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SeGF 2013 | Zwangsheirat von E-Government und Recht (Esther Hefti)

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Swiss eGovernment Forum | 6. März 2013 | Referat Dr. Esther Hefti E-Government-Projekte haben typischerweise Fragen von Organisation und IT im Fokus. Sie stehen indessen nicht im rechtsleeren Raum. Die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich jedoch nur je bezogen auf den Einzelfall aufzeigen und deren Bedeutung für den konkreten Sachverhalt beurteilen. Lediglich die üblicherweise sich stellenden Fragen können abstrakt aufgelistet werden. Ein dialogisches Vorgehen zwischen E-Government und Recht ist daher sowohl pragmatisch als auch erfolgversprechend.

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Page 1: SeGF 2013 | Zwangsheirat von E-Government und Recht (Esther Hefti)

Zwangsheirat von E-Government und RechtRechtsfragen in E-Government-Projekten

Staatskanzlei des Kantons Zürich Dr. Esther Hefti 1

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Rechtsfragen in E-Government Projekten? Welche Rechtsfragen? Soll das Projekt noch komplexer werden?Soll das Projekt noch komplexer werden? Wen fragen? Wie fragen? Wie fragen? Was als Antwort erwarten?

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Page 3: SeGF 2013 | Zwangsheirat von E-Government und Recht (Esther Hefti)

Herausforderungen Rechtsfragen nur je fallbezogen klärbar Gültige Richtlinien für alle Projekte nur Gültige Richtlinien für alle Projekte nur

generell-abstrakt erstellbarNö i R h dl h i i b i Nötige Rechtsgrundlagen rechtzeitig bei Umsetzung des Projekts erforderlichg j nicht erst am Projektende anpacken aber auch nicht im voraus bereitstellbar aber auch nicht im voraus bereitstellbar und schon gar nicht «auf Vorrat»

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Abhängigkeit von Projekt und RechtRechtliche Rahmenbedingungen gelten auch bei Umsetzung des Projektsbei Umsetzung des Projekts sind entweder zu beachten

d t h d oder entsprechend anzupassen

Unterschiedliche Zeithorizonte undUnterschiedliche Zeithorizonte und Funktionen von Projekt und RechtZ i k b bdi bZusammenwirken aber unabdingbar

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Relevante VerfassungsgrundsätzeRelevante Verfassungsgrundsätze Legalitätsprinzipg p p

«Art. 5 BV: Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.»

Gl i hb h dl b t Gleichbehandlungsgebot«Art. 8 BV: Rechtsgleichheit1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform der religiösen weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oderLebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»

Weitere je nach Projektj j Regelungen kantonaler Verfassungen

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Häufig tangierte Rechtsgebiete Datenschutz Behindertengleichstellungsgesetz Kompetenzaufteilung zwischen Bund –p g

Kanton – Gemeinden Einschlägige Fachgesetze (von Einschlägige Fachgesetze (von

Bund/Kanton/Gemeinde)

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Checkliste für RechtsfragenCheckliste für Rechtsfragen(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

W i t l t?• Was ist genau geplant?• Was ändert gegenüber bisher?• Darf das Organ hier handeln?• Darf es in der geplanten Form handeln?Darf es in der geplanten Form handeln?• Stehen konkrete Normen dem entgegen?

W j k di ä d ?Wenn ja: wer kann diese ändern?• Genügen bestehende Rechtsgrundlagen?

Wenn nein: auf welcher Stufe (Gesetz/Verordnung) sind sie zu schaffen?Wenn nein: welche Verwaltungsebene zuständig? (Bund/Kanton/Gemeinden)?

• Zu beachtende Rahmenbedingungen?Staatskanzlei des Kantons Zürich Dr. Esther Hefti 7

• Zu beachtende Rahmenbedingungen?

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Eckpunkte der ZusammenarbeitFür die rechtliche Absicherung eines Projekts können Fachpersonen nicht sporadischkönnen Fachpersonen nicht sporadisch

beigezogen werden ist ständige Mitarbeit nötig ist ständige Mitarbeit nötig muss die Fachperson die Details

des Projekts kennen muss die Fachperson mit den betroffenen p

Bereichen vertraut sein

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Vorteile effizienter ZusammenarbeitR ht f d ht iti k t Rechtsfragen werden rechtzeitig erkannt und bearbeitet

Qualifizierte Beurteilungen sind möglich Korrekte Weichenstellungen erfolgenKorrekte Weichenstellungen erfolgen Projekt kann kontinuierlich fortschreiten

M ti i t Mit b it i t ti t Motivierte Mitarbeit ist garantiert Qualitätssicherung

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Page 10: SeGF 2013 | Zwangsheirat von E-Government und Recht (Esther Hefti)

Folgen schlechter Zusammenarbeitg Hohe Kosten wegen «Nachbesserungen» Projekt riskiert «Bruchlandung» Image-Schaden für E-GovernmentImage Schaden für E Government Demotivation bei allen Beteiligten

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A bli kAusblick

Nach schwierigem Anfang werden sich Automatismen einpendelnp

Je länger je mehr werden qualifizierte Fachpersonen zur Verfügung stehenFachpersonen zur Verfügung stehen

Alle Beteiligten werden sich aufeinander i t lleinstellen

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Page 12: SeGF 2013 | Zwangsheirat von E-Government und Recht (Esther Hefti)

Fazitauch nach einer Zwangsheirat ist Liebe… auch nach einer Zwangsheirat ist Liebe

möglich…

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U kl h it ?Unklarheiten?Fragen?Fragen?

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