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Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1 „In den Jahrgangsstufen 3 und 4 führt die Grundschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden.“ KMBek vom 22.07.2009 „Beratung und Transparenz in der Übertrittsphase 2.1.2 Jahrgangsstufe 4 „Thema des Informationsabends: Die Übertrittsphase Durchführungszeitraum: Beginn des Schuljahres Schwerpunkt dieses Informationsabends, der in der Regel von den Beratungslehrkräften unter Einbindung von Lehrkräften weiterführender Schulen durchgeführt wird, bilden die Übertrittsregelungen nach den Jahrgangsstufen 4 und 5. Dabei sind die Anforderungsprofile der Schularten und die erforderlichen Lernvoraussetzungen deutlich darzustellen. Auch auf die späteren Möglichkeiten eines Schulartwechsels ist hinzuweisen.“ Stand der Präsentation: 1.11.2013 Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected] Zur Information für die Beratungslehrkräfte

Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

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Zur Information für die Beratungslehrkräfte. Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1 - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Schulrechtliche Grundlagen:GrSO § 25 Abs.1 Satz 1„In den Jahrgangsstufen 3 und 4 führt die Grundschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden.“

KMBek vom 22.07.2009 „Beratung und Transparenz in der Übertrittsphase

2.1.2 Jahrgangsstufe 4

„Thema des Informationsabends: Die Übertrittsphase

Durchführungszeitraum: Beginn des SchuljahresSchwerpunkt dieses Informationsabends, der in der Regel von den Beratungslehrkräften unter Einbindung von Lehrkräften weiterführender Schulen durchgeführt wird, bilden die Übertrittsregelungen nach den Jahrgangsstufen 4 und 5. Dabei sind die Anforderungsprofile der Schularten und die erforderlichen Lernvoraussetzungen deutlich darzustellen. Auch auf die späteren Möglichkeiten eines Schulartwechsels ist hinzuweisen.“

Stand der Präsentation: 1.11.2013Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Zur Information für die Beratungslehrkräfte

Page 2: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Informationsveranstaltung der Grundschule …

für die 4. Jahrgangsstufezum Übertritt an die

weiterführenden Schulenam ...

Stand: 1.11.2013Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 3: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Was erwartet Sie heute Abend?

Themen Referent / ReferentinDas gegliederte Schulwesen in BayernVorstellung der einzelnen Schularten und die Zulassungsbedingungen:Die MittelschuleDie WirtschaftsschuleDie RealschuleDas Gymnasium

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 4: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

• Übertritt an eine Mittelschule, an eine Realschule oder an ein Gymnasium

• Beratung durch den Klassenlehrer, Beratungslehrer, Staatliche Schulberatungsstelle

• Übertrittszeugnis für alle Schüler: 2. Mai 2014

Grundschule 4. Jahrgangsstufe

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Page 5: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

• Formular ähnlich den bekannten Zeugnissen• Unterschied: Durchschnitt aus Deutsch, Mathematik,

Heimat- und Sachunterricht• mit Eignungsfeststellung• bis 2,33 geeignet für Gymnasium, Realschule,

Mittelschule• bis 2,66 geeignet für Realschule, Mittelschule• ab 3,0 geeignet für Mittelschule

Übertrittszeugnis

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Page 6: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Informationen und Gültigkeit des Übertrittszeugnisses der Jgst. 4

•Jahresfortgangsnoten in allen Fächern

• zusätzliche Erläuterungen in Deutsch und Mathe

• Gesamtdurchschnitt aus D, M und HSU

• zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung• Bewertung des Sozial- sowie Lern- und Arbeitsverhaltens• Ausgabe am 2. Mai 2014

• gilt nur für das folgende Schuljahr

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Page 7: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Entscheidungshilfen - Kompetenzen

Sprachkompetenz

in den Bereichen Lesen, Wortschatz,

mündliche und schriftliche

Ausdrucksfähigkeit,Rechtschreibung

Mathematische Kompetenz

in den BereichenGeometrie,

Zahlenrechnen (Grundrechenarten),

sachbezogenes Rechnen

Arbeitsweise

selbstständig, zügig,

konzentriert, ausdauernd, pflichtbewusst,

genau, ordentlich, problemlösend, praxisorientiert

Interessen und Einstellungen

Lernmotivation,Aufmerksamkeit,

Wissbegierde,Frustrationstoleranz

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Page 8: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Entscheidungshilfen – Schülerpersönlichkeit

Selbstbewusstsein

Bewusstsein für eigene Stärken und Schwächen

Erfolgsorientierungund

Wille zum Gelingen

Anerkennung eigener Grenzen

Vertrauen in die eigenen

Fähigkeiten

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Page 9: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Entscheidungshilfen - Schülerpersönlichkeit

Bewältigung neuerAnforderungen

optimistische Einstellung

Misserfolge„wegstecken“

können

sich selbsthelfen können

zu den Anforderungen passende Fähigkeiten

haben

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Page 10: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Das bayerische Schulsystem

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Page 11: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Mittelschule

Realschule

Gymnasium

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Page 12: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Name der Mittelschule

Mittelschule

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Page 13: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Profil der Mittelschule

• stark praxisorientiert -> führt an die Arbeitswelt heran

• handlungsorientierter Unterricht• spezifischer Schwerpunkt: Lernfeld „Arbeit -

Wirtschaft - Technik“:• Betriebsbesichtigungen • Praktika • enge Zusammenarbeit mit der Berufsberatung

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Page 14: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Die drei Säulen der Mittelschule

• „Stark als Person“ -> vielfältige Persönlichkeitsbildung für eine gerechte Teilhabe

an unserer Gesellschaft• „Stark für den Beruf“ -> intensive Berufsorientierung, vertiefter Praxisbezug und

hohe Handlungsorientierung• „Stark im Wissen“ -> individuelle Förderung mit begabungsgerechten

Abschlüssen, Möglichkeit eines Mittleren Schulabschlusses

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Page 15: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Lernfeld „Arbeit – Wirtschaft – Technik“ (AWT)

• Fach „AWT“: ab 5. Jahrgangsstufe• 5./6. Jahrgangsstufe: W/TG• ab 7. Jahrgangsstufe praktische Fächer:

• Berufsorientierender Zweig Technik• Berufsorientierender Zweig Wirtschaft• Berufsorientierender Zweig Soziales

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Page 16: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Regelklasse 6

Regelklasse 7

Regelklasse 8

Regelklasse 9

M7: 2,66 in D, E, M im Zwischenzeugnis oder im Jahreszeugnis oder Aufnahmeprüfung nach Zwischenzeugnis

M8: 2,33 in D, E, M im Zwischenzeugnis oder im Jahreszeugnis oder Aufnahmeprüfung nach Zwischenzeugnis

M9: 2,33 in D, E, M im Zwischenzeugnis oder im Jahreszeugnis oder Aufnahmeprüfung nach Zwischenzeugnis

M10: bestandener „Quali“ + 2,33 in D, E, M oder Aufnahmeprüfung

„Der mittlere Schulabschluss an der Mittelschule weist einen höheren Praxis- und Berufsbezug aus, während an der Realschule ein breiterer theoretischer Anteil

vermittelt wird...“

Von der Regelklasse in den M-Zug

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Page 17: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Erhöhtes Anforderungsniveau in den M-Klassen

„Das Anforderungsniveau orientiert sich am mittleren Schulabschluss und ist deutlich höher als in den Regelklassen.“

Erhöhtes Anforderungsniveau

in den M-Klassen

Höheres Arbeitstempo

Höhere Selbständigkeit

Vertiefung und Aus-weitung der Lerninhalte

Vorrückungsbestimmungen wie an RS und Gymnasien

SchwierigereAufgabenstellungen

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Page 18: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Abschlüsse an der Mittelschule

1. Erfolgreicher Mittelschulabschluss: am Ende der 9. Jahrgangs-stufe (Regelklasse) mindestens 4,00 in allen Vorrückungsfächern

2. Qualifizierender Mittelschulabschluss: am Ende der 9. Jahrgangsstufe (Regelklasse) besondere Leistungsfeststellung

3. Mittlerer Schulabschluss : „9+2“ (nur in Altdorf und Arnstorf!); Voraussetzung: „Quali“ mit 2,7 und Note 3 in Englisch im Jahresfortgang oder pädagogisches Gutachten

4. Mittlerer Schulabschluss: M10 + Abschlussprüfung

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Page 19: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Wege zum Mittleren Schulabschluss nach der Mittelschule

Erfolgreicher Mittelschulabschluss oder „Quali“

Wirtschaftsschule (zweistufig)

Berufsschule im dualen System oder

Berufsfachschule

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Page 20: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Name der Wirtschaftsschule

Wirtschaftsschule

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Page 21: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Profil der Wirtschaftsschule

Allgemeinbildung an der Wirtschaftsschule: Deutsch, Englisch, Mathematik (im M-Zweig), Religion / Ethik; Geschichte / Sozialkunde; naturwissenschaftliche, technische und musische FächerBerufsbildung an der Wirtschaftsschule: Übungsunternehmen (inklusive Deutsch und Datenverarbeitung)

Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle (Betriebswirtschaft und Rechnungswesen)

Informationsverarbeitung (Datenverarbeitung und Textverarbeitung)

Wirtschaftsgeografie (Erdkunde und Volkswirtschaft)

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Page 22: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Wirtschaftsschule

• Vierstufige Wirtschaftsschule: -> H-Zweig: wirtschaftskundlicher Unterricht -> M-Zweig: mathematisch – naturwissenschaftlicher Unterricht

• Dreijährige Wirtschaftsschule

• Zweijährige Wirtschaftsschule

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Page 23: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Von der Mittelschule an die Wirtschaftsschule

von der 6. JahrgangsstufeMittelschule

in die 7. Jahrgangsstufe WS(vierstufig)

Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis Durchschnitt bis 2,66 aus D, M, E oder bestandene Aufnahmeprüfung in M-Klasse oder bestandener Probeunterricht

von der 7. Jahrgangsstufe Mittelschule

in die 8. Jahrgangsstufe WS und höher (vierstufig )

Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis Durchschnitt bis 2,33 in D, M, E oderBestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit

von der 8. Jahrgangsstufe Mittelschule

in die 9. Jahrgangsstufe WS (dreistufig /vierstufig)

Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis Durchschnitt bis 2,33 aus D, M, E oderBestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit

von der 9. Jahrgangsstufe Mittelschule

in die 10. Jahrgangsstufe WS (zweistufig )

Qualifizierender MS-Abschluss, im Fach Englisch mindestens die Note 3oder erfolgreicher Abschluss der Mittelschule und Bestehen einer Probezeit

Page 24: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Termine - Infoabende

Informationsabend Tag der offenen Tür

Staatliche Wirtschaftsschule

Wirtschaftsschule Seligenthal

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Page 25: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Unterlagen zur Anmeldung

• Übertrittszeugnis (Original) der Grundschule• Geburtsschein oder Geburtsurkunde• Zeugnisse von früher besuchten Schulen

(falls Übertritt nicht von Mittelschule)• ggf. Sorgerechtsbeschluss• eventuell Bestätigung einer LRS oder Legasthenie*

(*nach dem Übertritt vom Schulpsychologen der Wirtschaftsschule bestätigen lassen)

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 26: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Name der Realschule

Realschule

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 27: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Von der Grundschule an die Realschule

Übertritt an eine Realschule

bis Ø 2,66(D,M,HSU)

geeignet für den Besuch einer Realschule

Grundschule 4. Jahrgangsstufe

Probeunterricht an Realschule in D/M

Bei bestandenemProbeunterricht 3/4

oder Elternwille bei 4/4

ab Ø 3,00(D,M,HSU)

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 28: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Von der 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule an die Realschule

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 29: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Probeunterricht an der Realschule

Ausschließlich von Lehrern der Realschule; bayernweit einheitliche Aufgaben Anforderungen:

Deutsch: - Fragen zum Textverständnis- Schreibauftrag (erzählender Text)

- Rechtschreibung (angelehnt an Test aus der GS) ! ev. Gutachten!

- Sprachkompetenz (Fragen/Aufgaben zur Grammatik)

Mathematik: - formales Rechnen

- Lösen von Sachaufgaben

- Geometrie

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 30: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Probeunterricht an der Realschule

Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in den Prüfungsfächern D, M mindestens die Noten 3 / 4

erreicht wird.

Der Elternwille entscheidet, wenn im Probeunterricht in beiden Prüfungsfächern mindestens die

Note 4 erreicht wird.

Beratungsgespräch: Ein verpflichtendes Beratungsgespräch an der aufnehmenden

Schule ist nicht erforderlich. (Beratungsangebote bestehen selbstverständlich weiterhin).

Aufgabenbeispiele: www.isb.bayern.de

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 31: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Bildungsauftrag der Realschule

Die Realschule vermittelt eine erweiterte Allgemeinbildung und unterstützt die Schülerinnen und

Schüler bei der beruflichen Orientierung

Der Unterricht in der Realschule ist deshalb geprägt von einer

engen Verbindung von Theorie und Praxis

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 32: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Profil der Realschule

• eine begabungs- und neigungsgerechte Schule• breit angelegte Allgemeinbildung in

berufsorientierten Fächern• fundierter mittlerer Schulabschluss• grundlegende Kompetenzen und

Schlüsselqualifikationen für das Berufsleben• Voraussetzungen für den Übertritt in weitere

schulische Bildungsgänge

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Page 33: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Profil der Realschule

Wahlpflichtfächergruppe

Imathematisch-naturwissenschaftlich

Prüfungsfächer D, E, M I, PhProfilfächer M I, Ph, Ch

Wahlpflichtfächergruppe

IIWirtschaftlich/kaufmännisch

Prüfungsfächer D, E, M II, BwRProfilfächer BwR, WiR

WahlpflichtfächergruppeIII a

fremdsprachlich (Französisch)

Prüfungsfächer D, E, M II, FProfilfächer F, BwR

WahlpflichtfächergruppeIII b

musisch-gestalterisch, hauswirtschaftlich, sozial

Prüfungsfächer D, E, M II, Profilfach Kunsterziehung oder Werken oder Haushalt/Ernährung oder Sozialwesen

Page 34: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Erwartungen an Realschüler

• Aufgeschlossenheit für praktisches Tun und theoretische Überlegungen• geistige Beweglichkeit• grundlegende sprachliche Fertigkeiten• Phantasie und Kreativität• gute intellektuelle Anlagen• durchschnittliche Auffassungsgabe• Fleiß und Ausdauer• Einsatzbereitschaft und Begeisterungsfähigkeit

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 35: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Stundentafel der Realschule

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Page 36: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Termine - Infoabende

Informationsabend Tag der offenen Tür

Staatliche Realschule

Ursulinen-Realschule

Realschule Ergolding

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 37: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Unterlagen zur Anmeldung

• Übertrittszeugnis (Original) der Grundschule• Geburtsschein oder Geburtsurkunde• Zeugnisse von früher besuchten Schulen

(falls Übertritt nicht von Volksschule)• ggf. Sorgerechtsbeschluss• eventuell Bestätigung einer LRS oder Legasthenie*

(*nach dem Übertritt vom Schulpsychologen der Realschule bestätigen lassen)

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 38: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Termine

• Anmeldung:

• Probeunterricht:

• Schulbeginn:

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 39: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Gymnasium

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Name des Gymnasiums

Page 40: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Von der Grundschule ans Gymnasium

Übertritt an das Gymnasium

bis Ø 2,33(D,M,HSU)

geeignet für den Besuch eines Gymnasiums

Grundschule 4. Jahrgangsstufe

Probeunterricht am Gymnasium in D/M

Bei bestandenemProbeunterricht 3/4

oder Elternwille bei 4/4

ab Ø 2,66(D,M,HSU)

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 41: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Von der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule in die

Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums

Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule: Durchschnitt der Fächer D, M im Jahreszeugnis

Geeignet bis 2,0 in Deutsch, Mathematik

Voranmeldung mit Halbjahreszeugnis

Gymnasium

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 42: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule: Vorrückungserlaubnis (Jahreszeugnis)

Gymnasium

Aufnahmeprüfung und Probezeit

Von der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule in die

Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 43: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Von der Jahrgangsstufe 5 der Realschule in die

Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums

Realschule 5. Jahrgangsstufe: Durchschnitt der Fächer D, M im Jahreszeugnis

Geeignet bis 2,5 in Deutsch, Mathematik

Voranmeldung mit Halbjahreszeugnis

Gymnasium

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 44: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Von der Jahrgangsstufe 5./6. der Realschule in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums

Realschule Jgst. 5/6:Vorrückungserlaubnis und 2,00 (oder besser) aus D, M, E im Jahreszeugnis)

Gymnasium

Realschule Jgst. 5/6: Vorrückungserlaubnis und 2,33 (oder schlechter) aus D, M, E (Jahreszeugnis)

Aufnahmeprüfung und Probezeit

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 45: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Probeunterricht am Gymnasium

Organisation - bayernweit einheitliche Aufgaben; ausschließlich von Lehrern des Gymnasiums

Anforderungen:Deutsch: - Fragen zum Textverständnis

- Schreibauftrag

- Rechtschreibung (angelehnt an Test aus der GS) ! ev. Gutachten!

- Sprachkompetenz (Fragen/Aufgaben zur Grammatik)

Mathematik: - Formales Rechnen

- Lösen von Sachaufgaben

- GeometrieStaatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 46: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Probeunterricht am Gymnasium

Probeunterricht ist bestanden bei 3/4; bei 4/4 entscheidet der Elternwille

Die Teilnahme ist sinnvoll, wenn …- ungünstige Bedingungen zu den nicht ausreichenden -Noten geführt haben.- das Kind nicht überaus prüfungsängstlich ist.

Aufgaben unter: www.isb.bayern.de Vergleichsarbeiten/Prüfungen

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 47: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Ziele des Gymnasiums

Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.

(Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Art. 9 Absatz 1)

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 48: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

„Vertiefte Allgemeinbildung am Gymnasium“

gesellschafts-wissenschaftlich

Englisch

Latein/ Französisch

Mathe

Weitere Fremd-

sprachen

KunstMusik

DeutschPhysik Sozialkunde

Biologie

Chemie

Geschichte

Informatik Religion

Wirtschaft

und RechtSport

mathematisch-naturwissen-

schaftlich-technisch

sprachlich-literarisch-

künstlerisch

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Page 49: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Anforderungen des Gymnasiums

• möglichst vielseitiges Interesse• Bereitschaft, Anstrengungen auf sich zu nehmen• Konzentrationsfähigkeit: mehrere Fächer, mehr

Stoff!• Selbstständige Arbeitshaltung in der Schule, aber

auch zu Hause• Vom Auswendiglernen zur Kombinationsfähigkeit• Hinführung zum abstrakten und formal-logischen

Denken

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Page 50: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Unterrichtsfächer am Gymnasium

Stundentafel alle Formen 5. Klasse 6. Klasse

Religion/Ethik 2 2

Deutsch 5 4

1. Fremdsprache2. Fremdsprache

5 44

Intensivierung 2 (+1 freiwillig) 2 (+1 freiwillig)

Mathematik 4 4

Natur und Technik 3 3

Geographie/Geschichte

22

Kunst 2 2

Musik 2 2

Sport 3 (2) 3 (2)

Instrument (1) (1)

Stundenzahl gesamt 30 (+1 freiwillig) 32 (+1 freiwillig)

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Page 51: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Ausbildungsrichtungen des Gymnasiums

Jgst. Naturwissenschaftlich-technolog. G.

Sprachlich-Humanistisches G.

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches G. Musisches G.

WWG SWG

12 Qualifikationsphase

11 Qualifikationsphase

Mittlere Reife 10 Sozialkunde Sozialkunde soz. Praktikum Sozialkunde

9 Informatik / WR Chemie / WR Chemie / Sozialkunde Chemie / WR Chemie / WR

8Chemie 3. Fremdsprache Wirtschaft /

WirtschaftsinformatikSozialkunde

Physik / Biologie

7

6 2. Fremdsprache / Geschichte

51. Fremdsprache / Natur und Technik

InstrumentStaatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 52: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Gymnasien im UmkreisHans-Leinberger-Gymnasium

Hans-Carossa-Gymnasium

Gymnasium Seligenthal

Maristen-Gymnasium Furth

Gymnasium Ergolding

1. Fremdsprache Englisch X X X X

1. Fremdsprache Latein X

naturwissenschaftlich-technologisch

X X X X

wirtschafts- und sozialwissenschaftlich (Schwerpunkt: Wirtschaft)

X X X

wirtschafts- und sozialwissenschaftlich (Schwerpunkt: Sozial)

X

sprachlich X X X X

musisch X

Page 53: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Termine - Infoabende

Informationsabend Tag der offenen Tür

Hans-Leinberger-Gymnasium

Hans-Carossa-Gymnasium

Gymnasium Seligenthal

Maristen-Gymnasium Furth

Gymnasium Ergolding

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 54: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Unterlagen zur Anmeldung

• Übertrittszeugnis (Original) der Grundschule• Geburtsschein oder Geburtsurkunde• Zeugnisse von früher besuchten Schulen

(falls Übertritt nicht von Volksschule)• ggf. Sorgerechtsbeschluss• eventuell Bestätigung einer LRS oder Legasthenie*

(*nach dem Übertritt vom Schulpsychologen des Gymnasiums bestätigen lassen)

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 55: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Termine

• Anmeldung:

• Probeunterricht:

• Schulbeginn:

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]

Page 56: Schulrechtliche Grundlagen: GrSO § 25 Abs.1 Satz 1

Wir bedanken uns für Ihre

Aufmerksamkeit!

Staatliche Schulberatungsstelle für Niederbayern - www.schulberatung.bayern.de - [email protected]