Upload
silvia-althaus
View
213
Download
1
Embed Size (px)
Citation preview
Schwerpunkt WP © WP Prof. Dr. Skopp
Lehrstuhl WirtschaftsprüfungFH Landshut, Fak. BW Chart Nr. 1
1. Prüfung1.1: Rechtliche Vorschriften
und Prüfungsstandards
Handout Ergänzung: IDW PS - Charts
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 2
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.1 Grundlagen
Das Prüfungsvorgehen, mithin die Prüfungstechnik muss sich an der Zielsetzung der Abschlussprüfung orientieren. Diese ergibt sich aus § 317 I S2 HGB. Danach hat sich die Prüfung „…darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind.“
Es geht um die Verlässlichkeit des Informationsgehalts des JA und LB
JAP = Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung.
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 3
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.1 Grundlagen
JAP = Kontrollfunktion Informationsfunktion Beglaubigungsfunktion
Prüfung ist gem. § 317 I S3 HGB so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 4
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards Der Prüfungsprozess lässt sich in
folgende Schritte zerlegen: Auftragsannahme Auftragsplanung Auftragsdurchführung Qualitätskontrolle
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 5
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.2 Rechtliche Vorschriften
Kernvorschrift: § 316 HGB Abs. 1 S. 1: „Der Jahresabschluss und der
Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.“
Abs. 1 S.2: Konsequenz: „Hat keine Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.“
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 6
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.2 Rechtliche Vorschriften
Gegenstand und Umfang der Prüfung: § 317 HGB
Bestellung des Abschlussprüfers: § 318 I HGB
Auswahl des Abschlussprüfers: § 319 I HGB
WP / WPG vBP / BPG ( mittelgr. GmbH, Kap & Co. )
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 7
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.2 Rechtliche Vorschriften
Ausschlussgründe: Allgemein: § 319 HGB Besondere Ausschlussgründe: § 319a HGB
Vorlage und Auskunftsrechte: § 320 HGB Berichterstattung des Abschlussprüfers: §
321 HGB Offenlegung in besonderen Fällen: § 321a
HGB Testat des Abschlussprüfers: § 322 HGB
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 8
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.2 Rechtliche Vorschriften
Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers: § 323 HGB
Regelung zu Meinungsverschiedenheiten: § 324 HGB
Die Regelungen betreffen: Einzelabschluss Konzernabschluss
Verweis in einzelgesetzlichen Regelungen
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 9
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze
Gem. § 2 Abs. 1 WPO haben WP die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 10
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze
§ 43 WPO: Allgemeine Berufspflichten Abs. 1: Grundsatz der
Unabhängigkeit Gewissenhaftigkeit Verschwiegenheit Eigenverantwortlichkeit
Abs. 2: Enthaltung von unvereinbaren Tätigkeiten Bewusstsein der besonderen Stellung Integere Persönlichkeit auch außerhalb des Berufs Fortbildungsverpflichtung
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 11
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze
Die Umsetzung der Berufspflichten ist durch den Berufstand kodifiziert.
Berufssatzung: BS WP/BP Prüfungsstandards: IDW PS Prüfungshinweise: IDW PS Stellungnahmen zur Rechnungslegung:
IDW RS Rechnungslegungshinweise: IDW RH
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 12
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards Gliederung der PS
120 – 199: Qualitätssicherung 200 – 249: Prüfungsgegenstand und
Prüfungsauftrag 250 – 299: Prüfungsansatz 300 – 399: Prüfungsdurchführung 400 – 499: Bestätigungsvermerk,
Prüfungsbericht und Bescheinigungen
500 – 799: Abschlussprüfung von Unternehmen bestimmter Branchen
800 – 999: andere Reportingaufträge
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 13
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards Gliederung der PH
100: Anwendung der PS auf AP bei KMU 140: Qualitätssicherung 200: Konzern 302: Bestätigungen Dritter 314: Jahresverbrauchsabgrenzung bei VU 330: Informationstechnologie 400: Bestätigungsvermerk 420: Fördermittelverwendung 450: Berichterstattung 522: Werthaltigkeit ausfallgefärdeter Forderungen 720: EK – Ausstattung öffentlicher Unternehmen 900: Prüferische Durchsicht 960: Umsetzung Prospektrichtlinie
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 14
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards Gliederung der RS
RS HFA RS FAIT RS ÖFA RS VFA RS KHFA RS WFA
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 15
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards Gliederung der RH
RH BFA RH HFA RH KHFA RH VFA
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 16
1. Rechtliche Vorschriften und
Prüfungsstandards 1.4 Internationale
Prüfungsgrundsätze International Standards of Auditing:
ISA ISA werden in nationales Recht
umgesetzt. Bislang als IDW – Standards. Transformation in nationales Recht.
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 17
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.1 Gegenstand der Prüfung Gesetzliche Abschlussprüfung
§ 317 I + II HGB: Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
Auch rechnungslegungsbezogene Teile der Nebenbücher ( L+G, WWS, Anlagebuchhaltung.)
Auch außerbuchhalterische Bereiche mit Einfluss auf die Rechnungslegung ( z. B. Rechtliche Ausgestaltung des Unternehmens )
§ 317 IV HGB / 91 II AktG: Risikofrühwarnsystem
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 18
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.1 Gegenstand der Prüfung Umfang:
Ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB sowie Sondervorschriften.
Satzung und Gesellschaftsvertrag GoB Rechtsprechung EU – Regelungen
Bea.: Der gesetzliche Umfang kann weder durch den AP noch durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden.
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 19
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
1 Gegenstand der Prüfung Freiwillige Prüfungen
Gegenstand und Umfang der Prüfung können frei vereinbart werden.
Prüfung erfolgt jedoch nach den gleichen Grundsätzen, wie bei der gesetzlichen JAP (IDW PS 200 TZ 5), wenn ein BestV erteilt werden soll.
Anlässe: Gesellschaftsvertrag, Satzung, Obergesellschaft, Kreditgeber, Unternehmensverkauf.
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 20
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2 Prüfungsauftrag Gem. § 318 I HGB:
S1: … wird der AP von den Gesellschaftern gewählt…,
S2: … GmbH / GmbH & Co.KG: Satzungsbest. S3: … vor Abschluss des Geschäftsjahres S4: … unverzügliche Beauftragung nach Wahl S5: Widerrufsmöglichkeit
Gem. § 119 I Nr. 4: HV - Beschluß der AG Procedere: IDW PS 220, ISA 210
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 21
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.3 Gegenstand und Umfang sonstiger Prüfungen Ergeben sich unmittelbar aus lex
specialis Freie Vereinbarung bei freiwilligen
sonstigen Prüfungen wie Due Diligence, Prospektprüfungen u.a.
schriftliche Auftragsbestätigung
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 22
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.4 Auswahl von Prüfungshandlungen Pflichtmäßiges Ermessen des AP bei
Bestimmung der Art und Umfang der Prüfungsdurchführung im Einzelfall
zu berücksichtigen sind aber: Art der Prüfung allgemeine Berufsgrundsätze ( § 43 WPO, BS ) fachliche Grundsätze ( Gesetz, IDW – Vltbrg. )
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 23
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.4 Auswahl von Prüfungshandlungen Grundsatz: dt. Prüfungsgrundsätze Gilt auch bei IAS / IFRS Beachtung der ISA Beachtung ausländischer
Prüfungsgrundsätze auf freiwilliger Basis Abweichung bei freiwilligen Prüfungen mgl.
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 24
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.4 Auswahl von Prüfungshandlungen Einflussparameter
Art der Geschäftstätigkeit sowie wirtschaftliches und rechtliches Umfeld des zu prüfenden Unternehmens
Organisatorische Gegebenheiten, Insb. IKS Wesentlichkeit der Prüfungsgegenstände Risiko von Unregelmäßigkeiten
Beachtung des erforderlichen Maß an Sorgfalt sowie der Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 25
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.5 Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane Gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung
und zur Aufstellung des JA sowie des LB obliegt den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Diese Verpflichtung schließt die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines angemessenen internen Überwachungssystems mit ein.
Besondere Verpflichtung des Vorstandes der AG zur Einrichtung eines Risikofrühwarnsystems gem. § 91 II AktG
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 26
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.5 Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane
AR: Der AR der AG ist für die Überwachung der GF gem. § 111 I AktG zuständig. Er hat gem. § 111 II AktG ein Prüfungsrecht. Er hat gem. § 171 I AktG den JA / KA, den LB/KLB und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Billigt der AR den JA / KA, ist dieser festgestellt ( § 172 AktG).
Audit Committees: Empfohlene Entlastung des AR bei Prüfungsfragen durch den Corporate Governance Codex. Siehe Entsprechungserklärung des § 161 AktG u. §§ 285 Nr. 16, 314 I Nr. 8 HGB.
Aufgaben: Fragen der Rechnungslegung, Risikomanagement, Unabhängigkeit des AP, Erteilung des PA, Honorarvereinbarung
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 27
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.5 Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane US – Regelungen: weitgehender als in D.
Vorstandsvors. (CEO) und Finanzvorstand (FEO) eines dt. Unternehmens, welches in USA börsennotiert ist, müssen den sog. „Bilanzeid“ leisten ( Eidesstattliche Versicherung gegenüber der SEC, dass der Jahresbericht keine irreführenden Angaben enthält und die VFE – Lage sowie die Kapitalflüsse des Unternehmens in allen wesentlichen Bereichen realistisch dargestellt wurden. Daneben müssen sie die Wirksamkeit des IKS schriftlich beurteilen und verbindlich bestätigen.
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 28
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2. 6 Entwicklung der Abschlussprüfung Konzept der Vollprüfung ist nicht haltbar. Beschränkung auf ausgewählte Transaktionen
Risikoorientierung Integration von statistischen Ansätzen
Prüfungsrisiko = Fehlerrisiko x Entdeckungsrisiko Fehlerrisiko = Inhärentes Risiko x Internes Risiko Forderung nach einer Prüfungssicherheit von 95
% aus dem Risikomodell Heute Risikoorientierter Prüfungsansatz: Siehe
IDW PS 261
SP Wirtschaftsprüfung
© WP Prof. Dr. SkoppLehrstuhl Wirtschaftsprüfung
FH Landshut Chart Nr. 29
2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung
2.7 Überblick über die Phasen der Abschlussprüfung
Der eigentliche Prüfungsprozess lässt sich in drei Phasen gliedern:
Prüfungsplanung Prüfungsdurchführung und Überwachung Berichterstattung über die Prüfung
Zwei wichtige Prozesse sind anzufügen: Überprüfung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit bei
der Auftragsannahme Qualitätskontrolle der Prüfungsarbeit
laufend Nachschau