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Selbstverwaltertagungder IG MetallMai 2006
Die Arbeit der Rentenausschüsse
Dr. Alwin DietmairHolz-Berufsgenossenschaft
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Die Arbeit der RentenausschüsseDie Arbeit der Rentenausschüsse Rechte und Pflichten
Erläuterung von wichtigen Rechtsbegriffen: Arbeitsunfall Wegeunfall Berufskrankheiten Versicherte Person Kausalität
Gutachten
Neue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes
ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE
§ 36a SGB IV nur Rahmen („Kann-Bestimmung“)
Konkretisierung durch Satzung der jeweiligen BG
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes
§ 36a SGB IV Besondere Ausschüsse
„(1) Durch Satzung können
1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und
2. in der Unfallversicherung ferner a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
besonderen Ausschüssen übertragen werden ...
(2) Die Satzung regelt das Nähere, ...“
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Auszug aus der Satzung der Holz-BerufsgenossenschaftAuszug aus der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft
„§ 21Rentenausschüsse
(1) Bei jeder Bezirksverwaltung (§ 6 der Satzung) wird mindestens ein Renten-ausschuss gebildet. Die Rentenausschüsse entscheiden (§ 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV) über:
erstmalige Gewährung von Renten, Entscheidungen über Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich die MdE nicht ändert, Rentenerhöhungen, Herabsetzungen und Entziehungen von Renten wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen.
Die Rentenausschüsse bestehen aus je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber ...“
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes
ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE
Versichertenvertreter Arbeitgebervertreter Berichterstatter der Verwaltung Unterschrift kein Weisungsrecht
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Auszug aus der Satzung der Holz-BerufsgenossenschaftAuszug aus der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft
„§ 21Rentenausschüsse
(3) Einigen sich die beiden Mitglieder des Rentenaus-schusses bei der Beschlussfassung nicht über den Grund der Leistung, so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe des nicht strittigen Teiles als be-willigt ...“
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes
§ 42 SGB IV Haftung
„§ 42
Haftung
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegen-über obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.“
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes
§ 42 SGB IV Haftung
„§ 42
Haftung
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.“
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes
§ 42 SGB IV Haftung
„§ 42
Haftung
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmi-gung der Aufsichtsbehörde verzichten.“
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes
INTERESSENKOLLISION / BEFANGENHEIT
§ 63 Abs. 3a und 4 SGB IV:
Rentenausschuss-Mitglieder sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn
Versicherter dem Rentenausschuss-Mitglied dienstlich unter- geordnet ist oder das Rentenausschuss-Mitglied der Personalvertretung des Betriebes angehört, in dem auch der Versicherte beschäftigt ist oder das Rentenausschuss-Mitglied oder ein naher Angehöriger oder ein vom Rentenausschuss-Mitglied vertretener Versicherter einen unmit- telbaren Vor- oder Nachteil hätte.
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Erläuterung von wichtigen RechtsbegriffenErläuterung von wichtigen Rechtsbegriffen
Arbeitsunfall Wegeunfall Berufskrankheiten Versicherte Person Kausalität
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
VersicherungsfallVersicherungsfall
Versicherungsfall § 7 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfall Berufskrankheit § 9 SGB VII
Arbeitsunfall im engeren Sinn§ 8 Abs. 1 SGB VII
Wegeunfall § 8 Abs. 2 SGB VII
Keine Entschädigungsleistung der BG ohne Versicherungsfall (Ausn.: § 3 BKV)
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Ein Arbeitsunfall setzt voraus:
versicherte Person
Unfall
versicherte Tätigkeit
ArbeitsunfallArbeitsunfall
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Versicherte PersonVersicherte Person
Versicherte Person
kraft Gesetzes
kraft Satzung freiwillig
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII:
Beschäftigte - persönliche Abhängigkeit(Weisungsrecht des Arbeitgebers)Problem: Scheinselbstständige Schwarzarbeit
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
ArbeitsunfallArbeitsunfall
UNFALL (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII) =
- ZEITLICH BEGRENZTES (innerhalb einer Arbeitsschicht)
- VON AUSSEN AUF DEN KÖRPER EINWIRKENDES (keine inneren krankhaften Veränderungen)
- EREIGNIS (Schneiden an der Kreissäge),
- DAS EINEN GESUNDHEITSSCHADEN (Verlust des Daumens)
- HINTERLÄSST (KAUSALITÄT) Problem: Abgrenzung zu anderen Ursachen
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
ArbeitsunfallArbeitsunfall
WESENTLICHE URSACHE?
Auch Mitursache ausreichend, aber nicht bloße “Gelegenheitsursache” (Ein-Jahresgrenze, Ursache austauschbar mit Verrrichtungen des täglichen Lebens).
Versicherte Tätigkeit einer versicherten Person
äußeres Ereignis
Gesund-heits-schaden
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
ArbeitsunfallArbeitsunfall
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
ArbeitsunfallArbeitsunfall
Versicherte Tätigkeit§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sinngemäß: Versicherte Tätigkeit ist das, was man als versicherte Person macht
Entscheidend: Tätigkeit ist dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienenKEINE versicherte Tätigkeit– eigenwirtschaftliches Handeln– Spielerei– Schlägerei– unbeachtlich: verbotswidriges Handeln Grenze: selbstgeschaffene Gefahr
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
ArbeitsunfallArbeitsunfall
Versicherte Tätigkeit
Sonderfälle: Betriebssport (Ausgleichszweck - kein Wettkampf) Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier)
Keine §§, Rechtssprechung
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
WegeunfallWegeunfall
§ 8 Abs. 2 SGB VII
1925
12.05. Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten
14.07. Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Unfälle auf den Weg nach und von der Arbeitsstätte
Zunahme der Entschädigungen im 2. Halbjahr 1925 von 536.207,36 RM auf 803.423,61 RM
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Arbeitsstätte Ehefrau
Arbeitsstätte Ehemann
Schule
Wohnhaus
WegeunfallWegeunfall
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
WegeunfallWegeunfall
Sonderproblem: AlkoholVersicherungsschutz entfällt, wenn die
Alkoholisierung die rechtlich allein wesentliche Ursache war. Kraftfahrer 1,1 %o (absolute Fahruntüchtigkeit)Fahrradfahrer 1,6 %o (absolute Fahruntüchtigkeit)unter 1,1 %o/ 1,6 %o + Beweiszeichen (relative Fahruntüchtigkeit)
Fußgänger Leistungsausfall bzw. kein zielgerichteter Heimweg
Versicherungs-schutz entfällt
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Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit
Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik
§ 9 SGB VII - Berufskrankheit -
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit
Berufskrankheit ist
eine Krankheit eines Versicherten,
die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet wurde
und die rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt ist.
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit
Die Bundesregierung kann nur solche Krankheiten per Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeich-nen,
die nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
denen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Arbeit
in erheblich größerem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Begriff der BerufskrankheitBegriff der BerufskrankheitRechtsgrundlagen und Gesetzessystematik
§ 9 SGB VII - wie eine Berufskrankheit -
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkennt-nissen der medizinischen Wissenschaft die Vorausset-zungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
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Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit
§ 9 Abs. 2 SGB VII
Beispiel: BK 4203 Liste 01.04.1988 1987 wird Adenokarzinomfall gemeldet gesicherte medizinische Erkenntnisse
Holz-BG hat 1987 BK anerkannt, noch bevor die Bundesregierung die Berufskrankheitenliste ergänzt hatte.
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Begriff der BerufskrankheitBegriff der BerufskrankheitAnlage zur BKV
Nr. K r a n k h e i t e n21 Mechanische Einwirkungen
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragenschwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zurUnterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oderder Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
(--)
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lastenauf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, dieVerschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
(--)
2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikaleEinwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungenhaben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlichwaren oder sein können
(--)
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit (--)
22 Druckluft
2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft (24)
23 Lärm
2301 Lärmschwerhörigkeit (26)
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GutachtenGutachten
Welche Folgen hat der Arbeitsunfall / die Berufs- krankheit hinterlassen und wie sind sie zu bewerten?
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
maßgebend: Beeinträchtigung des körperlichen und
geistigen Leistungsvermögens auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen (nicht auf konkreten Beruf zum Unfall- zeitpunkt)
Schadensbemessung abstrakt (Verdienstschaden spielt keine Rolle)
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
GutachtenGutachten
Gutachten (und auch MdE-Wert des Gutachters) für Gericht und Verwaltung nicht verbindlich
Verpflichtung zur Überprüfung
dabei wichtig: Befund, insbesondere Messblätter (Rentenbegutachtung = Funktionsbegutachtung) Erfahrungswerte (= antizipierte Sachverständigengutachten)
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
GutachtenGutachten
Messblatt für untere Gliedmaßen (Auszug)
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
MdE-Werte bei Fingerverletzungen (Auszug)
GutachtenGutachten
0
10
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
GutachtenGutachten
WICHTIG: UNABHÄNGIGKEIT DER GUTACHTER
Gutachterwahlrecht des Versicherten § 200 Abs. 2 SGB VII
Zusätzlich: Einem Vorschlag des Versicherten kann die BG folgen, muss sie aber nicht (z. B. wenn keine
Fachkompetenz oder lange Erledigungszeit).
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Neue Entwicklungen im BerufskrankheitenrechtNeue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht
ÄSVB hat dem BMAS empfohlen, als BK in die BKV aufzunehmen:
„Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleich-barer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungs-dauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insge-samt 1 Stunde pro Schicht.“
Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006
Neue Entwicklungen im BerufskrankheitenrechtNeue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht
Vom ÄSVB aufgegriffen, aber Beratungen darüber derzeit ausgesetzt:
Gonarthrose auch durch andere berufliche Tätig- keiten, wie z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten, verursacht?
Coxarthrose (s. o.)?