpferischqualifiziertwerdenkann(Schutzder

Datenbankstruktur)

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  Datenzusammenstellungen(Datenbanken):=SammlungvonWerken,Datenoder

anderenunabhängigenElementen,diesystematischodermethodischangeordnetund

einzelnmitelektronischenMittelnoderaufandereWeisezugänglichsind

o  DatenbankenwerdenalsSammelwerkurheberrechtlichgeschützt,wennsieeine

eigentümlichegeistigeSchöpfungsind

o  BeibloßerAnordnungvonDaten(z.B.Telefonbuch)=alseinfacheDatenbankgeschützt,wennfürdieBeschaffung,ÜberprüfungoderDarstellungihresInhalts

einenachArtoderUmfangwesentlicheInvestitionerforderlichwar(dieser

SchutzreichtwenigerweitalsderSchutzvonDatenbankwerken)

184.  Verwertungsrechtebzgl.Internet

DerUrheberhatdasausschließlicheRecht,seinWerkinkörperlicher(Vervielfältigungund

Verbreitung)oderunkörperlicher(Sendung,Aufführung)Formzuverwerten

InternetspezifischeNutzungen:

  Vervielfältigungliegtdannvor,wenndasWerkzurwiederholbarenWiedergabe

festgehaltenwird

AufzeichnenundKopiereneinesbestehendenWerkstücksistdemUrhebervorbehalten

  BrennenundRippenistauchVervielfältigen

  AusdruckeinesimInternetzugänglichenWerks(z.B.einerFotografie)ist

auchVervielfältigung

  Up-undDownloadenvonWerken,VersendenmittelsE-Mails=

Vervielfältigung

•  Nurzulässig,wenneineZustimmungdesUrhebersvorliegtoder

dieNutzungvoneinerfreienWerknutzunggestattetwird.

  Zurverfügungstellungsrecht:derUrheberhatdasausschließlicheRecht,dasWerkder

ÖffentlichkeitdrahtgebundenoderdrahtlosineinerWeisezurVerfügungzustellen,dass

esdenMitgliedernderÖffentlichkeitvonOrtenundzuZeitenihrerWahlzugänglichist(File-Sharing-Systeme,etc.)

185.  FreieWerknutzungenbzgl.Internet

„interaktive“freieWerknutzung-->2Regelungen:

  FlüchtigeoderbegleitendeVervielfältigungisteineVervielfältigung

o  Istzulässig,wennsieflüchtigoderbegleitendist,sieintegralerundwesentlicher

TeileinestechnischenVerfahrensist,ihralleinigerZweckdieÜbertragungin

einemNetzzwischenDrittendurcheinenVermittlerodereinerechtmäßige

NutzungistundsiekeineeigenständigewirtschaftlicheBedeutunghat

  VervielfältigungzumeigenenGebrauch:

o EinzelneVervielfältigungsstückedürfenaufPapierodereinemähnlichenTrägerzumeigenenGebrauchhergestelltwerden(natürlicheundjuristischePersonen,

zumprivatenundberuflichenGebrauch)

o  WenndieVervielfältigungaufanderenTrägernerfolgensoll,istsienurzum

ZweckdereigenenForschungdannzulässig,wennsievoneinernatürlichen

PersonzumPrivatgebrauchvorgenommenwirdundwennkeinekommerziellen

Zweckeverfolgtwerden

o  Digitalkopiensindprinzipiellgestattet(nurzumPrivatgebrauch-->beruflicher

Bereichistnichtmehrerfasst)

  DarfnichtdenZweckverfolgen,dasWerkderÖffentlichkeitzugänglichzumachen

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186.  WasverstehtmanunterGewaltentrennung?

InUmsetzungderGewaltentrennungmussderGesetzgeberanordnen,inwelchenFällendie

GerichtezurEntscheidungzuständigsindundinwelchenFällendieVerwaltungsbehörden.

187.  WasverstehtmanuntereinemPrivatanklagedeliktundeinemOffizialdelikt?

EhrverletzungensindPrivatanklagedelikte,diesewerdennurüberVerlangendesVerletztenverfolgt.OffizialdeliktewerdenvonAmtswegenverfolgt.