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Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

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Page 1: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

RechtlichRechtliche e

GrundlageGrundlage

nn

der E-Mail-der E-Mail-KommunikKommunik

ationation

Page 2: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation
Page 3: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

GliederungGliederung(1)Definition Datenschutz

(2) E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz

(3) Anbieterstellung des Arbeitgebers gem. TKG

(4) Kontrollrechte des Arbeitgebers

(5) Filterung eingehender Mails

(6) Handlungsempfehlungen

Page 4: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation
Page 5: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Landesverwaltungsamt Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Vizepräsident

Abteilung 6 Familie, Gesund-heit, Jugend ...

Abteilung 1 Zentraler Service

Abteilung 2 Bau und Ordnung

Abteilung 3 Wirtschaft und Kommunales

Abteilung 4 Landwirtschaft und Umwelt

Abteilung 5 Schule

Präsident des LVwA

Präsidialbüro Kommunikation Controlling

Landesjugendamt Grundschulen

Landesversorg.amt

Bundeserziehg.geld

Schwerbehinderte

Hauptfürsorgestelle

Integrationsamt

Landesprüfungsamt

Heimaufsicht, Rettg.

Arznei, Apotheken

Gesundheit

Landesjugendamt

Landesjugendamt

Bauwesen

Sonderschulen

Sekundarschulen

Schulinspektion

Fort-/Weiterbildung

Berufsschulen

Staatliches Seminar

Staatliches Seminar

Personal, Haushalt

Personal, Haushalt

Schulentwicklg.plan

Großschutzgebiete

Agrarwirtschaft

Forst u. Jagdhoheit

Naturschutz

Abwasser

Wasser

UVP

Immissionsschutz

Abfallwirtschaft

Raumordnung

Planfeststellung

Verkehr

Stiftungen

Kommunalaufsicht

Kommunalservice

Erwachsenenbildg.

Arbeitsmarktförderg.

Wirtschaft

Sport

Kultur

Gedenkstätten

Aussiedler

LARoV

LARoV

LARoV

Denkmalschutz

Städte-, Wohnungs-bauförderung

Gymnasien

Verbraucherschutz

Katastrophenschutz

Gefahrenabwehr

Justiziariat

Aus-/Fortbildung

Personal

Haushalt

Organisation

BfdH, Fördermittel

Referat 106Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde im LVwA

Page 6: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Anschrift:Anschrift:Landesverwaltungsamt

Referat 106 - Justiziariat -

An der Fliederwegkaserne 1306130 Halle

Telefon:Telefon:Herr Wersdörfer 0345/514-3857Frau Dönitz 0345/514-3925Frau Damm 0345/514-3775

Fax:Fax: 0345/514-3779

emailemail: [email protected]

aus Richtung Hauptbahnhofaus Richtung Hauptbahnhofkommend ...kommend ...

LVwAReferat 106

So erreichen Sie unsSo erreichen Sie uns

Page 7: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation
Page 8: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Was bedeutet Was bedeutet Datenschutz ???Datenschutz ???Datenschutz bewahrt den Einzelnen vor dem Missbrauch seiner

Daten.

Der technische Fortschritt ermöglicht heutzutage eine immer schnellere und umfangreichere

Erfassung persönlicher Daten. Sowohl Behörden als auch die Privatwirtschaft sammeln zahlreiche

Informationen über ihre Kunden. Namens-, Adress- und Geburtsdaten werden ebenso gespeichert, wie

Informationen z.B. zum Kaufverhalten oder über Einkommensverhältnisse.

Für den betroffenen Bürger wird es immer schwerer zu überblicken, wer Daten über ihn speichert, um welche Informationen es sich dabei handelt und vor allem, ob diese Datenerfassung auch rechtmäßig ist.

Somit gewinnt der Datenschutz immer mehr an Somit gewinnt der Datenschutz immer mehr an Gewicht !Gewicht !

Page 9: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

§ 1 Abs. 1 BDSG§ 1 Abs. 1 BDSG::

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er

durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt

wird.

Zweck des DatenschutzesZweck des Datenschutzes

Page 10: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Ziel des DatenschutzesZiel des Datenschutzes

Schutz des Einzelnen vor Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht durch Missbrauch seiner personenbezogenen Daten

Beeinträchtigung sowohl durch öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen möglich

öffentliche Stellen

•Bund•Land•Kommune

nicht-öffentliche Stellen

• alle natürlichen & juristischen Personen• Gesellschaften & andere Personenvereinigungen des privaten Rechts

Page 11: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Recht auf informationelle Recht auf informationelle SelbstbestimmungSelbstbestimmung

Die Transparenz der Datenverarbeitung ist zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

unverzichtbar. Jeder hat ein Recht auf Offenlegung seiner Daten, was ihn wiederum in die Lage versetzt, ggf.

Korrektur-, Löschungs- oder Schadenersatzansprüche geltend zu

machen.

Page 12: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Selbstdatenschutz als Kern Selbstdatenschutz als Kern der informationellen der informationellen SelbstbestimmungSelbstbestimmung

Volkszählungsurteil des Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts am 15.12.1983:Bundesverfassungsgerichts am 15.12.1983:

„Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen

gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des

Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu

bestimmen.“

Page 13: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Begriffsbestimmung „personenbezogene Begriffsbestimmung „personenbezogene Daten“Daten“

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, deren Einzelmerkmale nicht umfasst sind, ihre

Verknüpfung jedoch vom Datenschutz gedeckt ist.

Beispiele:A, B und C sind Mitglieder einer Sekte.

A, B und C wiegen zusammen 200 Kilo. D ist homosexuell.

E hat Schulden.F interessiert sich für Münzen. G wohnt im Bahnhofsviertel.

Nicht dem Datenschutz unterliegen Informationen, die aus öffentlichen Quellen zugänglichen sind, z.B. Adresse &

Telefonnummer aus Telefonbuch.

Beispiel:Frau N wohnt in D-Straße in H, Tel. 0190 / 669966.

Würde ihr Hobby dort ebenfalls verzeichnet sein, könnte diese Information von jedermann rechtmäßig genutzt werden.

Page 14: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Beispiele aus dem AlltagBeispiele aus dem Alltag

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Beispiele aus dem Alltag

Page 16: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Beispiele aus dem Alltag

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Page 18: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation
Page 19: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Überwachung von Arbeitnehmer-E-Mails

Interessen des Arbeitgebers

contracontra

Persönlichkeitsrecht des

Arbeitnehmers

Page 20: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Artikel 10 GrundgesetzArtikel 10 Grundgesetz Brief-, Post- und Brief-, Post- und

FernmeldegeheimnisFernmeldegeheimnis1)Das Briefgeheimnis sowie das Post- und

Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die

Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnungoder des

Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das

Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle

des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und

Hilfsorgane tritt.

Page 21: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Die durch den Arbeitgeber ausdrücklich

oder geduldete Gestattung der

privaten Nutzung der vom

Arbeitgeber bereitgestellten E-Mail-Adresse

hat für diesen

massive Konsequenzen!

Page 22: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Anwendbare Anwendbare RechtsvorschriftenRechtsvorschriften

BundesdatenschutzgesetzBundesdatenschutzgesetz TelekommunikationsgesetzTelekommunikationsgesetz TeledienstedatenschutzgesetzTeledienstedatenschutzgesetz Telekommunikations-Telekommunikations-

DatenschutzverordnungDatenschutzverordnung

Page 23: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Anbieterstellung des Arbeitgebers Anbieterstellung des Arbeitgebers gem. TKGgem. TKG

bei zugelassener privater Nutzung von E-Mail-Kommunikation wird der Arbeitgeber zum Teledienste-

Anbieter, da er Dritten dauerhaft TK-Dienste anbietet und erbringt

auf die Gewinnerzielungsabsicht oder das Erheben von Nutzungsentgelten kommt es nicht an

Dienste müssen nur nachhaltig, also dauerhaft erbracht werden

Dritte sind die Mitarbeiter, die die Teledienste des Arbeitgebers für ihre eigenen Zwecke als Nutzer von Nachfragern nach TK-Dienstleistungen in Anspruch

nehmen

- Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Inhalt, Zeitpunkt, Dauer der Verbindung, Datenmenge,

Namen und Adressen der Beteiligten)

- Abhörverbot

- datenschutzrechtliche Pflichten gem. § 89 TKG i.V.m. der TDSG

Page 24: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

TelekommunikationsgesetzTelekommunikationsgesetz Wahrung des Fernmeldegeheimnisses wird durch die Vorschrift des § 85 TKG auch denjenigen aufgegeben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken

Das Fernmeldegeheimnis muss unabhängig davon sichergestellt werden, ob derartige Dienste mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. nur an bestimmte Personen oder der Öffentlichkeit gegenüber angeboten

werden

Im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes sind auch die geschlossenen Benutzergruppen auf die Achtung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet worden

Nicht vom Fernmeldegeheimnis erfasst werden dagegen in der Regel private Endgeräte, Haustelefonanlagen und hauseigene Sprechanlagen. Hier greifen lediglich die Strafvorschriften des

Strafgesetzbuches gegen die Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes

Bereichsspezifische datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sind im Elften Teil des Telekommunikationsgesetzes (§§ 85 - 93 TKG) geregelt

Von besonderer datenschutzrechtlicher Relevanz ist die Vorschrift des § 89 TKG, der datenschutzrechtliche Grundsätze für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

durch Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,

festgelegt

Page 25: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

§ 89 Datenschutz

(1)Die Bundesregierung erlässt für Unternehmen, die geschäftsmäßigTelekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher

Dienstemitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Vorschriftenzum Schutze personenbezogener Daten der an der Telekommunikation

Beteiligten,welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. DieVorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere

derBeschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das

Erforderliche, sowiedem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind

Höchstfristen fürdie Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des

jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben

über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den

personenbezogenen Daten gleich.…

Page 26: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, diegeschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung

solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben,verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist

1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigenTelekommunikationsdienste, nämlich für

a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern einesVertragsverhältnisses,

b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung,c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für

geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste einschließlich der auf andereNetzbetreiber und Anbieter von geschäftsmäßigen

Telekommunikationsdiensten entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweisist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und

Speicherumfang einzuräumen,d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen,

e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen undsonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes

und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigenTelekommunikationsdienste, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen;

nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus denGesamtdatenbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für

eine missbräuchliche Inanspruchnahme von geschäftsmäßigenTelekommunikationsdiensten enthalten,

2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigenTelekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug auf den Anschluss,

von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschlussinhabersverwendet und müssen Daten in bezug auf den angerufenen Anschluss

unverzüglich anonymisiert werden, …

Page 27: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zweckea) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen insbesondere

Datum,Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluss hergestellten

Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelndenSchutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und

Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer voneiner Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

Rechtsanerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden

Anrufernganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen

Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderenVerschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,

b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden

Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästigender

Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die Rufnummern der Anschlüsse sowiedie von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche

einschließlich Name und Anschrift des Anschlussinhabers nurbekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit

eingrenzt,soweit ein Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weiseausgeschlossen werden kann; grundsätzlich wird der Anschlussinhaber über

die Auskunftserteilung nachträglich informiert …

Page 28: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation erhoben,verarbeitet und genutzt werden. Soweit es für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr.

1Buchstabe e unerlässlich ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale maschinell

erhoben,verarbeitet und genutzt werden; die Regulierungsbehörde ist hierüber in

Kenntnis zusetzen. Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung

desZwecks der Maßnahmen möglich ist. Die Erhebung, Verarbeitung und

Nutzunganderer Nachrichteninhalte ist unzulässig, es sei denn, dass sie nach Absatz

4notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen nach Absatz 5 unerlässlich ist.

(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dürfen

Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonstverarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus

verarbeitungstechnischenGründen Bestandteil des Dienstes ist. § 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von

Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem

Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies

betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muss den betroffenenGesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und

ausdrücklichmitgeteilt werden.

Page 29: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche

Ausgestaltung oderÄnderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf

Ersuchen andie zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von

Straftatenund Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche

Sicherheitoder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der

Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, desBundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des

Zollkriminalamtes erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen Kunden

oder Dritten nicht mitgeteilt werden.(7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die

personenbezogenen Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung

oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen,

soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in

Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde

eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden, die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und

Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in Satz 1 genannten Zweckeverarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. SeinEinverständnis gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein

Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen

Gebrauch gemacht hat.

Page 30: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

(8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift undzusätzlichen Angaben, wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und

Mitbenutzer, inöffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der

Kundedies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in

denKundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen, dass die Eintragung nur

ingedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder dass jegliche

Eintragungunterbleibt. Mitbenutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit

einverstandensind. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein

Kundenverzeichniseingetragen, so muss die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der Kunde

widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend.(9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen

Unternehmen undPersonen im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen

Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschäftsmäßigenTelekommunikationsdiensten erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Die

Auskunftdarf nur über Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener Weise

darüberinformiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen

können,und die von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. EinWiderspruch ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zuvermerken. Er ist auch von anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald er

in demöffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist.

Page 31: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

(10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren

Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig

gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht

erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung

oder Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung

abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite

der Einwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke undNutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muss ausdrücklich und in der

Regelschriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für

einenangemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.

Page 32: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

§ 85 Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem

Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimniserstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßigTelekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur

Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die siebegründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das fürdie geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß

hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnisunterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendungdieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist

nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift diesvorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die

Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs fürSeefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht

gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.

Page 33: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Checkliste bei erlaubter Checkliste bei erlaubter privater Nutzungprivater Nutzung

In welchem zeitlichen Rahmen ?

In welchem Umfang sollen betriebliche Ressourcen bereit gehalten werden ?

Welche Nutzungsarten ?

Wie kann die Virengefahr durch E-Mail-Anhänge eingedämmt werden ?

Kosten der privaten Nutzung ?

Trennung Verarbeitung von dienstlichen & privaten E-Mails ?

Rechtliche Konsequenzen bei nicht möglicher Trennung ?

Handhabung während Abwesenheit?

Page 34: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

GrundsatzGrundsatz

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

ABER:

so wenig Kontrolle wie möglich und nötig

grundgesetzlich geschütztes Recht jeden Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung

Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters

unabhängig ob neben der dienstlichen auch die private Nutzung erlaubt ist

Page 35: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Kontrolle eingehender privater Kontrolle eingehender privater E-Mails bei gestatteter privater E-Mails bei gestatteter privater

NutzungNutzung Arbeitgeber unterliegt dem Teledienstedatenschutzgesetz

Fernmeldegeheimnis gem. § 85 Telekommunikationsgesetz ist maßgebend

Verbot, sich oder anderen über das über die Erbringung des Dienstes erforderliche Maß hinaus Kenntnis oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen

Weitergabe von dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Informationen ist strafbewehrt

dienstliche und private E-Mails müssen getrennt werden bei irrtümlicher Zustellung einer privaten E-Mail unter einer

dienstlichen Adresse ist diese zu schließen und dem Adressaten zur alleinigen Nutzung zur Kenntnis zu geben

möglichst Zuweisung von dienstlicher und privater E-Mail-Adresse

Page 36: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Kontrolle ausgehender E-Kontrolle ausgehender E-MailsMails

automatische Kontrolle auf Virenbefall bei privaten und dienstlichen E-Mails ist

zulässig

ausgehende private E-Mails sind wie eingehende vom Fernmeldegeheimnis

geschützt

ausgehende dienstliche E-Mails können vom Arbeitgeber kontrolliert werden

umfassende Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch

Auswertungsprogramme sind grundsätzlich unzulässig

Page 37: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Arbeitgeber ist nicht Anbieter im Sinne des TDDSGArbeitgeber ist nicht Anbieter im Sinne des TDDSG

Recht, die Einhaltung der Nutzungsgrenzen Recht, die Einhaltung der Nutzungsgrenzen stichprobenartig zu kontrollierenstichprobenartig zu kontrollieren

besonders strenge Abforderungen bei Vertrauensstellung besonders strenge Abforderungen bei Vertrauensstellung und Schweigepflichtund Schweigepflicht

Nutzungs- und Verbindungsdaten nur für KostenkontrolleNutzungs- und Verbindungsdaten nur für Kostenkontrolle

Kontrollrecht von ein- und ausgehenden e-MailsKontrollrecht von ein- und ausgehenden e-Mails

Zulässigkeit der Unterdrückung von E-Mail-AnhängenZulässigkeit der Unterdrückung von E-Mail-Anhängen

Rechtliche Aspekte der Rechtliche Aspekte der ausschließlich betrieblichen ausschließlich betrieblichen NutzungNutzung

Page 38: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Kontrolle eingehender dienstlicher E-Mails bei

versagter privater Nutzung

wie bei eingehender dienstlicher Post in Papierform Vorlagerecht des

Arbeitgebers durch Ausdruck oder Zugangsberechtigung

bei eingehender privater E-Mail unter der ausschließlich dienstlich zu

nutzenden Adresse kein Leserecht des Arbeitgebers

private E-Mail ist wie ein irrtümlich geöffneter Brief zu behandeln

Page 39: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Rechtlicher Rahmen der Abwehr Rechtlicher Rahmen der Abwehr unerwünschter und infizierter E-unerwünschter und infizierter E-MailsMails@ Infizierte E-Mails dürfen komplett gelöscht werden

@ keine Verpflichtung, potenziell Schaden verursachende E-Mails zuzustellen

@ Recht zum Filtern und Löschen besteht unabhängig von der Zulässigkeit der privaten Nutzung

@ zentrale Filterung der eingehenden E-Mails auch ohne Einverständnis des Betroffenen

@ gilt nicht für die Ausfilterung von Spam

@ generelle Einwilligung, alle unerwünschten Spam-Mails auszufiltern, ist nicht möglich, da ansonsten Zensur durch Arbeitgeber

@ Gefahr bei Ausfilterung der strafbaren Störung des Fernmeldeverkehrs

Page 40: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

Dienstanweisung Dienstanweisung zum elektronischen Verkehr zum elektronischen Verkehr in der Meier Handels GmbHin der Meier Handels GmbH

Es ist jedem Mitarbeiter gestattet, im Internet für dienstliche Zwecke zu recherchieren, Dateien auf dem Server zu speichern und für dienstliche Belange zu verwenden, wenn es nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Es dürfen aber nur solche Seiten aufgerufen werden, die nicht gegen Strafgesetze verstoßen, keine pornografische und gegen die Menschenwürde verstoßende Inhalte enthalten.

Die private Nutzung des Internet wird in vertretbarem Umfang gestattet.

Es dürfen aber nur solche Seiten aufgerufen werden, die nicht gegen Strafgesetze verstoßen, keine pornografischen und gegen die Menschenwürde verstoßende Inhalte enthalten.

Unterlagen, vor allem Dateien für die private Nutzung, dürfen wegen der Virengefahr weder herunter geladen noch gespeichert werden.

1. Internetnutzung1. Internetnutzung

Page 41: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

2. E-Mailnutzung Elektronischer Postverkehr wird ähnlich gehandhabt wie der dienstliche Schriftverkehr.

Alles, was an den Betrieb gerichtet ist, außer, was erkennbar auf einen persönlichen Inhalt schließen lässt, gilt als dienstliche Post und wird verteilt. Jede ein- und ausgehende dienstliche E-Mail kann von der Geschäftsleitung gelesen werden. Eingehende persönliche E-Mails sind sofort nach Bekanntwerden des privaten Charakters zu schließen und dem betroffenen Mitarbeiter zur

alleinigen Kenntnis zu geben.

Die private Nutzung des E-Mail Accounts ist untersagt. Auf eingehende private E-Mails darf nicht vom dienstlichen System geantwortet werden.

Eingehende E-Mails werden wie eingehende schriftliche Post behandelt und können alle lesen. Sie werden wie normale Post behandelt und verteilt.

Sollte ein Mitarbeiter eine als „privat“ gekennzeichnet E-Mail erhalten, weist die Geschäftsführung an, dass diese nur von dem betroffenem Mitarbeiter zu öffnen ist. Private E-Mails unterliegen den im Strafgesetzbuch zur Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

getroffenen Regelungen.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass jede E-Mail auf dem Server gespeichert und nachweislich 10 Jahre aufgehoben werden muss. Eine Löschung einzelner, auch privater Mails, ist

nicht möglich. Bei dem Abruf gespeicherter Mails ist bei erkennbar privatem Inhalt diese zu schließen.

Die Geschäftsleitung ist berechtigt, den Umfang der Internetnutzung zu überprüfen.

Page 42: Rechtliche Grundlagen der E-Mail- Kommunikation

LandesverwaltungsamtLandesverwaltungsamtReferat 106 Referat 106 - Justiziariat -- Justiziariat -

An der An der Fliederwegkaserne 13Fliederwegkaserne 13

06130 Halle06130 Halle

© Michael Wersdörfer© Michael Wersdörfer