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04 / 2016 Vergaberecht Auch für kleinere Aufträge der öffentlichen Hand gibt es neue, kompliziertere Regeln. Endspurt in Berlin Nach drei Jahren befindet sich die große Koalition auf der steuerpolitischen Zielgerade. E-Mobilität Wer wie fördert Reform wider Willen Nach langem Fingerhakeln haben Bund und Länder eine Reform verabschiedet. Was nun auf Unter- nehmensfamilien zukommt.

Reform wider Willen - EYFIL… · ist es leider noch nicht gut geworden. Zu unterschiedlich waren die Interessen der Parteien und Politiker, als dass mehr als ein unglück-licher

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04 / 2016

VergaberechtAuch für kleinere Aufträge der öffentlichen Hand gibt es neue, kompliziertere Regeln.

Endspurt in BerlinNach drei Jahren befindet sich die große Koalition auf der steuerpolitischen Zielgerade.

E-MobilitätWer wie fördert

Reform wider WillenNach langem Fingerhakeln haben Bund und Länder eine Reform verabschiedet. Was nun auf Unter-nehmensfamilien zukommt.

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200 km

2 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

EY in Johannesburg• Auf Seite 56 finden Sie einen Rundgang mit Daniel Mittelhamm.

Stadt des Goldes

Joburg ist mit etwa 4,4 Millionen Einwohnern die größte Metropolregion im südlichen Afrika.

DaswirtschaftlicheundfinanzielleZentrumSüdafrikassteuerteinSechstelzumBIPzu.

DieStadtgründungerfolgteEndedes19.Jahrhunderts,nachdemdortgroßeGoldvorkommen entdecktwurden.AufZuluheißtsieeGoli,„StadtdesGoldes“.

Johannesburgliegtrund1.750müberdemMeeresspiegelundkommtaufeinedurchschnitt- licheSonnenscheindauervonzwölfStundenamTag.

Südafrikaverfügtüberinsgesamt11Amtssprachen(u.a.EnglischundAfrikaans).

EY

Mitarbeiter in Johannesburg 1.903

TAX 342

Advisory 596

Assurance 915

Transaction 50

Durban

Kapstadt

Johannesburg

EY Johannesburg

Mandela House

Botanical Gardens

Rhino and Lion Nature Reserve Sandton City

Cradle of Humankind

Neighbourgoods Market

2 km

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3EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

was lange währt, wird … Nein, im Fall der Erbschaftsteuerreform istesleidernochnichtgutgeworden.ZuunterschiedlichwarendieInteressenderParteienundPolitiker,alsdassmehralseinunglück-

licher Kompromiss herauskommen konnte.

DasÜbertragenvonFamilienunternehmenaufdienachfolgendenGeneratio-nenwirdnochkomplizierterunderfordert,womöglich,nochmehrVorbe-reitung.InunseremaktuellenTop-ThemagebenwirIhneneinenÜberblicküberwichtigeÄnderungenbeimErbschaft-undSchenkungsteuerrecht(abSeite12).EinschwacherTrostmagvielleichtsein,dassderstaatlicheGriffnachErb-schafteneinelangeGeschichtehatundschonvomgroßenKaiserAugustuspraktiziertwurde.DiealsbesonderssozialundfortschrittlichgeltendenSchwe-denhabenhingegendieseSteuernachvielenJahrenwohlweislichabgeschafft.

DieWeltscheintzunehmendinAufruhrzugeraten.AuchsteuerpolitischlebenwirinaufregendenZeiten.DiemitdemBrexitringendebritischeRegie-rungstelltderWirtschaftdesLandesmassiveSteuersenkungeninAussicht.IndenUSAwillDonaldTrumpals45.PräsidentdieUnternehmensteuernebenfallskräftigsenkenundAuslandsgewinnemiteinermildenRepatriationTaxheimlocken.DieUmsetzungderBEPS-BeschlüsseinnationalesRechtwird damit nicht einfacher. Deutschland muss derweil aufpassen, sich nicht insteuerpolitischenDetailszuverlieren,währendsichdiesteuerlichenRahmenbedingungenfürdiehiesigeWirtschaftzuverschlechterndrohen.

NacheinemspannendenJahrmöchteichIhnennuneingesegnetesWeihnachtsfestundeinenruhigenJahresausklangwünschen.BleibenSie unsgewogenundstartenSiemitvielKraftundgutenIdeeninsneueJahr!

EsgrüßtSieherzlichst

IhreUteBenzelManagingPartnerTax/GermanySwitzerlandAustria

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4 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

2 EY in Johannesburg

3 EditorialUteBenzel

4 Inhaltsverzeichnis

Spots 6 TransatlantischerVergleich

8 Trump/VaterStaat

9 Justitia/Norwegen/Eigenkapitalzins/Steuerschätzung

10 Onlinehandel/EY-Konferenz/Demografie

11 Steuertarif/Personalien

Top12 Erbschaft- und Schenkungsteuer Was sich nach

derReformfürUnternehmensfamilienändert

19 ProfessorRomanSeerüberneueVerfassungsbedenken

12 DerLast-Minute-Kompromiss–maßgeblichverhandeltvonNorbertWalter-Borjans(SPD)undHorstSeehofer(CSU)–machtdasVererbenvonUnternehmennochkomplizierter.

44 Mehrals90Prozentder

öffentlichenAufträgesindvon derneuen„Unterschwellen- vergabeordnung“betroffen.

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5EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

52 ElektroautossolleneinenBeitragzur

RettungdesWeltklimasleisten.EinVergleichderFörderpolitikführenderE-Auto-Länder.

Tax20 SteuerpolitikBilanzderKoalition

22 § 8d KStGVerlustebewahren

23 GKKBNeuerAnlaufausBrüssel

24 GrundsteuerReformbis2027

26 EEG Neue Ausnahmeregeln

28 DBA Langer Arm des Fiskus

29 Wegzugsteuer Überschießende Wirkung

30 Breitband Hilfe für Förderanträge

32 VorsteuerabzugRichtigeRechnung

33 ZollkodexAEO-Privileg

34 ControversyNamensnutzung

35 Controversy Einbringungskosten

36 Tipps für SieStudieren

38 Ticker / Termine / Publikationen

Law44 VergaberechtMehrRegelnfüröffentliche

Aufträge

46 KartellrechtStrengerahnden

47 LeiharbeitVerschärfteRegeln

49 TelefonfalleTricksderVerkäufer

50 Ticker

360°52 E-AutosFörderungvonChinabisUSA

56 Mein JohannesburgEineTourmitDanielMittelhamm

57 Veranstaltungen/Impressum

20 DerKampfgegenSteueroasenundGewinnverkürzungenschlägtsichindenGesetzendergroßenKoalitionnieder.

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6 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

Spots

Obwohl Apple im Vergleichzum 1.Halbjahr2015 zehnProzentseiner Gewinneeinbüßt, verzeichnetder IT-Konzernhöhere Gewinne als die europäischen Top 5.

Die mit Abstand höchsten Margen wurdendies-und jenseitsdesAtlantiks weiterhin durch die Pharma- & Biotech-Branche erwirtschaftet (Europa:21,6Prozent,USA:32,7Prozent).

Quelle:EYStudie

Umsatzranking USA 1. Halbjahr 2016 *

1 (1) Wal-MartStores 235 2 (2) Apple 126 3 (4) BerkshireHathaway 104 4 (5) McKesson 96 5 (3) ExxonMobil 93 6 (8) UnitedHealth 91 7 (7) CVSHealth 87 8 (11) AT&T 81 9 (6) GeneralMotors 80 10 (9) FordMotor 77

Transatlantische

EY(GSA)hatfürSiedieUmsatz-undGewinnentwicklungderjeweilsumsatzstärksteneuropäischenundUS-amerikanischenUnternehmen im1.Halbjahr2016analysiert.

ZwischendengroßeneuropäischenundUS-amerikanischenKonzernengibtesgroßestrukturelleUnterschiede.Soerwirt-schaftetendieTop-300-UnternehmenderUSAimerstenHalb-jahrvon2016einenUmsatzvonumgerechnet4,2BillionenEurounddamitrundeineBillionEuromehralsdieeuropäischenTop-300.IndenUSAfälltdiehoheDichteanIT-KonzerneninsAuge,gefolgtvonUnternehmenausGroß-undEinzelhandelunddemGesundheitswesen.InEuropadominierenhingegentradi-tionelleBranchen,insbesondereAutoindustrie,Metallgewinnung,TelekommunikationundBergbau.AuchbeimGewinnhabendieTop300USAdieNasevornundkommenimerstenHalbjahrvon2016aufumgerechnet483MilliardenEuro.DieeuropäischenTop300weiseneinenGewinnvon272MilliardenEuroaus.

EBIT-Ranking USA 1. Halbjahr 2016 *

Apple 38,2 − 10 % BerkshireHathaway 15,5 + 3 % AT&T 13,7 + 21 % Verizon 12,5 − 21 % Microsoft 11,8 − 21 % Wal-MartStores 11,8 − 9 % Alphabet 11,3 + 22 % Johnson&Johnson 11,2 + 9 % GileadSciences 9,2 − 16 % Comcast 8,2 + 2 %

*BeträgeinMrd.USDollar(gerundet)

Veränderung ggü.1.Hj.2015

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7EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

Spots

TrotzdesUmsatzrückgangs vonfast23ProzentstehtdieÖl- und Gas-Sparte in Europa imVergleichzum1.Halbjahr2015weiterhinstarkda(dreiKonzerneinnerhalbderTop10Umsatz).AllerdingsistinSachenGewinnnurnocheinKonzernvertreten(2014warenesnochsechsKonzerne).

VierUnternehmenderTop10Europa stammen aus der Automobilbranche. Die drei deutschenAutobauererzieltenzudemToppositionen bei den Gewinnmargen. Die deutsche Autobranche bekleidet neben dendeutschenauchdieeuropä-ischenSpitzenpositionen.

Umsatzranking USA 1. Halbjahr 2016 *

1 (1) Wal-MartStores 235 2 (2) Apple 126 3 (4) BerkshireHathaway 104 4 (5) McKesson 96 5 (3) ExxonMobil 93 6 (8) UnitedHealth 91 7 (7) CVSHealth 87 8 (11) AT&T 81 9 (6) GeneralMotors 80 10 (9) FordMotor 77

Umsatzranking EU 1. Halbjahr 2016 **

1 (2) Volkswagen 108 2 (1) RoyalDutchShell 96 3 (3) BP 76 4 (4) Daimler 74 5 (6) Glencore 62 6 (7) FiatChrysler 54 7 (5) TOTAL 53 8 (8) BMW 46 9 (10) Nestlé 40 10 (18) Siemens 38

Wirtschaftsrivalität

EBIT-Ranking USA 1. Halbjahr 2016 *

Apple 38,2 − 10 % BerkshireHathaway 15,5 + 3 % AT&T 13,7 + 21 % Verizon 12,5 − 21 % Microsoft 11,8 − 21 % Wal-MartStores 11,8 − 9 % Alphabet 11,3 + 22 % Johnson&Johnson 11,2 + 9 % GileadSciences 9,2 − 16 % Comcast 8,2 + 2 %

EBIT-Ranking EU 1. Halbjahr 2016 **

RocheHolding 7,4 + 6 % DeutscheTelekom 6,1 + 86 % Nestlé 5,9 + 7 % Daimler 5,4 − 18 % Volkswagen 5,3 − 22 % Anheuser-BuschInBev 5,3 − 10 % Enel 5,2 + 2 % BMW 5,2 + 3 % ElectricitédeFrance 4,5 − 1 % Bayer 4,5 + 19 %

**BeträgeinMrd.Euro(gerundet)

Veränderung ggü.1.Hj.2015

Deutsche Unternehmen in den europäischen Top 50 ( Umsatz )

1 Volkswagen 4 Daimler 8 BMW 10 Siemens 13 DeutscheTelekom 18 METRO 19 AUDI 21 BASF 22 DeutschePost 33 Bayer 34 RWE 37 E.ON 39 Continental 44 ThyssenKrupp

Umsatzranking der europäischen Staaten anhand der Top 300 Unternehmen AnzahlderUnternehmendesjeweiligenLandes,dieindenTop300vertretensind:

Großbritannien 56(59) Frankreich 48(48) Deutschland 44(41)

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8 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

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Trump will die Steuern senkenDonaldTrumpwird45.US-Präsident.TrumpsSteuerprogrammklingtvielversprechend.Sokündigter„diegrößteSteuer-RevolutionseitPräsidentReagan“an.RückenwinderhaltenTrumpsSteuer-plänedurchdierepublikanischenMehrheitsführerimUSKongress,

dieeinsehrähnlichesKonzeptvertreten.Vielessprichtdafür, dassersteTeiledesReformpaketsschonindenersten100TagenvonTrumpsPräsidentschaftaufdenWeggebrachtwerden. ImGesprächsind:

Unternehmen,dieArbeitsplätzeinsAus-

landverlagern(Offshoring),solleneinen35-prozentigen

Strafzoll auf Importe in dieUSAzahlen.

Die Rückführung von GewinneninsInland

(Repatriierung)möchteTrumpzukünftignurmitzehn

Prozentstatt35Prozentbesteuern.

ImGegenzugsolldieBemessungs grundlage

ausgeweitet werden, in dem die AbzugsfähigkeitdiverserAusgabeneingeschränktwird(Ausnahmeist

diesteuerlicheFörderungvonForschungundEntwicklung).

Der Körper-schaftsteuersatz

aufBundesebenesollvonderzeit35Prozentauf15Prozentmehrals halbiert werden.

Dabeisollenmaximal100.000/200.000USD

(single/married)alssteuer-liche Abzüge zugelassen

werden.

ImBereichderEinkommensteuer soll der

VerlaufdesEinkommensteuer-satzesvonsiebenaufdreiStufenreduziertwerden:

zwölfProzent,25Prozentund33Prozent.

Vater Staat besonders beliebtJederdritteStudentmöchtespäterimöffentlichenDienstarbeiten.AnVaterStaatalsArbeitgeberschätzendieangehendenAkademi-ker insbesondere die Jobsicherheit, aber auch Aufstiegschancen. BeiweiblichenStudentenspieltauchdieVereinbarkeitvonFamilieundBerufeinegroßeRolle.DasgehtausderEY-Studentenstudie2016hervor,ander3.500Studentenaus27Universitätsstädtenteilgenommenhaben.BeidenbranchenspezifischenPräferenzenliegenKultureinrichtungen(23Prozent)sowiedieAutoindustrie

(22Prozent)vorn.SelteneristdieLeidenschaftfüreineberuflicheTätigkeitbeiVersicherungs-sowieTransport-undLogistikunter-nehmen;nurjeder33.möchteeinmalhierarbeiten.DieStudiezeigtdeutlichegeschlechterspezifischeVorlieben.BeimännlichenStu-dentenführtdieAutomobilindustrievordemöffentlichenDienstdieWunschlistean.FürweiblicheStudentensindindesderöffentlicheDienstundKultureinrichtungenamattraktivsten.DieAutoindustriekommt weiterhin nur für wenige Frauen infrage.

„Welche Branchen sind für Ihre beruflichen Pläne besonders attraktiv ?“AngabeninProzent,2014erWerteinKlammern,Mehrfachnennungenmöglich

Öffentlicher Dienst23 (23)

SonstigeIndustrie18 (12)

Wissenschaft18 (18)

IT/Software16 (17)

Automobilindustrie30 (20)Öffentlicher Dienst 42 (36)

Kultureinrichtungen 33 (24)

Wissenschaft 18 (20)

Automobilindustrie 12 (8)

Gesundheitswesen/Pharma 11 (21)

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9EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

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Wie groß ist das Vertrauen in Justitia ?WiestehtesumIhrVertrauenindasnationaleRechtssystemunddessenBeurteilungdurchdieGerichte?DieseFragewurde2014anjeweils1.000PersonenausdeneinzelnenOECD-Staatengerichtet.BesonderszufriedensinddieSkandinaviermitihremRechtsstaat.

DeutlichgeringeristhingegendasVertrauenimMittelmeerraum.DeutschlandliegtimOECD-VergleichimgutenMittelfeld.DenletztenRangbelegtdieUkraine.HiersprechennurzwölfProzentJustitiaihrVertrauenaus.

DNK

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CHE

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LUX

76

FIN

74

SWE

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DEU

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IND

67

IRL

67

AUT

66

JPN

65

ZAF

60

GBR

60

USA

59

GRC

44

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36

ITA

29

KOR

27

CHL

19

UKR

12

COL

26

NOR

83

Quelle:GovernmentataGlance,OECD

A justice you can trustAngabeninProzent

Lohnsteuer als Weihnachts geschenk ?Norwegische Arbeitgeber behalten bei AuszahlungderNovembergehälternurdie Hälfte der Lohnsteuer ein. Durch diesensogenannten„TaxBreak“erhal-tenArbeitnehmer,passendzurVerschö-nerungderdunklenJahreszeitundzurFinanzierungderbevor-stehendenFesttage,mehrNettovomBruttoaufihrBankkonto.VoneinemGeschenklässtsichjedochnichtwirklichsprechen,dadergewährteLohnsteuervorteilbeiderspäterenEinkommensteuer-erklärungverrechnetundeinkassiertwird.NebendemangenehmenLiquiditätsvorteilbleibtdenNorwegernamEndenurdieIllusion voneinemJulenisse-Fiskus.

Steuereinnahmen Schwarze Null DerArbeitskreis„Steuerschätzungen“rechnetweitermitkräftigsteigendenSteuereinnahmen.DiesedürftenindiesemundimkommendenJahrnochhöheralsbeidervorherigenMai-Schätzungausfallen.BundesfinanzministerWolfgangSchäuble(CDU)möchtejedochkeinezusätzlichenAusgabenwünscheweckenundmerktean,dassdieSchätzungenaufBasisgeltendenSteuerrechtsberuhenund folglich keine Einnahmen dämpfende Effekte wie die geplante ErhöhungdessteuerlichenGrundfreibetragsoderdieAnpassungdesEinkommensteuertarifsenthalten.Schäubles„schwarzeNull“,alsoderausgeglicheneBundeshaushalt,istjedochbeiweitemnichtgefährdet.

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Ergebnis der 149. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“Steuereinnahmeninsgesamt,inMilliardenEuro

Veränderungenggü.VorjahrinProzent

Ist Schätzung

+3,3 +4

,2 +3,8 +3,6 +3,6 +3,6

673,

3

695,

5

724,

5

751,

8

779,

0

806,

7

835,

5

Brüssel will fiktiven Zinsabzug für EigenkapitalUmdieEigenkapitalbasisvonUnternehmenzustärken,schlägtdieBrüsselerKommissiondieEU-weiteEinführungeiner„NotionalInterestDeduction“(NID)vor.DabeiwirdeinfiktiverZinsaufdasEigenkapitalermittelt,derzueinementsprechendenBetriebs-ausgabenabzugmitentsprechenderSteuerentlastungführt.Eigen-kapitalwürdequasiwieFremdkapitalbehandelt,woeinZinsabzugdieRegelist.BekanntistdieNIDinsbesondereausdembelgischenSteuerrecht.DerNID-VorschlagistBestandteildesEntwurfsfüreine„GemeinsameKonsolidierteKörperschaftsteuer-Bemessungs-grundlage“(GKKB)innerhalbderEU.InDeutschlandbefürchtetdasBundesfinanzministeriumjedochhoheSteuerausfälle.Ill

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10 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

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Demografie – eine Steuerbremse ?IndenkommendenJahrzehntenstehtderBundesrepublikeinspürbarerdemografischerWandelbevor.SohatdasStatistischeBundesamtermittelt,dassbis2060dieBevölkerungaufunter75Millionenschrumpfenwird.Davonwerdennurnochca.38Mil-lionenimErwerbsaltersein(2013gehörtennoch50MillionenMenschenzudieserGruppe).

WerdendiesedemografischenVeränderungenderkommendenDekadendieSteuereinnahmenaufzehren?Nein,sagteineFor-schungsgruppedieimAuftragdesBMFunterschiedlicheSimula-tionenmithilfevonSensitivitätsanalysendurchgeführthat.DiedemografischenVeränderungenwürdenzwareineentscheidendeDämpfungderEinnahmenbis2060bedeuten,allerdingsistinallenSzenarienvoneinemAnstiegdesSteueraufkommensauszu-gehen.DenGrundsteindiesesTrendsstellendasstetigwachsendeBIPunddiesteigendenReallöhnedar.

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Entwicklung des gesamten Einkommensteueraufkommensin Milliarden Euro

Quelle:FraunhoferFIT

Referenzszenario: Bevölkerungbleibt unverändertinGröße undStruktur

Szenario:Relativ alteBevölkerung

Szenario:Relativ jungeBevölkerung

Nationale SteuerkonferenzEYhatseinediesjährigeNationaleSteuerkonferenztraditions-gemäßimGrandhotelSchlossBensberginBergisch-Gladbachaus-gerichtet.AnderVeranstaltungnahmenEndeSeptemberüber250ExpertenausdenSteuerabteilungendeutscherUnternehmenmitinternationalenAktivitätenteil.SiebenPanelsgabenpraxis-relevanteEinblickeinaktuelleThematikenwiez.B.TaxComplianceSystemenach§153AO.ZudenHöhepunktenzähltederTaxTalkmitdemehemaligenhessischenMinisterpräsidentRolandKochundProf.Dr.ClemensFuest,PräsidentdesifoInstituts.

Online : Der Zoll shoppt mitWeihnachtenstehtvorderTür.GeradefürLast-Minute-GeschenkebietetdasInterneteinigeVorteile,weilesdieParkplatzsucheinderInnenstadtundübervolleKaufhäusererspartundoftauchgünstigerist.BundesbürgerkönnenonlineausallerHerrenLändereinkaufen,dochauchbeimWeihnachtsshoppenistVorsichtangebracht:

BeiderEinfuhrausDrittländernwiedenUSAoderChinakönnenZollundFiskusauseinemvermeintlichenSchnäppcheneinenteurenSpaßmachen.DiefälligenAbgabenerrechnensichnachdemZoll-tarif,derjenachWareunterschiedlichseinkann.

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Zoll

Einfuhrumsatzsteuer 19 % / 7 %

bis 22 Euro

zwischen 22 und 150 Euro

mehr als 150 Euro

Beispiel

WertderBestellung

imInternet180€

Zollsatz3,60€

183,60€

EUSt19%34,88€

Kosten insgesamt 218,48 €

davonAbgaben38,48€

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11EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

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Forderungen nach einem Steuertarif auf RädernDeutschlandsSteuereinnahmenwachsenstetigundwerdenimJahr2016aufeinRekordniveauvonschätzungsweise696Milliar-denEuroansteigen.GestütztundgleichzeitiggetrübtwirddiesesZahlenwerkdurchheimlicheSteuererhöhungendesFiskus,welcheunterdemBegriffder„KaltenProgression“zusammenzufassensind.LauteineraktuellenStudiedesifoInstitutswurdenseit2010ca.70MilliardenEuroSteuermehreinnahmendurchdiesenEffekt,welcheraufPreissteigerungenundwachsendeReallöhnezurück-zuführenist,generiert.

ifo-PräsidentClemensFuestsprichtsichdeshalbfüreineKopplungdesEinkommensteuertarifsandasPreisniveaubzw.weiterführendandiesteigendenReallöhne(SteuertarifaufRädern)aus.Dieseit2010erfolgtenTarifjustierungenreichenlängstnichtaus,umdieseEffektezunivellieren.

AuftraggeberderStudiewardieFDP.DamitdeutendieLiberalenfürdenkommendenBundestagswahlkampfan,sichmitderForderungnachSteuersenkungenerneutfürdieStärkungdesMittelstandsein-setzenzuwollen.

ifo-Präsident Fuest ( r. ) bei der Übergabe des Gutachtens an FDP-Parteichef Christian Lindner ( l. )

Personalia ExternDieter KempfwirdneuerPräsidentdesBundes-verbandesderDeutschenIndustrie(BDI)undlöstabJanuar2017UlrichGrilloab.ZuvorwarKempfunteranderem13JahrebeiEY,Vor-standsvorsitzenderderDATEVeGundPräsidentdesBranchenverbandesBITKOM.

Joachim LangistseitAnfangDezember2016BDI-Geschäftsführer.Bis2007arbeiteteerinverschiedenenFunktioneninderCDU/CSU-BundestagsfraktionundinderBundesregie-rung,danachleiteteerdieBerlinerRepräsen-tanzdesEnergiekonzernsEon.

Matthias Kollatz-AhnenbleibtFinanzsenatorinBerlin.DieSPDbehältdamitinderneuenrot-rot-grünenKoalitioninderBundeshaupt-stadtdasSchlüsselressort.

Mathias BrodkorbistneuerFinanzministervonMecklenburg-Vorpommern.DerehemaligeMinisterfürBildung,WissenschaftundKulturtrittdieNachfolgevonHeikePolzin(ebenfallsSPD)an.

Personalia InternZum1.Januar2017übernimmtPetra Kunze dieLeitungunsererGlobalComplianceandReportingServicesfürDeutschland,dieSchweizundÖsterreich(GSA).SiefolgtdamitHubert Kratzer,derindenRuhestandgeht.PetraKunzehatbereitssehrerfolgreichdenBereichAccountingCompliance&Reportinggeleitet.Darüber hinaus berät sie international tätige Unternehmen.

EYhatimvergangenenhalbenJahrneue Partner gewinnen können und begrüßt in der GSA Steuer abteilung für Deutschland,dieSchweizundÖsterreich:

Juan Ignacio Arias(LeitungLateinamerikaTaxTeam,Düsseldorf),Oliver Blum(Law,Zürich),Ralph Doll(GlobalComplianceandReporting,Köln),Fabio Filippi(PeopleAdvisoryServices,Basel),Veronika Greger(TransactionTax,München),Jean-Marie Hainaut(LeitungBusinessTaxAdvisory,Genf),Günther Hüttinger(GlobalComplianceandReporting,München),Bela Jansen(TransactionTax,Eschborn),Maja Krapf(Law,Zürich),Dr. Juliane Sassmann (TransferPricing,Düsseldorf)

zuversteuerndesEinkommen

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12 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

ZuseinengrößtenErfolgeninBerlinzähltderbaye-rischeMinisterpräsidentundCSU-VorsitzendeHorstSeehoferdieReformderErbschaftsteuer.

„WirhabenWortgehalten“,sagteeraufdemCSU-Partei-tagAnfangNovember.ManhabedieErbschaftsteuernachdemUrteildesBundesverfassungsgerichtskorri-giert,ohnedieFamilienunternehmenzusätzlichzubelas-ten.DieVerschonungvonBetriebsvermögenseiwichtig,schließlich sei das Land auf eine starke Wirtschaft ange-wiesenundimÜbrigenseienUnternehmer„Vorbilder,nichtFeindbilder“,erklärteSeehofervorhundertenDele-gierten.DochbevoresinBerlinzurEinigungbeiderlängst überfälligen Erbschaftsteuerreform kam, übten sichSpitzenpolitikervonUnion,SPDundBündnis90/DieGrüneninderhohenKunstdespolitischenFingerhakelns.

BesondersheftigrangendieBayernundNordrhein-West-falenmiteinander,nebenSeehoferstieginsbesondereNRW-FinanzministerNorbertWalter-BorjansalsSPD-Ver-handlerindenRing.Walter-BorjanswollteaufdereinenSeiteverhindern,dassgrößteVermögenquasisteuer-freivoneinerGenerationaufdienächsteübertragenwür-

den, gleichwohl wollte er den Familienunternehmen abernichtzuvieleHürdenindenWeglegen.SohattederVermittlungsausschussvonBundestagundBundes-rateineschwierigeAufgabezulösen.Entsprechendkom-pliziertfielderKompromissaus,undmanchePassageimReformgesetzzeugtvomhartenRingenbisinsDetail.

DerKatalognichtbegünstigungsfähigenVermögenswirdbeispielweise„ergänztumBriefmarkensammlun-gen,Oldtimer,Yachten,SegelflugzeugesowiesonstigetypischerweisederprivatenLebensführungdienendeGegenstände“.EigentlichwarensolcheVermögenswerteschonvorhernichtverschonungsfähig,dochbeiderReformgingesauchdarum,alleszutun,sichselbstalserfolgreicherVerhandlerzupräsentierenundnichtindenRuchvon„Reichen-Verstehern“und„-Verschonern“zukommen. Die Klarstellung über nicht begünstigungs fähige YachtenundOldtimerführtewiederumzuderzusätz-lichenErläuterung,dassdieVerschonungabernurdannnichtgreife,„wennderHandelmitdiesenGegenständen,derenHerstellungoderVerarbeitungoderdieentgeltlicheNutzungsüberlassunganDrittenichtderHauptzweck

Reform wider Willen

BeiderReformderErbschaftsteuerkämpfteBayernsMinisterpräsidentHorstSeehoferfürmaximale Verschonungsregeln.Einfacherwirdesdadurchnicht.

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Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer ( CSU ) und NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans ( SPD ) waren im Vermittlungs-ausschuss von Bundestag und Bundesrat die wichtigs-ten Kontrahenten.

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desBetriebsist“.UndumihreLiebezumDetailzuver-vollkommnen,gabendieUnterhändlerimVermittlungs-ausschussinletzterMinuteeineErgänzungzuProtokoll,dass„BestandteileeinesMuseumszurUnternehmens-geschichte“unterdieBegünstigungfallensollten–ebenauchBorgwards,IsettasundvielleichtauchdaseinoderanderePortofino-BootmitMahagoni-Vertäfelung.

Rechtlich wacklig

TrotzderlangeverhandeltenReformdesErbschaft-undSchenkungsteuerrechtsgilteineerneuteVorlageinKarls-ruhealswahrscheinlich.„Dieneugefasste,hochkom-plexeVerschonungssubventionbleibtverfassungsrecht-lichfragwürdig“,sagtderBochumerSteuerprofessorRomanSeerimInterviewmitdemTax&LawMagazine(sieheSeite19).DerInhaberdesdortigenLehrstuhlsfürSteuerrechterklärt:„DasZusammenspielvonRegel-verschonung,Abschmelzung,Verschonungsbedarfs-prüfungundStundungwirdunterdemGleichheitspostulataufseineStimmigkeitundFolgerichtigkeithinzuunter-suchensein.“

Politisches Zaudern

DamitwürdedasErbschaftsteuerrechtzumviertenMal(nach1995,2006,2014)vordemBundesverfassungs-gericht landen. Es stellt sich aber auch die Frage, ob das bestehende Erbschaftsteuerrecht überhaupt so refor-mierbarist,dassesdenAnforderungendesGrund-gesetzesunddenBedürfnissenderWirtschaftnachVer-schonung dauerhaft entspricht. Für eine umfassende und radikaleReformdesErbschaft-undSchenkungsteuer-rechtswarbislangkeineRegierungbereit.ZumeinenwollendieLänder,denendieseSteuerzusteht,nichtaufdieEinnahmenvonzuletzt5,5MilliardenEuroverzich-ten.ZumanderengilteineradikaleAbschaffungdieser

Optionsverschonung §13aAbs.10ErbStG

Regelverschonung §13aAbs.1ErbStG

Abschmelzung §13cErbStG

Erlass §28aAbs.1ErbStG

Keine Verschonung

Verschonungsbedarfsprüfung §28aErbStG

≤ 26 Mio. € > 26 Mio. € < 90 Mio. € ≥ 90 Mio. €

Wahlrecht

negativpositiv

Wahlrecht

Erbschaftsteuerreform 2016 : Die Rechtsfolgen

Kaiser Augustus

Der römische Kaiser Augustus erkannte6n.Chr.dasPotenzial der Erbschaftsteuer, um damit sein Heerzufinanzieren.Dievicesima hereditatumlagbeifünfProzent,vorübergehendsogarzehnProzent.

Ausgenommen war die Übertragung an nahe stehende Angehörige und an BürgerohnevieleigenesVermögen.

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ArtvonVermögensbesteuerunghierzulandealspolitischnichtdurchsetzbar,weildiesvonderBevölkerungausGerechtigkeitsempfindennichtgewünschtsei.

Neue Debatte

DieimHerbst2017anstehendeBundestagswahlkönntedieDiskussionumdieErbschaftsteuertrotzdesjetztgefundenenKompromisseswiederanheizen.LinkePoli-tikerliebäugelnmiteinerstärkerenVermögensumver-teilung,unddaspielteinehoheErbschaftsteuerauf„leis-tungsloserworbenesVermögen“einegroßeRolle.DieBefürworterkönnensichdaraufberufen,dassbeimUrteildesBundesverfassungsgerichtszurErbschaftsteuerEnde2014dreiderinsgesamtachtbeteiligtenRichtereinungewöhnlichesMinderheitenvotumabgegebenhattenundsichdabeiausgesprochenkritischüberdieVerscho-nungsregelnbeiBetriebsvermögenäußerten.Ihnenzufol-gedienedieErbschaftsteuernichtnurderErzielungvonSteuereinnahmen,sondernseizugleicheinInstrumentdesSozialstaats,umzuverhindern,dassReichtuminderFolgederGenerationenindenHändenwenigerkumu-liertundalleinaufgrundvonHerkunftoderpersönlicherVerbundenheitunverhältnismäßiganwächst.MitdemSozialstaatsprinzipdesArt.20Abs.1nehmedasGrund-gesetzdenGesetzgeberindiePflicht,füreinenAusgleichdersozialenGegensätzeunddamitfüreinegerechteSozialordnungzusorgen,sodiedreiVerfassungsrichter.

Lineare Steuer

ZurDebattestehtaucheinFlat-Tax-Modell.DiesesbeinhaltetimGrundsatzeineAbschaffungderVerscho-nungsregelnbeigleichzeitigerSenkungderSteuersätzeundverbessertenStundungsregelungen.AlleVer-mögensartenwürdenmitihremVerkehrswerterfasst.PolitikervonUnion,SPDundFDPkönnensicheineErbschaftsteuermiteinemeinheitlichenSatzvorstellen,UnterschiedeergebensichbeiderHöhedesSteuer-satzesundmöglichenFreibeträgen.DiejetztgeradevondenGrünenaufihremParteitaggeforderteWiedereinfüh-rungderVermögensteuerdürftehingegenandervomBundesverfassungsgerichtgefordertenrealitätsgerechtenBewertungdesVermögensscheitern.

VorerstgeltenaberdieReformregeln,diederVermitt-lungsausschuss Mitte Oktober beschlossen hat. Die wichtigstenPunktedesneuenGesetzesstellenwirnach-folgendvor.

Begünstigtes Vermögen

DerBegriffunddieDefinitiondesVerwaltungsvermögenswerdenimPrinzipbeibehalten,eserfolgenlediglichModi-fikationenimDetail.DiewesentlicheÄnderungzumbishe-rigenRechtbestehtdarin,dassdasnachanteiligemSchul-denabzugverbleibendeVerwaltungsvermögenbisaufeinengeringfügigenTeilvonzehnProzent(sogenannter

Die Reformer nahmen explizit Yachten in den Katalog für nicht begünstigtes Betriebsvermögen auf

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„Schmutzzuschlag“)grundsätzlichnichtmehrbegünstigtistunddamitohneAbschlagderBesteuerungzuunter-werfenist.BeimehrstufigenUnternehmensstrukturenmusskünftigeinezusammenfassendeBetrachtungimWegeeinerVerbundvermögensaufstellungerfolgen.

GewisseErleichterungbieteteineneueingeführteInves-titionsklauselfürdasnichtbegünstigteVerwaltungs-vermögenbeiErwerbvonTodeswegen.DanachentfälltdieZurechnungvonVermögensgegenständenzumVer-waltungsvermögenrückwirkendzumZeitpunktderEnt-stehungderSteuer.DerErwerbermussaberinnerhalbvonzweiJahrenabdemTodeszeitpunktdesErblassersauf-grunddessenvorgefasstenWillensdiesesVerwaltungsver-mögeninnerhalbdeserworbenenUnternehmensinves-tierenunddarfkeineanderweitigeErsatzbeschaffungvonVerwaltungsvermögenvornehmenbzw.vorgenommenhaben.AllerdingsbleibtdieAnwendungdieserInvestitions-klauselbeigroßenFamilienunternehmenmitfamilien-fremdenManagernfraglich,daeinPlanzurInvestitioneigentlichSachederGeschäftsführungist–auchwenneine100Prozent-BeteiligungeinevolleKontrolleermöglicht.

Neuartiges Verschonungssystem

DieVerschonungvonBetriebsvermögenhängtneuer-dingsvondessenGrößeab.BegünstigtesVermögenbleibtnurdannzu85Prozentsteuerfrei(Verschonungs-abschlag),wenndereinzelneErwerb26MillionenEuronichtübersteigt.FürdieBestimmungdesVerschonungs-abschlagswerdenalleErwerbevonderselbenPersoninnerhalbeinesZehnjahreszeitraumszusammengerech-net.OberhalbdieserPrüfschwellesollkünftiggrundsätz-lichkeineVerschonungmehrzurAnwendungkommen,sondernderErwerbvollerbschaftsteuerpflichtigsein(jenachSteuerklassemit30bis50Prozent).FürdieOptionsverschonungzu100ProzentgiltunterEinhal-tungderentsprechendenVoraussetzungendieselbePrüf-schwelle.AndersalsbishersollunterdieVerschonungnurnochdasbegünstigteBetriebsvermögenfallen.DasverbleibendeVerwaltunsvermögen(bisher50ProzentbeiderRegelverschonungundzehnProzentbeiderOptions-verschonung)istsomitnichtmehrbegünstigungsfähig.

OberhalbderPrüfschwellevon26MillionenEurokannderErwerberjedochdenErlassderErbschaftsteuerbean-

Komplizierte EinzelfälleBeispiel:OnkelundTantesindkinderlos.SiehabenabereinenGroßneffenzweitenGradesN, derdasVermögendesEhepaareserbensoll.NisterfolgreicherUnternehmer.

1. Fall :In2017stirbtdieTanteundvererbtNeinFestgelddepotvon100Mio€.NveräußertseinUnternehmenaneinenInvestorunderzielteinenGewinnvon100Mio€. NachAbzugderEinkommensteuerndaraufverbleibenihm70Mio€.In2028verstirbtauchderOnkelund vererbtseinUnternehmenimWertvon120Mio€anN.

2. FallIn2017stirbtderOnkelundvererbtseinUnternehmenimWertvon120Mio€anN.In2028verstirbtdieTanteundvererbtNeinFestgelddepotvon100Mio€.

Erbe 2017 100 geerbte Geldmittel 120 geerbtes Unternehmen

darauf Erbschaftsteuer 50 50 % ErbSt StKl. III > 26 Mio. € 0Verschonungsbedarfsprüfung :  Vollerlass, da kein verfügbares  Vermögen

verbleiben 50 120

nicht begünstigtes Privatvermögen 120

eigene und geerbte Geldmittel ( 70 Mio. € Veräußerung  Unternehmen, 50 Mio. € aus  Schenkung )

70 eigene und geerbte Geldmittel ( Veräußerung Unternehmen )

Erbe 2028 120 geerbtes Unternehmen 100 geerbte Geldmittel

darauf Erbschaftsteuer 3630 % ErbSt StKl. III > 26 Mio. € abzgl. Entlastungsbetrag PV : 120 Mio. €, davon 50 %  einzusetzen = 60 Mio. €

50 Steuersatz 50 % StKl. III  > 26 Mio. €

Erbschaftsteuer gesamt 86 50

ErbanfällevorSteuern 220 220

Erbschaftsteuerquote 39,09 % 22,73 %

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tragen,wennseinVermögennichtfürdieBegleichungderErbschaftsteuerausreicht.Diesogenannteindivi-duelleVerschonungsbedarfsprüfungbasiert–nebenderErfüllungweitererbetrieblicherVoraussetzungen–auf dem Nachweis des Erwerbers, dass er persönlich nichtinderLageist,dieSteuerausseinemverfügbarenVermögenzubegleichen.DarineinzubeziehensinddasprivateVermögendesErwerbersunddasnichtbegüns-tigteBetriebsvermögen.

AlternativkannsichderErwerber–ebenfallsaufAntrag–füreinensichabschmelzendenvermindertenVerschonungsabschlagentscheiden.BeimsogenanntenAbschmelzungsmodellendetdiemöglicheVerschonungjedochbeieinemErwerbvon90MillionenEuro,abdemjeglicherVerschonungsabschlagentfällt.

UmrestriktivenGesellschaftsverträgenbzw.SatzungenvonFamilienunternehmenRechnungzutragen,wirddieimursprünglichenRegierungsentwurfnochvor-gesehenequalifiziertePrüfschwellevon52MillionenEurodurcheinebesondereSteuerbefreiungersetzt.DabeiwirdfürbegünstigtesVermögeneinAbschlaginHöhevonmaximal30ProzentbeiderBestimmungdesUnternehmenswertesgewährt,sofernderGesellschafts-vertragoderdieSatzungkumulativbestimmteAus-schüttungs-,Entnahme-,Verfügungs-undAbfindungs-beschränkungenenthält.DieseSteuerbefreiungentfälltallerdingsmitWirkungfürdieVergangenheit,wenndiegenanntenVoraussetzungennichtübereinenZeit-raumvonzweiJahrenvordemZeitpunktderEntstehungderSteuerund20Jahrendanacheingehaltenwerden.OhneweitereGestaltungsmaßnahmenwirddieserzusätz-liche Abschlag daher wohl lediglich in Ausnahmefällen zurAnwendungkommen.

Neuer Bewertungsfaktor

DerfürdasvereinfachteErtragswertverfahrenzugrundezuliegendeKapitalisierungsfaktorwirdmit13,75fest-gelegt.AllerdingswirddasBundesfinanzministeriumermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratsdenKapitalisierungsfaktorandieEnt-wicklungderZinsstrukturdatenanzupassen.DieseÄnde-rungsollebenfallsrückwirkendzurAnwendungkommen,undzwarbereitsfürBewertungsstichtagenachdem31.Dezember2015.InderVersiondesErbschaftsteuer-anpassungsgesetzes(ErbStAnpG)vordemErgebnisdesVermittlungsausschusseswarderKapitalisierungsfaktornochaufeinenBereichvonzehnbismaximal12,5begrenztworden.

ImVergleichzurbisherigenRegelung,wonachderKapi-talisierungsfaktorjährlichermitteltwurdeundwegendesniedrigenZinsniveauszuletztbei17,85lag,erscheintdieseHerabsetzungaufdenerstenBlickausgesprochen

positivfürdenSteuerpflichtigen.Allerdingskannsichdurch die rückwirkende Anwendung für das erste Halb-jahr2016einbeträchtlicherNachteilergeben:DadurchdengeringerenKapitalisierungsfaktorauchderUnter-nehmenswertsinkt,istdieschädlicheVerwaltungsver-mögensgrenzevon50ProzentimaltenRechtwesentlichschnellerüberschritten–verfassungsrechtlichistdiesenachteiligeRückwirkunghöchstbedenklich.FürSchen-kungenabdem1.Juli2016bestehtdiesesProblemnichtmehr,dadieVerwaltungsvermögensgrenzevon50Pro-zentzukünftigentfällt.EineLösungkönntederNach-weiseineshöherenUnternehmenswertesanhandeinesIDWS1-Gutachtenssein.

Änderungen bei der Lohnsumme

DiebisherigeLohnsummenregelungsollimGrundebei-behaltenwerden.NebenderAufnahmeeinerVorschriftfürdieBehandlungvonBetriebsaufspaltungensolldervomBundesverfassungsgerichtkritisiertenbisherigenHerausnahmederMehrzahlderBetriebeausderLohn-summenregelungRechnunggetragenwerden.Undzwar,indemdiemaßgeblicheArbeitnehmerzahlvonbisher20BeschäftigtennacheinemStufenmodellaufsechsbis15Arbeitnehmersinkt. •

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Vorreiter Schweden

Der früheste europäische Nachweis einer Erbschaft steuer stammtausSchwedenim14.Jh.EinErbemusstebinnen30TagennachdemToddesErblassers des ererbten beweglichenVermögensdemStandesherrnabführen.

SchwedenerhebtheutewederErbschaft-nochSchenkung-steuer,beideSteuernwurdenmitAblaufdesJahres2004abgeschafft.

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Verschärfte Stundungsregelungen

DerVermittlungsausschusshatdieStundungsregelungengegenüberderbisherigenRechtslageundauchgegen-überdemBundestagsbeschlussvom24.Juni2016ver-schärft. Dem Erwerber ist die im Erbfall auf das begüns-tigteVermögenentfallendeSteuernurnochbiszusiebenJahrezustunden.FernererfolgtnurdieStundungaufdenimerstenJahrnachderFestsetzungderSteuerfälli-genJahresbetragzinslos.Fürdieweiterenzuentrichten-denJahresbeträgefällteineVerzinsungmitsechsProzentjährlichan–unabhängigdavon,nachwelcherMaßgabe(Regelverschonung,AbschmelzungdesVerschonungs-abschlagsoderVerschonungsbedarfsprüfung)eineSteueraufdasbegünstigteVermögenentfällt.DieStundungistzubeantragenunddavonabhängig,dassbestimmteLohnsummen-undBehaltensregelungeneingehaltenwerden.DieStundungendet,sobaldderErwerberdenBetrieboderdenAnteildaranüberträgtoderaufgibt.

Zeitliche Lücke

RechtlichumstrittenbleibtdieFrage,waseigentlichabdem1.Juli2016gilt,alsoabdemZeitpunkt,zudemdasGesetzrückwirkendinKrafttritt.DerGesetzgebersiehtdieseRückwirkungalszulässigan,dakeinVertrauen

indenWeiterbestanddesaltenRechtsgebildetwerdenkonnte.InderLiteraturwirdhingegenvermehrtdieAuf-fassungvertreten,dasseineerbschaftsteuerfreieZeit eingeläutet wurde. Dies begründet sich durch den Ablauf dervomBundesverfassungsgerichtgesetztenFristzurNeuregelungbiszum30.Juni2016.DemnachseidieWeitergeltungdesaltenRechtsvonvornhereinbiszudie-semZeitpunktbefristetgewesen.DaeineRückwirkungdesneuenRechtsverfassungswidrigsei,gäbeesinderÜbergangszeitzwischenAblaufderFristundBeschlussdesneuenGesetzeskeingültigesErbschaftsteuergesetz.

EineandereAuffassungsprichtsichfürdieWeiteranwen-dungdesaltenRechtsbiszumInkrafttretendesneuenGesetzesam4.November2016aus.AuchdieswirdmitderVerfassungswidrigkeitderRückwirkungdesneuenRechtsbegründet.Hinzukommt,dassdasBVerfGsichinseinemUrteilvom17.Dezember2014ausdrücklichgegeneineerbschaftsteuerfreieZeitausgesprochenunddieWeitergeltungdesaltenRechtsbiszumInkrafttreteneinesneuenErbStGangeordnethat.

Insgesamtbleibtoffen,obesbeidenkomplexenundsehrdetailliertausgestaltetenNeuregelungenzumErbschaft-steuerrecht,insbesonderezumVerwaltunsvermögen,bleiben wird.

August Bebel

DerSPD-AbgeordneteAugustBebelbegründete1906dieEinführungderReichserbschaftsteuermitdenWorten:„Wer Besitz hat, für den hat der Staat am meisten zu sorgen. Für diesen hat er am  meisten zu verteidigen, und in dem Maße, wie die Verteidi-gungskosten für das Einkommen und Eigentum der Besitzenden steigen, sollen die Besitzenden auch zu den Staats- und Reichslasten nach Maßgabe ihres Besitzes beitragen. Das ist ihre verdammte Pflicht und Schuldigkeit !“

InderFassungvon1906warenEhegattenundKindervonderprogressivenBesteuerungausge-nommen.

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Ihre Autoren

Carl-Josef HuskenPartner/Steuerberater

carl-josef.husken @de.ey.com

Helmut RundshagenPartner/Rechtsanwalt/ Steuerberater

helmut.rundshagen @de.ey.com

Dr. Christian Ph. StegerPartner/Rechtsanwalt/ Steuerberater

christian.steger @de.ey.com

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„ Die Verschonung bleibt fragwürdig “

DerBochumerSteuerrechtlerProfessor Roman Seer über die verfassungsrechtlichenUnwägbarkeitenderErbschaftsteuerreformundmöglicheAlternativen.

Rechnen Sie damit, dass das Erbschaftsteuergesetz nach der Reform wieder beim Bundesverfassungsgericht  landen wird ? 

Seer : Dieneugefasste,hochkomplexeVerschonungs-subventionbleibtverfassungsrechtlichfragwürdig.DasZusammenspielvonRegelverschonung,Abschmelzung,VerschonungsbedarfsprüfungundStundungwirdunterdemGleichheitspostulataufseineStimmigkeitundFolge-richtigkeithinzuuntersuchensein.

KritischseheichdieErwerberbezogenheitderGrenz-schwellenvon26bzw.90MillionenEuro.DemVerscho-nungszweckentsprichtmeinesErachtensnureineunter-nehmensbezogeneSichtweise.

DerAbschlagfürvinkulierte,inderFungibilitäteinge-schränkteGesellschaftsanteile(max.30Prozent)gehörtaufdieBewertungsebeneundistaufderVerschonungs-ebenedeplatziert.SeineRechtfertigungbeschränktsichnichtaufbestimmtesBetriebsvermögen,sondernerfasstgenerellauchz.B.schlichtvermögensverwaltendeGesellschaften.

AufgrundderKomplexitätderRegelungwerdensichbeieingehenderBetrachtungwahrscheinlichweitereverfassungsrechtlichrelevanteUnwuchtenzeigen.

Wie beurteilen Sie die rückwirkende Anwendung des  Erbschaftsteueranpassungsgesetzes zum 1. Juli 2016 und des Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2016 ?

Seer : SoweitdierückwirkendeAnwendungbegünstigendwirkt,istsiezulässig.Soweitsieaberbelastendwirkt,handeltessichnachVerstreichendervomBundesverfas-sungsgerichtzum30.Juni2016gesetztenFristumeineechteRückwirkung.DadieRechtslageunklarundver-worrenwar,kannsieaufderBasisderBVerfG-Judikaturaberausnahmsweisezulässigsein.

Inwieweit ist der Gerechtigkeitsansatz des Verfassungs-gerichts – also Besteuerung entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit – bei der Erbschaftsteuer umsetzbar ? 

Seer : DieErbschaftsteueristeineBereicherungssteuer,dieandenNetto-ReinvermögenszugangbeimErwerberanknüpft.IhristderBelastungsgrundderBesteuerungnach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit damit immanent. Dieserlässtsichauchfolgerichtigverwirklichen,wenndieVerschonungssubventionengestrichen,dieSteuersätzedeutlichgesenktundderVermögenszuwachsmaßvoll-vorsichtigbewertetwirdbzw.werden.

Könnte eine Flat Tax ohne jegliche Ausnahmeregelung oder Vergünstigung in bestimmten Fällen den Fortbestand der Unternehmen sicherstellen und gleichzeitig verfas-sungsfest sein ?

Seer : Ja.DazuliegeneinigeernsthafteVorschlägevor,z.B.desDWS-InstitutsderSteuerberater.Eineeinzel-fallbezogeneStundungsregelwirdallerdingsaucheinsolchesSystemvorsehenmüssen.

Ist eine Vermögensteuer eher geeignet, das Leistungs-fähigkeitsprinzip umzusetzen ?

Seer : Nein.DashatdieVergangenheitdeutlichgezeigt.DieFinanzverwaltungistschlichtaußerstande,dasVer-mögenallerPersonengegenwartsnahundrealitätsge-rechtzubewerten.DieBewertungsungleichheitistdamitinderVermögensteuerstrukturellangelegt.DadieEin-kommensteuer die laufende wirtschaftliche Leistungsfä-higkeitderSteuerpflichtigenabschöpft,bedarfessteuer-systematischauchkeinerzusätzlichenVermögensteuer.

DagegenmachteineaperiodischeErbschaft-undSchenkungsteueraufaußerordentliche,nichtalsMarkt-einkommenbeimjeweiligenErwerbereintretendeVermögenserwerbesteuersystematischSinn.Siemussabergleichheitskonformundzugleichtragbarausge-staltet sein. Wenn das nicht gelingt, sollte sie besser abgeschafft werden.

Prof. Dr. Roman Seer, 56, ist Direktor des Instituts für Steuerrecht und Steuervollzug an der Ruhr-Universität Bochum. Der Inhaber des dortigen Lehrstuhls für Steuer-recht ist unter anderem auch Vorstandsvorsitzen-der der Berliner Steuer-gespräche e. V.

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IngutdreiJahrenschwarz-roterKoalitionsind eineReihevonGesetzenverabschiedetworden, einige wenige stehen noch an.

M itderReformderErbschaftsteuerhatdiegroßeKoalition mehr als anderthalb Jahre gerungen, amEndemischtenauchdieBundesländerkräftig

mit(s.Topthema).NochlängerbrauchtendieBundeslän-der,umsichaufdieGrundzügeeinerReformderGrund-steuerzuverständigen(s.Seite24).Überraschend,quasiausdemStandlegtedasBundesfinanzministeriumdage-gendenEntwurffüreinenneuen§8dKStGvor,umdemstrikten§8cKStGdieSpitzezunehmen(s.Seite22).

Nachfolgend geben wir einen Überblick über weitere steuer-relevanteGesetze,dieentwe-derverabschiedetwordensindoder in den kommenden Mona-ten noch realisiert werden dürften.DieZeitdafürwirdknapp, denn im kommenden Septemberstehendienächs-tenBundestagswahlenanundspätestensmitBeginnderSommerpause2017stelltdaspolitischeBerlinseineparlamentarische Arbeit mehr oder weniger ein.

Country by Country Reporting ( CbCR )

EinwesentlicherTeildesBEPS-PlansderOECDistdieVerpflichtungfürmultinationaleUnter-

nehmen,ihreVerrechnungspreisdokumentationauszu-bauenunddenFinanzbehördenihreUnternehmenszahlenländerspezifischaufzuschlüsseln.DassolldemFiskushelfennachHinweisenzufahnden,obdieUnternehmenGewinnekünstlichinNiedrigsteuerländerverlagern.Deutschlandhat2016dieentsprechenden,inzwischenauchEU-rechtlichvorgegebenenRegelungenumgesetzt.FürdenAustauschdernichtöffentlichzugänglichenDatenmitStaatenaußerhalbderEUhatDeutschlandergänzendeininternationalesAbkommenratifiziert.

Investmentsteuerreform

WeitgehendgeräuschloswurdeimSommerdiegroßangelegteReformderFondsbesteuerungabgeschlossen.FürPublikums-Investmentfondswirdab2018einkom-plettneuesBesteuerungssystemeingeführt,beiSpezial-InvestmentfondswirddasbisherigeBesteuerungs-verfahrenmodifiziertfortgeführt.GegensogenannteCum-Cum-Gestaltungen,wobeiausländischeAktionäredieQuellensteuernaufDividendenvermeiden,führtederGesetzgeberrückwirkendzumJahresanfang2016einenneuen§36aEStGein.Andersalsanfangsvor-gesehenverzichtetdieKoalitionaufdieEinführungeinerSteuerpflichtfürVeräußerungsgewinneausStreubesitz(§8bAbs.4KStG).

Modernisierung des Besteuerungs-verfahrens

Zum1.Januar2017trittdieumfassendeModernisierungdesBesteuerungsverfahrensinKraft.Dadurchsollder

Steuerbilanz der Legislaturperiode

Koalitionsvertrag 2013 – 17

Erbschaftsteuer

BekämpfungvonSteuerhinterziehung

und–vermeidung

Modernisierung des

Besteuerungsverfahrens

Investmentsteuerreform

BetrieblicheAltersvorsorgestärken

Grundsteuer

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EinsatzmodernerIT-Verfahrenflankiertwerden.KünftigsolldieFinanzverwaltungstärkerrisikoorientierterprüfen.ErgänzendwurdeeineNeuregelungbeidersteuerlichenAktivierungvonHerstellungskosteneingeführt.DamitwurdehartnäckigenVersuchenderFinanzverwaltungeinRiegelvorgeschoben,überVerwaltungserlassedenWert-ansatzvonhergestelltenGüternindenUnternehmens-bilanzenanzuhebenunddamit(anfänglich)höhereSteuerzahlungenzuerzwingen.

Pensionsrückstellungen

DieNiedrigzinsphaseführtzustarksteigendenPensions-rückstellungenindenHGB-Bilanzen.DochderStaatbeharrtdarauf,dassdieUnternehmeninderSteuerbilanzweiterhinmiteinemZinsvon5,5ProzentodersechsProzentkalkulieren.Folge:DieUnternehmensgewinnefallenfürdenFiskuskünstlichhochaus.BeiderHandels-bilanzhatderGesetzgeberwenigstenseinEinsehen.DeranzuwendendeZinsdarfab2016übereinengrößerenZeitraumalsbishergemitteltwerdenundsinktdamitlangsamer,wodurchdiePensionsrückstellungenwieder-um etwas langsamer ansteigen.

Sonderbetriebsausgabenabzug

MiteinerbesonderenGestaltungsvariantebeiderdeut-schenBesonderheitdessteuerlichenSonderbetriebs-vermögensistaufDrängenderLänderbaldSchluss.Mittelseines§4iEStGwerdenkünftigbestimmtegrenz-überschreitendeGestaltungenunterbunden,dieüberdasSonderbetriebsvermögeneinendoppeltenBetriebsaus-gabenabzugimIn-undAuslandzulassen.

Einkommensteuer-Entlastung

RechtzeitigzumWahljahrsenktdieKoalitiondieSteuern

docheinwenig.GemäßverfassungsrechtlichenVorgabensteigenGrundfreibetragundKinderfreibetragsowieKindergeld.FreiwilligpacktdieBundesregierunghingegendasThemakalteProgressionan.Für2017und2018wirdderEinkommensteuertarifetwasnachrechtsverscho-ben.WegendergeringenInflationfälltdieVerschiebungderEckewertemit0,73Prozent(2017)undweiteren1,65Prozent(2018)überschaubaraus.AlleMaßnahmenzusammenergebeneineEntlastungderBürgervonimmerhin6,3MilliardenEuro.

Doppelbesteuerungsabkommen

NimmtmandieverschiedenenArtenvonAbkommenzurVermeidungderDoppelbesteuerungundzumInformati-onsaustauschzusammen,umfasstdasdeutscheNetzwerkungefähr140Abkommen.Dasmussgepflegtwerden.2016betrafdiesu.a.VerträgemitArmenien,Australien,China,CostaRica,Israel,JapanunddenNiederlanden.

Betriebliche Altersvorsorge

FinanzministerWolfgangSchäuble(CDU)undArbeits-ministerinAndreaNahles(SPD)machendiebetrieblicheAltersvorsorgeattraktiver.Dazusollenu.a.BetriebsrentenvonGeringverdienernstärkerbezuschusstunddiesteuer-licheAbzugsfähigkeitvonArbeitgeberzahlungenindiebetrieblicheAltersvorsorgeverbessertwerden.DanebenwirddieRiester-Grundzulageangehoben.

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

DieimApril2016veröffentlichtenPanamaPaperssorgtenfürDiskussionen.BundundLändernverstän-digtensichaufdenEntwurfeinesSteuerumgehungs-bekämpfungsgesetzes.AufdeutscheBankenundderenKundenkommteinAnstiegderBerichtspflichtenzu.

Konstituierende Sitzung des Finanzausschusses im Paul-Löbe-Haus

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Hermann Gauß [email protected]

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22 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

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N achjahrelangemDisputüberdierigidenVorschrif-tenvon§8cKStGhatdasBundesfinanzminis-teriumimKabinetteinenGesetzentwurfzurEin-

führungeinesneuen§8dKStGverabschiedenlassen.DieNeuregelungsollesUnternehmenermöglichen,ihregrundsätzlichnach§8cKStGuntergehendenVerlustezubewahren,wennsiedenGeschäftsbetriebnacheinem„schädlichen“Anteilseignerwechselfortführen.DasGesetzwirdrückwirkendzum1.Januar2016inKrafttreten.ZuvorwarderVersuchderBundesregierunggescheitert,übereineSanierungsklauselim§8cKStGeineAusnahme-regelungzuerreichen;dieswurdevonderEuropäischenKommissionjedochalsunzulässigeBeihilfegewertet.DiesbezüglicheVerfahrensindnochbeimEuGHanhängig(sieheauchTax&LawMagazine3/2016).

Ausnahmen

Laut§8cKStGführteinBeteiligungserwerbvonmehrals25Prozentbzw.50ProzentbeieinerGesell-schaftgrundsätzlichzueinemquotalenbzw.vollstän-digenUntergangbestehenderkörperschaftsteuerlicherundgewerbesteuerlicherVerlustvorträge.AuchderZinsvortragi.S.d.§4hEStGistdavonbetroffen.EinzigeAusnahmezurVermeidungeinesVerlustuntergangs

bestehtderzeitbeimGreifenderKonzern-oderStille-Reserven-Klausel.Derneue§8dKStGsiehteinensoge-nanntenfortführungsgebundenenVerlustvortragvor.Körper schaften können danach die Nichtanwendung des §8cKStGbeantragen,wennsieihrenGeschäftsbetrieb weiterführen.

Bedingungen

AllerdingsistdamiteineReihevonVoraussetzungenverknüpft.DieKörperschaftmussseitihrerGründungoderzumindestseitBeginndesdrittendemschädlichenBeteiligungserwerbvorausgehendenVeranlagungszeit-raumausschließlichdenselbenGeschäftsbetriebunter-halten und diesen fortführen. Wie lange die Fortfüh-rungdesGeschäftsbetriebsdauernmuss,darübergibtderGesetzeswortlautkeineAuskunft.Derin§8dKStGdefinierteGeschäftsbetriebbestimmtsichnachqualitati-venMerkmalenineinerGesamtbetrachtung.Diesebein-halten insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oderProdukte,denKunden-undLieferantenkreis,diebedientenMärkteunddieQualifikationderArbeitnehmer.

Abgrenzungsprobleme

DerfortführungsgebundeneVerlustvortaggehtunterbzw.wirdgarnichterstgewährt,wennderGeschäfts-betrieb eingestellt wird. Aber nicht nur dann. Weitere schädlicheEreignissesinddas(auchnurzeitweise)RuhendstellendesGeschäftsbetriebs,dessenVerpach-tungoderdasZuführenzueinerandersartigenZweck-bestimmung.EbenfallsgehtderVerlustvortragverloren,wenndieKörperschafteinenzusätzlichenGeschäfts-betrieb aufnimmt, sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,dieStellungeinesOrganträgerseinnimmtoder auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter übertragen werden,diesiezueinemgeringerenalsdemgemei-nenWertansetzt.HierscheinenAbgrenzungsprobleme programmiert.

Miteinemneuen§8dKStGentschärftdie Bundesregierungdenrestriktiven§8c.

Verluste bewahren

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D ieBrüsselerKommissionhateinenneuenVer-suchgestartet,dasUnternehmensteuerrechtimEU-Raumzuharmonisieren.ZentralerBestand-

teildesam25.Oktober2016vorgestelltenVorschlagsistdieersteImplementierungsstufeeinerGemeinsamenKonsolidiertenKörperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage(GKKB).DieGKKBsollzunächstnuralsGKBohneKon-solidierungkommen.BetroffensindKonzernemiteinemkonsolidiertenJahresumsatzvonmehrals750MillionenEuro,welcheüberGesellschaftenoderBetriebsstätteninnerhalbderEUverfügen.AndereUnternehmenkönn-tensichdafürfreiwilligfüreinenMindestzeitraumvonfünf Jahren binden. Ansonsten würden die nicht optie-rendenUnternehmenderjeweiligennationalenSteuer-gesetzgebungdesAnsässigkeitsstaatsunterliegen.

F & E Sonderabzug

EinEU-weitesPrivilegsolldieFreistellungvonVeräuße-rungsgewinnenundGewinnausschüttungenausBeteili-gungen(mindestenszehnProzent)anKapitalgesell-schaftendarstellen.WeiterewichtigePunktesinddieEinführungeinerNotionalInterestDeduction,alsodemfiktivenZinsabzugbeimEigenkapital(s.Seite9),undeinerSonderabschreibungfürForschung&Entwicklung(F&E).LetzteresumfassteinenzusätzlichenF&E-Betriebs-ausgabenabzuginHöhevonstufenweise25Prozent,50Prozentoder100Prozent.Auchein(eingeschränkter)grenzüberschreitenderVerlustausgleichsollmöglichsein.GenerellistinBezugaufdieVerlustberücksichtigungeinunbegrenzterVortraggeplant,aberkeinRücktrag.

SolltesichdieStaatengemeinschafteinstimmigaufdie-senVorstoßzurGKBeinigen,müsstendieMitgliedstaatendieRichtliniebisEndeDezember2018innationalesRechtumsetzen,umeineAnwendungab1.Januar2019zugewährleisten.AnschließendwürdedieKommissioneineFolgerichtliniefüreineEU-weiteKonsolidierungderBemessungsgrundlagenmultinationalerUnterneh-men ausarbeiten. Mit einer Anwendung wäre frühestens abJanuar2021zurechnen.

ZusätzlichsiehtderaktuelleVorschlagderEU-Kommis-sioneineErgänzungzurbereitsverabschiedetenAnti-Steuervermeidungsrichtlinie(ATAD)imUmgang

mithybridenGestaltungenvor.ImDetail geht es um ein rechtliches Konzept,dasDrittstaatenfälleein-beziehtunddenAnwendungs-bereichaufweitereFormenhybri-derGestaltungen(u.a.hybridtransfersundhybridPEs)ausweitet.

AlsdrittenBestandteilenthältderVorschlagverpflichtendeStreit-beilegungsmechanismen. Dies gilt alsGegengewichtzudendiversenVerschärfungeniminternationa-lenSteuerrecht.ZudenwichtigstenNeuerungenzähltdieErweiterungaufallegrenzüberschreitendenSteuerangelegenheiten.WeiterePunktesindeinePflichtderbetei-ligtenStaaten,eineDoppelbesteue-rungzulösen,eineEinigunginner-halbvon15MonatenzuerreichenunddabeiauchalternativeStreit-beilegungsmechanismenzunutzen(z.B.Mediation).

Weiteres Verfahren

WährendeineUmsetzungzumUmgangmithybridenGestaltungenbiszum31.Dezember2018innationalesRecht(Anwendungabdem1.Januar2019)erfolgenwürde,wärendievorgesehenenStreitbeilegungs-mechanismenbereitsbiszum31.Dezember2017zuimple mentieren.

DieVorschlägederKommissiongehennunandasEU-ParlamentunddenEuropäischenRatzurweiterenAbstimmung.DieUmsetzungschancenderMaßnahmenaufEbenederEUsindderzeitschwereinschätzbar.Ins-besonderehinsichtlichderGemeinsamenBemessungs-grundlagegibteseinigeMitgliedstaaten,diediesenneuer-lichenVorstoßweiterhinstriktablehnen,wennauchdiedeutscheBundesregierungdieGKBgrundsätzlichbegrüßt.

DieEU-KommissionstarteteinenneuenAnlaufzurHarmonisierungdesSteuerrechts.

GKKB aus Brüssel

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N achvielenAnläufenhabensichdieBundesländeraufeineReformderGrundsteuerverständigtundEndeSeptembereinenentsprechendenGesetz-

entwurfaufdenWeggebracht.KerndesVorhabensistdieNeufassungdesBewertungsgesetzes.NeuesBewertungs-zielfürGrundvermögensolldersogenannteKostenwertsein.DabeidrohtdieGrundsteuer,dieaufMieterumlegbarist,inbegehrtenLagenbeträchtlichanzusteigen.NachdemVotumdesBundesratsübernimmtderBundestagdieweiterenBeratungen.Esgiltaberalsfraglich,obdasGesetzgebungsverfahrennochvorderBundestagswahlimSeptember2017abgeschlossenwerdenkann.

Öffnungsklausel für die Länder

DerKostenwertbildetdenInvestitionsaufwandfüreineImmobilieab.FürunbebauteGrundstückesollsichderKostenwertnachdenBodenrichtwertenbestimmen,fürGebäudenachgesetzlichfestgelegtenPauschalherstel-lungskosten.DieLänderstrebenzwareinebundeseinheit-licheRegelungan,diesesolljedocheineÖffnungsklauselfürlandesspezifischeMesszahlenbeinhalten.DerGesetz-entwurf sieht dementsprechend auch eine Änderung des

Grundgesetzesvor,umdemBunddieGesetzgebungs-kompetenzfürdieGrundsteuer–unddamitauchfürdiedazugehörendenBewertungsregelungen–ausdrücklichzuübertragen.DarüberhinaussollendieLänderdieMög-lichkeitbekommen,eigenelandesweitgeltendeSteuer-messzahlenfestzulegen.

Nicht belastungsneutral

InderGesetzesbegründungistzulesen,dassdieReformaufkommensneutralerfolgensoll.DerzeitfließendurchdieGrundsteuerrund13MilliardenEurojährlichindieGemeindekassen.Aufgrundderunterschiedlichenregio-nalenWertentwicklungenderImmobilienindenletztenJahrzehntendürfteaufkommensneutraljedochimEinzel-fall nicht unbedingt belastungsneutral bedeuten. Einer MehrbelastungeinzelnerEigentümerundMieterwirdeine entsprechende Entlastung anderer gegenüberstehen. DasistdieCruxdesgeplanteneinfachenBewertungsver-fahrens,daszwangsläufigaufPauschalierungensetzenmuss.DerGesetzentwurfseieinKompromisszwischenEinfachheitundGenauigkeit,betonendiefederführendenLänder Niedersachsen und Hessen.

Vernetzung der Behörden

DieReformsiehtvor,dassdieWertezukünftigallesechsJahrevondenzuständigenFinanzämternüberprüftundangepasstwerden(Hauptfeststellung).ZwischenzeitlicheWert-,Art-undZurechnungsfortschreibungensindeben-sowieNachfeststellungenvorgesehen.Umdenerheb-lichenVerwaltungsaufwandstemmenzukönnen,sollendieVerfahrenzurBewertungweitgehendautomatisiertwerden,z.B.durchdieVernetzungzwischendenBehör-denunddenZugriffderFinanzämteraufDatenbeständevonKataster-undGrundbuchämtern.Nebendengesetz-lichenGrundlagenerforderteinreibungslosesBewer-tungs-undBesteuerungsverfahrenfolglichauchdieÜber-windungverwaltungstechnischerHürden.

Berechnung

DamitdieturnusmäßigeÜberprüfungderBemessungs-grundlagejedochüberhauptdurchgeführtwerdenkann,istzunächsteineNeubewertungallerrund35Millionen

DieLändereinigensichaufeinenGesetzentwurf. DieReformsollab2027gelten.

Die Crux der Grundsteuer

2016 – 2027

2017 / 2018 AbschlussGesetzgebungsverfahren

vermutlicherstinnächster Legislaturperiode

2016 Gesetzentwurf

01.01.2022 ErsteHauptfeststellung;Steuerpflichtigemüssen

GrSt-Erklärungabgeben;automationstech- nischeVoraussetzungenfüreineAnwendbarkeit

desneuenBewertungsrechtsfrühestensab2023

2022 – 2026 EvaluierungderDatenausder1.Hauptfeststellung undAnpassungneuerMesszahlenundHebesätze; ParalleleAnwendungneuerundalterVorschriften

Ab 2027 ErhebungGrStaufBasis neuerGrunstückswerte

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Immobilienerforderlich.DieersteHauptfeststellungisterstmalsaufden1.Januar2022geplantunddürfteeini-geZeitinAnspruchnehmen.AberauchwenndieneuenWertevorliegen,ergibtsichdarausnochnichtautoma-tischdieHöhederneuenGrundsteuer.WiebisherwerdendiekünftigenWertemiteinergesetzlichfestgelegten(und–dannneu–ggf.aufLänderebeneabweichendfest-gelegten)Steuermesszahlmultipliziert.ErstaufdensichsoergebendenSteuermessbetragwirddannderjeweiligekommunaleHebesatzangewandt,umdietatsächlichzuzahlendeGrundsteuerzuermitteln.NachAbschlussdererstenHauptfeststellungwollendiePolitikerdieZeitbiszumJahr2026nutzen,umdieDatenzuevaluierenunddieMesszahlenundHebesätzeanzupassen.Ab2027sollendieFinanzämterschließlichdieGrundsteuernachdenneuenRegelnerheben.

Verfassungsfest ?

AmEndemussdieReformzeigen,obsiedieGrundsteuer-erhebungaufeinedauerhaftverlässlicheundverfas-sungsmäßigeGrundlagehebt-beinochvertretbaremVerwaltungsaufwand.SteuerexpertenundFachverbändekritisierendenAnsatz,dasGrundvermögennachdenKostenundnichtnachderLeistungsfähigkeitzubewer-ten.AufgrundderPauschalierungnachdenHerstellungs-kosten würden wichtige wertbestimmende Faktoren wieLage,Art,NutzungundmöglicherErtragnichtaus-reichendberücksichtigt.Typisierungführtohnehin

zwangsläufigzueinerUngleichbehandlung.ObdieseUngleichbehandlungdannsogroßist,dass(erneut)dieVerfassungswidrigkeitimRaumsteht,wirdsichwohlerstineinemJahrzehntzeigen.Dann,wenndieersteWert-feststellungunddieFeinjustierungdurchdieentsprechen-denAnpassungsfaktorennachdemneuenVerfahrenabgeschlossensind.Feststehtjedenfalls,dassessichbeidiesemReformvorhabenumeinMammutprojekthan-delt,dasfürdieSteuerpflichtigen,dieBeraterschaftunddieVerwaltungerstnachAbschlussdesGesetzgebungs-verfahrensrichtiginSchwungkommt.

Vorläufige Bescheide

SeitderBundesfinanzhof2014dasBundesverfassungs-gerichtgebetenhat,dieVerfassungsmäßigkeitderGrund-steuerzuprüfen,stehtdiePolitikuntererhöhtemHand-lungsdruck.DennLänderundGemeindenfürchten,dassdasBundesverfassungsgerichtdiederzeitgenutztenGrundvermögenswerteausdenvölligveraltetenHaupt-feststellungenzum1.Januar1964(West)bzw.1.Januar1935(Ost)nichtmehrakzeptierenwird.SolltendieKarlsruherRichterdieGrundsteuererhebungfürgrund-gesetzwidrigerklären,drohenSteuerausfälleinzweistel-ligerMilliardenhöhe.DerBundesfinanzhofhältdieVor-schriftenüberdieEinheitsbewertung(spätestens)abdemBewertungsstichtag1.Januar2009fürverfassungswid-rig.UnterVerweisaufdiesesVerfahrenerfolgtderzeitdieFeststellungvonEinheitswertenauchlediglichvorläufig.

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Dr. Heinrich Fleischer heinrich.fleischer @de.ey.com

Christian Schmidt christian.h.schmidt @de.ey.com

In Ballungsgebieten, hier Frankfurt, drohen Mehrbelastungen

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D ieUmlageausdemErneuerbare-Energie-Gesetz(EEG)steigtweiteran,imkommendenJahrauf6,88ct/kWh(2016:6,354ct/kWh).Fürenergie-

intensiveUnternehmendesproduzierendenGewerbesistesumsowichtiger,indenGenusseinerBegrenzungderEEG-Umlagezukommen.AllerdingshabensichdieAus-gleichsregeln geändert. Eine besondere Herausforderung fürantragstellendeUnternehmenistdieerstmaligmitdemAntragsjahr2016anzuwendendeDurchschnitts-strompreis-Verordnung(DSPV)vomvergangenenFebruar.ZubeachtenistauchdasEEG2017,dasbereitsbeieinerStromkostenintensitätvon14ProzenteineBegrenzungderEEG-Umlageerlaubt.HinzukommengeänderteDefinitionenzuUmwandlungenundNeugründungenvonUnternehmen.

Fiktive Kosten

FürdieErmittlungderStromkostenintensität(SKI)sindnicht mehr die tatsächlichen, sondern sogenannte maß-geblicheStromkostenrelevant.AusdenVollbenutzungs-stundenundderStrombezugsmengederAntragsabnah-mestellenergibtsicheinvorgegebenerStrompreis,dersichauseinerTabelledesBundesamtsfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle(BAFA)ablesenlässt.DiebisherigenErfahrungenfürdasBegrenzungsjahr2017zeigen,dasssichunternehmensspezifischeBesonderheiten–wiebei-spielsweisehoheNetzentgelte–nichtmehrwiebisheraufdieSKIauswirken.UmeinenWegfallderBegünstigungderEEG-Umlagezuvermeidenbzw.denEinstiegindieBesondereAusgleichsregelungzuerzielen,empfiehltsicheinregelmäßigesMonitoringvonStrompreisenund-verbrauch.

Gestaffelte Entlastungen

DieerforderlicheSKIhängtweiterhindavonab,obdasantragstellendeUnternehmeneinerBranchenachListe1odernachListe2derAnlage4zumEEGzuzuordnenist.DieHöhederBegrenzungwiederumhängtvonderSKIab.UnternehmennachListe1könneninZukunftschonbeieinerSKIvonmindestens14ProzenteinenAntragaufBegrenzungderEEG-Umlagestellen.DasantragstellendeUnternehmenmussdarüberhinausweiterdieübrigenVoraussetzungenerfüllen,u.a.einenStromverbrauchvonüber1GWhjeAbnahmestelle.KeineÄnderungenergebensichfürUnternehmennachListe1,dieeineSKIvonmindestens17ProzentaufweisenunddieübrigenVoraussetzungenerfüllen,derenEEG-Umlagegrundsätz-lichfürdenStromanteilüber1GWhauf15ProzentderregulärenEEG-Umlagebegrenztwird.DiesgiltauchfürUnternehmennachListe2derAnlage4EEG,dieeineSKIvonmindestens20Prozentaufweisen.

Leichtere Umwandlung

DieengeDefinitionvongesellschaftlichenUmwand-lungenführtebeimEEGbisherdazu,dassAssetDeals,bei denen nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Wirtschaftsgüterübertragenwurden,zumTeilnichtalsUmwandlungzuqualifizierenwaren.Dieskonntezu

EnergieintensiveUnternehmenmüssensichauf ÄnderungenbeiderBegrenzungderEEG-Umlage einstellen.

Neue Regeln bei den Erneuerbaren

2010

2,05

3,59

2012

6,4

2014

6,35

2016

3,53

2011

5,28

2013

6,17

2015

6,88

2017Quelle: Bundesnetzagentur

Entwicklung der EEG-Umlage ( Ct / kWh )

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einerAblehnungdesAntragsaufBegrenzungderEEG-Umlageführen.NunhatderGesetzgeberdieDefinitionmodifiziert.Esistdanachnichtmehrerforderlich,dassbeiderSingularsukzessionsämtlicheWirtschaftsgüterübergehen.Nunmehrreichtesaus,wennjeweilsdiewirt-schaftlicheundorganisatorischeEinheitdesUnterneh-mensoderselbstständigenUnternehmensteilsnachderÜbertragungnahezuvollständigerhaltenbleibt,umdieEEG-Umlagenentlastungzubehalten.Wiebishermusszwischeneineridentitätswahrendenundnichtidentitäts-wahrendenUmwandlungunterschiedenwerden.Jenach Ergebnis kann bei der Antragstellung dann auf die historischenDatendesumgewandeltenUnternehmenszurückgreifen,oderesmusseinRumpfgeschäftsjahrgebildet werden.

Pacht- und Mietmodelle raus

ImRahmenderDefinitionder„neugegründetenUnter-nehmen“konntedasneueBetriebsvermögenbisherdurchErwerb,PachtoderLeasingvonVermögens-

gegenständen geschaffen werden. Folglich konnte sich einUnternehmenauchdannalsneugegründetqualifizie-ren,wennimErgebniseineGesellschaftz.B.einenPro-duktionszweigausgliederteunddasproduzierendeUnter-nehmenausschließlichüberPacht-undLeasingverträgenmitdennotwendigenGerätenundMaschinenausgestat-tetwurde.DerGesetzgeberhatdieDefinitionder„neugegründetenUnternehmen“dahingehendgeändert,dassneueBetriebsmittelvorliegen,„wenneinUnternehmenohneSachanlagevermögenneuesSachanlagevermögenerwirbtoderschafft“.DieneueDefinitionkannsichnachteiligaufsolcheUnternehmenauswirken,dieauf-grundeinesreinenPacht-oderMietmodellswederalsneugegründetesUnternehmennochalsUmwandlungimSinnederEEGangesehenwerden.Umstrukturierungen,beidenendasneueUnternehmendaswesentlicheSach-anlagevermögenerwirbtund/oderschafftunddarüberhinausauchSachanlagevermögenpachtetoderleast,dürftenauchweiterhinalsneugegründeteUnternehmenangesehenwerden–soweitsiedieweiterenKriterienderDefinitiondesneugegründetenUnternehmenserfüllen.

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Dr. Christian Hampel christian.hampel @de.ey.com

Stefan Neubauer stefan.neubauer @de.ey.com

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Das BVerfG urteilte über in der Türkei erzielte Einkünfte

D oppelbesteuerungsabkommen(DBA)sollendurcheineZuweisungdesBesteuerungsrechtsaneinenderVertragsstaatenverhindern,dassEinkünfte

doppeltbesteuertwerden.DerdeutscheGesetzgeberwillaberauchverhindern,dassEinkünftegarnichtbesteuertwerden.Dafürgibtessogenannte„subjecttotax“-Klau-seln:EineimDBAfestgelegteFreistellungvonEinkünftenaus nichtselbstständiger Arbeit greift in Deutschland z.B.nicht,wennbestimmteNachweisefüreineBesteue-rungodereinenBesteuerungsverzichtdesanderenVer-tragsstaates nicht erfüllt werden. Darüber gab es immer wiederAuseinandersetzungenundauchdasBundes-verfassungsgericht(BVerfG)beschäftigtesichzuletztmitdiesemThema.

Gleichrangige Regeln

BeidemVerfahreninKarlsruhegingesumgemeinsamveranlagteEheleute,beidenenderMannteilsinDeutsch-land,teilsinderTürkeiEinkünfteausnichtselbstständigerArbeiterzielte.DieKlägerbeantragten,diedorterzieltenEinkünfteentsprechenddenRegelungendesimStreit-

jahr(2004)nochgeltendendeutsch-türkischenDBAvon1985steuerfreizubelassen.Dasiejedochnichtent-sprechend§50dAbs.8Satz1EStGnachgewiesenhat-ten,dassdieinderTürkeierzieltenEinkommensbestand-teiledortversteuertwordenwarenoderdieTürkeiaufdieBesteuerungverzichtethatte,behandeltedasFinanz-amtdengesamtenBruttoarbeitslohnalssteuerpflich-tig.DasBundesverfassungsgerichtsiehtnun–andersalsderBundesfinanzhofinseinemVorlagebeschluss–keineverfassungsrechtlichenBedenkengegenübereinemsol-chenRückgriffdesdeutschenSteuergesetzgebers.NachAnsichtdesGerichtshabendieDBA-Regelungendenglei-chenRangwiedieeinfachgesetzlichenRegelungenderdeutschenSteuergesetze.Damitkönnensieauchdurchspätere,ihnenwidersprechendeBundesgesetzeverdrängtwerden(BVerfG-Beschlussvom15.Dezember2015,2BvL1/12).

Offene Fragen

DerBFHhatsichdieKarlsruherAusführungennunzueigengemachtund§50dAbs.8EStGauchfüranwend-barerklärt,wenndieserFälleeineszeitlichnachge-lagertenDBAbetrifft(BFH-Urteilvom25.Mai2016,IR64/13).DasbeantwortetabernichtalleFragen.Abzu-wartenbleibt,wiedasBVerfGdienochanhängigenVer-fahrenzuebenfallsinKonkurrenzzuDBA-RegelungenstehendenVorschriftenentscheidet.Sostehender-zeitdie„switchover“-Klausel(WechselvonderFreistel-lungs-zurAnrechnungsmethode)des§50dAbs.9EStGalsauchdieRegelungdes§50dAbs.10EStGaufdemverfassungsrechtlichenPrüfstand.Spannenddürfteauchsein,wiedasBVerfGsolcheRegelungenimKontextmitDBA-Regelungensieht,dieselbstbereitsRückfallklauselnenthalten.EingenauerBlickaufdieAnwendungdeut-scherRückfallklauselnbzw.Treaty-Override-Regelungenlohntdaher.BetroffeneSteuerpflichtigesollteninsbeson-derevordemHintergrunddernochanhängigenVerfah-ren ihre Fälle weiter offen halten.

KarlsruhedecktdasdeutscheBesteuerungsrechtfürEinkünfteimAuslandungeachtetanderslautenderDBA.

Der lange Arm des Fiskus

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A ufInitiativedesBundesratsist§50iEStGerneutaufdengesetzlichenPrüfstandgekommen,umdessenüberschießendeWirkungzubegrenzen.

DerheftigumstritteneParagrafzurWegzugsbesteuerungwarerstvorgutdreiJahreneingeführtworden,nachdemderBundesfinanzhofzuderAnsichtgelangtwar,Deutsch-landverlieredasBesteuerungsrechtaufbestimmteEin-künfte,dieeinimDBA-AuslandansässigerGesellschafterauseinernichtoriginärgewerblichenPersonengesell-schaft(§15Abs.3EStG)erzielt.

MitderNeufassungvon§50iEStGsolldieAnwendungaufFällebegrenztwerden,indenenderAusschlussoderdieBeschränkungdesBesteuerungsrechtsDeutsch-landsvordem1.Januar2017eingetretenist.Fürspäte-reVorgängesollendieallgemeinenEntstrickungsregelngelten.FürGesellschaftervonPersonengesellschaften,diebereitsnach§50iEStGinfiziertsind–alsodurchÜber tragungen oder Überführungen bestimmter Wirt-schaftsgütervordem29.Juni2013–istdiesohneBedeutung,dadieVerstrickungnach§50iAbs.1EStGbestehen bleibt.

Generationenwechsel wird einfacher

FürbetroffeneGesellschafteristnunwichtigzuwissen,dassderAnwendungsbereichvon§50iAbs.2EStGinseiner Neufassung deutlich entschärft wird. Lediglich bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft sind abwei-chendvon§20UmwStGWirtschaftsgüterundAnteilei.S.v.§50iAbs.1EStGmitdemgemeinenWertanzu-setzen,soweitdasdeutscheBesteuerungsrechtfürdieGewinnebeschränktist,dieausderVeräußerungderimWege der Einbringung erhaltenen Anteile resultieren. ReineInlandssachverhaltewerdensomitausdemAnwen-dungsbereichdes§50iEStGausgenommen.

DieNeufassungvon§50iAbs.2EStGreduziertdiederzeitigeRechtsunsicherheitbeiderÜbertragungvonGesellschaftsanteilenimWegederGenerationennach-folge.DasgiltetwafürdieÜbertragungvonPersonen-gesellschaftsanteilen auf eine inländische Familien stiftung. DarüberhinausbestehtfürbetroffenePersonengesell-schaften, bei denen eine Anteilsübertragung auf ein im DBA-AuslandansässigesFamilienmitgliedgeplantist,

nachderEntschärfungderVorschriftdieMöglichkeit,dieVerstrickunggemäߧ50iEStGüberdensogenanntenStrukturwandel,d.h.dieAnreicherungderPersonen-gesellschaftmitoriginärgewerblichenTätigkeitenherbei-zuführen,umsodieWegzugsbesteuerungzuvermeiden.

Abstimmung mit dem Fiskus

DievorherigeAbstimmungmitderFinanzverwaltung,insbesondereüberdieEinholungeinerverbindlichenAuskunft, ist dennoch auch künftig geboten. Dies gilt insbesonderebeikomplexerenUmwandlungs-undÜbertragungsvorgängenundÜbertragungenaufgemein-nützigeStiftungen.Nichtzuletztdeshalb,weilneben§50iEStGdieweiterenEntstrickungsvorschriftendesdeutschenSteuerrechtsimjeweiligenEinzelfallzuberück-sichtigen sind.

LautGesetzentwurfsolldieNeufassungvon§50iEStGabdem1.Januar2017inKrafttreten.§50iAbs.2EStGin der bisherigen Fassung soll durch den neugefassten Absatz2rückwirkendersetztwerdenunderstmalsfürEinbringungengelten,beidenenderEinbringungsvertragnachdem31.Dezember2013geschlossenwurde.

DieüberschießendeWirkungderWegzugsbesteuerungsollbegrenztwerden.

Wenn der Nachwuchs von Unternehmerfamilien im Ausland studiert, kann das gravierende Steuerfolgen haben ( Foto : Standford University )

Entschärfung des § 50i EStG

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Sven Oberle [email protected]

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30 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

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E isenschmittisteineidyllischeGemeindeinderEifel.Leidergehtesauchdigitalbeschaulichzu.Mobil-funkempfangbestehtnurinwenigenOrtsteilenvon

Eisenschmitt,undwerdasInternetnutzenmöchte,solltebeieinerGeschwindigkeitvoneinemMegabitproSekun-deetwasmehrZeitfürseineOnline-Aktivitäteneinplanen.FürdigitalabgehängteRegionengibtesjedochver-schiedeneFörderprogramme.„WirschließendieweißenFleckenaufderLandkarte“,sagtederBundesministerfürVerkehrunddigitaleInfrastruktur,AlexanderDobrindt(CSU),alser2015dasBundesförderprogrammfürdenBreitbandausbauvorstellte.DasmittlerweilevierMilliar-denEuroschwereProgrammsollinsbesondereRegionenunterstützen,indenensichderNetzausbauprivatwirt-schaftlichnichtrechnet.Zielistes,bis2018OrtewieEisenschmittdeutschlandweitmiteinerzukunftsfähigenBreitbandinfrastrukturzuversorgen.

Komplexe Anträge

DiepolitischenWeichenfüreinenflächendeckendenBreitbandausbausindsomitgestellt.Nur,welchekleineKommunehatdieKapazitätenunddasKnow-how,umerfolgreichamFörderprogrammteilzunehmen?KomplexeAntragsphasen,eineunzureichendeAufklärungderbei-hilferechtlichenAspekteundRechtsunsicherheitbezüg-lichderNachweispflichtenfürZuwendungsempfängerundBegünstigtestellenmomentandiegrößtenHürdendar.Erschwerendhinzukommt,dassfürjedenSchrittdesFörderablaufs–vomMarkterkundungs-undInteressen-bekundungsverfahrenüberdenAufrufzumTeilnahme-wettbewerb,Teilnahmeantrag,VerhandlungsverfahrenbiszumKooperationsvertragsschlussundVerwendungs-nachweis–verlässlicheBest-Practice-Ansätzefehlen.InsbesonderediebilateraleKooperationsvertragsgestal-tungwirftimmerwiedereinzelfallspezifischeförder-undbeihilfenrechtliche Fragestellungen auf.

VieleOrtesindinDeutschlandnochvomBreitbandabgeschnitten.Förderanträgesindkompliziert, EY bietet hier Hilfe.

ERROR 404 in Eisenschmitt

Koreaner vornDurchschnittlicheVerbindungsgeschwindigkeitderInternetanschlüssein ausgewähltenLändernim2.Quartal2016,inMbit/s

Quelle:Statista2016

Foto

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NOR2.

DEU24.

FRA48.

GBR20.

USA17.

SGP8.

LVA7.

FIN6.

CHE5.

SWE4.

HKG3.

KOR1.

20,1

19,5

18,8

18,3

17,6

17,5

17,2

15,3

15

14,1

9,6

27

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31EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

TAX

Hilfestellung

EYbietetdeshalbeineFördermittelberatungspeziellfürdenBreitbandausbauan.DieBetreuungderMandantenbeschränkt sich nicht auf die Fertigstellung der Antrags-unterlagen,sondernerstrecktsichaufalleProjektphasen.DieBeratungsleistungenumfassenRisikoanalysen,Compliance-Leitfädenundinsbesonderedieförder-undbeihilfenrechtlicheBeratungimnationalenundeuropä-ischenKontext.

Verschiedene Programme

NichtnurdieBundesregierungfördertdenBreitband-ausbau.AuchaufEuropa-undLandesebenestehenMittelfürdenBreitbandausbauinländlichenRegionenbereit.WichtigsindvorallemdieBreitbandrichtlinienderLänder,Landeshaushaltsordnungen(LHO)sowiedieGRW-Landes-richtlinien(Gemeinschaftsaufgabe„VerbesserungderregionalenWirtschaftsstruktur“)sowiedieGAK(Gemein-schaftaufgabe„Agrarstruktur&Küstenschutz“)unddieEU-Breitbandleitlinie.

Wirtschaftlichkeitslücke

NebenderVielfaltanFördertöpfengibtesaucheineRei-hevonFörderformen.HieristimWesentlichenzwischendemWirtschaftlichkeitslückenmodell(Zuschussmodell)unddemBetreibermodellzuunterscheiden.Beierste-remmussderNetzbetreibereineWirtschaftlichkeitslückenachweisen.AnschließendplanenGebietskörperschaftundNetzbetreibergemeinsamdenpassivenNetzausbau.DenZuschussreichtindiesemModelldieGebietskörper-schaftandenNetzbetreiberweiter.DurchAusgleichderWirtschaftlichkeitslückeerwirbteineGemeindejedochkeinerleiEigentumandervondemNetzbetreibererstell-tenInfrastruktur.DerNetzbetreiberverpflichtetsichimGegenzugzueinemoffenenunddiskriminierungsfreienNetzzugangzumarktüblichenKonditionen.

Betreibermodell

DanebenstehtdasBetreibermodell.HierübernimmtderNetzbetreiberimAuftragundaufRechnungeinerGebietskörperschaftdiePlanungunddenBaudespassi-venBreitbandnetzes.DieKommuneistEigentümerdes

BreitbandnetzesundverpachtetesandenNetzbetreiber.MitdenPachterlösenrefinanziertdieGebietskörperschaftdieFremdmittelfürdaspassiveBreitbandnetz.DerNetz-betreiberbetreibtdaspassiveBreitbandnetz,dasheißterplant,investiertundunterhältauchdieaktiveNetz-Infrastruktur.DieKostenhierfürundfürdiePachterwirt-schaftetderNetzbetreiberausdemvonihmzuorgani-sierenden Endkundengeschäft.

EsisteinmühsamerWegfürGemeindenwieEisenschmittindiedigitalisierteWelt.EYGlobalR&DandInnovationServicesstehtsowohlIhnenalsauchdenausbauendenTelekommunikationsunternehmenbeijedemSchrittdesFörderverfahrenszurSeite,umdieDigitalisierungförder-undbeihilfenrechtskonformimSinnederjeweiligenFörderprogrammevoranzutreiben.

Ihre Ansprechpartner

Frank Burkert [email protected]

Felix Hage [email protected]

Philipp Moennig philipp.m.moennig @de.ey.com

Quelle: BundesministeriumfürVerkehrunddigitaleInfrastruktur

>95–100

>75–95

>50–75

>10–50

0–10

DieLandkartezeigt,wievielProzentderrheinland-pfälzischenHaushalteübereinenZugangzumBreitbandnetzmitmindestens30Mbit/sverfügen.

Eisenschmitt

Mainz

Koblenz

Trier

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32 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

TAX

E inVorsteuerabzugsetztgrundsätzlichvoraus,dassdasUnternehmeneineRechnungerhaltenhat,dieallenformellenAnforderungendes§14Abs.4

UStGgenügt.FehlteinePflichtangabeinderRechnung–beispielsweisederLeistungszeitraum–,kanndasUnter-nehmendenVorsteuerabzugnichtgeltendmachen.NachKorrekturderfehlerhaftenRechnungistderVorsteuer-abzugletztlichaberdochmöglich.AllerdingsbleibtdieFrage,obeinesolcheKorrekturaufdenZeitpunktzurückwirkt,indemeinUnternehmendieursprünglichfehlerhafteRechnungerhalten hat, oder nicht.

Diese anscheinend neben-sächliche Frage ist für UnternehmenvongroßerBedeutung.DennwenndieRech-nungskorrektur nicht zurückwirkt,ver-schiebtsichdasRechtaufVorsteuerabzugindenjenigenVeran-lagungszeitraum,indem sie korrigiert wird. TypischerweisefallenfehlerhafteRechnungenabererstineinerBetriebs-prüfungauf,undzwarfürVer-anlagungszeiträume,diemehrereJahrezurückliegen.DieRechnungskor-rekturwirdsomiterstdann–Jahrespäter–vor-genommen.WirktdieRechnungskorrekturabernichtindenzurückliegendenVeranlagungszeitraumzurück,fal-lenZinseninHöhevonsechsProzentproJahraufdieversagteVorsteueran,obwohlderVorsteuerabzugletzt-lichdochgewährtunddadurchlediglichzeitlichverscho-ben wird.

Zwei Urteile aus Luxemburg

DiedeutscheRechtsprechungunddieFinanzverwaltunghalten bislang eisern daran fest, dass eine rückwirkende Rechnungskorrekturnichtmöglichist–zulastenderUnternehmen.DerEuropäischeGerichtshofhatdieser

RechtsauffassungnuneineAbsageerteilt(EuGH-Urteilvom15.September2016,C-518/14,RechtssacheSena-texGmbH).StattdessenbejahtderEuGHdieRückwirkungeinerRechnungskorrektur.UndergehtnocheinenSchrittweiter.IneinemweiterenUrteilstelltderEuGHklar,dassdieFinanzverwaltungdieBerechtigungzumVorsteuer-abzugnichtalleinanhanddesRechnungsdokumentsprü-fendarf.ErfülltdieRechnungnichtsämtlicheformelleVoraussetzungen,mussdieFinanzverwaltungauchent-

sprechende Erkenntnisse berücksichtigen, dieihrausanderenQuellenvorliegen

(EuGH-Urteilvom15.September2016,C-516/14Rs.Barlis).

GelingtdemSteuerpflich-tigensomiteineRech-

nungskorrektur nicht, kann er stattdessen auchversuchen,diefehlendenInformatio-nen–wiebeispiels-weise Leistungs-beschreibung oder Leistungsdatum–anhand anderer Nach-

weisezubelegen.

Eingangsrechnungen prüfen

Noch nicht klar ist, ob und wieweit diedeutscheFinanzverwaltungdie

AnwendungdieserUrteileallgemeinzulassenodernichtzulassenwird.ZumindestdienationaleRecht-sprechung dürfte ihre bisherige Auffassung nun aufge-ben.BetroffeneUnternehmenkönnensichjetztdirektaufdieEuGH-Urteileberufen.SiegebenaberkeinenAnlasszurSorglosigkeitbeiderPrüfungvonEingangs-rechnungen.DennbeideEntscheidungenausLuxemburgsetzenvoraus,dasseineRechnungvorliegt.InsofernwirddieFrageanBedeutunggewinnen,wiefehlerhaftein Abrechnungsdokument sein darf, ohne dass es seine Eigenschaftverliert,eineRechnungzusein.SoferndieFinanzverwaltungsichderRechtsprechungdesEuGHnichtohneweiteresanzuschließengedenkt,istzuerwarten,dasssieihrenWiderstandmitdieserFrageansetzenwird.

FälltdemBetriebsprüfereinefehlerhafteRechnungauf,istderVorsteuerabzugungültig.Dasgehtsonicht,urteiltderEuGH.

Rückwirkender Abzug trotz Fehler

Ihre Ansprechpartner

Peter Schilling [email protected]

Hans-Hinrich von Cölln [email protected]

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33EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

TAX

M itdemInkrafttretendesUnionszollkodexzum1.Mai2016stellendieBehördenzusätzlicherechtlicheAnforderungenanZugelasseneWirt-

schaftsbeteiligte.BeiderpraktischenUmsetzungdurchdieEU-ZollbehördensindindesnochzahlreicheFragenoffen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über wich-tigeÄnderungen:

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte(bzw.derAntrag-steller)mussnachweisen,dassdiefürdieZollabwicklungimUnternehmenzuständigePersonentwedereineprak-tischeErfahrungvonmindestensdreiJahrenaufweistodereinezollrelevanteBefähigung,dievomEuropäischenKomiteefürNormungzertifiziertwurde.AußerdemsindWeiterbildungsmaßnahmenindiesemBereicherforderlich.

Es dürfen keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften bzw.keineWirtschaftsstraftatenvorliegen.NeuerdingskönnenauchVerstößegegenallgemeinesteuerrechtlicheRegelungen,dienichtimZusammenhangmitderZoll-abwicklungstehen,odersonstigeStraftatenimZusam-menhangmitderwirtschaftlichenTätigkeitdesUnterneh-mensdazuführen,dassdieBewilligungalsZugelassenerWirtschaftsbeteiligterausgesetztbzw.widerrufenwird. InVerbindungmitdemkürzlichergangenenErlassdesBundesfinanzministeriumszurAuslegungvon§153AObeiKorrekturmeldungenzurAbgrenzungvonstrafbe-freiendenSelbstanzeigenistdieseinweitererAnlass,diebetrieblicheOrganisationimBereichZoll,ExportkontrolleundAußenhandelinsgesamtprofessionellaufzustellen.UnternehmensolltendieZoll-undAußenhandels-abwicklung(inkl.derExportkontrollabwicklung)inihreTaxComplianceManagementSystemeintegrieren.

DerUnionszollkodexsamtBegleitrechtsaktenbeinhal-tetunzähligezollverfahrensrechtliche Neuregelungen. FürdieComplianceistesunerlässlichfürUnternehmenimDetaildieneuenAnforderungenzuerarbeiten,damitdiebetrieblicheZollabwicklungentsprechendangepasstwerdenkann.EinigeRegelungenhabenherausgehobeneBedeutungfürAEO’s,dadiesebeimZollbesondersimFokusstehen.Dazugehörtu.a.dieAufnahmevonRege-lungeninsZollrecht,diesichinDeutschlandinhaltlichin

denGrundsätzenzurordnungsgemäßenFührungundAufbewahrungvonBüchern,AufzeichnungenundUnter-lagen(inelektronischerFormsowiezumDatenzugriff)(„GoBD“)wiederfinden.DieGoBDwarendurchdeutscheZollbeteiligtezwarauchinderVergangenheitschoneinzuhalten,erhaltennunabersehrvielmehrAufmerk-samkeitdurchdieZollverwaltung.DiesisteinewichtigeTrendwende,dennnachunsererBeobachtungsindvieleUnternehmenhieraufaktuellnichtvorbereitet.

DievonderEU-Kommissionunlängstebenfallsveröffent-lichten aktualisierten AEO-GuidelinesdienenderZoll-verwaltungunddenWirtschaftsbeteiligtenalswichtigeOrientierungshilfe,welcheStandardszurErfüllungderAEO-Bewilligungskritierenerwartetwerden.

Zollprüfungen

BeiAEO-Bewilligungen,dievordem1.Mai2016erteiltwurden,müssensichUnternehmenbisspätestens1.Mai2019einerNeubewertungnachdemUnionszoll-kodexunterziehen.NeubewilligungenwerdenseitdiesemMaibereitsnachdenMaßgabendesUnionszoll-kodexerteilt.EineVielzahlanVeränderungengiltaller-dingsabsofortauchfüralleBestands-AEO(VerschärfungderAEO-Guidelines,zollverfahrensrechtlicheÄnderun-gendurchdenUZK,stärkererFokusaufGoBD).NacherstenPraxiserfahrungenforderndiesspeziellgeschul-teZollprüferauchein,selbstwennsiedenUnternehmeninderRegelnochZeitfürnotwendigeProzess-undIT-Anpassungengewähren.

SchärfereEU-BestimmungenzwingenUnternehmenzumHandeln,umihrenAEO-Statuszubewahren.

Neuer Unionszollkodex

Ihr Ansprechpartner

Richard J. Albert [email protected]

DasZertifikatals„ZugelassenerWirtschaftsbeteiligter“( Authorized  Economic Operator – AEO )erleichtertUnternehmendieTeilnahmeaminternationalenWarenverkehr.AEO-UnternehmenwerdenvondenZoll-behördenineinegeringereRisikoklasseeingestuftundentsprechendseltenerkontrolliert.FüralleUnternehmenmithohenImport-undExport-volumen,komplexenZollverfahrenodereinemaufschnellenLieferungenberuhendenGeschäftsmodell(z.B.ErsatzteilefürMaschinen,Pharma-zeutika,Internet-Versandhändler)istdieAEO-BewilligungdefactoeinezwingendeVoraussetzung.IneinigenBranchenwieAutomotiveundLogistikistdieBewilligungalsZugelassenerWirtschaftbeteiligtermittler-weileIndustriestandard.

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34 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

TAX

D erDudendefinierteineLizenzalseinegegenGebührerteilterechtskräftigeGenehmigung,eineHandlungvorzunehmen,dieohnedieLizenzver-

botenwäre.BeieinigenBetriebsprüfernvariiertaller-dingsdiezugehörigesteuerlicheRechtsauffassung.BeiInbound-Fällen–mitausländischerMuttergesellschaft–vertretenBetriebsprüferregelmäßigdenStandpunkt,dassLizenzgebührennursehreingeschränktverrechen-barsind.DemgegenüberwirdinOutbound-Fällen–mitinländischerMuttergesellschaft–gefordert,dassLizenz-gebührenzuverrechnensind.BesondershäufigkommtdiesinderPraxisdannvor,wennesumdieNutzungdesKonzernnamensgeht.DieseArtderRechteüberlas-sungerfolgtinallenKonzernendieserWelt.

Üblicher Satz

DieBetriebsprüfungginginderVergangenheitinderRegelohnenähereBegründungdavonaus,dassdieinländischenWort-undBildmarkenwerthaltigsind.OhnedetaillierteBerechnungenkamendiePrüferüblicher- weisezudemSchluss,dasseinLizenzsatzzwischen0,5undeinemProzentderNettoumsatzerlöseangemessenist.InBezugaufdiemangelndeBerechnungberiefensichdieBetriebsprüferaufihreSchätzungsbefugnisnach§162Abs.3AO,weilfürdieunentgeltlicheNamens-überlassunginderRegelkeineVerrechnungspreisdoku-mentationi.S.v.§90Abs.3AOerstelltwurde.

Neue Rechtsprechung

DemhabendieMünchnerRichternuningewisserWeiseeinenRiegelvorgeschoben.SieurteiltenübereinenFallfürdieVeranlagungszeiträume2004bis2006,dassdieErlaubnisfüreineNamensnutzungimKonzern(alsGegenstandeinergesellschaftsvertraglichenVereinba-rung)keineGeschäftsbeziehungzwischennahestehen-denParteienentstehenlässt(BFH-Urteilvom21.Januar2016,IR22/14).D.h.,dieunentgeltlicheÜberlassungeinessolchenMarkenzeichensstelltindiesemFall–mangelsLeistungsaustausch–keinedokumentations-pflichtigeGeschäftsbeziehungdarundrechtfertigtinso-fernauchkeineAnpassungdurchdieBetriebsprüfung.

NachAnsichtdesBFHistesvielmehrentscheidend,obdiemitderEinräumungverbundenenbesonderenundmarktfähigenSchutzrechtegeeignetsind,zurAbsatz-förderungbeizutragen(sieheauchTax&LawMagazine3/2016).

Fazit :InZukunftwirdesfürdieBetriebsprüfererforder-lichsein,einegeschäftsförderndeWirkungnachzuweisen,diesichausderBenutzungdesKonzernnamensunddesFirmenlogosalsWarenzeichenfürdiezumVerkaufangebotenenProdukteergibt.

Betriebsprüfermüssenkünftigeineetwaige geschäftsfördernde Wirkung nachweisen.

Was nützt der Name ?

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35EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

TAX

K onzernumstrukturierungensindstetseinbelieb-tesPrüfungsthema.NunrückenEinbringungenindenbesonderenFokusderBetriebsprüfer.Wird

einBetrieboderTeilbetriebodereinMitunternehmer-anteilineineandereGesellschafteingebracht,versagtdieBetriebsprüfungneuerdingsdenBetriebsausgabenabzugderdamitinZusammenhangstehendenKosten.

Dasliegtvorallemdaran,dasswederderGesetzgebernochdieFinanzverwaltungbishereindeutigdefinierthaben,welchekonkretenKostenabzugsfähigsindundwelche nicht.

BegrifflichgehörenzudenEinbringungskostenalleAuf-wendungen,dieineinemVeranlassungszusammenhangmitderEinbringungstehen.DiessindzunächsteinmalBeratungsgebührenzurKlärungzivil-bzw.steuerrecht-licherFragen,Notar-undRegistergerichtskostenfürdieEinbringungalssolche,aberauchGebührenfürdieEinholungeinerverbindlichenAuskunftoderKostenfürdie Erstellung eines Wertgutachtens.

NebenderinhaltlichenZuordnungsolcherAufwendungenistdarüberhinauszuentscheiden,obdieEinbringungs-kosten dem übertragenden oder dem über nehmenden Rechtsträgerzuzuordnensind.BeimübertragendenRechtsträgeristdieAbzugsfähigkeitderKostenalssofor-tigeBetriebsausgabebislangwenigumstritten.GestrittenwirdinBetriebsprüfungenaberzunehmendüberdieAufwendungen,diedemÜbernehmerzuzurechnensind.

DiesteuerlicheZurechnungvonEinbringungskostenistimGesetznichtausdrücklichgeregelt,sodasseineZuordnungimerstenSchrittnachallgemeinenKriterien

vorzunehmenist.FührenRechts-undSteuerberatungzudenallgemeinenRahmen-bedingungen(vorderEin-bringung)zuBeratungskosten,solltendieseGebührendemEinbringendenzuzuordnenundalsBetriebsausgabesofortabziehbarsein.DemÜbernehmer dagegen soll-tendemgegenüberRechts-undSteuerberatungskostenzudenAuswirkungenbeiderübernehmendenGesell-schaftzugeordnetwerden.EbensoGutachterkostenfürdenWertansatzbeiderübernehmendenGesell-schaftsowiedieGrund-erwerbsteuer für übertra-genesGrundvermögen.

DerÜbernehmermussineinemzweitenSchritteineweitereAufteilungvornehmen–undzwarzwischenobjektbezogenenundnichtobjektbezogenenKosten.SogenannteobjektbezogeneKostensindinderSteuer-bilanzzuaktivierenundüberdieZeitabzuschreiben,nichtobjektbezogeneKostenstellendagegeneinesofortabzugsfähigeBetriebsausgabedar.SpätestensandieserStelleistStreitmitderBetriebsprüfungvorprogrammiert.

NimmtderSteuerpflichtigeeineunzutreffendeKosten-zuordnungvor,z.B.zulastenderübernehmendenKapitalgesellschaft,drohtinderBetriebsprüfungeineEinkommenskorrekturdurcheineverdeckteGewinnaus-schüttung. Darüber hinaus kann eine unsachgemäße KostenübernahmevereinbarungdurchdenÜbernehmernebenderGewährungneuerAnteileeinesonstigeGegenleistungdarstellen–mitdenvomUmwStGvor-gesehenenRestriktionen.

DerFiskushatoftandereVorstellungenzurAbziehbarkeitvonEinbringungskosten.

Einbringungskosten geltend machen

Controversy

BeiEinbringungensolltendieBeteiligtenfrüh-zeitigaufeinemöglichstzutreffendeZuordnungachten und dies entsprechend dokumentieren. DieZuordnungbleibtjedochtrotzgrößtmöglicherSorgfaltimEinzelfallangreifbar.Wünschens-wertwäreninsofernklareRegelungenderFinanz-verwaltung.

Ihre Controversy- Ansprechpartner

Dr. Jürgen Schimmele juergen.schimmele @de.ey.com

Alexander Vetten alexander.vetten @de.ey.com

Mögliche Einbringungskosten im Überblick• BeratungshonorarezurKlärung zivil-bzw.steuerrechtlicherFragen• GebührenfürdieEinholungeinerverbindlichenAuskunftnach§AO§89Abs.AO§89Absatz3AO• Notarkosten für den Einbringungs-vertrag

• Kosten der Eintragung in die jeweiligenRegister• Kosten für die Erstellung ggf. erforderlicherBilanzen• beiGrundstücksübertragungen:GrundbuchkostenundanfallendeGrunderwerbsteuer

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von Martina Ortmann-BabelLeiterin National Office Tax

36 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

Studieren mit Hilfe des Fiskus

DeutschlandisteineBildungsnation,undauchderFiskusbeteiligtsichandenKostenfürsStudium.DeshalbsolltenStudentenschonansFinanzamtdenken,selbstwennsienochlangekeineEinkommensteuerzahlenmüssen.Eskannsichlohnen,BelegeüberdieentstandenenStudienkostenzusammelnunddiesesteuerlichüberdieAbgabeeinerEinkommensteuererklärung(nebstErklä-rungzurFeststellungeinesverbleibendenVerlustabzugs)geltendzumachen.NebenAufwendungenfürFach-literatur,KostenfürRepetitorienoderfürdenDruckeinerAbschlussarbeit kommen auch der studentische Laptop oderdervorbereitendeSprachkursfüreinenAuslands-aufenthalt infrage.

SolchevorgetragenenWerbungskostenausderStudien-zeitkönnenspätermitEinkünftenverrechnetwerden.UnstrittigistdieseVorgehensweisefüreineAusbildung,diederErstausbildungfolgt(Zweitstudium,Master,Studi-umnachabgeschlossenerLehre)oderimRahmeneinesDienstverhältnissesstattfindet.Umstrittenistsiedage- genbeiderErstausbildung,wiez.B.füreinenBachelor.HiergewährtderFiskuslediglicheinenSonderausgaben-abzugvonmaximal6.000Eurojährlich.Dermachtsichjedochnurbemerkbar,wennderStudierendeimgleichenJahr bereits eigene Einkünfte hat, etwa aus einem Job als Werkstudent.

ObdiesteuerlicheUngleichbehandlungvonErst-undZweitstudiumverfassungswidrigist,prüftderzeitdasBundesverfassungsgericht.DasFinanzamtversiehtdeshalbseineBescheidewegendergrundsätzlichenKlärungregelmäßigmiteinemVorläufigkeitsvermerk.

EnthaltendieBescheidediesennichtoderentsprechendieBescheidesonstnichtderErklärung,solltenBetrof-feneEinspruchmitBezugaufdieanhängigenVerfahreneinlegen(BVerfG,2BvL22/14bis2BvL27/14).

FürSteuerpflichtige,dienormalerweisekeineEinkom-mensteuererklärungabgebenmüssen,gilteinevier-jährigeFristfürdieEinreichung.BisEnde2016bestehtalsonochdieMöglichkeiteinerSteuerfestsetzungbzw.VerlustfeststellungfürdieJahreab2012.Inbestimm-tenFällenisteineVerlustfeststellungsogarbiszusieben Jahre nachholbar.

Freibeträge für die Eltern

WennElterndieAufwendungenfürdasStudiumihrervolljährigenKinder(bismaximalzurVollendungdes25.Lebensjahres)tragen,könnensiebeiihrerEinkom-mensteuererklärung neben Kindergeld oder Kinder-freibetrag auch den besonderen Ausbildungsfreibetrag (1.320EurojeKindundElternteil)undggf.denFrei-betragfürdieauswärtigeUnterbringungwährendderBerufsausbildung(924EuroproKindundElternpaar)berücksichtigen.

BestehtkeinAnspruchmehraufKindergeldbzw.dieent-sprechenden Freibeträge, können Eltern Aufwendungen beientsprechenderBedürftigkeitdesunterhaltsberech-tigtenKindesaufAntragbiszueinemHöchstbetragvon8.652Euro(fürdasJahr2016)geltendmachen.DerHöchstbetragkannsichnochumKranken-oderPflege-versicherungsbeiträgeerhöhen.DieBedürftigkeitmuss

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37EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

gegenüberdemFiskusnachgewiesenwerden,dasVermö-gendesStudierendendarf15.500Euronichtüberschrei-ten.Vermögen,dasdieunterhaltenePersonfürihrenUnterhaltbraucht,etwaeineeigengenutzteangemesseneWohnung,bleibtaußerAnsatz.EtwaigeeigeneEinkünftedesKindes,dieüber624EuroimJahrhinausgehen, werden allerdings angerechnet. Der Empfänger muss den Unterhaltgrundsätzlichnichtversteuern.

Studieren in einer Wohnung der Eltern

Eltern,dieihremKindeineamStudienortbefindlicheWohnungvermieten,nehmenmeistnureinevergleichs-weisegeringeMiete.SoferndieEinnahmenmindestens66ProzentderortsüblichenMietefürWohnungenver-gleichbarer Art, Lage und Ausstattung betragen, können dieVermieterihreWerbungskosten–Darlehenszinsen,AbschreibungoderErhaltungsaufwendungen–invollerHöhesteuerlichgeltendmachen.UnterUmständenerrechnetsicheinVerlust,dersichvondenübrigenEin-künftenabziehenlässt.

DarunterliegendeMietenführendagegenzueinerpro-zentualenKürzungderabziehbarenWerbungskosten.AlsVergleichsmaßstabdientdieWarmmiete–alsodieortsüblicheKaltmietezuzüglichdernachdersogenann-tenBetriebskostenverordnungumlagefähigenKosten.Die Miete für den studentischen Nachwuchs sollte nichtzuknappvereinbartwerden,dadieOrtsüblichkeitauslegungsbedürftigistundSchwankungenunterliegt.SonstläuftmanGefahr,diefüreinenvollenWerbungs-kostenabzugrelevante66-Prozent-Grenzezureißen.

Mietvertragund(gesetzliche)Unterhaltsleistungsolltenseparatschriftlichfestgehaltenwerden.ZudemsolltendiejeweiligenTransfersüberdieKontenderBeteiligtenstattfinden.SolässtsichderAnnahmeeinesNatural-unterhaltsinGestalteinerWohnraumüberlassungvorbeu-gen, bei dem ein Werbungskostenüberschuss steuerlich nichtrelevantwäre.

[email protected]

FürElternkannessteuerlichauchsinnvollsein,eineEigentumswohnungunentgeltlichihremstudie-rendenKindzuüberlassen.DenndannkanneinespätereVeräußerungderEigentumswohnungunterUmständensteuerfreierfolgen.

Einen Werbungskostenabzugkanngrundsätz-lichnurderjenigevornehmen,derselbstAuf-wendungenzurErzielungvonEinnahmentätigt.SolldasKinddieAufwendungenalsWerbungs-kosten geltend machen, muss es die Aufwendun-genauchselbstgetragenhaben,soz.B.selbstdieangemieteteWohnungbezahlen.

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38 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

TAX

+++ Ticker +++

Bilanzsteuer

1 Aktualisierter Teilwert-ErlassDieFinanzverwaltunghatsichzudenVoraus-setzungeneinerTeilwertabschreibungsowiezumVorliegeneinervoraussichtlichdauern-den Wertminderung geäußert und dabei ihren bisherigenTeilwerterlassaktualisiert(Schrei-benvom02.09.2016).Sowurdenu.a.dieAus-führungenzubörsennotierten,börsengehan-deltenundaktienindexbasiertenWertpapierendesAnlage-undUmlaufvermögensundzufest-verzinslichenWertpapieren,dieeineForde-rung in Höhe des Nominalwertes der Forderung verbriefen,überarbeitet.FürdieAnwendungderBagatellgrenzevonfünfProzentsiehtdas SchreibenindiesemZusammenhangeinebesondereAnwendungsregelungvor.Hinweis : Ebenfalls enthalten sind Ausführun-genzudenVoraussetzungeneinervoraussicht-lich dauernden Wertminderung und des Wert-aufholungsgebots.

2 Darstellung von ArbeitszeitkontenFürArbeitszeitkonten–ebensowiefürZusagenderbetrieblichenAltersvorsorge–kannsicheineAbsicherungdurchFonds-oderWert-papieranteile anbieten. Die OFD Frankfurt am MainhatsichzurbilanziellenZuordnungder(ausgelagerten)Wertpapieregeäußert,wenneinexternerVermögensverwalterzumEinsatzkommt(VerfügungderOFDFrankfurtamMainvom09.03.2016).

3 Anteile an einer Komplementär-GmbHGrundsätzlichsindAnteileaneinerKomple-mentär-GmbHdemSonderbetriebsvermögenIIeinesKommanditistenzuzuordnen,wennsiederStärkungseinerMitunternehmerstellungdienen.WanndasderFallist,iststetseinzel-fallabhängigzubeurteilen.DieOFDNordrhein-Westfalen hat allgemeine Entscheidungsgrund-lagensowieAussagenzurQualifikationderKomplementär-Beteiligungals(notwendiges)SonderbetriebsvermögenIIfürverschiedeneBeteiligungskonstellationenveröffentlicht(Ver-fügungvom21.06.2016).Hinweis : Die OFD aktualisiert damit ihre Verfügungvom17.06.2014underweitertsieu.a.umdieGrundsätzedesBFH-Urteilsvom

16.04.2015(IVR1/12).DemnachistbeieinerBeteiligungdesKommanditistenanderKomplementär-GmbHvonunterzehnProzentgrundsätzlichkeineEinflussnahmeaufdieGeschäftsführungderKomplementär-GmbHundmittelbaraufderenGeschäftsführungs-tätigkeitinderKGmöglich.

4 Zinsrückstellung aus progressiver Darlehensverzinsung

FüreineDarlehensverpflichtungmitsteigen-denZinssätzenistinderBilanzgrundsätzlicheineVerbindlichkeitodereineRückstellungwegen eines wirtschaftlichen Erfüllungsrück-standsauszuweisen.DieseZinsverbindlichkeitistgrundsätzlichabzuzinsen(BFH-Urteilvom25.05.2016,IR17/15).Hinweis : DerBFHergänztdamitseineRecht-sprechungzurzeitraumbezogenenAbgrenzungvonZinszahlungsverpflichtungen.

Ertragsteuer

5 Verlustrücktrag bei schädlichem Beteiligungserwerb

EinVerlustrücktragfürdiebiszumAnteils-eignerwechselentstandenenVerlusteistnach AuffassungdesFGMünstertrotzunterjähri-gemschädlichenBeteiligungserwerbi.S.v.§8cKStGnichteingeschränktundsomitzuläs-sig(Urteilvom21.07.2016,9K2794/15).DurcheinenRücktragdieserVerlustewürdenlediglichdiejenigenAnteilseignerdenVerlustnutzen,dieihnimRahmenihreswirtschaftlichenEngagementsauchgetragenhaben.GegendasUrteilistRevisionanhängig(IR61/16).Hinweis :DasFGsiehtsichdurcheinBFH-Urteilgestützt,wonachzwischendemaltenund demneuenwirtschaftlichenEngagementzudifferenzierensei(Urteilvom30.11.2011, IR14/11).DieverfassungsrechtlicheBeur-teilungdes§8cKStGistderzeitbeimBVerfGanhängig(2BvL6/11).

6 Buchwertansatz bei qualifiziertem Anteilstausch

SollenbeieinemqualifiziertenAnteilstauschdieeingebrachtenAnteilezumBuchwertange-setztwerden,mussderAntragaufBuchwert-

ansatzspätestensbiszurerstmaligenAbgabedersteuerlichenSchlussbilanzbeidemfürdieBesteuerungderübernehmendenGesellschaftzuständigenFinanzamtgestelltwerden(§20Abs.2Satz3UmwStG2006).LautBFHistmitdersteuerlichenSchlussbilanzkeinevonderBilanzkontinuitätlosgelöste(separate)Schluss-bilanzgemeint(BFH-Urteilvom15.06.2016,IR69/15).Hinweis :DerBFHschließtsichdamitden„offenkundigen“AuffassungendesBMF(vgl.Rz.20.20und20.21desUmwStAEvom11.11.2011)sowiedesBayLfSt(Verfügungvom11.11.2014)an.WeiterhinweistderBFHdarauf hin, dass es für den Ablauf der Frist nicht darauf ankomme, ob die eingereichte BilanzdenGoBoderdensteuerbilanzrecht-lichenSonderregelnentspricht.

7 Begriff der BetriebsstätteBeidergewerbesteuerlichenKürzungvonimAuslanderzieltenEinnahmenauseinerBetrieb-stätte(§9Nr.3GewStG)bestimmtsichderBegriff„Betriebsstätte“abweichendvonderVerwaltungsauffassungnichtnachderabkom-mensrechtlichenDefinition,sondernnachderinnerstaatlichenRegelungdes§12AO(BFH-Urteilvom20.07.2016,IR50/15).Hinweis :DasaktuelleUrteilwidersprichtderVerwaltungsauffassungimAnwendungserlasszurAbgabenordnung(AEAO)zu§12Tz.4,wonacheineabkommensrechtlicheBetriebstät-tenauslegungderAbgrenzungnach§12AOvorgehensollte.

8 Laufende Gemeinkosten als Veräußerungskosten

LautBFHgehörenGemeinkosteninFällenzudenVeräußerungskosteni.S.d.§8bAbs.2KStG,indenendereinzigeGeschäftszweckderveräußerndenKapitalgesellschaftdarinbestand,neueVorratsgesellschaftenzugrün-denundderenAnteilespäterzuverkaufen.DaderlaufendeGeschäftsbetriebbereitsdenZusammenhangmitVeräußerungsvorgängenherstelle, handle es sich bei den laufenden KostenzugleichumVeräußerungskosten.EinekonkreteZuordnungzueinzelnenVeräuße-rungsvorgängenseiindiesemFallnichterfor-derlich(Urteilvom15.06.2016,IR64/14).

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TAX

Hinweis :DieAnwendungdes§8bAbs.7Satz2KStGversagtederBFHmitdemHinweis,dassdieseVorschriftvorherigeAnteilskäufevoraussetze.DieimUrteilsfallgegebenen(Eigen-)GründungenstellenhingegenkeineErwerbeimSinnedieserSonderregelungfürKreditinstituteundFinanzdienstleistungs-unternehmen dar.

9 Zinseszinsen eines Investitions-darlehens

DieAbzugsbeschränkungfürSchuldzinsenbeiÜberentnahmengreiftbeiDarlehenzurFinanzierungvonAnschaffungs-oderHer-stellungskostenvonWirtschaftsgüterndesAnlagevermögensnicht(sogenanntesInvesti-tionsdarlehen,§4Abs.4aSatz5EStG).NachAuffassungdesBFHsindauchSchuldzinsenvonderBegünstigungumfasst,dieinfolgederFinanzierungderZinseneinesInvestitions-darlehensentstandensind(BFH-Urteilvom07.07.2016,IIIR26/15).Hinweis :DererforderlicheVeranlassungs-zusammenhangmitderInvestitioninAnlage-vermögenbleibtlautBFHauchdanngewahrt,wenn nicht die ursprüngliche Hauptschuld, sondernlediglichdieZinsenaufeinanderes(neues)Darlehenskontogebuchtwerden.

10 Nichtabziehbarkeit der GewerbesteuerDieoberstenFinanzbehördenderLänderhebendenVorläufigkeitsvermerkhinsichtlichderNichtabziehbarkeitderGewerbesteuerundder darauf entfallenden Nebenleistungen als BetriebsausgabenmitdemgleichlautendenLändererlassvom28.10.2016auf.ZukünftigerfolgtdaherhinsichtlichderNichtabziehbar-keitderGewerbesteuerdieFestsetzungdesGewerbesteuermessbetragsfürErhebungszeit-räumeab2008endgültigunddiediesbezüglichbislangerteiltenVorläufigkeitsvermerkekön-nen aufgehoben werden. Hinweis :FürdieHinzurechnungenzumGewerbeertragnach§8Nr.1a,dundeGewStGbestehtaufgrundanhängigerBFH-VerfahrenweiterhineinVorläufigkeitsvermerk.NeuimVergleichzumbisherigengleichlau-tendenLändererlassvom25.04.2013wurdedieHinzurechnungsvorschriftnach§8Nr.1fGewStGunterVorläufigkeitgestellt.

11 Verluste aus TermingeschäftenDieAusgleichs-undAbzugsbeschränkungenfürVerlustegemäߧ15Abs.4Satz3EStGbetref-fennursolcheTermingeschäfte,diezumin-destauswirtschaftlicherSichtaufeinenDiffe-renzausgleichinBezugaufeinGegengeschäftgerichtetsind.Termingeschäfte,diereinaufdie„physische“LieferungderjeweiligenBasiswertegerichtetsind,fallennichtdarunter(BFH-Urteilvom06.07.2016,IR25/14).Hinweis :DiegrundsätzlicheVerfassungs-mäßigkeitderAusgleichs-undAbzugs-beschränkungenfürVerlusteausbetrieblichenTermingeschäftenhatteauchschondervierteSenatdesBFHmitUrteilvom28.04.2016bestätigt(IVR20/13).

12 Voller Betriebsausgabenabzug bei Betriebsveranstaltungen ?

LautOFDNRWunterliegenAufwendungen,diedergeschäftlichveranlasstenTeilnahmevonGeschäftspartnernoderArbeitnehmernver-bundenerUnternehmenundLeiharbeiternsowiederenBegleitpersonenanbetrieblichveranlasstenVeranstaltungenzuzuordnensind,denBeschränkungendes§4Abs.5Satz1 Nr.1undNr.2EStG(35-Euro-GrenzefürGeschenkeund70/30-RegelungfürGeschäfts-freundebewirtung).DieOFDwendetdamitdielohnsteuerlicheVereinfachungsregelung,wonachLeiharbeitnehmerbeiBetriebs-veranstaltungendesEinsatzbetriebssowieArbeitnehmerandererkonzernangehörigerUnternehmenmiteigenenArbeitnehmerngleichgestelltwerdenkönnen(vgl.BMF-Schreibenvom14.10.2015),nichtaufdieertragsteuerlicheFragedesvollenBetriebs-ausgabenabzugsan(KurzinformationEStNr.20/2016vom21.09.2016).Hinweis :ObdasBMFdieserBeurteilungfolgt,bleibtabzuwarten.MitSchreibenvom30.08.2016wurdedasBMFvonverschiedenenVerbändenaufgefordert,u.a.zudieserProble-matikStellungzunehmen.ImZusammenhangmitderBeurteilungvonBetriebsveranstal-tungen sind noch weitere Anwendungsfragen offen.

13 Pauschalierung bei SachzuwendungenDerWiderrufeineszuvorausgeübtenWahl-rechtsnach§37bEStGistmöglich,solangederSteuerbescheid(hierdieLohnsteuer-anmeldung)nochnichtformellundmateriellbestandskräftig ist. Hierfür ist eine formlose Erklärung allerdings nicht ausreichend, son-dernesbedarfeinergeändertenPauschsteuer-anmeldunggegenüberdemBetriebstätten-finanzamt.DasWahlrechtwirddabeidurchdieAbgabeeinerentsprechendenLohnsteuer-Anmeldung ausgeübt. Nach Auffassung des BFHkanndieWahlrechtsausübungauchwider-rufen werden. Der Widerruf ist durch Abgabe einergeänderten,unterUmständenauf„null“lautendenPauschsteueranmeldunggegen-überdemBetriebstättenfinanzamtzuerklären(BFH-Urteilvom15.06.2016,VIR54/15).Hinweis :UmdenFolgendesWiderrufsbeimZuwendungsempfängerunddessenVertrauens-schutzgerechtzuwerden,könnelautBFHdieWirksamkeitdesWiderrufsauchvoneinerUnterrichtungdesZuwendungsempfängersdurchdenZuwendendenabhängiggemachtwerden.

Lohnsteuer

14 Mahlzeiten-AppDasBMFhattebereitsmitSchreibenvom24.02.2016bekanntgegeben,unterwelchenVoraussetzungendieRegelungeninR8.1Abs.7Nr.4LStR2015(lohnsteuerlicheBewer-tungderBezuschussungvonarbeitstäglichenMahlzeiten)aufBarzuschüsseanzuwendensind,dieohnePapier-Essensmarkenaus-kommen. Die OFD Frankfurt am Main hat die GrundsätzediesesBMF-Schreibensnunam11.07.2016erneutbekanntgegeben.Zusätz-lichnimmtsiedabeiexplizitBezugaufelek-tronischeBerechtigungenzuarbeitstäglichenMahlzeitenu.a.durchApps.Hinweis : Möglicherweise bisher noch bestehendeUnsicherheitenhinsichtlichderlohnsteuerlichenBehandlungvonBezuschus-sungenunterVerwendungvonApp-Dienstenscheinendamit–zumindestfürdieOFDFrank-furtamMain–ausgeräumt.

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40 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

TAX

+++ Ticker +++

15 Keine negative pauschale Lohnsteuer DerBFHverneintdieFestsetzungnegativerLohnsteuer. Konkret schloss der Arbeitgeber zunächsteinenFirmen-Gruppenversicherungs-vertragalssogenannteDirektversicherungzugunstenseinerArbeitnehmerab.Diegeleis-tetenBeiträgelohnversteuertederArbeitgeberpauschalnach§40bEStG.NachAusübungdesimVersicherungsvertragvorbehaltenenWiderrufsrechtsentfielderDirektanspruchderArbeitnehmergegendieLebensversicherung.InHöhedesRückkaufswertssahderArbeit-gebereinennegativenArbeitslohnundwolltedaraufeinenegativepauschaleLohnsteuerfestgesetzthaben.DasverneintederBFH(Urteilvom28.04.2016,VIR18/15).Hinweis :OffenließderBFH,obnegativeundpositivepauschaleLohnsteuerineinemLohn-steuer-Anmeldungszeitraumsaldiertwerdenkönnen.DasbrauchtederBFHnichtzuent-scheiden,daimStreitfallnebendernegativenpauschalenLohnsteuerkeinepositivepauscha-leLohnsteuer,sondernnur„reguläre“positiveLohnsteuer angemeldet wurde.

Internationales Steuerrecht

16 Hinzurechnung I : Grenzüberschreitende Patronatserklärungen

DasFGRheinland-PfalzhateuroparechtlicheBedenken,diesteuerpflichtigenEinkünfteeinerinländischenKonzernmuttergesellschaftnach§1AStGumfiktiveHaftungsvergütungenzuerhöhen,daunentgeltlichePatronatserklärun-genfürausländischeKonzerngesellschafteneinemFremdvergleichstandhaltenmüssten,PatronatserklärungenzugunsteninländischerTochterunternehmenjedochnicht(Beschlussvom28.06.2016,1K1472/13).Hinweis :ImStreitfall(Streitjahr2003)hatteeindeutschesMutterunternehmenzurSiche-rungdesGeschäftsbetriebsihrerausländischenKonzerngesellschaftenPatronats-undGaran-tieerklärungengegenüberderenFinanzierungs-bankenabgegeben,ohnedafürHaftungsvergü-tungenzuverlangen.DasFinanzamtsahdarineineGeschäftsbeziehungi.S.d.§1Abs.4AStGund erhöhte die Einkünfte des Mutterunterneh-mensumfiktiveHaftungsvergütungen.

17 Hinzurechnung II : Grenzüberschreiten-des Darlehen im Dreiecksverhältnis

IndemdieStreitjahre2003und2004betref-fendenFall,derdemSächsischenFGvorlag,gewährten eine deutsche Muttergesellschaft und deren Organtochter ihrer ausländischen Tochter-bzw.Schwestergesellschaftunverzins-licheDarlehen.DarinsahdasFGGeschäfts-beziehungeni.S.v.§1Abs.4AStGundbejah-teeineHinzurechnunginHöhedesZinsvorteilsbeiderdeutschenMuttergesellschaftnach§1AStG(Urteilvom26.01.2016,3K653/11).Hinweis :VonBedeutungauchfürdiederzeitgeltendeFassungderHinzurechnungsnormenistdievomFGSachsenbehandelteFragederZurechnungvonGeschäftsbeziehungenimRahmeneinerOrganschaft.DasFGSachsennahmauchinsoweiteine(steuerlichkorrektur-fähige)GeschäftsbeziehungzwischenderdeutschenMuttergesellschaftundderaus-ländischenTochtergesellschaftan,alsdaszins-loseDarlehenzivilrechtlichzwischenderdeut-schen Organtochter und der ausländischen Gesellschaftbestand.GegendasUrteilistder-zeitRevisionbeimBFH(IR14/16)anhängig.

18 Kapitalertragsteuerentlastung DasFGKölnhatZweifel,obdieMissbrauchs-vermeidungsvorschriftdes§50dAbs.3EStG2007mitdereuropäischenNiederlassungsfrei-heitundmitderMutter-Tochter-Richtliniever-einbaristundlegtdieVorschriftdemEuGHvor(Beschlussvom08.07.2016,2K2995/12).Esbeanstandet u. a. das Fehlen einer Möglichkeit, denMissbrauchsvorwurfzuentkräften.Hinweis :DieseRegelungwarbereitsGegen-standeinesvonderKommissioneingeleitetenVertragsverletzungsverfahrensgegenDeutsch-land,dasaufgrundderabdemVZ2012gelten-denNeufassungeingestelltwurde.DaGrund-gedankenderfraglichenVorschriftjedochauchnachderGesetzesänderunginderVorschriftverbliebensind,dürftedieEuGH-EntscheidungauchfürFälleunterAnwendungderderzeitbestehendenFassungvonBedeutungsein.

19 Einlagenrückgewähr einer Drittstaaten-gesellschaft

EineEinlagenrückgewährkannlautBFHauchvoneinerGesellschaftgetätigtwerden,diein

einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerlichesEinlagekontogeführtwird.SonstkämeeszueinersystemwidrigenBesteue-rungvonEinlagen,welchedemverfassungs-rechtlichenGleichheitsgrundsatzundderauchfür Drittstaaten geltenden unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheitwiderspricht(BFH-Urteilvom13.07.2016,VIIIR47/13).Hinweis :FürdieBeurteilung,obessichbeiderÜbertragungvonAktienimRahmeneinessoge-nannten„Spin-off“(AbspaltungeinerBeteili-gung)umeinenichtsteuerbareEinlagenrück-gewähroderumeineimInlandzubesteuerndeSachausschüttungi.S.d.§20EStGhandelt,istauchdiebilanzielleErfassungbeiderabspaltendenGesellschaftausschlaggebend(VIIIR73/13).DieBeweislastfürdasVorliegeneinerEinlagenrückzahlungliegtallerdingsbeimbevorteiltenSteuerpflichtigen,denngrund-sätzlichführteinesolcheAktienübertragungzuKapitaleinkünften.

20 Neues DBA Japan zum 01.01.2017 anwendbar

Deutschland und Japan haben das am 17.12.2015unterzeichneteDoppelbesteue-rungsabkommen(DBA)zum28.09.2016noti-fiziert.Damittrittesam28.10.2016inKraftundwirdgrundsätzlichabdem01.01.2017anwendbar sein. Hinweis :WesentlicheInhaltedesDBAsinddieAbschaffungderQuellensteuernaufZinsen,LizenzgebührenundqualifizierteDividenden,dieAufnahmedesAuthorizedOECDApproach(AOA)zurAbgrenzungderBetriebsstätten-einkünftesowiedieEinführungeinesSchieds-verfahrens.

Umsatzsteuer

21 Geschäftsveräußerung im Ganzen bei teilweiser Fortführung

EinenichtumsatzsteuerbareGeschäftsveräu-ßerungimGanzen(GiG)setztu.a.voraus,dasseinGeschäftsbetrieboderUnternehmensteilübertragen wird, mit dem eine selbstständige wirtschaftlicheTätigkeitfortgeführtwerdenkann.LautBFHisthierfürwedereinzivilrecht-lich selbstständiges Wirtschaftsgut erforder-

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TAX

lich,nochspielenertragsteuerlicheDefinitio-neneinesWirtschaftsgutseineRolle.AucheinTeileineszivilrechtlichungeteiltenGrundstückskannumsatzsteuerlicheinUnternehmensteilsein(BFH-Urteilvom06.07.2016,XIR1/15).Hinweis :ÜberträgteinVeräußerereinverpach-tetesGeschäftshausundsetztderErwerberdieVerpachtungnurhinsichtlicheinesGebäude-teilsfort,kannhinsichtlichdiesesGrundstücks-teilseineGiGvorliegen.Unerheblichsei,obderandereTeildesungeteiltenGrundstückseben-fallseine(zweite)GeschäftsveräußerungimGanzenistodernicht.

22 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

BeiderHerstellungeinesgemischtgenutztenGebäudesermöglichtderobjektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig einen sachgerech-terenundpräziserenVorsteuerabzugalsderobjektbezogeneUmsatzschlüssel.SoauchderBFH,derzugleichfeststellte,dassesinsolchenHerstellungsfällenaufdieprozentualenVer-wendungsverhältnissedesgesamtenGebäudesundnichtaufdiespezifischeZuordnungein-zelnerAufwendungeninbestimmteTeiledesGebäudesankomme.DerUmsatzschlüsselseiz.B.anzuwenden,wenndieAusstattungderunterschiedlichenZweckendienendenRäumeerheblicheUnterschiedeaufweist(Urteilvom10.08.2016,XIR31/09).Hinweis :MitdemUrteilsetztderBFHnundasUrteildesvonihmangerufenenEuGHinderRs.C-332/14(„Rey“)um.WelcheFormderVorsteueraufteilungimvorliegendenFallzurAnwendungkommt,hatnundieVorinstanz (FGDüsseldorf)zuklären.

23 Umsatzsteuerformulare für 2017 DasMusterderUmsatzsteuererklärungwirdnunbereitsvorBeginndesbetreffendenKalenderjahresveröffentlicht.DamitsolldieelektronischeÜbermittlungandasFinanz-amtzukünftigabJahresbeginnmöglichsein(BMF-Scheibenvom04.10.2016).Hinweis : Die Anwendung der Ausnahmerege-lungnachAbschnitt18.1Abs.2Satz2UStAE,dieeineAbgabederUmsatzsteuererklärunginPapierformerlaubte,solldadurchnichtmehrmöglichsein.Abdem01.01.2017wirddaher

derAusnahmefallnachAbschnitt18.1Abs.2Satz2UStAEaufgehoben.

Sonstiges

24 Umstrittene Auslegung des eigenen Grundbesitzes

DerGroßeSenatdesBFH(IVR26/14)hatzuentscheiden,obeinegrundstücksverwal-tendeundgewerblichgeprägtenGesellschaft,AnspruchaufdieerweiterteGrundstückskür-zungnach§9Nr.1Satz2GewStGhat,wenndieseaneinergrundstücksverwaltenden,nichtgewerblichgeprägtenPersonengesellschaftbeteiligtist.DabeiistinsbesonderedieAus-legungdesTatbestandsmerkmals„eignerGrundbesitz“unddieFragestrittig,inwieweitdasHalteneinerBeteiligungalskürzungs-schädlicheTätigkeitanzusehenseinkann.Nach§9Nr.1Satz2GewStGistderGewinnausGewerbebetriebbeiUnternehmen,dieausschließlicheigenenGrundbesitzverwal-ten,umdenTeildesGewerbeertragszukürzen,deraufdieVerwaltungundNutzungdeseigenenGrundbesitzesentfällt.DerIV.SenatdesBFH(Vorlagebeschlussvom21.07.2016,IVR26/14)istdabeiderAnsicht,dassesbeiderFrage,ob„eigenerGrundbesitz“i.S.d.§9Nr.1Satz2GewStGvorliegt,nichtaufdaszivilrechtlicheEigentumankommt.VielmehrseiderRechtsbegriffnachdenertragsteuerlichenGrundsätzenzubestimmen(§39Abs.2AO).EineandereRechtsauffassungvertrittdage-genderI.Senat(Beschlussvom19.10.2009,

IR67/09).Ein„eigenerGrundbesitz“istnachdessen Auffassung nur dann gegeben, wenn dasGrundstücksunternehmen(auch)zivilrecht-lichEigentümerdesGrundbesitzesist.IstdiesnichtderFall,sollkeineigenerGrundbesitzvorliegen,sodassdiegewerbesteuerlicheKür-zungnichtgreift.

25 Antragsfristen bei energiesteuerlichen Entlastungsansprüchen

DerBFHäußertsichinseinemUrteilvom20.09.2016(VIIR7/16)zumTatbestands-merkmalder„nachweislichenVersteuerung“alsVoraussetzungdesAnspruchsaufeineEntlastungvonderEnergiesteuer.BeiderBeantragungderErstattungvonEner-giesteueristdieeinjährigeAntragsfristzubeachten.DieFristzurAntragstellungbeginntgrundsätzlichmitAblaufdesKalenderjahres,in dem der Entlastungsanspruch entstanden ist.DerBFHstelltklar,dassdieEntstehungdesAnspruchsnichtvonderFestsetzungderSteuerdurcheinenSteuerbescheidoderderAbgabeeinerSteueranmeldungdurchdenLiefererabhängig gemacht werden kann. Der Entlas-tungsanspruchentstehevielmehrbereitsdann,wenneinvomLieferantenbezogenesErzeugnisdurchdenAntragstellerenergetischverwen-det werde. Hinweis :DieFristzurBeantragungeinerener-giesteuerlichen Entlastung endet daher bereits mitAblaufdesaufdieVerwendungfolgendenKalenderjahres,nichtabererstmitAblaufdesaufdieFestsetzungoderAbgabederSteuer-anmeldung folgenden Jahres.

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TAX

Wichtige Steuertermine12.12.2016 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatNovember2016ein-behaltenen Lohnsteuer und Kirchen-lohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatNovember2016undEntrichtungderUmsatzsteuer Einkommen-, Kirchen- und Körper-schaftsteuer sowie Solidaritätszu-schlagVierteljährlicheVorauszahlung 15.12.2016 Abgeltungsteuer ( private Kapital-anleger )UnwiderruflicherAntragaufVerlustbescheinigungdurchdieBank(§43aAbs.3Satz5EStG) 27.12.2016 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatNovem-ber2016 31.12.2016 KörperschaftsteuerGesonderteFest-stellungderBeträgederEinlagen-rückgewährbeiinanderenEU-StaatenunbeschränktsteuerpflichtigenKörperschaftenfürdasJahr2015(§27Abs.8Satz4KStG) Umsatzsteuer Fristablauf für Wahl-möglichkeitzurUmsatzbesteuerungöffentlicher Einrichtungen Abgabe von Steuererklärungen Ende derallgemeinenFristverlängerung

Spar- und Wohnungsbauprämie AntragaufSpar-undWohnungsbau-prämienfürdasJahr2015 10.01.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatDezember2016ein-behaltenen Lohnsteuer und Kirchen-lohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatDezember2016undEntrichtungderUmsatzsteuer Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen Elekt-ronische Übermittlung der Anmeldung undAbführungderimviertenKalen-dervierteljahr2016einbehaltenenAufsichtsratsteuer und der sonstigen SteuerabzugsbeträgebeibeschränktSteuerpflichtigen 20.01.2017 Mini-One-Stop-Shop Elektronische ÜbermittlungderSteuererklärungfürdasvierteKalendervierteljahr2016 25.01.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatDezem-ber2016 10.02.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatJanuar2017einbehalte-nen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer

Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatJanuar2017undEntrichtungderUmsatzsteuer 15.02.2017 GewerbesteuerVierteljahresrate GrundsteuerVierteljahresrate 27.02.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatJanuar2017 28.02.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Lohnsteuerbescheinigung 2016 10.03.2017 Einkommen-, Kirchen- und Körper-schaftsteuer sowie Solidaritätszu-schlagVierteljährlicheVorauszahlung LohnsteuerElektronischeÜbermitt-lung der Anmeldung und Abfüh-rungderimMonatFebruar2017ein behaltenen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voran-meldungfürdenMonatFebruar2017undEntrichtungderUmsatzsteuer 27.03.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatFebruar2017

31.03.2017 GrundsteuerAntragauf(teil-)weisenErlassderGrundsteuer2016wegenwesentlicher Ertragsminderung 10.04.2017 Lohnsteuer Elektronische Übermitt-lung der Anmeldung und Abführung derimMonatMärz2017einbehal-tenen Lohnsteuer und Kirchenlohn-steuer Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderUmsatzsteuer-Voranmel-dungfürdenMonatMärz2017undEntrichtungderUmsatzsteuer Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen Elektronische Über-mittlung der Anmeldung und Abfüh-rungderimerstenKalendervierteljahr2017einbehaltenenAufsichtsratsteu-erunddersonstigenSteuerabzugsbe-trägebeibeschränktSteuerpflichtigen 20.04.2017 Mini-One-Stop-Shop Elektronische ÜbermittlungderSteuererklärungfürdasersteKalendervierteljahr2017 25.04.2017 Umsatzsteuer Elektronische Über-mittlungderZusammenfassendenMeldung(ZM)fürdenMonatMärz2017

PublikationenGeuenich, Marcus / Abgrenzungvonschlichter Korrektur und strafbefrei-enderSelbstanzeige–PraxisfolgendesBMF-Anwendungserlassesvom23.5.2016fürsteuerlicheKorrek-turenunddasRisikomanagementvonUnternehmen/NWB2016,S.2560undNWBdirekt34/2016S.942(Kurzfassung) Hengst, André / Ludwig, Stephan / Geuenich, Marcus / SteuerlicheKontrollsysteme–dasBMFbautdenUnternehmeneineBrücke/BeraterMagazinNovember2016,S.4 Ludwig, Stephan / Breimann, Hendrik / Kusch, Sabine / Ausge staltung eines steuerlichen KontrollsystemsimSinnedesIDW-PraxishinweiseszuPS980– BMF-Schreibenvom23.05.2016zu§153AO/DStR2016,S.2240 Monfort, Bertrand / Vorsteuer-abzugimMitgliedstaatderRegistrie-runganstattVorsteuervergütungtrotzgeringfügigerAusgangsumsätze/IStR2016,S.856

Monfort, Bertrand / Keineallge-meineNachweispflichtdesVorsteuer-erstattungsantragstellers über die Entrichtung der Mehrwertsteuer durchdenLeistungserbringer/IStR2016,S.857 Ortmann-Babel, Martina / Max, Marcel / Zawodsky, Florian / Körper-schaftsteuer-Richtlinien2015–NeueVorgabenfürdiesteuerliche(Verwal-tungs-)Praxis/Betriebs-Berater2016,S.2462 Pyszka, Tilmann /VerschmelzungvonSchwester-Gesellschaften:Ver-deckteGewinnausschüttungendurchunentgeltlicheLisierungenimRück-wirkungszeitraum/Fundstelle Prätzler, Robert / Stuber, Jürgen /VollerVorsteuerabzugeinerFüh-rungsholding–PersonengesellschaftkannOrgangesellschaftsein–Zeit-nahegesetzgeberischeAnpassungwünschenswert/Betriebs-Berater36/2016,S.2152

Prätzler, Robert / Stuber, Jürgen / FH:Vorsteuerabzugeinergeschäftslei-tendenHolding–Organschaft:GmbH&Co.KGalsjuristischePersoni.S.d.§2Abs.2Nr.2Satz1UStG–KeineAnrufungdesGroßenSenatsdesBFH/Betriebs-Berater2016,S.2144 Reiter, Christian / Fußbroich, Pinkas /Offshore-TrustundCommonReportingStandard(CRS)–AlterWeininneuenSchläuchen/ISR2016,S.354 Rengier, Christian /BFH:FürdenBegriffder„Betriebsstätte“in§9Nr.3GewStGkommtesnuraufnatio-nalesRechtan–keinegewerbesteuer-liche„subjecttotax“-Klausel/NWB2016,S.3360 Ronneberger, Thomas / Zhivkova, Monika /Verlustrücktragtrotzschäd-lichenBeteiligungserwerbs/SteuK2015,S.488 Ronneberger, Thomas / Aktuelle Ent-wicklungenzurVerlustnutzungbeischädlichemBeteiligungserwerbi.S.d.§8cKStG/NWB2016,S.3300

Schuhmann, Sophia / Bolik, Andreas / AnsatzundBewertungvonUmstrukturierungs-undSozialplan-rückstellungen/StuB2016,S.679 Suermann, Hendrik / Kämpfer, Nils / Müller, Ronja /NeuerungenzurBilanzierungvonErtragsteuernnachIAS12/IRZ2016,S.413 Ungemach, Markus / Kraft, Ger-hard / ÜberlegungenzudenImplika-tionendes„TreatyOverride-Beschlus-ses“desBVerfGvom15.12.2015auf§50iEStG/DStZ2016,S.884 Vetten, Alexander / Steuermoderni-sierungsgesetz–einzweiterBlick/NWB2016,S.3187 Wissenschaftlicher Beirat Steuern EY / Anrechnung ausländischer Steuern:Der„wirtschaftlicheZusam-menhang“bei§34cAbs.1Satz4EStG/IStR22/2016,S.922

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44 EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

Welche Schwellenwerte gelten

Vergaberecht noch komplexer

M ehrals90ProzentderAuftragsvergabenderöffentlichenHandliegenunterhalbderVolu-mina,abdenendas„große“Vergaberechtmit

besonderenwettbewerbsrechtlichenRegelngreift.AlleininDeutschlandgehtesjährlichummehrereHundertMilliardenEuro.Umsowichtigeristes,dassdieBundes-regierungVergabenimUnterschwellenbereicherstmalseinemeinheitlichenRegelungsregimeunterwerfenwill.DerEntwurffüreine„Unterschwellenvergabeord-nung“(UVgO-E)liegtderzeitaufdemTisch.NacheinerVerbändeanhörungMitteOktoberwertetdasBundes-wirtschaftsministerium die Ergebnisse aus. Es wird erwartet,dassderBundAnfang2017eineentsprechen-deVergabeordnungvorlegt,welchedieBundesländerdann für die öffentliche Hand für anwendbar erklären.

Nur Schadensersatz möglich

BeimEntwurfderUnterschwellenvergabeordnungorien-tierensichdieVerfasseramOberschwellenvergaberecht.SofindensichvieleRegelungsansätzedes„großenBru-ders“imUVgO-Ewieder.Regeln,diefürkleinereVergabe-verfahrenuntauglichsind,wurdengestrichen.Eineder

wichtigstenAbweichungenist,dasskeinneuerRechts-schutzunterhalbderSchwellenwerteeingeführtwird.EsbleibtbeidenbisherigenRechtsschutzmöglichkeiten,diesichbeiderUnterschwellenvergaberegelmäßigaufSchadensersatzundnichtaufAuftragserteilungrichten.

Spreizung

DieUVgOsolldieVOL/A,1.Abschnitt,ersetzen,nichtjedochdieVOB/A.WährendinderVergangenheitdieRechtsentwicklungderVorschriftenzurVergabevonLeis-tungen(Lieferungen/Dienstleistungen)undvonBau-leistungenregelmäßigparallelverlief,vertiefensichdurchdenderzeitigenUVgO-EdieUnterschiede.EineersteDifferenzierunghatteschonbeiderReformimOberschwel-lenbereichstattgefunden,nachderdieVOB/A,zweiterAbschnitt,bestehenblieb,währendaberdieVOL/A,zwei-terAbschnitt,indieVergabeverordnung(VgV)integriertwurde.DerweilwirdsichdieRegelungsdichteimVergleichzumIst-Zustanddeutlicherhöhen.DieslässtsichalleinanhandderAnzahlderNormenablesen.FürdieVergabevonLeistungenwirddieseNormenzahlvon20Paragrafen(bisherigeVOL/A,Abschnitt1)auf52Paragrafenerhöht.

BerlinbereitetdieUnterschwellenvergabeordnungvor. DieRegelungsdichtesteigt.

Auftragsart Schwellenwerte

Liefer-undDienstleistungsaufträgevonSektorenauftraggebern 418.000 Euro

Liefer-undDienstleistungsaufträgenfüroberste,obereBundesbehördenund vergleichbareBundeseinrichtungen

135.000 Euro

Liefer-undDienstleistungsaufträgefüralleanderenAuftraggeber 209.000 Euro

SozialeundanderebesondereDienstleistungen 750.000 Euro

Verteidigungs-undsicherheitsrelevanteLiefer-undDienstleistungsaufträge 418.000 Euro

Bauaufträge 5.225.000 Euro

Konzessionen 5.225.000 Euro

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45EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

Anwendungsbereich

EtwasvagegehaltenistderAnwendungsbereichderUVgO,wonurvon„Auftraggeber“,nichtabervon„öffent-lichemAuftraggeber“oder„Sektorenauftraggeber“dieRedeist.DerAnwendungsbereichsolldurchlandesrecht-licheRegelungenkonkretisiertwerden.ImÜbrigenhatderAuftraggebernachdemUVgO-EdieWahlzwischender„öffentlichenAusschreibung“undder„beschränktenAusschreibungmitTeilnahmewettbewerb“.DasVerhand-lungsverfahrenbleibtnachrangigundnurunterbestimm-tenVoraussetzungenanwendbar.Verhandeltwerdendarfnicht über die in der Leistungsbeschreibung festgelegten MindestanforderungenundZuschlagskriterien.DieserscheintzurVermeidungvonManipulationsmöglichkei-ten auch folgerichtig.

Entwurf ergänzen

NeueingeführtwerdenlautUVgO-EInformationspflichtennach Auftragserteilung. Der Auftraggeber soll für drei MonateüberallevergebenenAufträgeabeinemAuf-tragswertvon25.000EuroaufInternetportalenoderaufseinenInternetseiteninformieren.NichtvorgesehenistindemUVgO-EbislangdieMöglichkeitzurNutzungdes„wettbewerblichenDialogs“.DieseVerfahrensform,dieinDeutschlandimVergleichzuandereneuropäischenLän-

dern, wie insbesondere Frankreich, noch selten einge-setztwird,bietetbeispielsweisebeiderBeschaffungvoninnovativenProduktenVorteile.IninnovativenBerei-chen muss sich der Auftraggeber bei Durchführung eines „wettbewerblichenDialogs“nichtvorderBeschaffungaufEinzelheitendesProduktsfestlegen,sondernkanndieLösungfürseinenBedarfimDialogmitdemBieterentwi-ckeln.DieskannauchderDurchsetzungvoninnovativenProduktendienen.

DerEntwurfderUVgObefindetsichnochinderAbstim-mung.Eswäredurchaussinnvoll,dieseiteinigenJahrenunveränderteVOL/A,1.Abschnitt,andieEntwicklun-gendesVergaberechtsanzupassen.GeplantistnuneinevollständigeErsetzung.BeiderÜberarbeitungdesVergaberegimesunterhalbderSchwellenwertesolltenunnötigeBelastungenderVergabeabteilungenvermiedenundgleichzeitigdasVergabeziel„bestvaluefortaxpayersmoney“nichtausdenAugengelassenwerden.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Oliver Wittig [email protected]

Das Rote Rathaus in Berlin, Sitz des regierenden Bürgermeisters

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LAW

D ieBundesregierungnovelliertdasGesetzgegenWettbewerbsbeschränkungen(GWB).Mitder Aktualisierung des deutschen Kartellrechts

reagiertsiezumeinenaufVorgabenausBrüssel,aberauch auf offenkundige Lücken und neue technische Entwicklungen.DurchdieNovelledürfteesverstärktzuSchadensersatzprozessenkommen,insbesondereimB2B-Bereich.ImFolgendengebenwireinenÜberblicküber wichtige Änderungen.

Schadensersatz

EinwesentlicherTeildesGesetzentwurfsbetrifftdielangerwarteteUmsetzungderEU-Kartellschadens-ersatzrichtlinieinnationalesRecht.KartellgeschädigtesollenihreSchadensersatzansprücheleichterdurch-setzenkönnen.SowirddemGesetzeineVermutunghinzugefügt,dassdurchKartellabspracheneinSchaden entstanden ist ; während es den Kartellanten obliegt, dieseAnnahmezuwiderlegen.GeschädigteAbneh-mersollenleichtervondenKartellantenAuskunftunddieHerausgabevonBeweismittelnverlangenkön-nen.AuchwerdendieVerjährungsfristenverlängert.

SchließlichwillderGesetzgeberdasKostenrisikovonKartellschadensersatzklägernbegrenzen.

Konzernhaftung

Bußgeldrechtlichgleichtdie9.GWB-Novelledasdeutschean das europäische Kartellrecht weiter an. Muttergesell-schaftengeratenverstärktindenFokusdesKartellrechts,selbstwennsichnureineKonzerntochterankartellrechts-widrigenAbsprachenbeteiligthat.ZukünftigsolleneineTochtergesellschaft,diedenKartellverstoßbegangenhat,unddieKonzernmuttergemeinsambußgeldrechtlichver-antwortlichsein,wennMutter-undTochtergesellschaftimZeitpunktderZuwiderhandlungeinewirtschaftlicheEinheitbildeten.AußerdemwilldieBundesregierungauchdiesogenannteWurstlückeschließen;derBegrifferinnertdaran,dasssichimFleischsektoreinUnternehmeneinerKartellgeldbußeinHöhevon120MillionenEuromiteinergezieltenUmstrukturierungentzog(sieheTax&LawMagazine2/2015).MitdenRechtsnachfolgeregelungensteigtaberauchdasRisiko,alsunbeteiligterUnter-nehmenskäufereineGeldbußefüreinenfremdenKartell-verstoßzahlenzumüssen.

Pressekooperationen

FürdieverlagswirtschaftlicheZusammen-arbeitvonPresseunternehmenaußerhalbdesredaktionellenBereichswilldieRegie-rung Erleichterungen schaffen. Dies ermög-licht kartellfreie Kooperationen, insbeson-dereimAnzeigen-undWerbegeschäft,imVertriebsowieinderHerstellungundZustel-lungvonPresseerzeugnissen.

Nachfragemacht

DasVerkaufsverbotfürLebensmittelunterEinstandspreisgiltdauerhaftfort.DerBegriffdesEinstandspreiseswirdgesetzlichdefi-niert,umklarzustellen,wieRabatteange-rechnet werden. Darüber hinaus soll das VerbotdessogenanntenAnzapfensergänztwerden.VonAnzapfensprichtman,wenneinUnternehmennuraufgrundseinerNach-

Mitder9.GWB-NovelleverschärftdieBundesregierungdas Kartellrecht.

Wurstlücke geschlossen

Ihr Ansprechpartner

Marcus Mayer [email protected]

Das Bundeskartellamt in Bonn

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LAW

fragemacht missbräuchliche Forderungen gegenüber seinen Lieferanten stellen kann, wie etwa rückwirkend Geldzufordern,ohneeinenAnspruchdaraufzuhaben.Allerdingsbleibtzweifelhaft,obdasBundeskartellamtaufderGrundlagedergeplantenÄnderungendiesebeidenFormendesMissbrauchsvonNachfragemachtwirksambekämpfenkann.MehrereUnternehmensverbändehabenihreBedenkendeutlichformuliert.

Fusionskontrolle

JenseitsdesUmsatzessolldieFusionskontrolleauchbeimKaufpreiseinhaken.SiesollFälleaufgreifen,beideneneingroßesUnternehmenbereitist,füreinenkleinen,nochumsatzschwachenWettbewerbereinenKaufpreiszuzahlen,derdessenInnovationskraftwiderspiegelt.AlsBei-spielwirdhierdieÜbernahmevonWhat’sAppdurchFace-bookimJahr2014genannt,diewederinDeutschlandnochaufEU-EbenefusionskontrollpflichtiggewesenwäreundnuraufgrundeinesVerweisungsantragsdurchFace-bookselbstvonderEUKommissiongeprüftwerdenkonnte.KonkretgehtesumeinenTransaktionswertvonmehrals400MillionenEuro.KleinereFusionenvonHörfunk-undFernsehunternehmen werden hingegen erleichtert, weil fürdieAnmeldepflichtenkünftig(wiebeiPrintmedien)einUmsatzmultiplikatorvonachtgilt(stattbisher20).

Missbrauchskontrolle

UmdenbesonderenAnforderungenderdigitalenWirt-schaftgerechtzuwerden,sollauchimFalleinerunent-geltlichenLeistungsbeziehungeinMarktvorliegen.DieshatinsbesondereBedeutungfürmehrseitigeMärkte,wieetwaInternetplattformen,aufdenenfürUservomPlattformbetreiberunentgeltlichLeistungenangebotenwerdenunddieVerträgemitdrittenUnternehmenzustandekommen,wiebeispielsweisebeiImmobilien-oderGebrauchtfahrzeugportalen.AlsrelevanteFaktorenwerdenausdrücklichNetzwerkeffekte,derWechsel-aufwandfürdieNutzeroderderZugangzuDatengenannt.Diessolleserleichtern,dieKräfteverhältnisseaufPlattformmärktenkartellrechtlichrichtigzubewerten.

Die große Koalition ändert das Arbeit-nehmerüberlassungsgesetz(„AÜG“).Davonunberührtbleibtdassogenannte

Konzernprivileg,alsodasinderRegelerlaub-nisfreieÜberlassenvonangestammtenArbeit-nehmernzwischenKonzernunternehmen.DieNovelleumfasstnebenRegelungenzumVerbotdesKettenverleihs,zumMitzählenbeiSchwellen-wertenetwaimRahmenderMitbestimmungoderderErweiterungderInformationspflichtengegenüberdemBetriebsratvorallemdiefolgen-den Aspekte.

Hohe Bußgelder

Leiharbeit muss künftig offengelegt werden. D. h., imVertragzwischenVer-undEntleiherwärez.B.eineBezeichnungals„Werkvertrag“ungenügend.AußerdemmussderVerleiherdenLeiharbeitneh-mervorjederÜberlassungdarüberinformieren,dasseralsLeiharbeitnehmereingesetztwerdensoll.UnternehmensolltenvordemHintergrundverschärfterRechtsfolgennochsorgfältigerprüfen,obnichteine„verdeckte“Leiharbeitvor-liegt.GemeintsindGestaltungen,dievordergrün-digz.B.alsWerkvertragerscheinen,beidenenessichinWahrheitjedochumeineArbeitnehmer-überlassunghandelt.KünftigdrohtUnternehmeneinBußgeldvonbiszu30.000Euroschondann,wennsiedieOffenlegungspflichtnichtbeachten,danebenbestehenweitereBußgeldtatbestände.

Keine Streikbrecher

LeiharbeitnehmerdürfennichtmehralsStreik-brechereingesetztwerden,selbstwennsiedamiteinverstandensind.DasVerbotsollabernurfürBetriebeundArbeitsplätzegelten,dieunmittelbarvoneinemArbeitskampfbetroffensind.DerbloßeStreikaufrufeinerGewerkschaftführtalso–andersalszunächstvomGesetz-gebergeplant–nichtzueinemVerbotderLeih-arbeitimgesamtenUnternehmen.DennochverlierenUnternehmeneinwichtigesInstrumentimArbeitskampf. •

MitderNovelledesArbeit-nehmerüberlassungsgesetzessorgtdieRegierungfüreine weitereRegulierung.

Erschwertes Entleihen

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Maximal 18 Monate

ArbeitnehmerüberlassungendürfenabApril2017nurnochbiszu18Monatedauern.BezugspunktistdieÜber-lassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher und nicht derArbeitsplatz,dendieserbesetzt.EineStellekannsomitdauerhaftmitLeiharbeitnehmernbesetztwerden–sofernspätestensalle18MonateeinpersonellerWech-selerfolgt.MehrfacheEinsätzeeinesLeiharbeitersimselbenUnternehmenwerdengrundsätzlichzusammen-gerechnet,sofernnichteineUnterbrechungvonmehralsdreiMonatenzwischendenEinsätzenvorliegt.VonderHöchstdauerkanntarifvertraglichabgewichenwerden.

UnterbestimmtenVoraussetzungenkönnenauchnichttarifgebundeneArbeitgeberentsprechendeRegelungenmittelsBetriebsvereinbarungbiszueinerHöchstgrenzevon24Monatenübernehmen.

Gleiche Vergütung

LeiharbeitermüssenvomVerleihergrundsätzlichdieselbeVergütungerhaltenwievergleichbareStammarbeit-nehmerdesEntleihers.InTarifverträgenkanngeregeltwerden,dassdieserstnachneunMonatenEinsatzdauerbeimEntleihergilt.Dieskann–wiederumtarifvertraglich–aufmaximal15Monateausgedehntwerden,wenneinestufenweiseAngleichungnacheinerEinarbeitungszeitvonlängstenssechsWochenvorgesehenwird.

Erklärung

DerLeiharbeitersollbeieinerunzulässigenArbeitnehmer-überlassungwählenkönnen,oberseinArbeitsverhältnismitdemVerleiherbehält(„Festhalteerklärung“)odersichdaraufeinlässt,dasskraftGesetzeseinArbeitsverhältnismitdemEntleiherentsteht.Umzuverhindern,dassDruckaufdenLeiharbeiterausgeübtwird,siehtdieGesetzes-novelleeinumständlichesVerfahrenunterBeteiligungderArbeitsagenturvor.DieFesthalteerklärungistnurdann wirksam, wenn der Leiharbeitnehmer sie persön-lichineinerAgenturfürArbeitvorlegtundsiespätestensdreiTagespäterdemVer-oderEntleiherzugeht.Außer-demdarfdieFesthalteerklärungnichtimVorhineinabge-geben werden.

7 % ausschließlich geringfügig Beschäftigte

14 %ausschließlich geringfügig Beschäftigte

 15 %Teilzeit

23 %Teilzeit

36.150.000 Beschäftigteinsgesamt

951.000 Leiharbeitnehmer

Quelle:BundesagenturfürArbeit

Beschäftigungsformen in DeutschlandStand:31.12.2015

 78 %Vollzeit

63 %Vollzeit

 93 % SozialversicherungspflichtigBeschäftigte

86 %  SozialversicherungspflichtigBeschäftigte

LeiharbeitnehmerInnen nach Tätigkeitsfeldern

Verkehr,Logistik,SicherheitundReinigung 290.000 31 %

Metall und Elektro 266.000 28 %

übrige Fertigungsberufe, Landwirtschaft 116.000 12 %

UnternehmensorganisatorischeDienstleistungen 84.000 9 %

Gesundheit,Soziales,Erziehung, Wirtschafts-undGeisteswissenschaften 75.000 8 %

Bau,Architektur,Naturwissenschaften 66.000 7 %

KaufmännischeDienstleistungenundTourismus 53.000 6 %

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N ichtnurVerbraucher,sondernauchUnternehmentappenimmerwiederinsogenannteAbo-Fallen.HäufigbetreibenelektronischeBranchenregister

Telefonwerbung.DazurufteinMitarbeiterbeieinemUnter-nehmenanundfragt,obessichkostenpflichtigindasBranchenregistereintragenlassenmöchte.ÜblicherweisewerdenVerträgemiteinbisdreiJahrenLaufzeitzueinemPreisvon200bis300EuroproJahrangeboten.DannkündigtderWerbereinenweiterenAnrufan,indemerkurzallenotwendigenInhaltedesVertrags(Leistung,Preis,Laufzeit)wiederholt.DasTelefonatwirdmitZustimmungdesAngerufenenaufgezeichnet.WenndasUnternehmenkurzdaraufdieRechnungerhält,istÄrgerprogrammiert.

Kein Widerrufsrecht

AndersalsVerbraucherhabenUnternehmenkeinWider-rufsrechtbeitelefonisch(oderperE-MailoderTelefax)geschlossenenVerträgen,sondernsindanihreformloseWillenserklärung gebunden. Allerdings sind auch gegen-überUnternehmenWerbeanrufeunzulässig,wenndieseunvermittelterfolgen(sogenannteColdCalls).DaraufberiefsicheinUnternehmen,undsoentschiedenmeh-rereGerichte,dass§7Abs.2UWGalsSchutzgesetzi.S.d.§823Abs.2BGBanzusehenseiunddemUnter-nehmeneinSchadensersatzanspruchgegendenAnruferzustehe.DerKlägerkönneseineSchadensersatzforde-runggegendenVergütungsanspruchaufrechnen,sodasskeinZahlungsanspruchseitensdesBranchenregistersmehr bestehe.

Kein Cold Call

DieserBegründungfolgtederBundesgerichtshofjedochnicht(BGH-Urteilvom21.April2016,IZR276/14).DennderVertragsschlusswarnichtimRahmendesers-tenAnrufs,alsodesColdCalls,zustandegekommen,sondernerstbeimzweitenMal.Inwieweitdurchdeners-tenAnrufbereitsdieGrundlagefürdenVertragsschlussgelegtunddadurchimzweitenAnrufeinemöglicheÜberrumpelungssituationausgenutztwordensei,spiel-tefürdenBGHkeineRolle,weilderSchutzvorÜber-rumpelungunddadurchentstehendeBeeinträchtigungennichtvomSchutzzweckdes§7Abs.2UWGumfasstseien.DieNormbezweckelediglich,Verbraucherund

andereMarktteilnehmervoreinemEindringendesWerbendenindieprivatebzw.geschäftlicheSphärezuschützen.AuchsahderBGHkeineanderenUnwirksam-keitsgründefürdentelefonischgeschlossenenVertrag.

Nicht zuständige Mitarbeiter

TelefonwerberrufenhäufignichtinderfürdieÖffentlich-keitsarbeitzuständigenAbteilungeinesUnternehmensan,sondern sprechen irgendeinen Mitarbeiter an, der nor-malerweisenichtsmitderThematikzutunhat.EsbringtbetroffenenUnternehmenjedochwenigzuerklären,derMitarbeiterseizumVertragsschlussgarnichtberechtigtgewesen.ZumeinenkannsichderAnruferggf.aufeineetwaigeAnscheinsvollmachtdesMitarbeitersberufen.ZumanderenwärederVertragaufgrundeinerfehlen-denVertretungsmachtdesMitarbeitersnichtunwirksam,vielmehrmüsstederMitarbeiterdannselbstfürdieVer-tragskostenaufkommen.DasistausUnternehmenssichtaber oft nicht gewollt.

Fazit :UmAbo-Fallenzuvermeiden,solltenUnternehmenalleMitarbeiterfürdieProblematiksensibilisieren.Jen-seits des Alltagsgeschäfts sollten Mitarbeiter keinerlei ZusagenamTelefonmachenundimmerumeinschrift-lichesAngebotbitten.Auchdann,wennAnrufersichz.B.daraufberufen,siehättenbereitsmitdemGeschäfts-führer gesprochen.

WennUnternehmenintelefonischeAbo-Fallentappen,gelten–mitHilfeeinesTricks–diegeschlossenenVerträge.

Bei Anruf zahlen

Ihre Ansprechpartnerin

Anja Lohmeier [email protected]

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LAW

+++ Ticker +++

1 Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag

KanneinPauschalreisenderseineReisenichtantreten und möchte, dass ein Dritter für ihn dieReiseantritt,musserdieKostenfürdieNeubuchungeinesFlugticketsbezahlen.DerReiseveranstalteristnichtverpflichtet,zurErfüllungdesursprünglichenReisevertragsFlügezubuchen,diedenWechseleinesFlug-gasteszulassen.DerBGHhattezweiFälle(Urteilevom27.09.2016,XZR107/15undXZR141/15)zuentscheiden,indenenPauschalreisendewegenErkrankungdiegebuchteReisenichtantretenkonntenundDritteindenjeweiligenReisevertrageintretenlassenwollten;derReiseveranstalterhattedafürdasEntgeltfürdieNeubuchungvonFlügenbzw.einUpgradeindieBusinessClassvomReisendengefor-dert.ZuRecht,wiederBGHentschied.ZwarmussderReiseveranstalternach§651bAbs.1BGBdieÜbertragungdesAnspruchsaufdieReiseleistungenaufeinenDrittenermöglichen.Allerdings haben der Kunde und der eintre-tende Dritte die entstehenden Mehrkosten als Gesamtschuldnerzutragen.EineVerpflich-tung,FlügeoderTarifezubuchen,dieeinekostengünstigeUmbuchungaufeinenDrittenzulassen,trifftdenReiseveranstalternicht.Diesgelte selbst dann, wenn so der Eintritt eines Drittenwirtschaftlichnichtsinnvollist.

2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mitsamt Angaben zu ihren Gesellschaf-tern in die GmbH-Gesellschafterliste einzutragen

Esistumstritten,welcheAngabenindieGmbH-Gesellschafterlisteaufzunehmensind,wennessichbeidemGesellschafterumeineGesell-schaftbürgerlichenRechts(GbR)handelt.DasOLGHamm(Beschlussvom25.05.2016,27W27/16)schließtsichalserstesObergerichtderherrschendenMeinunginderjuristischen Literatur an und führt aus, dass in Analogie zu§162Abs.1Satz2HGBnichtnurdieGbRselbst,sondernauchihreGesellschaftermitVor-undNachnamen,WohnortundGeburts-datumindieListeaufzunehmensind.WegendergrundsätzlichenBedeutungderSachewur-dedieRechtsbeschwerdezumBGHzugelassen.

3 Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB

EineRegelungimGesellschaftsvertrag,dassderGeschäftsführervondenBeschränkungendes§181BGBdurchGesellschafterbeschlussbefreit werden kann, lässt sich nicht automa-tisch auf den Liquidator erstrecken.DasOLGKöln(Beschlussvom21.09.2016,2Wx377/16)begründetseineAuffassungunterBerufungaufdasOLGFrankfurtundabweichendvonanderenObergerichtendamit,dassmitdemAuflösungsbeschlussderGesellschaftereineZäsurinderAusrichtungderGesellschaftein-tritt,dieneueRegelungenzurorganschaftlichenVertretungerforderlichmacht.AndererAuf-fassungistz.B.dasOLGZweibrücken,wonachdiesatzungsmäßigeErmächtigungzurBefrei-ungvon§181BGBsichgenerellaufdiegesetz-lichenVertreterunddamitauchaufdieLiquida-torenbezieht.AngesichtsdieseruneinheitlichenRechtsprechungwäreeineKlarstellungdurchdenBGHwünschenswert.BisdahinempfiehltsicheinevorherigeAbstimmungmitdemzuständigenHandelsregister,obdiesatzungs-mäßigeErmächtigung,diesichvomWortlautnuraufdieGeschäftsführerbezieht,auchfüreineBefreiungderLiquidatorenvondenBeschrän-kungendes§181BGBgilt.

4 Die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf den Handelsvertreterausgleichs-anspruch ist im Zweifel unwirksam

Gemäߧ89bHGBkannderHandelsvertreterbeiBeendigungdesVertragsverhältnissesvondemUnternehmereinenangemessenenAus-gleichverlangen.DieserAnspruchkanngemäߧ89bAbs.4HGBnichtimVorausausgeschlos-senwerden.MitUrteilvom14.07.2016(VIIZR297/15)hatderBGHseinebisherigeRecht-sprechung bestätigt und klargestellt, dass eine BestimmungineinemHandelsvertretervertrag,wonacheinTeilderlaufendzuzahlendenPro-visionenaufdenkünftigenAusgleichsanspruchangerechnetwerdensoll,imZweifelgegen§89bAbs.4HGBverstößtunddamitgemäߧ134BGBnichtigist.DahermussderUnter-nehmer darlegen und beweisen, dass ohne die Abrechnungsabrede nur eine entsprechend geringereVergütung,z.B.eineGrundprovision,vereinbartwordenwäre.NurindiesemFall

istnachderBGH-RechtsprechungvoneinerwirksamenVorauszahlungs-oderAnrechnungs-abredeauszugehen,dienichtgegen§89bAbs.4HGBverstößt.

5 Zurückweisung der Kaufsache bei geringfügigem Mangel

Der Käufer eines Neuwagens hatte nach Anlie-ferungdurchdieSpeditiondieZurückweisungdesFahrzeugeswegeneinesLackschadensanderFahrertürerklärt.DerVerkäuferberiefsichdarauf,dassessichnurumeinenBaga-tellschadenhandeleundfordertedieZahlungdesKaufpreisessamtweitererKostenwiez.B.Abholung und Wiederauslieferung des Fahr-zeugs.DerBGH(Urteilvom26.10.2016,VIIIZR211/15)wiesdieKlagemitderBegrün-dungab,dassnach§433Abs.1Satz2BGBderVerkäuferdemKäuferdieSachefreivonSach-undRechtsmängelnzuverschaffenhat.DiesgiltselbstbeiganzgeringfügigenMängeln.AndernfallshatderKäuferdasRecht,dieZahlungdesKaufpreisesunddieAbnah-medesKaufgegenstandeszuverweigern(§§320Abs.1Satz1,273Abs.1BGB),bisderMangelbeseitigtist.BesondereUmstände,diemitRücksichtaufTreuundGlaubeneineandereWertungzulassenkönnen,sahderBGHselbstangesichtsdesAngebotesdesVerkäu-fers,dieReparaturkostenbiszu300Eurozuüber nehmen, nicht. Es sei nicht Aufgabe des Käufers,sichumeinenReparaturauftragzubemühen,sondernSachedesVerkäufers,einemangelfreieKaufsachezuliefern.

6 Die Bitte des Schuldners um Raten-zahlung ist kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung

InjüngsterZeitsindeinigehöchstrichterlicheEntscheidungenzuderFrageergangen,wannderGläubigerweiß,dassdieZahlungsunfähig-keitdesSchuldnersdrohtunddamitvermutetwird,dasserdenBenachteiligungsvorsatzdesSchuldnersgegenüberseinenanderenGläu-bigerkennt.InseinemUrteilvom14.07.2016(IXZR188/15)stelltderBGHklar,dassinsoweiteineGesamtwürdigungderUmständeerforderlich ist und sich eine schematische AnwendungvonBeweisanzeichenverbietet.DaherlässtesderBGHnichtausreichen,dass

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51EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

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voneinerÄußerungdesSchuldners,erkönnedie gesamte offene Forderung nicht sofort und ineinerSummebegleichen,zwingendaufdieZahlungseinstellungzuschließensei.VielmehrmüssenweitereUmständehinzutreten,damitvoneinerZahlungseinstellungausgegangenwerden muss.

7 Verkäufer hat Anspruch auf Wert- ersatz nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs

DerKlägerbestellteimOnline-ShopdesBeklag-teneinenKatalysator,ließdieseneinbauenundunternahmeineProbefahrt.Alserfeststellte,dass sein Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachtewievorher,widerrieferdenKauf-vertragundsandtedenKatalysatorzurück.DieBeklagteteiltedemKlägermit,dassderKataly-satordurchdiedeutlichsichtbareIngebrauch-nahme wertlos geworden sei und ihr daher ein AnspruchaufWertersatzgegenihnzustehe.GegendiesenrechnetedieBeklagteaufundverweigertedieRückerstattungdesKaufprei-ses.ZuRecht,wiederBGHentschied(Urteilvom12.10.2016,VIIIZR55/15).ZwarsollderVerbraucherdieKaufsachebeiFernabsatz-geschäften auf ihre Eigenschaften und Funkti-onsweiseprüfendürfen,ohnedafürWertersatzleistenzumüssen.DiesdientderKompen-sationimVergleichzumstationärenHandel,woüblicherweiseMusterstücke,Vorführ-undBeratungsmöglichkeitenbestehen.AuchineinemLadenhättederKlägerdenKatalysatoraber nicht probeweise einbauen lassen und dannmitdemFahrzeugfahrenkönnen.DaeinederartigeBesserstellungvonOnlinekäufenvomGesetzgebernichtgewolltist,bejahtderBGHdenAnspruchdesOnlinehändlersaufWert-ersatzunddieRechtmäßigkeitderAufrech-nunggegendenAnspruchaufRückerstattungdes Kaufpreises.

8 Informationsrecht des Kommanditisten umfasst Auskünfte über Geschäfts-führung des Komplementärs

MitBeschlussvon14.06.2016(IIZB10/15)hatderBGHentschieden,dassdasin§166Abs.3HGBgeregelteaußerordentlicheInfor-mationsrecht des Kommanditisten nicht auf Auskünftebeschränktist,diederPrüfungdes

JahresabschlussesdienenoderzudessenVer-ständniserforderlichsind.VielmehrerweitertdiesegesetzlicheBestimmungdasInforma-tionsrechtbeiVorliegeneineswichtigenGrun-desauchaufAuskünfteüberdieGeschäfts-führung des Komplementärs allgemein und die damitimZusammenhangstehendenUnter-lagenderGesellschaft.InseinerEntscheidungbestätigtderBGHdieRechtsprechungver-schiedenerOberlandesgerichteundpräzisiertzudemdieVoraussetzungenfürdieGeltend-machungdesInformationsanspruchs.Einwich-tigerGrundi.S.v.§166Abs.3HGBistjeden-fallsdannanzunehmen,wenndasvertraglicheoderaus§166Abs.1HGBresultierendeEinsichtsrechtdieGefahreinerSchädigungdesKommanditistennichtverhindernkann.

9 Gesetzesänderung im AGB-Recht, § 309 Nr. 13 BGB : Textform statt Schriftform

Seit01.10.2016isteineBestimmunginall-gemeinenGeschäftsbedingungenunwirksam,durchdieAnzeigenoderErklärungengegen-überdemAGB-VerwenderodereinemDrittenaneinestrengereFormalsdieTextformgebun-densind.SchriftformdarfnurnochinVerträ-genvorgesehenwerden,fürdiedasGesetzdienotarielleBeurkundungvorschreibt.TextformdefiniertdasBGBin§126balslesbareErklä-rung auf einem dauerhaften Datenträger, wobei der Erklärende erkennbar sein muss. Dies ist z.B.derFallbeiE-Mail,Computerfax,CD-Rometc.,aberauchbeiSchriftstückenohneUnter-schrift, solange der Ersteller erkennbar ist. VerwendervonAGBsolltendaherprüfen,obihreallgemeinenGeschäftsbedingungeneinederartigeSchriftformklauselenthaltenbzw.obihreGeschäftsabläufehieraufabstellenundz.B.Gewährleistungsansprüchenurbehandeltwerden,wennsieschriftlich,alsoinPapierformmitUnterschriftangezeigtwerden.DieÄnderungbetrifftauchdieinArbeitsver-trägenhäufigeKlausel,wonachArbeitnehmerAnsprüche binnen einer gewissen Ausschluss-frist schriftlich geltend machen müssen.

10 Zuschauer haftet Fußballverein auf Schadensersatz für Zünden eines Knallkörpers im Stadion

WährendeinesFußballspielsdes1.FCKöln

gegendenSCPaderborn07zündeteeinZuschauereinenKnallkörperundverletztedamitsiebenZuschauer.U.a.wegendiesesVorfallsverhängtedasSportgerichtdesDFBeineVerbandstrafegegendenFußballverein.Der1.FCKölnmussteeineGeldstrafeinHöhevon50.000EurobezahlenunderhieltdieBewährungsauflage,zusätzlich30.000EurofürProjekteundMaßnahmenzuverwenden,diederGewaltpräventionundErmittlungvonkonkretenTäternbeiFußballspielendesVereinsdienen.Der1.FCKölnverlangtevondemZuschauerZahlungvon30.000EuroSchadens-ersatz.ZuRechtentschiedderBGH(Urteilvom22.09.2016,VIIZR14/16)undführtaus,dassjedenZuschauerdieVerhaltenspflichttrifft,dieDurchführungdesFußballspielsnichtzustören.Verstößterhiergegen,hafteterfürdiedarausentstehendenSchäden.DieseHaftungerstrecktsichauchaufdiewegendesVorfallsverhängteGeldstrafedesDFB.

11 Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrags

ZurVorbereitungeinesGrundstückskaufsübersandteeinNotarbeidenParteieneinenVertragsentwurf.Diedarinhandschriftlichvor-genommenenÄnderungenwurdenindieVer-tragsurkundeübernommen.ZudementhieltdieVertragsurkundeeineAngabeüberdiebebauteFläche, der Entwurf hingegen ausdrücklich nicht.DerKäufermachtSchadensersatz-ansprüche geltend, weil die bebaute Fläche kleineristalsvertraglichangegeben.DerVerkäuferbestreitet,dasssichdieParteienaufeine bestimmte bebaute Fläche geeinigt haben. DerhandschriftlicheVertragsentwurfgebedenwahrenParteiwillenwider,sodassdieVer-mutungdermateriellenRichtigkeitdesbeur-kundetenVertragstexteswiderlegtsei.DieserAnsichtwidersprichtderBGH(Urteilvom10.06.2016,VZR295/14).AlleindieVorlagedesabweichendenVertragsentwurfsreichthierfürnichtaus,daimBeurkundungsverfah-rentypischerweiseÄnderungenderVertrags-urkundevorgenommenwerden.AnderenfallswürdedemVertragsentwurfmehrBedeu-tungbeigemessenalsdernotariellenVertrags-urkunde,wasnichtdemSinnundZweckdesBeurkundungsverfahrensentspricht.

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W egendernochhohenKostenmussderStaatunterstützendeingreifen.Insbesonderegiltes,dieAutoindustriezuermutigen,CO²-effiziente

undpreislichattraktiveAntriebstechnologienzuent-wickeln,diezudemdieBedürfnissederKunden,etwainBezugaufdieReichweite,erfüllen.DieTechnologiewendemuss auch den Kunden schmackhaft gemacht werden. DieskanndiePolitikerreichen,indemsie(steuerliche)Kaufanreizeschafft,füreineflächendeckendeInfrastruk-tur(z.B.öffentlicheLadestationen)sorgtundbestimmte

Privilegien,wiedieNutzungvonBusspureninInnen-städten,gewährt.DabeilohntderBlickaufdieFörder-konzepteeinzelnerStaaten,dieinSachenElektro-mobilität führend sind.

DieIndustriefolgtdempolitischenAufruf.Aufdenführen-denAutomessen,wiedemPariserAutosalon,sinddieVeränderungenbereitszuspüren.SostandenhieranstattPferdestärkeneherdieReichweitenkilometernachhaltigerAntriebssystemeimVordergrund.

Die Welt ist unter StromZumSchutzdesKlimassetzendieRegierungenweltweitauf dieReduzierungvonCO²-Emissionen.Einenzentralen BausteinstelltderAusbauderElektromobilitätdar.Ende2015fuhrenbereitsmehrals1,2MillionenElektro-undHybrid-fahrzeuge(E-Autos)imweltweitenStraßenverkehr.DiemeistendavonverteilensichaufknappeinDutzendLänder.

Andere

Kanada

Deutschland

Großbritannien

Frankreich

Norwegen

Niederlande

Japan

China

USA

Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeugeinkl.Hybridantrieb2010 20152014201320122011

0

200

400

600

800

1.000

1.200

1.400

Anzahl der Elektroautos weltweit ( 2010 – 2015 )

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360°

Erst Euphorie, dann ErnüchterungZuBeginnseinerUS-Präsidentschaft2008hatteBarack ObamadasZielverkündet,bis2015eineMillionE-AutosaufdieUS-Straßenbringenzuwollen.AmEndeseinerzweiten Amtszeitsindes400.000E-Autos.Dafürverantwortlich werden die gesunkenen Kraftstoffpreise und die bestehende Skepsis der amerikanischen Kundengemacht.Dieein-geführtenKaufanreizereichtenoffenkundignichtaus.Washingtonhatteab2010eineEinkommensteuererleichte-rungzwischen2.500und7.500DollarfürdenKaufeinesE-Autoseingeführt.Zusätzlichexistierenweitere,teilssteuer-licheKaufanreizeineinzelnenUS-Staaten:• WeitereEinkommensteuererleichterungen(Colorado,

Louisiana)• Verbrauchssteuerbefreiung(WashingtonDC)• Kaufprämienvonmindestens1000Dollar

(Utah,Massachusetts,Delaware)

Rasanter KurswechselNirgendsaufderWeltsinddieUmweltschädensosichtbarwieindensmogvernebeltenMegastädtenChinas.SeitJahrengehtdiePekingerRegierungindieE-Offensive und siehtdarinaucheineChancefürdieheimischeAutoindustrie. Bis2020sollenmindestens70ProzentallerElektro-undHybridfahrzeugevonchinesischenAutomobilherstellernabgesetztwerden.

Der Steuervorteil für E-Autoskannbiszu6.000Euro betragen.PrivatfahrzeugemüssendabeimindestenseineReichweitevon80kmbeieinerGeschwindigkeitvon 40km/herreichen.BegrenztistdieseSubventionbis 31.Dezember2017.ZusätzlicheAnreizewurdenvorallem indenStadtgebietengeschaffen:• Sondersubventionvonbiszu7.000Euro• KostenfreieParkplatznutzung• GebührenerlassfürdieZulassungsplakette,wobeidie

Ersparnisbspw.inShanghaimehrals11.000Eurobeträgt• AusnahmereinerElektroautosvonumweltbedingten

Fahrverboten

Der Ausbau von Ladestationen schreitet phänomenal voran.ImGroßraumPekinggabesdavonMitte2016bereits85.000,einAnstiegum65ProzentinnerhalbvonnurneunMonaten.

Auf Druck der Pekinger Führung haben die chinesischen Staatskonzerne wie BAIC und SAIC bereits erfolgreiche Model-le auf den chinesischen Markt gebracht. Allen vorweg sticht der chinesische Hersteller von Elektroautos Build Your Dreams ( BYD ) heraus, der mehr Elektrofahrzeuge als Tesla verkauft. Im ersten Halbjahr 2016 steigerte das Unternehmen seinen Absatz von E-Autos um 131 Prozent auf 49.000 Fahrzeuge.

Parkplatz für E-Autos in Hangzhou

Tesla Motors hat sich ausschließlich auf den Bau von E-Autos spezialisiert und gilt als leuchtendes Leitbild der Branche.  In den vergangenen Quartalen 2015 / 2016 konnte der  amerikanische E-Autobauer auf stetig steigende Auftrags-zahlen zurückblicken, die aber noch weit von denen großer Autokonzerne entfernt sind.

Tesla an einer Ladestation

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360°

Raus aus dem DornröschenschlafDieBundesregierunghältamZielfest,bis 2020 die E-MobilitätswendeinDeutschlandzuschaffen.Bis dahinsolleneineMillionElektrofahrzeugeaufden Straßenrollen.Seit2010bestehtdievonderBundes-regierunginsLebengerufene„Nationale Plattform Elektromobilität“ ( NPE ), ein kontinuierlicher (Beratungs-)AustauschzwischenIndustrie,PolitikundWissenschaft.IndiesemJahrhatdieBundesregierung einganzesMaßnahmenpaketbeschlossen,umdieschleppendeE-Mobilisierungzubefeuern.Zuden wichtigsteInhaltenzählen:• Umweltbonus:AnreizefürdenKaufreinerE-Fahrzeuge

(4.000Euro)undPlug-in-Hybride(3.000Euro)• KFZ-Steuerbefreiung:Erweiterungderbestehenden

BefreiungfürreineE-Fahrzeugeaufumgerüstete Fahrzeuge.VerlängerungderfünfjährigenBefrei-ungfürFahrzeugediebiszum31.Dezember2020zugelassenwerden.FürAltzulassungengilteinerückwirkendeVerlängerungaufinsgesamtzehnJahre

• StärkungkommunalerE-Mobilitätskonzepte (Car-Sharing-Services,SonderrechtewieBusspuren-nutzung,kostenfreieSonderparkzonenetc.)

• Sonderkennzeichnung,welcheu.a.derNutzung dieserPrivilegiendient

• SteuerlicheBegünstigungfürArbeitnehmerwenndieseihrFahrzeugimBetriebdesArbeitgebers aufladen

• Bundesmittelvon300MillionenEurofürdenAusbauvonLadestationen

ImHerbst2016habendieGrünenvorgeschlagen, AutosmitVerbrennungsmotorenab2030dieZulassungzuverweigern.

Die deutsche Autoindustrie präsentiert sich als Teil des Elektromobilitätswandels. Auf dem Autosalon in Paris enthüllten sie ihre zukunftsfähigen Modelle. Im  globalen Wettbewerb hinken sie jedoch hinterher. Das hängt auch damit zusammen, dass hiesige Kunden bisher sehr zurückhaltend E-Autos kaufen.

AnzahlLadepunkte proGemeinde

1bisunter5

5bisunter100

100undmehr

Quelle: BDEW-Erhebung Elektromobilität

Öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektroautos ( Stand Juni 2016 )

Hamburg

Berlin

Leipzig

Ulm

Stuttgart

Dortmund

Düsseldorf

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360°

Renault und Nissan haben bereits über 350.000  E-Autos verkauft. Die französisch-japanische  Allianz ist damit Marktführer auf dem globalen Markt für E-Autos. 

Paris wird elektrischSeit2013gewährtderStaatbiszu6.300 Euro Kaufbonus fürreineElektroautosund1.000EurofürHybridfahrzeuge.WerseinaltesDieselautoverschrottet,bekommteinezusätz-lichePrämievon10.000Euro(E-Auto)bzw.3.500Euro(Hybrid).Frankreichwillbis 2030 landesweit sieben Milli-onen Ladestationenerrichten.EinefunktionierendeInfra-strukturfürElektrofahrzeugeexistiertschonimGroßraumParis.GleichzeitiggibtesinderHauptstadteinerfolgreichesE-Car-Sharing-Konzept.

EY arbeitet mit dem Schweizer Autobauer Rinspeed zusammen

WirwollenbeiEYaktivdieZukunftderMobilitätgestalten.EinBeispielfürdiesesBestrebenistunsereZusammen-arbeit mit der Schweizer Denkfabrik Rinspeed–einemaufdasBauenvonPrototypenundKonzeptfahrzeugenspezialisierterAutobauer.InderSchweizerIdeenfabrikRinspeedwirdbereitskonkretdarübernachgedacht,wiederautomatisierteprivatePersonentransportdasAutounddasMensch-Maschine-Systemverändernwird.

GemeinsammitderKompetenzvonEYundanderenKooperationspartnernhatsichRinspeedderZukunftderMobilitätangenommenundaufderBasisdesBMWi8den

Σtosentwickelt.DastechnischeHighlightimInnenraumdesΣtosistohneZweifeldasfalt-undeinziehbareLenkrad.DasschafftvielPlatzvordemFahrer,derarbeitenoderganzaltmodischeeinBuchlesenkann.

DerΣtosreduziertdrastischdieZahlderablenkendenmanuellenEingaben–trotzdeutlicherweitertenFunk-tionsumfangs.Sollteesdennocherforderlichsein,einenBefehleinzugeben,reagiertderΣtospromptaufSprach-befehle, Gesten, Touch-Eingabe, einen Controller oder einen Tastendruck.

EY Automotive & Transportation

Bollore Bluecars in Paris

Ziel errreichtSeit2012fördertdernorwegischeStaatintensivdenKaufvonElektrofahrzeugen.Käuferzahlenkeine Umsatzsteuer(normalerweise25Prozent),dieCO²-Steuerwirdkaumerhoben.ZusätzlichdürfenE-AutobesitzerinweitenTeilendesLandes• kostenfreiöffentlicheLadestationennutzen• kostenfrei parken• dieöffentlichenBusspurenbefahren• öffentlicheFährenbzw.mautpflichtigeStraßenkostenlosbefahren

InderHauptstadtOslogeltenbesonderePrivilegien.Öffentliche Ladestationen können kostenfrei genutzt werden,privateAnlagenwerdenmitumgerechnetbiszu1.200Eurobezuschusst.DasgesetzteZielvon50.000E-Autosbis2017wurdelängstübertroffen.AufgrunddeserfolgreichenMarktanstoßesdürftendiestaatlichenAnreizenachAblaufdesFörderpakets2017schrittweisezurückgefahrenwerden.Derzeitdisku-tieren die Norweger über die Verbannung von Kraftstofffahrzeugen ab 2025.

Ein Elektroauto der norwegischen Firma Buddy auf der Autobahn

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360°

Joburg, Stadt des Goldes

J ohannesburgentstandimspäten19.JahrhundertimZugeeinesgewaltigenGoldrausches.InderZulu-SpracheheißtdieStadtaucheGoli(„Ortdes

Goldes“).DerGroßraumvonJoburgumfasstetwa4,4Mil-lionenEinwohnerundbildetdamitdiegrößteMetropol-region im südlichen Afrika.

UmdieRegionkennenzulernen,empfiehltsicheine„HoponHopoff“Bustour,vonderGautrainParkStationquerdurchJohannesburgbisnachSoweto.DieserriesigeVor-ortisteinschwarzesTownship,wo1975Unruhenaus-brachen,diedenAnfangvomEndedersüdafrikanischenApartheid markierten. Dort lässt sich ein 1 Wohnhaus von Nelson Mandelabesichtigen,demgroßenNational-helden,derüberseinenTodhinausimmernochimLandeallgegenwärtigistundweltweiteBewunderungfindet.

VondengroßartigenMärktendesLandesmöchteich zweiinderInnenstadthervorheben:samstagsden 2 Neighbourgoods Market und sonntags den Market

onMain.HierfindetmanfrischzubereitetesEssenundverschiedeneWarenausganzAfrika.BegleitetvonLiveMusiklässtsicheinesehrentspannteAtmosphäre genießen.

ImNordenderCityofJohannesburgliegtSandton,dasneueFinanzzentrumdesLandes.Hierstehtauch3 Sandton City,dasgrößteEinkaufszentrumSüd-

afrikas.ZusammenmitdemNelsonMandelaSquare,

demzentralenPlatz,umfasstderKomplexeineFlächevon144.000Quadratmetern.IndirekterNähebefindetsich das 4 EY Office.SandtonistdaswohlhabendsteViertelderMetropolregion,nichtweitentferntvonAlexandra,daswohlärmsteTownshipdesLandes;aufengstemRaumzeigensichdiestarkensozialenGegen-sätzedesLandes.

JohannesburgzähltzudengrünstenStädtenweltweit.EineVielzahlangroßenundkleinenParkslädtzumVerweilenundAusruhenein.Hervorgehobenseider5 Botanical GardenimStadtteilEmmarentia.Zusam-

menmitdemEmmarentiaStauseebieteterdieMög-lichkeitzumSpazierengehen,JoggenoderRudern.

WermehrvonderspektakulärenNaturSüdafrikas erleben möchte, sollte den 6 Rhino and Lion Parc besuchen,rund50KilometerinnordwestlicherRichtung.HierlassensichLöwen,Flusspferde,Warzenschweineoder Antilopen hautnah beobachten, während man lang-sammitdemAutodurchdaszwölfQuadratkilometergroßeReservatfährt.HierbefindetsichauchdasGebiet7 „Cradle of Humankind“.InzahlreichenHöhlenfinden

sichSpurenvonFrüh-undVormenschen,weshalbdie-sesUnesco-WelterbezurechtalseineWiegederMensch-heit gilt.

Daniel Mittelhamm

daniel.mittelhamm @de.ey.com

• Daniel Mittelhamm istSeniorManagerin derAbteilungPeopleAdvisoryServices(PAS)Mobilityundleitethier denBereichAssignmentServicesfürDeutschland,SchweizundÖsterreich(GSA).VonSeptember2014bisJuni2016 war er auf Entsendung in unserem Office in Johannesburg/Sandton,Südafrika.

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57EY TAX & LAW Magazine 04 / 2016

VeranstaltungenLohnsteuer Aktuell Roadshow13.02.2017 Nürnberg14.02.2017 Hamburg15.02.2017 Berlin16.02.2017 Hannover21.02.2017 Köln22.02.2017 Düsseldorf02.03.2017 Dortmund07.03.2017 München07.03.2017 Freiburg08.03.2017 Frankfurt07.03.2017 Leipzig08.03.2017 Dresden08.03.2017 Mannheim09.03.2017 Heilbronn21.03.2017 Stuttgart

Private Client Services Roadshow21.03.2017 München22.03.2017 Frankfurt23.03.2017 Mannheim30.03.2017 Düsseldorf27.04.2017 Stuttgart28.04.2016 Hamburg

WeitergehendeInformationenkönnenper Mail an [email protected] werden.

Arbeitsrechtsfrühstück03.03.2017 Stuttgart30.06.2017 Stuttgart

ImpressumHerausgeber Ernst&YoungGmbHWirtschaftsprüfungs gesellschaft Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwalts-gesellschaftSteuerberatungsgesellschaft

Flughafenstraße61,70629Stuttgart

T +49711988115572 [email protected]

Redaktion UteBenzel,MartinaOrtmann-Babel,HermannOttmarGauß

Mitwirkende dieser Ausgabe Jörg Leißner, NicoSchönberg

FrankBurkert,Carl-JosefHusken,MarcusMayer,SvenOberle,HelmutRundshagen, PeterSchilling,Dr.JürgenSchimmele,Dr.PhilippChristianSteger,Dr.HeinrichFleischer,Dr.ChristianHampel,StefanNeubauer,Dr.OliverWittig,RichardJ.Albert,Hans-HinrichvonCölln,DanielMittelhamm,HelgeSchmidt,AlexanderVetten,HendrikLammers,AnjaLohmeier,VeronaFranke, FelixHage,Dr.CorneliaKindler,JuttaKleymann,PhilippMoennig,RolandNonnenmacher,ChristianSchmidt,MarcelMax,SophiaSchuhmann,YannikSeyfert

Gestaltung FuenfwerkenDesignAG, Wiesbaden/Berlin

Druck Druck-undVerlagshausZarbock GmbH&Co.KG,Frankfurt(Main)

Das nächste Tax & Law Magazine erscheint im März 2017

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