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Bundespersonal-vertretungsgesetz

mit Wahlordnung unter Einbeziehung derLandespersonalvertretungsgesetze

Kommentar

erläutert von

Dr. Wilhelm Ilbertzehem. Leiter des Projektbereichs Mitbestimmung, Personalvertretungs-

und Betriebsverfassungsrecht beim dbb beamtenbund und tarifunion

Prof. Dr. Ulrich WidmaierRichter am Bundesverwaltungsgericht a. D.,

Honorarprofessor für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Dienst-recht und Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention

an der Universität Halle-Wittenberg

Stefan SommerRechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Referent für

Personalvertretungsrecht beim dbb beamtenbund und tarifunion

begründet von

Walter Grabendorff †Oberverwaltungsgerichtsrat

Clemens Windscheid †Bundesbahnoberrat a. D.

Dreizehnte, aktualisierte Auflage

Verlag W. Kohlhammer

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Alle Rechte vorbehalten

© 2014 W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

Print:

ISBN 978-3-17-023800-8

E-Book-Formate:

pdf: ISBN 978-3-17-023801-5

epub: ISBN 978-3-17-025189-2

mobi: ISBN 978-3-17-025190-8

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Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die ver-

knüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

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Vorwort zur 13. Auflage

Erneut hat sich vieles seit dem Erscheinen der letzten Auflage im Jahre 2012

in der öffentlichen Verwaltung verändert – vor allem in organisatorischer und

struktureller Hinsicht. Nicht selten hatten entsprechende Maßnahmen nur

kurzfristig Bestand. Schon bald nach oft überstürzter Einführung wurden sie

von gegenläufigen Maßnahmen abgelöst. Dies hat zu erheblichen Unsicherhei-

ten im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich geführt. Dadurch

sind viele neue Fragen aufgeworfen worden, auf die Rechtsprechung und Lite-

ratur zum Teil Antworten gegeben haben; die entsprechenden Entscheidungen,

Kommentare und Aufsätze sind in der neuen Auflage, die wegen der vielen

vorstehend genannten Veränderungen bereits knapp zwei Jahre nach dem Er-

scheinen der letzten Auflage notwendig wurde, umfassend berücksichtigt wor-

den. Weiterhin aber sind viele Fragen offen geblieben, um deren Beantwortung

sich die 13. Auflage auch unter Hinweis auf weiterführende Literatur bemüht.

Nach wie vor stehen diejenigen Themenbereiche im Mittelpunkt der Kommen-

tierung, die in der Praxis immer wieder Probleme aufwerfen: Weiterbeschäfti-

gung von Jugendvertretern, Geschäftsführung der Personalvertretung, Über-

nahme von Kosten der Personalratsarbeit, Freistellung, Art, Umfang und

Grundlagen des Informationsanspruchs der Personalvertretung – auch unter

Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Beschäf-

tigten – Beteiligungsverfahren-/rechte (Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und

Anhörungsverfahren, Auslegung einzelner Beteiligungsrechte), Initiativrechte,

Umfang und Grenzen der Zustimmungsverweigerung, Folgerungen aus der zu-

nehmenden Verbreitung der Informations- und Kommunikationstechniken,

Vielfalt der verwaltungsgerichtlichen Verfahren etc.

Die 13. Auflage bemüht sich – auch unter Berücksichtigung der vielfältigen

sachkundigen Anregungen in Besprechungen der Vorauflage – um noch mehr

Praxisnähe, um eine größere Überschaubarkeit der jeweiligen Texte zu den

einzelnen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen und in besonderem

Maße um Aktualität.

Die einzelnen Bestimmungen der Landespersonalvertretungsgesetze werden bei

der Kommentierung der jeweiligen Vorschrift in Bezug zu jenen des BPersVG

gesetzt, um auch die 13. Auflage einer Nutzung in den Ländern zuzuführen.

Alle Entscheidungen der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichte sind im Inte-

resse eines leichteren Auffindens mit den wichtigsten Fundstellen angegeben

worden.

Eine wesentliche Erweiterung des Stichwortverzeichnisses soll dem Leser das

schnelle Auffinden des jeweils interessierenden Textes ermöglichen und ihm

ein zeitaufwändiges Nachschlagen ersparen.

Auf einen umfassenden Anhang wurde weitgehend verzichtet, weil alle ein-

schlägigen Gesetze im Internet (www.gesetze.de) abrufbar sind. Die im Text

der jeweiligen Kommentierung zitierten Gesetze befinden sich auf dem Stand

bei Redaktionsschluss.

Im Juni 2014 Dr. W. Ilbertz

Prof. Dr. U. Widmaier

Stefan Sommer

Soweit in der Kommentierung den zitierten Paragraphen keine weiteren Hin-

weise folgen, handelt es sich um Bestimmungen des BPersVG.

V

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24.09.14, ms, 4. SL • ilbertz_widmaier, 13. Aufl.

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Inhaltsübersicht

Vorwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V

Inhaltsübersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII

Bearbeiterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVII

Bundespersonalvertretungsgesetz (Gesetzestext) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

Bundespersonalvertretungsgesetz (Kommentar) . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (Kommentar) . . . . 1335

Anhang:

Anhang I. Wahlordnungen zu den Personalvertretungsgesetzen

der Länder (Rechtsgrundlagen) . . . . . . . . . . . . . . . 1469

Anhang II. Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Be-

handlung und Förderung für vom Dienst freigestellte

Personalvertretungsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . 1470

Anhang III. Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs-

und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür not-

wendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 Bundesper-

sonalvertretungsgesetz (BPersVG). . . . . . . . . . . . . . 1474

Anhang IV. Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädi-

gung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungs-

mitglieder (Rdschr. des BMI). . . . . . . . . . . . . . . . . 1480

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1481

VII

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24.09.14, ms, 4. SL • ilbertz_widmaier, 13. Aufl.

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Bearbeiterverzeichnis

Ilbertz §§ 8–10, 25, 28, 32–45, vor 66–68, 73 und Wahlordnung

Sommer §§ 11–23, 26, 27, 29–31, 46–65, 75, 79–82, 84–91, 93–101, 103, 105–119

Widmaier Einleitung, §§ 1–7, 24, 69–72, 74, 76–78, 83, 92, 102, 104

Zitiervorschlag:

Ilbertz, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, § 25 Rn. 1

Sommer, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, § 26 Rn. 4

Widmaier, in Ilbertz/Widmaier/Sommer, § 74 Rn. 5

IX

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24.09.14, ms, 4. SL • ilbertz_widmaier, 13. Aufl.

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Abkürzungsverzeichnis

aA anderer Ansicht

aaO am angegebenen Ort

ABl. Amtsblatt

Abs. Absatz

abw. abweichend

aE am Ende

Änd. Änderungen

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

aF alte Fassung

AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AiB Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)

Akt. Fachber. Aktuelle Fachberichte aus dem Bundesarbeitsgericht

AMBl. Amtsblatt

Anh. Anhang

Anm. Anmerkung

AöR Archiv des öffentlichen Rechts, Tübingen

ArbG Arbeitsgericht

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

AsbR-Hdb Arbeitsrechtliches Handbuch

ArbuR Arbeit und Recht (Zeitschrift)

ArbZG Arbeitszeitgesetz

AP Arbeitsrechtliche Praxis (Nachschlagewerk des Bundesarbeits-

gerichts)

ArbplSchG Arbeitsplatzschutzgesetz

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

ArbZG Arbeitszeitgesetz

Art. Artikel

ASiG Arbeitssicherheitsgesetz

AuA Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

AÜG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

AVV Allgemeine Verwaltungsvorschriften

AZVO Arbeitszeitverordnung

B. Beschluss (v.)

BABl. Bundesarbeitsblatt

BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

BAG Bundesarbeitsgericht

BAGE Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts

BAnz Bundesanzeiger

BAPostG Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und

Telekommunikation Deutsche Bundespost

BAT Bundesangestelltentarifvertrag

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter

BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof

BB Betriebsberater (Zeitschrift)

BBankG Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBesG Bundesbesoldungsgesetz

Bbg Brandenburg

BbG Bundesbahngesetz

BBG Bundesbeamtengesetz

BBiG Berufsbildungsgesetz

BBZ Bayerische Beamtenzeitung

BDG Bundesdisziplinargesetz

BDH Bundesdisziplinarhof

BDHE Entscheidungssammlung Bundesdisziplinarhof

BDiG Bundesdisziplinargesetz

BDO Bundesdisziplinarordnung

BDSG Bundesdatenschutzgesetz

BeamtStG Beamtenstatusgesetz

XI

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Abkürzungsverzeichnis

BeamtVG Beamtenversorgungsgesetz

BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Bek./Bekanntm. Bekanntmachung

BeschutzG Beschäftigtenschutzgesetz

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

BfAIPG Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirt-

schaft

BfD Bundesbeauftragter für den Datenschutz

BFDG Bundesfreiwilligendienstgesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

BGleiG Bundesgleichstellungsgesetz

BGremBG Bundesgremienbesetzungsgesetz

BGS Bundesgrenzschutz

BHO Bundeshaushaltsordnung

Bln Berlin

BlStSozArbR Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht,

Neuwied/Rhein

BLV Bundeslaufbahnverordnung

BMF Bundesminister der Finanzen

BMI Bundesminister des Innern

BMinG Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesre-

gierung

BMJ Bundesminister der Justiz

BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

(Bezeichnung ab 1998)

BMV Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Be-

zeichnung bis 1997/1998)

BMVg Bundesministerium der Verteidigung (Bezeichnung seit 1961)

BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Bezeich-

nung seit 2005)

BND Bundesnachrichtendienst

BNV Bundesnebentätigkeitsverordnung

BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz

BPolG Bundespolizeigesetz

BPR Bezirkspersonalrat

BR-Drucks. Bundesratsdrucksache

Bre Bremen

BRKG Bundesreisekostengesetz

BSG Bundessozialgericht

BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz

BT-Drucks. Bundestagsdrucksache

Buchholz Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bun-

desverwaltungsgerichts

Buchst. Buchstabe

BUKG Bundesumzugskostengesetz

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts

BwKoopG Kooperationsgesetz der Bundeswehr

BWV Bundeswehrverwaltung (Zeitschrift)

CR Computer und Recht (Zeitschrift)

DB Der Betrieb (Zeitschrift)

DBAG Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

DBAG-ZustV Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn Akti-

engesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zuge-

wiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAG-Zu-

ständigkeitsverordnung)

DBeglG Dienstrechtliches Begleitgesetz

XII

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Abkürzungsverzeichnis

DBGrG Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesell-

schaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz)

DBZ Deutsche Beamtenzeitung (Zeitschrift)

ders. derselbe

DJT Deutscher Juristentag

DNeuG Dienstrechtsneuordnungsgesetz

DÖD Der öffentliche Dienst (Zeitschrift)

DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

Dok. Berichte Dokumentarische Berichte aus dem Bundesverwaltungsgericht

DO Dienstordnung

DO-Angestellte Dienstordnungsmäßige Angestellte

dort. dortige (Anm.)

DRiG Deutsches Richtergesetz

DStL Dienststellenleiter

DUD Datenschutz und Datensicherung

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DW Deutsche Welle

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EhfG Entwicklungshelfergesetz

Einl. Einleitung

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention

ENeuOG Eisenbahnneuordnungsgesetz

EStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

ESVGH Entscheidungssammlung des Hessischen und des Baden-Würt-

tembergischen Verwaltungsgerichtshofes, Karlsruhe

EuGH Europäischer Gerichtshof

EuGRZ Europäische Grundrechte (Zeitschrift)

EUrlV Erholungsurlaubsverordnung

evtl. eventuell

EZA Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht

ff. fortfolgend(e)

Fußn. Fußnote

FVG Finanzverwaltungsgesetz

G. Gesetz (vom)

geänd. geändert

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

ggf. gegebenenfalls

GKG Gerichtskostengesetz

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GMBl Gemeinsames Ministerialblatt

GPR Gesamtpersonalrat

Ges. Gesetz

GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt

GVG Gerichtsverfassungsgesetz

h. M./hM herrschende Meinung

Halbs. Halbsatz

Hbg Hamburg

Hess Hessen

HessStGH Hessischer Staatsgerichtshof

HPR Hauptpersonalrat

HPVG Hessisches Personalvertretungsgesetz

i. d. F. in der Fassung

i. d. F. d. Bek./

Bekanntm. in der Fassung der Bekanntmachung

i. d. F. v. in der Fassung vom

i. d. R. in der Regel

insbes. insbesondere

i. S. im Sinne

i. S. d. im Sinne des

XIII

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Abkürzungsverzeichnis

i. S. v. im Sinne von

i. Ü. im Übrigen

i. V. m. in Verbindung mit

JA Juristische Arbeitsblätter

JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung

JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz

JFDG Jugendfreiwilligendienstegesetz

juris Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik

Deutschland

JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ Juristenzeitung (Zeitschrift)

KrAZO Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten

KSchG Kündigungsschutzgesetz

LAG Landesarbeitsgericht

Leits. Leitsatz

LG Landgericht

LPVG Landespersonalvertretungsgesetz

LPZVG Leistungsprämien- und Zulageverordnung

LStuV Leistungsstufenverordnung

LT-Drucks. Landtag-Drucksachen

MDR Monatsschrift für deutsches Recht (Zeitschrift)

Meckl-Vorp Mecklenburg-Vorpommern

MTArb Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes

und der Länder

MuSchG Mutterschutzgesetz

MuSchV Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

m. w. N. mit weiteren Nachweisen

NDBZ Neue Deutsche Beamtenzeitung (Zeitschrift)

Nds Niedersachsen

neugef. neugefasst

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechungs-Report

(Zeitschrift)

Nr./Nrn. Nummer/-n

n. rkr. nicht rechtskräftig

n. v. nicht veröffentlicht

n. n. v. bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Re-

port (Zeitschrift)

NW Nordrhein-Westfalen

NZA Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (Zeitschrift)

NZWehrr Neue Zeitschrift für Wehrrecht (Zeitschrift)

OVG Oberverwaltungsgericht

OVGE Amtl. Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsge-

richte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für

die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg

ParlStG Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen

Staatssekretäre

PersR/PR Der Personalrat (Zeitschrift)

PersV Die Personalvertretung (Zeitschrift)

PersVG Personalvertretungsgesetz

PflegeZG Pflegezeitgesetz

PostPersRG Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deut-

schen Bundespost (Personalrechtsgesetz)

PostStruktG Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens

und des Deutschen Bundespost-Poststrukturgesetzes

XIV

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Abkürzungsverzeichnis

PostUmwG Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bun-

despost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (Postumwand-

lungsgesetz)

PostVerfG Gesetz über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bun-

despost – Postverfassungsgesetz

PTNeuOG Postneuordnungsgesetz

RdA Recht der Arbeit (Zeitschrift)

RdErl Runderlass

RDG Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

RdSchr. Rundschreiben (des BMJ)

RDV Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)

RG Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd., Seite

RGBl. Reichsgesetzblatt

RhP Rheinland-Pfalz

Rn. Randnummer

RiA Recht im Amt (Zeitschrift)

rkr. rechtskräftig

Rspr. Rechtsprechung

RVO Reichsversicherungsordnung

RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S. Seite

s. siehe

Sa Sachsen

SA Sachsen-Anhalt

SAE Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen, Düsseldorf

SBG Soldatenbeteiligungsgesetz

SchwbG Schwerbehindertengesetz

SG Soldatengesetz

SGB Sozialgesetzbuch

SH Schleswig-Holstein

StenBer Stenografische Berichte

StGB Strafgesetzbuch

StGH Staatsgerichtshof

StPO Strafprozessordnung

StUG Stasi-Unterlagen-Gesetz

SUrlVO Sonderurlaubsverordnung

SVG Soldatenversorgungsgesetz

TDDSG Teledienstdatenschutzgesetz

TGV Trennungsgeldverordnung

Thür Thüringen

TKG Telekommunikationsgesetz

TVG Tarifvertragsgesetz

TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

TVUmBW Tarifvertrag über sozialvertragliche Begleitmaßnahmen in Zu-

sammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr

TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz

Urt. Urteil (v.)

u. a. unter anderem/und andere

v. von/vom

VerwArch Verwaltungsarchiv

VerwRspr Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland

VerfGH Verfassungsgerichtshof

VG Verwaltungsgericht

vgl. vergleiche

VGH Verwaltungsgerichtshof

VO Verordnung (vom)

VS Verschlusssache

VV Verwaltungsvorschriften

XV

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Abkürzungsverzeichnis

VWGO Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

WO Wahlordnung

WRV Weimarer Reichsverfassung

z. B. zum Beispiel

ZBR Zeitschrift für Beamtenrecht (Zeitschrift)

ZBVR Zeitschrift für Betriebsverfassungsrecht (Zeitschrift)

ZDG Zivildienstgesetz

ZDVG Zivildienstvertrauensmanngesetz

ZfPR Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (Zeitschrift)

ZEuS Zeitschrift für Europarechtliche Studien

ZfPR online Rechtsprechungsdienst der Zeitschrift für Personalvertretungs-

recht (als Online-Produkt)

ZG Zeitschrift für Gesetzgebung

ZPO Zivilprozessordnung

ZTR Zeitschrift für Tarifrecht (Zeitschrift)

zul. zuletzt

ZZP Zeitschrift für Zivilprozess (Zeitschrift)

z. T. zum Teil

XVI

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Literaturverzeichnis

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ordnung, Kommentar, 3. Aufl., Neuwied und Berlin 1973

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Fischer/Goeres/Gronimus, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Kom-

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mentar, 5. Aufl., Köln 2001

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Ilbertz, Personalvertretungsgesetz Berlin, Kommentar, Berlin 1984

Ilbertz, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder – mit Wahlordnung –,

Praktisches Handbuch mit Erläuterungen, Rechtsprechungsübersicht, Begriffsbestim-

mungen und Mustern, 16. Aufl., Berlin 2012

XVII

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Literaturverzeichnis

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Krüger/Kleffner/Bieler/Vogelgesang, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat

Sachsen, Kommentar, Loseblattwerk, Berlin 1994 ff.

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Lautenbach/Ruppert, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Kommentar mit Wahl-

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Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Loseblattaus-

gabe, Kommentar, Bielefeld 1989 ff.

Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz

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XVIII

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XIX

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Bundespersonalvertretungsgesetzvom 15.3.1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Art. 3 Absatz 2 des Gesetzesvom 3.7.2013 (BGBl. I S. 1978).

Übersicht

Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst . . . . . . . . . . . (§§ 1–93)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 1–11)§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes§ 2 Gewerkschaften, Personalvertretung und Dienststelle§ 3 Zwingende Natur der gesetzlichen Vorschriften§ 4 Beschäftigte§ 5 Gruppenbildung§ 6 Dienststellen§ 7 Vertretung der Dienststelle§ 8 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot§ 9 Schutz der Auszubildenden§ 10 Schweigepflicht§ 11 Unfälle von Beamten

Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamt-personalrat, Personalversammlung . . . . . . . . (§§ 12–56)

Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personal-rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 12–25)

§ 12 Personalratspflicht§ 13 Wahlberechtigung§ 14 Wählbarkeit§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen§ 16 Größe der Personalvertretung§ 17 Vertretung der Gruppen§ 18 Abweichende Verteilung der Personalratssitze§ 19 Wahlverfahren§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes§ 21 Wahl des Wahlvorstandes bei Dienststellen ohne Personalrat§ 22 Ersatzbestellung des Wahlvorstandes§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes§ 24 Verbot der Wahlbehinderung; Kosten der Wahl; Arbeitszeitversäumnis§ 25 Wahlanfechtung

Zweiter Abschnitt Amtszeit des Personalrates . . . . . . . . . . . . . (§§ 26–31)§ 26 Beginn und Dauer der Amtszeit§ 27 Neuwahl vor dem Ende der Amtszeit§ 28 Ausschluss aus dem Personalrat, Auflösung§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft§ 31 Ersatzmitglieder

Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Personalrates . . . . . . . (§§ 32–45)§ 32 Bildung des Vorstandes§ 33 Erweiterte Vorstandsbildung§ 34 Sitzungen der Personalvertretung§ 35 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen§ 36 Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern§ 37 Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit

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BPersVG

§ 38 Vertretungsrecht§ 39 Suspension Veto§ 40 Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertreter und der Vertreter der

nicht ständig Beschäftigten§ 41 Verhandlungsniederschrift§ 42 Geschäftsführung§ 43 Sprechstunden§ 44 Kosten und Sachaufwand§ 45 Verbot der Beitragserhebung

Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Personalratsmitglieder . . . (§§ 46, 47)§ 46 Ehrenamt, Dienstversäumnis, Freistellung§ 47 Schutz der Mitglieder des Personalrats vor außerordentlichen Kündigungen

Fünfter Abschnitt Personalversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 48–52)§ 48 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung§ 49 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung§ 50 Personalversammlungen und Arbeitszeit§ 51 Zuständigkeit der Personalversammlung§ 52 Teilnahme des Dienststellenleiters und von Gewerkschaftsbeauftragten

Sechster Abschnitt Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat . . (§§ 53–56)§ 53 Bildung von Stufenvertretungen§ 54 Amtszeit, Geschäftsführung, Aufwandsentschädigung§ 55 Errichtung eines Gesamtpersonalrats§ 56 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung

Drittes Kapitel Jugendvertretung und Jugendversammlung . . (§§ 57–64)§ 57 Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen§ 58 Aktives und passives Wahlrecht§ 59 Stärke und Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung§ 60 Wahl und Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung§ 61 Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretung§ 62 Sonstige, entsprechend anwendbare Bestimmungen§ 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung§ 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen

Viertes Kapitel Vertretung der nicht ständig Beschäftigten . . . . . . (§ 65)§ 65 Vertretung der nicht ständig Beschäftigten

Fünftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung . . . . . . . . (§§ 66–82)

Erster Abschnitt Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 66–68)§ 66 Monatsgespräch, Friedenspflicht§ 67 Allgemeine Grundsätze§ 68 Allgemeine Aufgaben

Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmungund Mitwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 69–74)

§ 69 Mitbestimmungsverfahren§ 70 Initiativrecht des Personalrats§ 71 Einigungsstelle§ 72 Mitwirkungsverfahren§ 73 Dienstvereinbarungen§ 74 Durchführung der Beschlüsse; Verbot einseitiger Eingriffe

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Gesetzestext

Dritter Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zubeteiligen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 75–81)

§ 75 Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten§ 76 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamten und in sonsti-

gen Angelegenheiten§ 77 Besondere Regelung für bestimmte Gruppen von Beschäftigten; Versa-

gungskatalog§ 78 Mitwirkung§ 79 Mitwirkung bei der Kündigung§ 80 Teilnahme an Prüfungen§ 81 Beteiligung an der Gefahrverhütung

Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretungen und desGesamtpersonalrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§ 82)

§ 82 Beteiligung der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates

Sechstes Kapitel Gerichtliche Entscheidungen . . . . . . . . . . . . (§§ 83, 84)§ 83 Gerichtliche Entscheidungen§ 84 Bildung von Fachkammern

Siebentes Kapitel Vorschriften für besondere Verwaltungszweigeund die Behandlung von Verschlusssachen . . (§§ 85–93)

§ 85 Sondervorschriften für die Bundespolizei§ 86 Sondervorschriften für den Bundesnachrichtendienst§ 87 Sondervorschriften für das Bundesamt für Verfassungsschutz§ 88 Sondervorschriften für die Sozialversicherung und für die Bundesagentur

für Arbeit§ 89 Sondervorschriften für die Deutsche Bundesbank§ 90 Sondervorschriften für die Rundfunkanstalt „Deutsche Welle“§ 91 Sondervorschriften für Dienststellen des Bundes im Ausland§ 92 Sondervorschriften für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der

Verteidigung§ 93 Verschlusssachen

Zweiter Teil Personalvertretungen in den Ländern . . . . . . . . . . . (§§ 94–109)

Erstes Kapitel Rahmenvorschriften für die Landesgesetz-gebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 94–106)

§ 94 Geltung der Rahmenvorschriften§ 95 Verpflichtung zur Bildung von Personal- und Jugend- und Auszubildenden-

vertretungen§ 96 Gewerkschaften und Personalvertretung§ 97 Verbot abweichender Regelungen§ 98 Wahlvorschriften, Gruppenveto§ 99 Schutz der Personalvertretungen§ 100 Ehrenamt, Verbot wirtschaftlicher Nachteile, Kosten§ 101 Nichtöffentlichkeit, Schweigepflicht, Unterlagen§ 102 Amtszeit, Auflösung, Ausschluss§ 103 Aufgabe der Personalvertretungen§ 104 Zuständigkeit der Personalvertretungen§ 105 Gerechte Behandlung der Beschäftigten§ 106 Gerichtliche Zuständigkeit

Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltendeVorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 107–109)

§ 107 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot§ 108 Außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretung§ 109 Unfälle der Beamten

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§§ 1–4 BPersVG

Dritter Teil Strafvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 110/111)§§ 110–111 (aufgehoben)

Vierter Teil Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (§§ 112–119)§ 112 Religionsgemeinschaften§ 113 Änderung des Deutschen Richtergesetzes§ 114 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes§ 115 Wahlordnung§ 116 Neuwahlen§ 116a Erstmalige Wahlen zu Jugend- und Auszubildendenvertretungen§ 116b Übergang zu vierjähriger Amtszeit§ 117 Vorschriften in anderen Gesetzen§ 118 Berlin-Klausel (gegenstandslos)§ 119 Inkrafttreten

Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundeswerden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Ge-setzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

§ 2 Gewerkschaften, Personalvertretung und Dienststelle

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze undTarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststellevertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Be-schäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisseder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Un-terrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienst-stelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstab-laufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissenentgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, ins-besondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch diesesGesetz nicht berührt.

§ 3 Zwingende Natur der gesetzlichen Vorschriften

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesemGesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtenund Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowieRichter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmungeiner nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.

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Gesetzestext §§ 5–9

(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für dieDienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmersind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmergelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.(4) (weggefallen)(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer

oder religiöser Art bestimmt ist,2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen

Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

§ 5 Gruppenbildung

Die Beamten und Arbeitenehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichne-ten Richter treten zur Gruppe der Beamten.

§ 6 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwal-tungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mitden ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch dieweiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich undOrganisation selbstständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzessind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denenandere Dienststellen nachgeordnet sind.(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entferntliegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberech-tigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist fürdie folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretungwirksam.(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften geltennur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

§ 7 Vertretung der Dienststelle

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinenständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch denLeiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundes-oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufeauch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen.Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieserBeauftragung einverstanden erklärt.

§ 8 Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfendarin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigtwerden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

§ 9 Schutz der Auszubildenden

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nachdem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetzstehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretungoder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendi-gung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbe-

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§§ 10–12 BPersVG

stimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufs-ausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Mo-nate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitge-ber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Ar-beitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis einArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ab-lauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder derJugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendi-gung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht be-

gründet wird, oder2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulö-

sen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berück-sichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werdenkann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung,bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese betei-ligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeberseiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

§ 10 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oderwahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angele-genheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällendes § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 93 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder derPersonalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber denübrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen ge-genüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vor-gesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber demGesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offen-kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 11 Unfälle von Beamten

Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung vonPflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichenUnfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entspre-chend anzuwenden.

Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung,Gesamtpersonalrat, Personalversammlung

Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 12 Personalratspflicht

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäf-tigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegebensind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufen-vertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.

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Gesetzestext §§ 13–16

§ 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr voll-endet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichenAngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die amWahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald dieAbordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er dasWahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitgliedereiner Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt fer-ner nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate indie alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechtsbei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einerZuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechenderarbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsaus-bildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

§ 14 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde ange-

hören und2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrie-

ben beschäftigt sind.Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichenWahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvetretung wähl-bar.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genann-ten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Perso-nalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

§ 15 Wählbarkeit in besonderen Fällen

(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, sobedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmalso viel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16und 17 zu wählen sind.

§ 16 Größe der Personalvertretung

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person,21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigtenum je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Beschäftigten umje zwei für je weitere angefangene 2 000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.

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§§ 17–19 BPersVG

§ 17 Vertretung der Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so mussjede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieseraus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entschei-det das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein,keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach denGrundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestensbei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreterbei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreterbei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreterbei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen vier Vertreterbei 1001 bis 3 000 Gruppenangehörigen fünf Vertreterbei 3 001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter.

(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, bestehtaus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zähltwie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärkstenGruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhältnur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigtender Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt,so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahl-vorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsartenzusammensetzen.

(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis ver-treten sein.

§ 18 Abweichende Verteilung der Personalratssitze

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichendvon § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrenntergeheimer Abstimmung beschließt.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen wer-den. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschla-gen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

§ 19 Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, undArbeitnehmer ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dassdie wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten ge-heimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarfder Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nurein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, derenPersonalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheitgewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zu-steht.

(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und diein der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. JederWahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahl-berechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigtenunterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberech-

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Gesetzestext §§ 20–23

tigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dür-fen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag derBeschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftig-ten unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorge-schlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der wahlberech-tigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind.Absatz 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend.(7) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.(8) Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat, so können die in der Dienststellevertretenen Gewerkschaften zur Wahl des Personalrats Wahlvorschläge machen.Auf diese Wahlvorschläge sind die Absätze 4 bis 6 nicht anzuwenden.(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unter-zeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einerin der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauf-tragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragungbestätigt.

§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat dreiWahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind inder Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jedeGruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männli-che Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Je einBeauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, anden Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvor-stand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlbe-rechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalver-sammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 gilt entsprechend. DiePersonalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

§ 21 Wahl des Wahlvorstands bei Dienststellen ohne Personalrat

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Perso-nalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl desWahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 22 Ersatzbestellung des Wahlvorstandes

Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Per-sonalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelleauf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle ver-tretenen Gewerkschaft.

§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nachsechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach,so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtig-ten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversamm-lung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 geltenentsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich dieAuszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und

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