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Berufspflichten und Disziplinarverfahren Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor an der Universität Luzern Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufe im Wandel, Aktuelle Rechtsfragen, Tagung vom 15. November 2010

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Berufspflichten und Disziplinarverfahren

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor an der Universität Luzern

Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufe im Wandel, Aktuelle Rechtsfragen, Tagung vom 15. November 2010

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Disposition

I. Grundlagen

II. Berufspflichten

III. Disziplinarverfahren

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Grundlagen

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Was sind Berufsregeln?

• Als Berufsregeln bezeichnet man die Verhaltenspflichten, welche Psychologinnen und Psychologen bei der Ausübung ihres Berufs zu befolgen haben.

• Die Berufsregeln sind Teil des Berufsrechts, das die Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung regelt.

• Der Gesetzgeber erlässt es im öffentlichen Interesse.

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Was sind Berufsregeln?

• Die Einhaltung der Berufsregeln wird von den kantonalen Aufsichtsbehörden von Amtes wegen überwacht.

• Verletzung kann Disziplinarmassnahmen nach sich ziehen.

• Die Berufspflichten des Art. 27 PsyG qualifizieren sich nicht als Doppelnormen.

• Der Klient oder Patient kann sich daher nicht vor dem Zivilrichter auf die Verletzung einer Berufspflicht berufen, etwa zur Begründung einer vermeintlichen Widerrechtlichkeit.

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Methode und Ziel der Rechtsetzung

• Der Gesetzgeber folgte bei der Regelung der Berufspflichten in Art. 27 PsyG einem Mischsystem.

• Das Gesetz enthält in Art. 27 lit. a Satz 1 PsyG eine Generalklausel, wonach Psychologen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben.

• Daneben enthält es in Art. 40 lit. a (2. Satz) bis f einen Katalog von (allerdings teilweise sehr offen formulierten) Berufspflichten.

• Die Berufspflichten sollen den Gesundheitsschutz (Art. 1 Abs. 1 lit. a PsyG) der Klienten und Patienten gewährleisten, welche die Dienste von Psychologen in Anspruch nehmen.

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Methode und Ziel der Rechtsetzung

• Ferner sollen sie Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen, vor Täuschung und Irreführung schützen (Art. 1 Abs. 1 lit. b PsyG).

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Persönlicher Geltungsbereich

• Die Berufsregeln des PsyG gelten für Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

• Der Begriff «privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit» wird in der Bundesverfassung verwendet, um die Reichweite der gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 BV) und den Gegenstand der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) festzulegen.

• Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt als Erwerbstätigkeit, wenn sie zur Erwirtschaftung eines Gewinns oder eines Einkommens im Sinne des Privatrechtes dient.

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Persönlicher Geltungsbereich

• Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt nicht mehr als privat im Sinne von Art. 27 und 95 BV, wenn es sich um eine öffentliche Aufgabe oder eine öffentliche Dienstleistung handelt, die als solche dem öffentlichen Recht untersteht.

• Die Berufspflichten gelten nur für Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind.

• Es geht um Personen, die in privatrechtlich organisierten Praxen und Gruppenpraxen arbeiten und nicht unter Aufsicht einer Kollegin oder eines Kollegen stehen.

• Die Berufspflichten sollen aber auch für delegierte Psychotherapeuten sowie angestellte Psychotherapeuten in leitender Funktion in der Privatwirtschaft gelten.

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Die Berufspflichten

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Art. 27 lit. a PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.“

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Art. 27 lit. a PsyG

• Art. 27 lit. a PsyG enthält zwei Berufspflichten:– Die Generalklausel, wonach Psychologen ihren Beruf

sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, und– die Pflicht, sich an die Grenzen der Kompetenzen zu

halten, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.

• Die beiden Berufspflichten sind gesondert zu behandeln:

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Art. 27 lit. a PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; (…).“

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Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 27 lit. a PsyG)

• „Sorgfältig und gewissenhaft“ ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Wendung wie „Treu und Glauben“ oder „Recht und Billigkeit“.

• Vorbilder für Art. 27 lit. a PsyG waren offenbar Art. 40 lit. a MedGB und Art. 12 lit. a BGFA. Diese Bestimmungen können daher zur Auslegung herangezogen werden.

• Für die Auslegung kann ferner der Sorgfaltsbegriff des Auftragsrechts nach Art. 398 Abs. 2 OR herangezogen werden, wonach der Beauftragte dem Auftraggeber für „getreue und sorgfältige“ Ausführung haftet.

• Das Problem des Art. 27 lit. a PsyG ist, dass der Bezugspunkt der Sorgfalt weitgehend im Dunkeln liegt.

• Mögliche Pflichtverstösse sind wenig konkret.

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Art. 27 lit. a PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

a. (…) sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.“

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Einhaltung der Grenzen der erworbenen Kompetenzen (Art. 27 lit. a PsyG)

• Art. 27 lit. a, 2. Satzteil PsyG soll gewährleisten, dass mit der vom Gesetz angestrebten Qualitätssteigerung in der Ausbildung auch die Qualität der psychologischen Betreuung verbessert wird.

• Im Einzelfall verpflichtet Art. 27 lit. a PsyG die Medizinalperson, einen Spezialisten, beispielsweise einen Psychiater beizuziehen, wenn ihr die fachlichen Kompetenzen für das zum Wohl des Patienten erforderliche Vorgehen fehlen.

• In der Praxis dürfte es freilich oft schwierig sein, die eigenen Grenzen zu erkennen. Dazu kommt, dass das Gesetz die Kompetenzen, die Medizinalpersonen über die Jahre durch ihre berufliche Erfahrung erwerben, völlig ausser Acht lässt.

• Letztlich schafft das Gesetz bloss für Übernahme-verschulden einen Disziplinarstraftatbestand.

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Art. 27 lit. b PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.

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Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung (Art. 27 lit. b PsyG)

• Art 27 lit. b PsyG soll die Aktualisierung der beruflichen Kompetenz der Psychologen gewährleisten.

• Zum genauen Inhalt der Fortbildung, namentlich zu den Anforderungen, denen diese zu genügen hat, sagt das Gesetz nichts.

• Ebenso wenig enthält es Angaben zum (zeitlichen) Umfang und zur Art der Kontrolle.

• Nach Auffassung des Bundesrats ist die Fortbildungspflicht des Art. 27 lit. b PsyG «klar» von der Fortbildungspflicht zu unterscheiden, «die von den Berufsorganisationen im Rahmen ihrer Fortbildungsordnungen festgelegt» werden.

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Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung (Art. 27 lit. b PsyG)

• Der Fortbildungsbedarf, die Lernfähigkeit und die Lernmethodik der Psychologen ist zwangsläufig verschieden.

• Welche Fortbildungsmittel die Psychologen im Einzelfall wählen, ist unter dem Blickwinkel der Berufspflicht des Art. 27 lit. b PsyG ihr überlassen. Massgebend ist allein, dass sich damit ihre beruflichen Kompetenzen aktualisieren lassen.

• Der zeitliche Umfang der Fortbildung richtet sich nach dem Fortbildungsbedürfnis der einzelnen Medizinalperson.

• Dies alles lässt sich nicht bürokratisch über einen Leisten schlagen.

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Art. 27 lit. c PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

c. Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten.

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Wahrung der Rechte der Patienten (Art. 27 lit. c PsyG)

• Diese Berufspflicht hat vor allem Appellcharakter. • Der genaue Inhalt dieser Pflicht lässt sich dem MedBG

nicht entnehmen.• Er ergibt sich aus der gesamten Rechtsordnung, dem

Bundesrecht und dem kantonalen Recht.• In Betracht fallen etwa:

– Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der damit verbundene

• Schutz der körperlichen Integrität und der • Schutz des freien Willens.

– Der Anspruch auf umfassende Aufklärung und Information.

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Wahrung der Rechte der Patienten (Art. 27 lit. c PsyG)

– Anspruch auf Dokumentation (Krankengeschichte)– Recht auf freie Wahl des Therapeuten

• Die Berufspflicht des Art. 27 lit. c erfasst auch die zentralen Pflichten der Medizinalperson im Auftragsrecht: – Diskretions- und Geheimhaltungspflicht – Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht – Rechenschaftspflicht

• Die Berufspflicht des Art. 27 lit. c PsyG ist aber erst tangiert, wenn das Verhalten der Medizinalperson gegen eine grundlegende Regel verstösst.

• Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG setzt daher ein grobes Fehlverhalten voraus.

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Art. 27 lit. d PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

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Art. 27 lit. d PsyG

• Nach Art. 27 lit. d PsyG muss die Werbung der Medizinalpersonen objektiv bleiben und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechen. Ferner darf sie weder irreführend noch aufdringlich sein.

• Das Erfordernis der Objektivität geht im Verbot der irreführenden oder aufdringlichen Werbung auf. Es hat m. E. keine selbstständige Bedeutung.

• Mit dem Verbot aufdringlicher Werbung ist die Regelung im PsyG strenger als diejenige für Anwältinnen und Anwälte nach Art. 12 lit. d BGFA.

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Art. 27 lit. d PsyG

• Das Verbot irreführender und aufdringlicher Werbung hat den Zweck, unnötige Therapien zu verhindern.

• Niemand soll durch Werbung zu einer falschen Behandlung verleitet werden.

• Die Werbung darf daher auch keinen Heilerfolg versprechen.

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Art. 27 lit. e PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

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Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 27 lit. e PsyG)

• Mit dem Berufsgeheimnis ist primär das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB gemeint, das neu auch für Psychotherapeuten gelten soll.

• Wie die Erläuterungen in der Botschaft zeigen, hatte der Gesetzgeber jedoch nicht nur das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB im Auge, sondern auch andere „einschlägige“ Bestimmungen.

• Im Vordergrund steht die Geheimhaltungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992.

• Art. 27 lit. f. PsyG hat aber auch noch weitere Bestimmungen im Auge, welche das Berufsgeheimnis von Psychologen schützen, – so namentlich Art. 28 ZGB, der generell den Schutz der

Persönlichkeit regelt, und – Art. 398 Abs. 2 OR, der die Diskretions- und

Geheimhaltungspflicht des Beauftragten begründet.

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Art. 27 lit. f PsyG

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielleSicherheit zu erbringen.

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Kantonale Aufsichtsbehörde

• Nach Art. 28 Abs. 1 PsyG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

• Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen Art. 28 Abs. 2 PsyG).

• Nach Art 29 PsyG melden die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

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Disziplinarmassnahmen

• Bei Verletzung der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde nach Art. 30 Abs. 1 PsyG folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:– Verwarnung,– Verweis,– Busse bis 20 000 Franken,– privatwirtschaftliche Berufsausübung längstens für sechs Jahre

verbieten,– privatwirtschaftliche Berufsausübung definitiv verbieten.

• Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung nach Art. 30 Abs. 4 PsyG während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen.

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