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Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen- Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“ Seite 1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung energieeffizienter und energiesparender Modernisierung von Schulen im ländlichen Raum (STARK III- ELER-Schulbaurichtlinie) RdErl. des MK vom 4.6.2012 – 35-81241.1 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Landesregierung hat das Innovations- und Investitionsprogramm zur Sanierung von Kin- dertagesstätten und Schulen – STARK III beschlossen. Das Programm ist als Abschlussin- vestitionsprogramm konzipiert. Im Rahmen des Programms sollen alle Kindertagesstätten und Schulen Sachsen-Anhalts, deren nachhaltige Bestandsfähigkeit unter Beachtung der demografischen Entwicklung nachgewiesen wurde, energetisch saniert, modernisiert und innovativ ausgestaltet werden. Das Innovations- und Investitionsprogramm zur Sanierung von Kindertagesstätten und Schu- len – STARK III ist modular aufgebaut. Diese Richtlinie regelt die Förderung von Bau- und Ausstattungsinvestitionen in kleinere Schulen als Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung. Mit diesen Maßnahmen im ländlichen Raum werden folgende Zuwen- dungszwecke und Förderziele verfolgt: a) Verbesserung der Attraktivität des ländlichen Raums als Lebensmittelpunkt, insbesonde- re für Familien mit Kindern. Durch Investitionen zur Sicherung einer attraktiven Grund- versorgung im Bereich der schulischen Bildung soll eine Signalwirkung für die Zukunfts- fähigkeit der jeweiligen Region erzielt und damit ein wichtiger Haltefaktor, insbesondere für Familien mit Kindern, geschaffen werden. b) Verbesserung der Energieeffizienz der Schulgebäude und damit Beiträge zum Klima- schutz und zu den energiepolitischen Zielen der Europa-2020-Strategie. c) Verbesserung der Voraussetzungen für die Ganztagsbetreuung an Schulen zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zur Erreichung der Förderziele werden Mittel des europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der Förderperiode 2007 bis 2013 eingesetzt. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen in Sachsen- Anhalt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.9.2009, MBl. LSA S. 743, einschließlich der VV-GK, der Allgemeinen Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), der Baufachlichen Ergän- zungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO (ZBau) und der Baufachlichen Nebenbe- stimmungen (NBest-Bau); b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) zuletzt ge- ändert durch Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 19.12.2011 (ABl. L 339 vom 21.12.2011, S.1); c) der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchfüh- rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung energieeffizienter und energiesparender Modernisierung von Schulen im ländlichen Raum (STARK III-ELER-Schulbaurichtlinie) RdErl. des MK vom 4.6.2012 – 35-81241.1 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Landesregierung hat das Innovations- und Investitionsprogramm zur Sanierung von Kin-dertagesstätten und Schulen – STARK III beschlossen. Das Programm ist als Abschlussin-vestitionsprogramm konzipiert. Im Rahmen des Programms sollen alle Kindertagesstätten und Schulen Sachsen-Anhalts, deren nachhaltige Bestandsfähigkeit unter Beachtung der demografischen Entwicklung nachgewiesen wurde, energetisch saniert, modernisiert und innovativ ausgestaltet werden. Das Innovations- und Investitionsprogramm zur Sanierung von Kindertagesstätten und Schu-len – STARK III ist modular aufgebaut. Diese Richtlinie regelt die Förderung von Bau- und Ausstattungsinvestitionen in kleinere Schulen als Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung. Mit diesen Maßnahmen im ländlichen Raum werden folgende Zuwen-dungszwecke und Förderziele verfolgt: a) Verbesserung der Attraktivität des ländlichen Raums als Lebensmittelpunkt, insbesonde-

re für Familien mit Kindern. Durch Investitionen zur Sicherung einer attraktiven Grund-versorgung im Bereich der schulischen Bildung soll eine Signalwirkung für die Zukunfts-fähigkeit der jeweiligen Region erzielt und damit ein wichtiger Haltefaktor, insbesondere für Familien mit Kindern, geschaffen werden.

b) Verbesserung der Energieeffizienz der Schulgebäude und damit Beiträge zum Klima-schutz und zu den energiepolitischen Zielen der Europa-2020-Strategie.

c) Verbesserung der Voraussetzungen für die Ganztagsbetreuung an Schulen zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Zur Erreichung der Förderziele werden Mittel des europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der Förderperiode 2007 bis 2013 eingesetzt. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Schulbaumaßnahmen in Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom

30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54) und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.9.2009, MBl. LSA S. 743, einschließlich der VV-GK, der Allgemeinen Nebenbestim-mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), der Baufachlichen Ergän-zungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO (ZBau) und der Baufachlichen Nebenbe-stimmungen (NBest-Bau);

b) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) zuletzt ge-ändert durch Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 19.12.2011 (ABl. L 339 vom 21.12.2011, S.1);

c) der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchfüh-rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für

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die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15), zu-letzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 679/2011 vom 14.7.2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 57);

d) der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27.1.2011 mit Durchführungsbe-stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollver-fahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 147/2012 (ABl. L 48 vom 21.2.2012, S. 7);

e) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt (EPLR) 2007 bis 2013 gemäß Entscheidung K(2007) 6166 der Kommission vom 04.12.2007, zuletzt geändert mit Durchführungsbeschluss C(2012) 2358 final der Kom-mission vom 18.04.2012 sowie angenommen mit Schreiben agri.ddg3.f3(2012) 554301 vom 20.04.2012 und

f) des Handbuchs zur Voranmeldung der Projekte für die laufende EU-Förderperiode 2007 bis 2013 zum Innovations- und Investitionsprogramm zur Modernisierung und energeti-schen Sanierung von Kindertagesstätten und Schulen sowie zur Verbesserung der in-formationstechnischen Ausstattung in Schulen – STARK III – vom 14.3.2012.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind die nachfolgend genannten Investitionen: a) bauliche Sanierung von Schulgebäuden, dazugehörigen Schulsportstätten, Außenanla-

gen sowie Ausstattungen in angemessenem Umfang, b) Neubau, bauliche Erweiterung und Umbau von Schulgebäuden, dazugehörigen Schul-

sportstätten, Außenanlagen und Ausstattungen in angemessenem Umfang und c) Neubau, bauliche Erweiterung, Umbau und bauliche Sanierung einer zu einer sanierten

Schule gehörenden Sportstätte als solitäre Maßnahme.

Zuwendungsfähig sind Neubauten nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnah-men sind. Zu den Investitionen im Sinne dieser Richtlinie zählen die damit verbundenen Dienstleistun-gen (z. B. Planung, Gutachten). Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Aufwendungen für: a) Behelfsbauten, b) Wohnungen (z. B. Hausmeisterwohnung), c) Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden, d) den Grundstückserwerb und

e) die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe 3. Zuwendungsempfänger

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Zuwendungsempfänger sind Träger von öffentlichen Schulen (Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte). 4. Zuwendungsvoraussetzungen

Aus dem europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (E-LER) können nur Grundschulen, Förderschulen und Sekundarschulen (Regelschulen) mit weniger als 350 Schülerinnen und Schüler gefördert werden, welche sich in Orten oder Orts-teilen mit bis zu 10 000 Einwohnern befinden. Schulen in freier Trägerschaft, Gymnasien und berufsbildende Schulen werden nicht geför-dert. Daneben gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen: a) Nachweis der nachhaltigen Bestandssicherheit der Einrichtung bis 2029/2030 auf der

Basis der 5. Regionalisierten Bevölkerungsprognose durch den Demografiecheck (ge-mäß Nummer 1.2 der Anlage),

b) Anteil der Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von mindestens

30 v.H. der förderfähigen Gesamtkosten,

c) Unterschreitung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung. Bei technischen Geräten und Ausstattungen sollen die jeweils höchsten Energieeffizienzklassen zugrunde gelegt werden.

d) Priorisierung in der Gebietskörperschaft durch den Träger der Schulentwicklungspla-

nung,

e) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Investitionsvorhabens (VV zu § 7 Abs. 2 LHO) und

f) Investitionsabschluss bis 31.12.2014.

Allgemein wird auf die notwendige Verknüpfung des Projektes mit Maßnahmen der Öffent-lichkeitsarbeit für die EU-Fonds auch im Unterricht hingewiesen. An den geförderten Schulen sollen in Unterrichtssequenzen und Projekten die Hintergründe, Zielstellungen und Verfahren der Kohäsionspolitik beleuchtet werden, um für die Schülerinnen und Schüler am ganz kon-kreten Beispiel die Wirkung der EU-Fonds erlebbar zu machen. Schulträger, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht. Die geltenden Regelungen des öffentlichen Vergaberechtes bei der Auswahl der Leistungs-erbringer sind zu beachten. Die durch Förderung sanierten oder errichteten Schulen und Schulsportstätten sind mindes-tens für die Dauer von 15 Jahren, angeschaffte Ausstattungsgegenstände sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren an die Nutzung für Schulzwecke gebunden. Das Vorhaben darf nicht vorzeitig begonnen werden, es sei denn, dem vorzeitigen Maßnah-mebeginn wurde gemäß dem RdErl. des MF vom 11.3.1996 (MBl. LSA S. 773) zugestimmt.

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Die Zuwendungsvoraussetzungen werden in Nummer 1 der Anlage erläutert.

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5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die förderfähigen Ausgaben sollen grundsätzlich 100 000 Euro nicht unterschreiten. Die Höhe der Zuwendung beträgt 75v.H. der förderfähigen Ausgaben einschließlich notwen-diger Planungs- und Nebenkosten. Die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ist nicht förderfähig. 6. Anweisungen zum Verfahren Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhe-bung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 LHO einschließlich der dazugehörigen VV, der VV-GK, der ANBest-P, den Baufachli-chen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO und der Anhang Baufachliche Ne-benbestimmungen. Der Zuschuss darf, abweichend von Nummer 1.4 der ANBest-P/Nummer 1.2 der ANBest-GK, nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als er für bereits erfolgte Zahlungen benötigt wird. Hierzu sind quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege vorzu-legen. Anträge können nach Erscheinen der Richtlinie bis zum letzten Tag des nächsten Monats nach Veröffentlichung eingereicht werden. Die Voranmeldungen, die auf der Grundlage der Regelungen des Handbuches zur Voranmeldung der Projekte für die laufende EU-Förderperiode 2007 bis 2013 zum Innovations- und Investitionsprogramm zur Modernisie-rung und energetischen Sanierung von Kindertagesstätten und Schulen sowie zur Verbesse-rung der informationstechnischen Ausstattung in Schulen – STARK III – vom 14.3.2012 ab-gegeben wurden, werden berücksichtigt und als Antrag anerkannt. Eine nochmalige Antrag-stellung ist nicht erforderlich. Das gilt auch für die Priorisierung durch die Träger der Schul-entwicklungsplanung (s.u.). Anträge sind in Schriftform einzureichen. Die Antragsunterlagen können im Internet unter nachfolgender Adresse abgerufen werden: http://www.mk.bildung-lsa.de/bildung/seiten/schulbauprogramm.htm Antragsannehmende Stelle sowie Bewilligungsbehörde für das gesamte Zuwendungsverfah-ren ist das Landesverwaltungsamt. Kommunale Schulträger legen die Anträge den Landkreisen als Träger der Schulentwick-lungsplanung vor. Die Landkreise erfassen in eigener Verantwortung alle für den Förderzeit-raum vorgeschlagenen Projekte der kommunalen Schulträger ihrer Region, erörtern die Pro-jekte unter angemessener Beteiligung der Schulträgergemeinden, insbesondere hinsichtlich der Aussagen zur Bestandsfähigkeit und erstellen Prioritätenlisten. Die Träger der Schulent-wicklungsplanung sind gehalten, die in Trägerschaft des Kreises geführten Schulen getrennt von den in gemeindlicher Trägerschaft geführten Schulen zu priorisieren. Die Prioritätenlisten werden dem Landesverwaltungsamt gemeinsam mit allen Anträgen aus dem jeweiligen Landkreis vorgelegt. Sofern von den Trägern der Schulentwicklungsplanung keine neuen Prioritätenlisten angefertigt werden, gelten die im Rahmen der Voranmeldung zu STARK III abgegebenen Listen fort.

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Die spezifischen Abläufe werden in Nummer 2 der Anlage erläutert. Die Projektträger legen dem Landesverwaltungsamt bei Bedarf einen Zwischenbericht zum Stand der Umsetzung der bestätigten Projekte und zum Stand der Mittelverwendung vor. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Anlage (zu Nummer 4 Abs. 8 und Nummer 6 Abs. 7)

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1. Erläuterungen zu den Zuwendungsvoraussetzungen 1.1 Fördergebiet ELER Die Schulbauförderung aus dem europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) ist in Orten oder Ortsteilen mit bis zu 10 000 Einwohnern mög-lich. Orte im Sinne der Regelung sind Einheitsgemeinden und Gemeinden einer Verbands-gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft. Ortsteile im Sinne der Regelung sind nicht selbst-ständige (ehemalige) Orte von Einheitsgemeinden, sofern es sich um räumlich abgegrenzte Strukturen mit dörflichem Charakter handelt. 1.2 Demografiecheck: Bestandssicherheit der Schule im Rahmen eines nachhaltigen

Schulnetzes im Gebiet des Schulträgers 1.2.1 Intention der Förderung und demografische Entwicklung Ausgehend von einer 15jährigen Zweckbindungsfrist und dem Anspruch an die Nachhaltig-keit muss die Auswahl der geförderten Schulbaumaßnahmen durch die Schulträger die de-mografische Entwicklung in ihrem Gebiet bis 2029/2030 berücksichtigen. Auf Grundlage der 5. Regionalisierten Bevölkerungsprognose wird eine Abnahme der Le-bendgeborenen in Sachsen-Anhalt erwartet. Von derzeit etwa 17 500 geht die Zahl der Le-bendgeborenen bis 2015 auf etwa 15 200 zurück. Danach fällt sie stärker ab. Auf etwa 12 000 im Jahr 2020 und etwa 9 300 im Jahr 2025 (vgl. Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Statistisches Monatsheft 05/2010, S. 7). In Folge dieser Entwicklung bleibt die Zahl der Schülerinnen und Schüler zunächst bis 2020 relativ konstant und sinkt danach, begin-nend in den Grundschulen, leicht und ab 2025 deutlich. Langfristig orientierter Schulbau mit Zweckbindungsfristen kann diese Entwicklung nicht ig-norieren. Schule und Schulbau stehen nicht nur für eine wohnortnahe Beschulung, sondern unterstützen weitere Funktionen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie etwa den ÖPNV. Demografiefester Schulbau und die damit verbundenen langfristigen Standortentscheidun-gen sind deswegen wichtige Bausteine für die langfristige Sicherung der Lebensqualität. Es ist absolut richtig, dass die Schülerzahlentwicklung mittel- und langfristig Auswirkungen auf die Grundschulnetze der Schulträger haben wird. Daher sollten die Debatten vor Ort we-niger längerfristig notwendige Schließungen von einzelnen Grundschulen in den Gemeinden in den Mittelpunkt rücken. Weit wichtiger und mit Blick auf eine nachhaltig gesicherte Le-bensqualität ist die Verständigung über die „Eckpfeiler“ eines auch nach 2030 bestandssi-cheren Bildungsangebots in der Gemeinde. Welche Schulen in der Gemeinde sind geeignet, die Funktion Schule auch über 2030 hinaus am besten abzubilden? Hier müssen die Er-reichbarkeit der Standorte über den ÖPNV ebenso mit berücksichtigt werden, wie die enge Verknüpfung der Standorte der Schulen mit anderen Einrichtungen der öffentlichen Daseins-vorsorge wie Kindertagesstätten, Gemeindeverwaltung, Nahversorger oder soziale Dienste. Mit Blick auf diese langfristige Perspektive für die Lebensqualität aller Bevölkerungsgruppen sollten Schulen an Standorten oder in Ortsteilen saniert werden, die neben der demografi-schen Belastbarkeit der Schule möglichst viele dieser Merkmale auf sich vereinen. Neben den bis 2029/2030 darzulegenden Schülerzahlen muss der Schulträger dem Antrag Stellungnahmen der Landkreise als Träger der Schulentwicklungsplanung (Nr. 1.2.3.4) und der ÖPNV-Planung (Nr. 1.2.3.5)beifügen. Diese Überlegungen gelten für weiterführende Schulen entsprechend. Die Auswirkungen der demografischen Entwicklung treten hier zeitversetzt ein.

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1.2.2 Förderfähige schulische Mindestgrößen Eine Schule, die erst durch Zusammenlegung mit einer anderen Schule die Mindestgröße erfüllt, kann ebenfalls gefördert werden, wenn die Schulträger erklären, dass eine solche Zusammenlegung in einem angemessenen Zeitrahmen umgesetzt wird. Eine Förderung kann trotz hinreichender schulischer Mindestgrößen abgelehnt werden, wenn der Antrag des Schulträgers keine Entwicklungen erkennen lässt, die zu einem lang-fristig demografiefesten Schulnetz im Gebiet des Schulträgers führen. 1.2.2.1 Grundschulen Grundschulen müssen innerhalb der Zweckbindungsfrist mindestens 100 Schülerinnen und Schüler haben. Grundschulen in gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis f der Verordnung zur Schulentwick-lungsplanung (SEPl-VO) vom 22.5.2008 (GVBl. LSA S. 309) dünnbesiedelten Regionen müssen innerhalb der Zweckbindungsfrist mindestens 80 Schülerinnen und Schüler haben. Die im Verlauf der Zweckbindungsfrist erkennbare demografische Entwicklung kann im Ein-zelfall zu einer Unterschreitung der Mindestschülerzahl führen. Diese Unterschreitung ist akzeptabel, wenn sie vom Schulträger und vom Träger der Schulentwicklungsplanung im Kontext des Schulnetzes des betreffenden Schulträgers begründet werden kann (Ausgewo-genheit, Erreichbarkeit). 1.2.2.2 Sekundarschulen Sekundarschulen müssen die gemäß § 5 Abs. 8 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erforderliche Zweizügigkeit stabil aufweisen. Dazu sind mindestens 240 Schülerinnen und Schüler notwendig. An Mehrfachstandorten gilt diese Mindestgröße uneingeschränkt. An Einzelstandorten in dichter besiedelten Regionen kann in den Fällen davon abgewichen werden, in denen diese schulische Mindestgröße durch organisatorische Maßnahmen und im Rahmen zumutbarer Schulwegzeiten nachweislich nicht umzusetzen ist. Eine Mindestschülerzahl von 180 Schü-lern darf aber keinesfalls unterschritten werden. An Einzelstandorten in dünn besiedelten Regionen kann in den Fällen davon abgewichen werden, in denen diese schulische Min-destgröße durch organisatorische Maßnahmen und im Rahmen zumutbarer Schulwegzeiten nachweislich nicht erreichbar ist. Eine Mindestschülerzahl von 120 Schülern darf aber kei-nesfalls unterschritten werden. Als dünnbesiedelte Regionen gelten die im § 4 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis f SEPl-VO be-nannten Gebietskörperschaften. Die im Verlauf der Zweckbindungsfrist erkennbare demografische Entwicklung kann im Ein-zelfall zu einer Unterschreitung der Mindestschülerzahl führen. Diese Unterschreitung ist akzeptabel, wenn sie vom Schulträger und vom Träger der Schulentwicklungsplanung im Kontext des Schulnetzes des betreffenden Schulträgers begründet werden kann (Ausgewo-genheit, Erreichbarkeit). Mindestschülerzahlen an Einzelstandorten von 180 oder 120 bei Sekundarschulen sind bereits demografischen Prozessen geschuldet. Darüber hinausge-hende Unterschreitungen sind nicht zulässig. 1.2.2.3 Förderschulen

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Die Landkreise und kreisfreien Städte werden gebeten, Anträge für Förderschulen mit der Obersten Schulbehörde vor der Antragsstellung zu erörtern. 1.2.3 Nachweise und ergänzende Stellungnahmen Für die folgenden Nachweise sind die vorliegenden genehmigten Schulentwicklungspläne der Landkreise und kreisfreien Städte heranzuziehen. Die Angaben, die über den Zeitraum der Langfristprognose der geltenden Schulentwicklungspläne hinausgehen und im Rahmen der statistisch nachweisbaren Geburten nicht erfassbar sind, sind auf der Grundlage der 5. Regionalisierten Bevölkerungsprognose Sachsen-Anhalt zu erstellen. Mit Beschluss des Ka-binetts vom 20.4.2010 wurde sie Planungsgrundlage für alle Landesbehörden. Die Ergebnis-se sind daher im Rahmen der längerfristigen Schulentwicklungsplanung sowie bei Investiti-onsentscheidungen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur zum 31.12.2009 hatte das Statistische Landesamt die voraussichtliche Bevölkerung für jede Einheitsgemeinde in der Gebietsstruk-tur zum 1.1.2011, zusammengefasst in den typischen Altersgruppen, aus der alters- und geschlechtsspezifischen Entwicklung des zugehörigen Landkreises abgeleitet. Diese, für die Einheits- oder Verbandsgemeinden (Gebietsstand 1.1.2011) vorliegenden Datensätze kön-nen von den Schulträgern verwendet werden, um für ihr Gebiet aus der voraussichtlichen Bevölkerung in Altersjahren die voraussichtliche Bevölkerung in Schuljahrgängen bis 2025 zu generieren. Ergänzend können auf dieser Grundlage Schätzungen über die bis 2031/2032 zu erwartenden Schulanfängerinnen und Schulanfänger im Gebiet der jeweiligen Gemeinde abgeleitet werden. Das Verfahren ist erläutert und online unter dem Link http://www.mk.bildung-lsa.de/bildung/seiten/schulbauprogramm.htm verfügbar. 1.2.3.1 Schülerzahlen im Gebiet des Schulträgers bis 2029/30 Hinweis: Die Angaben sind nur für die Schulformen/Einzelschulen zu erarbeiten, für die ein Antrag auf Schulbauförderung gestellt werden soll. Die Schulträger weisen die Prognose der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Schulform in ihrem Zuständigkeitsbereich bis 2029/2030 aus. In dieser Prognose müssen die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die beste-hende Schulen in freier Trägerschaft besuchen (anteilige Berücksichtigung). Die Prognose ist vom Schulträger gemäß Formular 3.1 zu erstellen (Nummer 1.2.3 Abs. 2) 1.2.3.2 Schülerzahlen in den Schulen der betreffenden Schulform im Gebiet des Schul-trägers bis 2029/2030 Hinweis: Die Angaben sind nur für die Schulformen/Einzelschulen zu erarbeiten, für die ein Antrag auf Schulbauförderung gestellt werden soll. Die Schulträger weisen die Prognose der Schülerzahlen der Einzelschule, für die ein Antrag gestellt wird bis 2029/2030 aus. Dabei ist die Schülerzahl an Schulen in freier Trägerschaft entsprechend dem derzeitigen Anteil zu berücksichtigen. Die Ausführungen sind vom Schulträger in Formular 3.2 einzutra-gen. 1.2.3.3 Darlegung bisheriger Schulbauförderung

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Darlegung des Schulträgers zur bisherigen Schulbauförderung, der Sanierung von Schulen und der Kapazität der Schulen im Gebiet des Schulträgers entsprechend der Tabelle, Formu-lar 3.3.

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1.2.3.4 Stellungnahme des zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung Die vom Schulträger beizubringende Stellungnahme des zuständigen Trägers der Schulent-wicklungsplanung muss folgende Inhalte abdecken: a) Überprüfung und Bestätigung der Angaben zur Entwicklung der Schülerzahlen bis

2029/2030. b) Erläuterung, inwieweit sich die beabsichtigte Investition in die langfristige Entwicklung des

Schulnetzes der jeweiligen Schulform im Gebiet des Schulträgers (kreisangehörige Ge-meinden) und im Planungsgebiet einordnet. Hier ist die unter Nummer 1.2.1 erläuterte In-tention im Kontext der demografischen Entwicklung sowie der langfristigen Sicherung der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen.

1.2.3.5. Stellungnahme des zuständigen Trägers der Nahverkehrsplanung Die vorgesehenen Standorte sind vom zuständigen Träger der ÖPNV-Planung bezüglich ihrer Erreichbarkeit in einer zumutbaren Schulwegzeit im ÖPNV zu überprüfen. Dabei ist die Anbindung gemäß ÖPNV-Plan des Landes (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt, ÖPNVG LSA) und Nahverkehrsplan des be-troffenen Aufgabenträgers für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (§ 6 ÖPNVG LSA) abzugleichen. Förderfähig sind nur jene Standorte, deren angemessene Anbindung durch eines der beiden Planwerke sichergestellt ist oder deren angemessene Anbindung durch eine Änderung eines der beiden Planwerke verbindlich festgelegt wird. Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach den in den jeweiligen Planwerken festgelegten Definitio-nen der Mindestbedienung (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 ÖPNVG LSA). Bei Grundschulen: Ist die Schule aus dem Gebiet des Schulträgers innerhalb einer zumutba-ren Schulwegzeit erreichbar? Dabei ist eine Geh- und Fahrzeiten von i. d. R. 40 Minuten in eine Richtung zugrunde zu legen. Bei Sekundarschulen: Ist die Schule aus dem Gebiet benachbarter Schulbezir-ke/Schuleinzugsbereiche innerhalb einer zumutbaren Schulwegzeit erreichbar? Dabei ist eine Geh- und Fahrzeiten von i. d. R. 60 Minuten in eine Richtung zugrunde zu le-gen. 1.2.3.6. Öffentliche Daseinsvorsorge Der Schulträger muss erläutern, welche weiteren Funktionen der öffentlichen Daseinsvorsor-ge am Standort/ Ortsteil der Schule vorgehalten werden. Hier ist die unter Nummer 1.2.1 erläuterte Intention im Kontext der demografischen Entwicklung sowie der langfristigen Si-cherung der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen. 1.3 Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz Im Rahmen der Förderung von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung soll mit der Maßnahme neben der allgemeinen Sanie-rung auch die Energieeffizienz der Schulgebäude verbessert und damit ein Beitrag zu den energiepolitischen Zielen der Europa-2020-Strategie geleistet werden. Um beides sicherzu-stellen, muss der Anteil der Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mindestens 30 v.H. der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Die Kosten für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ermitteln sich aus den anrechnungsfähigen Kosten

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der Kostengruppen 300 und 400. Das Energieeinsparpotential wird im Rahmen der Antrags-prüfung bewertet.

1.4 Energieeinsparverordnung, Energieeffizienzklassen Die Einhaltung der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007 (BGBl. I S. 1519) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.4.2009 (BGBl. I S. 954) ist gesetzlich bei der Durch-führung von Baumaßnahmen vorgeschrieben. Da mit dem Förderprogramm die energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden gefördert wird, sollen im Rahmen der Umsetzung der Fördermaßnahmen die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorgaben der Energieein-sparverordnung (EnEV) unterschritten werden. Gemäß § 6 Abs. 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.2.2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14.3.2012 (BGBl. I S. 488), sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforde-rungen gestellt werden:

1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und 2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energiever-

brauchskennzeichnungsverordnung vom 30.10.1997 (BGBl. I S. 2616), zuletzt geän-dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.5.2012 (BGBl. I S. 1070).

Diese Sollvorgabe erhält den Charakter einer Zuwendungsvoraussetzung und ist damit um-zusetzen. 1.5 Wirtschaftlichkeit Das Kriterium der wirtschaftlichen Vorbereitung, Planung und Umsetzung der Fördermittel-projekte wird im Antrags- und Prüfverfahren eine wesentliche Rolle spielen. Hierzu werden Nachweise und Ermittlungen im Ablauf abverlangt. Insbesondere die folgenden Punkte wer-den im Verfahren beurteilt und mit dem Antragsteller abgestimmt. a) Notwendigkeit der Investition und des Investitionsumfanges

Ausgehend vom baulichen Zustand und eventuell vorliegenden Nutzungseinschränkun-gen ist die Notwendigkeit der Investition zu begründen. Der bauliche Zustand ist anhand einer Einschätzung des Verschleißgrades des Gebäu-des zu schätzen. Nutzungseinschränkungen (z. B. Hygiene, Brandschutz, Raumbedin-gungen, fehlende Sport- und Außenanlagen) sind zu beschreiben und zu dokumentie-ren.

b) Angemessenheit des Projektes (Raumprogramm, Planungskonzept) Ziel der Förderung aus dem ELER ist die langfristige Sicherung angemessener zukunfts-fähiger Bildungsangebote im ländlichen Raum unter Einhaltung der Haushaltsgrundsät-ze. Die geförderten Projekte müssen dem ländlichen Entwicklungsgedanken Rechnung tragen und einen Beitrag zur Daseinsvorsorge innerhalb von Kleininfrastrukturen leisten. Zukunftsfähiges, ökologisches und nachhaltiges Sanieren oder Bauen sowie ein diesen Eigenschaften gerecht werdendes Energiemanagement können unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen des ländlichen Raumes eine noch herausgehobenere Rolle spielen. Hierzu ist anhand der prognostizierten Entwicklung der Schülerzahlen und Zügigkeiten ein angemessenes Raumprogramm zu entwickeln. Die Grundzüge des Planungskon-zeptes sollen wirtschaftlich vernünftige Nutzerbedingungen vermitteln. Hierzu sind erfor-derliche Konzepte und Planungsunterlagen einzureichen.

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c) Nachhaltigkeit/Standortoptimierung Beim Einsatz der Fördermittel sollen auch Gesichtpunkte der Nachhaltigkeit wie nach-haltiges Bauen, Energieeffizienz und ökologische Aspekte eine Rolle spielen. Im Zuge der Konzeptentwicklung und Antragsbearbeitung wird erwartet, dass der Projektträger den Standort und mögliche alternative Standorte untersucht sowie optimierte nachhaltige Standortkonzepte mit dem Nutzer gemeinsam erarbeitet. Hierbei sind auch vorsorglich Nach- und Mehrfachnutzungen und Fragestellungen der Multifunktionalität und Barriere-freiheit zu beachten. Im Ergebnis der Untersuchung alternativer Standorte/Gebäude be-hält es sich der Zuwendungsgeber vor, die Höhe der Zuwendung am Bedarf für die wirt-schaftlichste Variante zu bemessen und zu begrenzen.

e) Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Investition an sich ist eine Betrachtung der möglichen Investitionsalternativen (z. B. Standorte) unter Einbeziehung aller Folgekos-ten (Bewirtschaftung, Bauunterhaltung, Finanzierung u. a.) über eine Laufzeit von 15 Jahren erforderlich. Die Verdeutlichung der Folgekosten muss auch in die Standortplanung und Fragen wie Neubau, Sanierung, Teilabriss oder Umnutzung einfließen.

f) Finanzierbarkeit Der Zuwendungsempfänger muss die Gesamtfinanzierung gewährleisten und hierzu ein Finanzierungskonzept vorlegen. Es wird empfohlen, die zuständige Kommunalaufsicht frühzeitig zu beteiligen. Des Weiteren werden Kerndaten der Haushaltsituation abge-fragt. Sofern der Projektträger sich in Haushaltskonsolidierung befindet, sind Angaben, inwieweit die Maßnahme in das Konsolidierungskonzept eingepasst werden kann, erfor-derlich. Zur Finanzierung des Eigenanteils können zinsgünstige Darlehen von Land Sachsen-Anhalt gewährt werden. Das betrifft auch die nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählende Umsatzsteuer. Die Darlehen sind über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu beantragen.

1.6 Energieberatung im Ministerium für Finanzen

Das Ministerium der Finanzen hat eine Energieberatung eingerichtet. Die Energiebera-tung steht als Beratungspartner für nachhaltiges Bauen, Energieeffizienz und ökologi-sche Aspekte zur Verfügung.

2. Erläuterungen zum Verfahren 2.1 Antragsformulare Durch den Antragsteller ist der Antrag schriftlich vollständig einzureichen. Die Antragsformu-lare werden im Internet unter http://www.mk.bildung-lsa.de/bildung/seiten/schulbauprogramm.htm bereitgestellt. Es sind folgende Formulare auszufüllen: • Formular 1: Allgemeine Angaben der beantragenden Stelle • Formular 2.1: Gebäudedaten • Formular 2.2: Energiedaten

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• Formular 2.3: Kostenschätzung nach DIN 276 • Formular 3.1a: Schülerzahlen im Gebiet des Schulträgers bis 2029/2030 Grundschule • Formular 3.1b: Schülerzahlen im Gebiet des Schulträgers bis 2029/2030 Sekundarschule • Formular 3.2a: Schülerzahlen Einzelschule – Grundschule • Formular 3.2b: Schülerzahlen Einzelschule – Sekundarschule • Formular 3.3: Darlegung der bisherigen Schulbauförderung.

Weiterführende Angaben und Anlagen sind zu kennzeichnen und in Papierform oder bei Vor-liegen auch in elektronischer Form beizufügen. Eine eindeutige Anlagenbezeichnung und Anlagennummerierung ist vorzunehmen. 2.2 Antragsprüfung Das Landesverwaltungsamt prüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Antragsunterla-gen. Der Demografiecheck wird im Kultusministerium geprüft. Das Kultusministerium erstellt eine Landesprioritätenliste. Fehlende Vollständigkeit der Unterlagen führt grundsätzlich zu einer Ablehnung. Bei un-schlüssigen Angaben und Nachweisen besteht die Möglichkeit der kurzfristigen Nachforde-rung oder Erläuterung durch den Antragsteller. Sofern die Prüfung des Antrages positiv ausfällt und eine Position auf der Landesprioritäten-liste erreicht wird, die eine Förderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu-lässt, erteilt das Kultusministerium eine Förderwürdigkeitszusage. Ziel der weiterführenden Antragsprüfung ist es, in einer Prüf- und Dialogphase wesentliche wirtschaftliche Parameter zu beurteilen. Im Zuge des Verfahrens soll mit den Antragstellern eine optimierte und nachhaltig ausgerichtete Projektplanung entstehen. Alle Förderanträge werden insbesondere auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit geprüft. Hierzu werden jetzt ergänzende Unterlagen, Nachweise und Wirtschaftlichkeitsuntersuchun-gen zu den definierten Kriterien: a) Notwendigkeit der Investition oder des Investitionsumfanges, b) Angemessenheit des Projektes (Raumprogramm, Planungskonzept), c) Nachhaltigkeit und Standortoptimierung, d) Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und e) Finanzierbarkeit abverlangt. Die Beteiligung der Bauverwaltung regelt sich nach Nummer 6 der VV zu § 44 LHO. Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige staatliche Verwal-tung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau zu § 44 LHO). Demnach ist die Bauverwaltung für folgende Aufgaben zuständig: Mitwirkung bei der Vorbe-reitung des Antrages (im Sinne dieser Richtlinie weiterführende Antragsunterlagen nach För-derwürdigkeitszusage), Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen, Festlegung des Umfanges der Bauunterlagen, Prüfung der Bauunterlagen, Überprüfung der Bauausführung, Prüfung des Verwendungsnachweises. Das Landesverwaltungsamt beteiligt die Bauverwaltung entsprechend rechtzeitig.

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Nach Erhalt der Förderwürdigkeitszusage sind dem Landesverwaltungsamt weitergehende Unterlagen und Nachweise einzureichen. Die Notwendigkeit der Investition ist anhand des Verschleißgrades des Gebäudes und der möglichen Beeinträchtigung der Erfüllung der Pflichtaufgabe zu begründen. Hierzu ist eine zusammengefasste Beschreibung des IST-Zustandes einzureichen. Die Bearbeitung der Kriterien Angemessenheit des Projektes (Raumprogramm, Planungs-konzept), Nachhaltigkeit und Standortoptimierung, Kooperationsmöglichkeiten sowie Finan-zierbarkeit sind im Rahmen geeigneter Darstellungen und Berechnungen nachzuweisen. Hierzu ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unter Einbeziehung der Folgekosten über den Zeitraum der Zweckbindung zu erstellen. Hierbei sind alle Grunddaten bezüglich Bau, Bewirtschaftung, Finanzierung darzulegen. Da-bei sind die Baukosten gemäß DIN 276 auszuweisen, und es wird empfohlen, die Bewirt-schaftungskosten gemäß GEFMA 200 zu gliedern und auszuweisen. Das Standortkonzept und das Raum- und Funktionsprogramm sind darzustellen und zu begründen. Abwägungen zu Alternativstandorten sowie erfolgte Standortoptimierungen sind darzulegen und zu begründen. Auf Basis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach VV Nr. 2.5 zu § 7 LHO (RdErl. des MF vom 29. 1. 1997, Az. 21-04001/1-N-1997, n. v.) ist die Finanzierbarkeit der Gesamtkosten (Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung) auf Basis der Haushaltsplanungen und der derzei-tigen Kosten zu beurteilen. Bei Kommunen in Haushaltskonsolidierung ist darzulegen, in-wieweit die Gesamtbelastung in das Konsolidierungskonzept integrierbar ist. Darüber hinaus ist die zuständige Kommunalaufsicht zur Abstimmung eventuell weitergehender Nachweise einzubeziehen. Erforderliche Planungsunterlagen und Baubeschreibungen (gemäß ZBau) zur Prüfung der Einhaltung der baufachlichen Standards sind vorzulegen. Die baufachliche Prüfung erfolgt durch das Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) gemäß ZBau. So-fern bei dieser Prüfung weitere Empfehlungen und Auflagen entstehen, sind diese im Pla-nungsprozess vor Ausschreibung umzusetzen. Einzureichen sind sämtliche beschriebenen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt. Vor einer Entscheidungsfindung wird dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, sein Projekt persönlich vorzutragen sowie die Ergebnisse der Planung und Wirtschaftlichkeitsuntersu-chung zu erläutern. Sofern erforderlich, werden daraus resultierend Aufgabenstellungen for-muliert sowie Anmerkungen und Empfehlungen gegenüber dem Antragsteller abgegeben. Es wird angestrebt, dass im Sinne einer „Dialogphase“ alle wesentlichen Prämissen zur Wirt-schaftlichkeit eines Standortes zwischen Antragsteller und Bewilligungsbehörde abgestimmt und in die Projektplanung rückgekoppelt werden. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Prozesses erteilt das Landesverwaltungsamt vor Aus-schreibungsbeginn einen Zuwendungsbescheid mit entsprechenden Erläuterungen und ein-zuhaltenden Auflagen. Auf dieser Basis kann der Projektträger die erforderlichen Schritte zur Ausschreibung und Vergabe der Leistungen beginnen. Zu beachten ist hierbei, dass die Ge-nehmigung einer Kreditaufnahme durch die Kommunalaufsicht erforderlich ist.

2.3 Baubegleitung

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Der Antragsteller ist für eine ordnungsgemäße Bauherrenüberwachung einschließlich der ordnungsgemäßen Führung der Baurechnung analog NBestBau, der Einhaltung sämtlicher Vorschriften und Standards sowie für die Abnahme der Bauleistung verantwortlich. Die Bauverwaltung überprüft während der Bauausführung stichprobenartig die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen. 2.4 Abruf- und Auszahlungsverfahren Der Zuwendungsempfänger kann die Mittel entsprechend dem Baufortschritt, für übrige In-vestitionen nach Fälligkeit, anfordern. Die Auszahlung erfolgt auf ein vom Projektträger zu benennendes Konto nach Vorlage bezahlter Rechnungen. Die Mittelanforderungen sind auf sechs begrenzt. Eine Auszahlung erfolgt maximal in Höhe von 95 v. H. des bewilligten Zu-schusses. Die restlichen 5 v. H. werden bis zum geprüften Verwendungsnachweis einbehal-ten. Zu beachten ist: Eine Weitergabe der Fördermittel an Dritte ist grundsätzlich nicht zuläs-sig. Der Einsatz der Fördermittel ist ausschließlich und nachweisbar zur Begleichung von Ausgaben für das Förderprojekt zulässig. Sofern ein Projektträger nicht Eigentümer des Schulobjektes ist, dürfen die Fördermittel nur zur Begleichung von Ausgaben am überlasse-nen Objekt genutzt werden, wenn dieser wirtschaftliche Vorteil nachvollziehbar von der an-gemessenen Miete abgesetzt wird.