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1 RAin Prof. Dr. Arzu Oğuz Oğuz Rechtsanwaltskanzlei Das Zentrum für Forschung und Anwendung geistiger und gewerblicher Rechte (kurz „FISAUM“) an der Ankara Universität

RAin Prof. Dr. Arzu Oğuz - Service - WKO.at · Diesel jeans Gleiche oder ähnliche Marken •Die Eintragung von Marken, die einer vorher eingetragenen Marke zum Verwechseln ähneln

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RAin Prof. Dr. Arzu Oğuz

Oğuz Rechtsanwaltskanzlei

Das Zentrum für Forschung und Anwendung geistiger und

gewerblicher Rechte (kurz „FISAUM“)

an der Ankara Universität

Referendum in der Türkei

16. April 2017

2

Referendum in der Türkei

16. April 2017

Es wurden hinsichtlich aller drei Gewalten Änderungen

vorgenommen.

z.B.

Von nun an kann ein Parteivorsitzender zum Präsidenten gewählt werden

und nach der Wahl sein Amt als Parteivorsitzenden weiterhin ausüben.

Darüberhinaus wurde die Wahl des Parlaments sowie die Wahl selbst

verändert. Zudem herrscht aufgrund des Kampfes gegen FETO seit über

einem Jahr der Ausnahmezustand und die damit einhergehenden

Befugnisse. 3

Referendum in der Türkei

16. April 2017

Nichtsdestotrotz sind diese Änderungen keine Änderungen,

die das Wirtschaftsleben betreffen, insbesondere

verursachen sie keine Auswirkungen auf ausländische

Investoren. Die Verfassungsartikel, die das

Wirtschaftsleben und ausländische Investoren betreffen,

wurden nicht verändert.

4

Die Unternehmensfreiheit wurde weder nationaler

noch internationaler Investoren eingeschränkt.

– Artikel 16 befasst sich mit dem Status von Ausländern, nach

dem die Grundrechte und -freiheiten für Ausländer in Einklang

mit dem Völkerrecht durch Gesetz beschränkt werden können.

– Artikel 35 enthält die Überschrift “Recht auf Eigentum” und

lautet: “Jedermann genießt das Recht auf Eigentum und Erbe.

Diese Rechte können nur im öffentlichen Interesse durch

Gesetz beschränkt werden. Der Gebrauch des Rechts auf

Eigentum darf dem Gemeinwohl nicht entgegenstehen.“

5

Geschichtliche Entwicklung

• Nach der Gründung der Türkischen Republik im Jahr

1923 war man bestrebt, die Uneinheitlichkeit des Rechts

des Osmanischen Reiches zu beseitigen. Den unter der

Führung von Mustafa Kemal Atatürk an die Macht

gelangten Politikern gelang es, diese Ziele sehr schnell zu

verwirklichen.

6

7

– So konnte die große

Türkische

Nationalversammlung -

als das für die

Gesetzgebung der

Türkischen Republik

zuständige Organ -

bereits am 17.02.1926

ein türkisches

Zivilgesetzbuch „TZGB“

(Medeni Kanun)

verabschieden.

Geschichtliche Entwicklung

– Das türkisches Zivilgesetzbuch (TZGB) war allerdings nichts

Anderes als eine Übersetzung der französischen Fassung des

Schweizer Zivilgesetzbuches (ZGB), im Eilverfahren vom

Rechtsausschuss behandelt und mit nur wenigen

Abweichungen versehen.

– Gleichzeitig wurde auch das türkische

Obligationengesetzbuch (TOG) verabschiedet, dem die

französischsprachige Fassung der beiden ersten Abteilungen

des Schweizer Obligationenrechts (OR) zugrunde lag. 8

Europarecht in der Türkei

– Das neue Türkische Zivilgesetzbuch von 2001 und das neue

Obligationengesetzbuch 2011 lehnen sich zu großen Teilen an

das Schweizerische Zivilgesetzbuch und

Obligationengesetzbuch an.

– Ab Anfang 2000 wurden drei weitere wichtige Gesetze

verabschiedet; das Handelsgesetzbuch (2001), das

Obligationengesetzbuch (2011) und die

Zivilprozessordnung (2011).

9

Das neue Handelsgesetzbuch

• Im Wege der Angleichung an

den europäischen

Wirtschaftsraum wurde am

13.01.2011 ein neues

Handelsgesetzbuch

verabschiedet, das im Juli

2012 in Kraft getreten ist.

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Das neue Handelsgesetzbuch

• Wichtige Änderungen bzw. Neuerungen im

allgemeinen Bereich

– Neue Regelungen gibt es insbesondere in Bezug auf den

Gegenstand des Kapitals.

• z.B. der Vermerk im Grundbuch die vorgesehene Gültigkeitsform für einen

Gesellschafter, der ein Grundstück als Kapitaleinlage eingesetzt hat. Die Gesellschaft

darf über das Grundstück erst nach der Eintragung ins Handelsregister verfügen.

Wird eine Forderungsabtretung als Kapital erbracht, so muss der Gesellschafter die

anfallenden Verzugszinsen zahlen.

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Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Gesellschaftsgegenstand

– Artikel 271 Abs. 2 des noch gültigen HGB wurde im neuen

Gesetz gestrichen. Somit wird das Erfordernis der detaillierten

und offensichtlichen Auflistung des Gesellschaftsgegenstands im

Gesellschaftsvertrag aufgehoben. Der Gegenstand kann laut des

Gesetzes allgemein formuliert werden.

12

Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Erlaubnissystem

– In Artikel 333 des Gesetzes wird das Erlaubnissystem für die

Gründung wiedereingeführt.

• Einheitsgründung

– Die im neuen Gesetz als einzige vorgesehene Gründungsform ist

die Einheitsgründung. Die Stufengründung wird gestrichen.

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Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Gründungsunterlagen

– Im neuen Gesetz werden die erforderlichen

Gründungsunterlagen im Numerus clausus-Prinzip aufgezählt.

Demnach sind folgende Gründungsunterlagen vorzulegen:

• Gesellschaftsvertrag,

• Erklärung der Gründer bezüglich der Gründung,

• Bewertungsberichte,

• zwischen den Gründern und mit Dritten abgeschlossene Verträge, die mit

der Gründung in Zusammenhang stehen,

• Bericht des Gründungsprüfers. 14

Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Zahl der Gesellschafter

– Die bisher vorgeschriebene Mindestgesellschafteranzahl von fünf Personen

für eine AG wird abgeschafft und die Ein-Mann-AG eingeführt.

• Nachweis der Kapitalerbringung

– Das Gesetz sieht außerdem vor, dass die Verpflichtung zur Erbringung des

Kapitals vom Notar zu beglaubigen ist. Der Notar muss unter dem

Gesellschaftsvertrag bestätigen, dass das Kapital seitens der Gesellschafter

erbracht wurde.

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Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Natur des Kapitals

– Die Natur des Kapitals wird nicht wesentlich geändert. Im Artikel 342 des

Gesetzes wird die Sacheinlage geregelt. Dienstleistungen, Arbeitskraft,

Bonität und noch nicht fällige Forderungen werden nicht als Einlage

akzeptiert.

• Gründererklärung und Bericht des Gründungsprüfers

– Völlig neu sind die Unterlagen „Gründererklärung“ und „Bericht des

Gründungsprüfers“.

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Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Gesellschaftsorgane

Bezüglich der Zahl der Organe wird nichts geändert. Änderungen sind

im Gesetz insbesondere bezüglich der Gestaltung des Vorstands

vorgesehen:

– Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

– Der Zwang des geltenden Rechts, dass die Vorstandsmitglieder gleichzeitig

Anteilsinhaber sein müssen, wird aufgehoben. Außenstehende dritte

Personen können auch als Vorstandsmitglieder bestellt werden.

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Das neue Handelsgesetzbuch

…Änderungen sind im Gesetz insbesondere bezüglich der Gestaltung

des Vorstands vorgesehen:

– Mindestens einer der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder muss sich

in der Türkei aufhalten und türkischer Staatsangehöriger sein.

– Natürliche Personen als Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig

sein.

– Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss einen

Hochschulabschluss vorweisen können.

– Wird eine juristische Person zum Vorstandsmitglied gewählt, so ist auch eine

natürliche Person als Vertreter dieser juristischen Person einzutragen bzw.

zu registrieren. 18

Das neue Handelsgesetzbuch

…Änderungen sind im Gesetz insbesondere bezüglich der Gestaltung

des Vorstands vorgesehen:

Besteht der Vorstand aus einer Person, so muss diese

– sich in der Türkei aufhalten,

– türkischer Staatsangehöriger sein und

– einen Hochschulabschluss haben. Ebenso kann ein Abiturient eine Ein-

Mann-AG gründen. Er darf jedoch seine Firma nicht selbst führen.

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Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Kontrolleure

– Die Regelungen bezüglich der Kontrolleure werden komplett geändert. Die

Finanzberichte und der Jahresbericht sind seitens der Prüfer zu

kontrollieren. Fehlt diese Prüfung, so gelten die Berichte als nicht erstellt

(Art. 397)

20

Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Prüfer

– Der Prüfer wird von der Generalversammlung gewählt. Der Prüfer in einem

Konzern wird durch die Generalversammlung der Hauptgesellschaft gewählt.

– Die Wahl der Prüfer muss im Handelsregisterblatt und auf der Webseite der

Gesellschaft veröffentlicht werden (Art. 399). Grundsätzlich darf der Prüfer

nicht geändert werden. Das Handelsgericht am Ort des Firmensitzes kann

den Prüfer auf Antrag des Vorstands oder der Minoritätsinhaber von

mindestens 10% des Kapitals, aus in der Person des Prüfers liegenden

Gründen, insbesondere in Fällen, in denen seine Unparteilichkeit in Frage

gestellt wird, entlassen und einen neuen Prüfer ernennen (Art. 399 Abs. II). 21

Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bezüglich der Aktiengesellschaften

• Wahl der Prüfer

– Die Prüfer müssen aus unabhängigen Prüfergesellschaften gewählt werden

(Art. 400). Bei kleinständigen Aktiengesellschaften kann von diesem

Erfordernis abgesehen, und anstelle von Prüfern aus einer

Prüfergesellschaft zwei vereidigte Finanzprüfer oder zwei Steuerberater als

Prüfer ernannt werden.

22

Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bei türkischen GmbHs

Zahl der Gesellschafter

– Im Gesetz wird die Ein-Mann-GmbH eingeführt. Nach Artikel 574 des Gesetzes darf die

GmbH aus mindestens einem und höchstens 50 Gesellschaftern bestehen. Die Höchstzahl

wurde demnach im Gesetz beibehalten.

Gesellschaftsvertrag

– Wie im geltenden Recht besteht für den Gesellschaftsvertrag das Schriftformerfordernis.

– Die Unterschriften der Gründer müssen notariell beglaubigt sein (Art. 575 des Gesetzes).

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Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bei türkischen GmbHs

Mindestkapital

– Das Mindestkapital einer GmbH wird im Gesetz dem Mindestkapital einer Aktiengesellschaft

gleichgestellt. Somit beträgt das Mindestkapital 10.000,-TL (Art. 580 des Gesetzes). Im

Gegensatz zur Aktiengesellschaft kann bei der GmbH das Industrie- und

Handelsministerium die Höhe des Mindestkapitals bis auf das Zehnfache erhöhen.

Zahlung des Kapitals

– Das Gesetz hebt die Möglichkeit der Teilzahlung des Kapitals auf (Art. 585 des Gesetzes).

Die Gesellschaftsgründung erfolgt durch die vollständige Zahlung des Kapitals. Die

Gesellschaft erwirbt die juristische Persönlichkeit durch Eintragung ins Handelsregister.

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Das neue Handelsgesetzbuch

Wichtige Änderungen bei türkischen GmbHs

Gesellschaftsorgane

– Die wichtigsten Organe der GmbH sind dem Gesetz zufolge die

Gesellschafterversammlung, Direktoren und Prüfer.

Prüfer

– Bezüglich der Prüfer finden die Vorschriften über die Aktiengesellschaft Anwendung (Art.

635 des Gesetzes).

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Das neue Handelsgesetzbuch

Das Gesetz sieht Verbesserungen auch für ausländische

Investoren vor.

– Unlauterer Wettbewerb wurde klarer formuliert. Dabei fand das

Schweizerische Bundesgesetz vom 19.12.1986

Berücksichtigung.

– Der Finanzbericht wird an EU-Richtlinien angepasst.

– Durch die notwendige Zusammenarbeit mit örtlichen Firmen

kommen ausländische Investoren besser mit inländischen

Regelungen zurecht.

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Das neue Handelsgesetzbuch

Das Gesetz sieht Verbesserungen auch für ausländische

Investoren vor.

– Transparenz wird durchgesetzt. Alle Erklärungen, finanzielle Tabellen,

Prüfberichte und alle nötigen Informationen müssen auf der Webseite

veröffentlicht werden. Bei Veröffentlichung falscher Informationen, werden

die Firmen zivilrechtlich bzw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

– Die Zusammensetzung des Vorstands und der Vollsitzungen können

elektronisch umgesetzt werden und haben trotzdem dieselbe rechtliche

Wirkung.

– Das Gesetz ermöglicht Firmen die Handelsbücher oder entsprechende

Ablagesysteme bis auf das klassische Verfahren elektronisch zu führen.

27

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Das neue Gesetz über das geistige Eigentum

10. Januar 2017

Gesetzgebungshintergrund

• Das Türkische Patentinstitut (TPI)

wurde im Jahr 1994 im Rahmen des

Bewerbungsprozesses zur Zollunion

der EU mit dem Ziel der

Harmonisierung der Wirtschaft und

des Handels als eine neue öffentliche

Einrichtung mit einem speziellen

Budget gegründet

29

Gesetzgebungshintergrund

Seine Ziele waren:

• Der Schutz der geistigen sowie gewerblichen Eigentumsrechte, z.B.

Marken, geografische Herkunftsangaben, Designs, Gebrauchsmuster

und integrierte Topografien;

• Die Sensibilisierung der Gesellschaft für die Rechte im Rahmen der

Harmonisierung der Wirtschaft und des Handels zwischen der EU und

der Türkei.

30

31

Gesetzgebungshintergrund

• Parallel zu dieser Entwicklung auf dem Gebiet des geistigen

Eigentumsrechts wurden im Einklang mit dem wirtschaftlichen Fortschritt

signifikante Entwicklungen auf dem Gebiet des gewerblichen

Schutzrechts verzeichnet.

Gesetzgebungshintergrund

• Das TPI konnte als öffentliche Einrichtung die gewerblichen

Schutzrechte lediglich mittels Verordnungen mit Gesetzeskraft regeln:

• Das Verfassungsgericht fällte zwei Grundsatzurteile, jeweils in 2008

sowie in 2014. Es entschied, dass

„geistige und gewerbliche Eigentumsrechte Teil des Eigentums sind, das im zweiten

Teil in Artikel 35 der Verfassung geregelt wird. Nach Artikel 91 Absatz 1 können

jedoch die im ersten und zweiten Teil der Verfassung geregelten Grundrechte sowie

die im vierten Teil geregelten politischen Rechte nicht mittels Verordnungen mit

Gesetzeskraft geregelt werden.“

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Gesetzgebungshintergrund

• Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die

Wirksamkeit der Verordnungen mit Gesetzeskraft auf dem Gebiet des

gewerblichen Eigentums zwang den Gesetzgeber zur Handlung.

• Dieser Handlungsbedarf bestand auch aufgrund der Anforderungen

von internationalen Abkommen und der Harmonisierung mit dem EU-

Recht, sowie aus tatsächlichen Gründen, nämlich der Schaffung eines

modernen, effektiven und kompetenten Systems.

33

Das neue Gesetz über das geistige Eigentum

10. Januar 2017

34

Marken

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Marken

36

• Das erste Buch des Gesetzes regelt die Marke.

• Ein Großteil der Verordnung mit Gesetzeskraft zu Marken wurde

in das Gesetz übernommen. Nichtsdestotrotz lassen sich auch

Unterschiede festhalten.

37

• Artikel 4 des Gesetzes definiert die Marke als,

„alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,

Abbildungen, Farben, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, die Form

einer Ware oder ihrer Verpackung, die geeignet sind, Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden“

Marken

38

• Wenn ein Antrag auf Eintragung einer Marke erfolgt, prüft das

Türkische Patentinstitut, ob dieses Zeichen eintragungsfähig ist.

Die Zeichen, die nicht zur Differenzierung von Marken

herangezogen werden können, werden sofort abgelehnt

Marken

Insbesondere werden die unten

aufgeführten Kriterien zur Ablehnung

eines Eintragungsantrags

herangezogen:

39

Marken

Beschreibende Zeichen

• Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,

die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung

der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale

der Waren oder Dienstleistungen dienen.

40

Marken

Beschreibende Zeichen

z.B.

SIZMA (kaltgepresstes)

Olivenöl X

… sızma

41

42

Apple computers

Diesel jeans

Gleiche oder ähnliche Marken

• Die Eintragung von Marken, die einer vorher eingetragenen

Marke zum Verwechseln ähneln oder identisch sind und somit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wird abgelehnt.

• Diese Prüfung der Ähnlichkeit erfolgt im Rahmen der

Klassifikation. Wenn ein Zeichen in einer anderen Kategorie

eingetragen werden soll, kann dieses eingetragen werden,

solange es nicht einer anderen bekannten Marke ähnelt.

43

44

Gleiche oder ähnliche Marken

z.B.

„Pırıl“ (türkisch für „klar“) für ein Reinigungsmittel X

„Gökyüzü Patisserie“

(obwohl es eine „Gökyüzü Textil“ Marke gibt)

Mavi Jeans X

(Denn die „Mavi Jeans“ ist eine bekannte Marke)

• Marken, die ausschließlich aus Zeichen und

Namen bestehen, die im allgemeinen

Sprachgebrauch oder in den redlichen und

ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur

Unterscheidung bestimmter Gruppen von

Arbeitskräften, Fachmännern oder

Kaufmännern verwendet werden, können

nicht eingetragen werden.

Banka (türkisch für „Bank“) X

Parfüm (türkisch für „Parfüm“) X

45

• Zeichen, die ausschließlich aus einer

Form bestehen, die durch die Art der Ware

selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer

technischen Wirkung erforderlich ist oder

die der Ware einen wesentlichen Wert

verleiht.

in der Form eines Films X

in der Form eines Autoreifens X

46

• Marken, die geeignet sind, das

Publikum insbesondere über die Art,

die Beschaffenheit oder die

geographische Herkunft der Waren

oder Dienstleistungen zu täuschen,

können nicht als Marke eingetragen

werden.

Hethiter X

47

• Marken, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder

Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen

enthalten und deren Benutzung von den zuständigen Behörden (wie

OECD, NATO, WIPO) nicht zugelassen wurde und die von besonderen

historischem und kulturellem öffentlichen Interesse sind, können nicht

eingetragen werden. 48

• Marken, die religiöse Symbole und Werte enthalten sowie

gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten

Sitten verstoßende Marken können nicht eingetragen

werden.

49

"Millet (Nation)" X

(für ein Reinigungsmittel )

"Mebusan (Abgeordneter)" X

(für einen Wein)

• Marken, die aus eingetragenen geografischen

Herkunftsangaben bestehen oder diese enthalten, können

nicht eingetragen werden, da sie der Region selbst

angehören.

z.B.

Siirt Perde Pilavı X

50

• Ein Antrag auf Eintragung kann nach Absatz 1

Buchstabe (ç) des Artikels nicht abgelehnt werden,

wenn der Antragsteller eine notariell beglaubigte

Zustimmung des vorherigen Markeneigentümers

dem Türkischen Patentinstitut vorlegt.

51

Marken

Über diese Ablehnungsgründe hinaus, können

auch nach der Veröffentlichung der Eintragung

Einwände gegen die Eintragung erhoben werden.

Die Eintragung einer Marke kann verhindert bzw.

gelöscht werden, wenn

52

Marken

• Die Eintragung einer Marke kann verhindert bzw. gelöscht

werden, wenn

– Sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit

älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder

Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den

Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke

mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,

53

• Die Eintragung einer Marke kann verhindert bzw. gelöscht

werden, wenn

– Die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für

dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist,

– Der Inhaber einer früher eingetragenen Marke, eines Zeichens

oder einer geschäftlichen Bezeichnung, die jetzt nicht mehr

eingetragen ist, Einspruch gegen die Eintragung einlegt oder

die Löschung beantragt, 54

• Die Eintragung einer Marke kann verhindert bzw. gelöscht

werden, wenn

– Sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit

älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist, falls es sich

bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte

Marke handelt,

– Wenn die Marke den Namen, das Bild, das Urheberrecht oder

die gewerblichen Schutzrechte Dritter enthält.

55

• Die Eintragung einer Marke kann verhindert bzw. gelöscht

werden, wenn

– Innerhalb von drei Jahren nach Beendigung von Kollektiv- oder

Garantiemarken, wenn die einzutragende Marke ihr ähnelt oder

mit ihr identisch ist und der Markeninhaber widerspricht.

56

• Eine Marke wird für einen Zeitraum von zehn Jahren ab

dem Tag der Eintragung geschützt. Die Eintragung kann

für weitere zehn Jahre verlängert werden. Falls diese

Laufzeit nicht verlängert wird, wird die Marke immer noch

nach Ablauf der ersten Zehnjahresfrist für weitere zwei

Jahre geschützt.

57

Marken

• Um eine effizientere Nutzung von Marken zu

gewährleisten und die Eintragung von Marken zu

verhindern, deren Nutzung tatsächlich nicht beabsichtigt

ist und unberechtigte Einsprüche zu vermeiden, muss die

der Eintragung widersprechende Partei Dokumente

vorlegen, die die Verwendung dieser Zeichen belegen.

• Insgesamt wird durch das neue Gesetz der

Eintragungsprozess für Marken verkürzt.

58

Marken

• Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das durch das

neue Gesetz geschaffene Verfahren durch die

Erweiterung der Zahl der eintragungsfähigen Zeichen

sowie durch die verkürzte Zeit der Veröffentlichung,

welche von drei auf zwei Monate reduziert wurde, den

Markeninhabern den Gebrauch der Marke vereinfacht.

59

Marken

Geografische Herkunftsangaben

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• Neben dem Preis orientiert sich ein Verbraucher bei der

Wahl einer Ware oder einer Dienstleistung an der

Qualität, Reputation und der geographischen Herkunft.

61

Geografische Herkunftsangaben

Geografische Herkunftsangaben

z.B.

• "Malatya Aprikosen",

• "Amasya Äpfel",

• "Çorum Kichererbsen"

62

Geografische Herkunftsangaben

• In ländlichen Gebieten sollten landwirtschaftliche

Erzeugnisse sowie handwerkliche Produkte geschützt

und die Qualität der Produkte, die in einer bestimmten

geografischen Region einheimisch sind, erhalten werden.

• Sinn und Zweck der geografischen Herkunftsangaben ist

somit die Förderung der indigenen Produkte und der

Schutz der lokalen Wirtschaft.

63

Artikel 33 des neuen Gesetzes zählt abschließend alle

Produkte auf, die als geografische Herkunftsangaben

klassifiziert werden können. Als geografische

Herkunftsangaben können daher nur eingetragen werden:

• Naturprodukte,

• Agrarerzeugnisse,

• Bodenschätze,

• Handwerksprodukte,

• Industrielle Produkte.

64

Geografische Herkunftsangaben

• Geografische Angaben werden nach der Quelle, die sie

benennen, in zwei Kategorien eingeteilt:

– "Ursprungsbezeichnungen"

– "Herkunftsangaben"

65

Geografische Herkunftsangaben

• "Herkunftsangaben"

"Antep Pistazie",

"Kayseri Knoblauchwurst",

"Gemlik Olive",

"Akşehir Kirsche",

"Zara Honig",

"Ege Baumwolle",

"Anamur Banane“.

66

Geografische Herkunftsangaben

• "Ursprungsbezeichnungen"

"Trabzon Brot",

"Antep Baklava",

"Adana Kebab"

"Hereke Teppiche"

67

Traditionelle Produkte

• Demnach sind Namen traditioneller Produkte alle Bezeichnungen,

die nicht unter den Begriff der Ursprungsbezeichnungen oder

Herkunftsangaben fallen, mindestens seit dreißig Jahren im

Geschäftsverkehr traditionell verwendet werden und mindestens

eine der unten aufgeführten Bedingungen erfüllen:

– Es muss entweder aus einer traditionellen Produktion, einem traditionellen

Bearbeitungsprozess oder einer traditionellen Zusammensetzung

entstanden sein,

– Oder aus traditionellen Rohstoffen hergestellt werden.

68

Traditionelle Produkte

z.B.

• die Destillation von Likör,

• Fermentation von Käse

• die Bratart für Adana Kebab.

69

Traditionelle Produkte

Antragsteller können sein:

• Produzentengruppen,

• Herstellerverbände, die das gleiche Produkt herstellen

• oder bei nur einer Person, dieser Einzelproduzent.

70

DESIGNS

71

DESIGNS

• Das "Design" wird geprägt durch die Linien, die Farben,

die Gestalt, die Formen, die Materialien, die

Oberflächenstruktur oder andere Merkmale des

gesamten oder eines Teils eines Produktes oder seiner

Verzierung.

72

DESIGNS

• Damit das Design unter den gesetzlichen Schutz fällt, muss es

innovativ sein und einen individuellen, sich von früheren

Designs abgrenzenden Charakter haben.

73

DESIGNS

• Der Ausdruck "Industriedesign" in der früheren Regelung

wird in dem neuen Gesetz durch den allgemeineren

Begriff des "Designs" ersetzt. Durch diesen weiten Begriff

wird jede Art von Design unter Schutz gestellt.

• Darüber hinaus fallen nicht eingetragene Designs, die

zuerst in der Türkei der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

wurden unter den Schutz des neuen Gesetzes für drei

Jahre. 74

DESIGNS

• Darüber hinaus sind folgende Neuerungen erwähnenswert:

– Anträge auf Eintragung von Designs, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten

verstoßen, sind durch das türkische Patentinstitut von Amts wegen zurückzuweisen.

– Anträge auf Eintragung von Designs, die nicht innovativ sind, werden von Amts wegen

abgelehnt.

– Der Zeitraum für die Veröffentlichung der Eintragung neuer Designs wird von sechs auf drei

Monate verkürzt, was einen schnelleren Prozess für die Eintragung bedeutet.

– Latente Teile eines komplexen Produkts werden im Einklang mit EU-Recht aus dem

Schutzbereich ausgenommen.

– Nach einer vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie veröffentlichten Liste

werden komplexe Produkte, die verbessert werden sollen einem dreijährigen Schutz

unterstellt. 75

DESIGNS

• Darüber hinaus sind folgende Neuerungen erwähnenswert:

– Die Rechte an Produkten, die von akademischen Angestellten an Universitäten entworfen

wurden, werden den Universitäten zugewiesen. Allerdings werden mindestens fünfzig Prozent

des Umsatzes, der durch die Kommerzialisierung gewonnen wird, dem Akademiker

zugeschrieben.

– Durch die verkürzte und vereinfachte Eintragung können die Rechtsinhaber, insbesondere auf

dem Textil- und Möbelmarkt, in denen Designs schnell kommerzialisiert werden müssen, ihre

Rechte effizienter durchsetzen.

– Darüber hinaus wird durch das Kriterium der Innovation im Rahmen des Eintragungsprozesses

gewährleistet, dass qualifiziertere und originellere Designs eingetragen werden.

76

DESIGNS

• Eingetragene Designs werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab

den Tag des Eintragungsantrags geschützt. Die Schutzdauer kann für

jeweils fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren

verlängert werden.

• Ausnahmsweise sieht das Gesetz einen besonderen dreijährigen

Schutz für gleichwertige Produktteile vor, um diesen Industriesektor

zu fördern sowie dem Verbraucher den Zugang zu günstigen

Vergleichsprodukten zu ermöglichen.

77

PATENTE

78

PATENTE

• Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der

Technik erteilt, sofern sie

– neu sind,

– auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und

– gewerblich anwendbar sind.

79

PATENTE

• Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für

den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche

oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger

Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

80

PATENTE

• Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend,

wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise

aus dem Stand der Technik ergibt.

81

PATENTE

• Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr

Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich

der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

82

PATENTE

• Eine Entdeckung, die gewerblich

anwendbar und neu ist, aber

nicht die an eine Erfindung

gestellten Kriterien erfüllt, kann

als Gebrauchsmuster

geschützt werden.

83

PATENTE

• Unter den Begriff des „Patents“ fallen nicht:

– Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische

Methoden;

– Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder

für geschäftliche Tätigkeiten;

– Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

– literarische und künstlerische Werke, wissenschaftliche Arbeiten,

ästhetische Formschöpfungen;

– die Wiedergabe von Informationen.

84

PATENTE • Einige Änderungen des neuen Gesetzes sind wie folgt:

– Die Eintragung eines Patents ohne vorherige Prüfung wurde abgeschafft.

– Die Vorbereitung eines Forschungsberichtes für Anwendungen von

Gebrauchsmustern ist obligatorisch geworden.

– Der Prozess für die Eintragung von Patenten wird vereinfacht und der

Zeitraum für eine Eintragung wird verkürzt.

– Die Rechte an Produkten, die von akademischen Angestellten an

Universitäten entworfen wurden, werden den Universitäten zugerechnet.

Allerdings wird mindestens ein Drittel des Umsatzes, der durch die

Kommerzialisierung gewonnen wird, dem Akademiker selbst zugewiesen.

Ziel des Gesetzes ist es, bereits vorhandenes Forschungspotenzial an

Universitäten zu fördern und Patente auf der Grundlage des

institutionellen Rahmens der Universitäten zu nutzen.

85

PATENTE

• Darüber hinaus wird ein Rahmen geschaffen,

– um Erfindungen zu ermutigen, die aus den Projekten hervorgehen, die

von öffentlichen Institutionen unterstützt werden,

– die Teilnahme an Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die von

öffentlichen Institutionen unterstützt werden, zu fördern,

– die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Institutionen und privaten

Unternehmen zu fördern.

• Ziel dieses Rahmens ist es, den Rechtsinhabern die kommerzielle

Nutzung ihrer Erfindung zu gewährleisten.

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PATENTE

• Nach der Gesetzesänderung kann der Patentinhaber seine Rechte nicht nur

gerichtlich verfolgen. Innerhalb von sechs Monaten kann er gegen eine

Eintragung beim Patentinstitut Einspruch einlegen. Zudem verliert er nicht

automatisch sein Patent, wenn er die Zahlung der Jahresgebühr versäumt.

Stattdessen steht ihm nun ein Nacherfüllungsrecht zu. Darüber hinaus

wurden Regelungen in Bezug auf die Wiederherstellung seiner Rechte

getroffen.

• Ein Patent wird für den Zeitraum von zwanzig Jahren geschützt, während

ein Gebrauchsmuster für zehn Jahre ab dem Tag des Eintragungsantrags

geschützt wird. Die Schutzdauer kann nicht verlängert werden.

87

Zusammenfassend

• Von nun an werden alle gewerblichen Schutzrechte in

einem einzigen Gesetz geregelt:

Laufzeiten, Berichte, gemeinsame Vertreter, Rechtsgeschäfte, Verletzung von gewerblichen

Schutzrechten, Schadensersatz, entgangener Gewinn, die Verwirkung von Ansprüchen,

Personen, gegen die keine Klage erhoben werden kann, Voraussetzungen für eine Klage

gegen einen unberechtigten Einspruch, die Wirksamkeit von Rechten vor der

Gesetzesänderung, das zuständige Gericht, Verjährung, Voraussetzungen der

Klageerhebung durch den Lizenznehmer, Anträge auf einstweilige Verfügungen sowie ihre

Wirkung, die für die Bearbeitung zuständigen Personen und Zustellungen, Gebühren,

Vernichtungs- und Rückrufansprüche

88

Zusammenfassend

• Diese Neuregelungen haben die Probleme hinsichtlich der Lagerung der

widerrechtlichen Waren gelöst sowie das Zustellungsverfahren für das

Patentinstitut erleichtert.

• Ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers war es durch die Konzentration

aller Regelungen in einem Gesetz die Ungewissheit hinsichtlich der

Wirksamkeit der Verordnungen mit Gesetzeskraft zu beseitigen, die nach den

Entscheidungen des Verfassungsgerichts entstanden waren. Da die neuen

Vorschriften über die gewerblichen Schutzrechte mit den internationalen

Vorschriften und dem EU-Recht im Einklang sind und der

Eintragungsprozess vereinfacht wurde, wird sich dies auf die Attraktivität der

Türkei bei ausländischen Investoren positiv auswirken. 89

90

RAin Prof. Dr. Arzu Oğuz

Oğuz Rechtsanwaltskanzlei

Tirebolu Sokak Hazinedar Apt. No:3/6 06550 Y. Ayrancı - Ankara

http://www.oguzhukukdanismanlik.com

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Das Zentrum für Forschung und Anwendung geistiger und gewerblicher Rechte (kurz „FISAUM“)

an der Ankara Universität