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»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten« Dokumentation zum Fachtag der „Aktion zusammen wachsen“ Köln, 10. April 2014

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»Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten« Dokumentation zum Fachtag der „Aktion zusammen wachsen“

Köln, 10. April 2014

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Fachtag »Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten« 2

Inhaltsverzeichnis

Seite:

Grußwort Gudrun Scheithauer, Referatsleiterin im Bundesministerium für 3 Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Einführung 4

Impulsrunden 5

Ausgewählte Aspekte des Versicherungsschutzes im Ehrenamt 5 Dr. Karin Stiehr, Institut für Soziale Infrastruktur (ISIS), Frankfurt am Main

Ausgewählte Aspekte des Kinderschutzes in Patenschafts- und Mentoring- projekten 15 Georg Kaesehagen-Schwehn, Deutscher Caritasverband e.V., Freiburg i.B.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Öffentlichkeitsarbeit 21

Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Forschungsstelle für Medienrecht, Köln

Diskussionsrunde 25

Rechtliche Rahmenbedingungen für Patenschaftsprojekte – Erfahrungen aus der Praxis

Derya Bermek-Kühn, DTF-Stipendien- und Mentorenprogramm Ağabey-Abla, 25 Stuttgart Dr. Dominik Esch, Balu und Du e.V., Köln Bernd Schüler, biffy Berlin – Big Friends für Youngsters e.V., Berlin Christine Rudolf-Jilg, AMYNA e.V., München

Anhang 1: Programm des Fachtages 28

Anhang 2: Teilnahmeliste 29

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Grußwort von Gudrun Scheithauer

Referatsleiterin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Fachtag »Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten« am 10. April 2014 in Köln

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich begrüße Sie sehr herzlich zum heutigen Fachtag „Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts- und Mentoringprojekten“ hier im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftli-che Aufgaben in Köln. Ich freue mich, dass so viele von Ihnen unserer Einladung gefolgt sind!

Sie wissen, dass das Bundesfamilienministerium mit der „Aktion zusammen wachsen“ das bürgerschaftliche Engagement in Patenschafts- und Mentoringprojekten gemeinsam mit un-serer Bundesservicestelle hier im Hause unterstützt.

Unser Anspruch ist es dabei, Ihnen am Bedarf orientierte Qualifizierung, wie beispielsweise heute hier mit diesem Fachtag, anzubieten und eine Plattform zur Vernetzung zwischen den Projekten zu ermöglichen.

Dies tun wir aus der festen Überzeugung heraus, dass Sie mit Ihrem Engagement in den Patenschafts- und Mentoringprojekten einen wertvollen Beitrag zu gesellschaftlichem Zu-sammenhalt und zu gesellschaftlicher Integration leisten.

Mit Ihrem Einsatz für Kinder und Jugendliche, die Unterstützung suchen, tragen Sie maßgeb-lich zum Gelingen individueller Bildungsverläufe bei. Dies verdient Dank und Anerkennung, die ich Ihnen hiermit ganz persönlich aussprechen möchte!

Aus den Rückmeldungen vieler Projekte, die sich an die Bundesservicestelle der „Aktion zu-sammen wachsen“ wenden, wissen wir, dass der Bedarf zur Erörterung rechtlicher Frage-stellungen für Sie als Projektverantwortliche bzw. Koordinatorinnen und Koordinatoren groß ist, da rechtliche Fragen in Ihrer alltäglichen Arbeit in vielerlei Hinsicht eine Rolle spielen.

Deshalb wollen wir ausgewählte rechtliche Fragestellungen heute mit Frau Dr. Stiehr, unse-rer Expertin für den Bereich des Versicherungsschutzes, mit Herrn Prof. Dr. Schwartmann für den Bereich der rechtlichen Rahmenbedingungen der Öffentlichkeitsarbeit und Herrn Ka-esehagen-Schwehn als Experten für Fragen zum Kinderschutz erörtern.

Ziel ist es, dass Sie am Ende des Tages mit Informationen nach Hause gehen, die für Ihre Arbeit wertvoll und hilfreich sind.

Ich freue mich jetzt auf einen spannenden Fachtag und hoffe auf einen intensiven Dialog mit Ihnen!

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Einführung Rechtliche Fragestellungen sind für Patenschafts- und Mentoringprojekte und deren Koordi-natorinnen und Koordinatoren von hoher Bedeutung. Da im Rahmen von Patenschaften Kin-der und Jugendliche außerfamiliär unterstützt werden, stellen sich sowohl für die Projektver-antwortlichen als auch für die Eltern Fragen nach Versicherung und Kinderschutz. Aber auch darüber hinaus kommen die Projekte immer wieder mit rechtlichen Fragestellungen in Berüh-rung, z.B. bei der Öffentlichkeitsarbeit.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in Kooperation mit der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration diese Fragestel-lungen aufgenommen und in einem eintägigen Fachtag für Koordinatorinnen und Koordinato-ren von Patenschafts- und Mentoringprojekten sowie weiteren Interessierten aufbereitet. Der Fachtag fand am 10. April 2014 im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufga-ben (BAFzA) in Köln statt.

Impulsrunde 1: Ausgewählte Aspekte des Versicherungsschutzes bei der Ausübung des bürgerschaftlichen Engagements

Dr. Karin Stiehr ist seit 1991 Gesellschafterin und Projektleiterin des Instituts für Soziale Infrastruktur (ISIS) in Frankfurt am Main. Seit zwölf Jahren berät sie im Auftrag der Hessi-schen Staatskanzlei Kommunen, Vereine und bürgerschaftlich Engagierte in Fragen des Versicherungsschutzes.

Fragen nach geeigneten Versicherungen sind für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Enga-gierte zentral. Gleichzeitig sind diese Fragen in den meisten Fällen komplex. Entscheidend ist diffuse Ängste auf Seiten der Engagierten abzubauen und ihnen Sicherheit zu geben und hauptamtlich Tätige in sozialen Projekten bei der richtigen Beratung ihrer Engagierten zu unterstützen. Dr. Karin Stiehr ging im Rahmen dieser Ausgangslage auf drei wesentliche Aspekte des Versicherungsschutzes ein:

• Engagierte können selbst Opfer eines körperlichen Schadens werden. Im Mittelpunkt der Ausführungen standen Fragen nach der Unfallversicherung, die entweder eine kör-perliche Wiederherstellung unterstützen oder bei einer möglichen Beeinträchtigung durch Invalidität für eine finanzielle Unterstützung Sorge tragen soll.

• Engagierte können aber auch Schäden verursachen. Dies kann z.B. beim Eigentum fremder Personen geschehen, z.B. wenn sich Engagierte bei der Ausübung ihres bür-gerschaftlichen Engagements in einer fremden Wohnung aufhalten. Entscheidend sind hier Fragen nach der Haftpflichtversicherung.

• Ein drittes und häufig angeführtes Feld ist der Straßenverkehr. Viele Aktivitäten beson-ders im Bereich von Patenschaften und Mentoring finden an Orten statt, die es nötig machen, dass man mit dem Auto hin fährt. In diesem Kontext wird die Frage nach der Versicherung relevant, wenn z.B. ein Unfall passiert.

In der Folge ist der Vortrag von Dr. Karin Stiehr als Powerpoint Präsentation wiedergegeben1

1Weiterführende Informationen findet man z.B. unter: Dr. Karin Stiehr: Versicherungsschutz, in: Thomas Olk, Birgit Hartnuß (Hrsgg.): Handbuch Bürgerschaftliches Engagement,Weinheim und Basel 2011, S. 91-102.

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Impulsrunde 2: Ausgewählte Aspekte des Kinderschutzes in Paten-schafts- und Mentoringprojekten

Georg Kaesehagen-Schwehn ist seit Oktober 2007 im Deutschen Caritasverband. e.V. als Referent für das bundesweite Projekt „Frühe Hilfen in der Caritas“ tätig. Ziel des Projekts ist der Auf- und Ausbau frühzeitiger Hilfsangebote als entlastende und unterstützende Dienst-leistung.

Georg Kaesehagen-Schwehn machte zu Beginn seines Impulsreferates deutlich, dass Fra-gen und Aspekte des Kinderschutzes immer wieder diskutiert werden, nicht zuletzt aufgrund auftretender Fälle von Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung. Das Thema Kinder-schutz steht damit generell im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Auch für die Verant-wortlichen von Patenschafts- und Mentoringprojekten stellen sich Fragen nach dem Kinder-schutz, vor allem auch, weil Eltern von Patenkindern die Verantwortlichen konkret darauf ansprechen.

Georg Kaesehagen-Schwehn ging in seinem Vortrag auf zwei wesentliche Punkte ein: Er skizzierte zum einen die Kernelemente eines Kinderschutzes nach dem Kinder- und Jugend-hilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) und dem Bundeskinderschutzgesetz. Zum anderen skiz-zierte er wesentliche Aspekte wie im Rahmen von bürgerschaftlichem Engagement umfas-send den Anforderungen aus den geltenden Kinderschutzbestimmungen Rechnung getragen werden kann. Er entwarf dabei eine „Handlungsanforderung“ zur rechtlichen Absicherung des bürgerschaftlichen Engagements, die er aus seiner Tätigkeit im Rahmen des Projekts „Frühen Hilfen“ ableitete. Kernelemente dieses Kompetenz- und Aufgabenprofils für bürger-schaftlich Engagierte sind einmal Fachkompetenzen, wie das Wissen um den Kinderschutz oder die eigentliche „Fertigkeit“, wie man Kinderschutz wirkungsvoll gewährleistet sowie per-sonale Kompetenzen/Sozialkompetenz.

In der Folge ist der Vortrag von Georg Kaesehagen-Schwehn als Powerpoint-Präsentation wiedergegeben

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Impulsrunde 3: Rechtliche Rahmenbedingungen der Öffentlich-keitsarbeit

Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist seit 2006 Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medien-recht an der Fachhochschule Köln. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Medien- und Datenschutzrecht. Im Folgenden sind wesentliche Inhalte des Impulsreferates zu den Schwerpunktfragestellungen Öffentlichkeitsarbeit im Internet und in Printmedien wiederge-geben.

Das Thema Öffentlichkeitsarbeit hat auch für Patenschafts- und Mentoringprojekte eine hohe Bedeutung. Im Rahmen der „Aktion zusammen wachsen“ wurde dies schon frühzeitig durch eine Arbeitshilfe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ aufgegriffen, die kostenlos bestellt wer-den kann. Das Thema Öffentlichkeitsarbeit wirft aber auch für die Projekte und ihre alltägli-che Arbeit Fragen auf, besonders beim Umgang mit Online-Medien. Zunehmend werben Patenschafts- und Mentoringprojekte gezielt über das Medium Internet auf Homepages und in Social Media Plattformen für sich oder nutzen diese Möglichkeiten, um Informationen wei-terzugeben. Viele Projekte treten über das Internet direkt mit ihren Engagierten oder auch der Zielgruppe in Kontakt und informieren über neue Entwicklungen, geben Auskunft und nutzen derartige Social Media Plattformen als wichtiges Element der Öffentlichkeitsarbeit.

Für die Verantwortlichen in Patenschafts- und Mentoringprojekten ist es daher entscheidend zu wissen, in welcher Weise die Öffentlichkeitsarbeit rechtlich verankert ist und welche Grenzen hierbei zu beachten sind. Dies ist in einer Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen geregelt, die ihren Ausgangspunkt immer in den verfassungsrechtlichen Normen haben. Bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Massenkommunikation über Printerzeugnisse sind jedoch andere Regeln geschaffen worden als im Internet und in den Social Media Platt-formen, in denen beispielsweise der Schutz von Daten eine weitaus größere Bedeutung hat. Prof. Dr. Rolf Schwartmann gab dazu einen Überblick über die verschiedenen gesetzlichen Reglungen, der im Folgenden kurz zusammengefasst wird:

1. Öffentlichkeitsarbeit in Printmedien

Grundlagen und Schranken für die Printveröffentlichungen finden sich im Grundgesetz, den Landespressegesetzen, dem Kunsturheberrechtsgesetz und dem Urheberrechtsgesetz.

a) Grundgesetz

Im Grundgesetz sind es das in Artikel 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die durch Artikel 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungs-, Presse- und In-formationsfreiheit.

b) Landespressegesetz

Die Ausgestaltung auf einfachgesetzlicher Ebene erfolgt u. a. auf Landesebene in den jewei-ligen Landespressegesetzen (LPG). In § 6 LPG des Landes Nordrhein-Westfalen2 ist die Sorgfaltspflicht der Presse geregelt. Danach hat die Presse alle Nachrichten vor ihrer Ver-breitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen.

2 Presserecht ist Ländersache. Das in der Vorschriftensammlung „Medienrecht“ von Fechner/Mayer, 10. Auflage, enthaltene Mustergesetz fasst die grundlegenden Normen aller Landespressegesetze zusammen.

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Zu beachten ist nach § 10 LPG, dass die Verlegerin bzw. der Verleger Veröffentlichungen, für die ein Entgelt von einem Dritten gezahlt wurde, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ kenn-zeichnet, es sei denn, diese ist schon durch Anordnung und Gestaltung als solche zu erken-nen. Des Weiteren besteht nach § 8 LPG die Impressumspflicht, wonach in jedem Druck-werk der Name oder die Firma und Anschrift der Druckerin bzw. des Druckers sowie der Ver-legerin bzw. des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin bzw. des Verfassers oder der Herausgebenden genannt sein muss. § 4 LPG verpflichtet Behörden dazu, Journalisten Aus-kunft auf gestellte Fragen zu erteilen.

Bei Fotografien ist hinsichtlich der bestehenden Rechte zwischen dem Fotografen und dem Abgebildeten zu unterscheiden. Die Rechte des Abgebildeten sind im Kunsturheberrechts-gesetz (KUG) geregelt, die Rechte des Fotografen sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) nor-miert.

c) Kunsturheberrechtsgesetz

In den §§ 22 und 23 KUG sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt, unter denen Personenaufnahmen veröffentlicht werden dürfen. Das in §§ 22, 23 KUG normierte Recht am eigenen Bild ist eine besondere spezialgesetzliche Ausprägung des oben schon genann-ten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach dürfen Personenaufnahmen zunächst nur dann veröffentlicht werden, soweit eine Einwilligung vorliegt. Die Veröffentlichung von Per-sonenaufnahmen ohne die Einwilligung der Abgebildeten ist grundsätzlich unzulässig. Die bzw. der Betroffene hat hiergegen verschiedene Ansprüche. Er kann insbesondere Unterlas-sung verlangen. Damit sich eine Betroffene bzw. ein Betroffener auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, ist es zunächst erforderlich, dass die betroffene Person auf der Abbildung erkennbar ist. Soweit die Person in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwil-ligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen, was § 22 KUG regelt.

Liegt keine Einwilligung vor, ist die Veröffentlichungen nach § 23 KUG dann zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

• Es handelt sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

• Auf dem Bild ist die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit vorhanden.

• Es wird ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen an-gefertigt, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben.

• Eine Veröffentlichung ist dann trotzdem unzulässig, wenn die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bilder zu kommerziellen Zwecken (Werbung) benutzt werden, die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen oder geeignet sind, die Person herabzuwürdigen, zu verächtlichen oder unzumutbares Anprangern vor-liegt.

d) Urheberrechtsgesetz

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist das Recht der Fotografin bzw. des Fotografen als Urhe-ber an den von ihm hergestellten Werken festgelegt. Die Bilder stellen dabei die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werke dar, die als „persönliche geistige Schöpfung“ anzu-sehen sind. Die Fotografin bzw. der Fotograf ist der Werkschöpfer und damit Urheber.

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Dem Urheber stehen zum einen die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 – 14 UrhG) zu, die nicht übertragbar sind. Der Urheber hat danach das alleinige Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Er hat einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Urhe-berschaft, auf die Zugänglichmachung seines Werkes sowie einen Schutz vor Entstellung seines Werkes.

Zum anderen ist der Urheber ausschließlicher Inhaber der Verwertungsrechte (§§ 15 – 24 UrhG) an seinem Werk. Verwertungsrechte sind u. a. das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung, der öffentlichen Zugänglichmachung, der Sendung, der Wie-dergabe durch Bild und Tonträger und der Bearbeitung und Umgestaltung.

Der Fotografin bzw. dem Fotograf stehen damit die folgenden Rechte zu:

• Urheberpersönlichkeitsrechte

• Ausschließliches Recht zur Verwertung des Werkes in körperlicher Form

• Ausschließliches Recht der öffentlichen Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form

• Einräumung von Nutzungsrechten gegen eine angemessene Vergütung (§32 UrhG)

Man unterscheidet zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Das einfache Nutzungsrecht gestattet es dem Erwerber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Be-rechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen, geregelt in § 31 Abs. 2 UrhG. Ein Abwehrrecht gegen fremde Nutzungen ist darin nicht enthalten. Er kann sich jedoch gegen Störungen der eigenen Nutzung wehren. Ein ausschließliches Nutzungsrecht gestattet es dem Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (einschließlich des Urhebers) auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und ggf. auch Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen, geregelt in §§ 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Das ausschließliche Nutzungsrecht ist demnach weiter als das einfache Nutzungsrecht, denn es enthält ein Abwehrrecht, so dass der Erwerber allen die Nutzung des Werkes verbieten kann. Aufgrund der Vertragsfreiheit können jedoch auch Ein-schränkungen bei der Einräumung vorgenommen werden. So kann beispielsweise die Nut-zung, zeitlich, räumlich oder inhaltlich eingeschränkt werden, § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG.

2. Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Social Media

Relevante gesetzliche Grundlagen für die Öffentlichkeitsarbeit, welche im Rahmen von Homepages und Social Media Plattformen stattfindet, sind im Grundgesetz, Kunsturheber-rechtsgesetz, Urheberrechtsgesetz, Bundesdatenschutz- und Telemediengesetz normiert.

a) Grundgesetz

Ebenso wie bei der Öffentlichkeitsarbeit in den Printmedien sind auch hier auf verfassungs-rechtlicher Ebene wieder die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten individuellen Kommunikations-freiheiten und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) die verfassungsrechtli-che Grundlage.

b) Telemediengesetz

Des Weiteren unterliegt die Öffentlichkeitsarbeit, die unter Nutzung von elektronischen In-formations- und Kommunikationsdiensten erfolgt, den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG).

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Zu beachten sind danach

• das Transparenzgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG),

• die Impressumspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG),

• die Vorgaben zur Datenschutzerklärung (§ 13 Abs. 1 TMG).

c) Urheberrechtsgesetz

Werden auf der Homepage oder in der Social Media Präsenz urheberrechtliche Inhalte ge-nutzt, sind außerdem wieder die schon oben ausgeführten Rechte des Urhebers an Bildern, Texten, Musikstücken, Videos etc. zu beachten.

d) Kunsturheberrechtsgesetz

Werden Bildnisse verwendet, müssen ebenfalls die unter Punkt 1.c) dargelegten Vorausset-zungen der §§ 22, 23 KUG berücksichtigt werden.

e) Bundesdatenschutzgesetz

Besondere Bedeutung kommt im Bereich des Internets dem Datenschutzrecht zu. Geschützt werden dadurch personenbezogene Daten. Die Verarbeitung von Daten ist nur unter engen Bedingungen zulässig. Es existieren die im Folgenden dargestellten Grundprinzipien des Datenschutzes.

• Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 4 Abs. 1 BDSG,

• Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG,

• Transparenz, § 4 Abs. 3 BDSG,

• Zweckbindung,

• Erforderlichkeit,

• Datenvermeidung und -sparsamkeit, § 3a BDSG,

• Löschpflicht, § 35 Abs. 2 BDSG.

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Diskussionsrunde An der Diskussionsrunde zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen für Patenschafts- projekte – Erfahrungen aus der Praxis“ beteiligten sich:

Derya Bermek-Kühn ist seit 2009 im Deutsch-Türkischen Forum Stuttgart, den Bereich Bil-dung und Soziales tätig und leitet das Stipendien- und Mentorenprogramm „Ağabey-Abla“. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten begleiten ehrenamtlich Schülerinnen und Schüler an vier Stuttgarter Grund- und Werkrealschulen sowie einem Gymnasium: als Ağabey-Abla (großer Bruder – große Schwester) begleiten sie jüngere Schülerinnen und Schüler mit türki-schen Wurzeln und unterstützen sie und ihre Eltern, sich im deutschen Schulwesen und au-ßerhalb der Schule besser zurechtzufinden.

Dr. Dominik Esch ist seit 2006 Geschäftsführer von „Balu und Du e.V.“. „Balu und Du“ för-dert Kinder im Grundschulalter. Die Kinder sollen – neben Familie und Schule – eine weitere Chance erhalten, sich ihren positiven Anlagen gemäß zu entwickeln und am gesellschaftli-chen Leben teilzunehmen. Die ehrenamtlichen Patinnen und Paten (Balus) des Programms stehen ihnen in einer Entwicklungsphase zur Seite, die nicht immer einfach ist. Die Kinder (Moglis) machen neue Erfahrungen und erhalten außerschulische Lernanregungen. Das Programm wird wissenschaftlich begleitet.

Christine Rudolf-Jilg ist seit 2004 Mitarbeiterin bei AMYNA e.V., einem Institut zur Präven-tion von sexuellem Missbrauch. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen in der Leitung von Projek-ten, Beratung von Trägern und in der Erwachsenenbildung. AMYNA e.V. setzt sich in allen Arbeitsbereichen für den Schutz von Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt ein. Daher sind die Zielgruppen der Arbeit von AMYNA e.V. ausschließlich Erwachsene (Eltern, Multipli-katorinnen und Multiplikatoren, Ehrenamtliche und weitere erwachsene Bezugspersonen), die für Kinder Verantwortung tragen.

Bernd Schüler, arbeitet seit dem Jahr 2000 in Berlin als freier Journalist vor allem zu sozia-len Themen. Daneben hat er 2004 den Patenschaftsverein biffy Berlin – Big Friends for Y-oungsters e.V. mit gegründet, wo er heute noch für Öffentlichkeitsarbeit zuständig und akti-ver Pate ist. biffy Berlin e.V. bietet eine Möglichkeit, ein Kind individuell zu unterstützen. Da-neben war er 2012 Mitgründer des Netzwerks Berliner Kinderpatenschaften e.V. Über die Forschung zu Patenschaften und Mentoring sowie zu generationenübergreifenden Projekten hat er vielfach publiziert.

In der Diskussionsrunde wurde zunächst auf die versicherungsrechtlichen Aspekte im bür-gerschaftlichen Engagement eingegangen. Auf die Frage, welche Versicherungen für die Projekte nötig und sinnvoll seien, äußerte sich Dr. Dominik Esch dahingehend, dass oftmals eine Beratung durch eine Versicherungsagentur hilfreich sein könne. Haftungsrechtliche Fragen bei Personen- und Sachschäden könnten jedoch nur individuell geklärt werden. Ge-nerell gelte aber, so Bernd Schüler, die bürgerschaftlich Engagierten darauf hinzuweisen, dass sie auf eigene Gefahr oder eigenes Risiko handeln, sofern keine andere Regelung ver-einbart ist.

Im Hinblick auf den Kinderschutz wurden die Präventionsarbeit und ihre Übertragbarkeit auf Patenschafts- und Mentoringprojekte in den Mittelpunkt der Diskussionsrunde gestellt. Für den Bereich des Kinderschutzes hob Christine Rudolf-Jilg heraus, dass Präventionsarbeit, so wie sie generell erforderlich sei, auch für die Projektarbeit eine sehr wichtige Rolle spiele. Präventionsmaßnahmen, die für Träger der Kinder- und Jugendhilfe gelten, sollten ihrer Mei-nung nach auch in Patenschaftsprojekten angewandt werden. Generell besteht die Möglich-

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keit für jedes Patenschafts- und Mentoringprojekt, von den Engagierten ein erweitertes poli-zeiliches Führungszeugnis zu verlangen. Derya Bermek-Kühn unterstrich aus ihrer Erfah-rung, dass Patenschaftsprojekte keine Scheu haben sollten, ein solches Führungszeugnis als Präventionsmaßnahme zu verlangen. Zugleich verwies sie auf die Möglichkeiten von Fortbildungen und darauf, dass die Qualifikation der Patinnen und Paten von den Projektver-antwortlichen geklärt werden müsse. Dies könne durch qualitative Interviews geschehen, in denen man die zukünftigen Patinnen und Paten mit ihrer persönlichen Geschichte näher kennenlernt.

Auf die Frage, wie man Informationen zum Thema erhalten könne, teilte Christine Rudolf-Jilg mit, dass AMYNA e.V. ein Handbuch mit ergänzenden Überlegungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch herausgegeben habe.3 Man müsse sich aber darüber im Klaren sein, dass selbst ein lückenloses Führungszeugnis keine Garantie darstelle, da es auch im Be-reich der Projektarbeit eine großes „Dunkelfeld“ gebe. Zudem existiere keine gesetzliche Grundlage, die den Projekten die Möglichkeit eröffnet, auf der Vorlage eines erweiterten Füh-rungszeugnisses zu bestehen.

In diesem Zusammenhang wurde die Frage nach der Reaktionen der Patinnen und Paten diskutiert, wenn die Projektverantwortlichen nach Jahren der guten Zusammenarbeit schließ-lich ein Führungszeugnis verlangten. Bernd Schüler vertrat die Meinung, dass bei regelmä-ßigen Kontakten der Patenschaftstandems ein Präventionskonzept unabdingbar sei. Regel-mäßige Rückmeldungen aller Beteiligten, besonders auch der Eltern, seien bei biffy Berlin e.V. ein Bestandteil dieses Konzeptes. Darüber hinaus berichtete er von einer Initiative desNetzwerkes Berliner Kinderpatenschaften e.V., das auf einen Datenaustausch unter den Ber-liner Patenschaftsprojekten setzt: Alle Freiwilligen, die sich in Berlin als Patin oder Paten engagieren wollen, sollen dabei an zentraler Stelle mit Namen und Geburtsdatum registriert werden. Dadurch würden diejenigen auffallen, die sich bei verschiedenen Vereinen und Pro-jekten bewerben würden. Den jeweiligen Koordinatorinnen und Koordinatoren eröffnet sich damit die Möglichkeit, gezielt bei der Bewerberin oder dem Bewerber nach dem Grund für diese Mehrfachbewerbung zu fragen. Damit kann verhindert werden, dass bei einem Projekt aus triftigen Gründen abgelehnte Personen bei einem anderen Projekt angenommen wer-den. Die Initiative ist Baustein eines gemeinsamen Schutzkonzeptes, das eine bewährte Praxis übernommen hat, die der Berliner Fußballverband auch bei Kinder- und Jugend-Trainerinnen und -trainern anwendet. Derya Bermek-Kühn führte ebenfalls die Mitwirkung durch die Eltern an und unterstrich die Bedeutung der engen Kooperation von „Ağabey-Abla“ mit den Schulen. Generell erzählten beide, dass aus ihrer Erfahrung die Aufforderung zur Vorlage eines Führungszeugnisses von den Patinnen und Paten verständnisvoll und positiv aufgenommen wird.

Dr. Dominik Esch wies ebenfalls darauf hin, dass auch ein erweitertes polizeiliches Füh-rungszeugnis keinen „Persilschein“ darstelle. Vielmehr sei ein enger Austausch und Kontakt zwischen den Projektverantwortlichen und den Patinnen und Paten entscheidend. Bei „Balu und Du“ gebe es die Verpflichtung, regelmäßig an den vierzehntägig stattfindenden Begleit-treffen teilzunehmen. Zudem führten alle Patinnen und Paten ein Online-Tagebuch zu ihrer Patenschaft. Die Nichteinhaltung dieser Regeln habe in der Vergangenheit auch schon ein-mal die Entbindung einer Patin von der Patenschaft nach sich gezogen.

3 Bianca Karlstetter, Christine Rudolf-Jilg, AMYNA e.V. (Hrsg.), Verletzliche Patenkinder. Prävention von sexuellem Miss-brauch in Patenschaftsprojekten. Praxishandbuch, Nördlingen 2013.

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In solchen Fällen sei es wichtig, die Schule und die Eltern umgehend zu informieren, dass eine Patin oder ein Pate nicht mehr im Namen des Projektes tätig sei.

Aus dem Publikum wurde die Frage gestellt, wie Projekte der Forderung nach einem Daten-schutz-Beauftragten nachkommen könnten. Dieser sei von den Projekten zu benennen, so-bald mehr als neun Personen auf die EDV des Projektes zugreifen. Hat ein Projekt keinen Datenschutzbeauftragten, könne dies rechtliche Konsequenzen für das Projekt bedeuten. Ein Datenschutz-Beauftragter kann bestellt oder durch einen Rechtsanwalt bzw. Notar er-setzt werden. Prof. Dr. Rolf Schwartmann verwies in diesem Zusammenhang auf die Gesell-schaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V., bei der man sich beraten lassen könne. Dr. Dominik Esch sprach sich vor dem Hintergrund der Kosten, die für die Projekte durch die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen entstehen können, dafür aus, sich gegebenen-falls um eine finanzielle Unterstützung zu bemühen.

Eine weitere Frage bezog sich auf den Schutz für Patinnen und Paten, z.B. im Falle von möglicherweise unrechtmäßigen Beschuldigungen durch Kinder oder auch Eltern. Bernd Schüler berichtete in diesem Zusammenhang von männlichen Freiwilligen, die sich auch vor dem Hintergrund der hohen öffentlichen Sensibilisierung durch viele aktuelle Fälle von Kin-desmissbrauch und Kindesmisshandlung davor fürchten, aufgrund ihres Engagements für ein Kind fälschlicherweise beschuldigt zu werden. Aus seiner Sicht ist es wichtig, in der Vor-bereitung auf eine Patenschaft und auch im Rahmen von Fortbildungen das Thema immer wieder aufzugreifen und den Freiwilligen zu vermitteln, wie sie damit umgehen können. Auch das allgemeine und umfassende Thema „Grenzüberschreitungen in Patenschaftsprojekten“ sollte in solchen Schulungen aufgegriffen werden. Ziel müsste es dabei sein, Patinnen und Paten Hilfestellungen dabei zu geben, wie sie sich bei einem möglichen übergriffigen Verhal-ten ihres Patenkindes verhalten sollten, wenn es körperliche Nähe sucht, die die Patin oder der Pate selbst nicht wünscht. Christine Rudolf-Jilg betonte, dass Fragen der Distanz zu den Kindern geklärt werden müssen, damit die Patinnen und Paten mehr Sicherheit hätten. Wich-tig seien im Falle eines Verdachts, dass den Projektverantwortlichen klar ist, was zu veran-lassen ist, z.B. durch einen Krisenleitfaden. Zusätzlich sollte immer eine sorgfältige Überprü-fung sowie eine möglichst umfassende Dokumentation des Vorfalls erfolgen. Derya Bermek-Kühn unterstrich, dass es in dieser Hinsicht keine interkulturellen Unterschiede existierten. Die Notwendigkeit der Information und Aufklärung sei unabhängig von der Sprache der Pa-tinnen und Paten sowie der Patenkinder. Bei „Ağabey-Abla“ werde darauf geachtet, dass für betroffene Mädchen oder Jungen die richtigen Patinnen bzw. Paten gefunden würden. Hierbei hätten alle Beteiligten ein großes Mitspracherecht. Probleme sollten immer angesprochen werden, auch im Hinblick auf interkulturelle Unterschiede.

Eine letzte Frage galt den Ehrenamtskarten in den Kommunen und Bundesländern, deren Ausgestaltung sehr unterschiedlich sei. Informationen könnten bei den zuständigen Kommu-nen oder Landesehrenamtsagenturen der Bundesländer erfragt werden. Generell wurde die Bedeutung der Ehrenamtskarten als Instrument der Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements für die Patinnen und Paten hoch eingeschätzt, da sie sie auch unmittelbar in ihrer Arbeit unterstützten und zugleich Ausdruck der Wertschätzung ihres Einsatzes seien.

Mit dem Fachtag der „Aktion zusammen wachsen“ konnten Fragen der rechtlichen Rahmen-bedingungen von Patenschafts- und Mentoringprojekten, wie z.B. Versicherungsschutz, Kin-derschutz und Öffentlichkeitsarbeit, angesprochen und Praxiserfahrungen zwischen den Teilnehmenden ausgetauscht werden. Durch die Impulse der Expertin und der Experten, Dr. Karin Stiehr, Georg Kaesehagen-Schwehn und Prof. Dr. Rolf Schwartmann, konnten die Verantwortlichen von Patenschafts- und Mentoringprojekten wichtige Erkenntnisse zu rele-vanten rechtlichen Frage- und Problemstellungen erhalten, die sie in ihre praktische Projekt-arbeit einbringen können.

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Anhang 1: Programm des Fachtages

AZW-Fachtag: „Rechtliche Fragen im Rahmen von Patenschafts-

und Mentoring-projekten“, 10. April 2014

10:05 Uhr Grußwort

Gudrun Scheithauer, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und

Jugend (BMFSFJ)

10:15 Uhr Impulsrunde 1

Thema 1: Ausgewählte Aspekte des Versicherungsschutzes im Eh-renamt

Dr. Karin Stiehr, Institut für Soziale Infrastruktur (ISIS), Frankfurt am Main

Thema 2: Ausgewählte Aspekte des Kinderschutzes in Patenschafts- und Mentoringprojekten

Georg Kaesehagen-Schwehn, Deutscher Caritasverband e.V., Freiburg i.B.

Thema 3: Rechtliche Rahmenbedingungen der Öffentlichkeitsarbeit

Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Forschungsstelle für Medienrecht, Köln

11:30 Uhr Impulsrunde 2, Themen 1 -3 s.o.

13:30 Uhr Impulsrunde 3, Themen 1-3 s.o.

14:45 Uhr Diskussionsrunde: Rechtliche Rahmenbedingungen für Paten-schaftsprojekte – Erfahrungen aus der Praxis

Derya Bermek-Kühn, DTF-Stipendien- und Mentorenprogramm Ağabey-

Abla, Stuttgart

Dr. Dominik Esch, Balu und Du e.V., Köln

Bernd Schüler, biffy Berlin – Big Friends für Youngsters e.V., Berlin

Christine Rudolf-Jilg, AMYNA e.V., München

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Köln

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Anhang 2: Teilnahmeliste

Derya Bermek-Kühn Stipendien- und Mentorenprogramm Agabey-Abla

Mukaddes Steinkrüger Stipendien- und Mentorenprogramm Agabey-Abla

Sabine Reich Stipendien- und Mentorenprogramm Agabey-Abla

Angela Muß Mehrgenerationenhaus Neustadt (Wied)

Brigitte Feist-Kalafate Stadt Lohmar

Sarah Müller Stadt Lohmar

Christiana Schuster Mentoring for Youngsters

Joy Seidl Mentoring for Youngsters

Dominik Esch Balu und Du

Heiko Krauß Balu und Du

Hubert Götz Seniorenakademie Bliensbach Jugend+Zukunft

Gerhard Zimmermann Seniorenakademie Bliensbach Jugend+Zukunft

Marika Bast PfAu- Paten für Ausbildung

Rabea Pallien DRK-Landesverband Saarland

Ulrike Knoch-Ehlers Landeshauptstadt Hannover, Lesementoring

Eva Knechtges Caritasverband Westeifel e.V.

Margit Reisewitz Lesefreunde Hürth

Renate Klute Volkshochschule Hildesheim /Aktion Leselust

Verena Strozyk FreiwilligenAgentur Münster/ Mitmachpaten

Josef Schlierkamp AusbildungsPaten im Kreis Recklinghausen e.V.

Gertraude Schaper Lernpaten Hilden

Helga Krull Großelterndienst Berlin

Verbund Ausbildung Ostfriesland e. V. / Patennetz-U. Clara Schäfer werk Leer

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Verbund Ausbildung Ostfriesland e. V. / Patennetz-Hans-Jürgen Sträter werk Aurich

Daniel Menzel ROCK YOUR LIFE! Berlin e.V.

Brigitte Marschall Lernpaten Hilden

Silvia Grewelinger-Diewald Balu und Du

Internationaler Bund (IB) Bildungszentrum Langen Hanneliese Einloft-Achenbach Projekt Stark durch Vorbilder

Dominik Dres Otto Benecke Stiftung e.V.

Jens Jury Otto Benecke Stiftung e.V.

Gabriele Busmann Bildungsbüro Stadt Pulheim - Lesementoren

Klaus Krächan Deutscher Kinderschutzbund OV Saarbrücken e.V.

Vera Mergenschröer SkF Düren / Familienpatenschaften

Freiwilligenzentrum Hannover e.V., Ausbildungspa-Constance Meuer-Mergenthaler ten

Lars Rieck Generation-Zukunft

Katrhin Biereder Schülerpatenschaft Räuberleiter

Eva Biereder Schülerpatenschaft Räuberleiter

Andrea Schwartz Caritas Familienpatenschaften im Kreis Heinsberg

Wolf Frey Mentor Werk e.V., JohanniterSchülerMentoren

Antje Rometsch Sozialdienst kath. Frauen Mönchengladbach

Sybille Schmidtchen Echinger Paten

Caritasverband Westeifel e.V., Miriam Krämer Daun/Familienpatenschaften

Susanne Jansen MENTOR - Die Leselernhelfer Itzehoe e.V.

Nicole Jansen MENTOR - Die Leselernhelfer Itzehoe e.V.

Denise Reitz Mehrgenerationenhaus Neustadt (Wied)

Tim Gerhards Mehrgenerationenhaus Neustadt (Wied)

Hannah Geyer AMYNA e.V.

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Erich Fritz LeiTa-Lernen im Tandem e.V. Tübingen

MiKibU (Migrantenkinder bekommen Unterstützung) Dirk Cromme Bergisch Gladbach

Christiane Müller MiKibU Bergisch Gladbach

Ralph Schatull Kreisverwaltung Germersheim

Universität Paderborn/Eltern-Service-Büro Projekt: Barbara Pickhardt Ersatzgroßeltern für Unikids

Stiftung Polytechn. Gesellschaft Frankf. - Stipendium Hanna Gebre für Kinder u. ihre Eltern

Herbert Seebauer Arbeiterkultur- und Bildungsverein e.V.

Diakonisches Werk Offenbach-Dreieich-Patricia Goetz Rodgau/Seniorenbüro

Saskia Zeh GGUA e.V./Projekt Teil sein -Teilhaben

Hülya Feise gEMiDe

Eric Feise BTEU e.V.

Ute Bauer-Peil AWO Projekt PIDES

Annegret Boehm Leseleo e.V.

Bastian Zillig Ausbildung statt Abschiebung e.V.

Roswitha Rodemann Seniorenbüro Bochum Mitte; Glückskäfer

Lokale Agenda Offenbach -Paten für Kindergarten-Inge Falb-Siemon kinder

Christine Rudolf-Jilg AMYNA - Prävention von sexuellem Missbrauch

Karin Stiehr Institut für Soziale Infrastruktur

Forschungsstelle für Medienrecht an der Fachhoch-Rolf Schwartmann schule Köln

Kaesehagen-Georg Deutscher Caritasverband e.V. Schwehn

Bernd Schüler biffy Berlin - Big Friends for Youngsters e.V.

Andrea Thilo Moderatorin

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IN VIA kath. Verband für Mädchen- und Frauensozi-Ruth-Maria Erz alarbeit Köln e.V.

IN VIA Kath. Verband für Mädchen- u. Frauensozial-Sabine Albrecht arbeit i.d. Erzdiözese Freiburg .

Großeltern stiften Zukunft e. V. / Wunschgroßeltern-Yasmin Chaudhri Projekt

Lisa Trümper-Loogen SkF Alsdorf e.V./Familienpatenschaften

Reinhart Harms Paten für Arbeit in Essen e.V

Andreas Schreck Bürgerstiftung Göttingen

Dorothea Friedl Generationenhaus / MGH Kaufbeuren

Christian Blohm Zeit für Zukunft Mentoren für Kinder e.V.

Christian Heinze Diakonie Heidelberg

Heike Singer fuchs - fördern und Chancen schaffen

Anja Buller Sozialdienst kath. Frauen e.V. im Kreis Warendorf

Gisela Küllmer AGDW e.V. MefJu- Mentoren für Jugendliche

Eva Maria Martin Seniorenbüro Bochum Mitte; Glückskäfer

Stadt Wolfsburg Stabsstelle Familie Kontaktstelle Anja Schrader-Lippelt Bürgerengagement