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Prüfungsstandards im Kontext der neuen 8. EU-Richtlinie
(vgl. dazu WPg Heft-Nr. 11 /2004, S. 1281 undFN-IDW Nr. 10/2005, S. 659)
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen
aus der Facharbeit des IDW
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Übersicht
ISA-Transformation/ Übersetzung Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie Annahme („adoption“) der ISA durch EU im
Komitologieverfahren Nationale Prüfungsvorschriften neben den ISA
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ISA-Transformation/ Übersetzung (1)
ISA sind an IFAC-Mitgliedsorganisationen gerichtet Verpflichtung des IDW zur Umsetzung der ISA in
nationale Prüfungsgrundsätze Transformation 1998 – 2004:
IDW PS und VO 1/1995 decken alle bis Ende 2004 gültigen für die Abschlussprüfung relevanten ISA ab
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ISA-Transformation/Übersetzung (2)
Übersetzung ab 2005: ISA 240 (Revised) Moratorium für den Übergang auf Übersetzungen
der ISA als maßgebliche Prüfungsstandards bis zur Beendigung des Clarity-Projekts und Anpassung der IDW PS an wesentliche Neuerungen
Daneben zum Teil direkte Anwendung der ISA und des IFAC Code of Ethics bei Prüfungen von nach internationalen Normen aufgestellten Abschlüssen
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ISA-Transformation/Übersetzung (3)
ISA 700 Revised gilt für Bestätigungsvermerke, die am /nach dem
31.12.2006 unterzeichnet werden ggf. Änderung durch Clarity-Projekt oder andere
Projekte keine kurzfristige Anpassung des
IDW PS 400
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Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (1)
Regelungsinhalte der 8. EU-RL
Zulassung, kontinuierliche Fortbildung und gegenseitige Anerkennung, Registrierung Berufsgrundsätze und Berufsgeheimnis Prüfungsstandards und Bestätigungsvermerk Qualitätskontrolle Sonderuntersuchungen und Sanktionen Öffentliche Aufsicht über den Prüferberuf Bestellung, Abberufung Besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
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Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (2)
8. EU-Richtlinie (2006) Artikel 26 Abs. 1 Satz 1: Die Mitgliedstaaten
verpflichten die Abschlussprüfer und Prüfungs-gesellschaften, Abschlussprüfungen unter Beachtung der von der Kommission nach dem in Artikel 48 Abs. 2 genannten Verfahren angenommenen internationalen Prüfungsstandards durchzuführen.
Artikel 2 Nr. 11: Internationale Prüfungsstandards sind die International Standards on Auditing (ISA) und damit zusammenhängende Stellungnahmen und Standards, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind.
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„Internationale Prüfungsstandards“
International Standards on Auditing (ISA) application material
ISCQ 1 ? International Auditing Practice Statements (IAPS) ?
Erwägungsgrund 14: Die Notwendigkeit der Annahme eines IAPS als Teil eines Standards sollte von Fall zu Fall geprüft werden.
IDW: keine Übernahme, da IAPS nicht den gleichen Verbindlichkeitscharakter haben wie ISA und sich vielfach auf angelsächsisch geprägte Berufspraxis und Rechtsumfeld stützen.
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Inhalt der EU-Regelung für den WP Pflicht zur unmittelbaren Anwendung
der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen, soweit die ISA von der EU angenommen sind („adoption“)
eingeschränkte nationale Ergänzungen, wenn diese sich aus speziellen, durch den Gegenstand der Abschlussprüfung bedingten Anforderungen ergeben
Carve-outs in seltenen Fällen Umsetzung durch Mitgliedsstaaten innerhalb von
zwei Jahren
Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (3)
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Konsequenz der Regelung nationale Berufsstände verlieren außer im
Bereich nationaler Ergänzungen die Möglichkeit, die Prüfungsgrundsätze selbst festzulegen
gesteigerte Bedeutung der Einflussnahme aus IAASB/IFAC
Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (4)
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ZusätzlichePrüfungsan-forderungen
EU
EGAOB
AuRC
ISA + nationale Regelungen
InteressenvertretungFacharbeitIAASB IDW HGB
Adopted ISA
Übersetzung
Amtsblatt
Unmittelbare Geltung
Verlaut-barung
APAK
ISA
Unterstützung
Interessenvertretung
Facharbeit
Bindungswirkung der ISA nach der 8. EU-Richtlinie (5)
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Voraussetzungen für die An-nahme der ISA (Artikel 26 Abs. 2)
Einwandfreier due process mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz
International anerkannte Standards Erhöhen Glaubwürdigkeit des Abschlusses Dienen dem europäischen Gemeinwohl
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Komitologieverfahren (1)
Die EU-Kommission kann nach dem in Artikel 48 Abs. 2 genannten Verfahren über die Anwendbarkeit internationaler Prüfungsstandards innerhalb der Gemeinschaft entscheiden
EU-Parlament hat Kontrollrecht Weitergehende Mitwirkungsrechte des EU-
Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie sind ab 2008 vorgesehen, jedoch nicht in Bezug auf ISA-adoption
Mitgliedstaaten haben Einfluss über das AuRC
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Komitologieverfahren (2)
Artikel 48: Ausschussverfahren bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit der
ISA wird die EU-Kommission von einem Regelungsausschuss (Audit Regulatory Committee (AuRC)) unterstützt (Artikel 48 Abs. 1)
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Komitologieverfahren (3)
European Group of Auditor‘s Oversight Bodies (EGAOB) wurde am 14.12.2005 eingesetzt Koordination der öffentlichen Aufsichtssysteme für
Abschlussprüfer in der EU Unterstützung der EU-Kommission in fachlicher
Hinsicht bei der Vorbereitung bestimmter Maßnahmen zur Durchführung der 8. EU-Richtlinie:
Übernahme der ISA Bewertung von Aufsichtssystemen in Drittländern Bewertung von Qualitätskontrollsystemen für
Abschlussprüfungen in Mitgliedsstaaten
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Komitologieverfahren (4)
EGAOB nur Personen, die nicht als Abschlussprüfer tätig
sind ISA-Subgroup des EGAOB
fachliche Unterstützung des EGAOB und der Kommission in Bezug auf ISA-Fragen kritische Begleitung des Clarity-Projekts des
IAASB Abfassung von Stellungnahmen zu IAASB-
Exposure Drafts Vorsitz: EU-Kommission umfasst auch Vertreter des Berufsstands
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Implementierung der ISA in unmittelbar geltendes Recht
EU-Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet, entfalten aber keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber dem Einzelnen
Für die unmittelbare Geltung der angenommenen ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen könnte ggf. ein „dynamischer Verweis“ in § 316 ff. HGB erfolgen
(ähnlich § 315a HGB für IFRS)
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Verbleibender Handlungsspiel-raum auf nationaler Ebene (1)
Artikel 26 Abs. 1 Satz 2: Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Prüfungsstandard solange anwenden, wie die Kommission keinen internationalen Prüfungsstandard angenommen hat. keine Regelungslücke bei Nicht-Annahme eines
ISA bzw. sukzessiver Übernahme der ISA Artikel 26 Abs. 3:
zusätzliche Prüfungsvorschriften (add-ons) Auslassung von einzelnen ISA-Bestimmungen
(carve outs)
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Verbleibender Handlungsspiel-raum auf nationaler Ebene (2)
Add ons (ISA +) zusätzliche Anforderungen sind nur aufgrund
nationaler rechtlicher Regelungen bezüglich des Umfangs der Abschlussprüfung zulässig z.B. Risikofrüherkennungssystem
(§ 317 Abs. 4 HGB) Prüfungsbericht (§ 321 HGB)
die Mitgliedstaaten übermitteln diese zusätzlichen Anforderungen an die EU-Kommission sowie alle anderen Mitgliedstaaten vor ihrem Inkrafttreten
zusätzliche Anforderungen können nur für einen Zeitraum bis zum 29. Juni 2010 vorgeschrieben werden
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Verbleibender Handlungsspiel-raum auf nationaler Ebene (3)
Carve-outs (ISA -) nur in Ausnahmefällen zulässig ISA-Regelungen stehen in Widerspruch zu
nationalen Anforderungen Beispiel: Niederlegung des Mandats
Mitgliedstaat muss die Gründe für die Ausnahme darlegen
Unterstützung bei der Übersetzung der ISA
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Nationale Prüfungsvorschriften neben den ISA
nicht durch ISA erfasste Regelungs-
gebiete
ergänzend zu ISA
nationaleBesonder-
heiten
IDW PS IDW IPS
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Bisherige ISA-Transformation Übersetzung der ISA Überleitung von IDW PS zu ISA Textsammlung der ISAs und der IDW IPS Unterstützung der EU Einführungsaufsätze
Implementierungshilfe für den Berufsstand
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Struktur der künftigen Prüfungsstandards
ISA XXX: englischer Titel ISA XXX: Deutscher TitelIDW IPS XXX: ohne Titel
Vortext zurErläuterung derAbweichungenvon ISA zu bis-herigem IDW PS
OriginalenglischeISA Textziffern
DeutscheISA Übersetzung
Dt. IDW IPSErgänzung
Ergänzend ge-gliederte dt.Übersetzung
ISA Nr. undenglischer Titel
ISA Nr. unddeutscher Titelund IDW IPS Nr.