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Referendarausbildung NRW 2013 Ausbildungsabschnitt 1 Verwalten Abschnitt Förderung Finanzierung durch EU Dez.2013 R. Müller-List, LWK NRW, GB3 1

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Referendarausbildung NRW 2013

Ausbildungsabschnitt 1 Verwalten

Abschnitt Förderung

Finanzierung durch EU

Dez.2013 R. Müller-List, LWK NRW, GB3 1

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 21.05.2010

Zahlstellender Länder

Bundesländer16

Mitgliedstaaten27

13 weitere Zahlstellen in Deutschland

LWK NRW

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 31.05.2010

Rechtsgrundlagen EU - Finanzierung VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2005 DES RATES vom 21. Juni 2005 über die

Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1ff)

VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2006 DER KOMMISSION vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1ff. )

VERORDNUNG (EG) Nr. 885/2006 DER KOMMISSION vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90ff.)

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 41.05.2010

Rechtsgrundlagen EU - Direktzahlungen (erste Säule)

VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mitbestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Abl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16ff.)

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der KOMMISSION vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316vom 2.12.2009, S. 65ff.)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO, ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1ff. )

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 51.05.2010

Rechtsgrundlagen EU - Ländlicher Raum VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES vom 20. September 2005 über die

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2006 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15)

VERORDNUNG (EU) Nr. 65/2011 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8)

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 61.05.2010

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (Finanz-VO)

Um die im EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen und die Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, werden zwei Fonds eingerichtet:

a) ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend „EGFL“ genannt, und

b) ein Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „ELER“ genannt.

EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 71.05.2010

EGFL = Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaftgeteilte Mittelverwaltung zwischen KOM und MS :

a) Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer,

b) Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte,c) die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen

Direktzahlungen an die Landwirte,d) finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Informations- und

Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft und in Drittländern

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 81.05.2010

in zentraler Mittelverwaltung

a) die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, an Kontrollmaßnahmen im Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelbereich, an Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie Pflanzenschutzmaßnahmen,

b) Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kommission oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden,

c) nach dem Gemeinschaftsrecht angenommene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft,

d) Aufbau und Pflege des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen,

e) die Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich der Systeme für die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe,

f) die Ausgaben für die Fischereimärkte.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 91.05.2010

ELER Fonds

Aus dem ELER wird in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den durchgeführten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum finanziert.

Die Maßnahmen in diesem Bereich werden auf nationaler Ebene vorfinanziert, soweit der Bund überhaupt beteiligt ist, in der Regel zu 60 % vom Bund und zu 40 % vom Land. (siehe Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“)

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 101.05.2010

Zusätzlich je nach Sachzusammenhang aus beiden Fonds:

Analyse, Verwaltung, Begleitung und für den Informationsaustausch der Gemeinsamen Agrarpolitik

Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

die Information über die Gemeinsame Agrarpolitik, die auf Initiative der Kommission durchgeführt wird;

Evaluierung und Bewertung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen, einschließlich des Austauschs von Informationen über die Praxis in diesem Bereich;

Verbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des

Erfahrungsaustausches auf Gemeinschaftsebene, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 111.05.2010

Fördersystem der EU für die Landwirtschaft

Verordnung 1290/2005Grundsätze der Finanzierung

Verordnung 883/2006 und 885/2006 Durchführungsverordnung

Förderung des ländli-chen Rau-mes

1698/2005

(2. Säule )

Direktzah-lungen

73/2009früher1782/2003(1. Säule )

1120/20091122/2009…

1974/200665/2011…

Grundsätze der Finanzierung aus dem EAGFL

GrundsatzregelungenMaßnahmenbereiche(RAT)

Regelungender KOM Durchführungs- undKontrollbestimmungen

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 121.05.2010

Zahlstellen: Voraussetzungen nach Art 6 VO 1290/2005

Zahlstellen sind die Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Zahlungen, für die Übermittlung und die Verwahrung der Informationen ausreichende Gewähr dafür bieten, dass

a) die Zulässigkeit der Anträge und das Verfahren für die Zuteilung der Beihilfen, deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften vor der Zahlung überprüft werden;

b) die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig verbucht werden;

c) die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden;

d) Berichte frist- und formgerecht vorgelegt werden;

e) die Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; (auch elektronischen Dokumente)

f) Außer für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 131.05.2010

Zulassung der Zahlstelle

Die Mitgliedstaaten lassen Zahlstellen formell zu. die Mitgliedstaaten müssen die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf

ein Mindestmaß beschränken Bei mehreren Zahlstellen im MS wird eine Koordinierungsstelle

eingerichtet, über die alle Kontakte, Informationen und Berichte laufen. Erfüllt eine Zahlstelle die Bedingungen nicht oder nicht mehr, so

entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 141.05.2010

Bescheinigende Stelle Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, die unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der zugelassenen Zahlstelle bescheinigt.

In NRW angesiedelt beim Finanzministerium (früher bei MUNLV)

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 151.05.2010

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten a) erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und

Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um i) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER

finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

ii) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;iii) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen

abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;b) richten ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das

eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 161.05.2010

Zulässigkeit und vollständige Auszahlung

Die Ausgaben in den Förderprogrammen können von der Gemeinschaft nur finanziert werden, wenn sie von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.

Die Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen und der öffentlichen finanziellen Beteiligungen an den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum erfolgen in voller Höhe an die Begünstigten.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 171.05.2010

Weitere Bestimmungen Es werden Obergrenzen für die MS im Rahmen der Rats-Beschlüsse für

beide Fonds festgelegt

Personal- und Verwaltungsausgaben werden von der EU nicht getragen.

Mitgliedstaaten finanzieren die von den Zahlstellen geleisteten Zahlungen vor. Nachträgliche Erstattung durch KOM an die MS;

Bei Überschreitung von EU-Zahlungsfristen durch die Zahlstellen werden die betreffenden Zahlungen von der KOM von der Erstattung ausgeschlossen, außer innerhalb der Grenzen, die festgelegt wurden (4%).

Kommission kann Zahlungen vorübergehend kürzen oder aussetzen

Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt die festgelegte Obergrenze überschreiten! (Hierzu umfangreiche Berechnungsvorschriften / Frühwarnsystem)

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 181.05.2010

Kommission prüft Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht- und

Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die Maßnahmen und Kontrollen durch:

a) Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;

b) sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;

c) sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 191.05.2010

Kontrollen der KOM vor OrtUnbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen kann die Kommission Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,

a) ob die Verwaltungspraxis mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang steht,

b) ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen,

c) unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden.

Dazu sind umfassende Kontrollbefugnisse festgeschrieben

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 201.05.2010

Finanzielle Beteiligung des ELER Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, erhöht um die von der Kommission festgesetzten Beträge (Modulationsgelder).

Die im Rahmen des ELER finanzierten Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt sein.

Die Bindung der Gemeinschaftsmittel für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt in Jahrestranchen während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 211.05.2010

VO 885/2006: Zulassung der Zahlstelle

Die Zahlstelle muss über einen Verwaltungsaufbau und ein System der internen Kontrolle verfügen, der den in Anhang I der VO 885/2006 genannten Kriterien (nachstehend „Zulassungskriterien“) entsprechen muss hinsichtlich :

a) das internes Umfeld,b) die Kontrolltätigkeiten,c) Information und Kommunikation,d) die Überwachung.

Für jede Zahlstelle bezeichnet der Mitgliedstaat eine Behörde auf Ministerebene (nachstehend „zuständige Behörde“ (in NRW MUNLV), die für die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstelle verantwortlich ist. Er unterrichtet die Kommission darüber.

Die zuständige Behörde lässt die Zahlstelle nach der Prüfung der Zulassungskriterien durch einen formbedürftigen Rechtsakt zu.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 221.05.2010

Zulassungsmitteilung Die Mitteilungen über die Zulassung erfolgen noch bevor von der

Zahlstelle getätigte Ausgaben dem EGFL oder dem ELER angelastet werden. Erklärungen:

a) die der Zahlstelle übertragenen Zuständigkeiten;

b) der Geschäftsverteilungsplan;

c) die Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die sie dem EGFL oder dem ELER Ausgaben anlastet;

d) die Verfahren für die Annahme und Prüfung der Anträge sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben;

e) die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informationssysteme.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 231.05.2010

Überprüfung der Zulassung Regelmäßige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen

◦ Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen: Besserungsplan

Bei Nichtumsetzung: Entzug oder Einschränkung der Zulassung

◦Bei Entzug wird umgehend eine andere Behörde als Zahlstelle bestimmt

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 241.05.2010

Zuverlässigkeitserklärung Die Zuverlässigkeitserklärung wird von der Zahlstelle erstellt, so

zeitig, dass die bescheinigende Stelle eine Stellungnahme abgeben kann.

Die Zuverlässigkeitserklärung muss genau nach Muster in Anhang II der VO 885/2006 vorgelegt werden und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind.

Wird die Zuverlässigkeitserklärung eingeschränkt, so ist ihr ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer Zeitplan für deren Umsetzung beizufügen.

Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 251.05.2010

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Die Koordinierungsstelle (in D BMF)

Die Koordinierungsstelle fungiert bei allen den EGFL und den ELER betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben:

a) die Gemeinschaftsregelungen und die diesbezüglichen Leitlinien allen Zahlstellen und zuständigen Einrichtungen zu übermitteln und für ihre einheitliche Anwendung Sorge zu tragen;

b) die vorgeschriebenen Informationen an die Kommission weiterzuleiten;

c) sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden.

Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle nach Prüfung der Voraussetzungen in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ministerebene die Zulassung

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 261.05.2010

Jährliche Bescheinigung der Konformität

Die bescheinigende Stelle wird von der zuständigen Behörde benannt.

Sie ist von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle funktionell unabhängig und muss über die nötige Sachkenntnis verfügen.

Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfung nach international anerkannten Prüfungsstandards und unter Berücksichtigung etwaiger Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Standards durch.

Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfungen sowohl während als auch nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres durch.

Die bescheinigende Stelle erstellt eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, ob ausreichend gewährleistet ist, dass die Rechnungen richtig, vollständig und genau sind und dass das interne Kontrollsystem zufriedenstellend funktioniert hat.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 271.05.2010

Bericht der BSt

Die BSt erstellt einen jährlichen Bericht der insbesondere Auskunft gibt,

a) ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt;

b) welche Verbesserungen gegebenenfalls empfohlen und umgesetzt worden sind;

c) ob die Jahresrechnungen mit den Büchern der Zahlstelle übereinstimmen;

d) ob die Ausgabenübersichten vollständig, richtig und genau sind;

e) ob die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in geeigneter Weise geschützt werden.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 281.05.2010

JahresrechnungenDie genannten Jahresrechnungen umfassen:

die Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften,

eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Rechnungsjahres,

Informationen über Ausgaben bzw. eine Bestätigung, dass die entsprechenden Angaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission gehalten werden,

Erklärungen für etwaige Unterschiede zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und den Ausgaben, die für denselben Zeitraum gemeldet und ev. berichtigt worden sind.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 291.05.2010

11.05.2009Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung

Übersicht der Organisation nach VO 1290/2005

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 301.05.2010

Rechnungsabschluss-Anlastungsverfahren

Die Kommission entscheidet, welche Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vorher schriftliche Übermittlung der Ausschlüsse Danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen

über das weitere Vorgehen zu gelangen. Der Mitgliedstaat kann ein Schlichtungsverfahren (vier Monate)

beantragen, Die Kommission legt die auszuschließenden Beträge unter

Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Verstöße fest. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 311.05.2010

Ausschluss von Ausgaben (Anlastung) Stehen nach Auffassung der Kommission bestimmte Ausgaben

nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften, ◦ sie teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen

mit◦ gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen◦ Schätzt die Beträge an, die möglicherweise ausgeschlossen

werden. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten. In

begründeten Fällen Verlängerung der Frist möglich.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 321.05.2010

Ausschluss von Ausgaben (Anlastung) (2)

Nach Ablauf dieser Frist (zwei Monate) führt die Kommission bilaterale Gespräche; beide Parteien versuchen einvernehmlich die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen.

Anschließend teilt die Kommission dem Mitgliedstaat förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

Einschaltung einer Schlichtungsstelle ist möglich. Die auszuschließenden Ausgaben werden von den Vorschüssen der

Ausgaben des zweiten Monats abgezogen, der dem Monat der Entscheidung folgt.

Auf Antrag des Mitgliedstaats kann die Kommission nach Anhörung des Fonds-Ausschusses auch andere Daten festlegen.

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 331.05.2010

Rechtliche Begründung der Förderung des Ländlichen Raumes (ELER)

VO (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (sog. ELER-Verordnung)VO (EG) Nr. 65/2011 mit Durchführungsbestimmungen und Kontrollbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005VO (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

GAK (Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes) mit Bundesgrundsätzen und

Nationale Rahmenregelung zur Entwicklung ländlicher Räume nach der ELER-Verordnung

Pläne zur Entwicklung des Ländlichen Raumes der einzelnen Länder

Landesrichtlinien für die einzelnen Maßnahmen

EU

Bund

Länder

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 341.05.2010

Beteiligung der EU an der Finanzierung der Maßnahmen im Ländlichen Raum ab 2007

Der maximale Beteiligungssatz des ELER wird auf die Schwerpunkte bezogen festgelegt.

a) Für den Schwerpunkt 1 „Wettbewerbsfähigkeit“ und den Schwerpunkt 3 „Diversifizierung und Lebensqualität“ sowie für die technische Hilfe nach Artikel 66 Absatz 2 gelten jeweils folgende Obergrenzen:- 75 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem

Konvergenzziel,- 50 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

b) Für den Schwerpunkt 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ und den Schwerpunkt 4 „Leader“ gelten jeweils folgende Obergrenzen:- 80 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen nach dem

Konvergenzziel,- 55 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

c) In NRW reduzierte Beteiligung: zu a) 25% zu b) 45 %- (bis 2006: Agrarumwelt 50%, Investitionsförderung 25 %)

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 351.05.2010

Auszahlungen EH-HHJ 2009 in NRW

Betriebsprämie 521.274.133

Agrarinvestitionsprogramm 18.267.245

Ausgleichszulage ben.Geb. 9.567.768

MSL – Extensivierung GL/AL 9.159.574

Vertragsnaturschutz 8.094.032

Besondere Beihilfe 7.701.162

MSL Weide-Milchkuhh. 6.346.635

Erosionsschutzprogramm 5.533.295

MSL Umstellung auf Ökol.Lb 5.223.836

Operationeller Fond O+G 4.451.067

Sonstige Maßnahmen 30.594.077

Gesamtsumme 626.212.824

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 361.05.2010

Finanzierungsanteile der wichtigsten Maßnahmen

0

5.000.000

10.000.000

15.000.000

20.000.000

25.000.000

30.000.000

35.000.000

40.000.000

45.000.000

50.000.000

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Finanzierungsanteile ländlicher Raum

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Landwirtschaftsreferendare Abschnitt III Förderung 371.05.2010

Finanzierungsanteile (Auszug)

  (Förderbetrag = 100 %)

Maßnahme EU Bund (60%) Land (40%)Betriebsprämie 100 0 0Eiweißpflanzenbeihilfe 100 0 0Energiepflanzenbeihilfe 100 0 0Operationeller Fond O+G 100 0 0LEADER Auszahl. 50 0 5020-jährige Stilllegung 45 33 22Ausgleichszulage benacht. Gebiete 45 33 22MSL - Extensivierung 45 33 22MSL-Ökolog. Landbau 45 33 22Ausgleichszahlung Umweltbed. Einschr. 45 0 55Erosionsschutzprogramm 45 0 55Erhaltung Haustierrassen 45 0 55Vertragsnaturschutz 45 0 55AFP 25 45 30Diversifizierung 25 45 30Dorferneuerung 25 45 30Betriebsführungsdienste 25 0 75Weiterbildung 25 0 75