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Stadt Meßstetten Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung zum Bebauungsplan „Unter Palmen II“, 2. Änderung und Erweiterung in Heinstetten 23. Mai 2016 _ DR. GROSSMANN UMWELTPLANUNG Wilhelm-Kraut-Straße 60 72336 Balingen Telefon 07433/930363 Telefax 07433/930364 E-Mail: [email protected]

Relevanzuntersuchung Unter Palmen · DR.GROSSMANN / Stadt Meßstetten: BP „Unter Palmen II“, 2. Änderung und Erweiterung Relevanzuntersuchung - 3 - 1 Vorbemerkung Die Stadt Meßstetten

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Stadt Meßstetten

Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung

zum Bebauungsplan

„Unter Palmen II“, 2. Änderung und Erweiterung

in Heinstetten

23. Mai 2016 _

DR. GROSSMANN � UMWELTPLANUNG Wilhelm-Kraut-Straße 60 72336 Balingen Telefon 07433/930363 Telefax 07433/930364 E-Mail: [email protected]

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Inhaltsverzeichnis

1 VORBEMERKUNG 3

2 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORGABEN 3

3 METHODIK UND KURZBESCHREIBUNG DES UNTERSUCHUNGSRAUMS 4

3.1 Methodik 4

3.2 Lage im Raum 4

3.3 Bestandssituation und Nutzung 5

3.4 Naturschutzrechtliche Ausweisungen 7

3.5 Biotoptypen und potenzielle Eignung als Lebensraum 7

4 RELEVANZUNTERSUCHUNG - HABITATPOTENTIALANALYSE 8

4.1 Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums 8

4.2 Betroffenheit der relevanten Arten 9

5 FAZIT 9

Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Schutzgebietsausweisungen im Untersuchungsgebiet 7 Tabelle 2: Biotoptypen und potenzielle Eignung als Lebensraum 7 Tabelle 3: Relevante Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum 8

Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersichtslageplan mit Darstellung des neu überplanten Bereiches 4 Abbildung 2: Lageplan mit hinterlegtem Luftbild 5 Abbildung 3: Fotografische Darstellung der Eingriffsfläche und Kurzbeschreibung 6

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DR.GROSSMANN / Stadt Meßstetten: BP „Unter Palmen II“, 2. Änderung und Erweiterung Relevanzuntersuchung

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1 Vorbemerkung

Die Stadt Meßstetten möchte im Ortsteil Heinstetten die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Unter Palmen II“ durchführen. Anlass der geplanten Änderung ist die Umwidmung eines nicht mehr benötigten Feldweges in eine wohnbaulich genutzte Grundstücksfläche und dessen Einbeziehung in das Bebauungsplangebiet. Hierdurch soll die Grundstücksfläche der angrenzend zum Feldweg befindlichen, seit langem unbebauten Parzellen vergrößert werden. Zur Einschätzung artenschutzrechtlicher Belange wird der Vorhabensbereich einer Habitat-Potenzial-Analyse unterzogen. Im Rahmen dieser Untersuchung wird in einem ersten Schritt die Relevanz ermittelt. Die Relevanzprüfung erfolgt im vorliegenden Fall anhand einer Datenrecherche und einer Geländebegehung zur Ermittlung der Habitatpotenziale. Für den Fall der Relevanz erfolgt im zweiten Schritt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Hierbei werden dann die Arten identifiziert, die vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind bzw. sein können. Durch eine projektspezifische Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums brauchen die Arten einer spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nicht unterzogen werden, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Bauvorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 2 Artenschutzrechtliche Vorgaben

Für gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) ist zu untersuchen, ob gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Der § 44 Abs. 1 BNatSchG legt fest:

„Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“ Soweit Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind, ist gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG für die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

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3 Methodik und Kurzbeschreibung des Untersuchungsraums

3.1 Methodik

Die aktuelle Bestandssituation und die derzeitige Nutzung der Flächen wurden am 31.03.2016 erfasst.

3.2 Lage im Raum

Die Änderung des Bebauungsplans umfasst eine ca. 360 m² große Teilfläche des Flurstücks Nr.1464 im Südwesten der Ortschaft Heinstetten. Hierbei handelt es sich um einen ca. 120 m langen und 3 m breiten Abschnitt eines Feldweges, welcher im Norden in die Straße „An der Halde“ einmündet. In ca. 75 m Entfernung in nordöstliche Richtung verläuft die Eyachtalstraße (L 196).

Abbildung 1: Übersichtslageplan mit Darstellung des neu überplanten Bereiches

Das Untersuchungsgebiet befindet sich auf leicht nach Südwesten geneigtem Gelände in einer Höhe von ca. 910 m ü. NN und wird der naturräumlichen Einheit der Hohen Schwabenalb (Untereinheit “Die Hardt“, 093.22) zugeordnet. Der Untersuchungsraum beinhaltet im Wesentlichen den überplanten Bereich sowie die unmittelbar angrenzenden Flächen.

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3.3 Bestandssituation und Nutzung

Das betreffende Grundstück (Flurst. Nr. 1464) wird von einem geschotterten Wirtschaftsweg samt beidseitigem Krautsaum eingenommen. Die südöstlich des Weges befindlichen noch unbebauten Grundstückflächen des Wohngebietes werden aktuell als Fettwiese genutzt. Im Nordosten grenzen teilweise umzäunte Gartengrundstücke (mit Rasen, Beet, Bäume, Hecken, Ziersträuchern, Bolzplatz, Spielgeräte etc. ) an den betreffenden Wirtschaftsweg an. Zwischen dem Gartenrundstück Nr. 1465/2 und dem Weg befindet sich eine ca. 60 m lange und ca. 4 m breite, aus einer Anpflanzung hervorgegangene Strauchhecke. Die Hecke wird überwiegend aus Hartriegel, Holunder, Weißdorn und untergeordnet aus Kirschlorbeer aufgebaut.

Abbildung 2: Lageplan mit hinterlegtem Luftbild

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Abbildung 3: Fotografische Darstellung der Eingriffsfläche und Kurzbeschreibung

Foto 1: Bislang unbebaute Grundstücksflächen, entlang der Hecke verläuft der betreffende Feldweg

Foto 2: Geschotterter Feldweg in Höhe der Hecke Foto 3: Feldweg in Höhe der nördlich gelegenen Bebauung

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3.4 Naturschutzrechtliche Ausweisungen

Tabelle 1: Schutzgebietsausweisungen im Untersuchungsgebiet

Biotope nach § 33 LNatSchG BW Innerhalb des Bebauungsplangebietes befinden sich keine nach § 33 NatSchG BW unter Schutz gestellte Biotope:

Im nahen Umfeld (Mindestabstand ca. 200 m) zum Plangebiet sind zahlreiche geschützte Biotope vorhanden:

- Zwei kleinere Steinriegel Gewann Unter Palmen (Biotopnr.: 178194175489)

- Böschung mit Feldhecke und Magerrasen Gewann Unter Palmen (Biotopnr.: 178194175488)

- Feldgehölz auf Steinriegel Gewann Unter Palmen I (Biotopnr.: 178194175490) u. a.

Natura 2000-Gebiete - Das SPA-Vogelschutzgebiet „Südwestalb und Oberes Donautal“ (Nr. 7820.441) befindet sich in ca.750 m Entfernung östlich des Bebauungsplangebietes

Landschaftsschutzgebiete - Das Landschaftsschutzgebiet „Großer Heuberg“ (Schutzgebiets-Nr. 4.17.042) befindet sich in 160 m Entfernung westlich zum Plangebiet

Naturpark - Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb des Naturparks „Obere Donau“, Schutzgebietsnummer 4

3.5 Biotoptypen und potenzielle Eignung als Lebensraum

In der nachfolgenden Tabelle sind die Biotoptypen des Untersuchungsraumes aufgelistet.

Tabelle 2: Biotoptypen und potenzielle Eignung als Lebensraum

Biotoptyp gemäß Datenschlüssel der LUBW, 2009

Wortlaut Biotoptyp Bemerkungen/potenzielle Eignung als Lebensraum

Innerhalb des Flurstücks Nr. 1464

60.23 Schotterweg Pflanzenwuchs spärlich, wenig trittempfindliche Arten, ohne Bedeutung für im Gebiet vorkommende Arten

Angrenzend zum Flurstück Nr. 1464

33.41

Fettwiese mittlerer Standorte (Flurst. Nr. 1774/2, 1774/3, 1774/4)

Kleinräumige, nahrungsökologische Bedeutung für Insekten, Funktion als Nahrungshabitat für Vögel und in geringem Maße für Fledermäuse

60.60 Garten (Flurst. Nr. 1465, 1465/2, 1465/3)

Brut- und Nahrungshabitat für zweigbrütende Vogelarten geeignet, Jagdhabitat für Fledermäuse

44.20 Hecke, aus Anpflanzung hervorgegangen

Potenziell als Brutlebensraum für zweigbrütende Vogelarten geeignet Nahrungsökologische Bedeutung für Insekten. Funktion als Nahrungshabitat für Vögel und Fledermäuse

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4 Relevanzuntersuchung - Habitatpotentialanalyse

Die Ermittlung der in Frage kommenden Arten, für die eine Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG erforderlich ist, erfolgt auf Grundlage der durchgeführten Geländebe-gehung mit Erfassung der tierökologisch relevanten Strukturen.

4.1 Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums

Aus der Vielzahl der nach § 44 BNatSchG geschützten Tier- und Pflanzenarten sind im Folgenden jene Arten/Artengruppen und mögliche Auswirkungen infolge des Planungsvorhabens dargestellt, welche gemäß der Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie und des Informationssystems Zielartenkonzept Baden-Württemberg sowie anhand der standörtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Habitatstrukturen innerhalb des Planungsgebietes vorkommen können.

Tabelle 3: Relevante Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsraum

Arten / Artengruppe Beurteilung

Europarechtlich streng geschützte Arten und europäische Vogelarten

Fledermäuse

Alle in Baden-Württemberg vorkommenden Fledermausarten zählen zu den in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten.

Die vorhandenen Gehölze weisen keine Fledermaushöhlen oder andere geeignete Strukturen, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Wochenstuben, Tagesquartiere etc.) genutzt werden könnten, auf. Eine Nutzung der Heckenstruktur als Jagdhabitat ist hingegen möglich. Rodungsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.

Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.

Vögel

Alle europäischen, wildlebenden Vogelarten sind in Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und fallen unter die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG.

Die Gehölze im Untersuchungsraum stellen einen potenziellen Brutplatz für zweigbrütende Vogelarten dar. Die Strukturen im Untersuchungsraum erfüllen zudem die Funktion eines Nahrungshabitats für Vögel. Der Bestand an geeigneten Strukturen mit Relevanz als Brutplatz erfordert eine weitergehende Betrachtung der Avifauna (siehe 4.2)

Reptilien

Die im Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten mit einem Verbreitungsgebiet (gemäß Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht, Dez. 2013) im Bereich der TK 7819 (Meßstetten).

Trotz des kleinräumigen Vorhandenseins geeigneter Habitatstrukturen (Zaun- und Randstrukturen) ist ein Vorkommen der Zauneidechse aufgrund der fehlenden Anbindung sehr unwahrscheinlich.

Weitere Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.

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4.2 Betroffenheit der relevanten Arten

Entsprechend den Verbreitungskarten aus dem 3. nationalen Bericht gemäß FFH-Richtlinie (2013) sowie der Biotopausstattung des Gebietes ist ein Vorkommen folgender Artengruppen im Untersuchungsraum zu erwarten:

Vögel

Nahrungshabitat

Die freie Wiesenfläche der noch unbebauten Grundstücke bildet ein kleines Nahrungshabitat für verschiedene Vogelarten, die dort, wie auch in den umliegenden Gärten, vor allem nach erfolgtem Wiesenschnitt nach Insekten und anderem Kleingetier suchen. Die Bedeutung ist allerdings als gering zu bewerten und wird in nahezu gleichem Umfang durch die später entstehenden Gärten ersetzt. Durch die Umnutzung des bestehenden Wirtschaftsweges in eine den geplanten Wohngrundstücken zugehörige Gartenfläche, wird unter Umständen sogar eine geringfügige Verbesserung des Nahrungsangebotes für im Gebiet vorkommende Vogelarten erzielt.

Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Als im Untersuchungsbereich vorhandene Strukturen mit Lebensraumrelevanz für potenziell vorkommende Vogelarten sind die Gehölzstrukturen zu nennen. So stellt auch die bestehende Heckenstruktur entlang des Wirtschaftsweges einen potenziellen Brutraum für zweigbrütende Vogelarten dar.

In die betreffende Hecke wird im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplangebietes nicht eingegriffen. Eine direkte Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Gebiet vorkommender Vogelarten kann somit ausgeschlossen werden.

Auch eine erhebliche Störung von Vögeln infolge der Baumaßnahme sowie durch die nachfolgende Umnutzung des Weges in eine Wohnbebauung mit Hausgärten ist nicht zu befürchten. Die in diesem Bereich zu erwartenden „Siedlungsarten“ sind weitgehend an Störungen gewöhnt. Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebietes innerhalb des Siedlungsbereiches sind störungsempfindlichere Vogelarten sicherlich nicht vorhanden.

5 Fazit

Nach den Ergebnissen der Untersuchung können im Wirkraum des Vorhabens artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, bzw. erscheint deren Vorkommen aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen als möglich. Zu nennen sind hierbei insbesondere die europäischen Vogelarten und in geringem Maße die heimischen Fledermausarten. Durch die Umnutzung der vorhandenen Fettwiese sowie des angrenzenden Weges in Wohngrundstücke mit Hausgärten ergeben sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte, dass Verbotstatbestände des § 44 (1) 1 bis 4 ausgelöst werden.

Weitere vertiefte Untersuchungen sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.

Balingen, den 23. Mai 2016

Dr. Klaus Grossmann