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Rechtswissenschaftliches Institut

Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

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Übersicht

I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel

II. „Psychologische Psychotherapie“

III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung?

V. Fazit

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I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel

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Rechtswissenschaftliches Institut

Weiterbildungstitel der Psychologieberufe nach E-PsyG

Ohne eidgenössische Anerkennung

Eidgenössische Weiterbildungstitel

Spezialfall „Psychotherapie“

Fachrichtungz.B.

RechtspsychologeVerkehrspsychologe

Psychotherapie,Klinische Psychologie,

Neuropsychologie, Kinder- und

Jugendpsychologie, Gesundheitspsychologie

Psychotherapie

Bezeichnungs- und Titelschutz nach

PsyG

Bezeichnung: Psychologe/-in

Eidg. Weiterbildungstitel Eidg. Weiterbildungstitel

Registereintrag Keiner Ja, falls eidg. WB-Titel Ja, falls eidg. WB-TitelAkkreditierung des

WeiterbildungsgangsKeine obligatorische

AkkreditierungObligatorische Akkreditierung

Obligatorische Akkreditierung

Übergangsbestim-mungen

Keine KeineListe mit prov. akkreditierten

Weiterbildungsgängen

Berufsausübung Kein Einfluss Kein Einfluss Einfluss

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II. „Psychologische Psychotherapie“

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Ziel

- Sicherung eines gleichmässig hohen Standards

- im therapeutischen Bereich der psychologischen Psychotherapie

- durch die gesamtschweizerische Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung.

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Berufsausübung

Kantonale Bewilligung

Für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird unter anderem erteilt, wenn der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin im Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ist.

=> Erfolgreiche Akkreditierung des Weiterbildungsgangs ist notwendig, um als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin privatwirtschaftlich tätig werden zu können.

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Rechtswissenschaftliches Institut

Besonderheiten

Ohne eidgenössische Anerkennung

Eidgenössische Weiterbildungstitel

Spezialfall „Psychotherapie“

Fachrichtungz.B.

RechtspsychologeVerkehrspsychologe

Psychotherapie,Klinische Psychologie,

Neuropsychologie, Kinder- und

Jugendpsychologie, Gesundheitspsychologie

Psychotherapie

Bezeichnungs- und Titelschutz nach PsyG

Bezeichnung: Psychologe/-in

Eidg. WeiterbildungstitelEidg.

Weiterbildungstitel

Registereintrag Keiner Ja, falls eidg. WB-Titel Ja, falls eidg. WB-TitelAkkreditierung des Weiterbildungsgangs

Keine obligatorische Akkreditierung

Obligatorische Akkreditierung

Obligatorische Akkreditierung

Übergangsbestim-mungen

Keine KeineListe mit prov. akkreditierten

WeiterbildungsgängenBerufsausübung Kein Einfluss Kein Einfluss Einfluss

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Übergangsbestimmungen

Der Bundesrat erstellt eine Liste mit denjenigen Weiterbildungs-gängen in Psychotherapie, die während 5 Jahren ab Inkraft-treten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten.

Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössisch.

=> Die verantwortlichen Organisationen haben somit 5 Jahre Zeit, ihre Weiterbildungsgänge akkreditieren zu lassen.

Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Abs. 1 enthalten sind, gelten als eidgenössisch.

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III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

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Zweck

Formales und transparentes Verfahren zur Überprüfung von Mindestanforderungen an die Qualität anhand definierter Kriterien.

Feststellung, ob ein Weiterbildungsgang ein effizientes und effektives Erreichen der Weiterbildungsziele des PsyG ermöglicht.

Alle Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss dem PsyG führen, müssen akkreditiert werden.

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Umfang der Prüfung im Allgemeinen

Die Akkreditierung schliesst die Überprüfung der Qualität der vorhandenen

– Strukturen (Aufbauorganisation)

– Prozesse (Ablauforganisation)

– und Ergebnisse ein.

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Akkreditierungspflicht

Nach dem heutigen Stand (nach der Beratung im Ständerat) gilt die Akkreditierungspflicht für folgende Weiterbildungsgänge:

• Psychotherapie

• Klinische Psychologie

• Neuropsychologie

• Kinder- und Jugendpsychologie

• Gesundheitspsychologie

Der Bundesrat kann weitere eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen.

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Akkreditierungskriterien (Art. 13 E-PsyG)

- Verantwortliche Organisation

- Erreichung der Weiterbildungsziele

- Aufbau auf die Hochschulausbildung in Psychologie

- Prüfungs- bzw. Beurteilungssystem

- Kombination von Theorie und Praxis

- Persönliche Mitarbeit und Übernahme von Verantwortung der Weiterzubildenden

- Unabhängige und unparteiische Beschwerdeinstanz

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Kriterium I: Verantwortliche Organisation

– Gesamtschweizerische Fachorganisation

– Hochschule

– Andere geeignete Organisation

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Rechtswissenschaftliches Institut

Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 1 E-PsyG)

Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten (Fachkompetenzen) und die soziale Kompetenz (Sozialkompetenzen) so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich (Selbstkompetenz) tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet (Fachkompetenz).

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Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E-PsyG)

Fachkompetenz:

– aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einsetzen (lit. a)

– die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einschätzen und adäquate Massnahmen anwenden oder empfehlen (lit. e)

– bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einbeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen (lit. f)

– mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umgehen(lit. g)

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Rechtswissenschaftliches Institut

Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E- PsyG)

Sozialkompetenz:

– mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenarbeiten sowie interdisziplinär kommunizieren und kooperieren (lit. c)

Selbstkompetenz:

– die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren (lit. b)

– sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen(lit. d)

– auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig handeln

(lit. h)

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Rechtswissenschaftliches Institut

Akkreditierungsverfahren: Dreistufiges Verfahren

Selbstevaluation(verantwortliche Organisation)

Fremdevaluation(Leitung:

Akkreditierungsorgan)

Akkreditierungsentscheid (EDI)

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Selbstevaluation

Herzstück des Akkreditierungsverfahrens.

Zweck

– Zusammentragen von Informationen für die externe Evaluation

– Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzial des Weiterbildungsganges aufdecken und einschätzen

– Anreize für die zuständige Organisation, die Qualität der Weiterbildung zu verbessern

– Gelegenheit zur Selbstreflexion und zur selbstbestimmten Verbesserung des Weiterbildungsgangs

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Fremdevaluation

– Die Fremdevaluation baut auf der Selbstevaluation auf und wird mit externen Untersuchungen ergänzt.

– Objektivierung der Selbstbeurteilung.

– Die Organisation der Fremdevaluation liegt beim Akkreditierungsorgan.

– Die externe Prüfung wird durch eine Expertenkommission durchgeführt, welche als Fachgremium politisch und finanziell unabhängig ist.

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Akkreditierungsentscheid

– Gestützt auf den Akkreditierungsantrag des Akkreditierungs-organs entscheidet die Akkreditierungsinstanz (EDI) über die Akkreditierung.

– Der Akkreditierungsentscheid ist eine Verfügung, die direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.

– Der Antrag auf Akkreditierung wird häufig Empfehlungen für Auflagen enthalten, da eine externe Evaluation typischerweise Feststellungen machen wird, die die Qualität der Weiterbildung verbessern sollen.

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Akkreditierungsverfahren: Ablauf

Verantwortliche Organisation

Akkreditierungsorgan

EDI

Gesuch mit Bericht der Selbstevaluation

Antrag

Anhörung der Psychologieberufekommission

Überprüfung der Selbstevaluation

1

Expertenkommission

Setzt ein

Auftrag zur Durchführung der Fremdevaluation

Entscheid

Antrag

5

6

7

8

2

3

4

Untersuchungen zur Ergänzung der Selbstevaluation

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Geltungsdauer: Max. 7 Jahre

Kritik

7 Jahre zu kurz:

• Kleinere Institute sehen sich gegenüber grösseren benachteiligt

Vorschlag alle 10 Jahre

7 Jahre zu lange:

• zu lange, wegen der schnellen Veränderungen in Wissensfragen

Vorschlag alle 5 Jahre

7 Jahre i.O.:

• MedBG auch 7 Jahre

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Auflagen und Entzug

• Die Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden werden.

• Bei unvollständiger Erfüllung dieser Auflagen => neue Auflagen

• Bei Nichterfüllung der Auflagen und Verstoss gegen die Akkreditierungskriterien in schwerwiegenden Mass => Entzug der Akkreditierung

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Rechtswissenschaftliches Institut

Änderung eines Weiterbildungsgangs

• Grundlegende Änderung

Neue Akkreditierung

• Jede andere Änderung in Inhalt und Aufbau

der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis bringen

festlegen von Auflagen, falls die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft

werden die Auflagen nicht erfüllt => Entzug der Akkreditierung

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Rechtswissenschaftliches Institut

Information

Die Akkreditierungsinstanz kann

• jederzeit

• von der verantwortlichen Organisation

• alle Informationen verlangen oder vor Ort erheben, welche sie im Rahmen der Akkreditierung benötigt.

Sie kann Auflagen festlegen, wenn die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft.

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Finanzierung

Die Kosten werden durch Gebühren zu Lasten des Antrag-stellenden übernommen, welche auf die Weiterzubildenden überwälzt werden.

Wettbewerbsverzerrung zwischen öffentlich und privaten Institutionen?

Diskriminierung von kleineren Weiterbildungsinstitutionen?

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Organisation

Akkreditierungsinstanz

EDI

Akkreditierungsorgan

z.B. OAQ

Psychologieberufekommission

Ausserparlamentarische Kommission

Expertenkommission

Voraussichtlich 2 Experten pro Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs

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Auswirkungen

• Qualitätssteigerung?

• Reduktion des Angebots?

• Partielles Berufsverbot

(kumulativ)

• Psychotherapeut/in oder in Weiterbildung dazu

• Der Weiterbildungsgang wird nicht prov. akkreditiert

• Keine kantonale Bewilligung für die privatwirtschaftliche Tätigkeit

• Doppelspurige Akkreditierung

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IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung

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Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs

Nach HFKG Nach PsyG

Institutionelle Akkreditierung Programmakkreditierung

(Hochschule als Ganzes), wird zur Pflicht!

Programmakkreditierung ist freiwillig!

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Unterschiede

Nach HFKG Nach PsyG

Kriterien Art. 30 und 31 E-HFKG und Konkretisierung in den

Akkreditierungsrichtlinien

Art. 13 PsyG

Verfahren Das Akkreditierungsverfahren wird von der Akkreditierungsagentur durchführt.

Das Verfahren wird auf Antrag des Akkreditierungsrats vom Hochschulrat

festgelegt.

Art. 14 ff. PsyG

Entscheidungs-instanz

Akkreditierungsrat EDI

Folgen einer nicht erfolgreichen

Akkreditierung

Keine Bundesbeiträge, kein Bezeichnungs- und Titelschutz der

Hochschule

Keine Erteilung eidgenössischer

Weiterbildungstitel

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Rechtswissenschaftliches Institut

Wie weiter?

Programmakkreditierung bereits im MedBG.

Nun folgt das PsyG.

Danach folgt evtl. das Gesundheitsberufegesetz?

Danach folgt ….

Ergebnis: Programmakkreditierungen nach unterschiedlichen Kriterien und Verfahren?

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Lösungsvarianten

Variante 1: Institutionelle Akkreditierung auch für die privaten Institutionen.

Variante 2: Institutionelle Akkreditierung nach HFKG berechtigt zur Durchführung anerkannter Weiterbildungsgänge.

Variante 3: Spezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die Weiterbildungen.

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V. Fazit

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Rechtswissenschaftliches Institut

Fazit

– Klärung des Verhältnisses zur institutionellen Akkreditierung gem. HFKG

– Umfangreiches und aufwändiges Verfahren

– Gefahr der Bürokratisierung

– Chance zur Qualitätskontrolle und -steigerung