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Rechtsprechung 196 bbl 2010, Heft 5 Oktober © Springer-Verlag 2010 nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch nur aus dem vom Voreigentümer angegebenen, 12 m 2 großen Ab- stellraum und dem hinzugekommenen Sanitärraum besteht. Bezüglich des Entstehungszeitpunktes beruſt sich die Beh auf die mit dem SV im Gemeindeamt am 27.1.2005 aufgenommene Niederschriſt (die Bf werden nicht als anwesend geführt), in der es heißt: „Im Dach- geschoß wurde eine kleine Wohnung, welche nicht be- sichtigt werden konnte, laut Auskunſt der Eigentümer eingebaut“. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit, wie die bel Beh meint, in Verbindung mit der Aussage des Voreigentümers auf einen Errichtungszeitpunkt nach 2001 zwingend geschlossen werden kann, weil nach wie vor nicht feststeht, was – außer einem Sanitärraum – errichtet wurde. Ohne Feststellung des konsenslosen Bestandes kann aber auch nicht beurteilt werden, ob getroffene Bau- maßnahmen die abstrakte Eignung aufweisen, einen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse ausüben. Ein solcher Einfluss mag durch den Einbau einer Heizung zu bejahen sein; es steht aber nicht fest, ob dort eine Heizung vorhanden ist oder nicht. (Auebung) Bauanzeige; Untersagung; Bauauftrag DOI 10.1007/s00738-010-0935-3 §§ 25 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Z 2, 49 Abs 1 oö BauO 1994 Auch wenn das Bauvorhaben (hier: Windkraftan- lage) nicht an der gleichen Stelle errichtet worden ist, wie in der Bauanzeige angegeben, steht die rechtskräftige Untersagung der Ausführung der Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwid- mungsplan einer zulässigen Errichtung dieser Anlage auf diesem (hier: weiterhin als Grünland gewidmeten) Grundstück entgegen. In diesem Fall hat die Baubehörde unverzüg- lich mit einem Beseitigungsauftrag vorzugehen. VwGH 11.5.2010, 2009/05/0197 <148> Steiermark Raumordnungsrechtliche Planungsinstrumente; Im- missionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-010-0936-2 § 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG 1995 Bei einem „Stadtentwicklungskonzept“ (hier: mit Bezügen zur Freihaltung und Begrünung von In- nenhofarealen) handelt es sich um kein Planungs- instrument, durch das dem Nachbarn subjektiv- öffentliche Nachbarrechte eingeräumt werden. VwGH 15.4.2010, 2009/06/0267 <149> Aus der Begründung: Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Be- grünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei (aber schon im vor- angegangenen Beschwerdeverfahren wurde von der Bauwerberin bestritten, dass es sich im Beschwerdefall um ein Areal idS handle), ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG genannt ist: Maßgeblich sind danach im- missionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächen- widmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Be- bauungsrichtlinien. Im Beschwerdefall gibt es weder einen Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien, so- dass es allein auf den Flächenwidmungsplan ankommt. (Abweisung) Vorarlberg Mindestabstände; Abstandsnachsicht DOI 10.1007/s00738-010-0937-1 § 7 Abs 1 lit b vlbg BauG 2001 Soll ein alter, konsentierter Gebäudeteil umge- baut werden, kann eine Ausnahme von den vor- geschriebenen Abstandsflächen zugelassen werden, wenn keine in den Mindestabstand wei- ter hineinreichende neue Bebauung erfolgt. VwGH 15.4.2010, 2006/06/0152 <150> Aus der Begründung: Zutreffend hat die bel Beh aller- dings § 7 Abs 1 lit b BauG herangezogen und ist auf Grund dieser Bestimmung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf durch die Abstandsnachsicht in den von der Vorstellungsbeh zu wahrenden subjektiven Rechten nicht verletzt werden. Dazu ist Folgendes auszufüh- ren: § 6 Abs 9 Vlbg BauG, LGBl 39/1972 idF LGBl 72/1997, hatte folgenden Wortlaut: „(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßi- geren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschaſts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt wer- den.“ Zu dieser Bestimmung hat der VwGH im Erk v 19.12.2006, 2003/06/0038, Folgendes ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesstelle darf die ge- nannte Ausnahmebestimmung nämlich keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung des Bauplatzes zulässig wäre; es spielen bei der Frage der zweckmäßigeren Be-

Raumordnungsrechtliche Planungsinstrumente; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Page 1: Raumordnungsrechtliche Planungsinstrumente; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

Rechtsprechung196bbl2010, Heft 5

Oktober

© Springer-Verlag 2010

nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch nur aus dem vom Voreigentümer angegebenen, 12 m2 großen Ab-stellraum und dem hinzugekommenen Sanitärraum besteht. Bezüglich des Entstehungszeitpunktes beruft sich die Beh auf die mit dem SV im Gemeindeamt am 27.1.2005 aufgenommene Niederschrift (die Bf werden nicht als anwesend geführt), in der es heißt: „Im Dach-geschoß wurde eine kleine Wohnung, welche nicht be-sichtigt werden konnte, laut Auskunft der Eigentümer eingebaut“. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit, wie die bel Beh meint, in Verbindung mit der Aussage des Voreigentümers auf einen Errichtungszeitpunkt nach 2001 zwingend geschlossen werden kann, weil nach wie vor nicht feststeht, was – außer einem Sanitärraum – errichtet wurde.

Ohne Feststellung des konsenslosen Bestandes kann aber auch nicht beurteilt werden, ob getroffene Bau-maßnahmen die abstrakte Eignung aufweisen, einen Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse ausüben. Ein solcher Einfluss mag durch den Einbau einer Heizung zu bejahen sein; es steht aber nicht fest, ob dort eine Heizung vorhanden ist oder nicht. (Aufhebung)

Bauanzeige; Untersagung; Bauauftrag

DOI 10.1007/s00738-010-0935-3

§§ 25 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Z 2, 49 Abs 1 oö BauO 1994

Auch wenn das Bauvorhaben (hier: Windkraftan-lage) nicht an der gleichen Stelle errichtet worden ist, wie in der Bauanzeige angegeben, steht die rechtskräftige Untersagung der Ausführung der Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwid-mungsplan einer zulässigen Errichtung dieser Anlage auf diesem (hier: weiterhin als Grünland gewidmeten) Grundstück entgegen.

In diesem Fall hat die Baubehörde unverzüg-lich mit einem Beseitigungsauftrag vorzugehen.

VwGH 11.5.2010, 2009/05/0197 <148>

Steiermark

Raumordnungsrechtliche Planungsinstrumente; Im-missionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-010-0936-2

§ 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG 1995

Bei einem „Stadtentwicklungskonzept“ (hier: mit Bezügen zur Freihaltung und Begrünung von In-nenhofarealen) handelt es sich um kein Planungs-instrument, durch das dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarrechte eingeräumt werden.

VwGH 15.4.2010, 2009/06/0267 <149>

Aus der Begründung: Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Be-grünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei (aber schon im vor-angegangenen Beschwerdeverfahren wurde von der Bauwerberin bestritten, dass es sich im Beschwerdefall um ein Areal idS handle), ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG genannt ist: Maßgeblich sind danach im-missionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächen-widmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Be-bauungsrichtlinien. Im Beschwerdefall gibt es weder einen Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien, so-dass es allein auf den Flächenwidmungsplan ankommt. (Abweisung)

Vorarlberg

Mindestabstände; Abstandsnachsicht

DOI 10.1007/s00738-010-0937-1

§ 7 Abs 1 lit b vlbg BauG 2001

Soll ein alter, konsentierter Gebäudeteil umge-baut werden, kann eine Ausnahme von den vor-geschriebenen Abstandsflächen zugelassen werden, wenn keine in den Mindestabstand wei-ter hineinreichende neue Bebauung erfolgt.

VwGH 15.4.2010, 2006/06/0152 <150>

Aus der Begründung: Zutreffend hat die bel Beh aller-dings § 7 Abs 1 lit b BauG herangezogen und ist auf Grund dieser Bestimmung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf durch die Abstandsnachsicht in den von der Vorstellungsbeh zu wahrenden subjektiven Rechten nicht verletzt werden. Dazu ist Folgendes auszufüh-ren:

§ 6 Abs 9 Vlbg BauG, LGBl 39/1972 idF LGBl 72/1997, hatte folgenden Wortlaut:

„(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßi-geren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt wer-den.“

Zu dieser Bestimmung hat der VwGH im Erk v 19.12.2006, 2003/06/0038, Folgendes ausgeführt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesstelle darf die ge-nannte Ausnahmebestimmung nämlich keinesfalls so ausgelegt werden, dass zu Lasten des Nachbarn jede beliebige größere Ausnutzung des Bauplatzes zulässig wäre; es spielen bei der Frage der zweckmäßigeren Be-