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Herausgegeben von der Landessprecherversammlung Stand: April 2020

Herausgegeben von der …...Für Trennungsgeld ist zuständig: Frau Kramer, Tel.: 06051/91094 Die Geschäftsstelle des OLG für die Referendare ist auch unter der E-Mail-Adresse: [email protected]

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Herausgegeben von der Landessprecherversammlung

Stand: April 2020

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Inhaltsverzeichnis

I. Vorwort 7

II. Kontaktpersonen und Kontaktdaten 8

1. Vertretung der Referendare 8

a) Ansprechpartner hessenweit 8

b) Ansprechpartner in den Gerichtsbezirken 9

aa) Ansprechpartner in Frankfurt 9

bb) Ansprechpartner in Darmstadt 9

cc) Ansprechpartner in Fulda 9

dd) Ansprechpartner in Gießen 9

ee) Ansprechpartner in Hanau 9

ff) Ansprechpartner in Kassel 10

gg) Ansprechpartner in Limburg 10

hh) Ansprechpartner in Marburg 10

ii) Ansprechpartner in Wiesbaden 11

2. Dienststelle und Verwaltung 12

a) In der Zivilstation, der Strafstation sowie der Anwaltsstation 12

aa) In Frankfurt am Main 12

bb) In Darmstadt 13

cc) In Fulda 13

dd) In Gießen 13

ee) In Hanau 13

ff)In Kassel 14

gg)In Limburg 14

hh) In Marburg 15

ii) In Wiesbaden 15

b) Fragen zur Verwaltungsstation beantworten die Ansprechpartner bei den

Regierungspräsidien 16

c) Für die Wahlstation sowie Genehmigung von Nebentätigkeiten und Sonderurlaub 16

d) Für Lohnabrechnungen und Unterhaltsbeihilfe, Ausbildungsbescheinigungen bzgl. der

Bezüge, etc. 16

e) Welche Dienststellennummer hat mein Landgericht? 18

f) Wie lautet meine Personalnummer? 18

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III. Die Ausbildung im Referendariat 19

1.) Reihenfolge und Dauer der Stationen, § 29 Abs. 2 JAG 19

2.) Die Ausbildungsstationen im Einzelnen 20

a) Zivilrechtsstation (erste Pflichtstation) 20

b) Strafrechtsstation (zweite Pflichtstation) 21

aa) Allgemeines 21

bb) Sitzungsdienst – Vorbereitung und Ablauf 22

(1) Besonderheiten in Frankfurt 23

(2) Besonderheiten in Darmstadt 23

(3) Besonderheiten in Fulda 24

(4) Besonderheiten in Gießen 24

(5) Besonderheiten in Hanau 24

(6) Besonderheiten in Kassel 24

(7) Besonderheiten in Limburg 25

(8) Besonderheiten in Marburg 25

(9) Besonderheiten in Wiesbaden 25

cc) Praktische Einblicke 26

(3) Besonderheiten in Fulda 26

(4) Besonderheiten in Gießen 26

(5) Besonderheiten in Hanau 26

(6) Besonderheiten in Kassel 26

(7) Besonderheiten in Limburg 27

(8) Besonderheiten in Marburg 27

c) Verwaltungsstation (dritte Pflichtstation) 28

aa) Allgemeines 28

(1) Besonderheiten im Regierungsbezirk Darmstadt 28

(2) Besonderheiten im Regierungsbezirk Gießen 31

(3) Besonderheiten im Regierungsbezirk Kassel 32

bb) Über wie viele Ausbildungsplätze verfügt jede Stelle? 33

cc) Kann man sich eine Stelle reservieren? 33

dd) Wohin geht man zweckmäßigerweise? 34

ee) Verwaltungsgerichtlicher Klausurenkurs 34

(1) Besonderheiten in Frankfurt 34

(2) Besonderheiten in Darmstadt 34

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(3) Besonderheiten in Wiesbaden 34

(4) Besonderheiten in Gießen 35

(5) Besonderheiten in Limburg 35

(6) Besonderheiten in Hanau 35

(7) Besonderheiten in Fulda 35

(8) Besonderheiten in Marburg 35

(9) Besonderheiten in Marburg 35

ff) Verwaltungsstation im Ausland 35

gg) Die ÖR-Handakte 36

hh) Ort der Verwaltungsrechts-AG 36

d) Anwaltsstation (vierte Pflichtstation) 37

aa) Allgemeines 37

bb) Teilen der Anwaltsstation 37

cc) Klausurenkurs in der Anwaltsstation (Zivil- und Strafrecht) und andere Besonderheiten 38

(1) Besonderheiten in Frankfurt 38

(2) Besonderheiten in Darmstadt 38

(3) Besonderheiten in Fulda: 38

(4) Besonderheiten in Gießen 38

(5) Besonderheiten in Hanau 38

(6) Besonderheiten in Kassel 39

(7) Besonderheiten in Limburg 39

(8) Besonderheiten in Marburg 39

(9) Besonderheiten in Wiesbaden 39

e) Wahlstation 39

f) Nach der Wahlstation 42

3.) Die Stationszeugnisse: Zustandekommen – Bedeutung – Anfechtung 43

4.) Das Zweite Staatsexamen – Ablauf und Hintergründe 45

a) Schriftlicher Teil 45

b) Zulassung zur mündlichen Prüfung 46

c) mündliche Prüfung 47

d) Hilfsmittel 47

e) Bildung der Abschlussnote, § 51 JAG 48

f) Hinweis zum “Ranking” der Examensnoten 49

h) Einsichtnahme in die Klausuren 49

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g) Freiwilliger Verbesserungsversuch 49

h) Verfahren bei Misserfolg 50

IV. Besonderheiten in und während den Ausbildungsstationen 51

1.) Die Vertretung der Referendare 51

a) Kein Mitbestimmungsrecht 51

b) Mitwirkungsmöglichkeiten 51

aa) AG-Sprecher 51

bb) Landessprecher 52

2.) Urlaubsregelungen 53

a) Allgemeines 53

b) Dienstbefreiung 54

c) Sonderurlaub 54

4.) Nebentätigkeit 54

5.) Krankheit 55

6.) Die Wahl der Krankenversicherung 55

7.) Studienreisen der AG, die „AG-Fahrt“ 56

a) Allgemeines 56

b) Voraussetzungen 56

c) Tipps zur Vorgehensweise 58

d) Muster: (anonymisiertes) Beispiel eines Genehmigungsantrags für eine Studienreise nach

Budapest, Mai 2019 59

8.) Fort- und Weiterbildung während des Referendariats 62

a) ELAN-REF 62

b) Arbeitstagungen, § 29 I S.2, IX JAG, § 28 JAO 62

b) Studieren an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer 63

aa) Allgemeines 63

bb) Einstellungstermin 63

cc) Programm 63

dd) Wohnen in Speyer 64

ee) Die Bewerbung 64

c) Weitere Angebote zur Fort- und Weiterbildung 65

aa) Bielefelder Kompaktkurs 65

bb) Deutsches Anwaltsinstitut 65

cc) Deutsche Anwaltsakademie 65

9.) Auslandsaufenthalt 66

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a) Wahlstation 66

b) sonstige Stationen 66

c) sonstiger Aufenthalt 66

d) Finanzierung 66

e) Warum ins Ausland? 67

V. Alles Wichtige von A-Z auf einen Blick 70

Anhang 81

Literaturempfehlungen: 81

Urlaubsanträge 84

Nebentätigkeit 85

Zweitstudium 86

Dienstbefreiung wegen Teilnahme an einer Studienfahrt 87

Ausbildungsabschnitt „Strafsachen“ 88

Bewerbung um einen Studienplatz an der Deutschen Hochschule für Verwaltungs-

wissenschaften in Speyer für das Wintersemester 2016 89

Bewerbung um einen Studienplatz an der Deutschen Hochschule für Verwaltungs-

wissenschaften in Speyer für das Sommersemester 2016 90

Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren 91

Plädoyer des Staatsanwalts – Muster 94

Ablauf einer Beweisaufnahme 97

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I. Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir beglückwünschen Euch zu Eurer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst und

heißen Euch herzlich willkommen.1

Auch im Referendariat ist nach wie vor Eigeninitiative gefragt. Wie gut Ihr die Zeit des

Referendariats nutzt, hängt in erster Linie von Euch selbst ab. Wenn Ihr die Ausbildung aktiv

mitgestaltet, lernt Ihr am meisten.

Wissen und Erfahrungen von Mitarbeitern der Referendargeschäftsstellen, von Ausbildern und

insbesondere von uns Referendaren selbst sind nachfolgend zusammengefasst und bilden im

Zusammenwirken mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine Quelle der Information,

die Euch während Eurer gesamten Referendarzeit von Nutzen sein kann.

So werdet Ihr in dieser Start-Info insbesondere mit dem Ablauf der Stationen,

Weiterbildungsmöglichkeiten und vielen anderen grundlegenden Informationen über den

Vorbereitungsdienst vertraut gemacht.

Also lest dieses Start-Info im eigenen Interesse einmal ganz durch. Es lohnt sich!

Möglichkeiten für Diskussionen und Fragen findet Ihr auch auf Facebook!

Ihr findet uns als Gruppe mit dem Namen: Rechtsreferendariat Hessen

Dort sind auch Veranstaltungshinweise und sonstige aktuelle Informationen.

Die Ausbildung unterliegt durch die Ausbildungsreformen einem stetigen Wandel. Wir haben uns

bemüht, diese Start-Info auf den aktuellsten Stand zu bringen. Solltet Ihr noch

Verbesserungsvorschläge zu dieser Start-Info haben könnt Ihr uns diese natürlich gerne mitteilen.

Wir sind für Vorschläge dankbar und für alles offen!

Für Euer Referendariat wünschen wir Euch eine gute Zeit und viel Erfolg!

Die Landessprecherversammlung

Maylinn Janowitz (Geschäftsführerin)

Jonathan Mencke (stellvertretender Geschäftsführer)

1 Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Text das generische Maskulinum verwendet.

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II. Kontaktpersonen und Kontaktdaten

Selbst die besten Ausbilder und die Verwaltung können Euren Vorstellungen nur

entgegenkommen, wenn Ihr diese formuliert und die Ausbildung von den Ausbildern einfordert.

Als Kontaktpersonen für alle Eventualitäten in Bezug auf das Referendariat stehen Euch Eure

AG-Sprecher, Eure Landessprecher sowie der Verein der Rechtsreferendare Hessen gerne zur

Verfügung. Bitte beachtet, dass sich die Ansprechpartner laufend ändern können und die

angegebenen Kontakte daher gegebenenfalls nicht mehr aktuell sind.

1. Vertretung der Referendare

a) Ansprechpartner hessenweit

Geschäftsführerin der Landessprecherversammlung in Hessen:

Frau Maylinn Janowitz, VG Frankfurt am Main

Kontakt:

→ per E-Mail an [email protected]

Stellvertretender Geschäftsführer der Landessprecherversammlung in Hessen:

Herr Jonathan Mencke, VG Darmstadt

Kontakt:

→ per E-Mail an [email protected]

Vorstand des Vereins der Rechtsreferendare Hessen e.V.

Frau Helen Ördög, Vorstandsvorsitzende Herr Alexander Gödicke, stellv.

Vorstandsvorsitzender

Herr Peter Petrat, Kommunikation und Presse Herr Michael Wehner, Mitgliederbetreuung

Kontakt:

→ Bei allgemeinen Fragen zum Verein [email protected]

→ Bei Fragen zu Veranstaltungen des Vereins [email protected]

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b) Ansprechpartner in den Gerichtsbezirken

aa) Ansprechpartner in Frankfurt

Kontakt:

→ per E-Mail an [email protected]

Hauptamtliche Landessprecher:

Herr Dr. Kevin Bork Frau Maylinn Janowitz Herr Maurice Weidhaas

Stellvertretende:

Herr Christian Helfrich Herr Jan-Luca Janßen Frau Natascha Wombacher

bb) Ansprechpartner in Darmstadt

Hauptamtliche Landessprecher:

Herr Max Wedekind Frau Yvonne Möller Herr Jonathan Mencke

Stellvertretung:

Herr Sebastian Hamm Herr Berivan Kacmax Frau Louisa Gärtner

cc) Ansprechpartner in Fulda

Hauptamtliche Landessprecher:

Herr Alexander Weigand

Stellvertretung: X

Kontakt: per Mail an [email protected]

dd) Ansprechpartner in Gießen

Hauptamtliche Landessprecher:

Frau Kathy Just Frau Christina Weber

Stellvertretung:

Frau Shereen Awaad Herr Andreas Bill

Kontakt: per Mail an [email protected]

ee) Ansprechpartner in Hanau

Hauptamtlicher Landessprecher:

Herr Felix Mewes

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Stellvertretung:

Frau Johanna Ott

Kontakt: per Mail an [email protected]

ff) Ansprechpartner in Kassel

Hauptamtliche Landessprecher:

Medeallin Annesley-Weiß Herr Ilja Hartmann

Stellvertretung:

Frau Victoria Freyberg Herr Michail Fotokehagias

Kontakt:

→ per Mail: [email protected]

gg) Ansprechpartner in Limburg

Hauptamtlicher Landessprecher:

Frau Laura Tatiana Wellnitz

Stellvertretung:

Herr Dogan Bor

Kontakt:

→ per Mail: [email protected]

hh) Ansprechpartner in Marburg

Hauptamtliche Landessprecher:

Herr Tim Textor Herr Jonas Wehleit

Stellvertretung:

Frau Anna Reinprecht X

Kontakt:

→ per Mail: [email protected]

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ii) Ansprechpartner in Wiesbaden

Hauptamtliche Landessprecher für den LG-Bezirk Marburg:

Frau Mina Cho Herr Nektarios Dovas

Stellvertreter:

Herr Antonio Ponzi Frau Julia Führing

Kontakt:

→ per Mail: [email protected]

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2. Dienststelle und Verwaltung

a) In der Zivilstation, der Strafstation sowie der Anwaltsstation

aa) In Frankfurt am Main

LG Frankfurt/Referendarstelle beim Landgericht

Der Präsident des Gerichts ist Herr Dr. Wolf und der Vizepräsident Herr Möller. Das Referat für

die juristische Ausbildung (einschließlich Personal- und Fortbildungsangelegenheiten der

Referendare, Arbeitsgemeinschaften) leitet der Vorsitzende Richter am LG Herr Dr. Kurth. Herr

Dr. Kurth ist darüber hinaus der Ausbildungsleiter.

Zuständig für dienstrechtliche Fragen aller Art während der Zivilrechts-, Strafrechts- und

Rechtsanwaltsstation ist die Referendarstelle beim Landgericht (Herr Dorn und Frau Göbel),

Sprechzeiten von 8.00 bis 12.00 Uhr. Urlaubsanträge, Krankmeldungen und sonstige schriftlichen

Angelegenheiten bitte einfach in den Tagesbriefkasten (außen rechts neben dem Eingang des

Gebäudes B) einwerfen, adressiert an die Referendarabteilung des LG:

LG Frankfurt, Referendarabteilung, Gerichtsstr. 2, 60313 Frankfurt am Main

Herr Dorn, Zimmer 234, Gebäude B, Tel.: 069/1367-2859

Frau Göbel, Zimmer 237, Gebäude B, Tel.: 069/1367-8704

[email protected]

OLG Frankfurt/Referendarstelle beim Oberlandesgericht

Der Präsident ist Herr Dr. Poseck und die Vizepräsidentin Frau Schichor.

Postadresse: Herrn Präsidenten des OLG Frankfurt a.M., Referendarabteilung, Zeil 42,

60313 Frankfurt am Main

An den Präsidenten des OLG sind insbesondere die Anträge auf Genehmigung von

Nebentätigkeiten und Sonderurlaub zu richten (über die Referendarabteilung des LG

einzureichen). Die Geschäftsstelle des OLG für die Referendare befindet sich in Zimmer 402.

Referent ist Herr Lindemann (Z. 461) Tel.: 069 / 1367 – 8194

Für die Einstellung der Referendare sind zuständig:

● Frau Schäfer (Z. 464): Tel.: 069 / 1367 – 2281 ● Frau Tänzer (Z. 473) – auch Speyer: Tel.: 069 / 1367 – 8404 ● Frau Jäckel (Z. 469) – auch Arbeitstagungen: Tel.: 069 / 1367 – 2363

Für allgemeine Referendarangelegenheiten sind zuständig:

● Buchstabendezernat A, C, E, N, U, Y, Z – Frau Hammes: Tel.: 069 / 1367 – 6701 ● Buchstabendezernat B, H, R – Frau Kleeblatt: Tel.: 069 / 1367 – 8386 ● Buchstabendezernat D, K, M, O, Q – Frau Cerfontaine: Tel.: 069 / 1367 – 8908

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● Buchstabendezernat F, L, St, W, X – Herr Leukel: Tel.: 069 / 1367 – 2167 ● Buchstabendezernat G, I, P, T – Frau Berger: Tel.: 069 / 1367 – 6709 ● Buchstabendezernat J, S – Frau Ginglas: Tel.: 069 / 1367 – 6869 ● Buchstabendezernat Sch, V – Frau Mader: Tel.: 069 / 1367 – 2669

Für Trennungsgeld ist zuständig:

● Frau Kramer, Tel.: 06051/91094

Die Geschäftsstelle des OLG für die Referendare ist auch unter der E-Mail-Adresse:

[email protected] zu erreichen.

bb) In Darmstadt

Zuständig für dienstrechtliche Fragen aller Art während der Zivilrechts-, Strafrechts- und

Rechtsanwalts- und Wahlstation sowie für Trennungsgeldanträge ist die Referendarstelle beim

Landgericht, Frau Kränkel.

Büro: LG Neubau, 4.113

Tel.: 06151/ 9922417

Fax: 06151/ 992-2491

Mail: [email protected]

Silvia.Krä[email protected]

Der Präsident des Landgerichts ist Herr Dr. Köbler. Das Referat für die juristische Ausbildung

(einschließlich Personal- und Fortbildungsangelegenheiten der Referendare,

Arbeitsgemeinschaften) leitet der Richter am LG Dr. Helmrich.

cc) In Fulda

Noch nicht bekannt.

dd) In Gießen

Die Präsidentin ist Frau Sabine Schmidt-Nentwig, der Vizepräsident Herr Dr. Frank Wamser.

Zuständig für Referendare ist (Amtsinspektor) Herr Jürgen Schneider, Zimmer 115

Telefon: 0641/934-1236

Adresse: Landgericht Gießen, Ostanlage 15, 35390 Gießen

E-Mail: [email protected]

Herr Schneider beantwortet alle Fragen, bittet jedoch darum, zwischen 12.30 und 14.00 Uhr nicht

gestört zu werden. Man kann ihn am besten per E-Mail oder Telefon erreichen.

ee) In Hanau

Die Präsidentin ist Frau Susanne Wetzel und Vizepräsident Andreas Weiß.

Zuständig für dienstrechtliche Fragen aller Art während der Zivilrechts-, Strafrechts- und

Rechtsanwaltsstation ist die Referendarstelle beim Landgericht (Frau Teuber und Frau

Wüstehube, Kontaktdaten s. unten).

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Postalische Anschrift:

LG Hanau, Referendarabteilung, Nußalle 17, 63450 Hanau [email protected]

Frau Teuber, Zimmer 223, Gebäude A, Tel.: 06181/297 103 bettina.teuber@lg-

hanau.justiz.hessen.de

Frau Wüstehube, Zimmer 225, Gebäude A, Tel.: 06181/ 297 171 martina.wuestehube@lg-

hanau.justiz.hessen.de

ff)In Kassel

Ausbildungsleiter für Referendare:

Heinz-Volker Mütze, Vorsitzender Richter am Landgericht Kassel

Zuständig für dienstrechtliche Fragen aller Art während der Zivilrechts-, Strafrechts- und

Rechtsanwaltsstation, also für die Referendarangelegenheiten sind:

Frau Angelika Georg

Zimmer C228, Gebäude C

Tel.: 0561 / 912 – 1228

E-Mail: [email protected]

Frau Ilka Maihack- Ries

Zimmer C229, Gebäude C

Tel.: 0561 / 912 – 1229

E-Mail: [email protected]

Bei schriftlichen Angelegenheiten, z.B. Urlaubsanträgen, Krankmeldungen, etc. steht ein

Briefkasten zur Benutzung am Zimmer C228 bereit. Bitte adressiert Eure Umschläge an die

Referendarabteilung des Landgerichts.

LG Kassel, Referendarabteilung, Frankfurterstr. 7, 34117 Kassel

gg)In Limburg

Präsident am Landgericht Limburg a. d. Lahn ist der Vorsitzende Richter am Landgericht Henrik

Gemmer.

Telefon: 06431 2908-178

E-Mail: [email protected]

Für alle Fragen während der Zivil-, Straf- und Anwaltsstation sind Herr Keul und Frau Michel

zuständig. Die Referendargeschäftsstelle befindet sich im 1. Stock des Gerichtsgebäudes im Raum

102.

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Telefon: 06431 2908-139

Fax: 06431 2908 134

Adresse: Schiede 14, 65549 Limburg

E-Mail: [email protected] [email protected]

Sprechzeiten: vormittags

Bei ihnen werden Urlaubsanträge und Krankmeldungen abgegeben. Ergeben sich irgendwelche

Fragen, sind sie eure Ansprechpartner. Sollte keiner von beiden da sein, ist im Nebenzimmer

bestimmt jemand da, der die Sachen dann gerne annimmt. Im Übrigen könnt ihr euer Anliegen

auch per Mail an [email protected] senden.

Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Ausbildung in der Verwaltungsstation.

Ansprechpartnerin ist Christian Grau.

Telefon: 0641 303 2096

Fax: 0641 303 2199

Adresse: Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen

E-Mail: [email protected]

hh) In Marburg

Für alle Fragen während der Zivil-, Straf- und Anwaltsstation ist Herr Wege zuständig. Sein Büro

befindet sich im Landgericht, Zimmer 214. Telefonisch zu erreichen ist er unter 06421/290-133,

E-Mails gehen an [email protected].

ii) In Wiesbaden

A – K: Gerhard Rudolph Hirsch, Zimmer 2.003

Telefon: 0611/3261-4116,

Telefax: 0611/327061-409

Adresse: Landgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden

E-Mail: [email protected],

Sprechzeiten: Mo – Fr von 08:30 – 12:00 Uhr, gleitende Arbeitszeit

L – Z: Martina Kamnitzer, Zimmer 2.002

Telefon: 0611/3261-4115

Telefax: 0611/327061-409

Adresse: Landgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden

E-Mail: [email protected]

Sprechzeiten: Mo – Fr von 08:30 – 12:00 Uhr, gleitende Arbeitszeit

Herr Hirsch und Frau Kamnitzer sind in allen Fragen zum Referendariat fit und helfen uns gerne

weiter. Dafür verlangen sie auch nicht viel. Lediglich, dass wir uns an die Sprechzeiten halten.

Frau Kamnitzer und Herr Hirsch haben alle Formulare, die man im Laufe seiner Dienstzeit

ausfüllen muss oder sollte. Andernfalls wissen sie, wo diese zu bekommen sind.

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b) Fragen zur Verwaltungsstation beantworten die Ansprechpartner bei den

Regierungspräsidien

Für den Regierungsbezirk Darmstadt:

Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, www.rpda.de

● Frau Jutzler, Tel.: 06151/12-5332, E-Mail: [email protected]

Für den Regierungsbezirk Gießen:

Regierungspräsidium Gießen, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen, www.rp-giessen.de

● Frau Grau, Tel.: 0641/303-2703 oder -2096 ● Ausbildungsleiter: Herr Becker, Telefon: 0641/303-2020, Zimmer 112

● Mitarbeiterin: Frau Grau, Tel. 0641/303-2096, Zimmer 1305, Email:

[email protected]

Für den Regierungsbezirk Kassel:

Regierungspräsidium Kassel, am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, www.rp-kassel.de

● Frau Andrea Tautermann,

Tel.: 0561/106-1073

E-Mail: [email protected]

c) Für die Wahlstation sowie Genehmigung von Nebentätigkeiten und Sonderurlaub

OLG Frankfurt, Referendarabteilung, Zeil 42 (4. Stock, Geb. D), 60313 Frankfurt a.M., Zimmer

402, www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de, E-Mail: [email protected]

d) Für Lohnabrechnungen und Unterhaltsbeihilfe, Ausbildungsbescheinigungen bzgl. der

Bezüge, etc.

Hessische Bezügestelle (HBS), RTU-Abrechnungsstelle, Friedrich-Ebert-Str. 106 34119 Kassel.

Zuständiger Sachbearbeiter für das LG Frankfurt ist Herr Röhn, Tel.: 0561/1008-1710, Email:

[email protected].

Es gibt keinen eigenen Sachbearbeiter für das Landgericht Hanau nach Auskunft von Frau

Wüstehube. Aufgetreten ist seitens der hessischen Bezügestelle immer Frau Barbara Lindemann,

Tel. 0561/1008-1754; E-Mail: [email protected]

Zuständiger Sachbearbeiter für das LG Kassel ist Herr Blumenstein, Tel.: 0561/1008-1751, Email:

[email protected]

Zuständiger Sachbearbeiter für das LG Marburg ist Frau Günther, Tel.: 0561/1008-1741, Email:

[email protected]

Bitte beachtet, dass Ihr mit Eurer Ernennung der beamtenrechtlichen Dienstaufsicht unterliegt. Es

ist daher unerlässlich, sich an bestimmte Gepflogenheiten zu gewöhnen. Auf allen Schreiben an

die Verwaltung gehört Eure Dienstbezeichnung („Rechtsreferendar/in“). Bei Schriftstücken an die

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Verwaltung ist der Dienstweg einzuhalten. Manche Schriftstücke sind in mehreren

Ausfertigungen einzureichen. Umzugsmeldungen oder die Anzeige der Heirat z.B. dreifach.

Die wichtigsten Anträge findet Ihr als Muster im Anhang oder auf der Website des LG!

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e) Welche Dienststellennummer hat mein Landgericht?

Dienststellennummern müssen häufig auf Anträgen, wie z. B. einem Antrag auf Erstattung der

Reisekosten, angegeben werden:

- LG Darmstadt: 0241 - LG Frankfurt: 0242 - LG Fulda: 0243 - LG Gießen: 0244 - LG Hanau: 0245 - LG Kassel: 0246 - LG Limburg: 0247 - LG Marburg: 0248 - LG Wiesbaden: 0249

f) Wie lautet meine Personalnummer?

Eure Personalnummer findet ihr auf eurer Gehaltsabrechnung.

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III. Die Ausbildung im Referendariat

1.) Reihenfolge und Dauer der Stationen, § 29 Abs. 2 JAG

Erste Pflichtstation: 4 Monate Zivilrecht: LG oder AG

Zweite Pflichtstation: 4 Monate Strafrecht: Staatsanwaltschaft oder Strafrichter/

Schöffengericht am AG oder Strafkammer am LG

Dritte Pflichtstation: 4 Monate Verwaltung: Gemeinde, Kreis oder Behörde

Vierte Pflichtstation: 9 Monate Rechtsanwalt: Ausbildung bei einem selbstgewählten

oder zugewiesenen Rechtsanwalt

Zu Beginn: 2 Wochen Anwaltslehrgang

Im Verlauf: 2 Wochen Arbeitsrechtslehrgang

gegen Ende – zumeist zu Beginn des 9. Monats: schriftliche

Prüfungen (schriftliches Examen), § 48 JAG

Wahlstation: 3 Monate nach Wahl in einem der Schwerpunktbereiche

(Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege, Staat- und Verwaltung, Steuern

und Finanzen, Arbeit, Wirtschaft oder Sozialwesen)

Sie bestimmt das Fach im Aktenvortrag im mündlichen Examen!

im Anschluss: 2 – 8 Wochen nach Ende der Station, die mündliche

Prüfung, § 50 JAG

Grundsätzlich besteht keine Wahlfreiheit in der Reihenfolge der Stationen!

Zu Beginn jeder Station (mit Ausnahme der Wahlstation) findet täglich eine ca. vierstündige

Einführungsarbeitsgemeinschaft statt, die in der Zivil- und Rechtsanwaltsstation zwei Wochen

und in der Straf- und Verwaltungsstation eine Woche dauert. In der Anwaltsstation handelt es sich

um einen „Anwaltslehrgang“ unter Federführung der Rechtsanwaltskammer, in dem Ihr bei

engagierten Anwälten viel aus der Praxis lernen könnt.

Danach wird die Ausbildung in der Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wahlstation während ihrer

gesamten Dauer, diejenige beim Anwalt während des zweiten bis fünften Ausbildungsmonats von

einer sachlich zugeordneten, jeweils einmal wöchentlich stattfinden, Regelarbeitsgemeinschaft

begleitet. Während der Rechtsanwaltsstation findet des Weiteren ca. im sechsten

Ausbildungsmonat ein zweiwöchiger Pflichtlehrgang im Arbeitsrecht statt. Er trägt zur

Vorbereitung auf die Examensklausur im Arbeits- und Wirtschaftsrecht bei.

Ein Auslandsaufenthalt ist möglich, und zwar bis maximal der Hälfte der Stationsdauer

entweder in der Strafrechts-, Verwaltungs- oder Anwaltsstation; daneben während der gesamten

Wahlstation (diese kann nicht geteilt werden). Wenn man in der Verwaltungsstation über das

Auswärtige Amt ins Ausland geht (z.B. zu einem Generalkonsulat der BRD) dann verlängert sich

die Verwaltungsstation um zwei Monate auf insgesamt sechs Monate.

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Ferner ist noch anzuführen, dass man sich für die Einzelausbildung in der Verwaltungs-, Anwalts-

und Wahlstation eigene Ausbilder suchen sollte. Freundlicherweise wird man durch die

Sachbearbeiter der Stammdienststelle in aller Regel rechtzeitig auf den Stichtag der Einreichung

der entsprechenden Zusage des Einzelausbilders –meist mit dem zuletzt zugestellten

Zuweisungsschreiben– hingewiesen. Idealerweise kümmert man sich frühzeitig um eine geeignete

Ausbildungsstelle, damit noch genügend Ausbilder/Institute vorhanden sind und ggf.

Ausbildungspläne besprochen werden können.

2.) Die Ausbildungsstationen im Einzelnen

a) Zivilrechtsstation (erste Pflichtstation)

Die Zivilrechtsstation dauert vier Monate. Sie beginnt mit der zweiwöchigen

Einführungsarbeitsgemeinschaft.

Die Einzelausbildung erfolgt bei einem der vier Amtsgerichte des LG-Bezirks oder beim LG

selbst. Der Vorteil beim AG ist, dass man dort einen sehr intensiven Einblick in die richterliche

Arbeit bekommt, der über das reine Aktenstudium hinausgeht und oft Zeit für allgemeine Fragen

belässt. In der Regel werdet Ihr mit einer Akte pro Woche neben der Sitzungsvorbereitung und

eventueller Dezernatsarbeit befasst sein. Wer dagegen bei einer Kammer am LG landet, erhält oft

Akten größeren Umfangs, die dadurch anspruchsvoller sein können. Andererseits können diese

Fälle auch interessanter sein als der „tägliche Kleinkram“ am Amtsgericht. Auch beim LG werdet

Ihr in der Regel eine Akte pro Woche bearbeiten.

In der Zivilrechtsstation wird beim Einzelausbilder u.a. eine Relation gefertigt, d.h. eine

umfangreichere Akte bearbeitet (Bearbeitungszeit: ein bis zwei Wochen). Des Weiteren ist es

üblich, im Laufe der Zeit unter der Aufsicht des Einzelausbilders mindestens eine

Beweisaufnahme durchzuführen. Bis es soweit ist, habt Ihr eine Reihe von Beweisaufnahmen

mitverfolgt und wisst, wie es abläuft. Vor Eurer eigenen Beweisaufnahme solltet Ihr aber schon

mal mit dem Diktiergerät im Sitzungssaal geübt und Euch die Fragen der Beweisaufnahme – auch

Eventual- und Ausweichfragen – notiert haben.

Ein Beispiel für den Ablauf einer Beweisaufnahme findet Ihr im Anhang.

Daneben wird von manchen Richtern verlangt, dass Ihr eine Sitzung bzw. einen Sitzungstermin

vorbereitet und eine mündliche Verhandlung leitet. Doch keine Angst, wenn man gut vorbereitet

ist, macht Letzteres richtig Spaß!

Bitte drängt in jedem Fall freundlich aber bestimmt auf eine Besprechung Eurer

Ausarbeitungen (Note u. Bewertungsangaben u. mdl. Besprechung). Dies gilt natürlich auch für

jede Ausbildungsstation. Nur so könnt Ihr aus Euren Fehlern lernen.

Über die gefertigten Arbeiten führt üblicherweise der Ausbilder einen Ausbildungsnachweis, in

den auch die Bewertung eingetragen wird. Ausbilder sind nicht selten überlastet. Deswegen achtet

darauf, dass Eure Arbeiten dort eingetragen werden oder notiert Euch zusätzlich selbst, welche

Arbeiten Ihr angefertigt habt.

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Die Formulare könnt Ihr Euch auch selbst von der Website des JPA herunterladen:

http://www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de → „Vorbereitungsdienst“ → „Zeugnisformulare“

In der Regelarbeitsgemeinschaft wird in der Regel eine Klausur geschrieben und ein Aktenvortrag

gehalten. Manche AG-Leiter lassen auch noch eine zweite Klausur schreiben. Dies hat den

Vorteil, dass man inzwischen aus den Fehlern der ersten Klausur gelernt hat und mitunter – nach

vorheriger Absprache – nur die bessere Note gezählt wird.

b) Strafrechtsstation (zweite Pflichtstation)

aa) Allgemeines

Die Strafrechtsstation dauert vier Monate. Nach der einwöchigen Einführungs-AG findet die

Regel-AG unter der Leitung eines Staatsanwalts oder eines Richters einmal wöchentlich statt.

Eine größere Arbeit (wie z.B. eine Relation) wird in dieser Station zwar nicht geschrieben, aber

auch hier müsst Ihr Euch wieder mind. einer Klausur und einem Aktenvortrag stellen. Die

Einzelausbildung wird bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft (StA) absolviert.

Während man bei der StA die Verfügungstechnik lernt, also Abschlussverfügungen verfasst,

Einstellungen verfügt, Strafbefehle entwirft oder Anklageschriften fertigt und an den Sitzungen

auf der Anklagebank teilnimmt, beschränkt sich die Tätigkeit bei Gericht auf das Schreiben von

Urteilen. Der Referendar darf im Strafprozess als „Gerichtsreferendar“ fast nichts (§ 10 GVG).

Wenn Ihr also nicht gerade ein Urteil schreibt – das vom Tenor her immer schon verkündet

worden ist – oder an einer Sitzung (oft zweimal die Woche) teilnehmt, beschäftigt Euch der

Ausbilder mit Gutachtenfragen. Examenstaktisch ist weder die StA noch das Gericht vorteilhafter.

Denn die S1-Klausur besteht in aller Regel in der Anfertigung einer Anklageschrift mit oder ohne

Begleitverfügung. Bei der S2-Klausur ist die Wahrscheinlichkeit groß, ein (Revisions-) Urteil als

Aufgabe zu bekommen.

Das früher übliche eigenstände Suchen eines Ausbilders (das sog. Klinkenputzen), bei dem ein

Dienstzimmer nach dem anderen (insb. bei der StA) noch vor Beginn der Zivilstation

abgeklappert wurde, ist nicht mehr gewünscht. Die Einteilung der Einzelausbildung erfolgt

nunmehr durch das LG. Zu Beginn der Zivilstation wird den AG-Sprechern hierzu eine Liste

ausgehändigt, in die jeder Teilnehmer der AG einträgt, ob er die Einzelausbildung in der

Strafstation lieber bei der StA oder bei Gericht absolvieren möchte. Diese Wunschliste wird dann

von der Referendarstelle ausgewertet. Falls sich mehr Referendare die Ausbildung in einer der

beiden Ausbildungsstellen wünschen, als es dort Plätze gibt, entscheidet das Los. Wer weniger

Losglück hatte, absolviert die Einzelausbildung dann in der jeweils anderen Ausbildungsstelle.

Die Zuweisung erhaltet Ihr etwa vier Wochen vor Beginn der Strafstation.

Wenn Ihr einen Staatsanwalt oder einen Richter kennt, bei dem Ihr unbedingt Eure

Einzelausbildung absolvieren wollt, müsst Ihr zunächst die Zuweisung abwarten. Erst wenn Ihr

der passenden Ausbildungsstelle zugewiesen wurdet, könnt Ihr dort bei der zuständigen Stelle (für

die StA Zimmer 322 C/für das Gericht Zimmer 16 B) nachfragen, ob die Einzelausbildung bei

dem entsprechenden Staatsanwalt bzw. Richter erfolgen kann.

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Wenn Ihr einem verständnisvollen Staatsanwalt zugeteilt werdet, dann besteht eventuell die

Möglichkeit, dass Ihr auch mal Akten anderer Dezernate bearbeiten dürft. Manche StAs geben

Euch zu Beginn der Station auch Muster mit nach Hause, damit Ihr schon einmal eine Vorstellung

davon habt, wie eine Anklage etc. auszusehen hat. Fragen schadet jedenfalls nicht.

Wenn Ihr einem Strafrichter zugeteilt wurdet, besteht im Einzelfall eventuell die Möglichkeit,

nach vorheriger Absprache mit dem Ausbilder für ein bis zwei Wochen zur Staatsanwaltschaft zu

gehen, um auch in deren Tätigkeit reinzuschnuppern. Denn auch wer von einem Strafrichter

ausgebildet wird, wird für den Sitzungsdienst für die Amtsanwaltschaft eingeteilt.

bb) Sitzungsdienst – Vorbereitung und Ablauf

Beim Sitzungsdienst werdet Ihr zum ersten Mal eigenverantwortlich die Funktion eines

Amtsanwalts ausüben, ohne dass der Ausbilder neben Euch steht. Das gilt auch für die Kollegen,

die bei Gericht sind. Dabei werdet Ihr die Anklageschrift verlesen, Angeklagte und Zeugen

befragen, das Schlussplädoyer (s.u.) halten, die Anträge stellen und die Handakten bezüglich des

eigenen Antrags und des Verfahrensausgangs ergänzen. Wie man letzteres richtig macht, erklärt

Euch vorher Euer Einzelausbilder bzw. die Amtsanwaltschaft.

Die eigentliche (nervliche) Leistung besteht darin, während der Sitzung die Anklageschrift

vorzulesen (Vorsicht, der „Angeschuldigte“ ist jetzt „Angeklagter“!), aufmerksam zuzuhören,

intelligente Fragen zu stellen, an die der Richter nicht gedacht hat oder die Euch interessieren,

nebenher Stichpunkte für das Plädoyer zu machen und dies möglichst frei im Stehen zu halten.

Letzteres sollte man vorher zu Hause geübt haben. Eine Robe kann man sich beim Einzelausbilder

oder bei der Amtsanwaltschaft ausleihen. Darunter sollte man selbstverständlich standesgemäße

und saubere Kleidung tragen.

Naturgemäß wird fast jeder Referendar vor seinem ersten Plädoyer nervös sein. Aber keine Angst,

die Richter gehen mit den Referendaren eigentlich sehr pfleglich um, so dass beim zweiten Mal

(meist schon am ersten Sitzungstag) fast schon zur Routine wird. Den meisten macht es dann

ziemlich schnell richtig viel Spaß.

Ein Muster für ein Plädoyer gibt es im Anhang.

Je freier ihr das Plädoyer haltet, desto mehr übt ihr zugleich für den Aktenvortrag! Wer sich

unsicher ist, der findet im Anhang eine Plädoyervorlage, die man vor und während der Sitzung

bearbeiten kann und dann bequem alle Anträge und Erfordernisse eines guten Plädoyers vor sich

liegen hat, um – falls erforderlich – einen Blick darauf werfen zu können.

Zum Auftreten im Gerichtssaal sollte man zudem noch wissen, dass Ihr einigermaßen vollwertige

Vertreter der Amtsanwaltschaft seid und – soweit es der Richter nicht tut – auch für die Ordnung

im Saal und den Ablauf eines ordentlichen Verfahrens zu sorgen habt. Die Anträge hat Euch nur

Euer StA bzw. der zuständige Sachbearbeiter, dessen Fall Ihr vor Gericht vertretet, und nicht der

Richter vorzuschreiben. Wer Zweifel hat, der sollte – neben der Fragepflicht bei bestimmten

Anträgen (s. Merkblatt der StA, das Ihr dort zu Beginn der Ausbildung bekommt) ruhig eine

Unterbrechung beantragen und darum bitten, dass er mit seinem Einzelausbilder telefonieren

kann.

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Ferner werden die Zeugen und erst recht die Angeklagten im Zweifel immer mehr Angst vor Euch

haben als Ihr vor ihnen. Auch werden diese (manchmal auch deren Anwälte) rechtliche

Würdigungsfehler Eurerseits nicht bemerken und der Richter meist nichts dazu sagen.

Solltet Ihr bei einem Termin für die Sitzungsvertretung verhindert sein, teilt dies rechtzeitig bei

der Geschäftsstelle oder dem für die Einteilung zuständigen Oberamtsanwalt/Staatsanwalt mit, da

ansonsten andere Kollegen kurzfristig für Euch einspringen müssen und keine Zeit zur

Vorbereitung haben.

(1) Besonderheiten in Frankfurt

Der verpflichtende Sitzungsdienst besteht aus zwei Sitzungsvertretungen, jeweils für einen halben

Tag. Wer möchte kann freiwillig mehr Sitzungsdienste übernehmen. Im Einzelfall kann eine

Einteilung sowohl für weniger als auch für mehr Sitzungsvertretungen, je nachdem ob

beispielsweise die Station feiertagsbedingt früher endigt oder beantragter Urlaub vorliegt. Wenn

Ihr mindestens vier Mal Sitzungsdienste übernommen habt, bekommt Ihr vom Behördenleiter der

Amtsanwaltschaft eine Bestätigung ausgestellt. Das früher verbreitete qualifizierte Zeugnis gibt es

nach Beschluss des Ausbildungsausschusses beim HdmJ vom 14. Oktober 2014 nicht mehr, da

andere LGs dies nicht anbieten wollen oder können, bzw. sogar mehr Pflicht-

Sitzungsvertretungstage haben und eine Ungleichbehandlung zu Referendaren in anderen

Bezirken befürchtet wird.

Die Handakten für den Sitzungsdienst holt Ihr euch einige Tage vor der Sitzung bei der

Amtsanwaltschaft ab. In der roten Mappe, die Ihr dort überreicht bekommt, befindet sich neben

den Handakten noch der Zeitplan für den jeweiligen Sitzungstag. Dieser zeigt Euch das Dezernat

und den Richter auf, bei dem die Sitzung stattfindet und bei dessen Geschäftsstelle die Hauptakten

liegen. Zur Vorbereitung auf die Sitzung begebt Ihr Euch zum Gericht und dort zu der

entsprechenden Geschäftsstelle, wo Ihr Euch die Hauptakten holt und in der Bibliothek studiert,

was sich nicht in der jeweiligen Handakte befindet und relevant für den Fall ist (immer den

aktuellen Bundeszentralregisterauszug (BZR) beachten). Falls Ihr Kopien von der Hauptakte

machen möchtet, steht Euch der Kopierer im Gebäude E Raum 3.102 zur Verfügung. Wenn Ihr

die Hauptakten wieder abgegeben und Euch über die Fälle Gedanken gemacht habt, solltet Ihr

Euch beim Richter vorab einmal vorstellen. Besprecht danach die Fälle und Eure Anträge mit

Eurem Einzelausbilder. Dann kann eigentlich nichts mehr schief gehen.

(2) Besonderheiten in Darmstadt

Der verpflichtende Sitzungsdienst besteht i.d.R. aus zwei Sitzungsvertretungen, die Anzahl der

Verhandlungen kann variieren, üblich sind 2-3 pro Sitzungstag. Wer möchte, kann freiwillig mehr

Sitzungsdienste übernehmen. Wenn Ihr mindestens vier Mal Sitzungsdienste übernommen habt,

bekommt Ihr vom Behördenleiter der Amtsanwaltschaft eine Bestätigung ausgestellt.

Die Handakten sowie die Robe für den Sitzungsdienst holt Ihr euch einige Tage vor der Sitzung

bei Frau Bader ab, Raum 5.407. In der roten Mappe, die Ihr dort überreicht bekommt, befindet

sich neben den Handakten noch der Zeitplan für den jeweiligen Sitzungstag. Dieser zeigt Euch

das Dezernat und den Richter bzw. die Richterin auf, bei dem/der die Sitzung stattfindet und bei

dessen/deren Geschäftsstelle die Hauptakten liegen. Zur Vorbereitung auf die Sitzung begebt Ihr

Euch zum Gericht und dort zu der entsprechenden Geschäftsstelle, wo Ihr Euch die Hauptakten

holt und zur näheren Vorbereitung mit nach Hause nehmen könnt. Ihr könnt zu dem zuständigen

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Staats- bzw. Amtsanwalt und die Akte besprechen, insbesondere auch einen plausiblen

Strafrahmen, der dann im Schlussplädoyer beantragt werden soll. Ergänzend oder alternativ könnt

ihr die Fälle auch mit eurem Einzelausbilder besprechen. Notiert euch die Handynummer des

jeweils zuständigen Sachbearbeiters, damit ihr im Zweifel während der Sitzung telefonisch

Kontakt aufnehmen könnt, etwa um dessen Einverständnis für eine Einstellung einzuholen.

Darauf wird in den AGs aber zu genüge hingewiesen. Dann kann eigentlich nichts mehr schief

gehen.

(3) Besonderheiten in Fulda

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(4) Besonderheiten in Gießen

Für die Sitzungsliste der Staatsanwaltschaft ist Herr Rinker zuständig (0641-9343306).

Abwesenheiten sollen immer auch an die Email-Adresse der Verwaltung geschickt werden, [email protected].

(5) Besonderheiten in Hanau

Jeder Referendar wird in der Regel mindestens zweimal eingeteilt, wobei es mehrere

Verhandlungen pro Sitzungstag sind. Die Koordination dessen erfolgt durch Frau Spatola. Die

Einteilung kann entweder das Amtsgericht Hanau oder das Amtsgericht Gelnhausen betreffen.

(6) Besonderheiten in Kassel

Der verpflichtende Sitzungsdienst besteht in der Regel aus 3-4 Sitzungen, wobei die Anzahl der

Verhandlungen variieren kann (ca. 3 Verhandlungen pro Sitzungsdienst). Die Einteilung in den

Sitzungsdienst erfolgt nach 4 Wochen. Vorher geht man mit dem Ausbilder oder mit

Amtsanwälten mit, um mit ihrer Unterstützung einen Sitzungsdienst zu absolvieren.

Wann ihr Sitzungen habt, bekommt ihr mindestens eine Woche vorher gesagt. Die Akten der

Sitzungen bekommt ihr bei eurem/eurer Einzelausbilder/in, mit denen ihr diese besprechen könnt.

Die Akten können aber auch mit den zuständigen Sachbearbeitern der Staatsanwaltschaft

besprochen werden. Ihr solltet euch für die Sitzungsdienste die Telefonnummern des zuständigen

Sachbearbeiters notieren, damit ihr diesen bei Fragen während der Sitzung kontaktieren könnt.

In den Akten befindet sich auch ein Zettel, auf dem die Uhrzeit, der Saal, der/die Richterin und

alle relevanten Daten benannt sind.

Es befindet sich in den Akten ein weiterer Zettel auf dem ihr notieren müsst, wann der

Sitzungstag begonnen und geendet ist.

Im Bezirk des LG Kassel wird man nach 2 Wochen auch für den sog. Anzeigendienst eingeteilt.

Man muss dann von 9-12 Uhr Anzeigen aufnehmen, die bei der Staatsanwaltschaft gestellt

werden. Dies wird euch auch rechtzeitig mitgeteilt werden.

Die Roben sind im 5. Stock im Kopierraum zu finden.

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Herr Böttcher, der ebenfall im 5. Stock sitzt, ist der zuständige Sachbearbeiter für den

Sitzungsdienst und für den Anzeigendienst. Daher muss Ihm auch mitgeteilt werden, wenn

Urlaubsanträge gestellt werden, damit er diese bei der Planung beachten kann.

(7) Besonderheiten in Limburg

Kurz nach der einwöchigen Einführungs-AG startet der Sitzungsdienst. Die Einteilung zum

Sitzungsdienst wird i.d.R. immer mittwochs für die kommende Woche bekanntgegeben und

erfolgt ungleichmäßig. Die Robe kann im obersten Stockwerk der Staatsanwaltschaft Limburg a.

d. Lahn abgeholt werden.

Im Bezirk des Landgerichts Limburg gibt es die Möglichkeit in Limburg, Dillenburg, Hadamar,

Wetzlar und Weilburg für den Sitzungsdienst eingeteilt zu werden. Die Einteilung erfolgt

unabhängig davon, ob ihr bei der Staatsanwaltschaft in Limburg oder Wetzlar eingeteilt seid.

Etwaiger Urlaub ist auch der Staatsanwaltschaft mitzuteilen (Verwaltung@sta-

limburg.justiz.hessen.de).

Solltet ihr wissen, dass ihr an einem Tag in der kommenden Woche nicht könnt, sprecht dies mit

dem Vorzimmer des LOStA ab. Die Damen sind sehr verständnisvoll und schreiben sich das auf

und ihr werdet dann nicht eingeteilt, ohne Urlaub nehmen zu müssen.

Die erforderlichen Akten für den Sitzungsdienst werden eurem jeweiligen Einzelausbilder

zugeschickt. Dieser wird dann auch mit euch die Akten besprechen, insbesondere hinsichtlich der

Höhe des Strafrahmens. Zudem könnt ihr gemeinsam schauen, ob noch etwas in der Akte fehlt.

(8) Besonderheiten in Marburg

In Marburg nehmen auch die Referendare und Referendarinnen, die ihre strafrechtliche

Ausbildung bei einem Gericht absolvieren, am Sitzungsdienst teil! Das bedeutet, dass Ihr

wöchentlich – zumeist montags oder dienstags – die Sitzungsliste für die darauffolgende Woche

per E-Mail geschickt bekommt. Sofern Ihr für eine oder mehrere Sitzungen eingeteilt worden

seid, besorgt Ihr Euch die entsprechenden Handakten bei der Staatsanwaltschaft im vierten Stock

des LG – im Schrank am Ende des Flurs befinden sich übrigens die Roben, die solltet Ihr natürlich

auch nicht vergessen! Üblich ist es auch, Kontakt mit den Sachbearbeitern Eurer Verfahren

aufzunehmen, um letzte Fragen zu klären und ggf. das Strafmaß abzustimmen. Sich beim

jeweiligen Richter, der die Sitzung leitet, vorzustellen, kann ebenfalls nicht schaden. Solltet ihr

verhindert sein, haltet Rücksprache mit dem Vorzimmer der Leitenden Oberstaatsanwältin.

(9) Besonderheiten in Wiesbaden

Nachdem Ihr Eurem Staatsanwalt (oder Richter) zugeteilt wurdet, wird ca. ab Ende des 2. Monats

der Sitzungsdienst beginnen. Die Sitzungsdiensteinteilung bekommt Euer AG-Sprecher

rechtzeitig als Liste per E-Mail von der Amtsanwaltschaft. Diese sollte er an Euch weiterleiten,

jedoch hängt diese Liste auch in dem Glaskasten gegenüber der Poststelle in der

Staatsanwaltschaft aus. In der Poststelle liegen dann auch die jeweiligen Handakten geordnet in

einem eigenen Fach für Euch bereit. Den Unterlagen könnt ihr das Dezernat und den zuständigen

Richter entnehmen, der die Sitzung leiten wird. Zur Vorbereitung auf die Sitzung solltet Ihr Euch

dann beim zuständigen Richter vorstellen. Über ihn bekommt Ihr teilweise zusätzliche hilfreiche

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Informationen zu den Fällen und ggfs. auch die Hauptakten (oder über die entsprechende

Geschäftsstelle).

cc) Praktische Einblicke

Während der Strafstation gibt es eine Reihe einmaliger praktischer Möglichkeiten. Es ist möglich,

die Asservatenkammer der StA zu besichtigen, das nicht öffentliche Kriminalmuseum des LKA

zu besuchen oder eine JVA von innen zu besichtigen und mit Häftlingen ein Gespräch zu führen.

Im Rechtsmedizinischen Institut der Uni Frankfurt kann man an einer Obduktion teilnehmen.

Erkundigt Euch bei Eurem AG-Leiter oder – besser – fragt frühzeitig und selbständig bei den

Behörden nach, da der AG-Leiter i.d.R. überlastet ist. Wenn man Interesse hat, kann man die

Arbeit der Polizei kennen lernen, indem man einmal aktiv am Wach- und Streifendienst eines

Reviers teilnimmt (idealerweise ab 19 Uhr sonnabends bis in die frühen Morgenstunden Zuerst

müsst ihr dafür eine E-Mail an [email protected] senden. Darin sollte

nebst Namen und Anliegen auch eure Handynummer sowie euer Wunsch-Revier, zwei bis drei

Wunschdaten und die Info ob ihr Tag oder Nachtdienst machen wollt. Nach der Antwortmail

müsst ihr bei Frau Schütt (Zuständige im Polizeipräsidium Südhessen) persönlich erscheinen um

eine Verzichtserklärung für etwaige Schäden zu unterschreiben und einen formlosen Zweizeiler

eures AG-Leiters vorzulegen, dass die Teilnahme in Ordnung ist. Bei Rückfrage ist Frau Schütt

unter 06151 969 2309 oder 2308 Vormittags zu erreichen.

Ein besonderer Spaß ist sicherlich auch der sog. Trinkversuch. Zusammen mit den Kolleginnen

und Kollegen kann man die Reaktion des eigenen Körpers auf Alkohol erleben. Der Trinkversuch

wird vom Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. organisiert

(http://www.bads.de/). Ansprechpartner ist Herr Dr. Sippel von der StA Marburg. Zur

Vereinbarung eines Termins könnt ihr Euch direkt mit ihm in Verbindung setzen unter Tel.

06421-290223 und 06421-7544. Der Unkostenbeitrag liegt derzeit bei etwa 12,00 Euro pro

Teilnehmer.

(3) Besonderheiten in Fulda

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(4) Besonderheiten in Gießen

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(5) Besonderheiten in Hanau

Für den Trinkversuch ist Richter Dr. Sippel zuständig. Die Kosten betragen ca. 12€/Person.

(6) Besonderheiten in Kassel

Auch in Kassel kann an einem Trinkversuch teilgenommen werden. Für den Trinkversuch meldet

ihr euch bei Frau Kliesch oder bei Frau Weltecke-Przyklenk. Der Ablauf des Trinkversuchs wird

dann mit den Damen besprochen. Wichtig ist, dass ihr euch bei den Beiden meldet, da der

Trinkversuch nur auf Eigenregie durchgeführt wird. Man zahlt ca. 5 € pro Person für den Abend.

Alle weiteren Informationen erhaltet ihr dann bei Frau Kliesch und/oder bei Frau Weltecke-

Przyklenk.

Die Kontaktdaten:

Frau Oberamtsanwältin Silke Kliesch

Telefonnummer: 0561/912-2694

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E-mail: [email protected]

Frau Oberamtsanwältin Tanja Weltecke-Przyklenk

Telefonnummer: 0561/912-2459

E-mail: [email protected]

Auch in Kassel kann man eine Polizeifahrt machen. Hierfür bekommt ihr die notwendigen

Informationen am Anfang der Strafrechtsstation bzw. am Ende der Zivilrechtsstation. Man sucht

sich eine Dienststelle aus bei der man die Polizeifahrt machen möchte und gibt mögliche Daten

an. Dann meldet sich der zuständige Beamte bei euch.

(7) Besonderheiten in Limburg

In Limburg gibt es die Möglichkeit, sich die JVA, die Polizeistation und den psychiatrischen

Maßregelvollzug in Hadamar anzuschauen. Teilweise ist der Besuch in eure AG integriert.

Besteht darüber hinaus Interesse kann euch euer AG-Leiter den jeweiligen Ansprechpartner

nennen.

(8) Besonderheiten in Marburg

Es ist möglich, die Asservatenkammer der StA zu besichtigen oder eine JVA zu besuchen und mit

Häftlingen ein Gespräch zu führen. Im Rechtsmedizinischen Institut in Gießen kann man an einer

Obduktion teilnehmen. Das dortige Sekretariat ist erreichbar unter Tel. 0641-99-41412 bzw.

0641-99-41411. Für die Teilnahme am Streifendienst in Marburg wendet Euch an die

Polizeistation Marburg unter 06421 / 406 – 0. Ob der Trinktest (noch) angeboten wird, erfragt

bitte bei Eurem AG-Leiter. Ganz grundsätzlich gilt: Eigeninitiative zeigen und Kontakt mit für

Euch interessanten Institutionen aufnehmen!

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c) Verwaltungsstation (dritte Pflichtstation)

aa) Allgemeines

Die Verwaltungsstation beginnt mit einer einwöchigen Einführungs-AG. Die gesamte Station

dauert vier Monate. Es stehen verschiedene Ausbildungsstellen in der Verwaltung zur Wahl

(Liste s.u.). Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums (RP) richtet sich nach dem

Landgericht, zu dem die Zuweisung in der ersten Ausbildungsstation erfolgt ist. Eine Ausbildung

am Verwaltungsgericht kommt insbesondere in der Wahlstation in Betracht, dies ist jedoch für die

Dauer von zwei Monaten auch schon während der Verwaltungsstation möglich (§ 29 IV JAG).

Der entsprechende Antrag ist spätestens fünf Monate vor Beginn der Verwaltungsstation an das

zuständige Regierungspräsidium zu richten (§ 20 JAO). Ansonsten ist eine Teilung der

Verwaltungsstation nur möglich, wenn man für die Dauer von zwei Monate ins Ausland möchte

(Ausland, S. 16, ).

Wenn man sichergehen will, die gewünschte Stelle zugewiesen zu bekommen, so sollte man sich

frühzeitig bei der gewünschten Ausbildungsstelle vormerken lassen. Hat man nicht schon ein

Interesse für eine bestimmte Stelle entwickelt, so sollte man sich von den Kriterien

Examensrelevanz und Zeitumfang leiten lassen. Es ist möglich, sich förmlich bei der

Ausbildungsstation zu bewerben. Üblich und zumeist ratsam ist es aber, erst mal direkt bei der

Behörde anzurufen. Oft weiß man dann schon konkret, woran man ist. Auf einem Formblatt

(einfaches Beispiel im Anhang), ist die gewünschte Ausbildungsstelle einzutragen und evtl. die

Zusage zu vermerken. Das Formblatt ist bis spätestens zum Ende des zweiten Monats der

Strafstation abzugeben. Das Formblatt ist zu richten an das zuständige Regierungspräsidium oder

das Regierungspräsidium, bei dem die Verwaltungsstation absolviert werden wird.

Ansprechpartner sind die Regierungspräsidien. Dies gilt insbesondere für die Zuweisung zu der

Stelle der Einzelausbildung, für Krankmeldungen und Urlaubsanträge sowie für alle sonstigen

Fragen. Ausnahme: Trennungsgeldanträge -nur für die Ausbildung im Ausland– sind weiterhin

schriftlich über das LG zu stellen.

Während der Verwaltungsstation ist gemäß § 29 VI JAG auch ein Vertiefungsstudium an einer

rechtswissenschaftlichen Fakultät möglich (z.B. Speyer, siehe unten), auch die Abordnung in die

Zentrale oder einer Auslandsvertretung des Auswärtigen Amts oder nach Brüssel ist gemäß § 29

IV 1 JAG möglich. Sowohl die Ministerien Hessens als auch des Bundes sind grundsätzlich als

Ausbildungsstellen ausgeschlossen, da sie keine Städten und Gemeinden sind und in der Liste der

zugelassenen Stellen nicht aufgeführt sind. Die Station kann gastweise bei einer Behörde in einem

anderen Bundesland absolviert werden, soweit diese vergleichbar zu einer hessischen Behörde ist

oder im Einzelfall durch Vorlage eines Ausbildungsplans gemäß § 22 II 1 JAO hierzu zugelassen

ist. In jedem Fall sollte für den konkreten Fall nachgefragt werden.

(1) Besonderheiten im Regierungsbezirk Darmstadt

Zuständig für sämtliche Angelegenheiten in der Verwaltungsstation ist das Regierungspräsidium

Darmstadt, Ansprechpartnerin: Frau Jutzler, Tel: 06151/12-5332; Mail:

[email protected]

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Eine Liste der Ausbildungsstellen im Regierungsbezirk Darmstadt findet ihr unter

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-

gerichtsbarkeit.hessen.de/files/content-downloads/Liste_der_anerkannte_Stellen.pdf

In dieser Liste sind nicht alle kommunalen Gebietskörperschaften und Organe aufgeführt, bei

denen die Station absolviert werden kann. Dazu zählen folgende:

Städte und Gemeinden:

001 Altenstadt 014 Dreieich 029 Kronberg 042 Schwalbach

003 Bad Homburg 015 Eltville 030 Lampertheim 043 Taunusstein

004 Bad Nauheim 016 Eschborn 031 Langen 040 Usingen

088 Bad Orb 017 Frankfurt 032 Langenselbold 037 Viernheim

006 Bad Soden 020 Gelnhausen 033 Maintal 044 Wiesbaden

007 Bad Soden-Salm 021 Groß-Gerau 038 Mörfelden-Walldorf

008 Bad Vilbel 047 Großkrotzenburg 046 Mühlheim

015 Bensheim 022 Hanau 034 Neu-Isenburg

005 Biebesheim 009 Heppenheim 010 Obertshausen

002 Bruchköbel 025 Hofheim 035 Oberursel

011 Büdingen 026 Idstein 036 Offenbach

045 Butzbach 048 Karben 024 Pfungstadt

012 Darmstadt 018 Kelkheim 039 Rodgau

013 Dietzenbach 028 Königstein 041 Rüsselsheim

Landrat des:

050 Landkreises Bergstraß 054 Main-Kinzig-Kreises

051 Landkreises Darmstadt-Dieburg 055 Main-Taunus-Kreises

057 Landkreises Offenbach 056 Odenwaldkreises

052 Landkreises Groß-Gerau 058 Rheingau-Taunus-Kreises

053 Hochtaunuskreises 059 Wetteraukreises

Kreisausschuss des:

060 Landkreises Bergstraße 064 Main-Kinzig-Kreises

061 Landkreises Darmstadt-Dieburg 065 Main-Taunus-Kreises

067 Landkreises Offenbach 066 Odenwaldkreises

062 Landkreises Groß-Gerau 068 Rheingau-Taunus-Kreises

063 Hochtaunuskreises 069 Wetteraukreises

Staatliches Schulamt für:

070 den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis in Heppenheim

076 den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis in Erbach

071 den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt in Dieburg

080 den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt in Darmstadt

072 den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis in Groß-Gerau

075 den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis in Hofheim

077 den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach in Offenbach

073 den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis in Friedberg

074 den Main-Kinzig-Kreis in Hanau

078 den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Bad Schwalbach

083 den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden

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081 für die Stadt Frankfurt in Frankfurt

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(2) Besonderheiten im Regierungsbezirk Gießen

Magistrate:

Alsfeld Dillenburg Gießen

Limburg Marburg Pohlheim

Wetzlar Haiger Herborn

- Alsfeld (Telefon: 06631/182-215)

- Dillenburg (Rechtsamt: Herr Fritscher, Telefon: 02771/896-188)

- Gießen (Rechtsamt: Herr Seul, Telefon: 0641/306-1456; Herr Metz, Telefon: -1452;

Bauordnungsamt: Herr Herfert, Telefon.: -2294)

- Limburg (Rechtsamt: Herr Binder, Telefon: 06431/203-217)

- Marburg (Rechtsamt: Herr Ludwig, Telefon: 06421/201-382)

- Pohlheim (Haupt- und Personalamt: Herr Bürgermeister Schäfer (Fr. Schön), Tel.:

06403/606-20)

- Wetzlar (Rechtsamt: Herr Peters, Telefon.: 06441/99-3020, Herr Preiß, Telefon: -3022)

- Haiger (Herr Dr. Zoubeck, Telefon: 02773/811-0)

- Herborn (Herr Kring, Telefon: 02772/708-0)

Kreisausschüsse:

Gießen Lahn-Dill (Wetzlar) Limburg-Weilburg (Limburg)

Vogelsberg (Lauterbach) Marburg-Biedenkopf (Marburg)

- Gießen (Rechtsamt: Frau Igler-Schmalor, Tel.: 0641/9390-555; Bauaufsicht: Herr Helm,

Tel.: -754)

- Lahn-Dill (Wetzlar) (Rechtsamt, Frau Amelung Hildebrand Tel.: 06441 407-1331)

- Limburg-Weilburg (Limburg) (Haupt-, Rechts-, Personalamt, Frau Stahl-Weickert,

Telefon: 06431/296-253, Herr Appl, Telefon: -216)

- Vogelsberg (Lauterbach) (Rechtsamt, Herr Wettläufer)

- Marburg-Biedenkopf (Marburg) (Rechtsamt: Herr Burk, Telefon: 06421/405-1314;

Kreisjobcenter: Frau Martin, Telefon: -7130)

Landräte:

Gießen Lahn-Dill (Wetzlar) Limburg-Weilburg (Limburg)

Vogelsberg (Lauterbach) Marburg-Biedenkopf (Marburg)

- Gießen (Fachbereich III, Herr Monz, Telefon: 0641/9232-200 od. -201)

- Lahn-Dill (Wetzlar) (Aufsichts- und Kreisordnungsbehörden, Herr Strack-Schmalor,

Telefon: 06441/407-2000)

- Vogelsberg (Lauterbach) (Herr Simon, Telefon: 06641/977-107)

Staatliches Schulamt für:

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Gießen

Marburg

Weilburg

- Gießen und Vogelsbergkreis (Frau Astor-Kaiser, Tel.: 0641/4800-3422, Herr Siewert,

Tel.: -3441)

- Marburg Biedenkopf (Frau Kraemer, Telefon: 06421/616-521)

- Lahn-Dill-Kreis und Limburg-Weilburg (Herr Breidenbach, 06471/328-210 oder -215)

Weitere:

Polizeipräsidium Mittelhessen

Universitätsklinikum Gießen

Justus-Liebig-Universität Gießen

Phillips-Universität Marburg

Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

Landesbetrieb „Hessisches Landeslabor“ Gießen

- Polizeipräsidium Mittelhessen (Frau Hellmeyer, Tel.: 0641/7006-1111, Herr Pompe, Tel.:

-1000)

- Justus-Liebig-Universität Gießen (Rechtsabteilung, Frau Kraus, 0641/99-12200)

- Phillips-Universität Marburg (Rechtsabteilung: Herr Drothler, Tel.: 06421/282-6169, Herr

Dr. Viergutz, Tel.: -6155; Dekan des FB Rechtswissenschaften: Prof. Dr. Gornig, Tel.:

06421/282-3101)

(3) Besonderheiten im Regierungsbezirk Kassel

Städte und Gemeinden:

Bad Hersfeld

Hünfeld

Baunatal

Kassel

Frankenberg

Fulda

Neukirchen

Kreisausschüsse:

Kassel

Werra-Meißner-Kreis (Eschwege)

Waldeck-Frankenberg (Korbach)

Schwalm-Eder-Kreis (Homberg/Efze)

Hersfeld-Rotenburg (Bad Hersfeld)

Fulda

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Landräte:

Kassel

Werra-Meißner-Kreis (Eschwege)

Waldeck-Frankenberg (Korbach)

Schwalm-Eder-Kreis (Homberg/Efze)

Hersfeld-Rotenburg (Bad Hersfeld)

Fulda

Weitere Ausbildungsplätze in Kassel:

Industrie- und Handelskammer Kassel

Landesanstalt für privaten Rundfunk Hessen

Landeswohlfahrtsverband Hessen

Polizeipräsidium Nordhessen

Staatliches Schulamt Kassel

Universität Kassel

Sozialversicherungsträger für den Gartenbau

Weitere Ausbildungsplätze im Regierungsbezirk:

Direktion Bundesbereitschaftspolizei in Fuldatal (bei Kassel)

Polizeipräsidium Osthessen in Fulda

Industrie- und Handelskammer Fulda

Staatliches Schulamt Fulda

Staatliches Schulamt Fritzlar

Staatliches Schulamt Bebra

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda

Eine genaue Auflistung der Städte und Gemeinden findet sich unter http://www.rp-kassel.de →

„Über uns & die Region“ → „Region Nordhessen“ → „Der Regierungsbezirk“

bb) Über wie viele Ausbildungsplätze verfügt jede Stelle?

Der Umfang der Liste täuscht über die tatsächlichen Möglichkeiten hinweg. Die Liste gibt nur an,

welche Stellen ausbilden dürfen. Weiterhin muss auch ein Volljurist zur Verfügung stehen, der

Eure Ausbildung übernehmen kann. Um aus der vollen Palette wählen zu können, ist es unbedingt

erforderlich, sich rechtzeitig um eine Stelle selbst zu bemühen.

Rechtzeitig bedeutet: in den ersten drei Monaten der Zivilstation! Wer zu lange wartet, muss

mit dem vorliebnehmen, was noch da ist.

cc) Kann man sich eine Stelle reservieren?

Es ist üblich, sich von der gewünschten Stelle eine Zusage über die Ausbildungsbereitschaft

einzuholen. Dazu besucht man die ins Auge gefasste Stelle am besten persönlich. Das

Regierungspräsidium betont immer wieder, dass die Zusagen keine Verbindlichkeit für die

Zuweisung hätten. In den meisten Fällen wird aber dem Wunsch entsprechend zugewiesen. Eine

mündliche Zusage des „Ausbilders in spe“ mit Angabe der dienstlichen Telefonnummer reicht

zwar aus (sollte in rechtlicher Hinsicht aber schriftlich vorliegen, § 38 VwVfG; s. Zusageformular

im Anhang). Vor der Zuweisung wird die Zusage überprüft. Auf dem Zuweisungsbogen könnt Ihr

unter dem Punkt Begründung darauf hinweisen, dass eine Zusage vorliegt und Namen und

Telefonnummer des Ausbilders angeben.

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dd) Wohin geht man zweckmäßigerweise?

Auch hierfür gibt es keine allgemeingültigen Tipps. Wer sich für ein Regierungspräsidium

interessiert, muss damit rechnen, nichts anderes zu tun als Widerspruchsbescheide auf einem ganz

bestimmten Gebiet zu verfassen. Das wird schnell eintönig, hat aber gewissermaßen den Vorteil,

dass man i.d.R. nur 1x die Woche antreten muss. Wer sich für das Rechtsamt einer Gemeinde-

oder Kreisverwaltung interessiert, wird nicht nur mit öffentlichem Recht befasst sein, sondern mit

allen innerhalb einer Verwaltung anfallenden Aufgaben; auch aus dem Zivil-, Arbeits- und

Strafrecht. Hierzu gehört es, Bescheide zu verfassen, Stellungnahmen an andere Ämter abzugeben

und Anhörungen vor dem Widerspruchs- oder Anhörungsausschuss zu leiten. Es wird meist

tägliche Anwesenheit verlangt. Als Schmankerl darf man aber mitunter an Ausschüssen und

Ratssitzungen teilnehmen.

Während der Verwaltungsstation soll eine größere Arbeit verfasst werden. Wir haben aber die

Erfahrung gemacht, dass die Einzelausbilder fast immer eine von Euren Ausarbeitungen mit dem

größten Umfang als „größere Arbeit“ bestimmen.

ee) Verwaltungsgerichtlicher Klausurenkurs

(1) Besonderheiten in Frankfurt

Schon mit Beginn des Referendariats könnt ihr an den Klausurenkursen am Verwaltungsgericht in

Frankfurt teilnehmen. In der Regel finden bis zu drei Klausurenkurse statt. Die Termine können

online unter https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/verwaltungsgerichte/vg-frankfurt-am-

main/informationen-f%C3%BCr-referendare abgerufen werden.

Dabei werden die Sachverhalte schriftlich beim Pförtner des Verwaltungsgerichts ausgegeben. Es

gibt nur eine begrenzte Zahl von Sachverhalten. Die Daten von Ausgabe und Abgabe der

Klausuren sind der Website des Verwaltungsgerichts zu entnehmen.

Ihr habt aber keine Garantie dafür, dass eure Klausuren auch korrigiert werden. Es werden gemäß

§ 37 V 2 JAG regelmäßig nur die Klausuren derjenigen Teilnehmer, die sich in den letzten vier

Monaten der Anwaltsstation befinden, korrigiert.

(2) Besonderheiten in Darmstadt

In Darmstadt bietet das Regierungspräsidium einen (einzigen) Klausurenkurs an, geschrieben

wird in der Regel alle 4 Wochen eine Klausur. Die Termine findet ihr hier: https://rp-

darmstadt.hessen.de/%C3%BCber-uns/karriere-im-rp/ausbildung-rechtsreferendarinnen-und-

rechtsreferendare-der-verwaltung.

Den Sachverhalt bekommt ihr an der Pforte und müsst ihn dort am Ende der Bearbeitungszeit

auch wieder abgeben. Achtung: Derzeit werden 20 Klausuren ausgegeben und auch nur

entsprechend viele Klausuren korrigiert. Dabei wird nicht nach Examenstermin priorisiert,

sondern den Sachverhalt erhält, wer zuerst da ist. Kopiermöglichkeiten bestehen offiziell nicht,

die Sachverhalte werden wieder eingesammelt.

(3) Besonderheiten in Wiesbaden

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

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(4) Besonderheiten in Gießen

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(5) Besonderheiten in Limburg

Momentan nehmen die Limburger Referendare am Klausurenkurs in Gießen teil. Wann und ob

sich dies ändern wird, ist noch unklar.

Der Klausurenkurs findet beim Landeslabor Hessen, Schubertstraße 60, 35392 Gießen im zwei-

Wochen-Rhythmus statt. Termine für den Klausurenkurs und den Besprechungen finden sich

unter https://rp-giessen.hessen.de/über-uns/ausbildung-praktika-referendariat/rechtsreferendariat

(6) Besonderheiten in Hanau

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(7) Besonderheiten in Fulda

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(8) Besonderheiten in Marburg

Der Klausurenkurs wird von Rechtsoberrat Ersfeld (RP Gießen, Landkreis Marburg-Biedenkopf,

Fachbereich Rechtsangelegenheiten) geleitet. Die Klausuren werden jeweils mittwochs um 08:30

Uhr im Raum 106 des Landgerichts Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg geschrieben.

Die dazugehörigen Besprechungen finden jeweils mittwochs und freitags um 13:30 Uhr bis

15:30 Uhr im Landratsamt, Im Lichtenholz 60 in 35043 Marburg-Cappel statt.

(9) Besonderheiten in Marburg

Der Klausurenkurs wird vom Regierungspräsidium Kassel zur Verfügung gestellt.

Der Klausurenkurs immer dienstags im drei Wochen-Takt statt. Die Termine sind auf der

Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel zu finden (der Weg auf der Internetseite: Über uns-

Karriere beim RP- Ausbildung- Termine der Klausurenarbeitsgemeinschaft). Dienstags findet die

Klausur von 09:00-14:00 in der Kurt-Schumacher-Straße (neues RP) statt, dabei findet die

Klausurbesprechung der vorherigen Klausur von 8:00-9:00 statt. Dieser Kurs ist ein

Sitzklausurenkurs, d.h. ihr könnt die Klausuren nur vor Ort schreiben. Der Leiter des

Klausurenkurses ist Herr Koch.

ff) Verwaltungsstation im Ausland

Gemäß § 29 IV 1 JAG kann die Verwaltungsstation bei einer zwischenstaatlichen oder

ausländischen Stelle oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Für das Auswärtige Amt

stehen auf www.auswaertiges-amt.de alle Infos bezüglich der Bewerbung für Zentrale und

Auslandsvertretungen. Andere Möglichkeiten, etwa bei der Europäischen Kommission, bestehen

ebenfalls. Wenn noch kein hessischer Referendar diese Ausbildungsstelle besucht hat, muss ein

Ausbildungsplan erstellt werden. Das kann zwar etwas Zeit kosten, ist aber grundsätzlich kein

Problem. Generell kann jede Stelle zur Ausbildung zugelassen werden, solange sie einen

entsprechenden Ausbildungsplan vorlegt.

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Das Auswärtige Amt bildet nur im Dreimonatsturnus aus. Dementsprechend muss die

Verwaltungsstation in diesem Fall von vier Monate auf sechs Monate verlängert werden, sodass

die Hälfte hiervon beim Auswärtigen Amt absolviert werden kann gemäß § 29 IV 1 JAG. Von

den sechs Monaten müssen dann noch zwei Monate bei einer inländischen Verwaltungsstelle

absolviert werden.

Man muss sich für den einen Monat im Ausland und den einen Monat zwischen Ausland und

Behörde (da man in dieser Zeit bedingt durch den Zweimonatsturnus keiner AG zugewiesen

werden kann) in Deutschland zwei Monate (unbezahlten) Sonderurlaub nehmen. Allerdings gibt

es die Möglichkeit, für die Zeit des Auslandsaufenthalts Trennungsgeld zu beantragen, unter

bestimmten Umständen werden auch die Reisekosten erstattet. Die Antragsformulare für

Trennungsgeld und Erstattung der Reisekosten findet ihr auf der Internetseite der Hessischen

Bezügestelle.

Ob Ihr den ersten Teil der Verwaltungsstation in Deutschland und den zweiten Teil im Ausland

absolviert oder lieber erst ins Ausland gehen möchtet und danach in eine hessische Behörde, ist

für die Zuweisung und den Sonderurlaub egal. Es empfiehlt sich aber, sich schon für den ersten

Teil der Verwaltungsstation beim Auswärtigen Amt zu bewerben, da alle Anträge jeweils 7

Monate vor Beginn des beabsichtigten Auslandaufenthalts bearbeitet werden und Ihr Euch so die

Möglichkeit offenhaltet, Euch im Falle einer Ablehnung einfach noch mal zu bewerben.

Den Sonderurlaub muss man beim OLG beantragen (immer den Dienstweg beachten). Nach

dessen Genehmigung muss man beim zuständigen Regierungspräsidium die Zuweisung zum

Auswärtigen Amt für die drei Monate beantragen. Kümmert Euch unbedingt frühzeitig um eine

Ausbildungsstelle für die zwei Monate in Deutschland. Einige Ausbilder sind nicht bereit,

Referendare nur für zwei Monate zu betreuen, was die Suche etwas erschwert. Auch eine

Zuteilung durch das RP für den Fall, dass man keine Ausbildungsstelle gefunden hat, erfolgt

regelmäßig nur für 4 Monate. Wenn es hart auf hart kommt, kann es also sein, dass man nicht ins

Ausland gehen kann, obwohl man einen Platz beim Auswärtigen Amt bekommen hat, weil eine

lückenlose Ausbildung nicht sichergestellt ist und die Zuweisung daher nicht erteilt wird.

gg) Die ÖR-Handakte

Das hessische Innenministerium hat im Herbst 2016 eine neue Auflage der ÖR-Handakte

herausgegeben, die den Referendaren den Einstieg in das hessische öffentliche Recht und dessen

Strukturen erleichtern soll. Die Handakte wird Euch zu Beginn der Verwaltungsstation von dem

zuständigen Regierungspräsidium zugeschickt.

hh) Ort der Verwaltungsrechts-AG

Da die Dienstaufsicht in der Verwaltungsstation auf das jeweilige Regierungspräsidium übergeht,

ist dieses auch für die Bereitstellung von Räumen und das Finden von AG-Leitern zuständig. Es

ist üblich, dass manche AGs zu Behörden an andere Orte innerhalb des RP geschickt werden.

Reisekosten werden erstattet.

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d) Anwaltsstation (vierte Pflichtstation)

aa) Allgemeines

Die Anwaltsstation dauert neun Monate und beginnt in der Regel mit einem zweiwöchigen

Anwaltslehrgang. Der Lehrgang findet i.d.R. von ca. 9:00 – 13:00 Uhr statt. Der Lehrgang selbst

wird meist von mehreren Anwälten gestaltet. Themen sind unter anderem: Gebühren- und

Kostenrecht, Aufbau und Führung einer Anwaltskanzlei, Mandantenakquise, Vertragsgestaltung

etc. Während des Anwaltslehrganges und noch zwei Wochen danach findet keine weitere AG

statt. Spätestens dann beginnt aber die Regel-AG, die von einem Richter geleitet wird und die

sich vorwiegend um das Zwangsvollstreckungsrecht dreht.

Die Einzelausbildung werdet Ihr bei einem RA Eurer Wahl verbringen, wobei Ihr nicht auf den

LG-Bezirk Eurer Stammdienstelle oder das Land Hessen oder die Bundesrepublik beschränkt

seid. Welchen RA Ihr gewählt habt, müsst Ihr mindestens drei Monate vor der Station dem LG

anzeigen. Hierfür gibt es einen Vordruck. Aus der Benennung des Ausbilders muss klar

hervorgehen, wer der für die Ausbildung verantwortliche RA ist und wer am Ende das Zeugnis

erteilt. Wer möchte, der kann sich eine schriftliche Bestätigung des Ausbilders geben lassen und

diese anstelle des Vordrucks beim Sachbearbeiter der Stammdienststelle abgeben.

Die Ausbildungsstelle muss der Referendarabteilung des Landgerichts schriftlich mitgeteilt

werden. Beigefügt werden muss eine schriftliche Einverständniserklärung des ausbildenden RA.

Aus der Einverständniserklärung muss klar hervorgehen, wer der für die Ausbildung

verantwortliche RA ist und wer am Ende das Zeugnis erteilt (insbesondere bei größeren Kanzleien

genügt also ein Schreiben "der Kanzlei" nicht). Es wird am LG Frankfurt dringend gebeten, die

Benennungen nicht persönlich abzugeben, sondern sie einfach formlos in den Tagesbriefkasten

am LG, Geb. B einzuwerfen (dieser befindet sich außen neben dem Eingang rechts, adressiert an

das Landgericht, Referendarabteilung).

Wer sich über das normale Ausbildungsmaß (1 Akte/Woche) hinaus engagiert, sollte ein Entgelt

vereinbaren. Es gibt aber auch Anwälte, die nichts zahlen. Die zusätzliche Beschäftigung war

bis März 2016 keine Nebentätigkeit, die genehmigt werden musste. Seit dem BSG Urteil

vom 31.03.2015 (B 12 R 1/13 R) ist eine zusätzliche Vergütung in Hessen verboten.

Bestimmungen über Nebentätigkeiten werden davon nicht berührt. Eine Zuweisung erfolgt

nur, wenn eine Erklärung abgegeben wird, kein zusätzliches Entgelt von der Ausbildungsstelle zu

bekommen (Erklärung im Anhang). Eine Nebentätigkeit in derselben Kanzlei, die auch die

Ausbildung übernimmt, ist durchaus möglich. Aus eurem Vertrag muss sich dann aber deutlich

ergeben, dass Ausbildung und Nebentätigkeit getrennt werden und dies auch möglich ist.

Ein Speyer-Aufenthalt während der Rechtsanwaltsstation ist grundsätzlich auch möglich.

Beachten müsst Ihr hierbei, dass Ihr nicht alle Vorlesungen und Seminare belegen könnt, die

angeboten werden, sondern nur diejenigen, die ihren Schwerpunkt auf „Rechtsberatung“ legen.

bb) Teilen der Anwaltsstation

Seit 2009 ist das einmalige Teilen der Anwaltsstation möglich. Die Station kann auf zwei

inländische Anwälte für die Dauer von jeweils viereinhalb Monaten aufgeteilt werden. Auch

wenn es diesbezüglich noch keine gesetzliche Grundlage im JAG gibt, hat das JPA dem OLG

diese Regelung, die auf Wunsch der Referendare wieder eingeführt wurde, mitgeteilt.

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Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit für die Dauer von drei Monaten zu einem Notar, einem

Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle zu gehen, in der eine

sachgerechte Ausbildung in Angelegenheiten der Rechtsberatung gewährleistet ist.

Noch einmal anders verhält es sich, wenn man einen Teil der Anwaltsstation mit einem

Auslandsaufenthalt verbinden möchte. Dann muss § 29 IV JAG beachtet werden.

cc) Klausurenkurs in der Anwaltsstation (Zivil- und Strafrecht) und andere Besonderheiten

(1) Besonderheiten in Frankfurt

Klausurenkurse werden am LG für die Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und

Zwangsvollstreckungsrecht sowie Arbeit und Wirtschaft angeboten (ein Klausurenkurs, in dem

die Fachgebiete wechseln).

Am Landgericht erfolgt die Zuweisung auf Antrag durch die Referendarstelle. Um das Verfahren

zu vereinfachen, wird die Zuteilung wie folgt ablaufen: Im Laufe der Verwaltungsstation wird

Herr Dorn den AG-Sprechern eine Liste mit den Kursen zukommen lassen. Die AG-Tage in der

Anwaltsstation sollten dann schon bekannt sein, so dass man diese berücksichtigen kann. Die AG-

Sprecher werden gebeten, die Liste im Kurs herumgehen zu lassen und dafür zu sorgen, dass sich

möglichst alle für einen Kurs eintragen. Es wäre gut, wenn man schon in den AGs versucht, sich

halbwegs gleichmäßig zu verteilen. Herr Dorn wird versuchen, die Terminwünsche so weit wie

möglich bei der Zuteilung zu berücksichtigen. Wer sich nicht in die Liste eingetragen hat, wird

„von Amts wegen“ zugeteilt.

Am Ende der Verwaltungsstation wird bekannt gegeben, wer in welchem Kurs gelandet ist. In

letzter Zeit hat es ab und zu mal Schwierigkeiten wegen überfüllter Kurse gegeben, in denen dann

„Dienstältere“ gehen mussten oder nicht alle Klausuren korrigiert werden konnten etc. Wir bitten

daher darum, im Interesse aller die Zuweisungen einzuhalten.

(2) Besonderheiten in Darmstadt

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(3) Besonderheiten in Fulda:

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(4) Besonderheiten in Gießen

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

(5) Besonderheiten in Hanau

Klausurenkurse werden am LG Hanau für die Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und

Zwangsvollstreckungsrecht sowie Arbeit und Wirtschaft angeboten (ein Klausurenkurs, in dem

die Fachgebiete wechseln). Diesbezügliche Informationen werden per Mail an die

Referendare/innen weitergeleitet (Termine, Besprechungen, Klausurenplan).

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(6) Besonderheiten in Kassel

Der Klausurenkurs wird am LG für die Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und

Zwangsvollstreckungsrecht sowie Arbeits- und Wirtschaftsrecht angeboten. Es ist also ein

Klausurenkurs, der für verschiedene Rechtsgebiete Klausuren anbietet.

Hierbei liegen die Klausuren jeden zweiten Montag im Kopierraum der Bibliothek im LG Kassel

aus.

In dem Raum findet ihr auch die Klausurtermine mit der Angabe, welches Rechtsgebiet an der

Reihe ist, und die Besprechungstermine für die jeweiligen Klausuren.

(7) Besonderheiten in Limburg

Am Klausurenkurs darf man ab der ersten Station teilnehmen. Den Klausurenkurs für Zivil- und

Strafrecht leiten Frau Hetterich und Frau Kilian. Eine Terminübersicht des Klausurenkurses wird

vorab an die AG-Sprecher per Mail versendet und/ oder hängt im Landgericht Limburg im 1.

Stock aus.

Frau Kilian: [email protected]

Frau Hetterich: [email protected]

(8) Besonderheiten in Marburg

Leiterin: Direktorin des Amtsgerichts Wagner (Zivilrecht I, II und III, Arbeitsrecht,

Wirtschaftsrecht)

Leiter: Oberstaatsanwalt Ungefuk (Strafrecht)

Die Klausuren werden jeweils dienstags um 08:30 Uhr im Raum 106 des Landgerichts Marburg,

Universitätsstraße 48, 35037 Marburg, geschrieben. Die dazugehörigen Besprechungen finden

jeweils donnerstags um 16:00 Uhr im AG-Raum in der ehemaligen Südpost, Universitätsstraße

50, in 35037 Marburg statt. Ein Terminplan wird von Herrn Wege an Euren AG-Sprecher

übersandt.

Seit dem Jahre 2011 wird beim Landgericht Marburg einmal jährlich - vorzugsweise im Frühjahr -

eine freiwillige familienrechtliche Arbeitsgemeinschaft durchgeführt, sofern die vorgegebenen

Mindestanforderungen erfüllt werden. An der freiwilligen familienrechtlichen

Arbeitsgemeinschaft müssen mindestens acht und dürfen höchstens 20 Rechtsreferendarinnen und

Rechtsreferendare teilnehmen. Alle eingehenden Anmeldungen sind zwar grundsätzlich freiwillig,

sollten aber zugleich auch als verbindlich angesehen werden, so dass die freiwillige

familienrechtliche Arbeitsgemeinschaft von Anfang bis Ende durchgeführt werden kann.

(9) Besonderheiten in Wiesbaden

Für diesen Gerichtsbezirk sind keine Besonderheiten bekannt.

e) Wahlstation

Nach den leidvollen Examensklausuren und dem Rest der RA-Station schließt sich eine weitere

dreimonatige Station an, die Ihr bei einer Ausbildungsstelle Eurer Wahl (begrenzt durch die

gesetzlich vorgesehenen Schwerpunktbereiche, § 29 III JAG) absolvieren könnt.

Die Schwerpunktbereiche sind auf folgende Gebiete begrenzt:

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● Zivilrechtspflege ● Strafrechtspflege ● Staat und Verwaltung ● Steuern und Finanzen ● Arbeit ● Wirtschaft ● Sozialwesen

Was im Einzelnen unter den jeweiligen Schwerpunktbereich fällt, steht in der Liste gem. § 29 III

JAG.

Wichtig: Die Wahl des Schwerpunktbereichs bestimmt auch das Rechtsgebiet, aus dem der

Aktenvortrag im mündlichen Examen zugeteilt wird. Berücksichtigt dies bei eurer Wahl! Der

Bereich muss aber nicht den Schwerpunkt des Aktenvortrages bilden. So mag der Aktenvortrag

selbst z.B. aus dem Arbeitsrecht entnommen worden sein, seinen Schwerpunkt aber im

allgemeinen Schuldrecht oder z.B. im Darlehensrecht haben. Ferner ist der Schwerpunktbereich –

nicht aber die darin erzielte Punktzahl– auf dem Examenszeugnis vermerkt.

Des Weiteren zeigt man mit seiner Wahl auch bei künftigen Bewerbungen, wo man seine

Vorlieben hat bzw. seine Spezialisierungen erworben hat. Das solltet Ihr natürlich bei der Wahl

berücksichtigen.

Solltet ihr euch für Stellen außerhalb der Verwaltung interessieren, gilt die Erklärung für die

Zusatzvergütung der Rechtsanwaltsstation entsprechend.

Welche Stellen im Inland ausbilden dürfen, ergibt sich ebenfalls aus einer Liste, die Ihr beim

OLG einsehen könnt, bzw. im Internet unter:

http://www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de → Vorbereitungsdienst → Liste der

Ausbildungsstellen in der Wahlstation (nur Inland)

Weitere Informationen und Listen bereits genehmigter Wahlstationen können bei den zuständigen

Sachbearbeitern am OLG Frankfurt a.M., Zeil 42, 60327 Frankfurt, eingeholt werden

(Telefonnummern s.u./Sprechstunden täglich von 9:00 – 12:00 Uhr). Post ist an den Präsidenten

des OLG Frankfurt a.M., Referendarabteilung, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main, zu richten.

Die Sachbearbeiter sind auch für Ausbildungsfragen zuständig. Die Wahlstation kann auch im

Ausland, an der Verwaltungshochschule in Speyer (3 Monate) oder für ein Vertiefungsstudium

an einer Uni abgeleistet werden. Letzteres ist auch während der Verwaltungsstation möglich. Zu

beachten ist, dass eine Ausbildung an einer deutschen Botschaft im Ausland zum öffentlichen

Recht zählt. Wer an das OLG will, sollte sich frühzeitig bei der Referendar-Abteilung des OLG in

die Liste für die OLG-Senate eintragen lassen.

Die Benennung der Wahlstation muss 3 Monate vor Beginn schriftlich unter Angabe des

Schwerpunktbereiches unmittelbar beim OLG Frankfurt a.M. angezeigt werden. Beizufügen

ist eine Einverständniserklärung der ausbildenden Stelle sowie die Erklärung zu

Sozialabgaben.

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Für eine Wahlstation im Ausland muss ein Ausbildungsplan existieren. Ob ein solcher bereits

für die Stelle vorhanden ist, für die Ihr Euch interessiert, könnt Ihr bei der Referendarstelle des

OLG herausfinden. Wer ins Ausland möchte, aber noch nicht genau weiß, was genau es werden

soll, der sollte auf jeden Fall mal die Erfahrungsberichte unserer Vorgänger durchstöbern. Das

kann einem häufig helfen, etwas zu finden. Ansonsten müsst ihr bzw. euer potentieller Ausbilder

selbst einen Ausbildungsplan erstellen, den das OLG dann (eventuell nach Änderungswünschen)

genehmigt. Hinweise dazu findet ihr hier: https://ordentliche-

gerichtsbarkeit.hessen.de/sites/ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/files/content-

downloads/Aufstellung.pdf.

Bei der Suche nach Adressen bzw. geeigneten Ausbildern im Ausland für die Wahlstation

können deutsch-ausländische Anwaltsvereinigungen sehr hilfreich sein. Hier nur einige zur

Auswahl:

● Deutsch-Amerikanische-Juristen-Vereinigung e.V., Alte Bahnhofstr. 10, 53173

Bonn, Tel.: 0228/361376 ● Deutsch-Britische Juristenvereinigung e.V., Neuer Wall 42, 20354 Hamburg,

Tel.: 040/362241

● Deutsch-Französische Juristenvereinigung, Saarstr. 21, 55122 Mainz, Tel.: 06131/392412

● Deutsch-Griechische Juristenvereinigung e.V., Valentinskamp 88, 20355

Hamburg, Tel.: 040/35002-0 ● Deutsch-Israelische Juristenvereinigung e.V., Waldstr. 59, 45661 Recklinghausen,

Tel.: 02361/35916

● Deutsch-Spanische Juristenvereinigung e.V., Hansaring 115, 50670 Köln,

Tel.: 0221/7360-03 od. -04

An finanziellen Zuwendungen für einen Auslandsaufenthalt gibt es Trennungsgeld. Das übliche

Referendargehalt läuft weiter. Fragt bitte die Sachbearbeiter der Hessischen Bezügestelle in

Kassel, Tel.: 0561/1008-2245.

Referendare im Inland werden an der Regel-AG aus ihrem jeweiligen Wahlfachgebiet

teilnehmen. Für einen Auslandsaufenthalt o.ä. wird man hiervon freigestellt. Bei der Wahl des

Wahlfaches sollte man auch bedenken, dass man je nach gewähltem Rechtsgebiet eventuell an

andere Landgerichte geschickt wird. Insoweit dies der Fall ist, können nach den 3 Monaten die

Fahrtkosten erstattet werden. In der AG werden vor allem Aktenvorträge geübt. Ihr erhaltet dabei

nicht nur technische, sondern vor allem auch inhaltliche Hinweise, was alles als Fehler angesehen

wird und was zu vermeiden ist. Klausuren werden i.d.R. nicht mehr angefertigt.

Am Ende des ersten Monats der Wahlstation wird Euch – unabhängig davon, ob Ihr das

Schriftliche bestanden habt oder nicht – ein Schreiben zugesandt, indem Euch der

voraussichtliche Prüfungstermin/-ort für die mündliche Prüfung mitgeteilt wird. Gleichzeitig

werdet Ihr aufgefordert Euch umgehend – d.h. 3 Monate vor der mündlichen Prüfung – persönlich

bei der Agentur für Arbeit für die Zeit nach dem Examen arbeitssuchend zu melden. Bei

Missachtung dieses Zeitrahmens kann Euch der Anspruch auf das ALG I zeitweise gekürzt

werden. Dies lässt sich dann nur noch durch eine ausführliche Stellungnahme Eurerseits

abwenden, durch die Ihr darlegt, warum Ihr der Meldefrist nicht nachgekommen seid. Gründe

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hierfür können Urlaub oder eine zu hohe Arbeitsbelastung bei Eurer Ausbildungsstelle sein, die

auch noch in Eure „Freizeit“ hinwirkte. Bei der Agentur für Arbeit erhaltet Ihr auch die

Arbeitsbescheinigung, die Ihr bei der Hessischen Bezügestelle (HBS) einzureichen habt, die

dann wiederum Voraussetzung für ALG I ist. Jene wird Euch nach Bestehen der mündlichen

Prüfung von der HBS zurückgesandt.

f) Nach der Wahlstation

Nach der Wahlstation seid Ihr vom Dienst freigestellt. 2 bis 8 Wochen nach dem Ende der

Wahlstation wartet das Mündliche, insbesondere der Kurzvortrag.

Die persönliche Ladung zur mündlichen Prüfung bekommt Ihr etwa 10 bis 20 Tage vor dem

Termin.

Insoweit man mit der mündlichen Prüfung auch das Examen im Ganzen bestanden hat, scheidet

man am Ende des Tages der mündlichen Prüfung aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus.

Daher wird die Unterhaltsbeihilfe auch nur bis zu diesem Tag gezahlt. Ihr solltet mithin

unbedingt daran denken, Euch während der Freizeit beim Amt für Soziale Arbeit (s.o.) zu

melden und bereits einige der geforderten Unterlagen besorgen.

Gegebenenfalls kommt ein freiwilliger Verbesserungsversuch in Betracht (siehe unten).

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3.) Die Stationszeugnisse: Zustandekommen – Bedeutung – Anfechtung

Am Ende einer jeden Station erteilen sowohl der Einzelausbilder als auch der AG-Leiter das

sog. Stationszeugnis.

Grundlage der Bewertung bilden:

1. Mitarbeit (Ausbildungsinteresse, Arbeitseinsatz, Selbstständigkeit, Auffassungsgabe,

Zusammenarbeit, Diskussionsbereitschaft, Toleranz, Durchsetzungsvermögen, Einstellung

auf unterschiedliche Situationen)

2. Leistungen (zusammenfassende Beurteilung mit Angaben über die Entwicklung)

a) Mündliche Leistungen

b) Schriftliche Leistungen

c) Größere schriftliche Arbeit (Relation)

d) Beteiligung an der praktischen Arbeit

3. Rechtskenntnisse (Materielles Recht, Verfahrensrecht, besondere Rechtsgebiete; jeweils

mit Angaben über die Entwicklung während der Ausbildung)

4. Praktische Fähigkeiten (Sichtung und Begrenzung des Sachverhalts; Auffinden und

Auswahl von Lösungsgesichtspunkten; Fähigkeit zur rechtlichen Argumentation;

Umsetzung von Rechtskenntnissen in praktische Entscheidungen; Verhalten in

Entscheidungssituationen; Arbeitsgeschwindigkeit; Belastbarkeit; Leistungsvermögen)

5. Erfassen der sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Grundlagen sowie

Auswirkungen der juristischen Berufsausübung

6. Sonstige Bemerkungen

7. Gesamtwürdigung und Note nach §§ 18 Abs. 2 JAO, 15 JAG

Die Stationsnoten fallen im Durchschnitt viel besser als die Examensnoten aus. Das Ministerium

erachtet 10 Punkte bei Stationszeugnissen grundsätzlich als Kennzeichen durchschnittlicher

Leistungen. Verbindliche Bewertungsmaßstäbe gibt es nicht. Für den einen Ausbilder fängt die

Notenskala bei 11 Punkten an, für den anderen hört sie bei eben diesem Niveau auch schon auf.

Wenn die Zeugnisnoten auch nicht auf das Zweite Staatsexamen angerechnet werden, so kann

ihnen aber durchaus Bedeutung zukommen. So sollen die Prüfer im Zweiten Staatsexamen gemäß

§ 51 Abs. 3 JAG im Rahmen des ihnen eingeräumten Bewertungsspielraumes auch die Leistungen

im Vorbereitungsdienst berücksichtigen. Dies wird insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn

es darum geht, ob der Kandidat am Ende der Mündlichen auf eine bessere Notenstufe gehoben

werden soll oder nicht. Daneben haben Stationszeugnisse auch bei der späteren Bewerbung eine

gewisse Bedeutung. Stationszeugnisse können schon vor der mündlichen Prüfung den

Bewerbungsschreiben beigelegt werden, da man meist dann schon in die Bewerbungsphase

eintritt, wenn man ein Zeugnis des Zweiten Staatsexamens noch nicht vorlegen kann.

Ungerechtfertigte Beurteilungen sollte man daher keinesfalls hinnehmen. Man muss es auch

nicht. Der HessVGH erachtet Stationszeugnisse als Verwaltungsakte. Der

Verwaltungsrechtsweg wäre in einem solchen Fall daher mit Widerspruch, Anfechtungs- oder

Verpflichtungsklage über § 126 Abs. 3 BRRG eröffnet. Weil im Zeugnis die

Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig fehlt, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr ab Zugang,

§§ 70, 58 VwGO.

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Der Widerspruch kann über die Referendarstelle des Landgerichts oder direkt beim

Hessischen Ministerium der Justiz erfolgen. Im Widerspruchsverfahren wird die Akte dem nach

§ 43 JAG gebildeten Einigungsausschuss vorgelegt, der das Recht hat der Widerspruchsbehörde

einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Vor der Entscheidung werden eine Stellungnahme

des jeweiligen Ausbilders und evtl. eine Erwiderung des betroffenen Referendars eingeholt.

Näheres kann bei der Verwaltung erfragt werden.

Als Anfechtungsgründe sind erfolgversprechend:

1. das Überschreiten der gesetzlichen Frist von vier Wochen zur Ausfertigung der

Beurteilung = absoluter Anfechtungsgrund → Zeugnis wird auch ohne inhaltliche

Argumentation beseitigt (kommt häufig vor!)

2. keine Besprechung der Noten sowie des Inhalts der Arbeiten während der Ausbildung =

absoluter Anfechtungsgrund,

3. keine zeitnahen Besprechungen der Arbeiten während der Ausbildung,

4. unsachliche oder abwegige Beurteilungen, wie etwa diskriminierende Formulierungen

oder laienpsychologische Gutachten,

5. das Fehlen einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage; etwa bei längerer, auch

unterbrochener Abwesenheit des Ausbilders oder Referendars.

Doch auch die geglückte Anfechtung hat einen Haken: Weder Einigungsausschuss noch

Widerspruchsbehörde können – mangels eigener Beurteilungsgrundlage – das

ermessensfehlerhafte Zeugnis durch ein besseres ersetzen. Ein solches gibt es nur, wenn der

jeweilige Ausbilder von sich aus eine neue Beurteilung (innerhalb der gesetzlichen Frist)

anfertigt. Andernfalls führt die Anfechtung lediglich zur Aufhebung des Zeugnisses. Das für

diesen Stationsabschnitt vorgesehene Zeugnis fehlt dann in der Personalakte und kann bei

Bewerbungen nicht eingereicht werden – was eventuell gewisse Rückschlüsse auf seinen Inhalt

erlaubt. Dies sollte man aber auch nicht überbewerten.

Bei Zeugnissen, bei denen sich der Referendar in schwerwiegender Weise ungerecht behandelt

fühlt, sollte wie folgt vorgegangen werden: Bei einem Zeugnis, das ganz offensichtlich nicht vom

verständigen Wohlwollen des Zeugnisverfassers getragen ist, kann man gewiss sein, dass sich

jeder Leser seinen Teil wird denken können. Einem „Verriss“ bei ansonsten „normalen“

Zeugnissen kommt auch aus Sicht des Ministeriums keine Bedeutung zu. In solch einem Fall kann

es sogar ratsam sein das Zeugnis in der Akte zu belassen, soweit man hierzu noch einen

Widerspruch erhoben hat und der Einigungsausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat.

Der Referendarvertreter im Einigungsausschuss (einer der Landessprecher) hat dann darauf zu

achten, dass eine substantiierte Stellungnahme im Protokoll des Einigungsausschusses vermerkt

wird. Diese Stellungnahme kann schließlich im Rahmen einer Gegendarstellung des Referendars

eingebunden werden (§ 107b HBG), die dem Zeugnis angeheftet wird.

Dies liest sich dann etwa wie folgt:

“Diese Gegendarstellung ersetzt den Widerspruch des Referendars vom ...

Der Einigungsausschuss hat den Widerspruch am ... erörtert.

Der Referendar stimmt mit dem Einigungsausschuss darin überein, dass der Ausbilder

sich bemühte, den fachlichen Leistungen des Referendars gerecht zu werden, und dass

insbesondere ... (bspw.: der ungewöhnliche Umfang des Zeugnisses) dieses Bemühen

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des Ausbilders kennzeichnet, dem Referendar und dessen Leistung in jeder Beziehung

gerecht zu werden.

Darüber hinaus hält der Referendar folgende Einwände gegen das Zeugnis aufrecht: ...”

Entscheidend ist aber: Anfechtungen sind durch Tatsachen und Argumente substantiiert glaubhaft

zu machen.

4.) Das Zweite Staatsexamen – Ablauf und Hintergründe

a) Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil des Examens besteht aus 8 Aufsichtsarbeiten (am Ende der

Rechtsanwaltsstation oder unmittelbar danach, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 4 JAG).

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

3 Aufgaben aus dem Zivilrecht (einschließlich ZPO und Zwangsvollstreckungsrecht)

1 Aufgabe aus den Bereichen von Arbeit oder Wirtschaft

2 Aufgaben aus dem Strafrecht

2 Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht

Die Benotung im Examen ist natürlich ein gutes Stück härter als in den AGs. Man sollte daher

von den AG-Noten –je nach der Freundlichkeit Eurer Ausbilder– 2 bis 3 Punkte abziehen.

Mit schlechteren Noten als denen, die Ihr in den Klausurenkursen bekommt, müsst Ihr in der

Regel aber nun wirklich nicht mehr rechnen. Das Prinzip der Korrektoren im Klausurenkurs lautet

nämlich: „Lieber eine schlechte Note im Kurs, als eine schlechte Note im Examen.“

Im Examen ist in Hessen das Papier selbst mitzubringen. Dabei ist es nicht ganz gleichgültig,

welches Papier Ihr zum Einsatz bringt. 80 g/qm sind als Qualität vorgeschrieben.

Tipp: Im Fachbuchhandel kann man spezielle Klausurenblöcke z.B. von Alpmann-Schmidt oder

JI erwerben. Wenn man zudem dort alle Gesetzestexte und die Schreibblöcke kauft, bekommt

man manchmal ein paar Stück geschenkt.

Auch im Hinblick auf die Klausurenkurse kann man in der Regel (aber nicht zu 100%) von

folgenden Klausuren–Klassifizierungen ausgehen:

Z I Urteil/Beschluss

Z II Zwangsvollstreckungsrecht

Z III Anwaltsklausur

AW eine Klausur aus dem Arbeits- oder dem Wirtschaftsrecht

S I Anklageschrift (welcher auch in der Regel ein A und B-Gutachten vorangeht

A-Gutachten = materiell-rechtliches Gutachten/B-Gutachten = prozessuales

Gutachten)

S II Urteil oder eine Revisionsklausur (Gutachten oder Urteil)

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Ö I Urteil/Beschluss

Ö II Anwaltsklausur oder behördliches Verfahren

Wo man schreiben möchte, wird bei den Referendaren ungefähr sechs Monate vor den

schriftlichen Klausuren abgefragt. Ob alle Referendare dann immer ihre Wahl bekommen, ist uns

derzeit nicht bekannt. Die Aussage des JPA im Jahr 2018 war jedoch, dass alle Wunschorte

derzeit berücksichtigt werden können. Grundsätzlich geschrieben werden kann in:

Frankfurt am Main

Wiesbaden

Gießen

Kassel

Marburg

Darmstadt

Was die Themen der Prüfung im Zivilrecht angeht, schaut bitte auf den Ausbildungsplan auf der

Website des JPA. Seit Ende 2009 gehört Familien- und Erbrecht zum Themenkatalog des Zweiten

Staatsexamen und kann in den Examensklausuren geprüft werden. Zudem ist seit 2015 eine

rechtsgestaltende Klausur, die sog. Kautelarklausur, mögliche Prüfungsaufgabe.

Allgemein ist zum Stoff und Verfahren auch ein Blick in JAG und JAO immer hilfreich!

b) Zulassung zur mündlichen Prüfung

Mindestens drei der Klausuren müssen mit 4,0 oder mehr Punkten bewertet worden sein.

Daneben muss eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,1 Punkten erzielt werden, um

zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden (§ 49 JAG).

Die Klausuren werden von zwei Prüfern korrigiert, die unabhängig von der mündlichen

Prüfungskommission agieren (Kampagnensystem). Das hat die Konsequenz, dass die Prüfer in die

mündliche Prüfung gehen und nur die abstrakten Noten der Kandidaten zur Ausgangsgrundlage

ihrer Prüfung machen werden. Denn den Prüfern der mündlichen Prüfung wird es für gewöhnlich

zu viel Aufwand sein, die schon bewerteten schriftlichen Arbeiten nochmals durchzugehen, um

sich ein konkretes Bild über die Leistungsfähigkeit der Kandidaten zu machen. Wie ein Prüfer

sich unter solchen Bedingungen ein abgerundetes Bild von einem Kandidaten bilden soll, bleibt

schon jetzt ein Geheimnis des Ministeriums. Andererseits wird dadurch eine größere „Streuung“

der Prüfer ermöglicht. Das bedeutet, dass ein und derselbe Kandidat sowohl „strenge“ als auch

„freundliche“ Prüfer in den unterschiedlichen Klausuren zugeteilt bekommen kann, anstatt

durchgängig schlimmstenfalls nur einer Gruppe von „strengen“ Prüfern zu unterliegen.

Den Bescheid über das Bestehen/Nichtbestehen und die Einladung zur mündlichen Prüfung

erhaltet Ihr zumeist 3 bis 4 Wochen vor Eurem Mündlichen -meistens in der letzten Woche der

Wahlstation. Der Bescheid kann aber auch erst deutlich später, ungefähr zehn Tage vor der

mündlichen Prüfung ankommen. Das voraussichtliche Prüfungsdatum kann man– so keine

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weiteren Änderungen, wie z.B. Freistellungen etc. erfolgten– mitunter schon dem letzten

Bezügenachweis der Hessischen Bezügestelle in der Wahlstation entnehmen.

c) mündliche Prüfung

Dieser Teil besteht aus vier Abschnitten (= ein Aktenvortrag und drei mündliche

Prüfungsgespräche), die sich auf die gesamte Ausbildung beziehen (einschließlich Wahlstation).

Letztere bestimmt den Aktenvortrag, der den Einstieg in die Prüfung darstellt. Geprüft wird man

von drei Prüfern. Zur Vorbereitung der Prüfung bieten verschiedene Stellen gegen ein

entsprechendes Entgelt in Höhe von 50 bis 90 € Prüfungsprotokolle vergangener Prüfungen an.

Seit dem 01.11.2007 gibt es nur noch einen „kurzen Aktenvortrag“ (sog. Kurzvortrag), der

sich vom bisherigen langen Aktenvortrag in der Weise unterscheidet, dass die Vorbereitungszeit

nicht mehr wie beim langen Vortrag drei Tage, sondern nur noch 60 Minuten beträgt. Der

Vortrag selbst ist (wie bisher) in 10 Minuten zu halten. Unter keinen Umständen darf er länger

als 12 Minuten andauern. Ein nachträgliches Prüfungsgespräch mit Zusatzfragen findet nicht mehr

statt.

Für letzteres hat das Land NRW auf seiner Homepage zu allen Gebieten eine gewisse Anzahl an

Kurzvorträgen eingestellt, die man herunterladen und bearbeiten kann:

http://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_staatspr/kurzvortraege/index.php

Über Eure AG-Sprecher könnt Ihr Prüfer aus dem Zweiten Staatsexamen zu Gesprächen über die

Prüfungsanforderungen etc. in Eure AG einladen (z.B. wenn der AG-Leiter im Urlaub ist).

Natürlich kann man auch schon mal vorab als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen.

Eine geeignete Stelle zum Erlangen von Prüfungsprotokollen ist Juridicus:

Kontakt: Juridicus – Juristischer Verlag, Hiberniastraße 6, 45879 Gelsenkirchen Telefon:

0209/945806-35, Fax:0209/945806-50, E-Mail: [email protected]; http://www.juridicus.de.

Zweckmäßig ist es, bereits vier Wochen vor der mündlichen Prüfung dort anzurufen. Die

Prüfernamen können dann auch kurzfristig bekannt gegeben werden. Dann geht alles schneller!

Das solltet ihr aus Kostenersparnisgründen als gesamte Gruppe machen. Anders als in der ersten

Staatsprüfung ist es nicht üblich, die Prüfer vorab zu treffen. Stattdessen findet ein Vorgespräch

mit dem oder der Vorsitzenden der Kommission eine halbe Stunde vor Ausgabe des ersten

Aktenvortrags statt.

d) Hilfsmittel

Nach einer Verfügung des Justizprüfungsamtes Wiesbaden betreffend die Hilfsmittel für die

juristischen Staatsprüfungen sind zulässige Hilfsmittel in allen Prüfungsabschnitten:

● Schönfelder, Deutsche Gesetze, nur die Loseblattsammlung (einschließlich

Ergänzungsband), ● Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Loseblattsammlung (ohne

Ergänzungsband);

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● Nomos-Textausgabe: von Zezschwitz, Landesrecht Hessen; ● Beck-Texte, dtv, Band 5006, Arbeitsgesetze.

Für die Klausuren und die Vorbereitung des Aktenvortrags dürfen zusätzlich verwendet werden:

● Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch; ● Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung; ● Fischer, Strafgesetzbuch; ● Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung; ● Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung.

zusätzlich bei einem Kurzaktenvortrag aus dem Bereich „Steuern und Finanzen“

● Steuergesetze, Loseblattsammlung, Verlag C.H. Beck

zusätzlich bei einem Kurzaktenvortrag aus dem Bereich „Sozialwesen“

● Aichberger, Sozialgesetzbuch, Loseblattsammlung

Die derzeit geltende Hilfsmittelverordnung findet Ihr auf der Homepage des Justizprüfungsamts:

www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de

Taschenrechner sind nicht zugelassen. Auch die dreibändige Gesetzessammlung des

Nomosverlages ist in Hessen nicht zugelassen!

Nach Auskunft des JPA in Wiesbaden ist es übrigens statthaft, seinen Namen in den Buchdeckel

des jeweiligen Gesetzestextes bzw. Kommentars zu schreiben. Es ist des Weiteren erlaubt, ein

Markier-Fähnchen am Anfang des Gesetzes (nicht mittendrin!) anzubringen. Weitere

Markierungen im Gesetz sind nicht gestattet.

e) Bildung der Abschlussnote, § 51 JAG

Die Abschlussnote setzt sich zusammen aus

● acht Klausuren mit je 7,5 %, insgesamt somit 60 % ● Aktenvortrag mit 10 % ● Jeder mündliche Prüfungsabschnitt je 10 %, insgesamt somit 30 %

Die Prüfungskommission wird nach jedem Prüfungsgespräch über die Noten beraten. Nach allen

Prüfungsgesprächen wird die Abschlussnote berechnet. In der Regel wird die Vornote ein wenig

oder deutlich besser. Die Kommission ist nach dem JAG und der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, über eine Hebung der Note zu beschließen, wenn alle

Noten aus den Stationen oder das Engagement eine bessere Gesamtleistung nahelegen.

Bitte denke daran, dass Du prüfungsrechtlich verpflichtet bist, Störungen in der Prüfung oder

einen fehlenden Beschluss über die Hebung unmittelbar zu rügen, wenn Du daran denken solltest,

die Entscheidung überprüfen zu lassen.

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f) Hinweis zum “Ranking” der Examensnoten

Das Justizprüfungsamt erstellt auf Anfrage z.Zt. noch keine Bescheinigung über den Rangplatz

der Examensnote in einer Kampagne, d.h. das %-Verhältnis zu den anderen Prüfungskandidaten.

Dies soll jedoch in Ausnahmefällen dann möglich sein, wenn dieser Nachweis für ein

Weiterstudium (z.B. in den USA) unumgänglich ist. Des Weiteren ist es möglich, sich auf

Anfrage ein Zeugnis erstellen zu lassen, das die Leistungen im Einzelnen aufführt.

Außerdem wird regelmäßig den besten Absolventen des Landes (in der Regel ab der Benotung

“gut”) eine Urkunde durch das Justizministerium in Wiesbaden verliehen, die auch den Rangplatz

enthält.

h) Einsichtnahme in die Klausuren

Aufgrund der DSGVO und der in Bezug auf die vorgehende Richtlinie 95/46/EG ergangenen

Rechtsprechung des EuGH, wonach die verfassten Klausuren „personenbezogene Daten“

darstellen, haben alle Referendarinnen und Referendare einen Rechtsanspruch auf Kopie und

Zurverfügungstellung der verfassten Klausuren. Allerdings lehnt das JPA bislang solche Anfragen

in der Regel ab. Erst unter Beharren auf den Anspruch und unter Hinweis auf die DSGVO und die

Rechtsprechung des EuGH erfüllt das JPA den Auskunftsanspruch.

g) Freiwilliger Verbesserungsversuch

Mitte November 2007 verabschiedete der hessische Landtag das 10. Gesetz zur Änderung des

Juristenausbildungsgesetzes. Seitdem ist in dem neu eingefügten § 52a JAG die

Wiederholungsprüfung (= freiwilliger Verbesserungsversuch) geregelt. Danach darf jeder, der das

Zweite Staatsexamen bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, die Prüfung im Ganzen einmal

wiederholen. Der Antrag hierzu ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der

Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu stellen. Die Prüfungsgebühr wurde auf 500,- €

festgesetzt. Eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.

Nachdem der Rechtskandidat in spe den Antrag schriftlich und fristgerecht beim JPA eingereicht

hat, wird ihm eine Zahlungsaufforderung zugesandt, der er innerhalb von zwei Wochen

nachkommen muss. Nach Zahlungseingang wird der Prüfling dem nächstmöglichen

Prüfungstermin zugeteilt. Einen Wunschtermin kann man leider nicht angeben. Der Termin wird

aber durch den Zeitpunkt der Anmeldung und des Zahlungseingangs beeinflusst. Sollte man vor

oder nach der schriftlichen Prüfung doch noch von der Wiederholungsprüfung Abstand nehmen

wollen, so regelt das Gesetz, dass die Prüfungsgebühr – je nach dem Zeitpunkt der Abstandnahme

– anteilig zurückzuerstatten ist.

Die sich dann ergebende vier bis viereinhalb monatige Vorbereitungszeit sollte man einzig dem

intensiven juristischen Studium und den Klausurenkursen, die man unbedingt nach Absprache mit

den Kursleitern weiterhin besuchen sollte, und keinen anderen Tätigkeiten, wie z.B. Nebenjobs

oder Tätigkeiten in Kanzleien etc., widmen.

Zudem sollte man alsbald nach der Prüfung bei der Agentur für Arbeit ALG I (ca. 430,- €) und

beim Amt für Soziale Arbeit ergänzend ALG II (je nach Höhe der Miete ca. 230-270,- €)

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beantragen. Bei den Ämtern sollte man zudem bereits vor der mündlichen Prüfung persönlich

vorstellig werden, damit der Anspruch nach Abschluss aller Formalitäten bereits ab dem Tag nach

der mündlichen Prüfung – nur bis dahin wird die Unterhaltsbeihilfe des Landes Hessen gezahlt –

gewährleistet ist.

Wenn man den Verbesserungsversuch nicht besteht oder auch nur schlechter als beim ersten Mal

abschneidet, so gilt die bessere Note (keine reformatio in peius). Wird in der freiwilligen

Wiederholungsprüfung dagegen eine Abschlussnote mit höherer Punktzahl erreicht, wird ein

neues Zeugnis ausgestellt.

Im Jahr 2008 wurden 169 Referendare zum Verbesserungsversuch zugelassen. Davon haben

allerdings nur 37 Kandidaten auch tatsächlich die Prüfung abgelegt. Dabei wurde eine

durchschnittliche Verbesserung von 1,5 Punkten erzielt.

h) Verfahren bei Misserfolg

Sollte der unglückliche Fall eintreten, dass man das Examen nicht besteht, so schließt sich unter

Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungs-

vorbereitungsdienst an (§ 52 JAG). Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit

Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Der Präsident des Justizprüfungsamtes bestimmt die Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes,

der bis zu sechs Monate (derzeit ca. vier Monate) betragen kann. Die Einzelausbilder (RA,

Richter oder StA) und damit das Fachgebiet sind frei wählbar. Der Präsident oder die Präsidentin

des Justizprüfungsamtes kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die

Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen. Die Vorschrift über

Dienstunfähigkeit und Beurlaubung (§ 30 I, II JAG) findet entsprechend Anwendung, die

Unterhaltsbeihilfe verringert sich.

Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie für nicht bestanden erklärt, so ist in der Regel

von der Auferlegung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abzusehen. Gilt die Prüfung bereits

vor Beendigung der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 JAG) als nicht bestanden oder wird sie vor

diesem Zeitpunkt für nicht bestanden erklärt, so beginnt die Wiederholungsprüfung nach Ende der

Wahlstation.

Die Referendare werden darüber hinaus einer speziellen Ergänzungsvorbereitungsdienst-AG

zugeteilt, die am OLG Frankfurt am Main stattfindet und von der man viel Positives hört.

Nach zweimaligem Misserfolg kann der Präsident des Justizprüfungsamts ausnahmsweise die

nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungsversuche in

Hessen stattgefunden haben und besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche

Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren dartun und

eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Hierzu ist der

Bewerber erneut in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen; es können besondere Bedingungen

auferlegt werden. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Bewerber nach Bekanntgabe der

Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung nicht erschienen ist.

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IV. Besonderheiten in und während den Ausbildungsstationen

1.) Die Vertretung der Referendare

a) Kein Mitbestimmungsrecht

Die hessischen Rechtsreferendare können weder einen eigenen Ausbildungspersonalrat

wählen, noch sich an den allgemeinen Personalratswahlen beteiligen. Hessen ist damit neben

Bayern das einzige „alte“ Bundesland, das den Referendaren das Recht auf einen gewählten

Personalrat verweigert. Die Personalvertretungsrechte der Referendare nach dem

Personalvertretungsgesetz werden gem. § 10 HPVG von dem Personalrat der Dienststelle

wahrgenommen, bei der sie sich gerade in Ausbildung befinden. Bei Schwierigkeiten in

mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (z.B. Nebentätigkeitserlaubnis, Urlaubsplanung,

Betriebskindergarten etc.) ist es daher sinnvoll, sich unmittelbar mit dem jeweiligen Personalrat in

Verbindung zu setzen. Da die gegenwärtige Regelung der Personalvertretung für uns

unbefriedigend ist, werden wir auch in Zukunft eine Gesetzesänderung fordern.

b) Mitwirkungsmöglichkeiten

Die einzigen gesetzlich geregelten Interessenvertretungsorgane der Referendare sind die AG-

Sprecher und die durch sie gewählten Landessprecher, die unter anderem durch

Sprecherversammlungen sowie Einigungs- und Ausbildungsausschuss agieren können,

§§ 39 ff. JAG.

aa) AG-Sprecher

Im Verlauf der Einführungs-AG wählt Ihr zwei gleichberechtigte Sprecher (sog. „AG-

Sprecher“), die Eure Interessen vertreten und die „Selbstverwaltung der Referendare“

organisieren (§§ 39 ff. JAG). Diese Wahl eröffnet also den Dialog mit der Selbstverwaltung der

Referendare. Die Wahlzeit der Sprecher/innen endet mit dem jeweiligen Ausscheiden aus der

Arbeitsgemeinschaft, was wiederum zur Folge hat, dass Neuwahlen stattfinden müssen. Wir (die

Landessprecher der jeweiligen Landgerichtsbezirke) wären Euch sehr dankbar, wenn Ihr

uns nach der jeweiligen Wahl die Namen und E-Mail-Adressen der Sprecher mailen

könntet, damit wir Euch bei aktuellen Fragen, Rundmails oder zur Vorbereitung der

Sprecherversammlungen erreichen können.

Die zwei gewählten Sprecher werden dann (ca. alle drei Monate) zur

Bezirkssprecherversammlung (= alle AG-Sprecher des LG-Bezirks) geladen, wo insbesondere

alle Neuigkeiten aus dem LG-Bezirk, den AGs und die Ergebnisse der

Landessprecherversammlung (alle drei bis vier Monate) etc. ausgetauscht bzw. weitergegeben

werden.

Die Teilnahme ist für die AG-Sprecher verbindlich!

Die AG-Sprecher haben unter anderem folgende Aufgaben:

● Daten (Name, E-Mail, Anschrift, Tel.-Nr.) der AG-Teilnehmer aktuell zu halten ● die Interessen der AG-Teilnehmer nach außen zu vertreten („Sprachrohr der AG“) ● die AG-Ausbildung organisatorisch zu unterstützen

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● AG-Teilnehmern beizustehen, auch beim Einzelausbilder ● Ansprechpartner für die AG-Leiter zu sein ● an den Versammlungen der AG-Sprecher teilzunehmen und die Ergebnisse an die

AG weiterzuleiten ● Fragen und Probleme der AG in der AG-Sprecherversammlung vorzutragen ● Informationen rund um das Referendarleben an die AG weiterzutragen ● Organisation der AG-Fahrt und ggf. anderer „social events“

Ferner (s.o.) hat die AG-Sprecherversammlung folgende Aufgaben:

● allgemeine Ausbildungsfragen aufzugreifen ● Verbesserungsvorschläge zu entwickeln ● Initiativen der Referendare zu verwirklichen bzw. solche im Interesse der

Referendare ins Leben zu rufen ● den Inhalt des Start-Infos zu aktualisieren ● Themen für die Klärung in der Landessprecherversammlung zusammenzutragen ● aus ihrer Mitte jeweils im Januar und bei deren Ausscheiden drei Landessprecher

und deren Vertreter zu wählen

bb) Landessprecher

Die AG-Sprecherversammlung wählt einmal im Jahr, und immer wenn ein Landessprecher sein

Amt zur Verfügung stellt, aus seiner Mitte die Landessprecher und deren Stellvertreter. Die

Landgerichtsbezirke Fulda, Hanau und Limburg wählen je einen Landessprecher und

Stellvertreter, die Landgerichtsbezirke Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden je zwei und die

Landgerichtsbezirke Darmstadt und Frankfurt am Main je drei Landessprecher und Stellvertreter.

Als Landessprecher leitet Ihr dann die AG-Sprecherversammlung und nehmt alle drei bis vier

Monate an der Landessprecherversammlung (LSV) teil. Näheres zu den Aufgaben erfahrt Ihr

von den ausscheidenden/amtierenden Landessprecher/n.

Bitte teilt Euren Namen, Anschrift, Tel.-Nr., E-Mail-Adresse den Amtsinspektoren,

Sachbearbeitern der Referendarstellen an den Landgerichten, und unbedingt auch Herrn

Dr. Ehrmanntraut mit. Letzterer ist der direkte Ansprechpartner im hessischen

Justizministerium und versendet alle Einladungen zu den Landessprecherversammlungen.

Informiert unbedingt auch den geschäftsführenden Landessprecher, damit Ihr in den E-Mail-

Verteiler der LSV aufgenommen werdet und alle Informationen umgehend erhaltet.

Da die Landessprecherversammlungen jeweils an einem anderen Landgericht des Landes

stattfinden, fallen irgendwann unweigerlich Reisekosten an, die Ihr aber nach der Reise per

Antrag bei zuständigen Sachbearbeitern Eurer Stammdienststelle als solche geltend machen

könnt.

Aufgaben der Landessprecher:

● Begrüßung der neu eingestellten Kollegen und Erhebung der E-Mail-Adressen der

neuen Kollegen ● Gestaltung und Leitung der AG-Sprecherversammlung ● Ansprechpartner für alle Referendare/Sprecher für Fragen rund um die Ausbildung ● Teilnahme an Landessprecherversammlung und ggf. Ausschusssitzungen ● Vertretung des LG-Bezirks auf Landesebene

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● Daten (Name, E-Mail, Anschrift, Tel.-Nr.) der neuen Landessprecher und deren

Stellvertreter an die Sachbearbeiter der Stammdienstelle und an Herrn Dr.

Ehrmanntraut weiterleiten und aktuell halten ● von den Ergebnissen der LSV und den Ausschüssen berichten ● Aktuelle Entwicklungen und Diskussionen verfolgen, ggf. Stellungnahmen

abgeben bzw. wichtige Informationen über die AG-Sprecher in die AGs

weitergeben

Aufgabe der Landessprecherversammlung ist es u.a.:

● Vertretung aller Rechtsreferendare in Hessen ● Aufzeigen von Missständen und Verbesserungspotential in der Ausbildung ● Meinungen, Vorschläge, Anregungen für die (Um-)Gestaltung des Referendariats

sammeln und an das Ministerium weiterleiten ● Neuerungen bzw. Verbesserungen im Prüfungsverfahren anregen ● Stellungnahmen, Petitionen, Gesetzesvorlagen erarbeiten ● aus ihrer Mitte drei Referendarvertreter für den Ausbildungs- (+ drei Stellvertreter)

und einen Vertreter für den Einigungsausschuss (+ zwei Stellvertreter) wählen. Der

Einigungsausschuss besteht aus einem Referendar, einem Ausbilder und dem

Präsidenten des Justizprüfungsamtes. Er hat die praktisch bedeutsame Funktion,

sich insbesondere mit der Anfechtung von Zeugnissen zu befassen. Zudem gibt es noch den Ausbildungsausschuss. Diesem gehören neben zwei

Landessprechern sowie dem geschäftsführenden Landessprecher noch der

Präsident des JPA, ein Vertreter des HMdI, AG-Leiter, Ausbilder und Vertreter der

Gewerkschaften an. Er soll sich ebenfalls zu allgemeinen Ausbildungsfragen

äußern und tritt nach Bedarf zusammen.

● aus ihrer Mitte zwei Geschäftsführer zu wählen

Ansprechpartner für die Landessprecher im hessischen Ministerium der Justiz:

Herr Dr. Ehrmanntraut, Hessisches Ministerium der Justiz, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden.

Ansprechpartner sind aber auch i.d.R. die AG-Leiter und der Ausbildungsleiter.

2.) Urlaubsregelungen

a) Allgemeines

Der Urlaub unterliegt im Wesentlichen den entsprechend anwendbaren allgemeinen beamten-

rechtlichen Regeln. Das bedeutet, dass sich nach § 4 I UrlaubsVO für die Beamten im Lande

Hessen der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter richtet, das der Beamte im Laufe des

Kalenderjahres vollendet. Es gibt 30 Urlaubstage. 1-Tages-Urlaub am AG-Tag ist grundsätzlich

unzulässig und wird nur in (seltenen) begründeten Einzelfällen genehmigt.

Während des zweiwöchigen Arbeitsrechtslehrgangs und während der Einführungsarbeits-

gemeinschaften für die einzelnen Stationen dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht genommen

werden. Dies gilt auch für die ersten drei Monate der Zivilstation. In der Verwaltungsstation

werden maximal vier Wochen Erholungsurlaub einschließlich Dienstbefreiung gewährt.

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Urlaubsjahr ist das Einstellungsjahr, nicht das Kalenderjahr, § 12 II 1 JAO. Nicht genommener

Urlaub kann noch bis zu neun Monate nach Ablauf des ersten Urlaubsjahres genommen werden.

Dabei besteht auch die Möglichkeit den Resturlaub bis in den zehnten Monat zu „strecken“,

wenn man ihn bis zum Ende des neunten Monats angetreten hat. Danach verfällt er!

Zum Beispiel: Einstellung Januar → nächstes Jahr Antritt des Resturlaubes bis Ende September

Muster des OLG zur Beantragung von Urlaub im Anhang

Der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei, Brückentage in der Regel nicht. Zusatzurlaub gibt es

für Schwerbehinderte. Urlaubsgeld gibt es leider nicht, vgl. die „Verordnung über die

Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ vom

09.11.2006

b) Dienstbefreiung

Aus wichtigem Grund kann man auch weitere dienstfreie Tage erhalten. Die verschiedenen

Lehrgänge, Tagungen und Kurse zur persönlichen (Fort-)Bildung fallen darunter, auch im

Ausland. Die Einreichung eines bestimmten Antrages für die Dienstbefreiung während z.B. der

Arbeitstagung ist zwar nicht notwendig. Man sollte aber den Sachbearbeitern der Referendar-

bzw. Stammdienststelle, dem Einzelausbilder und seinem AG-Leiter Bescheid sagen. U.U. gibt es

auch für Wahlhelferdienst einen Tag Dienstbefreiung.

c) Sonderurlaub

Sonderurlaub ohne Weiterzahlung der Bezüge kann nach Ende einer jeden der ersten vier

Stationen für maximal ein Jahr genommen werden, vgl. § 12 V JAO. Gründe können z.B. eine

Promotion sein, ein Auslandsaufenthalt oder die Betreuung eines Kleinkindes. Der Antrag ist an

den Präsidenten des OLG Frankfurt a.M. zu stellen und beim LG einzureichen. Fragen

hinsichtlich eines Sonderurlaubs beantworten auch die zuständigen Sachbearbeiter beim OLG

(Kontaktdaten s.o.).

4.) Nebentätigkeit

Referendare bedürfen für Nebentätigkeiten jeder Art einer Genehmigung des Präsidenten des

OLG Frankfurt a.M. (vgl. § 13 JAO). Ob eine Genehmigung erteilt wird, hängt nicht nur von der

Art der Beschäftigung ab, die Ihr ausüben wollt, sondern grundsätzlich auch von Eurer Note im

Ersten Staatsexamen. Jedoch geht die Tendenz in letzter Zeit dahin, unabhängig von der

Examensnote die Nebentätigkeit zu genehmigen, falls die Tätigkeit in einer Beziehung zur

Ausbildung steht, wie etwa die Nebentätigkeit bei Anwälten, Korrektur- oder Assistententätigkeit

an der Uni usw. Genehmigt werden max. 50 Std./Monat.

● In der ersten Pflichtstation erfolgt eine Genehmigung in der Regel abhängig von der im

Ersten Staatsexamen erreichten Punktzahl nach folgender Verteilung: o bei 4,00 – 5,00 Punkten für maximal 25 Std./Monat o bei 5,01 – 6,00 Punkten für maximal 30 Std./Monat o bei 6,01 – 6,50 Punkten für maximal 40 Std./Monat

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o bei 6,51 – 7,40 Punkten für maximal 45 Std./Monat o ab 7,40 Punkten für maximal 50 Std/Monat

● Ab der zweiten Pflichtstation wird eine Nebentätigkeitsgenehmigung in der Regel für 50

Stunden je Monat erteilt, außer es fallen negative Leistungen im Rahmen des

Referendariats auf.

Eine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt bei Referendaren nicht. Nähere Auskünfte über

Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilen auch die Sachbearbeiter beim OLG Frankfurt a.M. (s.o.).

Noch ein Wort zur Sozialversicherung bei Nebentätigkeiten: Arbeitet Ihr als sog.

Geringverdiener (bis 450,- Euro), benötigt Ihr keine Lohnsteuerkarte. Die Tätigkeit ist

sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet eine pauschalierte Lohnsteuer, die Euch nicht

abgezogen wird. Ihr erhaltet also brutto für netto. Arbeitet Ihr dagegen auf Lohnsteuerkarte (auch

bei Einkommen unter 450,- Euro möglich), wird Euch stets die Lohnsteuer abgezogen. Anders

sieht es bei der Rentenversicherung aus. Der Arbeitgeber muss Euch anmelden. Verdient Ihr

über 450,- Euro im Monat, so fallen auch Krankenversicherungsabgaben an.

5.) Krankheit

Eine Erkrankung muss der jeweiligen vorgesetzten Dienststelle (LG, RP oder OLG) gemeldet

werden. Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit muss eine ärztliche

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen, d.h. Montag bis Mittwoch krank → keine AU, ab

Donnerstag benötigt Ihr dann eine. Seid Ihr Donnerstag und Freitag krank, benötigt Ihr auch eine

AU, da das Wochenende mitzählt, es sei denn, ihr meldet Euch am Samstag wieder arbeitsfähig.

Bei einer Erkrankung von mehr als einem Monat erfolgt von der Dienststelle eine Aufforderung,

sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen. Beachtet dann § 30 JAG!

In jedem Fall müsst Ihr Euer krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst vom ersten Tag der

Erkrankung an – während der Zivilrechts-, Strafrechts- und Rechtsanwaltsstation – dem

zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltungsabteilung des LG zumindest telefonisch anzeigen.

Während der Verwaltungsstation ist das Regierungspräsidium zuständig! Wenn Ihr wieder gesund

seid, so muss diese Tatsache unbedingt ebenfalls zumindest telefonisch mitgeteilt werden!

Bitte vergesst nicht, Euren Einzelausbilder und ggf. Euren AG-Leiter zumindest telefonisch zu

informieren. Es kann zudem bei manchen Ausbildungsstellen üblich sein, dass man zusätzlich

jemanden informieren muss, wenn eigene Personalakten (für die Fehlzeiten im Zeugnis) geführt

werden.

6.) Die Wahl der Krankenversicherung

s. Abschnitt zur Verbeamtung

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7.) Studienreisen der AG, die „AG-Fahrt“

a) Allgemeines

Studienreisen haben eine lange Tradition, waren zwischendurch aber immer wieder gefährdet,

weil das Feiern in den Vordergrund gestellt wurde und der eigentliche Sinn der Studienfahrt -das

Kennenlernen anderer Rechtssysteme aus jeder erdenklichen Perspektive– überhaupt nicht mehr

erfüllt wurde. Selbstverständlich besteht außerhalb des zu planenden juristischen Programms aber

auch die Möglichkeit zur sonstigen Freizeitgestaltung. Allerdings sollten sich die Teilnehmer

bewusst sein, dass sie Vorreiter für nachfolgende AGs sind und dementsprechende Grenzen zu

beachten sind.

Eine solche Studienreise kann entweder durch Nutzung der eigenen Urlaubstage oder durch

Beantragung einer Dienstbefreiung ermöglicht werden. Für die Dauer der Studienreise kann

gemäß § 16 UrlaubsVO eine Dienstbefreiung beantragt werden. In der Regel sind das fünf

Werktage, die in einer Kalenderwoche zu nehmen sind. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch

auf eine Dienstbefreiung. Jedoch sollte unter normalen Umständen einer solchen Befreiung nichts

entgegenstehen.

Dienstbefreiungen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der

Besoldung werden dann gewährt, wenn Veranstaltungen:

● der persönlichen Bildung, Fortbildung dienen und ● staatsbürgerliche, dienstliche, politische, gewerkschaftliche, wissenschaftliche oder

religiöse Interessen zum Gegenstand haben, dabei aber mit dem Themenfeld

„Recht“ zusammenhängen und ● i.d.R. 75 % der AG-Teilnehmer mitfahren.

b) Voraussetzungen

Voraussetzung einer Studienreise ist folglich die Vorlage eines Rahmenprogramms am

gewünschten Reiseziel, das diese Aspekte berücksichtigt. Das Rahmenprogramm muss

konkrete Besichtigungsziele nennen, die möglichst von der veranstaltenden Stelle bereits

bestätigt sind. Wenn touristische Attraktionen im Vordergrund stehen und die gesellschaftliche

und juristische Fortbildung lediglich ein Restprogramm darstellt, ist eine Genehmigung nicht

möglich. Entscheidend dabei ist der zeitliche Rahmen, den juristische Aktivitäten einnehmen. Der

Schwerpunkt der Reise muss eindeutig auf der juristischen Fortbildung bestehen. Das

bedeutet, dass mindestens ein (juristischer) Veranstaltungspunkt pro Tag stattfinden muss, wobei

nicht mehrmals die „gleiche“ Veranstaltung besucht werden (z.B. mehrere unterschiedliche

Kanzleien zählen am gleichen Tag nicht als unterschiedliche Veranstaltungspunkte). Sollten die

An- und Abreise keine Veranstaltung im Zielland zulassen, kann der „entfallende“

Programmpunkt nach, bzw. vorgeholt werden. Es können also mehrere Programmpunkte an

einem Tag absolviert werden. Häufig werden daher beispielsweise zwei Programmpunkte am

Dienstag und am Mittwoch absolviert und ein Programmpunkt am Donnerstag.

Hierzu folgendes Beispiel zum besseren Verständnis:

Anreise am Montag, 01.03, 17.00 Uhr Abreise am Samstag 06.03, 13.00 Uhr.

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• An beiden An- und Abreisetagen wird höchstwahrscheinlich keine Veranstaltung möglich

sein.

• Der Termin montags kann am Dienstag nachgeholt werden (dann mind. zwei

Veranstaltungspunkte).

• Der Termin samstags ist kein Urlaubstag, es muss keine Veranstaltung nachgeholt

werden.

Die Veranstaltungen sollen von Volljuristen betreut werden. Diese Möglichkeit ergibt sich in der

Wirklichkeit nicht immer, es sollte aber in der Korrespondenz auf diesen Umstand hingewiesen

werden. Gerade bei den Kanzleien lohnt es sich nach Möglichkeit in der AG umzuhören, ob

Kollegen bei international tätigen Kanzleien arbeiten. Auch wenn es selbstverständlich sein sollte,

hat sich die Notwendigkeit herauskristallisiert darauf hinzuweisen, sich der Veranstaltung

entsprechend zu kleiden und zu benehmen. Jede Gruppe trägt eine Verantwortung den

Nachkommenden gegenüber!

Es haben sich folgende Ziele bezüglich der Genehmigungsfähigkeit herauskristallisiert:

Sicher Kritisch* Keine Aussicht auf Erfolg • Rechtsabteilungen von

Unternehmen

• (Auslands-)

Handelskammern

• Botschaft

• Gerichte (ggf. mit

Führung eines lokalen

Anwalts, insb. wegen

Übersetzung)

• Universitäten (z.B.

Anfrage für Vorlesung

zum Thema XY)

• Ministerien

• Vertretungen von polit.

Stiftungen

• Holocaust Museen /

Gedenkstätten**

• „Streetlawyer“-Projekt

u.ä.

• Vertretungen (z.B.

„Ungarn-Deutschen

Vertretung“, „European

Roma Rights Centre“)

• Museen / Denkmäler

• „juristische“

Stadtführungen

• Mehrere Besuche in

unterschiedlichen

Kanzleien

* Beispiele insbesondere im Rahmen einer AG-Fahrt nach Budapest, Ungarn.

**Aufgrund der besonderen Bedeutung des Themenkomplex „Nationalsozialismus“ sind Institutionen in diesem

Zusammenhang in der Regel geeignete Ziele.

Es gibt auch private Organisationen, die solche Gruppenfahrten durchführen. Dabei wird

zumeist das juristische Programm gleich mit angeboten. Größtenteils hat man hier recht gute

Erfahrungen gemacht.

Solche Organisationen sind zum Beispiel:

● Moveo studienreisen GmbH, Franzstr. 11, 53111 Bonn, Tel.: 0228/96527856, Fax:

0228/965 27 08, E-Mail: [email protected], http://www.moveo.de ● IC Intercontact Gesellschaft für Studien- und Begegnungsreisen mbH, In der

Wässerscheid 49, 53424 Remagen, Tel.: 02642/2009-0, Fax: 02642/2009-38, E-Mail: [email protected], http://www.ic-gruppenreisen.de

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Vorsicht bei der Organisation durch Moveo! In der Vergangenheit kam es oftmals zu

Problemen bei der Genehmigungsfähigkeit oder letztlich bei der Durchführung von einzelnen

Programmpunkten bei von Moveo organisierten Studienreisen. Dies hat dazu geführt, dass das LG

Frankfurt seit kurzem keine von Moveo organisierten Reisen mehr genehmigt.

Ebenfalls kann seit 10. Oktober 2014 für Exkursionen zu Bundesgerichten im Rahmen der AG

Dienstbefreiung gewährt werden. Der BGH z.B. hat ein kleines, aber feines Museum und

ermöglich die Teilnahme an Sitzungen und Gespräche mit wissenschaftlichen Mitarbeitern

Der diesbezügliche Antrag ist an den Präsidenten des Landgerichts – Referendarabteilung – von

allen Teilnehmern der Arbeitsgemeinschaft zu stellen. Beizufügen ist das vom Veranstalter oder

von der AG selbst ausgearbeitete Programm, welches bestenfalls zwei, mindestens aber einen

(juristische) Programmpunkte am Tag enthalten sollte. Nach der Reise ist ein kurzer Reisebericht

über die einzelnen Programmpunkte zu schreiben. Ausführliche Protokolle sind aber nicht mehr

erforderlich.

Eine Genehmigung in der Zivilstation ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur Durchführung

der AG-Fahrt besteht in der Strafrechtsstation oder später. Die Organisation der Fahrt selbst,

insbesondere das Besuchsprogramm, kann auch auf privaten Beziehungen und Kontakten

basieren. Dies setzt natürlich voraus, dass einzelne Mitglieder der AG solche Kontakte zum

Reiseziel haben. Selbst wenn derartige Beziehungen bestehen, bleibt es noch ein hartes Stück

Arbeit von den ersten Telefonaten und Faxen bis zum fertigen Programm durchzudringen.

c) Tipps zur Vorgehensweise

Viel Frust, Stress und in letzter Konsequenz auch schlecht vorbereitete Anträge können

vermieden werden, wenn folgende Tipps berücksichtigt werden:

1. In der AG klären, ob grundsätzlich Interesse an einer AG-Fahrt besteht (Sollte sich keine

ausreichende Mehrheit für die Beantragung von Sonderurlaub bestehen verbleibt immer

noch die Möglichkeit eines „gemeinsamen privaten Urlaubs“).

2. Wer übernimmt die Organisation? (3-4 Personen, die wirklich engagiert sind, wovon einer

die Koordination übernimmt hat, sich bewährt.)

3. Klärt in der AG euer Budget, am besten durch „geheime“ Mitteilung an den Organisator.

4. Gebt euer Budget bekannt, sammelt (finanziell realistische) mögliche Ziele in der Gruppe

(Negativbeispiel: Tel Aviv, aber 250 € Budget).

5. Stimmt in der AG ab (mehrere Stimmen pro Person haben sich bewährt, das Ergebnis

muss schließlich von möglichst vielen getragen werden).

6. Wenn ein Ziel gefunden wurde lohnt sich eine höfliche und frühzeitige Nachfrage bei

Herrn Dorn, ob es zu dem konkreten Ziel Reiseberichte von vorangegangenen AGs gibt.

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d) Muster: (anonymisiertes) Beispiel eines Genehmigungsantrags für eine Studienreise nach

Budapest, Mai 2019

Max Mustermann Musterstraße 123

60322 Frankfurt am Main [email protected]

An den Präsidenten des LG Frankfurt am Main z.h. Herr Dorn Referendarsabteilung Gerichtstraße 2 60313 Frankfurt am Main - Referendarsache -

Frankfurt am Main, 21.04.2020 Ihr Zeichen: -

Betr.: Durchführung unserer AG-Fahrt im Mai 2019 Sehr geehrter Herr Dorn, sehr geehrte Damen und Herren, wie vorab besprochen stelle ich als AG-Sprecher, stellvertretend für meine gesamte AG, einen Antrag auf Dienstbefreiung zur Durchführung unserer Studienreise nach Budapest gem. § 16 Nr. 2 a der Urlaubsverodnung für die Beamten in Hessen. Diese soll vom 19.05-24.05.2019 stattfinden, was eine Dienstbefreiung vom 20.05-24.05.2019 notwendig macht. Die Studienreise soll das Ziel haben, intensive Einblicke in das ungarische Rechtssystem zu erhalten und gegebenenfalls auch dazu beitragen, die aktuellen politischen und verfassungsrechtlichen Diskussionen in Ungarn aus juristischer Perspektive besser zu verstehen. Es wird die komplette AG, also alle 14 Referendare der AG, teilnehmen. Dem beiliegenden Programm können Sie unsere Reiseplanung, insbesondere die juristischen Institutionen, Einrichtungen bzw. Kanzleien entnehmen, die wir besuchen werden. Ich bitte höflichst um positive Berücksichtigung. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen,

Max Mustermann Anlagen:

• Teilnehmerliste (14 Personen)

• 14 unterschriebene Anträge bzgl. Urlaubsbefreiung

• Reisetableau mit den zu besuchenden Institutionen / Einrichtungen / Kanzleien

• Unterlagen, die die Absprachen / Buchungen u.ä. belegen

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Bild 1 (Misslungene Anfrage, Erstkommunikation):

Anmerkung: Hier wurde bewusst eine Kommunikation gewählt, die von Referendarseite nicht optimal gelaufen ist. Wir

haben nicht aufgeführt wer unser Dienstherr ist, was zu Rückfragen geführt hat. Es wurde davon abgesehen, den

weiteren Verlauf der Kommunikation darzustellen. Zur Einreichung des Antrags genügt ein Ausdruck vergleichbar mit

dem nachfolgenden Beispiel „Bild 2“. Eine Mail wie hier in Bild 1 muss also nicht beim Gericht eingereicht werden.

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Bild 2 (Beispiel eines geeigneten Bestätigungsnachweises; so für jeden Programmpunkt dem

Antrag beizufügen):

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8.) Fort- und Weiterbildung während des Referendariats

a) ELAN-REF

Seit Oktober 2020 stellt Hessen das sog. ELAN-REF, eine Online-Lernplattform bereit, die es

Referendaren ermöglicht, von Zuhause aus am Computer zu lernen. In dem Programm werden

kleinere Lerneinheiten zu den Hauptgebieten des Prozessrechts sowie am Ende einer Lerneinheit

ein kurzer Test zur Wissensüberprüfung angeboten. In Verbindung hiermit, wird ein Online-

Klausurenkurs angeboten. Die Zugangsdaten erhaltet ihr, nachdem ihr eure Zustimmung zur

Datenverarbeitung erteilt habt, zu Beginn des Referendariats vom JPA per E-Mail zugschickt.

Ihr erreicht das ELAN-REF unter folgender Internetseite: https://www.elan-

ref.de/version/he_html/

Weitere Informationen findet ihr auf der Internetseite des ELAN-REF.

b) Arbeitstagungen, § 29 I S.2, IX JAG, § 28 JAO

Jeder Referendar sollte an mindestens einer Arbeitstagung der Justizakademie teilgenommen

haben. Dabei handelt es sich um sehr sinnvolle und lohnende Veranstaltungen mit oft

hochkarätigen Dozenten. Mehr über die angebotenen Veranstaltungen findet ihr unter:

http://www.justizakademie.hessen.de/irj/Justizakademie_Internet

Die Tagungen dauern i.d.R. zwei bis drei Tage und finden an verschiedenen Tagungsstätten in

Hessen statt. Unterkunft und Verpflegung sind frei. Bei Arbeitstagungen könnt Ihr Eure

Spezialkenntnisse vertiefen oder in Gebiete hineinschnuppern, die Euch besonders interessieren.

Leider werden nicht genug Tagungen angeboten. Ihr müsst Euch vermutlich mehrmals bewerben

(Anmeldeinformationen im Heftchen, beachte den sehr frühen Anmeldeschluss). Es gibt auch die

Möglichkeit geschlossen mit der ganzen AG auf eine Tagung zu gehen – falls Ihr Glück bei der

Zuteilung hattet und Ihr schnell genug wart. Am Ende einer jeden Tagung gibt es eine

Teilnahmebescheinigung für Eure Unterlagen.

Wer zu einer Arbeitstagung abgeordnet wurde, hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.

Bitte erkundigt Euch deswegen bei den Sachbearbeitern, die für die Entschädigung zuständig sind.

Hier müsst Ihr dann nur noch unter der Vorlage der Fahrkarte/n einen Kostenerstattungsantrag

ausfüllen.

Die Anmeldung kann per E-Mail mit dem entsprechenden Formular im Anhang erfolgen. Weist

bei der Gelegenheit darauf hin, dass die E-Mail-Adresse benutzt wird und eine Zu- oder Absage

auch elektronisch erfolgen kann.

Achtung! Meldet euch hierfür möglichst frühzeitig an, da die die Anmeldungen nach dem

Eingangszeitpunkt berücksichtigt werden.

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b) Studieren an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer

aa) Allgemeines

Die Verwaltungsstation, ein Teil der Anwaltsstation oder auch die Wahlstation kann durch die

Ableistung eines dreimonatigen Ergänzungsstudiums an der Hochschule für

Verwaltungswissenschaften in Speyer ersetzt werden. Die Universität in Speyer ist eine

Universität wie jede andere auch – nur mit einem verkürzten Studienprogramm (ein Semester),

das für Doktoranden und Magisterstudien auch verlängert wird. Die Studenten kommen hier aus

allen Bundesländern zusammen. Der angebotene Unterrichtsstoff entspricht dem Angebot im

öffentlichen Recht an einer normalen Universität, darüber hinaus werden aber auch

wirtschaftswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Veranstaltungen angeboten. Das

Vorlesungsverzeichnis umfasst pro Semester ca. 120 verschiedene Veranstaltungen.

Aber Achtung: Wenn man sich den Besuch in Speyer auf die Verwaltungsstation anrechnen

lässt, findet die Wahlstation gem. § 29 Abs. 6 JAG bei einer Verwaltungsbehörde statt. Das

bedeutet dann auch, dass Ihr den Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung wählen müsst und

daher den Aktenvortrag im öffentlichen Recht haltet.

bb) Einstellungstermin

Beachten muss man allerdings, dass der Speyer-Aufenthalt nicht bei jedem Einstellungstermin ins

Programm passt (vgl. das bei der Einstellung mitverschickte Merkblatt).

Das Studiensemester in Speyer (Sommer 1.5. bis 31.7., Winter 1.11.-31.1.) muss ungefähr mit

der Verwaltungs-, Rechtsanwaltsstation oder Wahlstation zusammenpassen.

Eine Entsendung nach Speyer ist daher voraussichtlich nur möglich zum:

● Einstellungstermin 1. Januar in der Anwaltsstation im Sommersemester ● Einstellungstermin 1.März in der Verwaltungsstation im Wintersemester und in der

Anwaltsstation im Sommersemester ● Einstellungstermin 1. Mai in der Anwaltsstation im Sommersemester ● Einstellungstermin 1. Juli in der Anwaltsstation im Wintersemester

● Einstellungstermin 1. September in der Verwaltungsstation im Sommersemester

und in der Anwaltsstation im Wintersemester ● Einstellungstermin 1. November in der Anwaltsstation im Wintersemester

In anderen Fällen, zum Beispiel für die Wahlstation, kann man u.U. (unbezahlten)

Sonderurlaub beantragen, um das Speyer-Semester anzupassen. Für öffentlich-rechtlich

Interessierte lohnt sich ein bisschen „Schieben“ aber sicher.

cc) Programm

Folgende Veranstaltungsformen gibt es:

● Landesübungen: diese entsprechen den Arbeitsgemeinschaften an den Heimat-

Dienststellen ● Vorlesungen: wie sie schon bekannt sind ● Kolloquien: die interessante Schwerpunkte bilden ● Übungen: zur Vorbereitung auf die Klausuren, insbesondere StPO und ZPO

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● Seminare: Vertiefung eines Spezialthemas, meist ein Referat und eine

wissenschaftliche Arbeit von 15-20 Seiten ● projektbezogene Arbeitsgemeinschaften: ähnlich wie Seminare, nur nicht ganz so

arbeitsintensiv ● diverse freie Kurse: z.B. in Sprachen oder Rhetorik

Jeder Teilnehmer hat Veranstaltungen von mindestens 20 Semesterwochenstunden zu wählen.

Davon sind obligatorisch die jeweilige Landesübung, ein Seminar und eine projektbezogene

Arbeitsgemeinschaft.

Die Anzahl der Teilnehmer für die Seminare und die projektbezogenen Arbeitsgemeinschaften

sind auf ca. 20 begrenzt. Die Plätze für diese Veranstaltungen werden zu Beginn des Semesters

durch ein Losverfahren verteilt. Ein paar wenige Plätze pro Veranstaltung werden aber schon vor

Semesterbeginn über das so genannte Exposé-Verfahren vergeben. Dabei begründet man

schriftlich sein besonderes Interesse an einer Veranstaltung und „bewirbt“ sich damit. Wer schon

ziemlich genau weiß, was er belegen will, sollte unbedingt davon Gebrauch machen, da sich trotz

des geringen Aufwandes für ein solches Exposé nur wenige die Mühe machen. Man hat dann also

ziemlich gute Aussichten, sein Wunschseminar belegen zu können, was beim allgemeinen

Losverfahren nicht unbedingt der Fall ist.

Die Gestaltung der verbleibenden Freizeit in Speyer ist vom Engagement der Studenten abhängig.

Die Möglichkeiten in Speyer sind vielfältig; es muss nur organisiert werden. Fast jede Woche

findet eine „Landesfete“ statt. Jedes Land sollte eine solche Fete auf die Beine stellen, was am

Ende immer schwieriger wird, wenn die Ansprüche an die Organisatoren der Festivität schon

angewachsen sind.

dd) Wohnen in Speyer

Die Verwaltungshochschule verfügt über ein Wohnheim und ein Gästehaus. Es werden

Doppelzimmer à 130,- Euro pro Person und Einzelzimmer je nach Verfügbarkeit für 260-270,-

Euro angeboten. Die Anzahl der Plätze ist jedoch begrenzt. Weiterhin ist zu beachten, dass nur

derjenige Anspruch auf einen Wohnheimplatz hat, wer mehr als 100 km Luftlinie entfernt von

Speyer wohnt. Das gilt leider nicht für die Wiesbadener. Es werden aber auch private

Unterkünfte, vom Zimmer mit Familienanschluss bis zur 3-Zimmer-Wohnung, angeboten.

Adressen vermittelt das Hörersekretariat. Das Preisgefüge privater Zimmer schwankt zwischen

125 und 300,- Euro. Die guten Angebote sind schnell vergeben, daher lohnt es sich, schon bald

nach der Zusage mit der Suche zu beginnen. Wer allerdings auf dem „Campus“ wohnt, der wird

wegen der Landesfeten nur bedingt zum Lernen kommen.

Wegen der finanziellen Nachteile bekommt man ein Trennungsgeld von der Landeskasse in

Höhe von ca. 450,- Euro. Der Antrag kann allerdings erst nach Beendigung des Speyer-Semesters

beim OLG Frankfurt gestellt werden.

ee) Die Bewerbung

Die Bewerbung für Speyer ist an das OLG Frankfurt a.M. zu richten und bei den Sachbearbeitern

Eurer Stammdienststelle in zweifacher Ausfertigung abzugeben (eine entsprechende Vorlage

befindet sich im Anhang). Erst ca. 6 Wochen vor dem Speyersemester kommt die Zu- oder

Absage, so dass wenig Zeit bleibt alles zu organisieren.

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Für Hessen besteht ein Kontingent von 32 Plätzen. Nähere Informationen erfahrt Ihr durch ein

Informationsblatt, das in der Einführungsarbeitsgemeinschaft in der Zivilrechtsstation ausgegeben

wird. Noch ausführlichere Informationen findet ihr im Internet unter:

http://www.dhv-speyer.de

c) Weitere Angebote zur Fort- und Weiterbildung

Wer sich in Einzel- und AG-Ausbildung noch nicht ausgelastet fühlt und noch mehr zusätzlich

machen möchte als „nur“ Arbeitstagungen, Speyer & Co., der kann sich vielfältig fort- und

weiterbilden. Das Angebot ist insbesondere für angehende Rechtsanwälte interessant.

aa) Bielefelder Kompaktkurs

Eine Einführung in fast alle Bereiche der Anwaltstätigkeit bietet der Bielefelder Kompaktkurs in

alljährlich in den Monaten März bis Mai. Siehe hierzu:

http://www.kompaktkurs.de/index.html.

Kontakt: Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld, Postfach 10 01 31, 33501

Bielefeld, Tel.: 0521/106-3924 (Frau Fiedler-Hahn), Fax: 0521/106-15 3924,

E-Mail: [email protected]

oder: Prof. Dr. Harald Weber, Institut für Rechtsgestaltung, Steuern und Recht der Rechts- und

wirtschaftsberatenden Berufe der Universität Bielefeld (33501 Bielefeld, Postfach 100 131;

Tel.: 0521/106-3174).

bb) Deutsches Anwaltsinstitut

Teilweise sind die Kurse auf den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ausgerichtet. Jeder

Teilnehmer enthält eine Materialsammlung mit neuester Rechtsprechung. Die einzelnen

Abschnitte der Lehrgänge kann man auch einzeln belegen. Die Kostenbeiträge sind für

Referendare und junge Anwälte ermäßigt.

● Lehrgang „Steuern und Betrieb“ ● Intensiv-Lehrgänge im Sozialrecht ● Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht

Nähere Informationen beim Deutschen Anwaltsinstitut e.V., Postfach 520280, 44740 Bochum,

Tel.: 0234/97064-0; http://www.anwaltsinstitut.de.

cc) Deutsche Anwaltsakademie

Ermäßigte Gebühren für Referendare und junge Anwälte. Kurse umfassen z.B.:

● Einführungskurs Anwaltsgebührenrecht, Taktik des Zivilprozesses,

Einführungskurs Steuerrecht, Steuertipps und Grundlagen für den Rechtsanwalt ● sowie verschiedene weitere Themen, z.B. Baurecht, Produkthaftung,

Arzthaftungsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht,

Arbeitsrecht, Insolvenzverwaltung.

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Gesamtes Seminarverzeichnis sowie nähere Informationen bei der Geschäftsstelle der Deutschen

Anwaltsakademie im DAV e.V., Arndtstr. 43, 53113 Bonn, Tel.: 0228/98366-77; Fax

0228/98366-67; http://www.anwaltsakademie.de.

Die Dt. Anwaltsakademie und die FernUniversität (Hagen) bieten auch einen einjährigen

Fernstudiengang „Einführung in den Anwaltsberuf“ an. Hierzu: FernUniversität, Tel.:

02331/987-2466.

9.) Auslandsaufenthalt

Ein Auslandsaufenthalt kommt während des Referendariats für einen Teil der Straf-,

Verwaltungs-oder Rechtsanwaltsstation oder für die gesamte Wahlstation (letztere kann nicht

geteilt werden), § 29 IV JAG. in Betracht. Eine allgemein gültige Empfehlung, ob sich ein solcher

für Euch überhaupt eignet, oder wann es am besten passt, gibt es leider nicht.

a) Wahlstation

Über die Möglichkeit die Wahlstation im Ausland zu verbringen haben wir bereits oben –bei der

Beschreibung der einzelnen Stationen– einige Hinweise gegeben, weshalb hier darauf verwiesen

werden soll.

b) sonstige Stationen

Es ist nach § 29 IV JAG auch möglich einen Teil einer weiteren/anderen Station im Ausland zu

verbringen. Einige Informationen dazu findet ihr auf Seite . Für weitere Informationen wendet

Euch bitte an die Referendarstelle des Landgerichts oder das OLG Frankfurt a.M.

c) sonstiger Aufenthalt

Immer häufiger ist der Master of Laws (LL.M.) von Interesse. In verschiedensten

Schwerpunktrichtungen und in aller Herren Länder lässt sich ein solcher machen. Alles kann

damit anfangen, sich Bewerbungsunterlagen verschiedener Universitäten schicken zu lassen. Je

nachdem, wohin man möchte, können dann für eine Bewerbung retour zwei bis drei Gutachten

von Professoren verlangt werden. Außerdem müssen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden

(wenn man nicht gerade in Deutschland einen LL.M. machen will). Für einen solchen Aufenthalt

kommt evtl. die Gewährung von Sonderurlaub ohne Unterhaltsbeihilfe in Betracht.

d) Finanzierung

In aller Regel fallen für ein LL.M.-Programm Studiengebühren an. Daher muss die Finanzierung

geregelt und gesichert sein. Dafür gibt es verschiedenste Stiftungen und den „Deutscher

Akademischer Austausch Dienst“ (DAAD). Bisweilen bestehen auch Möglichkeiten, von der

ehemaligen Universität als „Botschafter“ ausgesandt zu werden. Informationen können in der Uni

über das Referat für Auslandsstudien, den DAAD und die jeweilige Juristenvereinigung – bspw.

die Deutsch-Amerikanische (DAJV) – eingeholt werden. Auch die Universitäten des Gastlandes

bieten Möglichkeiten der Finanzierung. Auch über diese Möglichkeiten sind also Informationen

vorab bei den ausländischen Universitäten einzuholen. Unterstützend kann man auch bei Vater

Staat einen Bildungskredit zu einem sehr günstigen Zinssatz bekommen. Je nachdem, in welches

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Land es einen zieht, sollte die Informationsfindungsphase frühzeitig vor dem geplanten Aufenthalt

eingeleitet werden.

e) Warum ins Ausland?

Ein Auslandsaufenthalt macht sich wohl kaum schlecht im Lebenslauf. Eine zusätzliche

Qualifikation und die Erweiterung des Sprachschatzes sind immer gern gesehen. Aber auch um

internationale Beziehungen zu knüpfen oder einfach neue Eindrücke zu gewinnen ist ein solcher

Aufenthalt optimal. Auch wenn das Ende des Referendariats um ein Jahr hinausgeschoben wird,

bringt es einfach viel an Erweiterung des Horizonts, an Aufgeschlossenheit, menschlichen

Begegnungen, Einfluss anderer Mentalitäten und das nicht nur im Bereich des Tourismus. Man

wird kaum jemanden treffen, der schlecht von seinem Auslandsaufenthalt berichtet.

Die Gestaltung der LL.M.-Programme variieren immens. So werden z.B. in Auckland

(Neuseeland) sog. „Papers“ geschrieben, Klausuren sind teilweise möglich, aber nicht die Regel.

Von diesen „Papers“, die letztlich eine ca. 50-seitige Themenarbeit darstellen, schreibt man im

Jahr um die vier, die dann zusammengerechnet den LL.M. ausmachen. Die Durchfallquote ist hier

aber recht gering. In London werden dagegen nach einem Jahr vier recht anspruchsvolle

Klausuren geschrieben, bei denen die Durchfallquote mit bis zu 40% nicht gerade gering ist. Dies

mag in Ungarn, Spanien oder den USA wieder ganz anders aussehen.

Es gibt neben dem LL.M. noch andere Abschlüsse, wie bspw. den Master of Business

Administration (MBA), den Master of Civil/Comparative Law (MCL), den

angloamerikanischen Doktorgrad (PhD) u.a. mehr.

10.) Verbeamtung

Seit November 2019 werden die Referendar*innen des Landes Hessen wieder zu Beamt*innen

auf Widerruf ernannt. Es besteht kein Wahlrecht. Jeder, der die Voraussetzungen der

Verbeamtung gemäß § 7 I Nr. 1, 2 BeamtStG und § 8 I HBeamtG erfüllt, wird gemäß § 26 II 1

JAG in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nur diejenigen, die die Voraussetzungen der

Verbeamtung nicht erfüllen, insbesondere Ausländer außerhalb der EU, werden noch in ein

öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen.

Für Referendar*innen gelten damit grundsätzlich die beamtenrechtlichen Regelungen. Es gibt

aber auch einige Besonderheiten, die im Folgenden aufgeführt werden.

a) Besoldung

Beamt*innen auf Widerruf erhalten eine Besoldung (Anwärterbezüge) in Höhe von monatlich

1502, 10 Euro brutto (zuzüglich ggf. Familienzuschlag, vermögenswirksame Leistungen (nur auf

Antrag!)) und einer monatlichen Sonderzahlung in Höhe von 5 % der Anwärterbezüge.

Verantwortliche Stelle ist die Hessische Bezügestelle in Kassel (www.hbs.hessen.de). Wenn ihr

eine Besoldung erhaltet, unterliegt ihr nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht (Renten-,

Kranken- und Arbeitslosenversicherung). Vom ersten Tag des Beamtenverhältnisses an entstehen

euch Anwartschaften auf Versorgungsbezüge (Beamtenpension) und hinsichtlich der

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Aufwendungen, die im Krankheitsfall entstehen, Ansprüche auf Beihilfe nach den Vorschriften

der Hessischen Beihilfeverordnung.

b) Versicherung

Als Beamte auf Widerruf unterliegen Referendare gemäß § 6 I Nr. 2 SGB V, § 5 I Nr. 1 SGB VI,

§§ 20, 21 SGB XI (Umkehrschluss), § 27 I Nr. 1 SGB III und § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht der

gesetzlichen Versicherungspflicht, müssen also nicht an der gesetzlichen Renten-, Kranken- und

Arbeitslosenversicherung teilnehmen. Sie können sich freiwillig renten- und krankenversichern.

Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt nach § 186 SGB V mit dem Tag des Eintritts

in das Beschäftigungsverhältnis. Nach § 173 ff. SGB V hat man ein Wahlrecht, in welcher Kasse

man sich versichern will. Wer noch nicht versichert ist, sollte das schleunigst nachholen, denn

man muss der „zur Meldung verpflichteten Stelle“ innerhalb von 2 Wochen eine

Mitgliedsbescheinigung vorlegen (das ist hier die Hessische Bezügestelle, die Bescheinigung ist

aber erst mal bei zuständigen Sachbearbeiter der Stammdienststelle abzugeben). Ansonsten wird

man von der Hessischen Bezügestelle (auch gegen seinen Willen) bei einer gesetzlichen Kasse

angemeldet! Seit der Pauschalisierung der Beitragssätze zu einem Einheitssatz zum Januar 2009

empfiehlt es sich jedoch dringend, die einzelnen Versicherer hinsichtlich des angebotenen

Leistungsumfangs zu prüfen und zu vergleichen. Kassenvergleiche gibt es im Internet. Bei der

Wahl der Krankenkasse ist auch zu berücksichtigen, dass Ihr nach Vertragsabschluss mindestens

18 Monate an diese gebunden seid!

Generell zum Thema Versicherungen ist auch der Beitrag „Versicherungen – Drum prüfe, wer

sich länger bindet“ aus dem JuS-Magazin 5/2008, Seite 19 äußerst lesenswert.

Referendar*innen haben Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Das Land Hessen ersetzt damit

entstehende Krankheitskosten in der Regel in der Höhe von 50% und bei stationären

Behandlungen in Höhe von 65%. Für die Kosten müssen Referendare aber zunächst in

Vorleistung treten. Hinsichtlich des nicht gedeckten Anteils ist eine ergänzende Versicherung bei

einer privaten Krankenversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen

Krankenversicherung notwendig. Wer sich für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen

Krankenversicherung entscheidet, kann bis zu 50% der Beiträge der letzten 12 Monate als

Sachleistungsbeihilfe bewilligt bekommen, wenn er tatsächlich Leistungen von der Krankenkasse

erhält (vgl. § 5 Abs. 5 Hessische Beihilfeverordnung). Bei den privaten Krankenversicherungen

gibt es einiges an Unterschieden, Zusatztarifen und Kosten. Eine pauschale Empfehlung kann

nicht ausgesprochen werden; es liegt an jedem Einzelnen sich zu informieren.

c) Nebentätigkeit

Es geltend die oben dargestellten Regelungen zur Nebentätigkeit. Die allgemeinen

beamtenrechtlichen Beschränkungen für Nebentätigkeiten gelten für Rechtsreferendar*innen

gemäß § 57 I 2 Nr. 6 JAG i.V.m. § 12 I JAO nicht. Nebentätigkeiten der Beamten sind kranken-

und pflegeversicherungsfrei, aber nicht renten- und arbeitslosenversicherungsfrei.

d) Staatsdienst

Die Zeit als Beamter auf Widerruf wird einem, falls man hinterher in den Staatsdienst eintritt,

NICHT auf die Dienstzeit angerechnet. Insbesondere die spätere Probezeit, beispielsweise als

Richter, wird daher durch das vorangegangene Referendariat nicht verkürzt. Allerdings entstehen

Anwartschaften auf Versorgungsbezüge (insbes. die Pension).

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e) Arbeitslosengeld

Als Beamt*innen auf Widerruf erhalten Referendar*innen nach dem Referendariat bei

Arbeitslosigkeit lediglich Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Dessen Höhe fällt regelmäßig geringer

aus als diejenige von ALG I, zudem sind weitreichende Angaben und Nachweise über die eigenen

Vermögensverhältnisse notwendig.

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V. Alles Wichtige von A-Z auf einen Blick

Anwaltslehrgang: Dieser zweiwöchige Lehrgang liegt am Anfang der Anwaltsstation und wird

meistens von mehreren Rechtsanwälten gestaltet.

Arbeitsrechtslehrgang: Während der Ausbildung in der Anwaltsstation ist an einem

zweiwöchigen Lehrgang im Arbeitsrecht teilzunehmen. Dieser findet meist am für euren LG-

Bezirk zuständigen ArbG statt und wird von Arbeitsrichtern geleitet. Der Lehrgang findet im 6.

Monat der Anwaltsstation statt. Dazu werden manchmal folgende Bücher von den

Lehrgangsleitern empfohlen: „Übersicht über das Recht der Arbeit“ oder „Übersicht über die

soziale Sicherheit“, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegeben

werden. Sie können bestellt werden beim DVG-Verlag in Meckenheim (Tel.: 02225/926-122,

Fax: 02225/926-135, E-Mail: [email protected]). Sie können auch direkt beim

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung – Referat Öffentlichkeitsarbeit – Tel.:

030/2007-0 bestellt werden.

Arbeitstagung, § 28 JAO: Es soll an mindestens einer Arbeitstagung teilgenommen werden. Die

Teilnahme ist aber nicht verpflichtend. Frühzeitige und mehrmalige Anmeldung ist meist

erforderlich. Die Broschüre der angebotenen Arbeitstagungen erhält man während der

zivilrechtlichen Einführungsarbeitsgemeinschaft. Ansonsten werden die neuen Programme jeweils

ca. Oktober/November durch die Referendarstelle des LG, das Regierungspräsidium für die

Verwaltungsstation und durch das OLG Frankfurt a.M. verteilt und sind neuerdings auch im

Internet zu finden unter

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/karriere/referendarausbildung/arbeitstagungen

Bei begehrten Arbeitstagungen ist eine Teilnahme oft erst in der Verwaltungs- oder Wahlstation

möglich. AGs können eine Arbeitstagung auch als Gruppe buchen (u.U. mehrfach probieren), der

Erfolg diese zu bekommen dürfte jedoch sehr gering sein, da dienstältere Referendare bevorzugt

aufgenommen werden und so Plätze „wegnehmen“. Die Zusage zu den Tagungen wird ca. drei bis

vier Wochen vor dem Termin endgültig bestätigt. Manchmal kann es aber auch passieren, dass ein

bestätigter Teilnehmer wieder absagt und man selbst dann nachrückt und erst kurz vorher

Bescheid bekommt.

In jedem LG gibt es ein schwarzes Brett mit Aushängen. Bitte ab und zu draufschauen! Es werden

ausgehängt: Öffentliche Aushänge des LG, Mitteilungen, der Referendarabteilung des LG,

Mitteilungen der Landessprecher, die neuesten Prüfungstermine, Erfahrungsberichte von

Referendaren, die im Ausland ihre Wahlstation absolviert haben, Angebote für Wahlstationen,

Stellenangebote, Werbung von Repetitorien etc. Dort befinden sich etliche Stellenangebote für

Referendare, Aushänge zu Weiterbildungsmöglichkeiten und Angebote für Wahlstationen.

Auslandsangelegenheiten: Wer beabsichtigt, während der Referendarzeit ins Ausland zu gehen,

sollte sich frühzeitig – am besten schon während der Zivilrechtsstation – mit den zuständigen

Sachbearbeitern am OLG Frankfurt a.M. in Verbindung setzen. Ein Auslandsaufenthalt ist einmal

möglich für die Hälfte der Straf- Verwaltungs-, oder Rechtsanwaltsstation oder für die gesamte

Wahlstation, § 29 IV JAG.

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Ausweis: Der Verlust des Referendarausweises ist den für die Einstellung der Referendare

zuständigen Sachbearbeitern des OLG sofort telefonisch zu melden (Frau Schäfer/Frau

Tänzer/Frau Jäckel, siehe S. 7).

Behindertenbeauftragter: In Frankfurt ist Ansprechpartner Herr Hock, Zimmer 222 Gebäude B,

Tel.: 1367-2845.

Beihilfe: Beihilfe im beamtenrechtlichen Sinne ist die Übernahme von Kosten medizinischer

Leistungen. Entstandene Kosten ersetzt das Land Hessen in der Regel in der Höhe von 50% und

bei stationären Behandlungen in Höhe von 65%

Bericht über die Ausbildung: Neben der Möglichkeit, Kritik unmittelbar und spontan gegenüber

dem Ausbilder der Arbeitsgemeinschaft kundzutun, gibt noch die Option, Kritik an der

Ausbildung in Form des „Berichts über die Ausbildung“ zu üben und diesen dem Ausbilder selbst

und/oder dem Hessischen Ministerium der Justiz zu übergeben. Der „Bericht über die

Ausbildung“ ist gleichsam eine Beurteilung bzw. ein schriftliches Zeugnis über den Ausbilder

durch die Auszubildenden. Auskunft erteilen die Landessprecher bzw. die Sachbearbeiter der

Stammdienststelle.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn Ihr als Referendar berufs- oder erwerbsunfähig werdet,

z.B. durch Unfall oder Krankheit, werdet Ihr entlassen (§ 27 I S. 2 JAG i.V.m. § 40 ff. HBG) und

für die Zeit Eures Referendardaseins bei der BfA nachversichert. Wer nicht schon vorher einige

Zeit gearbeitet hat, erwirbt damit aber keinen Rechtsanspruch und fällt damit gewissermaßen in

ein Loch des sozialen Netzes. Daher ist der Abschluss einer privaten

Berufsunfähigkeitsversicherung erwägenswert. Es gibt große Unterschiede in den Tarifen. Am

besten sind i.d.R. die berufsständischen Versicherer.

Bescheinigungen & Beglaubigungen für das Referendariat (z.B. für Fachzeitschriftenbezug,

Erlass der Kontoführungsgebühren bei manchen Banken und Sparkassen) erteilt in Frankfurt die

Referendarstelle beim Landgericht (Herr Dorn und Herr Eberhardt, Zimmer 234B bzw. 237B).

Bescheinigungen über die Höhe des Gehalts erteilt die Hessische Bezügestelle ca. drei bis vier

Wochen nach Dienstantritt, sie erteilt auch Ausbildungsbescheinigungen bzgl. der Einkünfte z.B.

für das Arbeitsamt (Kindergeld!).

Besoldung: Beamt*innen auf Widerruf erhalten eine Besoldung (Anwärterbezüge) in Höhe von

monatlich 1502, 10 Euro brutto (zuzüglich ggf. Familienzuschlag, vermögenswirksame

Leistungen (nur auf Antrag!)) und einer monatlichen Sonderzahlung in Höhe von 5 % der

Anwärterbezüge. Verantwortlich Stelle ist die Hessische Bezügestelle in Kassel

(www.hbs.hessen.de). Wenn ihr eine Besoldung erhaltet, unterliegt ihr nicht der gesetzlichen

Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung). Vom ersten Tag

des Beamtenverhältnisses an entstehen euch Anwartschaften auf Versorgungsbezüge

(Beamtenpension) und hinsichtlich der Aufwendungen, die im Krankheitsfall entstehen,

Ansprüche auf Beihilfe nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfeverordnung.

Bibliotheken: Zum jeweiligen Einstellungstermin wird in machen Gerichtsbezirken eine

Einführung in die Bibliothek des Landgerichts für die neuen Rechtsreferendare angeboten,

diese kann von euren AG-Sprechern organisiert werden.

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In Frankfurt: In den Bibliotheken am LG und OLG besteht die Möglichkeit zu kopieren. Beim LG

grundsätzlich nur aus dem Bestand der Bibliothek und nur für sich selbst; beim OLG ohne

Begrenzung, wobei die Kopien jedoch nur in Auftrag gegeben werden können (siehe auch

„Fotokopierstelle“). In der Bibliothek im Geb. C gibt es keine Arbeitsmöglichkeiten. Die Bücher

können für maximal drei Tage auf den Namen des Einzelausbilders ausgeliehen werden. Von Zeit

zu Zeit werden in der LG-Bibliothek Vorauflagen von Büchern ausrangiert. Sie können dann dort

günstig erworben werden.Wir Referendare können übrigens auch Wünsche äußern, welche

Bücher in den Bibliotheken neu angeschafft werden sollten. Wendet euch am besten an eure AG-

Sprecher, die dies (an die Bibliotheken oder an die Landessprecher) weiterleiten. Zuständiger

Referent der Landgerichtsbibliothek ist Richter am LG Herr Kermer.

Deutscher Anwaltverein: Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030/726152-0, Fax: 030/72 6152-

190, www.anwaltverein.de – Der Deutsche Anwaltverein ist eine Interessensvertretung der

Deutschen Anwaltschaft. Ihm gehören 243 Anwaltvereine in ganz Deutschland (15 in Hessen) an

und einer in Frankreich und in Großbritannien. Über die örtlichen Anwaltvereine sind rund 60.000

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dem DAV angeschlossen. Tochterunternehmen sind die

Deutsche Anwaltakademie und der Deutscher Anwaltverlag.

Interessant ist ggf. der DAV-Ratgeber „Praktische Hinweise für junge Anwälte“, den man in der

13. Auflage gegen eine Schutzgebühr von 5 € (inkl. Porto) beim DAV beziehen kann. Er ist ca.

750 Seiten dick, beinhaltet Aufsätze/Artikel von diversen Rechtsanwälten zu den Themen: A. Die

Anwältin – Der Anwalt / B. Die eigene Kanzlei / C. Die fremde Kanzlei / D. Die ersten 100 Tage

/ E. Spezialisierung / F. Infos – www.anwaltverein.de/05/Ratgeber.html – Man kann den Ratgeber

auch im Anwaltszimmer (s.o.) erhalten.

Der örtliche Anwaltverein in Frankfurt ist der Frankfurter Anwaltsverein e.V., Gerichtsstr. 2, Zi.

169 (Anwaltszimmer), Gebäude B, Gerichtsfach 1, 60313 Frankfurt/M., Tel.: 069/282669, Fax:

069/287484, http://frankfurter.anwaltverein.de.

Dienstaufsicht: Während der Zivilrechts-, Strafrechts- und Anwaltsstation führt der Präsident des

LG die Dienstaufsicht, während der Verwaltungsstation das jeweilige Regierungspräsidium und

während der Wahlstation der Präsident des OLG Frankfurt a.M. Änderungen des Personenstandes

(Heirat, etc.) und ein Wohnsitzwechsel müssen dem jeweiligen Dienstvorgesetzten schriftlich

mitgeteilt werden. Bitte fragt wegen der Modalitäten (insb. Vordrucke) vorher Eure

Sachbearbeiter beim LG und OLG.

ELAN-REF: Ein praxisorientiertes, modernes Lernprogramm für Referendarinnen und

Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen. Es ist Bestandteil der

Einführungslehrgänge für die Ausbildungsstationen im Zivil- und Strafrecht sowie der

Verwaltungsstation. Weitere Informationen: https://www.elan-ref.de/version/he_html/

Einführungsarbeitsgemeinschaften, § 24 JAO: Die Einführungsarbeitsgemeinschaften finden,

mit Ausnahme der Wahlstation, zu Beginn jeder Station statt und dauern in der Zivil- und in der

Rechtsanwaltsstation zwei Wochen, ansonsten eine Woche. Die Einführungsarbeitsgemeinschaft

in der Rechtsanwaltsstation wird von meist mehreren Rechtsanwälten gestaltet und trägt die

Bezeichnung „Anwaltslehrgang“. Urlaub und Dienstbefreiung können in dieser Zeit nicht bzw.

nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt werden.

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Evaluierung/Evaluierungsbögen: Es gibt eine durch das Gericht durchgeführte Evaluierung, die

Bögen erhaltet ihr vom jeweiligen AG-Leiter zum Schluss der Station. Eigene Evaluierungsbögen

der Referendare bewerten die AGs und sollen von den AG-Sprechern ausgeteilt und eingesammelt

und den Landesprechern zur Auswertung zugeleitet werden.

Examen: Siehe die Ausführungen oben. In Hessen ist das Papier selbst mitzubringen. Dabei ist

es ganz gleichgültig, welches Papier (blanko, kariert, liniert...) Ihr zum Einsatz bringt, solange es

ein Gewicht von 80g/qm aufweist. Die Klausurtermine, der Stoffkatalog und die

Hilfsmittelverordnung sind unter:

http://www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de → „2. Staatsprüfung“ abrufbar.

Fahrkartenvergünstigung/RMV-Tickets: Seit 2018 erhalten die Referendare das Landesticket

für Bedienstete des Landes Hessen. Das Landesticket kann bei der jeweiligen Geschäftsstelle

abgeholt werden, hierzu muss kein Antrag gestellt werden. Ihr werdet benachrichtigt, sobald das

Ticket da ist. Weitere Infos zum Landesticket findet Ihr unter www.landesticket.hessen.de.

Familienrechtsarbeitsgemeinschaft: Am jeweiligen LG wird für Referendare zusätzlich eine

Familienrechts-AG auf freiwilliger Basis angeboten. Die Teilnehmer sollten möglichst die

Zivilrechtsstation absolviert haben. Die Familienrechts-AG ist sehr empfehlenswert, insbesondere

im Hinblick auf die praktische anwaltliche Tätigkeit.

Fotokopierstelle: In Frankfurt in Geb. A, Zi. 140/141. Bei größeren Kopieraufträgen (z.B.

Referate für die AGs) Originale am besten mindestens zwei Tage vorher abgeben.

Frankfurt-Pass: Mit diesem Ausweis könnt ihr bei geringem Einkommen und mit erstem

Wohnsitz in Frankfurt am Main diverse Angebote der öffentlichen Einrichtungen entweder

kostenlos (Stadtbücherei) oder zu ermäßigten Preisen (Schwimmbäder, Kino, Theater, Museen,

etc.) in Anspruch nehmen. Insbesondere wenn ihr auf Bus & Bahn angewiesen seid, kann sich die

Beantragung des Frankfurt-Passes bei den Sozialrathäusern der Stadt für Euch lohnen, weil ihr bei

Vorlage des Ausweises ein verbilligtes RMV-Ticket (Tarifzone 50) erhaltet. Die aktuellen

Einkommensgrenzen (derzeit € 912,00 pro Monat / 1-Personenhaushalt) und sonstigen

Antragsvoraussetzungen könnt ihr bei den Sozialrathäusern der Stadt erfragen oder hier einsehen:

http://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/Frankfurt-Pass-Merkblatt2015.pdf

Fundsachen: In Frankfurt werden Fundsachen in der Regel bei der Einsatzstelle, Zimmer 232, 2.

Stock, Gebäude B, abgegeben. Außerdem lohnt es sich, bei der jeweiligen Pforte nachzufragen.

Gastreferendariat: Während der Ausbildung an einem anderen Gericht („Gastreferendariat“), die

auch in anderen Bundesländern möglich ist, bleibt die bisherige Stammdienststelle Euer

Ansprechpartner in Sachen Krankheit, Urlaub etc. Dennoch mögt Ihr bitte der „neuen“

Ausbildungsstelle, parallel neben der „alten“ Stammdienststelle, im Falle der Krankheit etc. nach

den o.g. Regeln Bescheid geben!

G-Drive: In Frankfurt: In unserer G-Drive Cloud laden wir regelmäßig aktuelle Infos zu

Stellenangeboten, Veranstaltungshinweisen, Repetitorien etc. hoch, die speziell auf Euch

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Referendare des LG Bezirks Frankfurt zugeschnitten sind. Unter folgendem Link kommt Ihr auf

das G-Drive:

https://drive.google.com/open?id=0B9zgj8iCuRvVRnVrSVhJVGVDcEk (der Link ist auch in

allen E-Mails enthalten, die wir euch schicken, so erspart ihr euch das mühsame Abtippen).

Gehalt: s. Unterhaltsbeihilfe (für Rechtsreferendar*innen im öffentlich-rechtlichen

Ausbildungsverhältnis), s. Besoldung (für Beamt*innen auf Widerruf)

Gewerkschaft: Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) ist die zuständige Gewerkschaft für die

Rechtsreferendare. Der Monatsbeitrag beträgt 5 € pro Monat. Als unmittelbare Gegenleistung

erhält man eine Diensthaftpflichtversicherung, eine Freizeitunfallversicherung, kostenlose

Rechtsberatung und Beratung in beruflichen Fragen. Die weiteren Einzelheiten werden noch von

der LSV ausgehandelt.

Hessische Bezügestelle (HBS): Frau Welsch, Kreuzberger Ring 58, 65205 Wiesbaden, Tel.:

0611/344-324; Sprechzeiten: Mo – Do 08:30 bis 12.00 und 13.30 bis 15.30 Uhr, Fr 08.30 bis

12.00 Uhr, Email: [email protected]. Für Trennungsgeld und Reisekostenabrechnung, deren

Abrechnung über die HBS Kassel erfolgt, siehe unter Trennungsgeld bzw.

Reisekostenabrechnung.

Juris: Rechnergestütztes Informationssystem zum schnellen Auffinden maßgeblicher

Entscheidungen (www.jurisweb.de). Für die Dauer der Ausbildung in der Zivil- und Strafstation

bekommt jeder Referendar einen Zugang eingerichtet und die Zugangsdaten automatisch per Post

zugesandt. Damit ist die Nutzung von Juris von Zuhause möglich. Während der

Verwaltungsstation gibt es nur die Möglichkeit in der Bibliothek des Landgerichts oder beim

Regierungspräsidium Darmstadt auf Juris zuzugreifen. Wer in der Wahlstation bei einem Gericht

arbeitet, kann sich dann an das OLG wenden, um wieder einen Zugang zu erhalten.

Justizprüfungsamt: Hessisches Ministerium der Justiz, Justizprüfungsamt – Prüfungsabteilung II

– (Zweite juristische Staatsprüfung), Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611/32-2771, Fax:

0611/32-2994, www.jpa-wiesbaden.justiz.hessen.de.

Kinderbetreuung:

KITA der Frankfurter Justizbehörde: Das Land Hessen betreibt seit 1992 die

„Kindertagesstätte der Frankfurter Justizbehörde“. Die Einrichtung befindet sich im Frankfurter

Nordend, Falkensteinerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main. Sie bietet insgesamt 30 Plätze für

Kinder im Alter von 18 Monaten bis max. 7 Jahren, davon 10 Plätze für Kinder unter 3 Jahren.

Ansprechpartner vor Ort ist Frau Christine Eichhorn und Herr Klaus Korte-Lang, erreichbar unter

069/1310770 oder [email protected].

Der Verein „Gesellschaft zur Förderung betrieblicher und betriebsnaher Kindereinrichtungen

e.V.“ (Fördergesellschaft) ist Kooperationspartner der Kita der Frankfurter Justizbehörden.

Erreichbar ist die Fördergesellschaft über den zuständigen Kollegen Herrn Christian Strickstrock

unter 069/59790112 oder [email protected].

Für allgemeine Fragen oder für Fragen über die aktuelle Belegsituation und Platzvergabe steht

Frau Sandra Döring beim OLG Frankfurt unter 069/13672005 oder

[email protected] zur Verfügung.

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Betreuungszeiten: Mo-Fr 07:15 – 16:45 Uhr (volle Betreuungszeit inkl. Mittagessen); Mo-Fr

07:15 – 14:00 Uhr (2/3 Betreuungszeit inkl. Mittagessen); Mo-Fr 07:15 – 12:00 Uhr (halbe

Betreuungszeit ohne Mittagessen).

Betreuungssätze:

Kinder unter 3 Jahren:

1/1 Platz € 332 zzgl. Essensgeld: € 61 gesamt: € 393

2/3 Platz € 265 zzgl. Essensgeld: € 61 gesamt: € 326

1/2 Platz € 199 ohne Essensgeld gesamt: € 199

Kinder über 3 Jahren:

1/1 Platz € 123 zzgl. Essensgeld: € 61 gesamt: € 184

2/3 Platz € 98 zzgl. Essensgeld: € 61 gesamt: € 159

1/2 Platz € 73 ohne Essensgeld gesamt: € 73

Bei Geschwisterkind-Regelung entfallen auf die Geschwister 80% des Betrages.

Kommentare: Kommentare älterer Auflagen können zu recht günstigen Preisen in den

Bibliotheken des Landgerichts (Vorauflagen für 20,- €, Vorvorauflagen für 14,- €), des

Oberlandesgerichts, der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft erstanden werden. Es wird

zum jeweiligen Zeitpunkt ein Hinweisschild auf die Infotheke der Bibliothek aufgestellt.

In Frankfurt: Kommentare älterer Auflagen (und auch neue) können recht günstig in der

Nibelungen Buchhandlung in der Spohrstraße 41 in Frankfurt gekauft werden. Dort werden auch

gebrauchte Kommentare angekauft. Die Buchhandlung ist von Montag bis Freitag von 11:00 Uhr

bis 18:30 Uhr und Samstag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr geöffnet. Diese Buchhandlung hat einen

speziellen Service. Es werden, sofern die Nachlieferungen für Schönfelder und Sartorius über die

Nibelungen Buchhandlung bezogen werden, gegen einen Aufpreis von 5 EUR die mitgebrachten

Gesetzbücher zuverlässig und über Nacht nachsortiert.

Für die Examensklausuren besteht die Möglichkeit, zehn Tage vor den Examensklausuren den

Palandt, den Tröndle/Fischer und den Meyer-Goßner in der Landgerichtsbibliothek, Zi. 275 B, bei

Frau Stornfels auszuleihen (siehe auch „Examen“). Daneben gibt es verschiedene kommerzielle

Anbieter, sowohl in Frankfurt als auch im Internet, die sog. Examenskoffer mit allen zugelassenen

Kommentaren (und teilweise auch aktuellen Gesetzestexten) vermieten.

Krankmeldung: In Frankfurt: Während der Zivil-, Straf- und Rechtsanwaltsstation grundsätzlich

schriftlich an die Referendarabteilung des Landgerichts, Gerichtsstrasse 2, 60313 Frankfurt (Fax:

069/1367-6050), sowie mindestens mündlich an den Ausbilder bzw. am AG-Tag an den

Arbeitsgemeinschaftsleiter.

Die konkreten Formalien können je nach Bezirk abweichen. Während der Wahlstation an das

OLG. Die Referendarabteilung muss jeweils zu Krankheitsbeginn und auch zum Dienstantritt

benachrichtigt werden. Während der Verwaltungsstation schriftlich an das zuständige

Regierungspräsidium.

Bei einer Erkrankung von mehr als drei Tagen muss umgehend ein Attest beigebracht werden

(bei der Zählung der Krankheitstage müssen auch die Feiertage und Wochenenden mitgerechnet

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werden, z.B. Freitag und Montag zählen durch das Wochenende dazwischen bereits als mehr als

drei Tage!); siehe auch „Merkblatt des Hessischen Ministeriums der Justiz“, s.u.

Achtung! Zurzeit wird im Arbeitsrechtslehrgang bereits ein Attest ab dem ersten Tag verlangt,

dies steht in der Zuweisung oder wird am Anfang des Kurses bekanntgegeben.

Bei einer Erkrankung, die länger als einen Monat dauert, wird euch die Dienststelle zu einer

amtsärztlichen Untersuchung auffordern, beachtet dann § 30 JAG (z.B. Verlängerung

Referendariat möglich)! Während der Wahlstation ist die Krankmeldung (mit Attest, s.o.) beim

Oberlandesgericht einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die Krankmeldung zu

erfolgen hat, sondern man sich auch beim OLG wieder gesund zu melden hat (z.B. durch ein

Telefonat bei der Geschäftsstelle).

Merkblatt: Das „Merkblatt für den juristischen Vorbereitungsdienst“ wurde Euch von dem Herrn

Präsidenten des OLG Frankfurt a. M. mit dem Einstellungsschreiben übersandt und beantwortet

viele dienstrechtliche Fragen.

Mündliche Prüfung: s. o. Es besteht die Möglichkeit, an mündlichen Prüfungen als Zuhörer

teilzunehmen, sofern die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Eine vorherige Anmeldung ist

zwar nicht zwingend erforderlich, man sollte vorher aber im JPA anrufen und sich ankündigen.

Zum Termin selbst müsst Ihr dann auf jeden Fall Euren Personalausweis mitnehmen. Die

nächsten Prüfungstermine sind den Aushängen oder der Website des JPA zu entnehmen.

Nebentätigkeiten: s. o. Nebentätigkeiten und ein Zweit- oder Promotionsstudium sind gem. § 13

JAO genehmigungspflichtig. Anträge sind auf dem Dienstweg über die Sachbearbeiter der

Stammdienststelle in zweifacher Ausfertigung, gerichtet an den Präsidenten des OLG Frankfurt

a.M., Zeil 42, 60313 Frankfurt a.M., einzureichen (siehe Muster der Anlage). Bei Aufnahme der

Nebentätigkeit muss die Genehmigung bereits vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung

wird zwar auch erteilt, doch sollte man diese Situation nach Möglichkeit vermeiden!

Personenstandsänderung/Adressänderung: Die Änderung des Personenstandes und/oder der

Adresse ist dem Herrn Präsidenten des OLG Frankfurt a. M. auf dem Dienstweg über den

zuständigen Sachbearbeiter Eurer Stammdienststelle schriftlich mitzuteilen. Vordrucke in

Dateiform werden per E-Mail zur Verfügung gestellt. Dabei sollen unbedingt die Dienststellen-

und die (SAP-) Personalnummer, die Ihr auf Euren Verdienstbescheinigungen der Hessischen

Bezügestelle findet, mit angegeben werden.

Eine Heirat und die Berechtigung zur Führung eines neuen Familiennamens sind durch

Vorlage von drei Kopien des im Familienstammbuch befindlichen „Auszugs aus dem

Familienbuch“ nachzuweisen. Die vorzulegenden Kopien werden bei gleichzeitiger Vorlage des

Familienstammbuchs beglaubigt (wegen der Vordrucke s.o.)

Prüfungsprotokolle: Das Berger-Repetitorium (www.jurverlag-berger.de) sammelte Protokolle

der mündlichen Staatsexamensprüfungen. Diese sind nun von Juridicus (http://www.juridicus.de)

aufgekauft worden. Es ist zweckmäßig, sich bereits ca. vier Wochen vor der eigenen Prüfung dort

zu melden, auch wenn die Prüfernamen noch nicht bekannt sind. Zudem können über das Portal

Referendarswelt (www.protokolle-assessorexamen.de) Protokolle bezogen werden.

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Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main: Bockenheimer Anlage 36,

60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/170098-01, www.rechtsanwaltskammer-ffm.de, monatlicher

Stammtisch.

Reisekostenabrechnung: Für den Fall, dass Ihr außerhalb des Bezirkes Eurer Stammdienststelle

geschickt werdet, wie z.B. Arbeitstagung, Landessprecherversammlung, extern organisierter

Anwaltslehrgang, extern organisierte Wahlstation, oder wenn eure AG in einer anderen Stadt

durchgeführt wird, könnt Ihr bei dem zuständigen Sachbearbeiter Eurer Stammdienststelle einen

Antrag auf Erstattung der Reisekosten nach dem hess. Reisekostengesetz stellen. Für Einzelheiten

ist Herr Eberhardt Ansprechpartner (siehe Herr Eberhardt). Bei diesem bekommt Ihr einen

Zugang und eine Anleitung, mit denen man in der Bib des Gerichts die Kosten über das Intranet

des Land Hessen beantragen kann. Meist ist das Geld dann schon zehn Tage später wieder auf

Eurem Konto. Für den Fall, dass Ihr allein oder mit Kollegen mit Eurem eigenen Pkw fahrt, gibt

es derzeit 21 Ct./km. Beachtet: Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem

jeweiligen Reisetag (nicht nach Ende der AG) gestellt werden, sonst ist er verfristet!

Für die Erstattung von Auslandsreisekosten wird der Antrag nicht über das Intranet gestellt,

sondern mittels eines Formulars, das an die RTU-Abrechnungsstelle der Hessischen Bezügestelle

Kassel zu richten ist. Das Formular findet Ihr auf der Internetseite der HBS. Verbinden könnt ihr

diesen Antrag mit dem Antrag auf Trennungsgeld (siehe Trennungsgeld).

Rentenversicherung: Referendare sind aufgrund der in § 27 III JAG gewährten

Versorgungszusage von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Allerdings ist es

umstritten, ob eine Anmeldung zur Rentenversicherung in der Anwalts- bzw. Wahlstation

erforderlich ist (siehe DB 2010, 728 - 730).

Das Thema Rentenversicherung ist immer wieder aktuell. Genauere Erkenntnisse, wie gerade

während der Anwaltsstation hierzu verfahren wird, liegen nicht vor. Es wurde jetzt ein Formblatt

entworfen, auf dem die Ausbildungsstelle in der Anwalts- oder/und Wahlstation zu erklären hat,

für die Referendarstätigkeit entweder kein zusätzliches Entgelt zu zahlen oder die auf ein solches

zusätzliches Entgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen und das Land von

ein eventuellen Inanspruchnahme durch Sozialversicherungsträger freizustellen. Kurz vor bzw.

nach der Mündlichen erhaltet Ihr ein Schreiben der HBS zur Nachversicherung.

Ausfallzeiten: Ausbildungszeiten können bis zu insgesamt sieben Jahre in der Rentenversicherung

angerechnet werden. Darüber hinausgehende Ausbildungszeiten können durch freiwillige

Beitragsentrichtung ausgeglichen werden. Wenn Du eine beglaubigte Kopie Deines

Examenszeugnisses und eine Bescheinigung über die Schul- und Studienausbildung an die

Rentenversicherung schickst, werden dort die Ausbildungszeiten vorgemerkt.

Stammtisch: In Frankfurt: Zu jedem Einstellungstermin (alle ungeraden Monate) findet am

zweiten Donnerstag des Monats unser Stammtisch statt. Dieser ist immer um 19:00 Uhr im

Apfelwein Klaus (www.apfelweinklaus.de) in der Kaiserhofstraße 18-20 ganz in der Nähe der

Fressgass. Hier könnt ihr viele Kontakte knüpfen und euch mit Kollegen austauschen, die länger

dabei sind, sowie euch untereinander besser kennenlernen.

Steuertipps für Referendare: Steuertipps für Referendare könnt Ihr zum Beispiel in der JuS

1993, S. 787 - 791 „Referendargehalt und Einkommensteuer“, JuS 1999, S. 96 „Steuerliche

Absetzungsmöglichkeiten für Rechtsreferendare“, in dem Heft „Steuertipps“ von

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Alpmann/Schmidt, 1993 oder in einem Info-Heft bei der Verbraucherzentrale Hessen e.V.,

Berliner Str. 27, Frankfurt am Main nachlesen.

Tipp: Der rückforderungsfähige Betrag richtet sich nach der „einbehaltenen Lohnsteuer“.

Fahrtkosten einer AG-Fahrt werden zudem i.d.R. als Werbungskosten anerkannt. Wenn Ihr

Aktuelleres findet, lasst es uns wissen!

Trennungsgeld: wird gezahlt (z.B. Auslandsaufenthalt). Der Antrag auf Trennungsgeld ist an die

Hessische Bezügestelle (HBS), RTU-Abrechnungsstelle, Friedrich-Ebert-Str. 106 34119 Kassel,

zu richten. Die notwendigen Formulare und Merkblätter gibt es auf der Webseite der HBS.

Sinnvoll ist es, für Rückfragen die Telefonnummer anzugeben. Der Antrag kann nach der

Zuweisung eingereicht werden. Nach der Bewilligung erhält man am Ende ein weiteres Formular,

in das man vor der Auszahlung z.B. Urlaub / Krankheit / genaue Reisedaten einträgt. Die ersten

zehn Tage erhält man 11,- €, für jeden weiteren Tag zwischen 1,25 und 5,00 € (Stand: Ende 2017)

– für Urlaubstage erhält man jedoch nur noch ein Drittel des jeweiligen Betrages. Beim Antrag ist

zu beachten, dass unter „3.g) Beendigung der Dienstantrittsreise“ nicht das Enddatum der Station

oder das Rückreisedatum gemeint ist, sondern der Zeitpunkt, wann Ihr bei Eurem neuen

Aufenthaltsort angekommen seid (i.d.R. derselbe Tag, wie der Anreisetag).

Trinkversuch: Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. (http://www.bads.de)

Zuständigkeit Nordhessen:

Röderbachweg 11, 36088 Hünfeld-Kirchhasel

Tel.:06652/5754

[email protected]

Zuständigkeit Südhessen:

Stetteritzring 40, 64380 Roßdorf

Tel.:06071/738873

[email protected]

Als Betreuer vor Ort wird meist StA Dr. Sippel aus Marburg vermittelt, der die Veranstaltung

gern auf einem Weingut oder in einem von Euch gestellten Saal abhält. Die Gerichte stellen keine

Räume zur Verfügung. Eine sehr empfehlenswerte, lehrreiche und kurzweilige Veranstaltung.

Unterhaltsbeihilfe: Das Referendarsgehalt wird in Hessen als Unterhaltsbeihilfe bezeichnet und

beträgt derzeit monatlich 1502,10 Euro brutto. Zulagen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder

vermögenswirksame Leistungen gibt es nicht. Die Unterhaltsbeilhilfe unterliegt der gesetzlichen

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht, nicht aber der

Rentenversicherungspflicht. Die zuständige Behörde ist die Hessische Bezügestelle in Kassel. Ihr

erhaltet bei jeder veränderten Auszahlung einen Bezügenachweis. Die Unterhaltsbeihilfe wurde

nunmehr an die Bezüge der Beamtenanwärter in Hessen gekoppelt, d.h. sobald diese eine

Erhöhung ihrer Bezüge bekommen, erhöht sich die Unterhaltsbeihilfe der Referendare

automatisch um den gleichen Prozentsatz.

Urlaub: s. o.

Verbeamtung: s. Besoldung

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Verein der Rechtsreferendare in Hessen: Der Verein der Rechtsreferendare Hessen e.V. wurde

im August 2013 gegründet. Der Verein setzt sich für eine unabhängige Interessenvertretung aller

Rechtsreferendare in Hessen und der Unterstützung der Rechtsreferendare im Hinblick auf ihre

Berufsausbildung ein. Ferner dient er als Bindeglied zwischen den derzeitigen und ehemaligen

Referendaren. Hierzu arbeitet er eng mit der Landessprecherversammlung zusammen.

Mitglied kann jeder Rechtsreferendar und ehemalige Rechtsreferendar werden, der sein

Rechtsreferendariat in Hessen absolviert oder absolviert hat. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

Außerdem richtet der Verein in Zusammenarbeit mit Kanzleien und Unternehmen interessante

und lehrreiche Veranstaltungen aus, die exklusiv ihren Mitgliedern offenstehen. Eine

Mitgliedschaft lohnt sich also. Nähere Informationen sowie das Anmeldeformular findet ihr unter

www.vdrh.org sowie auf der Facebook-Seite des Vereins.

Vermögenswirksame Leistungen (VL): In Hessen werden an Referendare keine Zuschüsse für

vermögenswirksame Leistungen gewährt (vgl. „Verordnung über die Gewährung von

Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare“ vom 09.11.2006, GVBl. I,

612).

Versicherung: zur Krankenversicherung s. auch den Beitrag „Berufsunfähigkeitsversicherung“

und „Rentenversicherung“.

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen: Bockenheimer Landstraße 13-15,

60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069/713767-0, Fax: 069/713767-30, www.vw-ra-hessen.de

(s. auch bei „Rentenversicherung“)

Auf der Internet-Seite finden sich folgende Informationen für Referendare (viele Details sind auch

in der Satzung geregelt, die ebenfalls auf der Seite zu finden ist; der Mindestbeitrag gem. § 27

Abs. 8 der Satzung beläuft sich monatlich auf 56,57 € – Stand 2015):

Nachversicherung – Während der Referendarzeit sind die Referendare von der

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB

VI. Bei Beendigung des Referendariats wird gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI eine

Nachversicherung durchgeführt. Die Nachversicherung ist sowohl zugunsten der BfA

(inzwischen: Deutsche Rentenversicherung) als auch gem. § 186 SGB VI zugunsten des

Versorgungswerkes möglich.

Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass Nachversicherungsbeiträge nur dann

an ein berufsständisches Versorgungswerk – in diesem Fall an das Versorgungswerk der

Rechtsanwälte im Lande Hessen – überwiesen werden, wenn der Antrag auf Nachversicherung

(einen entsprechenden Vordruck findet ihr unter Service-Seiten/Formulare) in dem

Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Referendardienst

entweder beim dem zuständigen Oberlandesgericht oder bei dem Versorgungswerk gestellt wird.

Diese Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist!

Referendare, die beabsichtigen, Rechtsanwalt zu werden, sollten ihr besonderes Augenmerk auf

diese Jahresfrist legen und schon bald nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen

entsprechenden Antrag auf Nachversicherung stellen.

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Bitte beachtet auch, dass ihr den Antrag auf Nachversicherung in dem Versorgungswerk erst

stellen könnt, wenn ihr als Rechtsanwalt in einem der Bezirke der Rechtsanwaltskammern

Frankfurt am Main und Kassel zugelassen und damit Pflichtmitglied des Versorgungswerkes

geworden seid. Die Zulassung mit den dazugehörigen Formalitäten kann durchaus einige Wochen

dauern, also nicht zu spät mit dem Planen anfangen!

Arbeitslosigkeit – Teilweise gestaltet sich der Einstieg in das Berufsleben schwierig und es

müssen im Anschluss an das Referendariat Leistungen des Arbeitsamtes in Anspruch genommen

werden. Als Beamt*innen auf Widerruf steht euch nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu,

wenn ihr lange genug einer abgabenpflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen seid; eure

Besoldung bietet keine ausreichende Grundlage.

Vergesst nicht, euch ggf., wenn ihr noch keinen Job habt, drei Monate vor der mündlichen

Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden – wenn Ihr im Ausland seid muss die

Anmeldung ggf. noch vor der Wahlstation erfolgen, da sonst die Frist in die Auslandsstation fällt

– sonst gibt es Abzug beim ALG I, mehr auf der Seite der BA und den dort publizierten

Broschüren:

www.arbeitsagentur.de

Die Arbeitsbescheinigung, die man bei der Arbeitsagentur dann erhält und die vom Arbeitgeber

auszufüllen ist, ist an die Hessische Bezügestelle mit dem Datum der voraussichtlichen

mündlichen Prüfung zu schicken.

Beiträge an das Versorgungswerk sind zu entrichten, sobald der arbeitslose Assessor als

Rechtsanwalt zugelassen ist. Maßgeblich für die Beitragshöhe ist das Einkommen aus

anwaltlicher Tätigkeit. Ohne solches Einkommen wird der Mindestbeitrag geschuldet. Das

Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe unterliegen keiner Beitragspflicht.

Auch während des Bezuges von Arbeitslosenleistungen kann die Befreiung von der

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden. Besteht eine

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, zahlt das Arbeitsamt besondere

Beiträge gem. § 29 Abs. 3 der Satzung an das Versorgungswerk, § 207 SGB III.

Verwaltungshochschule Speyer: s. o.

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Anhang

Literaturempfehlungen:

Lehrbücher und Skripten:

Allgemein:

● „Spitzenklausuren im Assessorexamen“ von Florian Metz

Zivilrecht:

● „Das Assessorexamen im Zivilrecht“ von Monika Anders/Burkhard Gehle –

Werner Verlag ● „Zivilprozessrecht für Referendare“ von Rainer Oberheim – Werner Verlag ● „Die Assessorklausur im Zivilprozess“ von Dieter Knöringer – C.H.Beck Verlag ● „Zivilprozess“ von Kurt Schellhammer, C.F.Müller Verlag (Recht in der Praxis)

Zwangsvollstreckungsrecht:

● „Zwangsvollstreckungsrecht“ von Rolf Lackmann – Vahlen Verlag

Strafrecht:

● „Sitzungsdienst des Staatsanwalts. Vorbereitung, Verhandlung, Plädoyer“ von

Christian Theiß – C.H.Beck Verlag ● „Staatsanwaltlicher Sitzungsdienst. Eine Anleitung für Klausur und Praxis“

von Raimund Brunner und Bernd von Heintschel-Heinegg ● „Strafrecht im Assorexamen“ von Wolters/Gubitz – C.H.Beck Verlag ● „Das Strafverfahren – Eine systematische Darstellung mit Originalakte und

Fallbeispielen“ von Haller/Conzen – C.F.Müller Verlag ● „Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur“ von Marc Russack –

C.F.Müller Verlag

Öffentliches Recht:

● „Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht“ von Rainer Pietzner/Michael

Ronellenfitsch – Werner Verlag ● „Öffentliches Recht im Assessorexamen“ von Roland Kintz – C.H.Beck Verlag ● „Kommunalrecht Hessen“ von Daniela Birkenfeld-Pfeiffer/Alfons Gern – Nomos

Verlag (Reihe: Kompendien für Studium, Ausbildung und Fortbildung) ● „Baurecht Hessen“ von Hansjochen Dürr/Holger Hinkel – Nomos Verlag (Reihe:

Kompendien für Studium, Ausbildung und Fortbildung) ● „Öffentliches Baurecht in Hessen“ von Eiding/Ruf/Herrlein, C.H.Beck Verlag ● „Polizei- und Ordnungsrecht für Hessen“ von Lothar Mühl/Rainer

Leggereit/Winfried Hausmann – Nomos Verlag (Reihe: Kompendien für Studium,

Ausbildung und Fortbildung) ● „Fälle und Lösungen zum Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen“ von

Wolfgang Pausch – Boorberg Verlag

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Aufsätze und Materialien:

Allgemein:

● http://www.intellex.de ● http://www.juratexte.de ● Kurzskripten →

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/ausbildung/jur-vorb/ download/skripte.html

● Klausuren → http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/ausbildung/jur-vorb/ vorb-dienst/internet_klausurenkurs_index.html

● http://www.justament.de/klausur und http://www.justament.de/loesung ● Kurzvorträge →

http://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_ staatspr/kurzvortraege/index.php

Zivilrecht:

● JuS 2006, 799 Die Tenorierung zivilgerichtlicher Entscheidungen – Teil 1 ● JuS 2006, 883 Die Tenorierung zivilgerichtlicher Entscheidungen – Teil 2 ● JuS 2007, 532 – Tenorierung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen ● http://www.juratexte.de/Kostenquotelung.pdf – Baumbachsche Formel

Strafrecht:

● JuS 1996, 442 – Formulierungshilfen zu Gutachten, Anklageschrift und

Begleitverfügung in der Assessorklausur- Teil 1 ● JuS 1996, 631 – Formulierungshilfen zu Gutachten, Anklageschrift und

Begleitverfügung in der Assessorklausur- Teil 2 ● JuS 1996, 825 – Formulierungshilfen zu Gutachten, Anklageschrift und

Begleitverfügung in der Assessorklausur- Teil 3 ● JuS 1996, 924 – Formulierungshilfen zu Gutachten, Anklageschrift und

Begleitverfügung in der Assessorklausur- Teil 4 ● JuS 1999, 792 – Die Anklageschrift in der strafrechtlichen Assessorklausur ● JA 1998, 794 – Der Kurzvortrag im Strafrecht [S. 797 – Formulierungshilfen fürs

Gutachten] ● JA 1995, 226 – Dreizehn Regeln für den strafrechtlichen Vortrag im

Assessorexamen ● JuS 2001, 790 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag im Assessorexamen ● JuS 2001, 1102 – Tenorierung strafrechtlicher Entscheidungen – Teil 1 ● JuS 2001, 1209 – Tenorierung strafrechtlicher Entscheidungen – Teil 2 ● JA 2001, 691 – Die Verfahrensrüge in der Revision in Strafsachen ● JA 2002, 65 – Die Revisionsklausur im Strafrecht ● JuS 2003, 592 – Bearbeitung der Strafrechtsklausuren im Zweiten Staatsexamen ● JuS 2004, 584 – Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur – Teil 1 ● JuS 2004, 684 – Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur – Teil 2 ● JuS 2006, 805 – Aus der Praxis: Die nachträgliche Gesamtstrafe ● JuS 2007, 822 – Die Rechtsmittelbelehrung im staatsanwaltlicher

Einstellungsbescheid

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● JuS 2008, 878 – Der Aufbau des erstinstanzlichen Strafurteils in der

Assessorklausur ● JuS 2009, 521 – Arbeitstechnik zur Abfassung einer formgerechten

Revisionsbegründung – Teil 1 ● JuS 2009, 614 – Arbeitstechnik zur Abfassung einer formgerechten

Revisionsbegründung – Teil 2 ● http://www.pilgermanns-lernkartei.de/lk/lkhtml/stpo/bgutachten.html [ergänzende

Erklärung zum B-Gutachten] ● http://www.veelken.com/

Öffentliches Recht:

● JuS 2000, 170 – Zum Tatbestand in der verwaltungsrechtlichen Assessorklausur ● JuS 2001, 790 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag im Assessorexamen ● JA 2002 S. 804 – Tenorierung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen – Teil 1 ● JA 2002 S. 885 – Tenorierung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen – Teil 2 ● JA 2002 S. 972 – Tenorierung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen – Teil 3 ● JuS 2005, 330 – Die Technik der Aktenbearbeitung am VG ● JuS 2005, 420 – Grundfälle zur Tenorierung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren – Teil 1 ● JuS 2005, 517 – Grundfälle zur Tenorierung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren – Teil 2 ● JuS 2005, 608 – Grundfälle zur Tenorierung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren – Teil 3 ● JuS 2006 S. 876 – vorläufiger Rechtsschutz §§ 80, 80a VwGO ● Jus 2007 S. 328 – Die Klausur im Baurecht ● JA 2009, 892 – Das Abfassen von Ausgangsbescheiden ● JuS 2009, 32 – Das Urteil im Verwaltungsprozess ● JuS 2009, 322 – Der Beschluss nach § 80 V VwGO ● JuS 2009, 940 – Assessorexamensklausur (Aufgabe: Entwurf eines

Ausgangsbescheides) ● JuS 2010, 346 – Das öffentlich-rechtliche Prüfungsgespräch ● JA 2010, 374 – Der öffentlich-rechtliche Aktenvortrag

Anwaltsstation:

● JuS 2006, 975 – Die Mandantenbesprechung

Bücherbörsen:

● www.jusbook.de ● www.zvab.de ● www.abebooks.de ● www.amazon.de ● www.ebay.de ● www.balu.de

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Musterstadt, 10. Mai 2016

Rechtsreferendar

Max Mustermann

Musterstraße 23

65123 Musterstadt

Herrn Präsidenten

des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main

durch den 2fach einreichen

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

Musterstadt

Nebentätigkeit

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit bitte ich Sie um Genehmigung einer Nebentätigkeit während meines juristischen

Vorbereitungsdienstes bei dem Landgericht Musterstadt. Den Dienst habe ich am 1. Mai 2016

angetreten.

Die Nebentätigkeit bei der Muster Versicherungs AG beabsichtige ich ab 1. September 2016 im

Rahmen eines befristeten Angestelltenverhältnisses aufzunehmen und werde diese zeitlich den

Anforderungen des Referendariats anpassen. (Eine Fotokopie des Vertrags füge ich zur

Kenntnisnahme anbei.) / In der Rechtsanwaltskanzlei Michael Muster, Mustergasse 7 in 65185

Musterstadt möchte ich einer juristischen Tätigkeit nachgehen, wobei der Tätigkeitsschwerpunkt

in der Bearbeitung insolvenzrechtlicher Probleme liegt und im Monat höchstens die Obergrenze

von 50 Stunden erreicht. / Mein Erstes Juristisches Staatsexamen habe ich mit 9,60 Punkten

bestanden.

Mit freundlichen Grüßen

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Musterstadt, 10. Mai 2016

Rechtsreferendarin

Sabine Mustermann

Musterstraße 23

65123 Musterstadt

Herrn Präsidenten

des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main

durch den 2fach einreichen

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

Musterstadt

Zweitstudium

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit bitte ich Sie um Genehmigung einer Nebentätigkeit während meines juristischen

Vorbereitungsdienstes bei dem Landgericht Musterstadt. Den Dienst habe ich am 1. Mai 2016

angetreten.

Mit Beginn des Wintersemesters 2016 beabsichtige ich das Studium der Politikwissenschaften an

der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz aufzunehmen. Meine zeitliche Inanspruchnahme

dadurch wird im Monat höchstens 50 Stunden betragen und werde dies den Anforderungen des

Referendariats anpassen. Mein Erstes Juristisches Staatsexamen habe ich mit 9,50 Punkten

bestanden.

Eine Studienbescheinigung füge ich zur Kenntnisnahme bei und bitte um Genehmigung des

Zweitstudiums.

Mit freundlichen Grüßen

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Musterstadt, 10. Mai 2016

Rechtsreferendar

Max Mustermann

Musterstraße 23

65185 Musterstadt

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

Gerichtsstraße 2 1fach einreichen

65185 Musterstadt

Dienstbefreiung wegen Teilnahme an einer Studienfahrt

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit bitte ich um Gewährung von Dienstbefreiung gemäß § 16 Nr. 2 a der Urlaubsverordnung

für die Beamten im Lande Hessen für den Zeitraum vom 19.06.2016 bis 23.06.2016 (5 Tage). Ich

beabsichtige in dieser Zeit zusammen mit den Kollegen meiner Arbeitsgemeinschaft an einer

Fachstudienfahrt nach Budapest mit intensivem Ausbildungsbezug teilzunehmen.

Den Programmablauf der Studienreise füge ich anliegend zur Kenntnisnahme bei.

Mein Ausbilder sowie der Leiter der Arbeitsgemeinschaft sind über die geplante Studienreise

informiert und mit der Teilnahme einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen

1 Anlage

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Musterstadt, 10. Mai 2016

Rechtsreferendarin

Sabine Mustermann

Musterstraße 23

65123 Musterstadt

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

Musterstadt 1fach einreichen

Ausbildungsabschnitt „Strafsachen“

Sehr geehrter Herr Präsident,

während des juristischen Vorbereitungsdienstes werde ich mich ab 1. Mai 2016 im Aus-

bildungsabschnitt „Strafsachen“ befinden. Frau Richterin am Amtsgericht Muster bei dem

Amtsgericht Musterstadt hat sich bereiterklärt, meine Ausbildung in dieser Station zu über-

nehmen. Ein entsprechendes Gespräch mit Frau Muster hat am 9. Januar 2016 stattgefunden.

Hiermit bitte ich Sie um Zuweisung zur Einzelausbilderin bei dem Amtsgericht Musterstadt.

Mit freundlichen Grüßen

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Musterstadt, 10. Mai 2016

Rechtsreferendar

Max Mustermann

Musterstraße 23

65123 Musterstadt

Dienststellennummer: 0249

Personalnummer :

Herrn Präsidenten

des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main

durch den 3fach einreichen

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

Herrn Präsidenten

des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main

durch den 2fach einreichen

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

Musterstadt

Bewerbung um einen Studienplatz an der Deutschen Hochschule für Verwaltungs-

wissenschaften in Speyer für das Wintersemester 2016

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit bewerbe ich mich um einen Studienplatz an der Deutschen Hochschule für Verwaltungs-

wissenschaften in Speyer für das Wintersemester 2016 im Rahmen der Ausbildungsstation

„Rechtsanwalt“.

Mit freundlichen Grüßen

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Musterstadt, 10. Mai 2016

Rechtsreferendarin

Sabine Mustermann

Musterstraße 23

65123 Musterstadt

Herrn Präsidenten

des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main

durch den 2fach einreichen

Herrn Präsidenten

des Landgerichts

Musterstadt

Bewerbung um einen Studienplatz an der Deutschen Hochschule für Verwaltungs-

wissenschaften in Speyer für das Sommersemester 2016

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit bewerbe ich mich um einen Studienplatz an der Deutschen Hochschule für Verwaltungs-

wissenschaften in Speyer für das Sommersemester 2016 im Rahmen der Ausbildungsstation

„Verwaltung“.

Für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. April 2016 habe ich einen Antrag auf Bewilligung

von Sonderurlaub gestellt, um den zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Ausbildungs-

station „Strafsachen“ und dem Beginn des Semesters an der DHV Speyer sinnvoll zu über-

brücken. Eine Fotokopie dieses Antrags füge ich zur Kenntnisnahme anbei.

Mit freundlichen Grüßen

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Musterstadt, 10. Mai 2016

Rechtsreferendarin

Sabine Mustermann

Musterstraße 23

65123 Musterstadt

Herrn Präsidenten

des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main

Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren

Ich erkläre, im Rahmen der Ausbildung der Ausbildungsstation Rechtsanwaltstation/Wahlstation

in der Zeit vom 04.01.2017 bis 03.10.2017

kein zusätzliches Entgelt von meiner Ausbildungsstelle

RA Mustermann

Musterstraße 12

65123 Musterstadt

zu erhalten.

Ort, Datum Unterschrift der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars

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Erläuterung:

In der Vergangenheit ist zwischen den für die Referendarausbildung zuständigen Landesbehörden

und den Sozialversicherungsträgern Streit darüber entstanden, wer Schuldner derjenigen

Sozialabgaben ist, die auf Entgelte entfallen, die Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare in

einzelnen Ausbildungsstellen zusätzlich zu ihrer staatlich gewährten Unterhaltsbeihilfe erhalten.

Nachdem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 31.03.2015 festgestellt hat, die

Sozialversicherungsbeiträge für solche Zusatzeinkommen seien von der Beschäftigungsbehörde

der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu entrichten, erfolgt zukünftig eine Zuweisung zu

einer Ausbildungsstelle außerhalb der hessischen Justiz (Gerichte, Staatsanwaltschaften) nur

noch, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eine Erklärung abgibt, im Rahmen

der Ausbildung kein zusätzliches Entgelt von der Ausbildungsstelle, die sie/er zugwiesen werden

soll, zu erhalten.

Unberührt von dieser Erklärung bleiben Nebentätigkeiten, die auf Grund eines besonderen

Vertrags - sei es mit einer früheren, derzeitigen oder künftigen Ausbildungsstelle, sei es mit

Dritten - erbracht werden. Aus diesen Verträgen ist ausschließlich der jeweilige Arbeitgeber zur

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Unberührt bleiben auch die

Voraussetzungen der Ausübung einer Nebentätigkeit, insbesondere das Erfordernis einer

Nebentätigkeitsgenehmigung.

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Plädoyer des Staatsanwalts – Muster

1. Einleitung

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, Herr Verteidiger ...

bei geständigem Angeklagten

Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten steht fest, dass

sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift

beschrieben wurde ...

Dieses Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft, weil ...

bei nicht geständigem Angeklagten

Die Hauptverhandlung hat ergeben...

Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Er trägt stattdessen

vor ...

Zwar wird die Einlassung des Angeklagten bestätigt durch den Zeugen...

Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen ... entgegen, die zur

Überzeugung der Staatsanwaltschaft glaubhaft ist und die

entgegenstehenden Bekundungen widerlegt.

Diese Einlassung des Angeklagten wird widerlegt durch die Aussage des

Zeugen ..., der bekundet hat, ...

2. Delikt und Subsumtion

Der Angeklagte ist damit überführt, sich eines Vergehens nach § ___ schuldig gemacht zu haben.

Kurze Subsumtion unter die TBM

3. Bestimmung des Strafrahmens

Es stellt sich nun die Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist.

a.) Regelstrafrahmen nennen

Das Gesetz sieht für ________________________

Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe von _____________________ vor.

(Evtl. Sonderstrafrahmen ansprechen, z.B. bei § 21 oder minder schweren bzw.

bes. schweren Fällen!)

b.) Konkrete Strafe bilden

Für den Angeklagten spricht hier ... (Beispiele)

● Straffreies Vorleben ● Ungünstige häusliche Verhältnisse, die nachteilig auf Entwicklung

wirkten ● Hohes Alter/Jugendlichkeit ● Anlass/Beweggründe für die Tat (unverschuldete Notlage) ● zerrüttete Familienverhältnisse (laufende Scheidung) ● ungünstige Einflüsse anderer (Mitläufertum, Verleitung) ● Mitverschulden anderer (mangelhafte Sicherung des Opfers)

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● geringe kriminelle Energie bei der Tat, geringer Tatbeitrag ● lange zurückliegende Tat, einmaliges Versagen ● geringer Schaden ● erheblicher Eigenschaden (Verlust der Arbeit, dienstrechtliche

Nachteile) ● Wiedergutmachung, Entschuldigung ● Offenes, volles reuiges Geständnis (bei Offenkundigkeit:

Unrechtseinsicht) ● Strafempfindlichkeit, Strafempfänglichkeit

Gegen den Angeklagten spricht: ... (Beispiele)

● Hohe Rückfallgeschwindigkeit ● Einschlägige Vorstrafen (ohne getilgte Verurteilungen), evtl. allg.

Hang zum Verstoß gegen Rechtsordnung ● Bewährungsversagen

● Besondere Rücksichtslosigkeit, Missbrauch von

Vertrauensverhältnis ● Berufstäter ● verbrecherische Intensität (Stärke, Nachhaltigkeit, sorgfältige

Planung) ● Umfang der Tat: Schadenshöhe, Zahl der Geschädigten, Serientat,

Tatdauer, mitbestrafte Nachtaten ● Maß an krimineller Energie ● Verstoß gegen mehrere Straftatbestände (§ 52) ● Haupttäter, Verleitung Unbescholtener zur Tat ● Uneinsichtigkeit (Verheimlichen von Beute), Anstiftung zu

Falschaussagen ● Strafunempfindlichkeit ● Generalprävention: Nachahmungsgefahr, gemeinschaftsgefährliche

Zunahme der gleichen oder ähnlichen Taten

4. Antrag

a.) Auf Verurteilung:

Ich beantrage daher, den Angeklagten zu einer

Geldstrafe von _________ TS zu je _______ EUR

Freiheitsstrafe von _____________________________ zu verurteilen.

Bewährung?

Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auf ______ [mind. 2 Jahre] Jahre

auszusetzen, um dem Angeklagten noch einmal die Gelegenheit zu geben, sich in Zukunft

straffrei zu führen.

Geldbuße?

Dem Angeklagten sollte u.a. zur Auflage gemacht werden, EUR ___________ an

_____________ (Staatskasse) zu zahlen.

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Entziehung der FE / Sperre?

Der Angeklagte hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Ich beantrage daher dem Angeklagten die FE zu entziehen und den Führerschein

einzuziehen und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, ihm vor Ablauf einer (ggf.

isolierten / weiteren) Sperre von ________________ keine neue FE zu erteilen.

(Isolierte Sperre: Falls Angeklagter gar keine FE hat. Weitere Sperre falls schon Sperre

läuft [dann i.d.R. mind. ein Jahr, § 69a III])

Einziehung von Tatwerkzeug

b.) auf Freispruch:

Ich beantrage daher, den Angeklagten freizusprechen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (→ § 467 StPO). StrEG-Entschädigung?:

Stellungnahme zur Entschädigung (für erlittene U-Haft, vorl. Entziehung der FE

u.a.) Anspruch entfällt bei

grob fahrlässiger Verursachung durch den Angeklagten (§ 5 II StrEG, Schönfelder

Nr. 93)

Ein Muster von Sebastian Veelken, http://veelken.com

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Ablauf einer Beweisaufnahme

Mitschreiben und Syntax beachten/bei Wiedergabe der Aussage in ICH-Form diktieren!

→ Zeit des Aufnahmebeginns notieren → Aufnehmen von Hinweisen und Handlungen (z.B.: Übergabe von Dokumenten/Behauptungen)

● „Sitzungsprotokoll vom ... „es kommt zum Aufruf das Verfahren aus ...

oder

„Sodann kommt zum Aufruf das Verfahren aus .../(gegenwärtig: Richter am Amtsgericht

...und Rechtsreferendar .../es erschienen bei Aufruf der Sache:

1. für den Kläger ...

2. für den Beklagten ...

„Außerdem erschienen: ...

(Die Sachlage wird erörtert. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass...)

● Der Zeuge erscheint

● Der Zeuge wird belehrt oder „Die Zeugen/der Zeuge wurde belehrt und auf die Strafbarkeit

einer eidlichen und uneidlichen Aussage hingewiesen. Sie wurden sodann in Abwesenheit

voneinander vernommen.“

1. Als Zeuge sind sie verpflichtet die Wahrheit zu sagen.

2. Sie dürfen nichts verschweigen und (auch) ihrer Aussage nichts hinzufügen, was der

Wahrheit nicht entspricht.

3. Sie können auf ihre Aussage (hin) beeidigt werden und würden sich strafbar machen,

wenn sie etwas Falsches beschwören.

4. Aber auch dann, wenn sie nicht beeidigt werden und bewusst etwas Falsches sagen,

machen sie sich strafbar.

5. Dies gilt auch für die Angaben zur Person.

● Hinweis, dass der Zeuge sofort berichten möge, wenn etwas falsch diktiert wird: „Überlegen

Sie sich bitte sorgfältig, was Sie wirklich noch sicher wissen. Wenn Sie sich nicht mehr sicher

sind, dann sagen sie das. Wenn Sie etwas nicht richtig verstanden haben, sagen sie mir das

bitte auch.“

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● Angaben zur Person: 1. vollständiger Name,

2. Alter,

3. Beruf/Gewerbe,

4. Wohnort,

5. verwandt oder verschwägert?/Sonstige Beziehung

6. Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht

● Angaben zur Sache: - allgemeines Vortragen zur Sache (anhand des Beweisthemas) - konkrete Fragen - „auf Vorhalten von Blatt ... der Akte: ...“

● Fragen durch die Parteien/Vertreter („auf Befragen/Befragung des Klägervertreters/des

Gerichts“) – zuerst fragt derjenige, der den Zeugen angeführt hat.

● Genehmigung des Protokolls - Haben sie gehört was ich diktiert habe? - War es richtig, was ich diktiert habe? - Verzichten Sie auf das nochmalige Vorspielen der Aufnahme? - „Laut diktiert und genehmigt“ - „Der Zeuge verzichtet auf das nochmalige Vorspielen der

Aufnahme und wird sodann um ... unvereidigt entlassen.“ - Der Zeuge verzichtet auf die Auslagenentschädigung.

● Zeuge entlassen (kann gehen oder bleiben) „Der Zeuge wird um ... entlassen“

● Frage nach der Zeugenentschädigung

● → zu den Anträgen

● → Termin für eine Entscheidung wird bestimmt auf ... (Datum, Uhrzeit, Raum)