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ECSS-Q-70A 19. April 1996 Raumfahrtproduktsicherung Materialien, mechanische Teile und Prozesse

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ECSS-Q-70A19. April 1996

Raumfahrtproduktsicherung

Materialien, mechanische Teile und Prozesse

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ECSS-Q-70A19. April 1996

Deutsche Übersetzung

Herausgeber Deutsches Zentrumfür Luft- und Raumfahrt e.V.

Qualitäts- und ProduktsicherungNationales ECSS-Sekretariat

Anschrift Porz-WahnheideLinder HöheD-51147 Köln

Technische Bearbeitung Dr. Detlev Bohle

Telefon (0 22 03) 6 01 - 47 79Telefax (0 22 03) 6 01 - 32 35E-Mail [email protected]

Redaktion Ruth Opperbeck

Telefon (0 22 03) 6 01 - 21 99Telefax (0 22 03) 6 01 - 32 35E-Mail [email protected]

Preis 30 DM

Englische Originalausgabe

Herausgeber ESA Publications DivisionESTEC, Postfach 2992200AG NoordwijkNiederlande

Copyright 1996 ©: European Space Agency für die Mitglieder von ECSS

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Vorwort

Diese Norm gehört zu der Reihe von ECSS-Normen, die sich auf das Management, die Technik (Engineering) und dieProduktsicherung in Raumfahrtprojekten und -anwendungen beziehen. ECSS ist eine Kooperation der EuropäischenRaumfahrtagentur ESA, nationaler Raumfahrtagenturen und europäischer Industrievereinigungen mit dem Ziel der Ausarbeitungund Pflege von einheitlichen Normen.

Diese Norm formuliert Anforderungen als Festlegungen dessen, was erreicht und weniger, wie die erforderliche Arbeit organisiertund durchgeführt werden soll. Dadurch können bestehende Organisationsstrukturen und -methoden beibehalten werden, wo sieeffektiv sind, und sich weiterentwickeln - soweit erforderlich -, ohne die Normen neu abfassen zu müssen.

Bei der Abfassung dieser Norm wurde die vorliegende ISO 9000-Normenreihe berücksichtigt.

Diese Norm wurde von der ECSS-Arbeitsgruppe "Produktsicherung" erstellt, vom Technischen ECSS-Ausschuß überprüft undvom ECSS-Lenkungsgremium verabschiedet.

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Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorwort ...................................................................................................................................................... i

1 Allgemeines ............................................................................................................................... 11.1 Zweck ........................................................................................................................................... 11.2 Zielsetzung .................................................................................................................................. 11.3 Anwendungsbereich .................................................................................................................... 11.4 Normative Verweisungen ............................................................................................................ 11.5 Informative Verweisungen ........................................................................................................... 21.6 Definitionen und Abkürzungen .................................................................................................... 3

2 Allgemeine Anforderungen ...................................................................................................... 52.1 Programmanagement für Materialien, Teile und Prozesse ........................................................ 52.2 Management und Konsolidierung von Materialien, Teilen und

Prozessen .................................................................................................................................... 62.3 Technische Vorgaben ................................................................................................................. 62.4 Überwachung der Reinheit, Verschmutzung .............................................................................. 72.5 Sicherheitsrelevante Materialien und Teile ................................................................................. 82.6 Hardware für mechanische/elektrische Bodendienstgeräte (GSE) ............................................ 8

3 Materialsteuerung ..................................................................................................................... 93.1 Materialauswahl ........................................................................................................................... 93.2 Materialbeschaffung .................................................................................................................... 123.3 Materialeinsatz ............................................................................................................................. 13

4 Steuerung der mechanischen Teile ......................................................................................... 154.1 Auswahl der mechanischen Teile ............................................................................................... 154.2 Beschaffung der mechanischen Teile ......................................................................................... 174.3 Einsatz der mechanischen Teile ................................................................................................. 17

5 Prozeßsteuerung ....................................................................................................................... 195.1 Prozeßauswahl ............................................................................................................................ 195.2 Einsatz eines Prozesses ............................................................................................................. 21

Anhang A (informativ) Beziehung zwischen den die Materialien, Teile undProzesse betreffenden Tätigkeiten und den Programmphasen ......................................... A/1

A.1 Konzeptphase (Phase A) ............................................................................................................ A/1A.2 Projektdefinitionsphase (Phase B) .............................................................................................. A/1A.3 Detaildesign-, Entwicklungs-, Fertigungs-, Integrations- und

Testphase (Phase C/D) ............................................................................................................... A/1A.4 Betriebsphase (Phase E) ............................................................................................................ A/2

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1 Allgemeines

1.1 Zweck

Zweck dieser Norm ist die Festlegung der Anforderungen und Nachweise für Materialien, mechanische Teile und Prozesse zurErfüllung der Leistungsanforderungen der Mission.

1.2 Zielsetzung

Diese Norm erstreckt sich auf folgende Anforderungsbereiche:

• Management einschließlich Organisation, Reviews, Annahmestatus- und Dokumentations-überwachung, • Auswahlkriterien und -regeln, • Bewertungs-, Validierungs-/Qualifikationstests, • Beschaffung und Eingangsprüfung, • Verwendungskriterien und -regeln.

Die Beziehungen zwischen den Tätigkeiten und Programmphasen sind im Anhang A erläutert.

1.3 Anwendungsbereich

Die Festlegungen dieser Norm gelten für alle Beteiligten auf allen Ebenen in der Produktion von Raumfahrtsystemen. Diesekönnen beinhalten: bemannte und unbemannte Raumfahrzeuge, Trägerraketen, Satelliten, Nutzlasten, Experimente, elektrischeBodendienstgeräte, mechanische Bodendienstgeräte und ihre jeweiligen Organisationen.

a) Die in dieser Norm festgelegten Anforderungen sind durch den Kunden den programmspezifischen Erfordernissen undder Programmklasse entsprechend anzupassen.

1.4 Normative Verweisungen

Diese ECSS-Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diesenormativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Beidatierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser ECSS-Norm,falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der inBezug genommenen Publikation.

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ECSS-Q-00 Raumfahrtproduktsicherung – Grundsätze und Verfahrensweise

ECSS-Q-20 Raumfahrtproduktsicherung – Qualitätssicherung

ECSS-Q-40 Raumfahrtproduktsicherung – Sicherheit

ECSS-Q-60 Raumfahrtproduktsicherung – EEE-Bauelemente

ECSS-Q-701 Angaben zur Auswahl von Raumfahrtmaterialien (oder MSFC-SPEC-250Oberflächenbehandlungen von Raumfahrzeugstrukturen)

ECSS-Q-702 Thermovakuumtest für das Aussortieren (Screening) von Raumfahrtmaterialien (oderASTM E 595-90 Gesamtmasseverlust und aufgefangene, flüchtige, kondensierbareAnteile aus dem Ausgasen in einer Vakuumumgebung)

ECSS-Q-706 Korpuskular- und Ultraviolett(UV)-Strahlungstest von Raumfahrt-materialien

ECSS-Q-721 Entflammbarkeitstest für das Aussortieren (Screening) von Raumfahrtmaterialien (oderNHB 8060 1C Entflammbarkeits-, Geruchs-, Ausgasungs- undVerträglichkeitsanforderungen und -prüfverfahren für Materialien in Umgebungen, die dieVerbrennung unterstützen)

ECSS-Q-729 Bestimmung der Ausgasungsprodukte von Materialien und Baueinheiten zurVerwendung im bemannten Bereich von Raumfahrzeugen (oder NHB 8060 1CEntflammbarkeits-, Geruchs-, Ausgasungs- und Verträglichkeitsanforderungen und -prüfverfahren für Materialien in Umgebungen, die die Verbrennung unterstützen)

ECSS-Q-736 Materialauswahl für Spannungsrißkorrosionsprüfung

ECSS-Q-737 Bestimmung der Anfälligkeit von Metallen gegenüber Spannungsriß-korrosion.

1.5 Informative Verweisungen

Informative Verweisungen sind jeweils an den entsprechenden Stellen im Text angegeben und nachstehend aufgelistet:

ECSS-Q-700 Technische Berichterstattung und Zulassung von Materialien, mechanischen Teilen undProzessen

ECSS-Q-201 Verschmutzungs- und Reinheitsüberwachung

MSFC-HDBK-527 Materialauswahlliste für Raumfahrt-Hardwaresysteme.

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1.6 Definitionen und Abkürzungen

1.6.1 Definitionen

Für die Anwendung dieser Norm gelten die Definitionen nach ECSS-P-001, Ausgabe 1.

Die folgenden Benennungen und Definitionen gelten speziell für diese Norm:

"MaterialEin zugeliefertes Roh-, Halbfertig- oder Fertigerzeugnis (im gasförmigen, flüssigen oder festen Zustand) mit festgelegtenMerkmalen, das in ein Funktionselement des Produkts verarbeitet wird."

"Mechanisches TeilEin oder mehrere zusammengefügte Einzelteile, das (die) eine mechanische, optische, thermische oder elektromechanische(außerhalb des Bereichs der EEE-Bauelemente nach ECSS-Q-60) Funktion erfüllt (erfüllen) und nicht ohne bleibende Zerstörungoder Beeinträchtigung der im Design vorgesehenen Anwendung zerlegt werden kann (können)."

ANMERKUNG: Im nachfolgenden Text wird für "mechanische Teile" kurz der Begriff "Teile" verwendet.

"ProzeßEin oder mehrere zusammenhängende Produktionsvorgänge, durch den (die) eine oder mehrere Komponenten (Materialien,Teile ...) zusammengebaut und/oder umgeformt wird (werden) (Gestalt, physikalische oder chemische Eigenschaften), um einProdukt (Baueinheit oder Funktionseinheit) zu erhalten. Nach dieser Definition ausgeschlossen sind mechanische Vorgänge wieübliches Fräsen, Bohren, Drehen und mechanisches Zusammenbauen. Der Begriff Prozeß beinhaltet auch all die benötigtenEinrichtungen, Personal, Umgebung, Ausrüstung, Werkzeuge und entsprechenden Methoden."

"kritischMaterialien, Teile oder Prozesse gelten als kritisch, wenn sie:

• für die fragliche Anwendung neu oder nicht validiert (im Falle von Teilen nicht qualifiziert) sind,• in einer vorangegangenen Anwendung zu Problemen führten, die noch ungelöst sind."

"Genehmigungsantrag (RFA)Eine Unterlage, mit der der Lieferant/Anwender bei der zuständigen Stelle beantragt, ein kritisches Material, Teil oder einenkritische Prozeß zu verwenden."

ANMERKUNG: Der Vordruck eines solchen Genehmigungsantrags sollte für ein ganzes Projekt genormt seinund die folgenden Angaben enthalten:• Identifizierungsangaben,• Merkmale und/oder Funktion,• Ort und Umgebung,• Kennung der Bewertungs-, Validierungs- bzw. Qualifikationsprogramme und -berichte,• Genehmigungsstatus.

"Validierung eines Materials oder ProzessesEin Satz von gesammelten Daten (und/oder durchgeführten Versuchen) zum Nachweis, daß ein Material oder Prozeß sich wievorgesehen (technische Anforderungen) mit einer ausreichenden Sicherheitsreserve verhält und genügend Vertrauen in dasErgebnis gesetzt werden kann (Qualitätssicherungsanforderungen)."

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1.6.2 Abkürzungen

Die folgenden Abkürzungen werden in dieser Norm erläutert und entsprechend benutzt:

Abkürzung Bedeutung

CDR Critical Design Review = kritisches Design-Review

DML Declared Material List = deklarierte Materialliste

DMPL Declared Mechanical Part List = deklarierte (mechanische) Teileliste

DPL Declared Process List = deklarierte Prozeßliste

EEE Electrical, Electronic and = elektrisch, elektronisch undElectromechanical elektromechanisch

GSE Ground Support Equipment = Bodendienstgerät

MIP Mandatory Inspection Point = verbindlich vorgeschriebener Prüfpunkt

MRB Material Review Board = Material-Untersuchungsausschuß

PDR Preliminary Design Review = vorläufiges Design-Review

PS Produktsicherung

QR Qualification Review = Qualifikations-Review

RFA Request For Approval = Genehmigungsantrag.

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2 Allgemeine Anforderungen

2.1 Programmanagement für Materialien, Teile und Prozesse

2.1.1 Produktsicherungsplan

Jeder Lieferant muß in seinem Produktsicherungsplan die Organisation und Aufgaben bezüglich der Materialien, Teile undProzesse in Übereinstimmung mit ECSS-Q-00 und dem vorliegenden Dokument festlegen.

2.1.2 Leiter für Materialien, Teile und Prozesse

a) Als Ansprechpartner in Vertretung des Lieferanten zur Sicherstellung der Einhaltung der in dieser Norm festgelegtenAnforderungen muß der Lieferant einen Leiter für Materialien, Teile und Prozesse bestimmen, der alle diesbezüglichenTätigkeiten beaufsichtigt.

b) Dieser Leiter ist die für den Kunden bestimmte Ansprechstelle in bezug auf die Anwendung dieser Norm im Rahmen derGesamt-PS-Berichterstattung. Er muß den Kunden regelmäßig über den Fortschritt der sich aus dieser Anwendungergebenden Aufgaben unterrichten. Er muß sicherstellen, daß sowohl die technischen als auch die Planungsaspekte derverschiedenen Maßnahmen, die unternommen werden, eingehalten werden (Status der Materialvalidierung,Teilequalifikation und Prozeßvalidierung).

c) Der Leiter für Materialien, Teile und Prozesse muß dafür Sorge tragen, daß die Anforderungen dieser Norm von allenseinen Lieferanten eingehalten werden.

2.1.3 Ausschuß für Materialien, Teile und Prozesse

Um die Einhaltung der in dieser Norm festgelegten Anforderungen zu koordinieren, insbesondere hinsichtlich der kritischenMaterialien, Teile und Prozesse, muß der Lieferant einen Ausschuß für Materialien, Teile und Prozesse einrichten.

2.1.4 Reviews von Materialien, Teilen und Prozessen

a) Um den Validierungsstatus für Materialien und Prozesse und den Qualifikationsstatus für Teile zu erlangen, muß derLeiter für Materialien, Teile und Prozesse dem Kunden die in Übereinstimmung mit dieser Norm durchgeführtenTätigkeiten zusammen mit den erzielten Ergebnissen darlegen.

Wenn nötig, wird der Leiter für Materialien, Teile und Prozesse mit seinen Lieferanten Fachbesprechungen organisieren.

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2.2 Management und Konsolidierung von Materialien, Teilen und Prozessen

2.2.1

Jeder Lieferant muß die Material-, Teile- und Prozeßlisten mit all den Materialien, Teilen und Prozessen, die für die Verwendungim Fluggerät von seinen Lieferanten und ihm selbst vorgesehen sind, erstellen, sammeln, überprüfen und bereitstellen. Siemüssen zum Zeitpunkt ihrer Herausgabe dem gültigen Design entsprechen.

Die Zielsetzung ist folgende:

• Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher Programmanforderungen, • Verifikation der Tätigkeit der Gerätelieferanten in bezug auf Materialien, Teile und Prozesse, • Steuerung und Überwachung des Status der Materialien, Teile und Prozesse in Übereinstimmung mit den Programm-

Meilensteinen.

2.2.2

Der Leiter für Materialien, Teile und Prozesse ist zuständig für die Konsolidierung der Listen mit seinen für Materialien, Teile undProzesse verantwortlichen Kollegen innerhalb des Programms, damit alle benötigten Daten vorliegen und derGenehmigungsstatus mit den technischen und Planungszielen übereinstimmt.

ANMERKUNG 1: Die Konsolidierung der Listen ist als technische Aufgabe und nicht als Zusammenstellung zuverstehen.

ANMERKUNG 2: Die Konsolidierung der Listen und die anzuwendenden Methoden sind in ECSS-Q-70-00festgelegt.

Der geforderte Inhalt der Listen ist nachstehend aufgeführt. Die Vereinheitlichung des Vordrucks ist in ECSS-Q-70-00 festgelegt.

2.2.3

Diese Listen sind für Änderungen offen und im Verlauf des Projekts zu aktualisieren:

• Die vorläufigen Listen beinhalten die Materialien, Teile und Prozesse nach den vorläufigen Lieferantenerfordernissenund werden zur Feststellung derjenigen benutzt, die kritisch sind (gültig für das vorläufige Design-Review–PDR).

• Die designspezifischen (as-designed) Listen beinhalten die Materialien, Teile und Prozesse nach den verschiedenen

Designdaten der Basisvorlage (Baseline) (gültig für das kritische Design-Review – CDR). • Die bauspezifischen (as-built) Listen beinhalten die Materialien, Teile und Prozesse, die in den Qualifikations- und

Flugmodellen verwendet werden (gültig für das Qualifikations-Review – QR).

Jede Änderung nach dem kritischen Design-Review/Qualifikations-Review ist - soweit zutreffend - in den Listen und eventuellgestellten Genehmigungsanträgen zu berücksichtigen.

2.3 Technische Vorgaben

2.3.1

Die Materialien und Teile müssen den Funktionsvorgaben der Mission mit den festgelegten oder ausreichenden Reservenentsprechen.

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2.3.2

Die Materialien, Teile und Prozesse müssen sowohl den vorgegebenen Bodenumgebungsbedingungen (Herstellung, Tests,Lagerung, Instandhaltung, Transport, Integration usw.) als auch den vorgegebenen Flugbedingungen (Start, Umlaufbahn)entsprechen.

2.3.3

Die folgenden Vorgaben sind je nach Mission zu berücksichtigen:

• Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion, • Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Belastungen (dynamische und statische), • Widerstandsfähigkeit und Leistungsfähigkeit im Vakuum, • Leistungsfähigkeit unter Schwerelosigkeit, • Widerstandsfähigkeit gegen Strahlung, • Widerstandsfähigkeit gegen zyklische Temperaturbeanspruchung, • Widerstandsfähigkeit gegen Medien je nach Missionsanforderungen, • Widerstandsfähigkeit gegen sonstige missionsspezifische Bedingungen (atomarer Sauerstoff, Ausgasen, Entflamm-

barkeit, Geruch usw.), • Widerstandsfähigkeit gegen kombinierte Auswirkungen von Umgebung und Belastungen (Spannungsrißkorrosion,

thermoelastisches Verhalten, Kaltschweißen usw.).

2.3.4

Die geschätzte Verfügbarkeit der mit den verwendeten Materialien und Prozessen erzielten Teile und Produkte müssen demendgültigen Systemlebenszyklus entsprechen (Tests, Lagerung, Mission).

2.4 Überwachung der Reinheit, Verschmutzung

2.4.1

Jeder Lieferant muß ein wirksames Verschmutzungs- und Reinheitsüberwachungsprogramm einführen und aufrechterhalten,das mindestens folgendes enthält:

• Reinigungsverfahren, • Reinheitsüberwachungsverfahren/-methoden.

2.4.2

Die Materialien, Teile oder Prozesse, die zu Unsauberkeit/Verschmutzung führen können, sind entsprechend denMissionsanforderungen zu identifizieren und zu reduzieren (Reinheits-/Verschmutzungsanalyse).

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2.4.3

Für reinheits-/verschmutzungskritische Anwendungen ist ein spezifischer Reinheitsüberwachungsplan und eine Anforde-rungsspezifikation (chemische und Partikel) einzuführen.

Anleitungen über die Verschmutzungs- und Reinheitsüberwachung sind in ECSS-Q-201 enthalten.

2.5 Sicherheitsrelevante Materialien und Teile

Materialien und Teile mit sicherheitsrelevanten Merkmalen sind nach ECSS-Q-40 festzustellen, zu führen und zu behandeln.

2.6 Hardware für mechanische/elektrische Bodendienstgeräte (GSE)

Bei der Auswahl von Materialien für mechanische/elektrische Bodendienstgeräte, die im Thermo-Vakuum eingesetzt werdenoder Schnittstellen mit der für den Flug bestimmten Hardware aufweisen, sind mögliche Verschlechterungen (Verunreinigung,Oberflächenzustand, elektromechanische, chemische Einflüsse) zu berücksichtigen.

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3 Materialsteuerung

3.1 Materialauswahl

3.1.1 Technische Kriterien

Die folgenden Anforderungen brauchen nur dann berücksichtigt zu werden, wenn ihre Anwendung aufgrund derUmgebungsbedingungen der Mission erforderlich ist.

Soweit anwendungsbedingt vorgegeben, müssen bestimmten Auflagen eine besondere Beachtung geschenkt werden, und dieWiderstandsfähigkeit des betreffenden Materials kann nachgewiesen werden müssen.

a) Vakuum:

Ausgasungstests sind nach der Spezifikation ECSS-Q-702 oder ASTM E 595-90 an Materialien durchzuführen, derenEinsatzbedingungen zu Verunreinigungen führen können. Die Annahmekriterien für Materialien fürRaumfahrtanwendungen müssen allgemein wie folgt sein: Gesamtmasseverlust < 1,00 %. Aufgefangener flüchtigerkondensierbarer Anteil < 0,10 %.

Materialien in der Nähe von optischen Flächen können zusätzliche Tests erfordern, die je nach Einzelfall zu bewertensind.

Die Verwendung von reinem Quecksilber, Cadmium und Zink ist untersagt.

b) Zyklische Temperaturbeanspruchung:

Materialien, die einer zyklischen Temperaturbeanspruchung ausgesetzt sind, müssen auf ihre Widerstandsfähigkeitgegenüber induzierten thermischen Belastungen bewertet werden.

c) Strahlungen:

Materialien, die an Außenflächen des Raumfahrzeugs verwendet werden, müssen auf ihre Widerstandsfähigkeitgegenüber der im Missionsverlauf erwarteten Strahlungsdosis bewertet werden.

Die Spezifikaion ECSS-Q-70-06 ist zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit der Materialien gegenüber (elek-tromagnetischer und Korpuskular-)Strahlung anzuwenden.

d) Atomarer Sauerstoff:

Hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit gegen atomaren Sauerstoff bei Materialien, die in den Außenflächen vonRaumfahrtsystemen in erdnaher Umlaufbahn verwendet werden, müssen die Annahmekriterien je nach Einzelfallfestgelegt werden.

e) Meteoritische Umgebung:

Der Einfluß der meteoritischen Umgebung auf die Materialien ist je nach Einzelfall zu untersuchen.

f) Elektrochemische Verträglichkeit:

Bei Bimetallkontakten müssen bei der Paarung der verwendeten metallischen Materialien die Angaben in ECSS-Q-701oder MSFC-SPEC-2 50 berücksichtigt werden.

Der maximal zulässige Potentialunterschied beträgt 0,5 V in kontrollierter Umgebung und 0,25 V in unkontrollierterUmgebung (keine Temperatur- oder Feuchteüberwachung).

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g) Korrosion:

Die Korrosionsbeständigkeit kann bei Materialien, die Korrosion während ihres Lebenszyklus (Lagerung, Transport,Start ...) ausgesetzt sind, nachgewiesen werden müssen. Nähere Einzelheiten sind MFSC HDBK 527 (Leitfaden) zuentnehmen.

h) Spannungsrißkorrosion:

Die für Strukturen verwendeten Materialien sind in Übereinstimmung mit Tabelle 1 von ECSS-Q-736 auszuwählen; alleMaterialien, die nicht in der Spezifikation ECSS-Q-736 erfaßt sind, müssen nach der Spezifikation ECSS-Q-737 geprüftwerden.

i) Ausgasung, Entflammbarkeit, Geruch:

Bei bemannten Missionen müssen die ausgewählten Materialien die Kriterien nach den Spezifikationen ECSS-Q-721und ECSS-Q-729 (oder US-Dokument NHB 8060-1C) erfüllen.

j) Biokontamination:

Der Aspekt der Biokontamination von Materialien ist je nach Einzelfall zu untersuchen.

k) Medienverträglichkeit:

Materialien, die mit einem bestimmten Medium in Berührung kommen, müssen mit diesem Medium verträglich sein.Liegen keine angemessenen Verträglichkeitsdaten vor, dann ist nach NHB 8060-1 (Test Nummer 15) zu testen.

3.1.2 Bedarfsfeststellung

a) Die Materialien sind nach folgender Leitlinie in der angegebenen Präferenz- und Prioritätsfolge auszuwählen:

• Materialien, die erfolgreich bei einer gleichen Anwendung in anderen Raumfahrtprogrammen, die hinsichtlich dervorgegebenen Umgebungs- und Lebensdauerbedingungen der vorgeschlagenen Anwendung ähnlich sind, eingesetztwurden,

• Materialien, für die zufriedenstellende Bewertungsergebnisse an anwendungsrepräsentativen Mustern mit einer bezogen

auf die Einsatzbedingungen ausreichenden Reserve erzielt wurden, • Materialien aus ESA- und NASA-Datenbanken mit zufriedenstellenden, nicht veralteten Daten.

b) Ob nun die Materialien bereits validiert sind oder noch validiert werden müssen, bei ihrer Auswahl sind die folgendenKriterien zu berücksichtigen:

• Dauerhaltbarkeit der Lieferung, • Reproduzierbarkeit der Merkmale.

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3.1.3 Inhalt der deklarierten Materialliste (DML)

a) Die DML ist nach eindeutigen Kategorien zu gliedern, um jede Einheit in der Dokumentation leichter auffinden zu können(ein Beispiel einer solchen Gliederung ist in ECSS-Q-700 angegeben).

b) Der DML-Vordruck muß folgende Angaben enthalten:

• Sachnummer (als Kennzeichen des Materials in der DML); sie muß während der gesamten Projektdauer gleichbleiben,

• Materialbezeichnung (Handelsbezeichnung), • Materialschlüssel, z. B. American Iron Steel Institute (Stahl), Aluminium Association (Aluminium), Copper

Development Association (Kupfer), • chemische Beschaffenheit und Typ des Produkts, • Hersteller, Beschaffungsspezifikationen oder Normen, • Zusammenfassung der Herstellungs-/Verarbeitungsparameter (Oberflächengüte, Werkstoff-zustand,

Mischungsverhältnis, Härtung usw.), • Verwendung und Ortsbestimmung, • Umgebungscode, • Größencode, Testdaten (Ausgasen, Spannungsrißkorrosion, Korrosion ...), • Zulassungsstatus (unter Hinweis auf Zulassungsstelle, Testbericht und ähnliche vorherige Anwendungen).

c) Verwendung von Codes: Verschlüsselungen oder Akronyme, die in der Liste benutzt werden, müssen innerhalb desDokuments erklärt werden.

Ein Beispiel eines geeigneten DML-Vordrucks ist in ECSS-Q-700 angegeben.

3.1.4 Kritikalitätsanalyse

a) Der Lieferant muß sämtliche in seinen vorläufigen Listen aufgeführten Materialien in bezug auf ihre Kritizität und inVerbindung mit der durchgeführten Risikoanalyse analysieren. Diese Analyse muß Aufschluß darüber geben, welcheweiteren Daten zur Erfüllung der Missionsanforderungen benötigt werden.

b) Die kritischen Materialien müssen in der DML gekennzeichnet und in die Liste der kritischen Einheiten (siehe ECSS-Q-20) aufgenommen werden.

c) Jedes kritische Material muß Gegenstand eines Genehmigungsantrags (RFA) sein, der dem nächsthöheren Kundenvorzulegen ist. Dieser Genehmigungsantrag muß Angaben über die nachfolgend durchzuführende Bewertung undValidierung enthalten.

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3.1.5 Bewertungs- und Validierungsphasen

a) Für kritische Materialien mit unbekannten Merkmalen muß es eine Bewertungsphase vor der Validierungsphase geben.Diese Materialien sind je nach Einzelfall zu identifizieren.

b) Beschaffungs- und Verifikationsmethoden sind zusammen mit den entsprechenden Dokumenten zur Überprüfung beimAuftragnehmer bereitzustellen, bevor mit der Bewertungs- und/oder Validierungsphase begonnen wird.

3.1.5.1 Bewertungsphase

Die Bewertung sollte für jedes kritische Material mindestens folgendes berücksichtigen:

• Grenzen des Einsatzbereichs, • physikalische, chemische und/oder Funktionseigenschaften des Materials zusammen mit den jeweiligen Werten und

Toleranzen, • Verhaltenstrends und Alterungsprozesse je nach Umgebungsparametern (einschließlich Empfindlichkeit gegenüber

Verunreinigung), • Annahmekritierien.

a) Wenn eine Bewertung durchgeführt wird, müssen ein Bewertungsprogramm und -bericht erstellt werden.

3.1.5.2 Validierungsphase

a) Für jedes kritische Material ist vom Lieferanten ein Validierungsprogramm aufzustellen und dann umzusetzen, um zuprüfen oder zu bestätigen, ob die Materialien den Missionsanforderungen mit den jeweils erforderlichen Reservengenügen, um den Validierungsstatus zu erhalten.

b) Der Validierungsstatus ist abhängig von den erzielten Ergebnissen (Validierungsbericht) und der Überprüfung derentsprechenden Dokumentation.

3.1.5.3 Sonderfreigabe-Antrag

Alle Materialien, die am Ende der Kritikalitätsanalyse oder der Bewertungs- und Validierungstests den Projektanforderungen nichtentsprechen, müssen Gegenstand eines ordnungsgemäß begründeten Sonderfreigabe-Antrags nach ECSS-Q-20 sein.

3.2 Materialbeschaffung

3.2.1 Beschaffungsspezifikationen

a) Jedes Material muß Gegenstand einer Beschaffungsspezifikation oder einer Norm sein.

b) Diese Spezifikationen müssen die Merkmale, Anforderungen, Testmethoden und Annahmekriterien des Materialsfestlegen.

c) Grundsätzlich müssen die Beschaffungsspezifikationen ausdrücklich vom Materialverkäufer und/oder -herstelleranerkannt sein.

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3.2.2 Eingangsprüfverfahren

a) Jedes Material ist einer Eingangsprüfung zu unterziehen.

b) Wenn erforderlich, müssen in einem Eingangsprüfverfahren die durchzuführenden Prüfungen und Tests festgelegtwerden, besonders bei Materialien, die bekanntlich in ihren endgültigen Eigenschaften unterschiedlich sein können.

3.3 Materialeinsatz

3.3.1 Validierungsstatus der Materialien

Jeder Lieferant muß nachprüfen, ob alle kritischen Materialien validiert sind, bevor sie zur Herstellung von für die Qualifikationund/oder den Flug bestimmten Produkten herangezogen werden. Jede Modifikation, Änderung des Zustands oder derKonfiguration der Anwendung kann die Verwendung des Materials ungültig und zusätzliche Validierungstests erforderlichmachen.

3.3.2 Rückverfolgbarkeit der Materialien

a) Jeder Lieferant muß bei seinen Materialien die in ECSS-Q-20 festgelegten Rückverfolg-barkeitsregeln zur Anwendungbringen.

b) Die Materialien sollten durch eine einzige Kenn-Nummer oder einen Code und eine Losnummer gekennzeichnet sein,damit im Falle eines Zwischenfalls oder einer Nichtkonformität oder zwecks technischer Untersuchungen nach einemAusfall oder Schaden der Werdegang des Materials nachvollzogen werden kann, entweder einzeln (individuelle Rückver-folgbarkeit) oder über das Fertigungslos, zu dem es gehörte (Los-Rückverfolgbarkeit).

3.3.3 Verpackung, Lagerung, Lagerentnahme

a) Jeder Lieferant muß Bestimmungen für die Verpackung, Lagerung und Lagerentnahme der Materialien festlegen.

b) Messungen und Prüfungen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Materialien und die Überwachung während derLagerung und Lagerentnahme sind zu identifizieren.

3.3.4 Materialien mit begrenzter Lebensdauer bis zur Anwendung

Jeder Lieferant muß sicherstellen, daß bei allen Materialien mit begrenzter Lebensdauer das Herstelldatum (falls vorhanden,andernfalls das Lieferdatum) und das Ablaufdatum der Lagerfähigkeit genau festgestellt und auf jedem Los deutlich markiertsind. Materialien, die ihr Lagerfähigkeitsablaufdatum überschritten haben, dürfen nur dann neu zertifiziert werden, nachdem ihrephysikalischen und chemischen Eigenschaften überprüft und die Parameter, die einer Verschlechterung unterliegen, als weiterannehmbar bewertet wurden.

3.3.5 Materialien mit begrenzter Lebensdauer nach Anwendung

Materialien mit begrenzter Lebensdauer (Beispiel: Treibstoff ...) müssen identifiziert und überwacht werden, wobei Lagerung undMissionslebensdauer zu berücksichtigen sind. Diese Materialien sind im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Liste der kritischenEinheiten zu bewerten (siehe ECSS-Q-20).

3.3.6 Nichtkonformitäten und Warnmeldungen (Alerts) für Materialien

Nichtkonformitäten und Warnmeldungen sind nach ECSS-Q-20 zu behandeln.

3.3.7 Gesundheit und Sicherheit

Materialsicherheitsdatenblätter oder gleichwertige müssen für sicherheitskritische Materialien zur Verfügung stehen.Vorsichtsmaßnahmen sind je nach Bedarf festzulegen.

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4 Steuerung der mechanischen Teile

4.1 Auswahl der mechanischen Teile

4.1.1 Technische Kriterien

Jeder Lieferant muß nachprüfen, ob die für Teile verwendeten Materialien und Prozesse den Anforderungen dieser Normentsprechen.

4.1.2 Bedarfsfeststellung

a) Teile sollten vorzugsweise aus solchen ausgewählt werden, die bei einer gleichen Anwendung in anderenRaumfahrtprogrammen unter vergleichbaren Umgebungs- und Lebensdauerbedingungen erfolgreich eingesetzt wurden.Typenreduzierungsmaßnahmen sind auf allen Programmebenen umzusetzen.

b) Ob nun die Teile bereits validiert sind oder noch validiert werden müssen, bei ihrer Auswahl müssen die folgendenKriterien berücksichtigt werden:

• Dauerhaltbarkeit der Lieferung, • Reproduzierbarkeit der Merkmale.

4.1.3 Inhalt der deklarierten (mechanischen) Teileliste (DMPL)

a) Die DMPL ist nach eindeutigen Kategorien zu gliedern, um jede Einheit in der Dokumentation leichter auffinden zukönnen (ein Beispiel einer solchen Gliederung ist in ECSS-Q-70-00 enthalten).

b) Der DMPL-Vordruck muß folgende Angaben enthalten:

• Sachnummer (als Kennzeichen des Teils in der DMPL); sie muß während der gesamten Projektdauer gleich bleiben, • Teilebezeichnung (Handelsbezeichnung), • Teiletyp, • Hersteller, Beschaffungsspezifikationen oder Normen, • Übersicht der Funktionen und Eigenschaften, • Verwendung und Ortsbestimmung, • Umgebungscode, • Zulassungsstatus (unter Hinweis auf Zulassungsstelle, Testbericht und ähnliche vorherige Anwendungen).

c) Verwendung von Codes: Verschlüsselungen oder Akronyme, die in der Liste benutzt werden, müssen innerhalb desDokuments erklärt werden.

Ein Beispiel eines geeigneten DMPL-Vordrucks ist in ECSS-Q-70-00 angegeben.

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4.1.4 Kritikalitätsanalyse

a) Jeder Lieferant muß sämtliche in seinen vorläufigen Listen aufgeführten Teile in bezug auf ihre Kritikalität und inVerbindung mit den durchgeführten Risikoanalysen analysieren. Diese Analyse muß Aufschluß darüber geben, welcheweiteren Daten zur Erfüllung der Missionsanforderungen benötigt werden.

b) Die kritischen Teile müssen in der DMPL gekennzeichnet und in die Liste der kritischen Einheiten (siehe ECSS-Q-20)aufgenommen werden.

c) Jedes kritische Teil muß Gegenstand eines Genehmigungsantrags (RFA) sein, der dem nächsthöheren Kundenvorzulegen ist. Dieser Genehmigungsantrag muß Angaben über die anschließend durchzuführende Bewertung undQualifikation enthalten.

4.1.5 Bewertungs- und Qualifikationsphasen

a) Je nach den Ergebnissen der Kritikalitätsanalyse muß der Lieferant für alle kritischen Teile entweder eine Bewertungs-und Qualifikationsphase oder nur eine Qualifikationsphase durchführen.

Bei der Wahl zwischen diesen beiden Vorgehensweisen ist folgendes zu berücksichtigen:

• Erkenntnisstand über das Teil (neues Teil, neue Anwendung, Konfigurationsänderung), • Erweiterung der Anwendung.

b) Beschaffungs- und Verifikationsmethoden sind zusammen mit den entsprechenden Dokumenten zur Überprüfung beimAuftragnehmer bereitzustellen, bevor mit der Bewertungs- und/oder Qualifikationsphase begonnen wird.

4.1.5.1 Bewertungsphase

Die Bewertung sollte für jedes kritische Teil mindestens folgendes berücksichtigen:

• Grenzen des Anwendungsbereichs, • physikalische und/oder Funktionseigenschaften des Teils zusammen mit den jeweiligen Werten und Toleranzen, • Verhaltenstrends und Alterungsprozesse je nach Umgebungsparametern (einschließlich Empfindlichkeit gegenüber

Verunreinigung), • Annahmekriterien.

a) Wenn eine Bewertung durchgeführt wird, müssen ein Bewertungsprogramm und -bericht erstellt werden.

b) Das Verhalten der zu überwachenden Parameter (Schwankung, Übergangszeit), die auch während derBewertungsprogrammtests aufgezeichnet wurden, dienen als Bezug für die Analyse der Qualifikationtestergebnisse.

4.1.5.2 Qualifikationsphase

a) Für jedes kritische Teil ist von jedem Auftragnehmer ein Qualifikationsprogramm aufzustellen und dann umzusetzen, umzu prüfen oder zu bestätigen, ob die Teile den Missionsanforderungen mit angemessenen Reserven genügen.

b) Der Qualifikationsstatus ist abhängig von den erzielten Ergebnissen (Qualifikationsbericht) und der Überprüfung derentsprechenden Dokumentation.

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4.1.5.3 Sonderfreigabe-AntragAlle Teile, die am Ende der Kritikalitätsanalyse oder der Bewertungs- und Qualifikationstests den Projektanforderungen nichtentsprechen, müssen Gegenstand eines ordnungsgemäß begründeten Sonderfreigabe-Antrags nach ECSS-Q-20 sein.

4.2 Beschaffung der mechanischen Teile

4.2.1 Beschaffungsspezifikation

a) Jedes Teil muß Gegenstand einer Beschaffungsspezifikation oder einer Norm sein.

b) Diese Spezifikationen müssen die Merkmale, Anforderungen, Testmethoden, Annahmekriterien, Losabnahmeprüfung,Bezugsquellenprüfung und Eingangsprüfung der Teile - soweit erforderlich - festlegen. Grundsätzlich müssen dieBeschaffungsspezifikationen ausdrücklich vom Teilehersteller nach ECSS-Q-20 anerkannt sein.

4.2.2 Bezugsquellenprüfung

Bei komplexen Teilen im Rahmen einer bestimmten Projektentwicklung muß jeder Lieferant die Art und Häufigkeit derÜberprüfung seiner eigenen Bezugsquellen festlegen. Die Bezugsquellenprüfung ist vom Lieferanten im Werk desTeileherstellers nach ECSS-Q-20 durchzuführen.

4.2.3 Eingangsprüfverfahren

a) Jedes Teil ist einer Eingangsprüfung zu unterziehen.

b) Gegebenenfalls sind in einem Eingangsprüfverfahren die durchzuführenden Prüfungen und Tests festzulegen.

4.3 Einsatz der mechanischen Teile

4.3.1 Qualifikationsstatus der Teile

Jeder Lieferant muß nachprüfen, ob alle kritischen Teile qualifiziert sind, bevor sie zur Herstellung von für die Qualifikationund/oder den Flug bestimmten Produkten herangezogen werden. Jede Modifikation, Änderung des Zustands oder derKonfiguration der Anwendung kann die Verwendung des Teils ungültig und zusätzliche Qualifikationstests erforderlich machen.

4.3.2 Rückverfolgbarkeit der Teile

a) Der Lieferant muß bei seinen Teilen die in ECSS-Q-20 festgelegten Rückverfolgbarkeitsregeln zur Anwendung bringen.

Die Teile sollten durch eine einzige Kenn-Nummer oder einen Code und eine Losnummer gekennzeichnet sein, damit im Falleeines Zwischenfalls oder einer Nichtkonformität oder zwecks technischer Untersuchungen nach einem Ausfall oder Schaden derWerdegang des Teils nachvollzogen werden kann, entweder einzeln (individuelle Rückverfolgbarkeit) oder über dasFertigungslos, zu dem es gehörte (Los-Rückverfolgbarkeit).

4.3.3 Verpackung, Lagerung, Lagerentnahme

a) Jeder Lieferant muß Bestimmungen für die Verpackung, Lagerung und Lagerentnahme der Teile festlegen.

b) Messungen und Prüfungen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Teile und die Überwachung während derLagerung und Lagerentnahme sind zu identifizieren.

4.3.4 Teile mit begrenzter Lebensdauer oder Verschleißteile

a) Teile mit begrenzter Lebensdauer oder Verschleißteile (z. B. Mechanismen, pyrotechnische Auslöser, O-Ringe) müssenidentifiziert und überwacht werden, wobei Lagerzeit und Missionslebensdauer zu berücksichtigen sind.

b) Diese Teile sind im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Liste der kritischen Teile zu bewerten (siehe ECSS-Q-20).

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4.3.5 Nichtkonformitäten und Warnmeldungen (Alerts) für Teile

Nichtkonformitäten und Warnmeldungen sind nach ECSS-Q-20 zu behandeln.

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5 Prozeßsteuerung

5.1 Prozeßauswahl

5.1.1 Technische Kriterien

Jeder Lieferant muß nachprüfen, ob die bei der Durchführung der Prozesse verwendeten Materialien und mechanischen Teileden Anforderungen dieser Norm entsprechen.

5.1.2 Bedarfsfeststellung

a) Prozesse sind aus bereits validierten Prozessen nach der folgenden Präferenz- und Prioritätsfolge auszuwählen,nämlich:

• Prozesse, die Gegenstand einer Zertifizierung von Raumfahrtagenturen oder anderen staatlichen Stellen für gleicheAnwendungsbedingungen sind,

• Prozesse, für die zufriedenstellende Bewertungs- und Validierungsergebnisse an anwendungs-repräsentativen

Mustern mit einer bezogen auf die Anwendungsbedingungen ausreichenden Reserve erzielt wurden, • Prozesse, die von demselben Hersteller bereits in anderen Raumfahrtprogrammen unter den gleichen

Anwendungsbedingungen erfolgreich angewandt wurden.

b) Ob nun die Prozesse bereits validiert sind oder noch validiert werden müssen, bei ihrer Auswahl müssen die folgendenKriterien berücksichtigt werden:

• Zuverlässigkeit, • Prüfbarkeit, • Instandsetzbarkeit, • Reproduzierbarkeit, • Beständigkeit des Prozesses.

5.1.3 Inhalt der deklarierten Prozeßliste (DPL)

a) Die DPL ist nach eindeutigen Kategorien zu gliedern, um jede Einheit in der Dokumentation leichter auffinden zu können(ein Beispiel einer solchen Gliederung ist in ECSS-Q-70-00 angegeben).

b) Der DPL-Vordruck muß folgende Angaben aufführen:

• Sachnummer (als Kennzeichen des Prozesses in der DPL); sie muß während der gesamten Projektdauer gleichbleiben,

• Prozeßbezeichnung, • Prozeßspezifikation, • Prozeßbeschreibung (möglichst mit Bezeichnung der zugehörigen Materialien), • Verwendung und Ort,

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• Prozeßlieferant, • entsprechende Sachnummern in der DML, • Zulassungsstatus (unter Hinweis auf Zulassungsstelle, Testbericht und ähnliche vorherige Anwendungen).

c) Verwendung von Codes: Verschlüsselungen oder Akronyme, die in der Liste benutzt werden, müssen innerhalb desDokuments erklärt werden.

Ein Beispiel eines geeigneten DPL-Vordrucks ist in ECSS-Q-70-00 angegeben.

5.1.4 Kritikalitätsanalyse

a) Jeder Lieferant muß die in seinen vorläufigen Listen aufgeführten Prozesse in bezug auf ihre Kritikalität und inVerbindung mit den durchgeführten Risikoanalysen analysieren. Diese Analyse muß Aufschluß darüber geben, welcheweiteren Daten zur Erfüllung der Missionsanforderungen benötigt werden.

b) Die kritischen Prozesse müssen in der DPL gekennzeichnet und in die Liste der kritischen Einheiten (siehe ECSS-Q-20)aufgenommen werden.

c) Jeder kritische Prozeß muß Gegenstand eines Genehmigungsantrags (RFA) sein, der dem nächsthöheren Kundenvorzulegen ist. Dieser Genehmigungsantrag muß Angaben über die anschließend durchzuführende Bewertung undValidierung enthalten.

5.1.5 Bewertungs- und Validierungsphase

a) Je nach den Ergebnissen der Kritikalitätsanalyse muß der Lieferant für alle kritischen Prozesse entweder eineBewertungs- und Validierungsphase oder nur eine Validierungsphase durchführen.

Bei der Wahl zwischen diesen beiden Vorgehensweisen ist folgendes zu berücksichtigen:

• Erkenntnisstand über den Prozeß (neuer Prozeß, neue Anwendung oder Konfigurations-erweiterung), • Erweiterung der Anwendung.

b) Bei vertraulichen Prozessen muß der Lieferant den Nachweis liefern, daß der Prozeß validiert wurde (z. B. durch Vorlageeiner Validierungsbescheinigung von Raumfahrtagenturen oder anderen staatlichen Stellen, die die Gültigkeit dieserValidierung bestätigen).

5.1.5.1 Bewertungsphase

Die Bewertung soll für jeden kritischen Prozeß mindestens folgendes berücksichtigen:

• Grenzen des Anwendungsbereichs, • anhand von Probemustern ermittelte Werte der Implementierungsparameter und ihre Toleranzen, • Sicherheitsreserven, die durch Grenzbeanspruchung der Probemuster ermittelt wurden, • Annahmekritierien.

a) Wird eine Bewertung durchgeführt, müssen von jedem Lieferanten ein Bewertungsprogramm und -bericht erstelltwerden.

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5.1.5.2 Validierungsphase

a) Für jeden kritischen Prozeß ist von jedem Auftragnehmer ein Validierungsprogramm aufzustellen und dann umzusetzen.Das Validierungsprogramm ist nach existierenden Validierungsstandards von ECSS oder nationalen Agenturenfestzulegen.

b) Nach diesem Programm ist zu prüfen oder zu bestätigen, ob die Prozesse den Missions-anforderungen mitangemessenen Reserven genügen und die für das Produktdesign benötigten Parameter festgelegt wurden, um denValidierungsstatus zu erlangen.

c) Der Validierungsstatus ist abhängig von den erzielten Ergebnissen (Validierungsbericht) und der Überprüfung derentsprechenden Dokumentation.

5.1.5.3 Sonderfreigabe-Antrag

Alle Prozesse, die am Ende der Kritikalitätsanalyse oder der Bewertungs- und Validierungstests den Projektanforderungen nichtentsprechen, müssen Gegenstand eines ordnungsgemäß begründeten Sonderfreigabe-Antrags nach ECSS-Q-20 sein.

5.2 Einsatz eines Prozesses

5.2.1 Validierungsstatus eines Prozesses

Jeder Lieferant muß nachprüfen, ob alle kritischen Prozesse validiert sind, bevor sie zur Herstellung von für die Qualifikationund/oder den Flug bestimmten Produkten herangezogen werden. Jede Modifikation, jede Änderung des Zustands oder derKonfiguration der Anwendung kann den Einsatz des Prozesses ungültig und zusätzliche Validierungstests erforderlich machen.

5.2.2 Neuvalidierung eines Prozesses

a) Jede längere Fertigungsunterbrechung, jede größere Änderung der Einrichtungen oder Verfahren oder jede Verlagerungder Fertigung auf eine andere Einheit kann die ursprüngliche Validierung eines Prozesses ganz oder teilweise ungültigmachen.

b) Wenn ein Prozeß erneut validiert werden muß, ist ein Genehmigungsantrag (RFA) zu erstellen und einNeuvalidierungsprogramm zu verwirklichen.

5.2.3 Ausführung eines Prozesses

a) Vor Ausführung eines Prozesses muß jeder Lieferant nachprüfen, ob das Personal geschult ist und die Mittel, Umgebungund Dokumentation angemessen sind.

b) Durch diese Überprüfung ist sicherzustellen, daß:

• die Fertigungs- und Prüfmittel für den Prozeß angemessen, kalibriert und ordnungsgemäß gewartet sind, • die Fertigungs- und Prüfmittel unter angemessenen Umgebungs- und Reinheitsbedingungen (siehe Abschnitt 2.4

"Überwachung der Reinheit/Verschmutzung") zum Einsatz kommen, • das Personal ordnungsgemäß geschult und zertifiziert ist - soweit erforderlich -, • die Prozeßspezifikationen, Fertigungs- und Prüfverfahren und Ausführungsnormen einschließlich der eindeutigen

Festlegungen der Fertigungsgänge und eindeutiger Annahmekriterien (bei visuellen Annahmekriterien möglichstfotografisch belegt) vorhanden und angemessen sind.

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5.2.4 Sonderprozesse

a) Jeder Lieferant muß den Prozeß identifizieren und kontrollieren, wenn durch die Prüfung des Enderzeugnisses allein dieQualität nicht völlig sichergestellt werden kann (Sonderprozesse).

b) In diesem besonderen Fall ist die Prozeßsteuerung mit Hilfe geeigneter Verfahren und Personal-zertifizierung und/oderMaschinenüberwachung sicherzustellen.

c) Wenn möglich, ist eine statistische Prozeßsteuerung durchzuführen.

5.2.5 Rückverfolgbarkeit der Prozesse

a) Jeder Lieferant muß die in ECSS-Q-20 festgelegten Rückverfolgbarkeitsregeln zur Anwendung bringen.

b) Jeder Prozeß ist durch einen Code oder eine Bezeichnung, den Namen und die Unterschrift (oder Stempel) desAusführenden und das Ausführungsdatum zu kennzeichnen.

c) Die Rückverfolgbarkeit soll dazu dienen, den Prozeßwerdegang im Falle von technischen Untersuchungen (z. B. nacheinem Ausfall oder Schaden) entweder einzeln (individuelle Rückverfolgbarkeit der Ausführung) oder generell auf derEbene der fertigen Unterbaugruppe nachvollziehen zu können.

5.2.6 Nichtkonformitäten und Warnmeldungen (Alerts) für Prozesse

Nichtkonformitäten und Warnmeldungen sind nach ECSS-Q-20 zu behandeln.

5.2.7 Verbindlich vorgeschriebene Prüfpunkte (MIP)

Jeder Lieferant muß Art und Häufigkeit der verbindlich vorgeschriebenen Prüfpunkte festlegen. Die verbindlich vorgeschriebenenPrüfpunkte sind nach ECSS-Q-20 zu behandeln.

5.2.8 Verpackung/Lagerung/Lagerentnahme

Jeder Lieferant muß Vorkehrungen für die Verpackung, Lagerung und Lagerentnahme von Produkten oder Halbzeug vor undnach Ausführung der Prozesse festlegen.

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A/1

Anhang A (informativ)

Beziehung zwischen den die Materialien, Teile und Prozesse betreffenden Tätigkeiten und denProgrammphasen

A.1 Konzeptphase (Phase A)

In dieser Phase sind die Material-, Teile- und Prozeßsicherungsaufgaben wie folgt:

a) Identifizierung der hauptsächlichen Programmvorgaben für Materialien, Teile und Prozesse.

b) Festlegung der Grundsätze und Verfahrensweise in bezug auf Materialien, Teile und Prozesse.

c) Planung der Material-, Teile- und Prozeßsicherungsaufgaben für die Projektdefinitionsphase.

A.2 Projektdefinitionsphase (Phase B)

In dieser Phase sind die Material-, Teile- und Prozeßsicherungsaufgaben wie folgt:

a) Festlegung oder Identifizierung der Material-, Teile- und Prozeßanforderungen.

b) Identifizierung der hauptsächlichen neuen Materialien, Teile und Prozesse, die benötigt werden, und Planung derentsprechenden, notwendigen Maßnahmen für die Phase C.

c) Planung der Material-, Teile- und Prozeßsicherungsaufgaben für die Detaildesign-, Entwicklungs-, Fertigungs-,Integrations- und Testphase und Ausarbeitung des Material-, Teile- und Prozeßplans als Teil des PS-Plans.

A.3 Detaildesign-, Entwicklungs-, Fertigungs-, Integrations- und Testphase (Phase C/D)

In dieser Phase sind die Material-, Teile- und Prozeßsicherungsaufgaben wie folgt:

a) Identifizierung der Materialien, Teile und Prozesse.

b) Herausgabe der vorläufigen Material-, Teile- und Prozeßlisten.

c) Identifizierung der kritischen Materialien, Teile und Prozesse.

d) Unterstützung des vorläufigen Design-Reviews.

e) Erstellung oder Überprüfung der Genehmigungsanträge (RFA).

f) Unterstützung der Identifizierung der verbindlich vorgeschriebenen Prüfpunkte.

g) Aufstellung des Bewertungsprogramms, Testdurchführung und/oder Überprüfung der Test-ergebnisse.

h) Aufstellung der Validierungs-/Qualifikationsprogramme, Testdurchführung und/oder Überprüfung der Testergebnisse.

i) Unterstützung der Behandlung der Nichtkonformitäten (Material-Untersuchungsausschuß, Fehler-Unter-suchungsausschuß).

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A/2

j) Erstellung der designspezifischen ("as-designed") Material-, Teile- und Prozeßlisten.

k) Unterstützung des kritischen Design-Reviews.

l) Unterstützung des Qualifikations-Reviews.

m) Erstellung der bauspezifischen ("as-built") Material-, Teile- und Prozeßlisten.

n) Unterstützung der Fertigungsfreigabe der für den Flug bestimmten Hardware.

A.4 Betriebsphase (Phase E)

a) Unterstützung des Endabnahme-Reviews.

b) Unterstützung der Untersuchung von Anomalien in der Betriebsphase.