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Veränderungen durch schlichte Miteigentümer Der OGH (5 Ob 40/12m) hat festgestellt, dass Änderungen, die von schlichten Miteigentümern vorgenommen, auch in sogenannten Mischhäusern (in denen bereits teilweise Wohnungseigentum begründet ist) nicht nach der insofern privilegierenden Bestimmung des § 16 Abs 2 WEG zu beurteilen sind. Sofern mit der Änderung in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und damit deren wichtige Interessen berührt werden, bedarf es für diese Maßnahme als Sachverfügung gemäß § 828 Abs 1 ABGB der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer, die – ganz im Gegensatz zu § 16 Abs 2 WEG – nicht durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Ein gegen die Änderung erhobener Unterlassungs- und Wiederherstellungsanspruch ist grundsätzlich nicht als schikanös zu qualifizieren.

Rechtsnews Mag. Kothbauer

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Der OGH (5 Ob 40/12m) hat festgestellt, dass Änderungen, die von schlichten Miteigentümern vorgenommen, auch in sogenannten Mischhäusern (in denen bereits teilweise Wohnungseigentum begründet ist) nicht nach der insofern privilegierenden Bestimmung des § 16 Abs 2 WEG zu beurteilen sind.

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Veränderungen durch schlichte Miteigentümer

Der OGH (5 Ob 40/12m) hat festgestellt, dass Änderungen, die von schlichten Miteigentümern

vorgenommen, auch in sogenannten Mischhäusern (in denen bereits teilweise Wohnungseigentum begründet ist) nicht nach der insofern privilegierenden Bestimmung des § 16 Abs 2 WEG zu beurteilen

sind. Sofern mit der Änderung in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen wird und damit deren wichtige Interessen berührt werden, bedarf es für diese Maßnahme als Sachverfügung gemäß §

828 Abs 1 ABGB der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer, die – ganz im Gegensatz zu § 16 Abs 2

WEG – nicht durch Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Ein gegen die Änderung erhobener Unterlassungs- und Wiederherstellungsanspruch ist grundsätzlich nicht als schikanös zu

qualifizieren.