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Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Stand: August 2016

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in ... · Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016; Deutscher Bundestag, 2015, Drucksache 18/5785 Seite 2

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Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in UnternehmenStand: August 2016

Agenda

Rechtliche Rahmenbedingungen

1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel

2 Praktika, Ausbildung, Beschäftigung

3 Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis

Seite 1

Wer kommt? Wer bleibt?Asyl-Erstanträge sowie Schutzquoten 2015

Länder Asyl-Erstanträge Schutzquote in

Prozent

„bereinigte“

Schutzquote*

Syrien 158.657 96,0 100,0

Albanien 53.805 0,2 0,3

Kosovo 33.427 0,4 0,4

Afghanistan 31.382 47,6 78,4

Irak 29.784 88,6 99,7

Serbien 16.700 0,1 0,3

Eritrea 10.876 92,1 98,9

Mazedonien 9.083 0,5 0,2

Pakistan 8.199 9,8 32,6

Insgesamt 441.899 41,2 47,8

Rechtliche Rahmenbedingungen

* Zweites Quartal 2015

Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016; Deutscher Bundestag, 2015, Drucksache 18/5785

Seite 2

Was heißt gute Bleibeperspektive?

Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50

Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies

auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche

Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird

jährlich festgelegt.

Seite 3Rechtliche Rahmenbedingungen

Sichere Herkunftsländer

Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: die Mitgliedsstaaten

der EU sowie Norwegen und die Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina,

Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien.

Der Bundestag hat beschlossen die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um

Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern. Die Zustimmung des Bundesrats

steht noch aus (Stand: August 2016).

Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt.

Seite 4Rechtliche Rahmenbedingungen

Seite 5Rechtliche Rahmenbedingungen

Asylsuchend

(BÜMA)*

Asylbewerber

Anerkannter

Flüchtling

Kein Aufenthaltstitel

* bzw. Ankunftsausweis

Flüchtlingsgruppen

Seite 6

Asylberechtigte

nach § 16 a GG

Anerkannte Flüchtlinge

nach § 3 AsylG

Subsidiär

Schutzberechtigte

Personen mit nationalem

Abschiebeverbot

Personen mit Aufenthaltstitel

uneingeschränkter und

zustimmungsfreier

Arbeitsmarktzugang*

Personen ohne Aufenthaltstitel

Für die Beschäftigung sind Auflagen

zu berücksichtigen!Geduldete Asylbewerber

Rechtliche Rahmenbedingungen

* Bei Personen mit nationalem Abschiebungsverbot bedarf es bei Erwerbstätigkeit der Zustimmung der

Ausländerbehörde

Personen mit Aufenthaltstitel

Seite 7

Asylberechtigte

nach § 16 a GG2.029 Anerkennungen*

anerkannte Flüchtlinge

nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention)

135.107 Anerkennungen*

Voraussetzung: politische Verfolgung

Ausnahmen:

Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat

Einreise über einen sicheren Drittstaat

Bleibeperspektive:

Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,

anschließend (unbefristete)

Niederlassungserlaubnis möglich

Voraussetzung = Verfolgungsgründe:

- Rasse

- Religion

- Nationalität

- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe

- politische Überzeugung

Bleibeperspektive:

Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,

anschließend (unbefristete)

Niederlassungserlaubnis möglich

* Anerkennungen 2015

Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015Rechtliche Rahmenbedingungen

Neu durch Integrationsgesetz:

eingeschränkte Mobilität für 3 Jahre ab Anerkennung bei der Beziehung von Sozialleistungen

(Wohnsitzauflage)

unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren nur bei herausragender Integration

unbefristete Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen

Personen mit Aufenthaltstitel

Seite 8

subsidiär

Schutzberechtigte1.707 Anerkennungen*

Personen mit nationalem

Abschiebeverbot2.072 Anerkennungen*

Voraussetzung: drohende Gefahren bei

Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe,

individuelle Bedrohung im Rahmen eines

bewaffneten Konflikts) oder Zielland

Bleibeperspektive:

Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,

anschl. Verlängerung um 2 Jahre;

(unbefristete) Niederlassungserlaubnis

nach 5 Jahren möglich.

Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei

der Beziehung von Sozialleistungen

(Wohnsitzauflage)

Voraussetzung = bei der Rückkehr droht

konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit

Bleibeperspektive:

Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr,

anschl. Verlängerung um 2 Jahre;

(unbefristete) Niederlassungserlaubnis

nach 5 Jahren möglich.

Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei

der Beziehung von Sozialleistungen

(Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige

Ausbildungsförderung (15 Monate Voraufenthalt

für abH, BAB, AsA)

Rechtliche Rahmenbedingungen

* Anerkennungen 2015

Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015

Aufenthaltstitel

Aufenthaltserlaubnis

Niederlassungserlaubnis (dauerhalte Aufenthaltserlaubnis)

Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 9

Personen ohne Aufenthaltstitel

Seite 10

Geduldete Asylbewerber

abgelehnter Asylantrag sowie

Abschiebungshindernis:

Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall

Passlosigkeit

keine Verkehrswege

Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn

i.d.R. für 6 Monate ausgestellt und anschließend

verlängert.(Duldung über Jahre möglich!)

Neu durch Integrationsgesetz: Auszubildenden

erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer

Ausbildung

dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut

integrierte Geduldete möglich:

Alleinstehende nach 8 Jahren

Familien mit Kindern nach 6 Jahren

Jugendliche, die eine Schule besuchen,

nach 4 Jahren

Menschen, über deren Asylantrag noch nicht

entschieden wurde

Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der

Entscheidung über den Asylantrag; über die

Dauer des Asylverfahrens wird eine

Aufenthaltsgestattung erteilt.

Besonderheiten: räumliche

Aufenthaltsbeschränkungen!

Residenzpflicht (3 Monate)

Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung

(6 Monate)*

Wohnsitzauflage

*außer bei Personen aus Ländern mit geringer

Aufnahmequote

Rechtliche Rahmenbedingungen

Kein Aufenthaltstitel

Bescheinigung über die Meldung

als Asylsuchender (BÜMA)

Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 11

Alt: BÜMA Neu: Ankunftsausweis

Testregionen seit Februar 2016

Kein Aufenthaltstitel

Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 12

Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahren

Nebenbestimmungen:

Zugang zum Arbeitsmarkt

Nach drei bzw. 15 Monaten Änderung

des Arbeitsmarktzuganges

Kein Aufenthaltstitel

Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Seite 13Rechtliche Rahmenbedingungen

Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate

(meistens 6 Monate)*

Nebenbestimmungen:

Zugang zum Arbeitsmarkt

Nach drei bzw. 15 Monaten

Änderung des

Arbeitsmarktzuganges

* Neu durch Integrationsgesetz:

Auszubildenden erhalten eine Duldung für die

Gesamtdauer Ihrer Ausbildung

Nebenbestimmung

• Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt

• Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis,

Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling eine

Beschäftigung aufnehmen darf.

• „Erwerbstätigkeit gestattet“: Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf

keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde.

• „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde

gestattet“: Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R. muss

Bundesagentur für Arbeit zustimmen (durch Vorrangprüfung & Prüfung der

Beschäftigungsbedingungen).

• „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert.

Seite 14Rechtliche Rahmenbedingungen

Agenda

Rechtliche Rahmenbedingungen

1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel

2 Praktika, Ausbildung, Beschäftigung

3 Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis

Seite 15

FlüchtlingsgruppenUnterscheidung bei Beschäftigungen

Seite 16

Geduldete Asylbewerber

Rechtliche Rahmenbedingungen

anerkannte Flüchtlinge

138.843*

156.264 350.040

! !

Es sind keine

Besonderheiten zu

berücksichtigen

Eine Zustimmung ist

erforderlich !

Personen mıt

nationalem

Abschiebungsverbot

!

2.072*

Quelle: BAMF, 2016

* Anerkennungen 2015 (Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015)

Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber

1.-3. Monat

• Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist)

4.-15. Monat

• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet

• Vorrangprüfung* und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA

16.- 48. Monat

• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet

• Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA

• Vorrangprüfung entfällt

Ab 49. Monat

• Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet

• Zustimmung der BA entfällt

Seite 17Rechtliche Rahmenbedingungen

* Mit dem Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in den meisten

Arbeitsagenturbezirken für 3 Jahre ausgesetzt.

Zustimmung der Arbeitsagentur

Die Zustimmung der Arbeitsagentur stützt sich i. d. R. auf zwei Kriterien:

Vorrangprüfung: Prüft, ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU

(hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung

stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und der Arbeitsplatz wird

ihnen zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen,

können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je

konkreter die Stellenanzeige formuliert ist, desto weniger alternative Bewerber kommen in

Frage.

Entfällt nach 15 Monaten!

Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für

Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt.

Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige

Arbeitsmarktbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit

uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind.

Entfällt nach 48 Monaten!

Seite 18Rechtliche Rahmenbedingungen

Arbeitsagentur-bezirken mit und ohne Vorrangprüfung

Seite 19Rechtliche Rahmenbedingungen

Seite 20

Praktika für Flüchtlinge Wer kann ein Praktikum absolvieren?

Rechtliche Rahmenbedingungen

anerkannte Flüchtlinge

Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes

Geduldete

Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.

!

!

Art des Praktikums Zustimmung der

Ausländerbehörde

Zustimmung der

lokalen Arbeitsagentur

Einstiegsqualifizierung (EQ) ! EQ plus* ! oder freiwilliges Praktikum zur

Berufsorientierung (max. 3

Monate)!

ausbildungsbegleitendes Praktikum ! betriebliche Maßnahme zur

Aktivierung und beruflichen

Eingliederung

Pflichtpraktikum ! Praktikum für die Anerkennung eines

ausländischen Berufsabschlusses ! ! Hospitation

Seite 21

Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“

Rechtliche Rahmenbedingungen

Es sind keine

Besonderheiten

zu

berücksichtigen

! Eine

Zustimmung

ist erforderlich

Asylbewerber dürfen i.d.R. keine EQ Plus absolvieren; Geduldete ab dem 15. Monat des Aufenthaltes

Neu durch Integrationsgesetz: nur Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Herkunftsländer: Irak,

Iran, Eritrea, Syrien) können EQ Plus ab dem 4. Monat des Aufenthaltes starten; Geduldete ab dem 13.

Monat des Aufenthaltes.

Kein Zugang

Art des Praktikums Zustimmung der

Ausländerbehörde

Zustimmung der

lokalen

Arbeitsagentur

freiwilliges Praktikum zur

Berufsorientierung

(länger als 3 Monate)

ausbildungsbegleitendes Praktikum

(länger als 3 Monate)

Seite 22

Praktika für Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“

Rechtliche Rahmenbedingungen

Zustimmung der BA beinhaltet:

1. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen

2. Vorrangprüfung*

Probebeschäftigung

!

!

!

!

!

!

*wenn nicht ausgesetzt

Seite 23Rechtliche Rahmenbedingungen

www.kofa.de

/fluechtlinge

Seite 24

Betriebliche Ausbildung von FlüchtlingenWer kann eine duale Ausbildung absolvieren?

Rechtliche Rahmenbedingungen

anerkannte Flüchtlinge

Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes

Geduldete

Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.

!

!

Art der Ausbildung Zustimmung der

Ausländerbehörde

Zustimmung der

lokalen

Arbeitsagentur

betriebliche Ausbildung ! schulische Ausbildung

Seite 25

Ausbildung mit Flüchtlingenfür Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“

Rechtliche Rahmenbedingungen

Art der Förderung Zustimmung der

Ausländerbehörde

Förderung durch BA

Ausbildungsbegleitende Hilfen

(abH)* ! oder !

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)* ! oder !

Assistierte Ausbildung (AsA)* ! oder !

Es sind keine

Besonderheiten

zu

berücksichtigen

! Eine

Zustimmung

ist erforderlich

Kein Zugang

Neu durch Integrationsgesetz: Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können nach drei

Monaten Aufenthalt die Förderleistungen abH, AsA sowie nach 15 Monaten Aufenthalt BAB

erhalten. Geduldete können die Förderleistungen abH und AsA nach 12 Monaten Aufenthalt in

Anspruch nehmen können. Diese Änderungen sollen bis 31. Dezember 2018 gültig sein.

Seite 26Rechtliche Rahmenbedingungen

www.kofa.de

/fluechtlinge

Beschäftigung von FlüchtlingenMit wem können Sie Verträge abschließen?

Seite 27Rechtliche Rahmenbedingungen

anerkannte Flüchtlinge

Asylbewerber ab dem 4. Monat des Aufenthaltes

Geduldete/ Geduldete ab dem 4. Monat des Aufenthaltes

Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde, dürfen nicht beschäftigt werden.

!

!

Art der Beschäftigung /

StelleZustimmung der

Ausländerbehörde

Zustimmung der

lokalen

Arbeitsagentur

Fachkräfte

Fachkräfte in Mangelberuf

Akademiker

Akademiker, Blaue Karte EU*

Akademiker in Mangelberuf

Qualifizierungsmaßnahme im

Rahmen der berufl. Anerkennung

jede andere Beschäftigung

(zum Beispiel Helfertätigkeiten)

Seite 28

Beschäftigung von Flüchtlingenfür Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“

Rechtliche Rahmenbedingungen

*Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

!

(!)

Keine Einschränkungen für die

Beschäftigung ab einer Aufenthaltsdauer

von mehr als 48 Monaten!

Art der Beschäftigung /

StelleZustimmung der

Ausländerbehörde

Zustimmung der

lokalen

Arbeitsagentur

Jede Beschäftigungohne Vorrangprüfung

Seite 29

Beschäftigung von Flüchtlingenfür Geduldete ab dem 1. Tag der Duldungfür Asylbewerber ab dem 4. Monat der „Registrierung“

Rechtliche Rahmenbedingungen

! (!)

Neu durch Integrationsgesetz: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für

Asylbewerber und Geduldete für drei Jahre ausgesetzt.

Seite 30Rechtliche Rahmenbedingungen

Exkurs: Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer/innen

der Mindestlohn in Höhe von aktuell 8,50 € je Zeitstunde. Bei tarifgebundenen

Arbeitgebern und Beschäftigten geht der tarifvertragliche Lohn vor, wenn er

höher ist als der Mindestlohn.

Der allgemeine Mindestlohn ist nicht zu zahlen für :

• Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung

• Auszubildende

• Pflichtpraktikanten

• Berufsorientierungspraktika oder zur Orientierung zur Aufnahme eines

Studiums (bis zu drei Monaten)

• Berufs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu drei Monaten)

Seite 31Rechtliche Rahmenbedingungen

Exkurs: Versicherungsschutz

• Unfallversicherungsschutz besteht immer, wenn zwischen Unternehmen und

Arbeitnehmer (Praktikant/Auszubildender) ein Vertrag geschlossen wurde.

• Ein Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig ob

und in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

• Das Unternehmen hat den Arbeitnehmer/Praktikanten/Auszubildenden bei

dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

• Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur sind über den jeweiligen

Maßnahmenträger versichert.

Seite 32Rechtliche Rahmenbedingungen

§§§

Exkurs: Integrationsgesetz I

Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten.

Überblick der Änderungen (Auswahl)

Rechtssicherheit während der Ausbildung: Duldung für Gesamtdauer der

Ausbildung und nach erfolgreichem Abschluss eine Aufenthaltsrecht für zwei Jahre.

Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter

beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche.

Dies gilt ebenfalls bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche.

Vorrangprüfung: In 133 Arbeitsagenturbezirken wird die Vorrangprüfung für drei

Jahre ausgesetzt.

Seite 33Rechtliche Rahmenbedingungen

Exkurs: Integrationsgesetz II

Niederlassungserlaubnis: eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das

unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren

Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen. Bei

herausragender Integration (z. B. deutsche Sprache wird beherrscht, Lebensunterhalt

wird selbständig erarbeitet) kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden.

Wohnsitzregelung: Anerkannten Flüchtlingen mit Sozialleistungsbezug kann künftig

ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu

verhindern. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Flüchtlinge, die eine

Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden

davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15

Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro.

Ausbildungsförderung: Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können abH und

AsA nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland wahrnehmen, BAB nach 15 Monaten.

Geduldete können nach zwölf Monaten Aufenthalt abH und AsA beanspruchen.

Seite 34Rechtliche Rahmenbedingungen

Agenda

Rechtliche Rahmenbedingungen

1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel

2 Praktika, Ausbildung, Beschäftigung

3 Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis

Seite 35

Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

soweit

Zustimmung

erforderlich

Seite 36Rechtliche Rahmenbedingungen

(2) Weiterleitungörtlich zuständige

Ausländerbehörde

(1) Antrag ZAV der BA

(rechtliche

Prüfung)

(4)

ckm

eld

un

g

(3) W

eite

rleitu

ng

regionaler Arbeitgeber-

Service Vorrangprüfung

Prüfung der

Beschäftigungs-

bedingungen

(6) Bescheid (6) Zustimmung

Behördeninterner

Prozess !

Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw

Merke:

• Arbeitgeber können den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen,

wenn dem regionalen Arbeitgeberservice (Agentur für Arbeit)

frühzeitig das Stellenangebot vorgelegt wird (s. Stellenbeschreibung).

• Ein Arbeitgeber, der eine Ausländerin / einen Ausländer beschäftigen

möchte, ist verpflichtet, der Dienststelle der BA Auskunft über das

Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die Arbeitsbedingungen zu

erteilen.

Seite 37Rechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung und Praktikum**wenn zustimmungspflichtig

Seite 38Rechtliche Rahmenbedingungen

Unternehmen

örtliche zuständige

Ausländerbehörde

Asylbewerber/

Geduldeter

regionaler

Arbeitgeberservice

(1)

(2) (3)

Formular

Stellen-

beschreibung*

Antrag

Arbeits-

erlaubnis

Kopie

Formular

*bzw. PraktikumsvertragQuelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw

Ausbildung

Seite 39Rechtliche Rahmenbedingungen

Unternehmen

örtliche zuständige

Ausländerbehörde

Asylbewerber/

Geduldeter(1)

(2)

Ausbildungs-

vertrag

Antrag

Arbeits-

erlaubnis

Quelle: eigene Darstellung auf Basis von vbw

Formular StellenbeschreibungDownload unter:

www.arbeitsagentur.de

Unternehmen

Arbeitskräftebedarf

Beschäftigung

Ausländer

Seite 40Rechtliche Rahmenbedingungen

Antrag Beschäftigungserlaubnis

Download z. B. unter:

http://www.recht24-

berlin.de/formularvordrucke.html

Seite 41Rechtliche Rahmenbedingungen

Fazit

Flüchtlinge können Fachkräfte werden

Es gibt eine Vielzahl an möglichen Beschäftigungsformen

Für anerkannte Flüchtlinge sind keine Besonderheiten bei der Beschäftigung

zu beachten und das ist die größte Gruppe!

Unternehmen können den Zustimmungsprozess aktiv unterstützen

Seite 42Rechtliche Rahmenbedingungen

„Als Arbeitgeber lohnt es sich,

neugierig zu sein und sich auf Neues

einzulassen. Dafür gewinnt man

Mitarbeiter, die eine große

Bereicherung sind.“ Jens Norden, Geschäftsführer Henning

Dierk GmbH

Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 08.

August 2016) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils

aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der

Bundesregierung: http://www.gesetze-im-internet.de

Seite 43Rechtliche Rahmenbedingungen