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Natürlich hier. Schleswig-Holstein. Der echte Norden. Zukunft gestalten. Ratgeber zum Thema Erben und Vererben.

Schleswig-Holstein. Der echte Norden. · einer Ehe der Zugewinn ausgeglichen wird, den die Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspart-nerschaften

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Page 1: Schleswig-Holstein. Der echte Norden. · einer Ehe der Zugewinn ausgeglichen wird, den die Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspart-nerschaften

Natürlich hier.

Schleswig-Holstein. Der echte Norden.

Zukunft gestalten.Ratgeber zum Thema Erben und Vererben.

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INHALTSVERZEICHNIS | 3

Sorgen wir gemeinsam dafür, dass die Schönheit und Vielfalt unserer Natur für jeden erlebbar bleibt. Vorwort.

Ein Testament macht Sinn.

Erben und Vererben.

Das Testament.

Der Erbvertrag.

Vermächtnis und Auflage.

Die Schenkung.

Erbschaftssteuer.

Checkliste für Hinterbliebene.

Weitere Informationen.

Kontakt.

Impressum.

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Inhaltsverzeichnis.

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VORWORT | 54 | VORWORT

Vorwort. Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Naturfreundin, lieber Naturfreund,

was wäre wenn …? Diese Frage hat sich sicher jeder von uns schon einmal im Leben gestellt. Natürlich ist es menschlich, den Gedanken an die eigene Endlichkeit immer wieder auf später zu vertagen.

Dennoch ist jeder von uns, ob jung oder alt, mit oder ohne Verantwortung für andere, gut beraten, rechtzeitig vorzusorgen. Wir alle kön-nen jederzeit Opfer eines tragischen Unfalles oder einer todbringenden Krankheit werden. Plötzlich wird es uns so unmöglich gemacht,

selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen und unser Vermächtnis nach unserem eige-nen Willen zu regeln.

Als Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sind wir es gewohnt, an morgen zu denken, denn mit unserem vollem Engagement und unserer ganzen Arbeit setzen wir uns tagtäg-lich für den dauerhaften Schutz der heimi-schen Tier- und Pfanzenwelt und den Erhalt ihrer Lebensräume ein. Auch unsere Kinder sollen eine lebenswerte Umwelt und erlebnis-reiche Natur vorfinden. Dafür steht unser Leit-motiv „natürlich hier“.

Die Stiftung Naturschutz und ihre große Stif-tungsfamilie mit ihren Treuhandstiftungen sowie der Bürgerstiftung „Stiftung Natur im Norden“ bieten Ihnen zahlreiche, individuelle Möglichkeiten für Ihr Engagement zum Schutz unserer Natur.

Ganz gleich, wozu Sie sich entscheiden, sich ausführlich über alles zu informieren, ist der erste Schritt in eine selbstbestimmte Zukunft.

Sandra Redmann

VorstandsvorsitzendeDr. Walter Hemmerling

Geschäftsführender Vorstand

Mit dieser Broschüre möchten wir Ihnen leicht verständ-lich und beispielsreich eine Orientierungshilfe bieten, damit Sie Ihre Zukunft nach Ihrem Willen gestalten können. Rechtzeitig vorzusorgen, gibt Ihnen das gute Ge-fühl Gewissheit zu haben.

Wir bedanken uns bei allen Menschen, die uns dabei helfen, der Natur in Schleswig-Holstein eine Zukunft zu geben.

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ERBEN UND VERERBEN | 76 | EIN TESTAMENT MACHT SINN

Ein Testament macht Sinn. Weicht Ihr letzter Wille von dem ab, was die gesetzliche Erbfolge vorsieht, sind Sie gut be-raten, ein Testament zu errichten, das dann über die Verteilung Ihres Nachlasses ent-scheidet. Auch wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre eigenen Wertvorstellungen in die Zukunft getragen werden, ist eine testamen-tarische Verfügung sinnvoll. Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein ist Teil einer großen Stiftungsfamilie, die Ihnen auf Wunsch diverse Möglichkeiten bietet, den Schutz unserer Natur zu unterstützen und so Ihrer eigenen Naturverbundenheit wirkungsvoll Ausdruck zu verleihen. Mehr Informationen über diese Möglichkeiten erhalten Sie in der Broschüre "Zukunft gestalten - Ihr Engage-ment in einer starken Stiftungsfamilie".

Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Ihnen auf verständliche Weise einen Einblick

in das Thema „Erben und Vererben“ geben.

Diese Sachinformationen sollen Ihnen dabei behilflich sein, Klarheit für Ihre eigene Vor-sorge zu gewinnen. Da jedes Leben individuell ist und es im Erbrecht einiges zu beachten gilt, empfehlen wir Ihnen zusätzlich die Beratung durch einen fachkundigen Notar.

Erben und Vererben.

Erbregelungen: Für die Rege-lung des Nachlasses gilt zu-nächst die gesetzliche Erbfolge. Möchten Sie Ihr Erbe hiervon abweichend aufteilen, benöti-gen Sie ein Testament.

Über den Tod hinaus vorsorgen. Wer seine Vermögensnachfolge aktiv regelt, kann nicht nur sicher sein, dass sein Wille über das irdische Leben hinaus weiterwirkt, sondern kann auch späteren Streit und Ärger unter den Hinterbliebenen oder sonstigen Erben vermeiden.

Die Gesetze und Regelungen, die bei einer Erbschaft Anwendung finden, sind durchaus komplex. Dieses Kapitel soll Ihnen dabei helfen, einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen zu gewinnen.

Wer erbt was? Die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie kein Testament aufsetzen, folgt die Aufteilung des Nachlasses gesetzlichen Regeln. Nach deutschem Erbrecht erben nur Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und Verwandte untereinander.

Verwandt ist, wer gemeinsame Vorfahren hat. Geschiedene Eheleute, Stiefkinder, Stief- eltern, angeheiratete Tanten/Onkel und

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Erblasser

Eltern

Großeltern

Tanten/Onkel

Geschwister

Nichten/Neffen

Cousinen/Cousins

Kinder

Enkel

Schwiegereltern/-kinder oder unverheiratete Lebenspartner gehören demnach nicht dazu. Nur eingetragene Lebenspartnerschaften sind der Ehe gleichgestellt.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass immer nur die nächsten lebenden Verwandten zum Zuge kommen. Nach dem Erbgesetz sind also nicht alle Erben gleichberechtigt.

Die Erben werden in verschiedeneOrdnungen eingeteilt:

Erben 1. Ordnung Erben sind: Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, Kinder und EnkelHierzu zählen Ehegatten/eingetragene Le-benspartner und die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel etc.). Auch hier geht es nach dem Verwandtschaftsgrad: Es erben zunächst nur die Kinder des Erblassers. Nur wenn die Kinder des Erblassers verstorben sind, können die Enkel etwas erben. Mehr Informationen zu Ehegatten als Erben finden Sie ab Seite 10.

Erben 2. Ordnung Erben 2. Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen und NichtenDie Eltern des Verstorbenen und seine Ge-schwister sowie ersatzweise die Neffen und Nichten des Erblassers bilden Erben zweiter Ordnung. Verwandte der 2. Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung mehr leben. Auch innerhalb der 2. Ordnung gilt in der Reihenfolge wieder der Verwandtschaftsgrad (siehe Beispiel rechts).

Erben 3. Ordnung und weitere Erben 3. Ordnung sind: Großeltern, Onkel und Tanten, Cousinen und CousinsGroßeltern und deren Abkömmlinge bilden die 3. Ordnung. Die Regeln des Vererbens sind auch hier wie in den anderen Ordnungen

festgelegt. Eine Ausnahme bilden die Erben 4. Ordnung (Urgroßeltern und ihre Abkömm-linge). Hier erbt der Nächstverwandte allein.

Grundsätzlich gilt: Lebt noch ein Vertreter einer vorangegangenen Ordnung, schließt dieser alle Erben nachfolgender Ordnungen vom Erbe aus.

Erblasserin

Sohnerbt 1/2 Tochter (†)

Enkelinerbt 1/4

Enkelerbt 1/4

Neffeerbt 1/2

Bruder (†)

Nichteerbt 1/2

Erblasserin

Eltern (beide †)

Erben 1. OrdnungErben 2. OrdnungErben 3. Ordnung

ERBEN UND VERERBEN | 98 | ERBEN UND VERERBEN

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Der Erblasser Knut lebte mit seiner Ehefrau Gerda in einer Zugewinngemeinschaft. Der gemeinsame Sohn Herbert erbt die Hälfte des Nachlasses. Gerda erhält die andere Hälfte. Die Stieftochter Elsa aus Gerdas erster Ehe erbt nichts.

Erblasserin Ingelore ist unverheiratet und hinterlässt keine Kinder. Ihre Mutter Elsbeth erbt die Hälfte ihres Nachlasses. Die Hälfte des vorverstorbenen Vaters Gerd geht an Ingelores Bruder Karl. Nichte Lea erhält nichts.

Wie erben Ehe- und Lebenspartner? a) Gesetzlicher Güterstand der Zugewinn- gemeinschaftWenn Eheleute oder Lebenspartner keinen Ehevertrag vereinbart haben, gilt der so-genannte „gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner zu Ehezeiten sein Vermögen selbst verwaltet und dass nach Beendigung einer Ehe der Zugewinn ausgeglichen wird, den die Ehegatten während der Ehe erzielt haben. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspart-nerschaften. Der Erbanteil von Eheleuten in einer solchen Zugewinngemeinschaft erhöht sich jeweils um ¼.

Sind keine Verwandten des Erblassers mehr am Leben, erhält der Ehe- bzw. Lebenspartner das gesamte Erbe.

Beispiel 1: Ein Erblasser hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Die Ehefrau erhält 1/2 (1/4+ 1/4) und die Kinder jeweils 1/4 des Erbes.

Beispiel 2: Eine kinderlose Erblasserin ver-stirbt vor ihren Eltern und hinterlässt einen Ehemann. Der Ehemann erhält 3/4 (1/2 + 1/4) des Erbes, die Mutter und der Vater der Ver-storbenen erhalten jeweils 1/8 des Nachlasses.

b) Gesetzlicher Güterstand der GütertrennungVereinbaren die Ehe- oder Lebenspartner Gü-tertrennung, erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Partner. Die Ehe-leute und Lebenspartner erben untereinander. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so erben Ehepartner und Kinder jeweils zu glei-chen Teilen. Das bedeutet, dass bei einem ge-meinsamen Kind der Ehepartner und das Kind jeweils die Hälfte des Erbes erhalten, bei zwei Kindern, der Ehepartner und die Kinder jeweils 1/3 und bei drei Kindern der Ehepartner und die Kinder jeweils 1/4 des Erbes erhalten.

Wenn keine Verwandten oder Ehe- bzw. Lebenspartner mehr leben, erbt der Staat.Folgend ein paar weitere Fallbeispiele, die die gesetzliche Erbfolge erklären:

Knut (†)Gerda

erbt 1/4+1/4

Herberterbt 1/2

Elsa

Lars (†) Daniela

Lisaerbt 1/2

Ungeborenes Kinderbt 1/2

Gerd (†)

Ingelore (†)

Lea

Elsbeth erbt 1/2

Karl erbt 1/2

ERBEN UND VERERBEN | 1110 | ERBEN UND VERERBEN

Der Erblasser stirbt bei einem Autounfall und war zu diesem Zeitpunkt mit seiner schwan-geren Freundin nicht verheiratet. Die Kinder erben jeweils ½ des Nachlasses. Die Freundin Daniela erbt nichts.

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Das Testament. Alternative zur gesetzlichen Erbfolge: Weichen Ihre Vorstel-lungen über die Verteilung Ihres Erbes davon ab, was die gesetz-liche Erbfolge vorsieht, sollten Sie ein Testament errichten, das über die Verteilung Ihres Nach-lasses entscheidet.

Wann ist ein Testament sinnvoll? Immer dann, wenn Sie jemanden mit Ihrem Nachlass bedenken wollen, der nicht mit Ihnen verwandt oder verheiratet ist, ist ein Testament der richtige Weg. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie jemanden bewusst von Ihrem Erbe ausschließen möchten. Ein Tes-tament ist auch dann anzuraten, wenn die Nachfolge von gewerblichen Unternehmen ge-regelt werden muss, es um größere Werte geht oder eine Zerstreuung des Erbes auf zu viele Verwandte vermieden werden soll.

Erben und enterben mit Testament. Wenn Sie ein gültiges Testament verfasst haben, erben nur die darin Bedachten. Al-lerdings lassen sich Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder aber auch Eltern des Verstorbenen nicht so ohne Weiteres gänzlich vom Erbe ausschließen. Hier sind Pflichteils-ansprüche möglich.

Der Pflichtteil ist eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ein Pflichtteilsanspruch kann nur in wenigen Ausnahmefällen entzogen werden.

Beispiel: Hermann hinterlässt seine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft), zwei Kinder und 100.000 Euro. In seinem Testament hat er fest-gelegt, dass sein Vermögen jeweils zur Hälf-te auf seine Frau Trudi und seinen Sohn Nils übergehen soll. Seine aufsässige und in seinen Augen missratene Tochter Sonja hat er vom Erbe ausgeschlossen. Nach dem Gesetz steht Sonja aber ein Pflichtanteil zu:

Sonjas Anteil nach Erbfolge: 1/4 = 25.000 €Sonjas Pflichtanteil: 1/8 = 12.500 €

Pflichtteilsansprüche sind innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls geltend zu ma-chen und durch die Erben aus der Erbmasse zu erfüllen.

So sähe die gesetzliche Erbfolge aus. Dadurch, dass Sonja im Testament des Erblassers ausgeschlossen wurde, erhält sie nur den Pflichtteil = die Hälfte von 1/4 = 1/8

Sonja,1/4

Nils 1/4

Hermann (†)Trudi

1/4 + 1/4 = 1/2

Das Testament formal richtig erstellen. Das müssen Sie beachten:

• Erkennbarkeit, dass die letztwillige Ver-fügung gewollt ist, es sich also nicht um einen Entwurf oder Ähnliches handelt

• komplett handschriftlich verfasst• eigenhändig mit Vor- und Zuname

unterschrieben• mit Datum und Ort der Niederschrift

versehen• Erben müssen klar erkennbar aufgeführt

sein

Es ist zu empfehlen, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Gericht wird automatisch im Todesfall des Erblassers durch das zuständige Standesamt benachrichtigt, sodass Sie sicher gehen können, dass das Testament eröffnet und befolgt wird.Es gibt unterschiedliche Arten von Testa-menten. Im Folgenden stellen wir Ihnen diese vor.

Das öffentliche und das notarielle Testament. Um ganz sicher zu gehen, dass das Testa-ment richtig verfasst wurde, können Sie es einem Notar mündlich erklären oder es ihm schriftlich abgefasst zur Verwahrung über-reichen. Hierbei handelt es sich dann um ein öffentliches Testament.

Das notarielle Testament wird durch einen Notar beurkundet und dann durch den Notar beim Amtsgericht eingereicht.

Kosten und Gebühren richten sich nach dem Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Tes-tamentserrichtung. Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemein-

schaftliches Testament beurkundet worden ist. Ein Testament für eine Person über 10.000 € kostet zur Zeit beispielsweise 75 € Notar-gebühren, zuzüglich Auslagen und Umsatz-steuer. Hinzu kommen 75 € für die amtliche Verwahrung und 15 € für die Registrierung des Testaments. Hier sollte nicht am falschen Ende gespart werden, denn Erbauseinander-setzungen kosten oft ein Vielfaches. Zudem ersetzt ein notarielles Testament den Erb-schein bei der Umschreibung eines Grundstü-ckes auf den Erben.

Das gemeinschaftliche Testament. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinsames Testament auf-setzen. Der letzte Wille beider wird meistens von einem der Partner handschriftlich verfasst und dann von beiden mit Vor- und Zuname, Ort und Datum unterschrieben. Einmal ge-meinsam verfasst, kann ein solches Testament nach dem Tod eines Partners nicht mehr geän-dert werden, es sei denn, dem Überlebenden ist eine neue Testierung ausdrücklich gestattet worden.

Eine häufige Form eines gemeinschaftli-chen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gegen-seitig als Alleinerben ein und verfügen, dass die Kinder oder andere Personen erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepart-ners erben. Die Pflichtteilsberechtigten (zum Beispiel die Kinder) haben zum Zeitpunkt des Erbfalls jedoch das Recht, ihren Pflichtteil einzufordern.

12 | DAS TESTAMENT DAS TESTAMENT | 13

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14 | DER ERBVERTRAG

Verbindlichkeit für beide Par-teien: Erblasser und Erbe ver-einbaren vor einem Notar eine einseitige oder gegenseitige erbrechtliche Bindung. Diese Bindung kann nur von beiden Parteien gemeinsam wieder aufgelöst werden, sofern eine Widerrufsmöglichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Erbverträge findet man häufiger in der Erbfolgeregelung selbstständiger Famili-enunternehmen. Ein Erbvertrag kann das Interesse am Unternehmen für den Nach-folger begünstigen. Der Erbe kann sich mit einem Erbvertrag über den zu erwartenden Nachlass sicherer sein, und der Erblasser wiederum hat die Möglichkeit, seinen Erben rechtzeitig selbst festzulegen.

Erbverträge müssen bei Anwesenheit

beider Parteien notariell geschlossen werden und dürfen auch nur ge-meinsam wieder aufgehoben werden.

Zu Lebzeiten kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Wenn der Erblasser jedoch Teile seines Vermögens verschenkt, um den Nachlass bewusst zu schmälern, kann der vertraglich eingesetzte Erbe nach Anfall der Erbschaft das Verschenkte zurück-verlangen.

Für Familienunternehmen sind Erbverträge ein relativ gebräuchliches Instrument zur Regelung der Firmenzukunft.

Vermächtnis und Auflage. Verpflichtungen für Erben be-denken: Ein Erbe besteht nicht nur aus neu hinzugewonnenen Rechten – es bringt auch Pflich-ten für den Erben mit sich. Wenn Sie jemanden bedenken wollen, ohne ihn mit Verpflichtungen zu belasten, ist ein Vermächtnis der richtige Weg.

Eine Erbschaft ist nicht immer nur ein Segen für denjenigen, der Ihren Nachlass erbt. Denn auch Schulden oder bindende Auflagen können auf den Erben übergehen, wenn dieser das Erbe nicht binnen sechs Wochen ausschlägt.

Setzen Sie mehrere Personen als Erben ein, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinschaftlich über den Nachlass ent-scheiden kann. Hier kann es sehr hilfreich sein, einen Testamentsvollstrecker benannt zu haben, der die Auseinandersetzung des Nach-lasses regelt. Ein Testamentsvollstrecker kann

auch prüfen, ob sich die Erben an die von Ihnen im Testament ausgewiesenen Auflagen halten.

Auflagen können Ihre Erben zu gewissen Leistungen verpflichten, aber auch begüns-tigend wirken. Zum Beispiel können Sie Ihre Tochter als Alleinerbin einsetzen und ihr zur Auflage machen, dass sie einen Teil des er-erbten Geldes monatlich an ihren verschul-deten Bruder weitergibt.

Auflagen sind vom Begünstigten jedoch nicht einklagbar. Daher wird häufig die Erfüllung der Auflage zur Bedingung der Zuwendung gemacht.

Wenn Sie jemandem einen Teil Ihres Erbes ohne Verpflichtungen zukommen lassen möchten – sei es nun eine Person oder eine gemeinnützige Organisation – ist ein Vermächtnis der beste Weg. Der Vermächt-nisnehmer wird, anders als beim Erbe, nicht Rechtsnachfolger. Ihm kommt lediglich ein gewisser Teil des Nachlasses zu Gute. Ein Ver-mächtnis kann im Gegensatz zur Auflage eingeklagt werden.

Der Erbvertrag.

VERMÄCHTNIS UND AUFLAGE | 15

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Die Schenkung. Zu Lebzeiten Freude erleben: Sie können noch zu Lebzeiten Teile Ih-res Vermögens verschenken und miterleben, wie Ihre Gabe Freude bereitet. Es gibt trotzdem Mög-lichkeiten, Rechte zu wahren und sogar weitere Vorteile zu erhalten.

Als Schenkung wird eine „unentgeltliche Zu-wendung“ bezeichnet. Der Beschenkte muss Schenkungssteuer abführen, wobei die gel-tenden Freibeträge alle zehn Jahre einmal voll ausgeschöpft werden können. Die Beträge für die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind gleich hoch.

Schenkungen an gemeinnützige Organisati-onen sind von der Schenkungssteuer befreit. Ihre Zuwendung kann so in voller Höhe für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden. Zuwendungen in Höhe von bis zu 20 Prozent Ihres Jahreseinkommens an gemeinnützige Organisationen können Sie zudem von der Steuer absetzen.

Nießbrauch und Wohnrecht.

Wenn Sie Immobilien verschenken, können Sie sich einen lebenslangen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten.

Nießbrauch läge beispielsweise dann vor, wenn Sie eine verschenkte Immobilie wie zum Beispiel ein Haus oder eine Wiese noch Ihr Leben lang nutzen oder sich für Ihre Rente Mieteinnahmen/Pacht vorbehalten möchten. Es empfiehlt sich, diese Rechte im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eintragen zu lassen.

Schenkung von Todes wegen.

Eine Schenkung von Todes wegen wird erst mit Ihrem Ableben wirksam – und auch nur dann, wenn der Beschenkte Sie über-lebt. Sie ist nicht Teil des Nachlasses und kann von Ihnen zu Lebzeiten widerrufen werden, wenn Sie sich anders entscheiden oder Ihr Geld selbst benötigen. Nur wenn es sich bei der Schenkung um Immobilien han-delt, ist ein notarieller Vertrag notwendig.

Gibt es Pflichtteilsansprüche gegenüber Dritten, kann sich der Betrag der Schenkung verringern, da der Pflichtteilsberechtigte zu-erst ausgezahlt werden muss. Diese Rege-lung verhindert, dass sich der Erblasser „arm schenken“ kann, um einen unliebsamen Erben zu benachteiligen.

Auch Lebensversicherungen, bei denen Sie einen Bezugsberechtigten eintragen, können ein Weg sein, jemand anderen nach Ihrem Tod zu bedenken.

Erbschafts- steuer. Müssen Sie Steuern auf Ihr Erbe, Ihren Pflichtteilsanspruch oder Ihr Vermächtnis zahlen?

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Betrag des zugewandten Vermögens und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Bedachten und dem Erblasser.

Ein Erbe zu erhalten gilt als steuerpflichtiger Er-werb. Anzusetzen ist hierbei der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibe-träge. Die Freibeträge sind umso höher, je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind. Grund-sätzlich wird die Erbschaftssteuer in drei Steu-erklassen erhoben, die aber nicht mit denen der Einkommenssteuer zu vergleichen sind:

Steuerklasse 1: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (Ausnahme: Pflegekinder), Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Stiefenkelkinder und weitere Abkömmlinge, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse 2:Eltern und Großeltern bei Erwerb unter Le-benden, Geschwister und Halbgeschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerel-tern- und kinder, geschiedene Ehepartner.

Steuerklasse 3:Alle übrigen Erwerber – auch Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Pfle-gekinder.

Es gelten folgende Freibeträge:• 500.000 € für Ehe- und eingetragene Le-

benspartner• 400.000 € für ein Kind bzw. Enkel (wenn

Kind vorverstorben ist), Stiefkinder• 200.000 € für Enkelkinder, Stiefenkel-

kinder• 100.000 € für die übrigen Personen der

Steuerklasse 1• 20.000 € für Personen der Steuerklasse 2• 20.000 € für Personen der Steuerklasse 3

Dem verbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Neben den genannten Freibeträgen gibt es auch sach-liche Steuerbefreiungen.

16 | DIE SCHENKUNG ERBSCHAFTSSTEUER | 17

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Wir hoffen, dass Ihnen unsere Broschüre einen ersten Überblick über das Thema "Erben und Vererben" geben konnte.

Die wichtigsten Grundlagen des Erbrechts haben wir für Sie in diesem Leitfaden zusammengestellt. Vertiefende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch beim Bundesministerium für Justiz und Verbrau-cherschutz (www.bmjv.de). Dennoch: Jedes Leben und jedes Schicksal ist einzigartig und viele Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Wir sprechen gerne mit Ihnen über Ihre Anliegen und Wünsche und zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf, wie Sie Ihrer Liebe zur Natur in unserer Stiftungsfamilie nachhaltig Wirkung und Ausdruck verleihen können.

Für ein vertrauliches, persönliches Gespräch nehmen wir uns gerne Zeit für Sie:

Ihre Ansprechpartnerin

Annica SpießTelefon: 0431 210 90 410E-Mail: [email protected]

GLS Gemeinschaftsbank eGIBAN DE16 4306 0967 1007 0070 00 | BIC GENODEM1GLSVerwendungszweck: »Spende«

WEITERE INFORMATIONEN FINDEN SIE UNTER www.stiftungsland.de/aktiv-werden

„Was ein Mensch an Gutem in die Welt hinaus gibt, geht nicht verloren.“ Albert Schweitzer

Weitere Informationen.

Was ist im Todesfall zu tun? Nach einem Todesfall in Ihrer Familie können einige Dinge auf Sie zukommen. Hier erfah-ren Sie die wichtigsten Schritte:

1. Benachrichtigen Sie einen Arzt, der den Tod des Verstorbenen feststellt.

2. Nehmen Sie Kontakt zu einem Beerdi-gungsinstitut auf. Es wird Sie bei der Abwicklung des Begräbnisses unterstützen.

3. Zeigen Sie den Tod spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Stan-desamt an.

4. Beginnen Sie die Suche nach einem mög-licherweise existierenden Testament (es kann Ihnen auch Hinweise über die ge-wünschte Form der Bestattung geben).

5. Reichen Sie ein aufgefundenes Testament beim Nachlassgericht ein. Hier wird es eröffnet und die Erben werden benach-richtig. Angemessene Beerdigungskosten sind von den Erben zu tragen.

Zu der Beschäftigung mit einer umfassenden Vorsorge gehören auch die Patientenverfü-gung und die Vorsorgevollmacht. Der Fall, dass Sie nicht mehr selbst in der Lage sind, über eine medizinische Behandlung oder ärztliche Eingriffe zu entscheiden, kann Sie bereits mitten im Leben ereilen. Aber auch hierfür können Sie im Wege der Vor-sorge Vorkehrungen treffen, um Ihr Selbst- bestimmungsrecht zu wahren.

Weitere Informationen über das Thema "Erben und Vererben", aber auch über die Patientenverfügung und die Vorsorgevoll-macht erhalten Sie beim Bundesministe-rium der Justiz und für Verbraucherschutz:www.bmjv.de

Checkliste für Hinterbliebene.

18 | CHECKLISTE FÜR HINTERBLIEBENE | WEITERE INFORMATIONEN KONTAKT | 19

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IMPRESSUM

Stiftung Naturschutz Schleswig-HolsteinEschenbrook 424113 Molfsee

Telefon: 0431 210 90 101 Fax: 0431 210 90 102 E-Mail: [email protected] www.stiftungsland.de

Die Stiftung Naturschutz und ihre große Stiftungsfamilie bieten Ihnen zahlreiche, individuelle Möglichkeiten für Ihr Engagement zum Schutz unserer Natur.

Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

Diese Broschüre kann die individuelle Beratung durch

einen Notar oder Steuerberater nicht ersetzen.

53266-1506-1017

Gedruckt auf 100 % Umweltpapier.