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Rechtliche Aspekte der innovativen Krankenhaus- Finanzierung Innovative Finanzierung Zusätzliche Einnahmequellen für Krankenhäuser 17. Oktober 2012 RA Mag. Horst Fössl

Rechtliche Aspekte der innovativen Krankenhaus-Finanzierung Innovative Finanzierung Zusätzliche Einnahmequellen für Krankenhäuser 17. Oktober 2012 RA Mag

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Rechtliche Aspekte der innovativen Krankenhaus-Finanzierung

Innovative FinanzierungZusätzliche Einnahmequellen für Krankenhäuser

17. Oktober 2012RA Mag. Horst Fössl

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Spezielle Finanzierungsinstrumente Spenden/Fundraising/Sponsoring Public-Private-Partnership (PPP) Public-Public-Partnership (Trägerkooperationen) Technologiepartnerschaften/Flat-Rate/Leasing Factoring

Neue „alte“ Erlösquellen Vermietung/Verpachtung von Geschäftsflächen Werbeflächen

Der Teufel steckt im Detail – ein Resumee

Themen

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Spezielle Finanzierungsinstrumente

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Spenden/Fundraising/Sponsoring

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Spenden/Fundraising ≠ Sponsoring

keine Gegenleistung Gegenleistung

(„Werbewert“) Unterscheidung primär steuerlich relevant Spenden sind in Ö nur eingeschränkt

steuerlich absetzbar! Steuerliche Absetzbarkei“ ist ein wesentlicher

„Spendenmotivator“!

Definition und Unterschiede

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Krankenanstalten (Krankenhäuser, Spitäler usw) sind nicht „automatisch“ spendenbegünstigte Einrichtungen (§ 4a EStG)

Spendenbegünstigungsbescheid erwirken! wissenschaftliche Forschung und Lehre mildtätige Zwecke ggf Verein vorschalten

(Ausschließlichkeitsgrundsatz!) Statistik BMG Sept/2011: 273 KA in Österreich Spendenliste BMF per heute: rd. 23 KA +

Vereine

Steuerliche Aspekte

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Wird Spendeneinwerbung an gewerblichen Dienstleister ausgelagert und KH-Träger ist ein öff AG: ausschreibungspflichtige Dienstleistung/DL-Konzession!

Schwellenwerte beachten: Maßgeblich ist nicht Spendenvolumen, sondern Entgelt des Dienstleisters (Prozentsatz)

Vergaberechtliche Aspekte

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Bisher war klar: koll. Führungsorgane & Ärzte eines KH sind keine „Amtsträger“

Neu: künftig sind alle Bediensteten eines KH, an der eine Gebietskörperschaft >/= 50 % beteiligt ist oder von solcher beherrscht wird (< 50 %)

vom Antikorruptionsstrafrecht erfasst Einwerben von Spenden = „fordern eines

ungebührlichen Vorteils für einen Dritten (=KH)“ (Auszug aus § 305 Abs 1 StGB neu/Vorteilsannahme)

Spenden/Fundraising fällt nicht in den Katalog der unbedenklichen („nicht ungebührlichen“) Zuwendungen

Neuer Straftatbestand: Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§307b StGB neu) schreckt potenzielle Spender ab!

CONCLUSIO: alles noch sehr unklar!

Sonderproblem: Antikorruptionspaket neu (ab 2013)

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Public-Private-Partnership (PPP)

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Vom Allheilmittel zu engem Anwendungsbereich

Hoher Versorgungsstandard eher nachteilig Sehr hoher Beratungs-/Regelungsaufwand Statische Verträge vs. schnell ändernde

Rahmenbedingungen idR Ausschreibungspflicht Daher erst ab hohen Investvolumina Öff Hand skeptisch hinsichtlich Einsparung Risikoverteilung häufig dealbreaker steuerliche Rahmenbedingungen geändert

pros und cons

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Gründung einer Projektgesellschaft (SPV) Suche nach einem Partner = ausschreibungspflichtig Anteilsverhältnisse an Gesellschaft Welche Organe und Steuerungskomitees Mitspracherechte/Geschäftsführung change of control Änderung der Rahmenbedingungen (gesetzliche,

wirtschaftliche) Streitbeilegungsmechanismus

Laufzeit und Qualität Optimale Laufzeit? Ausgewogene Risikoverteilung Sicherung der Qualität über die Laufzeit? Zustand bei/nach Beendigung?

PPP als gesellschaftsrechtliche Konstruktion 1

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Beendigung Reguläre Beendigungsfälle Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Verteilung des Gesellschaftsvermögens

***** Vorteil: Möglichkeit der Reaktion auf

Änderung der Umgebungsparameter „Nachteil“: stetiges Zusammenstreiten

der Partner

PPP als gesellschaftsrechtliche Konstruktion 2

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Konzessionsvertrag Voraussetzung ist weitreichende Risikoüberbindung

an Konzessionär Dafür weitreichende Erleichterungen bei der Vergabe Konzessionär speist sich aus direkt eingehobenen

Entgelten ggf Zuzahlung des AG Extrem detaillierte Regelung von Beginn an

notwendig Spätere Änderungen oft schwierig, weil sich dann

Kalkulationsgrundlagen ändern Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Unendliche Zahl von unterschiedlichen Modellformen Streitbeilegungsmechanismen

PPP als Konzession 1

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Laufzeit und Qualität Optimale Laufzeit? Risikoüberbindung hier Wesensmerkmal Sicherung der Qualität über die Laufzeit? Zustand bei/nach Beendigung?

Beendigung Reguläre Beendigungsfälle Exit-Regelungen für das „Not-Aus“ Abgeltungsregeln für vorzeitige Beendigung

***** Vorteil: „Einmal auf Schiene, läuft das Ding“ Nachteil: Für sich stark ändernde Märkte eher

ungeeignet

PPP als Konzession 2

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Public-Public-Partnership(Trägerkooperationen)

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Öffentlich-Rechtliche Kooperationsverträge(zB Gemeindeverband iSd Art 116a B-VG)

Seit EuGH Rs C-480/06 (09.06.2009) ist es auch zulässig, dass

Kommunen und Kommunalverbände vergabefrei gemeinsame Aufgabenträger

beauftragen oder gründen und nicht an bestimmte rechtliche Konstrukte gebunden

sind solange sich daran (überhaupt) kein Privater

beteiligt. Zulässigkeit auch für Länder und andere öffentlich-

rechtliche Träger ?

Rechtliche Formen der Kooperation

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Technologiepartnerschaften/Flat-Rate/Leasing

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Grundsätzlich gut geeignet anstehenden Investitionsstau auf eine Zeitachse zu verlagern

Einbeziehung von Fördermitteln möglich Durch „Flurbereinigung“ wird gleichzeitig

Abhängigkeit zu Technologiepartner erhöht Ähnliche Überlegungen wie bei

„Konzessionen“

pros und cons

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Vergaberecht: Fraglich ob sog. Technologiebänder als Definition des

Leistungsgegenstandes möglich sind Fraglich ob Vertragsflexibilität bei Änderung von

Zeitrahmen, Technologie und Untersuchungszahlen möglich ist, ohne dass Neuausschreibung die Folge wäre

Arbeitsrecht: Evtl. ist sog. (Teil-)Betriebsübergang ein Thema Evtl. Arbeitskräfteüberlassung für begrenzten Zeitraum

Steuerrecht Wirtschaftliche Projekteffizienz sehr stark steuergetrieben Bei Vollamortisations- (full-pay-out) bzw. Spezialleasing

Zurechnung des Wirtschaftgutes zum Leasingnehmer Rechtsfolge ist, dass Leasingrate in erfolgsneutralen

Tilgungsanteil und erfolgswirksamen (Zins-)Anteil geteilt wird (§ 2 EStG iVm Rz 149 EStR 2000)

Rechtliche Besonderheiten in Ö

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Factoring

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Zession (Abtretung) einer Forderung an einen sog. Factor gegen Zahlung der Forderung abzüglich Risikoabschlag

Grundsätzlich anerkannte und gängige Finanzierungspraxis (insbesondere zur Liquiditätsverbesserung)

Auch im KH-Sektor denkbar aber: Von der „Branche“ kaum akzeptiert Verschwiegenheitsverpflichtungen können dem

entgegenstehen (zB § 6a iVm § 12 stmk KAG etc) Datenschutzrechtliche Vorgaben („Gesundheit“ gehört zu

den sog. „sensiblen Daten nach § 2 DSG; deren Verwendung unterliegt strengen Bestimmungen des § 9 DSG)

Factoring

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Neue „alte“ Erlösquellen

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Zentrale Bedeutung hat die Unterscheidung von Miete und Pacht

Pachtverträge weitgehende frei gestaltbar Mietverträge unterliegen diversen Beschränkungen (v.a.

Kündigung usw.) Wird ein „lebendes Unternehmen" in Bestand gegeben

= Unternehmenspacht Einige wichtige Kriterien für Pacht:

Betriebspflicht (best Öffnungszeiten) Umsatzabhängige Pacht

Risiko Insolvenz (nach InsO keine sofortige Kündigungsmöglichkeit mehr)

V & V ist nicht ausschreibungspflichtig (kein Beschaffungsvorgang)!

Vermietung und Verpachtung von Geschäftsflächen

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IdR ebenfalls Miete Allerdings keine MRG-Bindungen (weitgehende

Vertragsfreiheit Achtung auf Ordnungsvorschriften! Beispiele:

Anstaltsordnung verbietet es § 19 Berufsordnung der Apotheker lässt für jeweils

nächstgelegene Apotheke Plakatwerbung zu, aber nicht in Krankenhäusern!

Wettbewerbsrechtlicher Verstoß nach § 1 UWG(KH und Apotheker klagbar!)

Werbeflächen

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Juristisch sind praktisch alle Formen alternativer Krankenhausfinanzierung umsetzbar …….

….. solange sie dem Gesetz entsprechen D.h. Rechtsaspekte bitte immer parallel

„mitdenken“ und fachkundigen Rat einholen! Zum Schluss ein Beispiel zum Selberlösen:

Wenn Sie aus Ihrem Krankenhaus ein Patientenhotel machen oder eines dem Bestand anbauen, dann ändert sich die Haftung des Betreibers gegenüber seinen Patienten/Gästen. Warum?

Der Teufel steckt im Detail – ein Resumee

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Vielen Dank!Kontakt: RA Mag. Horst Fössl

Singer Fössl Rechtsanwälte OGPrinz-Eugen-Straße 30, A-1040 Wien

T +43/1/22 88 500F +43/1/22 89 506

E-Mail: [email protected]