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Rechtsprechung 190 bbl 2009, Heft 5 Oktober © Springer-Verlag 2009 kann (dass die Verpächterin solche Schritte unternom- men hätte, behauptet der Bf auch nicht, es gibt dafür auch keine Hinweise). Aus der Vorlage des Bestandver- trages ist daher für den Bf nichts zu gewinnen. (Abwei- sung) Vorarlberg Flächenwidmung „Freifläche-Landwirtschaft“; Vieh- haltung von Kühen mit Glocken; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens DOI 10.1007/s00738-009-0705-2 §§ 8, 26 Abs 1 lit c vlbg BauG 2001; § 8 Abs 2 und 3 vlbg RPlG 1996 Ist die Viehhaltung von Kühen mit Glocken im Stall (und auf der Weide) ortsüblich, handelt es sich bei allfälligen Lärmimmissionen um in der Widmungskategorie „Freifläche-Landwirtschaft“ übliche Lärmimmissionen. Bei im Rahmen einer Widmungskategorie übli- chen Lärmimmissionen ist die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. VwGH 28.4.2009, 2007/06/0259 <142> Verwaltungsgemeinschaft; Mandat; Approbationsbe- fugnis; Bauausführung; Immissionsschutz; keine sub- jektiv-öffentlichen Nachbarrechte DOI 10.1007/s00738-009-0706-1 §§ 27 Abs 2, 97 vlbg GemG; § 19 Gemeindeange- stelltenG; §§ 4 Abs 3, 8, 26 Abs 1, 36 Abs 3 vlbg BauG 2001 Der Leiter der Verwaltungsgemeinschaft „Bau- rechtsverwaltung Region Vorderland“ ist auch ermächtigt, für die Bürgermeister der mitbeteilig- ten Gemeinden Kundmachungen, Ladungen und Baubescheide zu fertigen. Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Geruchs- und Staub- immissionen, die beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des ausgehobenen Materials entstehen können. VwGH 28.4.2009, 2009/06/0015 <143> Aus der Begründung: Eine Verwaltungsgemeinschaſt gem § 97 GG hat gem Abs 2 dieser Bestimmung keine Rechtspersönlichkeit, sie handelt im Namen der Ge- meinde, deren Geschäſte sie besorgt. Daher kann ihr schon deshalb keine Behördeneigenschaſt zukommen. Nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild des erstinstanzlichen Bescheides, nicht minder der Kund- machung/Ladung zur Bauverhandlung, handelt es sich mit insgesamt zur Gänze verbauen könnten, was dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung nicht unterstellt werden kann. Vielmehr kann iSd Gesetzes, die Min- destabstandsflächen (wenn überhaupt) nur bis zu einem gewissen Grad bebauen zu dürfen, nichts Unsachliches erblickt werden. Besteht die Garage auf dem Nachbar- grund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bf so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälſte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im er- forderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt (es sei denn, der Nachbar stimmte zu), was beim vorliegenden Projekt (den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrund vorausgesetzt) aber nicht gegeben ist. (Abweisung) Flächenwidmung „Sonderfläche Seebiotop“, Immis- sionsschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbar- rechte DOI 10.1007/s00738-009-0703-4 § 25 Abs 3 lit a tir BauO 2001 Mit der Flächenwidmung „Sonderfläche Seebio- top mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezo- gene Nebeneinrichtungen“ ist kein Immissions- schutz verbunden; Nachbarn kommt daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu. VwGH 26.5.2009, 2008/06/0165 <140> Rechtswidrige Änderung des Verwendungszwecks; Verantwortlichkeit des Eigentümers; Dauerdelikt DOI 10.1007/s00738-009-0704-3 § 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001 Bei der Überlassung einer baulichen Anlage zur konsenswidrigen Benützung handelt es sich um ein Dauerdelikt. VwGH 23.6.2009, 2006/06/0131 <141> Aus der Begründung: Nach letzterer Bestimmung wird somit der Eigentümer oder der Bauberechtigte bestraſt, der eine bauliche Anlage oder einen Teil davon (soweit hier erheblich) zu einem anderen als den bewilligten Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benüt- zung überlässt. Der Begriff „anderen zur Benützung überlässt“ ist nach dem Zusammenhang und nach dem Sinn der Norm, wie die bel Beh zutreffend erkannt hat, dahin zu verstehen, dass nicht das „Übergeben“ pöna- lisiert wird, sondern das „andauernde“ Überlassen zu einer konsenswidrigen Benützung; es handelt sich so- mit um ein Dauerdelikt. Es tri auch die Auffassung des Bf, der Verpächter hätte nach Übergabe des Bestandgegenstandes keinen Einfluss mehr, wie der Pächter die überlassenen Räume gebrauche, nicht zu, weil er jedenfalls zivilrechtlich die Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung begehren

Rechtswidrige Änderung des Verwendungszwecks; Verantwortlichkeit des Eigentümers; Dauerdelikt

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Rechtsprechung190bbl2009, Heft 5

Oktober

© Springer-Verlag 2009

kann (dass die Verpächterin solche Schritte unternom-men hätte, behauptet der Bf auch nicht, es gibt dafür auch keine Hinweise). Aus der Vorlage des Bestandver-trages ist daher für den Bf nichts zu gewinnen. (Abwei-sung)

Vorarlberg

Flächenwidmung „Freifläche-Landwirtschaft“; Vieh-haltung von Kühen mit Glocken; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens

DOI 10.1007/s00738-009-0705-2

§§ 8, 26 Abs 1 lit c vlbg BauG 2001; § 8 Abs 2 und 3 vlbg RPlG 1996

Ist die Viehhaltung von Kühen mit Glocken im Stall (und auf der Weide) ortsüblich, handelt es sich bei allfälligen Lärmimmissionen um in der Widmungskategorie „Freifläche-Landwirtschaft“ übliche Lärmimmissionen.

Bei im Rahmen einer Widmungskategorie übli-chen Lärmimmissionen ist die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

VwGH 28.4.2009, 2007/06/0259 <142>

Verwaltungsgemeinschaft; Mandat; Approbationsbe-fugnis; Bauausführung; Immissionsschutz; keine sub-jektiv-öffentlichen Nachbarrechte

DOI 10.1007/s00738-009-0706-1

§§ 27 Abs 2, 97 vlbg GemG; § 19 Gemeindeange-stelltenG; §§ 4 Abs 3, 8, 26 Abs 1, 36 Abs 3 vlbg BauG 2001

Der Leiter der Verwaltungsgemeinschaft „Bau-rechtsverwaltung Region Vorderland“ ist auch ermächtigt, für die Bürgermeister der mitbeteilig-ten Gemeinden Kundmachungen, Ladungen und Baubescheide zu fertigen.

Nachbarn haben kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Geruchs- und Staub-immissionen, die beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des ausgehobenen Materials entstehen können.

VwGH 28.4.2009, 2009/06/0015 <143>

Aus der Begründung: Eine Verwaltungsgemeinschaft gem § 97 GG hat gem Abs 2 dieser Bestimmung keine Rechtspersönlichkeit, sie handelt im Namen der Ge-meinde, deren Geschäfte sie besorgt. Daher kann ihr schon deshalb keine Behördeneigenschaft zukommen. Nach dem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild des erstinstanzlichen Bescheides, nicht minder der Kund-machung/Ladung zur Bauverhandlung, handelt es sich

mit insgesamt zur Gänze verbauen könnten, was dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung nicht unterstellt werden kann. Vielmehr kann iSd Gesetzes, die Min-destabstandsflächen (wenn überhaupt) nur bis zu einem gewissen Grad bebauen zu dürfen, nichts Unsachliches erblickt werden. Besteht die Garage auf dem Nachbar-grund rechtmäßig, muss das Vorhaben der Bf so den Gegebenheiten angepasst werden, dass mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze beidseits im er-forderlichen Abstandsbereich von einer Verbauung frei bleibt (es sei denn, der Nachbar stimmte zu), was beim vorliegenden Projekt (den rechtmäßigen Bestand der Garage auf dem Nachbargrund vorausgesetzt) aber nicht gegeben ist. (Abweisung)

Flächenwidmung „Sonderfläche Seebiotop“, Immis-sionsschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbar-rechte

DOI 10.1007/s00738-009-0703-4

§ 25 Abs 3 lit a tir BauO 2001

Mit der Flächenwidmung „Sonderfläche Seebio-top mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezo-gene Nebeneinrichtungen“ ist kein Immissions-schutz verbunden; Nachbarn kommt daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu.

VwGH 26.5.2009, 2008/06/0165 <140>

Rechtswidrige Änderung des Verwendungszwecks; Verantwortlichkeit des Eigentümers; Dauerdelikt

DOI 10.1007/s00738-009-0704-3

§ 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001

Bei der Überlassung einer baulichen Anlage zur konsenswidrigen Benützung handelt es sich um ein Dauerdelikt.

VwGH 23.6.2009, 2006/06/0131 <141>

Aus der Begründung: Nach letzterer Bestimmung wird somit der Eigentümer oder der Bauberechtigte bestraft, der eine bauliche Anlage oder einen Teil davon (soweit hier erheblich) zu einem anderen als den bewilligten Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benüt-zung überlässt. Der Begriff „anderen zur Benützung überlässt“ ist nach dem Zusammenhang und nach dem Sinn der Norm, wie die bel Beh zutreffend erkannt hat, dahin zu verstehen, dass nicht das „Übergeben“ pöna-lisiert wird, sondern das „andauernde“ Überlassen zu einer konsenswidrigen Benützung; es handelt sich so-mit um ein Dauerdelikt.

Es trifft auch die Auffassung des Bf, der Verpächter hätte nach Übergabe des Bestandgegenstandes keinen Einfluss mehr, wie der Pächter die überlassenen Räume gebrauche, nicht zu, weil er jedenfalls zivilrechtlich die Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung begehren