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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung Disziplinarrecht P 24 40 Disziplinar-Richtlinien Inhaltsverzeichnis 1 Richtlinien für das Disziplinarverfahren Disziplinar-Richtlinien, DiszR BMF Erlass vom 25. September 2003 – Z A 6 – P 1060 – 3/03 III -, geändert durch BMF Erlass vom 19. August 2009 - Z A 4 d – P 1060/08/10001 - Inhaltsverzeichnis Teil I Verfahrenshinweise zum Bundesdisziplinargesetz (BDG) Zu § 1 BDG Persönlicher Geltungsbereich Zu § 3 BDG Ergänzende Vorschriften des VwVfG und der VwGO Zu § 4 BDG Gebot der Beschleunigung Zu § 5 Abs. 3 BDG Disziplinarmaßnahmen gegen Probe- und Widerrufsbeamte Zu § 6 BDG Verweis und Abgrenzung Missbilligung Zu § 7 BDG Geldbuße Zu § 8 BDG Kürzung der Dienstbezüge Zu § 9 BDG Zurückstufung Zu § 10 BDG Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Zu §§ 11, 12 BDG Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts Zu § 13 BDG Bemessung der Disziplinarmaßnahme Zu § 14 BDG Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Buß- geldverfahren Vor § 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Zu § 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Vor § 16 BDG Allgemeine Hinweise Zu § 16 BDG Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte Vor §§ 17ff. BDG Allgemeine Hinweise Zu § 17 BDG Einleitung von Amts wegen Zu § 18 BDG Einleitung auf Antrag des Beamten Zu § 19 BDG Ausdehnung und Beschränkung Vor §§ 20ff. BDG Allgemeine Hinweise zum Ermittlungsverfahren Zu § 20 BDG Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten Zu § 21 BDG Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen Zu § 22 BDG Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung Zu § 23 BDG Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

1

Richtlinien für das Disziplinarverfahren Disziplinar-Richtlinien, DiszR BMF Erlass vom 25. September 2003 – Z A 6 – P 1060 – 3/03 III -,

geändert durch BMF Erlass vom 19. August 2009 - Z A 4 d – P 1060/08/10001 - Inhaltsverzeichnis Teil I Verfahrenshinweise zum Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Zu § 1 BDG Persönlicher Geltungsbereich

Zu § 3 BDG Ergänzende Vorschriften des VwVfG und der VwGO

Zu § 4 BDG Gebot der Beschleunigung

Zu § 5 Abs. 3 BDG Disziplinarmaßnahmen gegen Probe- und Widerrufsbeamte

Zu § 6 BDG Verweis und Abgrenzung Missbilligung

Zu § 7 BDG Geldbuße

Zu § 8 BDG Kürzung der Dienstbezüge

Zu § 9 BDG Zurückstufung

Zu § 10 BDG Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Zu §§ 11, 12 BDG Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts

Zu § 13 BDG Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Zu § 14 BDG Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Buß- geldverfahren

Vor § 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Zu § 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

Vor § 16 BDG Allgemeine Hinweise

Zu § 16 BDG Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

Vor §§ 17ff. BDG Allgemeine Hinweise

Zu § 17 BDG Einleitung von Amts wegen

Zu § 18 BDG Einleitung auf Antrag des Beamten

Zu § 19 BDG Ausdehnung und Beschränkung

Vor §§ 20ff. BDG Allgemeine Hinweise zum Ermittlungsverfahren

Zu § 20 BDG Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

Zu § 21 BDG Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

Zu § 22 BDG Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

Zu § 23 BDG Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

2

Zu § 24 BDG Beweiserhebung

Zu § 25 BDG Zeugen und Sachverständige

Zu § 26 BDG Herausgabe von Unterlagen

Zu § 27 BDG Beschlagnahmen und Durchsuchungen

Zu § 28 BDG Protokoll

Zu § 29 BDG Innerdienstliche Informationen

Zu § 30 BDG Abschließende Anhörung

Zu § 31 BDG Abgabe des Disziplinarverfahrens

Vor §§ 32, 33 BDG Allgemeine Hinweise zu Einstellungs- und Disziplinarverfügungen

Zu § 32 BDG Einstellungsverfügung

Zu § 33 BDG Disziplinarverfügung

Zu § 34 BDG Erhebung der Disziplinarklage

Zu § 35 BDG Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Zu § 37 BDG Kostentragungspflicht

Zu § 38 BDG Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehal- tung der Dienstbezüge

Zu § 39 BDG Rechtswirkungen

Zu § 40 BDG Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

Zu § 41 BDG Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs, Abhilfe

Zu § 42 BDG Widerspruchsbescheid

Zu § 43 BDG Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Zu § 44 BDG Kostentragungspflicht

Zu § 52 BDG Klageerhebung, Form und Frist der Klage

Zu § 53 BDG Nachtragsdisziplinarklage

Zu § 55 BDG Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klage- schrift

Zu § 59 BDG Entscheidung durch Beschluss

Zu § 60 BDG Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Zu § 61 BDG Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Zu § 62 BDG Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Zu § 63 BDG Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

Zu § 64 BDG Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Zu § 66 BDG Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Zu § 67 BDG Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Zu § 68 BDG Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Zu § 69 BDG Form, Frist und Zulassung der Revision

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

3

Zu § 73 BDG Frist und Wiederaufnahmeverfahren

Zu § 74 BDG Entscheidung durch Beschluss

Zu § 79 BDG Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

Zu § 80 BDG Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

Zu § 81 BDG Begnadigung

Zu § 84 BDG Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten

Teil II Anlagen

Anlage 1 Die Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung

- Aufgaben und Vorlagepflichten -

Anlage 2 Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes

Anlage 3 Disziplinarbefugnis (Disziplinarverfügung)

Anlage 4 Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage/gerichtliche Vertre-

tung bei Klagen

Anlage 5 Verzeichnis der für Bundesdisziplinarsachen zuständigen VG,

OVG/VGH, einschließlich BVerwG

Anlage 6 Anträge, die mit der Disziplinarklage gestellt werden können

Anlage 7 Ablaufdiagramm behördliches Disziplinarverfahren

Anlage 8 Zeitachse

Anlage 9 Aufbau eines Ermittlungsberichts

Anlage 10 BVerwG, Urteil vom 30.08.2000, Az. 1 D 37/99

- Erstmalige außerdienstliche Verfehlung -

Anlage 11 BVerwG, Urteil vom 16.03.2004, Az. 1 D 15/03

- Disziplinarer Überhang -

Anlage 12 BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, Az. 2 C 12/04

- Maßnahmebemessung 1 und Mitwirkung des PR -

Anlage 13 BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 30/05

- Maßnahmebemessung 2 und freie Beweiswürdigung -

Anlage 14 BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, Az. 1 D 29/00

- Kürzungsbruchteil -

Anlage 15 BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, Az. 6 C 32/85

- Beförderungsverbot –

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

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Anlage 16 BVerwG, Urteil vom 19.10.2005, Az. 1 D 14/04

- Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz -

Anlage 17 BVerwG, Beschluss vom 02.04.1997, Az. 1 DB 3/97

- Vorläufige Dienstenthebung bei Verlust der Beamtenrechte -

Anlage 18 BVerwG, Beschluss vom 21.05.2000, Az. 1 DB 8/00

- Hinreichender Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe -

Anlage 19 BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 2 B 63/08

- Pflicht zur unverzüglichen Einleitung -

Teil III Muster Muster 1 Einlegeblatt zu Disziplinarmaßnahmen, gerichtlichen Strafen u.ä. Muster 2 Aufzeichnungen über verhaltensbedingte Auffälligkeiten Muster 3a Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol mit Beispiel zu Muster 3a (Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung) Muster 3b Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol Beispiel zu Muster 3b (Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung) Muster 4 Suchtvereinbarung im Disziplinarverfahren Muster 5 Alkoholbelehrung im Disziplinarverfahren Muster 6a Anschreiben zum Nichteinleitungsvermerk gem. §§ 14,15 BDG Muster 6b Nichteinleitungsvermerk wegen sachgleichem Strafverfahren Muster 6c Nichteinleitungsvermerk wegen Zeitablaufs Muster 7 Einleitungsvermerk Muster 8a Einleitungsverfügung/Teilaussetzung/Bestellung Ermittlungsführer Muster 8b Einleitungsverfügung mit gleichzeitiger Aussetzung des Verfah rens Muster 9 Ausdehnung des Disziplinarverfahrens/Bestellung Ermittlungsfüh- rer Muster 10 Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge Muster 11 Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Muster 12a Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung/ Bestellung Ermittlungsführer

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Inhaltsverzeichnis

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Muster 12b Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung ohne Durchführung von Ermittlungen Muster 13 Ladung des Beamten zur ersten Anhörung Muster 14 Verpflichtung des Schriftführers Muster 15 Protokoll über die Anhörung des Beamten Muster 16 Ladung des Zeugen zur Vernehmung Muster 17 Protokoll über Zeugen-, Sachverständigenvernehmung Muster 18 Antrag auf gerichtliche Zeugenvernehmung Muster 19 Antrag auf Entschädigung als Zeuge oder Sachverständiger Muster 20 Kostenzusammenstellung im behördlichen Disziplinarverfahren Muster 21 Bekanntgabe des Ermittlungsberichts und abschließende Anhörung des Beamten Muster 22 Ladung des Beamten zur mündlichen abschließenden Anhörung Muster 23a Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 1 BDG Muster 23b Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 2 BDG Muster 24 Disziplinarverfügung Muster 25 Rechtsbehelfsbelehrungen Muster 26 Zahlungsaufforderung (Geldbuße) Muster 27 Kostenfestsetzung nach einem bestandskräftig abgeschlossenem Disziplinarverfahren Muster 28 Beteiligung der Personalvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage Muster 29 Disziplinarklage Muster 30 Bericht in Disziplinar-Gnadensachen Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in dieser Richtlinie die männliche Form

verwendet, die weibliche Form ist selbstverständlich stets mit gemeint.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 1 BDG

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Zu § 1 BDG (Persönlicher Geltungsbereich)

1. Beamte im Sinne dieser Bestimmung sind: Beamte auf Lebenszeit Beamte auf Probe Beamte auf Widerruf Ehrenbeamte und Beamte auf Zeit.

§ 6 BBG

2. Auf Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe finden nicht alle Regelungen des BDG Anwendung, zudem gelten besondere Be-stimmungen.

§§ 5 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 2 BDG

§§ 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 37 Abs.1 BBG

3. 1Die Regelungen des BDG gelten auch für Ruhestandsbeamte, so-weit sie nicht ihrer Natur nach nur auf aktive Beamte anwendbar sind.

2Für Beamte im Ruhestand gelten besondere Dienstpflichten.

§§ 5 Abs. 2, 84 BDG

§ 77 Abs. 2 BBG

Zu § 3 BDG (Ergänzende Vorschriften des VwVfG und der VwGO)

1. Neben dem VwVfG und der VwGO gelten auch die Vorschriften der StPO, soweit auf sie in einzelnen Paragraphen verwiesen wird.

§§ 25, 27, 28, 58 BDG

2. 1Daneben finden die allgemeinen prozessualen Grundsätze wie „in dubio pro reo“ und die Beweisregeln des § 244 StPO sinngemäß Anwendung.

2Weitere wesentliche prozessuale Grundsätze im Disziplinar-verfahren, wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das verfas-sungsrechtliche Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung sind zu beachten.

BT-Drs. 14/4659 zu § 3 BDG

BVerfG, Beschluss vom 19.02.2003, 2 BvR 1413/01; BVerwG, Urteil vom 04.04.2001, 1 D 19/00

Zu § 4 BDG (Gebot der Beschleunigung)

1. 1Im Hinblick auf § 62 BDG sollte das behördliche Disziplinarverfah-ren möglichst nach 6 Monaten abgeschlossen werden.

2Die Ermittlungen sind grundsätzlich - Erlass vom 15. 01.2002 - Z A 6 - P 1064 - 1/02 - durch ständige Ermittlungsführer durchzu-führen.

3Der Ermittlungsführer, der diese Aufgaben nicht im Hauptamt wahr-nimmt, ist von anderen Dienstaufgaben freizustellen.

4Die Durchführung der Ermittlungen hat Vorrang; nur soweit diese den Raum lassen, ist der Beamte im Hauptamt tätig.

5Gründe, die zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, sind durch den Ermittlungsführer aktenkundig zu machen und dem einlei-tenden Dienstvorgesetzten umgehend vorzulegen.

Anlage 8 (Zeitachse) BT-Drs. 14/4659 zu § 21 BDG

2. Die Regelungen zu § 62 DiszR sind zu beachten.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 5 BDG

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Zu § 5 BDG (Arten der Disziplinarmaßnahmen)

Absatz 3 Beamte auf Probe bzw. auf Widerruf 1. 1Gegen einen Beamten auf Probe bzw. Widerruf dürfen nur Verweis

und Geldbuße ausgesprochen werden.

2Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit, d.h. bei Vorliegen eines sachlichen Grundes entlassen werden.

3Dies kann bereits geboten sein, wenn ein Dienstvergehen nur Ver-weis oder Geldbuße erfordern würde.

4Zur Entscheidung über die weitere Vorgehensweise ist eine hypo-thetische Maßnahmebemessung durchzuführen.

§ 37 Abs. 1 BBG

2. 1Ist nach summarischer Prüfung, höchstens die Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße zu erwarten, hat der Dienstvorge-setzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

2Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass eine Entlassung des Beamten erforderlich ist, kann das Entlassungsverfahren auch aus einem laufenden Disziplinarverfahren eröffnet werden. 3In diesem Fall wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. 4Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, sofern der Beamte entlas-sen wird.

§§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 BBG

§ 22 Abs. 3 BDG § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG

3. 1Erfordert das Dienstvergehen mindestens die Kürzung der Dienstbezüge, ist von der Ernennungsbehörde das Entlassungsver-fahren durchzuführen.

2Für die Sachverhaltsaufklärung gelten die §§ 21 bis 29 BDG; im Übrigen das BBG und die Bestimmungen des allgemeinen Verwal-tungsrechts.

3Neben dem Entlassungsverfahren kann erforderlichenfalls ein Dis-ziplinarverfahren eingeleitet und ausgesetzt werden.

§§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 BBG § 34 Abs. 3 BBG; VwVfG, VwGO §§ 17Abs. 1 , 22 Abs.3 38 Abs. 1 und 2 BDG;

4. 1Rechtfertigt der im Entlassungsverfahren festgestellte Sachverhalt lediglich die Ahndung mit Verweis oder Geldbuße, teilt die Ernen-nungsbehörde dem Beamten die Einstellung des Entlassungsverfah-ren schriftlich mit und stellt diese zu.

2Der Dienstvorgesetzte leitet das Disziplinarverfahren ein oder führt ein ausgesetztes Disziplinarverfahren unverzüglich fort.

3Von weiteren Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt aufgeklärt ist.

4Zur Disziplinarbefugnis siehe § 33 BDG .

VwZG §§ 17 Abs. 1, 22 Abs. 2 BDG § 21 Abs. 2 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 6 BDG

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5. Der Abschluss jedes Entlassungsverfahrens mit disziplinarem Bezug ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung durch ein Mehrstück:

- der Entlassungsverfügung gem. §§ 34 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 37 Abs.1 BBG und/oder

- der Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG mit dem dazugehörigen Einleitungsvermerk

vorzulegen.

Anlage 1

Zu § 6 BDG (Verweis und Abgrenzung Missbilligung)

1. Die Verhängung eines Verweises steht bei entsprechender Bewäh-rung einer Beförderung nicht entgegen.

2. 1Bei Zusammentreffen von beamtenrechtlicher Missbilligung und disziplinarrechtlicher Einstellung sind diese unter Hinweis aufeinan-der getrennt zu verfügen.

2Eine zusätzliche Anhörung entfällt nach Durchführung eines Diszip-linarverfahrens, soweit dort eine Anhörung erfolgte.

3Die Einstellungsverfügung wird Bestandteil der Teilakte Disziplinar-verfahren, nicht jedoch die Missbilligung und ggf. die Stellungnahme des Beamten.

4Für die Tilgung gilt insgesamt § 112 BBG.

§ 109 BBG § 106 BBG § 16 Abs. 5 BDG

Zu § 7 BDG (Geldbuße)

1Dienstbezüge sind:

- Grundgehalt, - Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien, - Familienzuschlag, - Zulagen, - Vergütungen, - Auslandsdienstbezüge 2Zur Besoldung gehören ferner die sonstigen Bezüge. 3Maßgeblich ist die Höhe der Bruttodienstbezüge des Monats, der dem Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung vorangeht. 4Die Vollstreckung der Geldbuße richtet sich nach Nrn. 1 und 2 zu § 33 Abs. 1 DiszR. 5Die Verhängung einer Geldbuße steht bei entsprechender Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.

§ 1 Abs. 2 BBesG § 1 Abs. 3 BBesG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 8 BDG

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Zu § 8 BDG (Kürzung der Dienstbezüge)

Absatz 1 1. 1Die Schwere des Dienstvergehens bestimmt die Dauer der Kürzung

der Dienstbezüge. 2Für die Festlegung des Kürzungsbruchteils sind die wirtschaftlichen

Verhältnisse maßgeblich.

3Zum Begriff der Dienstbezüge vgl. zu § 7 Sätze 1 - 3 DiszR.

§ 13 BDG Muster 11

2. 1Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelkürzungssätze sind anzuwenden.

2Vom Regelfall abweichende wirtschaftliche Verhältnisse eines Be-amten sind zu berücksichtigen.

Anlage 14 (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001, 1 D 29.00; Kürzungsbruchteil)

Absatz 4 1Eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre erfolgt unter der Voraussetzung, dass dies im Hinblick auf die Dauer des Diszipli-narverfahrens angezeigt erscheint. 2Zuständig für die Entscheidung über die Verkürzung ist derjenige, der über die Disziplinarmaßnahme als solches befindet.

Anlage 2

Zu § 9 BDG (Zurückstufung)

Absatz 1 1. 1Die Zurückstufung darf nur durch Urteil ausgesprochen werden.

2Im Hinblick auf die rechtsgestaltende Wirkung dieses Urteils erübrigt sich die Ausfertigung einer Ernennungsurkunde für das niedrigere Amt.

§ 34 Abs. 1 BDG

2. Sollen Ehrenämter und Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zu-sammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vor-schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten

übernommen hat, weitergeführt werden, so ist dies in der Diszipli-narklage zu beantragen.

Absatz 2 Der Verlust des Amtes und der Amtsbezeichnung wird mit Rechts-

kraft des Urteils wirksam.

Absatz 3 Erscheint eine Verkürzung des Zeitraums der Beförderungssperre im

Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt, so ist dies in der Disziplinarklage zu beantragen.

§ 52 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 10 BDG

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Zu § 10 BDG (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)

§ 13 Abs. 2 BDG

Absatz 3 Hält der Dienstvorgesetzte den erkennbaren Umständen nach den Be-amten eines Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise nicht für würdig oder bedürftig, führt er dies in der Disziplinarklage aus.

§ 79 BDG BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006, 1 DB 1/05

Zu §§ 11, 12 BDG (Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts)

1. Der Begriff des Ruhegehalts ist in den §§ 4 ff. Beamtenversorgungs-gesetz geregelt.

2. Die Ausführungen zu den §§ 8 und 10 DiszR gelten sinngemäß, so-weit sie auf Ruhestandsbeamte anwendbar sind.

Zu § 13 BDG (Bemessung der Disziplinarmaßnahme)

Absatz 1 1. 1Die Ausübung des Ermessens (Opportunitätsprinzip) bezieht sich

ausschließlich auf die Frage, ob oder in welchem Umfang ein Beam-ter wegen eines Dienstvergehens disziplinar gemaßregelt werden soll, nicht jedoch auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens, für die das Legalitätsprinzip gilt.

2Zu den Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Per-sönlichkeit des Beamten und Umfang der Vertrauensbeeinträchti-gung – vergleiche grundlegend BVerwG.

3Der Dienstvorgesetzte muss allein auf der Grundlage des Ermitt-lungsergebnisses in der Lage sein, eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung zu treffen.

4Das setzt die Ermittlung aller Umstände gem. § 21 Abs. 1 S. 2 BDG voraus.

§ 40 VwVfG § 17 Abs. 1 BDG

Anlage 12 (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12/04; Maßnahmebemessung 1)

Anlage 13 (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 2 C 30/05; Maßnahmebemessung 2)

2. Zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes eines suchtkranken Beam-ten kann es erforderlich sein, zusätzlich das Ergebnis einer Fachbe-ratung durch eine Suchtberatungsstelle und/oder eine Therapiemaß-nahme abzuwarten (vgl. Nr. 6 zu § 17 Abs. 1 DiszR).

VSF P 2041 (Fürsorgerlass)

Absatz 2

1Liegen die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamten-verhältnis bzw. für die Aberkennung des Ruhegehalts vor, ist Diszip-linarklage zu erheben.

2Der Verwaltung steht kein Ermessen zu.

§§ 34 Abs. 1, 52 Abs. 1 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 14 BDG

11

Zu § 14 BDG (Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren)

Für die Sachverhaltsidentität ist nicht die straf- oder disziplinarrecht-liche Würdigung des Tatverhaltens, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang) maßgebend.

BVerwG, Urteil vom 20.02.2001, 1 D 7/00

Absatz 1 1. 1Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist zu prüfen, wel-

che Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen würde. 2§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG stellt ein absolutes Maßnahmeverbot

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG ein relatives Maßnahmeverbot dar. 3Die zusätzliche Ahndung im Falle des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG

kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen ohne eine zusätzliche Ahndung eine erneute Pflichtwid-rigkeit zu befürchten ist (Wiederholungsgefahr).

4In der Disziplinarverfügung sind die Gründe anzuführen, die die zusätzliche Pflichtenmahnung erforderlich machen.

5Keine Anwendung findet § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG auf Beamte auf Probe bzw. Widerruf, sie sind gem. §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1 BBG zu entlassen.

Muster 6a und 6b BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 1 D 13/04 BVerwG, Urteil vom 22.06.1982, 2 C 44/80

2. Ist ein sachgleiches Straf- oder Bußgeldverfahren bei Kenntniser-langung noch nicht abgeschlossen, kann bei Zweifeln über die hypo-thetische Disziplinarmaßnahme ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ausgesetzt werden.

§§ 17 Abs. 1, 22 BDG

Absatz 2 1Absatz 2 definiert Fälle des disziplinaren Überhangs. 2Ein solcher liegt vor, wenn zum Sachverhalt der Gegenstand des

Strafverfahrens war, Pflichtverletzungen gehören, die unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Straftatbestand erfüllen.

3Der gerichtliche Freispruch muss ausschließlich aus materiell- rechtlichen Gründen erfolgen, d.h. der Straftatbestand nicht erfüllt ist bzw. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen.

4Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO werden hier nicht erfasst. 5Bei Vorliegen eines disziplinaren Überhangs ist das Disziplinarver-

fahren einzuleiten bzw. fortzusetzen und mit einer Abschlussent-scheidung gemäß §§ 32 bis 34 BDG zu beenden.

Anlage 11 (BVerwG Urteil vom 16.03.2004, 1 D 15/03; Disziplinarer Überhang) §§ 17 Abs. 1, 22 Abs. 2 BDG

Vor § 15 BDG (Allgemeine Hinweise)

1. 1Der Zeitpunkt der Vollendung des Dienstvergehens richtet sich bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten Pflichtverletzung (Grundsatz

§ 77 BBG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Vor § 16 BDG

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der Einheit des Dienstvergehens). 2Die §§ 19 Abs. 2, 53 und 56 BDG (Beschränkung und Nachtrags-

disziplinarklage) enthalten verfahrensrechtliche Ausnahmetatbe-stände vom Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens.

BVerwG, Urteil vom 14.02.2007, 1 D 12/05

2. § 15 BDG enthält kein Verfolgungs-, sondern ein Maßnahmeverbot.

3. 1Bei Zweifeln hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnah-me ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

2Sollte sich das Vorliegen eines Maßnahmeverbots herausstellen, ist das Verfahren einzustellen.

3Ist zu erwarten, dass ein Maßnahmeverbot besteht, ist von der Ein-leitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.

§ 17 Abs. 1 BDG § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG § 17 Abs. 2 BDG

4. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts unterliegen keinem Maßnahmeverbot wegen Zeit-ablaufs.

Zu § 15 (Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs)

Muster 6a, 6c

Absatz 4 In den Fällen des Absatzes 4 beginnt die maßgebende Frist nach dem jeweiligen Unterbrechungstatbestand neu zu laufen.

Absatz 5 1In den Fällen des Absatzes 5 wird durch die Hemmung (für die Zeit ihrer Dauer) nur das Weiterlaufen der Frist ausgeschlossen. 2Die bereits vorher verstrichene Frist ist voll mitzurechnen.

Vor § 16 BDG (Allgemeine Hinweise)

Allgemeine Aktenführung VSF P 0501 i.V.m. Erlass vom 25.04.2008, ZB1 – P 1103/08/10003

1. 1Nach Entfernung der Teilakte Disziplinarverfahren aus der Perso-nalakte (PA) ist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben das Verzeichnis über die Teilakte zu bereinigen und das Einlegeblatt zu bereinigen bzw. zu vernichten.

2Dabei ist zu beachten, dass die Verwertung und die Entfernung aus der PA unterschiedlichen Fristen unterliegen können.

Muster 1

2. Die Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die im Zusammen-hang über Mitteilungen in Straf- bzw. Bußgeldsachen entstanden sind, nicht zur Fertigung eines Nichteinleitungsvermerks geführt ha-ben und anderweitig ohne disziplinaren Bezug sind, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes.

§ 112 Abs. 2 BBG

3. 1Sonstige Hinweise auf ein disziplinares Verhalten in der PA sind mit Eintritt des Verwertungsverbotes unter Beachtung datenschutzrechtli-cher Vorgaben gemäß der Richtlinie zum Personalaktenrecht zu ver-

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 16 BDG

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nichten; ist die Entfernung nicht möglich, sind die Hinweise unkennt-lich zu machen.

2Die Tilgungsvorschriften gelten auch für die Entfernung von Diszipli-narvorgängen, die im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte entstanden sind.

3Eine Entfernung von Disziplinarvorgängen scheidet aus, wenn das Beamtenverhältnis aus anderen Gründen als Zurruhesetzung und Tod endet.

Zu § 16 BDG (Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalak-te)

Absatz 1 Sonstige Personalmaßnahmen sind insbesondere Auswahlverfahren, Beförderung und Gewährung der Jubiläumszuwendung.

§§ 8, 22 BBG § 7 JubV

Absatz 3 1. Hinweise auf Disziplinarmaßnahmen, die dem Verwertungsverbot

des § 16 BDG unterliegen, sind grundsätzlich in der Teilakte Diszi- plinarverfahren aufzubewahren.

2. Die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind nach Eintritt des Verwertungs-verbots auf die Notwendigkeit der Vernichtung von im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bei ihnen angefallenen Personalvorgängen hinzuweisen.

3. Die Mitteilung an den Beamten über die bevorstehende Entfernung der Teilakte Disziplinarverfahren aus der Personalakte ist mit der endgültigen Entfernung des Disziplinarvorgangs ebenfalls zu ver-nichten.

Absatz 4 1. Die Regelungen dieses Absatzes gelten sowohl für gerichtliche Ent-

scheidungen als auch für behördliche Vorgänge, die nicht zur Einlei-tung eines Disziplinarverfahrens gem. § 17 Abs. 2 BDG geführt ha-ben.

2. Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist bei Einstellungen gem. §§ 32 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG bzw. vergleichbaren gerichtlichen Entscheidungen bis zu dem Zeitpunkt der Entfernung aus der Personalakte gehemmt.

§ 7 Abs. 1 JubV

Absatz 5 1Die Regelungen in Nr. 2 zu § 6 DiszR gelten entsprechend.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Vor §§ 17ff. BDG

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2In Fällen des §§ 17 Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 14 Abs. 1 BDG de-ren Grundlage eine Mitteilung in Strafsachen (MiStra) war, gilt für die Entfernung und Vernichtung analog das Beamtenrecht.

§ 112 Abs. 2 BBG

Vor §§ 17ff. BDG (Allgemeine Hinweise)

1. 1Disziplinarangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. 2Schriftverkehr in Disziplinarangelegenheiten ist persönlich und ver-schlossen an den Dienstvorgesetzten oder den Vertreter im Amt bzw. den Ermittlungsführer zu richten und als vertrauliche Personal-sache zu kennzeichnen.

§ 29 BDG

2. Die Entscheidungen, insbesondere über - die Einleitung - die vorläufige Dienstenthebung und ggf. die Einbehaltung der

Dienstbezüge - die Ausdehnung und die Beschränkung des Disziplinarverfahrens - die Aussetzung - den Abschluss des Disziplinarverfahrens

müssen den sie erlassenden Dienstvorgesetzten genau bezeich-nen und von diesem oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

Anlage 2 § 3 Abs. 2 BBG

3. 1Im behördlichen Disziplinarverfahren sind die bei dem einleitenden Dienstvorgesetzten und bei dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten anfallenden Unterlagen chronologisch geordnet, durchlaufend num-meriert, jeweils zu einem Teilaktenheft zusammenzufassen; hierzu gehören auch Vorgänge über ein sachgleiches Straf- und Bußgeld-verfahren.

2Im gerichtlichen Disziplinarverfahren führt der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Dienstvorgesetzte seine Akte fort.

3Sonstige Akten (z.B. eigene Handakten) sind nicht zu führen.

4Das Teilaktenheft des einleitenden Dienstvorgesetzten trägt die Bezeichnung Einleitungsaktenheft (EL).

5Sofern beim nächsthöheren Dienstvorgesetzten im Rahmen der Aufsichtsbefugnis ein Teilaktenheft angelegt wird, trägt es die Be-zeichnung Teilaktenheft Disziplinarverfahren (TD).

6Jedem Aktenheft ist ein Vorblatt mit Inhaltsverzeichnis vorzuheften.

7Ggf. ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit das Teilaktenheft Diszip-linarverfahren (TD) an die personalaktenführende Stelle zu über-senden.

8Im Anschluss sind alle Aktenhefte in einer Teilakte Disziplinarver-fahren zusammenzufassen und diese ist in das Verzeichnis über die Teilakten einzutragen.

9Verhängte Disziplinarmaßnahmen, Nichteinleitungsvermerke, Mit-teilungen in Straf- oder Bußgeldsachen und/oder schriftliche Missbil-ligungen sind in das Einlegeblatt einzutragen.

10Dieses ist zum Personalbogen zu nehmen.

Allgemeine Aktenführung VSF P 0501 i.V.m. Erlass vom 25.04.2008, ZB1 – P 1103/08/10003; §§ 106ff. BBG § 16 BDG Muster 1

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 17 BDG

15

4. 1Für die Dauer des Disziplinarverfahrens ist der Beamte von einer möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen; ggf. ergehen Vorbehaltsbeurteilungen.

2Ein Beförderungsermessen besteht ausnahmsweise, wenn gegen

den Beamten ein Verweis/eine Geldbuße verhängt wurde bzw. eine für den Beamten belastende Einstellung des Verfahrens erfolgt und diese Abschlussentscheidung Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ist.

3In solchen Fällen ist der Beamte - nach Eintritt des Verböserungs-verbotes - im Hinblick auf eine Beförderung so zu behandeln, als wäre die Disziplinarmaßnahme bzw. die belastende Einstellung be-stands- bzw. rechtskräftig.

4Ungeachtet dessen ist die Eignung des Beamten für das höherwer-tige Amt erneut zu prüfen.

5Die Ausführungen gelten ebenso für die Verleihung des höherwerti-gen Amtes im Rahmen des Aufstiegsverfahrens sowie die Gewäh-rung der Jubiläumszuwendung (vgl. Nr. 2 zu § 16 Abs. 4 DiszR).

Anlage 15 (BVerwG, Urteil vom 13.05.1987, 6 C 32.85; Beförderungsverbot) Nr. 19 BRZV, Nr. 5.3. BROB § 43 Satz 2 BDG § 35 BLV § 7 JubV

5. 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist ausschließlich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung auf Seiten des vom Disziplinarverfahren betroffe-nen Beamten vor Einleitung des Verfahrens zu beteiligen.

2Die Schwerbehindertenvertretung ist über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterrichten, sofern der schwerbehinderte Mensch nicht widerspricht.

3Der Dienstvorgesetzte weist den schwerbehinderten Menschen in der Einleitungsverfügung auf diese Rechtslage hin.

4Ist die Beteiligung unterblieben, handelt es sich um einen heilbaren Verfahrensfehler.

5Nur in diesen Fällen ist eine Mehrausfertigung der Einleitungsverfü-gung zu übersenden.

§ 19 Abs. 1 BGleiG § 95 Abs. 2 SGB IX; Nr. 1.10.1. RIV Muster 8, 9

§§ 45 Abs. 2 VwVfG bzw. 55 BDG

Zu § 17 BDG (Einleitung von Amts wegen)

Anlage 7 (Ablaufdiagramm behörd-liches Disziplinarverfah-ren)

Absatz 1 1. 1Es gilt das Legalitätsprinzip uneingeschränkt:

Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht zur unverzüglichen Ein-leitung eines Disziplinarverfahrens, wenn er Kenntnis von Tatsachen erhält, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (vgl. Anlage 19).

2Zur hinreichenden Konkretisierung des Verdachts sind Verwal-tungsermittlungen zulässig.

Anlage 19 (BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008, 2 B 63/08; Pflicht zur unverzüglichen Einleitung) Anlage 16 (BVerwG, Urteil vom 19.10.2005, 1 D 14/04; Schwelle der disziplinar-rechtlichen Relevanz) BT-Drs. 14/4659 zu § 17 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 17 BDG

16

3Bereits in den Verwaltungsermittlungen ist der Beamte darauf hin-zuweisen, dass er sich nicht selbst belasten muss.

4Die fehlende Belehrung führt zum Verwertungsverbot. 2. 1Bei außerdienstlichem Fehlverhalten ist die höchstrichterliche

Rechtsprechung anzuwenden (vgl. auch Prüfungsschema der Dis-ziplinarstelle auf der Intranetseite).

2Haben Mitteilungen in Straf- bzw. Bußgeldsachen keinen diszipli-narrechtlichen Bezug sind diese zusammen mit dem Prüfungsver-merk nicht zur Teilakte „Disziplinarverfahren“ zu nehmen.

Anlage 10 (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000, 1 D 37/99; Erstmalige außerdienstli-che Verfehlung) § 106 BBG

3. 1Der einleitende Dienstvorgesetzte hält die Gründe für die Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Angabe des konkreten Sachverhalts in einem Vermerk fest und veranlasst ggf. weitere Schritte (Einlei-tungsvermerk).

2Mit Fertigung des Einleitungsvermerks beginnt die Frist gemäß § 62 Abs. 1 BDG.

3Der Dienstvorgesetzte berichtet der obersten Dienstbehörde über die Einleitung von Disziplinarverfahren in Fällen besonderer Bedeu-tung.

Anlage 2 Muster 7 Anlage 8 (Zeitachse) § 15 Abs. 5 BDG z.B. § 23 GO-ÖB

4. 1Verstößt das dienstliche Fehlverhalten des Beamten zugleich ge-gen Strafvorschriften, entscheidet, abgesehen von den Fällen, in denen eine Strafverfolgungspflicht besteht, der einleitende Dienst-vorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Strafanzeige.

2Insbesondere schwere Straftaten (Verbrechen gem. § 12 Abs. 1 StGB, Amtsdelikte gem. Abschnitt 30 StGB) im Dienst sind regel-mäßig zur Anzeige zu bringen.

3Die Gründe für seine Entscheidung hält er in dem Vermerk fest.

(z.B. Pkt. 10.1. der RL der Bundesregierung zur Kor-ruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30.07.2004)

5. 1Der einleitende Dienstvorgesetzte fertigt eine Einleitungsverfü-gung mit welcher der Beamte über die Einleitung des Disziplinarver-fahrens unterrichtet wird.

2In der Einleitungsverfügung belehrt er den Beamten über seine Rechte gemäß § 20 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BDG.

3Sie ist dem Beamten oder ggf. dem Bevollmächtigten zuzustellen. 4Die Zustellung soll durch den Dienstvorgesetzten in Abstimmung

mit den Ermittlungsführer oder durch den Ermittlungsführer unmittel-bar erfolgen (Beginn des Fristablaufs gem. § 20 Abs. 2 BDG).

5Die Einleitungsverfügung bzw. eine Mehrausfertigung ist unverzüg-lich mit den angefallenen Unterlagen an den beauftragten Ermitt-lungsführer zu übersenden.

6Sofern das Disziplinarverfahren mit der Einleitung gem. § 22 BDG ausgesetzt wird, erfolgt die Belehrung über die Möglichkeit der mündlichen bzw. schriftlichen Äußerung erst in der Fortsetzungsver-fügung.

Muster 8a § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG Muster 8b, Muster 12a, 12b

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 17 BDG

17

7Bei Vorliegen mehrerer Handlungen, die nicht insgesamt Gegen- stand des Straf- oder anderen geordneten -verfahrens sind, besteht

die Möglichkeit der Teilaussetzung.

8Einleitungs-, Aussetzungs- und Fortsetzungsverfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.

Muster 8a § 44a VwGO

6. 1Beim Zusammentreffen einer Alkoholverfehlung mit dem Verdacht auf Alkoholmissbrauch ist der Beamte im Rahmen der Fürsorge-pflicht zunächst zu motivieren, sich einer geeigneten Therapie zu unterziehen. 2Im Disziplinarverfahren besteht die Möglichkeit, eine Suchtverein-barung abzuschließen. 3Während dieser Zeit wird das Disziplinarverfahren im Einverneh-men mit dem Beamten nicht weiter betrieben. 4Nach Abschluss einer erfolgreichen Therapiemaßnahme bzw. nach erfolglosem Hinwirken auf die Annahme der aufgezeigten Behand-lungsmöglichkeiten ist das Disziplinarverfahren unverzüglich abzu-schließen.

5Die Ausführungen gelten ebenso für andere Suchtverfehlungen und das Schuldenmachen.

VSF P 2041 Muster 2, 3a und 3b

Muster 4

7. 1Der einleitende Dienstvorgesetzte beauftragt, soweit erforderlich in Abstimmung mit dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten, den Er-mittlungsführer oder führt die Ermittlungen selbst.

2Regelmäßig ist ein ständiger Ermittlungsführer, in Ausnahmefällen ein nebenamtlicher Ermittlungsführer zu beauftragen (vgl. zu § 4 DiszR).

3Der Ermittlungsauftrag kann auch an mehrere Ermittlungsführer ergehen.

4Bei Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers entscheidet der Dienstvorgesetzte des Beamten.

Erlass vom 15.01.2002 – ZA 6 - P 1064 - 1/02 – § 21 VwVfG

Absatz 2 1. 1Über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens in den Fällen

der §§ 14 oder 15 BDG fertigt der Dienstvorgesetzte einen Vermerk (Nichteinleitungsvermerk).

2Dieser beinhaltet:

- die Sachverhaltsdarstellung (Art, Zeit und Ort) des mögli-chen Dienstvergehens und die disziplinarrechtliche Würdi-gung unter Aufzählung der verletzten Dienstpflichten

- die hypothetisch in Betracht kommende Disziplinarmaß-nahme mit Begründung

- die maßgeblichen Gründe für die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens

die Entfernung und Verwertung gem. § 16 Abs. 4 BDG

Muster 6b, 6c

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 18 BDG

18

2. 1Der Dienstvorgesetzte gibt den Vermerk dem Beamten mit dem dazugehörigen Anschreiben bekannt und gibt ihm Gelegenheit sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Sachverhalt zu äußern.

2Der Vermerk und ggf. die Äußerung des Beamten sowie alle den Sachverhalt betreffenden Unterlagen werden nicht Bestandteil der Teilakte Disziplinarverfahren.

3Der Nichteinleitungsvermerk führt nicht zu einer disziplinaren Vor-belastung des Beamten; ist aber bei erneuten Disziplinarverfahren oder bei Personalmaßnahmen entsprechend berücksichtigungsfä-hig.

Muster 6a § 109 BBG

§ 106 BBG § 16 Abs. 4 BDG

Absätze 1 und 2 1Ein Mehrstück der Einleitungsverfügung ist in schwerwiegenden Fällen (z.B. § 23 GO-ÖB, schwere Straftaten etc.) der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden. 2Das Anschreiben und der Nichteinleitungsvermerk mit der Entschei-dung gem. § 23 BDG sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanz-verwaltung zu übersenden.

Anlage 1

Absatz 4 1Der nach Satz 2 zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens berufene Dienstvorgesetzte entscheidet im Benehmen mit dem Dienstvorgesetz-ten der abordnenden Dienststelle darüber, wer das Disziplinarverfahren einleitet. 2Die Gründe für die Entscheidung sind von dem Dienstvorgesetzten, der das Disziplinarverfahren einleitet, aktenkundig zu machen.

Zu § 18 BDG (Einleitung auf Antrag des Beamten)

Absatz 1 1Der Antrag ist schriftlich bei dem Dienstvorgesetzten oder nächsthöhe-ren Dienstvorgesetzten zu stellen.

2Nr. 1 zu § 17 Abs. 1 DiszR gilt entsprechend.

Absatz 2 1. 1Der Dienstvorgesetzte teilt die Ablehnung des Antrags dem Beam-

ten in einem Bescheid mit. 2Die insoweit entstandenen Vorgänge werden nicht Bestandteil der

Teilakte „Disziplinarverfahren“. 3Ein Mehrstück ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwal-

tung zu übersenden

§ 106 BBG

Anlage 1

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 19 BDG

19

2. 1In allen anderen Fällen ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

2Die Einleitung kann nicht wegen eines Disziplinarmaßnahmeverbo-tes nach §§ 14, 15 BDG abgelehnt werden.

§ 17 Abs. 1 BDG

Zu § 19 BDG (Ausdehnung und Beschränkung)

Absatz 1 1. 1Der einleitende Dienstvorgesetzte entscheidet über die Ausdeh-

nung des Disziplinarverfahrens auf neue Handlungen. 2Die Ausdehnung darf nur im Ausnahmefall unterbleiben, und zwar

in dem in § 19 Abs. 2 Satz 1 BDG genannten Grund.

§ 17 Abs. 1 BDG

2.1Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen, zu begründen und dem Beamten unverzüglich mitzuteilen. 2Für die neuen Handlungen gelten die §§ 20 bis 30 BDG.

Muster 7 und 9 analog Anlage 8 analog (Zeitachse)

Absatz 2 1Über die Beschränkung des Disziplinarverfahrens entscheidet der einleitende Dienstvorgesetzte (vgl. vor § 15 Nr. 1 Satz 2 DiszR). 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen, zu begründen und dem Beamten unverzüglich mitzuteilen.

Absätze 1 und 2 1. Der Dienstvorgesetzte berichtet der obersten Dienstbehörde über die

Ausdehnung bzw. Beschränkung von Disziplinarverfahren in Fällen besonderer Bedeutung.

z.B. § 23 GO-ÖB

2.1Ein Mehrstück der Ausdehnungsverfügung ist ausschließlich in schwerwiegenden Fällen (z.B. § 23 GO-ÖB, schwere Straftaten etc.) der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.

2Ein Mehrstück der Entscheidung über die Beschränkung ist in je-

dem Fall mit einem Mehrstück des dazugehörigen Einleitungs- bzw. Ausdehnungsvermerks zu übersenden.

Anlage 1

vor §§ 20ff. BDG (Allgemeine Hinweise zum Ermittlungsverfahren)

1.1 Die anfallenden Unterlagen sind vom Ermittlungsführer chronolo-gisch zu ordnen, durchlaufend zu nummerieren und jeweils zu ei-nem Teilaktenheft zusammenzufassen; hierzu gehören auch Vor-gänge über ein sachgleiches Straf- und Bußgeldverfahren.

2Das Teilaktenheft des Ermittlungsführers trägt die Bezeichnung Ermittlungsaktenheft (EA).

3Es ist ein Vorblatt mit Inhaltsverzeichnis vorzuheften.

Allgemeine Aktenführung VSF P 0501

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 20 BDG

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2. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens sind an den Beamten, den Zeugen, den Sachverständigen, den Beistand und den Bevollmäch-tigten gerichtete Schriftstücke soweit erforderlich zuzustellen.

VwZG

3. 1Dem Beamten ist zur Wahrnehmung von Terminen, abhängig vom erforderlichen Zeitaufwand, Sonderurlaub oder stundenweise Dienstbefreiung unter Anrechnung der Dienstzeit zu gewähren.

2Es handelt sich jedoch nicht um eine Dienstreise.

3Über Kosten oder andere Auslagen ist erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV §§ 37, 77 BDG

4. 1Nach Beendigung der Ermittlungen fasst der Ermittlungsführer das Ergebnis in einem Bericht (Ermittlungsbericht) zusammen.

2Er ist so abzufassen, dass er ohne Hinzuziehung der Akten aus sich heraus verständlich ist.

3Zum Ermittlungsbericht im Einzelnen vergleiche Anlage 9.

4Vor dessen Fertigstellung ist zur Einschätzung des aktuellen Per-sönlichkeitsbildes (Anlage 9, Pkt. 6, 2. Anstrich) eine schriftliche Auskunft beim Vorgesetzten einzuholen.

5Es kann ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt werden.

6Der Ermittlungsführer macht keine Aussage zu der zu verhängen-den Maßnahme.

7Grundsätzlich genehmigt der einleitende Dienstvorgesetzte den Ermittlungsbericht (vgl. Nr. 1 vor §§ 32, 33 DiszR).

Anlage 9 Muster 11 § 3 Abs. 3 BBG

Zu § 20 BDG (Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beam-ten)

Absatz 1 1Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bzw. Beistandes ist in

jedem Verfahrensstadium möglich. 2Sofern die Gleichstellungsbeauftragte bzw. Interessenvertreter als

Bevollmächtigte bzw. Beistände hinzugezogen werden, treten diese als Privatperson auf, um Interessenkollisionen mit Ihren Funktionen zu vermeiden.

3Ist ein Bevollmächtigter bestellt, erfolgt die Zustellung an diesen.

§ 14 VwVfG § 19 BGleiG, §§ 68, 78 BPersVG § 95 Abs. 2 SGB IX § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG

Absatz 2 1. 1Bei gleichzeitiger Einleitung und Aussetzung des Disziplinarver-

fahrens beginnt die Frist zur Äußerung erst nach Fortsetzung. 2Im Regelfall beginnt die Frist mit der Zustellung der Einleitungsver-

fügung. 3Beabsichtigt der Beamte sich mündlich zu äußern, ist er und ggf.

sein Bevollmächtigter zu laden.

§ 22 Abs. 2 BDG § 31 VwVfG Muster 13 VwZG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 21 BDG

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2. 1Die erste Anhörung des Beamten ist zu protokollieren.

2Äußert sich der Beamte weder schriftlich noch mündlich zur Sache, wird das Disziplinarverfahren nach Ablauf eines Monats nach Zustel-lung der Einleitungsverfügung ohne erste Anhörung weitergeführt.

§ 28 BDG Muster 14, 15 § 4 BDG

Zu § 21 BDG (Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Aus-nahmen)

Absatz 1 1. 1Der Ermittlungsführer führt die zur Aufklärung des Sachverhalts

erforderlichen Ermittlungen im Auftrag des einleitenden Dienstvor-gesetzten durch.

2Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt ergänzend.

§ 3 BDG

2. 1Der Ermittlungsauftrag (zeitlicher und sachlicher Umfang) ergibt sich aus der Einleitungs- bzw. der Ausdehnungsverfügung; dies um-fasst das unmittelbare Vor- und Nachtatverhalten bezogen auf das vorgeworfene Dienstvergehen.

2Nr. 4 Satz 4 vor §§ 20 DiszR ist zu beachten.

3Werden neue Handlungen festgestellt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechfertigen, ist regelmäßig auszudehnen.

Muster 8a, 9 § 19 Abs. 1 BDG

Absatz 2 1. 1Der Ermittlungsführer prüft inwieweit der Sachverhalt hinsichtlich

des Tatumfangs, der Schuld, der Motive des Handelns, der dienstli-chen Führung, der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse u.a. durch eine der in § 23 Abs.1 BDG genannten Entscheidungen bereits feststeht.

2Ggf. sind weitere Ermittlungen entbehrlich.

Anlage 9

2. 1Andere als die in § 21 Abs. 2 Satz 1 BDG genannten Entscheidun-gen lösen keine Bindungswirkung aus (z.B. Strafbefehle und Einstel-lungen nach §§ 153 a, 170 Abs. 2 StPO).

2Liegen Feststellungen aus anderen gesetzlich geordneten Verfah-ren vor, entscheidet der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung weiterer Ermittlungen (vgl. zu § 22 Abs. 3 DiszR).

§ 23 Abs. 2 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 22 BDG

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Zu § 22 BDG (Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung)

1Bei Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Straf- bzw. anderen ge-ordneten Verfahrens sind, ist das Disziplinarverfahren gänzlich oder teilweise auszusetzen. 2Allein dienstrechtlich bedeutsame Einzelverfehlungen sollen, soweit möglich, parallel aufgeklärt werden.

Muster 8a, 8b § 4 BDG

Absatz 1 Dieser Aussetzungstatbestand kommt im Strafverfahren ab Erhebung der öffentlichen Klage bzw. gleichgestellten Verfahrenshandlungen zum Tragen, davor gilt § 22 Abs. 3 BDG.

§§ 170 Abs. 1, 175, 266, 370 Abs. 2, 377 Abs. 2, 383 und 417 StPO

Absatz 2 1. 1Der einleitende Dienstvorgesetzte verfügt nach Wegfall der Ausset-

zungsgründe die Fortsetzung des Verfahrens. 2Die Verfügung wird dem Beamten oder ggf. seinem Bevollmächtig-

ten zugestellt.

3Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen bei der ersten Anhörung und der Vorgehensweise gilt § 20 Abs. 2 BDG und die DiszR dazu.

Muster 12a

2. 1Steht nach Wegfall des Aussetzungsgrundes fest, dass keine zu-sätzlichen Ermittlungen notwendig sind, kann aus Gründen der Be-schleunigung die Erst- und Schlussanhörung zusammenfallen bzw. der Beamte verzichtet darauf.

2Die Entscheidung des Beamten ist aktenkundig zu machen.

3Danach ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen und schnellst-möglich abzuschließen.

§ 21 Abs. 2 BDG Muster 12b

Absatz 3 Gesetzlich geordnete Verfahren im Sinne des § 22 Abs. 3 BDG sind behördliche oder gerichtliche Verfahren, deren Ablauf durch Rechts-normen geregelt ist und in denen über Fragen entschieden wird, die für das Disziplinarverfahren vorgreiflich sind.

Zu § 23 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Straf-verfahren oder anderen Verfahren)

Absatz 2 1Der Ermittlungsführer hat stets zu prüfen, ob Tatsachenfeststellungen aus anderen gesetzlich geordneten Verfahren verwertet werden kön-nen. 2Nr. 2 zu § 21 Abs. 2 DiszR gilt entsprechend.

§ 24 Abs. 2 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 24 BDG

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Zu § 24 BDG (Beweiserhebung)

Absatz 1 1. 1Der Ermittlungsführer erhebt die Beweise. 2Er entscheidet über Art und Umfang der Beweiserhebung und hat

die jeweilige Entscheidung darüber unter Benennung von Be-weisgegenstand und Beweismitteln zur Ermittlungsakte zu nehmen.

3Die Gewährung oder Versagung der Akteneinsicht erfolgt durch den Ermittlungsführer.

4Entscheidungen des Ermittlungsführers im Rahmen der Beweiser-hebung sind nicht selbständig anfechtbar.

§ 29 VwVfG § 44a VwGO

2. Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote sind zu beach-ten.

3. Vorschriften zur Art und Weise der jeweiligen Protokollierung enthält § 28 BDG und die DiszR dazu.

§ 28 BDG

Absatz 3 1Der Ermittlungsführer entscheidet über Beweisanträge des Beamten. 2Anträge sind statthaft, wenn sie die Behauptung einer Beweistatsache und das zu ihrer Belegung einzubringende Beweismittel bezeichnen. 3Die Entscheidung ergeht in Form eines Aktenvermerks und ist zu be-gründen. 4Dem Beamten oder ggf. seinem Bevollmächtigten ist ein Mehrstück des Aktenvermerks zu übersenden.

§ 21 Abs. 1 BDG

Absatz 4 1Der Ermittlungsführer teilt dem Beamten oder ggf. seinem Bevollmäch-tigten Termine zur Beweisaufnahme (Zeugen- und Sachverständi-genvernehmung, Augenschein) formlos mit. 2Nr. 1 zu § 28 DiszR ist zu beachten. 3Dies gilt entsprechend bei Einholung schriftlicher Zeugenaussagen. 4Sofern Gründe vorhanden sind, die einer Teilnahme an der Beweis-aufnahme entgegenstehen, hält der Ermittlungsführer diese in einem Aktenvermerk fest. 5Nach Wegfall der Ausschlussgründe übersendet der Ermittlungsführer ein Mehrstück des Protokolls an den Beamten und ggf. an seinen Be-vollmächtigten.

BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 A 4/04

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 25 BDG

24

Zu § 25 BDG (Zeugen und Sachverständige)

Absatz 1

1. 1Zeugen und Sachverständige sind zur Vernehmung zu laden. 2Der Ermittlungsführer prüft im Falle beamteter Zeugen und Sach-

verständiger, die nicht der Bundesfinanzverwaltung angehören, ob eine Aussagegenehmigung vorliegt.

3Vor der Vernehmung sind sie auf ihr Zeugnis- und Auskunfts-verweigerungsrecht hinzuweisen.

4Die Vernehmung ist zu protokollieren.

5Zeugen können sich eines Rechtsbeistandes bedienen.

Muster 16 § 67 BBG §§ 52 – 55, 76 StPO

Muster 17

2..1Beamteten Zeugen und Sachverständigen ist zur Wahrnehmung von Terminen, abhängig vom erforderlichen Zeitaufwand, Sonderur-laub oder stundenweise Dienstbefreiung unter Anrechnung der Dienstzeit zu gewähren.

2Es handelt sich nicht um eine Dienstreise.

3Tarifbeschäftigten ist unter Fortzahlung des Entgelts Arbeitsbefrei-ung zu gewähren.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV § 29 Abs. 2 TVöD Erlass vom 07.02.2008 – Z B 4 – P 2160/06/0001 -

3.1Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

2Der Entschädigungsantrag ist von dem Ermittlungsführer auszu-händigen und an ihn zurückzusenden.

3Er zeichnet die anfallenden Vorgänge sachlich richtig und leitet sie zur unmittelbaren Festsetzung an die für die Abschluss-entscheidung zuständige Stelle weiter (vgl. Nr. 5 zu § 37 DiszR).

4Der Ermittlungsführer vermerkt die tatsächlichen Auszah-lungsbeträge in der Kostenzusammenstellung.

§§ 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG

Muster 19 Muster 20

Absatz 3 Der Ermittlungsführer übersendet in den Fällen des § 25 Abs. 2 BDG dem Dienstvorgesetzten unter Benennung von Beweisthema und -mittel den Entwurf des Ersuchens um die Vernehmung durch das Ver-waltungsgericht.

Muster 18

Zu § 26 BDG (Herausgabe von Unterlagen)

1.1Der Beamte ist verpflichtet dem Ermittlungsführer die in § 26 BDG genannten Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist auf Verlangen herauszugeben.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 27 BDG

25

2Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbefolgen ein Beschluss zur Herausgabe der Unterlagen beim Verwaltungsgericht beantragt wird.

3Das Herausgabeverlangen ist zu begründen und bedarf der Schrift-form.

2. Der Ermittlungsführer übersendet dem Dienstvorgesetzten den Ent-

wurf des Antrages zur Anordnung der Herausgabe an das Verwal-tungsgericht.

Muster 18 analog

Zu § 27 BDG (Beschlagnahmen und Durchsuchungen)

§§ 94 ff. und 102 ff. StPO

Absatz 1 1. 1§ 27 Abs. 1 BDG regelt Beschlagnahmen und Durchsuchungen im

privaten Bereich des Beamten oder bei einem Dritten.

2Zu den durchsuchungsfähigen Sachen gehören auch die im (Mit-)Besitz oder (Mit-)Gewahrsam befindlichen dienstlichen Ge-genstände (z.B. elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen).

§ 103 StPO BVerwG, Beschluss vom 06.09.2007, 1 WB 57/06

2. Die Beschlagnahme und Durchsuchung ist unverhältnismäßig, wenn feststeht, dass durch das Dienstvergehen als Disziplinarmaßnahme ein Verweis oder eine Geldbuße verwirkt wäre.

BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006, 2 BvR 1780/04

Absatz 2 Der Ermittlungsführer übersendet dem Dienstvorgesetzten den Entwurf des Antrages auf Anordnung der Beschlagnahme und/oder der Durch-suchung an das Verwaltungsgericht.

Muster 18 anlog

Zu § 28 BDG (Protokoll)

1. Sofern der Beamte nicht an der Beweiserhebung teilgenommen hat, ist ihm oder ggf. seinem Bevollmächtigten ein Mehrstück des Proto-kolls zu übersenden.

§ 24 Abs. 4 BDG

2. Zu den Vernehmungen und Anhörungen ist regelmäßig ein Schrift-führer hinzuzuziehen; dieser ist schriftlich zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften Amtsführung zu verpflichten.

Muster 14

Zu § 29 BDG (Innerdienstliche Informationen)

1. Es handelt sich um eine datenschutzrechtliche Spezialvorschrift, die den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Disziplinarver-fahren in der Dienststelle selbst, mit anderen Dienststellen dessel-ben oder anderer Dienstherrn regelt.

BT-Drs. 14/4659 zu § 29 BDG § 2 BBG

2. Es bedarf in jedem Fall einer Interessenabwägung, die aktenkundig zu machen ist.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 30 BDG

26

Zu § 30 BDG (Abschließende Anhörung)

1.1Alle im Einzelfall bemessungserheblichen Tatsachen sind im Rah-men der Gesamtwürdigung in die Bewertung einzubeziehen.

2Im Disziplinarverfahren gelten der Grundsatz der freien Beweis-würdigung und die gesetzlichen Beweisregeln.

§ 21 Abs. 1 BDG Anlage 13 (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, 2 C 30/05; freie Beweiswürdigung)

2. 1Nach Abschluss der Ermittlungen vermerkt der Ermittlungsführer die tatsächlichen Auszahlungsbeträge in der Kostenzusammenstel-lung.

2Die Erstattung von Kosten und Auslagen des Ermittlungsführers und des Beamten richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz.

3Der Ermittlungsführer zeichnet die anfallenden Vorgänge sachlich richtig.

4Die Entscheidung und die Durchführung der Erstattung erfolgt durch die für die Abschlussentscheidung zuständige Dienststelle.

Muster 20 § 10 Abs. 1 Nr. 6 und 7 VwKostG § 37 BDG

3. 1Sofern von Ermittlungen abgesehen wurde, können die Erst- bzw. die Schlussanhörung zusammenfallen bzw. der Beamte verzichtet darauf (vgl. Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 DiszR).

2Die Entscheidung des Beamten ist aktenkundig zu machen.

z.B. § 21 Abs. 2 BDG

4. 1Für die Erstellung des Ermittlungsberichtes wird verwiesen auf vor § 20 DiszR.

2Dieser ist grundsätzlich dem einleitenden Dienstvorgesetzten mit den Ermittlungsakten zur Genehmigung vorzulegen.

3Ausnahmen, die zum Wechsel der Zuständigkeit des einleitenden Dienstvorgesetzten führen können, sind in Nr. 1 vor §§ 32, 33 DiszR geregelt.

Anlage 9

5. 1Nach schriftlicher Genehmigung des Ermittlungsberichts durch den zuständigen Dienstvorgesetzten stellt der Ermittlungsführer den Er-mittlungsbericht dem Beamten bzw. seinem Bevollmächtigten zu.

2Die Frist zur abschließenden Anhörung beginnt mit der Zustel-lung.

3Beabsichtigt der Beamte sich mündlich zu äußern, ist er und ggf. sein Bevollmächtigter zu laden.

4Ein Mehrstück der Ladung leitet er dem zuständigen Dienstvorge-setzten zu.

Muster 21 § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG

§ 20 Abs. 2 BDG Muster 22

6. Nach Durchführung der abschließenden Anhörung übersendet der Ermittlungsführer alle bei ihm in der Sache angefallenen Unterlagen dem zuständigen Dienstvorgesetzten.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 31 BDG

27

7. 1Erfordert das Vorbringen des Beamten in der abschließenden An-hörung den Wiedereintritt in die Ermittlungen, so hat der Ermitt-lungsführer nach Abschluss dieser Ermittlungen einen neuen Ermitt-lungsbericht zu fertigen.

2Das weitere Verfahren richtet sich nach den Nummern 4 bis 6 zu § 30 DiszR.

Anlage 9

Zu § 31 BDG (Abgabe des Disziplinarverfahrens)

Der Dienstvorgesetzte, der seine Disziplinarbefugnis nicht für ausrei-chend hält, hat die Abgabe des Disziplinarverfahrens mit Vorlagebericht zu begründen.

Anlage 2

Vor §§ 32, 33 BDG (Allgemeine Hinweise zu Einstellungs- und Diszip-linarverfügungen)

1. 1Grundsätzlich fertigt der eingeleitende Dienstvorgesetzte die Ab-schlussverfügung, sofern seine Disziplinarbefugnis ausreicht.

2Hat der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren an sich gezogen, fertigen diese die Ab-schlussentscheidung.

3Sofern während einer Abordnung Dienstvergehen begangen wur-den, ist für die Fertigung der Abschlussentscheidung der Dienstvor-gesetzte der Stammdienststelle zuständig.

4Eine zwischenzeitliche Zurruhesetzung kann zu einem Zuständig-keitswechsel führen (vgl. Abschnitt V. der Anlage 2 der DiszR).

Anlagen 2 und 3 § 31 BDG § 17 Abs. 1 Satz 2 BDG § 17 Abs. 4 Satz 2 BDG § 84 BDG

2. 1Wurde die Gleichstellungsbeauftragte vor Einleitung des Diszipli-narverfahrens beteiligt, ist ihr eine Mehrausfertigung des Ermitt-lungsberichts und des Entwurfs der Abschlussentscheidung zu

übersenden.

2Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt auf die gleiche Weise, sofern der schwerbehinderte Mensch nicht wider-spricht.

3Die Gleichstellungsbeauftragte und/oder die Schwerbehinderten-vertretung können sich binnen zehn Arbeitstagen zur beabsichtigten Entscheidung äußern.

§ 19 Abs. 1 BGleiG § 95 Abs. 2 SGB IX

3. 1Die Abschlussentscheidung gliedert sich in:

- Disziplinarformel (Tenor) einschl. Kostenentscheidung

- Gründe

- Rechtsbehelfsbelehrung

2Im Falle einer Einstellung sind in den Gründen der festgestellte Sachverhalt, die Einlassungen des Beamten und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiederzugeben.

Anlage 9 Muster 25 § 32 Abs. 3 BDG Muster 23a, 23b

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 32 BDG

28

3Erfolgt der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, ist zusätzlich auf die Bemessungskriterien des § 13 BDG einzugehen (vgl. zu § 13 DiszR).

4Dabei sind alle die Zumessungserwägung tragenden be- bzw. ent-lastenden sowie sonstigen Umstände aufzuführen und die verhängte Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe im Einzelfall zu begrün-den.

5Zur Gewährleistung einer einheitlichen Disziplinarpraxis in der gesamten Bundesfinanzverwaltung wird empfohlen, jede Ab-schlussentscheidung im Vorfeld mit der Disziplinarstelle der Bundes-finanzverwaltung abzustimmen.

§ 13 BDG § 33 Abs. 6 BDG Muster 24 Anlage 1

4. Hat sich der Beamte im Laufe des Disziplinarverfahrens erfolgreich einer Suchtentwöhnung unterzogen, ist er über die disziplinaren Folgen eines Rückfalls zu belehren.

VSF P 2041 Muster 5

5. 1Die Abschlussentscheidung ist dem Beamten zuzustellen.

2Dem höheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde ist gleichzeitig eine Mehrausfertigung zuzuleiten (Aufsichtsbefug-nis).

§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 6 BDG § 35 BDG

6. 1Ein Mehrstück der Abschlussentscheidung (Disziplinarverfügung, Einstellungsverfügung) mit der Entscheidung gem. § 23 BDG ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft auf direktem Wege zu übersenden.

2Bei statusbezogenen Einstellungsverfügungen (§ 32 Abs. 2 BDG) ist zusätzlich der Einleitungsvermerk mit vorzulegen.

3Endet das Disziplinarverfahren mit der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, ist zusätzlich der Ermittlungsbericht beizufü-gen.

4Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist auf die rich-tige Adressierung zu achten.

Anlage 1 Muster 23b

7. Sofern Disziplinarverfahren in Fällen besonderer Bedeutung von örtlichen Behörden abgeschlossen wurden, ist der obersten Dienst-behörde eine Mehrausfertigung vorzulegen.

z.B. § 23 GO-ÖB

Zu § 32 BDG (Einstellungsverfügung)

Muster 23a

Hinsichtlich der Abwicklung der Kosten des Disziplinarverfahrens gelten die Ausführungen zu § 37 DiszR.

Zu § 33 BDG (Disziplinarverfügung)

1Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Einzahlung von Geldbu-ßen und Kosten im Disziplinarverfahren weitgehend zentralisiert. 2Weitere Hinweise dazu befinden sich bei zu § 37 DiszR als Link.

§ 37 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 34 BDG

29

Absatz 1

1. 1Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarverfügung erlassen hat, vollzieht diese, nachdem sie unanfechtbar geworden ist.

2Die Vollstreckung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass der Beamte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinar-verfügung in den Ruhestand tritt bzw. das Beamtenverhältnis auf andere Weise, als durch Tod, endet.

3Hinweise zu Besonderheiten im Rahmen der Vollstreckung z.B. bei Insolvenzverfahren befinden sich in der elektronischen Fassung der DiszR an dieser Stelle auf der Intranetseite der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung als Link.

§ 30 BBG

2. 1Die Einzahlung der Geldbuße ist gemäß Nr. 10 der Verfahrens-richtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) bei der zuständigen Bundeskasse anzuordnen.

2Gleichzeitig ist der Beamte aufzufordern, die Geldbuße innerhalb eines Monats unter Angabe des Kassenzeichens bei der zuständi-gen Bundeskasse in einer Summe einzuzahlen.

3Ratenzahlung ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zu gewähren.

4Er ist darauf hinzuweisen, dass bei Zahlungsverzug die Forderung mit seinen Dienst- bzw. Versorgungsbezügen aufgerechnet oder zwangsweise beigetrieben wird.

§ 7 BDG Muster 26 § 11 Abs. 2 BBesG, § 51 Abs. 2 BeamtVG, VwVG

3. 1Die Kürzung der Dienstbezüge erfolgt durch Einbehaltung der entsprechenden Anteile an den Dienstbezügen.

2Hierzu bedarf es einer Anordnung an die für die Bezügezahlung zuständige Stelle.

3Nr. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§§ 8, 11 BDG § 8 Abs. 2 Satz 4 BDG

Zu § 34 BDG (Erhebung der Disziplinarklage)

§§ 9, 10, 12, 52 BDG Muster 29

Absatz 1 1. 1Vor Erhebung der Disziplinarklage ist der Beamte zu unterrichten,

dass er die Mitwirkung der Personalvertretung bei Erhebung der Disziplinarklage beantragen kann.

2Für den Antrag soll eine Frist von 14 Tagen eingeräumt werden. 3Die Beteiligung erfolgt durch Übersendung des Entwurfs der Dis-

ziplinarklage.

§ 78 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BPersVG Anlage 12 (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005; 2 C 12/04; Mitwirkung PR) Muster 28

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 35 BDG

30

2. Für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung gilt Nr. 2 vor §§ 32, 33 DiszR entspre-chend.

§§ 19 Abs. 1 BGleiG, 95 Abs. 2 SGB IX

Absatz 2 1Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus Ab-schnitt III der Anlage 2 der DiszR.

2Nr. 1 vor §§ 32,33 DiszR gilt sinngemäß.

Anlagen 2 und 4

Zu § 35 BDG (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-befugnisse)

Absätze 2, 3 1. 1Maßnahmen sind nur möglich, wenn es sich um denselben Sach-

verhalt handelt. 2Eine Abänderung zu Gunsten des Beamten ist an keine Frist ge-

bunden.

2. 1Die Einstellungs- bzw. Disziplinarverfügung ist vor Erlass der neuen Entscheidung aufzuheben.

2Eine zwischenzeitliche Widerspruchseinlegung steht dem nicht ent-gegen (vgl. Nr. 2 zu § 42 Abs. 2 DiszR).

3Die Aufhebungsverfügung ist zu begründen.

3. 1 Der Beamte ist vor Erlass einer verschärfenden Abschlussent-scheidung anzuhören.

2Die neue Disziplinarverfügung ist dem Beamten innerhalb der Aus-schlussfrist von drei Monaten zuzustellen.

3Der obersten Dienstbehörde sind gleichzeitig Mehrausfertigungen der neuen und der aufgehobenen Abschlussentscheidung zuzuleiten (Aufsichtsbefugnis).

§ 28 VwVfG VwZG § 35 BDG

4. Die Disziplinarklage muss spätestens am letzten Tag der Aus-schlussfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sein.

Die Regelungen zu den §§ 34 und 52 DiszR gelten entsprechend.

5. Mehrstücke der neuen und der aufgehobenen Abschlussentschei-dung bzw. der Disziplinarklage sind der Disziplinarstelle für die Bun-desfinanzverwaltung unverzüglich auf direktem Wege zu übersen-den.

Anlage 1

Zu § 37 BDG (Kostentragungspflicht) Hinweise zur Zuständigkeit, zum Verfahrensablauf, zur haushaltsmäßi-gen Abwicklung bzw. zum Vollzug im Rahmen von Nr. 4 und 5 sowie

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 38 BDG

31

von Abs. 4 befinden sich in der elektronischen Fassung der DiszR an dieser Stelle auf der Intranetseite der Disziplinarstelle für die Bundesfi-nanzverwaltung als Link. 1. Der Begriff Kosten umfasst Auslagen und Gebühren.

§ 1 Abs. 1 VwKostG

2. 1Aus rechtsstaatlichen Grundsätzen dürfen dem Beamten nur Kos-ten auferlegt werden, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist.

2Bestätigen sich die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nur teilwei-se, ist dies im Kostentenor zu berücksichtigen.

3. 1Die Abschlussverfügung enthält eine Entscheidung über die Kos-tentragungslast.

2Die Höhe der maßgebenden Verwaltungskosten ergibt sich aus der Kostenzusammenstellung (vgl. Nr. 2 zu § 30 DiszR).

3Diese wird Bestandteil der Teilakte Einleitungsaktenheft (EL).

§ 14 Abs. 1 VwKostG Muster 20

4. 1Sofern der Beamte Kosten zu tragen hat, sind diese nach Eintritt der Bestandskraft der Abschlussverfügung festzusetzen.

2Er ist von der Dienststelle, die die Abschlussentscheidung getroffen hat, aufzufordern, die Kosten innerhalb eines Monats bei der zu-ständigen Bundeskasse einzuzahlen; Nr. 2 Satz 1 zu § 33 Abs. 1 DiszR gilt sinngemäß.

3Die Vollstreckung der Kosten ist auch nach Beendigung des Beam-tenverhältnisses, außer bei Tod, zulässig.

Muster 27 VwVG § 30 BBG

5. 1Die Festsetzung der Entschädigung und Anordnung der Auszah-lung von Zeugen und Sachverständigen hat nach Eingang des entsprechenden Antrages zu erfolgen (vgl. Nr. 3 zu § 25 DiszR).

2Zum Abschluss des Disziplinarverfahrens ist anhand der Kostentra-gungslast zu prüfen, ob ggf. eine Umbuchung erforderlich ist.

6. Die Kostenentscheidung ist gemeinsam mit der Abschlussentschei-dung oder auch selbständig anfechtbar.

§ 22 Abs. 1 VwKostG

Absatz 4 1. Beantragt der Beamte bei gänzlicher oder teilweiser Freistellung

vom Verdacht eines Dienstvergehens die Erstattung der ihm ent-standenen Kosten sind diese auf ihre Notwendigkeit zu prüfen.

§ 10 VwKostG

2. Die Gebühren eines Rechtsanwalts bestimmen sich im Disziplinar-verfahren nach §§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1 – Teil 6 Abschnitt

2 i. V. m. 14 RVG (Mittelwert) und Teil 7 Vergütungsverzeichnis (VV RVG).

§ 78 Abs. 2 und 3 BDG RVG

Zu § 38 BDG (Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge)

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 38 BDG

32

1Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. 2Zuständig für den Ausspruch der Maßnahmen nach §§ 66 BBG und 38 BDG sind ausschließlich die in der Anordnung zur Durchführung des BDG für die Bundesfinanzverwaltung vom 10. März 2008 (BGBl. 2008 Teil 1 Nr. 11 S. 482) unter Abschnitt I. Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvor-gesetzten.

§ 66 BBG Anlage 2, Erlass vom 25.09.2003, – Z A 6 – P 1060 – 3/0 III -

Absatz 1 1. Sofern die Befugnis des einleitenden Dienstvorgesetzten nicht

ausreicht, ist das Disziplinarverfahren mit den dazugehörigen Unter-lagen an den zuständigen Dienstvorgesetzten unter Angabe des ak-tuellen Sachstandes abzugeben.

Anlage 2

2. 1Es bedarf einer realistischen Prognose zum Ausgang des diszipli-nar- bzw. beamtenrechtlichen Verfahrens.

2Eine vorläufige Dienstenthebung ist auch zulässig, wenn zu erwar-ten ist, dass eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen wird, die zum Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes führt.

3Der Beamte ist grundsätzlich vor Erlass der beabsichtigten Maß-

nahme anzuhören.

§§ 13 BDG, 30 BBG Anlage 17 (BVerwG, Urteil vom 02.04.1997, 1 DB 3/97; Vorläufige Dienstenthe-bung bei Verlust der Be-amtenrechte) § 28 VwVfG

3. Die Regelungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zu Nr. 5 vor §§ 17 ff. DiszR gelten sinngemäß.

§ 19 Abs. 1 BGleiG, § 95 Abs. 2 SGB IX

4. 1Die vorläufige Dienstenthebung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzu-stellen.

2Gleichzeitig ist der Beamte über spezielle beamten- und besol-dungsrechtliche Konsequenzen zu belehren (vgl. Alternativfelder im Muster 10).

3Der Dienstvorgesetzte berichtet der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung in Fällen besonderer Bedeutung.

Muster 10, 25 § 63 BDG z.B. §§ 99,100 BBG §§ 27 Abs. 10, 42 BBesG BVerwG, Urteil vom 18.04.1991, 2 C 11/90 z.B. § 23 GO-ÖB

5. Die für die Bezügezahlung zuständige Stelle ist über die vorläufige Dienstenthebung zu informieren.

Absatz 2 1. 1Vor der Einbehaltung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge ist der Be-

amte anzuhören. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse

darzulegen; Muster 11 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 28 VwVfG Muster 11 § 26 Abs. 2 VwVfG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 38 BDG

33

3Der Beamte ist darauf hinzuweisen, dass finanzielle Belastungen nur berücksichtigt werden können, wenn er diese darlegt.

2. 1Die dem Beamten verbleibenden Dienst- bzw. Anwärterbezüge

müssen eine angemessene Lebensführung ermöglichen (Alimenta-tionsprinzip).

2Das Ausmaß der Kürzung (vom Hundertsatz) bemisst sich nach

den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Anlage 18 (BVerwG ,Beschluss vom 21.05.2000, 1 DB 8/00; Hinreichender Abstand zum Regelsatz der Sozial-hilfe) - ab dem 01.01.2005 zu den Regelleistungen nach dem SGB II

3. 1Die Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zu-zustellen.

2Die Nichtberücksichtigung von nachgewiesenen Ausgaben des Beamten ist gesondert zu begründen.

3In angemessenen Abständen ist zu überprüfen, ob sich die maß-geblichen Umstände geändert haben und ggf. der Einbehaltungs-satz anzupassen.

§ 63 BDG Muster 10, 25 § 39 VwVfG

4. Die Regelungen zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung zu Nr. 5 vor §§ 17 ff. DiszR gelten sinngemäß.

§ 19 Abs. 1 BGleiG, § 95 Abs. 2 SGB IX

5. Die für die Anweisung der Bezügezahlung zuständige Stelle weist die Einbehaltung des festgesetzten Teils der Bezüge an.

Absatz 3 Für die Einbehaltung des Ruhegehalts gilt § 38 Abs. 2 DiszR sinnge-mäß.

Absatz 4 1. 1Die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung, der Einbehaltung

von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie der Einbehaltung von Ru-hegehalt ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.

2Bei nur teilweiser Aufhebung ist zusätzlich eine Rechtsbehelfsbe-lehrung erforderlich.

3Die Aufhebung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfol-gen, wenn sich die Tatsachen oder deren Beurteilung, die zur Dienstenthebung bzw. Einbehaltung geführt haben, geändert haben.

§§ 59 VwGO, 63 BDG Muster 25

2. 1Sofern Bezüge oder Ruhegehalt einbehalten wurden, erfolgt die Rückzahlung vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

2Die endgültige Abrechnung wird nach Abschluss des Disziplinarver-fahrens durchgeführt.

§ 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 39 BDG

34

Absätze 1 – 4 Ein Mehrstück der jeweiligen Verfügungen ist der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung zu übersenden.

Anlage 1

Zu § 39 BDG (Rechtswirkungen)

Auf die Ausführungen zu § 63 DiszR wird hingewiesen.

§ 63 BDG

Zu § 40 BDG (Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge)

Absatz 2 1. 1Sofern der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung

und Einbehaltung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge eine genehmi-gungspflichtige Nebentätigkeit aufgenommen hat, ist er aufzufor-dern, Auskunft über diese Einkünfte zu erteilen.

2Der Beamte ist bei einer beabsichtigten Anrechnung von Einkünften anzuhören.

§ 99 BBG § 28 VwVfG

2. 1Die Nachzahlung ist festzusetzen und zu begründen. 2Eine Anrechnung ist zusätzlich zu begründen, darüber hinaus ist in

diesen Fällen eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich.

3Die für die Bezügezahlung zuständige Stelle ist anzuweisen, den festgesetzten Nachzahlungsbetrag auszuzahlen.

§§ 39 VwVfG, 59 VwGO

Zu § 41 BDG (Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs, Abhilfe)

Anlage 7 (Ablaufdiagramm behörd-liches Disziplinarverfah-ren)

Absatz 1 1. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 80 Abs. 1 VwGO

2. 1Nach Eingang des Widerspruchs ist zunächst durch die Ausgangs-behörde das Abhilfeverfahren durchzuführen; dabei sind Recht- und Zweckmäßigkeit erneut zu überprüfen.

2Nr. 1 Satz 2 zu § 42 Abs. 2 DiszR gilt entsprechend. 3Verbleiben im Ergebnis der Überprüfung belastende Tatsachen, ist

das Disziplinarverfahren zur abschließenden Bearbeitung mit einer entsprechenden Stellungnahme an die zuständige Widerspruchsbe-hörde abzugeben (Teilabhilfe).

§§ 68, 72 VwGO Anlage 2

3. 1Der Abhilfebescheid ist dem Beamten zuzustellen.

2Dem höheren Dienstvorgesetzten bzw. der obersten Dienstbehörde sind gleichzeitig Mehrausfertigungen des Abhilfebescheids und der angegriffenen Abschlussentscheidung zuzuleiten (Aufsichtsbefug-nis).

VwZG § 35 BDG

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 42 BDG

35

4. Mehrstücke des Abhilfebescheids und der angegriffenen Abschluss-entscheidung sind zeitgleich der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung auf direktem Wege zu übersenden.

Anlage 1

Zu § 42 BDG (Widerspruchsbescheid)

Absatz 1 Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden ergibt sich aus Abschnitt IV der Anlage 2 der DiszR.

Anlage 2

Absatz 2 1. 1Die Widerspruchsbehörde überprüft die Recht- und Zweckmäßig-

keit der angegriffenen Abschlussentscheidung.

2Dabei sind ergänzende Ermittlungen zulässig, jedoch ist die Einbe-ziehung neuer Vorwürfe ausgeschlossen.

§ 68 VwGO

§§ 21 – 29 BDG

2. Hebt der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine mit Widerspruch angefochtene Disziplinarverfügung aufgrund von § 35 Abs. 3 BDG auf, so ist das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung der Hauptsache einzustellen.

Anlage 2 § 44 Abs. 3 BDG

3. 1Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen.

2Darin ist eine Kostenentscheidung zu treffen.

3Der obersten Dienstbehörde sind gleichzeitig Mehrausfertigungen des Widerspruchsbescheids und der angegriffenen Abschlussent-scheidung zuzuleiten (Aufsichtsbefugnis).

§ 73 Abs. 3 VwGO Muster 25 § 44 BDG § 43 BDG

4. 1Mehrstücke des Widerspruchsbescheids und der angegriffenen Abschlussentscheidung sind zeitgleich der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung auf direktem Wege zu übersenden.

2Nach Ablauf der Klagefrist ist unverzüglich über den Aus- bzw. Fort-gang des Disziplinarverfahrens zu informieren.

Anlage 1

Zu § 43 BDG (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbe-fugnisse)

Die Ausführungen zu § 35 DiszR gelten sinngemäß.

Zu § 44 BDG (Kostentragungspflicht)

Absatz 1 § 37 DiszR gilt für die Vorgehensweise und § 33 DiszR für die Vollstre-ckung entsprechend.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 52 BDG

36

Zu § 52 BDG (Klageerhebung, Form und Frist der Klage)

§§ 81 ff. VwGO Muster 29

Absatz 1 1. 1Auf die Ausführungen zu § 34 DiszR wird verwiesen. 2Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 Abs. 1 BDG. 3Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts richtet sich

nach dem Sitz der Dienststelle, der der Beamte angehört (dienstli-cher Wohnsitz).

Anlage 2 und 4 Anlage 5 § 52 Nr. 4 VwGO

2. 1Die Erhebung der Disziplinarklage ist regelmäßig nicht an Fristen gebunden, es sei denn, die ursprüngliche Abschlussentscheidung wurde im Rahmen der Aufsichtsbefugnis aufgehoben.

2Die Regelungen zu Nr. 3 Satz 1 zu § 35 DiszR gelten entspre-chend.

§§ 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 43 Satz 4 und 61 Satz 2 BDG

3. 1Im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz der Unmit-telbarkeit der Beweisaufnahme.

2Erforderliche Beweisanträge und ggf. andere Anträge sind bereits in der Disziplinarklage zu stellen.

§ 58 Abs. 2 BDG Anlage 6

4. 1Die Disziplinarklageschrift ist beim zuständigen Verwaltungsgericht mit 2 Mehrausfertigungen einzureichen.

2Gleichzeitig sind alle dort zugrunde gelegten - auch beigezogene - Akten vorzulegen (u.a. Disziplinar-, Personal- und ggf. Strafakten).

Absatz 2 1. Übrige Klagen sind insbesondere:

- die Anfechtungsklage gegen eine Widerspruchsentscheidung im Disziplinarverfahren bzw. gegen eine Kostenentscheidung

- die Verpflichtungsklage gegen eine ablehnende Entscheidung i.S.d. § 36 BDG

- die Untätigkeitsklage

Absätze 1 und 2 1. 1Ein Mehrstück der jeweiligen Klageschrift ist der Disziplinarstelle für

die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich zu übersenden.

2Im Falle des Absatzes 1 sind ggf. zusätzliche Mehrstücke von Ent-scheidungen gem. § 23 BDG mit vorzulegen.

3Im Falle des Absatzes 2 ist zusätzlich ein Mehrstück der jeweiligen Klageerwiderung mit vorzulegen.

Anlage 1

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 53 BDG

37

Zu § 53 BDG (Nachtragsdisziplinarklage)

Für die Vorlagepflichten an die Disziplinarstelle für die Bundesfinanz-verwaltung gelten die Sätze 1 und 2 von Nr. 1 zu § 52 Absätze 1 und 2 DiszR entsprechend.

Anlage 1

Zu § 55 BDG (Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift)

1Zu wesentlichen Mängeln vergleiche: 2Eine fehlende Mitwirkung an der Beseitigung des Mangels führt zum Rechtsverlust.

BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, 2 A 3/05

Zu § 59 BDG (Entscheidung durch Beschluss)

1Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung ist unverzüglich ein Mehrstück der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft mit einem Hinweis auf die beabsichtigte Vorgehenswei-se zu übersenden. 2Der Eintritt der Rechtskraft ist unverzüglich mitzuteilen.

Anlage 1

Zu § 60 BDG (Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil)

Absatz 1 1Mündliche Verhandlungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren sind grundsätzlich öffentlich. 2Der Ausschluss der Öffentlichkeit im berechtigten Interesse des Dienstherrn ist im Einzelfall zu beantragen.

§§ 55 VwGO i.V.m. 172 GVG

Absätze 1 – 3 Für die Vorlagepflichten an die Disziplinarstelle für die Bundesfinanz-verwaltung gilt zu § 59 DiszR entsprechend.

Anlage 1

Zu § 61 BDG (Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinar-befugnisse)

Absatz 2 1. 1Soll wegen erheblicher, neuer Tatsachen und Beweismittel nach

Eintritt der Rechtskraft eine erneute Disziplinarbefugnis ausgeübt werden, sind ergänzende Ermittlungen zulässig.

2Die weitere Vorgehensweise richtet sich sinngemäß nach Nr. 7 zu §§ 30 und nach Nr. 2 – 4 der Abs. 2 – 3 zu 35 DiszR.

§ 71 Abs. 2 BDG §§ 21 – 29 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 62 BDG

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2. Mehrstücke der neuen Abschluss- und der aufgehobenen Gerichts-entscheidung bzw. der Disziplinarklage sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich auf direktem Wege zu ü-bersenden.

Anlage 1

Zu § 62 BDG (Antrag auf gerichtliche Fristsetzung)

1. 1Maßgebend für die Berechnung des Fristbeginns ist das Datum des

Einleitungsvermerks; Aussetzungen hemmen die Frist. 2In jedem Verfahrensstadium ist durch den Dienstvorgesetzten auf

die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes zu achten.

Anlage 8 (Zeitachse) § 15 Abs. 5 BDG § 4 BDG

2. Mit Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 3 ist die Disziplinarbe-fugnis wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts verbraucht.

3. Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung sind Mehrstü-cke des Antrags auf gerichtliche Fristsetzung und des hierzu geführ-ten Schriftwechsels einschließlich der Abschlussentscheidung zu übersenden.

Anlage 1

Zu § 63 BDG (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienst-enthebung und der Einbehaltung von Bezügen)

1. Der Aussetzungsantrag entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

2. 1Rechtsmittel gegen einen Aussetzungsbeschluss ist die Beschwer-de.

2Hierzu bedarf es eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde.

§ 67 Abs. 3 BDG § 124 Abs. 2 VwGO

Absatz 3 Änderungsanträge stellt die für die Erhebung der Disziplinarklage zu-ständige Behörde.

Anlage 2

Absätze 1 – 3 Ein Mehrstück von Anträgen gem. § 63 BDG sowie der erst- und ggf. letztinstanzlichen Entscheidung des Gerichts sind der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung unverzüglich zu übersenden.

Anlage 1

Zu § 64 BDG (Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung)

§§ 124ff. VwGO

1. Für die Befugnis, die sachliche und örtliche Zuständigkeit gilt Nr. 1 zu § 52 DiszR.

VertrOBFV (VSF O 0300), § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO

2. 1In den Fällen des Absatzes 1 sind der Disziplinarstelle für die Bun-desfinanzverwaltung ein Mehrstück der Berufung mit Begründung und die Erwiderung zu übersenden.

Anlage 1

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 66 BDG

39

2In den Fällen des Absatzes 2 ist der Disziplinarstelle für die Bundes-finanzverwaltung ein Mehrstück des Antrags auf Zulassung, der Be-rufung mit Begründung und die Erwiderung hierzu zu übersenden.

Zu § 66 BDG (Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil)

1Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung ist unverzüglich ein Mehrstück der jeweiligen zweitinstanzlichen Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft mit einem Hinweis auf die beabsichtigte Vorgehenswei-se zu übersenden. 2Die Eintritt der Rechtskraft ist unverzüglich mitzuteilen.

Anlage 1

Zu § 67 BDG (Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde)

§§ 146ff. VwGO

1. Die Regelungen zu § 64 DiszR gelten sinngemäß.

2. Die Beschwerde entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wir- kung.

§ 149 VwGO

Zu § 68 BDG (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts)

1. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Be-schwerde ist nicht gegeben.

2. Ein Mehrstück des Beschlusses ist der Disziplinarstelle für die Bun-desfinanzverwaltung zu übersenden.

Anlage 1

Zu § 69 BDG (Form, Frist und Zulassung der Revision)

§§ 132ff. VwGO

1. Die Regelungen zu §§ 64 und 66 DiszR gelten sinngemäß.

2. Der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung sind darüber hinaus ein Mehrstück der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die abschließende Entscheidung zu übersenden.

Anlage 1

Zu § 73 BDG (Frist, Wiederaufnahmeverfahren)

§§ 153ff. VwGO

Die Regelungen zu §§ 52 und 59 DiszR gelten sinngemäß.

Zu § 79 BDG (Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamten-verhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts)

Absatz 1 Nach Rechtskraft der gerichtlichen Abschlussentscheidung setzt die für die Anweisung der Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständige Stelle die tatsächliche Höhe durch Bescheid fest.

§§ 10 Abs. 3 oder 12 Abs. 2 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 80 BDG

40

Absatz 2 1Bei früheren Ruhestandsbeamten hat der Unterhaltsbeitrag den Zweck, die Zeit bis zur Rentenzahlung zu überbrücken. 2Die Nachversicherung ist von Amts wegen bei der gesetzlichen Ren-tenversicherung zu beantragen und nach Berechnung der Nachversi-cherungsbeiträge zu zahlen. 3Der Bescheid ist zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, den künftigen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger abzutreten. 4Die Auszahlung des Unterhaltsbeitrags kann frühestens nach Eingang der Abtretungserklärung erfolgen.

§ 181 Abs. 2 SGB VI § 53 Abs. 2 SGB I

Absatz 4 Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist im Bescheid über die Pflicht,

- alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzei-gen und

- über die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung dieser Pflicht

zu belehren.

Absätze 1 - 4

Die für die Bezügezahlung zuständige Stelle weist den Betrag unter Beachtung von Absatz 3 zur Auszahlung an.

Zu § 80 BDG (Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten)

Absatz 1 Kommt die Gewährung einer Unterhaltsleistung in Betracht, ist die oberste Dienstbehörde auf dem Dienstweg von der Einleitungsbehörde frühzeitig über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

Zu § 81 BDG (Begnadigung)

Absatz 1 1. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde, soweit sich der Bundes-

präsident nicht die Ausübung des Begnadigungsrechts vorbehalten hat.

Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 GnA (VSF P 2430)

2. 1Inhalt, Umfang und Tragweite einer Begnadigung richten sich nach dem Gesuch und nach der konkreten Begnadigungsentscheidung.

2Frühest möglicher Termin für ein Gnadengesuch ist der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der disziplinarrechtlichen Entscheidung, Aus-schlussfristen sind nicht vorhanden.

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien Zu § 84 BDG

41

3. Die Begnadigung ist hinsichtlich aller Disziplinarmaßnahmen zuläs-sig.

§ 5 BDG

4. 1Vor einer Gnadenentscheidung sind alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

2Die unmittelbar nachgeordneten Behörden treffen die für die Gna-denentscheidung erforderlichen Feststellungen.

3Gnadengesuche sind beschleunigt zu bearbeiten. 4Ist eine abschließende Berichterstattung innerhalb von drei Mona-

ten nicht möglich, so ist ein Zwischenbericht zu fertigen.

5. 1Der Antragsteller hat seine Angaben zu belegen. 2Diese sind von Amts wegen nachzuprüfen; soweit dies nicht gelingt,

ist dies im Bericht kenntlich zu machen.

3In dem abschließenden Bericht ist zum Ausdruck zu bringen, ob der Antragsteller bedürftig und eines Gnadenerweises würdig ist.

Muster 30

6. Dem Bericht sind beizufügen:

- das Gnadengesuch - der Bericht in Gnadensachen - der im Zusammenhang mit dem Gnadengesuch geführte Schrift-

wechsel - die Personalakte (einschließlich Teilakten)

Muster 30

7. Für die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentral-register (Führungszeugnis) ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

§§ 31, 41 Abs. 1 Nr. 2, 8 BZRG

8. 1Kommt eine beantragte Wiedereinstellung nicht in Betracht, ist als Gnadenmaßnahme auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags möglich.

2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhalts-beitrages nicht mehr vor, ist der obersten Dienstbehörde zu berich-ten.

§ 10 Abs. 3 BDG

9. Die Entscheidung über das Gnadengesuch ist nicht anfechtbar.

10. Die unmittelbar nachgeordnete Behörde übersendet der Diszipli-narstelle für die Bundesfinanzverwaltung ein Mehrstück des Gna-dengesuchs und der abschließenden Entscheidung.

Anlage 1

Zu § 84 BDG (Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestands-beamten)

1Die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnis ergibt sich aus Abschnitt V. der Anlage 2 der DiszR. 2Nr. 1 Satz 4 vor §§ 32, 33 DiszR gilt entsprechend.

Anlage 2

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien

Anlage 1

Teil II - Anlagen Anlage 1

Die Disziplinarstelle der Bundesfinanzverwaltung Die Disziplinarstelle der Bundesfinanzverwaltung ist Service- und Beratungsstelle in Disziplinar-angelegenheiten im Bereich der Bundesfinanzverwaltung. Sie leistet die für die Dienst- und Fachaufsicht des BMF erforderlichen Vor- und Zuarbeiten und übernimmt auf Veranlassung des BMF sonstige koordinierende und organisatorische Tätigkeiten. Als unmittelbarer Ansprechpartner für Dienstvorgesetzte, Ermittlungsführer und Disziplinar-sachbearbeiter

• berät sie bei der Durchführung behördlicher und gerichtlicher Disziplinarverfahren, • hilft bei der Klärung formeller und materieller Fragen auf dem Gebiet des Disziplinar-

rechts, • erteilt Auskunft bei Rechtsfragen und in Zweifelsfällen, • unterstützt bei der im Einzelfall notwendigen Maßnahmebemessung, • überwacht die einheitliche Disziplinarpraxis in der gesamten Bundesfinanzverwaltung • und führt regelmäßig Dienstbesprechungen durch.

Darüber hinaus informiert die Disziplinarstelle über disziplinarrelevante Fragen u.a. redaktionel-le Änderungen der DiszR sowie aktuelle Rechtsprechung auf der Intranetseite und führt Diszip-linarstatistiken. Dazu hat die unverzügliche Übersendung der nachfolgend genannten Unterla-gen auf direktem Wege durch die jeweilige Dienststelle zu erfolgen. Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist auf die richtige Adressierung zu achten:

Bundesfinanzdirektion Mitte Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung

Großbeerenstr. 341-345 14480 Potsdam

Die Disziplinarstelle erhält jeweils ein Mehrstück: - a) der Einleitungs-/Ausdehnungsverfügung von Disziplinarverfahren in schwerwiegenden

Fällen z.B. § 23 GO-ÖB, schwere Straftaten etc. - b) dem Nichteinleitungsvermerk nach § 17 Abs. 2 BDG mit der Entscheidung gem. § 23

BDG und dem Anschreiben dazu; - c) des Ablehnungsbescheids auf Antrag zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen

sich selbst gem. § 18 Abs. 2 BDG; - d) der Entscheidung über die Beschränkung nach § 19 Abs. 2 BDG mit Einleitungsvermerk;

� unmittelbar nach Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft:

- e) des Antrags auf gerichtliche Fristsetzung gem. § 62 BDG und den hierzu ergehenden nachfolgenden Schriftwechsel einschließlich der Abschlussentscheidung;

- f) der Einstellungsverfügung mit der Entscheidung gem. § 23 BDG, bei statusbezogenen Einstellungen nach § 32 Abs. 2 BDG mit Einleitungsvermerk;

- g) der beamtenrechtlichen Entlassungsverfügung nach §§ 34 Abs. 1 Nr.1 oder 37 Abs. 1 BBG mit disziplinarem Bezug;

- h) der Disziplinarverfügung mit der Entscheidung gem. § 23 BDG; bei Kürzung der Dienst-bezüge oder des Ruhegehalts zusätzlich des Ermittlungsberichtes;

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Disziplinarrecht P 24 40

Disziplinar-Richtlinien

Anlage 1

- i) der neuen und der aufgehobenen Abschlussentscheidung bzw. der Disziplinarklage nach §§ 35, 43 und 61 BDG

� unverzüglich nach Ein- bzw. Ausgang und Information nach Ablauf der Rechtsmittelfrist über den jeweiligen Aus- bzw. Fortgang:

- j) des Widerspruchs- oder Abhilfebescheids sowie der angegriffenen Abschlussentschei-dung (§ 42 BDG);

- k) der Disziplinarklage, der Nachtragsdisziplinarklage mit der Entscheidung gem. § 23 BDG bzw. der übrigen Klagen mit der jeweiligen Erwiderung (§§ 52, 53 BDG);

- l) der erstinstanzlichen Entscheidung des Gerichts mit einem Hinweis auf die beabsichtigte Vorgehensweise (§§ 59, 60 BDG);

- m) der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde jeweils mit Begründung und Erwiderung dazu (§ 64, 67 Abs. 2 BDG);

- n) der zweitinstanzlichen Entscheidung des Gerichts mit einem Hinweis auf die beabsichtigte Vorgehensweise (§§ 66, 68 BDG);

- o) des Antrags auf Zulassung der Revision mit Begründung, der Revision bzw. der Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Revision, des fortlaufenden Schriftverkehrs (§§ 67, 69 BDG) und der abschließenden Entscheidung des Gerichts (§ 70 BDG);

- p) des Antrags auf Wiederaufnahme mit Begründung und Erwiderung dazu (§ 73 BDG) sowie der abschließenden Entscheidung des Gerichts (§§ 74, 75 BDG);

- q) des Gnadengesuchs und der Entscheidung (§ 81 BDG);

- r) der Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung bzw. die Einbehaltung der Dienst- oder Anwärterbezüge oder des Ruhegehalts sowie etwaiger Änderungen (§ 38 BDG);

- s) des Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder des Ruhegehalts gem. (§ 63 BDG);

- t) des Antrags auf Zulassung der Beschwerde sowie der Beschwerde jeweils mit Begründung und Erwiderung dazu (§ 67 Abs. 3 BDG) und der abschließenden Entscheidung des Ge-richts (§ 68 BDG);

- u) sowie anderweitiger ungenannter gerichtlicher Zwischen- und Abschlussentscheidungen.

Sofern die Disziplinarstelle es für erforderlich hält, kann sie im Einzelfall weitere Unterlagen an-fordern. Die Disziplinarstelle legt dem jeweiligen Fachreferat im BMF jeweils ein Mehrstück: - a) des Antrags auf gerichtliche Fristsetzung gem. § 62 BDG;

- b) der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen - in Zweifelsfällen und in Fällen von be-sonderer Bedeutung (z.B. § 23 GO-ÖB) jedoch vor Eintritt der Rechtskraft zur vorherigen Abstimmung - (§§ 59, 60, 62, 63, 66, 68, 70, 74, 75 BDG)

- c) vierteljährlich eine Statistik über die in der Bundesfinanzverwaltung bestands- oder rechts-kräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren

vor.

Nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens archiviert die Disziplinarstelle den angefallenen Schriftverkehr in anonymisierter Form.

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 2

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die

Bundesfinanzverwaltung

vom 10. März 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11 S. 482, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008

I. Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84 des Bun-desdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen 1. die Präsidentin/der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,

2. die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene

Vermögensfragen,

3. die Präsidentinnen/die Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,

4. die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

5. die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalamtes,

6. die Präsidentin/der Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der

Bundesfinanzverwaltung,

7. die Präsidentin/der Präsident des Bundesausgleichsamtes,

8. die Direktorin/der Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und

Informationstechnik,

9. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzollämter,

10. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahndungsämter,

11. die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der Bundeszollverwaltung.

II.

Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

III. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-disziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/der Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 2

IV.

Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die Sätze 1 und 3 des I. Abschnitts der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 253).

V.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin/den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, übt die Präsidentin/der Präsident der Bundesfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.

VI.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung vom 2. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2630) außer Kraft. Berlin, den 10. März 2008

Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Dr. Nawrath

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 3

Disziplinarbefugnis (Disziplinarverfügung) Durch Disziplinarverfügung können gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz

i.V.m. Abschnitten I., II. und V. der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes in der Bundesfinanzverwaltung vom 10. März 2008 (BGBl. I, Seite 1510) neben dem Bundesminister der Finanzen folgende Dienstvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen aussprechen:

Dienstvorgesetzte/r Disziplinarmaßnahmen

1. Präsidentin/Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge bis zum

Höchstmaß

2. Präsidentin/Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß

3. Präsidentin/Präsident der Bundesfinanzdirektionen:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge und - Kürzung des Ruhegehalts bis zum

Höchstmaß

4. Präsidentin/Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge bis zum

Höchstmaß

5. Präsidentin/Präsident des Zollkriminalamtes:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge bis zum

Höchstmaß

6. Präsidentin/Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge bis zum

Höchstmaß

7. Präsidentin/Präsident des Bundesausgleichsamtes:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge bis zum

Höchstmaß

8. Direktorin/Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik:

- Verweis - Geldbuße - Kürzung der Dienstbezüge bis zum

Höchstmaß

9. Vorsteherin/Vorsteher der Hauptzollämter:

- Verweis - Geldbuße

10. Vorsteherin/Vorsteher der Zollfahndungsämter:

- Verweis - Geldbuße

11. Leiterin/Leiter des Beschaffungsamtes der Bundeszollverwaltung:

- Verweis - Geldbuße

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 4

Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage/gerichtliche Vertretung bei Klagen

Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die von Beamtinnen/Beamten und Ruhestandsbeamtinnen/ Ruhestandsbeamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, haben neben dem Bundesminister der Finanzen gemäß § 34 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz i.V.m. Abschnitt III. und V der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes in der Bundesfinanzverwaltung vom 10. März 2008 (BGBl. I, Seite 1510) folgende Dienstvorgesetzte:

Dienstvorgesetzte/r

Befugnis

1. Präsidentin/Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern:

- bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g

2. Präsidentin/Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen:

- bei Beamten/Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g

3. Präsidentin/Präsident der Bundesfinanzdirektionen:

- bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g und Ruhestandsbeamten

4. Präsidentin/Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein:

- bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g

5. Präsidentin/Präsident des Zollkriminalamtes:

- bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g

6. Präsidentin/Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung:

- bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g

7. Präsidentin/Präsident des Bundesausgleichsamtes

- bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g

8. Direktorin/Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik

- bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 5

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer bundesweit Bundesverwaltungsgericht

Simsonplatz 1 04107 Leipzig Telefon (0341) 2007-0 Telefax (0341) 2007-1000

OBERVERWALTUNGSGERICHTE BZW. VERWALTUNGSGERICHTSHÖFE

Bundesland örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer

Baden-Württemberg Land Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Schubertstraße 11 68165 Mannheim Telefon (0621) 292-0 Telefax (0621) 292-4444

Bayern Land Bayern Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Ludwigstraße 23 80539 München Telefon (089) 2130-0 Telefax (089) 2130-320

Berlin und Brandenburg Länder Berlin und Brandenburg Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Hardenbergstraße 31 10623 Berlin Telefon (030) 90149-80 Telefax (030) 90149-8808

Bremen Land Bremen Oberverwaltungsgericht Bremen Am Wall 201 28195 Bremen Telefon (0421) 361-2190 Telefax (0421) 361-4172

Hamburg Land Hamburg Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg Telefon (040) 42843-0 Telefax (040) 42843-7219

Hessen Land Hessen Hessischer Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel Telefon (0561) 1007-0 Telefax (0561) 1007-264

Mecklenburg-Vorpommern

Land Mecklenburg-Vorpommern Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Domstraße 7 17489 Greifswald Telefon (03834) 890-50 Telefax (03834) 890-539

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 5

Bundesland örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer

Niedersachsen Land Niedersachsen Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Uelzener Straße 40 21335 Lüneburg Telefon (04131) 718-0 Telefax (04131) 718-208

Nordrhein-Westfalen Land Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster Telefon (0251) 505-0 Telefax (0251) 505-352

Rheinland-Pfalz Land Rheinland-Pfalz Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Deinhardplatz 4 56068 Koblenz Telefon (0261) 1307-0 Telefax (0261) 1307-350

Saarland Land Saarland Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Kaiser-Wilhelm-Straße 15 66740 Saarlouis Telefon (06831) 447-01 Telefax (06831) 447-304

Sachsen Land Sachsen Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen Telefon (03591) 2175-0 Telefax (03591) 2175-50

Sachsen-Anhalt Land Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Telefon (0391) 606-0 Telefax (0391) 606-7029

Schleswig-Holstein Land Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Brockdorff-Rantzau-Straße 13 24837 Schleswig Telefon (04621) 86-0 Telefax (04621) 86-1277

Thüringen Land Thüringen Thüringer Oberverwaltungsgericht Kaufstraße 2-4 99423 Weimar Telefon (03643) 206-0 Telefax (03643) 206-100

VERWALTUNGSGERICHTE

Bundesland örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer

Baden-Württemberg Regierungsbezirk (Reg.bez.)

Stuttgart Verwaltungsgericht Stuttgart Augustenstraße 5 70178 Stuttgart Telefon (0711) 6673-0 Telefax (0711) 6673-6801

Reg.bez. Karlsruhe Verwaltungsgericht Karlsruhe Nördliche Hildapromenade 1 76133 Karlsruhe Telefon (0721) 926-0 Telefax (0721) 926-3036

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 5

Bundesland örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer Baden-Württemberg Reg.bez. Freiburg Verwaltungsgericht Freiburg

Habsburger Straße 103 79104 Freiburg Telefon (0761) 7080-0 Telefax (0761) 7080-888

Reg.bez. Tübingen Verwaltungsgericht Sigmaringen Karlstraße 13 72488 Sigmaringen Telefon (07571) 104-677 Telefax (07571) 104-661

Bayern Reg.bez. Oberbayern und Schwaben

Verwaltungsgericht München Bayerstraße 30 80335 München Telefon (089) 5143-0 Telefax (089) 5143-777

Reg.bez. Ober-, Mittel- und Unterfranken

Verwaltungsgericht Ansbach Promenade 24-28 91522 Ansbach Telefon (0981) 1804-0 Telefax (0981) 1804-271

Reg.bez. Niederbayern und Oberpfalz

Verwaltungsgericht Regensburg Haidplatz 1 93047 Regensburg Telefon (0941) 5022-0 Telefax (0941) 5022-999

Berlin Land Berlin Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Telefon (030) 9014-0 Telefax (030) 9014-8790

Brandenburg Land Brandenburg Verwaltungsgericht Potsdam Allee nach Sanssouci 6 14471 Potsdam Telefon (0331) 2332-0 Telefax (0331) 2332 -480

Bremen Land Bremen Verwaltungsgericht Bremen Am Wall 201 28195 Bremen Telefon (0421) 361-2971 Telefax (0421) 361-6797

Hamburg Land Hamburg Verwaltungsgericht Hamburg Lübeckertordamm 4 20099 Hamburg Telefon (040) 42843-7540 Telefax (040) 42843-7219

Hessen Land Hessen Verwaltungsgericht Wiesbaden Konrad-Adenauer-Ring 15 65187 Wiesbaden Telefon (0611) 32-0 Telefax (0611) 32-3111

Mecklenburg-Vorpommern

Land Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323a 19055 Schwerin Telefon (0385) 5404-0 Telefax (0385) 5404-114

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 5

Bundesland örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer Niedersachsen Städte Braunschweig, Salzgitter

und Wolfsburg, Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel

Verwaltungsgericht Braunschweig Am Wendentor 7 38100 Braunschweig Telefon (0531) 488-3000 Telefax (0531) 488-3001

Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz

Verwaltungsgericht Göttingen Berliner Straße 5 37073 Göttingen Telefon (0551) 403-0 Telefax (0551) 403-2000

Reg.bez. Hannover Verwaltungsgericht Hannover Eintrachtweg 19 30173 Hannover Telefon (0511) 8111-0 Telefax (0511) 8111-100

Landkreise Celle, Harburg, Lüchow - Dannenberg, Lüneburg, Soltau - Falingbostel und Uelzen

Verwaltungsgericht Lüneburg Adolph Kolping Straße 16 21337 Lüneburg Telefon (04131) 8545-300 Telefax (04131) 8545-399

Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven, Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch, Wittmund und das außerhalb von Städten und Kreisen gelegene Gebiet des Reg.bez. Weser-Ems

Verwaltungsgericht Oldenburg Schloßplatz 10 26122 Oldenburg Telefon (0441) 220-6000 Telefax (0441) 220-6001

Stadt Osnabrück, Landkreis Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück

Verwaltungsgericht Osnabrück Hakenstraße 15 49074 Osnabrück Telefon (0541) 314-03 Telefax (0541) 314-762

Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden und das außerhalb von Städten und Kreisen gelegene Gebiet des Reg.bez. Lüneburg

Verwaltungsgericht Stade Am Sande 4 a 21682 Stade Telefon (04141) 406-0 Telefax (04141) 406-292

Nordrhein-Westfalen Gebiet der früheren Rheinprovinz und außerhalb des Landes (Reg.bez. Düsseldorf und Köln)

Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Telefon (0211) 8891-0 Telefax (0211) 8891-4000

das übrige Landesgebiet (Reg.bez. Münster, Detmold und Arnsberg)

Verwaltungsgericht Münster Piusallee 38 48147 Münster Telefon (0251) 597-0 Telefax (0251) 597-200

Rheinland-Pfalz Land Rheinland-Pfalz Verwaltungsgericht Trier Irminenfreihof 10 54290 Trier Telefon (0651) 466-0 Telefax (0651) 466-6900

Saarland Land Saarland Verwaltungsgericht des Saarlandes Kaiser-Wilhelm-Straße 15 66740 Saarlouis Telefon (06831) 447-01 Telefax (06831) 447-163

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 5

Bundesland örtliche Zuständigkeit Adresse, Telefon- und Faxnummer Sachsen Land Sachsen Verwaltungsgericht Dresden

Hans-Oster-Straße 4 01099 Dresden Telefon (0351) 446-540 Telefax (0351) 446-5450

Sachsen-Anhalt Land Sachsen-Anhalt Verwaltungsgericht Magdeburg Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Telefon (0391) 606-0 Telefax (0391) 606-7032

Schleswig-Holstein Land Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Brockdorff-Rantzau-Straße 13 24837 Schleswig Telefon (04621) 86-0 Telefax (04621) 86-1277

Thüringen Land Thüringen Verwaltungsgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen Telefon (03693) 509-0 Telefax (03693) 509-398

Über den nachfolgenden Link kann die jeweilige Aktualität der Angaben überprüft werden: http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

P 24 40

Disziplinar-Richtlinien

Anlage 6

Anträge, die mit der Disziplinarklage gestellt werden können � Antrag auf Kürzung bzw. Verweigerung des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Absatz 3

Satz 2 BDG, § 12 Absatz 2 BDG) - Antrag kann von der Klägerin gestellt werden; das Gericht kann hierüber aber auch ohne Antrag von Amts wegen entscheiden

� Antrag auf Verkürzung der Beförderungssperre bei Zurückstufung (§ 9 Absatz 3

Satz 2 BDG) - Antrag kann sowohl von der Klägerin als auch von dem Beklagten gestellt werden; das Gericht kann hierüber aber auch ohne Antrag von Amts wegen entscheiden

� Antrag auf Beibehaltung der Rechte nach § 9 Absatz 1 Satz 2 BDG (Ehrenämter

und Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn) - Antrag kann sowohl von der Klägerin als auch von dem Beklagten gestellt werden; das Gericht kann hierüber aber auch ohne Antrag von Amts wegen entscheiden

� Beweisanträge (beachte: § 58 Abs. 2 BDG)

- Beweisanträge des Klägers müssen in der Disziplinarklage enthalten sein - Beweisanträge des Beklagten sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage zu stellen

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ggf. vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen gem. 38 BDG

Prüfung des Dienstvorgesetzten, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen

(Verwaltungsermittlungen)

ja nein

Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 17 Abs. 1 BDG,

Legalitätsprinzip

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens besteht in der Regel aus

Dem internen Einleitungsvermerk gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG

Der Unterrichtung und Belehrung des Beamten (Einleitungsverfügung) gem. § 20 Abs. 1 BDG

Der Beauftragung/Bestellung des Ermittlungsführers (Nr. 7 zu § 17 Abs. 1 DiszR)

Sachverhalt in dem ein Dienstvergehen begründet sein könnte

Antrag des Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst (§ 18 BDG)

z.B. MiStra mit Prüfungsvermerk in

PA-Teilakte

Ablehnung des Antrags gem. § 18 BDG

Verbot der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 17 Abs. 2 BDG,

Maßnahmeverbote gem. §§ 14, 15 BDG

Dem Nichteinleitungsvermerk gem. § 17 Abs. 2 BDG

Die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens besteht in der Regel aus

Bekanntgabe der Nichteinleitung mit Begründung an den Beamten gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 BDG

Weglegesache nicht in PA, es sei denn:

Vorschriftensammlung Disziplinarrecht P 24 40Bundesfinanzverwaltung

Disziplinar-Richtlinien Anlage 7

- Ablaufdiagramm behördliches Disziplinarverfahren -

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Prüfung des Dienstvorgesetzten, ob die Disziplinarbefugnis ausreicht

ja nein

Fertigung der Disziplinarverfügung

gem. § 33 Abs. 3 - 5 BDG

ja nein

Der Beamte erhebt Widerspruch

Durchführung der Ermittlungen durch den Ermittlungsführer

Fertigung eines Ermittlungsberichts, Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten und Zustellung an den

Beamten (vor §§ 20, zu 30 DiszR)

ggf. Ausdehnung oder Beschränkung gem. § 19 BDG

erste Anhörung des Beamten gem. § 20 Abs. 2 BDG

Durchführung der Ermittlungen gem. §§ 21-29 BDG

abschließende Anhörung des Beamten gem. § 30 BDG

Bestandskraft der Abschlussentscheidung

Fertigung der Abschlussentscheidung gem.

§§ 32, 33 Abs. 2 BDG

Abgabe an den nächst höheren Dienstvorgesetzten

gem. § 31 BDG

ggf. Rückgabe

Vorschriftensammlung Disziplinarrecht P 24 40Bundesfinanzverwaltung

Disziplinar-Richtlinien Anlage 7

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Durchführung des Widerspruchsverfahrens

gem. §§ 41, 42 BDG

Der Beamte erhebt Klage

ja nein

Gerichtliches DisziplinarverfahrenAnfechtungsklage gem. § 52 Abs. 2 BDG

Erhebung der Disziplinarklage gem. §§ 34, 52 Abs. 1 BDG

Der Widerspruch ist begründet

ja nein

Abhilfe durch Ausgangsbehörde

ggf. nochmaliger Einstieg in Ermittlungen

gem. §§ 21- 29 BDG

Teilabhilfe und/oder Widerspruchsbescheid i.d.R.

durch den nächst höheren Dienstvorgesetzten

Bestandskraft des Widerspruchsbescheids

Vorschriftensammlung Disziplinarrecht P 24 40Bundesfinanzverwaltung

Disziplinar-Richtlinien Anlage 7

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Zeitachse

Abschluss6 Monate (26 Wochen)Einleitung

9

91

2

3

4

5

6

7

8

Zeitlicher Rahmen bei der Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens nach dem BDG bei Ausschöpfung allerFristen durch den betroffenen Beamten (§ 62 Abs. 1 BDG)

2 Wochen (Frist zurErklärung sich mündlichäußern zu wollen

(§ 20 Abs. 2 BDG)

1 Monat (Frist beischriftlicher Äußerung

(§ 20 Abs. 2 Satz 1 BDG)

mündliche/schriftlicheÄußerung

abschließendeAnhörung

Ermittlungen/Beweiserhebung

2 3

4 5

8

6 7

1 Woche (Einleitung/Be-kanntgabe/Belehrung

(§§17, 20 BDG)

3 Wochen (Frist zurDurchführung dermündlichen Anhörung

(§ 20 Abs. 2 Satz 2 BDG)

13 Wochen (Ermittlungen/Beweiserhebung §§ 21- 29 BDG)

2 Wochen (Frist zurErklärung sich mündlichabschließend äußern zuwollen (§ 30 Satz 1 BDG)

3 Wochen (Frist zurDurchführung der ab-schließenden mündlichen Anhörung (§ 30 Satz 1 BDG)

1 Monat (Frist bei schrift-licher abschließender Äußerung (§ 30 Satz 1 BDG)

2 Wochen (zur Fertigung der Abschlussentschei-dung (§§ 32, 33, 34 BDG)

1

5

Vorschriftensam

mlung

Bundesfinanzverw

altungP

24 40

Disziplinar-R

ichtlinienA

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-Zeitachse -

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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung

P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 9

- Aufbau eines Ermittlungsberichts - Dienststelle Ort, Datum (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) - als Ermittlungsführer - Durchwahl: Geschäftszeichen

Ermittlungsbericht1) im behördlichen Disziplinarverfahren

gegen ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) bei/beim... (Dienststellenbezeichnung)

1. Verfahrensablauf - Einleitungsverfügung (Datum, Aktenzeichen) - Benennung des/der darin erhobenen Vorwurfs/Vorwürfe - Beauftragung des Ermittlungsführers mit der Durchführung der Ermittlungen - Bestellung eines Bevollmächtigten mit Namen und Anschrift - Ausdehnungen, Beschränkungen und/oder Aussetzungen gem. § 19, 22 BDG - vorläufige Dienstenthebung bzw. Einbehaltung der Dienstbezüge gem. § 38 BDG - eingetretene Verfahrensverzögerungen (mit Begründung) - Gang der Ermittlungen u.a.:

- Anhörung des Beamten und/oder Vernehmung von Zeugen – ggf. welche -, - ggf. weitere Beweismittel gem. § 24 Abs. 1 BDG

- Sonstiges 2. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - Geburtstag und Geburtsort, Alter -Dienstbezüge (Brutto - Netto) - zustellfähige Anschrift - dienstlicher Werdegang - Familienstand/Lebenspartnerschaft - beamtenrechtlicher Status - Kinder (Zahl, Alter) - dienstliche Verwendung - davon im Haushalt lebend - dienstliche Beurteilungen/Prämien - Gesundheitszustand - Vorstrafen - Schwerbehinderung - Disziplinarverfahren - wirtschaftliche Verhältnisse (Verschuldung) - Sonstiges 3. Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und -erhebung2)

- Darstellung des aufgrund der Beweiserhebungen festgestellten Sachverhalts bezogen auf die vorgeworfenen Pflichtverletzungen (Zeit, Ort und Tathergang) - Beweiswürdigung u.a.:

- Übernahme tatsächlicher Feststellungen gem. § 23 Abs.1 BDG, - Würdigung der Stellungnahme des Beamten - soweit erforderlich - Ausführungen zum Beweiswert der erhobenen Beweise, insbesondere zur

Glaubwürdigkeit des Beamten oder von Zeugen, - Vereinbarkeit mit der Lebenserfahrung und den Regeln der Logik - „in dubio pro reo“ soweit Zweifel an der Beweisbarkeit bestehen (Unschuldsvermutung)

- Aufzählung, der Beweise, durch die der Sachverhalt erwiesen ist

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 9

4. Disziplinarrechtliche Würdigung2) - Tatbestandsmäßigkeit

-- Darstellung der in Betracht kommenden Dienstpflichtverletzungen -- Verwirklichung des objektiven Pflichtverstoßes -- Verwirklichung des subjektiven Pflichtverstoßes (konkrete Festlegung: Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

- Rechtswidrigkeit -- Rechtfertigungsgründe

- Schuld -- Entschuldigungs- u. Schuldausschließungsgründe

5. Feststellung verletzter Dienstpflichten und eines Dienstvergehens - inner-/außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 61 ff. i.V.m 77 BBG 6. Kriterien des § 13 BDG (vgl. Urteile in den Anlagen 12 und 13) - die Schwere des Dienstvergehens

-- objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern-, Grund- oder Nebenpflichtverletzung -- besondere Umstände der Tatbegehung (z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), -- subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Vorsatz oder Fahrlässigkeit und Gewicht der Schuld, Beweggründe für sein Verhalten = Motiv) -- unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden),

- das Persönlichkeitsbild des Beamten = Milderungs- und Erschwerungsgründe -- persönliche Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach3) dem Dienstvergehen, -- insbesondere Übereinstimmungen bzw. Abweichungen vom bisher gezeigten Persönlichkeitsbild

- der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung4) -- inwieweit kann der Dienstherr bzw. die Allgemeinheit bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände unter Berücksichtigung des Status und der Funktion z.B. Vorgesetzter des Beamten noch darauf vertrauen, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird

7. Kosten

Unterschrift Genehmigt

(Ermittlungsführer) (der Dienstvorgesetzte)

Anmerkungen: 1) Der Ermittlungsbericht und die Abschlussentscheidung müssen aus sich heraus, ohne die Beiziehung von Akten – insbesondere ohne Einblick in die Ermittlungsakten – ein klares Bild des Sachverhalts ergeben. 2) Bei mehreren Pflichtverletzungen oder Sachverhalten ist nach den jeweiligen Pflichtverletzungen oder Sachverhalten zu untergliedern. 3) Nr. 4 vor §§ 20 DiszR ist zu beachten. 4) Die Frage ist nach Abstimmung mit dem Dienstvorgesetzten kurz zu beantworten.

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 10

1

Stichwort: Erstmalige außerdienstliche Verfehlung, Rn.18ff.

Gericht: BVerwG 1. Disziplinarsenat Entscheidungsdatum: 30.08.2000 Aktenzeichen: 1 D 37/99 Dokumenttyp: Urteil Normen: § 54 S 1 BBG, § 54 S 3 BBG, § 77 Abs 1 S 2 BBG, § 26 Abs 1 SchwbG, § 316 StGB

Postbetriebsassistent bei der Deutschen Telekom AG; Ehrenamt eines freigestell-ten Vertrauensmann der Schwerbehinderten; Pflichtwidrigkeit außerdienstlichen

Verhaltens nach § 54 Satz 3 BBG hier speziell einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB); Tatbestandsmerkmale des Dienstvergehens; Norm-

struktur der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG; Betreten des Dienstgebäudes un-ter Alkoholeinfluss;

Dienstantritt

Leitsatz

1. Eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB bedeutet bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs betraut ist, keine Verletzung der ihm gemäß § 54 Satz 3 BBG obliegenden Dienstpflicht (Aufgabe der bisheri-gen Rechtsprechung).

2. Bei außerdienstlichem Verhalten ist ein Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG Tatbestands-merkmal eines Dienstvergehens. Nur wenn durch das Verhalten eines Beamten Ansehen und Vertrauen in Bezug auf sein konkretes Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums beein-trächtigt sind, liegt eine Pflichtverletzung nach § 54 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. Den Tatbestand eines Dienstvergehens verwirklicht ein pflichtwidriges außerdienstliches Ver-halten nur dann, wenn die in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG normierten besonderen Voraussetzun-gen der allgemeinen Bedeutsamkeit und der besonderen einzelfallbezogenen Eignung erfüllt sind.

Orientierungssatz

1. Der freigestellte Vertrauensmann der Schwerbehinderten in einer privatrechtlich verfassten Aktiengesellschaft (Telekom) übt gemäß § 26 Abs. 1 SchwbG ein Ehrenamt besonderer Art aus, das trotz fortbestehendem Beamtenstatus keine öffentlich-rechtlichen Amtsbefugnisse zum Inhalt hat.

2. Ein Beamter dokumentiert seinen Dienstantritt dadurch, dass er sich in sein Dienstzimmer oder zu einem sonstigen ihm dienstlich zugewiesenen Arbeitsplatz begibt, um mit der Verrich-tung von Dienstgeschäften zu beginnen.

Nicht jedes Betreten des Dienstgebäudes stellt danach eine Dienstaufnahme dar.

Verfahrensgang

vorgehend BDiG Frankfurt, 22. Februar 1999, Az: XII VL 12/98, Urteil

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Tatbestand

1 1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

2 am 24. September 1996 eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt begangen und unter Restalkoholeinfluss seinen Dienst angetreten hat.

3 2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 22. Februar 1999 entschieden, dass gegen den seinerzeit noch aktiven Beamten eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten verhängt wird. Es ist davon ausgegangen, dass der Beamte in den frühen Morgenstunden des 24. September 1996 außerdienstlich ein Vergehen nach § 316 StGB begangen und später gegen 8.00 Uhr unter Einfluss von Restalkohol ("spürbar über 0,5 o/oo") seinen Dienst bei der Deutschen Telekom AG, Niederlassung T., angetreten habe. Da-mit habe er zumindest fahrlässig gegen seine Pflichten aus § 54 Sätze 1 und 3 BBG versto-ßen und ein einheitliches - teils innerdienstliches, teils außerdienstliches - Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen, das mit der verhängten Gehaltskürzung zu ahnden sei.

4 3. Gegen das ihm am 12. März 1999 zugestellte Urteil hat der Verteidiger des Ruhestandsbe-amten am 14. April 1999 Berufung eingelegt. Der Senat hat ihm wegen der Fristversäumnis durch Beschluss vom 9. Juni 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Ru-hestandsbeamte erstrebt mit der Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Freistellung vom Vorwurf eines Dienstvergehens. Er bestreitet, am 24. September 1996 den Dienst angetreten zu haben. Er habe sein Dienstzimmer nicht betreten, lediglich die Abwick-lung von Überstunden von einem Dienstapparat aus angezeigt, wie das auch von zu Hause aus möglich sei. Seine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt erfülle nicht die besonderen Vor-aussetzungen für ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Entscheidungsgründe

5 Die Berufung hat Erfolg und führt zum Freispruch des Ruhestandsbeamten.

6 Die Berufung ist zulässig. Dem Ruhestandsbeamten ist durch den Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist gewährt worden.

7 Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Ruhestandsbeamte bestreitet in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Anschuldigungspunkt des Dienstantritts unter Alkoholeinfluss. Ferner ist er der Auffassung, durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt kein Dienstvergehen be-gangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt des angeschuldigten Dienstverge-hens selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8 1. Der Senat geht aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweis-mittel von folgendem Sachverhalt aus:

9 Am Abend des 23. September 1996 konsumierte der Ruhestandsbeamte in einer Gaststätte in der Nähe des ... Hauptbahnhofs in erheblicher, im Einzelnen aber nicht mehr feststellbarer Menge alkoholische Getränke, wobei es sich seinen Angaben zufolge um Bier und Schnaps gehandelt haben soll. Gegen 0.37 Uhr am 24. September 1996 fiel er einer Polizeistreife in T. dadurch auf, dass er mit einem Pkw in starken Schlangenlinien fuhr. Die Polizeibeamten ver-anlassten die Entnahme einer Blutprobe. Deren Auswertung ergab eine Blutalkoholkonzentra-tion von 2,16 Promille zum Entnahmezeitpunkt um 1.05 Uhr. In dem anschließenden Strafver-fahren wurde der Ruhestandsbeamte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 12. No-vember 1996 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz alkoholbedingter Fahrun-tüchtigkeit rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Außer-

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dem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen und der Führerschein eingezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Ruhestandsbeamte strafrechtlich unbelastet.

10 Am Morgen des 24. September 1996 begab sich der seinerzeit noch aktive Beamte zwischen 7.30 und 8.00 Uhr in das Dienstgebäude der Deutschen Telekom AG, Niederlassung T., in der ...straße ..., wobei er infolge des nächtlichen Alkoholkonsums - ausgehend von einem maxi-malen Alkoholabbau von 0,2 o/oo je Stunde - noch einen Restalkohol von etwa 0,6 bis 0,7 Promille im Blut hatte. Der Ruhestandsbeamte war Innendienstmitarbeiter der Deutschen Te-lekom AG und im hier maßgeblichen Zeitraum als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Niederlassung T. von seinen Dienstaufgaben freigestellt. In der Gestaltung seiner Dienstgeschäfte hatte er weitgehende Freiheit. Er hatte ein eigenes Dienstzimmer im Gebäu-de der Niederlassung in der ...straße. Organisatorisch und personalbuchungsmäßig war er seit Mai 1996 dem Betriebsrat zugeordnet. Die für ihn zuständige Mitarbeiterin beim Betriebs-rat war die Zeugin Sch. Bei ihr beantragte er seinen Urlaub, meldete sich bei Krankheit, Ab-wicklung von Überstunden, Fortbildungen etc. ab, wobei seine Angaben erfasst und anschlie-ßend an das Personalreferat weitergeleitet wurden. Keine Abmeldung erfolgte hingegen bei dienstlicher Abwesenheit.

11 Die Regelarbeitszeit bei der Niederlassung T. der Deutschen Telekom AG begann seinerzeit um 7.30 Uhr. Der Ruhestandsbeamte praktizierte eine flexible Dienstzeit, deren Beginn und Ende sich nach den jeweiligen Aufgaben des Tages richtete. Nach Betreten des Dienstgebäu-des am Morgen des 24. September 1996 suchte er das Zimmer der Zeugin T. auf, die zur Re-daktion - seiner früheren Arbeitseinheit - gehörte, um mit ihr aufgrund der persönlichen Ver-bundenheit über den nächtlichen Vorfall der Trunkenheitsfahrt zu sprechen. Im Büro der Zeu-gin T. wird auch die Post für die Schwerbehindertenvertretung abgeliefert. Als der Ruhe-standsbeamte die Zeugin T. wegen Urlaubsabwesenheit nicht antraf, rief er von ihrem Tele-fonapparat zwischen 7.45 Uhr und 8.00 Uhr die Zeugin Sch. an, um sich für den 24. Septem-ber und die drei Folgetage abzumelden. Er teilte ihr mit, dass ihm in der vorangegangenen Nacht wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein entzogen worden sei und er für den 24. September Überstunden abwickeln sowie für den 25., 26. und 27. September Urlaub nehmen wolle. Die Zeugin Sch. buchte den Ruhestandsbeamten am 24. September 1996 als anwe-send, obwohl er nach dem Telefonat das Dienstgebäude verließ. Dies hat die Zeugin damit erklärt, dass der Ruhestandsbeamte während der Dienstzeit vom Dienstgebäude angerufen habe, er damit als anwesend zu buchen gewesen sei und das Betriebssystem beim Betriebs-rat Überstundenbuchungen unter acht Stunden nicht zugelassen habe. Sein Dienstzimmer hat der Ruhestandsbeamte nicht aufgesucht, sondern nach dem Telefonat mit der Zeugin Sch. das Dienstgebäude verlassen.

12 2. Durch die nächtliche Trunkenheitsfahrt hat der Ruhestandsbeamte seine beamtenrechtli-chen Pflichten nicht verletzt. Ein Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswür-digem Verhalten außerhalb des Dienstes gemäß § 54 Satz 3 BBG liegt nicht vor.

13 § 54 Satz 3 BBG normiert u.a. die Pflichten, die ein Beamter außerhalb des Dienstes zu beachten hat. Sein Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Verstößt er gegen diese Pflicht, begeht er eine außerdienstliche Pflichtverlet-zung. Diese erfüllt aber nur dann den Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn als weiteres Tatbestandsmerkmal die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind. Danach muss die Pflichtverletzung zu einer allgemein bedeutsamen Beein-trächtigung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf das konkrete Amt des Beamten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums führen, und sie muss hierzu auch nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein.

14 Die zu der dienstrechtlichen Grundnorm des § 54 Satz 3 BBG hinzutretenden besonderen Hürden für die Bejahung eines außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne von § 77 BBG

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wurden durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) eingeführt. Mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 77 Abs. 1 BBG ver-folgte der Gesetzgeber den Zweck, den T a t b e s t a n d des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens einzuschränken. Insbesondere im Hinblick auf den Bereich der Straßenverkehrsdelikte sollte die disziplinare Verfolgung durch verschärfte t a t b e s t a n d l i c h e Anforderungen auf Fälle von besonderer Bedeutsamkeit beschränkt werden (vgl. Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks V/1693 S. 10 zu Art. II § 2). Mit den in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG normierten mehrfachen Einschränkungen, die als weitere Tatbestandsmerkmale eines Dienstvergehens zu demjenigen der Dienstpflicht-verletzung hinzutreten, wollte der Gesetzgeber auch der Tatsache Rechnung tragen, dass "die Veränderungen in unserer Gesellschaftsstruktur und der technischen Umwelt die Stellung des Beamten in der sozialen Gemeinschaft" bereits im Jahr 1967 gegenüber früher gewandelt hatten und daher die Frage, wann eine Vertrauens- und Ansehensschädigung durch ein au-ßerdienstliches Verhalten des Beamten als Dienstvergehen zu verfolgen sei, anders als seit-her gesehen werden müsse (vgl. Schriftlicher Bericht des Innenausschusses a.a.O.).

15 Die Rechtsprechung hat die vom Gesetzgeber zitierten gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen zum außerdienstlichen Verhalten eines Beamten in der Folgezeit nicht nur bei der Prüfung der Frage berücksichtigt, ob ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vorliegt, sondern auch auf die Frage erstreckt, ob der Beamte überhaupt seine beamten-rechtlichen Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG verletzt hat (vgl. Urteil vom 9. Mai 1968 - BVerwG III D 22.67 -; Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG II D 19.70 -). An diese Rechtsprechung knüpft der Senat an.

16 Die gewandelten Anschauungen, auf die der Gesetzgeber bei der damaligen Neuregelung des § 77 BBG abgestellt hat, dürfen bei der Konkretisierung der Generalklausel des § 54 Satz 3 BBG nicht außer Acht gelassen werden.

17 Der Senat teilt daher die in der Literatur vertretene Auffassung, dass die Einfügung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG Auswirkungen auf die Auslegung des § 54 Satz 3 BBG hat (vgl. Weiss, in GKÖD, Bd. 2, Teil 2, J 208, Rn. 2 ff.; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., Kap. A II, Rn. 50; Döring, ZBR 1967, 228 <229>; Dau, DVBl 1968, 62 <69>). Hingegen entspricht es nicht den Intentio-nen des Gesetzgebers anzunehmen, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG stelle einen eigenen und ab-schließenden Tatbestand des außerdienstlichen Dienstvergehens dar, der eine Bezugnahme auf § 54 Satz 3 BBG für außerdienstliches Verhalten entbehrlich mache (so Weiss, a.a.O., Rn. 7; ähnlich Köhler/Ratz, a.a.O.). Die Befürworter dieser Auffassung sehen es als vermeintlich unhaltbare Konsequenz an, wenn es im außerdienstlichen Bereich Pflichtwidrigkeiten gebe, die vom Dienstherrn nicht geahndet werden könnten, weil sie nicht das besondere Maß von Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erreichten. Dem steht entgegen, dass die Rechtsordnung regelmäßig zwischen rechtswidrigem Verhalten einerseits und einem als Ordnungswidrigkeit, Straftat oder Dienstvergehen zu verfolgendem Verhalten andererseits unterscheidet. Nicht jeder Rechtsverstoß wird im freiheitlichen Rechtsstaat sanktioniert. Dienstpflichten sind auch auf andere Weise durchzusetzen - und nicht etwa ausschließlich mit den Mitteln nachträglicher disziplinarischer Sanktionierung. Der Verzicht auf eine Differenzie-rung zwischen einer Pflichtwidrigkeit nach § 54 Satz 3 BBG und ihrer Qualifizierung als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG würde auch dem mit der Gesetzesnovelle von 1967 verfolgten Liberalisierungsziel der Einschränkung von Dienstvergehen im Bereich au-ßerdienstlichen Verhaltens zuwiderlaufen. Denn nicht jeder außerdienstliche Verstoß gegen die Rechtsordnung, nicht einmal jeder Verstoß gegen Strafgesetze, führt notwendigerweise zu einer Ansehens- und Vertrauensschädigung des Beamten in seiner dienstlichen Eigenschaft (so schon Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG II D 19.70 - <BVerwGE 43, 157>). Wer-den aber im Einzelfall das berufserforderliche Ansehen und Vertrauen nicht geschädigt, dann hat der Beamte einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass sein Verhalten nicht gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach § 54 Satz 3 BBG verstoßen hat und schon

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deshalb der Tatbestand eines Dienstvergehens nicht erfüllt ist. Das Disziplinargericht darf sich in derartigen Fällen nicht auf die Feststellung beschränken, dass sein Verhalten nicht die be-sonderen Voraussetzungen eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG er-fülle (Urteil vom 9. Mai 1968 - BVerwG III D 22.67 - <BVerwG DokBer B 1969, 3440>).

18 Die Normstruktur der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt sich nach Auffassung des Senats in den näheren Einzelheiten wie folgt dar: § 54 Satz 3 BBG bildet den Grundtatbe-stand. Anhand der Merkmale dieser Norm ist im dienstrechtlichen Zusammenhang die Pflicht-widrigkeit eines angeschuldigten außerdienstlichen Verhaltens zu bestimmen. Es ist also zu prüfen, ob das Verhalten eines Beamten die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf erfordert. Dabei ist das Merkmal "die sein Beruf erfordert" durch die später erlasse-ne Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG inhaltlich dahin zu konkretisieren, dass sich die Ach-tungs- und Vertrauensbeeinträchtigung entweder auf das Amt des Beamten oder auf das An-sehen des Beamtentums zu beziehen hat. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 54 Satz 3 BBG vor. Ist ein pflichtwidriges Verhal-ten nach § 54 Satz 3 BBG als eines von mehreren tatbestandlich vorausgesetzten Merkmalen eines Dienstvergehens zu bejahen, sind weiterhin noch die besonderen Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu prüfen, nämlich (1) die allgemeine Bedeutsamkeit der Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung sowie (2) die auf den Einzelfall bezogene besondere Eignung des Verhaltens zur Ansehens- und Vertrau-ensbeeinträchtigung.

19 Im vorliegenden Fall kommt eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung gemäß § 54 Satz 3 BBG in Bezug auf das Amt des damals aktiven Beamten nicht in Betracht, weil dieser als freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten im September 1996 kein konkret- funk-tionales Amt im dienstrechtlichen Sinne ausgeübt hat. Dies aber ist Voraussetzung für das Vorliegen des Amtsbegriffs im Sinne des zur inhaltlichen Konkretisierung von § 54 Satz 3 BBG herangezogenen § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juni 2000, § 77 Rn. 9; Fürst, GKÖD, Bd. I, K § 77 Rn. 30). Der Vertrauensmann der Schwer-behinderten übt gemäß § 26 Abs. 1 SchwbG ein Ehrenamt besonderer Art aus, das wie das Ehrenamt eines Betriebsrats nach § 37 Abs. 1 BetrVG keine öffentlich-rechtlichen Amtsbefug-nisse zum Inhalt hat (Dörner, SchwbG, Stand: 15. Februar 2000, § 26 Anm. I). Der Ruhe-standsbeamte war Vertrauensmann der Schwerbehinderten in einer privatrechtlich verfassten Aktiengesellschaft, sein Ehrenamt daher - trotz fortbestehendem Beamtenstatus - privatrecht-licher Natur wie das eines Betriebsrats.

20 Der Ruhestandsbeamte hat durch seine erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt aber auch das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht beeinträchtigt. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient als disziplinarrechtliche Kategorie der Erhaltung der Grundlagen ei-nes allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche gesetzestreue Verwaltung. Sie bezieht sich nicht auf das gesellschaftliche Ansehen des Beamten, indem die-ser in die erzieherische Rolle eines Vorbilds für die Gesellschaft gedrängt und an bestimmten Moral- und Anstandsre-geln gemessen wird. Aufgabe des Berufsbeamtentums ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung zu verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darzustellen (BVerfGE 7, 155 <162>; 56, 146 <162>; 70, 69 <80>). Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen.

21 Ziel der gesetzgeberischen Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens im Jahre 1967 war es, der veränderten Stellung des Beamten in der Gesellschaft, die schon damals durch wachsende Toleranz gegenüber dem außerdienstlichen Verhalten geprägt war, Rech-nung zu tragen. Der gesellschaftliche Wandlungsprozess hat sich in den mehr als 30 Jahren seither fortgesetzt. Vom Beamten wird außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhal-ten erwartet als vom Durchschnittsbürger. Etwas anderes gilt für außerdienstliches Verhalten,

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das sich zum Nachteil des Staates auswirkt. Begeht ein Beamter z.B. eine Straftat im Sinne des ersten bis sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (§§ 80 bis 120 StGB), so ist seine Stellung als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates betroffen, was in der Regel zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung für das Ansehen des Berufsbeamtentums führt (vgl. dazu auch § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG). Entsprechendes gilt für Straftaten, durch die das Vermögen des Staates betroffen ist, wie z.B. Steuer- und Abgaben-hinterziehungen. Eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung liegt darüber hinaus in der Regel bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten vor, die mit einer Freiheitsstra-fe geahndet worden sind, wie die gesetzgeberische Wertung in § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG zeigt.

22 Im Übrigen lässt ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten - selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt - nicht ohne besondere qualifizierende Umstän-de den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbe-wusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu. Eine Indizwir-kung kommt dem außerdienstlichen Fehlverhalten für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist. So sind außerdienstliche Vermögensdelikte z.B. eher geeignet, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Kassenbeamten zu ziehen als Straßenverkehrs- oder Ehrverletzungsdelikte. Eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB beeinträch-tigt das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten, wenn ihm das Führen eines Kraftfahrzeuges als Dienstaufgabe obliegt. Sofern der Beamte hingegen dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges betraut ist, lässt eine einmalige vorsätzliche oder fahr-lässige Trunkenheitsfahrt keinen Schluss auf ein dienstliches Verhalten zu, das die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet. Ein solcher Schluss erscheint dem Senat unter Aufgabe seiner bisherigen anderslautenden Rechtsprechung nur bei einer Mehrzahl entsprechender außerdienstlicher Gesetzesverstöße möglich, wenn das Fehlverhal-ten dadurch eine neue Qualität im Hinblick auf die Beurteilung der dienstlichen Vertrauens-würdigkeit des Beamten erhält. Ob und in welchen Fällen dies bei Wiederholungstaten der Fall ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall war der Ruhestandsbeamte dienstlich weder mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut noch erlaubt seine einmalige Trunkenheitsfahrt einen Rückschluss auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit als Innendienstmitarbeiter der Deut-schen Telekom AG. Er war daher vom Vorwurf dienstpflichtwidrigen Verhaltens freizustellen.

23 3. Durch das festgestellte Verhalten im Zusammenhang mit dem Aufsuchen des Dienstge-bäudes am Morgen des 24. September 1996 hat der Ruhestandsbeamte seine beamtenrecht-lichen Pflichten ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst nach § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG liegt nicht vor.

24 Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Vorwurf des Dienstantritts unter Alkoholein-fluss nicht. Der Ruhestandsbeamte hat am 24. September 1996 den Dienst bei der Deutschen Telekom AG nicht angetreten. Ein Dienstantritt wird dadurch charakterisiert, dass ein Bediens-teter nach außen erkennbar seinen Dienst aufnimmt. Bei Behörden mit Zeiterfassungssyste-men geschieht dies durch Betätigung des Erfassungsgeräts, da von diesem Zeitpunkt die im Dienstgebäude verbrachte Zeit als Dienst gilt. Ohne ein solches Erfassungssystem dokumen-tiert ein Beamter seinen Dienstantritt dadurch, dass er sich in sein Dienstzimmer oder zu ei-nem sonstigen ihm dienstlich zugewiesenen Arbeitsplatz begibt, um mit der Verrichtung von Dienstgeschäften zu beginnen.

25 Nicht jedes Betreten des Dienstgebäudes stellt danach eine Dienstaufnahme dar. Im vorliegenden Fall ging der Ruhestandsbeamte nicht in sein Dienstzimmer, sondern in das sei-ner Kollegin Frau T. Er suchte das Zimmer von Frau T. nicht zur Besprechung einer dienstli-chen Angelegenheit auf, sondern um mit ihr über den nächtlichen Vorfall der Trunkenheitsfahrt zu sprechen. Er wollte sich von ihr persönlichen, nicht dienstlichen Rat einholen, denn Frau T. war für Personalangelegenheiten gar nicht zuständig. Dass er durch die Zeugin Sch. als Er-

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gebnis des Telefonats in der Zeit zwischen 7.45 Uhr und 8.00 Uhr als anwesend gebucht wur-de, liegt offenbar daran, dass die Zeugin einen sich im Dienstgebäude aufhaltenden Mitarbei-ter automatisch als dienstlich anwesend erfasst. Das ergibt sich aus ihrer Antwort auf die Fra-ge des Vorermittlungsführers, warum sie den Ruhestandsbeamten am 24. September 1996 nicht als abwesend gebucht hat: Das Betriebssystem lasse beim Betriebsrat keine Überstun-denbuchungen unter acht Stunden zu. Da der Ruhestandsbeamte während der Dienstzeit zwischen 07.45 und 08.00 Uhr angerufen habe, und somit kein ganzer Tag Überzeit mehr abgefeiert werden konnte, habe sie ihn als anwesend buchen müssen, selbst wenn er den Rest des Tages nicht anwesend war.

26 Die Anwesenheit im Dienstgebäude außerhalb genehmigten Urlaubs oder Freistellung ist zwar regelmäßig ein Indiz für einen Dienstantritt und macht damit den an ein solches Regelverhal-ten anknüpfenden Buchungsvorgang der Zeugin nachvollziehbar. Ausreichend zum Nachweis eines Dienstantritts ist dieses Indiz jedoch nicht. Denn ein Bediensteter kann sich auch in das Dienstgebäude begeben, um eine Krankmeldung abzugeben oder um den Anlass für eine unvorhergesehen notwendig gewordene sofortige Beurlaubung dem Dienstvorgesetzten per-sönlich mitzuteilen und den Urlaubsantrag abzuzeichnen. Wenn sich ein Mitarbeiter aus-schließlich zum Zwecke der Erledigung solcher persönlicher Angelegenheiten in das Dienst-gebäude begibt, ist darin kein Dienstantritt zu sehen.

27 Der Ruhestandsbeamte könnte sich zwar in das Dienstzimmer der Frau T. begeben haben, um die für die Schwerbehindertenvertretung eingegangene Post zu sichten, die nach seinen eigenen Angaben im Zimmer der Zeugin T. abgeliefert wird. Ein solcher Grund für das Aufsu-chen des Zimmers ist denkbar, und zwar auch vor dem Telefonat mit der Zeugin Sch. Es gibt hierfür jedoch weder Indizien noch Beweise. Daher ist zugunsten des Ruhestandsbeamten von seiner unwiderlegten Aussage auszugehen, dass er während seiner etwa halbstündigen Anwesenheit in der Dienststelle keine Dienstgeschäfte verrichtet hat.

28 Damit war der Ruhestandsbeamte auch von dem Vorwurf freizustellen, durch Dienstantritt unter Alkoholeinfluss seine Dienstpflichten verletzt zu haben.

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Stichwort: Disziplinarer Überhang, Rn. 14 (§ 17 Abs. 5 BDO entspricht § 14 Abs. 2 BDG) Gericht: BVerwG 1. Disziplinarsenat Entscheidungsdatum: 16.03.2004 Aktenzeichen: 1 D 15/03 Dokumenttyp: Urteil Normen: Art 143b Abs 3 GG, § 54 S 3 BBG, § 77 Abs 1 S 2 BBG, § 79 BBG, § 17 Abs 5 BDO, § 18 Abs 1 S 1 BDO, § 21 Abs 1 S 2 BDO, § 76 Abs 2 BDO, § 1 BSchG, § 2 BSchG, § 4 Abs 1 Nr 1 BSchG, § 1 Abs 1 S 1 PostPersRG, § 4 Abs 3 PostPersRG, § 177 StGB, § 185 StGB, § 194 StGB, § 13 Abs 1 SUrlV "In-sich-beurlaubter" Beamter des höheren Dienstes bei der Deutschen Post AG; erst- und einmaliger Fall der sexuellen Belästigung einer beamteten Mitarbeiterin; Verset-

zung des Beamten als arbeitsrechtliche Maßnahme; strafgerichtlicher Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und - mangels Strafantrags - vom Vorwurf der Belei-digung; wegen fehlender Bindung an tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts eigene Sachverhaltsfeststellungen des Disziplinargerichts; kein außerdienstliches

Dienstvergehen; Freispruch

Leitsatz

Das einmalige außerdienstliche "Busengrapschen" eines "in-sich-beurlaubten" Beamten, auf das der Arbeitgeber nach dem Beschäftigtenschutzgesetz wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit einer Versetzung reagiert hat, stellt im Regelfall noch kein außerdienstliches Dienstvergehen dar, das zusätzlich disziplinarisch geahndet werden müsste.

Orientierungssatz 1. Zur Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen in sachgleichen freisprechenden Straf-urteilen.

2. Im Hinblick auf die Einbindung eines vom Dienst beurlaubten Beamten in ein privatrechtli-ches Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG obliegt es zunächst dem Unternehmen, von seinen arbeitgeberrechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen, bevor es die ihm zuste-henden Dienstherrnbefugnisse wahrnimmt (vgl. Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Aufgabe des Bundes als Dienstherrn ist es grundsätzlich nur noch, im Rah-men seiner fortbestehenden Verantwortung Rechtsaufsicht auszuüben, und im Übrigen dann einzugreifen, wenn die privatrechtlichen Sanktionen zur Wahrung der Belange des Dienst-herrn nicht ausreichen.

Verfahrensgang

vorgehend BDiG Frankfurt, 26. Februar 2003, Az: 37 K 31/04, Urteil

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Tatbestand

1 1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ... Beamten, der seit 1. Januar 1996 unter Wegfall der Besoldung vom Dienst beurlaubt und im außertariflichen Angestelltenverhältnis für die Deutsche Post AG tätig ist, angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2 dass er sich in seiner Eigenschaft als Leiter der Niederlassung ... R. am 7. Dezember 1998 bei einem dienstlichen Gespräch in seinen Büroräumen gegenüber der ihm unterstellten Postobersekretärin ... W., Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer, einer Beleidigung schuldig ge-macht und damit den Betriebsfrieden empfindlich gestört sowie darüber hinaus als Vorge-setzter versagt hat.

3 In einem vorangegangenen Strafverfahren war der Beamte angeklagt worden, durch zwei selbständige Handlungen gegenüber den Mitarbeiterinnen P. und W. jeweils eine sexuelle Nötigung begangen zu haben. Mit Urteil vom 7. September 2000 sprach das Amtsgericht - Bezirks-Schöffengericht - ... den Beamten von beiden Vorwürfen frei. Der Beamte habe sich zwar gegenüber der Zeugin W. einer Beleidigung schuldig gemacht. Insoweit liege aber kein Strafantrag vor. Nur dieser Beleidigungsfall ist Gegenstand des vorliegenden Disziplinarver-fahrens. Das Strafurteil wurde nach Rücknahme der von den Nebenklägerinnen P. und W. sowie von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen am 26. Januar 2001 rechtskräftig.

4 2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2003 entschieden, dass die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 36 Monaten um 1/10 gekürzt werden. Es sah sich an der Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht durch § 17 Abs. 5 BDO gehindert, da der Freispruch lediglich wegen eines Prozesshindernisses erfolgt sei, und hat den Diszip-linarvorwurf als erwiesen angesehen. Der angeschuldigte Sachverhalt ergebe sich zwar nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO aufgrund bindender tatsächlicher Feststellungen des Strafur-teils; er stehe jedoch fest aufgrund der in der Hauptverhandlung verlesenen glaubhaften Aussagen der Zeuginnen W., P., H., Ha. und He. Der Beamte habe durch sein Fehlverhal-ten, das zugleich eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG darstelle, vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG ver-stoßen. Das Dienstvergehen, das wegen der Beurlaubung des Beamten außerdienstlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen worden sei, habe erhebliches Gewicht und mache als nachdrückliche Erziehungsmaßnahme den Ausspruch einer längerfristigen Ge-haltskürzung erforderlich.

5 3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und schriftsätzlich beantragt, das Verfahren auszusetzen und die Anschuldigungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zurückzugeben, hilfsweise die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zurückzuverweisen, weiter hilfsweise ihn, den Beamten, freizu-sprechen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen das Vorliegen schwerer Verfahrensmän-gel geltend gemacht. Seine Anhörung sei in der Untersuchung auf das Strafurteil beschränkt gewesen, obwohl dessen tatsächlichen Feststellungen keine Bindungswirkung zukomme. Zu Unrecht sei von einer notwendigen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die von der Zeu-gin W. behauptete Beleidigung abgesehen worden. In der Anschuldigungsschrift würden Vorwürfe erhoben, von denen er rechtskräftig freigesprochen worden sei. Das Bundesdiszip-linargericht habe Zeugenaussagen verwertet, die nicht einmal in der Anschuldigungsschrift erwähnt seien und zu denen er sich im Disziplinarverfahren zu keinem Zeitpunkt habe äu-ßern können. Da seine Beweisanträge ebenfalls zu Unrecht abgelehnt worden seien, wie-derhole er seine nicht erledigten Beweisanträge aus dem zweitinstanzlichen Strafverfahren und beantrage ferner, seine ehemaligen Mitarbeiterinnen L., S. H. und Ha. sowie den ehe-maligen Mitarbeiter B. zu näher benannten Beweisthemen als Zeugen zu vernehmen.

6 Nachdem der Senat die Beweisanträge in der Hauptverhandlung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 25 BDO durch Beschluss wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen hatte,

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hat der Beamte durch seinen Verteidiger keine weiteren Beweisanträge gestellt. Er bean-tragt, freigesprochen zu werden, da er ein außerdienstliches Dienstvergehen nicht begangen habe.

Entscheidungsgründe

7 Die Berufung hat Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat gegen den Beamten zu Unrecht eine Gehaltskürzung verhängt. Es hätte ihn mangels Vorliegens eines außerdienstlichen Dienstvergehens freisprechen müssen, und zwar gemäß § 76 Abs. 2 BDO. Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind hier maßgeblich. Denn das Disziplinarverfahren ist auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fort-zuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).

8 Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben und beantragt deshalb Freispruch. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarisch zu würdigen.

9 1. Der Senat hat folgenden Geschehensablauf ermittelt:

10 a) Der Beamte war zum Tatzeitpunkt Niederlassungsleiter ... in R.. Sein Vorzimmer wurde von Frau Ha. betreut. Urlaubsvertreterinnen waren in dieser Zeit mehrere Damen, zuletzt Posthauptsekretärin P. und Postobersekretärin W.. Am 7. Dezember 1998 (Montag), als Frau W. Vorzimmerdienst hatte und am Schreibtisch saß, trat der Beamte auf sie zu und redete auf sie ein. Es ging um Meinungsverschiedenheiten aus Anlass der Bearbeitung eines dienstlichen Vorgangs durch Frau W. in der Vorwoche. Während des Gesprächs klemmte der stehende Beamte mit seinen Beinen die Beine der - ihm zugekehrt - vor ihm sitzenden Mitarbeiterin ein. Noch vor Ende des Gesprächs gab der Beamte die Beine von Frau W. frei, trat neben sie, beugte sich plötzlich über sie und griff ihr an die linke Brust. Die Mitarbeiterin war wie gelähmt. Der Beamte verließ dann das Vorzimmer, wobei er fragte, ob jetzt alles geklärt sei; sollte sie, Frau W., beim nächsten Mal nicht, wie besprochen, reagieren, "werde er sie über das Knie legen".

11 Frau W. suchte anschließend unverzüglich die Frauenbeauftragte, Frau N., auf und berichtete ihr von dem Vorfall. Diese ging dann allein zu dem Beamten, um mit ihm die An-gelegenheit zu besprechen. Später suchten Frau W. und Frau N. den Beamten gemeinsam auf. Seine dabei zum Ausdruck gebrachte Entschuldigung nahm Frau W. nicht an. Sie been-dete mit sofortiger Wirkung ihre Vorzimmertätigkeit bei dem Beamten.

12 Aus Anlass des vorliegenden Sachverhalts wurde der Beamte unter Aufrechterhaltung seiner Beurlaubung mit Wirkung vom 6. Januar 1999 zu einer anderen Dienststelle der Deutschen Post AG - ... - in B. versetzt.

13 b) Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln, hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Dezember 1998 auf den protokollierten Aussagen der Postobersekretärin W. vom 19. Mai 1999 und vom 7. September 2000, die diese als Zeugin im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... gemacht hat und die deshalb im Disziplinar-verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO ohne nochmalige Vernehmung der Zeugin verwer-tet werden dürfen.

14 aa) Der Vornahme eigener Sachverhaltsfeststellungen steht der strafgerichtliche Freispruch nicht entgegen. Dieser entfaltet keine Sperrwirkung für die Fortsetzung des Disziplinarverfah-rens. Ein Prozesshindernis gemäß § 17 Abs. 5 BDO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat freigesprochen wird,

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wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Diszipli-narverfahren nur fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 - DÖD 2000, 290 = DokBer B 2000, 299 m.w.N.) beschränkt sich die Anwendbarkeit der Vorschrift auf (echte) Freisprüche aus materiellrechtlichen Gründen, d.h. auf die Fälle, in denen das Strafgericht die vorgeworfene Tat nicht für erwiesen oder den objektiven oder subjektiven Tatbestand aus Rechtsgründen nicht für erfüllt hält, weil z.B. ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund vorliegt. Ein solcher Fall ist hier gerade nicht gegeben. Ein Vorwurf der Beleidigung war weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlus-ses und soweit auch nicht des Freispruchs.

15 bb) Der Senat ist an eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen und damit an der unmittelba-ren Verwertung der Aussagen der Zeugin W. nicht durch eine Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. September 2000 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gehindert. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, auf denen die Entscheidung beruht, in einem sachgleichen Dis-ziplinarverfahren u.a. für das Disziplinargericht bindend. Diese Bindungsregelung legitimiert sich aus dem grundsätzlich berechtigten Vertrauen in die Richtigkeit derjenigen Feststellun-gen eines Strafgerichts, über die nach Prozessregeln in einer Hauptverhandlung (vollständig) Beweis erhoben worden ist, wobei es aus der Sicht des Strafrichters für seine Entscheidung auch auf diese Feststellungen ankommen muss. Demzufolge lösen z.B. Einstellungsurteile der Strafgerichte (Senatsurteile vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 157.85 - DokBer B 1986, 209) und Strafbefehle (Se-natsurteile vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255 und vom 7. Novem-ber 2000 - BVerwG 1 D 16.99 -; zum wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren vgl. Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - BVerwGE 83, 373 ff.; zum anwaltsgerichtlichen Ver-fahren vgl. BGH, NJW 1999, 2288 ff.) keine Bindungswirkung aus.

16 Grundsätzlich können auch die Tatsachenfeststellungen in sachgleichen freisprechenden Strafurteilen unter die Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO fallen, wenn und soweit diese auf einer vollständigen Prüfung der Tat- und Schuldfrage beruhen (Senatsurteil vom 21. März 1974 - BVerwG 1 D 1.74 -) oder wenn das freisprechen-de Strafurteil darauf beruht, dass - etwa im Falle eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes - Tat und Täterschaft des Beamten feststehen (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 - a.a.O.: Freispruch wegen § 371 AO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beamte zu keinem Zeitpunkt einen der Vor-würfe eingeräumt, er vielmehr zur Sache geschwiegen hat. Die Anklage beruhte auf dem Vorwurf sexueller Nötigung in zwei Fällen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 53 StGB). Von beiden Vorwürfen wurde der Beamte freigesprochen. Mit Blick auf den fehlenden Strafantrag war ein Vorwurf der Beleidigung weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses. Bei den Ausführungen des Amtsgerichts zur Beleidigung im Strafurteil handelt es sich um ein obiter dictum. Die Gefahr, dass sich das Strafgericht bei den aus seiner Sicht nicht tragen-den Feststellungen zu einer im Verhalten des Beamten zu sehenden Beleidigung der Zeugin W. nicht in demselben Maße von der sonst gebotenen Sorgfalt hat leiten lassen wie bei sol-chen, die das Ergebnis tragen, ist nicht von der Hand zu weisen. So lässt sich der im Strafur-teil enthaltene Passus:

17 "... und griff ihr plötzlich von oben in den Ausschnitt an den Busen ..."

18 den protokollierten Aussagen der Zeugin W. nicht entnehmen. Dort ist nur von einem Griff an die (linke) Brust die Rede. Vor allem entbehren die strafgerichtlichen Sachverhaltsausfüh-rungen zum Vorliegen einer Beleidigung insoweit einer abschließenden Prüfung, als im An-schluss an die Aussage der Zeugin W. auf die Vernehmung der geladenen und anwesenden tatort- und tatzeitnächsten Zeugin N. - im allseitigen Einverständnis - verzichtet worden ist.

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Es handelt sich daher insgesamt nur um eine kursorische Würdigung des verfügbaren Be-weismaterials.

19 cc) Der Senat hat keine Bedenken, der Schilderung des Vorfalls vom 7. Dezember 1998 durch die Zeugin W. zu folgen. Ihre Aussagen, die sie zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gemacht hat, sind glaubhaft. Die Zeugin hat dabei im Wesentlichen ihre früheren schriftlichen Äußerungen im Rahmen postinterner Ermittlungen sowie ihre Aussa-gen im polizeilichen Ermittlungsverfahren sachlich widerspruchsfrei und in zurückhaltender Form wiederholt. Der Beamte hat der Schilderung der Zeugin W. auch nichts Erhebliches entgegengesetzt. Bei der Vernehmung der Zeugin vor dem Amtsgericht waren der Beamte und sein Verteidiger zugegen. Der Beamte hat zur Sache keine Aussagen gemacht. Das ist sein Recht. Allerdings hat er sich damit der Möglichkeit begeben, der Zeugin zu widerspre-chen, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erschüttern und damit auf das Beweisergeb-nis Einfluss zu nehmen. Sein Verteidiger hat sich im Strafverfahren nur zu anderen gegen den Beamten gerichteten Vorwürfen geäußert und hat Beweisanträge nicht zum Fall W., sondern zum Fall P. sowie zur Glaubwürdigkeit dieser weiteren Zeugin - und anderer - ge-stellt. Der Beamte und sein Verteidiger haben auch zu keinem Zeitpunkt die Vernehmung der Frauenbeauftragten N. als tatort- und tatzeitnächster Zeugin beantragt. Nach Angaben der Zeugin W. hat sich der Beamte ihr gegenüber in Anwesenheit von Frau N. entschuldigt; Frau N. drängte sich also als Zeugin für die Richtigkeit der Behauptung der Zeugin W. förmlich auf. Eine Entschuldigung ist regelmäßig das Eingeständnis, sich falsch verhalten zu haben. Diesem ihn belastenden Umstand ist der Beamte, obwohl die Aussage der Zeugin in seinem Beisein und im Beisein seines Verteidigers erfolgte, nicht durch einen entsprechenden Be-weisantrag entgegengetreten, und zwar selbst dann nicht, als seine früheren, vor dem Senat wiederholten Beweisanträge zurückgewiesen und ihm die Gründe dafür mitgeteilt worden waren.

20 Der Senat hält ebenso wie zuletzt das Landgericht ... als strafgerichtliche Berufungsinstanz die Zeugin W. auch für glaubwürdig; er hat deshalb keine Veranlassung gesehen, zur Über-prüfung ihrer Glaubwürdigkeit Frau N. von Gerichts wegen als Zeugin anzuhören. Zwar hat die Zeugin W. zusammen mit der Zeugin P. als Nebenklägerin Berufung gegen das freispre-chende Strafurteil eingelegt. Dieser Umstand allein macht ihre Aussagen jedoch nicht un-glaubhaft. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein unberechtigtes Verfolgungsinteresse der Zeu-gin. Vielmehr hat sie die Wahrheitsliebe über dieses Verfolgungsinteresse gestellt. Ihre sach-lich zurückhaltenden Aussagen haben dazu geführt, dass die Strafgerichte in beiden Instan-zen den angeklagten Verbrechenstatbestand der sexuellen Nötigung verneinen mussten. Letztlich ist sogar eine Verurteilung wegen Beleidigung unterblieben, weil die Zeugin be-wusst keinen Strafantrag gegen den Beamten gestellt hat.

21 2. Der Senat hat den Beamten vom Vorwurf, ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 54 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen zu haben, freigesprochen.

22 Das disziplinarrechtlich zu beurteilende Verhalten des Beamten betrifft seinen außerdienstli-chen Pflichtenkreis. Der Beamte war zur Tatzeit (7. Dezember 1998) gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Besoldung vom Dienst beurlaubt und wurde mittels privatrechtlichen Anstellungsvertrages bei der Deutschen Post AG weiterbe-schäftigt. Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines Beamten vor allem zur Folge, dass dieser für den betreffenden Zeitraum von der ihm oblie-genden Dienstleistungspflicht befreit ist; eine Dienstpflichtverletzung eines beurlaubten Be-amten kann sich deshalb aus Rechtsgründen nur als außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG darstellen (stRspr, z.B. Urteil vom 3. September 2003 - BVerwG 1 D 4.03 - m.w.N.). Demgegenüber bleibt das Treue- und Loyalitätsverhältnis zum Dienstherrn uneingeschränkt bestehen. Der Beamte bleibt beamtenrechtlich pflichtgebun-den, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts anderes ergibt. Insbesondere un-terliegt er weiter den sich aus § 54 Satz 3 BBG ergebenden Dienstpflichten zu achtungs- und

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vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb des Dienstes (vgl. Urteil vom 3. September 2003 a.a.O.).

23 Der Beamte hat durch das außerdienstliche "Busengrapschen" seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten eines Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Be-ruf erfordert. Dabei ist nach der neueren Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 12. Dezem-ber 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - ZBR 2002, 398 = NVwZ 2002, 1519 = DokBer B 2002, 135 m.w.N.) bei der Prüfung des § 54 Satz 3 BBG die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisierend zu berücksichtigen. Nach der letztgenannten Vorschrift ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Erforder-nisse des Berufs im Sinne von § 54 Satz 3 BBG ergeben sich aus dem "Amt" des Beamten und dem "Ansehen" des Beamtentums im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Tatbe-standsmerkmale "Amt" und "Ansehen" sind daher, weil das Merkmal "die sein Beruf erfor-dert" ausfüllend, bereits bei der Prüfung zu würdigen, ob eine Pflichtverletzung im Sinne von § 54 Satz 3 BBG vorliegt. Unter "Amt" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist dabei das Amt im konkret-funktionellen Sinn zu verstehen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <216> m.w.N.). Da in den Fällen der Beurlaubung vom Dienst - wie hier - ein konkret-funktionelles Amt nicht mehr gegeben ist, kann unter diesen Umstän-den eine außerdienstliche Pflichtwidrigkeit grundsätzlich nur dadurch in Betracht kommen, dass das Verhalten des Beamten das berufserforderliche Ansehen des Beamtentums beein-trächtigt hat oder zumindest geeignet ist, es zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2001 a.a.O. <217 f.>).

24 Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" der Erhaltung der Grundlagen eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche geset-zestreue Verwaltung. Der Beamte darf das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird, nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2001 a.a.O.), z.B. durch außerdienstli-ches Verhalten, das eine Verletzung seiner Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Dienstherrn (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 1 DB 10.02 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = DokBer B 2003, 57) darstellt. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden.

25 Der beurlaubte Beamte hat freilich als Angestellter der Deutschen Post AG die dort beschäftigte Beamtin W. am Arbeitsplatz sexuell belästigt und dadurch gegen seine arbeits-vertraglichen Pflichten verstoßen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 2 und 3 BeschSchG). Se-xuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören u.a. sexuell bestimmte körperliche Berührungen - wie hier der vorsätzliche Griff an die Brust der Zeugin W. -, die von der Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeschSchG). Im innerdienstlichen Bereich stellt ein solches Fehlverhalten eines Beamten in der Regel zugleich einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG dar (vgl. z.B. Urteil vom 4. April 2001 - BVerwG 1 D 15.00 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 27).

26 Im außerdienstlichen Bereich - wie hier - kommt es jedoch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 54 Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Frage der Beein-trächtigung des Ansehens des Beamtentums allein darauf an, ob in dem Verstoß gegen das Beschäftigtenschutzgesetz zugleich eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten ge-genüber dem Dienstherrn gesehen werden kann. Das ist zu verneinen. Zwar ist der Beamte aufgrund seines fortbestehenden Treue- und Loyalitätsverhältnisses gehalten, den Dienst-herrn nicht in seinem Interesse an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) gegenüber anderen Beamten zu beeinträchtigen. Diese im Beschäftigtenschutz-gesetz konkretisierte Fürsorgepflicht, eine Beamtin vor der Verletzung ihrer Würde durch

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sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz präventiv wie repressiv zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BeschSchG), besteht jedoch bei Beamten, die unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei der Deutschen Post AG beschäftigt werden (vgl. dazu Art. 143 b Abs. 3 GG), nur noch subsidiär. Das Beschäftigtenschutzgesetz gilt nicht nur für Beamte und für Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts, sondern auch für Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeschSchG). Dies ist hier von Bedeutung. Im Hinblick auf die Einbindung des vom Dienst beurlaubten Beamten in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG oblag es zunächst dem Unternehmen, von seinen arbeitgeberrechtlichen Befugnis-sen Gebrauch zu machen, bevor es die ihm zustehenden Dienstherrnbefugnisse wahrnahm (vgl. Art. 143 b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Aufgabe des Bundes als Dienstherrn ist es grundsätzlich nur noch, im Rahmen seiner fortbestehenden Verantwortung Rechtsaufsicht auszuüben, und im Übrigen dann einzugreifen, wenn die privatrechtlichen Sanktionen zur Wahrung der Belange des Dienstherrn nicht ausreichen.

27 Im vorliegenden Fall hat die Deutsche Post AG auf die sexuelle Belästigung durch den Beamten arbeitsrechtlich mit einer Versetzung ... reagiert. Dabei handelt es sich nach dem Stufenkatalog angemessener arbeitsrechtlicher Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeschSchG - Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung - um eine relativ schwerwie-gende Sanktion. Der Beamte musste in der Folgezeit - bis zum 1. September 2003 - von seinem privaten Wohnsitz mit einem Familienheim in S. aus seiner Arbeit im mehr als 190 km entfernten B. nachgehen. Dies hatte weiterhin zur Folge, dass er der herausgehobenen Stellung des Leiters einer großen Niederlassung verlustig ging. Man kann auch sagen, dass damit seine Karriere einen empfindlichen Knick erfahren hat. Der Bund als Dienstherr hat diese Reaktionen der Deutschen Post AG nicht beanstandet. Er hat sie aus Fürsorgege-sichtspunkten, insbesondere den weiblichen Beamten gegenüber, womöglich auch in Anse-hung weiterer Vorwürfe, die hier keine Rolle spielen können und dürfen, offensichtlich als ausreichend angesehen. Eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Dienstherrn mit Blick auf dessen Fürsorgepflicht ist demnach - bezogen auf den hier allein erhobenen Vorwurf - nicht gegeben.

28 Dessen ungeachtet lägen hier auch die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht vor. Von einem Beamten wird außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von einem Durchschnittsbürger (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>). Daher überschreitet das außerdienstli-che einmalige "Busengrapschen" eines Beamten - nur dies ist hier angeschuldigt und erwie-sen, der Senat muss bei einer allein angeschuldigten Einmaligkeit auch von einer Erstmalig-keit ausgehen - im Regelfall das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewoh-nende Maß an disziplinarischer Relevanz noch nicht so deutlich, wie dies nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens er-forderlich wäre (vgl. dazu Urteil vom 8. Mai 2001 a.a.O. <219 f.>). Zwar ist ein solches Ver-halten strafrechtlich als Beleidigung zu qualifizieren. Eine Beleidigung nach § 185 StGB wird aber nur auf Antrag verfolgt (§ 194 StGB) und ist im Regelfall mit keinem anderen Strafmaß bedroht als die sog. einfache Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Die erst- und einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeu-gen betrauten Beamten stellt aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats ebenfalls noch kein außerdienstliches Dienstvergehen dar (in der Regel mangelt es dann bereits an den Voraussetzungen des § 54 Satz 3 BBG, vgl. Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O., Leitsatz 1).

Für eine Beleidigung der vorliegenden Art als außerdienstliches Dienstvergehen kann nichts anderes gelten.

Der Beamte war daher aus Rechtsgründen mit der Kostenfolge aus § 113 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 1 BDO freizusprechen.

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Stichworte: Maßnahmebemessung, Rn. 21ff. und Mitwirkung des Personalra-tes, Rn. 15ff. Gericht: BVerwG 2. Senat Entscheidungsdatum: 20.10.2005 Aktenzeichen: 2 C 12/04 Dokumenttyp: Urteil Normen: § 77 Abs 2 Nr 1 BPersVG, § 77 Abs 2 Nr 2 BPersVG, § 78 Abs 2 BPersVG, § 78 Abs 1 Nr 3 BPersVG,§ 29 Abs 5 S 2 PostPersRG, § 65 Abs 1 S 1 BDG, § 55 BDG, § 13 BDG, § 52 Abs 1 BDG, § 34 Abs 1 BDG, § 38 Abs 1 WDO

Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats; Entfernung aus dem Beamtenverhält-nis <schweres Dienstvergehen; Prognoseentscheidung hinsichtlich

eines endgültigen Vertrauensverlusts>

Leitsatz

1. Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehe-nen Klageantrag.

2. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt - neben der Schwere des Dienstverge-hens - auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbil-des des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.

Orientierungssatz

Der Begriff "behördliches Disziplinarverfahren" in § 55 BDG beschreibt den umfassenden Prüfungsrahmen des Gerichts hinsichtlich des gesamten behördlichen Verfahrensabschnitts vor Klageerhebung zur Feststellung der notwendigen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Disziplinarklage.

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 7. Senat, 8. März 2004, Az: 7 R 1/03, Urteil vorgehend VG Saarlouis, 12. September 2003, Az: 13 K 1/02.D, Urteil

Tatbestand

1 Der im Jahre ... geborene Beklagte, der am ... als auszubildende "Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb" in den Dienst der Deutschen Bundespost getreten war, wurde nach erfolgrei-chem Abschluss der Berufsausbildung im Jahre ... von der Klägerin unter gleichzeitiger Er-

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Anlage 12

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nennung zum Postoberschaffner z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem im Jahre ... zum Posthauptschaffner beförderten Beklagten am ... verliehen. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im ... war er als Briefzusteller eingesetzt. Mit Beurteilung vom ... wurden ihm gerade noch befriedigen-de Leistungen bescheinigt.

2 Wegen des Verdachts, ein Dienstvergehen begangen zu haben, hatte der örtliche Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF der Deutschen Post AG am 6. November 2001 gegen den ledigen Beklagten disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet. Aufgrund des Ermittlungser-gebnisses wurde ihm zur Last gelegt, von August bis Dezember 2001 folgende Dienstpflicht-verletzungen begangen zu haben:

- nicht termingerechte Zustellung von 75 Postwurfsendungen,

- Unterschlagung von Briefnachentgelten in Höhe von insgesamt 106,90 DM,

- "Schieben" von Nachnahmebeträgen in Höhe von insgesamt 557,80 DM (ohne Nachent-gelt).

Das gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs der Unterschlagung oder Untreue eingeleite-te Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 400 € von der Staats-anwaltschaft am 1. August 2002 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt.

3 Nachdem die Klägerin aufgrund des Ermittlungsergebnisses beschlossen hatte, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben, teilte der vom Beklagten angerufene örtliche Betriebsrat der Niederlassung durch Schreiben vom 3. Juli 2002 mit, er könne gegen die Erhebung der Disziplinarklage keine Einwendungen vorbringen, die sich auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen ließen. Vorsorglich weise er jedoch darauf hin, dass er im Hinblick auf die Rechtsprechung zu den außergewöhnlichen Milderungsgründen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für überzogen erachte. Der Niederlassungsleiter erwiderte mit Schreiben vom 10. Juli 2002, dass er mangels vorgebrachter Einwendungen im Sinne des Gesetzes keinen Anlass sehe, von der Klageerhebung Abstand zu nehmen.

4 Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost stimmte der beabsichtigten Klageerhebung zu.

5 Das Verwaltungsgericht hat auf die Disziplinarklage den Beklagten aus dem Beamten-verhältnis entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. März 2004 (IÖD 2004, 131) im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

6 Der Stattgabe der Disziplinarklage stehe kein Mangel des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens entgegen. Der nach § 28 PostPersRG zuständige Betriebsrat habe "bei Erhebung der Disziplinarklage" (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes erhoben. Der vorsorgliche Hinweis des Betriebsrats, er halte eine Ent-fernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis für überzogen, stelle keine Einwendung im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BPersVG dar.

7 Das vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Dienstvergehen wiege so schwer, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Maßgebend für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei der Zugriff auf die Nachentgelte und Nachnahmebeträge. Der Beklagte habe in insgesamt 54 Fällen über mehr als drei Monate dienstlich erlangtes Geld für private Zwecke - bei den Nachentgelten 106,90 DM auf Dauer, bei den Nachnahmen (einschließlich Nachentgelt) 569,80 DM vorü-bergehend - für private Zwecke verwendet und damit ein schweres Dienstvergehen im Kern-bereich der ihm obliegenden Dienstpflichten begangen. Ein so handelnder Beamter verliere das Vertrauen seines Dienstherrn und müsse aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden,

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sofern nicht die Voraussetzungen eines von der Rechtsprechung anerkannten Milderungs-grundes vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit berufen. Schließlich sei die ausgesprochene Dis-ziplinarmaßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Bei der gebotenen Gesamtschau bestehe kein Anlass zur Milde.

8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2004 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren einzustellen,

hilfsweise,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

9 Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, § 70 Abs. 1, § 66 Satz 1, § 3 BDG ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Dies führt zur Aufhebung und Zurück-verweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 70 Abs. 2 BDG).

12 1. Das Berufungsurteil leidet nicht an Verfahrensfehlern. Das Berufungsgericht brauchte der Klägerin keine Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels des behördlichen Diszipli-narverfahrens zu setzen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Mitwirkung des Betriebsrats gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG, § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG weist keinen rechtserheblichen Mangel auf. Daher kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Mangel im Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 BDG geheilt werden kann.

13 Der Begriff des Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne dieser Vorschriften erfasst auch die Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des Bundesdisziplinargesetzes. Allein die weite Auslegung dieses Begriffs entspricht dem ge-setzlichen Kontrollauftrag des Gerichts, zum Schutz der Rechte des beklagten Beamten den gesamten behördlichen Verfahrensabschnitt vor Erhebung der Disziplinarklage, soweit nicht ohnehin gerügt, von Gerichts wegen (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG) auf Mängel und deren Folgen zu überprüfen. Dabei verfolgt § 55 BDG den weiteren Zweck, die notwendige gericht-liche Kontrolle mit dem Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung in Einklang zu bringen (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 49 - zu § 55 BDG). Dass sich der Prüfungsrahmen des Gerichts nicht nur auf Verfahrensfehler aus dem Regelungsbereich der §§ 17 ff. BDG be-schränkt, wird bereits an dem Umstand deutlich, dass sich wesentliche Mängel des behördli-chen Disziplinarverfahrens z.B. aus der Verletzung von Vorschriften über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§§ 1, 2 BDG) und der Nichtbeachtung von Maßnahmeverboten (§§ 14, 15 BDG) ergeben können. Soweit solche Mängel gemäß § 32 BDG zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens führen würden, haben sie re-

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gelmäßig zugleich die Unzulässigkeit einer Disziplinarklage zur Folge. Der weiten Auslegung des Begriffs "behördliches Disziplinarverfahren" in § 55 BDG steht auch nicht die Verwen-dung derselben Formulierung als Überschrift über den Regelungsbereich der §§ 17 ff. BDG entgegen. Trotz identischen Wortlauts kann einem Begriff in unterschiedlichen Regelungszu-sammenhängen eines Gesetzes unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dies ist hier der Fall. Während die Verwendung des Begriffs "Behördliches Disziplinarverfahren" als Über-schrift von Teil 3 des Gesetzes nur der Abgrenzung zum Regelungsbereich des "Gerichtli-chen Disziplinarverfahrens" - Überschrift von Teil 4 des Gesetzes - dient, beschreibt der gleichlautende Begriff in § 55 BDG den umfassenden Prüfungsrahmen des Gerichts hinsicht-lich des gesamten behördlichen Verfahrensabschnitts vor Klageerhebung zur Feststellung der notwendigen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Disziplinarklage.

14 Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung des Betriebsrats bei Erhebung der Disziplinarklage nur auf die grundlegende Entscheidung be-zieht, Disziplinarklage zu erheben. Der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstel-lung unterliegt nicht der Mitwirkung. Demzufolge müssen Einwendungen des Betriebsrats inhaltlich das "Ob" der Klageerhebung zum Gegenstand haben. Dabei kann der Betriebsrat gemäß § 78 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, § 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen.

15 Die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung "bei" Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG knüpft schon vom Wortlaut her an die "Erhebung der Dis-ziplinarklage" gemäß § 34 BDG als eine Form der "Abschlussentscheidung" im behördlichen Disziplinarverfahren an (vgl. amtliche Überschrift zu Kapitel 3 in Teil 3 des Bundesdiszipli-nargesetzes). Soll aufgrund des Ergebnisses der disziplinarbehördlichen Ermittlungen gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aber-kennung des Ruhegehalts erkannt werden, so ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben (§ 34 Abs. 1 BDG). Mit dem Entschluss des Dienstherrn zur Klageerhebung entsteht der Mit-wirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, der sich - nach Erfüllung der personal-vertretungsrechtlichen Hinweispflicht gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BPersVG - aber erst auf Antrag des Beamten aktualisiert.

16 Ein Sachantrag in der Klageschrift einer Disziplinarklage ist lediglich Folge des Entschlusses des Dienstherrn zur Klageerhebung. Zwar wird dem betroffenen Beamten und auch der Be-schäftigtenvertretung das mit der Klage verfolgte Ziel verdeutlicht; der Beamte kann sein Verteidigungsverhalten entsprechend einstellen. Für das Gericht ist ein Sachantrag jedoch unverbindlich. Es hat nach Feststellung des dem Beamten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG in der Disziplinarklage zur Last gelegten Sachverhalts und dessen disziplinarrechtlicher Würdi-gung von Gerichts wegen auf die erforderliche und zulässige Disziplinarmaßnahme zu er-kennen; andernfalls hat es die Disziplinarklage abzuweisen oder das Disziplinarverfahren einzustellen (vgl. insbesondere § 60 Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG). Die Klageschrift muss deshalb auch keinen Antrag enthalten. Das ergibt sich aus § 52 Abs. 1 BDG, der die formalen Anforderungen an eine Disziplinarklage regelt. Die Formulie-rung eines bestimmten Antrags ist dort, anders als bei § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der wegen des abschließenden Sonderregelungscharakters des § 52 Abs. 1 BDG auch über § 3 BDG auf Disziplinarklagen keine Anwendung findet (vgl. Gansen, BDG, Stand 2005, § 3 Rn. 8 und § 52 Rn. 19; Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage, § 52 Rn. 11 am Ende; Lemhöfer, RiA 2002, 55; Weiß, PersV 2004, 448), noch nicht einmal als Soll-Vorschrift vorgesehen.

17 Die Entstehungsgeschichte des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG steht einer Beschränkung des Mitwirkungstatbestandes auf das "Ob" der Disziplinarklageerhebung nicht entgegen. Die der-zeitige Fassung der Vorschrift beruht auf Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510, 1529. Sie ersetzt mit Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 den unter der Geltung der Bundesdiszip-linarordnung bestehenden Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F., der

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auf die "Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens" abgestellt hat. Da das neue Diszipli-narverfahrensrecht ein förmliches Disziplinarverfahren nicht mehr kennt und "an die Stelle seiner Einleitung nunmehr unmittelbar die Erhebung der Disziplinarklage tritt, muss die per-sonalvertretungsrechtliche Mitwirkung nunmehr für dieses Verfahrensstadium vorgesehen werden", wie es in der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG n.F. heißt (BTDrucks 14/4659 S. 54 - zu Artikel 10); die Neuregelung "enthält die notwendige An-passung des Bundespersonalvertretungsgesetzes an das neue Disziplinarverfahren". Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Beteiligung der Beschäftigtenvertretung bei Erhebung der Disziplinarklage auch hinsichtlich der Stellung eines Klageantrags gewollt hat. Nach altem Recht bezog sich das Mitwirkungsrecht nur auf das "Ob" der Einleitung ei-nes förmlichen Disziplinarverfahrens. Da das förmliche Disziplinarverfahren ergebnisoffen durchzuführen war und sich daran noch das Verfahren vor den Disziplinargerichten an-schließen konnte, bestand "bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens" kein Mitwir-kungsrecht der Personalvertretung hinsichtlich der Frage, welche Disziplinarmaßnahme der Beamte voraussichtlich verwirkt haben könnte. An dieser Rechtslage sollte sich durch die Anpassung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG an die Neuregelungen des Bundesdisziplinarge-setzes nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nichts ändern.

18 Der Niederlassungsleiter hat die Einwendungen des Betriebsrats, der hier als Personalrat handelte, wegen des seiner Ansicht nach fehlenden Bezuges zum "Ob" der Klageerhebung sinngemäß für unbeachtlich erklärt. Daher hat er sich nicht für verpflichtet gehalten, die Ein-wendungen mit dem Betriebsrat zu erörtern (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG, § 72 Abs. 1 BPersVG). Diese Vorgehensweise wäre nur dann rechtsfehlerfrei gewesen, wenn die Ein-wendungen selbst bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise offensichtlich nicht vom Mitwirkungsrecht gedeckt gewesen wären (vgl. Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 6 P 4.93 - BVerwGE 94, 178 <179> und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 41.93 - BVerwGE 99, 201 <203>). Dies ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn das Mitwirkungsverfahren war bei Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, weil der Betriebsrat sein Mitwirkungsrecht endgültig nicht weiter ausgeübt hat. Weder hat der Be-triebsrat der Auffassung des Niederlassungsleiters widersprochen und eine Erörterung der Einwendungen verlangt, noch hat er die Angelegenheit gemäß § 29 Abs. 6 PostPersRG bin-nen drei Tagen dem zuständigen Vorstandsmitglied vorgelegt. Auf diese Möglichkeit war er vom Niederlassungsleiter hingewiesen worden.

19 2. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 69 BDG) hat der Beklagte insbesondere auf Nachentgelte und Nachnahmegelder zugegriffen, indem er in insgesamt 54 Fällen über mehr als drei Monate dienstlich anvertrautes Geld für private Zwe-cke, bei den Nachentgelten 106,90 DM auf Dauer, bei den Nachnahmen 569,80 DM vorü-bergehend, verwendet hat. Diese Zugriffe, so die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, seien als ein so schweres Dienstvergehen im Kernbereich der dem Beklagten obliegenden Dienstpflichten zu bewerten, dass nach ständiger Rechtspre-chung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG in der Regel die Entfernung aus dem Beamten-verhältnis in Betracht komme, sofern nicht die Voraussetzungen eines von der Rechtspre-chung anerkannten Milderungsgrundes vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Es könne da-hingestellt bleiben, ob der Beklagte das "Schieben" der Nachnahmebeträge freiwillig offen-bart habe. Dieser Milderungsgrund könne ihm schon deshalb nicht zugute kommen, weil er nicht auch hinsichtlich der Unterschlagung der Nachentgelte vorliege.

20 Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind mit § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDG nicht vereinbar: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemein-heit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Vorschrift trifft kei-

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ne Aussage, unter welchen Voraussetzungen die Tatbestandsmerkmale "schweres Dienst-vergehen" und "endgültiger Vertrauensverlust" anzunehmen sind.

21 Maßstäbe für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG lassen sich allein aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG gewinnen. Wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis von einem prognostisch zu beurteilenden endgülti-gen Vertrauensverlust durch ein schweres Dienstvergehen abhängig macht, greift er die ge-nerell geltenden Bemessungskriterien des § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG - Schwere des Dienst-vergehens - und des § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG - Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit - auf. Diese Bemessungskriterien sind bei jedem Dienstvergehen, gleichgültig zu welcher Disziplinarmaßnahme es letztlich führt, in Betracht zu ziehen. Als drittes Kriterium für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme nennt § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG das Persönlichkeitsbild des Beamten, das angemessen, das heißt so-wohl entlastend als auch belastend, zu berücksichtigen ist. Auch wenn § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG das Persönlichkeitsbild des Beamten nicht ausdrücklich erwähnt, gibt es keinen Grund, dieses Bemessungskriterium bei Dienstvergehen im Regelungsbereich des § 13 Abs. 2 BDG unberücksichtigt zu lassen. Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, welches Gewicht einem Umstand, der einem dieser Bemessungskriterien zuzuordnen ist, z.B. einem entlas-tenden Aspekt des Persönlichkeitsbildes des Beamten, im Einzelfall zukommt.

22 Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 BDG) und in die Entscheidung ein-gestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren gelten-den Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichti-gung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Ver-hältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N.). Dies konkretisieren die für Dienstvergehen von Soldaten geltenden "Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme" in § 38 Abs. 1 WDO in deutlichen Worten: "Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen."

23 Nicht anders ist die weniger deutliche Konkretisierung der genannten Grundsätze in den Sätzen 2 bis 4 des § 13 Abs. 1 BDG zu verstehen. Diesen Anforderungen wird die fallbezo-gene Handhabung der Bemessungskriterien des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und damit die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann gerecht, wenn die bereits in der bisherigen Disziplinarrechtsprechung unter Geltung der Bundesdisziplinar-ordnung als bemessungserheblich eingestuften und auch in § 38 Abs. 1 WDO erwähnten Umstände einschließlich so genannter Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden:

24 Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist danach maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häu-figkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (ins-besondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden).

25 Wenn es in § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Diszipli-

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narmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhal-ten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht (z.B. persönlichkeitsfremdes Verhalten in Notstands- und Konfliktsituationen).

26 Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter (vgl. dazu Urteil des Disziplinarsenats vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <53 f.>), daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Ver-waltung, z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, und auf dessen konkret ausgeübte Funktion, z.B. als Vorgesetzter. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entschei-dungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Ver-trauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungs-spielraum des Dienstherrn besteht nicht.

27 Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG begangen. Insoweit ist der Würdigung durch das Berufungsgericht zuzu-stimmen. Im Vordergrund der Zumessungserwägungen nach der "Schwere des Dienstver-gehens" (objektive und subjektive Handlungsmerkmale, unmittelbare Folgen des Dienstver-gehens) steht die Feststellung, dass der Beklagte in 54 Fällen über mehr als drei Monate ihm dienstlich anvertraute Nachentgelte und Nachnahmegelder veruntreut hat, wodurch der Post und ihren Kunden ein Schaden von insgesamt etwa 675 DM entstanden ist. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat der Beklagte nicht nur beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern hat im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt (stRspr des Disziplinarsenats, vgl. z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - BVerwGE 103, 1 <2> m.w.N.). Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851). Zu den Kernpflichten eines Postbeamten als Briefzusteller gehört z.B., dass dieser ihm dienstlich anvertraute Nachnahmegelder und Nachentgelte ordnungs-gemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr - und hier auch die Post - sind auf die abso-lute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Schon aus Gründen einer sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel ist eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmög-lich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Anforderungen sind für jeden Beamten leicht einsichtig.

28 Das Berufungsurteil verletzt jedoch insoweit Bundesrecht, als es bei seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG einen endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit angenommen hat, ohne zuvor eine umfassende Prognoseentschei-dung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Einer solchermaßen umfassenden disziplinargerichtlichen Prognose bedarf es zur Vermeidung von Schematisierung auch dann, wenn sich der Beamte, wie vorliegend, bei der Ausübung seiner

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dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten, die seinem Gewahrsam unterliegen, vergriffen hat. Ein solches Dienstvergehen ist "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zer-stören (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 <1504 f.> m.w.N.), sodass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamten-verhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinar-maßnahme ist. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden. Dann hat das Dienstvergehen keinen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge. Deshalb darf sich die Würdigung nicht auf die Verneinung "anerkannter Milderungsgründe" beschränken.

29 In der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts sind unter Geltung der Bundesdisziplinarordnung speziell zu den so genannten Zugriffsdelikten ent-sprechende gewichtige "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" worden (vgl. dazu näher Köhler/Ratz, a.a.O., B II 10 Rn. 12 ff. und Vogelgesang in: Öffentliches Dienstrecht im Wandel, Festschrift für Walther Fürst, 2002, S. 369 ff., jeweils m.w.N.). Diese "Milderungs-gründe", die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in ei-ner psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutma-chung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben, sind auch unter Geltung des § 13 BDG ge-eignet, bei einem Beamten, der dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG und die Ent-stehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 37: "Abs. 2 Satz 1 regelt die Voraussetzungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung") stehen einer Fortgeltung der "anerkannten Milderungsgründe" nicht ent-gegen. Sie stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei den hier in Rede stehenden Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (vgl. auch Vogelgesang, a.a.O., S. 380 f.; Köhler/Ratz-Köhler, BDG, A.IV.2 Rn. 77; vgl. zu Ansätzen aus der Rspr des Senats: Urteile vom 3. Februar 2004 - BVerwG 1 D 27.03 -, vom 22. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 6.02 -, vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 5.02 -, vom 25. September 2001 - BVerwG 1 D 62.00 - und vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 47.00 -). Soweit eine Erweiterung in Betracht gezogen wird, bilden die in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Milde-rungsgründe einen Vergleichsmaßstab, wie außergewöhnlich eine Ausnahmesituation sein muss, um davon ausgehen zu können, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes pflichtmäßiges Verhalten von dem Beamten auch in Zukunft nicht erwartet werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -, vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 und vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 - DokBerB 2004, 178).

30 Bei der prognostischen Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstver-gehens ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis demnach alle für diese Einschätzung bedeutsamen belas-tenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte, bei einem so genannten Zugriffsdelikt im Rahmen entlastender Umstände also nicht nur die bislang von der Rechtsprechung "an-erkannten Milderungsgründe". Dies gebieten sowohl das gesetzliche Bemessungskriterium "angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten" als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gesamte Prognosegrundlage muss in der Entscheidung des Gerichts dargelegt werden; ob sie dann den Schluss auf einen noch verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten zulässt, ist eine Frage der Ge-samtabwägung im Einzelfall.

31 Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Es hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das Vorliegen "anerkannter Milderungsgründe" zu prüfen und im Ergebnis zu verneinen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist aus tatsächlicher und rechtlicher

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Sicht als unmaßgeblich angesehen worden. Mit Blick auf den dienstlichen Werdegang, die Beurteilung der dienstlichen Leistungen des Beklagten und sein sonstiges dienstliches Ver-halten hat das Berufungsgericht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als nicht unver-hältnismäßig bezeichnet; bei der "gebotenen Gesamtschau" bestehe kein Anlass zur Milde.

32 Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht die erforderliche Prognoseentscheidung zum Umfang der vom Beklagten verursachten Vertrauensbeeinträch-tigung getroffen hat. In die Gesamtabwägung waren danach auf der Seite der den Beklagten belastenden Umstände zunächst diejenigen einzustellen, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines "schweren Dienstvergehens" gegeben haben. Zu Lasten des Beklagten waren ferner zu berücksichtigen die schuldhafte nicht termingerechte Zustellung der Postwurfsen-dungen (vorübergehende nicht eigennützige Postunterdrückung, vgl. dazu Urteil des Diszip-linarsenats vom 7. Februar 2001 - BVerwG 1 D 59.99 - ZBR 2002, 50 <52 f.> m.w.N.), die Tatsache, dass der Beklagte bereits ein halbes Jahr nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit schwer versagt hatte und dienstlich zuletzt nicht positiv beurteilt worden war, sowie der Umstand, dass er aus der Beobachtung, dass ein Kollege wegen des gleichen Dienstvergehens disziplinarisch belangt worden war, nicht rechtzeitig den Entschluss zur freiwilligen vollständigen Wiedergutmachung des Schadens oder jedenfalls zur Offenbarung des Fehlverhaltens gefasst hatte. Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht geprüft, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf ei-nen "anerkannten Milderungsgrund" berufen kann; dabei hätte es nach dem auch im Verfah-ren nach dem Bundesdisziplinargesetz fortgeltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) ausgereicht, wenn nur hinreichende tatsächliche An-haltspunkte für das Vorliegen eines solchen "Milderungsgrundes" gegeben wären (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>). Da es für die Frage des endgültigen Vertrauensverlusts aber nicht nur auf das Vor-handensein eines "anerkannten Milderungsgrundes", sondern auf eine Gesamtabwägung aller auch entlastender Umstände ankommt, durfte das Berufungsgericht nicht aus Rechts-gründen offen lassen, ob der Beklagte das "Schieben" der Nachnahmebeträge freiwillig, d.h. ohne Furcht vor Entdeckung (Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 1 D 10.02 -) offenbart hatte. Die Nachnahmebeträge einschließlich des Nachentgelts in Höhe von insgesamt 569,80 DM betreffen etwas mehr als 4/5 des Gesamtschadens; der Zugriff auf die 106,90 DM Nachentgelt bewegt sich im Bereich der Bagatellgrenze (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308). Das Berufungsgericht ist hin-sichtlich der Nachnahmebeträge davon ausgegangen, dass der Beklagte die "geschobenen" Nachnahmen ohne die Vernehmung durch die Betriebssicherung am 3. Dezember 2001, spätestens aber am folgenden Tag von sich aus nachträglich abgerechnet und eingezahlt hätte. Anhaltspunkte dafür, ob insoweit tatsächlich schon etwas ins Werk gesetzt war, hat es allerdings nicht festgestellt. Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht dann auch zu prüfen gehabt, ob nicht die vom Disziplinarsenat entwickelte Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2002 - BVerwG 1 D 11.02 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29), wonach bei einem so genannten Zugriffsdelikt, das aus mehreren Zugriffen besteht, sich eine mildere Disziplinarmaßnahme ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Milderungsgründe nicht darauf stützen lässt, dass für einen Teil der Zugriffe der Milderungsgrund der Offenbarung oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung und für den anderen Teil der Milde-rungsgrund des Zugriffs auf geringwertige Güter herangezogen wird, unter Geltung des § 13 BDG von Bedeutung ist. Zugunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist und zumindest wohl einen Teil des Schadens nachträglich sogleich ausgeglichen hat.

33 Sollte das Berufungsgericht nach Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände zum Ergebnis kommen, dass der Beklagte trotz des schweren Dienstvergehens das Ver-trauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat mit der Folge, dass der Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, wird zu

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prüfen sein, ob gemäß § 14 Abs. 1 BDG die Voraussetzungen eines beschränkten Diszipli-narmaßnahmeverbots wegen strafrechtlicher Ahndung vorliegen.

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Stichworte: Maßnahmebemessung, Rn. 27ff. und freie Beweiswürdigung, Rn. 15ff. Gericht: BVerwG 2. Senat Entscheidungsdatum: 03.05.2007 Aktenzeichen: 2 C 30/05 Dokumenttyp: Urteil Normen: § 3 BDG, § 13 Abs 1 BDG, § 13 Abs 2 BDG, § 58 BDG, § 70 Abs 2 BDG, § 21 StGB, § 20 StGB, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, §§ 104ff BGB, § 104 BGB

Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Bemessensentscheidung gemäß

§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG

Leitsatz

1. Das Geständnis eines Beamten, bestimmte Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, unterfällt nicht den Regeln über rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB. Vielmehr ist die Richtigkeit der zugestandenen Angaben nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen. (Rn.14)

2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG haben die Verwaltungsgerichte auch bei Zugriffsdelikten die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen (vgl. BVerwGE 124, 252 <258 ff.>). Dabei ist auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (wie Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -). (Rn.25)

Orientierungssatz

Bei einem Geständnis handelt es sich um eine Wissenserklärung. Der Gestehende stellt Tatsachenbehauptungen auf und versichert deren Richtigkeit. Als Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gehört das Geständnis zu dem Gesamtergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Bestandteil des Prozessstoffes unterliegt es der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte. (Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend VGH Kassel, 30. November 2004, Az: 26 BD 1109/04, Urteil vorgehend VG Wiesbaden, 16. Februar 2004, Az: 25 BK 69/03 (V), Urteil

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Tatbestand

1 Die im Jahre 1969 geborene Beklagte trat am 1. September 1990 als auszubildende "Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb" in den Dienst der Deutschen Bundespost. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung im Jahre 1994 wurde sie von der Klägerin unter gleichzeitiger Ernennung zur Postassistentin z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Im Jahre 1996 wurde der Beklagten die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Im Jahre 1997 wurde sie zur Postsekretärin befördert.

2 Im Januar 2003 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen die Beklagte erhoben und ihr zur Last gelegt, sie habe während ihrer dienstlichen Tätigkeit als Schalterkraft in einer Postfiliale in W. in der Zeit vom 8. März bis 15. April 1999 in 44 Fällen Entgelterstattungen in Höhe von insgesamt rund 1 600 DM vorgetäuscht. Sie habe die Erstattungsbeträge jeweils in der Kasse gebucht und in den dazugehörigen Buchungsbelegen die Rubrik "Betrag erhalten" mit erfundenen Namen unterschrieben. In zwölf Fällen habe sie in Höhe des Erstattungsbetrages von jeweils 38,90 DM Bargeld oder Postwertzeichen für den eigenen Verbrauch aus der Kasse genommen. In den übrigen Fällen habe sie durch die Manipulationen Kassenfehlbeträge verdecken wollen.

3 Die Beklagte räumte die Entnahmen von Bargeld oder Postwertzeichen in Höhe von jeweils 38,90 DM in zehn Fällen bei ihrer Vernehmung durch zwei Beamte des Postermittlungsdienstes am 20. August 1999 ein. Diese Angaben widerrief sie durch Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 13. Oktober 1999. Seitdem bestreitet sie die Richtigkeit der zugestandenen Angaben. Sie macht geltend, sie habe sich bei der Vernehmung unter psychischem Druck gefühlt, man habe ihr Aussagen in den Mund geschoben und sie habe sich nicht adäquat wehren können.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

5 Das Geständnis der Beklagten vom 20. August 1999 sei bindend, weil es nicht nach den Regeln über die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen nichtig sei. Weder seien Anhaltspunkte für einen Anfechtungsgrund gemäß §§ 119, 123 BGB ersichtlich, noch lägen die Voraussetzungen für die Nichtigkeit entsprechend § 105 Abs. 2 BGB vor. Die Beklagte habe das Geständnis nicht im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben. Hierfür gebe auch das im Berufungsverfahren vorgelegte privatärztliche Gutachten nichts her.

6 Danach stehe fest, dass die Beklagte ein Zugriffsdelikt begangen habe. Dies mache ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unumgänglich, weil kein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund eingreife. Der Schaden liege deutlich über der Geringwertigkeitsgrenze von 50 €. Der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation komme der Beklagten nicht zugute, weil sie stets planmäßig gehandelt habe. Die Frage nach einer erheblichen Verminderung ihrer Schuldfähigkeit im Tatzeitraum könne offen bleiben, weil sie bei einem Zugriffsdelikt nicht mildernd zu berücksichtigen sei. Den Dienstvorgesetzten treffe kein Mitverschulden an den Pflichtenverstößen. Er habe keinen Anlass gehabt, die Beklagte aufgrund ihrer psychischen Probleme aus dem Schalterdienst zu nehmen.

7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2004 und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Februar 2004 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

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hilfsweise,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

8 Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 70 Abs. 1, § 66 Satz 1 BDG, § 101 Abs. 2 VwGO, § 3 BDG).

10 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG beruht. Daher ist es aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 70 Abs. 2 BDG).

11 1. Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Bundesbeamten unterliegen hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit den Regeln über den beamtenrechtlichen Dienst und damit dem Disziplinarrecht (Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.>).

12 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Nachweis, dass die Beklagte in zehn Fällen Geld oder Postwertzeichen im Wert von jeweils 38,90 DM für den eigenen Verbrauch aus der Schalterkasse genommen habe, ausschließlich wegen ihres Geständnisses in der Befragung vom 20. August 1999 als erbracht angesehen. Die weiteren im Berufungsurteil angeführten Beweismittel und Indizien betreffen allein den Nachweis, dass die Beklagte in 44 Fällen Entgelterstattungen fingiert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Geständnis als bindend behandelt, weil bei seiner Abgabe kein Nichtigkeitsgrund gemäß §§ 104 ff. BGB vorgelegen habe. Danach soll der eines Dienstvergehens beschuldigte Beamte an ein Geständnis wie an eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gebunden sein, so dass die Verwaltungsgerichte die zugestandenen Tatsachen ihrer Entscheidungsfindung ungeprüft zugrunde zu legen haben.

13 Diese das Berufungsurteil tragende Rechtsauffassung verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG.

14 Geständnisse können nicht nach den Regeln über die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen gemäß §§ 104 ff. BGB beurteilt werden, weil sie weder Willenserklärungen noch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind. Bei einer Willenserklärung handelt es sich um die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer vom Erklärenden gewollten Rechtsfolge gerichtet ist. Sie bringt einen Willen des Erklärenden zum Ausdruck, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses abzielt. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die weitgehend den Regeln über Willenserklärungen unterstellt werden, sind Erklärungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen abgegeben werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - BGHZ 145, 343 <346 f.>; stRspr).

15 Demgegenüber handelt es sich bei einem Geständnis um eine Wissenserklärung. Der Gestehende stellt Tatsachenbehauptungen auf und versichert deren Richtigkeit. Als Erklärung eines Verfahrensbeteiligten gehört das Geständnis zu dem Gesamtergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Bestandteil des Prozessstoffes unterliegt es der freien Beweiswürdigung der

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Verwaltungsgerichte (Urteile vom 12. November 1971 - BVerwG 4 C 26.69 - JZ 1972, 119 <120> und vom 8. November 1988 - BVerwG 1 D 4.88 - juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51 - BGHSt 2, 269 <270>; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 86 Rn. 79; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rn. 16).

16 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Dabei sind sie lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40 - 45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213; Beschluss vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 C 17.77 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46).

17 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG kann nur durch gesetzliche Beweisregeln eingeschränkt werden (§ 286 Abs. 2 ZPO, § 173 Satz 1 VwGO). Daher wird es verletzt, wenn sich ein Gericht durch eine nicht existierende oder im zu entscheidenden Fall nicht einschlägige Beweisregel gebunden glaubt (Urteil vom 31. Januar 1989 a.a.O.; Höfling/Rixen, a.a.O. Rn. 63).

18 Wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Zivilprozess ist es ausgeschlossen, die Beweisregel des § 288 Abs. 1 ZPO über die Bindungswirkung der im Lauf eines Rechtsstreites zugestandenen Tatsachen im Verwaltungsprozess anzuwenden (§ 173 Satz 1 VwGO). Denn diese Regel geht davon aus, dass das Gericht aufgrund derjenigen Tatsachen entscheidet, die ihm die Prozessparteien kraft ihrer Verfügungsbefugnis über den Tatsachenstoff des gerichtlichen Verfahrens unterbreiten. Im Disziplinarklageverfahren gilt jedoch wie auch sonst im Verwaltungsprozess der Untersuchungsgrundsatz (§ 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO). Danach obliegt die Sammlung des Tatsachenstoffes den Verwaltungsgerichten. Sie entscheiden grundsätzlich ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten, welche Tatsachen sie aufklären und der Entscheidung zugrunde legen (Urteil vom 12. November 1971 a.a.O. und Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - BVerwG 4 A 20.95 - BVerwGE 104, 27 <28>).

19 Nach alledem durfte der Verwaltungsgerichtshof das frei widerrufliche Geständnis der Beklagten, sie habe der Schalterkasse Bargeld und Postwertzeichen für den eigenen Verbrauch entnommen, nachdem es von der Beklagten widerrufen worden war, seiner Entscheidungsfindung nicht ungeprüft zugrunde legen. Vielmehr musste er sich eine Überzeugung von der Richtigkeit des zugestandenen Vorbringens bilden. Hierfür musste er aufklären, ob der Beklagten bei der Befragung die Einsicht in Bedeutung und Tragweite ihrer Erklärungen gefehlt hat. Dies wiederum macht die Aufklärung und Würdigung der äußeren Umstände und des Ablaufs der Befragung, des Zustandes, des Aussageverhaltens und der Reaktionen der Beklagten während der Befragung erforderlich. Weiterhin musste er den Aussagewert des schriftlichen Widerrufs einschließlich der dafür gegebenen Begründung und der schriftlichen Ausführungen des Privatarztes der Beklagten bestimmen. Diese Sachaufklärung und Beweiswürdigung wird der Verwaltungsgerichtshof nachzuholen haben.

20 3. Aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch den Senat (vgl. hierzu Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - zur Veröffentlichung vorgesehen -).

21 Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte habe die ihr zur Last gelegten Zugriffshandlungen begangen, weist der Senat darauf hin,

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dass die Rechtsauffassung, die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei bereits deshalb geboten, weil kein anerkannter Milderungsgrund gegeben sei, nicht mit den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG vereinbar ist. Nach diesen Vorschriften ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen.

22 Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in dem Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

23 Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

24 Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

25 Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Beschlüsse vom 6. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 21.84 - BVerwGE 76, 176 <177 ff.> und vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504).

26 Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.

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27 Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Verwaltungsgerichte eine Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BBG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden.

28 Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken.

29 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. zum innerdienstlichen Betrug Urteil vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 29; zum Fernbleiben vom Dienst Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 51; zur Vorteilsannahme Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - ZBR 2007, 94 <95 f.>). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.

30 Nach dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 a.a.O. <260 ff.> gelten die Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG auch für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter. Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört.

31 Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat,

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insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung.

32 Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist es nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O.). Vielmehr gelten auch hier die dargestellten Anforderungen an die prognostische Gesamtwürdigung. Demnach dürfen entlastende Gesichtspunkte bei Zugriffsdelikten nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt.

33 Wegen der von den Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung kann auch die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, bei Zugriffsdelikten nicht schematisch als unbeachtlich behandelt werden. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte dieser Frage nachzugehen, wenn der Sachverhalt hinreichenden Anlass bietet. Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung ein Sachverhalt nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, dessen rechtliche Würdigung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ergibt, so ist dieser Gesichtspunkt nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Dies trägt auch der disziplinarrechtlichen Geltung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 a.a.O.).

34 Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (BGH, Urteile vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59 - BGHSt 14, 30 <32> und vom 21. November 1969 - 3 StR 249/68 - BGHSt 23, 176 <190>; stRspr).

35 Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03 - NStZ 2004, 437 und vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 <330>).

36 Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden.

37 4. Daher wird der Verwaltungsgerichtshof zunächst zu prüfen haben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte im Tatzeitraum an einer krankhaften

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seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit.

38 Der vom Verwaltungsgerichtshof geprüfte Milderungsgrund "Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation" kommt nur in Betracht, wenn der Zustand des Beamten keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB nach sich zieht. Er setzt voraus, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist. Der so ausgelöste Schockzustand muss zwar vorübergehender Natur sein, kann aber durchaus Monate lang anhalten (Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - BVerwGE 114, 240 <243 ff.>). Demnach wird der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Diebstahl von Bargeld aus der von der Beklagten verwalteten Schalterkasse während ihrer Tätigkeit in Mainz einen länger anhaltenden Schockzustand ausgelöst haben kann.

39 Schließlich darf bei der Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagten auch zur Last gelegt wird, in 44 Fällen durch die Buchungen fingierter Erstattungsbeträge und die Fälschung entsprechender Kassenbelege nachhaltig gegen ihre Dienstpflichten verstoßen zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dargelegt, dass der Nachweis dieser Pflichtenverstöße erbracht ist. Ihre Schwere hängt allerdings entscheidend davon ab, ob ein derartiges Verhalten - wie von der Beklagten behauptet - in der Dienststelle zum Ausgleich von Kassenfehlbeträgen gang und gäbe war und von den Vorgesetzten zumindest geduldet wurde.

40 Unter dieser weiteren Voraussetzung kann eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Erwägung gezogen werden, wenn der Beklagten hinsichtlich der Zugriffshandlungen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder der dargestellte Milderungsgrund zugute käme.

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Stichwort: Kürzungsbruchteil, Rn. 18ff.

Gericht: BVerwG 1. Disziplinarsenat Entscheidungsdatum: 21.03.2001 Aktenzeichen: 1 D 29/00 Dokumenttyp: Urteil Normen: § 9 Abs 1 BDO, § 9 Abs 3 BDO, § 54 S 1 BBG, § 54 S 3 BBG, § 77 Abs 1 BBG, § 55 S 2 BBG

Disziplinarmaß: Regelkürzungsbruchteil

Leitsatz

Der Kürzungsbruchteil im Fall einer Gehaltskürzung ist bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungs-gruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtspre-chung, wonach der Kürzungsbruchteil in der Regel einheitlich ein Zwanzigstel beträgt).

Orientierungssatz

1. Dienstvergehen eines Postbeamten: Verspäteter Dienstantritt in fünfzehn Fällen und Zu-rückstellen von drei Postsendungen von der Zustellung. 2. Disziplinarmaßnahme: Gehaltskürzung um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten.

Verfahrensgang

vorgehend BDiG Frankfurt, 29. Februar 2000, Az: XIII VL 19/99, Urteil

Tatbestand 1 1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen

begangen zu haben, dass er

2 1. in der Zeit vom ... fünfzehnmal verspätet zum Dienst erschien;

3 2. am ... drei Sendungen von der Zustellung zurückstellte.

4 2. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 29. Februar 2000 die jeweiligen Dienstbe-züge des Beamten um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von vierzig Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

5 Der Beamte kam am ... 30 Minuten, ... 21 Minuten, am ... 35 Minuten, am ... 10 Minuten, am ... 20 Minuten, am ... 30 Minuten, am ... 30 Minuten, am ... 25 Minuten, am ... 30 Minuten, am ... 25 Minuten, am ... 45 Minuten, am ... 10 Minuten, am ... 25 Minuten, am ... 25 Minuten und ... 15 Minuten zu spät zum Dienst. Am ... stellte er zwei Briefsendungen, die er falsch vorsor-tiert hatte, sowie eine Stücksendung nicht zu, die bis zu seiner Rückkehr zur Dienststelle unter einem leeren Ablagestellenbeutel gelegen hatte. Die Zustellungen holte er am folgen-den Tag nach.

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6 Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstöße gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauens-gerechtem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Einhaltung der Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) sowie als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) ge-wertet. Die Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 1 habe der Beamte vorsätzlich, dieje-nige im Anschuldigungspunkt 2 fahrlässig begangen.

7 Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Verhängung einer spürbaren, auf lange Zeit an-gelegten Erziehungsmaßnahme geboten sei. Verspätete Dienstantritte störten den Betriebs-ablauf der Deutschen Post AG erheblich. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gehörten zu den selbstverständlichen und grundlegenden Pflichten jedes Beamten. Wer hiergegen verstoße, zeige ein erhebliches Maß an Unzuverlässigkeit und Pflichtvergessenheit. Mit der Zurückstel-lung der Postsendungen habe der Beamte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflich-ten versagt. Er habe der für jeden Zustellbeamten leicht einsehbaren, den wesentlichen Teil seiner dienstlichen Tätigkeit ausmachenden Pflicht zur korrekten und vollständigen Zustel-lung der der Post anvertrauten Sendungen zuwider gehandelt. Ein reibungsloser Zustellbe-trieb sei nur gewährleistet, wenn die der Post anvertrauten Sendungen von den damit be-fassten Bediensteten korrekt und zügig den Adressaten zugeleitet würden. Wer hiergegen verstoße, begehe eine schwere Pflichtverletzung und schädige das Ansehen der Post und das Vertrauen der Bevölkerung.

8 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei maßnahmeschärfend zu berücksichtigen, dass der Beamte die Pflichtverletzungen während der Laufzeit einer gegen ihn im ... ver-hängten Gehaltskürzung begangen habe. Daran zeige sich, dass er sich diese Maßnahme nicht habe zur Warnung dienen lassen. Seine erneuten Verfehlungen über einen langen Zeit-raum sowie die Erfolglosigkeit wiederholter Mahnungen durch den Dienstvorgesetzten sprä-chen für eine besondere Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit. Zu seinen Gunsten spreche, dass er die drei Postsendungen nicht aus Bequemlichkeit, sondern aus Unachtsamkeit in der Dienststelle zurückgelassen und sich sein dienstliches Verhalten seit ... gebessert habe. Der Kürzungsbruchteil von einem Fünfundzwanzigstel weiche von dem Regelsatz, der ein Zwan-zigstel betrage, geringfügig ab und sei wegen der angespannten wirtschaftlichen Verhältnis-se des Beamten gerechtfertigt.

9 3. Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beamte eine Gehaltskürzung um ein Dreißigstel (der in der Berufungsschrift genannte Kürzungssatz von einem Zwanzigstel beruht nach Darstellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung auf einem Versehen) auf die Dauer von dreißig Monaten. Er beruft sich darauf, die ihm vorgeworfenen Taten bereits im Vorermittlungsverfahren eingeräumt zu haben. Durch sein Verhalten habe er das Verfah-ren gefördert. Die Verfehlungen an sich bedauere er. Dass er sich bereits die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Jahre 1999 zur Warnung habe dienen lassen, zeige die Beurteilung vom 28. Januar 2000, die besser ausgefallen sei als die vorherige. Die verhäng-te Gehaltskürzung treffe ihn unangemessen hart. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse und des Alters des heranwachsenden Kindes seien er und seine Lebensgefährtin gezwun-gen, sich nach einer größeren Wohnung umzusehen. Dies enge seinen ohnehin begrenzten finanziellen Spielraum zusätzlich ein.

Entscheidungsgründe

10 Die Berufung des Beamten ist insoweit begründet, als sie zu einer Reduzierung der Dauer der Gehaltskürzung auf dreißig Monate führt. Dagegen bleibt ihr der Erfolg versagt, soweit sich der Beamte gegen den vom Bundesdisziplinargericht gewählten Kürzungsbruchteil von einem Fünfundzwanzigstel wendet.

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11 Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung gebunden und hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12 1. Das vom Beamten begangene Dienstvergehen wiegt nicht leicht.

13 Sein Schwerpunkt liegt in dem fünfzehnmaligen Zuspätkommen des Beamten zum Dienst zwischen dem ... und ... in einem Umfang von zehn bis 45 Minuten. Das Gebot, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, gehört zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Der geordne-te Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwe-senheit ab (Urteil vom 29. März 2000 - BVerwG 1 D 62.98 -). Gerade im Briefzustelldienst ist ein intensiver Personaleinsatz nötig, damit die Deutsche Post AG ihre Aufgaben ordnungs-gemäß erfüllen kann. Die sich hieraus für den einzelnen Zusteller ergebende Pflicht, pünkt-lich zum Dienst zu erscheinen, ist leicht einsehbar; ein Beamter, der in zahlreichen Fällen hiergegen verstößt, begeht daher eine erhebliche Pflichtverletzung (Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 -).

14 Zu Lasten des Beamten wirkt sich aus, dass er sich von der mit Urteil vom 22. Juli 1997 verhängten Gehaltskürzung nicht hat beeindrucken lassen und während ihrer Laufzeit erneut disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei sind die seinerzeit abgeurteilte Trun-kenheitsfahrt und die Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Gesundheit von geringerem Gewicht, weil sie auf einem anderen Gebiet liegen als die jetzigen Verfehlungen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -). Ansonsten stehen die Vorbelastungen vom äu-ßeren Tatgeschehen her oder nach den subjektiven Vorstellungen des Beamten mit dem hier festgestellten Dienstvergehen im Zusammenhang. Das verspätete Erscheinen zum Dienst, das in zwei Fällen auf der fehlenden Alarmstellung des Weckers und in den übrigen Fällen auf Bummelei beruhte, zeigt ebenso wie die Abmeldung vom Dienst ohne Angabe von Gründen am ... und das schuldhafte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst zwischen dem ..., dass der Beamte seine Pflicht zur Anwesenheit im Dienst damals auf die leichte Schulter genommen hat. Auch hat er mit der fahrlässigen Zurückstellung von Postsendungen am ... die gleiche Pflichtverletzung begangen wie am ... Die Verurteilung wegen der älteren Taten hätte ihn zu besonderer Umsicht veranlassen müssen.

15 Den Beamten belastet zusätzlich, dass er wegen der Verspätungen immer wieder ermahnt worden ist und seine anschließend gegebenen Versprechen, künftig pünktlich zu sein, nicht eingehalten hat. Die Tatsache, dass ihn bereits arbeitende Kollegen am ..., ... und ... mehr-fach telefonisch zum Dienstantritt aufgefordert haben, zeigt, dass sein Fehlverhalten im Kol-legenkreis nicht toleriert worden ist und er den Betriebsfrieden gestört hat. Hinzu kommt, dass er am ... drei Postsendungen nicht zugestellt hat. Diese Pflichtverletzung hat zwar nur ein geringes Eigengewicht, weil sie nach den bindenden Feststellungen des Bundesdiszipli-nargerichts lediglich fahrlässig begangen worden ist, rundet aber das Bild eines im Tatzeit-raum unzuverlässigen Beamten ab.

16 Zu Gunsten des Beamten spricht der vom Bundesdisziplinargericht nicht als entlastend gewürdigte Umstand, dass die Verspätungen nach Lage der Akten nur am ... zu einer erheb-lichen Behinderung des Betriebsablaufs in der Postzustellung geführt haben. Wenn Be-triebsstörungen ansonsten ausgeblieben sind, beruhte dies offenbar darauf, dass der Beam-te freiwillig nachmittags in der Dienststelle erschienen ist, um mit der Öffnung bereits einge-troffener Zeitungsbunde Arbeiten vorzuziehen, deren Erledigung für den kommenden Mor-gen vorgesehen waren. Zu seinen Gunsten ist ferner in Rechnung zu stellen, dass sich sein dienstliches Verhalten, das im Jahr ... durch einen Mangel an Pünktlichkeit und Zuverlässig-keit sowie gelegentliche Defizite bei der Aufgabenerledigung gekennzeichnet war, ausweis-lich der dienstlichen Beurteilung vom 28. Januar 2000 gebessert hat.

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17 Nach Abwägung der für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte erscheint die von ihm beantragte Gehaltskürzung auf die Dauer von dreißig Monaten zur Pflichtenmah-nung erforderlich, aber auch ausreichend.

18 2. Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhält-nisse des Beamten maßgebend (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 -; Urteil vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 51.83 - ZBR 1984, 276 = PersV 1986, 73). Sie rechtferti-gen im Ergebnis den vom Bundesdisziplinargericht gewählten Bruchteil von einem Fünfund-zwanzigstel.

19 Der Senat hat den Kürzungsbruchteil in der Vergangenheit im Regelfall auf ein Zwanzigstel festgesetzt und eine andere Quote nur dann in Erwägung gezogen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Einzelfall von dem Durchschnittsmaß nicht unwesentlich abwichen. An dem einheitlichen Regelsatz hält er nicht mehr fest. Jener bedingt zum einen, dass der Betrag der einzubehaltenden Dienstbezüge mit aufsteigender Besoldungsgruppe wächst; insoweit trägt er den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in einer Weise Rechnung, die nicht zu beanstanden ist. Zum anderen wirken sich aber seine finanziellen Folgen je nach Laufbahn, der der zu maßregelnde Beamte angehört, im Vergleich zu den Einbußen im Falle einer Degradierung unterschiedlich aus. Jeweils bezogen auf dieselbe Dienstaltersstufe verbleiben nach einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel Beamten des einfachen Dienstes im Beförderungsamt häufig nur Bezüge, die noch unter denen der Beam-ten der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe liegen. Bei Beamten des mittleren Dienstes gleichen sich die Bezüge in etwa denen der vorherigen Besoldungsgruppe an, während Be-amten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 BBesG unge-fähr die Hälfte der Differenz zur nächst niedrigeren Besoldungsgruppe verbleibt. Die finan-ziellen Auswirkungen, die Gehaltskürzungen mit einem einheitlichen Kürzungsbruchteil zur Folge haben, verlaufen mithin nicht parallel zu denjenigen von Degradierungen. Im Vergleich mit ihnen wirken sich Gehaltskürzungen, die sich an einem die Laufbahngruppen übergrei-fenden Regelsatz ausrichten, nach den Besoldungstabellen umso günstiger aus, je höher die Laufbahngruppe eingestuft ist, der der Betroffene angehört. Für diese Ungleichbehandlung sind sachliche Gründe nicht ersichtlich. Auch wenn man davon ausgeht, dass Maßnahme-zweck der Degradierung nicht (oder nicht so sehr) der mit ihr verbundene finanzielle Nach-teil, sondern vielmehr (primär) der statusrechtliche Amtsverlust als Ehrenfolge sein soll (vgl. Weiß in: Fürst <Hrsg.>, GKÖD II, Teil 3, K § 10 BDO Rn. 1), lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass die finanziellen Auswirkungen der Degradierung gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr ist es möglich und durchaus sinnvoll, sie zu denen einer Gehalts-kürzung in eine Beziehung zu setzen (vgl. Schwandt in Festgabe für Claussen 1988, 175 <192 f.>). Insbesondere aus der heute keineswegs seltenen Sicht eines Betroffenen, der subjektiv die wirtschaftlichen Folgen einer Degradierung als den eigentlich einschneidenden Teil der Maßnahme ansieht, wirken einander entsprechende Einkommensverluste gleich belastend. Ob sie infolge einer Gehaltskürzung oder als Folge einer Degradierung entstan-den sind, ist für diesen nicht zu vernachlässigenden Personenkreis weniger bedeutsam.

20 Mit Regelkürzungssätzen von einem Fünfundzwanzigstel bei Beamten des einfachen Dienstes, einem Zwanzigstel bei Beamten des mittleren Dienstes und einem Zehntel bei Be-amten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 BBesG wird bei pauschalierender Betrachtung eine Gleichbehandlung erreicht. Ab Besoldungsgruppe B 1 hingegen verwehren unregelmäßige Sprünge in der Besoldungstabelle eine Pauschalie-rung. Die zuvor genannten Quoten führen dazu, dass jeder mit einer Gehaltskürzung belegte Beamte für deren Dauer in etwa das Gehalt bezieht, das das Bundesbesoldungsgesetz für Angehörige der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn und derselben Dienstaltersstufe vorsieht, und wahren die Gleichbehandlung von Beamten im Eingangsamt ihrer Laufbahn mit Beamten im Beförderungsamt. Die Angleichung der wirtschaftlichen Aus-wirkungen einer Gehaltskürzung an diejenigen, die eine Degradierung monatlich mit sich

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bringt, hält der Senat für sachgerecht, weil sie ein angemessenes Verhältnis der Auswirkun-gen beider Disziplinarmaßnahmen zur Folge hat. Sie korrespondiert auch mit der Bestim-mung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BDO, die eine Beförderung während der Dauer der Gehaltskür-zung verbietet. § 9 Abs. 3 Satz 1 BDO soll verhindern, dass die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme umgangen werden (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 9 Rn. 5). Ein Kür-zungsbruchteil, der in seinen wirtschaftlichen Folgen einer Degradierung als Gegenteil einer Beförderung gleichkommt, ist daher nicht fern liegend.

21 Für den Beamten als Angehörigen des einfachen Dienstes ist ein Regelkürzungssatz von einem Fünfundzwanzigstel anzusetzen. Die Festsetzung einer niedrigeren Kürzungsquote ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten nicht notwendig. Der Beamte hat ein monatliches Nettogehalt von ca. 3 000 DM und verdient als Kassierer an einer Tankstelle monatlich 150 DM hinzu. Für das Kind, das er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin hat, wer-den 270 DM Kindergeld gezahlt. Bei einem Kürzungssatz von einem Fünfundzwanzigstel reduziert sich das Gehalt auf 2 880 DM mit der Folge, dass ihm monatlich statt insgesamt 3 420 DM ein Betrag in Höhe von 3 300 DM zur Verfügung steht. Nach Abzug der Kosten für die Wohnung in Höhe von 880 DM und den Unterhalt für sein drittes Kind in Höhe von 400 DM verbleiben ca. 2 020 DM für den Lebensbedarf der dreiköpfigen Familie. Dieser Betrag entspricht durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und ermöglicht auch die Tilgung eines Umschuldungskredits mit monatlich 250 DM ohne Gefährdung einer amtsangemesse-nen Lebensführung. Die Absicht des Beamten, wegen der Beengtheit der jetzigen Unterkunft in eine größere und teurere Wohnung umzuziehen, ist kein Grund, ihm durch einen Kür-zungsbruchteil von einem Dreißigstel 20 DM im Monat mehr zu belassen. Das Erfordernis der Rechtssicherheit und einer ausreichenden Objektivierbarkeit der finanziellen Situation eines Betroffenen schließt die Berücksichtigung von Absichtserklärungen aus.

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Stichwort: Beförderungsverbot, Rn. 12ff. Gericht: BVerwG 6. Senat Entscheidungsdatum: 13.05.1987 Aktenzeichen: 6 C 32/85 Dokumenttyp: Urteil Normen: § 31 SG, § 98 Abs 1 WDO

Pflicht zur Vermeidung oder Minderung eines Vermögensschadens im Rahmen eines Disziplinarverfahrens

Leitsatz 1. Ein Berufssoldat verletzt seine Dienstpflichten nicht dadurch, daß er es unterläßt, ein ge-gen ihn gerichtetes Disziplinarverfahren durch selbständige Maßnahmen zu fördern, um ei-nen durch das Verfahren bedingten Vermögensschaden von sich abzuwenden.

Verfahrensgang vorgehend OVG Koblenz, 6. März 1985, Az: 2 A 88/84 vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 19. Juni 1984, Az: 6 K 346/82

Tatbestand

1 Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Berufssoldat. Am 27. April 1971 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. August 1982 wurde ihm unter Beibehaltung seines Dienstgrades eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO übertragen. Der Kläger sieht sich dadurch fürsorgepflichtwidrig geschädigt, daß er nicht bereits zum 1. Oktober 1980 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen worden ist. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde:

2 Mit Verfügung vom 9. Oktober 1979 leitete der Befehlshaber im Wehrbereich IV gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Die vom Wehrdisziplinaranwalt gegen den Kläger geführ-ten Ermittlungen dauerten über einen längeren Zeitraum an. Im September 1981 beantragte der Kläger schließlich bei dem Truppendienstgericht Mitte die Feststellung, daß der Wehr-disziplinaranwalt das Ermittlungsverfahren unangemessen verzögere. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1981 stellte das Truppendienstgericht eine solche Verzögerung für die Zeit vom 1. September 1980 bis 16. März 1981 fest und gab dem Wehrdisziplinaranwalt auf, innerhalb von drei Wochen eine Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen. Daraufhin ging die Anschuldigungsschrift am 29. Oktober 1981 beim Truppendienstgericht Mitte ein. Dieses sprach den Kläger durch Urteil vom 3. Mai 1982 von allen Anschuldigungs-punkten frei.

3 Der Kläger meint, das Disziplinarverfahren hätte bei ordnungsgemäßer Durchführung vor dem 1. Oktober 1980 abgeschlossen sein können, so daß seiner nach Mitteilung des Bun-desministers der Verteidigung für diesen Zeitpunkt beabsichtigten Einweisung in eine Plan-stelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO nichts im Wege gestanden hätte. Die Säumigkeit des Wehrdisziplinaranwalts müsse sich die Beklagte als Fürsorgepflichtverletzung zurechnen lassen. Sie sei deswegen verpflichtet, ihn so zu stellen, wie er ohne diese Pflichtverletzung

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stehen würde. Dementsprechend wandte er sich mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 23. Juli 1982, durch den er mit Wirkung vom 1. Au-gust 1982 in eine solche Planstelle eingewiesen wurde und beantragte seine rückwirkende Einweisung in eine solche Planstelle zum 1. Oktober 1980.

4 Die Beschwerde wie auch die mit dem gleichen Ziel erhobene Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentli-chen auf folgenden Erwägungen:

5 Ein Soldat habe auf eine beförderungsähnliche Maßnahme wie die Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe regelmäßig keinen Rechtsanspruch. Unterbleibe eine solche Maßnahme, dann könne ihm allenfalls ein Schadensersatzanspruch erwachsen, wenn er dadurch schuldhaft fürsorgepflichtwidrig in seinem beruflichen Fortkommen behin-dert worden sei. Die ihr insoweit gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht habe die Beklagte jedoch weder dadurch verletzt, daß sie das Disziplinarverfahren gegen ihn eingelei-tet habe, noch dadurch, daß sie den Kläger bis zum Abschluß dieses Verfahrens von der Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zurückgestellt habe. Der Wehrdisziplinaranwalt habe das Disziplinarverfahren auch nicht unter Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgrundsatz abzuleitende Beschleunigungsgebot verzögerlich behan-delt. Der Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte vom 5. Oktober 1981, der eine unange-messene Verzögerung dieses Verfahrens feststelle, binde die Verwaltungsgerichte nicht. Sie hätten vielmehr eigenständig zu prüfen, ob eine Verzögerung eingetreten sei. Diese Prüfung ergebe, daß sich die Dauer des gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens im wesentlichen aus dessen Besonderheiten erkläre. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Sep-tember 1980 bis zum 16. März 1981, in dem das Ermittlungsverfahren geruht habe, könne der Kläger eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht geltend machen, weil er nicht rechtzeitig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, das Verfahren durch einen Antrag auf Fest-stellung der unangemessenen Verzögerung zu beschleunigen. Denn die ihm obliegende Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn habe es ihm geboten, jede rechtliche Möglichkeit der Schadensabwendung oder Schadensminderung zu nutzen. Ein Soldat, der die ihm ge-setzlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder zur Begrenzung eines etwaigen Schadens nicht oder verspätet nutze, handele treuewidrig und könne inso-weit keinen Ersatz des derart mitverursachten Schadens geltend machen. Der Kläger hande-le zudem widersprüchlich, da er der auch ihm obliegenden Pflicht, ein gegen ihn gerichtetes Disziplinarverfahren zu fördern, nicht genügt habe, indem er von den ihm eröffneten rechtli-chen Mitteln zur Beschleunigung verspätet Gebrauch gemacht habe, die von ihm nicht ver-hinderte Verzögerung dieses Verfahrens der Beklagten aber als Verletzung der Fürsorge-pflicht entgegenhalte.

6 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Auffassung entge-gentritt, er sei verpflichtet gewesen, alle ihm rechtlich möglichen Schritte zur Beschleunigung des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens zu ergreifen, um Nachteile in seinem beruflichen Fortkommen und einen Vermögensschaden von sich abzuwenden.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1985 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juni 1984 zu ändern, den Be-scheid der Stammdienststelle des Heeres vom 23. Juli 1982 zu ändern, den Beschwerdebe-scheid des Bundesministers der Verteidigung vom 23. November 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und der Besoldungsgruppe A 9 BBe-sO für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. Juli 1982 sowie 4 v.H. Prozeßzinsen auf diese Schadensersatzforderung ab 22. Dezember 1982 zu zahlen.

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Anlage 15

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9 Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe 10 Mit der zulässigen Revision macht der Kläger sein Begehren, einen Ausgleich für den

Nachteil zu erhalten, der ihm durch die nach seiner Auffassung fürsorgepflichtwidrig verzö-gerte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entstanden ist, im Hinblick darauf, daß er mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, nur noch als Anspruch auf Geldersatz geltend. Den im Ergebnis auf das gleiche Ziel gerichteten und damit gegens-tandsgleichen Anspruch auf rückwirkende Einweisung in eine solche Planstelle mit Wirkung vom 1. Oktober 1980, den er in den Vorinstanzen vorrangig erhoben hatte, verfolgt er nicht mehr. Die derart dem veränderten Status des Klägers angepaßte Revision führt zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil dieses zu Unrecht von einer Scha-densminderungspflicht des Klägers ausgegangen und auf dieser rechtlichen Grundlage zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe diese Pflicht verletzt mit der Folge, daß er den erhobenen Anspruch nicht geltend machen könne.

11 Der Senat folgt dem Berufungsgericht insoweit, als es entschieden hat, daß ein Berufssoldat - ebenso wie ein Beamter - keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß eine schuldhafte Verletzung des sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verbotes, das berufliche Fortkommen eines Berufssoldaten oder Beamten ohne rechtlichen Grund zu behindern (BVerwGE 15, 3 (7); 19, 252 (254); Urteile vom 15. Dezember 1964 - BVerwG 2 C 76.61 -, vom 8. Juli 1969 - BVerwG 2 C 87.67 - und vom 23. Februar 1970 - BVerwG 6 C 111.65 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 30)), einen Anspruch des Betroffenen auf Schadensersatz in Geld begründen kann.

12 Eine derartige Verletzung der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht ist weder darin zu erblicken, daß überhaupt ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist, noch darin, daß er bis zu dessen ihm günstigen Abschluß von der Einweisung in eine Plan-stelle einer höheren Besoldungsgruppe zurückgestellt worden ist. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran, daß angesichts der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe Anlaß bestand, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt hatte. Solange der Verdacht bestand, der Kläger müsse mit diszipli-narischen Mitteln zur Erfüllung seiner Dienstpflichten angehalten werden, durfte die Beklagte ihn auch von der Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zurückstel-len. Es ist nicht nur üblich, sondern auch rechtlich begründet, einen Berufssoldaten oder Be-amten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich mögli-chen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme auszunehmen. Denn der Dienst-herr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Soldaten oder Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs be-förderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, daß er Anlaß sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstan-den.

13 Der Dienstherr ist allerdings gehalten, diesen Zustand zeitlich so eng einzugrenzen wie möglich, indem er das Disziplinarverfahren ohne vermeidbare Verzögerung durchführt (BVerfGE 46, 17 (29)). Nicht zuletzt wegen der dargelegten, rechtlich nicht zu beanstanden-den faktischen Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens auf das Dienstverhältnis des Be-rufssoldaten oder Beamten, vor allem aber, um den Betroffenen so schnell wie möglich von

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Anlage 15

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dem seelischen und - im Falle der Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 92 BDO, § 120 Abs. 2 WDO - wirtschaftlichen Druck des Verfahrens zu befreien und ihm alsbald effektiven Rechtsschutz zu gewähren (BVerfGE a.a.o. S. 28 f.), gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß ein solches Verfahren schnellstmöglich durchgeführt wird.

14 Auch davon ist das Berufungsgericht im Grundsatz ausgegangen. Deswegen hat es geprüft, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch begründet sein könnte, weil das gegen den Kläger durchgeführte Disziplinarverfahren möglicherweise längere Zeit in Anspruch genom-men habe, als es sein Gegenstand und die sonst zu berücksichtigenden Umstände geboten. In Würdigung des konkreten Gegenstandes und Verlaufs dieses Verfahrens hat das Beru-fungsgericht eine verzögerliche Durchführung der Ermittlungen durch den Wehrdisziplinar-anwalt für den Zeitraum bis Ende August 1980 verneint. Hingegen hat es für den anschlie-ßenden Zeitraum bis zum 16. März 1981, in dem die Ermittlungen nach seinen eigenen Feststellungen wie auch nach den Feststellungen des Truppendienstgerichts Mitte geruht haben, einen Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot nicht ausge-schlossen, sich mit Recht aber auch nicht für verpflichtet gehalten, einen solchen Verstoß im Hinblick auf den Beschluß des Truppendienstgerichts Mitte vom 5. Oktober 1981 ohne eige-ne Sach- und Rechtsprüfungen anzunehmen (vgl. BVerwGE 69, 334 (337 ff.)). Von dieser Prüfung hat es sodann aber abgesehen, weil es der Auffassung ist, den auf einem solchen Verstoß beruhenden Schaden müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Er habe spätestens Mitte März 1981, als ihm die Ermittlungsakten zur Einsichtnahme zugeleitet wurden, erken-nen müssen, daß die gegen ihn geführten Ermittlungen während der vorangegangenen sechs Monate nicht mehr fortgeführt worden waren. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, unverzüglich das Truppendienstgericht anzurufen, um gestützt auf § 98 Abs. 1 WDO die Fortführung der Ermittlungen oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu erwirken. Tatsächlich habe er von dieser Möglichkeit aber erst im September 1981 Gebrauch gemacht. Damit habe der Kläger die ihm obliegende Pflicht verletzt, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und einen bereits eingetretenen Schaden unter Einsatz aller ihm zu Gebote ste-henden rechtlichen Möglichkeiten zu mindern. Der Kläger habe damit selbst wesentlich zur Entstehung des von ihm geltend gemachten Schadens beigetragen und handele wider-sprüchlich, wenn er nunmehr dessen Ausgleich verlange. Ob das Ermittlungsverfahren in dem weiteren Zeitraum von Anfang Mai 1981 (Erklärung des Klägers, daß er, nachdem er Akteneinsicht genommen habe, eine weitere Stellungnahme nicht beabsichtige) bis zur Ein-reichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht am 29. Oktober 1981 mit der gebotenen Beschleunigung fortgeführt worden ist oder ob die Ermittlungen etwa bis zur Ein-schaltung des Truppendienstgerichts im September 1981 wiederum ohne erkennbaren Grund ruhten, hat das Berufungsgericht in der Konsequenz seiner Rechtsauffassung ebenso unerörtert gelassen wie die Frage, ob das Truppendienstgericht das Verfahren nach dem Eingang der Anschuldigungsschrift seinerseits ohne Verzögerung durchgeführt hat.

15 Der diesem Verlauf der rechtlichen Prüfung zugrundeliegenden Auffassung des Berufungs-gerichts kann schon deswegen nicht beigepflichtet werden, weil der Kläger dem Ruhen der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts in der Zeit von Ende August 1980 bis zum 16. März 1981 bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aus tatsächli-chen Gründen nicht wirksam hätte begegnen können. Denn wenn es zutrifft, daß die zeitliche Gestaltung der Ermittlungen bis zum 1. September 1980 nicht zu beanstanden ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat, und wenn dessen Feststellung richtig ist, daß der Kläger von dem anschließenden, sechs Monate andauernden Ruhen der Ermittlungen erst dadurch erfuhr, daß ihm nach dem Ende dieses Zeitraumes im März 1981 die Akten zur Einsicht-nahme zur Verfügung gestellt wurden, dann war es ihm jedenfalls nicht mehr möglich, der Unterbrechung der Ermittlungen in dem vorangegangenen, Anfang September 1980 begin-nenden Zeitraum durch irgendwelche rechtlichen oder tatsächlichen Schritte zu begegnen.

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Anlage 15

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16 Entscheidend aber ist, daß der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu solchen Schritten weder als von den Ermittlungen Betroffener noch deswegen verpflichtet war, weil es ihm obgelegen hätte zu verhindern, daß ihm aus der Verzögerung des Diszipli-narverfahrens ein Schaden erwuchs oder der Schadensumfang zunahm. Es erscheint schon fraglich, ob es die aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben entwickelte allgemeine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder die aus der beamten- bzw. sol-datenrechtlichen Treuepflicht abzuleitende Verpflichtung, alles zu vermeiden, was die dienst-lichen Interessen schädigen könnte (BVerwGE 12, 273 (275 f.); 14, 21 (24 f.)), dem Beamten oder Soldaten gebietet, seinen Dienstherrn daran zu hindern, daß dieser ihm durch pflicht-widriges Unterlassen einen Schaden zufügt. Aber selbst wenn das im Grundsatz zu bejahen wäre, bestünde diese Verpflichtung nicht unbeschränkt. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gibt indessen keinen Anlaß, die Grenzen allgemein zu bestimmen, in denen eine solche Verpflichtung anzuerkennen ist, oder gar im einzelnen darzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter oder Soldat gehalten ist, mit förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfen gegen seinen Dienstherrn vorzugehen, um das Entstehen oder das An-wachsen eines Schadens zu verhindern. Denn den Kläger konnte eine solche Pflicht in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang schon deswegen nicht treffen, weil er sie nur hätte erfüllen können, indem er sich um die Beschleunigung des gegen ihn eingeleiteten Diszipli-narverfahrens bemühte. Das aber durfte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - von ihm nicht verlangt werden.

17 Anders als in seinem sonstigen Verhältnis zum Dienstherrn ist die Stellung eines Beamten oder Soldaten, gegen den eine disziplinarische Untersuchung durchgeführt oder ein förmli-ches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dadurch gekennzeichnet, daß er sich gegen den Vorwurf zu verteidigen hat, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben. Aus dieser Position heraus kann er nur auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf und die zu dessen Stüt-zung unternommenen Verfahrensschritte reagieren, mag seine Reaktion gelegentlich auch darin bestehen, weitere Verfahrensschritte zu beantragen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 BDO). Ein ak-tives und förderndes Eingreifen in das Disziplinarverfahren kann hingegen selbst dann nicht von ihm verlangt werden, wenn es ihm tatsächlich möglich wäre. Denn das Disziplinarrecht wird von dem Grundgedanken beherrscht, daß der Beamte oder Soldat nicht nur nicht ver-pflichtet ist, zu seiner Überführung beizutragen, sondern daß er nach seinem eigenen Entschluß bestimmen darf, ob und wie er die ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungs-mittel und Verfahrensmöglichkeiten einsetzt. Das schließt es aus, ihm abzuverlangen, daß er an der zügigen Durchführung der disziplinarischen Ermittlungen und des gegebenenfalls anschließenden Disziplinarverfahrens mitwirkt oder gar einseitig auf sie hinwirkt. Die beam-ten- und soldatenrechtlichen Pflichten verbieten es ihm lediglich, das Disziplinarverfahren zu verschleppen oder in anderer Weise zu sabotieren. Nur insoweit wird auch er durch das das Disziplinarverfahren bestimmende Beschleunigungsgebot in seiner Entschließungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt. Daraus folgt, daß der Kläger im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahrens nicht verpflichtet war, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu versuchen, den Wehrdisziplinaranwalt durch einen an das Truppendienstgericht gerichte-ten Antrag nach § 98 Abs. 1 WDO zur Fortführung und zum Abschluß der gegen ihn geführ-ten Ermittlungen zu veranlassen. Es war vielmehr in seine Entscheidung gestellt, ob und wann er von dieser Möglichkeit Gebrauch machte. Der Kläger hat sich nach alledem keiner Verletzung einer ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegenüber der Beklagten oblie-genden Dienstpflicht dadurch schuldig gemacht, daß er den Antrag nach § 98 Abs. 1 WDO zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hat, als er ihn nach der Ansicht des Berufungsgerichts hätte stellen können und sollen.

18 Ist aber das Verhalten des Klägers als des von dem Disziplinarverfahren Betroffenen weder aus disziplinarrechtlicher noch aus dienstrechtlicher Sicht zu beanstanden, dann kann der Beklagten auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, im vorliegenden Verfahren dürfe ihm dieses Verhalten gleichwohl als Verletzung einer ihm obliegenden Schadensminderungs-

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pflicht und damit als Mitverschulden an der Entstehung des von ihm geltend gemachten Schadens entgegengehalten werden. Eine solche Trennung zwischen disziplinarrechtlicher und schadensersatzrechtlicher Betrachtung verbietet sich, weil ein einheitlicher Lebenssach-verhalt - hier das Verhalten des Klägers während des Disziplinarverfahrens - innerhalb des-selben Rechtsverhältnisses - hier das Berufssoldatenverhältnis des Klägers - und zwischen den gleichen Beteiligten - dem Kläger und der Beklagten - nur einheitlich beurteilt werden kann. Das schließt es aus, das nach dem zuvor Gesagten korrekte und pflichtgemäße Ver-halten des Klägers während des Disziplinarverfahrens im Blick auf die von ihm geltend ge-machte Schadensersatzforderung als pflichtwidrig anzusehen und daraus ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des von ihm geltend gemachten Schadens abzuleiten.

19 Das Berufungsgericht hätte mithin prüfen müssen, ob der Wehrdisziplinaranwalt die Ermitt-lungen gegen den Kläger jedenfalls ab dem 29. August 1980 bis zur Einreichung der An-schuldigungsschrift am 29. Oktober 1981 mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung geführt und das Verfahren entsprechend gefördert hat oder ob er durch sein Verhalten schuldhaft gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot verstoßen hat. Diese Prü-fung setzt weitere Tatsachenfeststellungen voraus und kann deswegen vom Senat nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Entscheidung zu beden-ken haben, daß die Art und Weise, wie der Kläger seine Rechte im Disziplinarverfahren ge-wahrt hat, für die Beurteilung des Verhaltens des Wehrdisziplinaranwalts so lange ohne Be-deutung ist, als sich nicht feststellen läßt, daß der Kläger dieses Verfahren seinerseits pflichtwidrig verschleppt hat.

20 Sollte die erneute Sachprüfung durch das Berufungsgericht ergeben, daß die Dauer des gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens zu einem Teil auf einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten des Wehrdisziplinaranwalts beruht, muß sich die Beklagte das als Verletzung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht entgegenhalten lassen. Der Senat pflichtet dem Berufungsgericht darin bei, daß es sich bei dem Wehrdisziplinaranwalt nicht um ein eigenständiges Organ der Rechtspflege, sondern um einen Vertreter der Beklagten als Dienstherrn handelt, durch den sie die ihr auch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ge-genüber dem beschuldigten Soldaten obliegende Fürsorgepflicht wahrnimmt oder dies ver-absäumt.

21 Für den Fall, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das Verhalten des Wehrdisziplinaranwalts habe die der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegende Fürsor-gepflicht mit der Folge verletzt, daß der Kläger später als bei pflichtgemäßer Durchführung des Disziplinarverfahrens in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eingewiesen wurde, wird es weiter festzustellen haben, ob der vom Kläger geltend gemachte Vermögens-schaden insoweit ursächlich auf diese Pflichtverletzung zurückgeht. Das ist nur dann der Fall, wenn sich feststellen läßt, daß zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger bei pflichtgemäßer Durchführung des Disziplinarverfahrens in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO hätte eingewiesen werden können, eine solche Stelle auch zur Verfügung stand. Auch inso-weit bedarf es ergänzender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts.

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Stichwort: Schwelle der disziplinarrechtlichen Relevanz, Rn. 47ff.

Gericht: BVerwG Disziplinarsenat Entscheidungsdatum: 19.10.2005 Aktenzeichen: 1 D 14/04 Dokumenttyp: Urteil Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 54 S 3 BBG, § 61 Abs 3 S 1 BBG, § 77 Abs 1 S 1 BBG, § 79 BBG, § 76 Abs 2 BDO, § 276 Abs 2 BGB

Handschriftliche negative Bemerkungen über Mitarbeiter in einer Tagebuchkladde des Vorgesetzten; Aufbewahrung der Kladde im Dienstschreibtisch; fahrlässiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdi-

gem Verhalten; fehlende disziplinarrechtliche Relevanz für die Annahme eines Dienst-vergehens

Leitsatz

Ein Vorgesetzter, der in seiner im Dienstschreibtisch aufbewahrten Tagebuchkladde negati-ve Bemerkungen über Mitarbeiter niedergeschrieben hat, begeht allein durch die Tagebuch-einträge noch kein Dienstvergehen. Besteht von vornherein nicht die Gefahr einer Verwechs-lung mit dienstlichen Vorgängen und auch kein Grund zu diesbezüglichem Misstrauen muss er im Regelfall auch nicht damit rechnen, dass diese Bemerkungen den Betroffenen von drit-ter Seite unbefugt zur Kenntnis gebracht werden, um ihn und die Betroffenen zu schädigen.

Einzelfall einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, die die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG noch nicht überschreitet.

Verfahrensgang

vorgehend VG Düsseldorf, 29. Juli 2004, Az: 38 K 10/04.BDG, Urteil

Tatbestand

1 1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit einer am 4. November 2003 beim Bundesdisziplinar-gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift dem im Jahre ... geborenen Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

2 1. vor dem 21. August 2001 jahrelang innerhalb der Dienstzeit in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und gering-schätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf-zeichnete

3 2. und diese unverschlossen aufbewahrte, sodass diese davon Kenntnis erlangten.

4 2. Das Verwaltungsgericht ... hat durch Urteil vom 29. Juli 2004 entschieden, dass die Dienstbezüge des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von zwei Jahren um 10 v.H. gekürzt werden. Die Hauptverhandlung habe folgenden Sachverhalt ergeben:

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5 Der Beamte habe als Leiter einer Unterabteilung eines Bundesministeriums jahrelang innerhalb der Dienstzeit handschriftliche Aufzeichnungen in diensteigenen Kladden angefer-tigt, die dienstliche Ereignisse und ihm unterstellte Mitarbeiter betroffen hätten. Jeweils eine der Kladden habe der Beamte in seinem Schreibtisch in einer Schublade zwischen mehreren anderen unbeschriebenen Kladden aufbewahrt. Tagsüber sei der Schreibtisch nicht ver-schlossen gewesen; ob er abends immer abgeschlossen gewesen sei, habe der Beamte nicht zu sagen vermocht. Im Urlaub habe er die Kladden in der Regel im Schreibtisch gelas-sen. Dann sei der Schreibtisch verschlossen gewesen. Aufbruchspuren seien am Schreib-tisch nicht festgestellt worden. Das Büro des Beamten sei durch ein Vorzimmer erreichbar gewesen, in dem eine Sekretärin gesessen habe.

6 Am 21. August 2001 hätten Mitarbeiter der Unterabteilung jeweils sie betreffende kopierte Auszüge von handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten aus den Monaten Februar und März 2000 anonym zugeleitet erhalten mit dem Aufdruck: "So sieht Sie MinDirig. ...". - Im Urteil werden die umstrittenen Aufzeichnungen sodann wörtlich wiedergegeben. -

7 Diese Aufzeichnungen hätten zu Empörung bei den betroffenen Mitarbeitern des Beamten geführt. Mit mehreren inhaltsgleichen Schreiben vom 25. August 2001 habe sich der Beamte an einige der von den Aufzeichnungen betroffenen Mitarbeiter gewandt. Hierin habe er das Geschehene bedauert und alles, was er aufgezeichnet habe, als "falsch, unrichtig, verlet-zend und in einem der Sache unangemessenen Ton geschrieben" genannt. Nach einem Gespräch der Personalverwaltung mit den betroffenen Beschäftigten am 17. September 2001 sei von einem Coaching-Verfahren zum Ausloten einer möglichen weiteren Zusam-menarbeit zwischen dem Beamten und den Mitarbeitern als nicht aussichtsreich abgesehen worden. Der Beamte habe das ihm zur Last gelegte Verhalten eingeräumt.

8 Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - so die Vorinstanz weiter - habe der Beamte seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen be-gangen. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Dies habe der Beamte nicht beachtet. Eine Dienstpflichtverletzung komme allerdings nicht in Betracht, soweit der Beamte in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwür-digende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiter aufgezeichnet habe. Diese Aufzeichnungen seien ihrem Inhalt nach nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt gewesen. Hingegen habe der Beamte bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, die Unterlagen so aufzubewahren, dass kein Dritter Zugriff auf sie nehmen könne, verletzt.

9 Wegen ihres Inhalts hätten die Aufzeichnungen besonders sicher aufbewahrt werden müssen. Sie stellten sich gegenüber den Mitarbeitern des Beamten als ehrverletzend und herabwürdigend dar. Zudem seien sie nicht als Fiktion erkennbar, da der Beamte aus tat-sächlich vorhandenen äußeren Gegebenheiten negative Wertungen über die Persönlichkeit der Betroffenen ableite. Zudem beträfen die Bemerkungen nicht nur eine einzelne Person, sondern mehrere Mitarbeiter. Das Maß der Anforderungen an die Aufbewahrung werde auch durch die Funktion des Beamten bestimmt. Die schriftlich fixierten Wertungen beträfen ihm unterstellte Mitarbeiter. Die Folgen des Bekanntwerdens der Aufzeichnungen hätten von vornherein auf der Hand gelegen. Auch für einen unbefangenen Leser sei offensichtlich, dass der Inhalt dazu geeignet gewesen sei, auf die eine oder andere Weise in die von dem Beamten abzugebenden dienstlichen Beurteilungen einzufließen. Dadurch sei eine gravie-rende Störung des Dienstfriedens vorhersehbar gewesen. Schließlich stelle sich aus der Sicht der Betroffenen die Bekanntgabe der Aufzeichnungen als Verletzung der Fürsorge-pflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG dar. Der Dienstherr habe im Rahmen seiner Für-sorgepflicht alles ihm Zumutbare zu unternehmen, Mitarbeiter vor der Bekanntgabe von ehr-verletzenden und herabwürdigenden Bemerkungen zu schützen.

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10 Diese hohen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen habe der Beamte nicht erfüllt. Die Kladde habe während, aber auch außerhalb der Dienstzeit in einer unverschlossenen Schublade gelegen. Der Standort des Schreibtisches in einem nur durch das mit einer Sekretärin besetzte Vorzimmer zugänglichen Büro schränke zwar den Kreis derjenigen Personen ein, die ohne weiteres einen unbeobachteten Zugang zum Schreibtisch des Beamten gehabt hätten. Der Beamte habe aber keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass seine Mitarbeiter im Falle der Öffnung der Schreibtischschublade aus Gründen dienstli-cher Notwendigkeit Einblick in die Kladde, die nicht als privat gekennzeichnet gewesen sei, hätten nehmen können. Nach Dienstschluss sei der in Betracht kommende Personenkreis noch weniger überschaubar gewesen, da der Beamte nicht sicher anzugeben vermocht ha-be, ob der Schreibtisch abends stets verschlossen gewesen sei oder nicht. Die Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung zeige sich schließlich auch darin, dass sich im Nachhinein diejenige Person, die sich die Unterlagen verschafft habe, trotz intensiver Bemühungen nicht habe ermitteln lassen.

11 Der Beamte habe seine Dienstpflichten auch schuldhaft, nämlich fahrlässig verletzt. Die Folgen seines sorglosen Umgangs mit den Aufzeichnungen seien für ihn ohne weiteres er-kennbar gewesen. Ein Verwertungsverbot stehe der Annahme eines Dienstvergehens nicht entgegen. Der Beamte habe die Aufzeichnungen während der Dienstzeit zu dienstlichen Zwecken gefertigt und sie in diensteigenen Kladden in seinem im Dienstzimmer stehenden Schreibtisch aufbewahrt. Daher könne von rein privaten Aufzeichnungen keine Rede sein.

12 Wegen des festgestellten Dienstvergehens müsse gegen den Beamten eine Disziplinarmaß-nahme verhängt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich zur Pflichtenmahnung erforderlich, aber auch ausreichend.

13 3. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Einleitungsbehörde als auch der Beamte Berufung eingelegt.

14 a) Die Einleitungsbehörde begehrt eine Degradierung des Beamten mindestens in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3. Zur Begründung führt sie aus, die Herstellung der Aufzeichnun-gen durch den Beamten sei zu Unrecht nicht als Dienstpflichtverletzung gewertet worden; das Disziplinarmaß werde auch im Hinblick auf die gravierende Störung des Dienstfriedens der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht.

15 Bereits in der schriftlichen Niederlegung ehrverletzender Bemerkungen im dienstlichen Zusammenhang sei eine Dienstpflichtverletzung zu sehen. Der Beamte habe diese Auf-zeichnungen in seinem Dienstzimmer im Schreibtisch aufbewahrt; damit habe es sich um dienstliche und nicht um private Aufzeichnungen gehandelt. Von ihrem Charakter her seien diese Aufzeichnungen nicht geeignet gewesen, einem irgendwie sachlich gearteten Zweck zu dienen. Das gelte umso mehr, als sie jeder sachlich belegbaren Grundlage entbehrten. Durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter habe der Beamte als Vorge-setzter seine ihm gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegende Anstands- und Fürsorgepflicht verletzt. Durch die Aufzeichnungen habe sich dieser Pflichtenverstoß in ei-nem nach außen wirkenden Vorgang manifestiert. Der Beamte habe damit rechnen müssen, dass diese Aufzeichnungen ohne sein Zutun im Dienst bekannt würden. Diese Möglichkeit hätte der Beamte in seiner Funktion und Verantwortung eines Unterabteilungsleiters zumin-dest sehen müssen, so dass er schuldhaft gehandelt habe. Die Feststellung des Gerichts, dass die Aufzeichnungen nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt gewesen seien, könne daher für die Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung nicht maßgeblich sein.

16 Unabhängig von der Frage, ob das Anfertigen der ehrverletzenden Aufzeichnungen bereits für sich genommen eine Dienstpflichtverletzung darstelle, seien der hiermit verbundene in-nerdienstliche Vertrauensschaden und die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht ausrei-chend berücksichtigt worden. Durch sein Fehlverhalten habe der Beamte als Unterabtei-

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lungsleiter innerdienstlich jegliche Vertrauenswürdigkeit verloren. Er werde in seiner heraus-gehobenen Dienststellung der dieser Funktion innewohnenden besonderen Verantwortung und dem Vorbild nicht mehr gerecht. Er sei künftig nicht mehr in der mit seinem Amt verbun-denen herausgehobenen Vorgesetztenfunktion verwendbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass die bisherigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren in dieser Angelegenheit nicht geeignet gewesen seien, das Persönlichkeitsbild des Beamten positiv zu beeinflussen. Ihm fehle die innere Einsicht in die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung und eine Auseinan-dersetzung damit. Durch sein Fehlverhalten habe er nicht nur den Betriebsfrieden erheblich gestört, sondern auch seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter verloren. Jedenfalls sei er in herausgehobener Führungsfunktion nicht mehr tragbar.

17 b) Der Beamte begehrt mit seiner Berufung einen Freispruch und lässt durch seinen Verteidiger vortragen:

18 Das angefochtene Urteil sei sachlich und rechtlich fehlerhaft; in Wahrheit liege gar keine Dienstpflichtverletzung vor.

19 Die Aufzeichnungen des Beamten seien nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt gewesen und von ihm selbst auch nicht verbreitet worden. Das Gericht habe daher auch die Aufzeichnungen als solche unbeschadet ihres Inhalts nicht als Dienstpflichtverletzung ge-würdigt. Nicht haltbar sei aber die verbleibende Feststellung, er habe durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen bezüglich seiner Aufzeichnungen Sorgfaltspflichten verletzt, die den geschehenen Missbrauch der ihm entwendeten Aufzeichnungen erst ermöglicht hätten. Der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt sei in entscheidenden Teilen unrichtig gewürdigt worden. Ausgangspunkt des Verfahrens seien Fotokopien von handschriftlichen Notizen des Beamten, von denen ohne Einwilligung des Autors maschinenschriftliche Abschriften ge-macht worden seien. Im Zeitpunkt der Versendung dieser Aufzeichnungen habe deren Ferti-gung schon eineinhalb Jahre zurückgelegen und sei "einer spezifischen, ganz peripheren Stimmung" geschuldet gewesen. Zudem habe es sich um einen kleinen und für den Beam-ten unbedeutenden Bruchteil seines sehr viel umfangreicheren Tagebuchwerks gehandelt. Der umstrittene Zeitraum mit den inkriminierten Aufzeichnungen habe genau zwei Wochen umfasst, nämlich vom 8. Februar 2000 (Dienstag) bis zum 25. Februar 2000 (Freitag). Weder aus dem Zeitraum davor noch danach seien Aufzeichnungen verbreitet worden; weitere Auf-zeichnungen mit einem diskriminierenden Inhalt existierten auch nicht. Es verstoße gegen die Grundsätze einer redlichen Interpretation, wenn ein Werk von 192 Seiten nach dem iso-liert betrachteten Inhalt einzelner Sätze beurteilt werde. Bei einer Gesamtbetrachtung hätte sich ergeben, dass die genannten Personen unbeschadet der inkriminierten Einzelaussagen im Querschnitt betrachtet durchaus differenziert und insgesamt gerecht beurteilt worden sei-en.

20 Der Beamte habe zu jener Zeit mehrere Kladden gleichzeitig beschrieben und einen kleinen Vorrat von etwa sechs bis acht unbeschriebenen Kladden in seinem Schreibtisch verwahrt. Die Tagebuchkladde habe zuunterst gelegen. Er habe niemals irgend jemandem von der Existenz dieser Tagebuchkladde, geschweige denn von deren Inhalt, Kenntnis gegeben. Die Aufzeichnungen seien nur für ihn allein bestimmt gewesen. Das Urteil verkenne den funda-mentalen Unterschied zwischen dem Haben einer Meinung und deren Äußerung. Seinen Schreibtisch habe er gewöhnlich abends abgeschlossen. Während längerer Abwesenheit, etwa bei Dienstreisen oder im Urlaub, habe er seinen Schreibtisch stets abgeschlossen und sein Tagebuch immer mitgenommen.

21 Die kopierten Notizen hätten sich ganz am Ende der 192-seitigen Kladde befunden, die der Beamte spätestens am 14. April 2000 mit in seinen Osterurlaub genommen habe. Ein Zugriff auf die Aufzeichnungen habe demgemäß nur in den sieben Wochen davor erfolgen können. In dieser Zeit habe er ununterbrochen an Überlegungen zu einem speziellen Thema gearbei-

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tet. Die von dem Beamten als unzureichend empfundenen Ausarbeitungen seiner Mitarbeiter hierzu seien im Übrigen der Grund für die "galligen" Notizen in seinem Tagebuch gewesen.

22 Es sei bekannt gewesen, dass der Beamte sämtliche dienstlichen Vorgänge immer auf seinem Schreibtisch aufbewahrt und es keinen Grund gegeben habe, auf den Inhalt seines Schreibtisches zuzugreifen. Nur bei unrechtmäßiger Dienstausübung, also im Rahmen eines "Schnüffelns", habe man auf diese Aufzeichnungen stoßen können.

23 Der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Das Urteil gehe davon aus, dass Unterlagen so aufzubewahren seien, dass kein Dritter auf sie Zugriff nehmen könne. Nach dem Verständnis des Gerichts sei dies nur dann gegeben, wenn der physische Zugriff auf die Unterlagen ohne Gewaltanwendung praktisch unmöglich sei. Dies beinhalte jedoch eine deutliche Überspannung der hier in Betracht kommenden Sorgfalts-pflicht.

24 Das Urteil verletze zudem das Persönlichkeitsrecht des Beamten. Denn es stelle kurzerhand fest, bei den Aufzeichnungen handele es sich um eine dienstliche Angelegenheit und nicht um eine private. Auch der Inhaber eines öffentlichen Amts habe innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung und des Beamtenrechts ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und genieße Persönlichkeitsrechtsschutz. Der Schutz der Privatsphäre um-fasse auch den Inhalt "privater" Aufzeichnungen wie etwa eine Auseinandersetzung mit sich selbst in eigenen Tagebüchern. Ein überwiegendes Allgemeininteresse liege nicht vor. Unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangte Informationen dürften nicht verwertet wer-den.

25 Er bedauere das Geschehene außerordentlich; insbesondere bedauere er, dass Mitarbeiter durch die Kenntnisnahme von ihm verfasster Texte verletzt worden seien. Er sei nur insoweit "ohne Sorge" gewesen, als er mit einer Verletzung seiner persönlichen Sphäre, die das von ihm allein genutzte Dienstzimmer und sein Schreibtisch verkörpert hätten, nicht gerechnet habe.

26 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und ist der Auffassung, der Beamte sei im Anschuldigungspunkt 1 zu Unrecht vom Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens freigestellt worden.

27 Gleichwohl komme im Ergebnis eine Degradierung nicht in Betracht, da die weitere Einsetzbarkeit des Beamten als solche disziplinarrechtlich keine Bedeutung habe. Es sei nicht Aufgabe des Disziplinarrechts, organisatorische Belange des Dienstherrn zu berück-sichtigen. Der Beamte habe zudem nicht zwingend mit einem Bekanntwerden seiner Auf-zeichnungen rechnen müssen.

Entscheidungsgründe

28 Während die Berufung der Einleitungsbehörde zurückzuweisen ist, hat die Berufung des Beamten Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat gegen den Beamten zu Unrecht eine Gehalts-kürzung verhängt. Mangels Vorliegens eines Dienstvergehens hätte es ihn gemäß § 76 Abs. 2 BDO freisprechen müssen. Diese Vorschrift und ganz allgemein die Vorschriften der Bun-desdisziplinarordnung sind hier maßgeblich; denn das Disziplinarverfahren ist am 19. De-zember 2001 und damit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Janu-ar 2002 eingeleitet worden und daher nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensre-geln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).

29 Beide Rechtsmittel sind unbeschränkt eingelegt. Während sich die Einleitungsbehörde u.a. gegen die Freistellung des Beamten im Anschuldigungspunkt 1 wendet, greift der Beamte

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die Würdigung der Vorinstanz insgesamt an und macht geltend, er habe entgegen der Auf-fassung des Verwaltungsgerichts kein vorsätzliches Dienstvergehen begangen. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

30 1. Der Senat hat aufgrund der Einlassungen des Beamten und der Zeugenaussagen, soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, folgenden Geschehensablauf ermittelt:

31 Der Beamte führte als Leiter einer Unterabteilung eines Bundesministeriums über Jahre hin mehrere Kladden mit handschriftlichen Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge. Die Zeu-gen haben teils mehrere Kladden auf seinem Schreibtisch gesehen. Er selbst hat unwider-sprochen bekundet, dass er zeitweise mindestens vier verschiedene Kladden geführt habe, u.a. über Dienstreisen, Referatsleiterbesprechungen - dies wurde von Zeugen, die Teilneh-mer derartiger Besprechungen waren, bestätigt, von der Zeugin B., die im Vorzimmer des Beamten arbeitete, jedoch an derartigen Besprechungen nicht teilnahm, bestritten - und über dienstliche Telefongespräche. Eine weitere Kladde nutzte er zu persönlichen, tagebucharti-gen Aufzeichnungen über Wahrnehmungen, Eindrücke, Beobachtungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Dienstgeschehen. Da das darin mit einer unleserlichen Hand-schrift Geschriebene nicht für jedermanns Kenntnis bestimmt war, bewahrte er diese Kladde, wenn er sie nicht aktuell benutzte, in einer Schreibtischschublade auf. Dort lag sie unter ei-ner guten Hand voll unbenutzter Reservekladden oder aktuell nicht benötigter Kladden. Die Kladden hatten das Format DIN A 5 und umfassten etwa 192 Seiten. Ansonsten befanden sich in der Schublade nur noch einige Formulare im Format DIN A 4. Der Schreibtisch war verschließbar. Der Beamte hatte ihn seinen Einlassungen zufolge bei Dienstende zumeist - wenn er es nicht "gedankenverloren" vergaß - und insbesondere bei längerer Abwesenheit mit Regelmäßigkeit verschlossen.

32 Diese Einlassungen können dem Beamten nicht widerlegt werden. Die Zeugin B. hat zwar bekundet, dass sie in den Schränken und auch im Schreibtischcontainer regelmäßig Schlüs-sel habe stecken sehen, manchmal hätten die Kladden auch tagelang auf dem Schreibtisch gelegen. Da die Schränke absprachegemäß unverschlossen blieben, um Mitarbeitern Zugriff zu den dort verwahrten Büchern usw. zu ermöglichen, lassen die dort steckenden Schlüssel keine Rückschlüsse auf die Benutzung des Schreibtischschlüssels zu; die auf dem Schreib-tisch gesehenen Kladden mussten mit der Tagebuchkladde nicht identisch sein. Dass der Beamte verschiedene Kladden führte, wird außerdem von der Zeugin mit Blick auf die Beo-bachtungen der übrigen Zeugen zu Unrecht bestritten. Auch sonst weist das Aussageverhal-ten der Zeugin noch darzulegende Ungereimtheiten auf, so dass der Senat wegen der sich daraus ergebenden Zweifel ihre Aussage für sich gesehen - d.h. soweit nicht durch andere Beweismittel und Indizien untermauert - nicht zur Grundlage nehmen konnte, die Einlassung des Beamten zum "Umgang mit dem Schreibtischschlüssel" als widerlegt anzusehen.

33 Dienstliche Vorgänge wurden nach den Aussagen sämtlicher dazu gehörten Zeugen im Schreibtisch nie gesucht; sie lagen gegebenenfalls im Dienstzimmer offen auf dem Schreib-tisch oder in einem Regal. Das Innere des Schreibtisches galt bei den Mitarbeitern als Tabu. Das Dienstzimmer des Beamten war nach dessen Angaben, wie auch die vertretungsweise dort tätige Zeugin Z. bestätigt hat, regelmäßig nur über das Vorzimmer zu betreten. Die zwei-te Tür, die vom Dienstzimmer zum Flur führte, war ständig - jedenfalls in aller Regel - ver-schlossen. Waren die in Rede stehenden Kladden vollgeschrieben, nahm sie der Beamte alsbald mit nach Hause.

34 In der Zeit vom 8. bis zum 25. Februar 2000 trug der Beamte in die Tagebuchkladde Bemerkungen über 6 ihm unterstellte Mitarbeiter ein, die - abgesehen von eher belanglosen Bemerkungen über das Äußere der Zeugin B. nach deren Rückkehr aus einem Urlaub - bei einer entsprechenden Äußerung gegenüber Dritten geeignet gewesen wären, die Mitarbeiter herabzuwürdigen und zu kränken, teils auch durch Unwahrheiten zu verleumden. Der Beam-te hat später selbst gegenüber einigen dieser Mitarbeiter eingeräumt, dass die Einträge An-

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nahmen und Wertungen enthalten, die bei näherer Betrachtung "den betroffenen Mitarbeitern gegenüber falsch, unrichtig, verletzend und in einem der Sache unangemessenen Ton gehalten sind". Bemerkungen vergleichbaren Inhalts, d.h. solche mit personenbezogenen negativen Anmerkungen, trug der Beamte sonst nicht in die Tagebuchkladde ein - weder vor noch nach den hier streitigen Aufzeichnungen. Diese waren, wie er sich eingelassen hat, "einer peripheren Stimmung in einer besonderen Situation" geschuldet. Die Tagebuchkladde war zu diesem Zeitpunkt schon weitgehend vollgeschrieben. Als dies vollends der Fall war, spätestens am 14. April 2000, nahm der Beamte sie aus Anlass seines bevorstehenden Os-terurlaubs mit nach Hause.

35 Etwa 16 Monate später, am 21. August 2001, fanden die betroffenen Mitarbeiter der Unterabteilung bei ihren Posteingängen anonyme Briefe mit Kopien jeweils der sie betreffen-den handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten und dem Aufdruck "So sieht Sie MinDi-rig. ...". Einen solchen Brief erhielt auch die Zeugin B., die darüber "verwundert" war und eigentlich den Beamten bei dessen Erscheinen im Dienst auf das ihr zugegangene Schrei-ben ansprechen wollte, dies dann aber doch nicht tat; eine Erklärung dafür hat sie nicht ge-geben. Die übrigen Mitarbeiter nahmen den Inhalt der anonymen Eingänge zur Kenntnis und waren hell empört. Alle sechs Mitarbeiter weigerten sich, mit dem Beamten weiter zusam-menzuarbeiten. Der Versuch einer Mediation scheiterte. Die Zeugin Z. sah sich wegen der erlittenen Kränkung auch noch im Untersuchungsverfahren psychisch nicht in der Lage, dem Beamten bei der Zeugenvernehmung gegenüberzutreten. Sie legte ein entsprechendes ärzt-liches Zeugnis vor und musste in Abwesenheit des Beamten vernommen werden. Ebenso verhielt sich die Zeugin B. bei ihrer einige Tage später folgenden Vernehmung, obwohl sie sich über die ihr zugegangene Kopie nur "verwundert" gezeigt hatte und deren Inhalt ihr we-niger Veranlassung zu einer heftigen Kränkung geben konnte, als eine ihr kurz vor dem 21. August 2001 vom Beamten eröffnete Beurteilung mit potentieller Auswirkung auf die Beibe-haltung einer Zulage. In dieser Beurteilung war sie weniger gut beurteilt worden als ihre bei-den Vertreterinnen. Das Verhältnis zwischen dem Beamten und ihr war nicht frei von Span-nungen, und zwar, wie der Beamte vor dem Senat - seine mündliche Einlassung vor dem Verwaltungsgericht erläuternd - darlegte, nicht erst seit der Eröffnung der letzten Beurteilung, sondern auch schon vorher. Dies sei nicht das Ergebnis einer retrospektiven Würdigung, sondern er habe dafür auch schon früher konkrete Anhaltspunkte gehabt.

36 Während des Untersuchungsverfahrens gab der Beamte in einem Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Dezember 2001 folgende Erklärung ab: "Ich kann sehr gut verstehen, dass die betroffenen Mitarbeiter empfindlich verletzt und allein meine Aufzeichnungen dafür ursächlich sind. Ich entschuldige mich dafür."

37 2. Das Anfertigen der hier in Rede stehenden Aufzeichnungen mit negativen Bemerkungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war für sich betrachtet nicht dienstpflichtwidrig. Der Beamte ist daher vom Verwaltungsgericht im ersten Anschuldigungspunkt zu Recht freige-stellt worden.

38 Die "falschen, unrichtigen, verletzenden und in einem der Sache unangemessenen Ton" gehaltenen Formulierungen des Beamten wären zwar, wenn sie gegenüber Dritten geäußert worden wären, in der Mehrzahl der in Rede stehenden Fälle geeignet gewesen, die betroffe-nen Mitarbeiter zu beleidigen oder zu verleumden. Wären die Aufzeichnungen darauf ange-legt, würde der Beamte damit sowohl gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht aus § 79 BBG als auch gegen die Verpflichtung zu innerdienstlichem Wohlverhalten aus § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Es handelte sich jedoch zumindest bei den hier in Rede stehenden Eintragungen um tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen, die nicht zur Bekanntgabe an Dritte bestimmt waren, und deshalb dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterlagen (vgl. BVerfGE 80, 367 <373 ff.>). Das ergibt sich schon aus ihrem personenbezogenen und insoweit eingestandenermaßen falschen, unrichtigen und empfindlich verletzenden Inhalt sowie dem der Sache unangemessenen Ton

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der Formulierungen. Es folgt aber auch aus der dem Zugriff Dritter entgegenwirkenden Art und Weise der Aufbewahrung der Tagebuchkladde. Auf eine Kundgabe waren die darin ent-haltenen Aufzeichnungen nicht nur nicht angelegt, sie war eindeutig nicht gewollt. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beamte eine Entdeckung und Verbreitung durch Dritte als möglich bedacht und sodann billigend in Kauf genommen hätte; denn wenn er dies in Rechnung gestellt hätte, wäre für ihn auch von vornherein vorhersehbar gewesen, dass durch eine derartige Verbreitung niemand hätte mehr geschädigt werden können als er selbst. Nach allem müssen die Aufzeichnungen dem persönlichen forum internum zugeord-net bleiben, auch wenn der Beamte seinen Gedanken und Empfindungen schriftliche Gestalt verliehen hat. Ihre Verbreitung entgegen seiner Zweckbestimmung unter gleichzeitiger Ver-letzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte muss sich der Beamte nicht als eigene Meinungskundgabe zurechnen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juni 2000 - BVerwG 1 D 7.99 -; RGSt 71, 159; BayObLG JZ 1951, 786; OLG Hamburg, NJW 1967, 2314 <2316>; VGH BW, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, zitiert nach juris).

39 Dienstliche Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Würdigung. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Aufzeichnungen um eine "Materialsammlung" für dienstliche Beurteilun-gen der betroffenen Personen handeln könnte, die womöglich in einem Rechtsstreit um eine darauf gestützte Beurteilung offen zu legen wären (vgl. dazu einschränkend BVerwGE 60, 245 <250 f.>), sind nicht ersichtlich. Zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen des umschrie-benen Inhalts und Tonfalls schon rein objektiv betrachtet als ungeeignet anzusehen. Im kon-kreten Fall waren sie nach den unwiderleglichen Einlassungen des Beamten dazu auch nicht bestimmt. Die individuelle Bestimmung für den ausschließlich persönlichen Gebrauch geht auch nicht etwa deshalb ins Leere, weil nach dem Gesamtinhalt der Tagebuchkladde, so wie der Beamte ihn zusammenfassend schildert, ein Zusammenhang mit dienstlichen Angele-genheiten nicht zu leugnen ist. Es mag zwar nicht auszuschließen sein, dass der Dienstherr die Herausgabe der Tagebuchkladde vor deren Vernichtung hätte beanspruchen können (§ 61 Abs. 3 Satz 1 BBG). Der Beamte hätte dann jedoch die hier inkriminierten Bemerkungen unkenntlich machen dürfen. Der Herausgabeanspruch bezweckt lediglich, dass Aufzeich-nungen über dienstliche Vorgänge nicht für den außerdienstlichen Gebrauch bereitgehalten werden, weil, wenn und soweit die dienstlichen Interna der Geheimhaltung bedürfen. Er dient hingegen nicht der Durchsetzung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Offenbarung persön-licher Eindrücke, Wertungen und Stimmungen, die der Beamte für sich selbst niederge-schrieben hat. Derartige Aufzeichnungen haben mit einer Dokumentation geheimhaltungs-bedürftiger dienstinterner Vorgänge nichts zu tun.

40 3. Durch die Art und Weise der Aufbewahrung der Tagebuchkladde hat der Beamte zwar nicht unter allgemeingültigen Gesichtspunkten, wohl aber nach der besonderen Situation, wie sie in seiner Unterabteilung im Jahr 2000 gegeben war, fahrlässig die Fürsorgepflicht verletzt, die ihm als Vorgesetztem gegenüber den von seinen Bemerkungen mit persönlich abwertendem Inhalt betroffenen Mitarbeitern oblag (§ 79 BBG). Das tangiert auch seine Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG). Der Pflichtverstoß überschreitet jedoch nicht die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war daher der Beamte auch in diesem Punkt freizu-stellen.

41 a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet in Personalangelegenheiten der Beschäftig-ten, dass Vertrauliches entsprechend dem Vertraulichkeitsgrad unter Vorkehrungen, die eine tatsächliche Wirksamkeit gewährleisten, vertraulich zu behandeln ist (vgl. zum Umgang mit Personalakten: BVerwGE 75, 17; BAGE 54, 365). Ein Beamter hat daher - auch mit Rück-sicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht - beispielsweise Anspruch darauf, dass unzu-treffende und abwertende Äußerungen aus den Personalakten entfernt werden; diese Akten dürfen ihrerseits nicht allgemein zugänglich sein, sondern müssen sorgfältig verwahrt wer-den. Die damit zusammenhängenden Pflichten haben für den Dienstherrn nicht nur die Mit-

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arbeiter der Personalabteilung wahrzunehmen; auch die Vorgesetzten sind zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter in die Pflicht genommen. Dafür haben sie auch beim Umgang mit selbst angefertigten Vermerken persönlich wertenden Inhalts über ihre Mitarbei-ter einzustehen.

42 b) Die Aufbewahrung der Tagebuchkladde im Schreibtisch des Beamten trug diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen persönlich abwertenden Bemerkungen in objektiver Hinsicht noch hinreichend Rechnung:

43 Entgegen der Anschuldigungsschrift trifft es nicht zu, dass der Beamte "jahrelang innerhalb der Dienstzeit ... personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und ge-ringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufzeich-nete und diese unverschlossen aufbewahrte, so dass diese davon Kenntnis erlangten". Wie festgestellt, fanden derartige Aufzeichnungen nur in einer bestimmten Phase über einen Zeit-raum von zweieinhalb Wochen statt; anschließend bewahrte der Beamte die Tagebuchklad-de mit den Aufzeichnungen noch eineinhalb Monate in der Schreibtischschublade auf, bis er sie spätestens am 14. April 2000 aus Anlass seines bevorstehenden Osterurlaubs mit nach Hause nahm. Diese Einlassungen des Beamten sind nicht zu widerlegen. Für den singulären Charakter der in Rede stehenden Aufzeichnungen spricht, dass den betroffenen Mitarbeitern nur Kopien zugesandt wurden, die ausschließlich aus dieser kurzen Zeitspanne, weder aus früheren noch aus späteren Zeiten, herrührten. Da ihre anonyme Versendung erst 16 Mona-te später erfolgte, spricht einiges dafür, dass dem Täter oder der Täterin in der Folgezeit nichts Aktuelleres in die Hände gefallen ist, was sonst noch gegen den Beamten hätte ver-wendet werden können. Ansatzweise nachvollziehbar erscheint auch die Darstellung des Beamten, dass er die inkriminierten Bemerkungen unter besonderen Umständen in einer "peripheren Stimmung" geschrieben habe. Legt man die Einlassungen durch seinen Vertei-diger zugrunde, könnten diese - bei allen verbliebenen Unklarheiten, die sich aus den sich im Kreise drehenden mündlichen Darlegungen des Beamten selbst in der Hauptverhandlung vor dem Senat ergaben - dahin zu verstehen sein, dass der Beamte nach einem von ihm so empfundenen Qualitätsverlust, der durch den Weggang des seiner Meinung nach besten, jedoch bei einer Beförderung übergangenen Mitarbeiters entstanden war, sich an den ver-bliebenen Mitarbeitern, weil sie die verloren gegangene Qualität aus seiner Sicht nicht be-friedigend ersetzen konnten und weil dadurch für ihn beträchtliche Mehrarbeit anfiel, durch einen nur virtuellen, d.h. rein gedanklichen Rufmord rächte, mag ihm dies auch nicht in allen Zusammenhängen bewusst gewesen sein. Allein ein derartiger Akt emotionaler Spannungs-abfuhr bietet noch am ehesten eine Erklärung für die Aufzeichnungen; denn einem logischen Zweck im Rahmen eines sinnvollen Eigengebrauchs konnten die von ihm selbst schon bei der Aufzeichnung erkannten Unwahrheiten und unangemessenen Übertreibungen nicht die-nen. Das alles spricht jedenfalls für ein Handeln in einer nur vorübergehenden Stimmungsla-ge und nicht für ein Standardverhalten.

44 Trotz des - in erster Linie für ihn selbst - gefährdenden Inhalts war die Art und Weise der Aufbewahrung nach den gegebenen äußeren Umständen für den eher kurzen Zeitraum noch nicht zu beanstanden. Es gab eine Reihe von Barrieren, die ein Auffinden und Verbreiten durch Dritte nicht erwarten ließen; ein Zufallsfund war praktisch ausgeschlossen. Dagegen schützten bereits die ausgesprochen unleserliche Handschrift des Beamten und der Um-stand, dass die 192 Seiten umfassende Kladde durchgängig nur mit dieser Handschrift be-schrieben war, und zwar dies damals schon fast vollständig, ferner das vom Standard ab-weichende Format der Kladden, das auf den ersten Blick eine Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen ausschloss. Dienstliche Vorgänge befanden sich ohnehin immer entweder auf dem Schreibtisch oder im Regal, wurden also nicht im Schreibtisch gesucht. Die Mitarbeiter sprachen bei ihren Zeugenaussagen auch von einem unausgesprochenen Tabu, im Schreib-tisch irgendetwas zu suchen. Darüber hinaus war das Zimmer des Beamten nur über das zu den gängigen Dienstzeiten mit einer Sekretärin besetzte Vorzimmer zu betreten. Sie hätte

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jederzeit Auskunft geben können, wo was sinnvollerweise zu suchen sei. Schließlich ist - wie dargelegt - dem Beamten auch nicht zu widerlegen, dass er gegen Dienstende zumeist - wenn er es nicht "gedankenverloren" vergaß - den Schreibtisch abschloss, auf jeden Fall bei längerer Abwesenheit wegen Dienstreisen, Urlaubs usw.

45 Aber auch gegen eine bewusste Indiskretion durch Mitarbeiter oder Dritte bestanden Barrieren, die für den kurzen Zeitraum als noch vertretbar sicher angesehen werden können: Der Schreibtisch war zumeist abgeschlossen und das Zimmer war nur über das Vorzimmer zu betreten. Längere Verweilzeiten eines blindlings Suchenden hätten hier auffallen müssen. Durch kurzen Zugriff fündig zu werden, war hingegen angesichts mehrerer handbeschriebe-ner und vom Äußeren her nicht unterscheidbarer Kladden und insbesondere mit Rücksicht auf die unleserliche Handschrift des Beamten nur wenig wahrscheinlich. Das Risiko einer bewussten Indiskretion war außerdem nicht besonders groß. In einer Umgebung vertrauens-voller Zusammenarbeit musste nicht erwartet werden, dass der oder die Indiskrete durch den neugierigen Einblick und eine dabei vielleicht erfahrene individuelle Kränkung veranlasst auch noch auf vielfache Kränkung der Kollegen durch Verbreitung des Vorgefundenen aus-gehen würde, nur um sich am Beamten für etwas zu rächen, was man ihm gegenüber sonst nicht zur Sprache bringen konnte.

46 c) Keine hinreichende Sicherheit bestand allerdings gegen einen gezielten Anschlag, bei dem, sei es aus Missgunst, sei es aus Rache, systematisch nach etwas gesucht wurde, um dem Beamten "am Zeuge zu flicken", und bei dem unter Inkaufnahme der Kränkung gleich einer ganzen Hand voll von Kollegen vor allem der Beamte geschädigt werden sollte - und zwar dies deutlich heftiger und nachhaltiger. Ein derartiges Verhalten mag rein theoretisch nie vollends auszuschließen sein. Gleichwohl muss es nicht jederzeit und unabhängig von jedem Anlass auch bei der vorübergehenden, nur kurzfristigen Aufbewahrung von Aufzeich-nungen in Rechnung gestellt werden. Hier indessen bestand aus der subjektiven Sicht des Beamten ein solcher Anlass. Wie der Beamte eingeräumt hat, bestanden zwischen ihm und der Sekretärin in seinem Vorzimmer Spannungen, und zwar dies auch schon seit längerer Zeit und nicht erst seit August 2001. Anzeichen hierfür hatte er schon vor der Anfertigung der in Rede stehenden Aufzeichnungen gesehen. Er traute ihr schon damals - auf ausdrückli-ches Befragen nicht etwa retrospektiv aus seiner heutigen Sicht - eine gewisse "Bockigkeit" und bei entsprechendem Anlass auch eine gewisse Bereitschaft zu einem Revancheverhal-ten zu. Wenn er sich aber nicht uneingeschränkt auf die Sekretärin in seinem Vorzimmer verlassen konnte, er ihr nicht voll und ganz traute, so durfte er es angesichts des dienstlich relevanten Gefährdungspotentials, das seine Aufzeichnungen in den Händen Dritter bedeu-teten, und angesichts der Handlungsmöglichkeiten einer Sekretärin in seinem Vorzimmer nicht auf das Risiko ankommen lassen. Er durfte daher die Tagebuchkladde mit diesen Ein-tragungen auch nicht für einen Augenblick ungesichert in seinem Schreibtisch lassen. Auch gegen ein Vergessen musste er insoweit ausreichende Vorkehrungen treffen. Notfalls muss-te er die Kladde sofort mit nach Hause nehmen und eine neue Tagebuchkladde anlegen. Tat er dies nicht, so handelte der Beamte fahrlässig; denn bestand Grund zu persönlichem Miss-trauen, so durfte er die danach erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht lassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).

47 4. Der allein unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt festzustellende fahrlässige Verstoß des Beamten gegen die Verpflichtungen aus §§ 79 und 54 Satz 3 BBG überschreitet aber nicht die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz. Der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn wiegt nicht schwer; insbesondere ist dem Beamten keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, im Gegenteil: Der Beamte sah seinerzeit zwar Spannungen und auch einen Grund zu einem gewissen Misstrauen gegenüber seiner Sekretärin. Er hat ihr jedoch eindeutig nicht zuget-raut, dass sie so weit gehen würde, wie der Täter oder die Täterin später tatsächlich gegan-gen ist. Diese Einschätzung mag sich möglicherweise - nämlich dann, wenn seine Sekretärin die Täterin gewesen sein sollte - als eine Fehleinschätzung erwiesen haben. Insoweit kann

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dem Beamten aber kein gravierender Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Wäre ihm auch nur im Entferntesten der Gedanke gekommen, dass sie so weit gehen könnte, hätte ihm sogleich auch klar sein müssen, dass er selbst von allen am meisten gefährdet war. Es war vorhersehbar, dass sein beruflicher Erfolg und sein berufliches Ansehen in einem sol-chen Falle unweigerlich auf dem Spiel stehen würden. Wenn er dies nicht gefährdet sah, kann der Grund zum Misstrauen subjektiv nicht so schwerwiegend gewesen sein, dass der Beamte sich wegen dessen Nichtbeachtung einen schweren Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen müsste.

48 Der für die Bestimmung der disziplinarrechtlichen Relevanz weiterhin zu beachtende Schaden, der durch die Verbreitung der Aufzeichnungen angerichtet worden ist, wiegt zwar beträchtlich. Jedoch ist er dem Beamten, auch wenn er dafür eine Ursache im Sinne der conditio sine qua non gesetzt hat, nicht erschwerend zuzurechnen. Wer auch immer die Auf-zeichnungen des Beamten kopiert und anonym verbreitet hat, hat mit diesem absichtsvollen, rechtswidrigen Handeln nicht nur die persönliche Integrität der betroffenen Mitarbeiter ver-letzt und den Dienstfrieden empfindlich gestört, sondern seine Kollegen damit letztlich nur instrumentalisiert, um in der Hauptstoßrichtung seines Angriffs den Beamten zu verletzen. Darin liegt die bei weitem wirkungsmächtigste Ursache für den angerichteten Schaden. Schon das verbietet es, dem Beamten als Hauptopfer der Attacke diesen Schaden auch noch erschwerend anzulasten. Hinzu kommt, dass eine schadensausfüllende Kausalität der Verletzung der Sorgfaltspflicht insoweit nicht erwiesen ist. Es mag zwar nach den Umstän-den wahrscheinlich oder gar sehr wahrscheinlich sein, dass der Verdacht, den der Beamte selbst auf seine Sekretärin lenkt, berechtigt ist. Nicht ohne Grund sieht der Senat sich nicht in der Lage, ihrer Aussage, soweit sie den Beamten entgegen dessen Einlassungen belastet und dafür weitere Indizien nicht ersichtlich sind, zu folgen. Erwiesen ist ihre Täterschaft damit jedoch noch nicht.

49 Die Annahme einer disziplinarrechtlichen Relevanz des Pflichtverstoßes des Beamten muss schließlich auch daran scheitern, dass ein Bedürfnis nach einem pflichtenmahnenden Ein-wirken auf den Beamten durch eine Disziplinarmaßnahme nicht ersichtlich ist. Infolge der mit der Anschuldigung im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe ist der Beamte seit nunmehr vier Jahren faktisch seines Dienstpostens als Unterabteilungsleiter enthoben und mit Son-deraufträgen betraut worden. Unter dieser Interimsregelung, ihrer Außenwirkung und unter dem Verdacht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, hat der Beamte sichtlich schwer gelitten. Die ständige Konfrontation mit dem Disziplinarvorwurf scheint ihre Wirkung auf die Psyche und sonstige Konstitution des Beamten nicht verfehlt zu haben. Die diesbezügliche Schilderung seines Verteidigers im Schriftsatz vom 25. November 2003 sah der Senat auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den unmittelbaren Eindruck in der Beru-fungsverhandlung bestätigt. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, in der Erklärung, die der Beamte durch seinen Verteidiger schon frühzeitig mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2001 hat abgeben lassen, dass er nämlich aus allem die eine Lehre gezogen habe, "niemals wieder solche Aufzeichnungen zu fertigen, besonders nicht, wenn sie andere bei Kenntnisnahme verletzen könnten, und zukünftig Schreibtisch und Dienstzimmer stets abzuschließen, wenn er nicht anwesend" sei, mehr als nur ein Lippenbekenntnis zu sehen. Dass er dazu nicht weiter angehalten werden muss, ist ihm nicht nur abzunehmen, sondern dies liegt nach dem Dargelegten geradezu auf der Hand. Dazu bedarf es keines weiteren disziplinarischen Ein-wirkens.

50 5. Ein Dienstvergehen ist mithin unter keinem Gesichtspunkt festzustellen. Der Beamte war daher von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizustellen und insgesamt freizusprechen.

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Stichwort: Vorläufige Dienstenthebung bei Verlust der Beamtenrechte, Rn. 12 Gericht: BVerwG 1. Disziplinarsenat Entscheidungsdatum: 02.04.1997 Aktenzeichen: 1 DB 3/97 Dokumenttyp: Beschluss Normen: § 48 BBG, § 91 BDO, § 92 BDO, § 79 BDO Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehaltsteilen: Verdacht des Betru-ges und Fälschung technischer Aufzeichnungen

Orientierungssatz 1. Eine Maßnahme nach § 92 BDO ist erst recht zulässig, wenn der Beamte im Verdacht steht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, das eine strafgerichtliche Verurteilung erwar-ten läßt, die zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes (§ 48 BBG) führt.

Verfahrensgang

vorgehend BDiG Frankfurt, 4. Dezember 1996, Az: V BK 7/96

Tatbestand

1 1. Der Leiter der Niederlassung ... der Deutschen Telekom AG hat durch Verfügung vom 24. Juni gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn unter Einbe-haltung von fünfzig vom Hundert seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Untersuchung wurde mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts abgesehen.

2 In der Einleitungsverfügung wird dem Beamten vorgeworfen, seine Dienstpflichten durch 25 Fälle des Betrugs, davon 13 in Mittäterschaft mit ... und 12 in Mittäterschaft mit ..., durch 6 Fälle des versuchten Betrugs, davon 2 in Mittäterschaft mit ... und 4 in Mittäterschaft mit ..., durch 60 Fälle der Fälschung technischer Aufzeichnungen, davon 30 in Mittäterschaft mit ... und 30 Fälle in Mittäterschaft mit ... verletzt zu haben.

3 Das Amtsgericht hat den Beamten durch Urteil unter weitgehender Berücksichtigung der Grundsätze über die natürliche Handlungseinheit wegen Betruges in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschen technischer Aufzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Auf die im angefoch-tenen Beschluß wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

4 2. Der Beamte hat gegen die Anordnungen nach §§ 91, 92 BDO die gerichtliche Entschei-dung beantragt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Bescheid vom 24. Juni sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. An der für den 23. März vorgesehenen Anhörung habe er wegen Krankheit nicht teilnehmen können. Von einer Untersuchung hätte nicht abgesehen werden dürfen. Das Disziplinarver-

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fahren hätte nach § 17 Abs. 1 BDO ausgesetzt werden müssen. Solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, könne nicht davon ausgegangen werden, daß er voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werde. Die Einbehaltungsanordnung sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie eine Begründung für die Einbehaltung von fünfzig vom Hundert der Dienstbezüge vermissen lasse.

5 3. Das Bundesdisziplinargericht hat die angegriffenen Anordnungen aufrechterhalten. Es hat die Feststellungen des nicht rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts seiner Entschei-dung zugrunde gelegt, weil der Beamte diese Feststellungen eingeräumt habe. Es hat aus-geführt, an der disziplinaren Bewertung dieses Urteils ändere sich nichts, wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, daß der Antragsteller zur Tatzeit vermindert schuldfähig ge-wesen sei.

6 4. Der Beamte hat gegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet: Das Bundesdisziplinargericht habe die Fest-stellungen des Amtsgerichts nicht unterstellen dürfen, weil er hiergegen Berufung eingelegt habe. So habe er beispielsweise im Monat März nicht 46 797, sondern lediglich 44 640 Ge-bührenminuten produziert. Im übrigen sei davon auszugehen, daß er zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen schuldunfähig gewesen sei. Entgegen den Erwägungen des Amtsgerichts sei die bei ihm festgestellte endogene Depression und Persönlichkeitsstörung nicht erst durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgelöst worden. Er beantrage die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens dafür, daß die festgestellten Erkrankungen bereits im Zeitraum von Dezember bis Februar vorgelegen haben müßten, dies jedenfalls nicht auszuschließen sei. Im übrigen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.

Entscheidungsgründe

7 Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von fünfzig vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten zu Recht aufrechterhalten.

8 Nach § 91 BDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Darüber hinaus muß der begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das geeignet ist, ein förmliches Disziplinarverfahren zu rechtfertigen (ständige Rechtspre-chung, vgl. Beschluß vom 26. April 1996 - BVerwG 1 DB 22.95 - ). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das förmliche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung des Leiters der Niederlas-sung ... der Deutschen Telekom AG vom 24. Juni wirksam eingeleitet worden. Es liegen kei-ne Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte zur Zeit der Zustellung der Einleitungsverfü-gung verhandlungs- und damit prozeßunfähig war, so daß es deshalb auch nicht der Bestel-lung eines Betreuers im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO bedurfte (zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung im Falle der Prozeßunfähigkeit vgl. Beschluß vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 20.92 -, Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 D 11.92 - <Buchholz 235 § 33 BDO Nr. 1>). Nach Mitteilung des Direktors der psychiatrischen Klinik des Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie vom 8. Dezember war der Beamte in der Lage, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen und seine Interessen ohne Betreuer wahrzunehmen. Das Amtsgericht hat als Vormundschaftsgericht daraufhin davon abgesehen, einen Betreuer für den Beamten zu bestellen.

9 Entgegen der Auffassung des Beamten liegen auch die von ihm behaupteten Verfahrensfeh-ler nicht vor. Ihm wurde rechtliches Gehör gewährt. Er und sein Verteidiger wurden zur ab-schließenden Anhörung gemäß § 26 Abs. 4 Satz 4 BDO geladen. Hiervon wurde ohne An-gabe von Gründen kein Gebrauch gemacht. Dem rechtlichen Gehör ist damit genügt. Die

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Anlage 17

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Durchführung einer Untersuchung ist nicht Voraussetzung für Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO. Im übrigen ist hiervon in zulässiger Weise mit Zustimmung des Bundesdisziplinaran-walts gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BDO abgesehen worden. Ohne Bedeutung ist auch, daß noch keine rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen vorliegen und das eingeleitete Disziplinarverfahren nicht nach § 17 Abs. 1 BDO ausgesetzt wurde. Dies ändert nichts dar-an, daß der begründete Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt, das eine förmliche Maß-nahme rechtfertigt. Ein derartiger Verdacht ergibt sich aus dem bisherigen Ergebnis der ge-gen den Beamten eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen. Der Beamte hat bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter sein strafbares Verhalten, das gleichzeitig ein Dienstvergehen darstellt, eingeräumt und zugestanden, daß er durch seine Manipulationen etwas über 200 000 DM "verdient" habe.

10 Auch die Anordnung der Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge des Beamten gemäß § 92 BDO begegnet dem Grunde nach keinen Bedenken. Voraussetzung ist hierfür, daß im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen den Beamten die Höchst-maßnahme verhängt wird. Dabei gilt als Prüfungsmaßstab, daß die Höchstmaßnahme nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher sein muß als eine geringere Disziplinarmaßnahme (vgl. Beschluß vom 26. April 1996 a.a.O.). Hiervon sind die Einlei-tungsbehörde und das Bundesdisziplinargericht zu Recht ausgegangen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung zwar die Auffassung, daß der Betrug gegenüber dem Dienstherrn - entsprechendes gilt für den Betrug gegenüber der Telekom - grundsätzlich ein geringeres disziplinares Gewicht als zum Beispiel der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrau-tes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung hat. In Fällen von Betrugshandlun-gen richtet sich die disziplinare Reaktion nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Be-amten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der Senat jedoch u.a. dann angenommen, wenn das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist. Dies ist zu bejahen bei besonderer krimineller Tatintensität, großem Umfang und langer Dauer der betrügeri-schen Machenschaften, bei erheblichen eigennützigen Motiven, mißbräuchlicher Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>). Diese Voraussetzun-gen liegen vor. Allein die Höhe des Schadens von über 200 000 DM läßt die Verhängung der Höchstmaßnahme erwarten. Der Beamte steht sogar im Verdacht, ein Dienstvergehen be-gangen zu haben, das eine strafgerichtliche Verurteilung erwarten läßt, die zu einer Beendi-gung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes (§ 48 BBG) führt. In einem derartigen Fall ist die Maßnahme nach § 92 BDO erst recht zulässig (vgl. Weiß, GKÖD, Bd. II Teil 5 Rn. 24 zu § 92 BDO mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

11 Entgegen der Auffassung des Beamten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei. Es gibt keine Hinweise dafür, daß der Beamte bereits zur Tatzeit unter einer schweren endogenen Depression und Persönlichkeitsstörung litt und die-se psychischen Störungen überhaupt geeignet gewesen wären, zu einer Schuldunfähigkeit zu führen. Der Beamte hat selbst angegeben, daß seine Erkrankung während der Untersu-chungshaft im Gefängnis zum Ausbruch gekommen sei. Weder dem im Strafverfahren Mit-angeklagten A noch der Zeugin B, ist bei dem Beamten für die Tatzeit eine schwere Depres-sion aufgefallen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme und damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt bei der gebotenen summarischen Prüfung im vorlie-genden Verfahren nicht in Betracht. Selbst wenn sich herausstellen sollte, daß der Beamte zur Tatzeit im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, würde dies an der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme bei der Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten, wovon hier auszugehen wäre, nichts ändern (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 10. Juni 1996 - BVerwG 1 D 98.95 -).

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12 Hinsichtlich der Höhe der Einbehaltung kann der Senat nicht feststellen, daß diese ermes-sensfehlerhaft festgesetzt worden ist. Der Beamte ist zur Mitwirkung an einer umfassenden Aufklärung seines finanziellen Bedarfs verpflichtet. Er hat eine von ihm verlangte Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben. Es fehlen deshalb Anhaltspunkte dafür, daß die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von fünfzig vom Hundert dem Alimen-tationsgrundsatz nicht mehr Rechnung trägt (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 33.94 -).

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Stichwort: Hinreichender Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe, Rn. 12ff. Gericht: BVerwG 1. Disziplinarsenat Entscheidungsdatum: 22.05.2000 Aktenzeichen: 1 DB 8/00 Dokumenttyp: Beschluss Normen: § 79 BDO, § 92 Abs 1 BDO, § 126 Abs 1 S 3 BDO, § 26 VwVfG, § 40 VwVfG, § 45 Abs 2 VwVfG

Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Bemessung der Höhe der nach § 92 Abs. 1 BDO einbehaltenen Bezüge; Beweislast der Einleitungsbehörde; Mitwir-

kungspflicht des Beamten; kein Ausschluß des Vorbringens von Ermessenserwägun-gen nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens

Orientierungssatz 1. Der Einleitungsbehörde (hier: in Verfahren über die teilweise Einbehaltung von Dienstbe-zügen) obliegt die Beweislast für das Vorliegen der ihrer Ermessensausübung nach § 92 BDO zugrundeliegenden Tatsachen. Den Beamten trifft bei der Ermittlung seiner wirtschaftli-chen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht. Aber ein Verstoß gegen die nach § 26 VwVfG bestehende Mitwirkungspflicht führt nicht zu einer Umkehr der Beweislastverteilung. Sie ist vielmehr bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 2. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 VwVfG ist im Verfahren nach § 92 BDO nicht anzuwenden.

Verfahrensgang vorgehend BDiG Frankfurt, 8. März 2000, Az: VI BK 14/99, Beschluss

Tatbestand

1 1. Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost leitete mit Verfügung vom 25. September 1998 gegen den Beamten eine Untersuchung mit dem Ziel der fristlosen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ein und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Be-amten sowie die Einbehaltung von 10 v.H. der ihm zustehenden Dienstbezüge an. In der Verfügung wurde dem Beamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu ha-ben, daß er einem Rechtsanwalt mehrfach Anschriften aus ihm, dem Beamten, dienstlich zugänglichen Datensammlungen mitgeteilt habe. Gleichzeitig wurde die Durchführung des Untersuchungsverfahrens bis zur Beendigung des gegen den Beamten aufgrund des Sach-verhalts, der Gegenstand der Einleitungsverfügung war, geführten Strafverfahrens ausge-setzt.

2 Das Landgericht ... verurteilte den Beamten mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 19. November 1998 wegen Bestechlichkeit in elf Fällen jeweils zugleich mit einem Verstoß gegen das ... Datenschutzgesetz und in fünf Fällen zugleich wegen Verletzung des Dienst-geheimnisses und in einem weiteren Fall zugleich mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3 Mit Verfügung vom 9. April 1999 ordnete der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost die Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens an und erweiterte das Verfahren mit Blick auf die Feststellungen in dem Strafurteil um weitere Vorwürfe.

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4 Im Oktober 1999 erlangte der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost davon Kenntnis, daß der Beamte ein Gewerbe in Gestalt einer Detektei und Sicherheitsberatung betrieb. Daraufhin änderte er mit Verfügung vom 2. November 1999 die Verfügung vom 25. Septem-ber 1998 insoweit, als die Hälfte der Dienstbezüge einbehalten wird. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Beamte erhebliche Einkünfte aus dem von ihm betriebenen Gewerbe erziele, was die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge rechtfertige.

5 2. Der Beamte hat am 11. November 1999 gegen die Verfügung vom 2. November 1999 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat er im wesentlichen darge-legt, ausweislich der vorgelegten Gewerbeabmeldung vom 9. November 1999 werde er das von ihm betriebene Gewerbe mit Wirkung vom 30. November 1999 aufgegeben. Erlöse aus einer Nebentätigkeit seien demnach nicht mehr zu erwarten. Die Erhöhung des Einbehal-tungssatzes auf die Hälfte seiner Dienstbezüge sei ermessensfehlerhaft.

6 3. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 8. März 2000 die Verfügung vom 2. November 1999 aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen dargelegt: Jedenfalls in Höhe von 50 v.H. sei die Einbehaltung der Dienstbezüge ungerechtfertigt. Bei der Einbehal-tung eines Teils der Dienstbezüge sei dem Anspruch des Beamten auf Alimentation Rech-nung zu tragen. Daraus folge, daß von ihm nicht verlangt werden könne, sein Kraftfahrzeug stillzulegen, seinen Bausparvertrag ruhen zu lassen, keine Urlaubsreisen mehr durchzufüh-ren, für seinen Lebensunterhalt auf seine Ersparnisse zurückzugreifen und auf eine bis zur Einbehaltungsanordnung erfolgte Tilgung von Kreditverbindlichkeiten zu verzichten. Daran gemessen erweise sich die streitige Anordnung als rechtswidrig. Dem Beamten sei nicht zu widerlegen, daß die aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen zum 30. November 1999 weggefallen seien. Der Beamte habe monatliche Ausgaben in Höhe von etwa 2 250 DM gel-tend und überwiegend glaubhaft gemacht. Selbst wenn hinsichtlich einzelner behaupteter Ausgaben noch zusätzliche Nachweise notwendig sein sollten, komme die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge des Beamten nicht in Betracht.

7 4. Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost hat gegen den Beschluß des Bundesdis-ziplinargerichts Beschwerde eingelegt. Er hat darüber hinaus beantragt, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts in entspre-chender Anwendung von § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Zur Begründung hat er im we-sentlichen vorgetragen: Die streitige Erhöhung des Einbehaltungssatzes sei zum einen des-halb gerechtfertigt, weil der Beamte nicht behauptet und nachgewiesen habe, daß zum Zeit-punkt der Aufgabe seines Gewerbes zum 30. November 1999 alle Aufträge abgewickelt und abgerechnet gewesen seien. Dazu hätte es einer Offenlegung seiner Geschäftsverbindun-gen und einer genauen Aufstellung, welche Aufträge wann abgerechnet und wann von den Auftraggebern beglichen worden seien, bedurft. Darüber hinaus sei die Erhöhung des Ein-behaltungssatzes auch deshalb rechtmäßig, weil der Beamte ganz überwiegend nicht glaub-haft gemacht habe, daß die von ihm geltend gemachten Ausgaben berücksichtigungsfähig seien.

Entscheidungsgründe

8 Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet (1.).Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist erledigt (2.).

9 1. Das Bundesdisziplinargericht hat im Ergebnis zu Recht die Verfügung vom 2. November 1999 aufgehoben.

10 Nach § 126 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BDO kann die Einleitungsbehörde bei einem Beamten auf Probe gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge

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einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 BDO vor, steht die Einbe-haltung eines Teils der Dienstbezüge im Ermessen der Einleitungsbehörde.

11 Hier bezweifelt der Beamte nicht, daß die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insoweit sind Bedenken auch nicht ersichtlich. Im Streit ist allein die Erhö-hung des Einbehaltungssatzes von ursprünglich 10 v.H. auf nunmehr die Hälfte der Dienst-bezüge des Beamten. Diese Erhöhung erweist sich als ermessensfehlerhaft.

12 a) Die Ermessensentscheidung über die vorläufige Einbehaltung von Bezügeanteilen hat sich auch hinsichtlich ihres Umfangs an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat. Im Rahmen des § 92 BDO ist der Dienstherr nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich oblie-genden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Zwar muß der Beamte eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen (stRspr, vgl. z.B. Beschluß vom 16. April 1996 - BVerwG 1 DB 6.96 - <BVerwG DokBer B 1996, 191> m.w.N.; Beschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - <Buchholz 235 § 92 BDO Nr. 1>; Beschluß vom 16. Februar 2000 - BVerwG 1 DB 21.99 -). Der Beamte ist nicht gehalten, während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung einer entgeltlichen Tä-tigkeit nachzugehen (Beschluß vom 28. Oktober 1985 - BVerwG 1 DB 46.85 - <ZBR 1986, 125> m.w.N.; Beschluß vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 DB 25.79 - <BVerwG DokBer B 1980, 13>). Hat der Beamte hingegen Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, können sie bei der Entscheidung im Sinne des § 92 BDO berücksichtigt werden.

13 Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von § 92 BDO eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Be-amten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt (Beschluß vom 3. April 2000 - BVerwG 1 D 65.98; Beschluß vom 23. März 1995 - BVerwG 1 DB 2.95 -; Beschluß vom 9. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 - m.w.N.). Sie ist von Amts wegen zu fortlaufender Prüfung verpflichtet, ob sich Umstände geändert haben, die für die Einbehaltung dem Grunde oder der Höhe nach von Bedeutung wären, und sie ist gege-benenfalls berechtigt oder gar verpflichtet, eine ursprünglich getroffene Anordnung zu ändern (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1995, a.a.O.; Beschluß vom 16. April 1996, a.a.O.).

14 Der Einleitungsbehörde obliegt die Beweislast für das Vorliegen der ihrer Ermessensaus-übung zugrundeliegenden Tatsachen. Den Beamten trifft bei der Ermittlung seiner wirtschaft-lichen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht (Beschluß vom 2. April 1997 - BVerwG 1 DB 3.97 - <BVerwG DokBer B 1997, 273>; Beschluß vom 16. April 1996, a.a.O.; Beschluß vom 16. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 13.84 -; Beschluß vom 26. April 1978 - I DB 11.78 - <DÖD 1978, 210>). Diese Pflicht zur Mitwirkung wurzelt in § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG. Danach sollen die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens bei der Ermittlung des Sachverhalts mit-wirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Vor-schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes beanspruchen auch Geltung für das Verfahren der Einleitungsbehörde nach § 92 BDO (Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - <BVerwGE 63, 256 <257>>; Beschluß vom 1. November 1985 - BVerwG 1 DB 45.85 - <BVerwGE 83, 77 = DVBl 1986, 153 = ZBR 1986, 91>).

15 Als Ermessensentscheidung unterliegt die Einbehaltungsanordnung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist insbesondere insoweit zu überprüfen, ob die Einleitungsbe-

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hörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessens zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (vgl. § 40 VwVfG).

16 b) Die angefochtene Verfügung genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermes-sensbetätigung.

17 Bei seiner insoweit eingeschränkten Kontrolle hat der Senat von den Erwägungen auszuge-hen, die der Ermessensausübung der Einleitungsbehörde zugrunde liegen. Diese hat sich im Zusammenhang mit der Erhöhung des Einbehaltungssatzes von zwei Gesichtspunkten leiten lassen, was sich aus ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergibt.

18 Der angefochtenen Verfügung lag ursprünglich die Annahme zugrunde, der Beamte beziehe Einkünfte in erheblichem Umfang aus der Ausübung eines Gewerbes. Nachdem der Beamte mit Wirkung vom 30. November 1999 das Gewerbe abgemeldet und dies im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung glaubhaft gemacht hat, nimmt die Einleitungsbehörde an, es sei davon auszugehen, der Beamte habe aus seiner früheren Gewerbetätigkeit An-sprüche aus noch nicht abgewickelten Aufträgen oder aufgrund noch nicht beglichener Rechnungen. Ausweislich ihrer Darlegungen im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Beschwerdeverfahren, erachtet die Einleitungsbehörde die streitige Erhöhung des Einbehal-tungssatzes darüber hinaus auch deshalb als ermessensgerecht, weil der Beamte nicht glaubhaft gemacht habe, daß seine zu berücksichtigenden Ausgaben nach einer Einbehal-tung von Dienstbezügen in geringerem Umfang verlangten. Beide Erwägungen sollen aus Sicht der Einleitungsbehörde für sich geeignet sein, die streitige Verfügung zu rechtfertigen. Das ist nicht der Fall.

19 aa) Die Verfügung ist allerdings nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die aufgezeigten Erwägungen von der Einleitungsbehörde erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wur-den. Dem steht die Regelung des § 45 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Danach darf auch die bei Ermessensentscheidungen regelmäßig geschuldete Darlegung der Ermessenserwägun-gen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, nur bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 VwVfG ist im Verfahren nach § 92 BDO nicht anzu-wenden (Beschluß vom 1. November 1985 - BVerwG 1 DB 45.85 - a.a.O.). Der Senat ist auch nicht aus materiellrechtlichen Gründen gehindert, die hier in Rede stehenden Ermes-senserwägungen zu berücksichtigen.

20 bb) Die Erhöhung des Einbehaltungssatzes kann ermessensfehlerfrei nicht mit der Erwä-gung begründet werden, der Beamte habe Einkünfte aus noch nicht abgerechneten oder noch nicht bezahlten Aufträgen. Es kann nicht mit der gebotenen Gewißheit angenommen werden, daß der Beamte nach Eintritt der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung am 1. Dezember 1999 (§ 94 Satz 2 BDO) aus seiner früheren Gewerbetätigkeit solche Einkünfte hat bzw. hatte und daß etwaige Einnahmen die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge rechtfertigen.

21 Zwar wären derartige Einkünfte bei der Bemessung des Einbehaltungssatzes zu berücksich-tigen. Der Beamte hat jedoch in der Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entschei-dung vom 11. November 1999 ausdrücklich erklärt, Erlöse aus der Nebentätigkeit seien nicht mehr zu erwarten. Dem kann auch (noch) die Erklärung entnommen werden, daß der Beam-te jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Verfügung keine Einkünfte mehr aus seiner früheren Gewerbetätigkeit hatte bzw. hat, auch nicht aus zuvor nicht abgerechneten oder nicht bezahlten Aufträgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beamte darüber hinaus verpflichtet war, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere durch Darlegung, welche Aufträge wann abgerechnet oder beglichen wurden. Jedenfalls rechtfertigte eine etwaige Verletzung einer Pflicht zur Mitwirkung an der weiteren Sachaufklärung nicht die vorgenommene Erhöhung des Einbehaltungssatzes. Selbst wenn eine solche Pflicht zur Mitwirkung bestanden haben sollte, wovon die Einleitungsbehörde

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ausgeht, hätte dies nicht zur Folge, daß die dem Dienstherrn obliegende Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der angefochtenen Einbehaltung auf den Be-amten übergegangen wäre. Ein Verstoß gegen die nach § 26 VwVfG bestehende Mitwir-kungspflicht führt nicht zu einer Umkehr der Beweislastverteilung. Sie ist vielmehr bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 24 Rn. 22 m.w.N.; Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl., § 24 Rn. 311; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 26 Rn. 56 m.w.N.). Weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Um-ständen hätte eine etwa vorliegende Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Folge, daß trotz der widersprechenden Behauptung des Beamten als Ergebnis eine Beweiswürdigung mit der erforderlichen Gewißheit angenommen werden könnte, der Beamte habe noch Einkünfte der hier in Rede stehenden Art oder habe solche Einkünfte gehabt. Insbesondere drängt es sich nicht auf, daß noch nicht abgerechnete oder bezahlte Aufträge die Erhöhung des Einbehal-tungssatzes rechtfertigen. Dabei ist auch von Bedeutung, daß der Beamte nicht nur derartige Einkünfte haben muß, sondern auch, daß sie einen Umfang aufweisen, der die Erhöhung des Einbehaltungssatzes auf den nach § 92 BDO zulässigen Höchstsatz rechtfertigt. Davon kann nicht mit der gebotenen Gewißheit ausgegangen werden.

22 Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Sachverhalt von sich aus im einzelnen aufzuklären (Beschluß vom 10. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 27.88 - <BVerwG DokBer B 1988, 315>). Die Ermessensausübung erweist sich als fehlerhaft, weil sie auf einer nicht feststehenden tatsächlichen Grundlage beruht.

23 cc) Soweit die Einleitungsbehörde die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge mit der Erwägung begründet, der Beamte habe berücksichtigungsfähige Ausgaben nicht ausrei-chend glaubhaft gemacht, vermag dies die Ermessensentscheidung ebenfalls nicht zu recht-fertigen.

24 Entgegen der von der Einleitungsbehörde insbesondere in ihrer Antragserwiderung vom 10. Dezember 1999 vertretenen Auffassung erweist sich die angefochtene Verfügung nicht des-halb als ermessensfehlerfrei, weil der Beamte nach Erlaß der Einbehaltungsanordnung vom 25. September 1998 Belege für die von ihm geltend gemachten und in der Anordnung be-rücksichtigten Ausgaben zunächst nicht vorgelegt hat. In der insoweit maßgebenden Einbe-haltungsanordnung vom 25. September 1998 ist der Einbehaltungssatz in Höhe von 10 v.H. nicht unter dem Vorbehalt festgesetzt worden, daß der Beamte einschlägige Belege über-reicht. Deshalb ist es ermessensfehlerhaft, die Erhöhung des Einbehaltungssatzes allein damit zu rechtfertigen, der Beamte habe nach Ergehen der ursprünglichen Einbehaltungsan-ordnung die dort berücksichtigten Ausgaben nicht belegt.

25 Nachdem die Einleitungsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Forderung erhoben hatte, der Beamte habe die von ihm behaupteten Ausgaben zu belegen, hat dieser mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 eine Aufstellung über seine Ausgaben und einige Bele-ge überreicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, welche der geltend gemachten Ausgaben als ausreichend dargelegt und berücksichtigungsfähig angesehen werden können. Die von der Einleitungsbehörde in diesem Zusammenhang dargelegten Zweifel rechtfertigen jedenfalls nicht die ermessensfehlerfreie Erhöhung des Einbehaltungs-satzes auf die Hälfte der Dienstbezüge. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Einleitungs-behörde ausweislich ihrer Beschwerdebegründung nur die Ausgaben für Miete, Strom und Telefon anerkennt. Dies ist schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der von dem Beamten belegte Versicherungsbetrag in Höhe von 165,67 DM zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht wird. Soweit die Einleitungsbehörde insoweit beanstandet, daß nicht ersichtlich sei, für wel-chen Zeitraum der Versicherungsbetrag zu leisten sei, rechtfertigt dies nicht die Vernachläs-sigung dieser Ausgabe. Der Beamte hat in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2000 aus-drücklich erklärt, bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben, also auch bei dem Versi-cherungsbetrag, handele es sich um monatliche Belastungen. Es bestehen keine Anhalts-punkte dafür, dies in Zweifel zu ziehen.

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26 Da sich die angefochtene Verfügung bereits wegen der Vernachlässigung des Versiche-rungsbetrages als ermessensfehlerhaft erweist, kommt es nicht darauf an, in welchem Um-fang die von dem Beamten darüber hinaus geltend gemachten Ausgaben berücksichtigungs-fähig sind. Auch insoweit ist es nicht Aufgabe des Senats, den Sachverhalt von sich aus im einzelnen aufzuklären.

27 Sollte die Einleitungsbehörde erneut eine Abänderung der Einbehaltungsanordnung vom 25. September 1998 beabsichtigen, weist der Senat darauf hin, daß die von dem Beamten gel-tend gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Kraftfahrzeug dann unberücksich-tigt bleiben können, wenn keine besonderen Gründe für die Benutzung eines Kraftwagens erkennbar sind (Beschluß vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 11.96 - <Buchholz 235 § 92 BDO Nr. 3>). Soweit der Beamte monatliche Raten für noch nicht getilgte Kreditverträge be-rücksichtigt wissen möchte, ist von Bedeutung, ob die Verpflichtungen nach dem Ergehen der Einbehaltungsanordnung oder vorher eingegangen wurden. Verpflichtungen, die nach der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge entstanden sind, können nur unter engen Voraussetzungen anerkannt werden (Beschluß vom 29. Mai 1996, a.a.O., m.w.N.). Für den Fall, daß vor dem genannten Zeitpunkt Kreditverpflichtungen begründet wurden, sind die dafür notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn es sich um Aus-gaben einer angemessenen Haushaltsführung und Lebenshaltung handelt. Dem Beamten kann zugemutet werden, auf die Bausparverträge in Höhe von 89 DM jedenfalls zeitweise zu verzichten und den Betrag seiner allgemeinen Lebenshaltung zuzuführen (Beschluß vom 21. August 1997 - BVerwG 1 DB 2.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 95> m.w.N.). Rechtsanwalts-honorare sind grundsätzlich in Ansatz zu bringen (Beschluß vom 16. April 1996, a.a.O.). Bei einer Neubemessung des Einbehaltungssatzes ist ermessensbegrenzend zu berücksichti-gen, daß der dem Beamten verbleibende Betrag einen hinreichenden Abstand zum Regel-satz der Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG aufweisen muß. Der hier einschlägige Regelsatz liegt bei 547 DM monatlich.

28 dd) Aus den dargestellten Gründen vermag keine der beiden aus Sicht der Einleitungsbe-hörde selbständig tragenden Ermessenserwägungen die angefochtene Verfügung zu recht-fertigen. Da der Senat nicht befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ein-leitungsbehörde zu setzen, ist eine gerichtliche Abänderung der angefochtenen Verfügung nicht möglich. Sie ist daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben (vgl. Beschluß vom 6. Feb-ruar 1995, a.a.O.; Beschluß vom 2. Oktober 1973 - I DB 10.73 - <BVerwGE 46, 166 <167)>).

29 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung vom 2. November 1999 ist erledigt, weil der Senat über die Beschwerde befunden hat. Mithin ist für eine Entscheidung über den Antrag kein Raum.

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Anlage 19

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Stichwort: Pflicht zur unverzüglichen Einleitung, Rn. 10ff und 31ff.

Gericht: BVerwG 2. Senat Entscheidungsdatum: 18.11.2008 Aktenzeichen: 2 B 63/08 Dokumenttyp: Beschluss Normen: § 17 Abs 1 BDG, § 34 Abs 1 BDG, § 55 Abs 1 BDG, § 13 Abs 1 BDG,§ 20 Abs 1 BDG, § 108 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO

Behördliches Disziplinarverfahren: Einleitungsvermerk; Einleitungspflicht des Dienst-vorgesetzten; erhebliche Verzögerung der Verfahrenseinleitung als

mildernder Umstand

Leitsatz

1. Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorge-setzten als Verfasser zugeordnet werden kann. (Rn.7)

2. Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unver-züglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG bekannt wird. (Rn.10)

3. Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist re-gelmäßig als mildernder Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Diszipli-narmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte. (Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, 3. Juni 2008, Az: 6 LD 2/06, Urteil vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 28. Juni 2006, Az: 14 A 1238/04

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Beru-fungsurteil beruht auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Oberver-waltungsgericht die Disziplinarmaßnahme nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Ver-fahrens bestimmt hat.

2 1. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen.

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Nachdem der Kläger die Disziplinarklage zunächst im Namen der ... des Bundes erhoben hatte, reichte er nach gerichtlichem Hinweis im eigenen Namen die neue Klageschrift vom 30. März 2006 ein, die mit der alten Klageschrift inhaltlich übereinstimmt. Daran anknüpfend hält der Beklagte die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob die Erhebung der Diszipli-narklage durch eine sachlich unzuständige Stelle als wesentlicher Mangel des Klageverfah-rens geheilt wird, wenn auch die neue, von der zuständigen Stelle erhobene Disziplinarklage schutzwürdige Interessen des Beamten beeinträchtigt, weil sie zu Unrecht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtet ist.

3 Hierzu hat der Senat in dem Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 2 B 113.07 - juris, der ebenfalls eine zunächst im Namen der ... des Bundes erhobene Disziplinarklage des Klägers betrifft, unter Rn. 7 ausgeführt:

"Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG, d.h. die Erhebung der Disziplinarklage durch eine hierfür nicht zuständige Stelle in jedem Fall als heilbarer Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG angese-hen werden kann. Ein Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG mit der Folge der Heilungs-möglichkeit gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kla-geschrift wie hier vom zuständigen Dienstvorgesetzten zwar unterzeichnet, aber nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm geleiteten Dienstbehörde eingereicht wor-den ist. Denn bei dieser Fallgestaltung liegt die Verantwortung für die Entscheidung, Diszipli-narklage zu erheben, und für den Inhalt der Klageschrift von Anfang an bei dem Dienstvor-gesetzten. Sein Auftreten als gesetzlicher Vertreter der Dienstbehörde anstelle des Auftre-tens als Dienstvorgesetzter stellt allenfalls einen formalen Mangel dar. Der Beseitigung eines solchen Mangels durch Einreichen einer neuen Klageschrift in der Eigenschaft als Dienst-vorgesetzter können schutzwürdige Interessen des Beklagten jedenfalls dann nicht entge-genstehen, wenn die neue Klageschrift wie hier mit der alten inhaltlich vollständig überein-stimmt. Unter dieser Voraussetzung spricht auch das Gebot der Beschleunigung gemäß § 4 BDG für die Zulässigkeit des Vorgehens gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BDG."

4 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Beklagte nicht auf. Das Festhalten des Klägers an dem Klageantrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, beeinträchtigt schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht. Denn aus der Antragstellung können dem Beamten keine rechtlichen Nachteile erwachsen, weil der Klageantrag die Ge-richte nicht bindet. Diese bestimmen die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Be-messungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG, ohne an die tatsächlichen Feststel-lungen und die rechtliche Würdigung in der Klageschrift gebunden zu sein. Dementspre-chend muss die Klageschrift keinen Antrag enthalten (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <255 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).

5 2. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht gegen die Pflicht gemäß §§ 55, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG verstoßen hat, auf die Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hinzuwirken (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2). Zu den Rü-gen des Beklagten ist zu bemerken:

6 a) Der Kläger hat das behördliche Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Zuständig für die Einleitung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG der Dienstvorgesetzte des Beamten. Ge-mäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG ist die Einleitung aktenkundig zu machen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.

7 Danach ist der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten in bewusster Abkehr von der Vorgängerregelung des § 33 Satz 2 und 3 BDO nicht mehr vorgesehen. An deren Stelle tritt die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG genügen

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muss. Da auch keine gesetzlichen Formerfordernisse für den Aktenvermerk bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Diszipli-narakte vermerkt, wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Ver-merk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlich-keit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben. Dieser muss sich den Einleitungsvermerk je-denfalls zu eigen gemacht haben.

8 Dies ist hier der Fall: Der Vermerk vom 10. Juli 2003 über die Einleitung des Disziplinarver-fahrens gegen den Beklagten ist dem Kläger zuzuordnen, weil dessen Paraphe auf der ent-sprechenden Aktenseite den Vermerk umfasst. Es ist unschädlich, dass der Kläger die Para-phe nicht unmittelbar unter den Vermerk, sondern unter einen handschriftlichen Zusatz über die weitere Veranlassung gesetzt hat.

9 b) Zwar ist fraglich, ob die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung am 13. August 2003 noch unverzüglich im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG war. Jedoch würde eine Ver-zögerung keinen wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG darstellen. Denn es lässt sich ausschließen, dass dem Beklagten durch die Unterrichtung erst am 13. August 2003 ein Nachteil erwachsen ist.

10 c) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG unzulässige Vorermittlungen durchgeführt hat. Nach dieser Vorschrift hat der Dienst-vorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsäch-liche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erhält, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 4 BDG, M § 17 Rn. 37). Ergibt sich danach der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen aufgrund eines anderen Sachverhalts, so ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, entweder ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten oder das laufende Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BDG auf die neuen Vorwürfe auszu-dehnen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens Urteil vom 14. Februar 2007 - BVerwG 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 <130 ff.> = Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 26).

11 Die Einleitungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG und die Unterrichtungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 BDG dienen auch dem Schutz des Beamten. Sie sollen sicherstellen, dass diszi-plinarische Ermittlungen so früh als möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Diszipli-narverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbeson-dere dem Recht auf Beweisteilhabe gemäß § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden. Sobald sich Vermutungen zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe ein be-stimmtes Dienstvergehen begangen, verbietet § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, von der Verfah-renseinleitung abzusehen und den Sachverhalt außerhalb eines behördlichen Disziplinarver-fahrens ohne Kenntnis des Beamten zu ermitteln (Weiß, a.a.O., M § 17 Rn. 32).

12 Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger vor der Verfahrensein-leitung keine Vorermittlungen veranlasst. Dies hat der Beklagte nicht substanziiert in Frage gestellt. Das von ihm angeführte Schreiben des Klägers an das Bundesversicherungsamt vom 16. Oktober 2002 diente nicht der Aufklärung der disziplinarischen Vorwürfe, sondern der Prüfung und Klärung der Rechtslage in drei Abgabenvorgängen (S. 41 des Berufungsur-teils). Dem Beklagten werden nicht seine abweichenden Rechtsauffassungen, sondern die Missachtung von Dienstpflichten zur Last gelegt, die er auch im Falle der Richtigkeit seiner Rechtsauffassungen zu beachten hatte. Für Ermittlungen außerhalb des behördlichen Dis-ziplinarverfahrens bestand auch kein Anlass, weil die von der Klageschrift erfassten Vorwür-fe ausschließlich auf schriftlichen Äußerungen des Beklagten in dienstlichen Angelegenhei-ten beruhen. Der Beklagte hat die Urheberschaft nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat er sich stets gegen die disziplinarrechtliche Würdigung des Inhalts der Äußerungen gewandt.

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13 d) Die lange Untätigkeit des Klägers trotz seiner Kenntnis vom später beanstandeten Verhalten des Beklagten stellt aus Rechtsgründen keinen wesentlichen Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG dar. Der Beklagte macht insoweit geltend, der Kläger habe ihn nach sei-nem Dienstantritt als Geschäftsführer ein Jahr lang über die Bewertung seines Verhaltens als disziplinarrechtlich bedeutsam im Unklaren gelassen und Vorwürfe für die Erhebung ei-ner Disziplinarklage gemäß § 34 Abs. 1 BDG gesammelt.

14 Der Begriff des Mangels im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG erfasst Verletzungen von Verfah-rensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (Urteil vom 20. Ok-tober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <254> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden be-hördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen.

15 Zwar folgt aus der Einleitungspflicht des Dienstvorgesetzten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, dass dieser tätig werden muss, sobald er erstmals Kenntnis von dem Verdacht einer diszipli-narisch relevanten Verfehlung erhält. Verstöße gegen diese Pflicht haften dem Disziplinar-verfahren aber nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind. Sie führen nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDG, wenn die Vor-aussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Zeitablaufs gemäß § 15 BDG gegeben sind.

16 Verzögert der Dienstvorgesetzte die Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen seiner Dienstpflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, so ist dies bei der Bemessung der Disziplinar-maßnahme gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugute kommen, wenn es für sein weiteres Fehlver-halten ursächlich war (vgl. unter 4.).

17 e) Der Beklagte macht zu Recht geltend, der Ermittlungsführer hätte in den Ladungen zu den Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen angeben müssen. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Verneh-mung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzu-nehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (Recht auf Beweisteilhabe). Der Beam-te kann das ihm ausdrücklich eingeräumte Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrneh-men, wenn er sich auf die Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er recht-zeitig erfährt, worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen ge-nannt werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf ein faires Disziplinarverfah-ren (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).

18 Der Ermittlungsführer hat den Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe jedoch im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt. Denn er hat dem Beklagten nachträglich durch Schreiben vom 27. Januar 2004 angeboten, ihm die Vernehmungsniederschriften zu über-senden. Dadurch erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005 a.a.O.). Der Beklagte hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen.

19 f) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger als Dienstvorgesetzter verpflichtet war, den Ermittlungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG, § 3 BDG von seiner Tätigkeit zu entbinden.

20 Der Verstoß des Ermittlungsführers gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG konnte diese Besorgnis nicht begründen. Denn die Rechtsauffassung, die Mitteilung der Namen der Zeugen und der Beweisthemen sei nicht geboten, war damals noch rechtlich vertretbar. So hat das Oberver-waltungsgericht dieses Vorgehen als rechtmäßig angesehen (Seite 40 des Berufungsurteils).

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21 Im Übrigen genügt die Beschwerdebegründung insoweit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 BDG. Denn der Beklagte geht nicht auf die Ausfüh-rungen des Oberverwaltungsgerichts ein, das die vom Beklagten vorgebrachten Gründe für die Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers im Einzelnen erörtert hat (Seiten 35 bis 40 des Berufungsurteils).

22 g) Der Klageschrift vom 30. März 2006 haftet kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG an; sie genügt den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Danach muss sie die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sach-verhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständ-lich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll si-chergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Um-stand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis fest-legt. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Ur-teilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Dagegen fordert § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG nicht, dass sie die erfassten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt.

23 Den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung entspricht die Klageschrift vom 30. März 2006 auch hinsichtlich des sog. dritten Tatkomplexes ("Ungebühr"). Sie lässt auch insoweit keinen Zweifel, welche Sachverhalte dem Verwaltungsgericht unterbreitet werden. Die vom Beklagten beanstandete Darstellung und Würdigung von Äußerungen an verschiedenen Stellen der Klageschrift macht die Ausführungen nicht irreführend. Bei verständiger Lektüre geht aus der Klageschrift eindeutig hervor, welche konkreten Äußerungen dem Kläger aus welchem Grund als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden.

24 3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe gegen die Begrün-dungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen, weil es hinsichtlich des dritten Tatkomplexes ("Ungebühr") gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Gründe des erstinstanzli-chen Urteils verwiesen habe.

25 Gemäß § 3 BDG kann das Berufungsgericht seine Begründungspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 130b Satz 2 VwGO erfüllen. Macht das Berufungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss es die in Bezug genommenen Gründe genau bezeichnen. Unter dieser Vorausset-zung werden sie Bestandteil der Gründe des Berufungsurteils (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 9.07 - juris Rn. 17 = NVwZ-RR 2008, 711 <712>; Beschluss vom 4. August 2005 - BVerwG 2 B 5.05 - Buchholz 235.1 § 66 BDG Nr. 1). Die in Bezug genommene recht-liche Würdigung des Verwaltungsgerichts geht von der Rechtsprechung des Senats zu der beamtenrechtlichen Pflicht aus, den Betriebsfrieden zu wahren und sich im Dienst kollegial zu verhalten (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - juris Rn. 37, 72). Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge des Beklagten ist offensichtlich unsubstanziiert. Der Beklagte benennt keine konkreten Umstände, denen das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hätte nachgehen sollen.

26 4. Der Beklagte rügt zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat, weil es bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des Dienstvergehens den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig zugrunde gelegt hat.

27 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflich-

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tung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundla-ge für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174; Beschluss vom 4. August 2006 - BVerwG 2 B 35.06 - juris Rn. 4; stRspr).

28 Das Oberverwaltungsgericht hat nicht in Erwägung gezogen, dass der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt das Disziplinarverfahren nicht bereits bei erstmaligem Verdacht disziplinarischer Verfehlungen des Beklagten einleitete, sondern ein Jahr lang untätig blieb. Dieses Vorgehen hätte nach den Umständen des vorliegenden Falles als mildernder Um-stand von einigem Gewicht in die rechtliche Gesamtwürdigung des festgestellten Dienstver-gehens einfließen müssen.

29 Die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme setzt voraus, dass das Verwal-tungsgericht die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung einstellt. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgespro-chene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller erschwerenden und mildern-den Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstverge-hens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. De-zember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 <1346> und vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 1050/07 - ZBR 2008, 173; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1). Dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem Bedeutung zu, wenn wie hier die Schwere des Dienstvergehens im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG keine Regeleinstufung für die erforderliche Disziplinarmaßnah-me vorgibt, weil das Dienstvergehen aus mehreren verschiedenartigen Tatkomplexen be-steht (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20). Erschwerende Umstände dürfen in die Gesamtwürdigung nur eingestellt werden, wenn sie zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind mildernde Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächli-che Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17).

30 Danach kann für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein, dass der Dienstvorgesetzte trotz des ihm bekannten Verdachts eines Dienstvergehens entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG längere Zeit untätig bleibt, obwohl der Beamte weitere Pflichtenverstöße begeht. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht im Grundsatz aus (Seite 41 des Berufungsurteils). Ein solches Untätigbleiben verkennt die Zielsetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Dieses dient für sich genommen der Wahrung des Ü-bermaßverbots gegenüber dem Beamten sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Seine Einleitung soll weiteren Pflich-tenverstößen vorbeugen, wenn aufgrund des ersten Pflichtenverstoßes des Beamten nur eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. Der Beamte soll so früh als möglich an seine Dienstpflichten erinnert und zu deren Erfüllung angehalten werden (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16). Der Dienstvorgesetzte darf nicht zuwarten, bis die Pflichtenverstöße ein gravierendes Ausmaß angenommen haben, das die Erhebung einer Disziplinarklage gemäß § 34 Abs. 1 BDG rechtfertigen kann.

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31 Danach kann sich eine erhebliche Verzögerung der Verfahrenseinleitung vor allem dann mildernd auf die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme auswirken, wenn der Beamte das beanstandete dienstliche Verhalten bei rechtzeitiger Pflichtenmahnung durch den Dienstvorgesetzten, etwa durch die Verfahrenseinleitung mit dem Ziel des Erlasses ei-ner Disziplinarverfügung, voraussichtlich geändert oder unterlassen hätte. Insbesondere darf ihn der Dienstvorgesetzte nicht längere Zeit darüber im Unklaren lassen, dass er eine be-stimmte Verhaltensweise als disziplinarrechtlich relevant ansieht. So liegt der Fall hier:

32 Aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass im Rahmen der Vorermittlungen dem Beklagten ausschließlich der Inhalt dienstlicher Äußerungen zur Last gelegt wurde. Daher war das Verdachtsstadium jeweils erreicht, sobald der Kläger Kenntnis von dem einzelnen Vorgang erhielt. Hinsichtlich der Tatkomplexe "Nichteinhaltung des Dienstwegs" und "Ungebühr" hätte der Kläger den Beklagten unverzüglich ermahnen oder ihm eine Missbilligung aussprechen sollen. Spätestens nach Kenntnis vom ersten Verstoß des Beklagten gegen die Befolgungspflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG war der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG verpflichtet, das behördliche Disziplinarverfahren einzuleiten.

33 Das Oberverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Beklagte sämtliche Dienst-pflichtverletzungen der Tatkomplexe "Nichteinhalten des Dienstwegs" und "Ungebühr" sowie fünf der sieben angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen des Tatkomplexes "Ungehorsam" vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens beging. Den beiden danach liegenden Vorfällen kommt vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zu. So ist bereits fraglich, ob der Beklag-te den Auftrag vom 4. November 2003 nicht bereits durch die Übersendung eines Fachauf-satzes erfüllte, in dem die Rechtsfragen nach seiner Auffassung erschöpfend abgehandelt waren. Daher liegt die Annahme nahe, dass der Beklagte keine weiteren Pflichtenverstöße begangen hätte, wenn ihm die disziplinarischen Konsequenzen frühzeitig vor Augen geführt worden wären.

34 Das Oberverwaltungsgericht hat diese besonderen Umstände bei seinen Bemessungserwä-gungen nicht in den Blick genommen. Es hat die erhebliche Verzögerung der Verfahrensein-leitung nur bei der Würdigung des Tatkomplexes "Ungebühr" als mildernden Umstand ange-führt. Auch insoweit lassen die Urteilsgründe jedoch nicht erkennen, auf welche Weise diese Bewertung die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme beeinflusst hat (Seite 53 des Beru-fungsurteils). Dass das Oberverwaltungsgericht dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht die hier gebotene Bedeutung beigemessen hat, wird auch durch die Ablehnung des Beweisantrags des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen ... S. belegt. Durch diesen An-trag hat der Beklagte unter Beweis gestellt, dass der Kläger bewusst untätig blieb, um ihm zu schaden. Das Oberverwaltungsgericht hätte diesen Antrag nicht mit der Begründung ableh-nen dürfen, dem Beweisthema komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung zu.

35 Die weiteren Verfahrensrügen des Beklagten greifen nicht durch; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 69 BDG).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

36 Entgegen seiner Rechtsauffassung hat der Beklagte auch dann gegen die Befolgungspflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen, wenn die den dienstlichen Anordnungen zugrunde lie-gende rechtliche Beurteilung rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. Denn Beamte müssen auch rechtswidrige Anordnungen befolgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 1 D 34.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 S. 29 f.).

37 Als weiterer mildernder Umstand kommt in Betracht, dass der Beklagte ungefähr 15 Monate zu Unrecht vorläufig des Dienstes enthoben war. Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts

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P 24 40 Disziplinar-Richtlinien

Anlage 19

8

hat in der Beschwerdeentscheidung vom 13. Mai 2005 zutreffend ausgeführt, dass die Vor-aussetzungen des § 38 Abs. 1 BDG nicht vorgelegen haben.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 1

- Einlegeblatt 1)-

... (Name)

... (Vorname)

Az.: BPers ...

Disziplinarmaßnahmen2)

Art und Höhe3)

Dienstvergehen (BBG)4)

Von wem verhängt und Datum der Unanfechtbar-

keit5)

Verwertungsverbot tritt

ein am:6)

zu entfernen aus der

PA am:7)

Nichteinleitungsvermerke

Grund der Nichteinleitung (§ 14 BDG / § 15 BDG)

mögliches

Dienstvergehen (BBG)4)

Datum des Vermerks und der Kenntniserlangung des

Grundes8)

Verwertungsverbot tritt

ein am:6)

zu entfernen aus der

PA am:7)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 1

Gerichtliche Strafen oder Geldbußen9)

Art und Höhe3)

Straftat (StGB)/ Ordnungswidrigkeit

(OWiG) u.ä. ggf. Dienstvergehen

Von wem verhängt und Datum der Unanfechtbar-

keit5)

Verwertungsverbot tritt

ein am:6)

zu entfernen aus der

PA am:7)

Schriftliche Missbilligungen

Pflichtverletzung oder Dienstvergehen (BBG)

Von wem ausgesprochen und Datum der Aufnahme

in die PA5)

zu entfernen aus der PA am:6,7)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 1

Die Regelungen zu § 16 BDG sowie vor und zu § 16 DiszR sind zu beachten:

Anmerkungen:

1) Das Einlegeblatt ist vom zuständigen Sachbearbeiter auszufüllen;

2) In das Einlegeblatt sind verhängte Disziplinarmaßnahmen einzutragen, sobald diese Bestands-/Rechtskraft erlangt haben. Es ist dem

Personalbogen der Personalgrundakte beizufügen;

3) In diese Spalte sind Art und Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahmen einzutragen (z.B. Geldbuße 500,00 €);

4) In diese Spalte ist stichwortartig das erwiesene/mögliche Dienstvergehen einzutragen (z.B. Verstoß gegen absolutes Alkoholverbot

gem. §§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 77 Abs. 1 Satz 1 BBG);

5) In diese Spalte ist das Gericht oder der Dienstvorgesetzte, das/der die unanfechtbare Disziplinarmaßnahme/Missbilligung verhängt hat einzu-

tragen (z.B. Urteil des VG ... vom ...- Geschz.: ... -/Disziplinarverfügung des Leiters des HZA ... vom ... - Az. -/u.ä.);

6) Verwertungsverbot bedeutet, vorliegende Eintragungen sind bei Personalentscheidungen nicht mehr zu berücksichtigen;

7) Zu entfernen ist der Eintrag auf dem Einlegeblatt und alle Unterlagen aus der PA, die mit dem Disziplinar-, Straf-, oder Ordnungswidrigkeits-

verfahren, dem Nichteinleitungsvermerk oder der Missbilligung im Zusammenhang stehen;

8) z.B. Datum des Schreibens der StA - MiStra;

9) Einzutragen sind rechtskräftige gerichtliche Strafen, Einstellungen nach § 153 a StPO und/oder Geldbußen nach dem StGB oder dem OWiG

(dabei sind ebenfalls Art und Höhe der Strafen (z.B. Geldstrafe: Anzahl der Tagessätze (TS) zu je … € bzw. Geldbuße 1.000,00 €), die Straf-

tat/die Ordnungswidrigkeit (z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB) und das erkennende Gericht (z.B. Urteil des AG ... vom ... -

Geschz.: ... ) anzugeben)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 2

- Aufzeichnungen über verhaltensbedingte Auffälligkeiten1 -

... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname des auffälligen Beschäftigten) 1. Gang: ( ) sicher ( ) unsicher 2. Plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: ( ) sicher ( ) unsicher 3. Finger-Finger-Probe Nase-Finger-Probe ( ) sicher ( ) unsicher ( ) sicher ( ) unsicher 4. Sprache: ( ) deutlich ( ) verwaschen ( ) lallend 5. Pupillen: ( ) erweitert ( ) verengt 6. Alkoholgeruch: ( ) nein ( ) ja Entfernung: ___ m 7. Bewusstsein: ( ) klar ( ) benommen 8. Verhalten: ( ) beherrscht ( ) gereizt ( ) stumpf ( ) distanzlos ( ) abweisend ( ) herausfordernd ( ) aggressiv ( ) abweisend 9. Stimmung:

( ) unauffällig ( ) depressiv ( ) gereizt ( ) ängstlich 10. Medikamente/Drogeneinnahmen in den letzten 24 Stunden?

( ) nein ( ) ja, welche ... (auf Nachfrage beim Betroffenen)

11. Anzeichen von Verletzungen: ... 12. Schreibprobe: (auf besonderem Blatt; ggf. auch aus Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Beobachtung gefertigt wurden)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 2

13. Sonstige Beobachtungen: ... 14. Alkoholtest:

Zur Feststellung der Dienstfähigkeit nur freiwillig, durch Arzt2. 15. Gesamteindruck: Der Beamte scheint ( ) nicht merkbar ( ) gering ( ) deutlich unter Einwirkung von ... (vermutlich zutreffendes Rauschmittel) zu stehen Der aufnehmende Beamte Unterschrift/en von Zeugen (soweit über deren Beobachtungen nicht gesonderte Feststellungen getroffen worden sind) .............................................. .................................................... (Unterschrift, Datum, Uhrzeit, (Unterschrift, Datum, Uhrzeit, Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname)

Anmerkungen: 1) Dieses Muster dient zu Beweissicherungszwecken bei Verdacht von verhaltens-

bedingten Auffälligkeiten (z.B. Alkohol- oder Drogenkonsum). Gegen den Willen des Beamten darf ein Alkoholtest nicht durchgeführt bzw. veranlasst werden.

Bei Verdacht von verhaltensbedingten Auffälligkeiten während des Dienstes sollte der Beamte zur Überprüfung der Dienstfähigkeit mit seinem Einverständnis zum Amtsarzt geschickt werden. In jedem Fall darf kein Dienst mehr verrichtet werden, der Beamte ist sicher nach Hause zu schicken (Unfallverhütungsvorschriften). Es steht dem Beamten frei den Gegenbeweis anzutreten.

2) Mitwirkungspflichten können sich im Einzelfall aus dem jeweiligen Dienstposten und/oder geltenden Regelungen ergeben (absolutes oder relatives Alkoholverbot).

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 3a

- Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung)-

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung) im Verfahren des ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname)

Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt der Dienstbeendigung des vorausgegangenen Dienstes:

Feststellung der BAK am ... (Datum Protokoll) Blutentnahme am ... (Datum) um ... (Uhrzeit) geleisteter Dienst am … (Datum) von …. bis …..(Uhrzeit) Dienstbeendigung um ... (Uhrzeit); - Zeitspanne von der Beendigung des Dienstes bis zur Feststellung der BAK : ... Stunden ... Minuten = ... , ... Stunden

BAK (‰) Nachweis: Blatt:

Berechnung der BAK zum Zeitpunkt der vorausgegangenen Dienstbeendigung: (Addition des Abbauwertes von 0,1 ‰ pro Stunde unter Abzug von 2 Stunden Resorptionsdauer des Alkohols im Blut nach Trinkende) ..,.. Std. - 2,0 Std. = ..,.. Stunden 0,1 ‰ x ... , ... Stunden + ..,.. ‰ BAK (Blutentnahme): = errechnete BAK zum Zeitpunkt der vorausgegangenen Dienstbeendigung

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 3a

Bemerkungen: - ......................vgl. Blatt - Auffälligkeiten während der vorausgegangenen Dienstverrichtung: � ja � nein Dienstunfähig gemeldet: � ja � nein am ... (Datum) um ... (Uhrzeit) Dienstunfähig von ... bis ... (Zeitraum) Vortrag des „Nachtrunks“: � ja � nein Alkoholart und Alkoholmenge, Ort und Zeitraum des nachgetrunkenen Alkohols, Zeugen für den vorgetragenen Alkoholkonsum: Ergebnis: Vorausgegangener Dienst wurde verrichtet: � unter Alkoholeinfluss stehend (berechnet: ... ‰) � nicht unter Alkoholeinfluss stehend Aufgestellt: 2) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gemäß der Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z. B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Unterschrift des feststellenden Bediensteten

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Disziplinarrecht P 24 40

Beispiel zu Muster 3a

- Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung) Beispiel -

HZA Rechenheim Rechenheim, 27. November 2008 - Der Vorsteher - Bearbeiter: Hr. Rechenmeister S 007 - pers - A 1 Durchwahl: 0815/4711 - 123 -Vertrauliche Personalsache- Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Rückrechnung bei vorausgegangener Dienstverrichtung) im Verfahren des ZAM S. Specht

Berechnung der BAK zum Zeitpunkt der Dienstbeendigung des vorausgegangenen Dienstes:

Feststellung der BAK am 17.5.2008 Blutentnahme am 17.5.2008 um 18.15 Uhr geleisteter Dienst am 17.5.2008 von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr Dienstbeendigung um 15.00 Uhr - Zeitspanne von der Beendigung des Dienstes bis zur Feststellung der BAK : 3 Std. 15 Minuten = 3,25 Stunden

BAK (‰)

2,00

Nachweis: Blatt: MiStra der StA Rechenheim vom 26.08.2008; 1

Berechnung der BAK zum Zeitpunkt der vorausgegangenen Dienstbeendigung: (Addition des Abbauwertes von 0,1 ‰ pro Stunde unter Abzug von 2 Stunden Resorptionsdauer des Alkohols im Blut nach Trinkende) 3,25 Std. - 2,0 Std. = 1,25 Stunde 0,1 ‰ x 1,25 Stunde + 2,0 ‰ BAK (Blutentnahme): = errechnete BAK zum Zeitpunkt der vorausgegangenen Dienstbeendigung

0,13

2,13 ___ 2,13 ===

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Disziplinarrecht P 24 40

Beispiel zu Muster 3a

Bemerkungen: .......................- vgl. Blatt - Auffälligkeiten während der vorausgegangenen Dienstverrichtung: � ja � nein Dienstunfähig gemeldet: � ja � nein am ... (Datum) um ... (Uhrzeit) Dienstunfähig von... bis ... (Zeitraum) Vortrag des Nachtrunks: � ja � nein Alkoholart und Alkoholmenge, Ort und Zeitraum des nachgetrunkenen Alkohols, Zeugen für den vorgetragenen Alkoholkonsum: Ergebnis: Vorausgegangener Dienst wurde verrichtet: � unter Alkoholeinfluss stehend (berechnet: 2,13 ‰) � nicht unter Alkoholeinfluss stehend Aufgestellt: (Rechenmeister)

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Disziplinarecht P 24 40

Muster 3b

- Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung) -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung) im Verfahren des ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname)

Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt des Dienstbeginns des nachfolgenden Dienstes:

Feststellung der BAK am ... (Datum) Blutentnahme am ... (Datum) um ... (Uhrzeit) Folgedienst am ... (Datum) ab ... (Uhrzeit) Zeitspanne von der 1. BAK-Feststellung: ...:... Uhr- bis Folgedienstbeginn - …:... Uhr: …Std. … Minuten = ...,... Std.

BAK (‰)

Nachweis: Blatt:

Berechnung des BAK - Wertes bei Folgedienstbeginn: (Abbauwert: 0,2‰ pro Stunde plus einmaliger Sicherheitszuschlag von ‰ 0,2)2)

..,.. ‰ BAK (Blutentnahme) - (0,2 ‰ x ..,.. Std. + 0,2 ‰) Abbauwert/ Zeitspanne / Sicherheitszuschlag = ..,.. ‰ BAK Restalkohol bei Folgedienstbeginn: � nein

� ja (Verletzung des absoluten Alkoholverbotes: z.B. bei Waffenträgern, Berufskraftfahrern) � ja (BAK über 0,5 ‰3) bei sonstigen Bediensteten)

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Disziplinarecht P 24 40

Muster 3b

Bemerkungen: Zu leistender Dienst im Anschluss an die Feststellung der BAK : - vgl. Blatt - am ... (Datum) von ... bis ... (Uhrzeit) Dienst wurde angetreten: � ja � nein Dienstunfähig gemeldet: � ja � nein am... (Datum) um ... (Uhrzeit) Dienstunfähig von ... bis ... (Zeitraum) Erholungsurlaub: � beantragt am ... (Datum) um ... (Uhrzeit) Genehmigt: � ja am ... (Datum) um ... (Uhrzeit) � nein Sofern der nachfolgende Dienst nicht aufgenommen wurde: Fernbleiben vom Folgedienst erscheint � alkoholbedingt � nicht alkoholbedingt Aufgestellt:4)

Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gemäß der Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) BGH Urteil vom 14.03.1991, Az. 4 StR 84/91, Tröndle/Fischer Kommentar zu § 20 StGB, Rz. 12a bis 14; 3) BVerwG Urteile vom 20.06.1974, Az. 1 D 22/74 und vom 14.03.1980, Az. 1 D 3/79; 4) Unterschrift des feststellenden Bediensteten

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Disziplinarrecht P 24 40

Beispiel zu Muster 3b

HZA Rechenheim Rechenheim, 27. November 2008 - Der Vorsteher - Bearbeiter: Hr. Rechenmeister S 007 - pers - A 1 Durchwahl: 0815/4711 - 123 - Vertrauliche Personalsache - Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung) im Verfahren des ZAM S. Specht Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt des Dienstbeginns des nachfolgenden Dienstes:

Feststellung der BAK am 17.05.2008 Blutentnahme am 17.05.2008 um 17.45 Uhr Folgedienst am 17.05.2008 ab 20.00 Uhr Zeitspanne von der 1. BAK-Feststellung: 17.45 Uhr bis Folgedienstbeginn 20.00 Uhr: 2 Stunden, 15 Minuten = 2,25 Std.

BAK (‰)

2,0

Nachweis: Blatt:

Berechnung des BAK - Wertes bei Folgedienstbeginn: (Abbauwert: 0,2‰ pro Stunde plus einmaliger Sicherheitszuschlag von ‰ 0,2) 2,0 ‰ BAK (Blutentnahme) - (2,25 Std. x 0,2 ‰ + 0,2 ‰) Zeitspanne/ Abbauwert/ Sicherheitszuschlag = 1,35 ‰ BAK Restalkohol bei Folgedienstbeginn: � nein

1,35

� ja (Verletzung des absoluten Alkoholverbotes: z. Bsp. bei Waffenträgern, Berufskraftfahrern) � ja (BAK über 0,5 ‰ bei sonstigen Bediensteten)

- Prüfung des dienstlichen Bezugs bei festgestelltem Blutalkohol (Vorausrechnung bei nachfolgender Dienstleistung) Beispiel -

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Disziplinarrecht P 24 40

Beispiel zu Muster 3b

Bemerkungen: Zu leistender Dienst im Anschluss an die Feststellung der BAK: - vgl. Blatt - Am 17.05.2008 von 20:00 Uhr bis (18.05.2008) 07:00 Uhr Dienst wurde angetreten: � ja � nein Dienstunfähig gemeldet: � ja � nein am um Uhr Dienstunfähig von bis Erholungsurlaub: � beantragt am um Uhr Genehmigt: � ja am um Uhr � nein Sofern der Folgedienst nicht aufgenommen wurde: Fernbleiben vom Folgedienst erscheint � alkoholbedingt � nicht alkoholbedingt Aufgestellt:

Rechenmeister

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 4

- Suchtvereinbarung im Disziplinarverfahren -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache -

V e r e i n b a r u n g zwischen

... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) und dem Dienstvorgesetzten1)

Es wird Bezug genommen auf � das/die im Gespräch erörterte/n Vorkommnis/se vom ... (Datum), � die im Gespräch erörterten wiederholten auffälligen Verhaltensweisen, � die im dienstlichen Umfeld bekannt gewordenen, mit dem Beamten besprochenen, � die laufenden/abgeschlossenen Ermittlungen in dem durch … (Bezeichnung des Dienstvorgesetzten) mit Verfügung vom … eingeleiteten Disziplinarverfahren Auffälligkeiten durch den Alkoholmissbrauch2) des ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) in den vergangenen Jahren und Monaten. Auf die möglicherweise vorliegende Alkoholproblematik3) wurde der Beamte in einem ersten vertraulichen Gespräch am ... (Datum) mit Herrn ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) hingewiesen. Als Gesprächsergebnis wird einvernehmlich festgestellt, dass die im Gespräch erörterten Verhaltensauffälligkeiten auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind. Es besteht Übereinstimmung, dass die Gesprächspartner mangels Fachkompetenz nicht erkennen können, ob und in welchem Umfang sich bei Herrn... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) über diesen Alkoholmissbrauch hinaus bereits ein krankheitsbedingter Umgang mit Alkohol verfestigt haben könnte, der einer Behandlung bedarf.4) Daher erklärt sich Herr ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) bereit, mit Hilfe einer anerkannten Fachberatungsstelle zu klären, ob eine Alkoholerkrankung vorliegt und welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Er ist bereit, sich unverzüglich bei einer der nachstehend genannten Beratungsstellen anzumelden und wird dem Sachbearbeiter Herrn ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) bis zum ... (Datum) sowohl den Termin für das Erstgespräch, als auch nach dem ersten Beratungstermin den erfolgten Besuch anzeigen und die Dienststelle über weitere Termine informieren.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 4

1. Beratungsstelle5)... (Name, Anschrift) Telefon:.......................................... Beratung durch Herrn ........ Annahme von Anmeldungen: Herr..... 2. Beratungsstelle ... (Name, Anschrift) Telefon:.......................................... Beratung durch Herrn ........ Annahme von Anmeldungen: Herr..... Das Beratungsende wird er unaufgefordert dem Sachbearbeiter Herrn ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) mitteilen. Herr ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) entbindet im wohlverstandenen Eigeninteresse die Beratungsstelle gegenüber dem Dienstvorgesetzten1) von der Schweigepflicht hinsichtlich - des Vorliegens einer Alkoholerkrankung - der Wahrnehmung der Termine - der Therapiemöglichkeiten. Darüber hinaus bleibt das Beratungsgeheimnis ausdrücklich unberührt. Die Dienststelle gewährt Herrn ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) für die Beratungstermine im notwendigen Umfang Dienstbefreiung nach § 12 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Im Rahmen des/eines Disziplinarverfahrens ist zu klären, ob der im Gespräch erörterte Sachverhalt einen beamtenrechtlichen Pflichtverstoß darstellt. Herrn ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) wurde deshalb heute eröffnet, dass gegen ihn (die) Ermittlungen nach § 17/§ 19 Bundesdisziplinargesetz (BDG) (alternativ § 18 BDG) eingeleitet/ausgedehnt werden. Die eigenverantwortlichen Bemühungen des Beamten zur Abklärung des möglicherweise vorliegenden Alkoholproblems werden von dem Dienstvorgesetzten im Disziplinarverfahren entsprechend gewürdigt werden. Bis zum Ende der Beratung wird das Disziplinarverfahren nicht weiter betrieben. Erfordert das Beratungsergebnis weitere therapeutische Maßnahmen, wird Herr ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) unverzüglich eine entsprechende Anschlussbehandlung mit Unterstützung der Beratungsstelle und des Dienstvorgesetzten einleiten. Er wird den Beginn und den Abschluss der therapeutischen Anschlussbehandlung dem Dienstvorgesetzten anzeigen. Im Falle einer therapeutischen Anschlussbehandlung entscheidet der Dienstvorgesetzte nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten über das weitere Vorgehen im Disziplinarverfahren. Der erfolgreiche Abschluss der Therapiemaßnahme wird im Disziplinarverfahren wohlwollend gewürdigt werden.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 4

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die in Folge dieser Vereinbarung eintretenden Verfahrensverzögerungen einen zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten darstellen (§ 62 BDG). Abschließend weist der Dienstvorgesetzte den Beamten nochmals darauf hin, dass er aufgrund seiner allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichtenstellung alles zu tun hat, um seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen und zu erhalten. Die Vereinbarung wird in die Disziplinarakte aufgenommen. 6)

(........................) (......................) (.....................) Verteiler: 1x Beamter 1x Ansprechpartner während der Beratung/Therapie 1x Beratungsstelle 1x zur Disziplinarakte Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Der Vordruck ist für andere Suchtformen/Schuldenmachen entsprechend

abzuändern; 3) Vgl. weiterführend Aufsatz „Alkoholismus - Die beamtenrechtliche Pflicht gegen

die Sucht anzukämpfen, und der Führungsauftrag des Dienstvorgesetzten“ von Ernst-Albrecht Schwandt, Hasselroth, Recht im Amt 1/2002;

4) Eine Vorstellung des Beamten bei einem Amtsarzt ist zu prüfen und kann einvernehmlich vereinbart werden;

5) Adressen von Beratungsstellen können bei den jeweiligen Gesundheitsämtern erfragt werden oder der VSF P 2041 entnommen werden; 6) Unterschriften der Gesprächsteilnehmer

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 5

- Alkoholbelehrung im Disziplinarverfahren -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Belehrung des ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) über die beamtenrechtliche Pflichtenlage nach erfolgreich abgeschlossener Alkoholentwöhnungsbehandlung2) Sehr geehrter Herr ... (Zuname), in der Zeit von ... bis ... (Zeitraum) haben Sie sich in der ... (Bezeichnung der Einrichtung, Ort) erfolgreich einer Alkoholentwöhnungsbehandlung unterzogen. Der erfolgreiche Abschluss dieser Therapie wird durch Schreiben der Einrichtung vom ... (Datum) bestätigt. Damit sind Sie Ihrer Verpflichtung nach § 46 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) nachgekommen, die verloren gegangene bzw. eingeschränkte Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Zu Ihren Beamtenpflichten gehört es jedoch auch, gem. § 61 Abs.1 Satz 1 BBG die wiedererlangte Dienstfähigkeit zu erhalten. Im Rahmen der Therapie sind Sie über die Gefahren des Alkoholmissbrauchs unterrichtet worden. Es ist davon auszugehen, dass die Therapie neben der physischen und psychischen Stabilisierung Ihres Gesundheitszustandes geeignet war, das für die Überwindung der Sucht erforderliche Problembewusstsein zu entwickeln und die Gefahren eines Rückfalls in die Sucht zu erkennen. Sie sind während der Behandlung darüber belehrt worden, dass jeder erneute Alkoholgenuss zwangsläufig den Rückfall zu einem unkontrollierten Trinkverhalten mit allen negativen Auswirkungen einleitet. Um einem Rückfall entgegenzuwirken, empfehle ich Ihnen dringend, sich einer therapeutischen Nachbetreuung zu unterziehen oder sich einer Selbsthilfegruppe (z.B. Anonyme Alkoholiker) anzuschließen. Eine Anschlussheilbehandlung in Form einer ambulanten Nachsorge empfehle ich Ihnen nachdrücklich3). Die Durchführung entsprechender Maßnahmen bitte ich mir mitzuteilen. Ich weise auf die Disziplinarrechtsprechung hin, wonach ein Beamter, der nach Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung rückfällig wird und durch erneuten Alkoholgenuss seine Dienstleistung zeitweise oder gar auf Dauer beeinträchtigt oder ausschließt, seine Beamtenpflichten verletzt und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen sogar mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. § 10 Bundesdisziplinargesetz (BDG) oder der Aberkennung des Ruhegehalts gem. § 12 BDG rechnen muss.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 5

Hinsichtlich der Aufnahme dieses Vorgangs in Ihre Personalakte gebe ich Ihnen gemäß § 109 BBG Gelegenheit zur Äußerung. Sofern Sie hiervon Gebrauch machen, werde ich Ihre Stellungnahme ebenfalls zur Personalakte nehmen (§ 109 Satz 2 BBG). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Unterschrift4) Empfangsbestätigung Ich habe die Reinschrift der Belehrung vom ... (Datum) erhalten. Ich habe die Belehrung verstanden. Ich bin mir bewusst, dass ich keinen Alkohol mehr trinken darf und bei einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch bedingter Beeinträchtigung meiner Dienstleistung bzw. zeitweiliger oder dauernder Dienstunfähigkeit unter Umständen mit meiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder mit der Aberkennung meines Ruhegehalts rechnen muss. Ich äußere mich gemäß § 109 BBG nicht/später/wie folgt 5)

... (Stellungnahme) ... (Ort) ... (Datum) Unterschrift (Beamter) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gemäß Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Der Vordruck ist für andere Suchtformen entsprechend abzuändern; 3) Art der Nachsorge auf die Empfehlungen der Therapieeinrichtung anpassen; 4) Unterschrift des belehrenden Beamten; 5) Nichtzutreffendes streichen

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 6a

Anschreiben zum Nichteinleitungsvermerk §§ 14, 15 BDG - Dienststelle Ort, Datum

- Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl:

E-Mail: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Empfangsbekenntnis

Herrn, Amtsbezeichnung

Vor-, Zuname Anschrift

Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Anlage 1 Vermerk Sehr geehrter Herr … (Zuname),

hiermit gebe ich Ihnen den anliegenden Vermerk über das Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 BDG zur Kenntnis. Vor der beabsichtigten Aufnahme in die Personalakte gebe ich Ihnen die Gelegenheit gem. § 109 Bundesbeamtengesetz (BBG), sich bis zum … zu dem vorliegenden Sachverhalt zu äußern. Danach werde ich den Nichteinleitungsvermerk und ggf. Ihre Stellungnahme in Ihre Personalakte aufnehmen. Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift1)

Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 6b

Dienststelle Ort, Datum

- Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: E-Mail: - Vertrauliche Personalsache -

Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Anlage (z.B. Urteil, Strafbefehl)

Vermerk:

… (Amtsbezeichnung, Vor- Zuname Personalnummer) ( ) wurde durch das/den in der Anlage beigefügte/n rechtskräftige

Urteil/rechtskräftigen Strafbefehl des ...(Bezeichnung des Gerichts) …(Ort) vom …(Datum) wegen … (Bezeichnung der Straftat/en) zu einer Geldstrafe in Höhe von … TS zu je … €/ zu einer Freiheitsstrafe von … Monaten verurteilt.

( ) wurde durch den in der Anlage beigefügten rechtskräftigen Bußgeldbescheid des … (Bezeichnung des Gerichts) … (Ort) vom … (Datum) wegen … (Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit/en) eine Geldbuße in Höhe von … €/eine Ordnungsmaßnahme … (Bezeichnung) verhängt.

( ) wurde das Strafverfahren gegen den Beamten wegen … (Bezeichnung der Straftat/en) nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO durch den in der Anlage beigefügten Beschluss des …(Bezeichnung des Gerichts) … (Ort) vom … (Datum) eingestellt.

(kurze Sachverhaltsdarstellung)

- Nichteinleitungsvermerk § 14 BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 6b

Dadurch hat der Beamte seine Pflichten gem. § … Bundesbeamtengesetz (BBG) verletzt und ein mögliches inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BBG begangen. ( ) Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes ist das mögliche Dienstvergehen

des Beamten im unteren Schwerebereich anzusiedeln. Als Maßnahme würde ein Verweis/Geldbuße/Kürzung des Ruhegehalts in Betracht kommen, weil (Begründung der Maßnahme anhand des § 13 BDG bezogen auf den Einzelfall).

Der Beamte ist auch disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Diese Maßnahme darf im Hinblick auf das absolute Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG jedoch nicht ausgesprochen werden.

( ) Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts würde das mögliche

Dienstvergehen die Kürzung der Dienstbezüge erfordern, weil (Begründung der Maßnahme anhand des § 13 BDG bezogen auf den Einzelfall). Allerdings ist nach den konkreten Umständen eine erneute Pflichtwidrigkeit des Beamten nicht zu erwarten, weil … (Gründe warum keine Wiederholungsgefahr besteht).

Darüber hinaus ist der Beamte auch disziplinarrechtlich bislang nicht/nicht einschlägig in Erscheinung getreten.

Im Hinblick auf das relative Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG darf diese Disziplinarmaßnahme jedoch nicht ausgesprochen werden

Gem. § 17 Abs. 2 BDG ist deshalb kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Entfernung und Vernichtung des Nichteinleitungsvermerks erfolgt gem. § 16 Abs. 4 BDG nach zwei Jahren2), sofern nicht widersprochen wird. Es erfolgt eine Erinnerung an diesen Termin. Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV

(z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) § 16 Abs. 5 BDG (z.B. MiStra und Missbilligung) und die Regelungen in der DiszR dazu sind zu beachten.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 6c

- Nichteinleitungsvermerk § 15 BDG Dienststelle Ort, Datum2)

- Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl:

E-Mail: - Vertrauliche Personalsache - Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG)

Vermerk:

… (Amtsbezeichnung, Vor- Zuname Personalnummer) ist verdächtig, seine Pflicht ... (Angabe der verletzten Pflichten) verletzt und somit ein mögliches inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen zu haben, indem er ... (Sachverhaltsdarstellung; Art, Zeit und Ort des Fehlverhalten; ggf. Angabe einzelner verletzter besonderer Vorschriften wie z.B. Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften für besondere Bereiche etc.). Die Anhaltspunkte sind durch … zu Tage getreten. ( ) Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes würde als Disziplinarmaßnahme

höchstens die Verhängung eines Verweises in Betracht kommen, weil… (Begründung der Maßnahme anhand des § 13 BDG bezogen auf den Einzelfall).

Da seit Vollendung des Dienstvergehens am … (Datum) mehr als zwei Jahre vergangen sind, darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden.

Es besteht ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 Abs. 1 BDG).

( ) Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes würde als Disziplinarmaßnahme

zwar der Ausspruch einer Geldbuße/Kürzung der Dienstbezüge/Kürzung des Ruhegehalts in Betracht kommen, weil …(Begründung der Maßnahme anhand des § 13 BDG bezogen auf den Einzelfall).

Da seit Vollendung des Dienstvergehens am …(Datum) mehr als drei Jahre vergangen sind, darf … (Bezeichnung der Maßnahme) nicht mehr ausgesprochen werden. Es besteht ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 Abs. 2 BDG).

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 6c

( ) Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes würde als Disziplinarmaßnahme

zwar eine Zurückstufung in Betracht kommen, weil …(Begründung der Maßnahme anhand des § 13 BDG bezogen auf den Einzelfall).

Da seit Vollendung des Dienstvergehens am …(Datum) mehr als sieben Jahre vergangen sind, darf diese Maßname nicht mehr ausgesprochen werden.

Es besteht ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 Abs. 3 BDG).

Gem. § 17 Abs. 2 BDG ist deshalb kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Entfernung und Vernichtung des Nichteinleitungsvermerks erfolgt gem. § 16 Abs. 4 BDG nach zwei Jahren2), sofern nicht widersprochen wird. Es erfolgt eine Erinnerung an diesen Termin. Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) § 16 Abs. 5 BDG (z.B. MiStra und Missbilligung) und die Regelungen in der

DiszR dazu sind zu beachten.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 7

- Einleitungsvermerk -

Dienststelle Ort, Datum2)

- Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Vermerk:

Gegen: ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname, Personalnummer)

Beamter auf ( ) Widerruf ( ) Probe ( ) Lebenszeit, tätig bei der/bei dem ... (Dienstelle des Beamten) leite ich gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren ein. Begründung: Der Beamte ist hinreichend verdächtig, seine Pflicht ... (Angabe der verletzten Pflichten) verletzt und somit ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen zu haben, indem er ... (umfassende Sachverhaltsdarstellung; Art, Zeit und Ort des Fehlverhaltens; ggf. Benennung der konkret verletzten Vorschrift, insb. Dienstanweisungen etc.). ( ) Ich setze das Disziplinarverfahren ganz bzw. teilweise bis zur Beendigung

des Strafverfahrens3) gem. § 22 Abs. 1 BDG aus, weil gegen den Beamten gemäß ... (Geschäftszeichen/ Datum der Mitteilung in Strafsachen Eröffnungsbeschluss o.Ä.) ein Strafverfahren anhängig ist.

( ) Ich setze das Disziplinarverfahren ganz bzw. teilweise gem. § 22 Abs. 3 BDG

bis zur Beendigung des anderen gesetzlich geordneten Verfahrens aus, weil in einem zurzeit anhängigen Verfahren ... (Angabe zur Art des Verfahrens) über die Frage entschieden ... (Angaben zum für das Disziplinarverfahren bedeutsamen Fragenkomplex) wird.

( ) Nach der Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Pflichtverletzung/en,

die nicht Gegenstand der Aussetzung ist/sind, werde ich über die Aussetzung des gesamten Disziplinarverfahrens entscheiden.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 7

( ) Das dienstliche Fehlverhalten des Beamten verstößt ggf. gegen

Strafvorschriften vgl. Nr. 4 zu § 17 Abs. 1 DiszR. ( ) Ich beabsichtige Strafanzeige zu erstatten. ( ) Ich beabsichtige von einer Strafanzeige abzusehen.

Begründung: ... ( ) Wegen des schwerwiegenden dienstlichen Fehlverhaltens ist der Beamte

gem. § 38 Abs. 1 BDG4) vorläufig des Dienstes zu entheben, da das Disziplinarverfahren nach summarischer Prüfung

( ) voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts führt,

( ) voraussichtlich zur Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BDG i.V.m. §§ 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 37 Abs. 1 BBG führt,

( ) oder durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb und/oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt werden,

( ) voraussichtlich zum Verlust der Beamtenrechte nach § 41 BBG oder zum Verlust der Versorgungsbezüge gem § 59 BeamtVG führt.

Begründung: ...

( ) Die unverzügliche Unterrichtung des Beamten gemäß § 20 Abs. 1 BDG ist nicht geboten. Begründung: ... (z.B. Verdunklungsgefahr, etc.)

( ) Die Zustellung der Einleitungsverfügung erfolgt durch: ( ) den Dienstvorgesetzten … (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) in

Abstimmung mit dem Ermittlungsführer (Beginn des Fristablaufs gem. § 20 Abs. 2 BDG), ( ) den Ermittlungsführer ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname). ( ) Der Sachverhalt ist in einem anderen Verfahren i.S.d. § 21 Abs. 2 BDG

aufgeklärt, es handelt sich um ... (Art und ggf. Umfang des Verfahrens). ( ) Es sind zusätzliche Ermittlungen insbesondere zum Persönlichkeitsbild des

Beamten notwendig. ( ) Es kann gänzlich von Ermittlungen abgesehen werden. Begründung: ... ( ) Mit den Ermittlungen wird beauftragt: ( ) der ständige Ermittlungsführer ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) ( ) der nebenamtliche Ermittlungsführer ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) ( ) keiner, ich werde die Ermittlungen selbst führen. Begründung: ... ( ) Den Ermittlungsführer werde ich später bestimmen. ( ) Im Einzelfall können u.a. nachfolgende beamten- und/oder besoldungsrechtliche Schritte notwendig sein: ( ) Umsetzung ( ) andere Personalmaßnahmen vgl. Nr. 4 vor § 17 DiszR ( ) Suchtvereinbarung vgl. Nr. 6 zu § 17 Abs. 1 DiszR ( ) Rücknahme von Genehmigungen z. B. Nebentätigkeit ( ) Erteilung einer Attestauflagepflicht ab dem ersten Tag der Erkrankung vom Privat- bzw. vom Amtsarzt

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 7

( ) Verlustfeststellungsverfahren gem. § 9 BBesG ( ) Wegfall von Zulagen wegen Umsetzung Begründung/en: ... ( ) Folgende Institutionen sind im Einzelfall bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beteiligen vgl. Nr. 5 vor § 17 DiszR: ( ) die Schwerbehindertenvertretung ( ) die Gleichstellungsbeauftragte Begründung/en: ... ( ) Vorlage- bzw. Hinweispflichten an folgende Stellen: ( ) Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung (Anlage 1) ( ) oberste Dienstbehörde vgl. Nr. 3 zu § 17 Abs. 1 Satz 3 DiszR ( ) Hinweis an den Ansprechpartner für Korruptionsvorsorge Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Dieses Datum setzt die Frist nach § 62 Abs.1 BDG in Lauf!; 3) Die DiszR zu § 22 Abs. 1 BDG ist zu beachten; 4) Die Befugnis des einleitenden Dienstvorgesetzten ist zu prüfen, ansonsten ist

der gesamte Disziplinarvorgang gem. zu §§ 38 Satz 2 und Nr. 1 zu 38 Abs. 1 DiszR abzugeben.

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Muster 8a

- Einleitungsverfügung/ Teilaussetzung/ Bestellung Ermittlungsführer-

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - 1. Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Sehr geehrter Herr ... (Zuname), Sie sind zureichend verdächtig, ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen zu haben, indem Sie ... (konkreter Tatvorwurf als Sachverhaltsdarstellung)3) . Daher habe ich gegen Sie am ... (Datum des Einleitungsvermerks) ein Disziplinarverfahren eingeleitet / und das Verfahren - soweit es den gleichen Sachverhalt betrifft - im Hinblick auf ( ) das anhängige ... (sachgleiches Strafverfahren4) gemäß § 22 Abs. 1 BDG) ( ) …(sonstiges gesetzlich geordnetes Verfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG) teilweise ausgesetzt. Nach Wegfall des Aussetzungsgrundes werde ich das teilausgesetzte Verfahren fortsetzen. Die Ermittlungen zu den anderen Vorwürfen, die nicht von der Teilaussetzung umfasst sind, werde ich unabhängig davon durchführen. Ich habe Herrn …. zum Ermittlungsführer bestellt. Er wird in meinem Auftrag die erforderlichen be- und entlastenden Umstände gem. § 21 BDG ermitteln. ( ) Ich werde die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichten. Sollten Sie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht wünschen, teilen Sie mir dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einleitungsverfügung

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 8a

schriftlich mit, andernfalls gehe ich von Ihrem Einverständnis aus. Zur Wahrung Ihrer Rechte weise ich Sie auf Folgendes hin: Es steht Ihnen frei, sich in jedem Verfahrensstadium mündlich oder schriftlich zu

äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer/eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen.

Die erste schriftliche Äußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 BDG hat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einleitungsverfügung zu erfolgen. Sofern Sie sich mündlich äußern wollen, haben Sie diese Absicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Ermittlungsführer gegenüber zu erklären. Der Ermittlungsführer wird dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihrer Erklärung die mündliche Anhörung durchführen.

Sollten Sie aus zwingenden Gründen gehindert sein, die Frist zur ersten schriftlichen Äußerung oder die Erklärungsfrist zur mündlichen Äußerung einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, haben Sie dies dem Ermittlungsführer unverzüglich mitzuteilen. Falls Sie ohne rechtzeitige Mitteilung und ohne ausreichende Begründung diese Fristen nicht einhalten, muss angenommen werden, dass Sie sich zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußern wollen; die Ermittlungen werden dann ohne Ihre Anhörung fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) 2. Vertrauliche Personalsache An Ermittlungsführer Amtsbezeichnung, Name, Vorname Dienstort Bestellung als Ermittlungsführer Anlagen: Kopie der Einleitungsverfügung gegen … Akten/Unterlagen Sehr geehrter Herr …, ich habe gegen Herrn, Amtsbezeichnung am (Datum des Einleitungsvermerks) ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Den Sachverhalt entnehmen Sie der anliegenden Einleitungsverfügung und den Unterlagen. ( ) hauptamtlicher Ermittlungsführer Ich beauftrage Sie die erforderlichen Ermittlungen gemäß § 21 BDG zeitnah

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 8a

durchzuführen. ( ) nebenamtlicher Ermittlungsführer Ich bestelle Sie zum Ermittlungsführer für das o.g. Verfahren und beauftrage Sie gemäß § 21 BDG die be- und entlastenden Umstände zu ermitteln. Gleichzeitig stelle ich Sie für die Durchführung der Ermittlungen von Ihren übrigen Aufgaben ganz/zu …% frei. ( ) Die Einleitungsverfügung habe ich dem Beamten am … zugestellt. ( ) Anliegende Einleitungsverfügung wird durch Sie unverzüglich an den Beamten zugestellt. Der Ermittlungsbericht/Zwischenbericht5) mit der Ermittlungsakte ist mir bis zum …6)

zur Genehmigung vorzulegen. Verzögerungen teilen Sie mir unverzüglich mit. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV

(z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle 2) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG);

3) identische Übernahme der Sachverhaltsdarstellung; Art, Zeit und Ort des Fehlverhaltens aus dem Einleitungsvermerk; der Verweis auf den internen Einleitungsvermerk und seine Übersendung sind unzulässig;

4) Die DiszR zu § 22 Abs. 1 BDG ist zu beachten; 5) Solange das Verfahren teilausgesetzt ist 6) Beginn der Frist ist das Datum des Einleitungsvermerks; je nach Umfang sind

bei der Fristsetzung die §§ 4, 62 Abs. 1 BDG und die Anlage 8 zu beachten.

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Muster 8b

- Einleitungsverfügung / Aussetzung des Verfahrens -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Sehr geehrter Herr ... (Zuname), Sie sind zureichend verdächtig, ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen zu haben, indem Sie ... (konkreter Tatvorwurf als Sachverhaltsdarstellung) 3). Ich habe gegen Sie am ... (Datum des Einleitungsvermerks) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Hinblick auf ( ) das anhängige ... (sachgleiches Strafverfahren4) gemäß § 22 Abs. 1 BDG) ( ) ... (sonstiges gesetzlich geordnetes Verfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG) ausgesetzt. Nach Wegfall des Aussetzungsgrundes werde ich das Disziplinarverfahren fortset-zen. ( ) Ich werde die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichten. Sollten Sie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht wünschen, teilen Sie mir dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einleitungsverfügung schriftlich mit, andernfalls gehe ich von Ihrem Einverständnis aus. Zur Wahrung Ihrer Rechte weise ich Sie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG auf Fol-gendes hin: Es steht Ihnen frei, sich in jedem Verfahrensstadium mündlich oder schriftlich zu

äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtig-ten oder Beistands zu bedienen.

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Muster 8b

Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV

(z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle 2) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).

3) identische Übernahme der Sachverhaltsdarstellung; Art, Zeit und Ort des Fehl-verhaltens aus dem Einleitungsvermerk; der Verweis auf den internen Einlei-tungsvermerk und seine Übersendung sind unzulässig;

4) Die DiszR zu § 22 Abs. 1 BDG ist zu beachten. Diese Verfügung wird in der Regel dem Beamten direkt durch den Dienstvorgesetz-ten zugestellt, da in diesen Fällen der Ermittlungsführer erst bei Fortsetzung des Disziplinarverfahrens bestellt wird.

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Muster 9

- Ausdehnung des Disziplinarverfahrens/Bestellung Ermittlungsführer -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gem. § 19 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Einleitungsverfügung vom ... (Datum der Einleitungsverfügung) Sehr geehrter Herr .... (Zuname), Sie sind zureichend verdächtig, ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen zu haben, indem Sie ... (konkreter Tatvorwurf der neuen Sachverhaltsdarstellung). Gemäß § 19 Abs. 1 BDG dehne ich das gegen Sie am ... (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleitete Disziplinarverfahren auf den neuen Sachverhalt aus. Ich habe Herrn …. zum Ermittlungsführer bestellt. Er wird in meinem Auftrag die erforderlichen be- und entlastenden Umstände gem. § 21 BDG ermitteln. ( ) Ich werde die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unterrichten. Sollten Sie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht wünschen, teilen Sie mir dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ausdehnungsverfügung schriftlich mit, andernfalls gehe ich von Ihrem Einverständnis aus. Zur Wahrung Ihrer Rechte mache ich Sie auf Folgendes aufmerksam: Es steht Ihnen frei, sich in jedem Verfahrensstadium mündlich oder schriftlich zu

äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 9

zu stellen.

Die erste schriftliche Äußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 BDG hat innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ausdehnungsverfügung zu erfolgen. Sofern Sie sich mündlich äußern wollen, haben Sie diese Absicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Ermittlungsführer gegenüber zu erklären. Der Ermittlungsführer wird dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihrer Erklärung die mündliche Anhörung durchführen.

Sollten Sie aus zwingenden Gründen gehindert sein, die Frist zur ersten schriftlichen Äußerung oder die Erklärungsfrist zur mündlichen Äußerung einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, haben Sie dies dem Ermittlungsführer unverzüglich mitzuteilen. Falls Sie ohne rechtzeitige Mitteilung und ohne ausreichende Begründung diese Fristen nicht einhalten, muss angenommen werden, dass Sie sich zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußern wollen; die Ermittlungen werden dann ohne Ihre Anhörung fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) 2. Vertrauliche Personalsache An Ermittlungsführer Amtsbezeichnung, Name Dienstort Bestellung als Ermittlungsführer Anlagen: Kopie der Ausdehnungsverfügung gegen … Akten/Unterlagen Sehr geehrter Herr …, ich habe das Disziplinarverfahren gegen Herrn, Amtsbezeichnung am (Datum des Ausdehnungsvermerks) ausgedehnt. Den Sachverhalt entnehmen Sie der anliegenden Ausdehnungsverfügung und den Unterlagen. ( ) hauptamtlicher Ermittlungsführer Ich beauftrage Sie auch insoweit die erforderlichen Ermittlungen gemäß § 21 BDG zeitnah durchzuführen. ( ) nebenamtlicher Ermittlungsführer Ich bestelle Sie zum Ermittlungsführer für das o.g. Verfahren und beauftrage Sie auch insoweit gemäß § 21 BDG die be- und entlastenden Umstände zu ermitteln. Gleichzeitig stelle ich Sie für die Durchführung der Ermittlungen von Ihren übrigen Aufgaben ganz/zu …% frei.

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Muster 9

( ) Die Ausdehnungsverfügung habe ich dem Beamten am … zugestellt. ( ) Anliegende Ausdehnungsverfügung wird durch Sie unverzüglich an den Beamten zugestellt. Der Ermittlungsbericht mit der Ermittlungsakte ist mir bis zum … 3) zur Genehmigung vorzulegen. Verzögerungen teilen Sie mir unverzüglich mit. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV

(z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).

3) Beginn der Frist ist das Datum des Ausdehnungsvermerks; je nach Umfang sind bei der Fristsetzung die §§ 4, 62 Abs. 1 BDG und die Anlage 8 zu beachten.

Die Ausdehnungsverfügung wird i.d.R. durch die Person zugestellt, welche die Einleitungsverfügung zugestellt hat.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 10

- Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte-1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: -Vertrauliche Personalsache- Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Bezug: Einleitungsverfügung vom … (Datum) Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge3) Ich enthebe Sie gemäß § 38 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) vorläufig des Dienstes und ordne die Einbehaltung von ... % Ihrer Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an. Zu dieser/n Maßnahme/n habe ich Sie am ... (Datum) angehört. Begründung: Am … habe ich gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil Sie in dem zureichenden Verdacht stehen, Ihre Pflicht zu ... (Aufzählung der verletzten Dienstpflichten) verletzt und damit ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen zu haben, indem Sie ... (Darstellung des Sachverhalts, konkreter Tatvorwurf als Sachverhaltsdarstellung). Ich ordne Ihre vorläufige Dienstenthebung an; dies ist erforderlich, weil ... (Ermessensentscheidung4)). Während der vorläufigen Dienstenthebung ist Ihnen untersagt:5)

( ) eine Waffe zu tragen ( ) Dienstkleidung zu tragen. ( ) Ihre Dienststelle zu betreten. ( ) Ihre Dienstmarke/Ihr Dienstausweis wird/werden eingezogen.

Darüberhinaus weise ich Sie auf nachfolgende beamten- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen hin: Sie sind verpflichtet weiterhin dienstlichen Anordnungen nachzukommen und sich jederzeit dienstbereit zu halten.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 10

Falls Sie während der Dauer Ihrer vorläufigen Dienstenthebung die Ausübung einer Nebentätigkeit beabsichtigten, haben Sie die Regelungen der §§ 99 und 100 BBG zu beachten. Im Falle der Ausübung einer Nebentätigkeit sind Sie verpflichtet Ihr Einkommen daraus mitzuteilen. Dies gilt im Übrigen für jede wesentliche Änderung Ihrer Einkommensverhältnisse.

Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung verbleiben Sie in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe gem. § 27 Abs. 10 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Weiterhin entfällt der Anspruch auf etwaige Zulagen6) (z.B. Polizeizulage nach § 42 BBesG).

( ) Ich werde die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch über die vorläufige Dienstenthebung unterrichten. Sollten Sie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht wünschen, teilen Sie mir dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung schriftlich mit, andernfalls gehe ich von Ihrem Einverständnis aus. Gleichzeitig behalte ich …% von Ihren monatlichen Dienstbezügen7). ein, weil ... 8).

Im Rahmen meiner pflichtgemäßen Ermessensausübung ist die Einbehaltung von …% Ihrer Dienstbezüge7) sachgerecht. Dabei habe ich insbesondere Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt bzw. bin aufgrund Ihrer fehlenden Mitwirkung bei der Ermittlung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von geordneten Verhältnissen ausgegangen. Ihre Angaben in der Anhörung vermögen Sie nicht zu entlasten (ggf. mit Begründung). Bei der Berechnung wurden nachfolgende Positionen nicht berücksichtigt, weil … (vgl. TOP 7.2. des dritten Ergebnisprotokolls).

Es verbleibt/en Ihnen und ggf. Ihrer Familie ein monatlicher Betrag von … €.

Damit besteht zum hypothetischen Anspruch auf Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein hinreichender Abstand, in Ihrem Fall ... €. Der verbleibende Betrag ermöglicht Ihnen somit eine angemessene Lebensführung und ist nicht Existenz gefährdend, wobei Einschränkungen hinzunehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2001, Az.1 DB 8/00).

Ihre vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung dieser Verfügung, die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und sofort vollziehbar (§ 39 Abs. 1 BDG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen kann gemäß § 63 BDG die Aussetzung beim Verwaltungsgericht9) 10) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt werden. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden. Unterschrift1)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 10

Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV Abschnitt I. Nr.

1 bis 8 - mit Angabe der Dienststelle; 2) Anschrift des Beamten; Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten

(§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG); 3) Das Muster ist durchgehend an die jeweilige Fallkonstellation anzupassen; 4) Voraussetzungen für die Ermessensausübung:

a) voraussichtliche Entfernung/Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG);

b) voraussichtliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (§ 38 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BDG);

c) voraussichtliche Beeinträchtigung der Ermittlungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BDG);

d) voraussichtlicher Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 41 BBG);

5) soweit zutreffend; 6) soweit zutreffend, es besteht kein Anspruch auf die Zahlung von weiteren Zulagen

u.a. §§ 45 - 47 BBesG, 7) alternativ: Anwärterbezüge, Ruhegehalt; 8) Begründung für die Einbehaltung und die Höhe des Einbehaltungssatzes, wenn voraussichtlich auf Entfernung/Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird bzw. der Verlust der Beamtenrechte kraft

Gesetzes eintritt (§§ 48 BBG, 59 BeamtVG); 9) Ausnahmsweise ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, § 63 Abs. 1 S. 2 BDG;

Vor dem OVG kann der Antrag nur schriftlich eingereicht werden, eine Niederschrift bei der Geschäftsstelle ist unzulässig; Der Text ist insoweit anzupassen;

10)Anlage 5 DiszR

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Muster 11

- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse -

Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Dieser Fragebogen dient im Rahmen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Beur-teilung der Gesamtpersönlichkeit, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, für die Einbehaltung von Dienstbezügen oder die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sein können. Die Angaben sind freiwillig, weil der Beamte im Disziplinarverfahren nicht zur Aussage verpflichtet ist. Im Falle einer Verweigerung der Angaben können finanzielle Belastungen des Beamten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. 1. ... (Name) 2. ... (Vorname/n) 3. ... (Amtsbezeichnung) 4. ... (Personalnummer) 5. ... (Dienststelle) 6. ... (Wohnanschrift) ���� Ich bin nicht bereit, die nachstehenden Angaben zu machen. ���� Zu meinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mache ich folgende

Angaben: Familienstand: � ledig � verheiratet � geschieden � verwitwet � getrennt lebend � Lebenspartnerschaft ... (Zahl und Alter der Kinder) ... (Gesundheitszustand)

� Schwerbehinderung Grad der Behinderung ...

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Muster 11

Strafverfahren (abgeschlossene und anhängige):

Disziplinarverfahren (soweit diese noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegen)

1

2 3

I. Einkünfte

Euro monatlich (Angaben des Beamten)

Euro (von dem Ermittlungsführer nach Prüfung der Belege auszufüllen)

1. Grundgehalt,

Familienzuschlag:

Sonstige Zulagen (bitte einzeln aufführen, z.B. Polizeizulage)

2. Vermögenswirksame Leistungen

3. Arbeitnehmersparzulage

4. Kindergeld für ... (Anzahl der Kinder)

5. Versorgungs- und versiche- rungsrechtliche Bezüge (z.B. Ruhegehalt, Rente)

6. Einkünfte aus einer Neben- tätigkeit des Beamten Genehmigt am: Arbeitgeber:

7. Nettoeinkünfte aus Erwerbs- tätigkeit des Ehepartners/Lebenspartners Beruf:

8. Sonstige regelmäßige Ein- künfte (z.B. Wohngeld, Sozialleistungen, Zuwen- dungen von Haushaltsan- gehörigen oder Dritten, Ein- künfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb, usw.)

Summe der Einkünfte:

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Muster 11

II. Ausgaben

(Abzüge, Aufwendungen, Belas-tungen)

1. Lohnsteuer

2. Kirchensteuer

3. Solidaritätszuschlag

4. Sonstige Steuern (z.B. Grund-/Gewerbesteuer usw.)

5. Beiträge zu notwendigen Versicherungen1) z.B. Krankenversicherung, Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, etc.

6. Beiträge zu Vereinen und Berufsverbänden

7. Regelmäßige Beiträge zur Altersvorsorge (z.B. Riesterrente)

8. Regelmäßige Tilgungsraten, (z.B. für Anschaffungs- oder Baudarlehen) Restschuldhöhe: Voraussichtliches Ende der Laufzeit:

9. Regelmäßige Spareinlagen2) z.B. Bausparkassen

10. Gleichbleibende Unterhalts- zahlungen, Unterstützungen, Leibrenten usw.

11. Regelmäßige Aufwendungen für Wohnung, Haus-/Grundbesitz (z.B. Miete und Nebenkosten)

12. Laufende Ausgaben, z.B. Zeitung, Rundfunk/Fernsehen, Kraftfahrzeug

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 11

13. Fahrtkosten zur Dienststelle

14. Sonstige besondere Ausgaben3)

Summe der Ausgaben:

Sonstige Vermögenswerte

Ich versichere, dass die Angaben vollständig sind. Belege/Nachweise habe ich beigefügt. (Ort) (Datum) (Unterschrift des Beamten)

Die Richtigkeit der Eintragungen, soweit diese nachgeprüft werden konnten, wird bestätigt: (Unterschrift des Ermittlungsführers)

(Dienststempelabdruck) Anmerkungen: 1) Aufstellung auf gesondertem Blatt und Vorlage der Versicherungsscheine; 2) bei Bausparverträgen nur beachtlich, wenn noch keine Zuteilung erfolgt; der Vertrag ist mit vorzulegen; 3) außergewöhnliche Belastungen, z.B. Unterbringung von Kindern zur Berufsausbildung, bzw. Aufwendungen für pflegebedürftige Angehörige; Aufstellung erfolgt auf einem gesonderten Blatt

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 12a

- Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung/Bestellung Ermittlungsführer -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gem. § 22 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Einleitungsverfügung vom ... (Datum der Verfügung) Sehr geehrter Herr ... (Zuname), Nach Wegfall des Aussetzungsgrundes setze ich das gegen Sie am ... (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleitete Disziplinarverfahren nunmehr fort. ( ) Ich habe Herrn …. zum Ermittlungsführer bestellt. Er wird in meinem Auftrag die erforderlichen be- und entlastenden Umstände gem. § 21 BDG ermitteln3). Zur Wahrung Ihrer Rechte weise ich Sie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG auf Folgendes hin: Es steht Ihnen frei, sich in jedem Verfahrensstadium mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands (§ 14 Verwaltungsverfahrensgesetz) zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Die erste schriftliche Äußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 BDG hat innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen.

Sofern Sie sich mündlich äußern wollen, haben Sie diese Absicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Ermittlungsführer gegenüber zu erklären. Der Ermittlungsführer wird dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihrer Erklärung die mündliche Anhörung durchführen. Sollten Sie aus zwingenden Gründen gehindert sein, die Frist zur ersten schriftlichen Äußerung oder die Erklärungsfrist zur mündlichen Äußerung einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, haben

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 12a

Sie dies dem Ermittlungsführer unverzüglich mitzuteilen. Falls Sie ohne rechtzeitige Mitteilung und ohne ausreichende Begründung diese Fristen nicht einhalten, muss angenommen werden, dass Sie sich zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußern wollen; die Ermittlungen werden dann, nach Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Fortsetzungsverfügung, ohne Ihre Anhörung fortgesetzt. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) 2. Vertrauliche Personalsache An Ermittlungsführer Amtsbezeichnung, Name Dienstort Bestellung als Ermittlungsführer Anlagen: Kopie der Einleitungsverfügung gegen … Akten/Unterlagen Sehr geehrter Herr, ich habe gegen Herrn, Amtsbezeichnung am (Datum des Einleitungsvermerks) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gleichzeitig ausgesetzt. Nach Wegfall des Aussetzungsgrundes setze ich das Disziplinarverfahren nunmehr fort. Den Sachverhalt entnehmen Sie der anliegenden Einleitungsverfügung und den Unterlagen. ( ) hauptamtlicher Ermittlungsführer Ich beauftrage Sie die erforderlichen Ermittlungen gemäß § 21 BDG zeitnah durchzuführen. ( ) nebenamtlicher Ermittlungsführer Ich bestelle Sie zum Ermittlungsführer für das o.g. Verfahren und beauftrage Sie gemäß § 21 BDG die be- und entlastenden Umstände zu ermitteln. Gleichzeitig stelle ich Sie für die Durchführung der Ermittlungen von Ihren übrigen Aufgaben ganz/zu …% frei. ( ) Die Fortsetzungsverfügung habe ich dem Beamten am … zugestellt. ( ) Anliegende Fortsetzungsverfügung wird durch Sie unverzüglich an den Beamten zugestellt.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 12a

Der Ermittlungsbericht mit der Ermittlungsakte ist mir bis zum … 3) zur Genehmigung vorzulegen. Verzögerungen teilen Sie mir unverzüglich mit. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gemäß der Anordnung zur Durchführung des BDG für die

BFV(z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Anschrift des Beamten; Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). 3) Beginn der Frist ist das Datum der Fortsetzungsverfügung; je nach Umfang sind

bei der Fristsetzung die §§ 4, 62 Abs. 1 BDG und die Anlage 8 zu beachten.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 12b

- Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Aussetzung ohne Durchführung von Ermittlungen -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gem. § 22 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) Einleitungsverfügung vom ... (Datum der Verfügung) Sehr geehrter Herr ... (Zuname), ich setze das gegen Sie am ... (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleitete Disziplinarverfahren nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nunmehr fort. Nach den Feststellungen ( ) des rechtskräftigen Urteils des…(Gericht, Datum, Az. ) ( ) des… (anderen gesetzlich geordneten Verfahrens) ( ) kann auf weitere Ermittlungen verzichtet werden. Ich beabsichtige deshalb das Disziplinarverfahren umgehend abzuschließen. ( ) wurde ein Dienstvergehen nicht erwiesen. Ich beabsichtige deshalb das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG einzustellen. Zur Wahrung Ihrer Rechte weise ich Sie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG auf Folgendes hin:3) Es steht Ihnen frei, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder zur Beschleunigung des Disziplinarverfahrens auf eine Äußerung zu verzichten und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands (§ 14 Verwaltungsverfahrensgesetz) zu bedienen.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 12b

Möchten Sie auf eine Anhörung verzichten, teilen Sie mir dies bitte schnellstmöglich mit. Ich werde das Disziplinarverfahren nach Eingang Ihrer entsprechenden Erklärung umgehend abschließen. Im Übrigen hat die schriftliche Äußerung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen. Sofern Sie sich mündlich äußern wollen, haben Sie mir diese Absicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären. Die mündliche Anhörung werde ich dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihrer Erklärung durchführen.

Sollten Sie aus zwingenden Gründen gehindert sein, die Frist zur schriftlichen Äußerung oder die Erklärungsfrist zur mündlichen Äußerung einzuhalten oder einer Ladung zur Anhörung Folge zu leisten, haben Sie mir dies unverzüglich mitzuteilen. Falls Sie ohne rechtzeitige Mitteilung und ohne ausreichende Begründung diese Fristen nicht einhalten, muss angenommen werden, dass Sie sich nicht äußern wollen. Das Disziplinarverfahren wird dann, nach Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Fortsetzungsverfügung, ohne Ihre Beteiligung fortgesetzt. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gemäß der Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z. B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Anschrift des Beamten; Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). 3) Erst - und Schlussanhörung fallen hier zusammen.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 13

- Ladung des Beamten zur ersten Anhörung -

Dienststelle Ort, Datum Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname - als Ermittlungsführer - Durchwahl: Geschäftszeichen - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis1) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 20ff. Bundesdisziplinargesetz (BDG); Ladung zur ersten Anhörung Einleitungsverfügung vom ... (Datum, Geschäftszeichen)2); Anlage3) Zeugenladung Sehr geehrter Herr ... (Zuname), Sie haben erklärt, sich im behördlichen Disziplinarverfahren mündlich äußern zu wollen. Hiermit lade ich Sie zur ersten Anhörung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BDG auf ... (Wochentag, Datum, Uhrzeit, Ort). Ich weise Sie darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, dieser Ladung Folge zu leisten. Ich werde die Ermittlungen auch bei Ihrem Nichterscheinen fortführen, außer Sie sind aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und haben mir dies unverzüglich mitgeteilt. Im Falle des entschuldbaren Fernbleibens werde ich Sie erneut zur ersten Anhörung laden (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BDG). Sie können Beweisanträge gem. § 24 Abs. 3 BDG stellen und Erklärungen abgeben. Beweismittel und Beweiszweck müssen hinreichend bezeichnet sein; Akteneinsicht wird auf Antrag gewährt. Sollten Sie zur Dienstleistung verpflichtet sein, bitte ich Sie, Ihren Vorgesetzten zu informieren, damit Sie den Anhörungstermin wahrnehmen können. Ich weise darauf hin, dass in diesem Fall Sonderurlaub gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Sonderurlaubsverordnung oder stundenweise Dienstbefreiung zu gewähren ist. Demzufolge handelt es sich nicht um eine Dienstreise. Eine Erstattung der Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz ist daher nicht möglich.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 13

Ggf. können Ihnen Ihre Aufwendungen im Rahmen der Kostentragungspflicht nach den §§ 37 oder 77 BDG nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erstattet werden. 3)Unmittelbar im Anschluss an die erste Anhörung beabsichtige ich eine Beweisaufnahme gem. § 24 Abs. 4 BDG durchzuführen. Mehrstücke der Zeugenladung und/oder des Beweisbeschlusses habe ich beigefügt. Ich gebe Ihnen Gelegenheit an der Beweisaufnahme teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Das Protokoll der Zeugenvernehmung wird als Beweismittel Bestandteil der Ermittlungsakte. Sollten Sie von Ihrem Recht auf Teilnahme an der Zeugenvernehmung keinen Gebrauch machen, erhalten Sie eine Kopie des Vernehmungsprotokolls. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anmerkungen: 1) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG);

2) Das Muster kann auch nach Fortsetzung verwendet werden; 3) Für den Fall der ersten Anhörung mit anschließender Beweisaufnahme, ist die

Ladung um diesen Text zu ergänzen

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Muster 14

- Verpflichtung des Schriftführers -

Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname Ort, Datum - als Ermittlungsführer - Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Niederschrift über die Verpflichtung des Schriftführers Der ... (TB/Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) von der/dem ... (Dienststelle) ist heute verpflichtet worden, das Amt eines Schriftführers in dem Disziplinarverfahren gegen ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname des Beamten) gewissenhaft zu erfüllen und über diese Tätigkeit Verschwiegenheit zu wahren. Unterschrift Unterschrift (Schriftführer) (Ermittlungsführer)

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Muster 15

- Protokoll über die Anhörung des Beamten -

Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname Ort, Datum - als Ermittlungsführer - Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Protokoll über die Anhörung des Beamten Verhandelt bei ... (Dienststelle, Zimmer) um ... (Uhrzeit) in Anwesenheit von: 1. Ermittlungsführer ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) 2. Schriftführer ... (TB/Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) 3. Beamter ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname), Ladung erfolgte mit Schreiben vom ... (Datum) auf die Erklärung des Beamten mündlich angehört zu werden vom … (Datum), persönlich bekannt/ausgewiesen durch ... (Ausweis mit Nummer) 4. Bevollmächtigter ... (Vor-, Zuname), ausgewiesen durch Vollmacht vom ... (Datum) 5. Beistand ... (Vor-, Zuname). Dem Beamten werden die in der Einleitungsverfügung vom ... (Datum, Geschäftszeichen) zur Last gelegten Vorwürfe eröffnet. Der Beamte wird belehrt, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen und sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Er erklärt, dass er die Belehrung verstanden hat und zur Sache – nicht1) – aussagen möchte. Angaben zur Person: Name: Vorname/n: Amtsbezeichnung: Dienststelle: Wohnanschrift: Geburtstag: Geburtsort: Familienstand:

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Muster 15

Freiwillige Angaben Kinder: Schulbildung: Datum der letzten Ernennung: Vorstrafen: Disziplinarmaßnahmen: Gesundheitszustand: Zur Sache äußert er sich wie folgt: 2)

Beweisanträge: Besonderheiten: Unterbrechung der Anhörung:3)

Fortsetzung der Anhörung:3) Ende der Anhörung: ... (Uhrzeit) Das Protokoll wurde nach Durchlesen/Vorlesen1) genehmigt. Der Beamte hat jedes einzelne Blatt mit Namenszeichen und Datum gezeichnet (Bl. 1 bis ... 4)): Ein Mehrstück des Protokolls wurde dem Beamten ausgehändigt. Unterschrift Unterschrift (Beamter) (Bevollmächtigter5)) Unterschrift Unterschrift (Ermittlungsführer) (Schriftführer) Anmerkungen: 1) Gegebenfalls Nichtzutreffendes streichen; 2) Zuerst ist dem Beamten die Gelegenheit zur zusammenfassenden Darstellung des

Sachverhalts zu geben, dann ist zweckmäßigerweise das Frage – Schema zu verwenden: „W-Fragen“: Wer?, Wann?, Wo?, Wie?; bei Vorliegen von mehreren einzelnen Dienstpflichtverletzungen sind die einzelnen Vorwürfe zur Wahrung der Übersichtlichkeit als Frage/Antwort-Komplex in sich geschlossen abzuhandeln;

3) Unterbrechungen/Fortsetzungen sind an der jeweiligen Stelle zu vermerken; 4) Vernehmungsprotokoll durchlaufend nummerieren; 5) Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist nur erforderlich, wenn dieser für den

Beamten in der Vernehmung Erklärungen abgegeben hat

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Muster 16

- Ladung des Zeugen zur Vernehmung - Dienststelle Ort, Datum

Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname - als Ermittlungsführer - Durchwahl: Geschäftszeichen - Vertrauliche Personalsache- Gegen Zustellungsnachweis1)

Herrn Vor-, Zuname Anschrift Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 20ff. Bundesdisziplinargesetz (BDG); Zeugenladung2) Sehr geehrter Herr ... (Zuname), der ...(Bezeichnung des Dienstvorgesetzten) hat gegen Herrn ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname des Beamten) gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet und mich mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist es erforderlich, Sie als Zeugen3) zu folgendem Beweisthema zu hören (§§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 2 BDG): ... (Beweisthema) Ich bitte Sie, sich am ... (Wochentag, Datum, Uhrzeit, Ort) zur Zeugenvernehmung einzufinden. Ich weise darauf hin, dass Sie gemäß § 25 Abs. 1 BDG zur Aussage verpflichtet sind. Sollten Sie zu dem o.g. Zeitpunkt verhindert sein, bitte ich unverzüglich unter Angabe von Gründen um rechtzeitige Mitteilung. Bleiben Sie der Zeugenvernehmung unentschuldigt fern, kann die Vernehmung durch das Verwaltungsgericht gem. § 25 Abs. 2 BDG beantragt werden. Sollten Sie zur Dienstleistung verpflichtet sein, bitte ich Sie, Ihren Vorgesetzten zu informieren, damit er Ihnen die Teilnahme an der Zeugenvernehmung ermöglichen kann. Ich weise darauf hin, dass in diesem Fall Sonderurlaub gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2

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Muster 16

Sonderurlaubsverordnung oder stundenweise Dienstbefreiung zu gewähren ist. Demzufolge handelt es sich nicht um eine Dienstreise. Eine Erstattung der Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz ist daher nicht möglich. Sie haben jedoch Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen, die Ihnen durch die Zeugenvernehmung entstanden sind (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz). Den Antrag werde ich Ihnen im Anschluss an die Vernehmung aushändigen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anmerkungen: 1) Bei beamteten Zeugen kann per Empfangsbekenntnis über den Dienst- bzw.

Vorgesetzten zugestellt werden, die Hinweise im Muster 19 zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten sind jedoch zu beachten;

2) ggf. auf Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen durchgehend anpassen;

3) Bei beamteten Zeugen außerhalb der Bundesfinanzverwaltung ist auf die Erforderlichkeit einer Aussagegenehmigung hinzuweisen.

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Muster 17

-Protokoll der Zeugen-, Sachverständigenvernehmung -

Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname Ort, Datum - als Ermittlungsführer -

Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Protokoll über die Vernehmung des Zeugen/Sachverständigen1)

Verhandelt bei ... (Dienststelle, Zimmer) um ... (Uhrzeit) in Anwesenheit von: 1. Ermittlungsführer ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) 2 Schriftführer ... (TB/Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) 3. Beamter ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname), benachrichtigt am ... (Datum) 4. Bevollmächtigter ... (Vor-, Zuname), ausgewiesen durch Vollmacht vom ... (Datum) 5. Beistand ... (Vor-, Zuname) ist Herrn ... (ggf. Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname des Zeugen/Sachverständigen), persönlich bekannt/ausgewiesen durch … (Ausweis)1), als Zeuge/Sachverständiger erschienen. Dem Zeugen/Sachverständigen1) wird eröffnet, dass er in dem Disziplinarverfahren gegen ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname des Beamten) als Zeuge/Sachverständiger gehört werden soll. Er wird über die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage/Gutachtenerstattung1) belehrt, soweit kein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §§ 25 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) i.V.m. 52 bis 55, 76 Strafprozessordnung besteht. Zudem wird der Zeuge/Sachverständige1) darüber belehrt, dass, sofern ohne Vorliegen eines der o.a. Verweigerungsgründe die Aussage/Erstattung des Gutachtens1) verweigert wird, das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden kann (§ 25 Abs. 2 und 3 BDG).

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 17

Er erklärt zur Person: Name: Vorname: Geburtstag: Beruf: Wohnanschrift: � 2)Ich bin mit dem Beamten nicht verheiratet (gewesen), nicht verlobt, nicht

verwandt und nicht verschwägert bzw. lebe mit dem Beamten nicht in einer Lebenspartnerschaft und habe auch nicht in einer Lebenspartnerschaft mit dem Beamten gelebt.

� 2)Ich bin mit dem Beamten � 2)verlobt � 2)verheiratet (gewesen) � 2)verwandt � 2)verschwägert Er ist mein3)

� 2)Ich lebe (habe) mit dem Beamten in einer Lebenspartnerschaft (gelebt). Ich wurde vor meiner Vernehmung auf mein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses hingewiesen: � 2)Ich will aussagen. � 2)Ich will nicht aussagen. Das Beweisthema wird erörtert, darauf erklärt er zur Sache:4) Beweisanträge: Besonderheiten: Unterbrechung der Vernehmung:5) ... Fortsetzung der Vernehmung:5) Ende der Vernehmung: ... (Uhrzeit) Das Protokoll wurde nach Durchlesen/Vorlesen1) genehmigt Der Zeuge/Sachverständige hat jedes einzelne Blatt mit Namenszeichen und Datum gezeichnet (Bl. 1 bis ... )6). Unterschrift Unterschrift (Zeuge/Sachverständiger) (Ermittlungsführer)

Unterschrift Unterschrift (Schriftführer) (Bevollmächtigter, Beistand)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 17

Anmerkungen: 1) Gegebenenfalls Nichtzutreffendes streichen; 2) Zutreffendes ankreuzen; 3) Verwandtschaftsverhältnis; 4) Zuerst ist dem Zeugen/Sachverständigen die Gelegenheit zur zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts zu geben, dann ist zweckmäßigerweise das Frage/Antwort-Schema zu verwenden: „W-Fragen“: Wer?, Wann?, Was?, Wo?, Wie?; bei Vorliegen von mehreren einzelnen Dienstpflichtverletzungen sind die einzelnen Vorwürfe zur Wahrung der Übersichtlichkeit als Frage/Antwort-Komplex in sich geschlossen abzuhandeln; 5) Unterbrechungen/Fortsetzungen sind an der jeweiligen Stelle zu vermerken; 6) Das Vernehmungsprotokoll ist durchlaufend zu nummerieren;

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 18

- Antrag auf gerichtliche Zeugenvernehmung -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Verwaltungsgericht ... (Name und Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts)

In dem Disziplinarverfahren

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

gegen

Name des Beamten bitte ich um Vernehmung des Zeugen/des Sachverständigen2) gemäß § 25 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG). Ich habe gegen ... (Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) als zuständiger Dienstvorgesetzter ein behördliches Disziplinarverfahren mit Verfügung vom … (Datum des Einleitungsvermerks) gemäß § 17 Abs. 1 BDG eingeleitet. Dem Beamten wird vorgeworfen, ... (Sachverhalt, verletzte Dienstpflichten). ( ) Im Rahmen der Beweiserhebung sollte Herr ...(ggf. Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname, ladungsfähige Anschrift) als Zeuge vernommen werden. Er ist jedoch meiner Ladung trotz nachweislich ordnungsgemäßer Zustellung ohne Angabe von Gründen nicht gefolgt. Ich bitte eine Vernehmung durchzuführen und hierbei den Zeugen insbesondere zu folgenden Fragen zu vernehmen: ... (Fragenkatalog3)) ( ) Im Rahmen der Beweiserhebung sollte Herr ... (ggf. Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) als Zeuge/Sachverständiger vernommen werden. Er hat jedoch die Aussage/die Erstattung des Gutachtens verweigert. Ein Aussageverweigerungsgrund nach §§ 52 bis 55 und 76 Strafprozessordnung (StPO) liegt aus folgenden Gründen … nicht vor. Ich bitte eine Vernehmung durchzuführen und hierbei den Zeugen/den Gutachter insbesondere zu folgenden Fragen zu vernehmen: ... (Fragenkatalog3))

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 18

( ) Herr... (ggf. Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) hat in dem Verfahren gegen ... (Vor-, Zuname) als Zeuge/Sachverständiger ausgesagt/Gutachten erstattet, dass ... (kurze Zusammenfassung der/des Aussage/Gutachtens). Ich bitte Herrn ... (ggf. Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname) gemäß § 25 Abs. 1 BDG eidlich zu vernehmen. Die Vereidigung ist durchzuführen, weil der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint. Die Ermittlungsakte habe ich zu Ihrer Unterrichtung beigefügt. Unterschrift4) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzte gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B.

Leiter des HZA, Präsident der BFD); 2) Zutreffendes bitte auswählen; 3) Die Fragen sind präzisiert und offen zu formulieren; 4) Der Unterzeichner benötigt die Befähigung zum Richteramt, vgl. § 25 Abs. 3

BDG

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 19

- Antrag auf Entschädigung als Zeuge oder Sachverständiger -

zurück an die Anschrift des Ermittlungsführers

Antrag auf Entschädigung als Zeuge Disziplinarverfahren gegen Aktenzeichen

Vernehmung am in

Name, Vorname Telefon

Wohnanschrift (Straße, PLZ, Ort)

Kreditinstitut Bankleitzahl Kontonummer

Ausgeübter Beruf Arbeitsort

Angaben zur Berechnung der Entschädigung (Bitte unbedingt vollständig ausfüllen bzw. ankreuzen, da Grundlage für die Berechnung)

1. Zeitaufwand

Weggang um __________ Uhr von der Wohnung

Arbeitsstelle

Zeitpunkt des Termins ___________ Uhr

Zeitpunkt der Entlassung ___________ Uhr

Rückkehr um ___________ Uhr in die Wohnung

Arbeitsstelle

2. Entstandene Fahrtkosten

Bus/Deutsche Bahn AG (__Klasse) – Belege beifügen! __________ EUR

Nahverkehr (Bus, Straßen- oder S-Bahn) __________ EUR

Flugkosten – Belege beifügen! __________ EUR

Fahrt mit eigenem PKW (Hin- und Rückfahrt) __________ km (Erforderliche Umwege, Abweichungen vom Ort bitte begründen)

Mitgenommen wurden folgende Personen ______________________________

3. Sonstige notwendige Aufwendungen oder Auslagen __________ EUR

z. B. Übernachtungskosten (Bitte auf Rückseite oder Beiblatt genau erklären, aufschlüsseln und belegen.)

4. Verdienstausfall

Ich habe Verdienstausfall gemäß beiliegender Bescheinigung.

Ich bin selbständig und versichere, dass mir folgender Verdienst entgangen ist bzw. folgende Kosten

einer notwendigen Vertretung entstanden sind:

_____ Std. á _____ EUR Gesamt: __________ EUR

Ich bin nicht erwerbstätig und führe einen Haushalt für Person/en.

Ich bin teilzeitbeschäftigt und wurde außerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezo-

gen.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 19

Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Einen Vorschuss habe ich erhalten/nicht erhalten.

__________________________________ ___________________________________

Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers

H i n w e i s: Zeugen wird Entschädigung nur auf Verlangen gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten

nach Beendigung der Vernehmung bei dem Ermittlungsführer geltend gemacht wird.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 19

Bescheinigung über Verdienstausfall (nur vom Arbeitgeber auszufüllen)

Herr/Frau (Name, Vorname)

______________________________________________________________________________

ist hier beschäftigt als

___________________________________________________________________________________

und hat durch Wahrnehmung des Vernehmungstermins am

__________________________________________________________

einen keinen Verdienstausfall.

Im Weiteren bitte nur ausfüllen, wenn Verdienstausfall vorliegt.

Am Terminstag beginnt die Arbeit um ____________________ Uhr

und endet um ____________________ Uhr.

Darin sind unbezahlte Arbeitspausen

enthalten von ____________________ Uhr bis ____________________ Uhr

und von ____________________ Uhr bis ____________________ Uhr

Arbeitsstunden am Terminstag insgesamt (ohne Pausen) _________________________________________

Das Gehalt wird je Stunde der Abwesenheit brutto gekürzt um ____________________ EUR (einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge)

Der Stundenlohn/Schichtlohn beträgt brutto ____________________ EUR (einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge)

zuzüglich Prämien ____________________ EUR

zuzüglich Auslösungen ____________________ EUR

Eine Teilbeschäftigung ist am Terminstag vor dem Termin

nur möglich von ____________________ Uhr bis ____________________ Uhr

Eine Teilbeschäftigung ist am Terminstag nach dem Termin

nur möglich von ____________________ Uhr bis ____________________ Uhr

Eine Teilbeschäftigung vor oder nach dem Termin ist nicht möglich.

Begründung:

_________________________________________ ________________________________________________

Ort, Datum Firmenstempel und Unterschrift

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 19

Hinweise Verhinderung

Wenn Sie am Tag des Termins bereits andere Ver-pflichtungen haben, bedenken Sie bitte, dass neben Ihnen noch weitere Personen am Termin teilneh-men werden und ein berechtigtes Interesse besteht, die Ermittlungen so bald wie möglich abzuschlie-ßen. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet, dies dem Ermittlungsführer umgehend mitzuteilen. Von der Pflicht, zum Termin zu kommen, sind Sie nur dann befreit, wenn Ihnen dies vom Ermittlungsführer ausdrücklich mitgeteilt wird; im Zweifel empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage. Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall nach dem Justizvergütungs und -entschädi-gungsgesetz (JVEG) Zeugen wird Entschädigung nur auf Verlangen gewährt. Der Antrag auf Entschädigung muss in-nerhalb von drei Monaten hier eingegangen sein, sonst kann keine Entschädigung mehr gezahlt wer-den; die Frist beginnt mit Ende des Termins, zu dem Sie geladen wurden. Die Fahrkosten der Reise von dem Ort aus, der in der Anschrift dieser Ladung genannt ist, werden Ihnen bei Vorlage der Fahrkarten nach den gesetz-lichen Bestimmungen erstattet. Nutzen Sie bitte alle Fahrpreisermäßigungen aus. Benutzen Sie ein Kraftfahrzeug, erhalten Sie für jeden gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,25 EUR zu-züglich barer Auslagen wie Parkgebühren. Mehr-kosten gegenüber der Benutzung der Bahn oder eines Kraftfahrzeugs werden ersetzt, soweit da-durch Mehrbeträge an Entschädigung erspart wer-den oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Wenn Sie die Reise von einem anderen Ort aus als dem, der in der Anschrift dieser Ladung genannt ist, antreten oder wenn Sie zu einem anderen als zu diesem Ort zurückfahren, werden Ihnen die Mehr-kosten nur dann ersetzt, wenn diese Fahrten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind. Falls Sie eine Entschädigung für Verdienstausfall beanspruchen, lassen Sie bitte die anliegende Be-scheinigung von Ihrem Arbeitgeber sorgfältig und vollständig ausfüllen. Wer nicht erwerbsfähig ist und einen eigenen Haus-halt für mehrere Personen führt, erhält eine Ent-schädigung von 12 EUR je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die einen eigenen Haushalt für

mehrere Personen führen, wenn sie außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Ist ein Verdienstausfall oder sind Nachteile bei der Haushaltsführung nicht eingetreten, erhalten Sie eine Entschädigung von 3 EUR je Stunde, sofern Ihnen durch die Heranziehung zum Zeugen ein ersichtlicher Nachteil entstanden ist. Eine Entschädigung, die nach Stunden zu bemes-sen ist, wird für höchstens 10 Stunden je Tag ge-währt, bei Teilzeitbeschäftigten unter Anrechnung der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit. Selbständige, freiberuflich Tätige usw. werden ge-beten, entsprechende Unterlagen (wie Quittung eines Vertreters, Gewerbeschein, Handwerkskarte etc.) vorzulegen. Die Kosten für eine Vertretung am Arbeitsplatz oder für die Betreuung von Kindern oder sonstigen An-gehörigen, die normalerweise von ihnen beaufsich-tigt werden, sowie die Kosten evtl. Begleitpersonen und sonstige notwendige Auslagen werden nur ersetzt, wenn Sie entsprechende Unterlagen vorle-gen. Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während er aus Anlass der Wahrneh-mung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld. Die Höhe bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuer-gesetz. Ist eine auswärtige Übernachtung notwen-dig, wird ein Übernachtungsgeld gewährt. Dies bemisst sich gemäß § 10 Bundesreise-kostengesetz. Der Ersatz sonstiger Auslagen ist nur bei Vorlage von Belegen möglich. Aufwendungen, die vermeid-bar waren, können nicht ersetzt werden. Auf Umstände, die Ihr Erscheinen besonders kost-spielig machen, haben Sie den Ermittlungsführer rechtzeitig vor dem Termin unverzüglich hinzuwei-sen. Verfügen Sie für die Reise nicht über die notwendi-gen Geldmittel oder kann Ihnen wegen der Höhe der Reisekosten nicht zugemutet werden, diese aus eigenen Mitteln vorzulegen, kann Ihnen ein Vor-schuss bewilligt werden. Dazu ist ebenfalls rechtzei-tig vor dem Termin der Ermittlungsführer zu benach-richtigen.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 20

Kostenzusammenstellung im behördlichen Disziplinarverfahren Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname Ort, Datum - als Ermittlungsführer - Durchwahl: Geschäftszeichen - Vertrauliche Personalsache -

Kostenzusammenstellung (§ 37 Bundesdisziplinargesetz - BDG)

Auslagenart Betrag €, Cent

Nachweis (Blatt-Nr. der

Ermittlungsakte, gesonderte

Übersicht Nr.) Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren, § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG

Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden (Dokumentenpauschale), § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG i.V.m. § 136 Abs. 2 und 3 KostO - Für die ersten 50 Seiten 0,50 €/Seite - Ab der 51. Seite 0,15 €/Seite - Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, je Datei 2,50 €

Aufwendungen für Übersetzungen auf besonderen Antrag, § 10 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG

Auslagen der Beweiserhebung, insbesondere: § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG i.V.m. JVEG 1. Entschädigung von Zeugen (§ 19 i.V.m. §§ 5-7, 20-22 JVEG) 2. Vergütung von Sachverständigen (§ 8 i.V.m. §§ 5-7, 9(1), 10,12 JVEG) 3. Vergütung von Dolmetschern (§ 8 i.V.m. §§ 5-7, 9(3),12 JVEG) 4. Vergütung von Übersetzern (§ 8 i.V.m. §§ 5-7, 11 und 12 JVEG) 5. Entschädigung Dritter (§ 23 (1) Nr. 1 und 2 sowie (2) JVEG)

des Ermittlungsführers: - Fahrtkostenerstattung, § 4 BRKG - Wegstreckenentschädigung, § 5 BRKG - Tagegelder, § 6 BRKG - Übernachtungsgeld, § 7 BRKG - Nebenkosten, § 10 BRKG - Kosten für die Bereitstellung von Räumen

Reisekosten und Auslagen, § 10 Abs. 1 Nr. 6 VwKostG i.V.m. BRKG

des Schriftführers - Fahrtkostenerstattung, § 6 BRKG - Wegstreckenentschädigung, § 5 BRKG - Tagegelder, § 6 BRKG - Übernachtungsgeld, § 7 BRKG - Nebenkosten, § 10 BRKG

ggf. sonstige Auslagen, § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 7 oder 8 VwKostG

Summe:

Die nach dem JVEG gewährten Leistungen sind von den Zeugen/Sachverständigen binnen 3 Monaten nach Beendigung der Zuziehung verlangt worden (§ 2 Abs. 1 JVEG). Gesonderte Übersichten: 1)

Für die Kostenzusammenstellung: Ort, Datum, Unterschrift (Ermittlungsführer)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 20

Anmerkungen:

1) Setzen sich die einzelnen Auslagearten aus mehreren Einzelposten zusammen empfiehlt es sich zur Wahrung der Übersichtlichkeit, gesonderte Einzelübersichten zu erstellen; Die Einzelübersichten sind hier aufzulisten; Die Auslagen sind anhand geeigneter Belege (z. B. Kopien von Reisekostenabrechnungen, Auszahlungsanordnungen etc.) der Höhe nach datumsmäßig zu belegen

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 21

- Bekanntgabe des Ermittlungsberichts und abschließende Anhörung des Beamten -

Dienststelle Ort, Datum Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname - als Ermittlungsführer - Durchwahl: Geschäftszeichen - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis1)

Herrn Amtsbezeichnung

Vor-, Zuname Anschrift Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 20ff. Bundesdisziplinargesetz (BDG); Ergebnis der Ermittlungen und abschließende Anhörung gemäß § 30 BDG Anlage 1 Ermittlungsbericht Sehr geehrter Herr ... (Zuname), nach Abschluss der Ermittlungen gebe ich Ihnen den von dem Dienstvorgesetzten genehmigten Ermittlungsbericht bekannt. Der Inhalt des Ermittlungsberichts bildet die Grundlage für das Ergebnis der Abschlussentscheidung. Danach steht fest, dass ( ) Sie kein Dienstvergehen begangen haben. ( ) Sie ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen begangen haben. ( ) Ich werde die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch über den Abschluss der Ermittlungen und über die in Betracht kommende Entscheidung unterrichten. Sollten Sie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht wünschen, teilen Sie mir dies innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich mit, andernfalls gehe ich von Ihrem Einverständnis aus. Sie haben das Recht sich zum Ermittlungsbericht schriftlich oder mündlich zu äußern. Die schriftliche Äußerung hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ermittlungsberichts zu erfolgen. Sofern Sie sich mündlich äußern wollen, haben Sie diese Absicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen mir gegenüber zu erklären. Ich werde dann innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihrer Erklärung die mündliche Anhörung durchführen.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 21

Sollten Sie aus zwingenden Gründen gehindert sein, die Frist zur schriftlichen Äußerung oder die Erklärungsfrist zur mündlichen Äußerung einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Anhörung Folge zu leisten, haben Sie mir dies unverzüglich mitzuteilen. Sie können sich jederzeit eines Bevollmächtigten bedienen, gemäß § 24 Abs. 3 BDG Beweisanträge stellen; Akteneinsicht wird auf Antrag gewährt. Geben Sie innerhalb der Fristen weder eine mündliche noch eine schriftliche Stellungnahme ab, gehe ich davon aus, dass Sie keine Einwendungen gegen die Feststellungen im Ermittlungsbericht haben. Das Disziplinarverfahren wird ohne Ihre weitere Mitwirkung fortgeführt. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Anmerkungen: 1) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 22

- Ladung des Beamten zur mündlichen abschließenden Anhörung - Dienststelle Ort, Datum

Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname - als Ermittlungsführer - Durchwahl: Geschäftszeichen - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis1)

Herrn Amtsbezeichnung

Vor-, Zuname Anschrift Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 20ff. Bundesdisziplinargesetz (BDG); Ladung zur mündlichen abschließenden Anhörung gemäß § 30 BDG Sehr geehrter Herr ... (Zuname), Sie haben erklärt, sich im behördlichen Disziplinarverfahren mündlich äußern zu wollen. Hiermit lade ich Sie zur mündlichen abschließenden Anhörung gemäß § 30 BDG auf ... (Wochentag, Datum, Uhrzeit, Ort). Ich weise darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, dieser Ladung Folge zu leisten. Sollten Sie jedoch aus zwingenden Gründen am o.a. Termin entschuldbar verhindert sein, bitte ich mir dies unverzüglich mitzuteilen; ich werde Sie dann erneut laden (§§ 30, 20 Abs. 2 Satz 3 BDG). Sollten Sie zur Dienstleistung verpflichtet sein, bitte ich Sie, Ihren Vorgesetzten zu informieren, damit Sie den Anhörungstermin wahrnehmen können. Ich weise darauf hin, dass in diesem Fall Sonderurlaub gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Sonderurlaubsverordnung oder stundenweise Dienstbefreiung zu gewähren ist. Demzufolge handelt es sich nicht um eine Dienstreise. Eine Erstattung der Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz ist daher nicht möglich. Ggf. können Ihnen Ihre Aufwendungen im Rahmen der Kostentragungspflicht nach den §§ 37 oder 77 BDG nach Abschluss des Disziplinarverfahrens erstattet werden. Falls Sie dagegen ohne rechtzeitige Mitteilung und ohne zureichenden Grund nicht erscheinen, werde ich die Ermittlungen ohne Ihre weitere Mitwirkung abschließen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift

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Muster 22

Anmerkungen: 1) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG)

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Muster 23a

- Einstellungsverfügung gem. § 32 Abs. 1 BDG -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2)

Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift

Einstellungsverfügung Das gegen Sie am ... (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleitete und ggf. vom – bis ausgesetzte Disziplinarverfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Nr. … Bundesdisziplinargesetz (BDG)

eingestellt. Die Ihnen durch das Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen trägt der Dienstherr. oder Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen insoweit auferlegt, als sie wegen des festgestellten Dienstvergehens entstanden sind.3)

Gründe: insb.

• § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG Bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde Ihnen vorgeworfen ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BDG begangen zu haben, indem Sie ... (Darstellung des Sachverhalts aus der Einleitungsverfügung). Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen hat sich dieser Vorwurf nicht bestätigt, denn … (Darstellung der wesentlichen Gründe aus dem Ermittlungsbericht, die den Verdacht widerlegen). Damit steht fest, dass Sie keine Dienstpflichten verletzt haben und somit kein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen haben. Das Disziplinarverfahren war folglich gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG einzustellen. oder Dadurch haben Sie rechtswidrig und schuldhaft gegen Ihre Pflicht zu … (Benennung

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 23a

der Dienstpflicht/en aus dem BBG) verstoßen. Dennoch überschreitet das Verhalten nicht die Schwelle der disziplinaren Relevanz und stellt folglich kein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) dar4). Das Disziplinarverfahren war somit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 BDG einzustellen.

• § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen haben Sie ... (Darstellung des ermittelten Sachverhalts einschließlich der Umstände des subjektiven Tatbestandes).5) Mit Ihrem Verhalten haben Sie rechtswidrig6) und schuldhaft6) Ihre Pflicht zu ... (Benennung der verletzten Dienstpflichten) verletzt und damit ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen. Ich sehe jedoch von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab (Ermessensentscheidung), weil ich mildernd berücksichtige, dass (u.a. besondere Umstände des Sachverhalts, Persönlichkeit des Beamten, Erziehungszweck bereits erreicht etc.). Daher stelle ich das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG ein.

• § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen7) Ermittlungen haben Sie … (Darstellung des ermittelten Sachverhalts einschließlich der Umstände des subjektiven Tatbestandes).5)

Mit Ihrem Verhalten haben Sie rechtswidrig6) und schuldhaft6) Ihre Pflicht zu ... (Benennung der verletzten Dienstpflichten) verletzt und damit ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen. Dieses Dienstvergehen hätte an sich die Verhängung eines Verweises/einer

Geldbuße/einer Kürzung des Ruhegehalts7) gerechtfertigt, denn (Begründung der Maßnahme anhand des

§ 13 BDG bezogen auf den Einzelfall). Diese Disziplinarmaßnahme darf gemäß § 14 Abs.1 Nr. 1 BDG nicht ausgesprochen werden. Das Disziplinarverfahren war damit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG einzustellen.

oder Dieses Dienstvergehen hätte an sich die Verhängung einer Kürzung der

Dienstbezüge gerechtfertigt, denn (Begründung der Maßnahme anhand des § 13 BDG bezogen auf den Einzelfall). Diese Disziplinarmaßnahme darf gemäß

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG zusätzlich zur Strafe/ Geldbuße/ Ordnungsmaßnahme jedoch nur verhängt werden, wenn dies erforderlich ist, um Sie zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Nach Lage dieses Falls fehlt es an konkreten Umständen für eine Wiederholungsgefahr, denn … (Begründung näher ausführen). Das Disziplinarverfahren war damit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG einzustellen.

oder Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen haben Sie ... (Darstellung des ermittelten Sachverhalts einschließlich der Umstände des subjektiven Tatbestandes).5)

Mit Ihrem Verhalten haben Sie rechtswidrig6) und schuldhaft6) Ihre Pflicht zu ...

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 23a

(Benennung der verletzten Dienstpflichten) verletzt und damit ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen. Dieses Dienstvergehen hätte an sich die Verhängung einer ... (welche Disziplinarmaßnahme8)) gerechtfertigt, denn (Begründung der Maßnahme anhand des § 13 BDG bezogen auf den Einzelfall). Diese Disziplinarmaßnahme kann jedoch infolge des Eintritts des Disziplinarmaßnahmeverbots wegen Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden, da seit dem Dienstvergehen mehr als (Zeitdauer9)) verstrichen sind (§ 15 Abs. 1 oder 2 oder 3 BDG). Das Disziplinarverfahren war damit gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG einzustellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 BDG. oder Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 BDG.

Rechtsbehelfsbelehrung10) Gegen die in den Gründen der Einstellungsverfügung getroffene Feststellung, dass Sie ein Dienstvergehen begangen haben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ... (Bezeichnung und Anschrift der Behörde des Dienstvorgesetzten, welche die Einstellungsverfügung erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei ... (Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde) eingeht. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden. Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle 2) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG);

3) Kostenentscheidung nach § 37 BDG, Prüfung der Kostentragungspflicht; 4) Anlage 16; 5) Wissen und Wollen des Handelns ist anhand des Sachverhalts zu beschreiben, d.h. Prüfung der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsweise; 6) Ausführungen zur Rechtswidrigkeit (ggf. Rechtfertigungsgründe) und Prüfung der Schuld (Entschuldigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe); 7) soweit ohne Prüfung übernommen; 8) zutreffende Disziplinarmaßnahme auswählen; 9) Zeitabläufe seit Vollendung des Dienstvergehens (§ 15 Abs. 1 bis 3 BDG) für die einzelnen Disziplinarmaßnahmen; 10) Rechtsbehelfsbelehrung nur in den Fällen, in denen ein Dienstvergehen festgestellt wird

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 23b

- Einstellungsverfügung § 32 Abs. 2 BDG-

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2)

Herrn Vor-, Zuname Anschrift

Einstellungsverfügung

• § 32 Abs. 2 Nr. 1 BDG Das gegen Ihren Ehegatten3) Name, Vorname am … (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleitete und ggf. vom – bis ausgesetzte Disziplinarverfahren wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) mit Wirkung vom … (Datum des Todes) eingestellt, da er an diesem Tag verstorben ist. Die durch das Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen werden Ihnen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BDG vom Dienstherrn erstattet. Unterschrift1)

• § 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDG Das gegen Sie am ... (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleitete und ggf. vom – bis ausgesetzte Disziplinarverfahren wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. … Bundesdisziplinargesetz (BDG) mit Wirkung vom … (Datum der Entlassung, Rechtskraft des Urteils)

eingestellt. Die Ihnen durch das Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen trägt der Dienstherr. Gründe:

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 23b

• Entlassung

Bei Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen begangen haben, indem Sie … (kurze Darstellung des Sachverhalts aus der Einleitungsverfügung). ( ) Probebeamter Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen steht fest, dass Sie

gegen Ihre Pflicht zu … (Benennung der verletzten Dienstpflichten) und damit ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen haben, welches als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich gezogen hätte. Daraufhin sind Sie gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG mit Wirkung vom … (Datum der bestandskräftigen Entlassungsverfügung) aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.

( ) Widerrufsbeamter Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen steht fest, dass Sie

gegen Ihre Pflicht zu … (Benennung der verletzten Dienstpflichten) und damit ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen haben. Daraufhin sind Sie gemäß 37 Abs. 1 BBG mit Wirkung vom … (Datum der bestandskräftigen Entlassungsverfügung) aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.

oder ( ) Mit Entlassungsverfügung vom … sind Sie mit Wirkung vom … (Datum der

Bestandskraft) wegen Nichteignung/Dienstunfähigkeit gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2/3 Bundesbeamtengesetz4) aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.

Das Disziplinarverfahren war folglich gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG einzustellen.

• Verlust der Beamtenrechte Bei Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie ein inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen begangen haben, indem Sie … (kurze Darstellung des Sachverhalts aus der Einleitungsverfügung). Das Disziplinarverfahren war wegen Sachgleichheit des Strafverfahrens vom … (Datum der Aussetzungsverfügung) ausgesetzt4). Mit Urteil des … (Bezeichnung des Gerichts) vom … (Datum der Rechtskraft) sind Sie wegen … (Bezeichnung der Straftatbestände) zu einer Freiheitsstrafe von … (Angabe in Jahren und Monaten) rechtskräftig verurteilt worden. Dadurch haben Sie die Beamtenrechte gemäß § 41 Bundesbeamtengesetz/ § 59 Beamtenversor-gungsgesetz4) kraft Gesetzes verloren. Das Disziplinarverfahren war folglich gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2/34) BDG einzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 BDG. Unterschrift1)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 23b

Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG);

3) Sofern kein Ehegatte vorhanden, ist die Einstellung an den Erben in gerader Verwandtschaftslinie zuzustellen; 4) soweit zutreffend auswählen Einstellungen formeller Art sind unanfechtbar, deshalb ist keine Rechtsbehelfs-belehrung zulässig.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 24

- Disziplinarverfügung -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift

Disziplinarverfügung 3) In dem am ... (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleiteten und ggf. vom – bis ausgesetzten Disziplinarverfahren spreche ich gegen Sie wegen eines Dienstvergehens gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) als Disziplinarmaßnahme einen

Verweis aus. oder In dem am ... (Datum des Einleitungsvermerks) eingeleiteten und ggf. vom – bis ausgesetzten Disziplinarverfahren spreche ich gegen Sie wegen eines Dienstvergehens gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) als Disziplinarmaßnahme eine

Geldbuße in Höhe von ... Euro aus.

oder In dem am ... (Datum des Einleitungsvermerks) durch den ... (einleitender Dienstvorgesetzter) eingeleiteten und ggf. vom – bis ausgesetzten Disziplinarverfahren spreche ich gegen Sie wegen eines Dienstvergehens gemäß § 33 Abs. 1, 3 und 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) als Disziplinarmaßnahme eine

Kürzung der Dienstbezüge um 1/... auf ... Monate aus. oder In dem am ... (Datum des Einleitungsvermerks) durch den ... (einleitender Dienstvorgesetzter) eingeleiteten und ggf. vom – bis ausgesetzten Disziplinarverfahren spreche ich gegen Sie wegen eines Dienstvergehens gemäß § 33 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 84 Bundesdisziplinargesetz (BDG) als Disziplinarmaßnahme eine

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 24

Kürzung des Ruhegehalts um 1/... auf ... Monate aus. Die Kosten des Verfahrens werden Ihnen auferlegt.4) Gründe: Nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen haben Sie rechtswidrig und schuldhaft Ihre Pflicht zu ... (Aufzählung der verletzten Dienstpflichten) verletzt und damit ein einheitlich zu bewertendes5) inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen, denn … (Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung und anschließende rechtliche Würdigung i.d.R. aus dem Ermittlungsbericht6)). Dieses Verhalten erfordert als Disziplinarmaßnahme eine/en … (verhängte Disziplinarmaßnahme). Dabei habe ich ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens ihr Persönlichkeitsbild und den Grad der Vertrauens-beeinträchtigung zu würdigen.7),8) (Gewichtung der Kriterien des § 13 BDG im Einzelfall mit detaillierter Darstellung aller objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale, Erschwerungs9)- bzw. Milderungsgründe10) etc.). ( ) Nach Abwägung der Gesamtumstände halte ich im vorliegenden Fall den Ausspruch einer/s …. (verhängte Disziplinarmaßnahme) für ausreichend und angemessen, um Sie künftig zur Einhaltung Ihrer Pflichten anzuhalten. ( ) Nach Abwägung der Gesamtumstände halte ich im vorliegenden Fall eine fühlbare Disziplinarmaßnahme für notwendig, um Ihnen die Schwere Ihres Fehlverhaltens deutlich zu machen. Ein/e ... (verhängte Disziplinarmaßnahme) scheint ausreichend und angemessen, um Sie künftig zur Einhaltung Ihrer Pflichten anzuhalten. Vorsorglich weise ich daraufhin, dass Sie Im Wiederholungsfall nicht mehr mit Milde rechnen können. Meine Zuständigkeit zur Verhängung der ... (verhängte Disziplinarmaßnahme) ergibt sich aus § 33 Abs. ... BDG (Rechtsgrundlage siehe Tenor, ggf. zusätzlicher Hinweis auf Fundstelle in der Anlage 2). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Satz 1/24) BDG.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Disziplinarverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ... (Bezeichnung und Anschrift der Behörde des Dienstvorgesetzten, welche die Disziplinarverfügung erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei dem ... (Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde) eingeht. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 24

Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV

(z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Anschrift des Beamten;

Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG);

3) Tenor zur Entscheidung, zutreffendes auswählen; 4) Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 1 BDG, ggf. Satz 2 Kostenquotelung, wenn

sich einzelne Pflichtverletzungen nicht bestätigt haben; Prüfung der Kostentragungspflicht;

5) Sofern sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammensetzt;

6) Alle vorgeworfenen Pflichtverletzungen aus der Einleitungs- bzw. Ausdehnungs-verfügung sind darzulegen (Spiegelbild); zunächst die erwiesenen, dann die nicht erwiesenen Vorwürfe;

7) Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 08.09.2004, Az. 1 D 18/03);

8) Zwischenergebnis der Schwere des Dienstvergehens ist aufzuführen, bei höchstrichterlicher Regeleinstufung des Fehlverhaltens vgl. u.a. Urteil in Anlage 13 DiszR, Rn. 29 und Aufsatz „Gesetzliche Disziplinarmaßnahmebemessung bei Beamten“ Weiß, PersV 6/7 2007, S. 316ff.;

9) Erschwerungsgründe (disziplinare bzw. strafrechtliche Vorbelastung, Stellung als Vorgesetzter, Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes etc.);

10) Milderungsgründe (keine disziplinare und strafrechtliche Vorbelastung, Wiedergutmachung, Einsicht/Reue, überdurchschnittliches dienstliches Verhalten im Übrigen, besondere Ausnahmesituation, etc.)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 25

- Rechtsbehelfsbelehrungen - Disziplinarrechtliche Entscheidungen sind mit folgenden Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen:

a) Einstellung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nrn 2 bis 4 BDG

Rechtsbehelfsbelehrung1)

Gegen die in den Gründen der Einstellungsverfügung getroffene Feststellung, dass Sie ein Dienstvergehen begangen haben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ... (Bezeichnung und Anschrift der Behörde des Dienstvorgesetzten, welche die Einstellungsverfügung erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei dem ... (Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde) eingeht. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden.

b) Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gemäß § 33 BDG

Rechtsbehelfsbelehrung1)

Gegen diese Disziplinarverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ... (Bezeichnung und Anschrift der Behörde des Dienstvorgesetzten, welche die Disziplinarverfügung erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei dem ... (Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde) eingeht. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden.

c) Kostenfestsetzung nach einem bestandskräftig abgeschlossenen behördlichen

Disziplinarverfahren

Rechtsbehelfsbelehrung1)

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei ... (Bezeichnung und Anschrift der Behörde des Dienstvorgesetzten, welche die Disziplinarverfügung erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei dem ... (Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde) eingeht. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 25

d) Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen3) gemäß § 38 Abs. 1, 2 BDG

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Dienstenthebung2) und die Einbehaltung von Dienstbezügen3) kann gemäß § 63 BDG die Aussetzung beim Verwaltungsgericht4) 5) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt werden. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden.

e) Teilweise Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung2) bzw. der Einbehaltung von

Dienstbezügen3) gemäß § 38 Abs. 1, 2 BDG

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die teilweise Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung2) bzw. die Einbehaltung von Dienstbezügen3) kann gemäß § 63 BDG die Aussetzung beim Verwaltungsgericht4) 5) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt werden. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden.

f) Erlass eines Widerspruchsbescheids gemäß § 42 BDG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1

VwGO

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Disziplinarverfügung/Einstellungsverfügung des ... (Bezeichnung und Anschrift des Dienstvorgesetzten, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat) vom ... (Geschäftszeichen) in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem Verwaltungsgericht5) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und dieser Widerspruchsbescheid in Urschrift oder Ablichtung beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an der Versäumnis einer Frist als Ihr eigenes Verschulden.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 25

Anmerkung:

1) Sofern die Zuständigkeit für den Erlass des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids bei einem Dienstvorgesetzten liegt, ist die Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend anzupassen (§ 73 Abs. 1 VwGO);

Für die oberste Dienstbehörde gilt § 41 Abs. 1 Satz 2 BDG; 2) soweit zutreffend; 3) alternativ: Anwärterbezüge/Ruhegehalt; 4) Ausnahmsweise ist das Oberverwaltungsgericht zuständig, § 63 Abs. 1 S. 2 BDG;

Vor dem OVG kann der Antrag nur schriftlich eingereicht werden, eine Niederschrift bei der Geschäftsstelle ist unzulässig; Der Text ist insoweit anzupassen;

5) Anlage 5 DiszR

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 26

- Zahlungsaufforderung (Geldbuße) - Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis2) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 20ff. Bundesdisziplinargesetz (BDG); Zahlungsaufforderung Disziplinarverfügung vom ... (Datum, Geschäftszeichen) Sehr geehrter Herr ... (Zuname), die oben angegebene Verfügung wurde Ihnen am ... (Zustellungsdatum) zugestellt und ist seit dem ... (Datum) bestandskräftig. Ich fordere Sie auf, die Geldbuße in Höhe von ... (Betrag in Euro) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids an die Bundeskasse3) Trier

- unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers

oder

- unter Angabe des Kassenzeichens:… an folgende Bankverbindung:

Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken (BLZ 590 000 00), Konto-Nr. 590 010 20

zu überweisen. Bei Zahlungsverzug wird der Betrag mit Ihren Dienstbezügen4) aufgerechnet oder zwangsweise beigetrieben. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 26

Anmerkungen:

1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD);

2) Anschrift des Beamten; Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu richten (§ 7

Abs. 1 Satz 2 VwZG); 3) Für die gesamte Bundesfinanzverwaltung ist die Bundeskasse Trier zuständig, jedoch für

das Bildungs- und Wissenschaftszentrum ist es die Bundeskasse Kiel. 4) Alternativ: Anwärter- oder Versorgungsbezüge Hinweise zur haushaltsmäßigen Abwicklung befinden sich in der elektronischen Fassung der DiszR zu § 37 BDG auf der Intranetseite der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung als Link

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 27

- Kostenfestsetzung nach einem bestandskräftig abgeschlossenen

behördlichen Disziplinarverfahren -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen2) Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Gegen Zustellungsnachweis3) Herrn Amtsbezeichnung Vor-, Zuname Anschrift Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 20ff. Bundesdisziplinargesetz (BDG); Kostenfestsetzung und Zahlungsaufforderung (§ 37 BDG) Anlage Kostenzusammenstellung Sehr geehrter Herr ... (Zuname), mit der Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung/Einstellungsverfügung vom ... (Datum) habe ich Ihnen als Kostenschuldner gemäß § 37 Abs. 1/2 BDG die Kosten des Verfahrens vollständig/teilweise auferlegt. Diese Entscheidung ist mit Ablauf des ... (Datum) bestandskräftig geworden. Die von Ihnen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) zu tragenden Kosten, die aus Haushaltsmitteln der Bundesfinanzverwaltung verauslagt worden sind, werden insgesamt auf

... Euro 4) festgesetzt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Kostenzusammenstellung.5, 6)

Ich fordere Sie hiermit auf, den vorbezeichneten Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids an die Bundeskasse7) Trier

- unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers

oder

- unter Angabe des Kassenzeichens: an folgende Bankverbindung:

Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken (BLZ 590 000 00), Konto-Nr. 590 010 20

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 27

zu überweisen. Bei Zahlungsverzug wird der angeforderte Betrag mit Ihren Dienstbezügen8) aufgerechnet oder zwangsweise beigetrieben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei ... (Bezeichnung und Anschrift der Behörde des Dienstvorgesetzten, welche die Disziplinarverfügung erlassen hat) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist bei dem ... (Bezeichnung und Anschrift der Widerspruchsbehörde) eingeht. Wenn Sie einen Bevollmächtigten bestellen, gilt sein Verschulden an dem Versäumen an der Frist als Ihr Verschulden. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift1)

Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV (z.B. Leiter des HZA, Präsident der BFD); 2) Allgemeines Personalaktenzeichen des Beamten (aus Datenschutzgründen kein

Disziplinaraktenzeichen!); 3) Anschrift des Beamten; Hat der Beamte einen Bevollmächtigten bestellt, ist die Zustellung an diesen zu

richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG); 4) Gesamtbetrag der zu zahlenden Kosten (§§ 37 BDG, 10 VwKostG) in Zahlen und

Buchstaben; 5) Einzelnachweis gemäß Kostenzusammenstellung (Muster 20); 6) Bei nur teilweiser Auferlegung der Kosten ist dies detailliert darzustellen und zu

begründen; 7) Für die gesamte Bundesfinanzverwaltung ist die Bundeskasse Trier zuständig,

jedoch für das Bildungs- und Wissenschaftszentrum ist es die Bundeskasse Kiel. 8) alternativ: Anwärterbezüge, Versorgungsbezüge Hinweise zur haushaltsmäßigen Abwicklung befinden sich in der elektronischen Fassung der DiszR zu § 37 BDG auf der Intranetseite der Disziplinarstelle für die Bundesfinanzverwaltung als Link.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 28

- Beteiligung der Personalvertretung bei der Erhebung der Disziplinarklage -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: - Vertrauliche Personalsache - Personalrat ... (Anschrift) Mitwirkung bei der Erhebung der Disziplinarklage gemäß §§ 34, 52 Bundesdisziplinarge-setz (BDG) i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) im Disziplinarverfahren gegen ... (Amtsbezeichnung2), Vor-, Zuname, Dienststelle) Anlage Entwurf der Disziplinarklage Der Beamte hat Ihre Mitwirkung bei der Erhebung der Disziplinarklage gem. § 78 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BPersVG beantragt und das Mitglied Herrn ... (Vor-, Zuname) schriftlich zur Einsichtnahme in die Personal- bzw. Disziplinarakten bevollmächtigt (§ 68 Abs. 2 Satz 3 BPersVG). Ich bitte deshalb gem. § 72 BPersVG um Ihre Äußerung zu der von mir beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage3) und ggf. um Terminvereinbarung zur Akteneinsicht. Unterschrift1) Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. Anordnung zur Durchführung des BDG für die BFV Ab-

schnitt I. Nr. 1 bis 8 - mit Angabe der Dienststelle (z.B. Präsident der BFD) 2) Beteiligung gilt nur bei aktiven Beamten; Ruhestandsbeamte sind keine Beschäftigte

i.S.d. BPersVG 3) Anlage 12 ist zu beachten.

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 29

- Disziplinarklage -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: Verwaltungsgericht2)... In dem Disziplinarverfahren der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) - Kläger - vertreten durch ...( Dienstvorgesetzter) gegen Herrn ... (Vor-, Zuname), Beamter auf Lebenszeit oder Ruhestandsbeamter ... (Adresse) - Beklagter - vertreten durch ... (Vor-, Zuname und Adresse des Bevollmächtigten) erhebe ich

Disziplinarklage und beantrage, Klageantrag3)

I.4) Der Beklagte wurde am ... (Datum) in ... (Ort), Kreis ... geboren. Er besuchte von ... bis ... (Zeitraum) die Schule. Zum ... (Datum) wurde er als Beamtenanwärter in der Bundesfinanzverwaltung eingestellt und absolvierte die Ausbildung für den ... (Laufbahn). Mit Wirkung vom ... (Datum) wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte am ... (Datum). Die weiteren Ernennungen erfolgten am ... (alle Beförderungen). Der Beklagte wurde wie folgt eingesetzt: von ... bis ... (Zeitraum), bei ... (Dienststelle), als ... (Tätigkeit). Dienstlich wurde der Beklagte zuletzt zum Beurteilungsstichtag ... (Datum) mit

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 29

der Gesamtnote ... beurteilt. Der Beklagte ist seit dem ... (Datum) mit ... (Vor-, Zuname) verheiratet. Sie/Er hat ... (Anzahl) Kinder, ... (geb. ...) und ... (geb. ...). Der Beklagte wird nach der Besoldungsgruppe ... , Erfahrungsstufe ... besoldet. Sein Besoldungsdienstalter ist auf den ... (Datum) festgesetzt. Seine Bruttodienstbezüge betragen ... Euro (= ... netto). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten ergeben sich aus Blatt ... der Ermittlungsakte. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und/oder strafrechtlich bislang nicht/wie folgt in Erscheinung getreten.

II.5) Gegen den Beklagten wurde wegen des Verdachts ... (Pflichtverletzung) am ... (Datum des Einleitungsvermerks) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

III.

Der Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zu ... (Aufzählung der verletzten Dienstpflichten) verletzt und damit ein schwerwiegendes einheitlich zu bewertendes6) inner- bzw. außerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 777) Bundesbeamtengesetz (BBG) begangen, denn ... (Sachverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung und anschließende rechtliche Würdigung im Imperfekt)8). Insgesamt hat der Beklagte mit seinem gezeigten innerdienstlichen/ außerdienstlichen Fehlverhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 77 ...7) BBG begangen, welches von derart erheblichem disziplinarischem Gewicht ist, dass die ... (Benennung der für notwendig erachteten Disziplinarmaßnahme)

erforderlich ist.9, 10, 11) Meine Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus Abschnitt III der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetztes für die Bundesfinanzverwaltung vom 10. März 2008 (BGBl. 2008 Teil I Nr. 11, S. 482). Anlagen: ... (2 Mehrstücke dieses Schriftsatzes, Ermittlungsakten, Personalakten, Strafakten, etc.) Unterschrift1)

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Disziplinarrecht P 24 40

Muster 29

Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gem. § 34 Abs. 2 BDG i.V.m. Anordnung zur Durchführung

des BDG für die BFV (z.B. Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) vgl. Anlage 5; 3) Die zutreffende Maßnahme ist einzusetzen: a) die Zurückstufung zum ... (Amtsbezeichnung) b) wegen der endgültigen Zerstörung des dienstlichen Vertrauensverhältnisses die

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. c) die Aberkennung des Ruhegehalts oder d) auf die erforderliche Maßnahme zu erkennen; 4) Angaben zur Person des Beklagten i.d.R aus dem Ermittlungsbericht = Anlage 9 Nr. 2; 5) Darstellung des Verfahrensablaufs des Disziplinarverfahrens, ggf. Aussetzung,

Ausdehnung, vorläufige Dienstenthebung etc. (vgl. Anlage 9 Nr. 1); 6) Sofern sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen

zusammensetzt; 7) Zutreffende Alternative einsetzen: a) innerdienstliches Verhalten § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, b) außerdienstliches Verhalten § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG oder c) Verhalten eines Ruhestandsbeamten § 77 Abs. 2 BBG; 8) Darstellung des Sachverhalts, des disziplinarrechtlichen Streitgegenstandes

i.d.R aus dem Ermittlungsbericht (detaillierte Aufführung der zur Last gelegten dienstlichen Pflichtverletzungen - Ort, Zeit und Art der Begehung sowie ggf. zum subjektiven Tatbestand -, ggf. Feststellungen aus Verfahren nach § 23 BDG);

9) ausführliche Darstellung der Kriterien des § 13 BDG - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Grad der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall mit detaillierter Darstellung aller objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale etc. (vgl. Anlage 9 Nr. 6);

10) Erschwerungsgründe (disziplinare bzw. strafrechtliche Vorbelastung, Stellung als Vorgesetzter, Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes etc.);

11) Milderungsgründe (Darstellung der anerkannten Milderungsgründe, bzw. Gründe warum keiner dieser Gründe vorliegt und ggf. Erwähnung weiterer mildernder Umstände des Einzelfalls wie Einsicht/Reue, überdurchschnittliches dienstliches Verhalten im Übrigen, etc. – vgl. Anlage 12).

Die Disziplinarklage muss gemäß § 58 Abs. 2 BDG Beweisanträge beinhalten, andere Anträge können gestellt werden (vgl. Anlage 6)

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Muster 30

- Bericht in Disziplinar-Gnadensachen -

Dienststelle Ort, Datum - Der Dienstvorgesetzte -1) Bearbeiter: Geschäftszeichen Durchwahl: -Vertrauliche Personalsache -

Bericht

in der Disziplinar-Gnadensache des

(frühere) Amtsbezeichnung, Vor-, Zuname

Dienststelle oder Privatanschrift I. Angaben zur Person des (früheren) Beamten 1. a) Geburtstag und -ort (ggf. Todestag): b) Familienstand: seit: c) Geburtstag des Ehe-/Lebenspartners: d) Zahl, Vor-, Zuname und Geburtstage der Kinder: e) Kinder, die noch im Haushalt leben: 2. Beruflicher Werdegang: a) Schulbildung und ggf. erlernter Beruf: b) Diensteintritt am: c) Ernennungen: d) Beamter auf Lebenszeit seit: e) Ruhestandsbeamter seit: f) Beurteilung der dienstlichen Leistungen und des dienstlichen/außerdienstlichen Verhaltens:

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Muster 30

3. Wehrdienst, Zivildienst: 4. Gesamtzeit im öffentlichen Dienst: 5. Besondere Bemerkungen: II. Gegenwärtiges Dienstvergehen und Verfahren 1. Dienstvergehen2): 2. Sachgleiches Strafverfahren/- anderes Verfahren: a) Erkennende Gerichte/Behörde, Zeitpunkt und Inhalt der Entscheidung(en): b) Rechtskraft/Bestandskraft der Entscheidung(en): c) Strafverbüßung: d) Gnadenerweise: 3. Gerichtliche/Behördliche Disziplinarverfahren: a) Inhalt und Zeitpunkt der Entscheidung(en) unter Angabe des jeweiligen

Dienstvorgesetzten/erkennenden Gerichts(e): b) Rechtskraft/Bestandskraft der Entscheidung(en): c) frühere Gnadenentscheidungen3) III. Frühere Dienstvergehen und Verfahren4) IV. Gnadengesuch vom: ... (Datum) 1. Ziel des Gesuchs: 2. Wesentliche Begründung:

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Muster 30

V. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Gesuchstellers

und des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners5)

1. Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit: a) des Gesuchstellers:

b) des Partners: 2. Gegenwärtige Beschäftigung:

a) des (früheren) Beamten: b) des Partners: 3. Einkommen des Gesuchstellers und seines Partners nach dem Stand vom: (aus selbständiger/unselbständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Vermietung usw.,

brutto/netto) 4. Vermögen: (bei Grundeigentum Einheitswert/Zeitwert angeben)

5. Wohnverhältnisse, Mietausgaben, besondere Belastungen: 6. Wirtschaftliche Verhältnisse der Kinder: 7. Nachversicherung: 8. Berechnung der fiktiven Versorgungsbezüge: (ggf. als Anlage beifügen) VI. Stellungnahme zum Gnadengesuch (auf Änderungen von Strafbestimmungen und deren Auswirkungen für den

Gnadenvorschlag ist besonders einzugehen) Unterschrift1)

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Muster 30

Anmerkungen: 1) Dienstvorgesetzter gemäß Ziffer I Nr. 1 bis 8 der Anordnung zur Durchführung

des BDG für die BFV (Präsident der BFD) mit Angabe der Dienststelle; 2) Darstellung des Sachverhalts und Gewichtung der Kriterien des § 13 BDG im

Einzelfall mit detaillierter Darstellung aller objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie

- Erschwerungsgründe (disziplinare bzw. strafrechtliche Vorbelastung, Stellung als Vorgesetzter, Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes etc.) und

- Milderungsgründe (anerkannte Milderungsgründe bzw. Begründung warum keiner dieser Gründe vorliegt und ggf. Erwähnung weiterer mildernder Umstände im Einzelfall, vgl. Anlage 12);

3) Hier sind auch Disziplinarunterhaltsbeiträge aufzuführen; 4) soweit zutreffend; nur Disziplinar- und Strafverfahren (erforderlich sind Angaben

zu den Verfehlungen sowie zum Straf- und/oder Disziplinarmaß, vgl. Aufbau zu II.), §§ 16 BDG und 46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sind zu beachten;

5) Aufstellung dem Einzelfall anpassen.