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Rechtliche Rahmenbedingungen,
Stand, Probleme und Ziele in
Brandenburg
aus Sicht der Leistungsträger –
Landkreis Oberspreewald – Lausitz
Landkreis Dahme- Spreewald
Landkreis Elbe Elster
Brandenburger Kommission Potsdam, den 25.01.2007nach § 75 SBG XIILand Brandenburg
Beschluss Nr. 1/2007
Ergebnisse der budgetneutralen Umstellungfür die Leistungstypen 5 und 6
sowie daraus abzuleitende Perspektivenim Hinblick auf die übrigen Leistungstypen
___________KlocekVorsitzende der BK 75
Beschluss Nr. 1/2007 der BK 75 vom 25.01.2007
3. PerspektivenAusgehend von den bereits verabredeten Leistungstypen und dem vorhandenenDatenmaterial besteht Einigkeit über folgende weitere Arbeitsschritte:
„….
Hinsichtlich des befristet bis zum 31.12.2007 geltenden Leistungstyps 5 sind Leistungstypen zur Gestaltung des Tages zu vereinbaren, die eine Trennung des LT 5 ermöglichen. Hierbei wird nach Trennung des LT 5 in die Lebensbereiche Wohnen und Gestaltung des Tages unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Personenkreise empfohlen, von mindestens zwei Leistungstypen für den Bereich der Gestaltung des Tages in/an der Wohnstätte auszugehen:
a) Der eine Leistungstyp sollte den Personenkreis der Menschen mit einer geistigen,körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung, die wegen Art und Schwere derBehinderung noch nicht, nicht oder nicht mehr an externen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Vorbereitung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen können, umfassen mit dem Ziel der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und
b) der zweite Leistungstyp sollte den Personenkreis der Senioren, die aus Altersgründen aus Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschieden sind, umfassen.
….“
Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der
Leistungstypen in Brandenburg
Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der
Leistungstypen in Brandenburg
RV 93Rahmenvertrag gemäß § 93 d Abs.2 BSHG
Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der
Leistungstypen in Brandenburg
RV 93Rahmenvertrag gemäß § 93 d Abs.2 BSHG
RV 79Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs.1 SGB XII
Rechtliche Rahmenbedingungen der Bildung und Entwicklung der
Leistungstypen in Brandenburg
RV 93Rahmenvertrag gemäß § 93 d Abs.2 BSHG
RV 79Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs.1 SGB XII
Bundesempfehlung (BE)Gemäß § 93 d Abs.3 BSHG für LRV nach § 93 d Abs. 2 BSHG
Arbeitshinweise der Vereinbarungspartner der BEI. Für die Bildung von LT nach § 5 BEII. Verfahrenstechnische Umsetzung
+
Vereinbarungspartner der
Bundesempfehlung gemäß § 93d Abs. 3 BSHG für Landesrahmenverträge nach § 93 d Abs 2 BSHG :
• die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
• die Bundesvereinigungen der kommunalen Spitzenverbändeder Deutsche Städtetagder Deutsche Landkreistagder deutsche Städte- und Gemeindebund
• und die Vereinigungen der Träger auf BundesebeneArbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.Deutscher Caritasverband e.V.Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V.Deutsches Rotes Kreuz e.V.Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
Bundesverband privater Alten – und Pflegeheime und ambulanter dienste e.V.(bpa)Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe e.V. (VDAB)Arbeitsgemeinschaft Privater Heime Bundesverband e.V.
Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII
§ 7 Art der Leistung
(2) Für die Leistungen nach dem SGB XII werden differenziert nach Zielgruppen Leistungstypen gebildet (Anlage 1).
(5) Die Beschreibung neuer Leistungstypen und die Aufnahme in den Rahmenvertrag erfolgt durch die Brandenburger Kommission nach § 75 SGB XII.
Vertragspartner der BK 75 gemäß § 4 Abs. 2 des RV 79
6 Vertreter der Leistungsträgerseite
LASV (2)
Landkreistag Brandenburg (2)
Städte- und Gemeindebund Brandenburg (2)
5 Vertreter der Einrichtungsträgerseite
1 Vertreter der privaten Anbieterseite
Übersicht über die Leistungstypen
• Leistungstyp 1 (WS-K):
Wohnen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher, geistiger und/oder mehrfacher Behinderung
• Leistungstyp 2 (WH-K):
Wohnen in Wohnheimen an überregionalen Förderschulen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung
• Leistungstyp 3 (I-Kita):
Integrative teilstationäre Einrichtung für Kinder
Übersicht über die Leistungstypen
• Leistungstyp 5 (WS mit GT): Wohnen für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung mit Gestaltung des Tages – Förderung, Bildung und Beschäftigung(wobei dieser Leistungstyp übergangsweise bis zur Trennung der Leistungen Hilfen zum Wohnen und Hilfen zur Gestaltung des Tages vereinbart wurde)
• Leistungstyp 6 (WS ohne GT):Wohnen für Menschen mit körperlicher, geistiger und/oder mehrfacher Behinderung
• Leistungstyp 7 (WonB): Stationäres Wohnen für erwachsende Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung ohne nächtlichen Betreuungsbedarf
• Leistungstyp 9 (AB):Arbeitsbereich WfbM
Übersicht über die Leistungstypen• Leistungstyp 13:
Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung mit Gestaltung des Tages
(wobei eine Übergangsregelung zur internen und externen Gestaltung des Tages getroffen wurde, bei der perspektivisch eine entsprechende Trennung erfolgen soll)
• Leistungstyp 14:
Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung ohne Gestaltung des Tages
• Leistungstyp 15:
Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung
ohne nächtlichen Betreuungsbedarf • Leistungstyp 16:
Tagesstätte für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung
Übersicht über die Leistungstypen
• Leistungstyp 17:
Wohnen für erwachsene Menschen mit Suchtkrankheit mit Gestaltung des Tages
(wobei eine Übergangsregelung zur internen und externen Gestaltung des Tages getroffen wurde, bei der perspektivisch eine entsprechende Trennung erfolgen soll)
• Leistungstyp 19:
Sozialtherapeutische Einrichtung für erwachsene Menschen mit Suchtkrankheiten
• Leistungstyp 20:
Tagesstätte für erwachsene Menschen mit Suchtkrankheiten
Vereinbarung gemäß § 75 ff SGB XII
1. Leistungsvereinbarung
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen
2. Vergütungsvereinbarung
Vergütung
3. Prüfungsvereinbarung
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII
§ 7 Art der Leistung
(4) Sollen Leistungen vereinbart werden, die keinem einrichtungsübergreifend vereinbarten Leistungstyp (Anlage 1) entsprechen, kann hierfür ein eigenständiger Leistungstyp vereinbart werden. Soweit neue Leistungstypen entwickelt werden, orientieren sie sich an den Leistungsansprüchen des SGB XII.
Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg v. 13.07.06
• “Ein weiter Ermessensspielraum kann dem Sozialhilfeträger ohnehin nicht zugestanden werden, da der Hilfebedürftige, um den es in der Sache geht, auf die Existenz von Vereinbarungen nach § 75 SGB XII angewiesen ist, soweit es um die Durchsetzung seines Individualanspruchs auf Eingliederungshilfe für die in einer Einrichtung in Anspruch genommenen Leistungen und damit verbunden um die Respektierung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) geht.“
Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg v. 13.07.06
Voraussetzungen für die Anwendung einer Öffnungsklausel:
1. – ein neuer Leistungstyp muss deshalb erforderlich sein, weil die bestehenden Leistungstypen einem vorhandenen, tatsächlichen Betreuungsbedarf nicht (mehr) gerecht werden
2. - die Leistungstypen erfassen nicht ein entwickeltes Angebot der Einrichtung
3. - die Vertragskommission kommt nicht in vertretbarer Zeit zu einem Ergebnis hinsichtlich der Vereinbarung eines entsprechenden neuen Leistungstyps
Handlungserfordernisse und Zielstellungen
1. Einrichtungsträger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Einzelvereinbarung, wenn er ein konkretes Leistungsangebot vorlegt.- Ist Definition des Leistungstyps Voraussetzung?- Hilfeempfänger > 65 hat Rechtsanspruch auf EGH!
2. Einzelvereinbarungen sind eine Übergangslösung, Befristung sollte nicht länger als ein Jahr dauern.Vorrangiges Ziel:Beschluss zur Neugestaltung eines Leistungstyps zur Gestaltung des Tages in der BK 75!
Handlungserfordernisse und Zielstellungen
3. Leistungstyp 5 ist bis 31.12.08 befristet.
Trennung zwischen dem Lebensbereich Wohnen und Gestaltung des Tages muss am 01.01.09 vollzogen sein.
4. Lebensbereich Gestaltung des Tages
Erhebung des Hilfebedarfs – Instrument?
5. LT Gestaltung des Tages - Varianten der Anbindung (flächendeckend):
- an der Wohnstätte
- an der WfbM
- als Tagesstätte
Handlungserfordernisse und Zielstellungen
6. Zielgruppen für LT Gestaltung des TagesErhebung statistischer Daten Land BrandenburgPersonenkreis > 60 Jahre mit BehinderungenPersonenkreis > 65 Jahre mit Behinderungen
Landkreis > 60 < 65 i. WfbM davon in Wohnstätte
OSL – 2008 6 3
LDS - 2008 2 2
EE – 2008
EE – 2009
6
10
3
5
Handlungserfordernisse und Zielstellungen
7. Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten
Vielfalt der Angebotsstrukturen
8. Abschluss von Einzelvereinbarungen als Übergangsregelung
- bis Rahmenvertrag fortgeschrieben wurde
9. Lebensbereich Gestaltung des Tages
bei zunehmender Pflegebedürftigkeit
Differenzierte Leistungsangebote?
Schnittstelle zwischen EGH und HzPfl
Handlungserfordernisse und Zielstellungen
10. Sind Kalkulationsgrundlagen vergleichbar bei unterschiedlichen Zielgruppen?
Orientierung am Förder- und Beschäftigungsbereich?
Leistungsinhalte sind nicht gleich!!!
11. Budgetneutrale Umstellung der LT 5 und 6 zur
Gestaltung des Tages
(Beschluss 1/2007 der BK 75 vom 25. Januar 2007)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Rahmenvertrag § 79 SGB XII
Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher Behinderungen
Erwachsene Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung
Individuelle Lebensgestaltung (Wohnen)
Gestaltung des TagesIndividuelle Lebensgestaltung
(Wohnen)Gestaltung des Tages
EV/BBB WfbMLT 8
Arbeitsbereich WfbMLT 9
Beschluss 9/06 (30.11.06)RLV Beschluss 4/06
(08.06.06)
Förder- u.Beschäftigungsbereich an
der WfbMVorbereitung auf Teilhabe
am ArbeitslebenLT 103
Förder- u.Beschäftigungsbereich an
der WfbMVorbereitung auf Teilhabe am
Leben in der GemeinschaftLT 113
WohnenLT 1
Beschluss 4/05(08.09.05)
(RLV liegt vor, nochnicht beschlossen)
WohnenLT 2
Beschluss 4/05(08-09-05)
(RLV liegt vor, noch nicht beschlossen)
Integrationskinder-Tagesstätten
LT 3Beschluss 3/06
(08.06.06)
Wohnen mit TagesstrukturLT 5
Beschluss 4/05 (08.09.05)bis 31.12.2007
RLV Beschluss 2/07(25.01.2007)
Wohnen ohne Tagesstruktur
LT 6Beschluss 4/05
(08.09.05)(RLV Beschluss 2/07
(25.01.2007)
Wohnen ohne nächtlicheBetreuung
LT 7Beschluss 5/05
(08.09.05)RLV Beschluss 7/06
(18.10.06)
Förder- u. Betreuungsgruppe in/anDer Wohnstätte
Teilhabe am Leben inDer Gemeinschaft
LT 12*3
TagesbetreuungÄlterer MenschenMit Behinderung
LT 12.1. 3
FBGTeilhabe am LebenIn der Gemeinschaft
LT 12.2. 3
Leistungstypen im Land Brandenburg – Individuelle und Gestaltung des Tages für geistig, körperlich und/oder mehrfach behinderte Menschen
Stand: 25.01.2007
BK 75
Zukünftige Leistungstypen für seelisch behinderte Menschen
Psychisch kranke Menschen Suchtkranke Menschen
Individuelle Lebensgestaltung(Wohnen) Gestaltung des Tages
Individuelle Lebensgestaltung(Wohnen)
Gestaltung des Tages
LT 13*Wohnen mit Gestaltung des
Tages
LT 16Tagesstätten für chronisch
psychisch krankeMenschen
LT 13a1
Gestaltung des Tages
LT 17*Wohnen mit interner
Gestaltung des Tages
LT 17a1
Wohnen ohneGestaltung des Tages
LT 19Sozialtherapeutische
Einrichtung mit Gestaltung des Tages
LT 18a1
Gestaltung des Tages
LT 20Tagesstätten für
Suchtkranke
LT 14Wohnen ohne
Gestaltung des Tages
LT 15Wohnen ohne nächtlichen
Betreuungsbedarf WfbMWfbM
* diese LT werden übergangsweise vereinbart
1 diese Fassungen a) treten bei Trennung des LT 13 und des LT 17 in Wohnen und in Gestalten des Tages in Kraft
2 Die Nummerierung der Leistungstypen ist veränderbar
3 Zu LT 10 bis LT 12.2 ist noch keine Abstimmung erfolgt