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STRAFRECHT I Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser

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SACHVERHALT 1§ 11 FALL 6 B

X stößt den Y zur Seite, so dass nicht dessen Kopf, sondern nur die Schulter von einem herabstürzenden Ziegel getroffen wird. X hätte jedoch den Y noch kräftiger zur Seite stoßen können, so dass dieser überhaupt nicht getroffen worden wäre. X wollte jedoch, dass der ihm unsympathische Y einen Dämpfer erhält. Strafbarkeit des X?

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LÖSUNG SV 1

(P) Objektive Zurechenbarkeit: Risikoverringerung ? Str:

• Risikoverringerungslehre: (+), keine Strafbarkeit• Kindhäuser: mutmaßliche Einwilligung

(Vergleich mit „untätig bleiben“) 323 c

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SACHVERHALT 2§ 11 FALL 18

Der von E verwundete O wird zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Ohne die gebotene Untersuchung wird dem O von Unfallarzt A ein Medikament injiziert, das eine allergische Reaktion mit tödlichem Ausgang auslöst.Strafbarkeit des E?

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LÖSUNG SV 2

(P) Objektive Zurechenbarkeit, Str:• EA (-), da neues Risiko (allergische

Reaktion)• AA (+) / (-) , je nach Vorhersehbarkeit;• Hier: lt. Kindhäuser nicht vorhersehbar,

da grob fahrlässiges Verhalten des A

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SACHVERHALT 3§ 11 FALL 21

A setzt das Haus des B in Brand. Um das vom Erstickungstod bedrohte Kind des B zu retten, dringt Nachbar N in das brennende Haus ein. Er wird hierbei von einem herabfallenden Balken getroffen und erleidet einen Schlüsselbeinbruch. Strafbarkeit des A nach § 229?

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LÖSUNG SV 3 § 229 ?• Erfolg / Handlung / Kausalität (+)• Objektive Pflichtwidrigkeit (+)• Objektive Vorhersehbarkeit (+)• (P) Objektive Zurechenbarkeit? Str.: EA: rettungsbedingte Erfolge stets

zurechenbar AA: nur bei vernünftiger Selbstgefährdung;

ausschlaggebend ist die Zumutbarkeitsgrenze von § 323 c StGB

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SACHVERHALT 4§ 12 FALL 2

Mutter M willigt täuschungsbedingt in eine Organspende für ihr Kind ein; das Organ wird jedoch von Arzt A, wie von vornherein geplant, einem Dritten implantiert.Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 4

(P 1) Wo ist das Problem zu verorten?• MM / Kindhäuser: Einwilligung gehört in

den objektiven Tatbestand als Ausschlusskriterium• HM: Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund

(P 2) Wirksamkeit der Einwilligung? Str.: Rechtsgutbezogen oder auch Motiv entscheidend?

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SACHVERHALT 5§ 12 FALL 7

M übt sich als Messerwerfer. Der 19jährige I erklärt sich bereit, sich vor eine Holzwand zu stellen und sich bewerfen zu lassen. Er ist sich der Gefahr, ggf. sogar tödlich getroffen zu werden, bewusst.Strafbarkeit des M?

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LÖSUNG SV 5

(P) Einwilligung in Fremdverletzung (einverständliche Fremdgefährdung)

(Abgrenzung zu Einwilligung und Handeln auf eigene Gefahr)• Kriterien der §§ 216, 228 StGB

(Einwilligungssperren führen zur Unwirksamkeit)• Parallele zur Selbstgefährdung• Kriterium der Sittenwidrigkeit

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SACHVERHALT 6§ 14 FÄLLE 7A, 7B, 7C

A schießt auf den Reiter R, wobei er gleichermaßen für möglich hält, dass er den R (§ 212) oder nur das Pferd (§ 303) trifft. Der Schuss trifft A): den R tödlichB): das Pferd tödlichC): weder R noch das Pferd. Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 6

A: (P) Dolus alternativus; Str: • EA: nur das objektiv verwirklichte Delikt,

hier 212; • AA: nur Vorsatz des schwereren Delikts

B: Str.:• EA: 212, 22, 303, 52• AA: Nur § 212, 22

C: • Nur Versuch des schwereren Delikts

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SACHVERHALT 7§ 14 FALL 10

C glaubt irrig, den D bereits erwürgt zu haben. Zur Verwischung der Tatspuren wirft er die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube; erst jetzt stirbt D durch Ertrinken.Strafbarkeit des C?

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LÖSUNG SV 7 (P) Vorsatz: dolus generalis? Irrtum über

den vorgestellten Kausalverlauf? Str:• eA: dolus generalis, daher 212 I (+) (Kritik:

Unzulässige Fiktion zu Lasten des Täters)• AA: zwei selbständige Handlungen, daher

§ 212, 22, 222, 53 (Kritik: einheitlicher Lebensvorgang wird künstlich auseinander gerissen)• BGH: (BGHSt 14, 193) Lösung nach den Regeln

„Irrtum über den Kausalverlauf“; hier: unwesentliche Abweichung, daher: 212 I (+)

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SACHVERHALT 8§ 16 FALL 7

Haustyrann H pflegt, wenn er in stärkerem Maße Alkohol genossen hat, seine minderjährigen Kinder zu verprügeln. Als H eines Abends zur Flasche greift, schlägt ihn seine Ehefrau E vorsorglich mit dem Besenstiel bewusstlos. Handelt E gerechtfertigt?

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LÖSUNG SV 8

(P1) Dauergefahr:• § 32 StGB? HM: (-)• § 34 StGB: (+)

(P2) Interessenabwägung

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SACHVERHALT 9§ 16 FALL 14

In einem Wirtshaus ärgert Y den Z, der bereits zuvor durch aggressives Verhalten aufgefallen war, durch eine (abgeschlossene) schwere Beleidigung so sehr, dass dieser nach einem Bierglas greift, um damit zuzuschlagen. Y kann den Angriff nur dadurch abwehren, dass er dem Z mit einem mitgeführten Messer in den Oberarm sticht. Strafbarkeit des Y?

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LÖSUNG SV 9 (P) Einschränkung des Notwehrrechts,

(Gebotenheit): Notwehrprovokation Unterschied: Absichtliche und fahrlässige

Notwehrprovokation• Absichtsprovokation: Notwehrrecht (-) oder

eingeschränkt• Fahrlässige Provokation: Keine Einschränkung oder

gestuftes Notwehrrecht• Verteidigung analog § 228 BGB (Güterproportionalität)• Anlehnung an actio illicita in causa: Vorsatzprovokation

führt zu Vorsatztat, fahrlässige Provokation zu Fahrlässigkeitstat

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SACHVERHALT 10§ 20 FALL 1

A bemerkt, wie sich der Unbekannte U des Nachts auf einsamer Straße an einem Pkw, dessen Scheibe der Beifahrertür eingeschlagen ist, zu schaffen macht. Als sich A nähert, flieht U. Nach kurzer Verfolgung erreicht A jedoch U und hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei, fest. In seinem vergeblichen Bemühen, sich zu befreien, schlägt U dem A heftig ins Gesicht. Bei U handelt es sich um einen Ausländer, der die Fragen des A nach dem Vorfall mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht beantworten konnte und selbst mit der Tat nichts zu tun hat, sondern aus Angst geflohen war, weil er den A für den Täter hielt.Handelt A gerechtfertigt?Handelt U gerechtfertigt?

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LÖSUNG SV 10 (P1) Auslegung „auf frischer Tat“ Str:• MM: Verdacht genügt• HM: Frische Tat muss tatsächlich vorliegen

(P2) Einschränkung des Notwehrrechts bei Erkennbarkeit des Irrtums: Str:• EA: Normales Notwehrrecht• AA: Bei Erkennbarkeit (wie bei

Fahrlässigkeit) abgestuftes Notwehrrecht

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SACHVERHALT 11§ 23 FALL 1

A beabsichtigt, B zu erschießen. Um sich Mut anzutrinken, genießt er vorher in solchem Umfang Alkohol, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe des tödlichen Schusses i.S.v. § 20 schuldunfähig ist.Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 11 (P) Fehlende Schuldfähigkeit, Actio libera in causa: Str.

Ausnahmemodell (bei doppeltem Vorsatz)arg: historische AuslegungKritik: Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip + Verstoß gegen Art. 103 II GGMittelbare Täterschaft? (-), vgl. Wortlaut 25 I Alt.2 („ein anderer“)Tatbestandsmodell (Handlung: „Sichbetrinken“)§ 323a StGB

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SACHVERHALT 12§ 24 FALL 3

A kann seine Ehefrau E nur dadurch aus einem brennenden Haus befreien, dass er den unbeteiligten B verletzt; E hatte den Brand selbst gelegt. Strafbarkeit des A gem. § 223 I StGB zu Lasten des B?

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LÖSUNG SV 12 § 32 StGB scheitert daran, dass von B kein

Angriff ausgeht. § 34 StGB scheitert an der Angemessenheit (Interessenabwägung): Derjenige, der für eine Gefahr zuständig ist, kann nur in geringem Maß die Solidarität Unbeteiligter beanspruchen.

(P) § 35 S.2? Str:• MM: 35 (-), A handelt schuldhaft • HM: Für die Frage, ob es A zumutbar ist, den Tod

der E hinzunehmen, kann es keine Rolle spielen, ob diese den Brand gelegt hat oder nicht, daher 35 (+)

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SACHVERHALT 13§ 25 FALL 4

E stürzt sich auf F, um ihn zu verprügeln, ergreift jedoch die Flucht, als F eine Pistole zieht. In panischer Angst, aber auch aus Wut über den Angriff schießt F jedoch E hinterher und verletzt ihn schwer. Strafbarkeit des F? Es ist zu unterstellen, dass der Tatbestand des § 226 StGB erfüllt ist.

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LÖSUNG SV 13

(P1) § 32 (-) wegen fehlender Ggw. (P2) § 33? Str.: Nachzeitig extensiver

Notwehrexzess (P3) „Auch“-asthenischer Effekt

genügt, sofern er zumindest mitbestimmend ist

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SACHVERHALT 14§ 25 FALL 6

Die mit einer Pistole bewaffnete J missversteht das Verhalten des harmlosen Spaziergängers S und glaubt irrig, dieser wolle sie vergewaltigen. In panischer Angst schießt sie dem S in den Kopf statt in Arme oder Beine.Strafbarkeit der J?

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LÖSUNG SV 14

(P) Putativnotwehrexzess, Str.:• MM § 33 analog bei Unvermeidbarkeit• HM Nein: § 33 knüpft an § 32 an und

verlangt objektiv gegebene Notwehrlage• AA: § 35 II analog

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SACHVERHALT 15§ 27 FALL 14

R zielt in Tötungsabsicht mit einem Gewehr auf Z; die Kugel trifft jedoch, weil R leicht zitterte, wider Erwarten den in der Nähe des Z stehenden U tödlich.Strafbarkeit des R?

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LÖSUNG SV 15

(P) aberratio ictus, Str. bei Fällen, in den das

Verletzungsobjekt derselben tatbestandlichen Gattung angehört wie das Angriffsobjekt:• HM wesentlicher Tatbestandsirrtum (im

subj. TB zu prüfen), § 16 I S.1: 212 plus 222• MM unbeachtlicher error in persona

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SACHVERHALT 16§ 29 FALL 1

A schlägt den B nieder, ohne zu erkennen, dass B gerade im Begriff war, ihn mit einem Messer zu erstechen.Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 16

212 I: TB (+) (P) RW: § 32 StGB (-), da kein subj.

Rechtfertigung (zu prüfen nach Notwehrlage und Notwehrhandlung)

Ergo: § 212 I, 22 StGB: Nichtvollendung wird ersetzt durch fehlenden subj. Verteidigungswillen

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SACHVERHALT 17§ 29 FALL 2

C will D am Rosenmontag mit einem Gummihammer zum Spaß auf den Kopf schlagen; D hält den Hammer für echt und streckt C mit einem Faustschlag nieder. Strafbarkeit des D nach § 223 I StGB?

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LÖSUNG SV 17 (P) Erlaubnistatbestandsirrtum, Str: § 32 (-), kein Angriff (oder Bagatellangriff,

beides vertretbar) § 34 (-), keine Gefahr (P) Schuld (oder vor Schuld): ETBI: Str.• (modifizierte) Vorsatztheorie• Strenge Schuldtheorie• Eingeschränkte / rechtsfolgenverweisende

Schuldtheorie• Lehre vom Gesamtunrechtstatbestand

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SACHVERHALT 18§ 32 FALL 3

E bricht einen Tresor auf, in dem er größere Geldbeträge und Schmuck vorzufinden erwartet, tatsächlich befinden sich dort nur einzelne Münzen, die E enttäuscht liegen lässt. Strafbarkeit des E gem. § 242, 22?

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LÖSUNG SV 18

§ 242, 22:• Vorprüfung• Tatentschluss• Unmittelbares Ansetzen• RW• Schuld• (P) Rücktritt, 24: Fehlgeschlagener

Versuch

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SACHVERHALT 19§ 32 FALL 6

L glaubt, dem M einen tödlichen Messerstich versetzt zu haben; als M jedoch die Flucht ergreifen will, erkennt L, dass seine erste Aktion misslungen ist und er ein weiteres Mal auf M einstechen müsste, um ihn zu töten.Ist L von der Tat strafbefreiend zurückgetreten?

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LÖSUNG SV 19

(P1) Fehlschlag? Str.:• Einzelakttheorie• Gesamtbetrachtungslehre

(P2) Unbeendet oder beendet? Str.:• Tatplantheorie• Lehre vom Rücktrittshorizont

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SACHVERHALT 20§ 32 FALL 7

P betäubt Q, um ihn anschließend unter Vortäuschung eines Suizids durch Erhängen zu töten. Infolge aufkommender Gewissensbisse nimmt er von seinem Tötungsvorhaben Abstand und verlässt den Tatort in der Annahme, Q werde das Bewusstsein alsbald wiedererlangen. Bereits die Betäubung führt jedoch zum Tod des Q. Strafbarkeit des P?

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LÖSUNG SV 20

212? (P) Zurechnung des Tötungsvorsatzes; Str:• EE: Erster Tötungsvorsatz genügt, 212

(+)• AA: Vorsatz ist dem Erfolg nicht

zurechenbar, daher Weg frei zum Versuch und § 24; aber: 227 (+) und 222 (+)

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SACHVERHALT 21§ 32 FALL 8

R will S mit der Abgabe von Schüssen erschrecken, wobei er mit der Möglichkeit eines tödlichen Treffers rechnet. Schon nach dem ersten Schuss ist S von panischer Angst ergriffen, so dass R sein Ziel für erreicht hält und von weiteren Schüssen absieht. Ist R strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten?

Page 43: S TRAFRECHT I Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser

LÖSUNG SV 21

(P) Außertatbestandliche Zielerreichung (= Denkzettelfall); wird geprüft zB bei „Aufgeben der Tat“ oder davor; Str:• BGH: (BGH St 39, 221 ff) Rücktritt

möglich• AA: Keine honorierbare

Verzichtsleistung des Täters, Rücktritt (-)

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SACHVERHALT 22§ 32 FALL 11

A bringt ihrem Ehemann E eine lebensgefährliche Menge Gift bei. Als das Gift zu wirken beginnt, verständigt A den Notarzt. Sie informiert N nicht über die Sachlage, sondern gibt vor, E habe beim Kaffeetrinken ein blaues Medikament eingenommen. N gelingt gleichwohl die Rettung des E. Ist E strafbefreiend zurückgetreten?

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LÖSUNG SV 22

(P) Beendeter Versuch: Verhindern der Vollendung; Str:• EE: Ingangsetzen eines neuen

Kausalverlaufs genügt; hier: (+)• Vermittelnde A.: Zurechenbarkeit in

Analogie zu den Beteiligungsregeln; hier: lt. K. (+)• WA: „Ernsthaftes Bemühen“ wie in § 24 I

S.2 bzw. optimale Rettungshandlung; hier (-)

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SACHVERHALT 23§ 32 FALL 16

A will den von ihm vergifteten B retten, doch B, der sterben möchte, weigert sich, ärztliche Hilfe anzunehmen. Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 23

212? Scheitert an der obj. Zurechenbarkeit

§ 212, 22?• (P1) Nichtvollendung (+)• (P2) Rücktritt bei objektiv nicht

zurechenbarem Erfolg? Der Täter ist so zu stellen, als wäre die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet worden.

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SACHVERHALT 24VGL. § 33 RN.36 FF.

Autofahrer A fährt mit 90 km/h auf einer Straße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h zulässig ist. Plötzlich betritt der Fußgänger F verkehrswidrig die Fahrbahn und wird von A, der nicht mehr bremsen oder ausweichen kann, erfasst; F erleidet tödliche Verletzungen. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr klären, ob A bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch hätte rechtzeitig bremsen oder ausweichen können.Hat sich A nach § 222 StGB strafbar gemacht?

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LÖSUNG SV 24

I. TB• Erfolg, Handlung, Kausalität• Sorgfaltspflichtverletzung• Vorhersehbarkeit• (P) Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Str.• EA: Risikoerhöhungslehre: Keine Entlastung

von den Folgen bei riskantem Fehlverhalten des Täters• AA: in dubio pro reo; andernfalls macht man

aus Fahrlässigkeitsdelikten Gefährdungsdelikte

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SACHVERHALT 25§ 35 FÄLLE 7A UND 7B

7A: O droht zu ertrinken. B eilt zu einem in der Nähe befindlichen Rettungsring. Als er diesen dem O zuwerfen will, erkennt er in ihm einen persönlichen Feind. Daraufhin unterlässt er die Rettung des O, der nunmehr ertrinkt.

7B: B wirft den Rettungsring dem O zu. Jetzt erkennt B den Feind und zieht den Ring zurück. O ertrinkt.Strafbarkeit des B in beiden Fällen?

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LÖSUNG SV 25

7A: • 212, 13 (-): Keine Garantenstellung• 323 c (+)

7B:• 212 (+), da aktives Tun (Wegziehen des

Ringes)

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SACHVERHALT 26§ 36 FALL 13

A greift B mit einem Messer an, um dessen Wertgegenstände an sich zu nehmen. B gelingt es, den A mit einem Stein niederzuschlagen. Anschließend entfernt er sich, ohne sich um den verblutenden A zu kümmern. A stirbt, hätte aber gerettet werden können, wenn B einen Notarzt verständigt hätte. Strafbarkeit des B nach § 212, 13?

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LÖSUNG SV 26 (P) Garantenstellung durch Ingerenz? Str.:• HM: nur Schaffung eines unerlaubten Risikos

kann eine Garantenpflicht aus Ingerenz begründen; hier: (-)• AA: Auch erlaubt riskantes Verhalten genügt,

dann wäre 212, 13 hier (+)• Vermittelnde A: Differenzierung nach

Gefahrenquellen für beliebige Dritte (Haftung) oder Handeln aufgrund eines Eingriffsrechts (§ 32 StGB) gegenüber dem konkreten Opfer (keine Haftung).

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SACHVERHALT 27§ 38 FALL 1

C ist Chef einer Diebesbande und erarbeitet einen detaillierten Plan zu einem Einbruch in die Villa des O, den sein „Mitarbeiter“ M ausführt. C besucht, um den Verdacht von sich abzulenken, zum Tatzeitpunkt mit Bekannten die Oper. Strafbarkeit des C?

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LÖSUNG SV 27

(P) C als Mittäter? Str:• Subjektive Theorie: Anwesenheit nicht

erforderlich, 242, 243, 25 II (+)• Materiell-objektive Theorie: funktionelle

Tatherrschaft genügt; ein Minus an Entscheidungsherrschaft kann durch ein Plus an Gestaltungsherrschaft ausgeglichen werden• MM: Mitwirkung vor Ort und Stelle nötig,

242, 25 II (-), es bleibt 242, 26

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SACHVERHALT 28§ 38 FALL 5

Polizist P lässt seine Dienstpistole arglos herumliegen. Als er bemerkt, dass sie X ergreifen will, um damit Y zu erschießen, greift er, obgleich er dies noch könnte, nicht ein.Strafbarkeit des P?

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LÖSUNG SV 28 (P) Beteiligung durch Unterlassen, Str:• Nichtverhinderung durch einen Garanten kann

sein• Beihilfe zur vorsätzlichen Begehungstat oder• Selbstständige Unterlassenstat in (Neben-) Täterschaft:

EA: animus auctoris (subj. Theorie)AA: Tatherrschaft (obj. Theorie)WA: Nur Täterschaft wegen Garantenstellung (Schutzpflicht)WA: Abgrenzung nach Art der Garantenstellung (Beschützergarant ist Täter, Überwachergarant führt zur Beihilfe)

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SACHVERHALT 29§ 39 FALL 17

Stationsarzt A übergibt der vermeintlich arglosen Krankenschwester K eine Spritze mit einer Überdosis eines Medikaments, um so den in das Krankenhaus eingelieferten Freund seiner Frau zu töten; K durchschaut das Ansinnen, lässt sich aber nichts anmerken und verabreicht F die tödlich wirkende Injektion. Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 29 (P) Hintermann nimmt irrig eigene

Tatherrschaft an, Str:• Subjektive Theorie: Animus auctoris

entscheidend, daher Täterschaft (+)• Objektive Theorie• EA: Nur quantitative Differenz zwischen Täterschaft

und Teilnahme, daher Anstiftervorsatz als Minus im Tätervorsatz enthalten, 212, 26 (+)• AA: Qualitative Differenz zwischen Täterschaft und

Teilnahme, daher 212, 22, 25 I Alt.2• Teils: 212, 22, 25 I Alt.2, 212, 26, 53

Page 60: S TRAFRECHT I Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser

SACHVERHALT 30§ 39 FALL 18

U fordert den V auf, einen tödlichen Schuss auf W abzugeben. V schießt zwar, glaubt aber, es handele sich bei der Aufforderung um einen Scherz, da er den W im Halbdunkel für eine Vogelscheuche hält. U geht davon aus, V weiß, was er tut. Strafbarkeit des U?

Page 61: S TRAFRECHT I Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser

LÖSUNG SV 30

(P) Hintermann verkennt seine in Wirklichkeit gegebene Tatherrschaft, Str.:• Subj. Theorie: animus auctoris,

Täterschaft (+)• Obj. Theorie: mittelbare Täterschaft (-), da

kein Vorsatz auf Tatherrschaft, Anstiftung (-), da keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, es bleibt übrig: § 30 I StGB.

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SACHVERHALT 31§ 39 FALL 20

Arzt A will den ins Krankenhaus eingelieferten Freund F der Ehefrau töten. Er übergibt der arglosen Krankenschwester eine Spritze mit einer Überdosis eines Medikaments und weist K an, dem neuen Patienten aus Nr. 5 die Spritze zu setzen. In Nr. 5 liegt P; F wurde – was A nicht wusste – nach Nr. 8 verlegt. K gibt P die Spritze, P verstirbt. Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 31

(P) Objektverwechslung beim Vordermann, Str:• EA: aberratio ictus für A, daher 222 zu P

und 212, 22 zu F• AA: Differenzierung, ob unbeachtlicher

Motivirrtum (error in persona vel objecto) oder beachtlicher Kausalirrtum vorliegt: Hintermann haftet, sofern Vordermann sich im Rahmen des Tatplans bewegt. Hier: 222 für P und 212, 22 für F.

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SACHVERHALT 32§ 40 FALL 2

A spiegelt B vor, der Münzhändler M wolle sich zum Schein überfallen lassen und anschließend seine Versicherung betrügen; B führt den Überfall aus. Tatsächlich war M über das Geschehen nicht informiert und meldete den Schadensfall seiner Versicherung. Strafbarkeit des B?

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LÖSUNG SV 32

(P) Schein-Mittäterschaft, B war im (vermeintlichen) Vorbereitungsstadium beteiligt und geht davon aus, der andere (M) setze noch zur Tat an; Str:• EA: mittäterschaftlicher Betrugsversuch,

§§ 263, 22, 25 II• AA: da weder gemeinsamer Tatplan noch

unmittelbares Ansetzen: Zurechnung (-)

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SACHVERHALT 33§ 41 FALL 4

A hat in einem Brief an B spaßeshalber eine Belohnung für das Begehen einer bestimmten Straftat in Aussicht gestellt; als A bemerkt, dass B die Aufforderung ernst nimmt und zur Tat schreiten will, klärt er ihn nicht auf. Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 33

(P) Anstiftung durch Unterlassen, Str.:• EA: Anstiftung durch Unterlassen ist

unmöglich, daher (-)• AA: Garantenstellung durch Ingerenz

oder auch als Überwachungsgarant, Anstiftung (+)

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SACHVERHALT 34§ 41 FALL 8

Rose wird von Rosahl angestiftet, gegen reichliche Belohnung den Zimmermann Schliebe zu töten; aus dem Hinterhalt erschießt er jedoch einen gewissen Harnisch, den er in der Dämmerung mit dem ihm ansonsten bekannten Schliebe verwechselt. Strafbarkeit von Rosahl?

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LÖSUNG SV 34

(P) error in persona vel objecto des Vordermannes, Str:• EA: unbeachtlicher Motivirrtum auch für

Hintermann unbeachtlich, 212, 26 (+)• Rspr: wie EA; ausnahmsweise keine

Zurechnung bei wesentlicher Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf• AA: Blutbadargument gegen erste

Ansicht: Lösung: Regeln der aberratio ictus (30, 222)

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SACHVERHALT 35§ 42 FALL 2

C verrät D seinen Plan, in der Villa des O einzubrechen, zeigt sich aber ängstlich hinsichtlich der Möglichkeit, erneut „geschnappt“ zu werden. D versichert ihm, dass die zu erwartende Beute allemal das Risiko einer Entdeckung aufwiege. Strafbarkeit des D?

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LÖSUNG SV 35

(P) Psychische Hilfe in Form von voluntativer Beihilfe (im Gegensatz zu kognitiver Beihilfe): • (P1) Abgrenzung zur Anstiftung• (P2) Beihilfe durch Stärken des

Willens? Str:• HM: (+)• AA: Beihilfe muss sich auf die Gestaltung

der Tat auswirken, hier (-)

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SACHVERHALT 36§ 42 FALL 3

X besorgt dem Y für dessen geplanten Banküberfall einen Pkw als Fluchtfahrzeug. Y benutzt jedoch trotz des höheren Risikos seinen eigenen Pkw. Strafbarkeit des X?

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LÖSUNG SV 36 (P) Kausalitätsgrad des Gehilfenbeitrags,

Str.• Erfolgsförderungsstheorie: Kausalität

erforderlich, hier (-)• Risikoerhöhungslehre: hier (-)• Theorie der abstrakten Gefährdung: hier (+);

Kritik: führt zur Umgehung der Straflosigkeit der bloß versuchten Beihilfe• Handlungsförderungstheorie: Irgendwann

förderlich: hier (+)

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SACHVERHALT 37§ 43 FALL 1

A verspricht dem B schriftlich eine hohe Belohnung, falls er zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Raub begeht. Der Brief wird im Postweg fehlgeleitet.Strafbarkeit des A?

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LÖSUNG SV 37

(P) Versuchte Anstiftung: (§ 30 I) Unmittelbares Ansetzen? Str.:• Entäußerung genügt• Zugang erforderlich

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SACHVERHALT 38§ 43 FALL 2

Privatmann P versucht vergeblich, den in einem laufenden Ermittlungsverfahren ermittelnden Kriminalbeamten K dazu anzustiften, den Beschuldigten mit Gewalt zu einer Aussage zu veranlassen.Strafbarkeit des P?

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LÖSUNG SV 38 (P) Verbrechenscharakter der Haupttat bei

besonderen persönlichen Merkmalen• Haupttat iSv § 30 muss Verbrechen sein; hier:

• Aussageerpressung, § 343 (Verbrechen) oder• Nötigung, § 240 (Vergehen)

• WAS IST AUSSCHLAGGEBEND? Str:• EA: Die Tat des anvisierten Täters, hier K• AA: stellt auf die Person des Anstifters ab, hier P• WA: Kumulative Theorie: Merkmal muss bei beiden Personen

vorliegen• Unterscheidung, ob das besondere persönliche Merkmal dem

Unrecht oder der Schuld zuzuordnen ist. Dann wird differenziert• Unrecht: stets Täter• Schuld: Verbrechensqualifikation: 30 (-); Milderung: 30 (+)