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Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der KriseIm österreichischen Gesellschaftsrecht einschließlich Bilanzrecht (UGB), Ertrag- steuer-, Unternehmensreorganisations-, Insolvenz- und Eigenkapitalersatzgesetz finden sich unterschiedliche Anknüpfungen an die Kriseeines Unternehmens. Die Vielzahl der Anknüpfungspunkte entspricht auch der Vielzahl an Sanierungsinstru- menten für Unternehmen in der Krise. Die Zusammenschau der einzelnen Sanie- rungsinstrumente in Teil 1 und Teil 2 dieser Aufsatzreihe soll deren Auswirkungen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten aufzeigen und eine fundierte Entscheidung im Einzelfall ermöglichen. Dies ist insbesondere für Privatstiftungen von Bedeutung, die oftmals die Konzernspitze mit Finanzierungsfunktion bilden. Von Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Inhaltsübersicht: A. Die Krise und ihr Eintrittszeitpunkt 1. Gesellschaftsrecht einschließlich Bilanzrecht (UGB) 2. Ertragsteuerrecht 3. Unternehmensreorganisationsgesetz 4. Insolvenzordnung 5. Eigenkapitalersatzgesetz B. Einzelne Sanierungsinstrumente 1. Gesellschafterzuschüsse iwS a) Bilanzrecht (UGB) b) Ertragsteuerrecht c) Unternehmensreorganisationsgesetz d) Insolvenzordnung e) Eigenkapitalersatzgesetz f) Sonstige Aspekte 2. Darlehen iwS a) Bilanzrecht (UGB) b) Ertragsteuerrecht c) Unternehmensreorganisationsgesetz d) Insolvenzordnung e) Eigenkapitalersatzgesetz f) Sonstige Aspekte 3. Kapitalherabsetzung a) Bilanzrecht (UGB) b) Ertragsteuerrecht c) Unternehmensreorganisationsgesetz d) Insolvenzordnung e) Eigenkapitalersatzgesetz 4. Kapitalschnitt a) Bilanzrecht (UGB) b) Ertragsteuerrecht c) Unternehmensreorganisationsgesetz d) Insolvenzordnung e) Eigenkapitalersatzgesetz 5. Debt-Equity-Swap a) Bilanzrecht (UGB) b) Ertragsteuerrecht c) Unternehmensreorganisationsgesetz d) Insolvenzordnung e) Eigenkapitalersatzgesetz f) Sonstige Aspekte 6. Forderungsverzicht a) Bilanzrecht (UGB) b) Ertragsteuerrecht c) Unternehmensreorganisationsgesetz d) Insolvenzordnung e) Eigenkapitalersatzgesetz f) Sonstige Aspekte 7. Besserungsvereinbarung a) Bilanzrecht (UGB) b) Ertragsteuerrecht c) Unternehmensreorganisationsgesetz d) Insolvenzordnung e) Eigenkapitalersatzgesetz f) Sonstige Aspekte A. Die Krise und ihr Eintrittszeitpunkt In den verschiedenen Rechtsmaterien wird eine wirt- schaftliche Krise einer Gesellschaft nicht einheitlich definiert. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Anknüpfungspunkte besteht kein einheitlicher Zeit- punkt, ab dem die Rechtsfolgen zur Anwendung kom- men. Vielmehr ist zwischen den folgenden Rechtsge- bieten zu unterscheiden: 1. Gesellschaftsrecht einschließlich Bilanzrecht (UGB) Im Gesellschaftsrecht bestehen mannigfaltige Anknüp- fungspunkte an eine vermeintliche Krise der Gesell- schaft: 1) Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge- neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangenist oder die Eigenmittelquote iSd § 23 URG weniger als PSR 8 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der KrisePSR [2020] 01 [STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH ] 1) Allgemein Schopper, Der Konzern in Krise und Insolvenz, in Habe- rer/Krejci (Hrsg), Konzernrecht (2016) Rz 16.1 und 16.65 ff; Kalss/ Adensamer/Oelkers/Zechner, Unternehmenssanierung zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht (2006) 27 ff; Lichtkoppler/Reisch, Handbuch Unternehmenssanierung 2 (2018) Rz 1.29 ff. PSR 2020/3 §§ 66 f IO; §§ 22 ff URG Sanierungs- instrumente; Krise; Insolvenz; Reorganisations- bedarf; Eigenkapital- ersatz (EKEG)

Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der Krise · 2020-06-18 · Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

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Sanierungsinstrumente fürGesellschaften in der „Krise“Im österreichischen Gesellschaftsrecht einschließlich Bilanzrecht (UGB), Ertrag-steuer-, Unternehmensreorganisations-, Insolvenz- und Eigenkapitalersatzgesetzfinden sich unterschiedliche Anknüpfungen an die „Krise“ eines Unternehmens. DieVielzahl der Anknüpfungspunkte entspricht auch der Vielzahl an Sanierungsinstru-menten für Unternehmen in der Krise. Die Zusammenschau der einzelnen Sanie-rungsinstrumente in Teil 1 und Teil 2 dieser Aufsatzreihe soll deren Auswirkungen inden unterschiedlichsten Rechtsgebieten aufzeigen und eine fundierte Entscheidungim Einzelfall ermöglichen. Dies ist insbesondere für Privatstiftungen von Bedeutung,die oftmals die Konzernspitze mit Finanzierungsfunktion bilden.Von Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs

Inhaltsübersicht:

A. Die Krise und ihr Eintrittszeitpunkt1. Gesellschaftsrecht einschließlich Bilanzrecht

(UGB)2. Ertragsteuerrecht3. Unternehmensreorganisationsgesetz4. Insolvenzordnung5. Eigenkapitalersatzgesetz

B. Einzelne Sanierungsinstrumente1. Gesellschafterzuschüsse iwS

a) Bilanzrecht (UGB)b) Ertragsteuerrechtc) Unternehmensreorganisationsgesetzd) Insolvenzordnunge) Eigenkapitalersatzgesetzf) Sonstige Aspekte

2. Darlehen iwSa) Bilanzrecht (UGB)b) Ertragsteuerrechtc) Unternehmensreorganisationsgesetzd) Insolvenzordnunge) Eigenkapitalersatzgesetzf) Sonstige Aspekte

3. Kapitalherabsetzunga) Bilanzrecht (UGB)b) Ertragsteuerrechtc) Unternehmensreorganisationsgesetzd) Insolvenzordnunge) Eigenkapitalersatzgesetz

4. Kapitalschnitta) Bilanzrecht (UGB)b) Ertragsteuerrechtc) Unternehmensreorganisationsgesetzd) Insolvenzordnunge) Eigenkapitalersatzgesetz

5. Debt-Equity-Swapa) Bilanzrecht (UGB)b) Ertragsteuerrechtc) Unternehmensreorganisationsgesetzd) Insolvenzordnunge) Eigenkapitalersatzgesetz

f) Sonstige Aspekte6. Forderungsverzicht

a) Bilanzrecht (UGB)b) Ertragsteuerrechtc) Unternehmensreorganisationsgesetzd) Insolvenzordnunge) Eigenkapitalersatzgesetzf) Sonstige Aspekte

7. Besserungsvereinbarunga) Bilanzrecht (UGB)b) Ertragsteuerrechtc) Unternehmensreorganisationsgesetzd) Insolvenzordnunge) Eigenkapitalersatzgesetzf) Sonstige Aspekte

A. Die Krise und ihr EintrittszeitpunktIn den verschiedenen Rechtsmaterien wird eine wirt-schaftliche Krise einer Gesellschaft nicht einheitlichdefiniert. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichenAnknüpfungspunkte besteht kein einheitlicher Zeit-punkt, ab dem die Rechtsfolgen zur Anwendung kom-men. Vielmehr ist zwischen den folgenden Rechtsge-bieten zu unterscheiden:

1. Gesellschaftsrecht einschließlichBilanzrecht (UGB)

Im Gesellschaftsrecht bestehen mannigfaltige Anknüp-fungspunkte an eine vermeintliche Krise der Gesell-schaft:1)

Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälftedes Stammkapitals „verloren gegangen“ ist oderdie Eigenmittelquote iSd § 23 URG weniger als

PSR

8 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

1) Allgemein Schopper, Der Konzern in Krise und Insolvenz, in Habe-rer/Krejci (Hrsg), Konzernrecht (2016) Rz 16.1 und 16.65 ff; Kalss/Adensamer/Oelkers/Zechner, Unternehmenssanierung zwischenGesellschafts- und Insolvenzrecht (2006) 27 ff; Lichtkoppler/Reisch,Handbuch Unternehmenssanierung2 (2018) Rz 1.29 ff.

PSR 2020/3

§§ 66 f IO;§§ 22 ff URG

Sanierungs-instrumente;

Krise;

Insolvenz;

Reorganisations-bedarf;

Eigenkapital-ersatz (EKEG)

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8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer iSd § 24URG mehr als 15 Jahre beträgt.2)

Ü Ähnlich hat bei der AG der Vorstand unverzüglichdie Hauptversammlung einzuberufen und dieserdavon Anzeige zu machen, wenn ein Verlust inder Höhe des halben Grundkapitals absehbar wird.3)

Ü Hat sich die Vermögenslage einer GmbH zwischendem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahres-abschlusses erheblich und nicht bloß vorüberge-hend verschlechtert, ist weiters der Bilanzgewinnin diesem Ausmaß von der Verteilung gem § 82Abs 5 GmbHG ausgeschlossen.4)

Ü Daneben besteht eine Ersatzpflicht der Geschäfts-führer einer GmbH5) bzw des Vorstands einerAG6) für Zahlungen, die nach einer Zahlungsunfä-higkeit oder Überschuldung der Gesellschaft iSd IOgeleistet werden.

Ü Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, istder Bilanzposten als „negatives Eigenkapital“ zu be-zeichnen und im Anhang das Vorliegen einer Über-schuldung iSd IO zu erläutern.7) Eine solche buch-mäßige Überschuldung bedeutet nicht zwingenddie Überschuldung iSd § 67 IO (s Pkt I.4.).8)

Ü Weiters besteht eine allgemeine Redepflicht des Ab-schlussprüfers, wenn er Tatsachen feststellt, die denBestand des geprüften Unternehmens oder Kon-zerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlichbeeinträchtigen.9) Während eine Bestandsgefähr-dung die erheblicheWahrscheinlichkeit einer Insol-venz oder Liquidation voraussetzt, indiziert einewesentliche Entwicklungsbeeinträchtigung bereitsjede Tatsache, die den Betriebszustand erheblichverschlechtert.10) Eine Redepflicht besteht schließ-lich auch, wenn die Eigenmittelquote iSd § 23URG und die fiktive Schuldentilgungsdauer iSd§ 24 URG einen Reorganisationsbedarf vermutenlassen.11)

2. Ertragsteuerrecht

Sanierungsgewinne aus dem Abschluss eines Sanie-rungsplans iSd §§ 140 ff IO unterliegen im Falle einesSchulderlasses bei Erfüllung weiterer Voraussetzungeneiner begünstigten Besteuerung nach § 23 a KStG. All-gemein sind unter Sanierungsgewinnen Gewinne zuverstehen, die durch Vermehrung des Betriebsvermö-gens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlassesvon Schulden zum Zwecke der Sanierung entstandensind.12)

Eine notwendige Sanierungsbedürftigkeit iSd § 23 aKStG ist gegeben, wenn die ertragsfähige Weiterfüh-rung des Unternehmens ohne Schulderlass nicht mehrgegeben ist.13) Der drohende wirtschaftliche Zusam-menbruch ist anhand von Indizien, wie etwa drohendeÜberschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Unrentabilität,starker Gewinnrückgang, hohe Verluste, Knappheitvon Betriebsmitteln oder Rückgang des Rohgewinns,zu ermitteln.14) Insb die Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens gilt als Indiz für die Sanierungsbedürftigkeit.15)

Bei der Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit sinddie gesamten Mittel der Steuerpflichtigen zu beachten,sodass auch das Vermögen anderer Betriebe, außerbe-triebliches Vermögen, oder Sonderbetriebsvermögen

bei Beteiligungen der Körperschaft an einer sanie-rungsbedürftigen Personengesellschaft zu berücksich-tigen sind.16) Zusätzlich soll bei der Beurteilung der Sa-nierungsbedürftigkeit auch die Mittelzuführung inForm von Ausschüttungen der Tochtergesellschaftenzu berücksichtigen sein.17)

3. Unternehmensreorganisationsgesetz

Nach § 22 Abs 1 Z 1 URG besteht eine Vermutung desReorganisationsbedarfs, wenn die EigenmittelquoteiSd § 23 URG weniger als 8% und die fiktive Schulden-tilgungsdauer iSd § 24 URG mehr als 15 Jahre beträgt.

Die Eigenmittelquote iSd § 23 URG ist der Prozent-satz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigen-kapital einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals,vermindert um die nach § 225 Abs 6 UGB von denVorräten absetzbaren Anzahlungen, andererseits er-gibt. Die Kennzahl knüpft ausschließlich an die Werteder UGB-Bilanz an.

Die fiktive Schuldentilgungsdauer iSd § 24 URG er-gibt sich aus DivisionÜ der Summe der Rückstellungen und Verbindlich-

keiten (vermindert um sonstige Wertpapiere undAnteile des Umlaufvermögens, Kassa/Bank undnicht verrechnete erhaltene Anzahlungen) durchden Mittelüberschuss.

Ü Für die Berechnung des Mittelüberschusses wirdvon der Summe aus (i) Jahresüberschuss/-fehlbe-trag, (ii) Abschreibungen vom Anlagevermögen,(iii) Verlusten aus dem Abgang von Anlagevermö-gen und (iv) der Erhöhung langfristiger Rückstel-lungen die Zuschreibungen zum Anlagevermögen,die Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögensowie die Verminderung langfristiger Rückstellun-gen abgezogen. Die Kennzahl knüpft ebenfalls andie Werte der UGB-Bilanz und GuV an. Ü

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 9

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

2) § 36 Abs 2 GmbHG.3) § 83 AktG.4) § 82 Abs 5 GmbHG.5) § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG.6) § 84 Abs 3 Z 6 AktG.7) § 225 Abs 1 UGB.8) Schopper in Haberer/Krejci, Konzernrecht Rz 16.4; Lichtkoppler/

Reisch, Handbuch Unternehmenssanierung2 Rz 1.36.9) § 273 Abs 2 UGB.

10) Etwa Casey in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht I2 § 273 (2019) Rz 32und 34; Steckel in Torggler (Hrsg), UGB3 § 273 (2019) Rz 26 f.

11) § 273 Abs 3 UGB.12) § 23a KStG.13) Etwa KStR 2013 Rz 1526; Gruber in Lang/Rust/Schuch/Staringer

(Hrsg), KStG2 § 23a (2016) Rz 25; Kanduth-Kristen/Komarek/Fra-berger, Liquidations- und Sanierungsgewinnbesteuerung (2016)68; Kofler in Achatz/Kirchmayr (Hrsg), KStG § 23a (2011) Rz 30.

14) Gruber in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 § 23a Rz 25; Bla-sina in Renner/Strimitzer/Vock (Hrsg), KStG28 § 23a (2016) Rz 16;ebenso Kanduth-Kristen/Komarek/Fraberger, Liquidations- undSanierungsgewinnbesteuerung 68 f; vgl auch VwGH 19. 5. 1993,89/13/0252, zu § 36 EStG aF.

15) Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG § 23a Rz 30; in diese Richtungauch VwGH 15. 5. 1997, 95/15/0152, zu § 36 EStG aF.

16) Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG § 23a Rz 32; Kanduth-Kristen/Komarek/Fraberger, Liquidations- und Sanierungsgewinnbesteue-rung 69; Blasina in Renner/Strimitzer/Vock, KStG28 § 23a Rz 15.

17) Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG § 23a Rz 32; Kanduth-Kristen/Komarek/Fraberger, Liquidations- und Sanierungsgewinnbesteue-rung 69; Blasina in Renner/Strimitzer/Vock, KStG28 § 23a Rz 15.

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4. Insolvenzordnung

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt Zah-lungsunfähigkeit iSd § 66 IO oder Überschuldung iSd§ 67 IO voraus.18)

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldnermangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist,seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich dieerforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auchnicht alsbald verschaffen kann.19) Nach dem OGH istder Schuldner idR zahlungsfähig, solange das Ausmaßder fälligen Schulden, die er nicht termingerecht be-zahlen kann, 5% nicht überschreitet (bloße Zahlungs-stockung).20) Grundsätzlich beträgt die Frist, in der dasInsolvenzverfahren beantragt werden muss maximal60 Tage nach Eintritt der materiellen Insolvenz. Seitdem 2. COVID-19-Gesetz21) ist die verlängerte Höchst-frist von 120 Tagen auch auf den Fall der Pandemieoder Epidemie anzuwenden.

Der zweistufige Überschuldungsbegriff setzt einerechnerische Überschuldung sowie eine negative Fort-bestehungsprognose voraus.22) Im Rahmen der Fort-bestehungsprognose ist die Wahrscheinlichkeit derkünftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit-hilfe einer Analyse der Verlustursachen, eines Finan-zierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Ge-sellschaft zu prüfen.23) Bei einer nach dem Inkrafttretendes 4. Covid-19-Gesetzes24) mit dem 5. 4. 2020 einge-tretenen Überschuldung ist die Insolvenzantragspflichtder Überschuldung bis zum Ablauf des 30. 6. 2020nunmehr ausgesetzt.

5. Eigenkapitalersatzgesetz

Gem § 2 Abs 1 EKEG befindet sich eine Gesellschaft inder Krise, wenn sie (i) zahlungsunfähig iSd § 66 IO,(ii) überschuldet iSd § 67 IO ist bzw (iii) gem Unter-nehmensreorganisationsgesetz die Eigenmittelquoteder Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schul-dentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, es seidenn, die Gesellschaft bedarf nicht der ReorganisationiSd URG.

Durch das 4. COVID-19-Gesetz25) wurde eine vor-übergehende Ausnahme für kurzfristige Geldkreditegeschaffen (s unten Pkt B.2.)

B. Einzelne SanierungsinstrumenteFür die Behebung wirtschaftlicher Krisen einer Gesell-schaft steht eine Vielzahl an Sanierungsinstrumentenzur Verfügung. Die jeweiligen Rechtswirkungen unter-scheiden sich in den einzelnen Rechtsbereichen erheb-lich. Es ist daher ua zwischen folgenden Sanierungs-instrumenten zu unterscheiden,26) bei denen in den je-weiligen Rechtsgebieten folgende Aspekte zu beachtensind:Ü Gesellschafterzuschüsse iwSÜ Darlehen iwSÜ KapitalherabsetzungÜ KapitalschnittÜ Debt-Equity SwapÜ ForderungsverzichtÜ BesserungsvereinbarungÜ Bürgschaft

Ü PfandbestellungÜ GarantieverträgeÜ privative SchuldübernahmeÜ SchuldbeitrittÜ ErfüllungsübernahmeÜ Patronatserklärung (Letter of Comfort)Ü GenussrechteÜ Stille GesellschaftÜ Debt-Mezzanine-SwapÜ Sanierungstreuhand

1. Gesellschafterzuschüsse iwS

Gesellschafter können Eigenkapital der Gesellschaftauf „freiwilliger“ Basis zuführen. Eine Verpflichtungder Gesellschafter einer GmbH, in der Krise Zuschüssezu leisten, besteht nicht.27) Freiwillige Sanierungsbei-träge in Form von Gesellschafterzuschüssen könnengrds weder von der Gesellschaft noch von etwaigennichtleistenden Mitgesellschaftern zurückverlangtwerden.28) Sie beruhen nicht auf einer gesellschaftsver-traglichen Vereinbarung, sondern auf einem reinschuldrechtlichen Rechtsgrund.29)

Soll das Nominalkapital (Nenn- oder Stammkapi-tal) stattdessen erhöht werden, bedarf es einer ordent-lichen Kapitalerhöhung gem §§ 52 f GmbHG oder§§ 149 ff AktG. Durch den (zeitlich) höheren Aufwandwerden ordentliche Kapitalerhöhungen in der Kriseseltener umgesetzt.30)

Ist die Pflicht zur Gewährung von Eigenmittelndurch die Gesellschafter im GmbH-Gesellschaftsver-trag verankert, spricht man von „Gesellschafternach-schüssen“.31) Das Verfahren der in der Praxis seltenenGesellschafternachschüsse und ihrer Rückzahlung istin §§ 72 ff GmbHG detailliert geregelt. Die Nach-schusspflicht der jeweiligen GmbH-Gesellschaftermuss zwingend dem Verhältnis der Stammeinlage beisonstiger Wirkungslosigkeit der Verpflichtung ent-

PSR

10 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

18) § 1 IO.19) Etwa OGH 22. 11. 2011, 8 Ob 118/11b; OGH 19. 1. 2011, 3 Ob

99/10w; Fachgutachten KFS/BW 7 v 10. 4. 2019 Rz 8; Schopperin Haberer/Krejci, Konzernrecht Rz 16.49; Lichtkoppler/Reisch,Handbuch Unternehmenssanierung2 Rz 1.43 f.

20) Etwa OGH 19. 1. 2011, 3 Ob 99/10w; ebenso OGH 22. 11. 2011,8 Ob 118/11b; OGH 11. 10. 2012, 2 Ob 117/12p; OGH25. 11. 2015, 8 Ob 117/15m; Fachgutachten KFS/BW 7 v10. 4. 2019 Rz 13; Schopper in Haberer/Krejci, KonzernrechtRz 16.49; Lichtkoppler/Reisch, Handbuch Unternehmenssanie-rung2 Rz 1.44.

21) BGBl I 2020/16.22) Etwa OGH 3. 12. 1986, 1 Ob 655/86 SZ 59/216; OGH

19. 2. 2015, 6 Ob 19/15k; Schopper in Haberer/Krejci, Konzern-recht Rz 16.15; Lichtkoppler/Reisch, Handbuch Unternehmenssa-nierung2 Rz 1.63 ff.

23) OGH 19. 2. 2015, 6 Ob 19/15k; Leitfaden Fortbestehungsprog-nose der KSW, WKO und KMU Forschung Austria 2016, 13.

24) BGBl I 2020/24.25) BGBl I 2020/24.26) Siehe allgemein Seißl in Mittendorfer/Mittermair (Hrsg), Handbuch

Unternehmensfinanzierung (2017) Rz AT 2/343 ff; Fritz, Wie führeich die GmbH richtig?2 (2014) Rz 9/12 ff; s auch Haglmüller, Gesell-schafterpflichten in der Krise der GmbH (2018) 47 ff; Kiegerl, Derkalte Gesellschafterausschluss (2019) 12 ff.

27) Etwa OGH 16. 11. 2012, 6 Ob 47/11x.28) Schopper in Artmann/Karollus (Hrsg), AktG I § 49 (2018) 44.29) Schopper in Haberer/Krejci, Konzernrecht Rz 16.34.30) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinanzie-

rung Rz AT 2/399.31) § 72 Abs 1 GmbHG; dazu etwa Kanduth-Kristen/Oberhuber, Fi-

nanzielle Sanierung einer GmbH (2008) 97; Kiegerl, Der kalte Ge-sellschafterausschluss 23.

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sprechen.32) Werden Nachschüsse gem § 72 GmbHGim Jahresabschluss zur Verlustabdeckung verwendet,sind sie verbraucht und eine Rückzahlung ist nichtmehr möglich.33) Nachschussverpflichtungen der Ak-tionäre einer AG sind gesetzlich nicht möglich.34)

a) Bilanzrecht (UGB)Auf Ebene des Gesellschafters ist ein freiwilliger Ge-sellschafterzuschuss auf die Beteiligung zu aktivieren– somit nicht als sofortige Betriebsausgabe abzugsfä-hig.35) Soweit der Zuschuss den Verkehrswert der Be-teiligung allerdings nicht erhöht, hat eine außerplan-mäßige Abschreibung zu erfolgen.36)

Auf Ebene der Gesellschaft wird das Eigenkapitalregelmäßig als freiwilliger Zuschuss in die ungebun-dene Kapitalrücklage gem § 229 Abs 2 Z 5 UGB ge-bucht. Dient ein Zuschuss iSd § 229 Abs 2 Z 5 UGBder unmittelbaren Verlustabdeckung, muss diesernicht als Kapitalrücklage ausgewiesen, sondern kannsofort ertragswirksam verbucht werden.37) Sollte derGesellschafter für Zuzahlungen Sonderrechte38) gegen-über den anderen Gesellschaftern eingeräumt bekom-men, ist der Betrag bei AG und großen GmbH in diegebundene anstelle der ungebundenen Kapitalrücklagegem § 229 Abs 2 Z 3 iVm Abs 5 UGB zu buchen.39)

Derartige gebundene Kapitalrücklagen dürfen nurzum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bi-lanzverlusts aufgelöst werden.40)

Zuschüsse in die ungebundene Kapitalrücklagekönnen jedoch durch die gewinnerhöhende Auflösungder Kapitalrücklage als Bilanzgewinn später (alinear)41)

ausgeschüttet werden.Auf Ebene des Gesellschafters gleichen die Kon-

sequenzen einer ordentlichen Kapitalerhöhung demfreiwilligen Gesellschafterzuschuss.

Auf Ebene der Gesellschaft führt eine ordentlicheKapitalerhöhung zur Erhöhung des Nominalkapitals(Nenn- oder Stammkapital). Ein Agio ist bei großenGmbH und AG in die gebundene Kapitalrücklage zubuchen.

Auf Ebene des Gesellschafters gleichen die Kon-sequenzen von Gesellschafternachschüssen demfreiwilligen Gesellschafterzuschuss.

Auf Ebene der Gesellschaft werden Gesellschaf-ternachschüsse in einem gesonderten Posten nachdem Eigenkapital mit der Bezeichnung „Nachschuss-kapital“42) oder gesondert unter der Kapitalrücklageausgewiesen.43) Ungeklärt ist, inwieweit Nachschüssezur Deckung eines Bilanzverlusts herangezogen wer-den können.44)

b) ErtragsteuerrechtAuf Ebene des Gesellschafters erhöht ein Gesell-schafterzuschuss die Anschaffungskosten der Beteili-gung, auch wenn sich die empfangende Gesellschaft ineiner wirtschaftlichen Krise befindet.45) Zu einer einla-genbedingten Teilwertabschreibung kommt es erst,wenn sich herausstellt, dass der Zuschuss nicht wert-haltig ist, weil die erhoffte Sanierung ausbleibt.46) Einesofortige Abschreibung ist allenfalls geboten, wenn derZuschuss unmittelbar der Verlustabdeckung dient und

diesem keinerlei künftig zu erwartender Ertragswertgegenübersteht.47)

Auf Ebene der Gesellschaft erhöht der Gesell-schafterzuschuss als Einlage das disponible Evidenz-Subkonto iSd § 4 Abs 12 EStG der Gesellschaft.48)

Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, so ist derAufwand aus einer möglichen Teilwertabschreibunggem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu vertei-len.49) Betrifft diese Teilwertabschreibung eine Beteili-gung an einem Gruppenmitglied, ist diese gem § 9Abs 7 KStG nicht abzugsfähig. Bei mittelbaren Zu-schüssen ist auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3KStG zu achten, das im Falle der Veräußerung oder desAusscheidens von §-10-Beteiligungen Kaskadeneffekteaufgrund von mehrfachen Teilwertabschreibungen aufGesellschaftsebenen verhindern will.50)

Steuerlich werden ordentliche Kapitalerhöhungenund Gesellschafternachschüsse auf Ebene des Ge-sellschafters und der Gesellschaft ebenso behandelt.

c) UnternehmensreorganisationsgesetzDurch den Gesellschafterzuschuss steigt in jedem Falldie Eigenmittelquote iSd § 23 URG. Erfolgt ein Barzu-schuss oder wird der Zuschuss zur Schuldenminde-

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 11

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

32) § 72 Abs 2 GmbHG.33) § 74 Abs 1 GmbHG; Schopper in Haberer/Krejci, Konzernrecht

Rz 16.33.34) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinanzie-

rung Rz AT 2/393.35) Etwa Damböck/Thunshirn, Alineare Gesellschafterzuschüsse in

Handels- und Steuerrecht, ÖStZ 1998, 114; Heinrich in Brauneis/Fritz-Schmied/Kanduth-Kristen/Schuschnig/Schwarz (Hrsg), Be-wertung von Unternehmen (2016) 563.

36) Etwa Heinrich in Brauneis/Fritz-Schmied/Kanduth-Kristen/Schuschnig/Schwarz, Bewertung von Unternehmen 563.

37) Etwa Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfi-nanzierung Rz AT 2/396; Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter(Hrsg), UGB II/RLG3 § 229 (2018) Rz 22.

38) Die Möglichkeit der aliniearen Rückführung eines gewöhnlichen Zu-schusses fällt uE nicht darunter.

39) Bei sonstigen Rechtsträgern (insbesondere kleine- und mittelgroßeGmbH oder verdeckte Kapitalgesellschaften iSd § 189 Abs 1 Z 2UGB) sind auch derartige Zuzahlungen in die ungebundene Kapital-rücklage zu buchen – vgl etwa Bergmann in U.Torggler (Hrsg),UGB3 § 229 (2019) Rz 18.

40) § 229 Abs 7 UGB.41) Endfellner, Die alineare Gewinnausschüttung einer GmbH im Er-

tragsteuerrecht, taxlex 2019, 36 (39).42) Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 26.43) Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 229 Rz 11

mwN; Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfi-nanzierung Rz AT 2/394.

44) Bejahend Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 25 mwN;ebenso Lichtkoppler/Reisch, Handbuch Unternehmenssanierung2

Rz 1.239.45) VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0141; Mayr/Herzog/Blasina/Schwar-

zinger/Schlager, SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2010, 152.46) Etwa Mayr/Herzog/Blasina/Schwarzinger/Schlager, SWK-Spezial

Körperschaftsteuer 2010, 152; Heinrich in Brauneis/Fritz-Schmied/Kanduth-Kristen/Schuschnig/Schwarz, Bewertung vonUnternehmen 563; Tschuschnig in Kranebitter/Fellner (Hrsg), Fi-nanzierung in der Krise (2007) 165; Schindler/Kauba in Achatz/D. Aigner/G. Kofler/Tumpel, Praxisfragen der Unternehmensbe-steuerung (2011) 174 ff.

47) Schindler/Kauba in Achatz/D. Aigner/G. Kofler/Tumpel, Praxisfra-gen der Unternehmensbesteuerung 175; Zöchling, Gesellschafter-zuschüsse und Teilwertabschreibungen, ÖStZ 1995, 149 (150).

48) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass v27. 9. 2017, BMF-010203/0309-IV/6/2017 Pkt 2.2.1; ausf Lach-mayer/Wild in Mayr/Schlager/Zöchling (Hrsg), Handbuch Einlagen-rückzahlung (2016) 35; Kirchmayr/Rzepa in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG20 § 4 Abs 12 (2018) Rz 468.

49) Tschuschnig in Kranebitter/Fellner, Finanzierung in der Krise 165.50) ErläutRV 451 BlgNR 22. GP 30; ausfMarchgraber/Plansky in Lang/

Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2 § 12 (2016) Rz 331 ff.

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rung eingesetzt, kann auch die SchuldentilgungsdaueriSd § 24 URG gesenkt werden.

d) InsolvenzordnungGesellschafterzuschüsse iwS sind geeignet, eine unmit-telbar drohende Insolvenz sowohl hinsichtlich derZahlungsfähigkeit als auch der Überschuldung abzu-wenden.51) Derartige Gesellschafterzuschüsse sind vonDebt-Equity-Swaps (s dazu Pkt B.5.) abzugrenzen, dieals liquiditätswirksamer Passivtausch nicht die Liquidi-tät erhöhen.

e) EigenkapitalersatzgesetzZuschüsse fallen nicht unter den Anwendungsbereichdes EKEG.

f) Sonstige AspekteSeit 1. 1. 2016 lösen Zuschüsse keine Gesellschaftss-teuerpflicht mehr aus. Schon zuvor waren ua Gesell-schafterzuschüsse zur Verlustabdeckung52) uU gesell-schaftssteuerfrei.

2. Darlehen iwS

Darlehen iSd §§ 983 ff ABGB meint die Zurverfügung-stellung vertretbarer Sachen, idR Geld, an den Darle-hensnehmer, wobei dieser dem Darlehensgeber ebensoviele Sachen derselben Gattung und Güte nach Ver-tragsende zurückzugeben hat.

Als Darlehensgeber kann ein fremder Dritter oderein Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen) auftreten.Wesentlicher Vorteil von Darlehen gegenüber einer Ei-genkapitalzufuhr aus Sicht des Gesellschafters ist dieschnellere Mittelrückfuhrmöglichkeit.53)

In der Finanzierungspraxis bestehen folgende Ab-wandlungen, die wirtschaftlich der gewöhnlichen Dar-lehensgewährung in der Krise der Gesellschaft weitge-hend gleichgehalten werden:Ü Darlehen mit Rangrücktritt schaffen ein Rangver-

hältnis zwischen Gläubigern und beeinflussen insbden insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus (ssogleich).54)

Ü Bei der Besserungsvereinbarung in Form der blo-ßen Kapitalzufuhr gegen Gewährung eines Besse-rungsscheins (Besserungskapital) handelt es sichebenfalls um ein Darlehen, sofern es mit fremdenDritten abgeschlossen wird. In der Krise der Gesell-schaft ist dieses allenfalls abzuschreiben.55) Gleichesgilt für unechte Besserungsvereinbarungen, bei de-nen eine Verbindlichkeit lediglich gestundet wird (sausf Pkt B.7.).

Ü Obligationsähnliche Genussrechte, die nicht dieunternehmensrechtlichen bzw steuerrechtlichenKriterien für Eigenkapital (s Pkt B.15. in Teil 2der Aufsatzreihe) erfüllen, sind wirtschaftlich Dar-lehen gleichzuhalten. Unter den Begriff der Genuss-rechte fallen nach hM auch folgende Sanierungsin-strumente:56)

– Das partiarische Darlehen ist eine Unterformdes Darlehens, bei dem anstelle der Verzinsungals Vergütungsform eine Beteiligung am künfti-gen Gewinn tritt. Anders als bei der stillen Gesell-

schaft sind Verlustbeteiligungen oder Mitwir-kungsrechte beim partiarischen Darlehen nichtmöglich.57)

– Bei der Gewinnschuldverschreibung wird derGläubiger, neben oder anstelle einer Verzinsung,am Gewinn beteiligt. Eine Verlustbeteiligungoder Mitwirkungsrechte sind bei der Gewinn-schuldverschreibung ebenso nicht möglich.58)

Im Unterschied zu partiarischen Darlehen istdie Gewinnschuldverschreibung verbrieft.

Ü Anleihen (verbriefte Schuldverschreibungen) sindals Inhaberschuldverschreibungen verbriefte Rück-zahlungsansprüche, die als Wertpapiere leicht über-tragbar sind und bei denen das Anleihevolumen aufeine Vielzahl an Anleihegläubigern (Stückelung)ausgegeben werden kann.59) Anleihen können sehrverschieden ausgestaltet sein: Bei Wandelanleihenwird dem Gläubiger etwa das Wahlrecht zwischender Rückzahlung des Anleihebetrags und der Über-lassung von Aktien eingeräumt.60) Bei der Options-anleihe besteht hingegen ein Optionsrecht zum Be-zug von Aktien.61) Zudem gibt es noch eine Vielzahlan weiteren Anleihearten.62)

Das Verbot der Einlagenrückgewähr63) ist als Ausge-staltungsschranke für Gesellschafterdarlehen zu beach-ten.64) Insb fremdunübliche Ausgestaltungen ohne be-triebliche Rechtfertigung sind demnach nichtig.65)

Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Kredi-ten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen undinsgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, bedarfder Zustimmung eines etwaig eingerichteten Auf-sichtsrats bei der GmbH und AG.66) Im Gesellschafts-

PSR

12 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

51) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinanzie-rung Rz AT 2/396; ausf Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss19.

52) EuGH 1. 12. 2011, C-492/10, Immobilien Linz GmbH & Co KG;dazu etwa Petritz-Klar, BMF veröffentlicht Erlass zur gesellschaftss-teuerlichen Beurteilung von Verlustabdeckungszuschüssen, SWI2013, 174 (174 ff).

53) Mechtler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente (2010) 320.54) Mechtler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente 320.55) EStR 2000 Rz 2387; s Pkt II.6.56) Etwa Six, Hybride Finanzierung im Internationalen Steuerrecht

(2007) 28; Eberhartinger/Knesl in Bertl/Eberhartinger/Hirschler/Kanduth-Kristen/Kofler/Tumpel/Urnik (Hrsg), Handbuch der öster-reichischen Steuerlehre IV (2018) 102 f; aA Bergmann, Genuss-rechte: Abgrenzung von ähnlichen Rechtsinstituten (Teil II), ecolex2017, 41 (41 ff), wonach es sich nicht um Unterkategorien von Ge-nussrechten handelt.

57) Krejci/van Husen, Über Genussrechte, Gesellschafterähnlichkeit,stille Gesellschaften und partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 54(56 f); Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.04

§ 983 (2019) Rz 16; Bergmann, ecolex 2017, 41.58) Bergmann, ecolex 2017, 41.59) Etwa Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 34 (2015) Rz 7 ff;

Mechtler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente 360 f; Be-nesch/Schuch, Basiswissen zu Investition und Finanzierung3

(2013) 76 f.60) Etwa Waniek in Mittendorfer/Mittermair (Hrsg), Handbuch Unter-

nehmensfinanzierung (2016) Rz AT 1/204; Kalss/Oppitz/Zollner,Kapitalmarktrecht2 § 34 Rz 10; Lichtkoppler/Reisch,Handbuch Un-ternehmenssanierung2 Rz 1.294.

61) EtwaWaniek inMittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmens-finanzierung Rz AT 1/205; Egger/Bertl, Der Jahresabschluss nachdem Unternehmensgesetzbuch I17 (2018) 432.

62) EtwaMechtler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente 361 ff;Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 34 Rz 7 ff.

63) § 82 GmbHG und § 52 AktG.64) Mechtler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente 319.65) Vgl allgemein OGH 2. 5. 2019, 17 Ob 5/19p, zu Cash-Pooling.66) § 30 j Abs 5 Z 5 GmbHG; § 95 Abs 5 Z 5.

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vertrag sind die entsprechenden Betragsgrenzen zwin-gend festzulegen.67)

a) Bilanzrecht (UGB)Auf Ebene des Kapitalgebers wird die Darlehensfor-derung auf der Aktivseite verbucht, wobei der konkreteBilanzausweis68) vom Einzelfall abhängt. Die erhalte-nen Zinsen sind als Zinsertrag in der GuV auszuwei-sen, wobei der genaue Ausweis vom vorausgehendenBilanzausweis des Darlehens abhängt.

Auf Ebene der Gesellschaft wird die Darlehens-summe als Verbindlichkeit verbucht, wobei der kon-krete Bilanzausweis69) vom Einzelfall abhängt. Die ge-zahlten Zinsen sind als Zinsaufwand in der GuV aus-zuweisen, wobei der genaue Ausweis vom Bilanzaus-weis des Darlehens abhängt.

b) ErtragsteuerrechtWird ein Darlehen von fremden Dritten gewährt, folgtdas Steuerrecht grds der unternehmensrechtlichenEinordnung.

Für Gesellschafterdarlehen gelten hingegenmitunterrestriktivere Voraussetzungen im Steuerrecht. Für diesteuerliche Anerkennung bedarf es einer fremdüblichenVereinbarung mit einem eindeutigen und klaren Inhalt,der nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt.70)

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (insb unklareVertragsgestaltung, fremdunübliche Gewährung, nicht-beabsichtigte oder fremdunübliche Rückzahlung), liegtaus steuerlicher Sicht verdecktes Eigenkapital vor, wo-bei Zinszahlungen dann in verdeckte Ausschüttungenumqualifiziert werden würden.71)

Der Umfang der Fremdfinanzierung einer Gesell-schaft mittels Darlehen ist derzeit aufgrund der Finan-zierungsfreiheit steuerlich nicht beschränkt.72) Bis spä-testens 1. 1. 2024, auf Drängen der EuropäischenKommission jedoch voraussichtlich erheblich früher,73)

hat Österreich eine Zinsschranke iSd Art 4 Anti-BEPS-Richtlinie einzuführen. Danach wären Zinsaufwen-dungen, die 30% des EBITDA der Gesellschaft über-steigen, nicht mehr abzugsfähig. Diese Einschränkungwird voraussichtlich nur für größere Unternehmen inÖsterreich gelten, weil die Anti-BEPS-Richtlinie einewahlweise Ausnahme für jährliche Zinsaufwendungenzulässt, die MEUR 3 nicht übersteigen.74)

c) Unternehmensreorganisationsgesetz

Durch die Aufnahme von Darlehen als Fremdkapitalsinkt die Eigenmittelquote iSd § 23 URG und die fik-tive Schuldentilgungsdauer iSd § 24 URG steigt bzwbleibt aufgrund der erhaltenen Liquiditätsmittel oderder getätigten Umschuldung (vorerst) konstant.

d) InsolvenzordnungForderungen aus Darlehen gehören grds zu Insolvenz-forderungen. Während Darlehen eine drohende Zah-lungsunfähigkeit iSd § 66 IO vorübergehend beseitigenkönnen, wird eine Überschuldung iSd § 67 IO durchdie Darlehensaufnahme gegebenenfalls negativ beein-flusst.

Einzig Darlehen mit Rangrücktritt beeinflussen dieÜberschuldung iSd § 67 IO nicht negativ: Bei Darlehen

mit Rangrücktritt tritt der Gläubiger zugunsten ande-rer Gläubiger gem § 67 Abs 3 IO zurück, um einenAusweis im Überschuldungsstatus und damit eine In-solvenzantragspflicht hintanzuhalten. Hierfür mussder Gläubiger gem § 67 Abs 3 IO erklären, dass die Be-friedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigen-kapitals oder im Liquidationsfall nach Befriedigung al-ler Gläubiger begehrt wird und dass wegen dieser Ver-bindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet wer-den muss. Das spätere Wiederaufleben des Rangesnach der Krise schadet hingegen nicht.

In der Praxis schwierig ist die Abgrenzung des be-dingten Forderungsverzichts von Besserungsvereinba-rungen.75)

e) EigenkapitalersatzgesetzEigenkapital ersetzende Darlehen, die in der Krise iSd§ 2 EKEG gewährt werden (s Pkt A.5.), unterliegeneiner Rückzahlungssperre. Eine Darlehensgewährungin der Krise stellt den verpönten Grundtatbestand desEKEG dar. Ist ein Darlehen eigenkapitalersetzend,dürfen auch keine Zinsen ausbezahlt werden.76) Un-terliegen Darlehen dem EKEG, sind diese auch imInsolvenzfall erst nach den Insolvenzforderungen zubefriedigen.77) Unter die Rückzahlungssperre fallenhingegen nicht in der Krise stehengelassene Darle-hen.78)

Festzuhalten ist, dass das EKEG nichts an der bilan-ziellen oder steuerlichen Einordnung als Fremdkapitaländert und daher zu keiner Umqualifikation in Eigen-kapital in diesen Rechtsgebieten führt.79)

Vom EKEG nicht erfasst sind hingegen Gesellschaf-terdarlehen, die im Zuge eines Sanierungskonzepts vonneuen Gesellschaftern, die eine Beteiligung an der Ge-sellschaft zum Zweck der Überwindung der Krise er-worben haben, gegeben werden (Sanierungsprivileg)und daher gem § 13 EKEG nicht der Rückzahlungs-sperre unterliegen.80) Ü

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 13

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

67) § 30 j Abs 5 letzter Satz GmbHG; § 95 Abs 5 letzter Satz AktG.68) Etwa Ausleihungen, Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermö-

gens, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände.69) Etwa Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen oder

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sons-tige Verbindlichkeit oder als eigener Posten (bei EKEG-Darlehenoder Gesellschafterdarlehen).

70) KStR 2013 Rz 571; Mechtler, Unternehmerische Finanzierungsin-strumente 324.

71) Etwa VwGH 24. 6. 2010, 2006/15/0172; Mechtler, Unternehmeri-sche Finanzierungsinstrumente 324;Mayr/Herzog/Blasina/Schwar-zinger/Schlager, SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2010, 85.

72) Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek (Hrsg), BEPS (2016) 65(69).

73) AA damals noch Gruber/Jann in Hofmann/Jann/Jerabek, BEPS 69.74) Art 4 Abs 3 Anti-BEPS-Richtlinie 2016/1164 ABl L 2016/193, 1.75) Hirschler/Reinold, Die Bilanzierung von Sanierungsinstrumenten im

UGB, ZUS 2012, 136 (138); Kanduth-Kristen, Verbindlichkeiten inKrise und Insolvenz – ein Rechtsvergleich zwischen Österreich undDeutschland, StAW 2016, 205 (208); Marschner, Einlagen in Kapi-talgesellschaften (2015) 510.

76) Mechtler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente 323.77) § 57a IO.78) Etwa § 3 Abs 1 Z 3 EKEG; dazu etwa Reich-Rohrwig, Das neue

Eigenkapitalgesetz, ecolex 2004, 106 (108 f); Haglmüller, Gesell-schafterpflichten in der Krise der GmbH 11.

79) Mechtler, Unternehmerische Finanzierungsinstrumente 323; Aig-ner/Aigner/Aigner/Ebmer/Stiegler, Krisen- und Sanierungsmanage-ment (2017) 284.

80) Dazu etwa Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unterneh-mensfinanzierung Rz AT 2/390; Schopper in Althuber/Schopper

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Kein eigenkapitalersetzender Kredit soll weitersvorliegen, sofern ein Geldkredit nach Inkrafttretendes 4. COVID-19-Gesetzes81) – somit mit dem5. 4. 2020 – bis zum Ablauf des 30. 6. 2020 für nichtmehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird undfür den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine ver-gleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.Praktisch wird dieser Ausnahme nur wenig Bedeutungzukommen, weil nur sehr kurzfristige Überbrückungs-kredite erfasst sind.

f) Sonstige AspekteSeit 1. 1. 2016 fällt eine Gesellschaftssteuer für Nach-schüsse iSd §§ 72 ff GmbHG82) oder partiarische Darle-hen nicht mehr an.

3. Kapitalherabsetzung

Das Nominalkapital (Nenn- oder Stammkapital) kanngrds bei der GmbH auf E 35.000,– und bei der AG aufE 70.000,– herabgesetzt werden.

Wird das Verfahren einer ordentlichen Kapitalhe-rabsetzung durchlaufen,83) kann nach endgültiger Fir-menbucheintragung das Nominalkapital anteilig an dieGesellschafter zurückgezahlt oder in eine ungebun-dene Kapitalrücklage gebucht werden. Der Entzugvon Nominalkapital einer Gesellschaft, die sich in derKrise befindet, ist jedoch idR nicht zielführend.

Für Gesellschaften in der Krise kommt daher insbdie vereinfachte (oder nominelle) Kapitalherabset-zung84) in Betracht. Eine vereinfachte Kapitalherabset-zung ist zulässig, sofern sie einen sonst auszuweisen-den Bilanzverlust decken soll.85) Eine solche verein-fachte Kapitalherabsetzung setzt allerdings voraus,dass vorausgehend der 10% des nach der Herabsetzungverbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil dergebundenen Rücklagen und alle nicht gebundenen Ka-pitalrücklagen sowie alle satzungsmäßigen und andereGewinnrücklagen aufgelöst sind.86) Die vereinfachteKapitalherabsetzung kann auch rückwirkend für denvorausgehenden Jahresabschluss beschlossen wer-den.87)

Die Herabsetzung des Nominalkapitals im Rahmeneiner ordentlichen Kapitalherabsetzung setzt ua einenGesellschafterbeschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit vo-raus, wobei die beabsichtigte Herabsetzung beim Fir-menbuchgericht anzumelden ist.88) Diesem hat bei derGmbH zwecks Gläubigerschutz ein dreimonatigerGläubigeraufruf mit Sicherstellungsmöglichkeit zu fol-gen,89) während dies bei der AG sogar sechs Monatebetragen muss.90) Im Anschluss an das Gläubigeraufge-botsverfahren ist die Kapitalherabsetzung zur Eintra-gung im Firmenbuch anzumelden.91)

In Krisenzeiten wird insb aufgrund der langen Fris-ten zwecks Gläubigerschutzes auf die vereinfachte Ka-pitalherabsetzung zurückgegriffen, bei der der Gläubi-gerschutz wegen der fehlenden Minderung des Gesell-schaftsvermögens entfällt. Zu beachten ist, dass nacheiner vereinfachten Kapitalherabsetzung der Bilanzge-winn der nächsten zwei Jahre nur eingeschränkt aus-schüttungsfähig ist.92)

a) Bilanzrecht (UGB)Auf Ebene der Gesellschafter kommt es bei der or-dentlichen Kapitalherabsetzung, im Einklang zumSteuerrecht, zu einer erfolgsneutralen Minderung derAnschaffungskosten.93)

Auf Ebene der Gesellschaft kommt es bei der or-dentlichen Kapitalherabsetzung zu einer Reduktiondes Nominalkapitals zugunsten einer Verbindlichkeit.

Auf Ebene des Gesellschafters führt die verein-fachte Kapitalherabsetzung als solche zu keiner Ver-änderung.

Auf Ebene der Gesellschaft kommt es zu einerbuchmäßigen Reduzierung des Nominalkapitals, wo-durch sich die Höhe des Bilanzverlusts verringert.94)

Weiters ist bei der vereinfachten Kapitalherabset-zung der herabgesetzte Betrag in einem gesondertenPosten in der GuV zur Verlustabdeckung auszuwei-sen.95)

b) Ertragsteuerrecht

Auf Ebene des Gesellschafters lehnt der VwGH fürdie ordentliche Kapitalherabsetzung die Gewinnrea-lisierung anlässlich der Teilliquidation durch eine Ka-pitalherabsetzung ab, weil es steuerlich primär zur ver-hältnismäßigen Reduzierung der Anschaffungskostenauf Ebene des Gesellschafters kommt.96) Ist das indis-ponible Einlagenevidenzsubkonto (Evi-Subkonto) al-lerdings nicht mit einem der Kapitalherabsetzung ent-sprechenden Betrag gedeckt, entsteht uU ein Wahl-recht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagen-rückzahlung (s sogleich).

Auf Ebene der Gesellschaft hat bei Rückzahlungdes Minderungsbetrags anlässlich der ordentlichenKapitalherabsetzung an die Gesellschafter korrespon-dierend primär eine steuerfreie Einlagenrückzahlungzu erfolgen, soweit der Rückzahlungsbetrag im (in-

PSR

14 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

(Hrsg), Handbuch Unternehmenskauf & Due Diligence I (2014)Rz 54 f.

81) BGBl I 2020/24.82) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinanzie-

rung Rz AT 2/397.83) Vgl §§ 54 ff GmbHG und §§ 175 ff AktG.84) Vgl § 59 GmbHG und §§ 182 f AktG; ebenso Kiegerl, Der kalte Ge-

sellschafterausschluss 31.85) Verbleibende Beträge sind in eine gebundene Kapitalrücklage zu

stellen.86) Vgl § 183 AktG.87) § 188 AktG iVm § 59 Abs 1 GmbHG.88) § 54 GmbHG; § 175 AktG.89) § 55 Abs 2 GmbHG.90) § 178 Abs 2 AktG.91) § 56 GmbHG.92) § 187 Abs 1 und 2 AktG; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 144.93) G. Heidinger/M. Heidinger, Kapitalherabsetzung nach Kapitalbe-

richtigung als „Teilliquidation“? ecolex 1993, 477;Heinrich in Braun-eis/Fritz-Schmied/Kanduth-Kristen/Schuschnig/Schwarz, Bewer-tung von Unternehmen 549, mit Verweis auf Schubert/Gadek,Beck‘scher Bilanz-Kommentar HGB9 (2014) § 255 Rz 171, undFörschle/Peun, Beck‘scher Bilanz-Kommentar HGB9 § 275Rz 176; unklar Newald/Nikolaus in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3 (2001) § 224Abs 2 A III Z 3 Tz 12; ebenso Wiesner, Einlagenrückzahlung, inLang/Schuch/Staringer, GS Gassner (2005) Rz 459.

94) Etwa Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 33.95) § 190 AktG iVm § 60 Abs 3 GmbHG; Maschek in Rohatschek

(Hrsg), Sonderfragen der Bilanzierung in Fallbeispielen2 (2017)248 f; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 143; Kiegerl, Der kalte Gesell-schafterausschluss 33 f.

96) VwGH 23. 4. 2001, 98/14/0073; Heinrich in Brauneis/Fritz-Schmied/Kanduth-Kristen/Schuschnig/Schwarz, Bewertung vonUnternehmen 549.

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disponiblen) Evi-Subkonto auf Ebene der GesellschaftDeckung findet.97) Soweit nicht ausreichend indispo-nible Einlagen vorhanden sind, besteht für den nichtgedeckten Betrag ein Wahlrecht, bei Vorhandenseinvon disponiblen Einlagen und disponibler Innenfi-nanzierung, den Rückzahlungsbetrag wahlweise alsEinlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttungzu behandeln.98) Findet der Rückzahlungsbetrag we-der im disponiblen Evi-Subkonto noch im disponib-len Innenfinanzierungskonto Deckung, ist eine allfäl-lige indisponible Innenfinanzierung zu vermindern.99)

Sind sämtliche disponiblen und indisponiblen Einla-gen- und Innenfinanzierungsstände aufgebraucht,wird der Restbetrag im Zweifel als offene Ausschüt-tung qualifiziert.100)

Wird der herabgesetzte Nominalkapitalbetrag nichtrückgezahlt, sondern auf einer Kapitalrücklage belas-sen, hat primär eine Umbuchung vom indisponiblenauf das disponible Evi-Subkonto auf Ebene der Gesell-schaft zu erfolgen.101) Für die Ebene des Gesellschaftersergeben sich keine Auswirkungen.

Auf Ebene der Gesellschafter kommt es anlässlichder vereinfachten Kapitalherabsetzung ebenfalls zukeinerlei Auswirkungen.

Auf Ebene der Gesellschaft erfolgt bei der verein-fachten Kapitalherabsetzung hingegen eine Umbu-chung vom indisponiblen auf das disponible Evi-Sub-konto, sofern das indisponible Subkonto entsprechendgedeckt ist.102) Der Stand der Innenfinanzierung wirdtrotz Verlustabdeckung zunächst nicht berührt.

c) Unternehmensreorganisationsgesetz

Einerseits hat die Eigenkapitalminderung anlässlich ei-ner ordentlichen Kapitalherabsetzung auf die Eigen-mittelquote iSd § 23 URG einen negativen Einfluss, an-dererseits verlängert die korrespondierende Rückzah-lungsverpflichtung auch die fiktive Schuldentilgungs-dauer iSd § 24 URG.

Wird hingegen Nominalkapital mit einem Bilanz-verlust anlässlich einer vereinfachten Kapitalherabset-zung verrechnet, kommt es zu einem bloßen Passiv-tausch. Dieser beeinflusst die Eigenmittelquote iSd§ 23 URG sowie die fiktive SchuldentilgungsdaueriSd § 24 URG103) nicht.104)

d) InsolvenzordnungDie Rückzahlungsverpflichtung anlässlich einer or-dentlichen Kapitalherabsetzung beeinflusst die Zah-lungsfähigkeit iSd § 66 IO bzw die ÜberschuldungiSd § 67 IO negativ.

Wird hingegen Nominalkapital mit einem Bilanz-verlust anlässlich einer vereinfachten Kapitalherab-setzung verrechnet, kommt es zu einem bloßen Pas-sivtausch. Dieser beeinflusst die ZahlungsfähigkeitiSd § 66 IO bzw die Überschuldung iSd § 67 IOnicht.105)

e) Eigenkapitalersatzgesetz

Eine ordentliche oder vereinfachte Kapitalherabset-zung hat keinerlei EKEG-relevante Auswirkungen.

4. Kapitalschnitt

Das Nenn- oder Stammkapital wird bei einem Kapital-schnitt zunächst herabgesetzt und anschließend wiedererhöht. Der Kapitalschnitt ist geeignet, sofern sichnicht alle Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung be-teiligen wollen oder ein Dritter als Investor vor Einla-geleistung die Herstellung anderer wirtschaftlicherWertverhältnisse verlangt.106)

Bei einer Kapitalherabsetzung kommt sowohl dieordentliche Kapitalherabsetzung107) als auch die verein-fachte Kapitalherabsetzung108) in Betracht. Anders alsbei der isolierten Kapitalherabsetzung kann das Nomi-nalkapital anlässlich der Kapitalherabsetzung bis aufnull herabgesetzt werden.109)

Die Kapitalerhöhung hat hingegen stets als ordent-liche Kapitalerhöhung zu erfolgen, die der Gesellschaftunmittelbar neues Eigenkapital zuführt. Wird die Ka-pitalerhöhung iZm einer vereinfachten Kapitalherab-setzung beschlossen, kann diese ebenfalls rückwirkendauf den letzten Jahresabschluss bezogen werden.110)

Die gesellschaftsrechtlichen Ausführungen betref-fend den Kapitalschnitt anlässlich einer Kapitalherab-setzung entsprechen entweder der ordentlichen oderder vereinfachten Kapitalherabsetzung (s Pkt B.3. zu-vor).

Das Verfahren der ordentlichen Kapitalerhöhungim Anschluss richtet sich nach §§ 52 f GmbHG sowie§§ 149 ff AktG, wobei ebenfalls eine Drei-Viertel-Mehrheit für den Gesellschafterbeschluss notwendigist.111) Allgemein besteht beim Kapitalschnitt nachhM eine Zustimmungspflicht der (Minderheits-)Ge-sellschafter, sofern die gesellschaftsrechtliche Treue-pflicht dies gebietet.112) Ü

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 15

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

97) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt4.2.1.2; Komarek/Stückler, Die Notwendigkeit der Evidenzierungder Innenfinanzierung auf dem Prüfstand, RWZ 2019, 190 (191);Ebner/Wild, Die verdeckte Einlagenrückgewähr im Steuerrecht –Abgrenzung zwischen verdeckter Einlagenrückgewähr, Einlagen-rückzahlung, offener und verdeckter Ausschüttung, RWZ 2018,236 (239).

98) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt4.2.1.2; Komarek/Stückler, RWZ 2019, 191; Ebner/Wild, RWZ2018, 239.

99) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt1.3.2.

100) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt1.3.2; Komarek/Stückler, RWZ 2019, 191.

101) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt4.2.1.2.

102) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt4.2.1.2; Jakom/Marschner 201912 § 4 Rz 501; Kämpf, Erlassdes BMF zur Einlagenrückzahlung und Innenfinanzierung, ecolex2018, 1.026 (1.028).

103) Das Jahresergebnis bleibt gem § 190 AktG unverändert.104) Dies folgt aus dem außerordentlichen Ertrag in der GuV, der das

Jahresergebnis erhöht.105) Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 34; in diese Richtung

auch Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 143.106) Etwa Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 41 ff; Haglmüller,

Gesellschafterpflichten in der Krise der GmbH 70 f; Fritz,Wie führeich die GmbH richtig?2 Rz 9/31.

107) § 54 Abs 4 GmbHG; § 181 AktG.108) § 60 GmbHG; § 189 AktG.109) Dieser Fall des Kapitalschnitts wird als „Kapitalschnitt auf null“ be-

zeichnet – vgl Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 35.110) § 60 GmbHG; § 189 AktG.111) Ausf Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 36.112) EtwaWinkler/Gruber in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG § 61 (2018)

Rz 33; Völkl in Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), WK GmbHG § 60(2015) Rz 17; ausf Zollner/Schummer in Jaufer/Nunner-Krautgas-ser/Schummer (Hrsg), Aktuelle Fragen der Kapitalaufbringung(2016) 22 ff.

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a) Bilanzrecht (UGB)Beim Kapitalschnitt entspricht die bilanzielle Vorge-hensweise der Kapitalherabsetzung, entweder in Formeiner ordentlichen oder einer vereinfachten Kapitalhe-rabsetzung (s Pkt B.3.).

Auf Ebene des Gesellschafters führt die ordent-liche Kapitalerhöhung zu einer Erhöhung des Beteili-gungsansatzes in entsprechender Höhe. Eine entspre-chende Abschreibung folgt den gleichen Grundsätzenwie beim Gesellschafterzuschuss (s Pkt B.1.)

Auf Ebene der Gesellschaft führt im Anschluss dieordentliche Kapitalerhöhung zur Erhöhung des No-minalkapitals, wobei ein Agio aus Einlagen mit An-teilsgewährung in der gebundenen KapitalrücklageiSd § 229 Abs 2 Z 1 UGB bei großen GmbH und allenAG auszuweisen ist.113) Andernfalls ist ein Agio in dieungebundene Kapitalrücklage zu buchen.

b) Ertragsteuerrecht

Die steuerlichen Folgen des Kapitalschnitts anlässlichder Kapitalherabsetzung entsprechen entweder der or-dentlichen oder der vereinfachten Kapitalherabsetzung(s Pkt B.3. zuvor).

Auf Ebene des Gesellschafters oder Investors er-höht die ordentliche Kapitalerhöhung den Beteili-gungsansatz. Eine entsprechende Abschreibung desBeteiligungsansatzes folgt denselben Grundsätzen wiebeim Gesellschafterzuschuss (s zuvor Pkt B.1.).

Auf Ebene der Gesellschaft erhöht die Kapitaler-höhung als steuerliche Einlage das indisponible Evi-Subkonto iSd § 4 Abs 12 EStG114) und damit das Poten-tial zukünftiger steuerfreier Einlagenrückzahlungen.

c) UnternehmensreorganisationsgesetzDurch die der ordentlichen115) oder vereinfachten Ka-pitalherabsetzung116) folgenden Kapitalerhöhung derGesellschaft steigt gegebenenfalls die EigenmittelquoteiSd § 23 URG. Durch diese Mittelzuführung sinken au-tomatisch die Schulden iSd URG und damit auch diefiktive Schuldentilgungsdauer iSd § 24 URG.

d) InsolvenzordnungBeim Kapitalschnitt werden durch die der ordentli-chen117) oder vereinfachten Kapitalherabsetzung118) fol-gende Kapitalerhöhung der Gesellschaft Eigenmittelzugeführt und es kommt zu einer bilanziellen Bereini-gung. Durch die Mittelzuführung wird die Zahlungs-fähigkeit iSd § 66 IO und die Überschuldung iSd § 67IO positiv beeinflusst.

e) Eigenkapitalersatzgesetz

Der Kapitalschnitt hat keinerlei EKEG-Auswirkungen.

5. Debt-Equity-Swap

Eine Forderung eines bestehenden oder künftigen Ge-sellschafters wird als Sacheinlage für die Gewährungneuer Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung in dieGesellschaft eingebracht (echter Debt-Equity-Swap).119)

Neben dem echten Debt-Equity-Swap bestehen inder Praxis noch andere Ausgestaltungsformen. Zu-nächst kommt auch ein Forderungsverzicht in Be-

tracht, wobei als Gegenleistung die Abtretung beste-hender Anteile oder die Auskehr eigener Anteile denk-bar ist (dazu s Pkt B.6.).120) Ist der Gläubiger bereitsGesellschafter, könnte auch ein Zuschuss (dazu s PktB.1.) vorliegen, der keine Gegenleistung voraussetzenwürde.

Nach hM können nur unbedenkliche, vollwertigeund fällige Forderungen im Zuge einer Kapitalerhö-hung eingebracht werden, weil nur mit diesen eine Auf-rechnung iSd § 63 Abs 3 GmbHG und § 60 AktG mög-lich ist.121) Insb die Vollwertigkeit wird in einer Krise derGesellschaft allerdings nicht mehr gegeben sein, sodassin der Krise der Gesellschaft primär andere Sanierungs-instrumente in Betracht gezogen werden sollten.122)

Kommt es zu einer Kapitalerhöhung, sind die Re-geln über die Kapitalerhöhung mit Sacheinlage im Üb-rigen zwingend einzuhalten (s dazu Pkt B.4.).123)

a) Bilanzrecht (UGB)Auf Ebene des Gesellschafters kommt es beim ech-ten Debt-Equity-Swap zu einer Sacheinlage, die denBeteiligungsansatz erhöht.

Auf Ebene der Gesellschaft kommt es durch dieUmwandlung von Fremd- in Eigenkapital zu einemPassivtausch.124) Die Kapitalerhöhung erhöht das No-minalkapital und ein Agio die jeweilige Kapitalrückla-ge (s dazu Pkt B.4.).

b) ErtragsteuerrechtAuf Ebene des Gesellschafters führt die Einlage zusteuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung.

Auf Ebene der Gesellschaft erhöht die Sacheinlageals steuerliche Einlage das indisponible Evi-SubkontoiSd § 4 Abs 12 EStG.125)

PSR

16 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

113) Etwa Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3

§ 229 Rz 5 und 16; Marschner in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied(Hrsg), Bilanzpostenkommentar (2017) Rz PP.A.II 7.

114) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt4.2.1.2; Jakom/Marschner 201912 § 4 Rz 500.

115) Werden anlässlich der ordentlichen Kapitalherabsetzung tatsäch-lich Einlagen rückgeführt, reduzieren sich diese Effekte entspre-chend.

116) Zu deren isolierter Auswirkung der Kapitalherabsetzung s obenPkt B.3.

117) Werden anlässlich der ordentlichen Kapitalherabsetzung tatsäch-lich Einlagen rückgeführt, reduzieren sich diese Effekte entspre-chend.

118) Zu deren isolierter Auswirkung der Kapitalherabsetzung s obenPkt B.3.

119) Foglar-Deinhardstein/Vinazzer, Kann das EKEG die Umwandlungvon Fremd- in Eigenkapital verhindern? ÖBA 2016, 486 (487); vglauch Eckert, Kapitalerhöhung gegen Verrechnung von Gesell-schafterforderungen, GesRZ 2011, 218.

120) Foglar-Deinhardstein/Vinazzer, ÖBA 2016, 487; vgl auch Eckert,GesRZ 2011, 218.

121) Etwa OGH 4. 10. 1961, 6 Ob 327/61; OGH 22. 2. 2001, 6 Ob 19/01 i; Schopper in Althuber/Schopper, Handbuch Unternehmens-kauf & Due Diligence I Rz 72; Pelinka in Foglar-Deinhardstein/Ab-urumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG § 63 (2017)Rz 44 ff; Baier in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG2 § 63 (2018)Rz 85 ff; Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), AktG § 60(2012) Rz 19 ff; krit Foglar-Deinhardstein/Vinazzer, ÖBA 2016,490 mwN.

122) Pelinka in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer,GmbHG § 63 Rz 51.

123) OGH 25. 9. 1997, 6 Ob 264/97 k; OGH 3. 4. 2008, 1 Ob 128/07 s; Foglar-Deinhardstein/Vinazzer, ÖBA 2016, 487; Eckert,GesRZ 2011, 218.

124) Etwa Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss 18.125) BMF-Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass, Pkt

4.2.1.2.

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c) UnternehmensreorganisationsgesetzDurch den Gesellschafterzuschuss steigt die Eigenmit-telquote iSd § 23 URG. Gleichzeitig senkt die Um-wandlung von Fremdkapital in Eigenkapital auch dieSchuldentilgungsdauer iSd § 24 URG.

d) InsolvenzordnungMangels Zuführung von Liquidität haben Debt-Equity-Swaps nur insoweit einen unmittelbaren Ein-fluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit, als fälligeVerbindlichkeiten umgewandelt werden.126) Mittelbarentfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins-und Tilgungszahlungen.127)

Durch die Umwandlung von Fremdkapital wird dieÜberschuldung iSd § 67 IO reduziert.

e) EigenkapitalersatzgesetzEin Debt-Equity-Swap hat keine EKEG-relevantenAuswirkungen.

Die Einlage einer Forderung, die bereits dem EKEGunterliegt, ist nach hM allerdings unzulässig. Begrün-det wird dies mit der Nichterfüllung der Voraussetzun-gen für eine Aufrechnung iSd § 63 Abs 3 GmbHG und§ 60 AktG: Unbedenklichkeit, Fälligkeit und Vollwer-tigkeit.128)

f) Sonstige Aspekte

Seit 1. 1. 2016 fällt eine Gesellschaftssteuer für Zu-schüsse nicht mehr an.

6. Forderungsverzicht

Der Forderungsverzicht führt zum Wegfall einer Ver-bindlichkeit auf Ebene der Gesellschaft. Während einForderungsverzicht zum Wegfall der Forderung führt,wird beim echten Debt-Equity-Swap eine Gesellschaf-terforderung für eine Anteilsgewährung iRd Kapitaler-höhung eingelegt (s oben Pkt B.5.).

Der Forderungsverzicht ist in einem zweiseitigenVertrag festzuhalten, weil die Befreiung von vertraglichvereinbarten Verbindlichkeiten von der Zustimmungdes Verpflichteten abhängt.129)

Forderungsverzichte können von Gesellschaftern(sozietär) oder Drittgläubigern (betrieblich veranlasst)abgegeben werden, wobei es außerhalb eines Insol-venzverfahrens der Zustimmung der Gesellschaft be-darf.130) Ein Forderungsverzicht eines Gesellschafterskann in Ausnahmefällen auch betrieblich veranlasstsein, sofern der Verzicht einem Fremdvergleich stand-hält. Es wird weiters zwischen bedingtem und unbe-dingtem Forderungsverzicht unterschieden. Bedingtist der Forderungsverzicht, wenn dieser an eine auf-schiebende oder auflösende Bedingung geknüpftist:131)

Ü Aufschiebend bedingte Forderungsverzichte wer-den erst mit Bedingungseintritt wirksam und ent-falten davor keinerlei Wirkung.132)

Ü Auflösend bedingte Forderungsverzichte, die insbmit einer Besserungsabrede bedingt sind, werdengrds sofort wirksam. Aufgrund der fehlenden Belas-tungsfunktion in einer derartigen Krisensituationist nach hM eine sofortige Ausbuchung gerechtfer-

tigt, sofern die Besserungskriterien ausschließlichzukunftsbezogen sind.133)

a) Bilanzrecht (UGB)Auf Ebene des Gesellschafters oder des Dritten istdie Forderung durch den Forderungsverzicht auf-wandswirksam abzuschreiben.134)

Ist der Forderungsverzicht sozietär veranlasst,kommt es zudem zu einer Aktivierung des Forderungs-betrags auf den Beteiligungsansatz, wobei eine Ab-schreibung um den nicht werthaltigen Teil der Forde-rung zu folgen hat.135)

Auf Ebene der Gesellschaft kommt es bei betrieb-lich veranlassten Forderungsverzichten zu einem sons-tigen betrieblichen Ertrag in der GuV.136)

Sozietär veranlasste Forderungsverzichte begrün-den hingegen nach hM eine nicht ertragswirksame Zu-zahlung iSd § 229 Abs 2 Z 5 UGB.137) Umstritten ist, obdie Kapitalrücklage diesfalls nur mit dem werthaltigenTeil der Forderung138) oder mit dem Gesamtbetrag derverzichteten Forderung139) zu dotieren ist. Im Zeit-punkt der Besserung kommt es zu einer Rückbuchung

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 17

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

126) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-zierung Rz AT 2/473; Kiegerl, Der kalte Gesellschafterausschluss19.

127) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-zierung Rz AT 2/473.

128) Etwa Baier in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 63 Rz 90; aA Foglar-Deinhardstein/Vinazzer, ÖBA 2016, 491 ff mwN.

129) Etwa Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1444 Rz 15.130) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-

zierung Rz AT 2/437; Fritz, Wie führe ich die GmbH richtig?2

Rz 9/56.131) Etwa Kanduth-Kristen/Oberhuber, Finanzielle Sanierung einer

GmbH 145; Fattinger, Die Bilanzierung von Sanierungsgewinnen,RWZ 1997, 336 (337 f).

132) Fattinger, RWZ 1997, 338; Zirngast in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied (Hrsg), Bilanzpostenkommentar (2017) Rz PP.C4 142.

133) Fattinger, RWZ 1997, 338; Bertl/Hirschler, Forderungserlass mitBesserungsvereinbarung, RWZ 2000, 359; Hirschler/Reinold,ZUS 2012, 140; Gahlen, Bilanzierung von Forderungsverzichtengegen Besserungsschein und von Verlustbeteiligungen aus Mez-zanine-Kapital nach HGB und nach IFRS, BB 2009, 2079 zuDeutschland; vgl ausf Fritz-Schmied/Kudert/Urnik, Der Erlass ei-ner Forderung bei Kapitalgesellschaften als Schuldunternehmen,StAW 2017, 199 (203 f); Marschner, Einlagen in Kapitalgesell-schaften 507; Zirngast in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, Bilanz-postenkommentar Rz PP.C4 141; differenzierend Schwarzinger,Besserungsvereinbarung im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529 (531),wonach eine allgemeine Forderungsbewertung notwendig ist, dieuU eine vollständige Abschreibung rechtfertigt.

134) Schwarzinger, ecolex 1997, 533; Fritz, Wie führe ich die GmbHrichtig?2 Rz 9/59; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 140.

135) Schwarzinger, ecolex 1997, 533; Bert/Hirschler, Gesellschafts-rechtlich motivierter Forderungsverzicht in UGB, EStG und KStG,RWZ 2007, 195; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 140.

136) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-zierung Rz AT 2/439; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 140; Kan-duth-Kristen, StAW 2016, 210; Zirngast in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, Bilanzpostenkommentar Rz PP.C4 141.

137) Etwa Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3

§ 229 Rz 24; Sopp/Grünberger in Zib/Dellinger, UGB § 229(2013) Rz 97; Schwarzinger, ecolex 1997, 532; offengelassenMarschner in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied (Hrsg), Bilanzpos-tenkommentar Rz PP.A.II 50 und 77 mwN, wonach auch eine er-tragswirksame Erfassung in der GuV denkbar ist; ebenso Gahlen,BB 2009, 2079 zu Deutschland.

138) Etwa Schiemer-Haberl in Jabornegg/Artmann (Hrsg), UGB II2(2017) § 229 Rz 15;Marschner in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied,Bilanzpostenkommentar Rz PP.A.II 51; Sopp/Grünberger in Zib/Dellinger, UGB § 229 Rz 97.

139) Etwa Bertl/Hirschler, Gesellschaftsrechtlich motivierter Forde-rungsverzicht in UGB, ESt und KSt, RWZ 2007, 195; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 141; Kanduth-Kristen, StAW 2016, 211; Zirn-gast in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, BilanzpostenkommentarRz PP.C4 140 f.

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von Eigen- in Fremdkapital.140) Eine Vereinbarungüber Zinszahlungen für die Zeit der Krise begründetim Übrigen eine verbotene Einlagenrückgewähr.141)

b) Ertragsteuerrecht

Grundsätzlich folgt das Ertragsteuerrecht der unter-nehmensrechtlichen Bilanzierung aufgrund des Maß-geblichkeitsprinzips. Davon bestehen beim Forde-rungsverzicht allerdings gewichtige Ausnahmen:Ü Auf Ebene des Gesellschafters oder des Dritten

führen bedingt auflösende Forderungsverzichte(bei bestehender Besserungsvereinbarung) bei be-trieblicher und nicht sozietärer Veranlassung zukeinem Wegfall der Forderung, weil an dessenStelle grds der Besserungsanspruch als eigenständi-ges Wirtschaftsgut tritt.142) Dieser kann allenfallsauf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wer-den.143)

Ü Auf Ebene der Gesellschaft sind bedingt auflö-sende Forderungsverzichte erst ertragswirksam,wenn mit der Inanspruchnahme zur Rückzahlungder Verbindlichkeit nicht mehr „ernsthaft“ zu rech-nen ist.144)

Ü Auf Ebene der Gesellschafter gleicht die Vorge-hensweise bei sozietär veranlassten Forderungs-verzichten im Ergebnis der unternehmensrechtli-chen Vorgehensweise, sofern nur der werthaltigeTeil in die Kapitalrücklage gestellt wird.145) Ist derGesellschafter allerdings eine Körperschaft, ist derAufwand gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahrezu verteilen. Bei mittelbaren Forderungsverzichtenist zudem auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3KStG zu achten, das im Falle der Veräußerung oderdes Ausscheidens von §-10-Beteiligungen Kaskade-neffekte aufgrund von mehrfachen Teilwertab-schreibungen auf verschiedenen Gesellschaftsebe-nen verhindern will.146)

Auf Ebene der Gesellschaft kommt es bei sozietärveranlassten Forderungsverzichten in Höhe deswerthaltigen Teils der Forderung zu einer Erhö-hung des disponiblen Evi-Subkontos iSd § 4 Abs 12EStG. In Höhe des nichtwerthaltigen Teils der For-derung liegt ein steuerpflichtiger Ertrag iSd § 8Abs 1 letzter Satz KStG vor.147) Dadurch erhöht sichder Stand der Innenfinanzierung. Die Besteuerungdes nichtwerthaltigen Teils könnte möglicherweisedurch eine Einlage der Gesellschafter in die Schuld-nergesellschaft und die originäre Tilgung in derPraxis verhindert werden.148)

Sanierungsgewinne iSd § 23 a KStG aus Forderungs-verzichten iRd Abschlusses eines Sanierungsplans iSd§§ 140 ff IO können bei Vorliegen einer Sanierungsbe-dürftigkeit (s dazu Pkt A.2.), -absicht und -fähigkeitbegünstigt besteuert werden. Auf Sanierungsgewinneaus Forderungsverzichten außerhalb eines derartigenInsolvenzverfahrens kann die begünstigte Besteuerungnur nach einer Ermessensentscheidung iSd § 206 BAOzur Anwendung kommen.149) Eine derartige Begünsti-gung kommt allerdings aufgrund der engen Anwen-dungsvoraussetzungen des § 23 a KStG praktisch seltenvor.150)

c) UnternehmensreorganisationsgesetzEin Forderungsverzicht beeinflusst auch positiv dieURG-Kennzahlen: Durch die Umwandlung vonFremd- in Eigenkapital kommt es zur Erhöhung derEigenmittelquote iSd § 23 URG und zur Reduktionder Schuldentilgungsdauer iSd § 24 URG.

d) InsolvenzordnungAuf die Zahlungsfähigkeit iSd § 66 IO wirkt sich einForderungsverzicht nicht unmittelbar aus, sofern nichtauf eine fällige Forderung verzichtet wird.151) Mittelbarentfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins-und Tilgungszahlungen.152)

Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapi-tal kommt es zur Reduktion einer Überschuldung iSd§ 67 IO, weil sowohl die Überschuldungsbilanz alsauch die Fortbestehungsprognose positiv beeinflusstwerden.153)

e) EigenkapitalersatzgesetzEin Forderungsverzicht hat keinerlei EKEG-relevanteAuswirkungen.

f) Sonstige AspekteSeit 1. 1. 2016 fällt eine Gesellschaftssteuer für sozietärveranlasste Forderungsverzichte nicht mehr an.

Umsatzsteuerlich führt der Verzicht auf eine Forde-rung aus Lieferung und Leistung idR zu einer Minde-rung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG:154) Die

PSR

18 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

140) Schwarzinger, ecolex 1997, 532.141) Schwarzinger, ecolex 1997, 532.142) VwGH 31. 5. 2006, 2002/13/0168 mwN; EStR 2000 Rz 453, 491

und 2383; Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften 513;Hirschler/Rohner in Bertl/Djanani/Eberhartinger/Hirschler/Kofler/Tumpel/Urnik (Hrsg), Handbuch österreichische Steuerlehre II3(2016) 178.

143) EStR 2000 Rz 1033 und 2387, wonach dies bei nicht sanierungs-bedürftigen Unternehmen und/oder der Unwahrscheinlichkeit desAusfalls des Besserungsanspruchs ausgeschlossen ist; kritHirschler/Rohner in Bertl/Djanani/Eberhartinger/Hirschler/Kofler/Tumpel/Urnik, Handbuch österreichische Steuerlehre II3 179.

144) Etwa Fritz-Schmied/Kudert/Urnik, StAW 2017, 203 f mwN; Zirn-gast in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, BilanzpostenkommentarRz PP.C4 179 f; Hirschler/Rohner in Bertl/Djanani/Eberhartinger/Hirschler/Kofler/Tumpel/Urnik, Handbuch österreichische Steuer-lehre II3 188; offenbar großzügigerMayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG14 § 6 (2010) Rz 273.

145) § 8 Abs 1 letzter Satz KStG; dazu etwa Ressler/Stürzlinger inLang/Rust/Schuch/Staringer (Hrsg), KStG2 (2016) § 8 Rz 72.

146) ErläutRV 451 BlgNR 22. GP 30; Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 § 12 Rz 293.

147) Etwa Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2

§ 8 Rz 69.148) Zur drohenden Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft s BFH

20. 7. 2018, IX R 5/15 BStBl 2019 II 194; dazu Achatz/Kirchmayr,Sozietär veranlasste Bürgschaften und freiwillige Einlagen, taxlex2019, 69.

149) Etwa Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmens-finanzierung Rz AT 2/442; Kanduth-Kristen, StAW 2016, 214.

150) Etwa müssen begünstigte Schuldenerlässe betrieblich bedingtsein und dürfen nicht ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis ha-ben.

151) Lichtkoppler/Reisch, Handbuch Unternehmenssanierung2

Rz 1.259.152) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-

zierung Rz AT 2/438; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 140.153) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-

zierung Rz AT 2/438; Fritz, Wie führe ich die GmbH richtig?2

Rz 9/56; Hirschler/Reinold, ZUS 2012, 140.154) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-

zierung Rz AT 2/441.

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notwendige Umsatzsteuerberichtigung führt auf Ebeneder Gesellschaft zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelas-tung, die es in der Krise zu berücksichtigen gilt.155)

7. Besserungsvereinbarung

Bei einer Besserungsvereinbarung wird die Gesell-schaft mit Kapital ausgestattet, das dem Kapitalgebernur im Besserungsfall zurückzuzahlen ist.156) Das zurVerfügung gestellte Kapital muss üblicherweise bei Er-reichung vereinbarter Kennzahlen (Cashflow, Eigenka-pital etc) rückgeführt werden. Die Rückzahlung hatmittels künftiger Gewinne und/oder Liquidationsge-winne zu erfolgen.157) Es handelt sich idR um erlasseneVerbindlichkeiten der Gesellschaft, die bei Eintritt ge-wisser Voraussetzungen aufleben oder zu tilgen sind(echte Besserungsvereinbarung). Diese kann ausgestal-tet sein als158)

Ü bloße Kapitalzufuhr gegen Gewährung einesschuldrechtlich verbrieften Besserungsscheins159) (sauch Pkt B.2.),

Ü auflösend bedingter Forderungsverzicht mit Besse-rungsabrede oder

Ü unbedingter Forderungsverzicht mit Besserungsab-rede.

Die echte Besserungsvereinbarung ist von gestundetenVerbindlichkeiten (unechte Besserungsvereinbarung)abzugrenzen.160) Indizien für eine unechte Besserungs-vereinbarung sind jederzeitige Tilgungsmöglichkeitdes Schuldners, eine Verzinsung des jeweils ausständi-gen Restbetrags, die Möglichkeit der Fälligstellung imInsolvenzfall oder das Aufrechtbleiben von Sicherhei-ten.161)

a) Bilanzrecht (UGB)Auf Ebene eines Drittgläubigers ist im Zeitpunkt derKapitalzufuhr der Besserungsschein als Vermögensge-genstand auszuweisen, der allenfalls auf den beizule-genden Wert abzuschreiben ist.162) Im Zeitpunkt derRückzahlung aufgrund des Besserungseintritts hat eineerfolgswirksame Ausbuchung der Forderung zu erfol-gen.163)

Auf Ebene eines Gesellschafters liegt idR eine imGesellschafterverhältnis begründete Einlage vor, diegrds zu einer Aufstockung der Beteiligung führt.164)

In Folge wäre allerdings eine Beteiligungsbewertungbzw- abschreibung vorzunehmen.165) Die Rückzahlungkann zunächst den Beteiligungsansatz wertmäßig min-dern.166) Spätestens bei Überschreiten des Beteiligungs-buchwerts kommt es allerdings zu einer ertragswirksa-men Verbuchung.167)

Auf Ebene der Gesellschaft ist im Fall der Kapital-zufuhr gegen den Besserungsschein zunächst ein Er-trag in entsprechender Höhe auszuweisen.168) Die auf-schiebend bedingte Verbindlichkeit der empfangendenGesellschaft ist allenfalls als EventualverbindlichkeitiSd § 199 UGB auszuweisen.169)

Sozietär veranlasste Zuschüsse sind in die ungebun-dene Kapitalrücklage zu buchen.170) Bei Eintritt derRückzahlungsverpflichtung des Besserungskapitalsdurch die Gesellschaft kommt es zur aufwandswirksa-men Bildung einer Verbindlichkeit.171)

Die Bilanzierung von Besserungsvereinbarungen inForm eines auflösend bedingten Forderungsver-zichts richtet sich auf Ebene des Gesellschafters/Drittgläubigers und der Gesellschaft generell nachden allgemeinen Regeln hierzu (s Pkt B.6.).172)

Auf Ebene des Drittgläubigers ist im Zeitpunkt desunbedingten Forderungsverzichts mit Besserungs-abrede die alte Forderung aufgrund einer NovationiSd § 1376 ABGB aufwandswirksam auszubuchen, wäh-rend die neue (aufschiebend bedingte) Forderung erstim Zeitpunkt der Besserung ertragswirksam einzubu-chen ist.173) Vor dem Bedingungseintritt hat ein Ausweisder Verbindlichkeit unter den Eventualverbindlichkei-ten zu erfolgen.174) Im Übrigen entspricht die bilanzielleBehandlung der unbedingten Besserungsvereinba-rung auf Ebene des Gesellschafters/Drittgläubigersund der Gesellschaft dem auflösend bedingten Forde-rungsverzicht (s Pkt B.6.).175)

b) ErtragsteuerrechtDie steuerliche Behandlung der bloßen Kapitalzufuhrmit Besserungsschein folgt grds der unternehmens-rechtlichen Behandlung.176) Nach den EStR zählen imÜbrigen Besserungsscheine, die einen Anspruch aufGewinn und Liquidationserlös verbriefen, je nach Aus-gestaltung zu den obligationenähnlichen Genussrech-ten oder zu den Substanzgenussrechten (s dazu untenPkt B.15. in Teil 2 der Aufsatzreihe).177) Ü

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 19

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

155) Seißl in Mittendorfer/Mittermair, Handbuch Unternehmensfinan-zierung Rz AT 2/441.

156) Etwa Schwarzinger, ecolex 1997, 529.157) Schwarzinger, ecolex 1997, 529.158) Schwarzinger, ecolex 1997, 530; Fritz/Gratzl, GmbH-Recht: Mus-

tersammlung2 (2018) 403; Fellner in Kranebitter/Fellner (Hrsg), Fi-nanzierung in der Krise (2007) 117; Lichtkoppler/Reisch, Hand-buch Unternehmenssanierung2 Rz 1.285.

159) Etwa VwGH 31. 1. 2001, 95/13/0281.160) VwGH 27. 9. 2000, 95/14/0079; Schwarzinger, ecolex 1997, 530;

Fraberger, Besteuerung der Hingabe von Besserungskapital beimSchuldner Teil 1, ÖStZ 2004, 232 (233 f); Marschner, Einlagen inKapitalgesellschaften 511 FN 2486; Lichtkoppler/Reisch, Hand-buch Unternehmenssanierung2 Rz 1.286.

161) Fraberger, ÖStZ 2004, 234; Marschner, Einlagen in Kapitalgesell-schaften 511 FN 2486; vgl auch VwGH 27. 9. 2000, 95/14/0079,zum Steuerrecht.

162) Schwarzinger, ecolex 1997, 530; Fritz/Gratzl, GmbH-Recht: Mus-tersammlung2 407.

163) Schwarzinger, ecolex 1997, 533.164) Schwarzinger, ecolex 1997, 533; Fritz/Gratzl, GmbH-Recht: Mus-

tersammlung2 407.165) Abweichend Schwarzinger, ecolex 1997, 531 FN 18.166) Schwarzinger, ecolex 1997, 531.167) Schwarzinger, ecolex 1997, 531.168) Schwarzinger, ecolex 1997, 533.169) Schwarzinger, ecolex 1997, 531; Fritz/Gratzl, GmbH-Recht: Mus-

tersammlung2 407 FN 457.170) Schwarzinger, ecolex 1997, 533; Fritz/Gratzl, GmbH-Recht: Mus-

tersammlung2 407.171) Schwarzinger, ecolex 1997, 533; Fritz/Gratzl, GmbH-Recht: Mus-

tersammlung2 407.172) Zirngast in Kanduth-Kristen/Fritz-Schmied, Bilanzpostenkommen-

tar Rz PP.C4 145.173) Fraberger, ÖStZ 2004, 232.174) Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften 509.175) Allgemein dazu Schwarzinger, ecolex 1997, 533; s auch Fritz/

Gratzl, GmbH-Recht: Mustersammlung2 404.176) § 8 Abs 1 letzter Satz KStG auf Ebene der Gesellschaft ist bei so-

zietärer Veranlassung uE nicht anwendbar, weil dieser einen For-derungsverzicht auf eine Altforderung voraussetzt.

177) EStR 2000 Rz 6114.

Page 13: Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der Krise · 2020-06-18 · Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

PSR

20 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]San

ierung

sins

trum

ente

Ges

ellsch

after-

zusc

hüss

eDarlehe

niw

SKap

italherab

setzun

gKap

italsch

nitt

Deb

t-Equity-

Swap

Forderun

gs-

verzicht

Bes

serung

svereinb

arun

g

orden

tlich

eKap

italher-

abse

tzun

g

vereinfach

teKap

italher-

abse

tzun

gKap

italzufuh

run

bed

ingter/

auflö

send

erFor-

derun

gsv

erzich

tDefini-

tion

Freiw

illiger

Zu-

schu

ssde

sGe-

sellsch

afters

be-

grün

detEigen

ka-

pitalinFo

rmeine

rKap

italrü

cklage

.

Solld

asNom

i-na

lkap

ital(Nen

n-od

erStammka

pi-

tal)stattdes

sen

erhö

htwerde

n,be

darfes

eine

rorden

tlich

enKap

italerhö-

hung

.

Zurve

rfüg

ung-

stellung

vertret-

barer

Sac

hen,

idRGeld,

ande

nDarlehe

nsne

h-mer.

Inde

rFina

nzie-

rung

spraxisbe

-steh

enza

hlrei-

cheAbwan

dlun-

gen

(zBDarlehe

nmitRan

grüc

kritt,

Bes

serung

sver-

einb

arun

g,ob

li-ga

tions

ähnliche

Gen

ussrec

hte,

partiarisch

eDar-

lehe

n,Gew

inn-

schu

ldversch

rei-

bung

en,A

nleihe

n...).

Das

Nominalka

-pita

lkan

ngrds

beider

GmbH

auf

E35

.000

,–un

dbe

ider

AG

auf

E70

.000

,–he

-rabg

esetzt

wer-

den.

Folge:

anteilig

eRüc

kfüh

rung

andieGes

ellsch

after

oder

Bildun

gei-

nerun

gebu

nde-

nenKap

italrü

ck-

lage

mög

lich.

Ach

tung

:bei

ei-

nerin

derKrise

befindliche

nGe-

sellsch

aftisoliert

meist

nich

tziel-

führen

d.

Das

Nominalka

-pita

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E35

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,–un

dbe

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AG

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E70

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esetzt

wer-

den.

Vereinfac

hung

:–zu

rDec

kung

eine

sso

nstau

s-zu

weise

nden

Bila

nzve

rlus

ts–Gläub

igerau

fruf

kann

entfa

llen

Vorau

ssetzu

n-ge

n:–alle

gebu

nde-

nenRüc

klag

enmüs

senbiszu

eine

rverbleiben

-de

nHöh

evo

nmax

10%

des

herabg

esetzten

Nom

inalka

pitals

sowie

–alle

nich

tge

-bu

nden

en(Kap

i-tal-)Rüc

klag

enmüs

senzu

vor

aufgelös

twerde

n

Hierwird

das

Nominalka

pita

l(i)

zuerst

herab-

ges

etzt

(orden

tli-

cheod

erverein-

fach

teKap

italhe-

rabs

etzu

ng)u

nd(ii)a

nsch

ließe

ndwiede

rerhö

ht.

Bei

dies

erVa-

rianteka

nnda

sNom

inalka

pital

bisau

fnullh

e-rabg

esetzt

wer-

den.

Anw

endun

gs-

fälle

:–wen

nsich

nich

talle

Ges

ellsch

af-

teran

eine

rKap

i-talerhöh

ungbe

-teilig

enwollen

oder

–einDritterals

Investor

eins

tei-

genwill.

Ech

terDeb

t-Equity-S

wap

:Ein

besteh

ende

rod

erkü

nftig

erGes

ellsch

after

legt

seineForde-

rung

gege

nübe

rde

rGes

ellsch

aft

alsSac

heinlage

indieGes

ellsch

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einun

derhä

ltda

fürne

ueAn-

teile

imRah

men

eine

rKap

italer-

höhu

ng.

Entgeltlich

erForderun

gsv

er-

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t:In

derPra-

xishä

ufigista

uch

deren

tgeltlich

eForderun

gsv

er-

zich

t,wob

eihier

alsGeg

enleistung

dieAbtretung

besteh

ende

rAn-

teile

oder

die

Aus

kehr

eige

ner

Anteile

mög

lich

ist.

Nac

hhM

könn

ennu

run

bed

enkli-

che,

vollw

ertig

eun

dfälligeFor-

derun

gen

eing

e-legt

werde

n.

Der

Forderun

gs-

verzicht

führtz

umWeg

falleine

rVe

rbindlic

hkeit

aufE

bene

der

Ges

ellsch

aft.

Eswird

zwisch

enbed

ingtem

und

unbed

ingtem

Forderun

gsv

er-

zich

tun

tersch

ie-

den.

Forderun

gs-

verzichtekö

nnen

vonGes

ellsch

af-

tern

(sozietär)

oder

Drittgläub

i-ge

rn(betrieb

lich

veranlas

st)a

b-ge

gebe

nwerde

n,wob

eies

auße

r-ha

lbeine

sInso

l-venz

verfa

hren

sde

rZu

stim

mun

gde

rGes

ellsch

aft

beda

rf.Ein

For-

derung

sverzich

teine

sGes

ell-

scha

fters

beda

rfeine

sFrem

dver-

gleich

s.

Hierko

mmtes

zurKap

italaus

-stattung

,wob

eide

mKap

italgeb

erse

ineing

esetztes

Kap

italn

urim

Bes

serung

sfall

zurück

zuzahlen

ist.

Die

echteBes

se-

rung

svereinb

a-rung

istvo

nge

-stun

detenVer-

bind

lichk

eiten

(une

chte

Bes

se-

rung

svereinb

a-rung

)abz

ugren-

zen.

Bei

derBes

ser-

erun

gsvereinba

-rung

inFo

rmde

rKap

italzufuh

rko

mmtes

zuei-

nerKap

italzufuh

rge

genGew

äh-

rung

eine

ssc

huldrech

tlich

verbrieftenBes

-se

rung

ssch

eins

.

Bei

derBes

se-

rung

svereinb

a-rung

inFo

rmde

sun

bed

ingten/

auflö

send

enForderun

gsv

er-

zich

tsliegt

ein

unbe

ding

terFo

r-de

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sverzich

tmitBes

serung

s-ab

rede

oder

ein

auflö

send

be-

ding

terFo

rde-

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sverzich

tmit

Bes

serung

sab-

rede

vor.

UGB-B

ilanz

ierung

a.Dritter

alsKap

italgeb

er

–Eben

edes

Ka-

pita

lge-

bers

–Verbu

chun

gau

fde

rAktivse

ite,

wob

eide

rBilanz

-au

sweisvo

nde

rko

nkretenAus

-

––

––

Die

Forderun

gist

aufw

andsw

irk-

sam

abzu

-sc

hreiben

.

ImZe

itpun

ktde

rKap

italzufuh

rist

derBes

serung

s-sc

hein

alsVe

r-mögen

sgeg

en-

stan

dau

szuw

ei-

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

Page 14: Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der Krise · 2020-06-18 · Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 21

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

San

ierung

sins

trum

ente

Ges

ellsch

after-

zusc

hüss

eDarlehe

niw

SKap

italherab

setzun

gKap

italsch

nitt

Deb

t-Equity-

Swap

Forderun

gs-

verzicht

Bes

serung

svereinb

arun

g

orden

tlich

eKap

italher-

abse

tzun

g

vereinfach

teKap

italher-

abse

tzun

gKap

italzufuh

run

bed

ingter/

auflö

send

erFor-

derun

gsv

erzich

t

gestaltung

ab-

häng

t.Erhaltene

Zins

ensind

alsZins

er-

trag

inde

rGuV

auszuw

eise

n,wob

eidies

wie-

derum

vom

Aus

-weisde

svo

raus

-ge

hend

enDarle-

hens

abhä

ngt.

sen,

derallenfalls

aufd

enbeizu

le-

gen

den

Wert

abzu

schreiben

ist.

–Eben

eder

Ge-

sell-

scha

ft

–Die

Darlehe

ns-

summewird

als

Verbindlic

hkeit

verbuc

ht,w

obei

derBilanz

aus-

weisvo

nde

rko

nkretenAus

-ge

staltung

ab-

häng

t.Die

ge-

zahltenZins

ensind

alsZins

auf-

wan

din

derGuV

auszuw

eise

n,wob

eide

rge

-na

ueAus

weis

vom

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aus-

weisde

sDarle-

hens

abhä

ngt.

––

––

Bei

betrieblich

veranlas

sten

For-

derung

sverzich

-tenko

mmtes

zueine

mso

nstig

enbetrieb

liche

nErtragin

der

GuV

.

ImFa

llde

rKap

i-talzufuh

ristzu

-nä

chst

einErtrag

inen

tsprec

hen-

derHöh

eau

szu-

weise

n.Die

auf-

schieb

endbe

-ding

teVerbind

-lichk

eitde

rem

pfan

gend

enGes

ellsch

aftist

allenfallsals

Eve

ntua

lver-

bindlic

hkeitiSd

§19

9UGBau

s-zu

weise

n.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

b.G

esellsch

afteralsKap

italgeb

er

–Eben

edes

Ka-

pita

lge-

bers

Der

Ges

ellsch

af-

terzus

chus

sist

aufd

ieBeteili-

gung

zuak

tivie-

ren.

Gleiche

sgilt

füreine

Kap

ital-

zufuhr

inFo

rmei-

nerorde

ntliche

nKap

italerhöh

ung.

Sow

eitde

rZu

-sc

huss

denVer-

kehrsw

ertde

rBeteiligun

galler-

ding

snich

ter-

höht,h

ateine

Bei

frem

düb

li-ch

erAus

ges

tal-

tung

besteh

tkein

Untersc

hied

zwi-

sche

nde

rBilan-

zierun

gvo

nGe-

sellsch

afterdarle-

henun

dDarlehe

nvo

nun

abhä

ngi-

genDritten.

Esko

mmtb

eide

rorde

ntliche

nKa-

pitalherab

set-

zung

zueine

rer-

folgsn

eutralen

Minderun

gder

Ans

chaffung

s-ko

sten

derBe-

teilig

ung.

Die

vereinfach

teKap

italherab

set-

zung

führtals

solche

zuke

iner

Veränd

erun

g,

weile

ineKap

ital-

hing

abenich

ter-

forderlichist.

Beim

Kap

ital-

schn

itten

tspricht

diebilanz

ielle

Vorge

hens

weise

derKap

italherab

-se

tzun

gen

twe-

derde

rFo

rmei-

nerorden

tlich

enod

ereine

rve

r-einfac

hten

Ka-

pita

lherab

set-

zung

(szu

vor).

Die

orde

ntliche

Kap

italerhöh

ung

Beim

echten

Deb

t-Equ

ity-

Swap

kommtes

zueine

rSac

hein-

lage

,die

denBe-

teiligun

gsa

nsatz

erhö

ht.

Die

Forderun

gist

aufw

andsw

irk-

sam

abzu

-sc

hreiben

,wo-

beie

szu

dem

zueine

rAktivierung

desFo

rderun

gs-

betrag

sau

fden

Beteiligun

gsan

-sa

tzko

mmtun

dwiede

rum

eine

Abs

chreibun

gum

dennich

twert-

haltige

nTe

ilde

r

IdRliegt

eine

imGes

ellsch

after-

verhältnisbe

-grün

dete

sozie-

täre

Einlagevo

r,diegrds

zueine

rAufstoc

kung

der

Beteiligun

gführt.

InFo

lgewäreal-

lerdings

eine

Be-

teiligun

gsb

e-wertung

bzw

-absc

hreibun

gvo

rzun

ehmen

.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

Page 15: Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der Krise · 2020-06-18 · Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

PSR

22 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]San

ierung

sins

trum

ente

Ges

ellsch

after-

zusc

hüss

eDarlehe

niw

SKap

italherab

setzun

gKap

italsch

nitt

Deb

t-Equity-

Swap

Forderun

gs-

verzicht

Bes

serung

svereinb

arun

g

orden

tlich

eKap

italher-

abse

tzun

g

vereinfach

teKap

italher-

abse

tzun

gKap

italzufuh

run

bed

ingter/

auflö

send

erFor-

derun

gsv

erzich

t

auße

rplanm

ä-ßigeAbsc

hrei-

bun

gzu

erfolgen

.

führtzu

eine

rEr-

höhu

ngdes

Be-

teiligun

gsa

nsat-

zes.

Eineen

t-sp

rech

ende

Ab-

schreibun

gfolgt

dengleich

enGrund

sätzen

wie

beim

Ges

ell-

scha

fterzus

chus

s(s

zuvo

r).

Forderun

gzu

fol-

genha

t.

–Eben

eder

Ge-

sell-

scha

ft

Auf

Ebe

nede

rGes

ellsch

aft

(aus

geno

mmen

AG

undgroß

eGmbH

)wird

der

freiwillige

Zu-

schu

ssin

dieun

-geb

unden

eKa-

pita

lrüc

klag

ege

buch

t.Dient

einso

lche

rZu

schu

ssde

run

mittelba

ren

Verlustab

de-

ckun

gka

nndie-

serso

forter-

trag

swirks

amverbuc

htwerde

n.Eineorde

ntliche

Kap

italerhöh

ung

erhö

htda

gege

nda

sNominalka

-pita

l.Ein

Agioist

beigroße

nGmbH

undAG

indie

gebu

nden

eKap

i-talrü

cklage

zubu

chen

.

Bei

frem

düb

li-ch

erAus

ges

tal-

tung

besteh

tkein

Untersc

hied

zwi-

sche

nde

rBilan-

zierun

gvo

nGe-

sellsch

afterdarle-

henun

dDarlehe

nvo

nun

abhä

ngi-

genDritten.

Bei

derorde

ntli-

chen

Kap

italhe-

rabs

etzu

ngko

mmtes

zuei-

nerRed

uktio

ndes

Nominalka

-pita

lszu

guns

ten

eine

rVerbind

lich-

keitod

erde

rKa-

pitalrü

cklage

.

Bei

derverein-

fach

tenKap

ital-

herabs

etzu

ngko

mmtes

zuei-

nerbuc

hmäß

i-gen

Red

uzie-

rung

des

Nomi-

nalkap

itals,w

o-du

rchsich

die

Höh

ede

sBilanz

-verlu

stsverrin-

gert.

Bei

derverein-

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tenKap

ital-

herabs

etzu

ngist

derhe

rabg

e-se

tzte

Betragin

eine

mge

sond

er-

tenPos

tenin

der

GuV

zurVerlust-

abde

ckun

gau

s-zu

weise

n.

Beim

Kap

ital-

schn

itten

tspricht

diebilanz

ielle

Vorge

hens

weise

derKap

italherab

-se

tzun

gen

twe-

derin

Form

eine

rorden

tlich

enod

ereine

rve

r-einfac

hten

Ka-

pita

lherab

set-

zung

(szu

vor).

Die

orde

ntliche

Kap

italerhöh

ung

führtzu

eine

rEr-

höhu

ngdes

No-

minalka

pita

ls,

wob

eieinAgio

ausEinlage

nmit

Anteilsge

wäh

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inde

rge

-bu

nden

enKap

i-talrü

cklage

bei

groß

enGmbH

undallenAG

auszuw

eise

nist.

And

ernfallsistein

Agioin

dieun

ge-

bund

eneKap

ital-

rück

lage

zubu

-ch

en.

Beim

echten

Deb

t-Equ

ity-

Swap

kommtes

durchdieUm-

wan

dlun

gvo

nFrem

d-in

Eigen

-ka

pitalzueine

mPas

sivtau

sch.

Die

Kap

italerhö-

hung

erhö

htda

sNom

inalka

pital

undeinAgio

er-

höht

diejeweilige

Kap

italrü

cklage

(szu

vor).

Soz

ietärveran-

lasste

Forde-

rung

sverzich

tebe

grün

denna

chhM

eine

nich

ter-

trag

swirks

ame

Zuz

ahlung

.Um-

strittenist,ob

die

Kap

italrü

cklage

dies

falls

nurmit

dem

werthaltig

enTe

ilde

rFo

rde-

rung

oder

mit

dem

Ges

amtbe-

trag

derverzich-

tetenFo

rderun

gzu

dotie

renist.

Soz

ietärveran-

lasste

Zusc

hüsse

sind

indienich

tgeb

unden

eKa-

pita

lrüc

klag

e(aus

geno

mmen

AG

undgroß

eGmbH

)zubu

-ch

en.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

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PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 23

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

San

ierung

sins

trum

ente

Ges

ellsch

after-

zusc

hüss

eDarlehe

niw

SKap

italherab

setzun

gKap

italsch

nitt

Deb

t-Equity-

Swap

Forderun

gs-

verzicht

Bes

serung

svereinb

arun

g

orden

tlich

eKap

italher-

abse

tzun

g

vereinfach

teKap

italher-

abse

tzun

gKap

italzufuh

run

bed

ingter/

auflö

send

erFor-

derun

gsv

erzich

tSteue

rrec

ht

a.Dritter

alsKap

italgeb

er

–Eben

edes

Ka-

pita

lge-

bers

–Wird

einDarlehe

nvo

nfre

mde

nDrit-

tenge

wäh

rt,folgt

dasSteue

rrec

htgrds

derUGB-

Bila

nzierung

.

––

––

Die

steu

erliche

Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Bed

ingt

auflö

-se

ndeFo

rde-

rung

sverzich

te(bei

besteh

ende

rBes

serung

sver-

einb

arun

g)führen

allerdings

zuke

i-ne

mWeg

fallde

rFo

rderun

gau

fEbe

nede

sGe-

sellsch

afters,w

eil

ande

ssen

Stelle

grds

derBes

se-

rung

sans

pruch

alseige

nständ

i-ge

sWirtsc

hafts

-gu

ttritt.D

iese

rka

nnallenfallsau

fde

nnied

rigeren

Teilw

ertab

ge-

schriebe

nwer-

den.

Die

steu

erliche

Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Nac

hde

nEStR

zählen

imÜbrigen

Bes

serung

s-sc

heine,

dieeine

nAns

pruc

hau

fGew

innun

dLi-

quidations

erlös

verbrie

fen,

jena

chAus

gestal-

tung

,zude

nob

-ligatione

nähn

li-ch

enGen

uss-

rech

tenod

erzu

denSub

stan

zge-

nussrech

ten.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

–Eben

eder

Ge-

sell-

scha

ft

–Wird

einDarlehe

nvo

nfre

mde

nDrit-

tenge

wäh

rt,folgt

dasSteue

rrec

htgrds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Der

Umfang

der

Frem

dfin

anzie-

rung

eine

rGe-

sellsch

aftm

ittels

Darlehe

nistd

er-

zeitsteu

erlich

nich

tbes

chränk

t(Finan

zierun

gs-

freiheit).

Esista

l-

––

––

Die

steu

erliche

Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Betrie

blichveran-

lasste

Forde-

rung

sverzich

tesind

erst

ertrag

s-wirk

sam,w

enn

mitde

rInan

-sp

ruch

nahm

ezu

rRüc

kzah

lung

der

Verbind

lichk

eit

nich

tmeh

r

Die

steu

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Beh

andlun

gfolgt

derUGB-B

ilan-

zierun

g.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

Page 17: Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der Krise · 2020-06-18 · Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

PSR

24 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]San

ierung

sins

trum

ente

Ges

ellsch

after-

zusc

hüss

eDarlehe

niw

SKap

italherab

setzun

gKap

italsch

nitt

Deb

t-Equity-

Swap

Forderun

gs-

verzicht

Bes

serung

svereinb

arun

g

orden

tlich

eKap

italher-

abse

tzun

g

vereinfach

teKap

italher-

abse

tzun

gKap

italzufuh

run

bed

ingter/

auflö

send

erFor-

derun

gsv

erzich

t

lerdings

zeitn

ahmiteine

rZins-

schran

keiSd

ATA

Dzu

rech

nen.

„ernstha

ft“zu

rech

nenist.

b.G

esellsch

afteralsKap

italgeb

er

–Eben

edes

Ka-

pita

lge-

bers

Ein

Zusc

huss

er-

höht

dieAn-

scha

ffung

skos

ten

derBeteilig

ung,

auch

wen

nsich

dieem

pfan

gend

eGes

ellsch

aftin

eine

rwirtsc

haftli-

chen

Krisebe

fin-

det.

Zueine

reinla-

genb

edingten

Teilw

ertab-

schreibun

gko

mmtes

erst,

wen

nsich

he-

raus

stellt,

dass

derZu

schu

ssnich

twerthaltig

ist,weild

ieer-

hoffteSan

ierung

ausb

leibt.Eine

sofortigeAb-

schreibu

ngistal-

lenfallsge

boten,

wen

nde

rZu

-sc

huss

unmittel-

barde

rVerlust-

abde

ckun

gdien

tun

ddies

emke

i-ne

rleikün

ftigzu

erwartend

erEr-

trag

swertg

egen

-üb

ersteh

t.

Istde

rGes

ell-

scha

ftereine

Körpe

rsch

aft,so

istde

rAufwan

d

Fürdiesteu

erli-

cheAne

rken

nung

beda

rfes

eine

rfre

mdü

bliche

nVereinb

arun

g.In

dies

emFa

llfolgt

diesteu

erliche

Beh

andlun

gde

rUGB-B

ilanz

ie-

rung

.

Die

steu

erliche

Beh

andlun

gfolgt

derUGB-B

ilan-

zierun

g.

Die

steu

erliche

Beh

andlun

gfolgt

derUGB-B

ilan-

zierun

g.

Die

steu

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nFo

lgen

desKap

i-talsch

nittsan

-lässlichde

rKap

i-talherab

setzun

gen

tsprec

henen

t-wed

erde

ror-

den

tlich

enod

erde

rve

reinfach

-tenKap

italhe-

rabse

tzun

g(s

zuvo

r).

Die

Kap

italerhö-

hung

erhö

htals

steu

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Ein-

lage

dasindis-

ponible

Evi-

den

z-Sub

konto.

Eineen

tspre-

chen

deAb-

schreibun

gfolgt

dengleich

enGrund

sätzen

wie

beim

Ges

ell-

scha

fterzus

chus

s(s

zuvo

r).

Die

steu

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Beh

andlun

gfolgt

der

UGB-B

ilan-

zierun

g.

Die

steu

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Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Istde

rGes

ell-

scha

fteraller-

ding

seine

Kör-

persch

aft,istde

rAufwan

dge

m§12

Abs

3Z2

KStG

aufs

ieben

Jahrezu

vertei-

len.

Bei

mittelba

-renFo

rderun

gs-

verzichten

istzu

-de

mau

fdas

Ab-

zugsv

erbotde

s§12

Abs

3Z3

KStG

zuac

hten

.

Die

steu

erliche

Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Nac

hde

nEStR

zählen

imÜbrigen

Bes

serung

s-sc

heine,

dieeine

nAns

pruc

hau

fGew

innun

dLi-

quidations

erlös

verbrie

fen,

jena

chAus

gestal-

tung

,zude

nob

-ligatione

nähn

li-ch

enGen

uss-

rech

tenod

erzu

denSub

stan

zge-

nussrech

ten.

Da-

vonistd

annau

chdiesteu

erliche

Beh

andlun

gab

-hä

ngig.

Istde

rGes

ell-

scha

ftereine

Körpe

rsch

aft,ist

derA

ufwan

dge

m§12

Abs

3Z2

KStG

aufs

iebe

nJa

hrezu

vertei-

len.

Bei

mittelba

-renFo

rderun

gs-

verzichten

istzu

-de

mau

fdas

Ab-

zugs

verbot

des

§12

Abs

3Z3

KStG

zuac

hten

.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

Page 18: Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der Krise · 2020-06-18 · Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 25

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

San

ierung

sins

trum

ente

Ges

ellsch

after-

zusc

hüss

eDarlehe

niw

SKap

italherab

setzun

gKap

italsch

nitt

Deb

t-Equity-

Swap

Forderun

gs-

verzicht

Bes

serung

svereinb

arun

g

orden

tlich

eKap

italher-

abse

tzun

g

vereinfach

teKap

italher-

abse

tzun

gKap

italzufuh

run

bed

ingter/

auflö

send

erFor-

derun

gsv

erzich

t

gem

§12

Abs

3Z2KStG

auf

sieb

enJa

hrezu

verteilen.

Bei

mittelba

renFo

r-de

rung

sverzich

-tenistzu

dem

auf

dasAbzu

gsv

er-

botde

s§12

Abs

3Z3KStG

zuac

hten

.

–Eben

eder

Ge-

sell-

scha

ft

Die

steu

erliche

Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.Der

Ges

ellsch

af-

terzus

chus

ser-

höht

alsEinlage

dasdisponible

Eviden

z-Sub

-ko

ntode

rGe-

sellsch

aft.

Fürdiesteu

erli-

cheAne

rken

-nu

ngbe

darfes

eine

rfre

mdü

bli-

chen

Vereinb

a-rung

.Indies

emFa

llfolgtd

iesteu

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Be-

hand

lung

der

UGB-B

ilanz

ie-

rung

.

Der

Umfang

der

Fremdfin

anzie-

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eine

rGe-

sellsch

aftmittels

Darlehe

nistde

r-zeitsteu

erlich

nich

tbe

schrän

kt(Finan

zierun

gs-

freiheit).

Esistal-

lerdings

zeitn

ahmiteine

rZins

-sc

hran

keiSd

ATA

Dzu

rech

-ne

n.

Die

steu

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Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.Bei

Rüc

kzah

lung

desMinde

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s-be

trag

san

läss-

lichde

rorde

ntli-

chen

Kap

italhe-

rabs

etzu

ngan

die

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ellsch

after

hatprim

äreine

steu

erfreieEin-

lagen

rück

zah-

lung

zuerfolgen

,so

weitde

rRüc

k-zahlun

gsbe

trag

im(indisp

oniblen)

Evide

nz-S

ub-

kontoau

fEbe

nede

rGes

ellsch

aft

Dec

kung

finde

t.Wird

derhe

rab-

gese

tzte

Nom

i-na

lkap

italbetrag

nich

trüc

kgezah

lt,so

ndernau

feiner

Kap

italrü

cklage

belassen

,hat

pri-

mär

eine

Umbu

-ch

ungvo

mindis-

poniblen

aufd

asdisponible

Evi-

den

z-Sub

konto

aufE

bene

der

Die

steu

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Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.Esha

teine

Um-

buch

ungvo

min-

disp

oniblenau

fda

sdisponible

Eviden

z-Sub

-ko

ntozu

erfol-

gen,

sofern

das

indisp

onible

Sub

-ko

ntoen

tspre-

chen

dge

deck

tist.

Die

steu

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nFo

lgen

desKap

i-talsch

nittsan

-lässlichde

rKap

i-talherab

setzun

gen

tsprec

henen

t-wed

erde

ror-

den

tlich

enod

erde

rve

reinfach

-tenKap

italhe-

rabse

tzun

g(s

zuvo

r).

Die

Kap

italerhö-

hung

erhö

htals

steu

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Ein-

lage

dasindis-

ponible

Evi-

den

z-Sub

konto.

Eineen

tspre-

chen

deAb-

schreibu

ngfolgt

dengleich

enGrund

sätzen

wie

beim

Ges

ell-

scha

fterzus

chus

s(s

zuvo

r).

Die

steu

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Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Die

Sac

heinlage

erhö

htalssteu

er-

liche

Einlage

das

indisponible

Eviden

z-Sub

-ko

nto.

Bei

sozietär

ver-

anlasstenFo

rde-

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sverzich

ten

kommtes

inHöh

ede

swert-

haltigen

Teils

derFo

rderun

gzu

eine

rErhöhu

ngdes

disponiblen

Eviden

z-Sub

-ko

ntos.

InHöh

ede

snich

twert-

haltigen

Teils

der

Forderun

gliegt

einsteu

er-

pflich

tiger

Er-

trag

vor.Dad

urch

erhö

htsich

der

Stand

derInne

n-finan

zierun

g.

Die

steu

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Beh

andlun

gfolgt

grds

derUGB-

Bila

nzierung

.

Auf

Ebe

nede

rGes

ellsch

after-

höht

dieso

zietäre

Einlage

dasdis-

ponible

Evi-

den

z-Sub

-bko

nto.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

Page 19: Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der Krise · 2020-06-18 · Ü Bei der GmbH ist zunächst ohne Verzug eine Ge-neralversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals

PSR

26 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]San

ierung

sins

trum

ente

Ges

ellsch

after-

zusc

hüss

eDarlehe

niw

SKap

italherab

setzun

gKap

italsch

nitt

Deb

t-Equity-

Swap

Forderun

gs-

verzicht

Bes

serung

svereinb

arun

g

orden

tlich

eKap

italher-

abse

tzun

g

vereinfach

teKap

italher-

abse

tzun

gKap

italzufuh

run

bed

ingter/

auflö

send

erFor-

derun

gsv

erzich

t

Ges

ellsch

aftzu

erfolgen

.

URG

a.Eigen

-mittel-

quo

te

Durch

denGe-

sellsch

afterzu-

schu

sssteigtdie

Eigen

mittelqu

ote.

Durch

dieAuf-

nahm

evo

nDar-

lehe

nalsFrem

d-ka

pitals

inkt

die

Eigen

mittelqu

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Kom

mtes

zuei-

nertatsäc

hliche

nZu

rück

zahlun

gan

dieGes

ell-

scha

fter,sink

tdieEigen

mittel-

quote.

Der

bloß

ePas

-sivtau

schbee

in-

fluss

tdieEigen

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otenich

t.

Die

Eigen

mittel-

quotesteigtun

-terBerüc

ksichti-

gung

dervo

raus

-ge

hend

enor-

dentliche

nod

ervereinfach

tenKa-

pitalherab

set-

zung

(szu

vor).

Durch

denGe-

sellsch

afterzu-

schu

sssteigtdie

Eigen

mittelqu

ote.

Durch

dieUm-

wan

dlun

gvo

nFrem

d-in

Eigen

-ka

pitals

teigtdie

Eigen

mittelqu

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Die

Kap

italzufuh

rge

genBes

se-

rung

ssch

einstei-

gertdieEigen

-mittelqu

ote.

Esge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

zuvo

r).

b.fiktiv

eSch

ul-

den

til-

gun

gs-

dau

er

Erfo

lgteinBarzu

-sc

huss

oder

wird

derZu

schu

sszu

rSch

ulde

nminde

-rung

eing

esetzt,

kann

auch

die

Sch

ulde

ntil-

gung

sdau

erve

r-kü

rztwerde

n.

Die

fiktiveSch

ul-

dentilgun

gsda

uer

steigtbz

wbleibt

aufgrund

derer-

halte

nenLiqu

idi-

tätsmittel(vorerst)

oder

derge

tätig

-tenUmsc

huldun

gko

nstant.

Kom

mtes

zuei-

nertatsäc

hliche

nZu

rück

zahlun

gan

dieGes

ell-

scha

ftersteigt

diefiktiveSch

ul-

dentilgun

gs-

daue

r.

Die

fiktiveSch

ul-

dentilgun

gsda

uer

bleibt

kons

tant.

Durch

dieor-

dentliche

Kap

ital-

erhö

hung

sink

endieSch

ulde

niSd

URG

undda

mit

verkürzt

sich

auch

diefiktive

Sch

ulde

ntil-

gung

sdau

erun

ter

Berüc

ksichtigun

gde

rvo

raus

ge-

hend

enorde

ntli-

chen

oder

verein-

fach

tenKap

ital-

herabs

etzu

ng(s

zuvo

r).

Gleichz

eitig

ver-

kürztdieUm-

wan

dlun

gvo

nFrem

dkap

italin

Eigen

kapitalauc

hdieSch

ulde

ntil-

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sdau

er.

Durch

dieUm-

wan

dlun

gvo

nFrem

d-in

Eigen

-ka

pitalv

erkü

rzt

sich

dieSch

ul-

dentilgun

gs-

daue

r.

Die

Kap

italzufuh

rge

genBes

se-

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ssch

einve

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rztdieSch

ul-

dentilgun

gs-

daue

r.

FürBes

serung

s-vereinba

rung

enin

Form

vonau

flö-

send

beding

ten

undun

beding

ten

Forderun

gsver-

zich

tenge

ltendie

Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

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t(s

zuvo

r).

Inso

lven

zordnu

ng

a.Zah

-lung

sun-

fähigke

it

Barzu

schü

sse

verbes

sern

die

Zahlun

gsfähig-

keit.

Darlehe

nkö

nnen

eine

droh

ende

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gsun

fähig-

keitvo

rübe

rge-

hend

verbes

-se

rn.

Kom

mtes

zuei-

nertatsäc

hliche

nZu

rück

zahlun

gan

dieGes

ell-

scha

fter,wird

eine

droh

ende

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gsun

fähig-

keitno

chve

r-sc

hlec

htert.

Der

bloß

ePas

-sivtau

schbee

in-

fluss

tdieZa

h-lung

sunfäh

igke

itnich

t.

Durch

dieKap

i-talerhöh

ungka

nndieZa

hlun

gsfä-

higk

eitve

rbes

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rtwerde

nun

-terBerüc

ksichti-

gung

dervo

raus

-ge

hend

enor-

dentliche

nod

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tenKa-

pitalherab

set-

zung

(szu

vor).

Man

gelsZu

füh-

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vonLiqu

idi-

tätbee

influ

ssen

Deb

t-Equ

ity-

Swap

snu

rinso

-weitdieZa

h-lung

sfäh

igke

itals

fällig

eVerbind

-lichk

eitenum

ge-

wan

deltwerde

n.Mittelba

ren

tfällt

dieLiqu

iditä

tsbe

-lastun

gdu

rch

Zins

-un

dTil-

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szah

lung

en.

Die

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gsfä-

higk

eitbee

in-

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teinFo

rde-

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sverzich

tnich

tunm

ittelba

r,so

fern

nich

tau

feine

fällig

eFo

r-de

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verzichtet

wird

.Mittelba

ren

tfälltallerdings

dieLiqu

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tsbe

-lastun

gdu

rch

Zins

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szah

lung

en.

Die

Zahlun

gsfä-

higk

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rch

Kap

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rge

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nBes

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s-sc

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rt.

Esge

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Grund

sätzezu

mForderun

gsv

er-

zich

t(s

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PSR [2020] 01 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ 27

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

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PSR

28 Ü Tobias Hayden, Marco Thorbauer und Benedikt Gröhs Ü Sanierungsinstrumente für Gesellschaften in der „Krise“ PSR [2020] 01

[STIFTUNGSRECHT ÖSTERREICH]

Auf Ebene des Gesellschafters ist bei sozietärer Ver-anlassung von Kapitalzufuhren mittels Besserungs-schein bei Körperschaften auf die Siebtelung der Ab-schreibung gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG Bedacht zu neh-men. Bei mittelbaren Kapitalzufuhren ist zudem aufdas Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3 KStG zu achten,das im Falle der Veräußerung oder des Ausscheidensvon §-10-Beteiligungen Kaskadeneffekte aufgrund vonmehrfachen Teilwertabschreibungen auf verschiede-nen Gesellschaftsebenen verhindern will.178)

Auf Ebene der Gesellschaft erhöht die sozietäreEinlage das disponible Evi-Subbkonto.

Für Besserungsvereinbarungen in Form von auflö-send bedingten und unbedingten Forderungsverzich-ten gelten die allgemeinen Grundsätze zum Forde-rungsverzicht (s Pkt B.6.).

c) UnternehmensreorganisationsgesetzDie Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein beeinflusstpositiv die Eigenmittelquote iSd § 23 URG und führtzur Reduktion der Schuldentilgungsdauer iSd § 24URG.

Gleiches gilt für Besserungsvereinbarungen in Formvon Forderungsverzichten (s Pkt B.6.).

d) InsolvenzordnungAuf die Zahlungsfähigkeit iSd § 66 IO wirkt sich nurdie Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein positiv aus.Forderungsverzichte beeinflussen die Zahlungsfähig-keit hingegen nur mittelbar (s Pkt B.6.).

Durch die Kapitalzufuhr gegen Besserungsscheinkommt es zur Reduktion einer Überschuldung iSd§ 67 IO, weil sowohl die Überschuldungsbilanz alsauch die Fortbestehungsprognose positiv beeinflusstwerden. Gleiches gilt für Besserungsvereinbarungenin Form von Forderungsverzichten (s Pkt B.6.).

e) EigenkapitalersatzgesetzBesserungsvereinbarungen in Form von Kapitalzufuhroder Forderungsverzichten haben keinerlei EKEG-Auswirkungen.

f) Sonstige AspekteSeit 1. 1. 2016 fällt eine Gesellschaftssteuer für sozietärveranlasste Forderungsverzichte und Kapitalzufuhrennicht mehr an.

Ü

Ü In KürzeDie Zusammenschau der einzelnen Sanierungsinstru-mente in Teil 1 und Teil 2 dieser Aufsatzreihe soll dievielfältigen Auswirkungen der einzelnen Instrumente inden unterschiedlichsten Rechtsgebieten aufzeigen. Nurunter Mitbedacht aller Rechtsbereiche (insb Gesell-schaftsrecht einschließlich Bilanzrecht [UGB], Ertrag-steuerrecht, URG, IO und EKEG) kann das am bestengeeignetste Sanierungsinstrument für den jeweiligen Kri-senfall gewählt werden.

Ü Zum ThemaÜber die Autoren:Mag. Dr. Tobias Hayden, LL.M., LL.B., ist nach erfolgreicherAblegung der StB-Prüfung derzeit Konzipient bei SchönherrRechtsanwälte GmbH.E-Mail: [email protected]

RA Mag. Marco Thorbauer ist Rechtsanwalt bei SchönherrRechtsanwälte GmbH und spezialisiert auf nationales undinternationales Steuerrecht.E-Mail: [email protected]

Mag. Benedikt Gröhs ist derzeit Konzipient bei SchönherrRechtsanwälte GmbH und spezialisiert auf Unternehmens-und Gesellschaftsrecht. E-Mail: [email protected]

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Die RDB. Einfach wie noch nie. Zuverlässig wie schon immer.

178) ErläutRV 451 BlgNR 22. GP 30; Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 § 12 Rz 293 f.