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BERUFUNG-OÖNRedakt-24Hv20-17x- am 25.1.2018

Christoph Ludwig <[email protected]>

an kanzlei

Christoph Ludwig, BEd

Ferihumerstraße 62

4040 Linz

Handy: 06642803189

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E-Mail: [email protected]

 

 

Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum 

Mozartstraße 11/6 

A-4020 Linz - Oberösterreich - ÖsterreichTel. +43 (0) 732 / 7813 66-0, 

Fax +43 (0) 732 / 7813 7676, 

E-Mail: [email protected]

 

 

 

BERUFUNG - OÖNRedakt-24Hv20-17x- VERFRISTUNG am 25.1.2018

 

Sehr geehrter Herr Dr. Blum,

am heutigen Tage habe ich den gesamten Fall noch einmal durchstudiert, alle Schriftstücke durchgelesen und in der Beilage einiges hineinkopiert, was ich mir auffiel.

 

Ich ersuche Sie höflich die Berufung zeitgerecht einzubringen.

 

Hier auch zur Beilage noch einige spontane Sätze und Gedanken:

 

         Im Protokoll wird von den Lehrpersonen gelogen – Buttinger, Schwarzlmüller – Ludwig wäre frech gewesen,         die Schulleitermanagement Arbeit – Bezeichnung der Lehrpersonen als Feinde, Ludwig hätte eine Gaspistole und derartiger Unsinn. Nichts davon ist wahr.         Die Aussage von VD Doberer-Ilsinger wird nicht erwähnt, sie hat ausgesagt, dass es bei ihrem „Coaching“ beim 5 Tage Dienstantritt keinerlei Problem mit VD Ludwig gab.         Die Lehrpersonen, die interimistische Leiterin, die Eltern wurden von Enzenhofer über nichts informiert, das Nichtkommen des Schulleiters.         Meine Aussagen im Protokoll finde ich sehr gut und sehr glaubwürdig, auch von der Protokollführung sehr gut aufgeschrieben, so war es – den Richter kümmert das nicht! All meine Erläuterungen und Hintergrundinformationen fließen mit keinem Wort in das Urteil ein. Einige von ihm negativ interpretierte Aussagen über den gesamten Akt und Ludwig genügen für den Spruch.         Die von Ihnen auf 23 Seiten vorgebrachte Replik sagt ebenfalls alles aus!

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Der Richter:

         Bittmann ist parteilich, befangen, tendenziös gegen Ludwig – er glaubt diesen Unsinn der Zeugen vom 26.1.2017, den Falschaussagen von Enzenhofer – der Ausblendung der Entschuldigung, den Aussagen, dass Ludwig ja ein völlig ungeeigneter Schulleiter sei, dass er Briefe nicht abgeholt hat, Telefonaten hat er keine Folge geleistet, ungerechtfertigt und unentschuldigt seinen Dienst nicht angetreten usw. –Gerichtsfall, von seiner einzementierten Meinung gegen Ludwig ab….er glaubt Ludwig nichts…….das sollte man in der Berufung darstellen und die Befangenheit wieder groß heraushängen!!!         Vielleicht sollten wir seine Befangenheit anhand der bereits stattgefundenen anderen Verhandlungen noch konkreter darstellenAktenzeichen von den Verhandlungen seit Dezember und bei jeder Berufung die Liste ergänzen.         Der Vorspruch ist, dass er den Zeugenaussagen der Lehrer, von Steinparz, Enzenhofer glaubt, alles schlüssig, keinerlei Widersprüche, sehr sehr glaubwürdig diese Personen. Das Urteil enthält keinerlei Begründung, was an diesen Aussagen so glaubwürdig sein soll (völlig schwammig, wenig konkret, nichts Greifbares), der Spruch ist ein Satz, ganz am Ende….daher war spruchgemäß zu entscheiden.         Steinparz verkündet nichts Konkretes…sein Hauptsatz ist: „Da tue ich mir schwer….etwas Konkretes zu sagen“ – diese Aussage ist nichts wert, es fallen keinerlei Namen, keinerlei konkrete Vorwürfe, die Zeitangaben sind nebulos, man weiß gar nicht wann er da mit Enzenhofer an der Schule war, das kann Jahre zurück sein, ich vermute sogar 2014 – Nichtbewährungsverfahren.  Man kann an konkreten Personen nichts festmachen, damit man diese dazu befragen könnte – lauter schwammige Aussagen.         Enzenhofers Falschaussagen und unserer Bewertung des Sachverhaltes stehen in unserern Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, was man vorlegen könnte, um Enzenhofer ins rechte Licht zu rücken!         Der Wahrheitsbeweis für „schlechte Umgangsformen“ konnte durch diese Abhandlungen nicht bewiesen werden. Es konnte nicht einmal eine einheitliche Begriffsbestimmung für „Umgangsformen“ herausgearbeitet werden. (Aussage Schuldirektor steht gegen Lehrpersonen – daher ist der Wahrheitsbeweis nicht gelungen!)         Der Gesamtkontext des Artikels darf nicht auseinanderegerissen werden. Der Verhandlungsbericht des Redakteurs ist zweifelsfrei so geschrieben, dass er VD Ludwig „schlecht aussehen lässt“ – tendenziös den Ruf des Schulleiters in allem schädigt – es liegt üble Nachrede vor. Verleumdung ebenfalls.         Mit keinem einzigen Wort geht der Richter auf die zahlreich getätigten Aussagen in der Zeugenaussage von Ludwig ein, Ludwigs Aussagen sind ambivalent. Er geht aber nicht darauf ein, was „ambivalent“ sein soll. Ludwig war an seinem 7 Diensttag im Wald, weil er …usw. Er durfte im Wald sein – er durfte nicht in die Schule gehen, er hatte keine Lizenz dazu!!!  Der Richter spielt das gleiche Spiel wie die Zeitung selbst, stellt durch unvollständige Halbwahrheiten Ludwig schlecht dar – er ist nicht neutral! Reine Fakten blendet er konsequent aus – Ludwig war entschuldigt und gerechtfertigt, wie es das Dienstrecht vorsieht!

 

Sie haben den Vorschlag gemacht, über die Angelegenheit mit mir reden zu wollen – gerne können wir das tun, falls erforderlich und Sie Zeit haben! Gerne komme ich auch persönlich in Ihrer Kanzlei vorbei oder Sie rufen mich einfach an, wenn es Ihnen hineinpasst!

 

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Ludwig

 

Einige Gedanken zu diesem Fall

Bedeutungsinhalt des ArtikelsDer Titel „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“ erweckt den Eindruck, eines schweren Vergehens, wie sich aus den gleich daraufhin anschließenden Ausführungen in der Unterüberschrift durch den Durchschnittsleser erfassen lässt, geht es darum, dass ein Linzer Volksschuldirektor wegen seiner Umgangsformen

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von den Eltern und Lehrern vielfach kritisiert wurde. Zudem wird im räumlichen Nahbereich auch darauf hingewiesen, der Schuldirektor „wehre sich“ vor Gericht gegen die Aussage, er sei „umstritten“, dass ihm der Landesschulrat die Bezüge gestrichen habe, wegen unentschuldigtem Fernbleibens von seiner Arbeit. In weiterer Folge verweist der Artikel darauf, es gebe einen Höhepunkt eines Konfliktes zwischen dem streitbaren und von Lehrerkollegen und Eltern mehrfach wegen seiner Umgangsformen kritisierten Linzer Volksschuldirektor Christoph Ludwig und seinem Dienstgeber, dem oberösterreichischen Landesschulrat.

Ein unbefangener Durchschnittsleser dieses Zeitungsartikels könnte die Worte „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“ so verstehen, es seien die Umgangsformen des Schuldirektors mit Lehrern und Eltern, sowie seinem Dienstgeber dem Landesschulrat gemeint. Christoph Ludwig verhalte sich wie ein „Pirat“, er treibe einen Konflikt zum Höhepunkt, würde lügen, er sei gar nicht umstritten, sei aber „streitbar“, wobei die Wiederholung, er sei wegen seiner Umgangsformen von Eltern, Lehrerkollegen und Landesschulrat kritisiert worden diesen Eindruck verstärkt. Bildunterschrift: Eltern und Lehrer haben immer wieder ihren Unmut geäußert!

Ginge man von oben beschriebenem Bedeutungsinhalt der Worte „wegen unentschuldigtem Fernbleibens von seiner Arbeit“ aus, könnte ein Durchschnittsleser das so verstehen, Ludwig wäre vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen und würde demnach dem Antragsteller ein Verhalten vorgeworfen, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat, (Rami) sodass der inkriminierte Zeitungsartikel den objektiven Tatbestand des Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB – unwahr – Gefahr einer behördlichen Verfolgung Gem. § 111 Abs. 1 StGB – ein konkretes Verhalten – unehrenhaft, gegen die guten Sitten – gesellschaftliche Wertschätzung beeinträchtigt

Die folgende Berichterstattung korrespondiert nun mit dem eingangs gezeichneten Bild, da er Null Euro Existenzsicherung erhalten würde, hätte er „gar“ um Mindestsicherung ansuchen müssen, er hat aber Klagen gegen zahlreiche Medien eingebracht, darin wolle er darlegen, er sei Opfer einer schulbehördlichen Intrige, die Medien hätten falsch über ihn berichtet.

Unverhohlen wirft er dem Dienstgeber Amtsmissbrauch vor, er sei ein Opfer von Mobbing, das Handeln des Landesschulrates verglich er gar mit der „Vorgangsweise in Schurkenstaaten“

Er gäbe an, er wäre mittellos, hätte um Verfahrenshilfe angesucht, wobei er 3600 Euro Gehalt bezogen hatte, dann räumt er selber ein, 560 Tage im Krankenstand gewesen zu sein, zu Schulbeginn hat er dann wieder seinen Dienst nicht angetreten, gibt selbst an, er sei „dienstunfähig“, nennt aber seine gesundheitlichen Gründe vor Gericht nicht, Verfahrenshilfe wird daher abgelehnt.

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Ludwig ist ein „Wortklauber“ und es ist „sein Programm“, er sei auch kein umstrittener Direktor, auch sei er nicht versetzt worden und ist ein „Haarspalter“ sondergleichen.

VorwortSämtlichen Akten, die ich jemals vorgelegt habe dienen als Beweismittel, Konferenzprotokolle, Gedächtnisprotokolle von Gesprächen, E-Mails an Lehrpersonen u. dgl. die beweisen, dass ich mich zu keiner Zeit weder verbal, noch mit einer Handlung oder in irgendeiner anderen Form nicht im Sinne der Dienstvorschriften, der allgemeinen Dienstpflichten verhalten habe oder „schlechte Umgangsformen“ an den Tag gelegt hätte.

Auch wurde weder vom Dienstgeber, noch von Lehrpersonen oder Eltern jemals der Wahrheitsbeweis mit „irgendeiner Äußerung“ des Schuldirektors, die auf „schlechte Umgangsformen“ hinwiesen angetreten.

Sämtliche Aussagen, die Lehrpersonen oder Eltern als Zeugen zB im Medienverfahren der OÖN abgegeben haben, sind nicht geeignet „schlechte Umgangsformen“ von VD Ludwig nachzuweisen, entbehren jeglicher tatsächlicher Grundlage.

Die Zeugen sprechen in diesem Zusammenhang immer vom „Hörensagen“ – genaueres könnten sie nicht sagen usw.

Was die Befragten allesamt nicht unterscheiden können, ist der Umstand, dass man in Sachfragen oder Auffassung der österreichischen Gesetze „unterschiedlicher Meinung“ sein kann, man kann auch über „Fragen“ „streiten“! Der Schuldirektor kann auch Vorschläge hinsichtlich seiner Lehrer machen, Versetzungsvorschläge usw. Im § 32 Abs. 5 LDG ist dieses Vorschlagsrecht gesetzlich festgeschrieben. Er darf auch einer Lehrperson sagen, dass er sie aus schwerwiegenden Gründen, nicht mehr in seinem Team sieht – das ist legitim. Die Lehrerin darf dann auch weinen, das ist legitim. Nichts davon hat aber mit „schlechten Umgangsformen“ des Direktors zu tun. Die „Wahrheit“ muss einem erwachsenen Menschen zugemutet werden können. Wie immer man das bezeichnen will, eines steht fest:

„VD Ludwig hat zu jeder Zeit und auch in noch so schwierigen Situationen, in Schulforen, Konferenzen, beim Parteienverkehr oder wenn er von der Schulaufsicht „heimgesucht“ wurde, immer seine „guten Umgangsformen“ bewahrt.

Er war also weder zu irgendeiner Zeit derb, roh, ungehobelt, unhöflich, ungesittet oder feige sondern gut erzogen, höflich, kultiviert, edel und tapfer

Die Aussage, Ludwig wurde von Lehrern und Eltern wegen seiner Umgangsformen kritisiert, weißt auch „schlechte Umgangsformen“ hin, was eine Verleumdung und Rufschädigung darstellt.

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Beilagen: Dennoch Gegenbeweis von Herrn Ludwig

1. Würdigung der Arbeit durch die Leiterin der Fortbildungsabteilung der PHOÖ

Frau Dr. Henzl – Beurteilungsschreiben der Seminararbeit

Beweis: BeilageA: Schreiben und die ersten 4 Seiten der Seminararbeit -

Gesamtwerk überreicht von Frau Schwarzlmüller am 26.1.2017 bei der

Hauptverhandlung der Gegendarstellungsverfahren; (liegt nicht bei)

2. Frau Kobluk, eine Lehrperson beschreibt den Empfang von VD Ludwig am

2.7.2010, der ersten Begegnung mit dem neuen Kollegium als Schulleiter der

VS 2 Linz in einer E-Mail. („Umgangsformen“ des Kollegiums)

Beweis: BeilageB: E-Mail mit Kommentaren des Schulleiters in ROT

3. Umgangsformen mit Lehrpersonen, Eltern und Hintergründe zu den Gegnern–

Rechtfertigung zum Vorwurf im Nichtbewährungsverfahren

Beweis: BeilageC (Seite 4 bis 11)

4. Schreiben des Schulleiters, an die KollegInnen aufgrund der „schlechten

Umgangsformen“ von manchen KollegInnen zu anderen KollegInnen. (2 sich

bekämpfende Gruppen). Der Brief schildert trotz angebrachter Kritik die

höfliche Umgangsweise des Schulleiters mit seinen Lehrpersonen.

Beweis: BeilageD

5. Im ersten Amtshaftungsverfahren, Eingabe vom 26.6.2017, werden die

„Umgangsformen“ der am Mobbing, Staffing und Bossing des Schulleiters

beteiligten Lehrpersonen und Mitarbeitern des Landesschulrates vor Gericht

nun aufgearbeitet. Diese betrifft den Zeitraum seiner Schulleitertätigkeit von

2010 bis 2014

Beweis: BeilageE

6. Im zweiten Amtshaftungsverfahren erging am 29.9.2017 eine Aufforderung

gem. § 8 AHG, eine Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen für den

weiteren Schulleiter Tätigkeitszeitraum von 2014 bis zur Entlassung am

23.6.2017. Es geht um fortgesetztes Mobbing, Staffing und Bossing mit dem

Ziel, den Schulleiter aus seiner Tätigkeit hinauszudrängen.

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Beweis: BeilageF

7. Am 5.3.2014 wollte der Schulleiter mittags die jungen Lehrpersonen wegen

der Dienstvertragsverlängerung 2 min. informieren. In der Früh informierte er

darüber Frau Buttinger, diese begann grundlos zu weinen und lief aus dem

Konferenzzimmer, als ich sie davon informierte und sie bat, die anderen

Lehrpersonen die das betraf, davon zu informieren!!! Frau PSI Schuhmayer

wurde telefonisch von einer Lehrperson informiert, kam sofort mit Frau Grück

als Zeugin unangemeldet an die Schule, der Schulleiter wurde „verhört“, er

hätte kurzfristig „eine Konferenz“ angesetzt, so der Vorwurf! Daraufhin erging

das vorliegende Schreiben vom Schulleiter an die Lehrpersonen. (4.

Schulleiterjahr! – kurz vor dem Ausspruch der Nichtbewährung!)

Beweis: BeilageG

Antrag:

Die gegenständlichen Schriftstücke zum Gerichtsakt zu nehmen

Die Zeitung möge den Gegenbeweis antreten!

Keine einzige Lehrerin oder irgend eine andere Person hat für die „schlechten Umgangsformen“ von Ludwig den Beweis angetreten!

Was genau an seinem Verhalten war wann gegenüber wem: „derb, roh, ungehobelt, unhöflich, ungesittet, feige“?

Wie oft kamen, wenn überhaupt, solche Umgangsformen vor?

Bei Ludwig ist also keinesfalls wie hier beschrieben durch die Verwendung des Wortes „Umgangsformen“ hier im Zeitungsartikel eine positive Sichtweise gemeint, diese wurden ja von Eltern und Lehrern „vielfach“ kritisiert. Er hatte sie also in hohem Maße nicht, fast täglich.

Urteil:

So ein Spruch ist insgesamt gesehen ein Feststellungs- und Begründungsmangel,

weil der Richter auf keinerlei Aussagen von Ludwigs Zeugenaussagen eingeht.

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Es gelingt ihm nicht, den Unterschied zwischen sachlichen und stichhaltigen

Darstellungen des Zeugen Ludwig was seine Arbeit als Schuldirektor mit dem

schwierigen Kollegium betrifft und „Umgangsformen“, die rein etwas mit

Manieren, Höflichkeit, Hilfsbereitschaft u. dgl. zu tun hat, zu unterscheiden,

obwohl der Schuldirektor in seiner Zeugenaussage anhand von vielen

Aussagen und lebendigen Beispielen diesen Unterschied erläutert hat.

Auch wurde genau erläutert, auf welches Ereignis sich der Ausdruck

„Schurkenstaat“ bezog erläutert. Nichts davon hat etwas mit

„Umgangsformen“ zu tun!

Der Richter zitiert in seiner Schilderung völlig haltlose Zeugenaussagen, der

Schulleiter hätte die Lehrpersonen mit „alte Weiber“ beschimpft, was

unbewiesen ist. (Aussage steht gegen Aussage)

Der Schulleiter hätte eine Gaspistole in seiner Schreibtischschublade gehabt.

(Eine Lüge, der Schuldirektor hat keine Pistole in seinem Besitz, was bei der

Verhandlung am 26.1.2017 er auch im Zeugenstand ausgesagt hat)

Für den Richter sind diese Aussagen aller Zeugen „glaubwürdig“, es gäbe

keine Widersprüche darin!

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:Die Aussagen der oben zitierten Zeugen sind durchwegs als sehr glaubwürdig anzusehen, da sie auch untereinander nicht im Widerspruch stehen. Insbesondere machte der amtsführende Präsident des Landesschulrats für OberösterreichHofrat Fritz Enzenhofer auf das Gericht einen besonders seriösen Eindruck, der bemüht war, nichts als die reine Wahrheit anzugeben. Im Gegensatz dazu machte der in der Hauptverhandlung zu 24 Hv 47/16s einvernommene Zeuge Christoph LUDWIG einen ambivalenten Eindruck, wobei er sich sogar dazu hinreißen ließ, die Zeugenaussage von Hofrat Enzenhofer als eine Falschaussage zu bezeichnen (Hv-Protokoll 24 Hv 47/16s, Seite 61 unten). Immerhin gibt Dipl.-Päd. Christoph LUDWIG zu, dass er zu Schulbeginn im September 2016 seinen Dienst als Volksschuldirektor nicht angetreten ist, sondern „im Wald spazieren gegangen“ ist (Hv-Protokoll zu 24 Hv 47/16s, Seite 61, letzter Absatz).Immerhin gibt er als Zeuge in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2017 zu, dass derAusdruck „Handeln wie in Schurkenstaaten“ von seinem Rechtsvertreter Dr. Helmut Blumstammt, und zwar in der Gegenäußerung zu 24 Hv 40/16m des Landesgerichts Linz.Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen:Entgegen den Ausführungen des Antragstellers (vgl. dazu ON 5) ist dem Artikel jedenfalls

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nicht der konkrete Vorwurf zu entnehmen, er habe seine Befugnis Amtsgeschäftevorzunehmen mit Schädigungsvorsatz wissentlich missbraucht, sodass eine strafrechtlicheVerfolgung wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) aufgrund dieses Artikels nicht unmittelbar zu erwarten war. Daran vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf die allgemeinenDienstpflichten eines Landeslehrers (§ 29 LDG 1984) und das Mobbingverbot (§ 29a LDG1984) nichts zu ändern. Eine solche strafrechtliche Verfolgung hat der Antragsteller auch nicht behauptet.(ist auch nicht notwendig, es genügt schon in die Gefahr der Verfolgung gebracht worden zu sein!)

Zusammenfassend kann dem Zeitungsartikel nach den dargelegten Maximen selbst unterZugrundlegung eines weiten Bedeutungsverständnisses kein Inhalt unterstellt werden, dereinen objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen würde. Auch Beschimpfungen,Verspottungen und Verleumdungen sind dem Artikel nicht zu entnehmen (OLG Linz vom 7.Juli 2017, 8 Bs 111/17f – hier ON 8).Aus diesem Grunde sind in rechtlicher Hinsicht die medienrechtlichen Anträge desAntragstellers kostenpflichtig abzuweisen.

Mit dem Datum wird wahllos herumgeschmissen und dadurch fälschlich dargestellt – oft sind im gleichen Satz „Jahressprünge“ drinnen!

Bekannt und nachweislich ist aber, dass der Schuldirektor seit dem Schuljahr Schulbeginn 2014/2015 , also ab dem 14.9.2014, insgesamt bis zum heutigen Tage nur 5 Tage an der Schule war. Bitte nicht vergessen! Am 27.1.2017 berichtet die Zeitung von seinen Umgangsformen und der Kritik von Eltern und Lehrern!

Direktor verschwunden – nicht da? Keinerlei Gründe bekannt! – Zeugin Doberer – Ilsinger;

Der LSR hält es nicht für notwendig, die Eltern, Lehrer, die interimistische Leiterin von der Aktenlage zu informieren, mit keinem Wort – er ist „verschwunden“.

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Schlechte Umgangsformen? Nein – kein Problem!

Schlechte Umgangsformen? Nichts bekannt geworden!

Christian Weidenauer – ElternvertreterPersönlich hatte ich nichts mit ihm zu tun – kenne ihn nur vom „Hörensagen“Die Verleumdung – die schlechten Umgangsformen haben abgefärbt

Leider kann er nicht sagen, worum es eigentlich geht – leere Worthülsen, nähren von Gerüchten – Hörensagen – wieder eine wertlose Aussage

Zeugin Schwarzlmüller-BinderLudwig hat GUTE Umgangsformen, sogar in Extremsituationen – in Streitgesprächen

….bedankte sich für das gute Gespräch, obwohl er sein Ziel nicht erreicht hat – Frau Schwarzlmüller sollte seine Arbeit als „Event Managerin“ unterstützen.

Ludwig blieb immer ruhig und freundlich, auch wenn die Gesprächssituation noch so schwierig war. Das sind gute Umgangsformen. Sachlich und inhaltlich war es tatsächlich manchmal „schwierig“, die Umgangsformen blieben davon aber unberührt „gut“!

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Zeuge Enzenhofer….bis heute keine Beweise für Telefonate und Schriftstücke vorgelegt!

Ludwig durfte ohne Eignung eigenmächtig nicht kommen - Amtsmissbrauch

Der verschwundene Direktor – alles weiter auf der S 41 im Protokoll

Telefonate, Schriftstücke sind zurückgekommen, wir erreichen ihn nicht, können ihn nicht kontaktieren…er war verschwunden

Das wird wohl noch alles nachgewiesen werden müssen, anhand konkreter Schriftstücke, Personen, die ihn angerufen haben, es versucht haben:

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Und er lügt weiter!Hat er die Gründe für das Nichtkommen bekannt gegeben: HR E. „Nein“

Interessant, der Schuldirektor hat seine Gründe nicht bekannt gegeben! Spannend!

Dann ist er einfach nicht gekommen.

(§ 56 LDG) Das klären die höchsten Gerichte!

Zeugin KRENN: LSR hat Schulanfang nicht organisiert – wusste dass Ludwig nicht kommt

….trotzdem war wegen der tollen Lehrpersonen kein Chaos.

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Zeugin Schwarzlmüller-Binder

Seit drei Jahren - keine Konflikte, kein schlechtes Benehmen, beste Umgangsformen!

AMTSHAFTUNGSVERFAHREN – wichtige Zeugin

Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der BefangenheitVerfahrenshilfeantrag vom 15.5.2017, 24Hv20/17x – Aussage des Richters:

Nach § 111 Abs 3 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahrerwiesen wird.Im vorliegenden Fall ist es gerichtsbekannt, dass Dipl.-Päd. Christoph LUDWIG währendseiner Tätigkeit als Volksschuldirektor sogar ein „wissenschaftliches Werk“ über die Tätigkeiteines Direktors herausgebracht hat und er darin verschiedene Lehrerinnen als „Feind Nr. 1“,„Feind Nr. 2“ usw. bezeichnet hat (vgl. 24 Hv 47/16s des Landesgerichtes Linz).Wenn diese Umgangsformen kritisiert wurden, so ist diese entsprechende Darstellung in den

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Oberösterreichischen Nachrichten nur die wahrheitsgetreue Schilderung eines Sachverhaltes.

Der Richter präjudiziert hier unverhohlen ohne, dass eine Beweissammlung aufgenommen wurde. Nichts davon ist wahr, da es sich bei dieser Arbeit um eine fundierte, mit Literatur belegte, durch die Lehrgangsleitung betreute Schulleiter Management Arbeit handelt, die mit „Umgangsformen“ des Schulleiters rein gar nichts zu tun hat, sondern ausschließlich Staffinghandlungen von Lehrpersonen geschildert werden. Im Übrigen sind die dort getätigten Aussagen über die Lehrpersonen des Kollegiums derzeit in einem Amtshaftungsverfahren anhängig, wo der ehemalige Schulleiter den Wahrheitsbeweis für seine Behauptungen antritt.

Die Besorgnis der Befangenheit und einer augenscheinlichen Parteilichkeit, sowie einer generell tendenziös negativen Einstellung des Richters zur Person des Herrn Ludwig ist hoch!

Richter blendet die ersten drei Diensttage ausDas Wesentliche in diesem Fall hat sich also bereits in den ersten drei Diensttagen, dem 11.7. – 13.7.2017 abgespielt, was vom Richter gleichsam wie von Herrn Hofrat Enzenhofer völlig ausgeblendet wird. Ich habe am 11.7.2016 mich für mein Nichterscheinen entschuldigt und den nichterfolgten Dienstantritt gerechtfertigt. Gleiches erfolgte beim Dienstgespräch am 12.7.2017. Ich habe bei diesem Dienstgespräch von Hofrat Enzenhofer die mündliche Weisung erhalten, am nächsten Tag meinen Dienst an der VS 2 anzutreten. Ich habe hiergegen einen Remonstrationsantrag eingebracht, auf den der Landesschulrat nicht reagiert hat, weshalb diese Weisung als aufgehoben gilt. Mich beunruhigt, dass der Richter diesen Ablauf verkennt oder völlig ausblendet. Auch aus diesem Grunde ist die objektive Herangehensweise des Richters an den gegenständlichen Sachverhalt ernsthaft zu bezweifeln.

Schulleiter hätte einfach an die Schule gehen sollenEs wäre mehr als genug Zeit für die Schulaufsicht gewesen, mir mitzuteilen, wohin ich mich am 11.7.2016, meinem ersten Diensttag wenden darf. Am 11.7.2016 wurde mir von Frau PSI immer noch nicht mitgeteilt, wo ich mich um 8.00 Uhr hätte melden sollen! Wenn der Richter nun meint, ich hätte einfach zur Schule fahren sollen, ohne Schlüssel, im Wissen, dass vor dem Dienstantritt ein Dienstgespräch stattzufinden hat, so ist dies für mich unverständlich und zeigt, dass der Richter voreingenommen an den Sachverhalt herangeht. Aus diesen Vorhaltungen des Richters an mich, ergibt sich eine Tendenz des Richters gegen mich, die dessen Unbefangenheit und Objektivität in Zweifel zu ziehen geeignet ist.

Nicht schon der Umstand, dass sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei,

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von dieser abzugehen, zieht die Ausschließung nach sich (RIS-Justiz RS 0096733,13 Ns 20/03,15 OS 54/06i; Lässigin WK-StPO § 43 Rz 11ff).

Schon in den Gegendarstellungsverfahren – Richter äußert sich zum Nichterscheinen des Schulleiters zum Dienst völlig ohne Bezug auf die Fakten. („Der Schulleiter hätte am ersten Diensttag einfach zur Schule fahren sollen, ohne Schulschlüssel!“)

Die ersten drei Diensttage ab dem 11.7.2016 und die dort stattgefundenen Gespräche und Schriftstücke werden vom Richter bis zum heutigen Tage ausgeblendet.

Der Richter setzt nachhaltig ein „Nichterscheinen am Dienstort“ mit einem „Verschwunden Sein“ gleich. Die Wortbedeutung von „verschwunden“ will er nicht sehen.

Journalistische SorgfaltspflichtVerdeckte Behauptungen müssen stimmen Ein unzutreffender Eindruck kann auch durch das Zusammenspiel mehrerer für sich genommen zutreffender Aussagen erweckt werden.

„Überschießende“ Kleintexte vermeiden Unwahrheiten stecken häufig in den so genannten Kleintexten, also Überschriften, Zwischentexten und Bildunterschriften, die den Gegenstand längerer Artikel prägnant zusammenfassen sollen. Hier ist darauf zu achten, den Aussagegehalt des Artikels nicht zu verfälschen, also nicht etwa zu schreiben

„Ein wissenschaftliches Werk“ in Form einer Schulleiter Management Arbeit mit dem Title der neue Schulleiter und seine Feinde sachlich begründet zu schreiben, hat nichts mit „Umgangsformen“ zu tun.

Umgangsformen wie derb, roh, ungehobelt, unhöflich, ungesittet, feige können Herrn Ludwig in keiner Lebenslage angedichtet werden. Der Wahrheitsbeweis für „schlechte“ Umgangsformen des Schuldirektors konnte nicht erbracht werden.

Überschrift: „Vorgangsweise wie in Schurkenstaaten“

Diese „einmalige Aussage“ betrifft konkret einen Akteninhalt AZ: GegenäuOÖN-24Hv40-16m-1-11.1.2017, Seite 15, 16, verfasst von Ludwig, die vermutlich der Gegenäußerung im Original so beigelegt war. Dass so ein einmaliger „Schreiber“ in einem Akt in eine Zeitungsüberschrift mit einer Auflage von 150.000 Leser kommt spricht für sich!

Wie kam der Redakteur zu den „Ermittlungsakten“ – war es möglich, diesen „Sager“ während der Verhandlung auf mich zu beziehen. Es gab keinerlei konkrete „Befragung“ dazu! Es liegt ein Verstoß des Redakteurs nach § 310 d StGB vor – so meine Vermutung

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c) Zitate aus Ermittlungsakten Wörtliche Zitate aus Ermittlungsakten während laufender Disziplinar-, Ermittlungs- und Strafverfahren sind nach § 310 d StGB verboten. Diese Vorschrift kann indes leicht umgangen werden, nämlich schon durch geringfügige textliche Veränderungen wie indirekte Rede und durch leichte Modifikationen der Wortwahl. Das Verbot gilt im Übrigen nur so lange, wie der Akteninhalt noch nicht in der Hauptverhandlung erörtert worden ist oder das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Der Ausdruck wurde „mündlich“ von VD Ludwig in der Verhandlung vom 26.1.2016 niemals verwendet. (Beweis Gerichtsprotokoll der Verhandlung)

Soweit ich mich erinnere hat Dr. Sattlegger plötzlich einen derartigen Satz in den Raum gestellt: „Wenn ein Schuldirektor das Handeln seiner Vorgesetzten sogar als Handeln wie in Schurkenstaaten bezeichnet“ – einfach so dahergesagt – ohne direkten Bezug zur Verhandlung – als kleines „Beisätzchen“. Der Journalist hat das aufgeschnappt und „verwertet“ wie hier sichtbar.

Am 23.11.2016 erging der Bescheid des Landesschulrates. (Beilage8) Erst ab diesem Zeitpunkt verdient die Einbehaltung des Gehaltes den Zusatz „per Gesetz“, also ca. eineinhalb Monate später, alle Ereignisse davor entsprechen der Vorgangsweise in „Schurkenstaaten“. Mit 15.12.2016 erhob der Antragsteller dagegen Beschwerde.

Er wehrte sich, er sei gar nicht „umstritten“. Eigentlich im Sinne des Urteils war er es aber nicht mehr – er war definitiv Volksschuldirektor der VS 2 Linz. Jemand der am 1.10.2014 ex lege durch ein Gericht als Schuldirektor festgestellt wird, kann NICHT UMSTRITTEN sein! Das ist nicht zulässig und wirft ein schlechtes Licht auf alle Beteiligten, die das zum Rufschaden des Schuldirektors in die Zukunft weiter getragen haben. Ludwig hätte ein Recht darauf gehabt, vor allem gegenüber eines Mediums wie Nachrichten, so dargestellt zu werden, wie die Entscheidung des Richters gelautet hat! VOLLINHALTLICH REHABILITIERT, also ab dem 1.10.2014, NICHT UMSTRITTEN!Das wird vorzubringen sein, kommt einer absichtlichen "Verfolgung" gleich, dies immer wieder so darzustellen und folgt damit den Aussagen des Präsidenten - es war nur eine formale Entscheidung!

gleich darunter in Fettschrift, Wegen seiner Umgangsformen wurde ein Linzer Volksschuldirektor von Eltern und Lehrern vielfach kritisiert. Wenn ein "GENERALMAKEL" ausgesprochen wird - er hätte "keine Umgangsformen", so steht dahinter keine konkrete "Kritik" wegen eines konkret nachvollziehbaren Vorfalls. Wo waren hier „schlechte Umgangsformen“ bei VD Ludwig zu sehen!? Weder Eltern, noch Lehrpersonen haben jemals den Beweis angetreten, "Ludwig hätte keine Umgangsformen" - das ist somit eine klare Schmähung, weil jeder Leser damit verbindet, Ludwig könne nicht einmal grüßen, werfe Leuten hinter sich die Tür ins Gesicht, schreit und beschimpft Lehrpersonen, Eltern - nichts davon ist "wahr" und für diese Aussage wurde von niemandem jemals der Beweis angetreten. Diese Unwahrheiten wurden aber von den Medien verbreitet, wie man nachlesen kann, vor allem auch in den vorherigen Medienkampagnen!

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(treibt Machtspielchen, hält Lehpersonen als Leibeigene, sei ein Tyrann usw. ) Die "Faktenliste" im Nichtbewährungsverfahren wird hier öffentlich als "wahr" dargestellt, was auf Bruch der Amtsverschwiegenheit hindeutet.Somit ist das eine "schwere Schmähung" meiner Person in der Öffentlichkeit. Auch das Amtshaftungsverfahren wird das beweisen - keine Beleidigung der Lehrpersonen oder Eltern! Nicht einmal bei Frau Prammer, Dipl. Ing. Hochreiter, Schwarzlmüller, Dallinger, Stasny oder Gallas und Kobluk! Keinesfalls irgendwann eine Beleidigung in irgendeiner Form.

Streichung seiner Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens von seiner Arbeit. UNWAHR: Ludwig ist zu keiner Zeit unentschuldigt dem Dienst fern geblieben, die Entschuldigung und Rechtfertigung wurde vom Landesschulrat ausgeblendet, die Streichung der Bezüge erfolgte vorsätzlich und willkürlich ohne Berücksichtigung der vorgebrachten Gründe

Entscheidende Behörde Disziplinaroberkommission Entscheidungsdatum 25.04.2002 Geschäftszahl 20/7-DOK/02

Rechtssatz Die in § 51 Abs. 2 BDG genannten Abwesenheitsgründe werden nur exemplarisch als die häufigsten Fälle aufgelistet; es kann somit außerhalb der genannten Krankheitsbilder auch andere rechtfertigende Abwesenheitsgründe geben. Die DK geht daher davon aus, dass hinsichtlich der Beantwortung der Frage der Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde die Krankheit bzw. der Abwesenheitsgrund in konkreter Zusammenschau mit dem derzeitigen Arbeitsplatz und den damit verbundenen dienstlichen Aufgaben und Pflichten des Besch zu beurteilen ist.

Konflikt des streitbaren und wegen seiner Umgangsformen kritisierten Linzer Volksschuldirektors Christoph Ludwig UNWAHR: Wer hat Ludwig warum wegen seiner Umgangsformen kritisiert?Warum wird hier der volle Name von VD Ludwig genannt!?

Eine solche strafrechtliche Verfolgung hat derAntragsteller auch nicht behauptet, wenn dies auch vom Tatbild des § 297 StGB nicht verlangt wird, sondern die Herbeiführung einer konkreten Verfolgungsgefahr genügt (vgl Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 § 297, Rz 12 mwN).

DAS WORT „Umgangsformen“ verbindet der Durchschnittsleser sofort mit „schlechtem Benehmen“Allein die Anführung des Umstandes, dass der Antragstellerwegen seiner Umgangsformen mehrfach kritisiert worden sei, erfüllt nicht den Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB, zumal der Antragsteller dadurch keiner verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung iSd § 111 Abs 1 StGB, erste Deliktsvariante, beschuldigt wird.

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Da er derzeit „null Euro“ verdiene, habe er gar um Mindestsicherung ansuchen müssenDa er mittellos sei, habe er Verfahrenshilfe beantragt. (mittellos ist)Wie es sein könne, dass er bei einem bisherigen Netto-Einkommen von 3600 Euro pro Monat keine Rücklagen habe. „Ich habe auf großem Fuß gelebt. Man lebt nur einmal“. Warum macht man sich hier über die existenzvernichtende Situation des Schuldirektors „lustig“? Man beachte journalistische Gepflogenheiten!

b) Privatwohnung/Vermögensverhältnisse Zur geschützten Privatsphäre zählt auch die Privatanschrift. Dasselbe gilt für die Abbildung von Privathäusern, sofern sie vom Leser aufgrund des Bildes oder zusätzlicher Angaben im Text aufgefunden werden können. Auch private Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich der Berichterstattung entzogen.

Unverhohlen wirft er in den Schriftsätzen seinem Dienstgeber Amtsmissbrauch vor.Er sei auch Opfer von Mobbing.Das Handeln des Landesschulrates verglich er gar mit der „Vorgangsweise in Schurkenstaaten“. Er verglich nicht „das Handeln“ des Landesschulrates an sich, also „generell“, sondern einzig und alleine nur die Tatsache einer Handlung konkret, dass der Landesschulrat willkürlich, ohne Vorankündigung und ohne schriftlichen Bescheid die Gehaltszahlungen von einem Tag auf den anderen am 1.10.2016 einfach zur Gänze ohne Gewährung einer Existenzsicherung einstellte. Über Antrag vom 2.11.2016 wurde erst am 23.11.2016, also 7 Wochen später vom Landesschulrat diesbezüglich ein Bescheid erlassen, gegen den der Schuldirektor ein Rechtsmittel einbringen konnte.

Räumt selbst ein, in zwei Jahren 560 Tage im Krankenstand gewesen zu sein.4. Empfindliche Themen Auch wer wahrheitsgemäß berichtet, darf nicht alles schreiben. Grenzen ergeben sich insbesondere aus dem Schutz der Privat- und Intimsphäre Betroffener.

Auch mit Schulbeginn im vorigen Herbst hat er seinen Dienst wieder nicht angetreten.Er selbst argumentiert, er sei weiterhin „dienstunfähig“.Die gesundheitlichen Gründe dafür wollte er aber vor Gericht nicht bekanntgeben.Er konnte keine „gesundheitlichen Gründe“ vorbringen, da diese nicht existierten, wie bereits weithin bekannt war! Er hat ja am Schulbeginn keine Krankmeldung abgegeben, was tagelang berichtet, darüber spekuliert und beobachtet wurde.

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Im Gegendarstellungsverfahren standen immer wieder Wortklaubereien auf dem Programm.Ludwig „der Wortklauber“, wird mit einer Person verglichen, die etwas Geäußertes unangemessen genau/wörtlich nimmt. (Wortklauber). Es ist auch „sein Programm“.

Er sei kein „umstrittener“ Direktor, denn das Landesverwaltungsgericht habe doch im Jahr 2014 seine Absetzung (Nichtbewährungsverfahren) aufgehoben.Es stimme auch nicht, dass er „versetzt worden sei“, wie die OÖN schrieben. Im Dienstrecht heißt es nämlich korrekt vorübergehende „Dienstzuteilung“ an eine andere Schule.Überschrift: „Haarspalterei sondergleichen“.Es soll zum Ausdruck kommen, Ludwig sei ein „Haarspalter“ bedeutet: Er ist jemand, der unwichtigen Kleinigkeiten übertriebene Bedeutung beimisst und diese als Argumentation für oder gegen etwas heranzieht; jemand, der spitzfindig ist. (das trifft besonders für die „vorübergehende Dienstzuweisung“ nicht zu – „unwichtige Kleinigkeit“)

Nach diesem Tatsachenbericht hätte ich gegen die Dienstpflichten eines Landeslehrers verstoßen, wonach der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allge-meinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben er-halten bleibt

Durch die Einschränkung auf den objektiven Tatbestand (§ 6 Abs 1 ersterSatz MedienG) kommt es für eine Haftung des Medieninhabers nur darauf an, dass dieinkriminierte Äußerung unwahr ist und der Betroffene dadurch der Gefahr ausgesetzt wordenist, von der Behörde verfolgt zu werden (vgl Rami in WK2 MedienG § 6 Rz 4).

Eine solche Gefahr besteht dann, wenn es nach der Lage des Falles wahrscheinlich ist, dass irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen werde, das heißt, diese Gefahr muss ursächlich aus der falschen Verdächtigung folgen. Dass eine Verfolgung stattfinden werde, muss nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein. (vgl Zöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 § 297, Rz 10 mwN)

Im Übrigen ist – eingedenk des Umstandes, dass Schuldirektoren als Angehörige derSchulverwaltung Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB sind (vgl Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 11, 19b; Bertel in WK2 StGB § 302 Rz 4) - dem Artikel, entgegen den Ausführungen desAntragstellers, jedenfalls nicht der konkrete Vorwurf zu entnehmen, er sei mitSchädigungsvorsatz entgegen seiner Amtspflicht wissentlich untätig geblieben, sodass einestrafrechtliche Verfolgung wegen Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) aufgrund dieses Artikels

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jedenfalls nicht unmittelbar zu erwarten war. Eine solche strafrechtliche Verfolgung hat derAntragsteller auch nicht behauptet, wenn dies auch vom Tatbild des § 297 StGB nicht verlangt wird, sondern die Herbeiführung einer konkreten Verfolgungsgefahr genügt (vglZöchbauer/Bauer in Leukauf/Steininger, StGB4 § 297, Rz 12 mwN

Verfolgung durch die Behörde - VerleumdungDie Aussagen im Artikel haben zur Verfolgung durch die Behörde geführt!

Entfall der Bezüge,

Forderung einer Rückzahlung,

Entlassung im Disziplinarverfahren.

Mit Schreiben vom 16.9.2016 wurde von der Pflichtschulinspektorin Frau Mag. Schuhmayer, die Disziplinaranzeige vom 11.8.2016 „ergänzt“ und zwar um genau die Tatbestände des unentschuldigten und nicht gerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst am 8.9.2016 (Leiterdienstbesprechung) und 12.9.2016 (Schulbeginn).

Anmerkung: Hätte der Schuldirektor die mündliche Weisung von HR Enzenhofer beim Dienstgespräch am 12.7.2016 befolgt und seinen Dienst in vollem Wissen seiner derzeitigen fachlichen und personellen Nichteignung dennoch einfach angetreten, hätte für die gegnerischen Eltern sehr wohl die Möglichkeit bestanden, ihn wegen „Amtsmissbrauch“ zu verfolgen. Diesen Umstand bringt der Schuldirektor im Schreiben vom 13.7.2016 dem Landesschulrat unmissverständlich zur Kenntnis. (Remonstrationsantrag)

….Ein unbefangener Durchschnittsleser dieses Zeitungsartikels könnte – bei gebotenem sehr weitem Bedeutungsverständnis – die Worte…(nach wie vor) nicht aufgetaucht dahingehende verstehen, dass der Antragsteller vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund seinen Dienstpflichten seit fast …nicht nachkommt und dadurch ……

….Ginge man aber von oben beschriebenem Bedeutungsinhalt der Worte „nach wie vor nicht aufgetaucht“ aus, würde dem Antragsteller ein Verhalten vorgeworfen, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maß zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat. (vgl Rami in Höpfel/Ratz, WK StGB § 111) sodass der inkriminierte Zeitungsartikel den objektiven Tatbestand des § 111 Abs. 1 zweite Deliktsvariante StGB erfüllen würde.

Aber: „…..es gab keine Klagen, weder von der einen noch von der anderen!“

Bekannt und nachweislich ist aber, dass der Schuldirektor seit dem Schuljahr Schulbeginn 2014/2015 , also ab dem 14.9.2014, insgesamt bis zum heutigen Tage nur 5 Tage an der Schule war. Bitte nicht vergessen! Am 27.1.2017 berichtet die Zeitung von seinen Umgangsformen und der Kritik von Eltern und Lehrern!

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Zeugin Anna DobererSchlechte Umgangsformen? Nein – kein Problem!

Schlechte Umgangsformen? Nichts bekannt geworden!

Christian Weidenauer – ElternvertreterPersönlich hatte ich nichts mit ihm zu tun – kenne ihn nur vom „Hörensagen“Alle haben vor Ludwig Angst! – Keiner weiß warum!Alle suchen „scheinbar“ um Versetzung an – Schüler wollten „demonstrieren“

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