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Seite 1 von 6 Richtlinien zur Förderung des Internationalen Jugendaustausches Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Januar 2007 - VIII 322 - 1. Zuwendungszweck 1.1 Internationaler Jugendaustausch ist ein bedeutender Lern- und Erfahrungsbe- reich in der Jugendarbeit, in dem durch Begegnungen und gemeinsames En- gagement junger Menschen aus verschiedenen Ländern ein Beitrag zur Ver- ständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg geleistet wird. Dabei sollen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Kenntnisse über andere Kulturen, Gesellschaftsordnungen und Lebensverhältnisse vermittelt und so- mit dazu beigetragen werden, bestehende Vorurteile abzubauen. Internatio- naler Jugendaustausch leistet einen wesentlichen Beitrag zur Friedenserzie- hung und Völkerverständigung. Er fördert den europäischen Einigungsprozess und das Zusammenwachsen der Regionen. 1.2 Das Land fördert außerschulische Internationale Jugendbegegnungen auf der Grundlage des SGB VIII und der §§ 2 Abs. 2, 13 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG), den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO). 1.3 Ziel der Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien ist die Intensi- vierung von Begegnungen junger Menschen aus Schleswig-Holstein, den Staaten der Europäischen Union und aufgrund der geographischen Lage von Schleswig-Holstein aus den Ostsee-Anrainer-Staaten. 1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Be- willigungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird die Durchführung von: Internationalen Jugendbegegnungen, Internationalen Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe, Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit. Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Ostseeraum 2.2.1 Internationale Jugendbegegnungen sind: bilaterale, trilaterale und multilaterale Begegnungen zwischen Jugend- gruppen aus Schleswig-Holstein und aus dem Ausland mit gemein- schaftsbildendem Charakter, die auf Grundlage eines zwischen den

Richtlinien zur Förderung des Internationalen ......1.3 Ziel der Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien ist die Intensi-vierung von Begegnungen junger Menschen aus Schleswig-Holstein,

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    Richtlinienzur Förderung des Internationalen Jugendaustausches

    Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren desLandes Schleswig-Holstein vom 25. Januar 2007 - VIII 322 -

    1. Zuwendungszweck

    1.1 Internationaler Jugendaustausch ist ein bedeutender Lern- und Erfahrungsbe-reich in der Jugendarbeit, in dem durch Begegnungen und gemeinsames En-gagement junger Menschen aus verschiedenen Ländern ein Beitrag zur Ver-ständigung und zur Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg geleistet wird.Dabei sollen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Kenntnisse über andereKulturen, Gesellschaftsordnungen und Lebensverhältnisse vermittelt und so-mit dazu beigetragen werden, bestehende Vorurteile abzubauen. Internatio-naler Jugendaustausch leistet einen wesentlichen Beitrag zur Friedenserzie-hung und Völkerverständigung. Er fördert den europäischen Einigungsprozessund das Zusammenwachsen der Regionen.

    1.2 Das Land fördert außerschulische Internationale Jugendbegegnungen auf derGrundlage des SGB VIII und der §§ 2 Abs. 2, 13 des Ersten Gesetzes zurAusführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz -JuFöG), den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VVzu § 44 LHO).

    1.3 Ziel der Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien ist die Intensi-vierung von Begegnungen junger Menschen aus Schleswig-Holstein, denStaaten der Europäischen Union und aufgrund der geographischen Lagevon Schleswig-Holstein aus den Ostsee-Anrainer-Staaten.

    1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Be-willigungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessensund im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    2. Gegenstand der Förderung

    2.1 Gefördert wird die Durchführung von:

    ⇒ Internationalen Jugendbegegnungen,⇒ Internationalen Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe,⇒ Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit.⇒ Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Ostseeraum

    2.2.1 Internationale Jugendbegegnungen sind:

    ⇒ bilaterale, trilaterale und multilaterale Begegnungen zwischen Jugend-gruppen aus Schleswig-Holstein und aus dem Ausland mit gemein-schaftsbildendem Charakter, die auf Grundlage eines zwischen den

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    Partnern der Begegnung abgestimmten Programms gemeinsam durch-geführt werden,

    2.2.2 Internationale Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendhilfe sind

    ⇒ bilaterale, trilaterale und multilaterale Veranstaltungen mit haupt,- ne-ben- und ehrenamtlichen Fachkräften der Jugendhilfe zur Weiterent-wicklung der Jugendhilfe durch Informationsaufenthalte, Erfahrungs-austausche, Erarbeitung neuer Konzepte sowie Pflege und Ausweitungder jugendpolitischen Beziehungen, die die Vorbereitung von internati-onalen Jugendbegegnungen zum Ziel haben,

    ⇒ internationale Fach- und Arbeitstagungen für leitende Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter in der Jugendhilfe.

    2.2.3 Sondermaßnahmen der internationalen Jugendarbeit sind⇒ Veranstaltungen von besonderer jugendpolitischer Bedeutung,

    2.2.4 Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Ostseeraum sind

    ⇒ Maßnahmen der politischen, ökologischen oder kulturellen Jugendbil-dung. Nummer 2.3 der Richtlinien für die Projektförderung in der Ju-gendhilfe gilt sinngemäß.

    2.3 Wettkämpfe, Bildungs- und Konzertreisen, Folkloretreffen, internationale Ju-gendcamps, Großveranstaltungen und andere vergleichbare internationaleMaßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie über ihren fachspezifi-schen Charakter hinaus den Zweck dieser Richtlinien erfüllen.

    3. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

    3.1 Zuwendungen können Träger der freien Jugendhilfe nach §§ 74, 75 SGB VIIIsowie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, kreisangehörige Städte undGemeinden erhalten.

    3.2 Träger der freien Jugendhilfe, die über ihren Bundesverband Mittel aus demKinder- und Jugendplan des Bundes beantragen können (Zentralstellen-verfahren), können Zuwendungen nur für Maßnahmen nach 2.2.4 dieserRichtlinien erhalten.

    3.3 Zuwendungen werden nicht gewährt für parteipolitische Interessengruppenund Vereinigungen sowie für Träger, die überwiegend im gewerblichen Inte-resse arbeiten.

    4. Zuwendungsvoraussetzungen

    4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

    4.1.1 Die Träger sollen ihren Sitz grundsätzlich in Schleswig-Holstein haben. Trä-ger, die Ihren Sitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen belegen, dass

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    sich ihre Aktivitäten nachweislich auf junge Menschen aus Schleswig-Holsteinbeziehen.

    4.1.2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen Bundesländern können in be-grenztem Umfang im Rahmen der Gegenseitigkeit gefördert werden.

    4.1.3 Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung ausMitteln des Trägers. Anstelle von Eigenmitteln können auch Teilnahmebeiträ-ge und zweckgebundene Spenden auf den zu erbringenden Eigenanteil desMaßnahmeträgers angerechnet werden.

    4.1.4 Für Maßnahmen, die zu den Aufgabenbereichen des Deutsch-FranzösischenJugendwerkes (DFJW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DPJW)gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können und für Maß-nahmen nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 dieser Richtlinien, die aus dem Kinder- undJugendplan des Bundes gefördert werden, können keine Zuwendungen nachdiesen Richtlinien gewährt werden.

    4.1.5 Fördermittel der Europäischen Union sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.Werden erreichbare Fördermittel nicht beantragt, erfolgt eine fiktive Anrech-nung auf die Zuwendung.

    4.1.6 Bei Maßnahmen von örtlichen freien Trägern ist eine finanzielle Beteiligungdes örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, gegebenenfalls der Ge-meinde, erwünscht. Diese Beteiligung kann auch durch eine institutionelleFörderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängersdurch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, gegebenenfalls durchdie jeweilige, Gemeinde erbracht werden.

    4.1.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die teil-nehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprücheausreichend zu versichern.

    4.1.8 Auf die Förderung durch das Land Schleswig-Holstein ist bei den bewilligtenMaßnahmen in geeigneter Weise hinzuweisen.

    4.2. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen des Internati-onalen Jugendaustausches nach Nummern 2.2.1 bis 2.2.2

    4.2.1 Es muss eine ausländische Partnergruppe vorhanden sein. Das Prinzip derGegenseitigkeit soll soweit wie möglich verwirklicht werden. Der Zahl der Be-gegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen inSchleswig-Holstein entsprechen.

    4.2.2 Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit sollen ein zwischen den Part-nern rechtzeitig vorbereitetes Programm haben, das insbesondere über Ziel-gruppen, Lernziele, Arbeitsmethoden und bei themenorientierten Programmenauch über Themen genauen Aufschluss gibt und eine ausreichende Vorbe-reitung und Auswertung gewährleistet.

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    4.2.3 Die Dauer der Maßnahme soll mindestens fünf und höchstens zwölf Pro-grammtage (ohne An- und Abreisetag) betragen.

    4.2.4 Die verantwortlichen Leiterinnen oder Leiter einer Veranstaltung müssen Er-fahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben und die Fähigkeit besit-zen, die teilnehmenden Personen zur Mitarbeit und zu eigener Initiative zuveranlassen. Sie sollen über die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisseverfügen.

    4.2.5 Das Zahlenverhältnis zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bilateralerMaßnahmen soll ausgeglichen, bei multilateralen Maßnahmen angemessensein. Die Anzahl der mitwirkenden Jugendleiterinnen und Jugendleiter undFachkräfte (Betreuungskräfte) muss in einem angemessenen Verhältnis zurGesamtteilnehmerzahl stehen. In der Regel kann für jeweils zehn Kinder undJugendliche zusätzlich eine Betreuungskraft in die Förderung einbezogenwerden.

    4.2.6 Maßnahmen, die im Rahmen kommunaler Partnerschaften durchgeführt wer-den sollen, liegen in erster Linie im Interesse der jeweiligen Kommunen. An-träge hierfür müssen zunächst an den jeweiligen kommunalen Spitzenverbandgerichtet werden.

    4.2.7 Für Maßnahmen mit musikalischem Charakter sind Zuwendungen zunächstbeim Goethe-Institut, Bereich Musik II, Bonn, zu beantragen.

    4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen der außer-schulischen Jugendbildung im Ostseeraum nach Nummer 2.2.4

    4.3.1 Zuwendungen für Maßnahmen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn

    ⇒ sie in Schleswig-Holstein, Skandinavien oder den Ostsee-Anrainer-Staaten durchgeführt werden,

    ⇒ an der Maßnahme mindestens eine Jugendgruppe oder -organisationaus den Ostsee-Anrainer-Staaten aktiv beteiligt ist.

    4.3.2 Die Dauer der Maßnahme soll mindestens zwei und höchstens zwölf Pro-grammtage (ohne An- und Abreisetag) betragen.

    5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

    5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rück-zahlbarer Zuschuss bei freien Trägern oder als nicht rückzahlbare Zuweisungbei öffentlichen Trägern gewährt.

    5.2 Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt.

    5.3 Für die Sprachmittlung, sowie Vorbereitung und Auswertung kann bei Maß-nahmen in Schleswig-Holstein eine einmalige Zuwendung bis zur Höhe von20,-- € pro Teilnehmerin und Teilnehmer, höchstens jedoch 280,-- € pro Maß-nahme gewährt werden. Bei Maßnahmen im Ausland wird die Zuwendung nurfür Teilnehmende aus Schleswig-Holstein gewährt.

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    5.4 Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 im Ausland können für höchstens30 Teilnehmende aus Schleswig-Holstein und eine angemessene Anzahl vonBetreuungskräften Zuwendungen bis zu einer Höhe von 75 % der notwendi-gen und angemessenen Fahrausgaben gewährt werden. Die Zuwendung darf358,-- € je teilnehmende Person nicht übersteigen.

    5.5 Grundlage für die Fahrkostenberechnung ist der Preis für die Hin- und Rück-fahrt in der 2. Klasse Eisenbahn vom Heimat- oder Sammelort zum Zielort undzurück unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen. Bei Benut-zung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Kosten bis zumHöchstbetrag der Fahrpreisberechnung 2. Klasse Eisenbahn berücksichtigt.Bei Entfernungen von mehr als 50 km können IC/EC-Zuschläge und von mehrals 500 km die Mehrkosten für ICE-Benutzung abgerechnet werden.

    5.6 Grundsätzlich wird die vom zuständigen Bundesministerium herausgegebeneFahrkostenzuschusstabelle für Jugendbegegnungen im europäischen Auslandin der jeweils aktuellen Fassung für die Berechnung der Zuwendung zugrundegelegt. Ausgangsort für die Berechnung der Zuschüsse ist Hamburg.

    5.7 Bei Flugreisen, z. B. nach Israel, in die arabischen Länder und nach Überseesowie bei besonders begründeten und von der Zustimmung der Bewilligungs-behörde abhängigen Flugreisen können die Flugkosten bei der im Einzelfallfestzulegenden Höhe des Zuschusses als zuwendungsfähig anerkannt wer-den. Flugpreisermäßigungen sind in jedem Fall auszunutzen.

    5.8 Bei begründeter Benutzung von privaten oder verbandseigenen Kraftfahrzeu-gen können analog zum Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes Fahr-kosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung als zuwendungsfähig aner-kannt werden.

    5.9 Für Maßnahmen nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 in Schleswig-Holstein können Zu-wendungen zu den notwendigen und angemessenen Programmausgabengrundsätzlich nur für mindestens fünf und höchsten 15 ausländische Jugendli-che pro Land, insgesamt höchstens 60 ausländische Jugendliche bis zu 15,--€ je Person/Tag, beim Fachkräfteaustausch bis zu 20,-- € je Person/Tag ge-währt werden. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 kann die Mindestzahl unterschritten werden.

    5.10 Zu den Programmausgaben gehören insbesondere die Ausgaben für denAufenthalt (Unterkunft und Verpflegung), die Ausgaben für Programmfahrten,Organisation und dazugehörige Versicherungen.

    5.11 Zusätzlich können in begründeten Fällen die nachweisbaren Fahrkosten fürTeilnehmerinnen und Teilnehmer aus den baltischen Staaten, Polen, Russ-land, Ukraine, Kasachstan, Weißrussland und der Mongolei bis zu einemHöchstbetrag von 128,-- € pro Person als zuwendungsfähig anerkannt wer-den. Die Nummern 5.5 bis 5.8 gelten sinngemäß.

    5.12 In besonderen Fällen und bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2.3 und 2.2.4 könnenZuwendungen auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes als

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    Fehlbedarfsfinanzierung bis zu einem Höchstbetrag von 9.000,-- € gewährtwerden.

    5.13 Maßnahmen mit einem Zuschussbedarf unter 500,- € werden nicht gefördert.

    6. Qualitätssicherung

    Um die Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten und weiterzuentwi-ckeln sind in den Anträgen Schwerpunkte und Ziele der geplanten Maßnahmedarzustellen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfängerverpflichtet sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergeb-nisse zu berichten. Auf Landesebene wird für alle nach diesen Richtlinien ge-förderten Maßnahmen ein Controlling eingerichtet.

    7. Verfahren

    7.1 Bewilligungsbehörde ist die jeweils für die Jugendhilfe zuständige ObersteLandesjugendbehörde.

    7.2 Anträge sollen der Bewilligungsbehörde grundsätzlich bis zum 01. März einesjeden Jahres vorgelegt werden. Träger auf Landesebene stellen ihre Anträgedirekt, andere Träger reichen ihre Anträge über das zuständige Jugendamtein.

    7.3 Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages erfolgt grundsätzlich nach Vorlageund Prüfung des Verwendungsnachweises. Zahlungen von Teilbeträgen kön-nen auf begründeten Nachweis bis zur Höhe von 60 % des bewilligten Zu-wendungsbetrages geleistet werden.

    7.4 Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie fürden Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlicheAufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewähr-ten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechendenRegelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG).

    7.5 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Vordrucke zwei Monatenach Beendigung jeder Maßnahme; spätestens bis zum 30.11. des jeweiligenHaushaltsjahres vorzulegen. Verwendungsnachweise für Maßnahmen, dienach dem 30.11. des jeweiligen Haushaltsjahres stattfinden, sind unmittelbarnach Beendigung vorzulegen.

    7.6 Für das Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren sind die MusterAnlage 1 (nicht veröffentlicht) zu verwenden.

    8. Inkrafttreten / Laufzeit

    Die Förderrichtlinien treten rückwirkend am 01.Januar 2007 in Kraft und sindbefristet bis zum 31.Dezember 2009.

  • Festbetragsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 10.13 RL)

    Ausgaben

    A1-Fahrkosten (Nrn: 5.4 - 5.9 RL) (Heimatort – Zielort u. zurück)

    A2-Programmausgaben (Nr. 5.10 RL)

    A3-Sprachmittler /Vor- und Nachbereitung (Nr. 5.3 RL)

    A4-Sonstige Ausgaben

    A5-Eventuell Fahrkosten (Nr. 5.11 RL)

    Gesamtausgaben

    EinnahmenE1-Teilnehmer/-innenbeiträge (Nr. 4.1.3 RL)

    E2-Eigenmittel des Antragstellers (Nr. 4.1.3 RL)

    E3-Spenden (Nr. 4.1.3 RL)

    E4-Zuwendung des Kreises (Nr. 4.1.6 RL)

    E5-Zuwendung der Stadt/Gemeinde (Nr. 4.1.6 RL)

    E6-Beantragte Landesmittel

    E7-Bundesmittel (Nr. 4.1.4 RL)

    E8-EU-Mittel (Nr. 4.1.5 RL)

    Gesamteinnahmen

    Wir sind zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt:

    Begegnung im Inland

    Begegnung im Ausland

    Art der Internationalen Begegnung (Nr. 2 RL)

    Internationale Jugendbegegnung

    Internationale Maßnahme mit Fachkräften

    Sondermaßnahme

    Jugendbildung im Ostseeraum

    Ort der Maßnahme: Partnerland:

    Drittland:

    Anschrift der ausländischen GruppeMit Angabe der Region (ggf. Drittland):

    Maßnahmedauer (Nrn. 4.2.3, 4.3.2 RL)

    Beginn (Tag) (Zeit)

    Ende (Tag) (Zeit)

    Programmtage*

    Zielgruppen

    Kinder und Jugendliche

    Fachkräfte

    Eigene Mitglieder Offener TN-Kreis

    Anderer fester TN-Kreis(Vordruck: Antrag Int. Jugendaustausch 2007) Bitte wenden

    Anschrift des Antragstellers

    Tel: Fax:

    e-mail:

    BLZ: Kto.-Nr.:

    Bank:

    Ministeriumfür Soziales, Gesundheit, Familie,Familie, Jugend und Seniorendes Landes Schleswig-HolsteinPostfach 1121

    24100 Kiel

    Tatsächliche(r) Kontoinhaber/in, Kontobez., Kassenzeichen

    Ansprechpartner/in:

    Stellungnahme des Jugendamtes

    Befürwortet: ja / nein Zuschusshöhe:____________ €

    Bemerkung:

    ______________________________________________________________________Antrag

  • Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

    (Nr. 4.1.1,4.2.5 RL) weiblich männlich

    dt. TN

    ausl. TN

    ausl. TN (Drittland)

    Anzahl der Leiterinnen /Leiter d.Antragstellers Andere

    Ehrenamtl.

    Hauptamtl.

    (Vordruck: Antrag Int. Jugendaustausch 2007)

    Ziel der Maßnahme (ggf. weiteres Blatt verwenden): (Stellen Sie die Ziele und Schwerpunkte der Maßnahme dar)

    Beschreibung der Arbeitsweise (ggf. weiteres Blatt verwenden): (Welche Arbeitsweisen und Methoden wenden Sie an?)

    Die Antragstellerin / der Antragsteller erklärt:• dass die Finanzierung der Maßnahme mit der Zuwendung des Landes gesichert ist,• dass die Zuwendung ausschließlich für die o.a. Maßnahme verwendet wird,• dass - außer den im Finanzierungsplan aufgeführten Mitteln - weitere Landesmittel anderer Stellen nicht in Anspruch genommen werden,• dass die in diesem Antrag gemachten Angaben richtig und vollständig sind,• dass die Richtlinien für die Förderung der o.a. Maßnahme in der jeweils gültigen Fassung anerkannt• und beachtet werden,• dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

    , ____________________________________(Ort, Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift)

    Anlagen: Zusätzlich bei Auslandsbegegnungen:Programmentwurf; (Nr. 4.2.2 RL) Einladungsschreiben des ausl. Partners (Nr. 4.2..2 RL)Bericht über die Vorbereitung; Fahrkostenvoranschlag (Nrn: 5.4 - 5.9 RL)