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04 / 2016
VergaberechtAuch für kleinere Aufträge der öffentlichen Hand gibt es neue, kompliziertere Regeln.
Endspurt in BerlinNach drei Jahren befindet sich die große Koalition auf der steuerpolitischen Zielgerade.
E-MobilitätWer wie fördert
Reform wider WillenNach langem Fingerhakeln haben Bund und Länder eine Reform verabschiedet. Was nun auf Unter-nehmensfamilien zukommt.
200 km
2 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
EY in Johannesburg• Auf Seite 56 finden Sie einen Rundgang mit Daniel Mittelhamm.
Stadt des Goldes
Joburg ist mit etwa 4,4 Millionen Einwohnern die größte Metropolregion im südlichen Afrika.
DaswirtschaftlicheundfinanzielleZentrumSüdafrikassteuerteinSechstelzumBIPzu.
DieStadtgründungerfolgteEndedes19.Jahrhunderts,nachdemdortgroßeGoldvorkommen entdecktwurden.AufZuluheißtsieeGoli,„StadtdesGoldes“.
Johannesburgliegtrund1.750müberdemMeeresspiegelundkommtaufeinedurchschnitt- licheSonnenscheindauervonzwölfStundenamTag.
Südafrikaverfügtüberinsgesamt11Amtssprachen(u.a.EnglischundAfrikaans).
EY
Mitarbeiter in Johannesburg 1.903
TAX 342
Advisory 596
Assurance 915
Transaction 50
Durban
Kapstadt
Johannesburg
EY Johannesburg
Mandela House
Botanical Gardens
Rhino and Lion Nature Reserve Sandton City
Cradle of Humankind
Neighbourgoods Market
2 km
3EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
was lange währt, wird … Nein, im Fall der Erbschaftsteuerreform istesleidernochnichtgutgeworden.ZuunterschiedlichwarendieInteressenderParteienundPolitiker,alsdassmehralseinunglück-
licher Kompromiss herauskommen konnte.
DasÜbertragenvonFamilienunternehmenaufdienachfolgendenGeneratio-nenwirdnochkomplizierterunderfordert,womöglich,nochmehrVorbe-reitung.InunseremaktuellenTop-ThemagebenwirIhneneinenÜberblicküberwichtigeÄnderungenbeimErbschaft-undSchenkungsteuerrecht(abSeite12).EinschwacherTrostmagvielleichtsein,dassderstaatlicheGriffnachErb-schafteneinelangeGeschichtehatundschonvomgroßenKaiserAugustuspraktiziertwurde.DiealsbesonderssozialundfortschrittlichgeltendenSchwe-denhabenhingegendieseSteuernachvielenJahrenwohlweislichabgeschafft.
DieWeltscheintzunehmendinAufruhrzugeraten.AuchsteuerpolitischlebenwirinaufregendenZeiten.DiemitdemBrexitringendebritischeRegie-rungstelltderWirtschaftdesLandesmassiveSteuersenkungeninAussicht.IndenUSAwillDonaldTrumpals45.PräsidentdieUnternehmensteuernebenfallskräftigsenkenundAuslandsgewinnemiteinermildenRepatriationTaxheimlocken.DieUmsetzungderBEPS-BeschlüsseinnationalesRechtwird damit nicht einfacher. Deutschland muss derweil aufpassen, sich nicht insteuerpolitischenDetailszuverlieren,währendsichdiesteuerlichenRahmenbedingungenfürdiehiesigeWirtschaftzuverschlechterndrohen.
NacheinemspannendenJahrmöchteichIhnennuneingesegnetesWeihnachtsfestundeinenruhigenJahresausklangwünschen.BleibenSie unsgewogenundstartenSiemitvielKraftundgutenIdeeninsneueJahr!
EsgrüßtSieherzlichst
IhreUteBenzelManagingPartnerTax/GermanySwitzerlandAustria
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4 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
2 EY in Johannesburg
3 EditorialUteBenzel
4 Inhaltsverzeichnis
Spots 6 TransatlantischerVergleich
8 Trump/VaterStaat
9 Justitia/Norwegen/Eigenkapitalzins/Steuerschätzung
10 Onlinehandel/EY-Konferenz/Demografie
11 Steuertarif/Personalien
Top12 Erbschaft- und Schenkungsteuer Was sich nach
derReformfürUnternehmensfamilienändert
19 ProfessorRomanSeerüberneueVerfassungsbedenken
12 DerLast-Minute-Kompromiss–maßgeblichverhandeltvonNorbertWalter-Borjans(SPD)undHorstSeehofer(CSU)–machtdasVererbenvonUnternehmennochkomplizierter.
44 Mehrals90Prozentder
öffentlichenAufträgesindvon derneuen„Unterschwellen- vergabeordnung“betroffen.
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5EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
52 ElektroautossolleneinenBeitragzur
RettungdesWeltklimasleisten.EinVergleichderFörderpolitikführenderE-Auto-Länder.
Tax20 SteuerpolitikBilanzderKoalition
22 § 8d KStGVerlustebewahren
23 GKKBNeuerAnlaufausBrüssel
24 GrundsteuerReformbis2027
26 EEG Neue Ausnahmeregeln
28 DBA Langer Arm des Fiskus
29 Wegzugsteuer Überschießende Wirkung
30 Breitband Hilfe für Förderanträge
32 VorsteuerabzugRichtigeRechnung
33 ZollkodexAEO-Privileg
34 ControversyNamensnutzung
35 Controversy Einbringungskosten
36 Tipps für SieStudieren
38 Ticker / Termine / Publikationen
Law44 VergaberechtMehrRegelnfüröffentliche
Aufträge
46 KartellrechtStrengerahnden
47 LeiharbeitVerschärfteRegeln
49 TelefonfalleTricksderVerkäufer
50 Ticker
360°52 E-AutosFörderungvonChinabisUSA
56 Mein JohannesburgEineTourmitDanielMittelhamm
57 Veranstaltungen/Impressum
20 DerKampfgegenSteueroasenundGewinnverkürzungenschlägtsichindenGesetzendergroßenKoalitionnieder.
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6 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Spots
Obwohl Apple im Vergleichzum 1.Halbjahr2015 zehnProzentseiner Gewinneeinbüßt, verzeichnetder IT-Konzernhöhere Gewinne als die europäischen Top 5.
Die mit Abstand höchsten Margen wurdendies-und jenseitsdesAtlantiks weiterhin durch die Pharma- & Biotech-Branche erwirtschaftet (Europa:21,6Prozent,USA:32,7Prozent).
Quelle:EYStudie
Umsatzranking USA 1. Halbjahr 2016 *
1 (1) Wal-MartStores 235 2 (2) Apple 126 3 (4) BerkshireHathaway 104 4 (5) McKesson 96 5 (3) ExxonMobil 93 6 (8) UnitedHealth 91 7 (7) CVSHealth 87 8 (11) AT&T 81 9 (6) GeneralMotors 80 10 (9) FordMotor 77
Transatlantische
EY(GSA)hatfürSiedieUmsatz-undGewinnentwicklungderjeweilsumsatzstärksteneuropäischenundUS-amerikanischenUnternehmen im1.Halbjahr2016analysiert.
ZwischendengroßeneuropäischenundUS-amerikanischenKonzernengibtesgroßestrukturelleUnterschiede.Soerwirt-schaftetendieTop-300-UnternehmenderUSAimerstenHalb-jahrvon2016einenUmsatzvonumgerechnet4,2BillionenEurounddamitrundeineBillionEuromehralsdieeuropäischenTop-300.IndenUSAfälltdiehoheDichteanIT-KonzerneninsAuge,gefolgtvonUnternehmenausGroß-undEinzelhandelunddemGesundheitswesen.InEuropadominierenhingegentradi-tionelleBranchen,insbesondereAutoindustrie,Metallgewinnung,TelekommunikationundBergbau.AuchbeimGewinnhabendieTop300USAdieNasevornundkommenimerstenHalbjahrvon2016aufumgerechnet483MilliardenEuro.DieeuropäischenTop300weiseneinenGewinnvon272MilliardenEuroaus.
EBIT-Ranking USA 1. Halbjahr 2016 *
Apple 38,2 − 10 % BerkshireHathaway 15,5 + 3 % AT&T 13,7 + 21 % Verizon 12,5 − 21 % Microsoft 11,8 − 21 % Wal-MartStores 11,8 − 9 % Alphabet 11,3 + 22 % Johnson&Johnson 11,2 + 9 % GileadSciences 9,2 − 16 % Comcast 8,2 + 2 %
*BeträgeinMrd.USDollar(gerundet)
Veränderung ggü.1.Hj.2015
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7EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Spots
TrotzdesUmsatzrückgangs vonfast23ProzentstehtdieÖl- und Gas-Sparte in Europa imVergleichzum1.Halbjahr2015weiterhinstarkda(dreiKonzerneinnerhalbderTop10Umsatz).AllerdingsistinSachenGewinnnurnocheinKonzernvertreten(2014warenesnochsechsKonzerne).
VierUnternehmenderTop10Europa stammen aus der Automobilbranche. Die drei deutschenAutobauererzieltenzudemToppositionen bei den Gewinnmargen. Die deutsche Autobranche bekleidet neben dendeutschenauchdieeuropä-ischenSpitzenpositionen.
Umsatzranking USA 1. Halbjahr 2016 *
1 (1) Wal-MartStores 235 2 (2) Apple 126 3 (4) BerkshireHathaway 104 4 (5) McKesson 96 5 (3) ExxonMobil 93 6 (8) UnitedHealth 91 7 (7) CVSHealth 87 8 (11) AT&T 81 9 (6) GeneralMotors 80 10 (9) FordMotor 77
Umsatzranking EU 1. Halbjahr 2016 **
1 (2) Volkswagen 108 2 (1) RoyalDutchShell 96 3 (3) BP 76 4 (4) Daimler 74 5 (6) Glencore 62 6 (7) FiatChrysler 54 7 (5) TOTAL 53 8 (8) BMW 46 9 (10) Nestlé 40 10 (18) Siemens 38
Wirtschaftsrivalität
EBIT-Ranking USA 1. Halbjahr 2016 *
Apple 38,2 − 10 % BerkshireHathaway 15,5 + 3 % AT&T 13,7 + 21 % Verizon 12,5 − 21 % Microsoft 11,8 − 21 % Wal-MartStores 11,8 − 9 % Alphabet 11,3 + 22 % Johnson&Johnson 11,2 + 9 % GileadSciences 9,2 − 16 % Comcast 8,2 + 2 %
EBIT-Ranking EU 1. Halbjahr 2016 **
RocheHolding 7,4 + 6 % DeutscheTelekom 6,1 + 86 % Nestlé 5,9 + 7 % Daimler 5,4 − 18 % Volkswagen 5,3 − 22 % Anheuser-BuschInBev 5,3 − 10 % Enel 5,2 + 2 % BMW 5,2 + 3 % ElectricitédeFrance 4,5 − 1 % Bayer 4,5 + 19 %
**BeträgeinMrd.Euro(gerundet)
Veränderung ggü.1.Hj.2015
Deutsche Unternehmen in den europäischen Top 50 ( Umsatz )
1 Volkswagen 4 Daimler 8 BMW 10 Siemens 13 DeutscheTelekom 18 METRO 19 AUDI 21 BASF 22 DeutschePost 33 Bayer 34 RWE 37 E.ON 39 Continental 44 ThyssenKrupp
Umsatzranking der europäischen Staaten anhand der Top 300 Unternehmen AnzahlderUnternehmendesjeweiligenLandes,dieindenTop300vertretensind:
Großbritannien 56(59) Frankreich 48(48) Deutschland 44(41)
8 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Spots
Trump will die Steuern senkenDonaldTrumpwird45.US-Präsident.TrumpsSteuerprogrammklingtvielversprechend.Sokündigter„diegrößteSteuer-RevolutionseitPräsidentReagan“an.RückenwinderhaltenTrumpsSteuer-plänedurchdierepublikanischenMehrheitsführerimUSKongress,
dieeinsehrähnlichesKonzeptvertreten.Vielessprichtdafür, dassersteTeiledesReformpaketsschonindenersten100TagenvonTrumpsPräsidentschaftaufdenWeggebrachtwerden. ImGesprächsind:
Unternehmen,dieArbeitsplätzeinsAus-
landverlagern(Offshoring),solleneinen35-prozentigen
Strafzoll auf Importe in dieUSAzahlen.
Die Rückführung von GewinneninsInland
(Repatriierung)möchteTrumpzukünftignurmitzehn
Prozentstatt35Prozentbesteuern.
ImGegenzugsolldieBemessungs grundlage
ausgeweitet werden, in dem die AbzugsfähigkeitdiverserAusgabeneingeschränktwird(Ausnahmeist
diesteuerlicheFörderungvonForschungundEntwicklung).
Der Körper-schaftsteuersatz
aufBundesebenesollvonderzeit35Prozentauf15Prozentmehrals halbiert werden.
Dabeisollenmaximal100.000/200.000USD
(single/married)alssteuer-liche Abzüge zugelassen
werden.
ImBereichderEinkommensteuer soll der
VerlaufdesEinkommensteuer-satzesvonsiebenaufdreiStufenreduziertwerden:
zwölfProzent,25Prozentund33Prozent.
Vater Staat besonders beliebtJederdritteStudentmöchtespäterimöffentlichenDienstarbeiten.AnVaterStaatalsArbeitgeberschätzendieangehendenAkademi-ker insbesondere die Jobsicherheit, aber auch Aufstiegschancen. BeiweiblichenStudentenspieltauchdieVereinbarkeitvonFamilieundBerufeinegroßeRolle.DasgehtausderEY-Studentenstudie2016hervor,ander3.500Studentenaus27Universitätsstädtenteilgenommenhaben.BeidenbranchenspezifischenPräferenzenliegenKultureinrichtungen(23Prozent)sowiedieAutoindustrie
(22Prozent)vorn.SelteneristdieLeidenschaftfüreineberuflicheTätigkeitbeiVersicherungs-sowieTransport-undLogistikunter-nehmen;nurjeder33.möchteeinmalhierarbeiten.DieStudiezeigtdeutlichegeschlechterspezifischeVorlieben.BeimännlichenStu-dentenführtdieAutomobilindustrievordemöffentlichenDienstdieWunschlistean.FürweiblicheStudentensindindesderöffentlicheDienstundKultureinrichtungenamattraktivsten.DieAutoindustriekommt weiterhin nur für wenige Frauen infrage.
„Welche Branchen sind für Ihre beruflichen Pläne besonders attraktiv ?“AngabeninProzent,2014erWerteinKlammern,Mehrfachnennungenmöglich
Öffentlicher Dienst23 (23)
SonstigeIndustrie18 (12)
Wissenschaft18 (18)
IT/Software16 (17)
Automobilindustrie30 (20)Öffentlicher Dienst 42 (36)
Kultureinrichtungen 33 (24)
Wissenschaft 18 (20)
Automobilindustrie 12 (8)
Gesundheitswesen/Pharma 11 (21)
9EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Spots
Wie groß ist das Vertrauen in Justitia ?WiestehtesumIhrVertrauenindasnationaleRechtssystemunddessenBeurteilungdurchdieGerichte?DieseFragewurde2014anjeweils1.000PersonenausdeneinzelnenOECD-Staatengerichtet.BesonderszufriedensinddieSkandinaviermitihremRechtsstaat.
DeutlichgeringeristhingegendasVertrauenimMittelmeerraum.DeutschlandliegtimOECD-VergleichimgutenMittelfeld.DenletztenRangbelegtdieUkraine.HiersprechennurzwölfProzentJustitiaihrVertrauenaus.
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Quelle:GovernmentataGlance,OECD
A justice you can trustAngabeninProzent
Lohnsteuer als Weihnachts geschenk ?Norwegische Arbeitgeber behalten bei AuszahlungderNovembergehälternurdie Hälfte der Lohnsteuer ein. Durch diesensogenannten„TaxBreak“erhal-tenArbeitnehmer,passendzurVerschö-nerungderdunklenJahreszeitundzurFinanzierungderbevor-stehendenFesttage,mehrNettovomBruttoaufihrBankkonto.VoneinemGeschenklässtsichjedochnichtwirklichsprechen,dadergewährteLohnsteuervorteilbeiderspäterenEinkommensteuer-erklärungverrechnetundeinkassiertwird.NebendemangenehmenLiquiditätsvorteilbleibtdenNorwegernamEndenurdieIllusion voneinemJulenisse-Fiskus.
Steuereinnahmen Schwarze Null DerArbeitskreis„Steuerschätzungen“rechnetweitermitkräftigsteigendenSteuereinnahmen.DiesedürftenindiesemundimkommendenJahrnochhöheralsbeidervorherigenMai-Schätzungausfallen.BundesfinanzministerWolfgangSchäuble(CDU)möchtejedochkeinezusätzlichenAusgabenwünscheweckenundmerktean,dassdieSchätzungenaufBasisgeltendenSteuerrechtsberuhenund folglich keine Einnahmen dämpfende Effekte wie die geplante ErhöhungdessteuerlichenGrundfreibetragsoderdieAnpassungdesEinkommensteuertarifsenthalten.Schäubles„schwarzeNull“,alsoderausgeglicheneBundeshaushalt,istjedochbeiweitemnichtgefährdet.
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02015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Ergebnis der 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“Steuereinnahmeninsgesamt,inMilliardenEuro
Veränderungenggü.VorjahrinProzent
Ist Schätzung
+3,3 +4
,2 +3,8 +3,6 +3,6 +3,6
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3
695,
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724,
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751,
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7
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Brüssel will fiktiven Zinsabzug für EigenkapitalUmdieEigenkapitalbasisvonUnternehmenzustärken,schlägtdieBrüsselerKommissiondieEU-weiteEinführungeiner„NotionalInterestDeduction“(NID)vor.DabeiwirdeinfiktiverZinsaufdasEigenkapitalermittelt,derzueinementsprechendenBetriebs-ausgabenabzugmitentsprechenderSteuerentlastungführt.Eigen-kapitalwürdequasiwieFremdkapitalbehandelt,woeinZinsabzugdieRegelist.BekanntistdieNIDinsbesondereausdembelgischenSteuerrecht.DerNID-VorschlagistBestandteildesEntwurfsfüreine„GemeinsameKonsolidierteKörperschaftsteuer-Bemessungs-grundlage“(GKKB)innerhalbderEU.InDeutschlandbefürchtetdasBundesfinanzministeriumjedochhoheSteuerausfälle.Ill
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10 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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Demografie – eine Steuerbremse ?IndenkommendenJahrzehntenstehtderBundesrepublikeinspürbarerdemografischerWandelbevor.SohatdasStatistischeBundesamtermittelt,dassbis2060dieBevölkerungaufunter75Millionenschrumpfenwird.Davonwerdennurnochca.38Mil-lionenimErwerbsaltersein(2013gehörtennoch50MillionenMenschenzudieserGruppe).
WerdendiesedemografischenVeränderungenderkommendenDekadendieSteuereinnahmenaufzehren?Nein,sagteineFor-schungsgruppedieimAuftragdesBMFunterschiedlicheSimula-tionenmithilfevonSensitivitätsanalysendurchgeführthat.DiedemografischenVeränderungenwürdenzwareineentscheidendeDämpfungderEinnahmenbis2060bedeuten,allerdingsistinallenSzenarienvoneinemAnstiegdesSteueraufkommensauszu-gehen.DenGrundsteindiesesTrendsstellendasstetigwachsendeBIPunddiesteigendenReallöhnedar.
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2015 2030 2045 2060
Entwicklung des gesamten Einkommensteueraufkommensin Milliarden Euro
Quelle:FraunhoferFIT
Referenzszenario: Bevölkerungbleibt unverändertinGröße undStruktur
Szenario:Relativ alteBevölkerung
Szenario:Relativ jungeBevölkerung
Nationale SteuerkonferenzEYhatseinediesjährigeNationaleSteuerkonferenztraditions-gemäßimGrandhotelSchlossBensberginBergisch-Gladbachaus-gerichtet.AnderVeranstaltungnahmenEndeSeptemberüber250ExpertenausdenSteuerabteilungendeutscherUnternehmenmitinternationalenAktivitätenteil.SiebenPanelsgabenpraxis-relevanteEinblickeinaktuelleThematikenwiez.B.TaxComplianceSystemenach§153AO.ZudenHöhepunktenzähltederTaxTalkmitdemehemaligenhessischenMinisterpräsidentRolandKochundProf.Dr.ClemensFuest,PräsidentdesifoInstituts.
Online : Der Zoll shoppt mitWeihnachtenstehtvorderTür.GeradefürLast-Minute-GeschenkebietetdasInterneteinigeVorteile,weilesdieParkplatzsucheinderInnenstadtundübervolleKaufhäusererspartundoftauchgünstigerist.BundesbürgerkönnenonlineausallerHerrenLändereinkaufen,dochauchbeimWeihnachtsshoppenistVorsichtangebracht:
BeiderEinfuhrausDrittländernwiedenUSAoderChinakönnenZollundFiskusauseinemvermeintlichenSchnäppcheneinenteurenSpaßmachen.DiefälligenAbgabenerrechnensichnachdemZoll-tarif,derjenachWareunterschiedlichseinkann.
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Zoll
Einfuhrumsatzsteuer 19 % / 7 %
bis 22 Euro
zwischen 22 und 150 Euro
mehr als 150 Euro
Beispiel
WertderBestellung
imInternet180€
Zollsatz3,60€
183,60€
EUSt19%34,88€
Kosten insgesamt 218,48 €
davonAbgaben38,48€
11EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Spots
Forderungen nach einem Steuertarif auf RädernDeutschlandsSteuereinnahmenwachsenstetigundwerdenimJahr2016aufeinRekordniveauvonschätzungsweise696Milliar-denEuroansteigen.GestütztundgleichzeitiggetrübtwirddiesesZahlenwerkdurchheimlicheSteuererhöhungendesFiskus,welcheunterdemBegriffder„KaltenProgression“zusammenzufassensind.LauteineraktuellenStudiedesifoInstitutswurdenseit2010ca.70MilliardenEuroSteuermehreinnahmendurchdiesenEffekt,welcheraufPreissteigerungenundwachsendeReallöhnezurück-zuführenist,generiert.
ifo-PräsidentClemensFuestsprichtsichdeshalbfüreineKopplungdesEinkommensteuertarifsandasPreisniveaubzw.weiterführendandiesteigendenReallöhne(SteuertarifaufRädern)aus.Dieseit2010erfolgtenTarifjustierungenreichenlängstnichtaus,umdieseEffektezunivellieren.
AuftraggeberderStudiewardieFDP.DamitdeutendieLiberalenfürdenkommendenBundestagswahlkampfan,sichmitderForderungnachSteuersenkungenerneutfürdieStärkungdesMittelstandsein-setzenzuwollen.
ifo-Präsident Fuest ( r. ) bei der Übergabe des Gutachtens an FDP-Parteichef Christian Lindner ( l. )
Personalia ExternDieter KempfwirdneuerPräsidentdesBundes-verbandesderDeutschenIndustrie(BDI)undlöstabJanuar2017UlrichGrilloab.ZuvorwarKempfunteranderem13JahrebeiEY,Vor-standsvorsitzenderderDATEVeGundPräsidentdesBranchenverbandesBITKOM.
Joachim LangistseitAnfangDezember2016BDI-Geschäftsführer.Bis2007arbeiteteerinverschiedenenFunktioneninderCDU/CSU-BundestagsfraktionundinderBundesregie-rung,danachleiteteerdieBerlinerRepräsen-tanzdesEnergiekonzernsEon.
Matthias Kollatz-AhnenbleibtFinanzsenatorinBerlin.DieSPDbehältdamitinderneuenrot-rot-grünenKoalitioninderBundeshaupt-stadtdasSchlüsselressort.
Mathias BrodkorbistneuerFinanzministervonMecklenburg-Vorpommern.DerehemaligeMinisterfürBildung,WissenschaftundKulturtrittdieNachfolgevonHeikePolzin(ebenfallsSPD)an.
Personalia InternZum1.Januar2017übernimmtPetra Kunze dieLeitungunsererGlobalComplianceandReportingServicesfürDeutschland,dieSchweizundÖsterreich(GSA).SiefolgtdamitHubert Kratzer,derindenRuhestandgeht.PetraKunzehatbereitssehrerfolgreichdenBereichAccountingCompliance&Reportinggeleitet.Darüber hinaus berät sie international tätige Unternehmen.
EYhatimvergangenenhalbenJahrneue Partner gewinnen können und begrüßt in der GSA Steuer abteilung für Deutschland,dieSchweizundÖsterreich:
Juan Ignacio Arias(LeitungLateinamerikaTaxTeam,Düsseldorf),Oliver Blum(Law,Zürich),Ralph Doll(GlobalComplianceandReporting,Köln),Fabio Filippi(PeopleAdvisoryServices,Basel),Veronika Greger(TransactionTax,München),Jean-Marie Hainaut(LeitungBusinessTaxAdvisory,Genf),Günther Hüttinger(GlobalComplianceandReporting,München),Bela Jansen(TransactionTax,Eschborn),Maja Krapf(Law,Zürich),Dr. Juliane Sassmann (TransferPricing,Düsseldorf)
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Grenz-undDurchschnitts- steuersatz
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12 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
ZuseinengrößtenErfolgeninBerlinzähltderbaye-rischeMinisterpräsidentundCSU-VorsitzendeHorstSeehoferdieReformderErbschaftsteuer.
„WirhabenWortgehalten“,sagteeraufdemCSU-Partei-tagAnfangNovember.ManhabedieErbschaftsteuernachdemUrteildesBundesverfassungsgerichtskorri-giert,ohnedieFamilienunternehmenzusätzlichzubelas-ten.DieVerschonungvonBetriebsvermögenseiwichtig,schließlich sei das Land auf eine starke Wirtschaft ange-wiesenundimÜbrigenseienUnternehmer„Vorbilder,nichtFeindbilder“,erklärteSeehofervorhundertenDele-gierten.DochbevoresinBerlinzurEinigungbeiderlängst überfälligen Erbschaftsteuerreform kam, übten sichSpitzenpolitikervonUnion,SPDundBündnis90/DieGrüneninderhohenKunstdespolitischenFingerhakelns.
BesondersheftigrangendieBayernundNordrhein-West-falenmiteinander,nebenSeehoferstieginsbesondereNRW-FinanzministerNorbertWalter-BorjansalsSPD-Ver-handlerindenRing.Walter-BorjanswollteaufdereinenSeiteverhindern,dassgrößteVermögenquasisteuer-freivoneinerGenerationaufdienächsteübertragenwür-
den, gleichwohl wollte er den Familienunternehmen abernichtzuvieleHürdenindenWeglegen.SohattederVermittlungsausschussvonBundestagundBundes-rateineschwierigeAufgabezulösen.Entsprechendkom-pliziertfielderKompromissaus,undmanchePassageimReformgesetzzeugtvomhartenRingenbisinsDetail.
DerKatalognichtbegünstigungsfähigenVermögenswirdbeispielweise„ergänztumBriefmarkensammlun-gen,Oldtimer,Yachten,SegelflugzeugesowiesonstigetypischerweisederprivatenLebensführungdienendeGegenstände“.EigentlichwarensolcheVermögenswerteschonvorhernichtverschonungsfähig,dochbeiderReformgingesauchdarum,alleszutun,sichselbstalserfolgreicherVerhandlerzupräsentierenundnichtindenRuchvon„Reichen-Verstehern“und„-Verschonern“zukommen. Die Klarstellung über nicht begünstigungs fähige YachtenundOldtimerführtewiederumzuderzusätz-lichenErläuterung,dassdieVerschonungabernurdannnichtgreife,„wennderHandelmitdiesenGegenständen,derenHerstellungoderVerarbeitungoderdieentgeltlicheNutzungsüberlassunganDrittenichtderHauptzweck
Reform wider Willen
BeiderReformderErbschaftsteuerkämpfteBayernsMinisterpräsidentHorstSeehoferfürmaximale Verschonungsregeln.Einfacherwirdesdadurchnicht.
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13EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer ( CSU ) und NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans ( SPD ) waren im Vermittlungs-ausschuss von Bundestag und Bundesrat die wichtigs-ten Kontrahenten.
14 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
TOP
desBetriebsist“.UndumihreLiebezumDetailzuver-vollkommnen,gabendieUnterhändlerimVermittlungs-ausschussinletzterMinuteeineErgänzungzuProtokoll,dass„BestandteileeinesMuseumszurUnternehmens-geschichte“unterdieBegünstigungfallensollten–ebenauchBorgwards,IsettasundvielleichtauchdaseinoderanderePortofino-BootmitMahagoni-Vertäfelung.
Rechtlich wacklig
TrotzderlangeverhandeltenReformdesErbschaft-undSchenkungsteuerrechtsgilteineerneuteVorlageinKarls-ruhealswahrscheinlich.„Dieneugefasste,hochkom-plexeVerschonungssubventionbleibtverfassungsrecht-lichfragwürdig“,sagtderBochumerSteuerprofessorRomanSeerimInterviewmitdemTax&LawMagazine(sieheSeite19).DerInhaberdesdortigenLehrstuhlsfürSteuerrechterklärt:„DasZusammenspielvonRegel-verschonung,Abschmelzung,Verschonungsbedarfs-prüfungundStundungwirdunterdemGleichheitspostulataufseineStimmigkeitundFolgerichtigkeithinzuunter-suchensein.“
Politisches Zaudern
DamitwürdedasErbschaftsteuerrechtzumviertenMal(nach1995,2006,2014)vordemBundesverfassungs-gericht landen. Es stellt sich aber auch die Frage, ob das bestehende Erbschaftsteuerrecht überhaupt so refor-mierbarist,dassesdenAnforderungendesGrund-gesetzesunddenBedürfnissenderWirtschaftnachVer-schonung dauerhaft entspricht. Für eine umfassende und radikaleReformdesErbschaft-undSchenkungsteuer-rechtswarbislangkeineRegierungbereit.ZumeinenwollendieLänder,denendieseSteuerzusteht,nichtaufdieEinnahmenvonzuletzt5,5MilliardenEuroverzich-ten.ZumanderengilteineradikaleAbschaffungdieser
Optionsverschonung §13aAbs.10ErbStG
Regelverschonung §13aAbs.1ErbStG
Abschmelzung §13cErbStG
Erlass §28aAbs.1ErbStG
Keine Verschonung
Verschonungsbedarfsprüfung §28aErbStG
≤ 26 Mio. € > 26 Mio. € < 90 Mio. € ≥ 90 Mio. €
Wahlrecht
negativpositiv
Wahlrecht
Erbschaftsteuerreform 2016 : Die Rechtsfolgen
Kaiser Augustus
Der römische Kaiser Augustus erkannte6n.Chr.dasPotenzial der Erbschaftsteuer, um damit sein Heerzufinanzieren.Dievicesima hereditatumlagbeifünfProzent,vorübergehendsogarzehnProzent.
Ausgenommen war die Übertragung an nahe stehende Angehörige und an BürgerohnevieleigenesVermögen.
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ArtvonVermögensbesteuerunghierzulandealspolitischnichtdurchsetzbar,weildiesvonderBevölkerungausGerechtigkeitsempfindennichtgewünschtsei.
Neue Debatte
DieimHerbst2017anstehendeBundestagswahlkönntedieDiskussionumdieErbschaftsteuertrotzdesjetztgefundenenKompromisseswiederanheizen.LinkePoli-tikerliebäugelnmiteinerstärkerenVermögensumver-teilung,unddaspielteinehoheErbschaftsteuerauf„leis-tungsloserworbenesVermögen“einegroßeRolle.DieBefürworterkönnensichdaraufberufen,dassbeimUrteildesBundesverfassungsgerichtszurErbschaftsteuerEnde2014dreiderinsgesamtachtbeteiligtenRichtereinungewöhnlichesMinderheitenvotumabgegebenhattenundsichdabeiausgesprochenkritischüberdieVerscho-nungsregelnbeiBetriebsvermögenäußerten.Ihnenzufol-gedienedieErbschaftsteuernichtnurderErzielungvonSteuereinnahmen,sondernseizugleicheinInstrumentdesSozialstaats,umzuverhindern,dassReichtuminderFolgederGenerationenindenHändenwenigerkumu-liertundalleinaufgrundvonHerkunftoderpersönlicherVerbundenheitunverhältnismäßiganwächst.MitdemSozialstaatsprinzipdesArt.20Abs.1nehmedasGrund-gesetzdenGesetzgeberindiePflicht,füreinenAusgleichdersozialenGegensätzeunddamitfüreinegerechteSozialordnungzusorgen,sodiedreiVerfassungsrichter.
Lineare Steuer
ZurDebattestehtaucheinFlat-Tax-Modell.DiesesbeinhaltetimGrundsatzeineAbschaffungderVerscho-nungsregelnbeigleichzeitigerSenkungderSteuersätzeundverbessertenStundungsregelungen.AlleVer-mögensartenwürdenmitihremVerkehrswerterfasst.PolitikervonUnion,SPDundFDPkönnensicheineErbschaftsteuermiteinemeinheitlichenSatzvorstellen,UnterschiedeergebensichbeiderHöhedesSteuer-satzesundmöglichenFreibeträgen.DiejetztgeradevondenGrünenaufihremParteitaggeforderteWiedereinfüh-rungderVermögensteuerdürftehingegenandervomBundesverfassungsgerichtgefordertenrealitätsgerechtenBewertungdesVermögensscheitern.
VorerstgeltenaberdieReformregeln,diederVermitt-lungsausschuss Mitte Oktober beschlossen hat. Die wichtigstenPunktedesneuenGesetzesstellenwirnach-folgendvor.
Begünstigtes Vermögen
DerBegriffunddieDefinitiondesVerwaltungsvermögenswerdenimPrinzipbeibehalten,eserfolgenlediglichModi-fikationenimDetail.DiewesentlicheÄnderungzumbishe-rigenRechtbestehtdarin,dassdasnachanteiligemSchul-denabzugverbleibendeVerwaltungsvermögenbisaufeinengeringfügigenTeilvonzehnProzent(sogenannter
Die Reformer nahmen explizit Yachten in den Katalog für nicht begünstigtes Betriebsvermögen auf
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„Schmutzzuschlag“)grundsätzlichnichtmehrbegünstigtistunddamitohneAbschlagderBesteuerungzuunter-werfenist.BeimehrstufigenUnternehmensstrukturenmusskünftigeinezusammenfassendeBetrachtungimWegeeinerVerbundvermögensaufstellungerfolgen.
GewisseErleichterungbieteteineneueingeführteInves-titionsklauselfürdasnichtbegünstigteVerwaltungs-vermögenbeiErwerbvonTodeswegen.DanachentfälltdieZurechnungvonVermögensgegenständenzumVer-waltungsvermögenrückwirkendzumZeitpunktderEnt-stehungderSteuer.DerErwerbermussaberinnerhalbvonzweiJahrenabdemTodeszeitpunktdesErblassersauf-grunddessenvorgefasstenWillensdiesesVerwaltungsver-mögeninnerhalbdeserworbenenUnternehmensinves-tierenunddarfkeineanderweitigeErsatzbeschaffungvonVerwaltungsvermögenvornehmenbzw.vorgenommenhaben.AllerdingsbleibtdieAnwendungdieserInvestitions-klauselbeigroßenFamilienunternehmenmitfamilien-fremdenManagernfraglich,daeinPlanzurInvestitioneigentlichSachederGeschäftsführungist–auchwenneine100Prozent-BeteiligungeinevolleKontrolleermöglicht.
Neuartiges Verschonungssystem
DieVerschonungvonBetriebsvermögenhängtneuer-dingsvondessenGrößeab.BegünstigtesVermögenbleibtnurdannzu85Prozentsteuerfrei(Verschonungs-abschlag),wenndereinzelneErwerb26MillionenEuronichtübersteigt.FürdieBestimmungdesVerschonungs-abschlagswerdenalleErwerbevonderselbenPersoninnerhalbeinesZehnjahreszeitraumszusammengerech-net.OberhalbdieserPrüfschwellesollkünftiggrundsätz-lichkeineVerschonungmehrzurAnwendungkommen,sondernderErwerbvollerbschaftsteuerpflichtigsein(jenachSteuerklassemit30bis50Prozent).FürdieOptionsverschonungzu100ProzentgiltunterEinhal-tungderentsprechendenVoraussetzungendieselbePrüf-schwelle.AndersalsbishersollunterdieVerschonungnurnochdasbegünstigteBetriebsvermögenfallen.DasverbleibendeVerwaltunsvermögen(bisher50ProzentbeiderRegelverschonungundzehnProzentbeiderOptions-verschonung)istsomitnichtmehrbegünstigungsfähig.
OberhalbderPrüfschwellevon26MillionenEurokannderErwerberjedochdenErlassderErbschaftsteuerbean-
Komplizierte EinzelfälleBeispiel:OnkelundTantesindkinderlos.SiehabenabereinenGroßneffenzweitenGradesN, derdasVermögendesEhepaareserbensoll.NisterfolgreicherUnternehmer.
1. Fall :In2017stirbtdieTanteundvererbtNeinFestgelddepotvon100Mio€.NveräußertseinUnternehmenaneinenInvestorunderzielteinenGewinnvon100Mio€. NachAbzugderEinkommensteuerndaraufverbleibenihm70Mio€.In2028verstirbtauchderOnkelund vererbtseinUnternehmenimWertvon120Mio€anN.
2. FallIn2017stirbtderOnkelundvererbtseinUnternehmenimWertvon120Mio€anN.In2028verstirbtdieTanteundvererbtNeinFestgelddepotvon100Mio€.
Erbe 2017 100 geerbte Geldmittel 120 geerbtes Unternehmen
darauf Erbschaftsteuer 50 50 % ErbSt StKl. III > 26 Mio. € 0Verschonungsbedarfsprüfung : Vollerlass, da kein verfügbares Vermögen
verbleiben 50 120
nicht begünstigtes Privatvermögen 120
eigene und geerbte Geldmittel ( 70 Mio. € Veräußerung Unternehmen, 50 Mio. € aus Schenkung )
70 eigene und geerbte Geldmittel ( Veräußerung Unternehmen )
Erbe 2028 120 geerbtes Unternehmen 100 geerbte Geldmittel
darauf Erbschaftsteuer 3630 % ErbSt StKl. III > 26 Mio. € abzgl. Entlastungsbetrag PV : 120 Mio. €, davon 50 % einzusetzen = 60 Mio. €
50 Steuersatz 50 % StKl. III > 26 Mio. €
Erbschaftsteuer gesamt 86 50
ErbanfällevorSteuern 220 220
Erbschaftsteuerquote 39,09 % 22,73 %
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tragen,wennseinVermögennichtfürdieBegleichungderErbschaftsteuerausreicht.Diesogenannteindivi-duelleVerschonungsbedarfsprüfungbasiert–nebenderErfüllungweitererbetrieblicherVoraussetzungen–auf dem Nachweis des Erwerbers, dass er persönlich nichtinderLageist,dieSteuerausseinemverfügbarenVermögenzubegleichen.DarineinzubeziehensinddasprivateVermögendesErwerbersunddasnichtbegüns-tigteBetriebsvermögen.
AlternativkannsichderErwerber–ebenfallsaufAntrag–füreinensichabschmelzendenvermindertenVerschonungsabschlagentscheiden.BeimsogenanntenAbschmelzungsmodellendetdiemöglicheVerschonungjedochbeieinemErwerbvon90MillionenEuro,abdemjeglicherVerschonungsabschlagentfällt.
UmrestriktivenGesellschaftsverträgenbzw.SatzungenvonFamilienunternehmenRechnungzutragen,wirddieimursprünglichenRegierungsentwurfnochvor-gesehenequalifiziertePrüfschwellevon52MillionenEurodurcheinebesondereSteuerbefreiungersetzt.DabeiwirdfürbegünstigtesVermögeneinAbschlaginHöhevonmaximal30ProzentbeiderBestimmungdesUnternehmenswertesgewährt,sofernderGesellschafts-vertragoderdieSatzungkumulativbestimmteAus-schüttungs-,Entnahme-,Verfügungs-undAbfindungs-beschränkungenenthält.DieseSteuerbefreiungentfälltallerdingsmitWirkungfürdieVergangenheit,wenndiegenanntenVoraussetzungennichtübereinenZeit-raumvonzweiJahrenvordemZeitpunktderEntstehungderSteuerund20Jahrendanacheingehaltenwerden.OhneweitereGestaltungsmaßnahmenwirddieserzusätz-liche Abschlag daher wohl lediglich in Ausnahmefällen zurAnwendungkommen.
Neuer Bewertungsfaktor
DerfürdasvereinfachteErtragswertverfahrenzugrundezuliegendeKapitalisierungsfaktorwirdmit13,75fest-gelegt.AllerdingswirddasBundesfinanzministeriumermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratsdenKapitalisierungsfaktorandieEnt-wicklungderZinsstrukturdatenanzupassen.DieseÄnde-rungsollebenfallsrückwirkendzurAnwendungkommen,undzwarbereitsfürBewertungsstichtagenachdem31.Dezember2015.InderVersiondesErbschaftsteuer-anpassungsgesetzes(ErbStAnpG)vordemErgebnisdesVermittlungsausschusseswarderKapitalisierungsfaktornochaufeinenBereichvonzehnbismaximal12,5begrenztworden.
ImVergleichzurbisherigenRegelung,wonachderKapi-talisierungsfaktorjährlichermitteltwurdeundwegendesniedrigenZinsniveauszuletztbei17,85lag,erscheintdieseHerabsetzungaufdenerstenBlickausgesprochen
positivfürdenSteuerpflichtigen.Allerdingskannsichdurch die rückwirkende Anwendung für das erste Halb-jahr2016einbeträchtlicherNachteilergeben:DadurchdengeringerenKapitalisierungsfaktorauchderUnter-nehmenswertsinkt,istdieschädlicheVerwaltungsver-mögensgrenzevon50ProzentimaltenRechtwesentlichschnellerüberschritten–verfassungsrechtlichistdiesenachteiligeRückwirkunghöchstbedenklich.FürSchen-kungenabdem1.Juli2016bestehtdiesesProblemnichtmehr,dadieVerwaltungsvermögensgrenzevon50Pro-zentzukünftigentfällt.EineLösungkönntederNach-weiseineshöherenUnternehmenswertesanhandeinesIDWS1-Gutachtenssein.
Änderungen bei der Lohnsumme
DiebisherigeLohnsummenregelungsollimGrundebei-behaltenwerden.NebenderAufnahmeeinerVorschriftfürdieBehandlungvonBetriebsaufspaltungensolldervomBundesverfassungsgerichtkritisiertenbisherigenHerausnahmederMehrzahlderBetriebeausderLohn-summenregelungRechnunggetragenwerden.Undzwar,indemdiemaßgeblicheArbeitnehmerzahlvonbisher20BeschäftigtennacheinemStufenmodellaufsechsbis15Arbeitnehmersinkt. •
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Vorreiter Schweden
Der früheste europäische Nachweis einer Erbschaft steuer stammtausSchwedenim14.Jh.EinErbemusstebinnen30TagennachdemToddesErblassers des ererbten beweglichenVermögensdemStandesherrnabführen.
SchwedenerhebtheutewederErbschaft-nochSchenkung-steuer,beideSteuernwurdenmitAblaufdesJahres2004abgeschafft.
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Verschärfte Stundungsregelungen
DerVermittlungsausschusshatdieStundungsregelungengegenüberderbisherigenRechtslageundauchgegen-überdemBundestagsbeschlussvom24.Juni2016ver-schärft. Dem Erwerber ist die im Erbfall auf das begüns-tigteVermögenentfallendeSteuernurnochbiszusiebenJahrezustunden.FernererfolgtnurdieStundungaufdenimerstenJahrnachderFestsetzungderSteuerfälli-genJahresbetragzinslos.Fürdieweiterenzuentrichten-denJahresbeträgefällteineVerzinsungmitsechsProzentjährlichan–unabhängigdavon,nachwelcherMaßgabe(Regelverschonung,AbschmelzungdesVerschonungs-abschlagsoderVerschonungsbedarfsprüfung)eineSteueraufdasbegünstigteVermögenentfällt.DieStundungistzubeantragenunddavonabhängig,dassbestimmteLohnsummen-undBehaltensregelungeneingehaltenwerden.DieStundungendet,sobaldderErwerberdenBetrieboderdenAnteildaranüberträgtoderaufgibt.
Zeitliche Lücke
RechtlichumstrittenbleibtdieFrage,waseigentlichabdem1.Juli2016gilt,alsoabdemZeitpunkt,zudemdasGesetzrückwirkendinKrafttritt.DerGesetzgebersiehtdieseRückwirkungalszulässigan,dakeinVertrauen
indenWeiterbestanddesaltenRechtsgebildetwerdenkonnte.InderLiteraturwirdhingegenvermehrtdieAuf-fassungvertreten,dasseineerbschaftsteuerfreieZeit eingeläutet wurde. Dies begründet sich durch den Ablauf dervomBundesverfassungsgerichtgesetztenFristzurNeuregelungbiszum30.Juni2016.DemnachseidieWeitergeltungdesaltenRechtsvonvornhereinbiszudie-semZeitpunktbefristetgewesen.DaeineRückwirkungdesneuenRechtsverfassungswidrigsei,gäbeesinderÜbergangszeitzwischenAblaufderFristundBeschlussdesneuenGesetzeskeingültigesErbschaftsteuergesetz.
EineandereAuffassungsprichtsichfürdieWeiteranwen-dungdesaltenRechtsbiszumInkrafttretendesneuenGesetzesam4.November2016aus.AuchdieswirdmitderVerfassungswidrigkeitderRückwirkungdesneuenRechtsbegründet.Hinzukommt,dassdasBVerfGsichinseinemUrteilvom17.Dezember2014ausdrücklichgegeneineerbschaftsteuerfreieZeitausgesprochenunddieWeitergeltungdesaltenRechtsbiszumInkrafttreteneinesneuenErbStGangeordnethat.
Insgesamtbleibtoffen,obesbeidenkomplexenundsehrdetailliertausgestaltetenNeuregelungenzumErbschaft-steuerrecht,insbesonderezumVerwaltunsvermögen,bleiben wird.
August Bebel
DerSPD-AbgeordneteAugustBebelbegründete1906dieEinführungderReichserbschaftsteuermitdenWorten:„Wer Besitz hat, für den hat der Staat am meisten zu sorgen. Für diesen hat er am meisten zu verteidigen, und in dem Maße, wie die Verteidi-gungskosten für das Einkommen und Eigentum der Besitzenden steigen, sollen die Besitzenden auch zu den Staats- und Reichslasten nach Maßgabe ihres Besitzes beitragen. Das ist ihre verdammte Pflicht und Schuldigkeit !“
InderFassungvon1906warenEhegattenundKindervonderprogressivenBesteuerungausge-nommen.
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Ihre Autoren
Carl-Josef HuskenPartner/Steuerberater
carl-josef.husken @de.ey.com
Helmut RundshagenPartner/Rechtsanwalt/ Steuerberater
helmut.rundshagen @de.ey.com
Dr. Christian Ph. StegerPartner/Rechtsanwalt/ Steuerberater
christian.steger @de.ey.com
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„ Die Verschonung bleibt fragwürdig “
DerBochumerSteuerrechtlerProfessor Roman Seer über die verfassungsrechtlichenUnwägbarkeitenderErbschaftsteuerreformundmöglicheAlternativen.
Rechnen Sie damit, dass das Erbschaftsteuergesetz nach der Reform wieder beim Bundesverfassungsgericht landen wird ?
Seer : Dieneugefasste,hochkomplexeVerschonungs-subventionbleibtverfassungsrechtlichfragwürdig.DasZusammenspielvonRegelverschonung,Abschmelzung,VerschonungsbedarfsprüfungundStundungwirdunterdemGleichheitspostulataufseineStimmigkeitundFolge-richtigkeithinzuuntersuchensein.
KritischseheichdieErwerberbezogenheitderGrenz-schwellenvon26bzw.90MillionenEuro.DemVerscho-nungszweckentsprichtmeinesErachtensnureineunter-nehmensbezogeneSichtweise.
DerAbschlagfürvinkulierte,inderFungibilitäteinge-schränkteGesellschaftsanteile(max.30Prozent)gehörtaufdieBewertungsebeneundistaufderVerschonungs-ebenedeplatziert.SeineRechtfertigungbeschränktsichnichtaufbestimmtesBetriebsvermögen,sondernerfasstgenerellauchz.B.schlichtvermögensverwaltendeGesellschaften.
AufgrundderKomplexitätderRegelungwerdensichbeieingehenderBetrachtungwahrscheinlichweitereverfassungsrechtlichrelevanteUnwuchtenzeigen.
Wie beurteilen Sie die rückwirkende Anwendung des Erbschaftsteueranpassungsgesetzes zum 1. Juli 2016 und des Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2016 ?
Seer : SoweitdierückwirkendeAnwendungbegünstigendwirkt,istsiezulässig.Soweitsieaberbelastendwirkt,handeltessichnachVerstreichendervomBundesverfas-sungsgerichtzum30.Juni2016gesetztenFristumeineechteRückwirkung.DadieRechtslageunklarundver-worrenwar,kannsieaufderBasisderBVerfG-Judikaturaberausnahmsweisezulässigsein.
Inwieweit ist der Gerechtigkeitsansatz des Verfassungs-gerichts – also Besteuerung entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit – bei der Erbschaftsteuer umsetzbar ?
Seer : DieErbschaftsteueristeineBereicherungssteuer,dieandenNetto-ReinvermögenszugangbeimErwerberanknüpft.IhristderBelastungsgrundderBesteuerungnach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit damit immanent. Dieserlässtsichauchfolgerichtigverwirklichen,wenndieVerschonungssubventionengestrichen,dieSteuersätzedeutlichgesenktundderVermögenszuwachsmaßvoll-vorsichtigbewertetwirdbzw.werden.
Könnte eine Flat Tax ohne jegliche Ausnahmeregelung oder Vergünstigung in bestimmten Fällen den Fortbestand der Unternehmen sicherstellen und gleichzeitig verfas-sungsfest sein ?
Seer : Ja.DazuliegeneinigeernsthafteVorschlägevor,z.B.desDWS-InstitutsderSteuerberater.Eineeinzel-fallbezogeneStundungsregelwirdallerdingsaucheinsolchesSystemvorsehenmüssen.
Ist eine Vermögensteuer eher geeignet, das Leistungs-fähigkeitsprinzip umzusetzen ?
Seer : Nein.DashatdieVergangenheitdeutlichgezeigt.DieFinanzverwaltungistschlichtaußerstande,dasVer-mögenallerPersonengegenwartsnahundrealitätsge-rechtzubewerten.DieBewertungsungleichheitistdamitinderVermögensteuerstrukturellangelegt.DadieEin-kommensteuer die laufende wirtschaftliche Leistungsfä-higkeitderSteuerpflichtigenabschöpft,bedarfessteuer-systematischauchkeinerzusätzlichenVermögensteuer.
DagegenmachteineaperiodischeErbschaft-undSchenkungsteueraufaußerordentliche,nichtalsMarkt-einkommenbeimjeweiligenErwerbereintretendeVermögenserwerbesteuersystematischSinn.Siemussabergleichheitskonformundzugleichtragbarausge-staltet sein. Wenn das nicht gelingt, sollte sie besser abgeschafft werden.
Prof. Dr. Roman Seer, 56, ist Direktor des Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug an der Ruhr-Universität Bochum. Der Inhaber des dortigen Lehrstuhls für Steuer-recht ist unter anderem auch Vorstandsvorsitzen-der der Berliner Steuer-gespräche e. V.
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IngutdreiJahrenschwarz-roterKoalitionsind eineReihevonGesetzenverabschiedetworden, einige wenige stehen noch an.
M itderReformderErbschaftsteuerhatdiegroßeKoalition mehr als anderthalb Jahre gerungen, amEndemischtenauchdieBundesländerkräftig
mit(s.Topthema).NochlängerbrauchtendieBundeslän-der,umsichaufdieGrundzügeeinerReformderGrund-steuerzuverständigen(s.Seite24).Überraschend,quasiausdemStandlegtedasBundesfinanzministeriumdage-gendenEntwurffüreinenneuen§8dKStGvor,umdemstrikten§8cKStGdieSpitzezunehmen(s.Seite22).
Nachfolgend geben wir einen Überblick über weitere steuer-relevanteGesetze,dieentwe-derverabschiedetwordensindoder in den kommenden Mona-ten noch realisiert werden dürften.DieZeitdafürwirdknapp, denn im kommenden Septemberstehendienächs-tenBundestagswahlenanundspätestensmitBeginnderSommerpause2017stelltdaspolitischeBerlinseineparlamentarische Arbeit mehr oder weniger ein.
Country by Country Reporting ( CbCR )
EinwesentlicherTeildesBEPS-PlansderOECDistdieVerpflichtungfürmultinationaleUnter-
nehmen,ihreVerrechnungspreisdokumentationauszu-bauenunddenFinanzbehördenihreUnternehmenszahlenländerspezifischaufzuschlüsseln.DassolldemFiskushelfennachHinweisenzufahnden,obdieUnternehmenGewinnekünstlichinNiedrigsteuerländerverlagern.Deutschlandhat2016dieentsprechenden,inzwischenauchEU-rechtlichvorgegebenenRegelungenumgesetzt.FürdenAustauschdernichtöffentlichzugänglichenDatenmitStaatenaußerhalbderEUhatDeutschlandergänzendeininternationalesAbkommenratifiziert.
Investmentsteuerreform
WeitgehendgeräuschloswurdeimSommerdiegroßangelegteReformderFondsbesteuerungabgeschlossen.FürPublikums-Investmentfondswirdab2018einkom-plettneuesBesteuerungssystemeingeführt,beiSpezial-InvestmentfondswirddasbisherigeBesteuerungs-verfahrenmodifiziertfortgeführt.GegensogenannteCum-Cum-Gestaltungen,wobeiausländischeAktionäredieQuellensteuernaufDividendenvermeiden,führtederGesetzgeberrückwirkendzumJahresanfang2016einenneuen§36aEStGein.Andersalsanfangsvor-gesehenverzichtetdieKoalitionaufdieEinführungeinerSteuerpflichtfürVeräußerungsgewinneausStreubesitz(§8bAbs.4KStG).
Modernisierung des Besteuerungs-verfahrens
Zum1.Januar2017trittdieumfassendeModernisierungdesBesteuerungsverfahrensinKraft.Dadurchsollder
Steuerbilanz der Legislaturperiode
Koalitionsvertrag 2013 – 17
Erbschaftsteuer
BekämpfungvonSteuerhinterziehung
und–vermeidung
Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens
Investmentsteuerreform
BetrieblicheAltersvorsorgestärken
Grundsteuer
21EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
EinsatzmodernerIT-Verfahrenflankiertwerden.KünftigsolldieFinanzverwaltungstärkerrisikoorientierterprüfen.ErgänzendwurdeeineNeuregelungbeidersteuerlichenAktivierungvonHerstellungskosteneingeführt.DamitwurdehartnäckigenVersuchenderFinanzverwaltungeinRiegelvorgeschoben,überVerwaltungserlassedenWert-ansatzvonhergestelltenGüternindenUnternehmens-bilanzenanzuhebenunddamit(anfänglich)höhereSteuerzahlungenzuerzwingen.
Pensionsrückstellungen
DieNiedrigzinsphaseführtzustarksteigendenPensions-rückstellungenindenHGB-Bilanzen.DochderStaatbeharrtdarauf,dassdieUnternehmeninderSteuerbilanzweiterhinmiteinemZinsvon5,5ProzentodersechsProzentkalkulieren.Folge:DieUnternehmensgewinnefallenfürdenFiskuskünstlichhochaus.BeiderHandels-bilanzhatderGesetzgeberwenigstenseinEinsehen.DeranzuwendendeZinsdarfab2016übereinengrößerenZeitraumalsbishergemitteltwerdenundsinktdamitlangsamer,wodurchdiePensionsrückstellungenwieder-um etwas langsamer ansteigen.
Sonderbetriebsausgabenabzug
MiteinerbesonderenGestaltungsvariantebeiderdeut-schenBesonderheitdessteuerlichenSonderbetriebs-vermögensistaufDrängenderLänderbaldSchluss.Mittelseines§4iEStGwerdenkünftigbestimmtegrenz-überschreitendeGestaltungenunterbunden,dieüberdasSonderbetriebsvermögeneinendoppeltenBetriebsaus-gabenabzugimIn-undAuslandzulassen.
Einkommensteuer-Entlastung
RechtzeitigzumWahljahrsenktdieKoalitiondieSteuern
docheinwenig.GemäßverfassungsrechtlichenVorgabensteigenGrundfreibetragundKinderfreibetragsowieKindergeld.FreiwilligpacktdieBundesregierunghingegendasThemakalteProgressionan.Für2017und2018wirdderEinkommensteuertarifetwasnachrechtsverscho-ben.WegendergeringenInflationfälltdieVerschiebungderEckewertemit0,73Prozent(2017)undweiteren1,65Prozent(2018)überschaubaraus.AlleMaßnahmenzusammenergebeneineEntlastungderBürgervonimmerhin6,3MilliardenEuro.
Doppelbesteuerungsabkommen
NimmtmandieverschiedenenArtenvonAbkommenzurVermeidungderDoppelbesteuerungundzumInformati-onsaustauschzusammen,umfasstdasdeutscheNetzwerkungefähr140Abkommen.Dasmussgepflegtwerden.2016betrafdiesu.a.VerträgemitArmenien,Australien,China,CostaRica,Israel,JapanunddenNiederlanden.
Betriebliche Altersvorsorge
FinanzministerWolfgangSchäuble(CDU)undArbeits-ministerinAndreaNahles(SPD)machendiebetrieblicheAltersvorsorgeattraktiver.Dazusollenu.a.BetriebsrentenvonGeringverdienernstärkerbezuschusstunddiesteuer-licheAbzugsfähigkeitvonArbeitgeberzahlungenindiebetrieblicheAltersvorsorgeverbessertwerden.DanebenwirddieRiester-Grundzulageangehoben.
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
DieimApril2016veröffentlichtenPanamaPaperssorgtenfürDiskussionen.BundundLändernverstän-digtensichaufdenEntwurfeinesSteuerumgehungs-bekämpfungsgesetzes.AufdeutscheBankenundderenKundenkommteinAnstiegderBerichtspflichtenzu.
Konstituierende Sitzung des Finanzausschusses im Paul-Löbe-Haus
Ihre Ansprechpartner
Hermann Gauß [email protected]
Roland Nonnenmacher roland.nonnenmacher @de.ey.com
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N achjahrelangemDisputüberdierigidenVorschrif-tenvon§8cKStGhatdasBundesfinanzminis-teriumimKabinetteinenGesetzentwurfzurEin-
führungeinesneuen§8dKStGverabschiedenlassen.DieNeuregelungsollesUnternehmenermöglichen,ihregrundsätzlichnach§8cKStGuntergehendenVerlustezubewahren,wennsiedenGeschäftsbetriebnacheinem„schädlichen“Anteilseignerwechselfortführen.DasGesetzwirdrückwirkendzum1.Januar2016inKrafttreten.ZuvorwarderVersuchderBundesregierunggescheitert,übereineSanierungsklauselim§8cKStGeineAusnahme-regelungzuerreichen;dieswurdevonderEuropäischenKommissionjedochalsunzulässigeBeihilfegewertet.DiesbezüglicheVerfahrensindnochbeimEuGHanhängig(sieheauchTax&LawMagazine3/2016).
Ausnahmen
Laut§8cKStGführteinBeteiligungserwerbvonmehrals25Prozentbzw.50ProzentbeieinerGesell-schaftgrundsätzlichzueinemquotalenbzw.vollstän-digenUntergangbestehenderkörperschaftsteuerlicherundgewerbesteuerlicherVerlustvorträge.AuchderZinsvortragi.S.d.§4hEStGistdavonbetroffen.EinzigeAusnahmezurVermeidungeinesVerlustuntergangs
bestehtderzeitbeimGreifenderKonzern-oderStille-Reserven-Klausel.Derneue§8dKStGsiehteinensoge-nanntenfortführungsgebundenenVerlustvortragvor.Körper schaften können danach die Nichtanwendung des §8cKStGbeantragen,wennsieihrenGeschäftsbetrieb weiterführen.
Bedingungen
AllerdingsistdamiteineReihevonVoraussetzungenverknüpft.DieKörperschaftmussseitihrerGründungoderzumindestseitBeginndesdrittendemschädlichenBeteiligungserwerbvorausgehendenVeranlagungszeit-raumausschließlichdenselbenGeschäftsbetriebunter-halten und diesen fortführen. Wie lange die Fortfüh-rungdesGeschäftsbetriebsdauernmuss,darübergibtderGesetzeswortlautkeineAuskunft.Derin§8dKStGdefinierteGeschäftsbetriebbestimmtsichnachqualitati-venMerkmalenineinerGesamtbetrachtung.Diesebein-halten insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oderProdukte,denKunden-undLieferantenkreis,diebedientenMärkteunddieQualifikationderArbeitnehmer.
Abgrenzungsprobleme
DerfortführungsgebundeneVerlustvortaggehtunterbzw.wirdgarnichterstgewährt,wennderGeschäfts-betrieb eingestellt wird. Aber nicht nur dann. Weitere schädlicheEreignissesinddas(auchnurzeitweise)RuhendstellendesGeschäftsbetriebs,dessenVerpach-tungoderdasZuführenzueinerandersartigenZweck-bestimmung.EbenfallsgehtderVerlustvortragverloren,wenndieKörperschafteinenzusätzlichenGeschäfts-betrieb aufnimmt, sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,dieStellungeinesOrganträgerseinnimmtoder auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden,diesiezueinemgeringerenalsdemgemei-nenWertansetzt.HierscheinenAbgrenzungsprobleme programmiert.
Miteinemneuen§8dKStGentschärftdie Bundesregierungdenrestriktiven§8c.
Verluste bewahren
Fragen an [email protected]
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D ieBrüsselerKommissionhateinenneuenVer-suchgestartet,dasUnternehmensteuerrechtimEU-Raumzuharmonisieren.ZentralerBestand-
teildesam25.Oktober2016vorgestelltenVorschlagsistdieersteImplementierungsstufeeinerGemeinsamenKonsolidiertenKörperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage(GKKB).DieGKKBsollzunächstnuralsGKBohneKon-solidierungkommen.BetroffensindKonzernemiteinemkonsolidiertenJahresumsatzvonmehrals750MillionenEuro,welcheüberGesellschaftenoderBetriebsstätteninnerhalbderEUverfügen.AndereUnternehmenkönn-tensichdafürfreiwilligfüreinenMindestzeitraumvonfünf Jahren binden. Ansonsten würden die nicht optie-rendenUnternehmenderjeweiligennationalenSteuer-gesetzgebungdesAnsässigkeitsstaatsunterliegen.
F & E Sonderabzug
EinEU-weitesPrivilegsolldieFreistellungvonVeräuße-rungsgewinnenundGewinnausschüttungenausBeteili-gungen(mindestenszehnProzent)anKapitalgesell-schaftendarstellen.WeiterewichtigePunktesinddieEinführungeinerNotionalInterestDeduction,alsodemfiktivenZinsabzugbeimEigenkapital(s.Seite9),undeinerSonderabschreibungfürForschung&Entwicklung(F&E).LetzteresumfassteinenzusätzlichenF&E-Betriebs-ausgabenabzuginHöhevonstufenweise25Prozent,50Prozentoder100Prozent.Auchein(eingeschränkter)grenzüberschreitenderVerlustausgleichsollmöglichsein.GenerellistinBezugaufdieVerlustberücksichtigungeinunbegrenzterVortraggeplant,aberkeinRücktrag.
SolltesichdieStaatengemeinschafteinstimmigaufdie-senVorstoßzurGKBeinigen,müsstendieMitgliedstaatendieRichtliniebisEndeDezember2018innationalesRechtumsetzen,umeineAnwendungab1.Januar2019zugewährleisten.AnschließendwürdedieKommissioneineFolgerichtliniefüreineEU-weiteKonsolidierungderBemessungsgrundlagenmultinationalerUnterneh-men ausarbeiten. Mit einer Anwendung wäre frühestens abJanuar2021zurechnen.
ZusätzlichsiehtderaktuelleVorschlagderEU-Kommis-sioneineErgänzungzurbereitsverabschiedetenAnti-Steuervermeidungsrichtlinie(ATAD)imUmgang
mithybridenGestaltungenvor.ImDetail geht es um ein rechtliches Konzept,dasDrittstaatenfälleein-beziehtunddenAnwendungs-bereichaufweitereFormenhybri-derGestaltungen(u.a.hybridtransfersundhybridPEs)ausweitet.
AlsdrittenBestandteilenthältderVorschlagverpflichtendeStreit-beilegungsmechanismen. Dies gilt alsGegengewichtzudendiversenVerschärfungeniminternationa-lenSteuerrecht.ZudenwichtigstenNeuerungenzähltdieErweiterungaufallegrenzüberschreitendenSteuerangelegenheiten.WeiterePunktesindeinePflichtderbetei-ligtenStaaten,eineDoppelbesteue-rungzulösen,eineEinigunginner-halbvon15MonatenzuerreichenunddabeiauchalternativeStreit-beilegungsmechanismenzunutzen(z.B.Mediation).
Weiteres Verfahren
WährendeineUmsetzungzumUmgangmithybridenGestaltungenbiszum31.Dezember2018innationalesRecht(Anwendungabdem1.Januar2019)erfolgenwürde,wärendievorgesehenenStreitbeilegungs-mechanismenbereitsbiszum31.Dezember2017zuimple mentieren.
DieVorschlägederKommissiongehennunandasEU-ParlamentunddenEuropäischenRatzurweiterenAbstimmung.DieUmsetzungschancenderMaßnahmenaufEbenederEUsindderzeitschwereinschätzbar.Ins-besonderehinsichtlichderGemeinsamenBemessungs-grundlagegibteseinigeMitgliedstaaten,diediesenneuer-lichenVorstoßweiterhinstriktablehnen,wennauchdiedeutscheBundesregierungdieGKBgrundsätzlichbegrüßt.
DieEU-KommissionstarteteinenneuenAnlaufzurHarmonisierungdesSteuerrechts.
GKKB aus Brüssel
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24 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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N achvielenAnläufenhabensichdieBundesländeraufeineReformderGrundsteuerverständigtundEndeSeptembereinenentsprechendenGesetz-
entwurfaufdenWeggebracht.KerndesVorhabensistdieNeufassungdesBewertungsgesetzes.NeuesBewertungs-zielfürGrundvermögensolldersogenannteKostenwertsein.DabeidrohtdieGrundsteuer,dieaufMieterumlegbarist,inbegehrtenLagenbeträchtlichanzusteigen.NachdemVotumdesBundesratsübernimmtderBundestagdieweiterenBeratungen.Esgiltaberalsfraglich,obdasGesetzgebungsverfahrennochvorderBundestagswahlimSeptember2017abgeschlossenwerdenkann.
Öffnungsklausel für die Länder
DerKostenwertbildetdenInvestitionsaufwandfüreineImmobilieab.FürunbebauteGrundstückesollsichderKostenwertnachdenBodenrichtwertenbestimmen,fürGebäudenachgesetzlichfestgelegtenPauschalherstel-lungskosten.DieLänderstrebenzwareinebundeseinheit-licheRegelungan,diesesolljedocheineÖffnungsklauselfürlandesspezifischeMesszahlenbeinhalten.DerGesetz-entwurf sieht dementsprechend auch eine Änderung des
Grundgesetzesvor,umdemBunddieGesetzgebungs-kompetenzfürdieGrundsteuer–unddamitauchfürdiedazugehörendenBewertungsregelungen–ausdrücklichzuübertragen.DarüberhinaussollendieLänderdieMög-lichkeitbekommen,eigenelandesweitgeltendeSteuer-messzahlenfestzulegen.
Nicht belastungsneutral
InderGesetzesbegründungistzulesen,dassdieReformaufkommensneutralerfolgensoll.DerzeitfließendurchdieGrundsteuerrund13MilliardenEurojährlichindieGemeindekassen.Aufgrundderunterschiedlichenregio-nalenWertentwicklungenderImmobilienindenletztenJahrzehntendürfteaufkommensneutraljedochimEinzel-fall nicht unbedingt belastungsneutral bedeuten. Einer MehrbelastungeinzelnerEigentümerundMieterwirdeine entsprechende Entlastung anderer gegenüberstehen. DasistdieCruxdesgeplanteneinfachenBewertungsver-fahrens,daszwangsläufigaufPauschalierungensetzenmuss.DerGesetzentwurfseieinKompromisszwischenEinfachheitundGenauigkeit,betonendiefederführendenLänder Niedersachsen und Hessen.
Vernetzung der Behörden
DieReformsiehtvor,dassdieWertezukünftigallesechsJahrevondenzuständigenFinanzämternüberprüftundangepasstwerden(Hauptfeststellung).ZwischenzeitlicheWert-,Art-undZurechnungsfortschreibungensindeben-sowieNachfeststellungenvorgesehen.Umdenerheb-lichenVerwaltungsaufwandstemmenzukönnen,sollendieVerfahrenzurBewertungweitgehendautomatisiertwerden,z.B.durchdieVernetzungzwischendenBehör-denunddenZugriffderFinanzämteraufDatenbeständevonKataster-undGrundbuchämtern.Nebendengesetz-lichenGrundlagenerforderteinreibungslosesBewer-tungs-undBesteuerungsverfahrenfolglichauchdieÜber-windungverwaltungstechnischerHürden.
Berechnung
DamitdieturnusmäßigeÜberprüfungderBemessungs-grundlagejedochüberhauptdurchgeführtwerdenkann,istzunächsteineNeubewertungallerrund35Millionen
DieLändereinigensichaufeinenGesetzentwurf. DieReformsollab2027gelten.
Die Crux der Grundsteuer
2016 – 2027
2017 / 2018 AbschlussGesetzgebungsverfahren
vermutlicherstinnächster Legislaturperiode
2016 Gesetzentwurf
01.01.2022 ErsteHauptfeststellung;Steuerpflichtigemüssen
GrSt-Erklärungabgeben;automationstech- nischeVoraussetzungenfüreineAnwendbarkeit
desneuenBewertungsrechtsfrühestensab2023
2022 – 2026 EvaluierungderDatenausder1.Hauptfeststellung undAnpassungneuerMesszahlenundHebesätze; ParalleleAnwendungneuerundalterVorschriften
Ab 2027 ErhebungGrStaufBasis neuerGrunstückswerte
25EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Immobilienerforderlich.DieersteHauptfeststellungisterstmalsaufden1.Januar2022geplantunddürfteeini-geZeitinAnspruchnehmen.AberauchwenndieneuenWertevorliegen,ergibtsichdarausnochnichtautoma-tischdieHöhederneuenGrundsteuer.WiebisherwerdendiekünftigenWertemiteinergesetzlichfestgelegten(und–dannneu–ggf.aufLänderebeneabweichendfest-gelegten)Steuermesszahlmultipliziert.ErstaufdensichsoergebendenSteuermessbetragwirddannderjeweiligekommunaleHebesatzangewandt,umdietatsächlichzuzahlendeGrundsteuerzuermitteln.NachAbschlussdererstenHauptfeststellungwollendiePolitikerdieZeitbiszumJahr2026nutzen,umdieDatenzuevaluierenunddieMesszahlenundHebesätzeanzupassen.Ab2027sollendieFinanzämterschließlichdieGrundsteuernachdenneuenRegelnerheben.
Verfassungsfest ?
AmEndemussdieReformzeigen,obsiedieGrundsteuer-erhebungaufeinedauerhaftverlässlicheundverfas-sungsmäßigeGrundlagehebt-beinochvertretbaremVerwaltungsaufwand.SteuerexpertenundFachverbändekritisierendenAnsatz,dasGrundvermögennachdenKostenundnichtnachderLeistungsfähigkeitzubewer-ten.AufgrundderPauschalierungnachdenHerstellungs-kosten würden wichtige wertbestimmende Faktoren wieLage,Art,NutzungundmöglicherErtragnichtaus-reichendberücksichtigt.Typisierungführtohnehin
zwangsläufigzueinerUngleichbehandlung.ObdieseUngleichbehandlungdannsogroßist,dass(erneut)dieVerfassungswidrigkeitimRaumsteht,wirdsichwohlerstineinemJahrzehntzeigen.Dann,wenndieersteWert-feststellungunddieFeinjustierungdurchdieentsprechen-denAnpassungsfaktorennachdemneuenVerfahrenabgeschlossensind.Feststehtjedenfalls,dassessichbeidiesemReformvorhabenumeinMammutprojekthan-delt,dasfürdieSteuerpflichtigen,dieBeraterschaftunddieVerwaltungerstnachAbschlussdesGesetzgebungs-verfahrensrichtiginSchwungkommt.
Vorläufige Bescheide
SeitderBundesfinanzhof2014dasBundesverfassungs-gerichtgebetenhat,dieVerfassungsmäßigkeitderGrund-steuerzuprüfen,stehtdiePolitikuntererhöhtemHand-lungsdruck.DennLänderundGemeindenfürchten,dassdasBundesverfassungsgerichtdiederzeitgenutztenGrundvermögenswerteausdenvölligveraltetenHaupt-feststellungenzum1.Januar1964(West)bzw.1.Januar1935(Ost)nichtmehrakzeptierenwird.SolltendieKarlsruherRichterdieGrundsteuererhebungfürgrund-gesetzwidrigerklären,drohenSteuerausfälleinzweistel-ligerMilliardenhöhe.DerBundesfinanzhofhältdieVor-schriftenüberdieEinheitsbewertung(spätestens)abdemBewertungsstichtag1.Januar2009fürverfassungswid-rig.UnterVerweisaufdiesesVerfahrenerfolgtderzeitdieFeststellungvonEinheitswertenauchlediglichvorläufig.
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Christian Schmidt christian.h.schmidt @de.ey.com
In Ballungsgebieten, hier Frankfurt, drohen Mehrbelastungen
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26 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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D ieUmlageausdemErneuerbare-Energie-Gesetz(EEG)steigtweiteran,imkommendenJahrauf6,88ct/kWh(2016:6,354ct/kWh).Fürenergie-
intensiveUnternehmendesproduzierendenGewerbesistesumsowichtiger,indenGenusseinerBegrenzungderEEG-Umlagezukommen.AllerdingshabensichdieAus-gleichsregeln geändert. Eine besondere Herausforderung fürantragstellendeUnternehmenistdieerstmaligmitdemAntragsjahr2016anzuwendendeDurchschnitts-strompreis-Verordnung(DSPV)vomvergangenenFebruar.ZubeachtenistauchdasEEG2017,dasbereitsbeieinerStromkostenintensitätvon14ProzenteineBegrenzungderEEG-Umlageerlaubt.HinzukommengeänderteDefinitionenzuUmwandlungenundNeugründungenvonUnternehmen.
Fiktive Kosten
FürdieErmittlungderStromkostenintensität(SKI)sindnicht mehr die tatsächlichen, sondern sogenannte maß-geblicheStromkostenrelevant.AusdenVollbenutzungs-stundenundderStrombezugsmengederAntragsabnah-mestellenergibtsicheinvorgegebenerStrompreis,dersichauseinerTabelledesBundesamtsfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle(BAFA)ablesenlässt.DiebisherigenErfahrungenfürdasBegrenzungsjahr2017zeigen,dasssichunternehmensspezifischeBesonderheiten–wiebei-spielsweisehoheNetzentgelte–nichtmehrwiebisheraufdieSKIauswirken.UmeinenWegfallderBegünstigungderEEG-Umlagezuvermeidenbzw.denEinstiegindieBesondereAusgleichsregelungzuerzielen,empfiehltsicheinregelmäßigesMonitoringvonStrompreisenund-verbrauch.
Gestaffelte Entlastungen
DieerforderlicheSKIhängtweiterhindavonab,obdasantragstellendeUnternehmeneinerBranchenachListe1odernachListe2derAnlage4zumEEGzuzuordnenist.DieHöhederBegrenzungwiederumhängtvonderSKIab.UnternehmennachListe1könneninZukunftschonbeieinerSKIvonmindestens14ProzenteinenAntragaufBegrenzungderEEG-Umlagestellen.DasantragstellendeUnternehmenmussdarüberhinausweiterdieübrigenVoraussetzungenerfüllen,u.a.einenStromverbrauchvonüber1GWhjeAbnahmestelle.KeineÄnderungenergebensichfürUnternehmennachListe1,dieeineSKIvonmindestens17ProzentaufweisenunddieübrigenVoraussetzungenerfüllen,derenEEG-Umlagegrundsätz-lichfürdenStromanteilüber1GWhauf15ProzentderregulärenEEG-Umlagebegrenztwird.DiesgiltauchfürUnternehmennachListe2derAnlage4EEG,dieeineSKIvonmindestens20Prozentaufweisen.
Leichtere Umwandlung
DieengeDefinitionvongesellschaftlichenUmwand-lungenführtebeimEEGbisherdazu,dassAssetDeals,bei denen nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Wirtschaftsgüterübertragenwurden,zumTeilnichtalsUmwandlungzuqualifizierenwaren.Dieskonntezu
EnergieintensiveUnternehmenmüssensichauf ÄnderungenbeiderBegrenzungderEEG-Umlage einstellen.
Neue Regeln bei den Erneuerbaren
2010
2,05
3,59
2012
6,4
2014
6,35
2016
3,53
2011
5,28
2013
6,17
2015
6,88
2017Quelle: Bundesnetzagentur
Entwicklung der EEG-Umlage ( Ct / kWh )
27EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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einerAblehnungdesAntragsaufBegrenzungderEEG-Umlageführen.NunhatderGesetzgeberdieDefinitionmodifiziert.Esistdanachnichtmehrerforderlich,dassbeiderSingularsukzessionsämtlicheWirtschaftsgüterübergehen.Nunmehrreichtesaus,wennjeweilsdiewirt-schaftlicheundorganisatorischeEinheitdesUnterneh-mensoderselbstständigenUnternehmensteilsnachderÜbertragungnahezuvollständigerhaltenbleibt,umdieEEG-Umlagenentlastungzubehalten.Wiebishermusszwischeneineridentitätswahrendenundnichtidentitäts-wahrendenUmwandlungunterschiedenwerden.Jenach Ergebnis kann bei der Antragstellung dann auf die historischenDatendesumgewandeltenUnternehmenszurückgreifen,oderesmusseinRumpfgeschäftsjahrgebildet werden.
Pacht- und Mietmodelle raus
ImRahmenderDefinitionder„neugegründetenUnter-nehmen“konntedasneueBetriebsvermögenbisherdurchErwerb,PachtoderLeasingvonVermögens-
gegenständen geschaffen werden. Folglich konnte sich einUnternehmenauchdannalsneugegründetqualifizie-ren,wennimErgebniseineGesellschaftz.B.einenPro-duktionszweigausgliederteunddasproduzierendeUnter-nehmenausschließlichüberPacht-undLeasingverträgenmitdennotwendigenGerätenundMaschinenausgestat-tetwurde.DerGesetzgeberhatdieDefinitionder„neugegründetenUnternehmen“dahingehendgeändert,dassneueBetriebsmittelvorliegen,„wenneinUnternehmenohneSachanlagevermögenneuesSachanlagevermögenerwirbtoderschafft“.DieneueDefinitionkannsichnachteiligaufsolcheUnternehmenauswirken,dieauf-grundeinesreinenPacht-oderMietmodellswederalsneugegründetesUnternehmennochalsUmwandlungimSinnederEEGangesehenwerden.Umstrukturierungen,beidenendasneueUnternehmendaswesentlicheSach-anlagevermögenerwirbtund/oderschafftunddarüberhinausauchSachanlagevermögenpachtetoderleast,dürftenauchweiterhinalsneugegründeteUnternehmenangesehenwerden–soweitsiedieweiterenKriterienderDefinitiondesneugegründetenUnternehmenserfüllen.
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28 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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Das BVerfG urteilte über in der Türkei erzielte Einkünfte
D oppelbesteuerungsabkommen(DBA)sollendurcheineZuweisungdesBesteuerungsrechtsaneinenderVertragsstaatenverhindern,dassEinkünfte
doppeltbesteuertwerden.DerdeutscheGesetzgeberwillaberauchverhindern,dassEinkünftegarnichtbesteuertwerden.Dafürgibtessogenannte„subjecttotax“-Klau-seln:EineimDBAfestgelegteFreistellungvonEinkünftenaus nichtselbstständiger Arbeit greift in Deutschland z.B.nicht,wennbestimmteNachweisefüreineBesteue-rungodereinenBesteuerungsverzichtdesanderenVer-tragsstaates nicht erfüllt werden. Darüber gab es immer wiederAuseinandersetzungenundauchdasBundes-verfassungsgericht(BVerfG)beschäftigtesichzuletztmitdiesemThema.
Gleichrangige Regeln
BeidemVerfahreninKarlsruhegingesumgemeinsamveranlagteEheleute,beidenenderMannteilsinDeutsch-land,teilsinderTürkeiEinkünfteausnichtselbstständigerArbeiterzielte.DieKlägerbeantragten,diedorterzieltenEinkünfteentsprechenddenRegelungendesimStreit-
jahr(2004)nochgeltendendeutsch-türkischenDBAvon1985steuerfreizubelassen.Dasiejedochnichtent-sprechend§50dAbs.8Satz1EStGnachgewiesenhat-ten,dassdieinderTürkeierzieltenEinkommensbestand-teiledortversteuertwordenwarenoderdieTürkeiaufdieBesteuerungverzichtethatte,behandeltedasFinanz-amtdengesamtenBruttoarbeitslohnalssteuerpflich-tig.DasBundesverfassungsgerichtsiehtnun–andersalsderBundesfinanzhofinseinemVorlagebeschluss–keineverfassungsrechtlichenBedenkengegenübereinemsol-chenRückgriffdesdeutschenSteuergesetzgebers.NachAnsichtdesGerichtshabendieDBA-Regelungendenglei-chenRangwiedieeinfachgesetzlichenRegelungenderdeutschenSteuergesetze.Damitkönnensieauchdurchspätere,ihnenwidersprechendeBundesgesetzeverdrängtwerden(BVerfG-Beschlussvom15.Dezember2015,2BvL1/12).
Offene Fragen
DerBFHhatsichdieKarlsruherAusführungennunzueigengemachtund§50dAbs.8EStGauchfüranwend-barerklärt,wenndieserFälleeineszeitlichnachge-lagertenDBAbetrifft(BFH-Urteilvom25.Mai2016,IR64/13).DasbeantwortetabernichtalleFragen.Abzu-wartenbleibt,wiedasBVerfGdienochanhängigenVer-fahrenzuebenfallsinKonkurrenzzuDBA-RegelungenstehendenVorschriftenentscheidet.Sostehender-zeitdie„switchover“-Klausel(WechselvonderFreistel-lungs-zurAnrechnungsmethode)des§50dAbs.9EStGalsauchdieRegelungdes§50dAbs.10EStGaufdemverfassungsrechtlichenPrüfstand.Spannenddürfteauchsein,wiedasBVerfGsolcheRegelungenimKontextmitDBA-Regelungensieht,dieselbstbereitsRückfallklauselnenthalten.EingenauerBlickaufdieAnwendungdeut-scherRückfallklauselnbzw.Treaty-Override-Regelungenlohntdaher.BetroffeneSteuerpflichtigesollteninsbeson-derevordemHintergrunddernochanhängigenVerfah-ren ihre Fälle weiter offen halten.
KarlsruhedecktdasdeutscheBesteuerungsrechtfürEinkünfteimAuslandungeachtetanderslautenderDBA.
Der lange Arm des Fiskus
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29EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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A ufInitiativedesBundesratsist§50iEStGerneutaufdengesetzlichenPrüfstandgekommen,umdessenüberschießendeWirkungzubegrenzen.
DerheftigumstritteneParagrafzurWegzugsbesteuerungwarerstvorgutdreiJahreneingeführtworden,nachdemderBundesfinanzhofzuderAnsichtgelangtwar,Deutsch-landverlieredasBesteuerungsrechtaufbestimmteEin-künfte,dieeinimDBA-AuslandansässigerGesellschafterauseinernichtoriginärgewerblichenPersonengesell-schaft(§15Abs.3EStG)erzielt.
MitderNeufassungvon§50iEStGsolldieAnwendungaufFällebegrenztwerden,indenenderAusschlussoderdieBeschränkungdesBesteuerungsrechtsDeutsch-landsvordem1.Januar2017eingetretenist.Fürspäte-reVorgängesollendieallgemeinenEntstrickungsregelngelten.FürGesellschaftervonPersonengesellschaften,diebereitsnach§50iEStGinfiziertsind–alsodurchÜber tragungen oder Überführungen bestimmter Wirt-schaftsgütervordem29.Juni2013–istdiesohneBedeutung,dadieVerstrickungnach§50iAbs.1EStGbestehen bleibt.
Generationenwechsel wird einfacher
FürbetroffeneGesellschafteristnunwichtigzuwissen,dassderAnwendungsbereichvon§50iAbs.2EStGinseiner Neufassung deutlich entschärft wird. Lediglich bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft sind abwei-chendvon§20UmwStGWirtschaftsgüterundAnteilei.S.v.§50iAbs.1EStGmitdemgemeinenWertanzu-setzen,soweitdasdeutscheBesteuerungsrechtfürdieGewinnebeschränktist,dieausderVeräußerungderimWege der Einbringung erhaltenen Anteile resultieren. ReineInlandssachverhaltewerdensomitausdemAnwen-dungsbereichdes§50iEStGausgenommen.
DieNeufassungvon§50iAbs.2EStGreduziertdiederzeitigeRechtsunsicherheitbeiderÜbertragungvonGesellschaftsanteilenimWegederGenerationennach-folge.DasgiltetwafürdieÜbertragungvonPersonen-gesellschaftsanteilen auf eine inländische Familien stiftung. DarüberhinausbestehtfürbetroffenePersonengesell-schaften, bei denen eine Anteilsübertragung auf ein im DBA-AuslandansässigesFamilienmitgliedgeplantist,
nachderEntschärfungderVorschriftdieMöglichkeit,dieVerstrickunggemäߧ50iEStGüberdensogenanntenStrukturwandel,d.h.dieAnreicherungderPersonen-gesellschaftmitoriginärgewerblichenTätigkeitenherbei-zuführen,umsodieWegzugsbesteuerungzuvermeiden.
Abstimmung mit dem Fiskus
DievorherigeAbstimmungmitderFinanzverwaltung,insbesondereüberdieEinholungeinerverbindlichenAuskunft, ist dennoch auch künftig geboten. Dies gilt insbesonderebeikomplexerenUmwandlungs-undÜbertragungsvorgängenundÜbertragungenaufgemein-nützigeStiftungen.Nichtzuletztdeshalb,weilneben§50iEStGdieweiterenEntstrickungsvorschriftendesdeutschenSteuerrechtsimjeweiligenEinzelfallzuberück-sichtigen sind.
LautGesetzentwurfsolldieNeufassungvon§50iEStGabdem1.Januar2017inKrafttreten.§50iAbs.2EStGin der bisherigen Fassung soll durch den neugefassten Absatz2rückwirkendersetztwerdenunderstmalsfürEinbringungengelten,beidenenderEinbringungsvertragnachdem31.Dezember2013geschlossenwurde.
DieüberschießendeWirkungderWegzugsbesteuerungsollbegrenztwerden.
Wenn der Nachwuchs von Unternehmerfamilien im Ausland studiert, kann das gravierende Steuerfolgen haben ( Foto : Standford University )
Entschärfung des § 50i EStG
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30 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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E isenschmittisteineidyllischeGemeindeinderEifel.Leidergehtesauchdigitalbeschaulichzu.Mobil-funkempfangbestehtnurinwenigenOrtsteilenvon
Eisenschmitt,undwerdasInternetnutzenmöchte,solltebeieinerGeschwindigkeitvoneinemMegabitproSekun-deetwasmehrZeitfürseineOnline-Aktivitäteneinplanen.FürdigitalabgehängteRegionengibtesjedochver-schiedeneFörderprogramme.„WirschließendieweißenFleckenaufderLandkarte“,sagtederBundesministerfürVerkehrunddigitaleInfrastruktur,AlexanderDobrindt(CSU),alser2015dasBundesförderprogrammfürdenBreitbandausbauvorstellte.DasmittlerweilevierMilliar-denEuroschwereProgrammsollinsbesondereRegionenunterstützen,indenensichderNetzausbauprivatwirt-schaftlichnichtrechnet.Zielistes,bis2018OrtewieEisenschmittdeutschlandweitmiteinerzukunftsfähigenBreitbandinfrastrukturzuversorgen.
Komplexe Anträge
DiepolitischenWeichenfüreinenflächendeckendenBreitbandausbausindsomitgestellt.Nur,welchekleineKommunehatdieKapazitätenunddasKnow-how,umerfolgreichamFörderprogrammteilzunehmen?KomplexeAntragsphasen,eineunzureichendeAufklärungderbei-hilferechtlichenAspekteundRechtsunsicherheitbezüg-lichderNachweispflichtenfürZuwendungsempfängerundBegünstigtestellenmomentandiegrößtenHürdendar.Erschwerendhinzukommt,dassfürjedenSchrittdesFörderablaufs–vomMarkterkundungs-undInteressen-bekundungsverfahrenüberdenAufrufzumTeilnahme-wettbewerb,Teilnahmeantrag,VerhandlungsverfahrenbiszumKooperationsvertragsschlussundVerwendungs-nachweis–verlässlicheBest-Practice-Ansätzefehlen.InsbesonderediebilateraleKooperationsvertragsgestal-tungwirftimmerwiedereinzelfallspezifischeförder-undbeihilfenrechtliche Fragestellungen auf.
VieleOrtesindinDeutschlandnochvomBreitbandabgeschnitten.Förderanträgesindkompliziert, EY bietet hier Hilfe.
ERROR 404 in Eisenschmitt
Koreaner vornDurchschnittlicheVerbindungsgeschwindigkeitderInternetanschlüssein ausgewähltenLändernim2.Quartal2016,inMbit/s
Quelle:Statista2016
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31EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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Hilfestellung
EYbietetdeshalbeineFördermittelberatungspeziellfürdenBreitbandausbauan.DieBetreuungderMandantenbeschränkt sich nicht auf die Fertigstellung der Antrags-unterlagen,sondernerstrecktsichaufalleProjektphasen.DieBeratungsleistungenumfassenRisikoanalysen,Compliance-Leitfädenundinsbesonderedieförder-undbeihilfenrechtlicheBeratungimnationalenundeuropä-ischenKontext.
Verschiedene Programme
NichtnurdieBundesregierungfördertdenBreitband-ausbau.AuchaufEuropa-undLandesebenestehenMittelfürdenBreitbandausbauinländlichenRegionenbereit.WichtigsindvorallemdieBreitbandrichtlinienderLänder,Landeshaushaltsordnungen(LHO)sowiedieGRW-Landes-richtlinien(Gemeinschaftsaufgabe„VerbesserungderregionalenWirtschaftsstruktur“)sowiedieGAK(Gemein-schaftaufgabe„Agrarstruktur&Küstenschutz“)unddieEU-Breitbandleitlinie.
Wirtschaftlichkeitslücke
NebenderVielfaltanFördertöpfengibtesaucheineRei-hevonFörderformen.HieristimWesentlichenzwischendemWirtschaftlichkeitslückenmodell(Zuschussmodell)unddemBetreibermodellzuunterscheiden.Beierste-remmussderNetzbetreibereineWirtschaftlichkeitslückenachweisen.AnschließendplanenGebietskörperschaftundNetzbetreibergemeinsamdenpassivenNetzausbau.DenZuschussreichtindiesemModelldieGebietskörper-schaftandenNetzbetreiberweiter.DurchAusgleichderWirtschaftlichkeitslückeerwirbteineGemeindejedochkeinerleiEigentumandervondemNetzbetreibererstell-tenInfrastruktur.DerNetzbetreiberverpflichtetsichimGegenzugzueinemoffenenunddiskriminierungsfreienNetzzugangzumarktüblichenKonditionen.
Betreibermodell
DanebenstehtdasBetreibermodell.HierübernimmtderNetzbetreiberimAuftragundaufRechnungeinerGebietskörperschaftdiePlanungunddenBaudespassi-venBreitbandnetzes.DieKommuneistEigentümerdes
BreitbandnetzesundverpachtetesandenNetzbetreiber.MitdenPachterlösenrefinanziertdieGebietskörperschaftdieFremdmittelfürdaspassiveBreitbandnetz.DerNetz-betreiberbetreibtdaspassiveBreitbandnetz,dasheißterplant,investiertundunterhältauchdieaktiveNetz-Infrastruktur.DieKostenhierfürundfürdiePachterwirt-schaftetderNetzbetreiberausdemvonihmzuorgani-sierenden Endkundengeschäft.
EsisteinmühsamerWegfürGemeindenwieEisenschmittindiedigitalisierteWelt.EYGlobalR&DandInnovationServicesstehtsowohlIhnenalsauchdenausbauendenTelekommunikationsunternehmenbeijedemSchrittdesFörderverfahrenszurSeite,umdieDigitalisierungförder-undbeihilfenrechtskonformimSinnederjeweiligenFörderprogrammevoranzutreiben.
Ihre Ansprechpartner
Frank Burkert [email protected]
Felix Hage [email protected]
Philipp Moennig philipp.m.moennig @de.ey.com
Quelle: BundesministeriumfürVerkehrunddigitaleInfrastruktur
>95–100
>75–95
>50–75
>10–50
0–10
DieLandkartezeigt,wievielProzentderrheinland-pfälzischenHaushalteübereinenZugangzumBreitbandnetzmitmindestens30Mbit/sverfügen.
Eisenschmitt
Mainz
Koblenz
Trier
32 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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E inVorsteuerabzugsetztgrundsätzlichvoraus,dassdasUnternehmeneineRechnungerhaltenhat,dieallenformellenAnforderungendes§14Abs.4
UStGgenügt.FehlteinePflichtangabeinderRechnung–beispielsweisederLeistungszeitraum–,kanndasUnter-nehmendenVorsteuerabzugnichtgeltendmachen.NachKorrekturderfehlerhaftenRechnungistderVorsteuer-abzugletztlichaberdochmöglich.AllerdingsbleibtdieFrage,obeinesolcheKorrekturaufdenZeitpunktzurückwirkt,indemeinUnternehmendieursprünglichfehlerhafteRechnungerhalten hat, oder nicht.
Diese anscheinend neben-sächliche Frage ist für UnternehmenvongroßerBedeutung.DennwenndieRech-nungskorrektur nicht zurückwirkt,ver-schiebtsichdasRechtaufVorsteuerabzugindenjenigenVeran-lagungszeitraum,indem sie korrigiert wird. TypischerweisefallenfehlerhafteRechnungenabererstineinerBetriebs-prüfungauf,undzwarfürVer-anlagungszeiträume,diemehrereJahrezurückliegen.DieRechnungskor-rekturwirdsomiterstdann–Jahrespäter–vor-genommen.WirktdieRechnungskorrekturabernichtindenzurückliegendenVeranlagungszeitraumzurück,fal-lenZinseninHöhevonsechsProzentproJahraufdieversagteVorsteueran,obwohlderVorsteuerabzugletzt-lichdochgewährtunddadurchlediglichzeitlichverscho-ben wird.
Zwei Urteile aus Luxemburg
DiedeutscheRechtsprechungunddieFinanzverwaltunghalten bislang eisern daran fest, dass eine rückwirkende Rechnungskorrekturnichtmöglichist–zulastenderUnternehmen.DerEuropäischeGerichtshofhatdieser
RechtsauffassungnuneineAbsageerteilt(EuGH-Urteilvom15.September2016,C-518/14,RechtssacheSena-texGmbH).StattdessenbejahtderEuGHdieRückwirkungeinerRechnungskorrektur.UndergehtnocheinenSchrittweiter.IneinemweiterenUrteilstelltderEuGHklar,dassdieFinanzverwaltungdieBerechtigungzumVorsteuer-abzugnichtalleinanhanddesRechnungsdokumentsprü-fendarf.ErfülltdieRechnungnichtsämtlicheformelleVoraussetzungen,mussdieFinanzverwaltungauchent-
sprechende Erkenntnisse berücksichtigen, dieihrausanderenQuellenvorliegen
(EuGH-Urteilvom15.September2016,C-516/14Rs.Barlis).
GelingtdemSteuerpflich-tigensomiteineRech-
nungskorrektur nicht, kann er stattdessen auchversuchen,diefehlendenInformatio-nen–wiebeispiels-weise Leistungs-beschreibung oder Leistungsdatum–anhand anderer Nach-
weisezubelegen.
Eingangsrechnungen prüfen
Noch nicht klar ist, ob und wieweit diedeutscheFinanzverwaltungdie
AnwendungdieserUrteileallgemeinzulassenodernichtzulassenwird.ZumindestdienationaleRecht-sprechung dürfte ihre bisherige Auffassung nun aufge-ben.BetroffeneUnternehmenkönnensichjetztdirektaufdieEuGH-Urteileberufen.SiegebenaberkeinenAnlasszurSorglosigkeitbeiderPrüfungvonEingangs-rechnungen.DennbeideEntscheidungenausLuxemburgsetzenvoraus,dasseineRechnungvorliegt.InsofernwirddieFrageanBedeutunggewinnen,wiefehlerhaftein Abrechnungsdokument sein darf, ohne dass es seine Eigenschaftverliert,eineRechnungzusein.SoferndieFinanzverwaltungsichderRechtsprechungdesEuGHnichtohneweiteresanzuschließengedenkt,istzuerwarten,dasssieihrenWiderstandmitdieserFrageansetzenwird.
FälltdemBetriebsprüfereinefehlerhafteRechnungauf,istderVorsteuerabzugungültig.Dasgehtsonicht,urteiltderEuGH.
Rückwirkender Abzug trotz Fehler
Ihre Ansprechpartner
Peter Schilling [email protected]
Hans-Hinrich von Cölln [email protected]
33EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
TAX
M itdemInkrafttretendesUnionszollkodexzum1.Mai2016stellendieBehördenzusätzlicherechtlicheAnforderungenanZugelasseneWirt-
schaftsbeteiligte.BeiderpraktischenUmsetzungdurchdieEU-ZollbehördensindindesnochzahlreicheFragenoffen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wich-tigeÄnderungen:
Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte(bzw.derAntrag-steller)mussnachweisen,dassdiefürdieZollabwicklungimUnternehmenzuständigePersonentwedereineprak-tischeErfahrungvonmindestensdreiJahrenaufweistodereinezollrelevanteBefähigung,dievomEuropäischenKomiteefürNormungzertifiziertwurde.AußerdemsindWeiterbildungsmaßnahmenindiesemBereicherforderlich.
Es dürfen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften bzw.keineWirtschaftsstraftatenvorliegen.NeuerdingskönnenauchVerstößegegenallgemeinesteuerrechtlicheRegelungen,dienichtimZusammenhangmitderZoll-abwicklungstehen,odersonstigeStraftatenimZusam-menhangmitderwirtschaftlichenTätigkeitdesUnterneh-mensdazuführen,dassdieBewilligungalsZugelassenerWirtschaftsbeteiligterausgesetztbzw.widerrufenwird. InVerbindungmitdemkürzlichergangenenErlassdesBundesfinanzministeriumszurAuslegungvon§153AObeiKorrekturmeldungenzurAbgrenzungvonstrafbe-freiendenSelbstanzeigenistdieseinweitererAnlass,diebetrieblicheOrganisationimBereichZoll,ExportkontrolleundAußenhandelinsgesamtprofessionellaufzustellen.UnternehmensolltendieZoll-undAußenhandels-abwicklung(inkl.derExportkontrollabwicklung)inihreTaxComplianceManagementSystemeintegrieren.
DerUnionszollkodexsamtBegleitrechtsaktenbeinhal-tetunzähligezollverfahrensrechtliche Neuregelungen. FürdieComplianceistesunerlässlichfürUnternehmenimDetaildieneuenAnforderungenzuerarbeiten,damitdiebetrieblicheZollabwicklungentsprechendangepasstwerdenkann.EinigeRegelungenhabenherausgehobeneBedeutungfürAEO’s,dadiesebeimZollbesondersimFokusstehen.Dazugehörtu.a.dieAufnahmevonRege-lungeninsZollrecht,diesichinDeutschlandinhaltlichin
denGrundsätzenzurordnungsgemäßenFührungundAufbewahrungvonBüchern,AufzeichnungenundUnter-lagen(inelektronischerFormsowiezumDatenzugriff)(„GoBD“)wiederfinden.DieGoBDwarendurchdeutscheZollbeteiligtezwarauchinderVergangenheitschoneinzuhalten,erhaltennunabersehrvielmehrAufmerk-samkeitdurchdieZollverwaltung.DiesisteinewichtigeTrendwende,dennnachunsererBeobachtungsindvieleUnternehmenhieraufaktuellnichtvorbereitet.
DievonderEU-Kommissionunlängstebenfallsveröffent-lichten aktualisierten AEO-GuidelinesdienenderZoll-verwaltungunddenWirtschaftsbeteiligtenalswichtigeOrientierungshilfe,welcheStandardszurErfüllungderAEO-Bewilligungskritierenerwartetwerden.
Zollprüfungen
BeiAEO-Bewilligungen,dievordem1.Mai2016erteiltwurden,müssensichUnternehmenbisspätestens1.Mai2019einerNeubewertungnachdemUnionszoll-kodexunterziehen.NeubewilligungenwerdenseitdiesemMaibereitsnachdenMaßgabendesUnionszoll-kodexerteilt.EineVielzahlanVeränderungengiltaller-dingsabsofortauchfüralleBestands-AEO(VerschärfungderAEO-Guidelines,zollverfahrensrechtlicheÄnderun-gendurchdenUZK,stärkererFokusaufGoBD).NacherstenPraxiserfahrungenforderndiesspeziellgeschul-teZollprüferauchein,selbstwennsiedenUnternehmeninderRegelnochZeitfürnotwendigeProzess-undIT-Anpassungengewähren.
SchärfereEU-BestimmungenzwingenUnternehmenzumHandeln,umihrenAEO-Statuszubewahren.
Neuer Unionszollkodex
Ihr Ansprechpartner
Richard J. Albert [email protected]
DasZertifikatals„ZugelassenerWirtschaftsbeteiligter“( Authorized Economic Operator – AEO )erleichtertUnternehmendieTeilnahmeaminternationalenWarenverkehr.AEO-UnternehmenwerdenvondenZoll-behördenineinegeringereRisikoklasseeingestuftundentsprechendseltenerkontrolliert.FüralleUnternehmenmithohenImport-undExport-volumen,komplexenZollverfahrenodereinemaufschnellenLieferungenberuhendenGeschäftsmodell(z.B.ErsatzteilefürMaschinen,Pharma-zeutika,Internet-Versandhändler)istdieAEO-BewilligungdefactoeinezwingendeVoraussetzung.IneinigenBranchenwieAutomotiveundLogistikistdieBewilligungalsZugelassenerWirtschaftbeteiligtermittler-weileIndustriestandard.
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TAX
D erDudendefinierteineLizenzalseinegegenGebührerteilterechtskräftigeGenehmigung,eineHandlungvorzunehmen,dieohnedieLizenzver-
botenwäre.BeieinigenBetriebsprüfernvariiertaller-dingsdiezugehörigesteuerlicheRechtsauffassung.BeiInbound-Fällen–mitausländischerMuttergesellschaft–vertretenBetriebsprüferregelmäßigdenStandpunkt,dassLizenzgebührennursehreingeschränktverrechen-barsind.DemgegenüberwirdinOutbound-Fällen–mitinländischerMuttergesellschaft–gefordert,dassLizenz-gebührenzuverrechnensind.BesondershäufigkommtdiesinderPraxisdannvor,wennesumdieNutzungdesKonzernnamensgeht.DieseArtderRechteüberlas-sungerfolgtinallenKonzernendieserWelt.
Üblicher Satz
DieBetriebsprüfungginginderVergangenheitinderRegelohnenähereBegründungdavonaus,dassdieinländischenWort-undBildmarkenwerthaltigsind.OhnedetaillierteBerechnungenkamendiePrüferüblicher- weisezudemSchluss,dasseinLizenzsatzzwischen0,5undeinemProzentderNettoumsatzerlöseangemessenist.InBezugaufdiemangelndeBerechnungberiefensichdieBetriebsprüferaufihreSchätzungsbefugnisnach§162Abs.3AO,weilfürdieunentgeltlicheNamens-überlassunginderRegelkeineVerrechnungspreisdoku-mentationi.S.v.§90Abs.3AOerstelltwurde.
Neue Rechtsprechung
DemhabendieMünchnerRichternuningewisserWeiseeinenRiegelvorgeschoben.SieurteiltenübereinenFallfürdieVeranlagungszeiträume2004bis2006,dassdieErlaubnisfüreineNamensnutzungimKonzern(alsGegenstandeinergesellschaftsvertraglichenVereinba-rung)keineGeschäftsbeziehungzwischennahestehen-denParteienentstehenlässt(BFH-Urteilvom21.Januar2016,IR22/14).D.h.,dieunentgeltlicheÜberlassungeinessolchenMarkenzeichensstelltindiesemFall–mangelsLeistungsaustausch–keinedokumentations-pflichtigeGeschäftsbeziehungdarundrechtfertigtinso-fernauchkeineAnpassungdurchdieBetriebsprüfung.
NachAnsichtdesBFHistesvielmehrentscheidend,obdiemitderEinräumungverbundenenbesonderenundmarktfähigenSchutzrechtegeeignetsind,zurAbsatz-förderungbeizutragen(sieheauchTax&LawMagazine3/2016).
Fazit :InZukunftwirdesfürdieBetriebsprüfererforder-lichsein,einegeschäftsförderndeWirkungnachzuweisen,diesichausderBenutzungdesKonzernnamensunddesFirmenlogosalsWarenzeichenfürdiezumVerkaufangebotenenProdukteergibt.
Betriebsprüfermüssenkünftigeineetwaige geschäftsfördernde Wirkung nachweisen.
Was nützt der Name ?
Controversy
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35EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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K onzernumstrukturierungensindstetseinbelieb-tesPrüfungsthema.NunrückenEinbringungenindenbesonderenFokusderBetriebsprüfer.Wird
einBetrieboderTeilbetriebodereinMitunternehmer-anteilineineandereGesellschafteingebracht,versagtdieBetriebsprüfungneuerdingsdenBetriebsausgabenabzugderdamitinZusammenhangstehendenKosten.
Dasliegtvorallemdaran,dasswederderGesetzgebernochdieFinanzverwaltungbishereindeutigdefinierthaben,welchekonkretenKostenabzugsfähigsindundwelche nicht.
BegrifflichgehörenzudenEinbringungskostenalleAuf-wendungen,dieineinemVeranlassungszusammenhangmitderEinbringungstehen.DiessindzunächsteinmalBeratungsgebührenzurKlärungzivil-bzw.steuerrecht-licherFragen,Notar-undRegistergerichtskostenfürdieEinbringungalssolche,aberauchGebührenfürdieEinholungeinerverbindlichenAuskunftoderKostenfürdie Erstellung eines Wertgutachtens.
NebenderinhaltlichenZuordnungsolcherAufwendungenistdarüberhinauszuentscheiden,obdieEinbringungs-kosten dem übertragenden oder dem über nehmenden Rechtsträgerzuzuordnensind.BeimübertragendenRechtsträgeristdieAbzugsfähigkeitderKostenalssofor-tigeBetriebsausgabebislangwenigumstritten.GestrittenwirdinBetriebsprüfungenaberzunehmendüberdieAufwendungen,diedemÜbernehmerzuzurechnensind.
DiesteuerlicheZurechnungvonEinbringungskostenistimGesetznichtausdrücklichgeregelt,sodasseineZuordnungimerstenSchrittnachallgemeinenKriterien
vorzunehmenist.FührenRechts-undSteuerberatungzudenallgemeinenRahmen-bedingungen(vorderEin-bringung)zuBeratungskosten,solltendieseGebührendemEinbringendenzuzuordnenundalsBetriebsausgabesofortabziehbarsein.DemÜbernehmer dagegen soll-tendemgegenüberRechts-undSteuerberatungskostenzudenAuswirkungenbeiderübernehmendenGesell-schaftzugeordnetwerden.EbensoGutachterkostenfürdenWertansatzbeiderübernehmendenGesell-schaftsowiedieGrund-erwerbsteuer für übertra-genesGrundvermögen.
DerÜbernehmermussineinemzweitenSchritteineweitereAufteilungvornehmen–undzwarzwischenobjektbezogenenundnichtobjektbezogenenKosten.SogenannteobjektbezogeneKostensindinderSteuer-bilanzzuaktivierenundüberdieZeitabzuschreiben,nichtobjektbezogeneKostenstellendagegeneinesofortabzugsfähigeBetriebsausgabedar.SpätestensandieserStelleistStreitmitderBetriebsprüfungvorprogrammiert.
NimmtderSteuerpflichtigeeineunzutreffendeKosten-zuordnungvor,z.B.zulastenderübernehmendenKapitalgesellschaft,drohtinderBetriebsprüfungeineEinkommenskorrekturdurcheineverdeckteGewinnaus-schüttung. Darüber hinaus kann eine unsachgemäße KostenübernahmevereinbarungdurchdenÜbernehmernebenderGewährungneuerAnteileeinesonstigeGegenleistungdarstellen–mitdenvomUmwStGvor-gesehenenRestriktionen.
DerFiskushatoftandereVorstellungenzurAbziehbarkeitvonEinbringungskosten.
Einbringungskosten geltend machen
Controversy
BeiEinbringungensolltendieBeteiligtenfrüh-zeitigaufeinemöglichstzutreffendeZuordnungachten und dies entsprechend dokumentieren. DieZuordnungbleibtjedochtrotzgrößtmöglicherSorgfaltimEinzelfallangreifbar.Wünschens-wertwäreninsofernklareRegelungenderFinanz-verwaltung.
Ihre Controversy- Ansprechpartner
Dr. Jürgen Schimmele juergen.schimmele @de.ey.com
Alexander Vetten alexander.vetten @de.ey.com
Mögliche Einbringungskosten im Überblick• BeratungshonorarezurKlärung zivil-bzw.steuerrechtlicherFragen• GebührenfürdieEinholungeinerverbindlichenAuskunftnach§AO§89Abs.AO§89Absatz3AO• Notarkosten für den Einbringungs-vertrag
• Kosten der Eintragung in die jeweiligenRegister• Kosten für die Erstellung ggf. erforderlicherBilanzen• beiGrundstücksübertragungen:GrundbuchkostenundanfallendeGrunderwerbsteuer
von Martina Ortmann-BabelLeiterin National Office Tax
36 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Studieren mit Hilfe des Fiskus
DeutschlandisteineBildungsnation,undauchderFiskusbeteiligtsichandenKostenfürsStudium.DeshalbsolltenStudentenschonansFinanzamtdenken,selbstwennsienochlangekeineEinkommensteuerzahlenmüssen.Eskannsichlohnen,BelegeüberdieentstandenenStudienkostenzusammelnunddiesesteuerlichüberdieAbgabeeinerEinkommensteuererklärung(nebstErklä-rungzurFeststellungeinesverbleibendenVerlustabzugs)geltendzumachen.NebenAufwendungenfürFach-literatur,KostenfürRepetitorienoderfürdenDruckeinerAbschlussarbeit kommen auch der studentische Laptop oderdervorbereitendeSprachkursfüreinenAuslands-aufenthalt infrage.
SolchevorgetragenenWerbungskostenausderStudien-zeitkönnenspätermitEinkünftenverrechnetwerden.UnstrittigistdieseVorgehensweisefüreineAusbildung,diederErstausbildungfolgt(Zweitstudium,Master,Studi-umnachabgeschlossenerLehre)oderimRahmeneinesDienstverhältnissesstattfindet.Umstrittenistsiedage- genbeiderErstausbildung,wiez.B.füreinenBachelor.HiergewährtderFiskuslediglicheinenSonderausgaben-abzugvonmaximal6.000Eurojährlich.Dermachtsichjedochnurbemerkbar,wennderStudierendeimgleichenJahr bereits eigene Einkünfte hat, etwa aus einem Job als Werkstudent.
ObdiesteuerlicheUngleichbehandlungvonErst-undZweitstudiumverfassungswidrigist,prüftderzeitdasBundesverfassungsgericht.DasFinanzamtversiehtdeshalbseineBescheidewegendergrundsätzlichenKlärungregelmäßigmiteinemVorläufigkeitsvermerk.
EnthaltendieBescheidediesennichtoderentsprechendieBescheidesonstnichtderErklärung,solltenBetrof-feneEinspruchmitBezugaufdieanhängigenVerfahreneinlegen(BVerfG,2BvL22/14bis2BvL27/14).
FürSteuerpflichtige,dienormalerweisekeineEinkom-mensteuererklärungabgebenmüssen,gilteinevier-jährigeFristfürdieEinreichung.BisEnde2016bestehtalsonochdieMöglichkeiteinerSteuerfestsetzungbzw.VerlustfeststellungfürdieJahreab2012.Inbestimm-tenFällenisteineVerlustfeststellungsogarbiszusieben Jahre nachholbar.
Freibeträge für die Eltern
WennElterndieAufwendungenfürdasStudiumihrervolljährigenKinder(bismaximalzurVollendungdes25.Lebensjahres)tragen,könnensiebeiihrerEinkom-mensteuererklärung neben Kindergeld oder Kinder-freibetrag auch den besonderen Ausbildungsfreibetrag (1.320EurojeKindundElternteil)undggf.denFrei-betragfürdieauswärtigeUnterbringungwährendderBerufsausbildung(924EuroproKindundElternpaar)berücksichtigen.
BestehtkeinAnspruchmehraufKindergeldbzw.dieent-sprechenden Freibeträge, können Eltern Aufwendungen beientsprechenderBedürftigkeitdesunterhaltsberech-tigtenKindesaufAntragbiszueinemHöchstbetragvon8.652Euro(fürdasJahr2016)geltendmachen.DerHöchstbetragkannsichnochumKranken-oderPflege-versicherungsbeiträgeerhöhen.DieBedürftigkeitmuss
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gegenüberdemFiskusnachgewiesenwerden,dasVermö-gendesStudierendendarf15.500Euronichtüberschrei-ten.Vermögen,dasdieunterhaltenePersonfürihrenUnterhaltbraucht,etwaeineeigengenutzteangemesseneWohnung,bleibtaußerAnsatz.EtwaigeeigeneEinkünftedesKindes,dieüber624EuroimJahrhinausgehen, werden allerdings angerechnet. Der Empfänger muss den Unterhaltgrundsätzlichnichtversteuern.
Studieren in einer Wohnung der Eltern
Eltern,dieihremKindeineamStudienortbefindlicheWohnungvermieten,nehmenmeistnureinevergleichs-weisegeringeMiete.SoferndieEinnahmenmindestens66ProzentderortsüblichenMietefürWohnungenver-gleichbarer Art, Lage und Ausstattung betragen, können dieVermieterihreWerbungskosten–Darlehenszinsen,AbschreibungoderErhaltungsaufwendungen–invollerHöhesteuerlichgeltendmachen.UnterUmständenerrechnetsicheinVerlust,dersichvondenübrigenEin-künftenabziehenlässt.
DarunterliegendeMietenführendagegenzueinerpro-zentualenKürzungderabziehbarenWerbungskosten.AlsVergleichsmaßstabdientdieWarmmiete–alsodieortsüblicheKaltmietezuzüglichdernachdersogenann-tenBetriebskostenverordnungumlagefähigenKosten.Die Miete für den studentischen Nachwuchs sollte nichtzuknappvereinbartwerden,dadieOrtsüblichkeitauslegungsbedürftigistundSchwankungenunterliegt.SonstläuftmanGefahr,diefüreinenvollenWerbungs-kostenabzugrelevante66-Prozent-Grenzezureißen.
Mietvertragund(gesetzliche)Unterhaltsleistungsolltenseparatschriftlichfestgehaltenwerden.ZudemsolltendiejeweiligenTransfersüberdieKontenderBeteiligtenstattfinden.SolässtsichderAnnahmeeinesNatural-unterhaltsinGestalteinerWohnraumüberlassungvorbeu-gen, bei dem ein Werbungskostenüberschuss steuerlich nichtrelevantwäre.
FürElternkannessteuerlichauchsinnvollsein,eineEigentumswohnungunentgeltlichihremstudie-rendenKindzuüberlassen.DenndannkanneinespätereVeräußerungderEigentumswohnungunterUmständensteuerfreierfolgen.
Einen Werbungskostenabzugkanngrundsätz-lichnurderjenigevornehmen,derselbstAuf-wendungenzurErzielungvonEinnahmentätigt.SolldasKinddieAufwendungenalsWerbungs-kosten geltend machen, muss es die Aufwendun-genauchselbstgetragenhaben,soz.B.selbstdieangemieteteWohnungbezahlen.
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TAX
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Bilanzsteuer
1 Aktualisierter Teilwert-ErlassDieFinanzverwaltunghatsichzudenVoraus-setzungeneinerTeilwertabschreibungsowiezumVorliegeneinervoraussichtlichdauern-den Wertminderung geäußert und dabei ihren bisherigenTeilwerterlassaktualisiert(Schrei-benvom02.09.2016).Sowurdenu.a.dieAus-führungenzubörsennotierten,börsengehan-deltenundaktienindexbasiertenWertpapierendesAnlage-undUmlaufvermögensundzufest-verzinslichenWertpapieren,dieeineForde-rung in Höhe des Nominalwertes der Forderung verbriefen,überarbeitet.FürdieAnwendungderBagatellgrenzevonfünfProzentsiehtdas SchreibenindiesemZusammenhangeinebesondereAnwendungsregelungvor.Hinweis : Ebenfalls enthalten sind Ausführun-genzudenVoraussetzungeneinervoraussicht-lich dauernden Wertminderung und des Wert-aufholungsgebots.
2 Darstellung von ArbeitszeitkontenFürArbeitszeitkonten–ebensowiefürZusagenderbetrieblichenAltersvorsorge–kannsicheineAbsicherungdurchFonds-oderWert-papieranteile anbieten. Die OFD Frankfurt am MainhatsichzurbilanziellenZuordnungder(ausgelagerten)Wertpapieregeäußert,wenneinexternerVermögensverwalterzumEinsatzkommt(VerfügungderOFDFrankfurtamMainvom09.03.2016).
3 Anteile an einer Komplementär-GmbHGrundsätzlichsindAnteileaneinerKomple-mentär-GmbHdemSonderbetriebsvermögenIIeinesKommanditistenzuzuordnen,wennsiederStärkungseinerMitunternehmerstellungdienen.WanndasderFallist,iststetseinzel-fallabhängigzubeurteilen.DieOFDNordrhein-Westfalen hat allgemeine Entscheidungsgrund-lagensowieAussagenzurQualifikationderKomplementär-Beteiligungals(notwendiges)SonderbetriebsvermögenIIfürverschiedeneBeteiligungskonstellationenveröffentlicht(Ver-fügungvom21.06.2016).Hinweis : Die OFD aktualisiert damit ihre Verfügungvom17.06.2014underweitertsieu.a.umdieGrundsätzedesBFH-Urteilsvom
16.04.2015(IVR1/12).DemnachistbeieinerBeteiligungdesKommanditistenanderKomplementär-GmbHvonunterzehnProzentgrundsätzlichkeineEinflussnahmeaufdieGeschäftsführungderKomplementär-GmbHundmittelbaraufderenGeschäftsführungs-tätigkeitinderKGmöglich.
4 Zinsrückstellung aus progressiver Darlehensverzinsung
FüreineDarlehensverpflichtungmitsteigen-denZinssätzenistinderBilanzgrundsätzlicheineVerbindlichkeitodereineRückstellungwegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrück-standsauszuweisen.DieseZinsverbindlichkeitistgrundsätzlichabzuzinsen(BFH-Urteilvom25.05.2016,IR17/15).Hinweis : DerBFHergänztdamitseineRecht-sprechungzurzeitraumbezogenenAbgrenzungvonZinszahlungsverpflichtungen.
Ertragsteuer
5 Verlustrücktrag bei schädlichem Beteiligungserwerb
EinVerlustrücktragfürdiebiszumAnteils-eignerwechselentstandenenVerlusteistnach AuffassungdesFGMünstertrotzunterjähri-gemschädlichenBeteiligungserwerbi.S.v.§8cKStGnichteingeschränktundsomitzuläs-sig(Urteilvom21.07.2016,9K2794/15).DurcheinenRücktragdieserVerlustewürdenlediglichdiejenigenAnteilseignerdenVerlustnutzen,dieihnimRahmenihreswirtschaftlichenEngagementsauchgetragenhaben.GegendasUrteilistRevisionanhängig(IR61/16).Hinweis :DasFGsiehtsichdurcheinBFH-Urteilgestützt,wonachzwischendemaltenund demneuenwirtschaftlichenEngagementzudifferenzierensei(Urteilvom30.11.2011, IR14/11).DieverfassungsrechtlicheBeur-teilungdes§8cKStGistderzeitbeimBVerfGanhängig(2BvL6/11).
6 Buchwertansatz bei qualifiziertem Anteilstausch
SollenbeieinemqualifiziertenAnteilstauschdieeingebrachtenAnteilezumBuchwertange-setztwerden,mussderAntragaufBuchwert-
ansatzspätestensbiszurerstmaligenAbgabedersteuerlichenSchlussbilanzbeidemfürdieBesteuerungderübernehmendenGesellschaftzuständigenFinanzamtgestelltwerden(§20Abs.2Satz3UmwStG2006).LautBFHistmitdersteuerlichenSchlussbilanzkeinevonderBilanzkontinuitätlosgelöste(separate)Schluss-bilanzgemeint(BFH-Urteilvom15.06.2016,IR69/15).Hinweis :DerBFHschließtsichdamitden„offenkundigen“AuffassungendesBMF(vgl.Rz.20.20und20.21desUmwStAEvom11.11.2011)sowiedesBayLfSt(Verfügungvom11.11.2014)an.WeiterhinweistderBFHdarauf hin, dass es für den Ablauf der Frist nicht darauf ankomme, ob die eingereichte BilanzdenGoBoderdensteuerbilanzrecht-lichenSonderregelnentspricht.
7 Begriff der BetriebsstätteBeidergewerbesteuerlichenKürzungvonimAuslanderzieltenEinnahmenauseinerBetrieb-stätte(§9Nr.3GewStG)bestimmtsichderBegriff„Betriebsstätte“abweichendvonderVerwaltungsauffassungnichtnachderabkom-mensrechtlichenDefinition,sondernnachderinnerstaatlichenRegelungdes§12AO(BFH-Urteilvom20.07.2016,IR50/15).Hinweis :DasaktuelleUrteilwidersprichtderVerwaltungsauffassungimAnwendungserlasszurAbgabenordnung(AEAO)zu§12Tz.4,wonacheineabkommensrechtlicheBetriebstät-tenauslegungderAbgrenzungnach§12AOvorgehensollte.
8 Laufende Gemeinkosten als Veräußerungskosten
LautBFHgehörenGemeinkosteninFällenzudenVeräußerungskosteni.S.d.§8bAbs.2KStG,indenendereinzigeGeschäftszweckderveräußerndenKapitalgesellschaftdarinbestand,neueVorratsgesellschaftenzugrün-denundderenAnteilespäterzuverkaufen.DaderlaufendeGeschäftsbetriebbereitsdenZusammenhangmitVeräußerungsvorgängenherstelle, handle es sich bei den laufenden KostenzugleichumVeräußerungskosten.EinekonkreteZuordnungzueinzelnenVeräuße-rungsvorgängenseiindiesemFallnichterfor-derlich(Urteilvom15.06.2016,IR64/14).
39EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
TAX
Hinweis :DieAnwendungdes§8bAbs.7Satz2KStGversagtederBFHmitdemHinweis,dassdieseVorschriftvorherigeAnteilskäufevoraussetze.DieimUrteilsfallgegebenen(Eigen-)GründungenstellenhingegenkeineErwerbeimSinnedieserSonderregelungfürKreditinstituteundFinanzdienstleistungs-unternehmen dar.
9 Zinseszinsen eines Investitions-darlehens
DieAbzugsbeschränkungfürSchuldzinsenbeiÜberentnahmengreiftbeiDarlehenzurFinanzierungvonAnschaffungs-oderHer-stellungskostenvonWirtschaftsgüterndesAnlagevermögensnicht(sogenanntesInvesti-tionsdarlehen,§4Abs.4aSatz5EStG).NachAuffassungdesBFHsindauchSchuldzinsenvonderBegünstigungumfasst,dieinfolgederFinanzierungderZinseneinesInvestitions-darlehensentstandensind(BFH-Urteilvom07.07.2016,IIIR26/15).Hinweis :DererforderlicheVeranlassungs-zusammenhangmitderInvestitioninAnlage-vermögenbleibtlautBFHauchdanngewahrt,wenn nicht die ursprüngliche Hauptschuld, sondernlediglichdieZinsenaufeinanderes(neues)Darlehenskontogebuchtwerden.
10 Nichtabziehbarkeit der GewerbesteuerDieoberstenFinanzbehördenderLänderhebendenVorläufigkeitsvermerkhinsichtlichderNichtabziehbarkeitderGewerbesteuerundder darauf entfallenden Nebenleistungen als BetriebsausgabenmitdemgleichlautendenLändererlassvom28.10.2016auf.ZukünftigerfolgtdaherhinsichtlichderNichtabziehbar-keitderGewerbesteuerdieFestsetzungdesGewerbesteuermessbetragsfürErhebungszeit-räumeab2008endgültigunddiediesbezüglichbislangerteiltenVorläufigkeitsvermerkekön-nen aufgehoben werden. Hinweis :FürdieHinzurechnungenzumGewerbeertragnach§8Nr.1a,dundeGewStGbestehtaufgrundanhängigerBFH-VerfahrenweiterhineinVorläufigkeitsvermerk.NeuimVergleichzumbisherigengleichlau-tendenLändererlassvom25.04.2013wurdedieHinzurechnungsvorschriftnach§8Nr.1fGewStGunterVorläufigkeitgestellt.
11 Verluste aus TermingeschäftenDieAusgleichs-undAbzugsbeschränkungenfürVerlustegemäߧ15Abs.4Satz3EStGbetref-fennursolcheTermingeschäfte,diezumin-destauswirtschaftlicherSichtaufeinenDiffe-renzausgleichinBezugaufeinGegengeschäftgerichtetsind.Termingeschäfte,diereinaufdie„physische“LieferungderjeweiligenBasiswertegerichtetsind,fallennichtdarunter(BFH-Urteilvom06.07.2016,IR25/14).Hinweis :DiegrundsätzlicheVerfassungs-mäßigkeitderAusgleichs-undAbzugs-beschränkungenfürVerlusteausbetrieblichenTermingeschäftenhatteauchschondervierteSenatdesBFHmitUrteilvom28.04.2016bestätigt(IVR20/13).
12 Voller Betriebsausgabenabzug bei Betriebsveranstaltungen ?
LautOFDNRWunterliegenAufwendungen,diedergeschäftlichveranlasstenTeilnahmevonGeschäftspartnernoderArbeitnehmernver-bundenerUnternehmenundLeiharbeiternsowiederenBegleitpersonenanbetrieblichveranlasstenVeranstaltungenzuzuordnensind,denBeschränkungendes§4Abs.5Satz1 Nr.1undNr.2EStG(35-Euro-GrenzefürGeschenkeund70/30-RegelungfürGeschäfts-freundebewirtung).DieOFDwendetdamitdielohnsteuerlicheVereinfachungsregelung,wonachLeiharbeitnehmerbeiBetriebs-veranstaltungendesEinsatzbetriebssowieArbeitnehmerandererkonzernangehörigerUnternehmenmiteigenenArbeitnehmerngleichgestelltwerdenkönnen(vgl.BMF-Schreibenvom14.10.2015),nichtaufdieertragsteuerlicheFragedesvollenBetriebs-ausgabenabzugsan(KurzinformationEStNr.20/2016vom21.09.2016).Hinweis :ObdasBMFdieserBeurteilungfolgt,bleibtabzuwarten.MitSchreibenvom30.08.2016wurdedasBMFvonverschiedenenVerbändenaufgefordert,u.a.zudieserProble-matikStellungzunehmen.ImZusammenhangmitderBeurteilungvonBetriebsveranstal-tungen sind noch weitere Anwendungsfragen offen.
13 Pauschalierung bei SachzuwendungenDerWiderrufeineszuvorausgeübtenWahl-rechtsnach§37bEStGistmöglich,solangederSteuerbescheid(hierdieLohnsteuer-anmeldung)nochnichtformellundmateriellbestandskräftig ist. Hierfür ist eine formlose Erklärung allerdings nicht ausreichend, son-dernesbedarfeinergeändertenPauschsteuer-anmeldunggegenüberdemBetriebstätten-finanzamt.DasWahlrechtwirddabeidurchdieAbgabeeinerentsprechendenLohnsteuer-Anmeldung ausgeübt. Nach Auffassung des BFHkanndieWahlrechtsausübungauchwider-rufen werden. Der Widerruf ist durch Abgabe einergeänderten,unterUmständenauf„null“lautendenPauschsteueranmeldunggegen-überdemBetriebstättenfinanzamtzuerklären(BFH-Urteilvom15.06.2016,VIR54/15).Hinweis :UmdenFolgendesWiderrufsbeimZuwendungsempfängerunddessenVertrauens-schutzgerechtzuwerden,könnelautBFHdieWirksamkeitdesWiderrufsauchvoneinerUnterrichtungdesZuwendungsempfängersdurchdenZuwendendenabhängiggemachtwerden.
Lohnsteuer
14 Mahlzeiten-AppDasBMFhattebereitsmitSchreibenvom24.02.2016bekanntgegeben,unterwelchenVoraussetzungendieRegelungeninR8.1Abs.7Nr.4LStR2015(lohnsteuerlicheBewer-tungderBezuschussungvonarbeitstäglichenMahlzeiten)aufBarzuschüsseanzuwendensind,dieohnePapier-Essensmarkenaus-kommen. Die OFD Frankfurt am Main hat die GrundsätzediesesBMF-Schreibensnunam11.07.2016erneutbekanntgegeben.Zusätz-lichnimmtsiedabeiexplizitBezugaufelek-tronischeBerechtigungenzuarbeitstäglichenMahlzeitenu.a.durchApps.Hinweis : Möglicherweise bisher noch bestehendeUnsicherheitenhinsichtlichderlohnsteuerlichenBehandlungvonBezuschus-sungenunterVerwendungvonApp-Dienstenscheinendamit–zumindestfürdieOFDFrank-furtamMain–ausgeräumt.
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TAX
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15 Keine negative pauschale Lohnsteuer DerBFHverneintdieFestsetzungnegativerLohnsteuer. Konkret schloss der Arbeitgeber zunächsteinenFirmen-Gruppenversicherungs-vertragalssogenannteDirektversicherungzugunstenseinerArbeitnehmerab.Diegeleis-tetenBeiträgelohnversteuertederArbeitgeberpauschalnach§40bEStG.NachAusübungdesimVersicherungsvertragvorbehaltenenWiderrufsrechtsentfielderDirektanspruchderArbeitnehmergegendieLebensversicherung.InHöhedesRückkaufswertssahderArbeit-gebereinennegativenArbeitslohnundwolltedaraufeinenegativepauschaleLohnsteuerfestgesetzthaben.DasverneintederBFH(Urteilvom28.04.2016,VIR18/15).Hinweis :OffenließderBFH,obnegativeundpositivepauschaleLohnsteuerineinemLohn-steuer-Anmeldungszeitraumsaldiertwerdenkönnen.DasbrauchtederBFHnichtzuent-scheiden,daimStreitfallnebendernegativenpauschalenLohnsteuerkeinepositivepauscha-leLohnsteuer,sondernnur„reguläre“positiveLohnsteuer angemeldet wurde.
Internationales Steuerrecht
16 Hinzurechnung I : Grenzüberschreitende Patronatserklärungen
DasFGRheinland-PfalzhateuroparechtlicheBedenken,diesteuerpflichtigenEinkünfteeinerinländischenKonzernmuttergesellschaftnach§1AStGumfiktiveHaftungsvergütungenzuerhöhen,daunentgeltlichePatronatserklärun-genfürausländischeKonzerngesellschafteneinemFremdvergleichstandhaltenmüssten,PatronatserklärungenzugunsteninländischerTochterunternehmenjedochnicht(Beschlussvom28.06.2016,1K1472/13).Hinweis :ImStreitfall(Streitjahr2003)hatteeindeutschesMutterunternehmenzurSiche-rungdesGeschäftsbetriebsihrerausländischenKonzerngesellschaftenPatronats-undGaran-tieerklärungengegenüberderenFinanzierungs-bankenabgegeben,ohnedafürHaftungsvergü-tungenzuverlangen.DasFinanzamtsahdarineineGeschäftsbeziehungi.S.d.§1Abs.4AStGund erhöhte die Einkünfte des Mutterunterneh-mensumfiktiveHaftungsvergütungen.
17 Hinzurechnung II : Grenzüberschreiten-des Darlehen im Dreiecksverhältnis
IndemdieStreitjahre2003und2004betref-fendenFall,derdemSächsischenFGvorlag,gewährten eine deutsche Muttergesellschaft und deren Organtochter ihrer ausländischen Tochter-bzw.Schwestergesellschaftunverzins-licheDarlehen.DarinsahdasFGGeschäfts-beziehungeni.S.v.§1Abs.4AStGundbejah-teeineHinzurechnunginHöhedesZinsvorteilsbeiderdeutschenMuttergesellschaftnach§1AStG(Urteilvom26.01.2016,3K653/11).Hinweis :VonBedeutungauchfürdiederzeitgeltendeFassungderHinzurechnungsnormenistdievomFGSachsenbehandelteFragederZurechnungvonGeschäftsbeziehungenimRahmeneinerOrganschaft.DasFGSachsennahmauchinsoweiteine(steuerlichkorrektur-fähige)GeschäftsbeziehungzwischenderdeutschenMuttergesellschaftundderaus-ländischenTochtergesellschaftan,alsdaszins-loseDarlehenzivilrechtlichzwischenderdeut-schen Organtochter und der ausländischen Gesellschaftbestand.GegendasUrteilistder-zeitRevisionbeimBFH(IR14/16)anhängig.
18 Kapitalertragsteuerentlastung DasFGKölnhatZweifel,obdieMissbrauchs-vermeidungsvorschriftdes§50dAbs.3EStG2007mitdereuropäischenNiederlassungsfrei-heitundmitderMutter-Tochter-Richtliniever-einbaristundlegtdieVorschriftdemEuGHvor(Beschlussvom08.07.2016,2K2995/12).Esbeanstandet u. a. das Fehlen einer Möglichkeit, denMissbrauchsvorwurfzuentkräften.Hinweis :DieseRegelungwarbereitsGegen-standeinesvonderKommissioneingeleitetenVertragsverletzungsverfahrensgegenDeutsch-land,dasaufgrundderabdemVZ2012gelten-denNeufassungeingestelltwurde.DaGrund-gedankenderfraglichenVorschriftjedochauchnachderGesetzesänderunginderVorschriftverbliebensind,dürftedieEuGH-EntscheidungauchfürFälleunterAnwendungderderzeitbestehendenFassungvonBedeutungsein.
19 Einlagenrückgewähr einer Drittstaaten-gesellschaft
EineEinlagenrückgewährkannlautBFHauchvoneinerGesellschaftgetätigtwerden,diein
einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerlichesEinlagekontogeführtwird.SonstkämeeszueinersystemwidrigenBesteue-rungvonEinlagen,welchedemverfassungs-rechtlichenGleichheitsgrundsatzundderauchfür Drittstaaten geltenden unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheitwiderspricht(BFH-Urteilvom13.07.2016,VIIIR47/13).Hinweis :FürdieBeurteilung,obessichbeiderÜbertragungvonAktienimRahmeneinessoge-nannten„Spin-off“(AbspaltungeinerBeteili-gung)umeinenichtsteuerbareEinlagenrück-gewähroderumeineimInlandzubesteuerndeSachausschüttungi.S.d.§20EStGhandelt,istauchdiebilanzielleErfassungbeiderabspaltendenGesellschaftausschlaggebend(VIIIR73/13).DieBeweislastfürdasVorliegeneinerEinlagenrückzahlungliegtallerdingsbeimbevorteiltenSteuerpflichtigen,denngrund-sätzlichführteinesolcheAktienübertragungzuKapitaleinkünften.
20 Neues DBA Japan zum 01.01.2017 anwendbar
Deutschland und Japan haben das am 17.12.2015unterzeichneteDoppelbesteue-rungsabkommen(DBA)zum28.09.2016noti-fiziert.Damittrittesam28.10.2016inKraftundwirdgrundsätzlichabdem01.01.2017anwendbar sein. Hinweis :WesentlicheInhaltedesDBAsinddieAbschaffungderQuellensteuernaufZinsen,LizenzgebührenundqualifizierteDividenden,dieAufnahmedesAuthorizedOECDApproach(AOA)zurAbgrenzungderBetriebsstätten-einkünftesowiedieEinführungeinesSchieds-verfahrens.
Umsatzsteuer
21 Geschäftsveräußerung im Ganzen bei teilweiser Fortführung
EinenichtumsatzsteuerbareGeschäftsveräu-ßerungimGanzen(GiG)setztu.a.voraus,dasseinGeschäftsbetrieboderUnternehmensteilübertragen wird, mit dem eine selbstständige wirtschaftlicheTätigkeitfortgeführtwerdenkann.LautBFHisthierfürwedereinzivilrecht-lich selbstständiges Wirtschaftsgut erforder-
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TAX
lich,nochspielenertragsteuerlicheDefinitio-neneinesWirtschaftsgutseineRolle.AucheinTeileineszivilrechtlichungeteiltenGrundstückskannumsatzsteuerlicheinUnternehmensteilsein(BFH-Urteilvom06.07.2016,XIR1/15).Hinweis :ÜberträgteinVeräußerereinverpach-tetesGeschäftshausundsetztderErwerberdieVerpachtungnurhinsichtlicheinesGebäude-teilsfort,kannhinsichtlichdiesesGrundstücks-teilseineGiGvorliegen.Unerheblichsei,obderandereTeildesungeteiltenGrundstückseben-fallseine(zweite)GeschäftsveräußerungimGanzenistodernicht.
22 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
BeiderHerstellungeinesgemischtgenutztenGebäudesermöglichtderobjektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig einen sachgerech-terenundpräziserenVorsteuerabzugalsderobjektbezogeneUmsatzschlüssel.SoauchderBFH,derzugleichfeststellte,dassesinsolchenHerstellungsfällenaufdieprozentualenVer-wendungsverhältnissedesgesamtenGebäudesundnichtaufdiespezifischeZuordnungein-zelnerAufwendungeninbestimmteTeiledesGebäudesankomme.DerUmsatzschlüsselseiz.B.anzuwenden,wenndieAusstattungderunterschiedlichenZweckendienendenRäumeerheblicheUnterschiedeaufweist(Urteilvom10.08.2016,XIR31/09).Hinweis :MitdemUrteilsetztderBFHnundasUrteildesvonihmangerufenenEuGHinderRs.C-332/14(„Rey“)um.WelcheFormderVorsteueraufteilungimvorliegendenFallzurAnwendungkommt,hatnundieVorinstanz (FGDüsseldorf)zuklären.
23 Umsatzsteuerformulare für 2017 DasMusterderUmsatzsteuererklärungwirdnunbereitsvorBeginndesbetreffendenKalenderjahresveröffentlicht.DamitsolldieelektronischeÜbermittlungandasFinanz-amtzukünftigabJahresbeginnmöglichsein(BMF-Scheibenvom04.10.2016).Hinweis : Die Anwendung der Ausnahmerege-lungnachAbschnitt18.1Abs.2Satz2UStAE,dieeineAbgabederUmsatzsteuererklärunginPapierformerlaubte,solldadurchnichtmehrmöglichsein.Abdem01.01.2017wirddaher
derAusnahmefallnachAbschnitt18.1Abs.2Satz2UStAEaufgehoben.
Sonstiges
24 Umstrittene Auslegung des eigenen Grundbesitzes
DerGroßeSenatdesBFH(IVR26/14)hatzuentscheiden,obeinegrundstücksverwal-tendeundgewerblichgeprägtenGesellschaft,AnspruchaufdieerweiterteGrundstückskür-zungnach§9Nr.1Satz2GewStGhat,wenndieseaneinergrundstücksverwaltenden,nichtgewerblichgeprägtenPersonengesellschaftbeteiligtist.DabeiistinsbesonderedieAus-legungdesTatbestandsmerkmals„eignerGrundbesitz“unddieFragestrittig,inwieweitdasHalteneinerBeteiligungalskürzungs-schädlicheTätigkeitanzusehenseinkann.Nach§9Nr.1Satz2GewStGistderGewinnausGewerbebetriebbeiUnternehmen,dieausschließlicheigenenGrundbesitzverwal-ten,umdenTeildesGewerbeertragszukürzen,deraufdieVerwaltungundNutzungdeseigenenGrundbesitzesentfällt.DerIV.SenatdesBFH(Vorlagebeschlussvom21.07.2016,IVR26/14)istdabeiderAnsicht,dassesbeiderFrage,ob„eigenerGrundbesitz“i.S.d.§9Nr.1Satz2GewStGvorliegt,nichtaufdaszivilrechtlicheEigentumankommt.VielmehrseiderRechtsbegriffnachdenertragsteuerlichenGrundsätzenzubestimmen(§39Abs.2AO).EineandereRechtsauffassungvertrittdage-genderI.Senat(Beschlussvom19.10.2009,
IR67/09).Ein„eigenerGrundbesitz“istnachdessen Auffassung nur dann gegeben, wenn dasGrundstücksunternehmen(auch)zivilrecht-lichEigentümerdesGrundbesitzesist.IstdiesnichtderFall,sollkeineigenerGrundbesitzvorliegen,sodassdiegewerbesteuerlicheKür-zungnichtgreift.
25 Antragsfristen bei energiesteuerlichen Entlastungsansprüchen
DerBFHäußertsichinseinemUrteilvom20.09.2016(VIIR7/16)zumTatbestands-merkmalder„nachweislichenVersteuerung“alsVoraussetzungdesAnspruchsaufeineEntlastungvonderEnergiesteuer.BeiderBeantragungderErstattungvonEner-giesteueristdieeinjährigeAntragsfristzubeachten.DieFristzurAntragstellungbeginntgrundsätzlichmitAblaufdesKalenderjahres,in dem der Entlastungsanspruch entstanden ist.DerBFHstelltklar,dassdieEntstehungdesAnspruchsnichtvonderFestsetzungderSteuerdurcheinenSteuerbescheidoderderAbgabeeinerSteueranmeldungdurchdenLiefererabhängig gemacht werden kann. Der Entlas-tungsanspruchentstehevielmehrbereitsdann,wenneinvomLieferantenbezogenesErzeugnisdurchdenAntragstellerenergetischverwen-det werde. Hinweis :DieFristzurBeantragungeinerener-giesteuerlichen Entlastung endet daher bereits mitAblaufdesaufdieVerwendungfolgendenKalenderjahres,nichtabererstmitAblaufdesaufdieFestsetzungoderAbgabederSteuer-anmeldung folgenden Jahres.
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42 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
TAX
Wichtige Steuertermine12.12.2016 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatNovember2016ein-behaltenen Lohnsteuer und Kirchen-lohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatNovember2016undEntrichtungderUmsatzsteuer Einkommen-, Kirchen- und Körper-schaftsteuer sowie Solidaritätszu-schlagVierteljährlicheVorauszahlung 15.12.2016 Abgeltungsteuer ( private Kapital-anleger )UnwiderruflicherAntragaufVerlustbescheinigungdurchdieBank(§43aAbs.3Satz5EStG) 27.12.2016 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatNovem-ber2016 31.12.2016 KörperschaftsteuerGesonderteFest-stellungderBeträgederEinlagen-rückgewährbeiinanderenEU-StaatenunbeschränktsteuerpflichtigenKörperschaftenfürdasJahr2015(§27Abs.8Satz4KStG) Umsatzsteuer Fristablauf für Wahl-möglichkeitzurUmsatzbesteuerungöffentlicher Einrichtungen Abgabe von Steuererklärungen Ende derallgemeinenFristverlängerung
Spar- und Wohnungsbauprämie AntragaufSpar-undWohnungsbau-prämienfürdasJahr2015 10.01.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatDezember2016ein-behaltenen Lohnsteuer und Kirchen-lohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatDezember2016undEntrichtungderUmsatzsteuer Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen Elekt-ronische Übermittlung der Anmeldung undAbführungderimviertenKalen-dervierteljahr2016einbehaltenenAufsichtsratsteuer und der sonstigen SteuerabzugsbeträgebeibeschränktSteuerpflichtigen 20.01.2017 Mini-One-Stop-Shop Elektronische ÜbermittlungderSteuererklärungfürdasvierteKalendervierteljahr2016 25.01.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatDezem-ber2016 10.02.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatJanuar2017einbehalte-nen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatJanuar2017undEntrichtungderUmsatzsteuer 15.02.2017 GewerbesteuerVierteljahresrate GrundsteuerVierteljahresrate 27.02.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatJanuar2017 28.02.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Lohnsteuerbescheinigung 2016 10.03.2017 Einkommen-, Kirchen- und Körper-schaftsteuer sowie Solidaritätszu-schlagVierteljährlicheVorauszahlung LohnsteuerElektronischeÜbermitt-lung der Anmeldung und Abfüh-rungderimMonatFebruar2017ein behaltenen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voran-meldungfürdenMonatFebruar2017undEntrichtungderUmsatzsteuer 27.03.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatFebruar2017
31.03.2017 GrundsteuerAntragauf(teil-)weisenErlassderGrundsteuer2016wegenwesentlicher Ertragsminderung 10.04.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatMärz2017einbehal-tenen Lohnsteuer und Kirchenlohn-steuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatMärz2017undEntrichtungderUmsatzsteuer Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen Elektronische Über-mittlung der Anmeldung und Abfüh-rungderimerstenKalendervierteljahr2017einbehaltenenAufsichtsratsteu-erunddersonstigenSteuerabzugsbe-trägebeibeschränktSteuerpflichtigen 20.04.2017 Mini-One-Stop-Shop Elektronische ÜbermittlungderSteuererklärungfürdasersteKalendervierteljahr2017 25.04.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatMärz2017
PublikationenGeuenich, Marcus / Abgrenzungvonschlichter Korrektur und strafbefrei-enderSelbstanzeige–PraxisfolgendesBMF-Anwendungserlassesvom23.5.2016fürsteuerlicheKorrek-turenunddasRisikomanagementvonUnternehmen/NWB2016,S.2560undNWBdirekt34/2016S.942(Kurzfassung) Hengst, André / Ludwig, Stephan / Geuenich, Marcus / SteuerlicheKontrollsysteme–dasBMFbautdenUnternehmeneineBrücke/BeraterMagazinNovember2016,S.4 Ludwig, Stephan / Breimann, Hendrik / Kusch, Sabine / Ausge staltung eines steuerlichen KontrollsystemsimSinnedesIDW-PraxishinweiseszuPS980– BMF-Schreibenvom23.05.2016zu§153AO/DStR2016,S.2240 Monfort, Bertrand / Vorsteuer-abzugimMitgliedstaatderRegistrie-runganstattVorsteuervergütungtrotzgeringfügigerAusgangsumsätze/IStR2016,S.856
Monfort, Bertrand / Keineallge-meineNachweispflichtdesVorsteuer-erstattungsantragstellers über die Entrichtung der Mehrwertsteuer durchdenLeistungserbringer/IStR2016,S.857 Ortmann-Babel, Martina / Max, Marcel / Zawodsky, Florian / Körper-schaftsteuer-Richtlinien2015–NeueVorgabenfürdiesteuerliche(Verwal-tungs-)Praxis/Betriebs-Berater2016,S.2462 Pyszka, Tilmann /VerschmelzungvonSchwester-Gesellschaften:Ver-deckteGewinnausschüttungendurchunentgeltlicheLisierungenimRück-wirkungszeitraum/Fundstelle Prätzler, Robert / Stuber, Jürgen /VollerVorsteuerabzugeinerFüh-rungsholding–PersonengesellschaftkannOrgangesellschaftsein–Zeit-nahegesetzgeberischeAnpassungwünschenswert/Betriebs-Berater36/2016,S.2152
Prätzler, Robert / Stuber, Jürgen / FH:Vorsteuerabzugeinergeschäftslei-tendenHolding–Organschaft:GmbH&Co.KGalsjuristischePersoni.S.d.§2Abs.2Nr.2Satz1UStG–KeineAnrufungdesGroßenSenatsdesBFH/Betriebs-Berater2016,S.2144 Reiter, Christian / Fußbroich, Pinkas /Offshore-TrustundCommonReportingStandard(CRS)–AlterWeininneuenSchläuchen/ISR2016,S.354 Rengier, Christian /BFH:FürdenBegriffder„Betriebsstätte“in§9Nr.3GewStGkommtesnuraufnatio-nalesRechtan–keinegewerbesteuer-liche„subjecttotax“-Klausel/NWB2016,S.3360 Ronneberger, Thomas / Zhivkova, Monika /Verlustrücktragtrotzschäd-lichenBeteiligungserwerbs/SteuK2015,S.488 Ronneberger, Thomas / Aktuelle Ent-wicklungenzurVerlustnutzungbeischädlichemBeteiligungserwerbi.S.d.§8cKStG/NWB2016,S.3300
Schuhmann, Sophia / Bolik, Andreas / AnsatzundBewertungvonUmstrukturierungs-undSozialplan-rückstellungen/StuB2016,S.679 Suermann, Hendrik / Kämpfer, Nils / Müller, Ronja /NeuerungenzurBilanzierungvonErtragsteuernnachIAS12/IRZ2016,S.413 Ungemach, Markus / Kraft, Ger-hard / ÜberlegungenzudenImplika-tionendes„TreatyOverride-Beschlus-ses“desBVerfGvom15.12.2015auf§50iEStG/DStZ2016,S.884 Vetten, Alexander / Steuermoderni-sierungsgesetz–einzweiterBlick/NWB2016,S.3187 Wissenschaftlicher Beirat Steuern EY / Anrechnung ausländischer Steuern:Der„wirtschaftlicheZusam-menhang“bei§34cAbs.1Satz4EStG/IStR22/2016,S.922
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44 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Welche Schwellenwerte gelten
Vergaberecht noch komplexer
M ehrals90ProzentderAuftragsvergabenderöffentlichenHandliegenunterhalbderVolu-mina,abdenendas„große“Vergaberechtmit
besonderenwettbewerbsrechtlichenRegelngreift.AlleininDeutschlandgehtesjährlichummehrereHundertMilliardenEuro.Umsowichtigeristes,dassdieBundes-regierungVergabenimUnterschwellenbereicherstmalseinemeinheitlichenRegelungsregimeunterwerfenwill.DerEntwurffüreine„Unterschwellenvergabeord-nung“(UVgO-E)liegtderzeitaufdemTisch.NacheinerVerbändeanhörungMitteOktoberwertetdasBundes-wirtschaftsministerium die Ergebnisse aus. Es wird erwartet,dassderBundAnfang2017eineentsprechen-deVergabeordnungvorlegt,welchedieBundesländerdann für die öffentliche Hand für anwendbar erklären.
Nur Schadensersatz möglich
BeimEntwurfderUnterschwellenvergabeordnungorien-tierensichdieVerfasseramOberschwellenvergaberecht.SofindensichvieleRegelungsansätzedes„großenBru-ders“imUVgO-Ewieder.Regeln,diefürkleinereVergabe-verfahrenuntauglichsind,wurdengestrichen.Eineder
wichtigstenAbweichungenist,dasskeinneuerRechts-schutzunterhalbderSchwellenwerteeingeführtwird.EsbleibtbeidenbisherigenRechtsschutzmöglichkeiten,diesichbeiderUnterschwellenvergaberegelmäßigaufSchadensersatzundnichtaufAuftragserteilungrichten.
Spreizung
DieUVgOsolldieVOL/A,1.Abschnitt,ersetzen,nichtjedochdieVOB/A.WährendinderVergangenheitdieRechtsentwicklungderVorschriftenzurVergabevonLeis-tungen(Lieferungen/Dienstleistungen)undvonBau-leistungenregelmäßigparallelverlief,vertiefensichdurchdenderzeitigenUVgO-EdieUnterschiede.EineersteDifferenzierunghatteschonbeiderReformimOberschwel-lenbereichstattgefunden,nachderdieVOB/A,zweiterAbschnitt,bestehenblieb,währendaberdieVOL/A,zwei-terAbschnitt,indieVergabeverordnung(VgV)integriertwurde.DerweilwirdsichdieRegelungsdichteimVergleichzumIst-Zustanddeutlicherhöhen.DieslässtsichalleinanhandderAnzahlderNormenablesen.FürdieVergabevonLeistungenwirddieseNormenzahlvon20Paragrafen(bisherigeVOL/A,Abschnitt1)auf52Paragrafenerhöht.
BerlinbereitetdieUnterschwellenvergabeordnungvor. DieRegelungsdichtesteigt.
Auftragsart Schwellenwerte
Liefer-undDienstleistungsaufträgevonSektorenauftraggebern 418.000 Euro
Liefer-undDienstleistungsaufträgenfüroberste,obereBundesbehördenund vergleichbareBundeseinrichtungen
135.000 Euro
Liefer-undDienstleistungsaufträgefüralleanderenAuftraggeber 209.000 Euro
SozialeundanderebesondereDienstleistungen 750.000 Euro
Verteidigungs-undsicherheitsrelevanteLiefer-undDienstleistungsaufträge 418.000 Euro
Bauaufträge 5.225.000 Euro
Konzessionen 5.225.000 Euro
45EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
Anwendungsbereich
EtwasvagegehaltenistderAnwendungsbereichderUVgO,wonurvon„Auftraggeber“,nichtabervon„öffent-lichemAuftraggeber“oder„Sektorenauftraggeber“dieRedeist.DerAnwendungsbereichsolldurchlandesrecht-licheRegelungenkonkretisiertwerden.ImÜbrigenhatderAuftraggebernachdemUVgO-EdieWahlzwischender„öffentlichenAusschreibung“undder„beschränktenAusschreibungmitTeilnahmewettbewerb“.DasVerhand-lungsverfahrenbleibtnachrangigundnurunterbestimm-tenVoraussetzungenanwendbar.Verhandeltwerdendarfnicht über die in der Leistungsbeschreibung festgelegten MindestanforderungenundZuschlagskriterien.DieserscheintzurVermeidungvonManipulationsmöglichkei-ten auch folgerichtig.
Entwurf ergänzen
NeueingeführtwerdenlautUVgO-EInformationspflichtennach Auftragserteilung. Der Auftraggeber soll für drei MonateüberallevergebenenAufträgeabeinemAuf-tragswertvon25.000EuroaufInternetportalenoderaufseinenInternetseiteninformieren.NichtvorgesehenistindemUVgO-EbislangdieMöglichkeitzurNutzungdes„wettbewerblichenDialogs“.DieseVerfahrensform,dieinDeutschlandimVergleichzuandereneuropäischenLän-
dern, wie insbesondere Frankreich, noch selten einge-setztwird,bietetbeispielsweisebeiderBeschaffungvoninnovativenProduktenVorteile.IninnovativenBerei-chen muss sich der Auftraggeber bei Durchführung eines „wettbewerblichenDialogs“nichtvorderBeschaffungaufEinzelheitendesProduktsfestlegen,sondernkanndieLösungfürseinenBedarfimDialogmitdemBieterentwi-ckeln.DieskannauchderDurchsetzungvoninnovativenProduktendienen.
DerEntwurfderUVgObefindetsichnochinderAbstim-mung.Eswäredurchaussinnvoll,dieseiteinigenJahrenunveränderteVOL/A,1.Abschnitt,andieEntwicklun-gendesVergaberechtsanzupassen.GeplantistnuneinevollständigeErsetzung.BeiderÜberarbeitungdesVergaberegimesunterhalbderSchwellenwertesolltenunnötigeBelastungenderVergabeabteilungenvermiedenundgleichzeitigdasVergabeziel„bestvaluefortaxpayersmoney“nichtausdenAugengelassenwerden.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Oliver Wittig [email protected]
Das Rote Rathaus in Berlin, Sitz des regierenden Bürgermeisters
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46 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
LAW
D ieBundesregierungnovelliertdasGesetzgegenWettbewerbsbeschränkungen(GWB).Mitder Aktualisierung des deutschen Kartellrechts
reagiertsiezumeinenaufVorgabenausBrüssel,aberauch auf offenkundige Lücken und neue technische Entwicklungen.DurchdieNovelledürfteesverstärktzuSchadensersatzprozessenkommen,insbesondereimB2B-Bereich.ImFolgendengebenwireinenÜberblicküber wichtige Änderungen.
Schadensersatz
EinwesentlicherTeildesGesetzentwurfsbetrifftdielangerwarteteUmsetzungderEU-Kartellschadens-ersatzrichtlinieinnationalesRecht.KartellgeschädigtesollenihreSchadensersatzansprücheleichterdurch-setzenkönnen.SowirddemGesetzeineVermutunghinzugefügt,dassdurchKartellabspracheneinSchaden entstanden ist ; während es den Kartellanten obliegt, dieseAnnahmezuwiderlegen.GeschädigteAbneh-mersollenleichtervondenKartellantenAuskunftunddieHerausgabevonBeweismittelnverlangenkön-nen.AuchwerdendieVerjährungsfristenverlängert.
SchließlichwillderGesetzgeberdasKostenrisikovonKartellschadensersatzklägernbegrenzen.
Konzernhaftung
Bußgeldrechtlichgleichtdie9.GWB-Novelledasdeutschean das europäische Kartellrecht weiter an. Muttergesell-schaftengeratenverstärktindenFokusdesKartellrechts,selbstwennsichnureineKonzerntochterankartellrechts-widrigenAbsprachenbeteiligthat.ZukünftigsolleneineTochtergesellschaft,diedenKartellverstoßbegangenhat,unddieKonzernmuttergemeinsambußgeldrechtlichver-antwortlichsein,wennMutter-undTochtergesellschaftimZeitpunktderZuwiderhandlungeinewirtschaftlicheEinheitbildeten.AußerdemwilldieBundesregierungauchdiesogenannteWurstlückeschließen;derBegrifferinnertdaran,dasssichimFleischsektoreinUnternehmeneinerKartellgeldbußeinHöhevon120MillionenEuromiteinergezieltenUmstrukturierungentzog(sieheTax&LawMagazine2/2015).MitdenRechtsnachfolgeregelungensteigtaberauchdasRisiko,alsunbeteiligterUnter-nehmenskäufereineGeldbußefüreinenfremdenKartell-verstoßzahlenzumüssen.
Pressekooperationen
FürdieverlagswirtschaftlicheZusammen-arbeitvonPresseunternehmenaußerhalbdesredaktionellenBereichswilldieRegie-rung Erleichterungen schaffen. Dies ermög-licht kartellfreie Kooperationen, insbeson-dereimAnzeigen-undWerbegeschäft,imVertriebsowieinderHerstellungundZustel-lungvonPresseerzeugnissen.
Nachfragemacht
DasVerkaufsverbotfürLebensmittelunterEinstandspreisgiltdauerhaftfort.DerBegriffdesEinstandspreiseswirdgesetzlichdefi-niert,umklarzustellen,wieRabatteange-rechnet werden. Darüber hinaus soll das VerbotdessogenanntenAnzapfensergänztwerden.VonAnzapfensprichtman,wenneinUnternehmennuraufgrundseinerNach-
Mitder9.GWB-NovelleverschärftdieBundesregierungdas Kartellrecht.
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Marcus Mayer [email protected]
Das Bundeskartellamt in Bonn
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47EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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fragemacht missbräuchliche Forderungen gegenüber seinen Lieferanten stellen kann, wie etwa rückwirkend Geldzufordern,ohneeinenAnspruchdaraufzuhaben.Allerdingsbleibtzweifelhaft,obdasBundeskartellamtaufderGrundlagedergeplantenÄnderungendiesebeidenFormendesMissbrauchsvonNachfragemachtwirksambekämpfenkann.MehrereUnternehmensverbändehabenihreBedenkendeutlichformuliert.
Fusionskontrolle
JenseitsdesUmsatzessolldieFusionskontrolleauchbeimKaufpreiseinhaken.SiesollFälleaufgreifen,beideneneingroßesUnternehmenbereitist,füreinenkleinen,nochumsatzschwachenWettbewerbereinenKaufpreiszuzahlen,derdessenInnovationskraftwiderspiegelt.AlsBei-spielwirdhierdieÜbernahmevonWhat’sAppdurchFace-bookimJahr2014genannt,diewederinDeutschlandnochaufEU-EbenefusionskontrollpflichtiggewesenwäreundnuraufgrundeinesVerweisungsantragsdurchFace-bookselbstvonderEUKommissiongeprüftwerdenkonnte.KonkretgehtesumeinenTransaktionswertvonmehrals400MillionenEuro.KleinereFusionenvonHörfunk-undFernsehunternehmen werden hingegen erleichtert, weil fürdieAnmeldepflichtenkünftig(wiebeiPrintmedien)einUmsatzmultiplikatorvonachtgilt(stattbisher20).
Missbrauchskontrolle
UmdenbesonderenAnforderungenderdigitalenWirt-schaftgerechtzuwerden,sollauchimFalleinerunent-geltlichenLeistungsbeziehungeinMarktvorliegen.DieshatinsbesondereBedeutungfürmehrseitigeMärkte,wieetwaInternetplattformen,aufdenenfürUservomPlattformbetreiberunentgeltlichLeistungenangebotenwerdenunddieVerträgemitdrittenUnternehmenzustandekommen,wiebeispielsweisebeiImmobilien-oderGebrauchtfahrzeugportalen.AlsrelevanteFaktorenwerdenausdrücklichNetzwerkeffekte,derWechsel-aufwandfürdieNutzeroderderZugangzuDatengenannt.Diessolleserleichtern,dieKräfteverhältnisseaufPlattformmärktenkartellrechtlichrichtigzubewerten.
Die große Koalition ändert das Arbeit-nehmerüberlassungsgesetz(„AÜG“).Davonunberührtbleibtdassogenannte
Konzernprivileg,alsodasinderRegelerlaub-nisfreieÜberlassenvonangestammtenArbeit-nehmernzwischenKonzernunternehmen.DieNovelleumfasstnebenRegelungenzumVerbotdesKettenverleihs,zumMitzählenbeiSchwellen-wertenetwaimRahmenderMitbestimmungoderderErweiterungderInformationspflichtengegenüberdemBetriebsratvorallemdiefolgen-den Aspekte.
Hohe Bußgelder
Leiharbeit muss künftig offengelegt werden. D. h., imVertragzwischenVer-undEntleiherwärez.B.eineBezeichnungals„Werkvertrag“ungenügend.AußerdemmussderVerleiherdenLeiharbeitneh-mervorjederÜberlassungdarüberinformieren,dasseralsLeiharbeitnehmereingesetztwerdensoll.UnternehmensolltenvordemHintergrundverschärfterRechtsfolgennochsorgfältigerprüfen,obnichteine„verdeckte“Leiharbeitvor-liegt.GemeintsindGestaltungen,dievordergrün-digz.B.alsWerkvertragerscheinen,beidenenessichinWahrheitjedochumeineArbeitnehmer-überlassunghandelt.KünftigdrohtUnternehmeneinBußgeldvonbiszu30.000Euroschondann,wennsiedieOffenlegungspflichtnichtbeachten,danebenbestehenweitereBußgeldtatbestände.
Keine Streikbrecher
LeiharbeitnehmerdürfennichtmehralsStreik-brechereingesetztwerden,selbstwennsiedamiteinverstandensind.DasVerbotsollabernurfürBetriebeundArbeitsplätzegelten,dieunmittelbarvoneinemArbeitskampfbetroffensind.DerbloßeStreikaufrufeinerGewerkschaftführtalso–andersalszunächstvomGesetz-gebergeplant–nichtzueinemVerbotderLeih-arbeitimgesamtenUnternehmen.DennochverlierenUnternehmeneinwichtigesInstrumentimArbeitskampf. •
MitderNovelledesArbeit-nehmerüberlassungsgesetzessorgtdieRegierungfüreine weitereRegulierung.
Erschwertes Entleihen
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Maximal 18 Monate
ArbeitnehmerüberlassungendürfenabApril2017nurnochbiszu18Monatedauern.BezugspunktistdieÜber-lassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher und nicht derArbeitsplatz,dendieserbesetzt.EineStellekannsomitdauerhaftmitLeiharbeitnehmernbesetztwerden–sofernspätestensalle18MonateeinpersonellerWech-selerfolgt.MehrfacheEinsätzeeinesLeiharbeitersimselbenUnternehmenwerdengrundsätzlichzusammen-gerechnet,sofernnichteineUnterbrechungvonmehralsdreiMonatenzwischendenEinsätzenvorliegt.VonderHöchstdauerkanntarifvertraglichabgewichenwerden.
UnterbestimmtenVoraussetzungenkönnenauchnichttarifgebundeneArbeitgeberentsprechendeRegelungenmittelsBetriebsvereinbarungbiszueinerHöchstgrenzevon24Monatenübernehmen.
Gleiche Vergütung
LeiharbeitermüssenvomVerleihergrundsätzlichdieselbeVergütungerhaltenwievergleichbareStammarbeit-nehmerdesEntleihers.InTarifverträgenkanngeregeltwerden,dassdieserstnachneunMonatenEinsatzdauerbeimEntleihergilt.Dieskann–wiederumtarifvertraglich–aufmaximal15Monateausgedehntwerden,wenneinestufenweiseAngleichungnacheinerEinarbeitungszeitvonlängstenssechsWochenvorgesehenwird.
Erklärung
DerLeiharbeitersollbeieinerunzulässigenArbeitnehmer-überlassungwählenkönnen,oberseinArbeitsverhältnismitdemVerleiherbehält(„Festhalteerklärung“)odersichdaraufeinlässt,dasskraftGesetzeseinArbeitsverhältnismitdemEntleiherentsteht.Umzuverhindern,dassDruckaufdenLeiharbeiterausgeübtwird,siehtdieGesetzes-novelleeinumständlichesVerfahrenunterBeteiligungderArbeitsagenturvor.DieFesthalteerklärungistnurdann wirksam, wenn der Leiharbeitnehmer sie persön-lichineinerAgenturfürArbeitvorlegtundsiespätestensdreiTagespäterdemVer-oderEntleiherzugeht.Außer-demdarfdieFesthalteerklärungnichtimVorhineinabge-geben werden.
7 % ausschließlich geringfügig Beschäftigte
14 %ausschließlich geringfügig Beschäftigte
15 %Teilzeit
23 %Teilzeit
36.150.000 Beschäftigteinsgesamt
951.000 Leiharbeitnehmer
Quelle:BundesagenturfürArbeit
Beschäftigungsformen in DeutschlandStand:31.12.2015
78 %Vollzeit
63 %Vollzeit
93 % SozialversicherungspflichtigBeschäftigte
86 % SozialversicherungspflichtigBeschäftigte
LeiharbeitnehmerInnen nach Tätigkeitsfeldern
Verkehr,Logistik,SicherheitundReinigung 290.000 31 %
Metall und Elektro 266.000 28 %
übrige Fertigungsberufe, Landwirtschaft 116.000 12 %
UnternehmensorganisatorischeDienstleistungen 84.000 9 %
Gesundheit,Soziales,Erziehung, Wirtschafts-undGeisteswissenschaften 75.000 8 %
Bau,Architektur,Naturwissenschaften 66.000 7 %
KaufmännischeDienstleistungenundTourismus 53.000 6 %
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N ichtnurVerbraucher,sondernauchUnternehmentappenimmerwiederinsogenannteAbo-Fallen.HäufigbetreibenelektronischeBranchenregister
Telefonwerbung.DazurufteinMitarbeiterbeieinemUnter-nehmenanundfragt,obessichkostenpflichtigindasBranchenregistereintragenlassenmöchte.ÜblicherweisewerdenVerträgemiteinbisdreiJahrenLaufzeitzueinemPreisvon200bis300EuroproJahrangeboten.DannkündigtderWerbereinenweiterenAnrufan,indemerkurzallenotwendigenInhaltedesVertrags(Leistung,Preis,Laufzeit)wiederholt.DasTelefonatwirdmitZustimmungdesAngerufenenaufgezeichnet.WenndasUnternehmenkurzdaraufdieRechnungerhält,istÄrgerprogrammiert.
Kein Widerrufsrecht
AndersalsVerbraucherhabenUnternehmenkeinWider-rufsrechtbeitelefonisch(oderperE-MailoderTelefax)geschlossenenVerträgen,sondernsindanihreformloseWillenserklärung gebunden. Allerdings sind auch gegen-überUnternehmenWerbeanrufeunzulässig,wenndieseunvermittelterfolgen(sogenannteColdCalls).DaraufberiefsicheinUnternehmen,undsoentschiedenmeh-rereGerichte,dass§7Abs.2UWGalsSchutzgesetzi.S.d.§823Abs.2BGBanzusehenseiunddemUnter-nehmeneinSchadensersatzanspruchgegendenAnruferzustehe.DerKlägerkönneseineSchadensersatzforde-runggegendenVergütungsanspruchaufrechnen,sodasskeinZahlungsanspruchseitensdesBranchenregistersmehr bestehe.
Kein Cold Call
DieserBegründungfolgtederBundesgerichtshofjedochnicht(BGH-Urteilvom21.April2016,IZR276/14).DennderVertragsschlusswarnichtimRahmendesers-tenAnrufs,alsodesColdCalls,zustandegekommen,sondernerstbeimzweitenMal.Inwieweitdurchdeners-tenAnrufbereitsdieGrundlagefürdenVertragsschlussgelegtunddadurchimzweitenAnrufeinemöglicheÜberrumpelungssituationausgenutztwordensei,spiel-tefürdenBGHkeineRolle,weilderSchutzvorÜber-rumpelungunddadurchentstehendeBeeinträchtigungennichtvomSchutzzweckdes§7Abs.2UWGumfasstseien.DieNormbezweckelediglich,Verbraucherund
andereMarktteilnehmervoreinemEindringendesWerbendenindieprivatebzw.geschäftlicheSphärezuschützen.AuchsahderBGHkeineanderenUnwirksam-keitsgründefürdentelefonischgeschlossenenVertrag.
Nicht zuständige Mitarbeiter
TelefonwerberrufenhäufignichtinderfürdieÖffentlich-keitsarbeitzuständigenAbteilungeinesUnternehmensan,sondern sprechen irgendeinen Mitarbeiter an, der nor-malerweisenichtsmitderThematikzutunhat.EsbringtbetroffenenUnternehmenjedochwenigzuerklären,derMitarbeiterseizumVertragsschlussgarnichtberechtigtgewesen.ZumeinenkannsichderAnruferggf.aufeineetwaigeAnscheinsvollmachtdesMitarbeitersberufen.ZumanderenwärederVertragaufgrundeinerfehlen-denVertretungsmachtdesMitarbeitersnichtunwirksam,vielmehrmüsstederMitarbeiterdannselbstfürdieVer-tragskostenaufkommen.DasistausUnternehmenssichtaber oft nicht gewollt.
Fazit :UmAbo-Fallenzuvermeiden,solltenUnternehmenalleMitarbeiterfürdieProblematiksensibilisieren.Jen-seits des Alltagsgeschäfts sollten Mitarbeiter keinerlei ZusagenamTelefonmachenundimmerumeinschrift-lichesAngebotbitten.Auchdann,wennAnrufersichz.B.daraufberufen,siehättenbereitsmitdemGeschäfts-führer gesprochen.
WennUnternehmenintelefonischeAbo-Fallentappen,gelten–mitHilfeeinesTricks–diegeschlossenenVerträge.
Bei Anruf zahlen
Ihre Ansprechpartnerin
Anja Lohmeier [email protected]
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+++ Ticker +++
1 Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag
KanneinPauschalreisenderseineReisenichtantreten und möchte, dass ein Dritter für ihn dieReiseantritt,musserdieKostenfürdieNeubuchungeinesFlugticketsbezahlen.DerReiseveranstalteristnichtverpflichtet,zurErfüllungdesursprünglichenReisevertragsFlügezubuchen,diedenWechseleinesFlug-gasteszulassen.DerBGHhattezweiFälle(Urteilevom27.09.2016,XZR107/15undXZR141/15)zuentscheiden,indenenPauschalreisendewegenErkrankungdiegebuchteReisenichtantretenkonntenundDritteindenjeweiligenReisevertrageintretenlassenwollten;derReiseveranstalterhattedafürdasEntgeltfürdieNeubuchungvonFlügenbzw.einUpgradeindieBusinessClassvomReisendengefor-dert.ZuRecht,wiederBGHentschied.ZwarmussderReiseveranstalternach§651bAbs.1BGBdieÜbertragungdesAnspruchsaufdieReiseleistungenaufeinenDrittenermöglichen.Allerdings haben der Kunde und der eintre-tende Dritte die entstehenden Mehrkosten als Gesamtschuldnerzutragen.EineVerpflich-tung,FlügeoderTarifezubuchen,dieeinekostengünstigeUmbuchungaufeinenDrittenzulassen,trifftdenReiseveranstalternicht.Diesgelte selbst dann, wenn so der Eintritt eines Drittenwirtschaftlichnichtsinnvollist.
2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mitsamt Angaben zu ihren Gesellschaf-tern in die GmbH-Gesellschafterliste einzutragen
Esistumstritten,welcheAngabenindieGmbH-Gesellschafterlisteaufzunehmensind,wennessichbeidemGesellschafterumeineGesell-schaftbürgerlichenRechts(GbR)handelt.DasOLGHamm(Beschlussvom25.05.2016,27W27/16)schließtsichalserstesObergerichtderherrschendenMeinunginderjuristischen Literatur an und führt aus, dass in Analogie zu§162Abs.1Satz2HGBnichtnurdieGbRselbst,sondernauchihreGesellschaftermitVor-undNachnamen,WohnortundGeburts-datumindieListeaufzunehmensind.WegendergrundsätzlichenBedeutungderSachewur-dedieRechtsbeschwerdezumBGHzugelassen.
3 Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB
EineRegelungimGesellschaftsvertrag,dassderGeschäftsführervondenBeschränkungendes§181BGBdurchGesellschafterbeschlussbefreit werden kann, lässt sich nicht automa-tisch auf den Liquidator erstrecken.DasOLGKöln(Beschlussvom21.09.2016,2Wx377/16)begründetseineAuffassungunterBerufungaufdasOLGFrankfurtundabweichendvonanderenObergerichtendamit,dassmitdemAuflösungsbeschlussderGesellschaftereineZäsurinderAusrichtungderGesellschaftein-tritt,dieneueRegelungenzurorganschaftlichenVertretungerforderlichmacht.AndererAuf-fassungistz.B.dasOLGZweibrücken,wonachdiesatzungsmäßigeErmächtigungzurBefrei-ungvon§181BGBsichgenerellaufdiegesetz-lichenVertreterunddamitauchaufdieLiquida-torenbezieht.AngesichtsdieseruneinheitlichenRechtsprechungwäreeineKlarstellungdurchdenBGHwünschenswert.BisdahinempfiehltsicheinevorherigeAbstimmungmitdemzuständigenHandelsregister,obdiesatzungs-mäßigeErmächtigung,diesichvomWortlautnuraufdieGeschäftsführerbezieht,auchfüreineBefreiungderLiquidatorenvondenBeschrän-kungendes§181BGBgilt.
4 Die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf den Handelsvertreterausgleichs-anspruch ist im Zweifel unwirksam
Gemäߧ89bHGBkannderHandelsvertreterbeiBeendigungdesVertragsverhältnissesvondemUnternehmereinenangemessenenAus-gleichverlangen.DieserAnspruchkanngemäߧ89bAbs.4HGBnichtimVorausausgeschlos-senwerden.MitUrteilvom14.07.2016(VIIZR297/15)hatderBGHseinebisherigeRecht-sprechung bestätigt und klargestellt, dass eine BestimmungineinemHandelsvertretervertrag,wonacheinTeilderlaufendzuzahlendenPro-visionenaufdenkünftigenAusgleichsanspruchangerechnetwerdensoll,imZweifelgegen§89bAbs.4HGBverstößtunddamitgemäߧ134BGBnichtigist.DahermussderUnter-nehmer darlegen und beweisen, dass ohne die Abrechnungsabrede nur eine entsprechend geringereVergütung,z.B.eineGrundprovision,vereinbartwordenwäre.NurindiesemFall
istnachderBGH-RechtsprechungvoneinerwirksamenVorauszahlungs-oderAnrechnungs-abredeauszugehen,dienichtgegen§89bAbs.4HGBverstößt.
5 Zurückweisung der Kaufsache bei geringfügigem Mangel
Der Käufer eines Neuwagens hatte nach Anlie-ferungdurchdieSpeditiondieZurückweisungdesFahrzeugeswegeneinesLackschadensanderFahrertürerklärt.DerVerkäuferberiefsichdarauf,dassessichnurumeinenBaga-tellschadenhandeleundfordertedieZahlungdesKaufpreisessamtweitererKostenwiez.B.Abholung und Wiederauslieferung des Fahr-zeugs.DerBGH(Urteilvom26.10.2016,VIIIZR211/15)wiesdieKlagemitderBegrün-dungab,dassnach§433Abs.1Satz2BGBderVerkäuferdemKäuferdieSachefreivonSach-undRechtsmängelnzuverschaffenhat.DiesgiltselbstbeiganzgeringfügigenMängeln.AndernfallshatderKäuferdasRecht,dieZahlungdesKaufpreisesunddieAbnah-medesKaufgegenstandeszuverweigern(§§320Abs.1Satz1,273Abs.1BGB),bisderMangelbeseitigtist.BesondereUmstände,diemitRücksichtaufTreuundGlaubeneineandereWertungzulassenkönnen,sahderBGHselbstangesichtsdesAngebotesdesVerkäu-fers,dieReparaturkostenbiszu300Eurozuüber nehmen, nicht. Es sei nicht Aufgabe des Käufers,sichumeinenReparaturauftragzubemühen,sondernSachedesVerkäufers,einemangelfreieKaufsachezuliefern.
6 Die Bitte des Schuldners um Raten-zahlung ist kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung
InjüngsterZeitsindeinigehöchstrichterlicheEntscheidungenzuderFrageergangen,wannderGläubigerweiß,dassdieZahlungsunfähig-keitdesSchuldnersdrohtunddamitvermutetwird,dasserdenBenachteiligungsvorsatzdesSchuldnersgegenüberseinenanderenGläu-bigerkennt.InseinemUrteilvom14.07.2016(IXZR188/15)stelltderBGHklar,dassinsoweiteineGesamtwürdigungderUmständeerforderlich ist und sich eine schematische AnwendungvonBeweisanzeichenverbietet.DaherlässtesderBGHnichtausreichen,dass
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voneinerÄußerungdesSchuldners,erkönnedie gesamte offene Forderung nicht sofort und ineinerSummebegleichen,zwingendaufdieZahlungseinstellungzuschließensei.VielmehrmüssenweitereUmständehinzutreten,damitvoneinerZahlungseinstellungausgegangenwerden muss.
7 Verkäufer hat Anspruch auf Wert- ersatz nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs
DerKlägerbestellteimOnline-ShopdesBeklag-teneinenKatalysator,ließdieseneinbauenundunternahmeineProbefahrt.Alserfeststellte,dass sein Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachtewievorher,widerrieferdenKauf-vertragundsandtedenKatalysatorzurück.DieBeklagteteiltedemKlägermit,dassderKataly-satordurchdiedeutlichsichtbareIngebrauch-nahme wertlos geworden sei und ihr daher ein AnspruchaufWertersatzgegenihnzustehe.GegendiesenrechnetedieBeklagteaufundverweigertedieRückerstattungdesKaufprei-ses.ZuRecht,wiederBGHentschied(Urteilvom12.10.2016,VIIIZR55/15).ZwarsollderVerbraucherdieKaufsachebeiFernabsatz-geschäften auf ihre Eigenschaften und Funkti-onsweiseprüfendürfen,ohnedafürWertersatzleistenzumüssen.DiesdientderKompen-sationimVergleichzumstationärenHandel,woüblicherweiseMusterstücke,Vorführ-undBeratungsmöglichkeitenbestehen.AuchineinemLadenhättederKlägerdenKatalysatoraber nicht probeweise einbauen lassen und dannmitdemFahrzeugfahrenkönnen.DaeinederartigeBesserstellungvonOnlinekäufenvomGesetzgebernichtgewolltist,bejahtderBGHdenAnspruchdesOnlinehändlersaufWert-ersatzunddieRechtmäßigkeitderAufrech-nunggegendenAnspruchaufRückerstattungdes Kaufpreises.
8 Informationsrecht des Kommanditisten umfasst Auskünfte über Geschäfts-führung des Komplementärs
MitBeschlussvon14.06.2016(IIZB10/15)hatderBGHentschieden,dassdasin§166Abs.3HGBgeregelteaußerordentlicheInfor-mationsrecht des Kommanditisten nicht auf Auskünftebeschränktist,diederPrüfungdes
JahresabschlussesdienenoderzudessenVer-ständniserforderlichsind.VielmehrerweitertdiesegesetzlicheBestimmungdasInforma-tionsrechtbeiVorliegeneineswichtigenGrun-desauchaufAuskünfteüberdieGeschäfts-führung des Komplementärs allgemein und die damitimZusammenhangstehendenUnter-lagenderGesellschaft.InseinerEntscheidungbestätigtderBGHdieRechtsprechungver-schiedenerOberlandesgerichteundpräzisiertzudemdieVoraussetzungenfürdieGeltend-machungdesInformationsanspruchs.Einwich-tigerGrundi.S.v.§166Abs.3HGBistjeden-fallsdannanzunehmen,wenndasvertraglicheoderaus§166Abs.1HGBresultierendeEinsichtsrechtdieGefahreinerSchädigungdesKommanditistennichtverhindernkann.
9 Gesetzesänderung im AGB-Recht, § 309 Nr. 13 BGB : Textform statt Schriftform
Seit01.10.2016isteineBestimmunginall-gemeinenGeschäftsbedingungenunwirksam,durchdieAnzeigenoderErklärungengegen-überdemAGB-VerwenderodereinemDrittenaneinestrengereFormalsdieTextformgebun-densind.SchriftformdarfnurnochinVerträ-genvorgesehenwerden,fürdiedasGesetzdienotarielleBeurkundungvorschreibt.TextformdefiniertdasBGBin§126balslesbareErklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger, wobei der Erklärende erkennbar sein muss. Dies ist z.B.derFallbeiE-Mail,Computerfax,CD-Rometc.,aberauchbeiSchriftstückenohneUnter-schrift, solange der Ersteller erkennbar ist. VerwendervonAGBsolltendaherprüfen,obihreallgemeinenGeschäftsbedingungeneinederartigeSchriftformklauselenthaltenbzw.obihreGeschäftsabläufehieraufabstellenundz.B.Gewährleistungsansprüchenurbehandeltwerden,wennsieschriftlich,alsoinPapierformmitUnterschriftangezeigtwerden.DieÄnderungbetrifftauchdieinArbeitsver-trägenhäufigeKlausel,wonachArbeitnehmerAnsprüche binnen einer gewissen Ausschluss-frist schriftlich geltend machen müssen.
10 Zuschauer haftet Fußballverein auf Schadensersatz für Zünden eines Knallkörpers im Stadion
WährendeinesFußballspielsdes1.FCKöln
gegendenSCPaderborn07zündeteeinZuschauereinenKnallkörperundverletztedamitsiebenZuschauer.U.a.wegendiesesVorfallsverhängtedasSportgerichtdesDFBeineVerbandstrafegegendenFußballverein.Der1.FCKölnmussteeineGeldstrafeinHöhevon50.000EurobezahlenunderhieltdieBewährungsauflage,zusätzlich30.000EurofürProjekteundMaßnahmenzuverwenden,diederGewaltpräventionundErmittlungvonkonkretenTäternbeiFußballspielendesVereinsdienen.Der1.FCKölnverlangtevondemZuschauerZahlungvon30.000EuroSchadens-ersatz.ZuRechtentschiedderBGH(Urteilvom22.09.2016,VIIZR14/16)undführtaus,dassjedenZuschauerdieVerhaltenspflichttrifft,dieDurchführungdesFußballspielsnichtzustören.Verstößterhiergegen,hafteterfürdiedarausentstehendenSchäden.DieseHaftungerstrecktsichauchaufdiewegendesVorfallsverhängteGeldstrafedesDFB.
11 Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrags
ZurVorbereitungeinesGrundstückskaufsübersandteeinNotarbeidenParteieneinenVertragsentwurf.Diedarinhandschriftlichvor-genommenenÄnderungenwurdenindieVer-tragsurkundeübernommen.ZudementhieltdieVertragsurkundeeineAngabeüberdiebebauteFläche, der Entwurf hingegen ausdrücklich nicht.DerKäufermachtSchadensersatz-ansprüche geltend, weil die bebaute Fläche kleineristalsvertraglichangegeben.DerVerkäuferbestreitet,dasssichdieParteienaufeine bestimmte bebaute Fläche geeinigt haben. DerhandschriftlicheVertragsentwurfgebedenwahrenParteiwillenwider,sodassdieVer-mutungdermateriellenRichtigkeitdesbeur-kundetenVertragstexteswiderlegtsei.DieserAnsichtwidersprichtderBGH(Urteilvom10.06.2016,VZR295/14).AlleindieVorlagedesabweichendenVertragsentwurfsreichthierfürnichtaus,daimBeurkundungsverfah-rentypischerweiseÄnderungenderVertrags-urkundevorgenommenwerden.AnderenfallswürdedemVertragsentwurfmehrBedeu-tungbeigemessenalsdernotariellenVertrags-urkunde,wasnichtdemSinnundZweckdesBeurkundungsverfahrensentspricht.
52 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
W egendernochhohenKostenmussderStaatunterstützendeingreifen.Insbesonderegiltes,dieAutoindustriezuermutigen,CO²-effiziente
undpreislichattraktiveAntriebstechnologienzuent-wickeln,diezudemdieBedürfnissederKunden,etwainBezugaufdieReichweite,erfüllen.DieTechnologiewendemuss auch den Kunden schmackhaft gemacht werden. DieskanndiePolitikerreichen,indemsie(steuerliche)Kaufanreizeschafft,füreineflächendeckendeInfrastruk-tur(z.B.öffentlicheLadestationen)sorgtundbestimmte
Privilegien,wiedieNutzungvonBusspureninInnen-städten,gewährt.DabeilohntderBlickaufdieFörder-konzepteeinzelnerStaaten,dieinSachenElektro-mobilität führend sind.
DieIndustriefolgtdempolitischenAufruf.Aufdenführen-denAutomessen,wiedemPariserAutosalon,sinddieVeränderungenbereitszuspüren.SostandenhieranstattPferdestärkeneherdieReichweitenkilometernachhaltigerAntriebssystemeimVordergrund.
Die Welt ist unter StromZumSchutzdesKlimassetzendieRegierungenweltweitauf dieReduzierungvonCO²-Emissionen.Einenzentralen BausteinstelltderAusbauderElektromobilitätdar.Ende2015fuhrenbereitsmehrals1,2MillionenElektro-undHybrid-fahrzeuge(E-Autos)imweltweitenStraßenverkehr.DiemeistendavonverteilensichaufknappeinDutzendLänder.
Andere
Kanada
Deutschland
Großbritannien
Frankreich
Norwegen
Niederlande
Japan
China
USA
Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeugeinkl.Hybridantrieb2010 20152014201320122011
0
200
400
600
800
1.000
1.200
1.400
Anzahl der Elektroautos weltweit ( 2010 – 2015 )
53EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
360°
Erst Euphorie, dann ErnüchterungZuBeginnseinerUS-Präsidentschaft2008hatteBarack ObamadasZielverkündet,bis2015eineMillionE-AutosaufdieUS-Straßenbringenzuwollen.AmEndeseinerzweiten Amtszeitsindes400.000E-Autos.Dafürverantwortlich werden die gesunkenen Kraftstoffpreise und die bestehende Skepsis der amerikanischen Kundengemacht.Dieein-geführtenKaufanreizereichtenoffenkundignichtaus.Washingtonhatteab2010eineEinkommensteuererleichte-rungzwischen2.500und7.500DollarfürdenKaufeinesE-Autoseingeführt.Zusätzlichexistierenweitere,teilssteuer-licheKaufanreizeineinzelnenUS-Staaten:• WeitereEinkommensteuererleichterungen(Colorado,
Louisiana)• Verbrauchssteuerbefreiung(WashingtonDC)• Kaufprämienvonmindestens1000Dollar
(Utah,Massachusetts,Delaware)
Rasanter KurswechselNirgendsaufderWeltsinddieUmweltschädensosichtbarwieindensmogvernebeltenMegastädtenChinas.SeitJahrengehtdiePekingerRegierungindieE-Offensive und siehtdarinaucheineChancefürdieheimischeAutoindustrie. Bis2020sollenmindestens70ProzentallerElektro-undHybridfahrzeugevonchinesischenAutomobilherstellernabgesetztwerden.
Der Steuervorteil für E-Autoskannbiszu6.000Euro betragen.PrivatfahrzeugemüssendabeimindestenseineReichweitevon80kmbeieinerGeschwindigkeitvon 40km/herreichen.BegrenztistdieseSubventionbis 31.Dezember2017.ZusätzlicheAnreizewurdenvorallem indenStadtgebietengeschaffen:• Sondersubventionvonbiszu7.000Euro• KostenfreieParkplatznutzung• GebührenerlassfürdieZulassungsplakette,wobeidie
Ersparnisbspw.inShanghaimehrals11.000Eurobeträgt• AusnahmereinerElektroautosvonumweltbedingten
Fahrverboten
Der Ausbau von Ladestationen schreitet phänomenal voran.ImGroßraumPekinggabesdavonMitte2016bereits85.000,einAnstiegum65ProzentinnerhalbvonnurneunMonaten.
Auf Druck der Pekinger Führung haben die chinesischen Staatskonzerne wie BAIC und SAIC bereits erfolgreiche Model-le auf den chinesischen Markt gebracht. Allen vorweg sticht der chinesische Hersteller von Elektroautos Build Your Dreams ( BYD ) heraus, der mehr Elektrofahrzeuge als Tesla verkauft. Im ersten Halbjahr 2016 steigerte das Unternehmen seinen Absatz von E-Autos um 131 Prozent auf 49.000 Fahrzeuge.
Parkplatz für E-Autos in Hangzhou
Tesla Motors hat sich ausschließlich auf den Bau von E-Autos spezialisiert und gilt als leuchtendes Leitbild der Branche. In den vergangenen Quartalen 2015 / 2016 konnte der amerikanische E-Autobauer auf stetig steigende Auftrags-zahlen zurückblicken, die aber noch weit von denen großer Autokonzerne entfernt sind.
Tesla an einer Ladestation
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54 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016
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Raus aus dem DornröschenschlafDieBundesregierunghältamZielfest,bis 2020 die E-MobilitätswendeinDeutschlandzuschaffen.Bis dahinsolleneineMillionElektrofahrzeugeaufden Straßenrollen.Seit2010bestehtdievonderBundes-regierunginsLebengerufene„Nationale Plattform Elektromobilität“ ( NPE ), ein kontinuierlicher (Beratungs-)AustauschzwischenIndustrie,PolitikundWissenschaft.IndiesemJahrhatdieBundesregierung einganzesMaßnahmenpaketbeschlossen,umdieschleppendeE-Mobilisierungzubefeuern.Zuden wichtigsteInhaltenzählen:• Umweltbonus:AnreizefürdenKaufreinerE-Fahrzeuge
(4.000Euro)undPlug-in-Hybride(3.000Euro)• KFZ-Steuerbefreiung:Erweiterungderbestehenden
BefreiungfürreineE-Fahrzeugeaufumgerüstete Fahrzeuge.VerlängerungderfünfjährigenBefrei-ungfürFahrzeugediebiszum31.Dezember2020zugelassenwerden.FürAltzulassungengilteinerückwirkendeVerlängerungaufinsgesamtzehnJahre
• StärkungkommunalerE-Mobilitätskonzepte (Car-Sharing-Services,SonderrechtewieBusspuren-nutzung,kostenfreieSonderparkzonenetc.)
• Sonderkennzeichnung,welcheu.a.derNutzung dieserPrivilegiendient
• SteuerlicheBegünstigungfürArbeitnehmerwenndieseihrFahrzeugimBetriebdesArbeitgebers aufladen
• Bundesmittelvon300MillionenEurofürdenAusbauvonLadestationen
ImHerbst2016habendieGrünenvorgeschlagen, AutosmitVerbrennungsmotorenab2030dieZulassungzuverweigern.
Die deutsche Autoindustrie präsentiert sich als Teil des Elektromobilitätswandels. Auf dem Autosalon in Paris enthüllten sie ihre zukunftsfähigen Modelle. Im globalen Wettbewerb hinken sie jedoch hinterher. Das hängt auch damit zusammen, dass hiesige Kunden bisher sehr zurückhaltend E-Autos kaufen.
AnzahlLadepunkte proGemeinde
1bisunter5
5bisunter100
100undmehr
Quelle: BDEW-Erhebung Elektromobilität
Öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektroautos ( Stand Juni 2016 )
Hamburg
Berlin
Leipzig
Ulm
Stuttgart
Dortmund
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Renault und Nissan haben bereits über 350.000 E-Autos verkauft. Die französisch-japanische Allianz ist damit Marktführer auf dem globalen Markt für E-Autos.
Paris wird elektrischSeit2013gewährtderStaatbiszu6.300 Euro Kaufbonus fürreineElektroautosund1.000EurofürHybridfahrzeuge.WerseinaltesDieselautoverschrottet,bekommteinezusätz-lichePrämievon10.000Euro(E-Auto)bzw.3.500Euro(Hybrid).Frankreichwillbis 2030 landesweit sieben Milli-onen Ladestationenerrichten.EinefunktionierendeInfra-strukturfürElektrofahrzeugeexistiertschonimGroßraumParis.GleichzeitiggibtesinderHauptstadteinerfolgreichesE-Car-Sharing-Konzept.
EY arbeitet mit dem Schweizer Autobauer Rinspeed zusammen
WirwollenbeiEYaktivdieZukunftderMobilitätgestalten.EinBeispielfürdiesesBestrebenistunsereZusammen-arbeit mit der Schweizer Denkfabrik Rinspeed–einemaufdasBauenvonPrototypenundKonzeptfahrzeugenspezialisierterAutobauer.InderSchweizerIdeenfabrikRinspeedwirdbereitskonkretdarübernachgedacht,wiederautomatisierteprivatePersonentransportdasAutounddasMensch-Maschine-Systemverändernwird.
GemeinsammitderKompetenzvonEYundanderenKooperationspartnernhatsichRinspeedderZukunftderMobilitätangenommenundaufderBasisdesBMWi8den
Σtosentwickelt.DastechnischeHighlightimInnenraumdesΣtosistohneZweifeldasfalt-undeinziehbareLenkrad.DasschafftvielPlatzvordemFahrer,derarbeitenoderganzaltmodischeeinBuchlesenkann.
DerΣtosreduziertdrastischdieZahlderablenkendenmanuellenEingaben–trotzdeutlicherweitertenFunk-tionsumfangs.Sollteesdennocherforderlichsein,einenBefehleinzugeben,reagiertderΣtospromptaufSprach-befehle, Gesten, Touch-Eingabe, einen Controller oder einen Tastendruck.
EY Automotive & Transportation
Bollore Bluecars in Paris
Ziel errreichtSeit2012fördertdernorwegischeStaatintensivdenKaufvonElektrofahrzeugen.Käuferzahlenkeine Umsatzsteuer(normalerweise25Prozent),dieCO²-Steuerwirdkaumerhoben.ZusätzlichdürfenE-AutobesitzerinweitenTeilendesLandes• kostenfreiöffentlicheLadestationennutzen• kostenfrei parken• dieöffentlichenBusspurenbefahren• öffentlicheFährenbzw.mautpflichtigeStraßenkostenlosbefahren
InderHauptstadtOslogeltenbesonderePrivilegien.Öffentliche Ladestationen können kostenfrei genutzt werden,privateAnlagenwerdenmitumgerechnetbiszu1.200Eurobezuschusst.DasgesetzteZielvon50.000E-Autosbis2017wurdelängstübertroffen.AufgrunddeserfolgreichenMarktanstoßesdürftendiestaatlichenAnreizenachAblaufdesFörderpakets2017schrittweisezurückgefahrenwerden.Derzeitdisku-tieren die Norweger über die Verbannung von Kraftstofffahrzeugen ab 2025.
Ein Elektroauto der norwegischen Firma Buddy auf der Autobahn
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Joburg, Stadt des Goldes
J ohannesburgentstandimspäten19.JahrhundertimZugeeinesgewaltigenGoldrausches.InderZulu-SpracheheißtdieStadtaucheGoli(„Ortdes
Goldes“).DerGroßraumvonJoburgumfasstetwa4,4Mil-lionenEinwohnerundbildetdamitdiegrößteMetropol-region im südlichen Afrika.
UmdieRegionkennenzulernen,empfiehltsicheine„HoponHopoff“Bustour,vonderGautrainParkStationquerdurchJohannesburgbisnachSoweto.DieserriesigeVor-ortisteinschwarzesTownship,wo1975Unruhenaus-brachen,diedenAnfangvomEndedersüdafrikanischenApartheid markierten. Dort lässt sich ein 1 Wohnhaus von Nelson Mandelabesichtigen,demgroßenNational-helden,derüberseinenTodhinausimmernochimLandeallgegenwärtigistundweltweiteBewunderungfindet.
VondengroßartigenMärktendesLandesmöchteich zweiinderInnenstadthervorheben:samstagsden 2 Neighbourgoods Market und sonntags den Market
onMain.HierfindetmanfrischzubereitetesEssenundverschiedeneWarenausganzAfrika.BegleitetvonLiveMusiklässtsicheinesehrentspannteAtmosphäre genießen.
ImNordenderCityofJohannesburgliegtSandton,dasneueFinanzzentrumdesLandes.Hierstehtauch3 Sandton City,dasgrößteEinkaufszentrumSüd-
afrikas.ZusammenmitdemNelsonMandelaSquare,
demzentralenPlatz,umfasstderKomplexeineFlächevon144.000Quadratmetern.IndirekterNähebefindetsich das 4 EY Office.SandtonistdaswohlhabendsteViertelderMetropolregion,nichtweitentferntvonAlexandra,daswohlärmsteTownshipdesLandes;aufengstemRaumzeigensichdiestarkensozialenGegen-sätzedesLandes.
JohannesburgzähltzudengrünstenStädtenweltweit.EineVielzahlangroßenundkleinenParkslädtzumVerweilenundAusruhenein.Hervorgehobenseider5 Botanical GardenimStadtteilEmmarentia.Zusam-
menmitdemEmmarentiaStauseebieteterdieMög-lichkeitzumSpazierengehen,JoggenoderRudern.
WermehrvonderspektakulärenNaturSüdafrikas erleben möchte, sollte den 6 Rhino and Lion Parc besuchen,rund50KilometerinnordwestlicherRichtung.HierlassensichLöwen,Flusspferde,Warzenschweineoder Antilopen hautnah beobachten, während man lang-sammitdemAutodurchdaszwölfQuadratkilometergroßeReservatfährt.HierbefindetsichauchdasGebiet7 „Cradle of Humankind“.InzahlreichenHöhlenfinden
sichSpurenvonFrüh-undVormenschen,weshalbdie-sesUnesco-WelterbezurechtalseineWiegederMensch-heit gilt.
Daniel Mittelhamm
daniel.mittelhamm @de.ey.com
• Daniel Mittelhamm istSeniorManagerin derAbteilungPeopleAdvisoryServices(PAS)Mobilityundleitethier denBereichAssignmentServicesfürDeutschland,SchweizundÖsterreich(GSA).VonSeptember2014bisJuni2016 war er auf Entsendung in unserem Office in Johannesburg/Sandton,Südafrika.
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VeranstaltungenLohnsteuer Aktuell Roadshow13.02.2017 Nürnberg14.02.2017 Hamburg15.02.2017 Berlin16.02.2017 Hannover21.02.2017 Köln22.02.2017 Düsseldorf02.03.2017 Dortmund07.03.2017 München07.03.2017 Freiburg08.03.2017 Frankfurt07.03.2017 Leipzig08.03.2017 Dresden08.03.2017 Mannheim09.03.2017 Heilbronn21.03.2017 Stuttgart
Private Client Services Roadshow21.03.2017 München22.03.2017 Frankfurt23.03.2017 Mannheim30.03.2017 Düsseldorf27.04.2017 Stuttgart28.04.2016 Hamburg
WeitergehendeInformationenkönnenper Mail an [email protected] werden.
Arbeitsrechtsfrühstück03.03.2017 Stuttgart30.06.2017 Stuttgart
ImpressumHerausgeber Ernst&YoungGmbHWirtschaftsprüfungs gesellschaft Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwalts-gesellschaftSteuerberatungsgesellschaft
Flughafenstraße61,70629Stuttgart
T +49711988115572 [email protected]
Redaktion UteBenzel,MartinaOrtmann-Babel,HermannOttmarGauß
Mitwirkende dieser Ausgabe Jörg Leißner, NicoSchönberg
FrankBurkert,Carl-JosefHusken,MarcusMayer,SvenOberle,HelmutRundshagen, PeterSchilling,Dr.JürgenSchimmele,Dr.PhilippChristianSteger,Dr.HeinrichFleischer,Dr.ChristianHampel,StefanNeubauer,Dr.OliverWittig,RichardJ.Albert,Hans-HinrichvonCölln,DanielMittelhamm,HelgeSchmidt,AlexanderVetten,HendrikLammers,AnjaLohmeier,VeronaFranke, FelixHage,Dr.CorneliaKindler,JuttaKleymann,PhilippMoennig,RolandNonnenmacher,ChristianSchmidt,MarcelMax,SophiaSchuhmann,YannikSeyfert
Gestaltung FuenfwerkenDesignAG, Wiesbaden/Berlin
Druck Druck-undVerlagshausZarbock GmbH&Co.KG,Frankfurt(Main)
Das nächste Tax & Law Magazine erscheint im März 2017
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