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Rechtsprechung MedR 2006, Heft 2 109 DOI: 10.1007/s00350-005-1600-8 Ruhen der Approbation bei Fortbestehen einer ausländischen Zulassung BÄO §§ 2, 6, 10b, 13; ZahnheilkundeG §§ 1, 13a, 18 Nr. 2 Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitglied- staates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§2 Abs. 3 BÄO, §1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt. BGH, Urt. v. 13. 10. 2005 – 3 StR 385/04 (LG Wuppertal) Problemstellung: Nach § 2 Abs. 1 der Bundesärzte- ordnung (BÄO) bedarf der Approbation, wer in Deutsch- land den Arztberuf ausüben will. Das Gesetz enthält da- neben aber weitere Legitimationstatbestände, nach de- nen die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gestattet sein kann. So ist insbesondere die vorübergehende Tätigkeit auch auf Grund einer rechtlich eigenständigen Erlaubnis oder (bei einem Staatsangehörigen eines Landes der Eu- ropäischen Union) auch auf Grund einer ausländischen Zulassung möglich (vgl. im Einzelnen § 2 Abs. 3 BÄO). Der 3. Strafsenat hatte in seinem Urteil in einer beson- deren Fallkonstellation darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn einer dieser Legitima- tionstatbestände wegfällt, ein anderer aber fortbesteht. Als Vorstufe zu einem Widerruf der Approbation sieht das Gesetz in §6 BÄO die Möglichkeit vor, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Ergeht eine solche An- ordnung, dann hat dies ein vorübergehendes Berufsaus- übungsverbot zur Folge (vgl. §6 Abs. 3 BÄO). Verstöße gegen dieses Verbot sind nach §13 BÄO strafbar. Be- sitzt ein Arzt neben der deutschen Approbation jedoch eine zweite, ausländische Zulassung, so bleibt diese von den deutschen Maßnahmen zunächst unberührt. Wie der BGH klargestellt hat, kommt ihr damit auch weiterhin die im deutschen Recht vorgesehene Wirkung zu: Liegt eine nur vorübergehende Tätigkeit vor, so bleibt diese im Rahmen von §2 Abs. 3 BÄO erlaubt. Das hat rechtlich zur Folge, dass in derartigen Fällen auch der Straftat- bestand des § 13 BÄO nicht eingreift. Entsprechendes gilt dabei, wie sich aus der vorliegenden Entscheidung ebenfalls ergibt, auch für die Vorschriften des Zahnheil- kundegesetzes. Zum Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen gefähr- licher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in 10 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen §13 BÄO und in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen §18 Nr. 2 ZHG, sowie wegen Verstoßes gegen §13 BÄO in vier weiteren Fällen und wegen Verstoßes gegen §18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, sowie Schadensersatz und Schmerzens- geldzahlungen an eine Nebenklägerin verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten wurden sämtliche Verurteilungen wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO und gegen §18 Nr. 2 ZHG aufgehoben. Die Revision gegen die Verurteilungen wegen Körperverletzung wurde zurückge- wiesen und – u.a. im Hinblick auf die Schwere dieser Taten – im Ergebnis die Gesamtstrafe aufrechterhalten. Zu den Verurteilungen nach §13 BÄO bzw. §18 Nr. 2 ZHG hat das LG folgende Feststellungen getroffen: Der Angekl. ist deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Studium der Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm in Deutschland die Approbation als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete von 1974 bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum einer Universität. 1978 ließ er sich – mit einer belgischen ,,Approbation“ – in Belgien als Arzt nie- der und verlegte auch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierte er zusätzlich in einer Gemeinschaftspraxis in der deutschen Stadt W. 1989 meldete er seine Niederlassung und Praxisführung in Deutsch- land ab und erbrachte fortan vom Ort seiner belgischen Niederlassung aus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegründeten X.-Klinik in W. Mit Verwaltungsakt v. 10. 8. 2000 ordnete die Bezirksregierung in D. ,,wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Be- rufsausübung“ das Ruhen der Approbation des Angeklagten als Zahn- arzt und Arzt an. Zugleich verfügte sie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Widerspruch und Anträge des Angeklagten, im Verwal- tungsrechtsweg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder- herzustellen, blieben erfolglos. Die Ruhensanordnung ist bestandskräf- tig geworden. In Kenntnis des Ruhens seiner deutschen Approbation nahm der Angeklagte ab dem Spätsommer 2000 bis Juni 2002 in Deutschland an verschiedenen Patienten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen vor. Aus den Gründen: 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach §13 BÄO nicht. Nach dieser Norm, die das in § 5 Heilpraktikergesetz strafbe- wehrte Verbot der Ausübung des Arztberufs ohne Approba- tion oder sonstige Gestattung ergänzt, macht sich nur straf- bar, wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen seiner dafür erforderlichen deutschen Approbation angeordnet ist. a) Der Angeklagte benötigte für die festgestellten Behand- lungsmaßnahmen, die Gegenstand der Verurteilung sind, keine deutsche Approbation. Seine Tätigkeit war ihm viel- mehr unabhängig hiervon gemäß § 2 Abs. 3, § 10b Abs. 1 BÄO gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlas- sung und Praxisführung in Deutschland abgemeldet hatte, diesen Beruf im Inland lediglich vorübergehend ausgeübt. Dazu war er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der zur Ausübung des ärztlichen Be- rufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien) berechtigt ist, als Dienstleistungserbringer i. S. des Art. 50 EGV befugt. Die Auffassung des LG, der Angeklagte sei im Inland nicht nur vorübergehend als Arzt tätig geworden, findet in den getroffenen Feststellungen keine Stütze. Unter wel- chen Voraussetzungen eine Tätigkeit als lediglich vorüber- gehend i.S. von § 2 Abs. 3, § 10b Abs. 1 BÄO anzusehen ist, kann nur mit Blick auf europäisches Recht in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof beurteilt werden. Denn durch diese Vorschriften werden die europa- rechtlichen Vorgaben der Artt. 49, 50 EGV in das inner- staatliche Recht umgesetzt, insbesondere die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 EGV, wonach der Dienstleistende (hier der freiberuflich tätige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. d EGV) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV zur Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vor- übergehend in dem Staat ausüben darf, in dem seine Leis- tung erbracht wird. Maßgeblich für die Annahme bloß vor- übergehender Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur die Dauer der Leis- tung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wieder- kehr oder Kontinuität; selbst die Ausstattung des Dienstleis- tenden mit einer bestimmten Infrastruktur im Aufnahme- mitgliedstaat schließt den vorübergehenden Charakter der Dienstleistung nicht notwendig aus (EuGH, Slg. 1995 I, 4165, 4195 – Gebhard). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Angeklagte im Tatzeitraum nur vorübergehend in Deutsch- land tätig geworden: Er hat nach den getroffenen Feststellun- gen zwischen Spätsommer 2000 und Juni 2002 in 23 Fällen (16 Fälle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, nicht an- geklagte Fälle sind festgestellt) Untersuchungen und Behand- lungen vorgenommen, die zum Teil nur kurze Zeit in An- spruch nahmen und vereinzelt nur deshalb in Deutschland stattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des Angeklagten, nach Belgien zur Behandlung zu kommen, nicht nachkommen wollten. Das für die ärztliche Tätigkeit notwendige Material hat der Angeklagte jeweils aus Belgien mitgebracht und in W. lediglich die – von zwei zahnärztlichen Behandlungsstühlen abgesehen – leer stehenden Räume der X.-Klinik genutzt. b) Die sich danach aus §2 Abs. 3, § 10b Abs. 1 BÄO er- gebende Befugnis des Angeklagten, vorübergehend als Arzt

Ruhen der Approbation bei Fortbestehen einer ausländischen Zulassung

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Rechtsprechung MedR 2006, Heft 2 109

DOI: 10.1007/s00350-005-1600-8

Ruhen der Approbation bei Fortbesteheneiner ausländischen ZulassungBÄO §§ 2, 6, 10b, 13; ZahnheilkundeG §§ 1, 13a, 18 Nr. 2

Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitglied-staates der Europäischen Union zur vorübergehendenAusübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufsin Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wirddurch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschenApprobation nicht berührt.BGH, Urt. v. 13. 10. 2005 – 3 StR 385/04 (LG Wuppertal)

Problemstellung: Nach § 2 Abs. 1 der Bundesärzte-ordnung (BÄO) bedarf der Approbation, wer in Deutsch-land den Arztberuf ausüben will. Das Gesetz enthält da-neben aber weitere Legitimationstatbestände, nach de-nen die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit gestattet seinkann. So ist insbesondere die vorübergehende Tätigkeitauch auf Grund einer rechtlich eigenständigen Erlaubnisoder (bei einem Staatsangehörigen eines Landes der Eu-ropäischen Union) auch auf Grund einer ausländischenZulassung möglich (vgl. im Einzelnen § 2 Abs. 3 BÄO).Der 3. Strafsenat hatte in seinem Urteil in einer beson-deren Fallkonstellation darüber zu entscheiden, welcheRechtsfolgen sich ergeben, wenn einer dieser Legitima-tionstatbestände wegfällt, ein anderer aber fortbesteht.

Als Vorstufe zu einem Widerruf der Approbation siehtdas Gesetz in § 6 BÄO die Möglichkeit vor, das Ruhender Approbation anzuordnen. Ergeht eine solche An-ordnung, dann hat dies ein vorübergehendes Berufsaus-übungsverbot zur Folge (vgl. § 6 Abs. 3 BÄO). Verstößegegen dieses Verbot sind nach § 13 BÄO strafbar. Be-sitzt ein Arzt neben der deutschen Approbation jedocheine zweite, ausländische Zulassung, so bleibt diese vonden deutschen Maßnahmen zunächst unberührt. Wie derBGH klargestellt hat, kommt ihr damit auch weiterhindie im deutschen Recht vorgesehene Wirkung zu: Liegteine nur vorübergehende Tätigkeit vor, so bleibt diese imRahmen von § 2 Abs. 3 BÄO erlaubt. Das hat rechtlichzur Folge, dass in derartigen Fällen auch der Straftat-bestand des § 13 BÄO nicht eingreift. Entsprechendesgilt dabei, wie sich aus der vorliegenden Entscheidungebenfalls ergibt, auch für die Vorschriften des Zahnheil-kundegesetzes.

Zum Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen gefähr-licher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in 10 Fällen,davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 13 BÄOund in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 2ZHG, sowie wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO in vier weiteren Fällenund wegen Verstoßes gegen § 18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fallzu einer Gesamtfreiheitsstrafe, sowie Schadensersatz und Schmerzens-geldzahlungen an eine Nebenklägerin verurteilt. Auf die Revision desAngeklagten wurden sämtliche Verurteilungen wegen Verstoßes gegen§ 13 BÄO und gegen § 18 Nr. 2 ZHG aufgehoben. Die Revisiongegen die Verurteilungen wegen Körperverletzung wurde zurückge-wiesen und – u. a. im Hinblick auf die Schwere dieser Taten – imErgebnis die Gesamtstrafe aufrechterhalten.

Zu den Verurteilungen nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG hatdas LG folgende Feststellungen getroffen:

Der Angekl. ist deutscher Staatsangehöriger. Nach dem Studiumder Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm in Deutschland dieApprobation als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete von 1974bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum einer Universität. 1978 ließ ersich – mit einer belgischen ,,Approbation“ – in Belgien als Arzt nie-der und verlegte auch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierteer zusätzlich in einer Gemeinschaftspraxis in der deutschen Stadt W.1989 meldete er seine Niederlassung und Praxisführung in Deutsch-land ab und erbrachte fortan vom Ort seiner belgischen Niederlassungaus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegründeten X.-Klinikin W.

Mit Verwaltungsakt v. 10. 8. 2000 ordnete die Bezirksregierung inD. ,,wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Be-rufsausübung“ das Ruhen der Approbation des Angeklagten als Zahn-arzt und Arzt an. Zugleich verfügte sie die sofortige Vollziehung dieserAnordnung. Widerspruch und Anträge des Angeklagten, im Verwal-tungsrechtsweg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder-herzustellen, blieben erfolglos. Die Ruhensanordnung ist bestandskräf-tig geworden. In Kenntnis des Ruhens seiner deutschen Approbationnahm der Angeklagte ab dem Spätsommer 2000 bis Juni 2002 inDeutschland an verschiedenen Patienten ärztliche bzw. zahnärztlicheBehandlungen vor.

Aus den Gründen: 2. Diese Feststellungen tragen dieVerurteilung des Angeklagten nach § 13 BÄO nicht. Nachdieser Norm, die das in § 5 Heilpraktikergesetz strafbe-wehrte Verbot der Ausübung des Arztberufs ohne Approba-tion oder sonstige Gestattung ergänzt, macht sich nur straf-bar, wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbareVerfügung das Ruhen seiner dafür erforderlichen deutschenApprobation angeordnet ist.

a) Der Angeklagte benötigte für die festgestellten Behand-lungsmaßnahmen, die Gegenstand der Verurteilung sind,keine deutsche Approbation. Seine Tätigkeit war ihm viel-mehr unabhängig hiervon gemäß § 2 Abs. 3, § 10b Abs. 1BÄO gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlas-sung und Praxisführung in Deutschland abgemeldet hatte,diesen Beruf im Inland lediglich vorübergehend ausgeübt.Dazu war er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union, der zur Ausübung des ärztlichen Be-rufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion (Belgien) berechtigt ist, als Dienstleistungserbringeri. S. des Art. 50 EGV befugt.

Die Auffassung des LG, der Angeklagte sei im Inlandnicht nur vorübergehend als Arzt tätig geworden, findetin den getroffenen Feststellungen keine Stütze. Unter wel-chen Voraussetzungen eine Tätigkeit als lediglich vorüber-gehend i. S. von § 2 Abs. 3, § 10b Abs. 1 BÄO anzusehenist, kann nur mit Blick auf europäisches Recht in seinerAuslegung durch den Europäischen Gerichtshof beurteiltwerden. Denn durch diese Vorschriften werden die europa-rechtlichen Vorgaben der Artt. 49, 50 EGV in das inner-staatliche Recht umgesetzt, insbesondere die Bestimmungdes Art. 50 Abs. 3 EGV, wonach der Dienstleistende (hierder freiberuflich tätige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. dEGV) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43EGV zur Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vor-übergehend in dem Staat ausüben darf, in dem seine Leis-tung erbracht wird. Maßgeblich für die Annahme bloß vor-übergehender Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung desEuropäischen Gerichtshofs nicht nur die Dauer der Leis-tung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßige Wieder-kehr oder Kontinuität; selbst die Ausstattung des Dienstleis-tenden mit einer bestimmten Infrastruktur im Aufnahme-mitgliedstaat schließt den vorübergehenden Charakter derDienstleistung nicht notwendig aus (EuGH, Slg. 1995 I,4165, 4195 – Gebhard). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist derAngeklagte im Tatzeitraum nur vorübergehend in Deutsch-land tätig geworden: Er hat nach den getroffenen Feststellun-gen zwischen Spätsommer 2000 und Juni 2002 in 23 Fällen (16Fälle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, nicht an-geklagte Fälle sind festgestellt) Untersuchungen und Behand-lungen vorgenommen, die zum Teil nur kurze Zeit in An-spruch nahmen und vereinzelt nur deshalb in Deutschlandstattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des Angeklagten,nachBelgien zur Behandlung zukommen, nicht nachkommenwollten. Das für die ärztliche Tätigkeit notwendige Materialhat der Angeklagte jeweils aus Belgien mitgebracht und in W.lediglich die – von zwei zahnärztlichen Behandlungsstühlenabgesehen – leer stehenden Räume der X.-Klinik genutzt.

b) Die sich danach aus § 2 Abs. 3, § 10b Abs. 1 BÄO er-gebende Befugnis des Angeklagten, vorübergehend als Arzt

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in Deutschland zu praktizieren, wurde durch das Ruhenseiner deutschen Approbation nicht berührt.

aa) Zwar darf nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 BÄO,auf den sich das LG maßgeblich stützt, ein Arzt, dessenApprobation ruht, den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Diesgilt, wie sich aus der Systematik der Bundesärzteordnungergibt, indessen nur, wenn er für seine Tätigkeit überhaupteine Approbation benötigt.

Die Bundesärzteordnung enthält in § 2 BÄO vier ver-schiedene, selbständig nebeneinander stehende Legitimati-onstatbestände für die Ausübung der Heilkunde in Deutsch-land unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin (vgl.Schiwy, Deutsches Arztrecht, Bd. I, § 2 BÄO, Erläuterung1.1, 21). Als Regelfall bedarf der Arzt, der in Deutschlandden ärztlichen Beruf uneingeschränkt ausüben will, der Ap-probation (§ 2 Abs. 1 BÄO). Von den weiteren Legitimati-onstatbeständen (§ 2 Abs. 2 bis 4 BÄO), die die ärztliche Tä-tigkeit in jeweils spezifisch eingeschränkter Weise erlauben,interessiert hier allein § 2 Abs. 3 BÄO. Danach dürfen –in Umsetzung der europarechtlich normierten Dienstleis-tungsfreiheit (Art. 50 EGV) - Staatsangehörige eines Mit-gliedstaates der Europäischen Union, die zur Ausübung desärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten derEuropäischen Union berechtigt sind, den ärztlichen Berufvorübergehend in Deutschland ausüben.

Die in § 2 Abs. 1 bis 4 BÄO genannten Legitimations-tatbestände sind in ihren Voraussetzungen und spezifischenRechtsfolgen jeweils gesondert geregelt: die Approbation imAbschnitt II (§§ 3 bis 9 BÄO), die Erlaubnis im AbschnittIII (§§ 10, 10a BÄO) und die Erbringung von Dienstleistun-gen im Abschnitt IV (§ 10b BÄO) der Bundesärzteordnung;die Berufsausübung für ,,Grenzärzte“ richtet sich nach denhierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen (vgl.§ 2 Abs. 4 BÄO).

Das durch § 13 BÄO strafbewehrte Verbot, den ärztli-chen Beruf auszuüben, wenn die Approbation ruht (§ 6Abs. 3 BÄO), ist in der Bundesärzteordnung im II. Ab-schnitt (,,Die Approbation“) geregelt. Sein Gegenstand istnach dem Regelungszusammenhang dementsprechend nurdie ärztliche Tätigkeit, die auf Grund einer erteilten Ap-probation erbracht wird und dem Erbringer nicht aufgrundeines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist.

Die vorübergehende ärztliche Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 3BÄO ist demgegenüber in der Bundesärzteordnung im IV.Abschnitt (,,Erbringung von Dienstleistungen“) in § 10bBÄO näher normiert. Diese Vorschrift gestattet den deut-schen Behörden nicht, die Tätigkeit eines Arztes, der auf-grund seiner Approbation in einem anderen EU-Mitglied-staat vorübergehend in Deutschland praktiziert, in eige-ner Zuständigkeit zu unterbinden, wenn sie feststellen, dassdieser seine ärztlichen Pflichten (vgl. § 10b Abs. 3 S. 1BÄO) verletzt. Weder wird dort § 6 BÄO in Bezug ge-nommen noch in sonstiger Weise ein Zusammenhang zwi-schen dem Ruhen einer eventuell vorhandenen deutschenApprobation und der Befugnis hergestellt, auf der Grund-lage von § 2 Abs. 3, § 10b Abs. 1 BÄO vorübergehendin Deutschland zu praktizieren. Die einzige Möglichkeit,auf eine Pflichtverletzung des vorübergehend in Deutsch-land praktizierenden Arztes zu reagieren, besteht in der un-verzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde desHerkunftsstaates des Arztes (§ 10b Abs. 3 S. 2 BÄO). Erstwenn dem Arzt daraufhin durch die zuständige Behörde sei-nes Herkunftsstaates seine dortige Zulassung entzogen wird,darf er auch in Deutschland nicht mehr vorübergehendtätig werden (vgl. § 10b Abs. 1 BÄO). Ob deutsche Be-hörden die vorübergehende Tätigkeit des Arztes in Fällen,in denen eine konkrete Gefährdung für das Leben oderdie Gesundheit von Patienten besteht, nach anderen Vor-schriften untersagen können, bedarf hier keiner Entschei-dung, weil eine entsprechende Anordnung nicht ergangen

ist und eine Zuwiderhandlung auch nicht unter Strafandro-hung stünde.

Diese Gesetzessystematik erfährt eine Bestätigung durchdie Regelung in § 10a BÄO. In Abs. 3 dieser Vorschrift hatder Gesetzgeber die besondere Erlaubnis für die fachzahn-ärztliche Tätigkeit nach § 10a Abs. 1 oder 2 BÄO beimRuhen der zahnärztlichen Approbation ausdrücklich ausge-schlossen. Dies zeigt deutlich, dass er in anderem Zusam-menhang durchaus eine Wechselbeziehung zwischen demRuhen einer Approbation und der Zulässigkeit der ärztli-chen Tätigkeit auf anderer rechtlicher Grundlage als einerApprobation herstellt.

bb) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine an-dere Auslegung. Die Ruhensanordnung dient zwar dazu,in unklaren Situationen oder Eilfällen dem Arzt vorläufigden Beruf zu untersagen, und bezweckt damit den Schutzder Öffentlichkeit bzw. der ordnungsgemäßen Gesundheits-versorgung (vgl. Schiwy, a. a. O., § 6 BÄO, Erläuterung 1aund 1e). Dieser Schutzzweck könnte es nahe legen, dass –wovon auch das LG im angegriffenen Urteil ausgegan-gen ist – das Ruhen der Approbation zu einem umfas-senden Tätigkeitsverbot ohne Beschränkung auf die aus-schließlich durch die Approbation erlaubte Tätigkeit führt.Einer solchen Betrachtung steht aber zum einen entge-gen, dass das Gesetz den Schutz der inländischen Bevöl-kerung vor unzuverlässigen Ärzten, die aufgrund der Ge-stattung nach § 2 Abs. 3, § 10b BÄO vorübergehend inDeutschland praktizieren, auf andere Weise anstrebt: Nach§ 13 Abs. 3 S. 2 BÄO ist die zuständige Behörde des Lan-des, in dem die Dienstleistung erbracht wird, verpflichtet,unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaatesüber eine Pflichtverletzung zu unterrichten. Dies ermög-licht wiederum dieser Behörde, dem Arzt die Erlaubnis zuentziehen, aufgrund derer er in Deutschland tätig werdenkann. Zum andern darf der hier zu beurteilende Sach-verhalt die Auslegung schon wegen seiner Besonderhei-ten, die ihn zu einem Ausnahmefall machen, nicht prä-gen: In aller Regel wird der Arzt, der auf der Grundlagevon § 2 Abs. 3 BÄO vorübergehend in Deutschland prak-tiziert, über keine deutsche Approbation verfügen. Es be-steht dann von vornherein nicht die Möglichkeit, über eineRuhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO in seine hiesigeBerufsausübung einzugreifen. So läge es hier auch, wennder Angeklagte auf seine Approbation verzichtet hätte, alser seine Praxis in Deutschland abmeldete, oder wenn erimmer nur in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Eu-ropäischen Union ,,approbiert“ gewesen wäre. Allein derzufällige Umstand, dass er auch noch eine – für seine vor-übergehende Tätigkeit im Inland nicht benötigte – deut-sche Approbation besaß, kann daher weder die Auslegungder einschlägigen Vorschriften im allgemeinen noch derenAnwendung im hier zu beurteilenden Sonderfall beeinflus-sen.

c) An diese verwaltungsrechtliche Rechtslage knüpfenauch die akzessorischen Strafbestimmungen an, die (vgl.Art. 103 Abs. 2 GG) noch weniger als rein verwaltungs-rechtliche Normen allein unter dem Aspekt eines als be-rechtigt anerkannten Schutzzwecks ausdehnend ausgelegtwerden können.

3. Aus denselben Erwägungen ist auch eine Strafbar-keit des Angeklagten nach § 18 Nr. 2 ZHG nicht gege-ben. Die Rechtslage für die Ausübung der Zahnheilkundenach dem Zahnheilkundegesetz entspricht derjenigen derBundesärzteordnung für die Ausübung des Arztberufs. Al-lein der Umstand, dass sich der Grundtatbestand über dieGestattung der vorübergehenden Tätigkeit in Deutschlanddurch Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in § 1Abs. 2 ZHG und damit im I. Abschnitt dieses Gesetzes über,,Die Approbation als Zahnarzt“ findet, ändert hieran nichts;denn die systematische Unterscheidung zwischen den Ge-

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stattungsformen der zahnärztlichen Tätigkeit aufgrund deut-scher Approbation einerseits und der europarechtlich ge-währleisteten Dienstleistungsfreiheit andererseits wird hin-reichend deutlich dadurch, dass letztgenannte Tätigkeit imIII. Abschnitt des Zahnheilkundegesetzes unter der Über-schrift ,,Sonderbestimmungen“ in § 13a ZHG eine dem§ 10b BÄO entsprechende eigenständige Durchnormierungerfährt. Demgegenüber stellt § 1 Abs. 1 ZHG ausdrücklichklar, dass eine deutsche Approbation nur derjenige benö-tigt, der im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes dieZahnheilkunde ,,dauernd“ ausüben will. Ebenso wird dieverwaltungsakzessorische Differenzierung der einschlägigenStrafvorschriften in § 18 ZHG besonders deutlich, da hierausdrücklich zwischen der unerlaubten Ausübung der Zahn-heilkunde unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZHG einerseits(§ 18 Nr. 1 ZHG) und während des Ruhens der Approba-tion andererseits (§ 18 Nr. 2 ZHG) unterschieden wird.

4. Nach alledem bedarf die von der Revision in den Mit-telpunkt gestellte Frage nach der Vereinbarkeit der inner-staatlichen Gesetze mit den Normen des europäischen Ge-meinschaftsrechts keiner Entscheidung. Entgegen der Grund-annahme des LG fehlt es nämlich an einer Regelung desdeutschen Rechts, die die europarechtlichen Befugnisse desAngeklagten einschränkt. Der Gesetzgeber hat eine spe-zifische berufsrechtliche Regelung nicht geschaffen, durchdie es deutschen Behörden ermöglicht würde, einem Arztoder Zahnarzt, der aufgrund der europarechtlichen Dienst-leistungsfreiheit vorübergehend im Inland praktiziert, beiVerstoß gegen seine Berufspflichten die Tätigkeit in eigenerZuständigkeit zu untersagen und den Verstoß gegen diesesBerufsverbot strafrechtlich zu sanktionieren. Dass eine der-artige Regelung etwa zur Abwehr möglicher Gefahren fürpotentielle Patienten in Deutschland mit der europarecht-lichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Konflikt stünde, be-darf keiner näheren Begründung. Es gilt hier nichts anderesals für die Abwehr möglicher Gefährdungen von Straßen-verkehrsteilnehmern durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer(vgl. zur Suspendierung der Berechtigung zum Führen vonKraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer durch einen an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestelltenFahrerlaubnis, wenn deren Inhaber im Inland die Fahrer-laubnis etwa entzogen wird, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; hierzuauch EuGH, NJW 2004, 1725).

II. Danach ist die Verurteilung in den Fällen aufzuheben,in denen dem Angeklagten allein ein Verstoß gegen § 13BÄO oder gegen § 18 Nr. 2 ZHG zur Last lag. Der Se-nat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter feststellen könnte,dass der Angeklagte nicht nur vorübergehend i. S. von § 10bAbs. 1 BÄO, § 13 Abs. 1 ZHG tätig war. Er spricht deshalbden Angeklagten insoweit frei. Dieser Freispruch erstrecktsich auch auf die vier weiteren Fälle ärztlicher Berufsaus-übung, die das LG entsprechend der Anklage festgestellt undmit Einzelstrafen belegt, aber im Schuldspruch nicht zumAusdruck gebracht hat.

In den Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen§ 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG in Tateinheit mit Körper-verletzung ändert der Senat den Schuldspruch. Die Verurtei-lungen wegen (tateinheitlich begangener) Körperverletzungsind rechtsfehlerfrei. Das LG hat zutreffend eine rechtswid-rige Körperverletzung jeweils auch deshalb angenommen,weil der Angeklagte seine Patienten nicht darüber aufge-klärt hatte, dass wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeitdas Ruhen seiner deutschen Approbation angeordnet wor-den war. Diese Aufklärungspflicht bestand unabhängig da-von, ob sich der Angeklagte durch seine Tätigkeit nach derBundesärzteordnung bzw. dem Zahnheilkundegesetz straf-bar machte – wie es das LG angenommen hat – oder nicht.Ihre Verletzung führte dazu, dass die Einwilligung der Pa-tienten jeweils unwirksam war. Die Verurteilungen wegenKörperverletzung können deshalb bestehen bleiben. [...]

III. Die Änderung des Schuldspruchs hat auf den Aus-spruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie über dieGesamtstrafe keine Auswirkung. [...]

(Bearbeitet von Rechtsanwalt Jürgen Pauly,Fachanwalt für Strafrecht,Wolfsgangstraße 92, D-60322 Frankfurt a. M.)

Zum Zeitpunkt einer StandardänderungBGB §§ 823, 847 (a. F.)

1. Ein niedergelassener Gynäkologe, der bei einer 57-jährigen Patientin ohne besondere Risikofaktoren imJahre 2000 keine Mammographie zur Krebsvorsorge imzweijährigen Intervall veranlasst, handelt (noch) nichtfehlerhaft.

2. Ein (unterstellt) fehlerhaftes Unterlassen einer Mam-mographie zur Krebsvorsorge führt nicht zu einer Be-weislastumkehr nach den Grundsätzen der Verletzungder Befunderhebungs- und -sicherungspflicht, wenn kei-ne Symptome für eine Erkrankung vorliegen.OLG Hamm, Urt. v. 31. 8. 2005 – 3 U 277/04 (LG Detmold)

Problemstellung: Das Urteil beschäftigt sich mit derFrage, wann eine Standardmethode den Charakter alsStandard verliert und zu einem Behandlungsfehler wird.In den letzten Jahren vor der letzten Jahrhundertwendegalt der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit einerMammographie nicht als Standardverletzung und dem-zufolge nicht als Behandlungsfehler. Bis in das Jahr 2000hinein hatte sich daran nichts wesentliches geändert. Diegesetzlichen Krankenversicherungen hatten die Kostenfür die Mammographie noch nicht übernommen, was alsein Indiz dafür angesehen werden kann, daß es sich nochnicht um eine Standardbehandlung handelte. Die Fach-gesellschaften haben erst nach 2002 Leitlinien entwickelt,die eine Empfehlung zu Gunsten einer Mammographievorsehen. Vor diesem Hintergrund konnte sich das Ge-richt nicht entscheiden, schon eine Standardveränderungzu Gunsten der Empfehlung für eine Mammographie an-zunehmen, und wertete das Verhalten des Bekl. nicht alsbehandlungsfehlerhaft.

Im Folgenden und damit verbunden zeigen sich ei-nige beweisrechtliche Fragen. Dieses Urteil erzielte dasGericht gegen die Aussage des Sachverständigen, demdas Gericht insoweit bescheinigt, daß er sich nicht in dieSituation des beklagten niedergelassenen Arztes hinein-zudenken vermochte.

Selbst wenn ein Behandlungsfehler zu bejahen gewesenwäre, wäre der Beweis für die Kausalität nicht zu führengewesen. Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patien-ten hätten auf einen groben Behandlungsfehler gestütztwerden müssen, den die Aussage des Sachverständigenzwar nahelegt, den das Gericht aber konsequent ablehnt.Wenn es schon keinen Behandlungsfehler sieht, kannvon einem groben Behandlungsfehler erst recht nicht dieRede sein.

Zum Sachverhalt: Die am 28. 4. 1942 geborene Kl. verlangtevon dem Bekl., der sie bis Dezember 2000 als niedergelassener Gynä-kologe behandelte, Schadensersatz mit dem Vorwurf, bei ihr unzurei-chende Krebs-Früherkennungsmaßnahmen durchgeführt und dadurchein Mammakarzinom zu spät erkannt zu haben.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machte die Kl.

geltend, dass das LG verkannt habe, dass ihr aufgrund eines Befunder-hebungsversäumnisses Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausali-tätsnachweises zugute kämen.