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ZfPR online ISSN 1864-3922 Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für P E R S O N A L V E R T R E T U N G S R E C H T 11/2012 ZfPR online ISSN 1864-3922 Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für P E R S O N A L V E R T R E T U N G S R E C H T Rechtsprechung 02 Personalratsbeteiligung und Erlöschen der Personal- ratsmitgliedschaft bei Zuweisung an gemeinsame Einrichtung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.9.2012 – 20 A 1903/11.PVB 06 Anforderungen an die Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder/ Antragsbefugnis zur Anfechtung des Freistellungsbeschlusses OVG Sachsen, Beschluss v. 18.4.2012 – PL 9 A 574/11 09 Mitbestimmung des Personalrats beim Entzug durch die Dienststelle bereitgestellter kostenloser Parkplätze VG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.12.2011 – 9 L 4874/11.F 12 Keine Kostenerstattung für Personalratsschulung über allgemein- und gewerkschaftspolitische Themen VG Hamburg, Beschluss v. 7.3.2012 – 23 FB 12/11 14 Teilnahme eines freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieds an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde BAG, Urteil v. 13.12.2011 – 1 AZR 433/10 Rechtsprechung in Leitsätzen 16 Beteiligungsrechte des Personalrats – Zuständigkeit der Personalvertretungen – Beschlussverfahren – Stellenbesetzung 17 Teilzeit- und Befristungsrecht 18 Beamtenrecht

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ZfPR online

ISSN 1864-3922

Rechtsprechungsdienst der Zeitschrif t für P E R S O N A L V E R T R E T U N G S R E C H T

11/2012

ZfPR online

ISSN 1864-3922

Rechtsprechungsdienst der Zeitschrif t für P E R S O N A L V E R T R E T U N G S R E C H T

Rechtsprechung02 Personalratsbeteiligung und Erlöschen der Personal-

ratsmitgliedschaft bei Zuweisung an gemeinsame Einrichtung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.9.2012 – 20 A 1903/11.PVB

06 Anforderungen an die Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder/Antragsbefugnis zur Anfechtung des FreistellungsbeschlussesOVG Sachsen, Beschluss v. 18.4.2012 – PL 9 A 574/11

09 Mitbestimmung des Personalrats beim Entzug durch die Dienststelle bereitgestellter kostenloser ParkplätzeVG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.12.2011 – 9 L 4874/11.F

12 Keine Kostenerstattung für Personalratsschulung über allgemein- und gewerkschaftspolitische ThemenVG Hamburg, Beschluss v. 7.3.2012 – 23 FB 12/11

14 Teilnahme eines freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieds an der Arbeitszeitregelung der MittelbehördeBAG, Urteil v. 13.12.2011 – 1 AZR 433/10

Rechtsprechung in Leitsätzen16 Beteiligungsrechte des Personalrats – Zuständigkeit der

Personalvertretungen – Beschlussverfahren – Stellenbesetzung

17 Teilzeit- und Befristungsrecht

18 Beamtenrecht

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1. Wird einem Mitglied des bei der Agentur für Arbeit gebildeten Personalrats auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Tätigkeit bei einer gemein-samen Einrichtung gesetzlich zugewiesen, so bedarf dies nicht der Zustimmung des Personalrats der Agen-tur für Arbeit.2. Ob ein Beschäftigter der Agentur für Arbeit in die-sem Fall sein Wahlrecht zu dem bei der Agentur für Arbeit gebildeten Personalrat verliert und damit sei-ne Mitgliedschaft in diesem Personalrat erlischt, be-urteilt sich nach dem hier analog anzuwendenden § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG. (Leitsätze der Schriftleitung)OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5.9.2012 – 20 A 1903/11.PVB –

Zum Sachverhalt

Dem Antragsteller gehörten unter anderem als nicht freigestellte Mitglieder die Beschäftigten S. T, E.T1. und H. W. an. Da diese im Dezember 2010 Aufgaben nach dem SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten-den Fassung durchführten, zählten sie zu dem Perso-nenkreis, dem durch die gesetzliche Regelung in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen werden sollten.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, die Zuweisung sei-ner Mitglieder zur gemeinsamen Einrichtung (auch als „Jobcenter“ bezeichnet) gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG zur Zustimmung vorzulegen. Gleichzeitig kündigte er an, sämtliche bisherigen Mitglieder auch weiterhin zu den Personalratssitzungen einzuladen. Unter dem 23. Dezember 2010 und dem 12. Januar 2011 vertrat der Beteiligte den Standpunkt, die Zuwei-sung der Personalratsmitglieder zu der neu errichteten gemeinsamen Einrichtung unterliege nicht der Zustim-mung des Antragstellers und die bisherigen Mitglieder des Antragstellers verlören mit der Zuweisung ihr Amt im Personalrat. (…)

Aus den Gründen

(…) Für den die Beschäftigte T. betreffenden Teil des Antrags zu 1. fehlt es am Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis, weil der konkrete Streit durch die zum 31. März 2011 wirksam gewordene Umset-zung der Beschäftigten von der gemeinsamen Einrich-tung zurück in die Dienststelle des Beteiligten seine Er-ledigung gefunden hat. (…)

Hinsichtlich des Beschäftigten T1. ist der Antrag zu 1. zwar nach wie vor zulässig, aber unbegründet. Die Zu-weisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrich-tung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II an den Beschäftigten T1. unterliegt nicht dem Zustim-mungserfordernis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bedarf die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats der Zustimmung des Personalrats. Nach Satz 2 Halbs. 1 des § 47 Abs. 2 BPersVG steht einer Versetzung die mit ei-nem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gleich. Von seinem insofern eindeutigen Wortlaut her erfasst demnach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG lediglich die Versetzung und die Abord-nung sowie über § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BPersVG zusätzlich auch die den dort genannten Anforderun-gen entsprechende Umsetzung eines Personalratsmit-gliedes. Von einer derartigen Personalmaßnahme ist das vom Antragsteller benannte Personalratsmitglied T1. aber nicht betroffen.

Diesem sind auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II ab dem 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei einer zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gebildeten gemeinsamen Einrich-tung im Sinne von § 44 b SGB II zugewiesen. Eine Zu-weisung von Tätigkeiten stellt aber unzweifelhaft we-der eine Versetzung noch eine Abordnung noch eine Umsetzung dar.

Dieses schon unmittelbar aus dem Wortlaut abzulei-tende Ergebnis findet seine Bestätigung in einem Ver-gleich mit den Bestimmungen über die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten. So unter-scheidet die die Mitbestimmungspflicht in Personalan-gelegenheiten der Arbeitnehmer regelnde Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausdrücklich zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und der Um-setzung (geregelt in Nr. 3), der Abordnung (geregelt in Nr. 4) und der Zuweisung (geregelt in Nr. 4 a). Gleiches gilt für die die Mitbestimmungspflicht in Personalan-gelegenheiten der Beamten regelnde Vorschrift des § 76 Abs. 1 BPersVG. Dort wird ebenfalls ausdrücklich unterschieden zwischen den Personalmaßnahmen der Versetzung und der Umsetzung (geregelt in Nr. 4), der Abordnung (geregelt in Nr. 5) und der Zuweisung (ge-regelt in Nr. 5 a).

Angesichts dieses Befundes und in Anbetracht des Umstandes, dass der Wortlaut einer Vorschrift deren äußerste Auslegungsgrenze darstellt, kann § 47 Abs. 2

Personalratsbeteiligung und Erlöschen der Personal- ratsmitgliedschaft bei Zuweisung an gemeinsame Einrichtung

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ZfPR online 11/2012 | Seite 3 von 18

Satz 3 BPersVG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese Bestimmung in ihrer unmittelbaren Anwen-dung auch bei einer Personalmaßnahme in Gestalt ei-ner Zuweisung ein Zustimmungserfordernis des Perso-nalrats begründet.

Ob eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG allgemein auf Zuweisungen im Sinne von § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsver-traglicher Vereinbarungen in Betracht kommt, kann dahinstehen. Jedenfalls scheidet eine analoge Anwen-dung auf Zuweisungen auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II aus.

Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Davon kann im vorliegen-den Zusammenhang aber nicht ausgegangen werden. Das erhellt ein Vergleich der von der unmittelbaren Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Maßnahmen mit der hier in Rede stehenden Zuwei-sung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrich-tung.

Den von der unmittelbaren Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Personalmaßnahmen der Versetzung, der Abordnung und der Umsetzung ist ge-meinsam, dass sie auf einer Entschließung des Leiters

der Dienststelle beruhen. Erst die Absicht des Dienst-stellenleiters, ein Personalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzusetzen, löst die Rechtsfolge der Notwendigkeit einer Zustimmung des Personalrats aus.

Demgegenüber beruht die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II an den vorliegend in Rede stehenden Beschäf-tigten auf § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II. (…)

Ausgehend davon kann nicht angenommen werden, das BPersVG weise eine planwidrige Regelungslücke auf, wenn die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer ge-meinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II, wie sie vorliegend gegenüber dem vom Antragsteller benannten Personalratsmit-glied erfolgt ist, nicht einem Zustimmungserfordernis des Personalrats unterliegt. Denn die von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Personalmaßnahmen unter-scheiden sich in einem wesentlichen, eine unterschied-

liche Behandlung offensichtlich rechtfertigenden Punkt von derjenigen, von der das vom Antragsteller benannte Personalratsmitglied betroffen ist. Die Zu-weisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrich-tung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt nämlich unmittelbar durch das Gesetz. Sie bedarf für ihr Wirksamwerden keiner Maßnahme des Dienststellenleiters mehr. Insbesondere ist kein Voll-zugsakt des Dienststellenleiters erforderlich. Anders als bei einer Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grund-lage von § 44 g Abs. 2 SGB II und allgemein bei der Zu-weisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen erfordert das Wirksamwerden der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgrund der unmittelbaren Wirkung der gesetzlichen Regelung weder eine gesonderte Zuweisungsentscheidung des Dienststellenleiters noch einen anderen Umsetzungs-akt. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für ein Zustimmungserfordernis des Personalrats, wie dies die Entscheidung des Dienststellenleiters, ein Perso-nalratsmitglied zu versetzen, abzuordnen oder umzu-setzen, in den von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG erfassten Fallgestaltungen darstellt.

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen-halten, ein Anknüpfungspunkt für ein Zustimmungser-fordernis sei jedenfalls darin zu sehen, dass der Betei-

ligte durch die in seiner Hand liegenden Personalentscheidungen bestimmt habe, welche Beschäftigten zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Aufgaben nach dem SGB II durchgeführt hätten und deshalb von einer Zuweisung von Tätig-keiten bei einer gemeinsamen Einrich-tung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1

Satz 1 SGB II erfasst worden seien. Mit diesem Ein-wand verkennt der Antragsteller, dass derartige Perso-nalentscheidungen einen anderen Sachverhalt als den vorliegend streitgegenständlichen betreffen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass solche Personalentschei-dungen, soweit sie Personalratsmitglieder betroffen haben, unmittelbar ein Zustimmungserfordernis nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG ausgelöst haben, so dass ein Verlust des durch diese Bestimmung begründeten Schutzes der Personalratsmitglieder nicht eingetreten ist.

Gegen eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf die Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht im Übrigen auch, dass das BPersVG auch ansonsten keine Beteiligungsrechte des Personalrats begründet, wenn der Rechtsstand der Be-schäftigten unmittelbar durch eine gesetzliche Rege-lung verändert wird, für deren Umsetzung es keines Vollzugsaktes des Leiters der Dienststelle mehr bedarf.

Die analoge Anwendbarkeit des

Versetzungs-/Umsetzungs- und Abordnungs-

schutzes auch auf Zuweisungen nach

§ 29 BBG oder kraft arbeitsvertraglicher

Vereinbarung bleibt offen.

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ZfPR online 11/2012 | Seite 4 von 18

gehabt haben, dass die Zugehörigkeit des Beschäftig-ten zu seiner bisherigen Dienststelle untergegangen ist. Denn das rechtliche Band zwischen dem Beschäf-tigten und seiner bisherigen Dienststelle dürfte trotz der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung fortbestanden haben. Durch die in § 44 g Abs. 3 und 4 SGB II enthaltenen Regelungen ist klarge-stellt, dass durch eine Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II die beste-henden Dienst- und Arbeitsverhältnisse nicht berührt werden. Durch die Zuweisung findet kein Dienstherrn- oder Arbeitgeberwechsel statt.

Insofern gilt nichts anderes als bei einer Abordnung oder bei einer Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertragli-cher Vereinbarungen. Auch bei diesen tritt kein end-gültiges Ausscheiden aus der Dienststelle ein, weil das rechtliche Band zur Dienststelle bestehen bleibt und keine endgültige Lösung von der Dienststelle wie etwa bei einer Versetzung vollzogen wird.

Die Frage des Eingreifens von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPers-VG bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Die Personalratsmitgliedschaft des Beschäftigten T1. ist jedenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erloschen, weil er sein Wahlrecht und damit seine Wählbarkeit verloren hat.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erlischt die Mitglied-schaft im Personalrat durch den Verlust der Wählbar-keit. Die Wählbarkeit eines Beschäftigten setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dessen Wahlberechtigung voraus. Wahlberechtigt sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG grundsätzlich alle Beschäftigten, die am

Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen in § 13 Abs. 2 BPersVG modifiziert. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BPers-VG wird derjenige, der zu einer Dienststelle abgeord-net ist, in dieser wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeit-punkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienst-stelle. Nach Satz 3 des § 13 Abs. 2 BPersVG gilt dies nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurück-kehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten nach Satz 4 des § 13 Abs. 2 BPersVG in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeitsvertragli-cher Vereinbarungen die Sätze 1 und 3 entsprechend.

Ob eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf eine auf der Grundlage von § 44 g Abs. 2 SGB II erfolgte Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an Mitglieder des Perso-nalrats ebenfalls ausscheidet, bedarf vorliegend kei-ner Entscheidung. Nach dieser Bestimmung erfolgen spätere Zuweisungen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen. Eine derartige Zuweisung steht aber vorliegend nicht in Rede. Die Zuweisung der Tätigkeiten an das vom Antragsteller benannte Personalratsmitglied ist zum 1. Januar 2011 wirksam geworden und geht auf die in § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffene gesetzliche Re-gelung zurück.

Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag zu 2. bedarf der Auslegung. (…) Der so verstandene Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Beschäftigte T1. ist nicht (mehr) berechtigt, an den Personalratssitzungen teilzunehmen und Aufgaben nach dem BPersVG für den Antragsteller durchzuführen.

Zur Teilnahme an den Personalratssitzungen und zur Durchführung von Personalratsaufgaben für den An-tragsteller berechtigt ist der Beschäftigte T1. nur dann, wenn er Mitglied des Antragstellers ist. Dies ist für ihn jedoch zu verneinen.

Die Beschäftigte T1. ist zwar zum Mitglied des Antrag-stellers gewählt worden. Diese Mitgliedschaft besteht aber nicht mehr.

Es kann dahinstehen, ob die Personalratsmitglied-schaft des Beschäftigten T1. schon auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erloschen ist. Ob ein Verlust der Personalratsmit-gliedschaft nach dieser Vorschrift einge-treten ist, ist zweifelhaft.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle. Ein Ausscheiden aus der Dienststelle im Sin-ne von § 29 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG liegt vor, wenn der Beschäftigte die Dienststellenzugehörigkeit verloren hat. Ein Verlust der Dienststellenzugehörigkeit tritt ein, wenn das rechtliche Band zur Dienststelle nicht mehr besteht. Ob davon bei dem Beschäftigten T1. ausgegangen werden kann, begegnet Bedenken. Na-mentlich erscheint es fraglich, ob die Zugehörigkeit zur Dienststelle durch die zum 1. Januar 2011 erfolgte Zu-weisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrich-tung im Sinne von § 44 b SGB II an den Beschäftigten verloren gegangen ist.

Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II dürfte ent-gegen der Auffassung des Beteiligten nicht zur Folge

§ 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG (Verlust

des Wahlrechts bei der alten Dienststelle)

ist auf gesetzliche Zuweisungen nach

§ 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II analog anwendbar.

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ZfPR online 11/2012 | Seite 5 von 18

§ 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG findet auf gesetzliche Zu-weisungen von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend Anwendung. Zwar erwähnt § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG nur Zuweisungen nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechender arbeits-vertraglicher Vereinbarungen. Eine jedenfalls entspre-chende Anwendung auf Zuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II (…) ist aber wegen der vergleich-baren Interessenlage sachgerecht. Sowohl bei Zuwei-sungen nach § 29 BBG oder aufgrund entsprechen-der arbeitsvertraglicher Vereinbarungen als auch bei Zuweisungen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II geht es für die Beschäftigten um die Wahrnehmung von Auf-gaben in einer anderen Dienststelle unter Fortbestand des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu ihrem bishe-rigen Dienstherrn oder Arbeitgeber. Hinsichtlich der Frage des Fortbestands eines Wahlrechts in der bishe-rigen Dienststelle besteht kein Unterschied in der Be-troffenheit der jeweiligen Beschäftigten. Angesichts dessen ist es interessengerecht, die Fallgestaltungen gleich zu behandeln.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass mit der gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II angesichts der Regelung des § 44 h Abs. 2 SGB II schon unmittel-bar zum 1. Januar 2011 der Erwerb des aktiven und

passiven Wahlrechts zu der bei der gemeinsamen Ein-richtung gebildeten Personalvertretung verbunden war. Insofern unterscheidet sich die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht von der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 29 BBG oder aufgrund entspre-chender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen. Auch bei letzteren besteht angesichts des Umstandes, dass § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG für Zuweisungen allein eine Regelung zum Verlust des Wahlrechts trifft, die Mög-lichkeit, dass vorübergehend, nämlich für die ersten drei Monate nach der Zuweisung, ein Wahlrecht so-wohl bei der bisherigen als auch bei der nunmehrigen Dienststelle besteht.

Gegen eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf gesetzliche Zuweisungen von Tä-tigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1

SGB II spricht auch nicht, dass damit für diejenigen Beschäftigten, denen nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zuge-wiesen sind, teilweise eine Vertretung durch einen Per-sonalrat erfolgt, der ohne deren Beteiligung gewählt wurde. Dieser Umstand stellt aber keine Besonderheit dar, die die gesetzliche Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II kennzeichnet. (…) Ein Verstoß gegen aus dem Grundgesetz abzuleitende Rechtsprinzipien ist da-rin nicht zu sehen. Es stellt eine auch unter Berücksich-tigung verfassungsrechtlicher Anforderungen nicht zu beanstandende gesetzgeberische Entscheidung dar, das Wahlrecht eines Beschäftigten für die Wahl des Personalrats auf die Dienststelle zu beschränken, in der dieser unmittelbar tätig ist.

Auch die Regelung in § 44 h Abs. 5 SGB II spricht nicht gegen eine entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auf gesetzliche Zuweisungen von Tätigkeiten auf der Grundlage von § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Bestimmung bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Wie die Anknüpfung an die Entscheidungsbefugnisse der Träger zeigt, zielt die Vorschrift allein auf die in-haltliche Tätigkeit der jeweiligen Personalvertretun-

gen ab. Von dem Begriff „Rechte der Personalvertretungen“ werden deshalb ausschließlich die Beteiligungsrechte im weiteren Sinne (wie etwa die Mitbestim-mungs-, Mitwirkungs- und Anhörungs-rechte aus §§ 75 ff. BPersVG sowie die Rechte zur Wahrnehmung der allgemei-nen Aufgaben aus § 68 BPersVG) erfasst. Nicht darunter fallen aber die im Zusam-menhang mit der Wahrnehmung des Per-

sonalratsmandats stehenden Rechte. Diese sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Auslegung findet ihre Bestätigung in den Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich die bei den Personalvertretungen der Leistungsträger verbleibenden „Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte“ in Bezug genommen worden sind (vgl. BT-Drucks. 17/1555, S. 28).

Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Beschäf-tigte T1. sein Wahlrecht (und damit auch seine Wähl-barkeit) in der Dienststelle, bei der der Antragsteller gebildet ist, verloren. Der Verlust des Wahlrechts ist infolge der gesetzlichen Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung auf der Grundlage des § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II eingetreten. (…)

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Die gesetzgeberische Entscheidung,

das Wahlrecht eines Beschäftigten für

die Wahl des Personalrats auf die Dienststelle

zu beschränken, in der dieser unmittelbar

tätig ist, ist nicht zu beanstanden.

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ZfPR online 11/2012 | Seite 6 von 18

1. Die Entscheidung über die Auswahl seiner freizu-stellenden Mitglieder trifft der Personalrat aufgrund einer Ermessensentscheidung im Wege eines Be-schlusses nach § 46 Abs. 4 SächsPersVG und damit nicht durch eine Wahl. 2. Für die Antragsbefugnis ist nicht zu fordern, dass entweder die Liste als Ganzes oder ein Mitglied un-ter Vollmacht der Liste das gerichtliche Verfahren anstrengt (entgegen: OVG Münster 11.3.1993 – 1 B 3549/92.PVB, ZfPR 1993, 158). 3. Die Auswahl, welches Personalratsmitglied freizu-stellen ist, trifft der Personalrat als eigene Ermessens-entscheidung. Dieses Ermessen muss sachgerecht ausgeübt werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Aufgaben der Personalvertretung ord-nungsgemäß und wirksam erledigt werden können. In die Ermessenentscheidung können auch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse eingestellt werden. Die Dauer der bisherigen Tätigkeit in der Personalvertre-tung darf jedoch nicht allein entscheidender Gesichts-punkt der Auswahl werden. 4. Das Auswahlermessen der Personalvertretung wird begrenzt durch die in § 46 Abs. 3 SächsPersVG vorge-sehenen Kriterien. (Orientierungssätze)OVG Sachsen, Beschluss v. 18.4.2012 – PL 9 A 574/11 –

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt vom Beteiligten zu 1, ihn für eine vollständige Freistellung von der dienstlichen Tä-tigkeit dem Beteiligten zu 2 vorzuschlagen.

Der Beteiligte zu 1 wurde vom 29. bis 31. März 2011 gewählt. Er setzt sich aus 19 Mitgliedern, davon 16 aus der Gruppe der Beschäftigten und drei aus der Gruppe der Beamten, zusammen. Für die Gruppe der Beschäf-tigten waren vier, für die Gruppe der Beamten drei Vorschlagslisten eingereicht worden. Der Antragsteller wurde als Bewerber Nr. 1 der Liste „I...“ der Beamten neben zwei Bewerbern der Liste „F...“ erstmals in den Beteiligten zu 1 gewählt. Für die Gruppe der Beschäf-tigten wurden elf Bewerber aus der Liste „v...“, vier Be-werber aus der Liste „I...“ sowie ein Bewerber aus der Liste „A...“ in den Beteiligten zu 1 gewählt.

In der konstituierenden Sitzung vom 12. April 2011 wurden die Vorstandsmitglieder bestimmt, wobei drei Mitglieder aus der Liste „v...“ und ein Mitglied aus der Liste „F...“ gewählt wurden. Auf der ersten regulären Sitzung des Beteiligten zu 1 am 13. April 2011 fand die Beschlussfassung über die Freistellungen von dienstli-cher Tätigkeit als Mitglied des Beteiligten zu 1 statt.

Es waren sechs 100%ige Freistellungen zu beschlie-ßen, wobei zunächst die vier Vorstandsmitglieder be-rücksichtigt wurden. Für die zwei verbleibenden Frei-stellungen beanspruchten die Mitglieder der Liste „I...“ eine Freistellung unter Verweis auf das Höchstzahl-verfahren und die Anrechnung der bereits erfolgten Freistellung. Zusammen mit dem Antragsteller stellte sich ein Mitglied der Liste „v...“ zur Wahl. Dieser erhielt eine Mehrzahl an Stimmen, während der Antragsteller dies nicht erreichte. Daraufhin stellte sich ein weiteres Mitglied der Liste „v...“, Frau W..., zur Wahl, die eben-falls eine Stimmenmehrheit bekam. Die auf diese Wei-se ermittelten Mitglieder des Beteiligten zu 1 wurden der Beteiligten zu 2 zur Freistellung vorgeschlagen. Der Antragsteller beantragte beim Beteiligten zu 1 unter Verweis auf § 46 Abs. 3 SächsPersVG seine Berücksich-tigung durch eine entsprechende Beschlussfassung. In der nächsten Sitzung des Beteiligten zu 1, am 27. Ap-ril 2011, wurde beschlossen, dass an den vorgeschla-genen Freistellungen festgehalten werde. Unter dem 4. Mai 2011 entsprach die Beteiligte zu 2 dem Antrag des Beteiligten zu 1 und befreite die von diesem vor-geschlagenen sechs Mitglieder zu 100 % von ihren dienstlichen Aufgaben.

Der Antragsteller hat sich am 10. Mai 2011 an das Ver-waltungsgericht Dresden gewandt und gleichzeitig ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dort anhängig gemacht. Als einzigem Bewerber für eine Freistellung aus der Liste „I...“ stehe ihm die begehrte Freistellung zu. Gewichtige sachliche Gründe für eine Abweichung der gesetzlichen Regelung lägen nicht vor. Der Beteiligte zu 1 habe das geschützte Minder-heitenrecht aus § 46 SächsPersVG verletzt. (…)

Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Er-folg. Denn seine beim Verwaltungsgericht gestellten Anträge auf Feststellung, dass der Beschluss des Betei-ligten zu 1, der Beteiligten zu 2 Frau W... für eine Frei-stellung vorzuschlagen, rechtswidrig ist, und darüber hinaus festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflich-tet ist, ihn für eine Freistellung vorzuschlagen, sind bei-de zulässig und begründet. Daher hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 keinen Erfolg.

1. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig.

a. Den Anträgen steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller die Frist des § 25 Abs. 1 SächsPersVG nicht eingehalten hat. Denn diese Frist gilt ausschließ-lich für Personalratswahlen. Die Entscheidung über die

Anforderungen an die Auswahl freizustellender Personal- ratsmitglieder/Antragsbefugnis zur Anfechtung des Freistellungsbeschlusses

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ZfPR online 11/2012 | Seite 7 von 18

Auswahl seiner freizustellenden Mitglieder trifft der Personalrat hingegen aufgrund einer Ermessensent-scheidung im Wege eines Beschlusses nach § 46 Abs. 4 SächsPersVG und damit nicht durch eine Wahl.

Insoweit unterscheidet sich das Personalvertretungs-recht von den Regelungen des Betriebsverfassungs-gesetzes. In Letzterem wird in § 38 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschläge für Frei-stellungen im Betriebsrat in geheimer Wahl zu ermit-teln sind. Vor diesem Hintergrund erschließt sich, dass das Bundesarbeitsgericht die Ausschlussfrist des § 19 Abs. 1 BetrVG zur Wahlanfechtung auch für die Vor-schläge zu Freistellungen anwendet. Allein die Tatsa-che, dass der Beteiligte zu 1 die Vorschläge zu Freistel-lungen im Wege einer Wahl bestimmt hat, führt nicht dazu, dass es sich um eine förmliche, den Vorschrif-ten der Wahlanfechtung unterliegende Wahl handeln würde.

b. Der Antragssteller ist auch antragsbefugt. Insbeson-dere kann er selbst eine Überprüfung des Beschlusses vom 13. April 2011 und die Feststellung der Verpflich-tung des Beteiligten zu 1, ihn der Beteiligten zu 2 vor-zuschlagen, begehren.

Den Mitgliedern der Personalvertretungen steht ein rechtlich beachtliches Interesse an der Herbeifüh-rung einer gerichtlichen Entscheidung über die Ge-setzmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse oder sonstiger rechtlich erheblicher Handlungen zu. Antragsberechtigt ist immer nur derjenige, der durch die begehrte oder zur Nachprüfung gestellte Entschei-dung unmittelbar in seiner personalvertretungsrecht-lichen Stellung betroffen wird. Bei Mitgliedern einer Personalvertretung ist durch Beschlüsse und sonstige Handlungen ihr Pflichtenkreis deshalb betroffen, weil sie, wie das in § 28 Sächs- PersVG geregelte Ausschlussverfahren und Auflösungsverfahren zeigt, für das gesetzmäßige Handeln der Personalver-tretung mit verantwortlich sind. Darü-ber hinaus tritt im vorliegenden Fall das Betroffensein dadurch besonders in Er-scheinung, dass die persönliche Stellung des Antragstellers durch die Freistellung bestimmt wird, da diese konkret seine Möglichkeiten, sich der Personalratstätigkeit zu wid-men, bestimmt. Inwieweit der Antragsteller insoweit die in § 46 Abs. 3 SächsPersVG angeführten Belange einer Liste wahrnehmen kann, ist keine Frage der An-tragsbefugnis, sondern des Vorliegens eines Anspruchs auf Freistellung, also der Begründetheit.

Soweit bereits für die Antragsbefugnis gefordert wird, dass entweder die Liste als Ganzes oder ein Mitglied unter Vollmacht der Liste das gerichtliche Verfahren anstrengt, folgt dem der Senat nicht. Zum einen steht dieser Einschätzung entgegen, dass es nach den obigen

Ausführungen das Recht jedes einzelnen Personalrats-mitglieds ist, die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Gremiums gerichtlich überprüfen zu lassen. Zum ande-ren fehlt es den in den Personalrat gewählten Mitglie-dern einer Liste an einer ausreichenden Verfasstheit, um diese als eigenständigen Beteiligten behandeln zu können. Der Senat kann indes diese Frage letztlich of-fen lassen, da alle Mitglieder der Liste im Termin der Anhörung sich mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Antragsteller einverstanden gezeigt haben.

c. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechts-schutzbedürfnis. (…)

2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses, das Personalratsmitglied W... für eine Freistellung vorzuschlagen, ist begründet.

Nach § 46 Abs. 3 und 4 SächsPersVG sind je nach Zahl der Wahlberechtigten in einer Dienststelle Personal-ratsmitglieder von ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen. Die Auswahl, welches Personalratsmit-glied freizustellen ist, trifft der Personalrat als eigene Ermessensentscheidung. Dieses Ermessen muss sach-gerecht ausgeübt werden. Es kommt entscheidend da-rauf an, dass die Aufgaben der Personalvertretung ord-nungsgemäß und wirksam erledigt werden können. In die Ermessenentscheidung können auch besondere Fähigkeiten und Kenntnisse eingestellt werden. Die Dauer der bisherigen Tätigkeit in der Personalvertre-tung darf jedoch nicht allein entscheidender Gesichts-punkt der Auswahl werden. Denn die Freistellung soll sicherstellen, dass der Personalrat die ihm obliegenden Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, wenn der da-mit verbundene Arbeitsumfang von seinen Mitglie-dern neben der dienstlichen Tätigkeit nicht mehr be-

wältigt werden kann. Den freigestellten Mitgliedern wird deshalb die Möglichkeit gegeben, sich besonders eingehend mit den Fragen des Personalvertretungs-rechts und den vom Personalrat zu bearbeitenden An-gelegenheiten zu befassen. Durch diese besonders in-tensive Tätigkeit werden sie mit den zu behandelnden Materien eng vertraut, so dass ihnen innerhalb des Personalrats eine besondere Bedeutung zukommt.

Das Auswahlermessen der Personalvertretung wird begrenzt durch die in § 46 Abs. 3 SächsPersVG vor-gesehenen Kriterien. Zunächst sind nach § 46 Abs. 3

Steht einer Liste eine Freistellung zu

und verfügt sie auch über ein freistellungsbereites

Mitglied, muss der Personalrat dieses auch bei Bedenken

gegen die Zweckmäßigkeit der Auswahl für die

Freistellung vorschlagen. Nur zwingende sachliche

Gründe könnten dem entgegenstehen.

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Satz 2 SächsPersVG die Vorstands- und die Ergän-zungsmitglieder freizustellen. Sofern dann weitere Personalratsmitglieder freigestellt werden können, sind nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG die einzelnen Wahlvorschlagslisten entsprechend den auf sie entfal-lenen Stimmen zu berücksichtigen. Damit wird es auch kleineren Listen ermöglicht, sich in die Arbeit der Per-sonalvertretung effektiv einzubringen.

Unter Anwendung dieses Maßstabs war der Beschluss des Beteiligten zu 1, Frau W... freizustellen, ermessens-fehlerhaft. Denn Frau W... gehört der Liste „v...“ an, die mit mehreren Freistellungen bereits berücksichtigt wurde, während aus der Liste „I...“ kein Mitglied freige-stellt wurde. Nach dem in § 46 Abs. 3 Satz 3 SächsPers-VG vorgesehenen Höchstzahlverfahren fällt die dritte und die sechste Freistellung an die Liste „I...“. Somit steht nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG dieser Liste eine Freistellung zu.

Hiervon durfte der Beteiligte zu 1 auch nicht deshalb abweichen, weil er die Bestellung des Antragstellers nicht für zweckmäßig hält. Die gesetzliche Vorgabe ist eindeutig. Eine Abweichung hiervon kann nur dann er-folgen, wenn aus der Liste kein Mitglied zur Verfügung steht oder sonstige zwingende Gründe vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller steht als Mit-glied der Liste „I...“ für eine Freistellung zur Verfügung. Die Tatsache, dass er zum ersten Mal in eine Personal-vertretung gewählt wurde, stellt nach den oben aus-geführten Maßstab einer Freistellung nicht entgegen, da diese (auch) dazu dienen soll, dem Personalratsmit-glied eine Einarbeitung in die besonderen Probleme der Personalvertretung zu ermöglichen. Schließlich greift auch nicht das Be-denken durch, dass mit ei-ner Freistellung des Antrag-stellers eine in Ansehung der geringen Größe der Gruppe der Beamten es zu einer Überrepräsentation der Beamten kommen wird. Denn die Freistellung dient zunächst dazu, die in einer Personalvertretung zu erle-digende Arbeit zu bewältigen. Dies ist unabhängig vom Status des Freizustellenden. Außerdem liegt bei einer Freistellung von insgesamt zwei Beamten keine Sachla-ge vor, die angesichts der Relation der jeweiligen Grup-pen nicht mehr hingenommen werden könnte.

3. Der Beteiligte zu 1 ist verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2 für eine Freistellung (100%) vor-zuschlagen.

Wie oben ausgeführt ist die Entscheidung über die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Vor-gaben des § 46 Abs. 3 SächsPersVG zu treffen. Vom Beteiligten zu 1 ist ein Mitglied der Liste „I...“ für eine Freistellung vorzuschlagen, § 46 Abs. 3 Satz 3 Sächs-PersVG (s. o.). Ein Mitglied dieser Liste, der Antragstel-ler, steht im Einvernehmen mit den übrigen Listenmit-gliedern für eine solche Freistellung zur Verfügung. Nachhaltige Gründe, die einer Ermessensentscheidung einer Bestellung gerade des Antragstellers entgegen-gehalten werden könnten, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund verdichtet sich durch den in § 46 Abs. 3 SächsPersVG vorgesehenen Minderheitenschutz der Ermessenspielraum des Beteiligten zu 1 auf eine Ent-scheidung zugunsten des Antragstellers.

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Anmerkung

Das Gericht befasst sich mit einer Problematik, die nach Personalratswahlen immer wieder neugewähl-te Personalvertretungen beschäftigt, nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt und einem gedeihlichen Zusammenarbeiten innerhalb der Perso-nalvertretung zuwiderläuft. Es geht um eine korrekte, d.h. ermessensfehlerfreie Beschlussfassung der Perso-

nalvertretung im Zusammenhang mit Freistellungen. Jedes einzelne Personalratsmitglied kann die entspre-chende Beschlussfassung der Personalvertretung ge-richtlich überprüfen lassen; denn jedes Personalrats-mitglied ist verpflichtet, auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung der Personalvertretung zu achten und diese Beschlussfassung bei Zweifeln gerichtlich überprüfen zu lassen. Zutreffend stellt das Gericht da-her fest, dass jedes einzelne Personalratsmitglied „für

Konsequenzen für die Praxis

1. Ein Personalratsmitglied kann den Beschluss der Personalvertre-tung zur Freistellung von Mitgliedern gerichtlich – evtl. auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens – überprüfen lassen. Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Frist – wie z.B. bei der Anfechtung einer Personalratswahl – gebunden.2. Eine Personalvertretung muss ihrem Freistellungsbeschluss eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zugrundelegen und prüfen, ob das von ihr für eine Freistellung in Aussicht genommene Personalrats-mitglied die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirksame Amts-wahrnehmung bietet. Daher sind u.a. besondere (z.B. rhetorische) Fähigkeiten und Kenntnisse (u.a. der einschlägigen Gesetze oder der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung) der Ermessens-entscheidung zugrunde zu legen. Praktische Erfahrungen bzw. eine langjährige Mitgliedschaft über mehrere Wahlperioden dürfen nicht ausschließlich berücksichtigt werden.

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das gesetzmäßige Handeln der Personalvertretung mit verantwortlich“ ist. Im Übrigen ist jedes Personal-ratsmitglied, das sich in seinen schutzwürdigen perso-nalvertretungsrechtlichen Rechtspositionen verletzt fühlt, berechtigt, Inhalt und Umfang eines Beschlus-ses gerichtlich klären zu lassen (vgl. u.a. BVerwG v. 28.8.2008, ZfPR online 11/2008, S. 10).

Bei einem Freistellungsbeschluss, der eine ermessens-fehlerfreie Entscheidung erfordert, hat die zuständige Personalvertretung in erster Linie darauf Wert zu le-gen, dass durch das in Betracht kommende Personal-ratsmitglied sichergestellt wird, „dass die Aufgaben der Personalvertretung ordnungsgemäß und wirksam erledigt werden können“. Infolgedessen hat die Per-sonalvertretung u.a. auf das Vorliegen besonderer Fä-higkeiten (z.B. rhetorische Begabung) und Kenntnisse

(z.B. insbesondere über einschlägige Gesetze bzw. die Rechtsprechung) zu achten.

Wenn eine Personalvertretung von der in zahlreichen Personalvertretungsgesetzen vorgegebenen Vorge-hensweise bei weiteren Freistellungen (Berücksichti-gung der auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten ent-fallenen Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens) abweichen will, dann müssen eindeutige und nach-prüfbare Gründe vorliegen, die u.a. dann gegeben sind, wenn aus der nach den gesetzlichen Vorgaben heran-zuziehenden Liste kein Mitglied für eine Freistellung zur Verfügung steht oder wenn besondere zwingende Gründe ein Abweichen von der erwähnten Vorgehens-weise ausnahmsweise geboten sein lassen.

Dr. W. Ilbertz, Bonn

Mitbestimmung des Personalrats beim Entzug durch die Dienststelle bereitgestellter kostenloser Parkplätze1. Die kostenlose Bereitstellung von Parkplätzen durch die Dienststelle für die Beschäftigten stellt die Einrichtung und Verwaltung einer Sozialeinrichtung i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG dar. 2. Die Verwaltung und Beschränkung einer Sozialein-richtung unterliegt der Mitbestimmung des Personal-rats der entscheidungsbefugten Dienststelle, so dass der einseitig angeordnete Entzug einer Parkberechti-gung ohne Zustimmung des Personalrats unwirksam ist. 3. Die informelle Beteiligung des stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats bei der Vorbereitung der Entscheidung zum Entzug einer früher erteilten Parkberechtigung kann die Durchführung eines ord-nungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens nicht er-setzen. (Orientierungssätze)VG Frankfurt a. M., Beschluss v. 23.12.2011 – 9 L 4874/11.F –

Aus den Gründen

Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Ent-scheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entzug der ihm im Jahr 2007 überlassenen Parkberechtigung vor dem Gebäude 537 des Flugha-fens A-Stadt. Das Begehren ist als Antrag auf Erlass ei-ner entsprechenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Es hat in der Sache Erfolg, da der Antragsteller sowohl

die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, den Anordnungsgrund, wie auch den Anordnungsan-spruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Nierenerkrankung des Antragstellers, die es ihm er-schwert, längere Strecken zurückzulegen, ohne die Möglichkeit zu haben, eine Toilette aufzusuchen. Da-rüber hinaus ist er gehbehindert und kann daher auch insoweit ein besonderes Interesse an der Aufrechter-haltung des früheren Zustandes in Bezug auf die im Jahr 2007 erfolgte Parkplatzzuweisung geltend ma-chen. Eine Entscheidung in der Hauptsache könnte für einen erheblichen Zeitraum die dem Antragsteller bei einer Aufrechterhaltung des durch die Antragsgeg-nerin geschaffenen Zustandes entstehenden erheb-lichen Nachteile nicht beseitigen, da die Hauptsache-entscheidung nur für die Zukunft Wirkung entfalten könnte.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus der Fürsorge-pflicht (§ 78 BBG), die im Verhältnis zu schwerbehin-derten Menschen wie dem Antragsteller in besonderer Weise zu beachten ist.

Die Antragsgegnerin verwaltet eine Reihe von Park-plätzen, die sie ihren Beschäftigten kostenlos zur Ver-fügung stellt. Diese Bereitstellung von Parkplätzen stellt die Einrichtung und Verwaltung einer Sozial-einrichtung i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG dar. Dar-an ändert der Umstand nichts, dass der dem Antrag-steller zur Verfügung gestellte Parkplatz früher für ein

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Dienstfahrzeug genutzt wurde. Der Zuteilungsanord-nung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 ist kein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen. Im Übrigen verfügt sie noch über weitere Parkplätze, die sie ih-ren Beschäftigten kostenlos zur Verfügung stellt und ihnen somit Vorteile vermittelt, wie sie für eine Sozi-aleinrichtung typisch sind. Daher könnte der für das Dienstfahrzeug benötigte Parkplatz auch aus diesem weiteren Kontingent entnommen werden.

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG unterliegen die Ver-waltung und Beschränkung einer Sozialeinrichtung der Mitbestimmung des Personalrats der entschei-dungsbefugten Dienststelle, hier also des Personalrats bei dem die Anordnung zum Parkplatzentzug tref-fenden Hauptzollamts A-Stadt Flughafen. Zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gehört die Verringerung der Zahl der den Beschäftigten künftig angebotenen Parkplätze ebenso wie der Entzug einer Parkberechtigung oder deren Veränderung, indem ein anderer als der bisherige Parkplatz zugeteilt wird. Hier hat die Leitung des Hauptzollamtes die Entscheidung zum Entzug der dem Antragsteller im Jahr 2007 zuge-teilten Parkberechtigung getroffen, ohne zuvor beim zuständigen örtlichen Personalrat dessen Zustimmung entsprechend § 69 BPersVG zu beantragen. Maßnah-men, die der Mitbestimmung unterliegen, dürfen je-doch nach § 69 Abs. 1 BPersVG nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Da diese Zustim-mung bisher fehlt, ist der im November 2011 einseitig angeordnete Entzug der Parkberechtigung gegenüber dem Antragsteller unwirksam. Ihm steht ein Folgen-

beseitigungsanspruch zu, weil er nach wie vor Inhaber der ihm im Jahr 2007 zugeteilten Parkberechtigung ist.

Die informelle Beteiligung des stellvertretenden Vor-sitzenden des Personalrats bei der Vorbereitung der Entscheidung zum Entzug der dem Antragsteller frü-her erteilten Parkberechtigung kann die Durchführung eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens nicht ersetzen. Die Antragsgegnerin hätte beim Perso-nalrat durch den Leiter des Hauptzollamtes ausdrück-lich die Zustimmung des Personalrats zur beabsich-tigten Entziehung der Parkberechtigung beantragen müssen, wie in § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ausdrück-lich vorgesehen. Eine informelle Beteiligung einzelner Personalratsmitglieder kann die ordnungsgemäße Ein-leitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht erset-

zen, zumal der Antrag auf Erteilung der Zustimmung an den Vorsitzenden, die Vorsitzende des Personalrats zu richten gewesen wäre. Ein ausdrücklich gestellter Antrag hätte zudem dazu geführt, dass alle Mitglieder des Personalrats die Möglichkeit erhalten hätten, sich über die Angelegenheit eine Meinung zu bilden und über die Erteilung bzw. Verweigerung der beantragten Zustimmung zu entscheiden. Der stellvertretende Vor-sitzende verfügt offensichtlich und damit auch für die Antragsgegnerin erkennbar nicht über die Befugnis, einer solchen Entscheidung des Personalrats in seiner vollen Besetzung vorzugreifen, sie zu ersetzen oder gar auf ein zustehendes Beteiligungsrecht zu verzichten.

Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner Ausein-andersetzung mit den vom Antragsteller in den Vor-dergrund gerückten Argumenten für eine Beibehal-tung des bisherigen Parkplatzes. Es bleibt insoweit lediglich anzumerken, dass die Antragsgegnerin ggf. eine ermessensfehlerfreie Auswahl darüber zu treffen hat, wessen Parkberechtigung entzogen wird, voraus-gesetzt, der Personalrat stimmt der zahlenmäßigen Verringerung der der Sozialeinrichtung zustehenden Parkplätze zu.

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Anmerkung

Zutreffend bejaht das VG Frankfurt ein Mitbestim-mungsrecht der Personalvertretung dann, wenn eine

Dienststelle ihren Beschäftigten kosten-los Parkplätze zur Verfügung stellt, sowie auch für den Fall, dass sie einen solchen Parkplatz einem einzelnen Beschäftig-ten wieder entziehen möchte. Wenn eine Dienststelle sich entschließt, ihren Beschäftigten kostenlos Parkplätze zur Verfügung zu stellen, dann installiert sie eine Sozialeinrichtung (§ 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG und entsprechende landesge-

setzliche Bestimmungen). Mit der Errichtung wird der Zweck verfolgt, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen (BVerwG v. 9.11.1998, ZfPR 1999, 45; BVer-wG v. 28.7.2000, ZfPR 2000, 263). Die soziale Lage der Beschäftigten wird verbessert (vgl. VGH Hessen v. 25.9.2003, ZfPR 2004, 134).

Zutreffend hat das Gericht auch die Mitbestimmungs-pflichtigkeit bei dem Entzug der Parkerlaubnis zu Las-ten des Antragstellers festgestellt. Es geht dabei auch um den Schutzzweck der Vorschrift, der darauf gerich-tet ist, der Personalvertretung durch die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Möglichkeit zu ge-ben, darüber zu befinden, ob die Dienststelle bei der von ihr beabsichtigten Maßnahme soziale Gesichts-punkte ausreichend berücksichtigt. Gerade dies ist aber nicht der Fall, wenn einem behinderten Beschäf-

Die Verringerung der Zahl der den

Beschäftigten künftig angebotenen Parkplätze

ist ebenso mitbestimmungspflichtig wie

der Entzug einer Parkberechtigung oder die

Zuweisung eines anderen Parkplatzes.

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tigten ein ihm bisher kostenlos zur Verfügung gestell-ter Parkplatz entzogen werden soll. Deshalb ist unter den Begriff „Auflösung“ einer Sozialeinrichtung auch der Entzug eines bisher gewährten Vorteils zu Lasten eines einzelnen Beschäftigten zu verstehen.

Da die Dienststelle kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, sondern einseitig dem Antragsteller den Parkplatz entzogen hat, ist die Maßnahme unwirksam. Die Dienststelle ist daher verpflichtet, das bisher un-terlassene Mitbestimmungsverfahren nachzuholen (vgl. u.a., BVerwG v. 11.5.2011, PersV 2011, 343 = ZfPR online 7/2011, S. 4). Bestünde eine solche Verpflich-tung nicht, so würden die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung leerlaufen; der Dienststellenleiter bräuchte sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Mit-bestimmungsrechte der Personalvertretung nicht zu kümmern. Interessanterweise spricht das VG Frank-furt in diesem Zusammenhang von einem „Folgen-

beseitigungsanspruch“, ohne diesen im Einzelnen zu beschreiben. Gemeint ist offensichtlich der Anspruch einer Personalvertretung zur Aufhebung/Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands wegen unterbliebe-ner Mitbestimmung und somit zur Verpflichtung des Dienststellenleiters, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Darüber hinaus hatte sich das VG Frankfurt in der vor-liegenden Entscheidung aufgrund der Einlassung der Antragsgegnerin mit einer Selbstverständlichkeit zu befassen, nämlich mit der, dass ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren, bei dem das Personalrats-gremium zur Beratung und Beschlussfassung aufge-

rufen ist, nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der stellvertretende Vorsitzende einer Personalvertretung vom Dienststellenleiter informell beteiligt und um Meinungsäußerung gebeten wird.

Anzumerken bleibt noch, dass das Gericht in der vor-liegenden Sache ohne Einschränkung den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem personalvertre-tungsrechtlichen Beschlussverfahren bejaht und die entsprechenden Voraussetzungen wie folgt definiert:

a) Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines Verfü-gungsanspruchs notwendig.

Deshalb muss ein Grund für die besondere Eilbedürf-tigkeit des Antrags gegeben sein; ein weiteres Zu-warten bis zur Hauptsacheentscheidung muss zu wesentlichen Nachteilen zu Lasten des Antragstellers

führen (vorliegend: der Parkplatz ist dem Antrag-steller zunächst einmal auf unbestimmte Zeit, näm-lich bis zur Rechtskraft eines Hauptsacheverfah-rens, entzogen).

Des weiteren muss ein Ver-fügungsanspruch vorlie-gen, d.h. der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein zu sichernder Anspruch (vorliegend: wei-tere Nutzung des zur Ver-fügung gestellten Parkplat-zes) zusteht. Außerdem muss hinzukommen, dass eine hohe Wahrscheinlich-keit dafür besteht, dass der Anspruch, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, tat-sächlich gegeben ist und im Hauptsacheverfahren anerkannt wird. Diesen

Gesichtspunkt hat das VG Frankfurt nicht ausdrücklich erwähnt. Er muss aber in jedem Verfahren gesondert geprüft werden (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen v. 15.1.1997, LS ZfPR 1997, 122).

b) Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit kann statt des gesamten Spruchkörpers der Fachkammer bzw. des Fachsenats der Vorsitzende ohne mündliche Verhand-lung alleine entscheiden (vgl. u.a. OVG Niedersach-sen v. 19.6.2003, PersR 2003, 423). Gleiches gilt dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – alle Beteiligten mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden allein ein-verstanden sind.

Dr. W. Ilbertz, Bonn

Konsequenzen für die Praxis

1. Die kostenlose Bereitstellung von Parkplätzen durch die Dienststelle ist ebenso mitbestimmungspflichtig wie ein später erfolgender Entzug der Parkberechtigung. Unterbleibt die Mitbestimmung, so ist die betreffende Maßnahme rechtswidrig. Sie ist vom Dienststellenleiter zurückzunehmen. Das Mitbestimmungsverfahren ist nachzuholen.2. Eine informelle Beteiligung des stellvertretenden Vorsitzenden einer Personalvertretung kann eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durch das Personalratsgremium nicht ersetzen. 3. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrecht-lichen Beschlussverfahren setzt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs voraus. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, bis zur Rechtskraft einer Hauptsachentscheidung zuzuwarten, weil ihm sonst erhebliche Nachteile entstehen.4. Eine einstweilige Verfügung kann durch den Vorsitzenden einer Fach-kammer bzw. eines Fachsenats dann erfolgen, wenn ein „dringender Fall“ gegeben ist, d.h. wenn die Einberufung des gesamten Spruchkörpers zu einer unnötigen Zeitverzögerung führen würde. Ebenso kann dann verfah-ren werden, wenn alle Beteiligten mit einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden einverstanden sind.

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1. Die Dienststelle ist nur dann verpflichtet, die Kos-ten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Auf-gaben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrats be-nötigt. Eine bloße Geeignetheit der Schulung für die Aufgaben des Personalrats, die lediglich im Rahmen des Freistellungsanspruchs nach § 46 Abs. 7 BPersVG genügt, reicht deshalb insoweit nicht aus. Objektiv erforderlich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG ist die Schulung vielmehr nur dann und insoweit, als der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Be-fugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann (An-schluss an BVerwG, Beschl. v. 14.6.2006, 6 P 13.05, BVerwGE 126, 122). 2. Die Dienststelle ist nach §§ 46 Abs. 6, 44 Abs. 1 BPersVG nicht verpflichtet, die Freistellung und Kos-tenübernahme für die Entsendung von Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Dienststellen zu er-klären, wenn die Veranstaltung allgemein- und ge-werkschaftspolitische Themen betrifft und sich im Übrigen im Wesentlichen mit Themen befasst, die dem Zuständigkeitsbereich des Hauptpersonalrats unterliegen. VG Hamburg, Beschluss v. 7.3.2012 – 23 FB 12/11 – (n.rkr.)

Zum Sachverhalt

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erforder-lichkeit der Teilnahme der beiden Mitglieder des An-tragstellers B und M an der von der Gewerkschaft ver.di am 10. und 11. Mai 2011 in Bad Kissingen durch-geführten Veranstaltung unter dem Thema „Hand-lungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen“. Wegen der Inhalte dieser Veranstaltung wird auf die Veranstaltungsankündi-gung (Anlage Ast 1) verwiesen.

Zeitgleich tagte in Bad Kissingen die Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di, da diese seinerzeit Tarifver-handlungen mit der Beteiligten, der Deutschen An-gestellten Krankenkasse, führte (so VG Frankfurt, Be-schluss vom 10.10.2011 – 22 K 2052/11.F.PV, juris)

Auf seiner Sitzung am 28. April 2011 beschloss der An-tragsteller, die beiden oben genannten Mitglieder so-wie zwei weitere (siehe Anlage Ast 2) auf die genannte Veranstaltung zu entsenden. Die Kosten betrugen je-weils pro Person insgesamt 494,70, nämlich 224,70 € Seminargebühr, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 156,80 €, Fahrtkosten in Höhe von 101,14 € sowie

weitere Fahrtkosten für die An- und Abreise vom Hotel zum Bahnhof und zurück in Höhe von 12,10 €.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 lehnte der Beteiligte die Freistellung der Mitglieder des Antragstellers und die Übernahme der Kosten ab. (…)

Aufgrund seines Beschlusses in seiner Sitzung vom 1. September 2011 leitete der Antragsteller mit seinem Antrag vom 19. September 2011 ein entsprechendes Beschlussverfahren ein. Er reduzierte den Antrag auf zwei seiner Mitglieder, die teilgenommen hatten. (…)

Aus den Gründen

Der Antrag ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Beteiligte war nicht verpflichtet, die entsandten Personalräte gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG für die in Rede stehende Schulungsveranstaltung freizustellen und die daraus folgenden Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu tragen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Schulungskosten sind dann durch die Tätigkeit des Personalrats veranlasst, wenn einzelne Mitglieder der Personalvertretung für die Teilnahme an der Schu-lungs- oder Bildungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts, der die Kammer folgt, kann die Dienststelle nur dann verpflichtet werden, die Kosten der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen, wenn die Schulung objektiv für die Wahrnehmung der Aufga-ben der Personalvertretung erforderlich ist und das Personalratsmitglied die vermittelten Kenntnisse für seine Tätigkeit im Rahmen des Personalrats benötigt. Eine bloße Geeignetheit der Schulung für die Aufga-ben des Personalrats, die lediglich im Rahmen des Frei-stellungsanspruchs nach § 46 Abs. 7 BPersVG genügt, reicht deshalb insoweit nicht aus. Objektiv erforder-lich im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG ist die Schulung vielmehr nur dann und insoweit, als der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds sei-ne personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

Diese Voraussetzungen sind bereits insoweit nicht er-füllt, als sich die Veranstaltung ausweislich des Pro-gramms – überwiegend – mit gewerkschafts-, tarif-politischen und auch allgemeinpolitischen Themen

Keine Kostenerstattung für Personalratsschulung über allgemein- und gewerkschaftspolitische Themen

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(Bankenrettungsschirm …) befassen sollte. Dass der Vortrag des Referenten F. B. am Nachmittag des 10. Mai 2011 ausfiel und zum Vorziehen sowie zur Aus-dehnung des nachfolgenden Programmpunktes mit dem Referenten RA T. führte, ist unerheblich. Denn maßgeblich ist zur Beurteilung der Inhalte der Veran-staltung auf den Zeitpunkt abzustellen, der den Ent-sendebeschluss des Personalrats markiert. Zu diesem Zeitpunkt aber war das ursprüngliche Veranstaltungs-programm vorgesehen, wie es in der erst nachträglich handschriftlich geänderten Seminarunterlage (Anlage Ast 1) zu ersehen ist.

Im Übrigen könnte die Veranstaltung auch dann nicht als erforderlich qualifiziert werden, wenn das Referat von F. B. „Vom Bankenrettungsschirm …“ außer Be-tracht bleibt.

Auch für die im Programmpunkt „Rechtlicher Input …“ vorgesehenen Beiträge fehlt es an der objektiven Er-forderlichkeit der Schulung für die hier antragstellen-den örtlichen Personalräte. Es handelt sich weit über-wiegend um Spezialkenntnisse, die zwar für die Arbeit des Hauptpersonalrats von Bedeutung sein dürften, hingegen für die Tätigkeit der örtlichen Personalrä-te, um deren Teilnahme es vorliegend geht, nicht in dem Sinne erforderlich sind, dass ohne die vertiefen-de Schulung eine sachgerechte Personalratsarbeit vor Ort in Frage zu stellen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG in ständiger Rechtsprechung zwischen Grund-schulungen und Spezialschulungen. Einer Grundschu-lung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätig-keit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die not-wendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des gelten-den Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied da-gegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertre-tung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spe-zialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wis-sensvertiefung und -erweiterung dienen.

Gemessen daran ist der Tagesordnungspunkt „Recht-licher Input …“ im Wesentlichen als eine Spezialschu-lung zu bewerten. Der Beteiligte hat unwidersprochen dargelegt, dass fast alle Unterthemen des Tagesord-nungspunktes „Rechtlicher Input …“ (mit Ausnahme

der Erwähnung von § 75 BPersVG) Tätigkeitsfelder be-treffen, für die beim Beteiligten der Hauptpersonalrat zuständig ist. Soweit aber seine Zuständigkeit besteht, gibt es keine „Nebenzuständigkeit“ der örtlichen Per-sonalräte. Allein der Hauptpersonalrat ist der für die Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG berufene Personalrat. Insoweit stellen die Programmpunkte zur Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine für örtliche Personalräte der DAK nicht erforderliche Ver-tiefung von Spezialkenntnissen dar, da sie sich in eige-ner Zuständigkeit mit der Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht zu befassen haben. Der Umstand, dass am Nachmittag des 10 Mai 2011 neben § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch „die Schließung und ihre Bedeutung für die Rechte der Beschäftigten und des Personalrats“ erörtert wurden, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Hier ist weder vorgetragen noch ersicht-lich, dass sich die örtliche Dienststelle in Hamburg mit dem Problem einer Schließung auch nur ansatz- oder teilweise zu befassen hatte. Es handelt sich vielmehr um eine rein hypothetische Fragestellung. Vielmehr haben die Verfahrensbeteiligten insoweit überein-stimmend vorgetragen, dass ein Stellenabbau von ca. 300 bis 350 Stellen in der Hamburger Zentrale zu per-sonellen Umstrukturierungen – ohne Kündigungen – geführt habe, für deren Bewältigung mit dem Antrag-steller eine Dienstvereinbarung geschlossen worden sei. Diese Dienstvereinbarung sei zu dem Zeitpunkt, zu dem der Entsendebeschluss gefasst worden sei, jedoch bereits in Kraft gewesen. Diesen Sachverhalt legt die Fachkammer zugrunde. Im Hinblick auf die Fortset-zung des Tagesordnungspunktes „Rechtlicher Input …“ am Folgetag ergibt sich in der Bewertung nichts ande-res. Der dort u.a. besprochene Sozialplan, der den Aus-gleich wirtschaftlicher Nachteile durch Rationalisie-rungsmaßnahmen betrifft, ist nicht Sache der örtlichen

Personalräte. Er dürfte nicht nur durch die Anlage 12 des Haustarifvertrages bereits weitgehend vorstruktu-riert, sondern im Übrigen – wie der Beteiligte unwider-sprochen vorgetragen hat – dienststellenübergreifend mit dem Hauptpersonalrat zu verhandeln sein. Auch die u.a. problematisierte Frage, was ein Betriebsüber-gang nach § 613 a BGB ist und welche Folgen er für die Beschäftigten hat, ist – jedenfalls für die Hamburger Dienststelle – rein theoretischer Natur und sicher nicht für die Bewältigung der Personalratsarbeit vor Ort von Nöten. Das Gericht verkennt nicht, dass in Konsequenz umfassender Umstrukturierungen beim Beteiligten und bei seinen Dienststellen die daraus resultierenden personellen Einzelmaßnahmen von den örtlichen Per-

Eine Schulung der Mitglieder des

örtlichen Personalrats ist nicht erforderlich,

soweit es um in die Zuständigkeit des Haupt-

personalrats fallende Themengebiete geht.

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ZfPR online 11/2012 | Seite 14 von 18

amten- und Tarifbereichs (im Folgenden: Beschäftig-te). Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen Fahrdienst, deren Arbeitszeit sich nach ei-nem besonderen Dienstplan richtet.“

Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte der Ge-neralstaatsanwalt dem Kläger mit, er habe ab dem 1. Oktober 2008 die zwischen der Generalstaatsanwalt-schaft und dem örtlichen Personalrat vereinbarten Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeitregelung zu beachten. Zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Kon-sequenzen kommt der Kläger dem seit dem 1. Januar 2009 unter Vorbehalt nach. (…)

Aus den Gründen

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage ist zulässig. (…)

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nicht ver-pflichtet, die Arbeitszeitregelung der DV-FLAZ zu be-folgen.

1. Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich der DV-FLAZ. Diese gilt nach Nr. II 1 für alle an die Einhaltung von Dienststunden gebundenen Kräfte des Beamten- und Tarifbereichs. Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen Fahrdienst, deren Ar-beitszeit sich nach einem besonderen Dienstplan rich-tet. Zwar mag der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag eine an die Einhaltung von Dienststunden gebundene Kraft i.S.d. DV-FLAZ sein. Deren Anwendung steht je-doch entgegen, dass der Kläger nicht Bediensteter der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H ist. Die Regelungskompetenz des örtlichen Personalrats dieser

sonalräten nach dem Katalog des § 75 Abs. 1 BPersVG oder auf andere geeignete Weise (Dienstvereinbarung) abzuarbeiten sind. Insoweit sind die örtlichen Personal-räte selbstverständlich zur Mitbestimmung berufen. Dies aber war weit überwiegend nicht Thema der Ver-anstaltung. Allein die Erwähnung auch der Vorschrift des § 75 BPersVG im Kanon der sonstigen allgemeinen oder rechtlich vertiefenden Themen zur Mitwirkung bei Betriebsänderungen vermag die Notwendigkeit der Teilnahme von örtlichen Personalräten nicht zu be-gründen. Soweit dazu schließlich vorgetragen wurde, bei den entsandten Mitgliedern sei die Grundschulung

so lange her, dass nunmehr eine wiederholende Auf-frischung angezeigt gewesen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist nicht erforderlich, zur Auffrischung der Kenntnisse zum § 75 BPersVG eine Veranstaltung zu besuchen, die sich mit diesem Kom-plex allenfalls unter ferner liefen beschäftigt.

Um eine Veranstaltung, die nicht nach § 46 Abs. 6, son-dern nach Abs. 7 BPersVG zu beurteilen gewesen wäre, handelte es sich nicht.

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Wird ein Mitglied des örtlichen Personalrats in den Bezirkspersonalrat gewählt und für diese Tätigkeit von seiner Arbeitspflicht weitgehend freigestellt, wird er durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Bezirkspersonalrat nicht Bediensteter der Mittelbe-hörde, bei der diese Stufenvertretung gebildet ist.(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)BAG, Urteil v. 13.12.2011 – 1 AZR 433/10 –

Zum Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als freige-stelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats verpflichtet ist, die bei der Mittelbehörde geltende Dienstverein-barung zur Arbeitszeit zu beachten.

Der Kläger ist Justizangestellter bei der Staatsanwalt-schaft M und dort Mitglied des örtlichen Personalrats. Darüber hinaus ist er auch Mitglied des Bezirksperso-nalrats bei der Generalstaatsanwaltschaft H und des beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfa-len in D gebildeten Hauptpersonalrats. Aufgrund eines Beschlusses des Bezirkspersonalrats ist er zu 80 % und aufgrund eines Beschlusses des Hauptpersonalrats zu weiteren 20 % von der Arbeitsleistung freigestellt. Das ständige Büro des Bezirkspersonalrats befindet sich bei der Generalstaatsanwaltschaft H.

In der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H gilt seit dem 1. Januar 2008 die mit dem örtlichen Per-sonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ (DV-FLAZ). Darin ist bestimmt:

„II. Geltungsbereich

1. Die Dienstvereinbarung gilt für alle an die Einhal-tung von Dienststunden gebundenen Kräfte des Be-

Teilnahme eines freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieds an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde

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ZfPR online 11/2012 | Seite 15 von 18

Dienststelle, der die DV-FLAZ mit dem Generalstaats-anwalt vereinbart hat, erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Beschäftigte dieser Dienststelle. Hierzu gehört der Kläger nicht. Er ist vielmehr auch nach seiner Wahl in den Bezirks- und Hauptpersonal-rat Bediensteter der Staatsanwaltschaft M geblieben.

2. Die erfolgte teilweise Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat führt nicht zur Eingliederung in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H. Daran ändert auch die zum Betriebsverfassungsge-

setz ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts nichts, wonach bei einer Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG im Einzel-fall bei einem Betrieb mit mehreren Filialen eine Än-derung des Arbeitsorts sowie der Lage der Arbeits-zeit eintreten kann. Dem steht entgegen, dass die Stufenvertretungen nach § 50 LPVG NRW „bei“ den jeweiligen Mittelbehörden bzw. den obersten Lan-desbehörden gebildet werden. Sie werden diesen nur angegliedert, ohne dass die Mitglieder der jeweiligen Stufenvertretungen zu Beschäftigten dieser Behörden werden, weil sie nicht mit Aufgaben der Behörde der Mittelstufe oder der obersten Dienstbehörde befasst werden. Dies kommt in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG klarstellend zum Ausdruck, wonach der in Satz 1 die-ser Bestimmung geregelte Verlust der Wahlberechti-gung bei einer länger als drei Monate andauernden Abordnung nicht für Beschäftigte gilt, die als Mit-glieder einer Stufenvertretung freigestellt sind. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 2 LPVG NRW führt allein dazu, dass der vom Bundesver-waltungsgericht aufgestellte Grundsatz ohne hinzu-gefügte Klarstellung gilt. Deshalb ist der Kläger auch Mitglied in drei Arbeitnehmervertretungen, dem ört-lichen Personalrat der Staatsanwaltschaft M sowie des Bezirks- und Hauptpersonalrats. Fehlt es danach an einer Eingliederung in die Dienststelle der Gene-ralstaatsanwaltschaft H, ist auch die DV-FLAZ für den Kläger nicht verbindlich.

3. Der Zuordnung des Klägers zur Staatsanwaltschaft M entspricht auch, dass er weiterhin den Weisungen des Leiters dieser Staatsanwaltschaft unterliegt.

Die Beklagte kann sich zur Begründung eines Weisungs-rechts des Generalstaatsanwalts nicht auf §§ 14, 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichts-verfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403) berufen. Diese Verordnung ist (…) aufgehoben worden. Überdies sind nach I. der Allgemeinen Verfügung des Justizmi-nisteriums vom 5. November 2000 idF vom 6. Novem-ber 2003 (JMBl. NRW S. 266) Personalangelegenheiten der Angestellten von den Beschäftigungsbehörden zu bearbeiten. Beschäftigungsbehörde des Klägers ist die Staatsanwaltschaft M. Die Wahl in den Bezirksperso-

nalrat hat daran nichts geändert, weil – wie aus-geführt – der Bezirksperso-nalrat „bei“ der jeweiligen Mittelbehörde gebildet wird und die Mitglieder des Bezirkspersonalrats ihren jeweiligen Dienststellen als Beschäftigte zugeord-net bleiben. Nichts anderes folgt aus dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden § 8 Abs. 1 JustG NRW. Des-sen Regelungsgegenstand ist die behördeninterne

Dienstaufsicht. Danach üben die Leitungen der Gerich-te, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden die Dienstaufsicht über ihre jeweilige Behörde aus und die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Be-hörden. Ein unmittelbares Weisungsrecht des General-staatsanwalts gegenüber den Bediensteten der Staats-anwaltschaft M folgt daraus nicht.

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Anmerkung

Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Ein für eine Stufenvertretung freigestelltes Mitglied eines örtlichen Personalrats bleibt weiterhin Beschäftigter der Dienststelle, bei der der örtliche Personalrat gebil-det worden ist. Es unterliegt weiterhin dem Weisungs-recht des zuständigen (örtlichen) Dienststellenleiters und bleibt in dessen Bereich weiterhin wahlberechtigt und wählbar. Infolgedessen ist das betreffende (frei-gestellte) Personalratsmitglied nicht den besonderen Gegebenheiten im Bereich der Mittelbehörde oder der obersten Dienstbehörde unterworfen. Die für diesen Bereich geltenden besonderen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gelten nicht für das freigestellte Mitglied der örtlichen Personalvertretung bei der untersten Be-hörde innerhalb der Hierarchie – vorliegend: Der Kläger ist weiterhin den Weisungen des Leiters der Staatsan-waltschaft vor Ort unterworfen, nicht dagegen denen der Generalstaatsanwaltschaft (Mittelbehörde) oder des Justizministeriums (oberste Dienstbehörde).

Dr. W. Ilbertz, Bonn

Konsequenzen für die Praxis

Ein freigestelltes Mitglied einer örtlichen Personalvertretung, das zugleich Mitglied des Bezirks- und des Hauptpersonalrats ist, ist weiterhin ausschließlich den Weisungen des (örtlichen) Dienststellen- leiters unterworfen, in dessen Bereich er in den örtlichen Personalrat gewählt worden ist. Eine Weisungsbefugnis des Leiters der Mittel- behörde bzw. des Leiters der obersten Dienstbehörde besteht nicht, so dass für das freigestellte Mitglied des örtlichen Personalrats nicht die besonderen Arbeitszeitregelungen in den zuletzt genannten Bereichen verpflichtend sind.

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ZfPR online 11/2012 | Seite 16 von 18

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Beteiligungsrechte des Personalrats

Mitwirkung des Personalrats bei der Abgabe dienstli-cher BeurteilungenZur – eingeschränkten – Pflicht der Dienststellenlei-tung im Rahmen der Mitwirkung des Personalrats bei der Abgabe dienstlicher Beurteilungen, Einzelhei-ten der von der zu beurteilenden Lehrkraft besuchten Fortbildungsveranstaltungen als Grundlage für eine Beurteilung des Tätigkeitsmerkmals Fortbildung be-kannt zu geben.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.3.2012 – 60 PV 10.11 –

Nachholung einer Anhörung des Personalrats/Amts-ärztliche UntersuchungIst vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-chung der Personalrat nicht angehört worden, kommt nach Ergehen der insoweit letzten Verwaltungsent-scheidung weder eine Heilung gemäß § 45 VwVfG NRW, noch eine Unbeachtlichkeit des Anhörungsman-gels gemäß § 46 VwVfG NRW in Betracht.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.3.2012 – 6 B 1362/11 –

Zuständigkeit der Personalvertretungen

Zuständiger Personalrat zur Teilnahme an Vorstel-lungsgesprächen nach LPVG RhP Die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit für die Teilnahme an Vorstellungs- und Auswahlgesprä-chen richtet sich gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz stets nach der Dienststelle, in welcher der Bewerber bei erfolgreicher Auswahl eingesetzt werden soll.

Dies gilt auch dann, wenn er in einer Schulform tä-tig werden soll, die im organisatorischen Verbund mit einer neu geschaffenen Schulart (hier: der Realschule plus) steht und die Bewerberauswahl von einer über-geordneten Behörde getroffen wird.

In diesem Fall ist die dem Personalrat der aufneh-menden Schule entsprechende Stufenvertretung zu beteiligen.OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 1.8.2012 – 5 A 10184/12 –

Beschlussverfahren

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen BeschlussverfahrenEin Anspruch des Personalrats auf Unterlassen oder Rückgängigmachen einer Maßnahme des Dienststel-lenleiters besteht im Geltungsbereich des BPersVG nicht.

Ein (möglicher) Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht des Personalrats sowie der mögliche Nachteil, dass er wegen der Dauer des Verfahrens in der Hauptsache eine etwaige Missachtung des Beteiligungsrechts ggf. über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste, bil-den als solche noch keinen Verfügungsgrund.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.3.2012 – 62 PV 1.12 –

Stellenbesetzung

Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren/Konkur-renz von Beförderungs- und VersetzungsbewerbernDer Dienstherr darf ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abbrechen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG ver-einbar sind. Über den Abbruch müssen alle in das Aus-wahlverfahren einbezogenen Kandidaten rechtzeitig und unmissverständlich informiert werden; der Ab-bruch muss in den Akten dokumentiert sein.

Ein Anforderungsprofil zur Konkretisierung der Auswahlkriterien darf nur solche Eignungs-, Befähi-gungs- und Leistungsmerkmale enthalten, die für den Dienstposten ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen.

Entscheidet sich der Dienstherr dafür, in die Aus-wahl sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbe-werber einzubeziehen, dann hat er die Auswahlent-scheidung auch bezüglich der Versetzungsbewerber im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen.

Die hypothetische Kausalität zwischen rechtswid-riger Ablehnung der Beförderung und Schaden kann schon dann gegeben sein, wenn ein Erfolg des unter-legenen Kandidaten bei einer Entscheidung nach leis-tungsbezogenen Auswahlkriterien ernsthaft möglich gewesen wäre.BVerwG, Beschluss v. 28.2.2012 – 1 WB 22.11 –

Unzulässigkeit der fiktiven Annahme eines Leistungs-gleichstandsDer Mangel einer geeigneten Vergleichsgrundlage im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren kann nicht durch die fiktive Annahme eines Leistungsgleichstan-des kompensiert werden. Ein solches Vorgehen des Dienstherrn verletzt den Leistungsgrundsatz. Erst auf der Grundlage einer fehlerfreien Beurteilungsgrundla-ge steht dem Dienstherrn ein Ermessen zu, welchem leistungsbezogenen Auswahlkriterium er den Vorzug gibt.OVG Bremen, Beschluss v. 2.9.2011 – 2 B 64/11 –

Organisatorisches Ermessen des Dienstherrn bei Fest-legung des AnforderungsprofilsZu der Frage, wann Festlegungen des Anforderungs-profils für einen Beförderungsdienstposten das orga-

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ZfPR online 11/2012 | Seite 17 von 18

ZfPR online Rechtsprechung in Leitsätzen

nisatorische Ermessen des Dienstherrn überschreiten. Einzelfall eines zielgerichtet auf einen bestimmten Be-werber zugeschnittenen Anforderungsprofils.OVG Thüringen, Beschluss v. 10.1.2012 – 2 EO 293/11 –

Unzulässigkeit der Bildung von Durchschnittswerten/Fehlen aktueller BeurteilungenInwiefern der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung eine frühere Beurteilung berücksichtigen darf oder be-rücksichtigen muss, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht einheitlich für alle Fälle beantworten.

Weichen die Zeiträume der aktuellen Beurteilun-gen der im Auswahlverfahren konkurrierenden Beam-ten bzw. Richter in erheblicher Weise voneinander ab, kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewich-tigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurtei-lungen heranzuziehen.

Dem Gebot, dass der Leistungsvergleich zwischen Bewerbern auf der Grundlage weitestmöglich ver-gleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, ist auch bei Anlassbeurteilungen grundsätzlich Rech-nung zu tragen.

Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkur-rierender Bewerber in erster Linie auf die aktuellsten Beurteilungen abzustellen ist, kann der Dienstherr den aktuellen Leistungsstand nicht dadurch ermitteln, dass er aus den Bewertungen der Einzelmerkmale in der letzten, d.h. aktuellen, und der vorletzten Beurteilung mathematisch genaue Durchschnittswerte bildet.OVG Thüringen Beschluss v. 16.8.2012 – 2 EO 868/11 –

Teilzeit- und Befristungsrecht

„Kettenbefristung“ und RechtsmissbrauchDie Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz Vor-liegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmiss-bräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorlie-gen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhn-lich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befriste-ten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber spre-chen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nennt beispielhaft derartige Sachgründe. Ge-mäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Dem Sachgrund der Vertretung steht nach der Rechtspre-chung des Siebten Senats des BAG auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertre-tungsfall vorlag. Ein bei dem Arbeitgeber vorhandener

ständiger Vertretungsbedarf schließt den Sachgrund der Vertretung nicht aus. BAG, Urteil v. 18.7.2012 – 7 AZR 443/09 –

Tarifvertragliche Regelungen über von TzBfG abwei-chende Möglichkeiten sachgrundloser BefristungDurch Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsge-setzes (TzBfG) geregelt werden.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dau-er von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdau-er darf nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert wer-den.

§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG lautet: Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchst-dauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können nicht tarif-gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gel-tungsbereich eines solchen Tarifvertrags die Anwen-dung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Wie die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ergibt, erlaubt die Vorschrift den Tarifvertragsparteien nicht nur, entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlänge-rungen, sondern beides zugleich auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz zu regeln. Allerdings ist diese Befugnis insbesondere aus ver-fassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht völlig schrankenlos. BAG, Urteil v. 15.8.2012 – 7 AZR 184/11 –

Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden/Studie-renden als zulässiger BefristungsgrundDie beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen. Gleiches gilt für die beabsichtigte Übernahme eines Studierenden, der zwecks Studiums an der arbeitgebereigenen Hoch-schule angestellt ist.LAG Hessen, Urteil v. 20.3.2012 – 19 Sa 1460/11 –

Beamtenrecht

Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung Die gegenüber einem Beamten ergangene Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich unter-suchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung muss ihren Anlass erkennen lassen. Der Beamte muss nachvollziehen können, ob die aufgeführten Umstän-de die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit rechtfertigen.

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ZfPR online 11/2012 | Seite 18 von 18

ZfPR online Rechtsprechung in Leitsätzen

Die Anordnung muss sich auf solche Umstände be-ziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe lie-gend erscheinen lassen.BVerwG, Urteil v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 –

Ermessen bei UmsetzungenEine spezielle gesetzliche Grundlage für Umsetzungen ist auch dann nicht erforderlich, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind.

Die Umsetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die zugrunde liegenden dienstli-chen Belange mit den Folgen für den beruflichen Wer-degang und die private Lebensführung des Betroffe-nen abwägen muss.BVerwG, Beschluss v. 21.6.2012 – 2 B 23.12 –

Ausgleich für Zuvielarbeit nach unionsrechtlichem Ar-beitszeitrechtDienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchs-tens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes (im An-schluss an Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 2 C 32.10 – BVerwGE 140, 351).

Kann der Dienstherr die Freizeitausgleichsansprü-che seiner Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Geldanspruch, des-sen Höhe sich nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung bemisst.

Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt keinen vorherigen Antrag beim Dienstherrn vo-raus. Sowohl der unionsrechtliche Staatshaftungs-anspruch als auch der nationalrechtliche Ausgleichs-anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist die wöchentliche Ar-beitszeit dann unter Verstoß gegen die unionsrechtli-chen Arbeitszeitrichtlinien und die Teilzeitrichtlinie zu hoch festgesetzt, wenn der Umfang ihrer wöchentli-chen Beschäftigungsverpflichtung nicht proportional zu den unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wo-chenstunden reduziert worden ist.BVerwG, Urteil v. 26.7.2012 – 2 C 24.11 –

Streikteilnahme einer verbeamteten LehrerinVerbeamtete Lehrer haben in Deutschland kein Streik-recht.

Die Koalitionsfreiheit wird für verbeamtete Lehrer durch die im Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt.

Es kann dahinstehen, ob sich das Streikverbot für deutsche verbeamtete Lehrer mit Art. 11 EMRK in sei-ner Auslegung durch den EGMR vereinbaren lässt.

Auch unter Berücksichtigung des Art. 11 EMRK ist das Streikverbot für deutsche Beamte jedenfalls ein tragender Bestandteil des ausbalancierten Systems des Berufsbeamtentums mit den gegenseitigen Rech-te und Pflichten der Beamten und ihrer Dienstherrn. Es stellt einen tragenden Verfassungsgrundsatz dar, der nur vom Verfassungsgesetzgeber geändert werden kann.OVG Niedersachsen, Urteil v. 12.6.2012 – 20 BD 7/11 –

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Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion, Friedrichstraße 169/170, 10117 Berlin.Schriftleitung: Ass. iur. Susanne Süllwold/Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Sommer, Dreizehnmorgenweg 36, 53175 Bonn, Telefon 02 28.307 78 90, Telefax 02 28.307 78 89, E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise: elfmal jährlich.Bezug: ausschließlich für Bezieher der Printausgabe. Preis Jahresabonnement Printausgabe: 33,90 € (inkl. Porto); der Bezugspreis für ZfPR Rechtsprechungsdienst online ist darin bereits enthalten. Für Personalratsmitglieder einerMitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Bezugspreis für Print- und Onlineausgabe im Mitgliedsbeitrag enthalten.Nähere Informationen zur Printausgabe: http://www.dbb.de/dokumente/zfpr/info_zfpr.pdfUrheberrechte: Nachdruck, Herstellung fotografischer Vervielfältigungen, Mikrofilme u.ä. – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Verlags.Verlag: dbb verlag GmbH, Friedrichstraße 165, 10117 Berlin, Telefon 030.726 19 17-0, Telefax 030.726 19 17-40,E-Mail: [email protected].