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Agenda
Rechtliche Rahmenbedingungen
1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel
2 Praktika, Ausbildung, Beschäftigung
3 Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis
Seite 1
Wer kommt? Wer bleibt?Asyl-Erstanträge sowie Schutzquoten 2015
Länder Asyl-Erstanträge Schutzquote in
Prozent
„bereinigte“
Schutzquote*
Syrien 158.657 96,0 100,0
Albanien 53.805 0,2 0,3
Kosovo 33.427 0,4 0,4
Afghanistan 31.382 47,6 78,4
Irak 29.784 88,6 99,7
Serbien 16.700 0,1 0,3
Eritrea 10.876 92,1 98,9
Mazedonien 9.083 0,5 0,2
Pakistan 8.199 9,8 32,6
Insgesamt 441.899 41,2 47,8
Rechtliche Rahmenbedingungen
* Zweites Quartal 2015
Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016; Deutscher Bundestag, 2015, Drucksache 18/5785
Seite 2
Was heißt gute Bleibeperspektive?
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50
Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies
auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche
Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird
jährlich festgelegt.
Seite 3Rechtliche Rahmenbedingungen
Sichere Herkunftsländer
Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: die Mitgliedsstaaten
der EU sowie Norwegen und die Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien.
Der Bundestag hat beschlossen die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um
Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Die Zustimmung des Bundesrats
steht noch aus (Stand: August 2016).
Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt.
Seite 4Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 5Rechtliche Rahmenbedingungen
Asylsuchend
(BÜMA)*
Asylbewerber
Anerkannter
Flüchtling
Kein Aufenthaltstitel
* bzw. Ankunftsausweis
Flüchtlingsgruppen
Seite 6
Asylberechtigte
nach § 16 a GG
Anerkannte Flüchtlinge
nach § 3 AsylG
Subsidiär
Schutzberechtigte
Personen mit nationalem
Abschiebeverbot
Personen mit Aufenthaltstitel
uneingeschränkter und
zustimmungsfreier
Arbeitsmarktzugang*
Personen ohne Aufenthaltstitel
Für die Beschäftigung sind Auflagen
zu berücksichtigen!Geduldete Asylbewerber
Rechtliche Rahmenbedingungen
* Bei Personen mit nationalem Abschiebungsverbot bedarf es bei Erwerbstätigkeit der Zustimmung der
Ausländerbehörde
Personen mit Aufenthaltstitel
Seite 7
Asylberechtigte
nach § 16 a GG2.029 Anerkennungen*
anerkannte Flüchtlinge
nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention)
135.107 Anerkennungen*
Voraussetzung: politische Verfolgung
Ausnahmen:
Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat
Einreise über einen sicheren Drittstaat
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
anschließend (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis möglich
Voraussetzung = Verfolgungsgründe:
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe
- politische Überzeugung
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
anschließend (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis möglich
* Anerkennungen 2015
Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015Rechtliche Rahmenbedingungen
Neu durch Integrationsgesetz:
eingeschränkte Mobilität für 3 Jahre ab Anerkennung bei der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage)
unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren nur bei herausragender Integration
unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen
Personen mit Aufenthaltstitel
Seite 8
subsidiär
Schutzberechtigte1.707 Anerkennungen*
Personen mit nationalem
Abschiebeverbot2.072 Anerkennungen*
Voraussetzung: drohende Gefahren bei
Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe,
individuelle Bedrohung im Rahmen eines
bewaffneten Konflikts) oder Zielland
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,
anschl. Verlängerung um 2 Jahre;
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis
nach 5 Jahren möglich.
Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei
der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage)
Voraussetzung = bei der Rückkehr droht
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
Bleibeperspektive:
Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,
anschl. Verlängerung um 2 Jahre;
(unbefristete) Niederlassungserlaubnis
nach 5 Jahren möglich.
Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei
der Beziehung von Sozialleistungen
(Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige
Ausbildungsförderung (15 Monate Voraufenthalt
für abH, BAB, AsA)
Rechtliche Rahmenbedingungen
* Anerkennungen 2015
Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015
Aufenthaltstitel
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis (dauerhalte Aufenthaltserlaubnis)
Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 9
Personen ohne Aufenthaltstitel
Seite 10
Geduldete Asylbewerber
abgelehnter Asylantrag sowie
Abschiebungshindernis:
Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall
Passlosigkeit
keine Verkehrswege
Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn
i.d.R. für 6 Monate ausgestellt und anschließend
verlängert.(Duldung über Jahre möglich!)
Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden
erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer
Ausbildung
dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut
integrierte Geduldete möglich:
Alleinstehende nach 8 Jahren
Familien mit Kindern nach 6 Jahren
Jugendliche, die eine Schule besuchen,
nach 4 Jahren
Menschen, über deren Asylantrag noch nicht
entschieden wurde
Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der
Entscheidung über den Asylantrag; über die
Dauer des Asylverfahrens wird eine
Aufenthaltsgestattung erteilt.
Besonderheiten: räumliche
Aufenthaltsbeschränkungen!
Residenzpflicht (3 Monate)
Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung
(6 Monate)*
Wohnsitzauflage
*außer bei Personen aus Ländern mit geringer
Aufnahmequote
Rechtliche Rahmenbedingungen
Kein Aufenthaltstitel
Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender (BÜMA)
Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 11
Alt: BÜMA Neu: Ankunftsausweis
Testregionen seit Februar 2016
Kein Aufenthaltstitel
Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 12
Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahren
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung
des Arbeitsmarktzuganges
Kein Aufenthaltstitel
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Seite 13Rechtliche Rahmenbedingungen
Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate
(meistens 6 Monate)*
Nebenbestimmungen:
Zugang zum Arbeitsmarkt
Nach drei bzw. 15 Monaten
Änderung des
Arbeitsmarktzuganges
* Neu durch Integrationsgesetz:
Auszubildenden erhalten eine Duldung für die
Gesamtdauer Ihrer Ausbildung
Nebenbestimmung
• Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt
• Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis,
Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling eine
Beschäftigung aufnehmen darf.
• „Erwerbstätigkeit gestattet“: Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf
keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde.
• „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde
gestattet“: Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R. muss
Bundesagentur für Arbeit zustimmen (durch Vorrangprüfung & Prüfung der
Beschäftigungsbedingungen).
• „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert.
Seite 14Rechtliche Rahmenbedingungen
Agenda
Rechtliche Rahmenbedingungen
1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel
2 Praktika, Ausbildung, Beschäftigung
3 Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis
Seite 15
FlüchtlingsgruppenUnterscheidung bei Beschäftigungen
Seite 16
Geduldete Asylbewerber
Rechtliche Rahmenbedingungen
anerkannte Flüchtlinge
138.843*
156.264 350.040
! !
Es sind keine
Besonderheiten zu
berücksichtigen
Eine Zustimmung ist
erforderlich !
Personen mıt
nationalem
Abschiebungsverbot
!
2.072*
Quelle: BAMF, 2016
* Anerkennungen 2015 (Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015)
Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber
1.-3. Monat
• Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist)
4.-15. Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet
• Vorrangprüfung* und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA
16.- 48. Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet
• Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA
• Vorrangprüfung entfällt
Ab 49. Monat
• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet
• Zustimmung der BA entfällt
Seite 17Rechtliche Rahmenbedingungen
* Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten
Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt.
Zustimmung der Arbeitsagentur
Die Zustimmung der Arbeitsagentur stützt sich i. d. R. auf zwei Kriterien:
Vorrangprüfung: Prüft, ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU
(hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung
stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und der Arbeitsplatz wird
ihnen zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen,
können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je
konkreter die Stellenanzeige formuliert ist, desto weniger alternative Bewerber kommen in
Frage.
Entfällt nach 15 Monaten!
Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für
Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt.
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige
Arbeitsmarktbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit
uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind.
Entfällt nach 48 Monaten!
Seite 18Rechtliche Rahmenbedingungen
Seite 20
Praktika für Flüchtlinge Wer kann ein Praktikum absolvieren?
Rechtliche Rahmenbedingungen
anerkannte Flüchtlinge
Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
Geduldete
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.
!
!
Art des Praktikums Zustimmung der
Ausländerbehörde
Zustimmung der
lokalen Arbeitsagentur
Einstiegsqualifizierung (EQ) ! EQ plus* ! oder freiwilliges Praktikum zur
Berufsorientierung (max. 3
Monate)!
ausbildungsbegleitendes Praktikum ! betriebliche Maßnahme zur
Aktivierung und beruflichen
Eingliederung
Pflichtpraktikum ! Praktikum für die Anerkennung eines
ausländischen Berufsabschlusses ! ! Hospitation
Seite 21
Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Rechtliche Rahmenbedingungen
Es sind keine
Besonderheiten
zu
berücksichtigen
! Eine
Zustimmung
ist erforderlich
Asylbewerber dürfen i.d.R. keine EQ Plus absolvieren; Geduldete ab dem 15. Monat des Aufenthaltes
Neu durch Integrationsgesetz: nur Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Herkunftsländer: Irak,
Iran, Eritrea, Syrien) können EQ Plus ab dem 4. Monat des Aufenthaltes starten; Geduldete ab dem 13.
Monat des Aufenthaltes.
Kein Zugang
Art des Praktikums Zustimmung der
Ausländerbehörde
Zustimmung der
lokalen
Arbeitsagentur
freiwilliges Praktikum zur
Berufsorientierung
(länger als 3 Monate)
ausbildungsbegleitendes Praktikum
(länger als 3 Monate)
Seite 22
Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Rechtliche Rahmenbedingungen
Zustimmung der BA beinhaltet:
1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
2. Vorrangprüfung*
Probebeschäftigung
!
!
!
!
!
!
*wenn nicht ausgesetzt
Seite 24
Betriebliche Ausbildung von FlüchtlingenWer kann eine duale Ausbildung absolvieren?
Rechtliche Rahmenbedingungen
anerkannte Flüchtlinge
Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
Geduldete
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.
!
!
Art der Ausbildung Zustimmung der
Ausländerbehörde
Zustimmung der
lokalen
Arbeitsagentur
betriebliche Ausbildung ! schulische Ausbildung
Seite 25
Ausbildung mit Flüchtlingenfür Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Rechtliche Rahmenbedingungen
Art der Förderung Zustimmung der
Ausländerbehörde
Förderung durch BA
Ausbildungsbegleitende Hilfen
(abH)* ! oder !
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)* ! oder !
Assistierte Ausbildung (AsA)* ! oder !
Es sind keine
Besonderheiten
zu
berücksichtigen
! Eine
Zustimmung
ist erforderlich
Kein Zugang
Neu durch Integrationsgesetz: Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können nach drei
Monaten Aufenthalt die Förderleistungen abH, AsA sowie nach 15 Monaten Aufenthalt BAB
erhalten. Geduldete können die Förderleistungen abH und AsA nach 12 Monaten Aufenthalt in
Anspruch nehmen können. Diese Änderungen sollen bis 31. Dezember 2018 gültig sein.
Beschäftigung von FlüchtlingenMit wem können Sie Verträge abschließen?
Seite 27Rechtliche Rahmenbedingungen
anerkannte Flüchtlinge
Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
Geduldete/ Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.
!
!
Art der Beschäftigung /
StelleZustimmung der
Ausländerbehörde
Zustimmung der
lokalen
Arbeitsagentur
Fachkräfte
Fachkräfte in Mangelberuf
Akademiker
Akademiker, Blaue Karte EU*
Akademiker in Mangelberuf
Qualifizierungsmaßnahme im
Rahmen der berufl. Anerkennung
jede andere Beschäftigung
(zum Beispiel Helfertätigkeiten)
Seite 28
Beschäftigung von Flüchtlingenfür Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Rechtliche Rahmenbedingungen
*Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
!
(!)
Keine Einschränkungen für die
Beschäftigung ab einer Aufenthaltsdauer
von mehr als 48 Monaten!
Art der Beschäftigung /
StelleZustimmung der
Ausländerbehörde
Zustimmung der
lokalen
Arbeitsagentur
Jede Beschäftigungohne Vorrangprüfung
Seite 29
Beschäftigung von Flüchtlingenfür Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“
Rechtliche Rahmenbedingungen
! (!)
Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für
Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt.
Exkurs: Mindestlohn
Seit dem 1.1.2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer/innen
der Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,50 € je Zeitstunde. Bei tarifgebundenen
Arbeitgebern und Beschäftigten geht der tarifvertragliche Lohn vor, wenn er
höher ist als der Mindestlohn.
Der allgemeine Mindestlohn ist nicht zu zahlen für :
• Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung
• Auszubildende
• Pflichtpraktikanten
• Berufsorientierungspraktika oder zur Orientierung zur Aufnahme eines
Studiums (bis zu drei Monaten)
• Berufs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu drei Monaten)
Seite 31Rechtliche Rahmenbedingungen
Exkurs: Versicherungsschutz
• Unfallversicherungsschutz besteht immer, wenn zwischen Unternehmen und
Arbeitnehmer (Praktikant/Auszubildender) ein Vertrag geschlossen wurde.
• Ein Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig ob
und in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
• Das Unternehmen hat den Arbeitnehmer/Praktikanten/Auszubildenden bei
dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
• Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur sind über den jeweiligen
Maßnahmenträger versichert.
Seite 32Rechtliche Rahmenbedingungen
§§§
Exkurs: Integrationsgesetz I
Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten.
Überblick der Änderungen (Auswahl)
Rechtssicherheit während der Ausbildung: Duldung für Gesamtdauer der
Ausbildung und nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltsrecht für zwei Jahre.
Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter
beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche.
Dies gilt ebenfalls bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche.
Vorrangprüfung: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für drei
Jahre ausgesetzt.
Seite 33Rechtliche Rahmenbedingungen
Exkurs: Integrationsgesetz II
Niederlassungserlaubnis: eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das
unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren
Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen. Bei
herausragender Integration (z. B. deutsche Sprache wird beherrscht, Lebensunterhalt
wird selbständig erarbeitet) kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden.
Wohnsitzregelung: Anerkannten Flüchtlingen mit Sozialleistungsbezug kann künftig
ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu
verhindern. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Flüchtlinge, die eine
Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden
davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15
Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro.
Ausbildungsförderung: Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können abH und
AsA nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland wahrnehmen, BAB nach 15 Monaten.
Geduldete können nach zwölf Monaten Aufenthalt abH und AsA beanspruchen.
Seite 34Rechtliche Rahmenbedingungen
Agenda
Rechtliche Rahmenbedingungen
1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel
2 Praktika, Ausbildung, Beschäftigung
3 Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis
Seite 35
Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis
soweit
Zustimmung
erforderlich
Seite 36Rechtliche Rahmenbedingungen
(2) Weiterleitungörtlich zuständige
Ausländerbehörde
(1) Antrag ZAV der BA
(rechtliche
Prüfung)
(4)
Rü
ckm
eld
un
g
(3) W
eite
rleitu
ng
regionaler Arbeitgeber-
Service Vorrangprüfung
Prüfung der
Beschäftigungs-
bedingungen
(6) Bescheid (6) Zustimmung
Behördeninterner
Prozess !
Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw
Merke:
• Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen,
wenn dem regionalen Arbeitgeberservice (Agentur für Arbeit)
frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird (s. Stellenbeschreibung).
• Ein Arbeitgeber, der eine Ausländerin / einen Ausländer beschäftigen
möchte, ist verpflichtet, der Dienststelle der BA Auskunft über das
Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen zu
erteilen.
Seite 37Rechtliche Rahmenbedingungen
Beschäftigung und Praktikum**wenn zustimmungspflichtig
Seite 38Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmen
örtliche zuständige
Ausländerbehörde
Asylbewerber/
Geduldeter
regionaler
Arbeitgeberservice
(1)
(2) (3)
Formular
Stellen-
beschreibung*
Antrag
Arbeits-
erlaubnis
Kopie
Formular
*bzw. PraktikumsvertragQuelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw
Ausbildung
Seite 39Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmen
örtliche zuständige
Ausländerbehörde
Asylbewerber/
Geduldeter(1)
(2)
Ausbildungs-
vertrag
Antrag
Arbeits-
erlaubnis
Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw
Formular StellenbeschreibungDownload unter:
www.arbeitsagentur.de
Unternehmen
Arbeitskräftebedarf
Beschäftigung
Ausländer
Seite 40Rechtliche Rahmenbedingungen
Antrag Beschäftigungserlaubnis
Download z. B. unter:
http://www.recht24-
berlin.de/formularvordrucke.html
Seite 41Rechtliche Rahmenbedingungen
Fazit
Flüchtlinge können Fachkräfte werden
Es gibt eine Vielzahl an möglichen Beschäftigungsformen
Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Besonderheiten bei der Beschäftigung
zu beachten und das ist die größte Gruppe!
Unternehmen können den Zustimmungsprozess aktiv unterstützen
Seite 42Rechtliche Rahmenbedingungen
„Als Arbeitgeber lohnt es sich,
neugierig zu sein und sich auf Neues
einzulassen. Dafür gewinnt man
Mitarbeiter, die eine große
Bereicherung sind.“ Jens Norden, Geschäftsführer Henning
Dierk GmbH
Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 08.
August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils
aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der
Bundesregierung: http://www.gesetze-im-internet.de
Seite 43Rechtliche Rahmenbedingungen