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Die 4 Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt Referentin: Denise Büsch, Volker Quast Wintersemester: 2012/2013 Seminar: Europa und Politik Dozent: Univ.-Prof. Dr. Jürgen Bellers 1

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Die 4 Grundfreiheiten im europäischen Binnenmarkt

Referentin: Denise Büsch, Volker QuastWintersemester: 2012/2013Seminar: Europa und PolitikDozent: Univ.-Prof. Dr. Jürgen Bellers

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Gliederung

Kontextuelle Einordnung – EU Binnenmarkt Dienstleistungsfreiheit Personenverkehrsfreiheit Warenverkehrsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Überblick Literatur

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Kontextuelle Einordnung – EU Binnenmarkt

Binnenmarkt ist abgegrenztes Wirtschaftsgebiet, das von den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitnehmern sowie eine angelegte Rechtsordnung gekennzeichnet ist

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Kontextuelle Einordnung – EU Binnenmarkt

Damit Ablauf gewährleistet werden kann:◦Warenverkehrsfreiheit◦Personenverkehrsfreiheit◦Dienstleistungsfreiheit◦Kapitalverkehrsfreiheit

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1. Dienstleistungsfreiheit

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage sind die Artikel 56-62 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union)

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Anwendungsbereich

Dienstleistungsfreiheit unterliegen (1) Angehörige der Mitgliedstaaten,(2) die in einem anderen Mitgliedstaat

Dienstleistungen erbringen Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten

(Drittstaatsangehörige) können sich nicht auf Dienstleistungsfreiheit berufen

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Anwendungsbereich

Dienstleistungen lassen sich zusammenfassend definieren als vorübergehend, grenzüberschreitend, entgeltlich erbrachte selbstständige Leistungen

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Anwendungsbereich Verschiedene Formen der

Dienstleistungsfreiheit: Dienstleistungserbringer begibt sich in den Staat

des Dienstleistungsempfängers (aktive Dienstleistungsfreiheit)

Dienstleistungsempfänger begibt sich in Staat des Dienstleistungserbringers (passive Dienstleistungsfreiheit)

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Anwendungsbereich

Weder Dienstleistungserbringer noch Dienstleistungsempfänger, sondern nur die Dienstleistung überschreitet eine Grenze (personenunabhängige Dienstleistungsfreiheit)

Dienstleistungserbringer und – empfänger begeben sich in ein anderes Mitgliedsland (auslandsbedingte Dienstleistungsfreiheit)

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Umfang

Diskriminierungsverbot: direkte und indirekte Diskriminierung

Beschränkungsverbot: Unterscheidung zw. Berufszugangsregelung und Regelung über die Modalitäten der Berufsausübung-> auch Ausnahmen

Inländerdiskriminierungen

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Ausnahmen Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit

Ausübung öffentlicher Gewalt

Verkehrsdienstleistungen

Kapitalverkehrsdienstleistungen

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Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit

Unterform der Freizügigkeit Unterscheidung zwischen:

- primärer Niederlassungsfreiheit- sekundärer Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit unterscheidet sich von der Dienstleistungsfreiheit durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit und Selbstständigkeit

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2. Personenverkehrsfreiheit

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die Freiheit, in einem anderen Land als dem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen

Abbau von Personenkontrollen Arbeitnehmer-Freizügigkeit, das

Niederlassungsrecht, das Aufenthaltsrecht, die Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen sowie die Freizügigkeit betreffend Sozialversicherungen.

Hinzu kommt der Abbau steuerlicher Schranken.

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Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist

Art. 45 AEUV außerdem als Grundrecht in Artikel 15 Absatz 2

der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert

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Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet den freien Zugang zu einer Beschäftigung

. Ein Arbeitnehmer muss sich um tatsächlich angebotene Stellen bewerben dürfen; sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei

bewegen dürfen; sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, und dort nach den für die

Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung ausüben dürfen;

nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben dürfen.

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Niederlassungsfreiheit Spielt auch bei der Personenverkehrsfreiheit eine

Rolle

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• Die Warenverkehrsfreiheit („Freier Warenverkehr“) ist die Grundfreiheit des EU-Binnenmarktes

• 2 Pfeiler der Warenverkehrsfreiheit:

• 1. Die Zollunion gem. Art. 28-32 AEUV

• 2. Verbot von mengenmäßigen und mengengleichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung, gem. Art. 28-37 AEUV, im engeren Sinn Art. 34 AEUV

3. Warenverkehrsfreiheit

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• existiert seit 1968

• Zollunion nach Innen: Keine Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung (z.B. Kontrollgebühren) zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28I, 30 AEUV)

• Zollunion nach Außen: Einheitliches Zollgebiet ab den Außengrenzen der Union, Gemeinsamer Zolltarif gegenüber Drittländern (GZT), Art. 31 AEUV

• Merksatz: Freiheit nach Innen, Einheit nach Außen.

3.1 Zollunion

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Art. 34 AEUV

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art. 36 AEUV

Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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• Art. 34 AEUV, 1. Alternative:

- Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sind solche Maßnahmen, die das Einfuhrvolumen begrenzen (Quoten, Kontingente), oder die Einfuhr ganz untersagen

- aufgrund der insgesamt sowohl stark export- als auch import- freundlichen Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten haben

diese schon von sich aus kaum Interesse an derart protektionistischen und drastischen Maßnahmen wie z.B. Einfuhrverbote. Insofern ist Alt. 1 wenig problematisch

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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• Art. 34 AEUV, 2. Alternative:

- Mengengleiche Einfuhrbeschränkungen bzw. einfuhrbeschränkende Maßnahmen gleicher Wirkung sind solche nationalen Maßnahmen, die sich faktisch wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen auswirken

- Im Fall von Maßnahmen gleicher Wirkung handelt es sich um subtile Formen des Import-Protektionismus, diese Alt. des Art. 34 AEUV ist die in der Praxis bis heute weitaus häufiger vorkommende Einfuhrbeschränkung

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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• Art. 34 AEUV, 2. Alternative:

Zentral für das Verständnis des Verbots mengengleicher Einfuhrbeschränkungen sind drei Grundsatzurteile des EuGH:

1. Dassonville-Urteil (1974) EuGH Rs. 8/74

2. Cassis de Dijon – Rewe Urteil (1979) EuGH Rs. 120/78

3. Keck – Urteil (1993) EuGH Rs. 267/91

(siehe Handout!)

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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Die sog. „Dassonville- Formel“ des EuGH:

„Jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme kontingentgleicher Wirkung anzusehen.“

D.h., auf eine tatsächliche direkte Beeinträchtigung des Warenverkehrs kommt es gar nicht an, eine potenzielle indirekte Störung reicht aus. Sehr weit gefasste Definition der „Maßnahmen gleicher Wirkung“, die nach Präzisierung ruft! Cassis, Keck

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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Cassis de Dijon – Rewe„Hemmnisse für den Binnenhandel, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über die Vermarktung ergeben, müssen hingenommen werden, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes.“

Bestätigung der Dassonville-Formel, erlaubt den Mitgliedstaaten den Warenverkehr zum Schutze zwingender Gemeinwohlerfordernisse einzuschränken, solange die Maßnahme nicht diskriminierend wirkt. Herkunftslandprinzip!

Bsp. für Erfordernisse: Umweltschutz, Pressevielfalt (Buchpreisbindung!)

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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Die sog. „Keck-Formel“ des EuGH:

„Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die

1. bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen diesen i.S.d. des Urteils „Dassonville“ zu behindern, sofern

2. diese Bestimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie

3. den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.“

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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Erläuterung d. Keck Formel:

• Falls alle drei Merkmale kumulativ vorhanden sind, ist eine nationale Regelung, die den Warenverkehr einschränkt, mit den Vorschriften zum freien Warenverkehr (d.h. Art. 34 AEUV) vereinbar!

• Problematisch ist hier in erster Linie die Frage der Nicht-diskriminierung, sowie die Abgrenzung zwischen Verkaufsmodalitäten und Produktanforderungen

• Bsp. für Verkaufsmodalitäten: Verkaufszeiten, Preisfestsetzung• Bsp. für Produktanforderungen: Größe, Form, Gewicht, Marke,

Verpackung (schwierig), Zusammensetzung, Zutaten etc.

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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• Neben Rechtfertigungen der Beeinträchtigungen des Warenverkehrs nach den Cassis-Formel, kann sich eine Rechtfertigung noch aus Art. 36 AEUV ergeben

• Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für sämtliche Einschränkungen (Maßnahme geeignet, erforderlich, angemessen?)

3.2 Verbot mengenmäßiger und mengengleicher Einfuhrbeschränkungen

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Rechtsgrundlage: Art. 63 u. 64 AEUV

Art. 63 AEUV

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

 

4. Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr

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• Art. 63 Abs. 1: Schützt also den grenzübergreifenden Verkehr von Sachkapital (z.B. Grundstücksrechte) und Geldkapital (z.B. Wertpapiere) .

• Art. 63 Abs. 2: Die Freiheit des Zahlungsverkehrs als Ergänzung zu den anderen Grundfreiheiten erstreckt sich auf die grenzüberschreitende Vornahme von Zahlungen (bar oder bargeldlos) zur Begleichung von Verbindlichkeiten.

4. Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr

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Überblick

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Literatur

http://www.uibk.ac.at/europarecht/lehre/downloads/erstesaeule-vertiefung_teil_5.pdf

http://www.juraforum.de/lexikon/dienstleistungsfreiheit-in-der-eu

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16647/binnenmarkt

Doerfert, Carsten/Oberrath, Jörg/Schäfer, Peter: Europarecht, 3. Auflage, 2010.

Nagel, Bernhard: Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, 4. Auflage, Baden-Baden, 2003.

Schäfer, Peter: Studienbuch Europarecht – Das Wirtschaftsrecht der EG, 3. Auflage, 2006.

www.wikipedia.de/grundfreiheiten

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