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rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe Zivilrecht vs. Zulassungsregelungen ThomasOedekoven Rechtsanwalt Mediator

Rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe

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Zivilrecht vs. Zulassungsregelungen

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Page 1: Rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe

rechtliche Grundlagen der

Praxisabgabe Zivilrecht vs. Zulassungsregelungen

Thomas Oedekoven

Rechtsanwalt

Mediator

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© Rechtsanwälte Daniel · Hagelskamp & Kollegen, Aachen, 2013

I. Verkauf der Praxis

1. Bürgerliches Gesetzbuch2. Steuerrecht3. Rechtsprechung

II. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

1. SGB V2. Zulassungsverordnung-Ärzte3. Rechtsauffassungen der

Zulassungsausschüsse

rechtliche Rahmen-

bedingungen

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1. was wird verkauft?

nicht: »Die Praxis«

Der Kaufgegenstand ist klar zu definieren. Verkauft wird

das Inventar (materielles Vermögen) der Patientenstamm (immaterielles Vermögen)

nicht: »Die Zulassung«

Die Zulassung ist ein hoheitlicher Statusakt, der nicht veräußert werden kann.

Inhalt des Praxis-

kaufvertrages

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2. Eigenschaft der Praxis

In welchem Zustand wird das materielle Vermögen übergeben?Zusicherungen? Gewährleistung?

Wie sind die Erträge der Praxis? Worauf basieren diese Ergebnisse?Zusicherungen? Gewährleistung?

3. tatsächliche Übergabe »der Praxis«

Abstraktionsprinzip: Trennung zwischen Vertrag und tatsächlichem Eigentumsübergang

Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises

mit Rechtskraft der Zulassungsentscheidung oder frühestens zum Zulassungszeitpunkt

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4. Regelung zur Patientenkartei

CAVE: Unwirksame Klausel führt zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt

Grund: Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Folge: Rückabwicklung!

5. Kaufpreis, Absicherung des Verkäufers, Fälligkeit

zivilrechtlicher Verkauf der Praxis vs. Übergang der vertragsärztlichen Zulassung

Unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft

Nicht: Finanzierungszusage einer Bank

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6. Rechnungsabgrenzung

Wer zahlt was ab wann? Wer erhält was ab wann?

7. Übernahme der Vertragsverhältnisse

CAVE: Kein automatischer Übergang! Jeweiliger Vertragspartner muss einverstanden sein. Daher hilfsweise Freistellung des Veräußerers im Innenverhältnis.

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8. Übernahme der Arbeitsverhältnisse

Der Verkauf/Kauf einer Praxis ist ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB:

»Geht ein Betrieb (…) auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages (…) geregelt, so werden sie zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses (…) und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. (Abs. 1)«

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»Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (…) wegen des Übergangs eines Betriebs (…) ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. (Abs. 4)«

»Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die (…) betroffenen Arbeitnehmer (…) in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,2. den Grund für den Übergang,3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (Abs. 5)«

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Der Arbeitnehmer kann den Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung (…) schriftlich widersprechen. (Abs. 6)«

Zweck des Widerspruchs: Kein Wechsel des Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers

Wirkung des Widerspruchs: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Dieses bleibt gegenüber dem Veräußerer bestehen.

Kündigungsmöglichkeit? Kündigung aus betrieblichen Gründen ist möglich, da gerade nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt wird, sondern wegen des Widerspruchs des Arbeitnehmers.

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9. Was tun im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit einer der Parteien im Zeitraum zwischen Vertragsunterzeichnung und Sitzung des Zulassungsausschusses?

10. Wettbewerbsverbot

Inhaltliche Komponente

Zeitliche Komponente

Räumliche Komponente

Ein Verstoß gegen die Angemessenheit bei der räumlichen Komponente führt zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots insgesamt.

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11. »Sonstiges«

z.B. Verschwiegenheitspflicht, Kosten, was tun im Streitfall (Mediation, Schlichtung, Gerichtsverfahren)?

12. Nachbesetzungsverfahren und aufschiebende Bedingung der Zulassung

Verhaltensregeln im Nachbesetzungsverfahren, z.B. Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittel nur nach vorheriger Abstimmung, Unterstützung des Erwerbers durch Veräußerer, gegebenenfalls Rücknahme des Antrags bei Konkurrenzsituation

Vertragsschluss unter aufschiebender Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Nachfolgers.

Sicherung des Verkäufers: Praxisabgabe nur an den tatsächlichen Nachfolger

Sicherung des Erwerbers: Praxisübernahme nur wenn tatsächlich Nachfolger

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II. Nachbesetzungs-

verfahren beim Zulassungs-

ausschuß

1. Grundlegende gesetzliche Regelung ist § 103 Abs. 4 SGB V:

Ausschreibungspflicht im gesperrten Planungsbereich

Ergänzung durch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

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2. Ablauf des Verfahrens:

Antrag auf Ausschreibung

NEU: Prüfung des Zulassungsausschusses, bzgl. »ob« der Ausschreibung

Ausschreibung im Rheinischen Ärzteblatt

Versand der Bewerberliste an den Veräußerer (Aufnahme von Verhandlungen)

Auswahl eines Wunschkandidaten

Sitzung des Zulassungsausschusses mit Auswahl des Nachfolgers durch den

Ausschuss

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3. Kriterien des Zulassungsausschusses

§ 103 Abs. 4 SGB V:

Berufliche Eignung Approbationsalter Dauer der ärztlichen Tätigkeit mindestens 5 Jahre Tätigkeit in

unterversorgtem Gebiet Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des

bisherigen Vertragsarztes angestellter Arzt oder Praxispartner Bereitschaft, besondere

Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen

Daneben:

Eintragung im Arztregister, Warteliste

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4. besondere Konstellationen

Verkauf an / Kauf durch ein MVZ

Verzicht auf Zulassung zu Gunsten einer Einstellung bei dem Erwerber

Verkauf eines Anteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft / Übernahme der Praxis durch eine Berufsausübungsgemeinschaft

- Praxiskaufvertrag- Gesellschaftsvertrag- Einbringungs- und

Beteiligungsvertrag- (Arbeitsvertrag)

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Thomas OedekovenFachanwalt für MedizinrechtFachanwalt für SozialrechtMediator

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