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Selbstverwaltertagung der IG Metall Mai 2006 Die Arbeit der Rentenausschüsse Dr. Alwin Dietmair Holz-Berufsgenossenschaft

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Selbstverwaltertagungder IG MetallMai 2006

Die Arbeit der Rentenausschüsse

Dr. Alwin DietmairHolz-Berufsgenossenschaft

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Selbstverwaltertagungder IG Metall Mai 2006

Die Arbeit der RentenausschüsseDie Arbeit der Rentenausschüsse Rechte und Pflichten

Erläuterung von wichtigen Rechtsbegriffen: Arbeitsunfall Wegeunfall Berufskrankheiten Versicherte Person Kausalität

Gutachten

Neue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht

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Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes

ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE

§ 36a SGB IV nur Rahmen („Kann-Bestimmung“)

Konkretisierung durch Satzung der jeweiligen BG

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Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes

§ 36a SGB IV Besondere Ausschüsse

„(1) Durch Satzung können

1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und

2. in der Unfallversicherung ferner a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

besonderen Ausschüssen übertragen werden ...

(2) Die Satzung regelt das Nähere, ...“

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Auszug aus der Satzung der Holz-BerufsgenossenschaftAuszug aus der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft

„§ 21Rentenausschüsse

(1) Bei jeder Bezirksverwaltung (§ 6 der Satzung) wird mindestens ein Renten-ausschuss gebildet. Die Rentenausschüsse entscheiden (§ 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV) über:

erstmalige Gewährung von Renten, Entscheidungen über Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich die MdE nicht ändert, Rentenerhöhungen, Herabsetzungen und Entziehungen von Renten wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen.

Die Rentenausschüsse bestehen aus je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber ...“

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Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes

ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE

Versichertenvertreter Arbeitgebervertreter Berichterstatter der Verwaltung Unterschrift kein Weisungsrecht

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Auszug aus der Satzung der Holz-BerufsgenossenschaftAuszug aus der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft

„§ 21Rentenausschüsse

(3) Einigen sich die beiden Mitglieder des Rentenaus-schusses bei der Beschlussfassung nicht über den Grund der Leistung, so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe des nicht strittigen Teiles als be-willigt ...“

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Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes

§ 42 SGB IV Haftung

㤠42

Haftung

(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegen-über obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.“

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Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes

§ 42 SGB IV Haftung

㤠42

Haftung

(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.“

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Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes

§ 42 SGB IV Haftung

㤠42

Haftung

(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmi-gung der Aufsichtsbehörde verzichten.“

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Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-MitgliedesRechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes

INTERESSENKOLLISION / BEFANGENHEIT

§ 63 Abs. 3a und 4 SGB IV:

Rentenausschuss-Mitglieder sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn

Versicherter dem Rentenausschuss-Mitglied dienstlich unter- geordnet ist oder das Rentenausschuss-Mitglied der Personalvertretung des Betriebes angehört, in dem auch der Versicherte beschäftigt ist oder das Rentenausschuss-Mitglied oder ein naher Angehöriger oder ein vom Rentenausschuss-Mitglied vertretener Versicherter einen unmit- telbaren Vor- oder Nachteil hätte.

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Erläuterung von wichtigen RechtsbegriffenErläuterung von wichtigen Rechtsbegriffen

Arbeitsunfall Wegeunfall Berufskrankheiten Versicherte Person Kausalität

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VersicherungsfallVersicherungsfall

Versicherungsfall § 7 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfall Berufskrankheit § 9 SGB VII

Arbeitsunfall im engeren Sinn§ 8 Abs. 1 SGB VII

Wegeunfall § 8 Abs. 2 SGB VII

Keine Entschädigungsleistung der BG ohne Versicherungsfall (Ausn.: § 3 BKV)

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Ein Arbeitsunfall setzt voraus:

versicherte Person

Unfall

versicherte Tätigkeit

ArbeitsunfallArbeitsunfall

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Versicherte PersonVersicherte Person

Versicherte Person

kraft Gesetzes

kraft Satzung freiwillig

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII:

Beschäftigte - persönliche Abhängigkeit(Weisungsrecht des Arbeitgebers)Problem: Scheinselbstständige Schwarzarbeit

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ArbeitsunfallArbeitsunfall

UNFALL (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII) =

- ZEITLICH BEGRENZTES (innerhalb einer Arbeitsschicht)

- VON AUSSEN AUF DEN KÖRPER EINWIRKENDES (keine inneren krankhaften Veränderungen)

- EREIGNIS (Schneiden an der Kreissäge),

- DAS EINEN GESUNDHEITSSCHADEN (Verlust des Daumens)

- HINTERLÄSST (KAUSALITÄT) Problem: Abgrenzung zu anderen Ursachen

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ArbeitsunfallArbeitsunfall

WESENTLICHE URSACHE?

Auch Mitursache ausreichend, aber nicht bloße “Gelegenheitsursache” (Ein-Jahresgrenze, Ursache austauschbar mit Verrrichtungen des täglichen Lebens).

Versicherte Tätigkeit einer versicherten Person

äußeres Ereignis

Gesund-heits-schaden

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ArbeitsunfallArbeitsunfall

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ArbeitsunfallArbeitsunfall

Versicherte Tätigkeit§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sinngemäß: Versicherte Tätigkeit ist das, was man als versicherte Person macht

Entscheidend: Tätigkeit ist dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienenKEINE versicherte Tätigkeit– eigenwirtschaftliches Handeln– Spielerei– Schlägerei– unbeachtlich: verbotswidriges Handeln Grenze: selbstgeschaffene Gefahr

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ArbeitsunfallArbeitsunfall

Versicherte Tätigkeit

Sonderfälle: Betriebssport (Ausgleichszweck - kein Wettkampf) Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier)

Keine §§, Rechtssprechung

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WegeunfallWegeunfall

§ 8 Abs. 2 SGB VII

1925

12.05. Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten

14.07. Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Unfälle auf den Weg nach und von der Arbeitsstätte

Zunahme der Entschädigungen im 2. Halbjahr 1925 von 536.207,36 RM auf 803.423,61 RM

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Arbeitsstätte Ehefrau

Arbeitsstätte Ehemann

Schule

Wohnhaus

WegeunfallWegeunfall

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WegeunfallWegeunfall

Sonderproblem: AlkoholVersicherungsschutz entfällt, wenn die

Alkoholisierung die rechtlich allein wesentliche Ursache war. Kraftfahrer 1,1 %o (absolute Fahruntüchtigkeit)Fahrradfahrer 1,6 %o (absolute Fahruntüchtigkeit)unter 1,1 %o/ 1,6 %o + Beweiszeichen (relative Fahruntüchtigkeit)

Fußgänger Leistungsausfall bzw. kein zielgerichteter Heimweg

Versicherungs-schutz entfällt

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Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit

Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik

§ 9 SGB VII - Berufskrankheit -

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

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Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit

Berufskrankheit ist

eine Krankheit eines Versicherten,

die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet wurde

und die rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt ist.

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Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit

Die Bundesregierung kann nur solche Krankheiten per Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeich-nen,

die nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht sind,

denen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Arbeit

in erheblich größerem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

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Begriff der BerufskrankheitBegriff der BerufskrankheitRechtsgrundlagen und Gesetzessystematik

§ 9 SGB VII - wie eine Berufskrankheit -

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkennt-nissen der medizinischen Wissenschaft die Vorausset-zungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

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Begriff der BerufskrankheitBegriff der Berufskrankheit

§ 9 Abs. 2 SGB VII

Beispiel: BK 4203 Liste 01.04.1988 1987 wird Adenokarzinomfall gemeldet gesicherte medizinische Erkenntnisse

Holz-BG hat 1987 BK anerkannt, noch bevor die Bundesregierung die Berufskrankheitenliste ergänzt hatte.

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Begriff der BerufskrankheitBegriff der BerufskrankheitAnlage zur BKV

Nr. K r a n k h e i t e n21 Mechanische Einwirkungen

2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragenschwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zurUnterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oderder Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

(--)

2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lastenauf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, dieVerschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

(--)

2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikaleEinwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungenhaben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlichwaren oder sein können

(--)

2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit (--)

22 Druckluft

2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft (24)

23 Lärm

2301 Lärmschwerhörigkeit (26)

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GutachtenGutachten

Welche Folgen hat der Arbeitsunfall / die Berufs- krankheit hinterlassen und wie sind sie zu bewerten?

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

maßgebend: Beeinträchtigung des körperlichen und

geistigen Leistungsvermögens auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen (nicht auf konkreten Beruf zum Unfall- zeitpunkt)

Schadensbemessung abstrakt (Verdienstschaden spielt keine Rolle)

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GutachtenGutachten

Gutachten (und auch MdE-Wert des Gutachters) für Gericht und Verwaltung nicht verbindlich

Verpflichtung zur Überprüfung

dabei wichtig: Befund, insbesondere Messblätter (Rentenbegutachtung = Funktionsbegutachtung) Erfahrungswerte (= antizipierte Sachverständigengutachten)

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GutachtenGutachten

Messblatt für untere Gliedmaßen (Auszug)

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MdE-Werte bei Fingerverletzungen (Auszug)

GutachtenGutachten

0

10

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GutachtenGutachten

WICHTIG: UNABHÄNGIGKEIT DER GUTACHTER

Gutachterwahlrecht des Versicherten § 200 Abs. 2 SGB VII

Zusätzlich: Einem Vorschlag des Versicherten kann die BG folgen, muss sie aber nicht (z. B. wenn keine

Fachkompetenz oder lange Erledigungszeit).

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Neue Entwicklungen im BerufskrankheitenrechtNeue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht

ÄSVB hat dem BMAS empfohlen, als BK in die BKV aufzunehmen:

„Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleich-barer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungs-dauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insge-samt 1 Stunde pro Schicht.“

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Neue Entwicklungen im BerufskrankheitenrechtNeue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht

Vom ÄSVB aufgegriffen, aber Beratungen darüber derzeit ausgesetzt:

Gonarthrose auch durch andere berufliche Tätig- keiten, wie z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten, verursacht?

Coxarthrose (s. o.)?