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Inhaltsverzeichnis Sächsische Staatsregierung Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der VwV Internet und LandesWeb vom 1. Juli 2011 ........................................................................ 983 Sächsisches Staatsministerium des Innern Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsmi- nisteriums des Innern, des Sächsischen Staatsmi- nisteriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ver- braucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsmi- nisteriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewäh- rung von Zuwendungen bei Elementarschäden (RL Elementarschäden) vom 29. Juni 2011 ............................ 988 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe- riums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen durch die Verkehrsübergabe der „S 7, Ausbau westlich Mocherwitz“ vom 28. Juni 2011 ........................................ 994 Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeri- ums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Auffor- derung zur Einreichung von Förderanträgen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) vom 5. Juli 2011 ............ 996 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe- riums für Soziales und Verbraucherschutz über den zweiten Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlä- gen im Bereich „Soziale Integration – Alltagsbeglei- tung für Senioren“ vom 5. Juli 2011 .................................. 997 Landesdirektion Chemnitz Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung für das Vorhaben „Hochwasserschutzmaß- nahmen am Hormersdorfer Bach im Bereich Hohlweg in der Ortslage Hormersdorf“ vom 21. Juni 2011 .............. 999 Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über die An- erkennung der Gemeinde Wechselburg als Ausflugs- ort vom 1. Juli 2011 .......................................................... 999 Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über die An- erkennung der Stadt Johanngeorgenstadt als Aus- flugsort vom 4. Juli 2011 ................................................ 1000 Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz zur Entstehung der „Hans-Peter-Dürasch-Stiftung“ vom 4. Juli 2011 .................................................................... 1000 Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen dem Erzgebirgskreis und der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. zur Übertragung der Aufgaben nach § 49 StVO in Verbin- dung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVO vom 5. Juli 2011.......... 1001 Nr. 29/2011 21. Juli 2011 Sächsisches Amtsblatt 981

Sächsisches Amtsblatt mit Amtlichem Anzeiger 29/2011...nen wurde, gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Ver-ordnung(EG) Nr. 889/2008vom 5. Juli 2011 ..... 1019 Bekanntmachung des

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  • Inhaltsverzeichnis

    Sächsische Staatsregierung

    Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierungzur Änderung der VwV Internet und LandesWeb vom1. Juli 2011 ........................................................................983

    Sächsisches Staatsministeriumdes Innern

    Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsmi-nisteriums des Innern, des Sächsischen Staatsmi-nisteriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, desSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ver-braucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsmi-nisteriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewäh-rung von Zuwendungen bei Elementarschäden (RLElementarschäden) vom 29. Juni 2011 ............................ 988

    Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe-riums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über dieWidmung, Umstufung und Einziehung von Straßendurch die Verkehrsübergabe der „S 7, Ausbau westlichMocherwitz“ vom 28. Juni 2011 ........................................ 994

    Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeri-ums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Auffor-derung zur Einreichung von Förderanträgen aus demEuropäischen Sozialfonds (ESF) vom 5. Juli 2011 ............ 996

    Sächsisches Staatsministeriumfür Soziales und Verbraucherschutz

    Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe-riums für Soziales und Verbraucherschutz über denzweiten Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlä-gen im Bereich „Soziale Integration – Alltagsbeglei-tung für Senioren“ vom 5. Juli 2011 .................................. 997

    Landesdirektion Chemnitz

    Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nach§ 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung für das Vorhaben „Hochwasserschutzmaß-nahmen am Hormersdorfer Bach im Bereich Hohlwegin der Ortslage Hormersdorf“ vom 21. Juni 2011 .............. 999

    Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nachdem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über die An-erkennung der Gemeinde Wechselburg als Ausflugs-ort vom 1. Juli 2011 .......................................................... 999

    Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nachdem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über die An-erkennung der Stadt Johanngeorgenstadt als Aus-flugsort vom 4. Juli 2011 ................................................ 1000

    Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz zurEntstehung der „Hans-Peter-Dürasch-Stiftung“ vom4. Juli 2011 .................................................................... 1000

    Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz überdie Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischendem Erzgebirgskreis und der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. zurÜbertragung der Aufgaben nach § 49 StVO in Verbin-dung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVO vom 5. Juli 2011.......... 1001

    Nr. 29/2011 21. Juli 2011

    Sächsisches Amtsblatt

    981

  • Zweckvereinbarung über die Aufgabenübertragungder Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-keiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) imfließenden Straßenverkehr ............................................ 1001

    Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz überdie Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischendem Erzgebirgskreis und der Großen KreisstadtStollberg zur Übertragung der Aufgaben nach § 49StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVOvom 5. Juli 2011 ............................................................ 1003

    Zweckvereinbarung über die Aufgabenübertragungder Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-ten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mitAusnahme von Ordnungswidrigkeiten im ruhendenStraßenverkehr .............................................................. 1003

    Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nachdem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz über die An-erkennung der Gemeindeteile Neuhausen undCämmerswalde der Gemeinde Neuhausen als Aus-flugsorte vom 7. Juli 2011 .............................................. 1004

    Landesdirektion Dresden

    Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) übereinen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und An-lagenrechtsbescheinigung Gemarkung Blankensteinder Stadt Wilsdruff vom 10. Juni 2011 ............................ 1005

    Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über An-träge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbe-scheinigungen Gemarkungen Gottschdorf und Neukirchder Gemeinde Neukirch vom 10. Juni 2011 ...................... 1006

    Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) überAnträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechts-bescheinigungen Gemarkungen Pausitz und Riesa derGroßen Kreisstadt Riesa vom 10. Juni 2011 .................... 1007

    Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) übereinen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung Gemarkung Pretzschendorf derGemeinde Pretzschendorf vom 10. Juni 2011 .................. 1008

    Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden –Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren „Deich-neubau Horka entlang des Neugrabens“ – Bekannt-machung über den wasserrechtlichen Planfeststel-lungsbeschluss vom 4. Juli 2011 .................................... 1009

    Landesdirektion Leipzig

    Bekanntmachung der Landesdirektion Leipzig gemäߧ 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung zur 1. Änderung des Vorhabens „GrundhafteInstandsetzung linksseitiger Elbedeich Torgau-Glacisbis Polbitz, 4. Bauabschnitt, Deich-km 2+800 bis 4+360(Vorhaben Z 4.4)“ vom 7. Juli 2011.................................. 1010

    Andere Behörden und Körperschaften

    Bekanntmachung der Ingenieurkammer Sachsen derListen der anerkannten Prüfsachverständigen für diePrüfung technischer Anlagen und Einrichtungen vom30. Juni 2011.................................................................. 1011

    Bekanntmachung der Ingenieurkammer Sachsen derListe der anerkannten Prüfsachverständigen für denErd- und Grundbau vom 30. Juni 2011 ............................ 1018

    Bekanntmachung des Sächsischen Landesamtes fürUmwelt, Landwirtschaft und Geologie über die Allge-meinverfügung zur allgemeinen Genehmigung derVerwendung von Saatgut oder Pflanzkartoffeln imökologischen/biologischen Landbau, das nicht nachdem Verfahren des ökologischen Landbaus gewon-nen wurde, gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Ver-ordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. Juli 2011 .................. 1019

    Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen überdie Genehmigung der 2. Änderungssatzung zur Sat-zung des Abwasserzweckverbandes „Am Kloster-wasser“ vom 29. Juni 2011 ............................................ 1020

    2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung desAbwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ vom7. Juni 2011.................................................................... 1020

    Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz über dieGenehmigung der Zweckvereinbarung zwischen derGroßen Kreisstadt Niesky und der Gemeinde Riet-schen als erfüllende Gemeinde für die Verwaltungsge-meinschaft mit der Gemeinde Kreba-Neudorf zurWahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Straßen-verkehrsbehörde durch die Große Kreisstadt Nieskyvom 30. Juni 2011 .......................................................... 1021

    Zweckvereinbarung zwischen der Großen KreisstadtNiesky und der Gemeinde Rietschen zur Wahrneh-mung der Aufgaben als örtliche Straßenverkehrs-behörde.......................................................................... 1021

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    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

  • Sächsische Staatsregierung

    Verwaltungsvorschriftder Sächsischen Staatsregierung

    zur Änderung der VwV Internet und LandesWebVom 1. Juli 2011

    Artikel 1Änderung der VwV Internet und LandesWeb

    Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierungüber die Pflege und Bereitstellung der Inhalte im Internetauftritt„sachsen.de“, im Service-Portal „Amt24“ und im LandesWeb(VwV Internet und LandesWeb) vom 18. April 2009 (SächsABl.S. 779), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezem-ber 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2394), wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Die Angabe zur Ziffer III wird wie folgt gefasst:

    „III. Sachsen.de“.b) Die Angabe zur Ziffer IV wird wie folgt gefasst:

    „IV. Amt24, Prozessregister Sachsen1. Grundsatz2. Arbeits- und Abstimmungsprozesse, Verantwort-

    lichkeiten3. Arbeits- und Abstimmungsprozesse Amt244. Pflege der Behördendaten der Ressorts und nach-

    geordneter Behörden5. Zuordnung der Formulare und Online-Dienste6. Verwaltung, Einweisung und Schulung der Nutzer

    von Amt24 und dem Prozessregister Sachsen“.

    2. Ziffer I wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(Amt24)“

    ein Komma und die Wörter „des Prozessregisters Sach-sen“ eingefügt.

    b) Satz 5 wird gestrichen.

    3. Ziffer II wird wie folgt geändert:a) Nummer 1 wird wie folgt geändert

    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Grundsätzlich sind die Ressorts für die von ihneneingestellten Inhalte, einschließlich der für die Bar-rierefreiheit notwendigen Ergänzungen, selbst ver-antwortlich.“

    bb) In Satz 2 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.b) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „des Innern“

    durch die Wörter „der Justiz und für Europa“ ersetzt.

    4. Ziffer III wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift wird das Wort „sachsen“ durch das

    Wort „Sachsen“ ersetzt.b) In Nummer 1 werden nach dem Satz 1 folgende Sätze

    eingefügt:„Die AG Content gibt sich eine Geschäftsordnung. Siebedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederder AG Content.“

    c) In Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 wirddie Angabe „vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 18)“durch die Angabe „vom 20. November 2009(SächsGVBl. 2010 S. 88)“ ersetzt.

    d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:aa) Dem Buchstaben a wird folgender Satz 2 an-

    gefügt:„Bei einer externen Vergabe von neu zu gestalten-den Internetauftritten ist die Barrierefreiheit als Merk-mal der zu erbringenden Leistung vertraglich festzu-schreiben und bei der Abnahme nachzuweisen.“

    bb) Dem Buchstaben b wird folgender Satz 3 an-gefügt:„Bei einer externen Vergabe der Gestaltung vonInternetauftritten ist die Konformität mit der Ge-staltungsrichtlinie als Merkmal der zu erbringen-den Leistung vertraglich festzuschreiben.“

    e) In Nummer 4 Buchst. e werden die Wörter „oberstenStaatsbehörden“ durch die Wörter „Staatsbehördenund Staatsbetriebe“ ersetzt sowie der Satzpunkt durchein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:„f) Strukturierte Verfahrensinformationen und Ablauf-

    modelle von Verwaltungsprozessen sind, soweitdem nicht zwingende technische oder organisa-torische Gründe entgegenstehen, im Prozessre-gister Sachsen mit Hilfe der Picture-Notation zuhinterlegen.“

    5. Ziffer IV wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Amt24“ ein

    Komma und die Wörter „Prozessregister Sachsen“ ein-gefügt.

    b) Nach der Überschrift werden folgende Nummern 1 und 2eingefügt:„1. Grundsatz

    Amt24 und das Prozessregister Sachsen dienenden Behörden des Freistaates Sachsen unter an-derem als Informationssystem zur Erfüllung ihrerPflichten aus Artikel 7 der europäischen Dienst-leistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Das Pro-zessregister Sachsen dient den Behörden im Frei-staat Sachsen darüber hinaus zur Aufgaben- undProzessanalyse sowie zur Prozessoptimierung.Amt24 und Prozessregister Sachsen stellen die-selben Verwaltungsprozesse dar – Amt24 aus derPerspektive des Bürgers, das Prozessregister ausder Perspektive der Verwaltung. Beide Datenbank-systeme arbeiten synchron und werden durch einetechnische Schnittstelle miteinander verbunden.

    2. Arbeits- und Abstimmungsprozesse, Verant-wortlichkeitenDas Prozessregister Sachsen wird inhaltlich undtechnisch durch das Staatsministerium der Justizund für Europa verantwortet. Die technische Wei-terentwicklung von Amt24 liegt in der Verantwor-tung des Staatsministeriums der Justiz und fürEuropa. Die Gesamtverantwortung für die Inhaltevon Amt24 trägt die Staatskanzlei.“

    c) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Num-mern 3 bis 6.

    983

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „3. Arbeits- und Abstimmungsprozesse Amt24“bb) Satz 1 wird gestrichen.cc) In dem Buchstaben a Satz 1 werden die Wörter

    „Inhalte (Lebenslagentexte sowie Beschreibungenvon Verfahren und Dienstleistungen der Verwal-tung)“ durch die Wörter „Lebenslagen (Infotextesowie Beschreibungen von Verfahren und Dienst-leistungen der Verwaltung)“ ersetzt.

    dd) In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. bbwerden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter„der Justiz und für Europa“ ersetzt.

    ee) In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. ccwerden die Wörter „mit dem Staatsministeriumdes Innern“ gestrichen.

    ff) In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. ddwird das Wort „ihrer“ durch das Wort „deren“ sowieder Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und fol-gender Doppelbuchstabe ee angefügt:„ee) kann aus aktuellem Anlass die Jahrespla-

    nung jederzeit anpassen und gibt dies derAG Content zur Kenntnis.“

    gg) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:„c) Für die Erstellung und Aktualisierung von

    Verfahrensbeschreibungen und Infotextengilt das Workflow-Diagramm „Erstellung undAktualisierung von Verfahrensbeschreibun-gen und Infotexten“ (Anlage 3).aa) Der zuständige Lektor prüft im laufenden

    Geschäft die Aktualität der Verfahrens-beschreibungen und Infotexte und mel-det Änderungsbedarf unverzüglich derRedaktion Amt24. Zur Erinnerung ver-sendet die Redaktion Amt24 in regel-mäßigen Abständen Aktualisierungsab-fragen an die Lektoren.

    bb) Die Redaktion Amt24 erarbeitet den je-weiligen Entwurf für neue Verfahrensbe-schreibungen und Infotexte. Sie holt da-bei den Rat einer sachlich zuständigenBehörde oder Einrichtung ein und ermit-telt mit deren Hilfe die korrespondieren-den Formulare.

    cc) Der Lektor erhält den Entwurf, prüft undüberarbeitet ihn bei Bedarf aus fachli-cher Sicht und meldet Änderungsbedarfan die Redaktion Amt24. Die Bearbei-tungsfrist im Erstlektorat beträgt zehnArbeitstage, bei weiteren Korrektur-durchgängen fünf Arbeitstage. Die Re-daktion Amt24 erstellt unter Mitwirkungdes Lektors eine endgültige Version.

    dd) Verfahrensbeschreibungen und Infotextewerden durch die zuständige Behörde in-haltlich verantwortet und für die Veröffentli-chung im Internet freigegeben. Die Freiga-be von Infotexten kann in Ausnahmefällendurch die Staatskanzlei erfolgen. InterneFreigabeprozesse werden durch die zu-ständige Behörde festgelegt.

    ee) Die Redaktion Amt24 kontrolliert undpubliziert die Verfahrensbeschreibungenund Infotexte.

    ff) Die Redaktion Amt24 informiert die zu-ständigen Behörden über die Publikation

    der Verfahrensbeschreibungen und Info-texte, sodass diese die korrespondieren-den Formulare in Amt24 einbinden können.

    gg) Der Arbeitsmodus und die zu verwen-dende Software wird von der RedaktionAmt24 in Abstimmung mit den Lektorenfestgelegt. Korrekturen und Überarbei-tungen durch den Lektor müssen für denRedakteur als solche kenntlich sein.

    hh) Die Ressorts sind gehalten, die Fristenzu beachten. In Ausnahmefällen sindFristverlängerungen in Absprache mitder Redaktion Amt24 möglich.“

    e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 werden dem Wort „Behördenredakteur“

    und dem Wort „Behördendaten“ jeweils der Zusatz„Amt24-“ vorangestellt sowie nach dem Wort „Ver-fahrensbeschreibungen“ die Wörter „in Amt24“eingefügt.

    bb) Nach dem Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:„Für die Verknüpfung der Amt24-Behördendatenmit den Prozessbeschreibungen im Prozess-register Sachsen ist ein Prozessregisterbetreuerzuständig.“

    cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3bis 6.

    dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter„in Amt24“ eingefügt.

    f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:„6. Verwaltung, Einweisung und Schulung der

    Nutzer von Amt24 und dem ProzessregisterSachsena) Die vertiefte Schulung von Lektoren wird von

    der Redaktion Amt24 koordiniert. Die Lekto-ren werden im Sprachgebrauch und in derTextgestaltung für Amt24 geschult.

    b) Die Einweisung in alle Rollen der Behörden-datenpflege ist Aufgabe der Ressorts.

    c) Die vertiefte Schulung in alle Rollen der Be-hördendatenpflege der staatlichen Behördenwird von der Redaktion Amt24 koordiniert.

    d) Die Administration der Nutzer des Prozessre-gisters wird durch das Staatsministerium derJustiz und für Europa verantwortet.

    e) Die Einweisung von Prozessregisterbetreu-ern ist Aufgabe der Ressorts.

    f) Die vertiefte Schulung von Mitarbeitern zurModellierung von Verwaltungsverfahren inder Picture-Notation wird zentral durch dasStaatsministerium der Justiz und für Europakoordiniert.“

    6. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zudieser Verwaltungsvorschrift ersetzt.

    Artikel 2Inkrafttreten

    Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

    Dresden, den 1. Juli 2011

    Der MinisterpräsidentStanislaw Tillich

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    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

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    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

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    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

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    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • Sächsisches Staatsministerium des Innern

    Gemeinsame Richtliniedes Sächsischen Staatsministeriums des Innern,

    des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,

    des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport unddes Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

    zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden(RL Elementarschäden)

    Vom 29. Juni 2011

    A. Hilfen für Private, Unternehmen und für Betriebe derLand- und Forstwirtschaft

    I. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

    1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügba-ren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushalts-ordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushalts-ordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachungvom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010(SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der je-weils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriftendes Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zurSächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch Verwal-tungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufAntrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.

    2. Zuwendungszweck ist die Milderung außergewöhnlicherNotstände infolge von Schäden, die durch Elementarscha-densereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wur-den, wie zum Beispiel Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme,Dürre, Erdbeben oder Waldbrände. Dies schließt unter an-derem auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturz-flut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwas-ser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein. Durchmenschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nichtals Elementarschadensereignisse.

    3. Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarktgemäß Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über dieArbeitsweise der Europäischen Union erfolgt die Förderungauf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1998/2006 derKommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendungder Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen(ABI. EU Nr. L 379, S. 5) sowie deren Nachfolgeregelung.

    4. Für den Sektor Landwirtschaft erfolgt die Förderung bis zurBestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf derGrundlage der Verordnung (EG) Nr.1535/2007 der Kom-mission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung derArtikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen imAgrarerzeugnissektor (ABI. EU Nr. L 337, S. 35) sowiederen Nachfolgeregelung und bei Unternehmen der Fi-scherei und Aquakultur auf der Grundlage der Verordnung(EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 überdie Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor sowie zur Änderung

    der Verordnung (EG) Nummer 1860/2004 (ABl. L 193 vom25. Juli 2007, S. 6).

    5. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. DieBewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Er-messen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    II. Gegenstand der Förderung

    1. Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittel-barer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung derSchadensursache Gegenstände beschädigt oder zerstörtwurden oder verlorengingen, beia) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,b) Angehörigen der freien Berufe,c) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Bin-

    nenfischerei und der Aquakultur,d) Genossenschaften, gemeinnützigen Unternehmen,

    Stiftungen des Privatrechts und Vereinen,e) Wohnungsbeständen von Gebietskörperschaften,f) privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,

    die für die Funktionsfähigkeit des privaten Gebäudes er-forderlich sind sowie

    g) Hausrat.

    2. Gefördert werden auch Maßnahmen zum nachhaltigenWiederaufbau an anderer Stelle, ohne dass der Zuwen-dungsempfänger in eine bessere Lage versetzt wird als ersich vor dem Elementarschadensereignis befunden hat.

    III. Zuwendungsempfänger

    Empfänger der Zuwendung sinda) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,b) Angehörige der freien Berufe,c) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Bin-

    nenfischerei und Aquakultur,d) Eigentümer beschädigter Immobilien,e) Vereine, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftun-

    gen des Privatrechts,f) natürliche Personen.

    IV. Zuwendungsvoraussetzungen

    1. Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unver-schuldet in eine Notlage geraten ist.

    2. Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vorbei Schäden an Bauten, die ohne Genehmigung errichtetwurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in

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  • der Regel bei Bauten, die nach dem 20. Oktober 2004 in mitRechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzungnach dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) in derFassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004(SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 desGesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270),festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wur-den, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städte-baulich erwünschten Lückenschluss.

    3. Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn derBetroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassenhat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maß-nahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach denUmständen Erfolg versprechend waren. Zu den erforderlichenVorsorgemaßnahmen zählt insbesondere der Abschlusseiner Versicherung, soweit eine solche zu vertretbaren wirt-schaftlichen Bedingungen abgeschlossen werden konnte.

    4. Die Förderung ist gegenüber anderen Leistungen Dritternachrangig. Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetrete-nen Schäden, durch Zahlungen einer Versicherung oderdurch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen,ausgeglichen werden können.

    5. Die Förderung setzt eine Bedürftigkeit voraus.a) Bedürftigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Schäden

    so erheblich sind, dass deren Beseitigung unter Be-rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auseigener Kraft, insbesondere durch den Einsatz vonVermögen und Einkommen oder durch die Aufnahmeeines anderweitigen Darlehens, in absehbarer Zeit nichtmöglich ist.

    b) Bedürftigkeit kann bei Privathaushalten in der Regel an-genommen werden, wenn das nach den §§ 20 bis 24des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. Sep-tember 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. IS. 1885, 1893) geändert worden ist, ermittelte Einkom-men die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:– 19 200 EUR für einen Einpersonenhaushalt,– 28 800 EUR für einen Zweipersonenhaushalt– 35 360 EUR für einen Dreipersonenhaushalt und– 41 920 EUR für einen Vierpersonenhaushalt.

    c) Für jede weitere zum Haushalt gehörende Personerhöht sich die Einkommensgrenze um 6 560 EUR. Fürjedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 desGesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126, 1167)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 800 EUR.

    d) Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei An-gehörigen der freien Berufe, bei Unternehmen derLand- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischereiund Aquakultur liegt Bedürftigkeit vor, wenn dieSchäden so erheblich sind, dass die Fortführung desUnternehmens trotz des Einsatzes eigener Mittel oderdurch zumutbare anderweitige Darlehensaufnahme inabsehbarer Zeit nicht möglich ist. Dabei sind das Privat-vermögen der Inhaber und bei verbundenen Unterneh-men (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965[BGBl. I S. 1089], das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-zes vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1900, 1929]

    geändert worden ist) die Verhältnisse der gesamten Un-ternehmen zu berücksichtigen.

    e) Im Übrigen, wenn die Schäden so erheblich sind, dassdie Fortführung der Tätigkeit trotz des Einsatzes eige-ner Mittel oder durch zumutbare anderweitige Dar-lehensaufnahme nicht möglich ist.

    6. Bei natürlichen Personen werden Schäden nur ab einemBetrag von 3 000 EUR, im Übrigen in der Regel ab einemBetrag von 10 000 EUR berücksichtigt.

    7. Die Geschädigten haben die zur Überprüfung ihrer wirt-schaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen, zumBeispiel Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide,Kreditverträge und sonstige Unterlagen, grundsätzlich ih-rem Antrag beizufügen. Die Erhebungen über die wirt-schaftlichen Verhältnisse sollen den Umständen und derBedeutung des Falles angemessen sein. Soweit möglichsoll nur auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die für denGeschädigten verfügbar sind oder mit zumutbarem Auf-wand beschafft werden können.

    8. Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Ge-meindeverwaltung über die Beschädigung durch das Ele-mentarschadensereignis voraus, die insbesondere auch zuden Voraussetzungen der vorstehenden Nummer 5 Stel-lung nimmt. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist je-weils eine Gemeindebestätigung einzuholen.

    9. Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und sonstigenAufwendungen müssen auf Dauer tragbar erscheinen.

    10. Zur Besicherung von Darlehen über 50 000 EUR sind fol-gende Sicherheiten, sofern vorhanden zu stellen:a) Grundschulden, wenn diese nach überschlägiger

    Prüfung des Immobilienwertes und unter Berücksichti-gung der Vorlasten werthaltig erscheint,

    b) Bankguthaben sowie Wertpapiere aller Art,c) Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.

    V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    1. ZuwendungsartProjektförderung

    2. FinanzierungsartAnteilfinanzierung

    3. Form der ZuwendungDie Zuwendung erfolgt in Form von zinsverbilligten Kapital-marktdarlehen. Der Zinssatz des Kapitalmarktdarlehensbeträgt 1,5 Prozent. Die Zinsverbilligung ist auf 10 Jahre be-grenzt.

    4. Bemessungsgrundlagea) Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von

    Schädenaa) an betriebsnotwendigen Anlagevermögen und

    land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, vorallem an Grundstücken, Gebäuden, baulichen An-lagen, maschinellen Anlagen und sonstigen Ein-richtungsgegenständen,

    bb) an betriebsnotwendigen Vorräten des Umlaufver-mögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebs-stoffe, unfertige Leistungen,

    cc) an Kulturen, Tieren sowie

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  • dd) an Gebäuden, Räumen und Hausrat,soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sonsti-gen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit oderdes privaten Haushalts unentbehrlich sind oder soweitsie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wiederbewohnbar oder benutzbar zu machen.

    b) Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Scha-densarten grundsätzlich kein zuwendungsfähiger Scha-den.

    c) Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit siebei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstel-lungskosten aktiviert wurden oder werden.

    d) Nicht zuwendungsfähig sind Schäden,aa) deren Beseitigung nicht unmittelbar notwendig ist,bb) die zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen

    versicherbar sind,cc) an Stützmauern von Gebäuden- und Grund-

    stücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftli-chen Gründen oder zum Schutz des Gebäudeszwingend notwendig sind,

    dd) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistungbeseitigt werden können.

    VI. Verfahren

    1. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken beider Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB),Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu stellen. Die Vor-drucke sind bei der SAB erhältlich.

    2. Bewilligungsstelle ist die SAB.

    3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-wendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebungdes Zuwendungsbescheides und die Rückforderung dergewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO, soweitnicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassenworden sind.

    B. Hilfen für die Schadensbeseitigung und den nachhalti-gen Wiederaufbau zerstörter öffentlicher Infrastruktur

    I. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

    1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Falle eines Ereignissesnach Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 2 dieser Richtlinie für dieSchadensbeseitigung und den nachhaltigen Wiederaufbaugeschädigter öffentlicher Infrastruktur Zuwendungen nachden Maßgaben dieser Richtlinie und nach den allgemeinenhaushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nachden §§ 23 und 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung,und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staats-ministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsord-nung (VwV-SäHO), in der jeweils geltenden Fassung.

    2. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. DieBewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Er-messen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    II. Gegenstand der Förderung

    1. Der konkrete Fördergegenstand ergibt sich aus den jeweili-gen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jeweili-gen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.

    2. Die Maßgaben dieser Richtlinie finden nur Anwendung fürnotwendige Maßnahmen zur Beseitigung der infolge desElementarschadensereignisses verursachten unmittelba-ren Schäden und den nachhaltigen Wiederaufbau ge-schädigter Infrastruktur in den Bereichena) verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen und

    Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und An-lagen des ÖPNV und SPNV, wie zum Beispiel Gleisan-lagen, Fahrleitungen und Betriebshöfe sowie die Wie-derherstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen,

    b) wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur, insbeson-dere Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasserentsor-gungsanlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, einschließ-lich Deponien, abschwemmungsgefährdete Altlasten,Hochwasserschutzanlagen und sonstige wasserbauli-che Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur,

    c) soziale Infrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorgeoder öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- odervergleichbaren Planung erfüllt,

    d) städtebauliche und dörfliche Infrastruktur einschließlichder Wiederherstellung von historischen Innenstädten,Dörfern sowie Kulturstätten und stadt- und dorfbild-prägenden Gebäuden sowie Wege, Plätze, Parkflächenund Grünanlagen,

    e) Sport-, Freizeit- und Tourismusinfrastruktur, insbeson-dere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristischeBasiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen,

    soweit die jeweiligen Gesetze und Verordnungen oder diejeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts eine Förderungfür diese Bereiche vorsehen. Bei mischfinanzierten Pro-grammen gelten die abweichenden Maßgaben nur, soweitdiese den EU-Bestimmungen oder Bundesregelungennicht entgegenstehen.

    3. Nach dieser Richtlinie werden nicht gefördert die Beseiti-gung von Schäden,a) die zu wirtschaftlichen Bedingungen versicherbar sind

    undb) an gemieteten oder aufgrund ähnlicher Verträge ge-

    nutzten Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auchwirtschaftlicher Eigentümer ist.

    4. Nicht gefördert werden weiterhin im Falle eines Hochwas-serereignisses Maßnahmen des Wiederaufbaus an odervon Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in festge-setzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, essei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulicherwünschten Lückenschluss.

    III. Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaf-ten und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommu-nale Träger von Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispielfreie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaftenim Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuerndurch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellteVereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchen-steuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002(SächsGVBl. S. 82), das durch Gesetz vom 3. April 2009(SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, sowie Nahverkehrs-und Schieneninfrastrukturunternehmen. Zuwendungsempfän-ger können auch Unternehmen mit überwiegend kommunalerBeteiligung sein, soweit die jeweiligen Förderrichtlinien oderdie für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetze undVerordnungen der Ressorts nichts Abweichendes regeln.

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  • IV. Zuwendungsvoraussetzungen

    1. Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den je-weiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jewei-ligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.

    2. Abweichend davon gelten folgende Maßgaben:a) Die Ausgaben können nicht anderweitig, zum Beispiel

    mit Versicherungsleistungen, Spenden oder anderenLeistungen Dritter sowie Eigenmitteln des jeweiligenTrägers gedeckt werden.

    b) Es muss eine Schadenskausalität zum Elementarscha-densereignis nachgewiesen werden.

    c) Die Wiederherstellung der geschädigten Infrastrukturmuss notwendig sein, zum Beispiel kein unvertretbarerWiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und keinWiederaufbau von vor der Hochwasserkatastrophefunktions- und wertlosen Objekten, keine Wiederher-stellung von Einrichtungen, die öffentliche Dienste an-bieten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind.Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zwei-felsfällen schlüssig darzulegen.

    d) Die Wiederherstellung von schulischen Einrichtungenmuss im Sinne der Schulnetzplanung notwendig sein.Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen zurSicherstellung der Bedarfsplanung erforderlich sein.

    e) Es werden nur Schäden in der Regel ab 10 000 EUR be-rücksichtigt.

    V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

    1. Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwen-dung ergeben sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien derRessorts oder den für den jeweiligen Förderbereich gelten-den Gesetzen und Verordnungen.

    2. Höhe der Zuwendunga) Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zu einer an-

    gemessenen baulichen Wiederherstellung der inGroßbuchstabe B Ziffer II genannten Infrastrukturein-richtungen aufgewendet werden müssen, also derWiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung deraktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwerti-ge Konstruktion. Im Rahmen der Schadensbeseitigungkönnen auch Maßnahmen zur Vermeidung künftigerHochwasserschäden gefördert werden.

    b) Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbe-sondere Ausgabenaa) zur Wiederherstellung der baulichen Anlagen,bb) zum Abriss und zur Beräumung,cc) für den Ersatzneubau, auch an anderer Stelle ein-

    schließlich Grunderwerb,dd) für die Wiederherstellung der baulichen Außenan-

    lagen,ee) für Ausstattungsgegenstände ab 5 000 EUR, so-

    fern es sich um Investitionsgüter handelt. DieseWertgrenze gilt nicht für Ausstattungsgegen-stände, die für die Funktionsfähigkeit des Gebäu-des erforderlich sind.

    c) Nicht zuwendungsfähig sind:aa) die Personal- und Sachausgaben des Zuwen-

    dungsempfängers,bb) Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maß-

    nahme zu tragen verpflichtet ist,cc) Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb,dd) ausschließlich präventive Maßnahmen.

    d) Bei Hochbaumaßnahmen ist eine Kostenaufstellungnach DIN 276 und bei Tiefbaumaßnahmen nach dergültigen Anweisung zur Kostenrechnung für Straßen-baumaßnahmen (AKS 85) zugrunde zu legen.

    e) Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähi-gen Ausgaben. Bei mischfinanzierten Förderprogram-men gilt der Fördersatz der Ressortförderrichtlinie.

    3. Ergänzend kann ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehender SAB gewährt werden. Die Darlehen werden in privat-rechtlicher Form ausgereicht. Die Laufzeit beträgt bis zu30 Jahre. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent. Der Zins-satz beträgt für die ersten 10 Jahre 0,75 Prozent. DieRückzahlung erfolgt vierteljährlich in gleich hohen Raten.

    VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

    1. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung desVorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganzoder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermes-sens gemäß Nummer 8.2.4 der VwV zu § 44 SäHO oderder Nummer 8.2.4 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO(Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des FreistaatesSachsen an kommunale Körperschaften – VVK) auf denWiderruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforde-rung der Zuwendung verzichtet werden. Es besteht eineMitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüberder Bewilligungsstelle.

    2. Die Fördermittel können mit Zustimmung der Bewilligungs-stelle auch an Dritte in Form von Zuschüssen außerhalb derim Einzelfall vorliegenden Leistungsaustauschverhältnisseweitergeleitet werden, wenn die Förderziele gewahrt wer-den. Die Interessen des Trägers sind zu wahren, in demdiesem ausreichend Einfluss auf die Gestaltung der Maß-nahmen eingeräumt wird.

    3. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsemp-fängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits ge-förderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabensoder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweisezerstört wurden.

    4. Eine Zuwendung für versicherbare Schäden im Sinne vonGroßbuchstabe B Ziffer II Nr. 3 Buchst. a ist grundsätzlichausgeschlossen.

    5. Zweckgebundene Spenden werden als Eigenmittel des Zu-wendungsempfängers anerkannt. Spenden werden nurdann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihreAnrechnung ein Schadensausgleich von über 100 Prozentergeben würde. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,die entsprechenden Angaben bei der Beantragung der Zu-wendung zu machen oder die Bewilligungsstelle darauf hin-zuweisen, dass mit einer Spende gerechnet werden kann,die er unverzüglich der Bewilligungsstelle mitteilt. Die ein-zelfallbezogene Festlegung der Anrechnung der Spendenobliegt den Bewilligungsstellen.

    6. Das Erfordernis einer gemeindewirtschaftlichen Stellung-nahme für die beantragte Maßnahme richtet sich nach denjeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für denjeweiligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verord-nungen. Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft dabei, ob die be-antragte Maßnahme mit der finanziellen Leistungsfähigkeitder Kommune oder des kommunalen Zusammenschlusses

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  • im Einklang steht und bestätigt dies unter Berücksichtigungfolgender Maßgaben:a) Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben bis einschließ-

    lich 100 000 EUR ist eine einfache Bestätigung aus-reichend.

    b) Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben über 100 000 EURgelten für die gemeindewirtschaftliche Stellungnahmefolgende Erleichterungen:aa) Muster 2 der VwV zu § 44 SäHO ist entbehrlich;bb) die Nachweise für die Prüfung anderer Realisie-

    rungsvarianten sowie die Wirtschaftlichkeits-berechnungen sind auf das Notwendigste zubeschränken.

    Bei Kommunen mit instabiler oder kritischer Haushaltslageist bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit inentsprechender Anwendung von Großbuchstabe C Ziffer IVNr. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des SächsischenStaatsministeriums des Innern über die Grundsätze derkommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung unddie rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haus-halte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Auf-gabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft –VwV KommHHWi) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl.2011 S. 61, 260) oder von Großbuchstabe C Ziffer IV Nr. 1und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsmi-nisteriums des Innern über die Grundsätze der kommuna-len Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsauf-sichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zurdauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledi-gung nach den Regeln der Doppik (VwV Kommunale Haus-haltswirtschaft-Doppik – VwV KommHHWi-Doppik) vom20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39) zu prüfen, obes sich um solche Maßnahmen handelt, die für die infra-strukturelle Grundversorgung erforderlich sind, und dieFolgekosten gedeckt werden können.

    7. Die Zuwendungsempfänger haben die Förderung durchden Zuwendungsgeber auf den Bauschildern entsprechendauszuweisen.

    VII. Verfahren

    1. Die betroffenen kommunalen Körperschaften erstellenMaßnahmepläne unter Verwendung von Vordrucken der je-weils zuständigen Landesdirektion. Hierbei listen sie ihrevom Elementarschadensereignis beschädigten Infrastruk-tureinrichtungen, einschließlich nicht-kommunaler Trägersowie Schäden bei ihren Unternehmen, unter Angabe derPriorität auf. Neben der Dokumentation der Schäden, demNachweis der Art der Schadensermittlung (Kostenberech-nung und Gutachten) und einer Beschreibung des Scha-dens sind Informationen aufzunehmen, ob die Maßnahmebereits begonnen, ein Förderantrag bereits gestellt oderAbschlagszahlungen des Freistaates Sachsen geleistetwurden. Ebenso ist mitzuteilen, ob Versicherungsleistungenoder Spenden eingesetzt wurden oder erwartet werden.

    2. Die Landratsämter unterstützen die Gemeinden bei derErstellung der Maßnahmepläne. Die bestätigten Maß-nahmepläne sind bis zu einem vom Staatsministerium desInnern festgelegten Zeitpunkt den Bewilligungsstellen vor-zulegen. Die bestätigten Maßnahmepläne können auchnach deren Bestätigung bis zu einem vom Staatsministe-rium des Innern festgelegten Zeitpunkt um Einzelmaß-nahmen ergänzt werden. Dies gilt nur für zum Zeitpunktder Bestätigung des Maßnahmeplanes nicht erkennbare

    verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden.Im Einzelfall sind Schadenshöhenpräzisierungen aufgrundnachträglich festgestellter Schäden ebenfalls bis zu diesemZeitpunkt möglich.

    3. Der Maßnahmeplan wird mit seinen einzelnen Maßnahmenvon der zuständigen Landesdirektion in Hinblick auf Scha-denskausalität, Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaß-nahme, Schadenshöhe sowie Plausibilität der Kostenbe-rechnung und Prioritätensetzung geprüft. Hierbei könnenim Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel externe Gutachterbeauftragt werden. Die zuständige Landesdirektion prüftdie einzelnen Maßnahmen darüber hinaus bezüglich derFachplanung oder -vorgaben. Die Gesamtentscheidungzum Maßnahmeplan wird dem Antragsteller mitgeteilt. DieMitteilung enthält zudem Hinweise auf die Anrechnung be-reits geleisteter Abschlagszahlungen des Freistaates Sach-sen; zu den Einzelmaßnahmen werden Hinweise, welcheBehörde für die weitere Bearbeitung und Bewilligungzuständig ist und, soweit dies erforderlich ist, Hinweise zurKonkretisierung der Unterlagen gegeben. Aus dem Schrei-ben soll ebenfalls hervorgehen, mit welchen Förderpro-grammen die gegebenenfalls geleistete Abschlagszahlungverrechnet wird.

    4. Der von der zuständigen Landesdirektion bestätigte Maß-nahmeplan (Wiederaufbauplan) gilt als Zuwendungsantrag.Erforderlichenfalls können die zuständigen Bewilligungs-stellen ergänzende Angaben anfordern. Sie sind auf daserforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei Ersatzneu-bauten oder baulichen Maßnahmen, die mit einer maßgeb-lichen Standardverbesserung einhergehen, sind die jeweilsnach den jeweiligen Förderbestimmungen der Ressortsvorgesehenen Antragsunterlagen erforderlich. Die entspre-chenden Zuwendungsverfahren der jeweiligen Förderricht-linien der Ressorts oder der für den jeweiligen Förder-bereich geltenden Gesetze und Verordnungen bleibenansonsten unberührt. Die den Kommunen gewährten Ab-schlagszahlungen sind einzelmaßnahmebezogen auf diejeweilige Bewilligungssumme anzurechnen. Diese Ab-schläge mindern nicht die Bewilligungssumme, sie reduzie-ren jedoch den Auszahlungsbetrag.

    5. Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-wendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die Rückforderung der gewährtenZuwendung gilt unabhängig vom Antragsteller die VVK. DieVerwendungsnachweisführung nicht-kommunaler Trägerrichtet sich nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Res-sorts oder den für den jeweiligen Förderbereich geltendenGesetzen und Verordnungen. Für nicht-kommunale Trägervon Infrastruktureinrichtungen gilt daneben die Regelung inNummer 5.3.1 VwV zu § 44 SäHO. Der Wirtschaftlichkeits-grundsatz nach § 7 SäHO ist dabei zu beachten.

    6. Gemäß Nummer 1.3 Satz 2 VVK wird der vorzeitige Maß-nahmebeginn zum Tage des Elementarschadensereignis-ses zugelassen.

    7. An Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 VVK tritt folgendeRegelung: Soweit die für eine Hochbaumaßnahme vorge-sehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes1 500 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR unter-schreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt.Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von

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  • einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungs-betrag bis 1 500 000 EUR ist von einer Beteiligung der fach-lich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzu-sehen. Bei einem Zuwendungsbetrag über 5 000 000 EUR,soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossensein.

    8. In Abweichung von Nummer 3.3.2.3.4 VVK ist es ausrei-chend, wenn eine Kostenschätzung nach der Verordnungüber die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) Phase 2 vorliegt.

    C. Gemeinsame Bestimmungen

    1. Die Regelungen dieser Richtlinie finden nur Anwendung,wenn nach einer Vorlage des Staatsministeriums des In-nern das Kabinett festgestellt hat, ob und in welchemGebiet ein Elementarschadensereignis im Sinne desGroßbuchstabens A Ziffer I Nr. 2 vorliegt. Bei Hochwasser-ereignissen sind für die Beurteilung des Ereignisses ins-besondere vorhandene Hochwasserschutzkonzepte undRisikomanagementpläne heranzuziehen.

    2. Sind durch ein Elementarereignis von überörtlicher Bedeu-tung bei einem größeren Personenkreis schwere Schädenverursacht worden, ermittelt der zuständige Landkreis oderdie Kreisfreie Stadt, gegebenenfalls mit Unterstützung derGemeinden, nach einem Muster der zuständigen Landes-direktion sofort deren überschaubaren Umfang und unter-richtet unverzüglich die zuständige Landesdirektion. Hältdiese die Voraussetzung von Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 2für erfüllt, beantragt sie beim Staatsministerium des Innerndie Feststellung des Elementarschadensereignisses. Voneinem Elementarschadensereignis von überörtlicher Bedeu-tung kann ausgegangen werden, wenn mindestens in einemLandkreis oder einer Kreisfreien Stadt Katastrophenalarmausgelöst wurde. Die Feststellung des Elementarscha-densereignisses und die in dieser Richtlinie genanntenFristen werden vom Staatsministerium des Innern bekanntgegeben.

    3. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsemp-fängers mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke.

    4. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderenFörderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Eu-ropäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit diesdie Fördervorschriften der anderen Programme zulassen

    und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie sonstigeMittel Dritter, einschließlich Spenden, die Gesamtausgabennicht übersteigt.

    5. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsemp-fängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits ge-förderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabensoder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweisezerstört wurden.

    6. Die zweckentsprechende Verwendung ist, soweit dies nichtbereits bei Auszahlung der Zuwendung geschehen, un-verzüglich nach Abschluss der Schadensbehebung,spätestens jedoch zu dem von der Bewilligungsstelle ge-setzten Termin nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle hatdie Verwendung der Zuwendung sowie die zeitgerechteVorlage des Verwendungsnachweises in geeigneter Weisezu überwachen und den Verwendungsnachweis unverzüg-lich nach Eingang zu prüfen. Liegen mehrere Schadensar-ten vor, sind die Beträge für die einzelnen Schadensartenbei der Prüfung des Verwendungsnachweises zu beachten.Ein einfacher Verwendungsnachweis wird bis auf den Falldes Großbuchstabens B Ziffer VII Nr. 5 Satz 2 zugelassen.

    7. Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen gelten nicht als Vor-habensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44SäHO oder der Nummer 1.3 VVK.

    D. Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

    Dresden, den 29. Juni 2011

    Der Staatsminister des InnernMarkus Ulbig

    Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrSven Morlok

    Die Staatsministerin für Soziales und VerbraucherschutzChristine Clauß

    Der Staatsminister für Kultus und SportProf. Dr. Roland Wöller

    Der Staatsminister für Umwelt und LandwirtschaftFrank Kupfer

    993

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    Bekanntmachungdes Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehrüber die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen durch die

    Verkehrsübergabe der „S 7, Ausbau westlich Mocherwitz“Vom 28. Juni 2011

    Die Widmungen, Umstufungen und Einziehungen erfolgen aufder Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses der Landes-direktion Leipzig für das Vorhaben „S 7, Ausbau westlichMocherwitz“ vom 25. Januar 2010, Az. 32-0513.27-53.

    Widmungen treten mit der Verkehrsübergabe, Umstufungenmit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck undEinziehungen jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen Ver-kehr in Kraft. Die Verkehrsübergabe und Ingebrauchnahme fürden neuen Verkehrszweck erfolgt voraussichtlich AnfangAugust 2011.

    Dresden, den 28. Juni 2011

    Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und VerkehrSablotnyAbteilungsleiter

    994

    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

  • Widmungsfiktion S 7

    Übersichtsplan

    S 7, Ausbau westl. Mocherwitz SMWA/ 62 Juni 2011

    NK 4540 049 Station 1,730

    NK 4540 049

    Widmung zur S 7

    NK 4540 049 Station 1,955

    NK 4540 049 Station 1,985

    S 7

    NK 4540 049 Station 1,850

    NK 4540 044

    995

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • Bekanntmachungdes Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    über die Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgenaus dem Europäischen Sozialfonds (ESF)

    Vom 5. Juli 2011

    Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das beschäftigungspoli-tische Förderinstrument der europäischen Strukturfondspolitikund wird auch im Freistaat Sachsen umgesetzt. Dazu werdenim Förderzeitraum 2007 bis 2013 über den ESF beschäfti-gungspolitisch wirksame Projekte zur Förderung der Anpas-sungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Integration von Be-nachteiligten auf dem Arbeitsmarkt mittels Zuschüssen vorallem in folgenden Bereichen unterstützt:– Berufsbegleitende Qualifizierung von Beschäftigten, Stei-

    gerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowieFörderung von Unternehmergeist und Existenzgründungen,

    – Förderung der Berufsausbildung für Jugendliche, Förderungvon Jugendlichen zur Verbesserung der Berufswahlkompe-tenz sowie Förderung des lebensbegleitenden Lernens,

    – Förderung des Humanpotenzials in Forschung und Innova-tion,

    – Vernetzung von Hochschul- und Forschungseinrichtungenund Unternehmen,

    – Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie dersozialen Eingliederung von benachteiligten Personen,

    – Durchführung transnationaler Vorhaben.

    Die Umsetzung der Förderung erfolgt auf der Grundlage vonFörderrichtlinien. Die Förderung der Chancengleichheit vonFrauen und Männern, Nachhaltigkeit beim Einsatz der Förder-mittel sowie die Beachtung der Auswirkungen des demografi-schen Wandels stellen Querschnittsziele dar und sind in allenVorhaben zu berücksichtigen.

    Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewil-ligungsstelle ist die

    Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)Pirnaische Straße 901069 DresdenTelefon 0351 4910-4930Telefax 0351 4910-1015www.esf-in-sachsen.de.

    Die SAB veröffentlicht auf der Grundlage der Förderrichtliniensogenannte „Förderbausteine“, die die Fördermöglichkeitennäher erläutern. Die Förderbausteine können auch Stichtagefür die Antragstellung enthalten.

    Interessierte Antragsteller werden gebeten, sich bezüglichnäherer Informationen oder einer Antragstellung an die SABzu wenden. Die SAB bewertet die Anträge insbesondere nachder Beschreibung folgender Sachverhalte:– Bedarfsorientierung,– Ausgangssituation,– zu erreichende Ziele,– regionale Einordnung des Vorhabens,– Zielgruppe (einschließlich Beachtung des Querschnittszie-

    les Chancengleichheit),– Arbeitsschritte und Vorhabensverlauf,– bei Qualifizierungsmaßnahmen: angegebene Methodik zur

    Erreichung des Förderziels.

    Trägerkompetenz, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit derVorhaben sind ebenfalls Bestandteil dieser Beurteilung. Weitereoder hiervon abweichende Kriterien können in den Förderbau-steinen veröffentlicht werden.

    Dresden, den 5. Juli 2011

    Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und VerkehrDr. IhleReferatsleiterin

    996

    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

  • Sächsisches Staatsministeriumfür Soziales und Verbraucherschutz

    Bekanntmachungdes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

    über den zweiten Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen im Bereich„Soziale Integration – Alltagsbegleitung für Senioren“

    Vom 5. Juli 2011

    Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministeriumfür Soziales und Verbraucherschutz, fördert mit Mitteln aus demEuropäischen Sozialfonds das ehrenamtliche Engagement derAlltagsbegleitung für Senioren mit bis zu 15 000 EUR pro Vor-haben. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechen-de Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –(SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführtenBedingungen stellen.

    1. Anlass und Ziel der Förderung

    Entgegen dem Trend rückläufiger Einwohnerzahlen im Frei-staat Sachsen steigt der Bevölkerungsanteil der über 65-Jähri-gen weiter an. Frauen und Männer in Sachsen bleiben zwar im-mer länger fit, werden jedoch auch immer älter. Bis 2020 wirdsich der Anteil der für Krankheit und Pflege besonders anfälli-gen Altersgruppe der hoch betagten über 80-Jährigen auf etwaein Zehntel der Gesamtbevölkerung erhöhen.Der demografische Wandel ist begleitet von Vereinzelung undauch Vereinsamung betagter und hoch betagter Menschen vorallem im kleinstädtischen und ländlichen Raum. Die Instrumen-te der Pflegeversicherung und Altenhilfe decken den wachsen-den Betreuungsbedarf dieser älteren Menschen nicht ab.Die Begleitung im Alltag bietet unabhängig von Pflegeleistun-gen die Möglichkeit, die Lebensqualität im Alter zu erhöhen. Be-suche und kleine Hilfen im Alltag wie die Unterstützung beimEinkaufen, bei Kirchbesuchen, in der Bibliothek und am Com-puter schaffen soziale Nähe, lösen Isolation auf und vermittelnLebensperspektive für die Betroffenen.Die Aufgabe des Alltagsbegleiters bietet wiederum Männernund Frauen, die keiner traditionellen Erwerbstätigkeit nachge-hen, eine individuell sinnvolle und gesellschaftlich nützlichePerspektive. Das bürgerschaftliche Engagement stärkt die so-ziale Kompetenz der Alltagsbegleiter und bewahrt diese so vorsozialer Ausgrenzung. Die Eigenmotivation zur Aufnahmeeiner Beschäftigung oder Qualifizierung wird aktiviert.

    Ausdrückliches Ziel ist es, zum Vorteil der Betreuer und Betreu-ten eine beständige Unterstützungsbereitschaft in der Bürger-schaft zu etablieren.

    Mit der Unterstützung des Staatsministeriums für Soziales undVerbraucherschutz werden bereits Projekte in diesem Sinneumgesetzt. In einem zweiten Aufruf werden nun weitere Initiati-ven gefördert.

    2. Gegenstand der Förderung

    Gegenstand der Förderung sind Kleinvorhaben, die dazu die-nen, Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sindoder aus anderen Gründen am Rand der Gesellschaft stehen,

    für die ehrenamtliche Tätigkeit als Alltagsbegleiter zu gewinnenund dabei zu begleiten.

    Dafür soll durch den Projektträger ein zweitägiges Einführungs-seminar angeboten werden, das den Alltagsbegleitern dienotwendigen Grundkenntnisse von erster Hilfe und Sturzprä-vention bis zur Erschließung sozialer Kommunikationsmöglich-keiten vermittelt. In regelmäßigen Gruppengesprächen unterAnleitung von in der Seniorenbetreuung Erfahrenen soll dieMöglichkeit der Reflexion und des Erfahrungsaustausches ge-geben werden. Dafür sollen pro Gruppe bis zu 30 Stunden vor-gesehen werden.Der Projektträger vermittelt Individualbesuche und Unter-stützungsleistungen der Teilnehmer bei den Senioren und koor-diniert gemeinsame Veranstaltungen (Musiknachmittage,Ausflüge, Sport) mit Senioren und Projektteilnehmern.Das Projekt geht bevorzugt auf die Lebensbedingungen imAlter außerhalb der sächsischen Großstädte Chemnitz,Dresden und Leipzig ein. Hier liegt die Herausforderung in derErreichbarkeit der Betroffenen. Die Projektteilnehmer werdendiesen Menschen die Teilnahme am alltäglichen sozialen Le-ben und an neuen Begegnungen ermöglichen. Die Umsetzungdes Vorhabens erfolgt daher im Themenbereich „Lokales Kapi-tal im ländlichen Raum“.

    3. Zuwendungsempfänger

    Den Förderantrag können Kommunen, Vereine und Kirch-gemeinden stellen, welche mit ihren Initiativen zum Ziel desAufrufs beitragen.

    4. Zuwendungsvoraussetzungen

    Zuschussfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die projektbezo-gen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben,Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglich-keiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalenFörderung.Der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden muss sich im FreistaatSachsen befinden. Der Einsatz von Alters- und Erwerbsunfä-higkeitsrentnern ist in ESF-Vorhaben nicht vorgesehen. EinProjekt soll in der Regel acht bis zehn Ehrenamtliche begleiten.Besuche in Alten- oder Pflegeheimen sind nicht förderfähig.

    Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie des Sächsi-schen Staatsministeriums für Soziales und des SächsischenStaatministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förde-rung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziertenVorhaben der Förderperiode 2007-2013 (ESF-Richtlinie SMS/SMUL) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1095), zuletzt geändertdurch Richtlinie vom 6. April 2009 (SächsABl. S. 847), zuletzt

    997

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009(SächsABl. SDr. S. S 2553). Die Maßnahme muss zudem deneinschlägigen EU-Bestimmungen, dem Operationellen Pro-gramm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozial-fonds sowie den haushaltsrechtlichen Bestimmungen entspre-chen (Teil 1 Ziffer I Nr. 1 der ESF-Richtlinie SMS/SMUL). Diesefinden Sie im Internet unter www.esf-in-sachsen.de.

    5. Art und Höhe der Zuwendung

    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Projektförderungmit 100-prozentiger Finanzierung der zuwendungsfähigen Ge-samtausgaben im Rahmen der Kleinprojektförderung ausge-reicht. Die Laufzeit des Projektes sollte 12 Monate betragen.Dafür ist ein Förderbetrag bis zu 15 000 EUR vorgesehen.

    Kleinvorhaben, die bereits über das Programm „Lokales Kapitalfür soziale Zwecke“ gefördert wurden, sind von der 100-prozen-tigen Förderung ausgeschlossen. Folgeprojekte in Form vongleichen Projekten am gleichen Ort gelten nur mit anderen Teil-nehmern als förderfähiges neues Projekt. Sofern diese Bedin-gung nicht erfüllt ist, kann eine Förderung von maximal 80 Pro-zent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.

    Zu den förderfähigen Ausgaben und Kosten gehören Personal-ausgaben (16 Stunden für die Qualifizierung, 30 Stunden fürdas Coaching, 240 Stunden Projektmanagement) sowie Sach-ausgaben und Fremdleistungen (Ausgaben für Verbrauchsma-terial, Kosten für Räume, Ausgaben für Versicherungen) sowieAusgaben für die allgemeine Verwaltung. Den Teilnehmendenwird für 14 Stunden Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung inHöhe von 19,50 EUR gewährt. In einer Woche kann der Auf-wand für maximal 14 Stunden entschädigt werden.

    6. Verfahren und Termine

    Ansprechpartner für Beratung sowie Bewilligungsstelle und An-schrift für die Einreichung der Interessensbekundung ist die

    Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)Abteilung SFPirnaische Straße 901069 DresdenTelefon: 0351 4910-4930E-Mail: [email protected]

    Interessensbekundungen (Vordruck 60742 der SAB) verbun-den mit einem Projektvorschlag können

    bis zum 15. September 2011(Posteingang)

    bei der SAB eingereicht werden. Diese koordiniert und un-terstützt das weitere Antragsverfahren. Die Unterlagen sind indreifacher Ausfertigung (ein Original, zwei Kopien) vorzulegen.

    Der Projektvorschlag sollte in einem Umfang von drei A4-Seitendie Umsetzung der Projektidee darstellen sowie die konkret ge-planten Tätigkeiten der Teilnehmer beschreiben. Der Projekt-vorschlag wird nach folgenden Kriterien bewertet:– Vielseitigkeit und Individualität der Ausgestaltung,– die Darstellung innovativer Kommunikationswege zur Teil-

    nehmergewinnung,– die Darlegung der Zusätzlichkeit des Projektes zu den ori-

    ginären Aufgaben des Trägers ist plausibel,– Überlegungen zur Fortführung des Projektes nach Ablauf

    der Förderung und Finanzierungsmöglichkeiten dafür,– die konkrete Beschreibung des Seniorenkreises,– eine Kostenaufstellung, in der die Sachaufwendungen für

    die Veranstaltungen mit den Senioren in einem ausgewoge-nen Verhältnis zur Aufwandsentschädigung der Teilnehmerstehen.

    Es wird aus den bis zum Stichtag eingereichten förderfähigenund förderwürdigen Projektvorschlägen ausgewählt. Die Aus-wahl erfolgt unter Berücksichtigung der öffentlichen Belangeund des regionalen Bedarfs.

    Mit dieser Aufforderung zur Einreichung eines Projektvor-schlags ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entschei-det über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen imRahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Nach der Auswahl-entscheidung erhalten die ausgewählten Projektträger die Auf-forderung zur Erstellung von formgebundenen Anträgen. DerBeginn der Projekte wird voraussichtlich im Februar 2012möglich sein.

    Dresden, den 5. Juli 2011

    Sächsisches Staatsministeriumfür Soziales und VerbraucherschutzDr. Oexle SalzmannReferatsleiterin Referatsleiter

    998

    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

  • Landesdirektion Chemnitz

    Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz

    nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfungfür das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen am Hormersdorfer Bach

    im Bereich Hohlweg in der Ortslage Hormersdorf“Az.: 42-8962.20/4/17Vom 21. Juni 2011

    Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 derVerordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892, 895) geändertworden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

    Die Gemeinde Hormersdorf, Auerbacher Straße 5, 09395Hormersdorf beantragte bei der unteren Wasserbehörde desLandratsamtes Erzgebirgskreis nach § 68 Abs. 2 des Gesetzeszur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz –WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168)geändert worden ist, die wasserrechtliche Plangenehmigungfür das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen am Hormers-dorfer Bach im Bereich Hohlweg in der Ortslage Hormersdorf“.

    Für dieses Gewässerausbauvorhaben, das der Nummer 13.18.2der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG zuzuordnen ist, wurde durch

    die Landesdirektion Chemnitz zur Feststellung der Notwendig-keit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezoge-ne Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 und 2 UVPGdurchgeführt. Diese Einzelfallprüfung hat ergeben, dass eineVerpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nicht besteht, weil das Vorhaben keine erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.

    Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3a Satz 3 UVPG dievorgenannte Feststellung der Landesdirektion Chemnitz nichtselbstständig anfechtbar ist.

    Chemnitz, den 21. Juni 2011

    Landesdirektion ChemnitzDrechselAbteilungsleiter

    Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz

    nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetzüber die Anerkennung der Gemeinde Wechselburg als Ausflugsort

    Vom 1. Juli 2011

    Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom 6. Juni2011 (Az.: 33-4427.10/1/43) auf der Grundlage des § 7 Abs. 3Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten imFreistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338)wie folgt entschieden:

    Die Gemeinde Wechselburg wird als Ausflugsort gemäß § 7Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG anerkannt.

    Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLadÖffG wird die Anerkennungals Ausflugsort im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

    Chemnitz, den 1. Juli 2011

    Landesdirektion ChemnitzZarzyckiReferatsleiterin

    999

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz

    nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetzüber die Anerkennung der Stadt Johanngeorgenstadt als Ausflugsort

    Vom 4. Juli 2011

    Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom14. Juni 2011 (Az.: 33-4427.10/1/40) auf der Grundlage des§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeitenim Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338)wie folgt entschieden:

    Die Stadt Johanngeorgenstadt wird als Ausflugsort gemäß § 7Abs. 2 Nr. 3 SächsLadÖffG anerkannt.

    Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLadÖffG wird die Anerkennungals Ausflugsort im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

    Chemnitz, den 4. Juli 2011

    Landesdirektion ChemnitzZarzyckiReferatsleiterin

    Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz

    zur Entstehung der „Hans-Peter-Dürasch-Stiftung“Vom 4. Juli 2011

    Durch Anerkennung der Landesdirektion Chemnitz vom27. Juni 2011 ist die von Herrn Hans-Peter Dürasch mit Stif-tungsgeschäft vom 23. März 2011 errichtete „Hans-Peter-Dürasch-Stiftung“ mit Sitz in Ostrau/Sa. als rechtsfähige Stif-tung des bürgerlichen Rechts entstanden. Zweck der Stiftungist die Förderung von Kultur und Umwelt.

    Chemnitz, den 4. Juli 2011

    Landesdirektion ChemnitzGökelmannPräsident

    1000

    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

  • Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz

    über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen dem Erzgebirgskreisund der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. zur Übertragung der Aufgaben

    nach § 49 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVOVom 5. Juli 2011

    Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom 25. Mai2011 die Zweckvereinbarung zwischen dem Erzgebirgskreisund der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. vom 29. März/11. April 2011„über die Aufgabenübertragung der Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) im fließenden Straßenverkehr“, genehmigt. Danach istder Erzgebirgskreis für das Gebiet der Stadt Oelsnitz/Erzgeb.für den Vollzug von § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), die zuletzt durch Ar-tikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)geändert worden ist, den fließenden Straßenverkehr betref-fend, örtlich und sachlich zuständig.

    Die Zweckvereinbarung tritt mit der Bekanntmachung der Ge-nehmigung und der Zweckvereinbarung in Kraft.

    Chemnitz, den 5. Juli 2011

    Landesdirektion Chemnitzin Vertretung des PräsidentenCarlAbteilungsleiter

    Zweckvereinbarungüber die Aufgabenübertragung der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

    nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) im fließenden Straßenverkehr

    zwischen dem Erzgebirgskreis,vertreten durch Landrat Herrn Vogel und

    der Stadt Oelsnitz/Erzgeb.vertreten durch Bürgermeister Herrn Richter

    wird aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 71, 72 des Sächsischen Geset-zes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) folgen-de Zweckvereinbarung über die Übertragung der Verfolgungund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO imfließenden Straßenverkehr abgeschlossen.

    Präambel

    Durch die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zurÄnderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverord-nung (OWiZuVO) vom 29. Juli 2009, veröffentlicht im Sächsi-schen Gesetz- und Verordnungsblatt S. 456 vom 5. September2009, kommt den Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwoh-nern seit 1. Januar 2010 ein erweiterter Aufgabenbereich zu.Hierbei wurde ihnen die Aufgabe der Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO vom 16. November1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durchArt. 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734), ein-schließlich der erforderlichen Nachermittlungen, soweit dieOrdnungswidrigkeiten gegen verkehrsrechtliche Anordnungnach § 45 StVO auf Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen begangen wer-den, übertragen.Die übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Die StadtOelsnitz/Erzgeb. hat erklärt, dass die Erfüllung dieser Wei-sungsaufgaben einen erheblichen technischen und personel-len Mehraufwand erfordert, dessen Bewältigung gegenwärtigals unverhältnismäßig eingeschätzt wird. Die notwendigen Vor-

    aussetzungen sind derzeit nicht vorhanden. Nur gemeinsammit dem Erzgebirgskreis seien diese Aufgaben wirtschaftlichund effektiv zu realisieren.Der Erzgebirgskreis erklärt sich bereit, für die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. die Aufgaben der Verfolgung, Ahndung und Nacher-mittlung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 3 der OWiZuVOim fließenden Straßenverkehr zu übernehmen. Er verfügt überdie erforderlichen technischen und personellen Vorausset-zungen, da er für diese Aufgabenerfüllung bereits seit 1990zuständig ist.

    § 1Gegenstand der Zweckvereinbarung

    (1) Die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. überträgt die Aufgaben derVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 49 StVO einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen,soweit sich diese ausschließlich auf die Überwachung desfließenden Straßenverkehrs beziehen, auf den Erzgebirgskreis.

    (2) Damit nimmt der Erzgebirgskreis die Aufgabe für die StadtOelsnitz/Erzgeb. in eigenem Namen wahr und ist sachlich undörtlich zuständige Behörde.

    § 2Personelle und sächliche Voraussetzungen

    (1) Zur Aufgabenerfüllung hält der Erzgebirgskreis die erforder-lichen personellen und sächlichen Ausstattungen vor.

    (2) Die Abstimmung über die Durchführung von Geschwindig-keitskontrollen zwischen den Vertragspartnern soll laufend undmindestens einmal im Quartal erfolgen.

    1001

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • § 3Kosten

    (1) Der Erzgebirgskreis trägt alle Kosten, die mit der Über-nahme dieser Aufgaben anfallen.

    (2) Beim Erzgebirgskreis verbleiben alle Einnahmen, die ausder Übernahme dieser Aufgaben entstehen.

    § 4Dauer/Kündigung

    (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeitgeschlossen.

    (2) Eine ordentliche Kündigung kann zum Ende des Kalender-jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monatenoder durch Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern er-folgen. Begonnene Ordnungswidrigkeitenverfahren werdendurch den Erzgebirgskreis abgeschlossen.

    (3) Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, die Vorausset-zung für diese Zweckvereinbarung waren, können zu einemSonderkündigungsrecht führen.

    (4) Abschluss und Aufhebung der Zweckvereinbarung bedür-fen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

    § 5Streitigkeiten

    Können Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern nicht imgütlichen Einvernehmen geklärt werden, ist die zuständigeRechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

    § 6Schlussbestimmungen

    Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer öffentlichenBekanntmachung sowie der öffentlichen Bekanntmachung derGenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.

    Annaberg-Buchholz, den 29. März 2011

    ErzgebirgskreisVogelLandrat

    Oelsnitz/Erzgeb., den 11. April 2011

    Stadt Oelsnitz/Erzgeb.RichterBürgermeister

    1002

    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

  • Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz

    über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen dem Erzgebirgskreisund der Großen Kreisstadt Stollberg zur Übertragung der Aufgaben

    nach § 49 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVOVom 5. Juli 2011

    Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom 25. Mai2011 die Zweckvereinbarung zwischen dem Erzgebirgskreisund der Großen Kreisstadt Stollberg vom 29. März/6. April2011 „über die Aufgabenübertragung der Verfolgung und Ahn-dung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) im fließenden Straßenverkehr“, genehmigt.Danach ist der Erzgebirgskreis für das Gebiet der GroßenKreisstadt Stollberg, einschließlich des Gebietes der Mitglieds-gemeinde Niederdorf in der Verwaltungsgemeinschaft Stoll-berg/Niederdorf, für den Vollzug von § 49 Straßenverkehrs-Ord-nung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), diezuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010

    (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, den fließenden Straßen-verkehr betreffend, örtlich und sachlich zuständig.

    Die Zweckvereinbarung tritt mit der Bekanntmachung der Ge-nehmigung und der Zweckvereinbarung in Kraft.

    Chemnitz, den 5. Juli 2011

    Landesdirektion Chemnitzin Vertretung des PräsidentenCarlAbteilungsleiter

    Zweckvereinbarungüber die Aufgabenübertragung der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

    nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeitenim ruhenden Straßenverkehr

    zwischen dem Erzgebirgskreis;vertreten durch Landrat Herrn Vogel

    und der Großen Kreisstadt Stollberg;vertreten durch Oberbürgermeister Herrn Schmidt

    wird aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 71, 72 des Sächsischen Geset-zes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) folgen-de Zweckvereinbarung über die Übertragung der Verfolgungund Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO mitAusnahme von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenver-kehr abgeschlossen.

    Präambel

    Durch die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zurÄnderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverord-nung (OwiZuVO) vom 29. Juli 2009, veröffentlicht im Sächsi-schen Gesetz- und Verordnungsblatt S. 456 vom 5. September2009, kommt den Großen Kreisstädten seit 1. Januar 2010 einerweiterter Aufgabenbereich zu.Hierbei wurde ihnen die Aufgabe der Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO vom 16. November1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durchArt. 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734), ein-schließlich der erforderlichen Nachermittlungen, soweit dieOrdnungswidrigkeiten nicht auf Bundesautobahnen begangenwerden, übertragen.Die übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. DieGroße Kreisstadt Stollberg hat erklärt, dass die Erfüllung dieserWeisungsaufgaben einen erheblichen technischen und perso-nellen Mehraufwand erfordert, deren Bewältigung gegenwärtigals unverhältnismäßig eingeschätzt wird. Die notwendigen Vor-aussetzungen sind derzeit nicht vorhanden. Nur gemeinsam

    mit dem Erzgebirgskreis seien diese Aufgaben wirtschaftlichund effektiv zu realisieren.Der Erzgebirgskreis erklärt sich bereit, für die Große KreisstadtStollberg die Aufgaben der Verfolgung, Ahndung und Nacher-mittlung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 2 OWiZuVOmit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßen-verkehr zu übernehmen. Er verfügt über die erforderlichen tech-nischen und personellen Voraussetzungen, da er für diese Auf-gabenerfüllung bereits seit 1990 zuständig ist.

    § 1Gegenstand der Zweckvereinbarung

    (1) Die Große Kreisstadt Stollberg überträgt die Aufgaben derVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49StVO einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen mitAusnahme von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenver-kehr auf den Erzgebirgskreis.

    (2) Damit nimmt der Erzgebirgskreis die Aufgabe für die GroßeKreisstadt Stollberg in eigenem Namen wahr und ist sachlichund örtlich zuständige Behörde.

    § 2Personelle und sächliche Voraussetzungen

    (1) Zur Aufgabenerfüllung hält der Erzgebirgskreis die erforder-lichen personellen und sächlichen Ausstattungen vor.

    (2) Die Abstimmung über die Durchführung von Geschwindig-keitskontrollen zwischen den Vertragspartnern soll laufend undmindestens einmal im Quartal erfolgen.

    1003

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • § 3Kosten

    (1) Der Erzgebirgskreis trägt alle Kosten, die mit der Über-nahme dieser Aufgaben anfallen.

    (2) Beim Erzgebirgskreis verbleiben alle Einnahmen, die ausder Übernahme dieser Aufgaben entstehen.

    § 4Dauer/Kündigung

    (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-schlossen.

    (2) Eine ordentliche Kündigung kann zum Quartalsende unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten oder durchVereinbarung zwischen den Vertragspartnern erfolgen. Be-gonnene Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch denErzgebirgskreis abgeschlossen.

    (3) Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, die Vorausset-zung für diese Zweckvereinbarung waren, können zu einemSonderkündigungsrecht führen.

    (4) Abschluss und Aufhebung der Zweckvereinbarung be-dürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

    § 5Streitigkeiten

    Können Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern nicht ingütlichem Einvernehmen geklärt werden, ist die zuständigeRechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

    § 6Schlussbestimmungen

    Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer öffentlichenBekanntmachung sowie der öffentlichen Bekanntmachung derGenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.

    Annaberg-Buchholz, den 29. März 2011

    ErzgebirgskreisVogelLandrat

    Stollberg, den 6. April 2011

    Große Kreisstadt StollbergSchmidtOberbürgermeister

    Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz

    nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetzüber die Anerkennung der Gemeindeteile Neuhausen und Cämmerswalde

    der Gemeinde Neuhausen als AusflugsorteVom 7. Juli 2011

    Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom16. Juni 2011 (Az.: 33-4427.10/1/36) auf der Grundlage des § 7Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten imFreistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338)wie folgt entschieden:

    Die Gemeindeteile Neuhausen und Cämmerswalde der Ge-meinde Neuhausen werden als Ausflugsorte gemäß § 7 Abs. 2Nr. 3 SächsLadÖffG anerkannt.

    Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLadÖffG wird die Anerkennungals Ausflugsort im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

    Chemnitz, den 7. Juli 2011

    Landesdirektion ChemnitzZarzyckiReferatsleiterin

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    Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011

  • Landesdirektion Dresden

    Bekanntmachungder Landesdirektion Dresden

    nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung

    Gemarkung Blankenstein der Stadt WilsdruffVom 10. Juni 2011

    Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die ENSOEnergie Sachsen Ost AG, Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dres-den, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereini-gungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert wordenist, gestellt hat.Der Antrag umfasst eine bestehende 20-kV-Freileitung nebstSonder- und Nebenanlagen sowie Schutzstreifen in der Ge-markung Blankenstein (Flurstücke 41, 39/4, 39/6 und 39/9) derStadt Wilsdruff.

    Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer deroben aufgeführten Flurstücke der Gemarkung Blankensteinkönnen den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unter-lagen in der Zeit

    vom 1. August bis einschließlich 29. August 2011

    während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen9.00 Uhr und 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr)in der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099Dresden, Zimmer 2023, einsehen.

    Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegtenFrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4und 5 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbe-reinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebietdes Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung –SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).

    Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen einebeschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober1990 bestehenden Energiefortleitungsanlagen und Anlagender Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durchGesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Standvom 3. Oktober 1990. Dadurch, dass die Dienstbarkeit durchGesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht da-mit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belas-tung des Grundstücks erteilt wird.Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein,dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellteLeitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Wider-spruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstückgar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise,als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Dresden,Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Aus-legungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegenim Referat 14 (Zimmer 2023) bereit.

    Dresden, den 10. Juni 2011

    Landesdirektion DresdenPackbierStellvertretender Referatsleiter

    1005

    21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt

  • Bekanntmachungder Landesdirektion Dresden

    nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)über Anträge auf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen

    Gemarkungen Gottschdorf und Neukirch der Gemeinde NeukirchVom 10. Juni 2011

    Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die Gemeinde-verwaltung Neukirch, Weststraße 9, 01936 Neukirch, Anträgeauf Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigun-gen gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192),das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17. Dezember2008 (BGBl. I S. 2586,