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Felix Bott Universität Bayreuth Bismarckstr. 45 95444 Bayreuth [email protected] Fachsemester: 05 Matr.-Nr. 1352032 Seminar im Sportrecht bei Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M. Wintersemester 2016/17 Befristete Arbeitsverträge im Profifußball

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Felix Bott Universität Bayreuth

Bismarckstr. 45

95444 Bayreuth

[email protected]

Fachsemester: 05

Matr.-Nr. 1352032

Seminar im Sportrecht

bei Prof. Dr. Peter W. Heermann LL.M.

Wintersemester 2016/17

Befristete Arbeitsverträge im Profifußball

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Gliederung

A. Einleitung ____________________________________________________________ 5-6

I. Problemhinführung _____________________________________________________ 5-6

B. Hauptteil ____________________________________________________________ 6-12

I .Sachverhalt ___________________________________________________________ 6-7

II. Arbeitsverhältnisse eines Profifußballers __________________________________ 7-8

III. Befristung von Spielerverträgen ________________________________________ 8-10

1) Sachgründe gem. § 14 I 2 TzBfG __________________________________________ 9-11

a) In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe ____________________________ 9-10

b) Eigenart der Arbeitsleistung _____________________________________________ 10-11

IV. Zwischenergebnis ___________________________________________________ 11-12

V. Sonderfragen _______________________________________________________ 12-13

VI. Ausblick _____________________________________________________________ 14

VII. Fazit _____________________________________________________________ 14-15

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Literaturverzeichnis

Backhaus

Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, § 14 TzBfG, 5. Aufl. 2017.

Boecken/Joussen

Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2010.

Fischinger

Württembergischer Fußballverband e.V., Befristung von Arbeitsverträgen in der Fußball-

Bundesliga, Tagungsband des WFV-Sportrechtsseminars 2015 57-86.

Frodl/Katzer

„Zulässigkeit von Befristungen im Profifußball“ – „Der Fall Heinz Müller“, NZA 06/2015

657-661.

Fröhlich/Fröhlich

CaS 2015 145-147.

Joussen

Boecken/Joussen, Kommentar zum WissZeitVG, 2012.

Meinel

Meinel/Heyn/Herms, Kommentar zum TzBfG, 4. Aufl. 2012.

Müller-Glöge

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015.

Müller-Glöge

Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012.

Sommer

Entscheidungsbesprechung: Befristung von Arbeitsverträgen im Lizenzspielerbereich, ZJS

2015.

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http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2015/03/27/keine-lex-profifusball-auch-vertrage-

mit-profifusballern-unterliegen-den-allgemeinen-arbeitsrechtlichen-gesetzen (zuletzt besucht

am 29.09.2016).

http://www.kicker.de/news/fussball/regionalliga/rlsw/569784/artikel_eiserne-geben-

hofschneider-unbefristeten-vertrag.html (zuletzt besucht am 29.09.2016).

http://fussball-geld.de/gehalt-der-bundesliga/ (zuletzt besucht am 29.09.2016).

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A. Einleitung

Keine „Lex Profifußball“1. So der Titel des Handelsblattes im März 2015, nach dem Urteil

des Arbeitsgerichts in Mainz zu dem Fall „Heinz Müller“.

Der letzte befristete Vertrag des damals sechsunddreißigjährigen Profitorwarts Heinz Müller

wurde von seinem damaligen Verein, Mainz 05, nicht mehr verlängert. Müller gab sich damit

jedoch nicht zufrieden, sondern griff die Befristung gerichtlich an und machte geltend, in

einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Befristung

seines Arbeitsvertrages unwirksam ist.2

Unter Anwendung des Urteils auf den kompletten Profifußballbereich und damit alle

Arbeitsverträge unter Lizenzfußballspielern und deren Vereine, scheint die Entscheidung in

der Tat das Potenzial zu haben, das Fußballgeschäft in Deutschland zu revolutionieren.

Das Gericht ist der Ansicht, dass für Profi-Fußballer die gleichen arbeitsrechtlichen

Regelungen wie für „normale“ Arbeitnehmer gelten sollen.

Das LAG Rheinland-Pfalz, als Berufungsinstanz, hielt die Befristung des Arbeitsvertrages für

wirksam und „kippte“ damit das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts in Mainz. Vor

allem beruhigte das Urteil die Gemüter der Vereine, die sich somit zunächst einmal keine

Gedanken über eine Neu- oder Umgestaltung von Spielerverträgen machen mussten.

Inzwischen hat der Prozessbevollmächtigte von Heinz Müller Revision beim BAG eingelegt.

Das ist Anlass genug nach einer kurzen Problemhinführung-der Frage nachzugehen, unter

welchen Voraussetzungen, die Arbeitsverträge von Spielern im Profifußball befristet werden

können.

I. Problemhinführung

Ein Arbeitsvertrag ist i.S.d. §611 I, II BGB ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der

Arbeitnehmer zur Leistung der vereinbarten Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des

vereinbarten Arbeitsentgelts verpflichtet. Im Profifußball tritt der jeweilige Verein als

1 http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2015/03/27/keine-lex-profifusball-auch-vertrage-mit-profifusballern-unterliegen-den-allgemeinen-arbeitsrechtlichen-gesetzen (zuletzt besucht am 29.09.2016). 2 ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48).

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Arbeitgeber auf und der Spieler spätestens seit dem „Bosman-Urteil“ als Arbeitnehmer auf.3

Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass Profifußballer normale Arbeitnehmer i.S.d. Art.

45 AEUV sind. (Interessant könnte dieses Verhältnis zwischen Vereinen und Spielern in der

englischen Premier League in Zukunft werden, da das Urteil des EuGH nur für Länder der EU

Geltung hat.) Entscheidend für eine Anwendbarkeit der Arbeitnehmereigenschaft ist, ob der

Profifußballspieler auf Grund privatrechtlichen Vertrags im Dienste des Vereins zur Leistung

weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist4.

Nach ganz h.M. ist auf Grund dieser Definition eine Arbeitnehmereigenschaft eines

Profifußballers zu bejahen.5 Entscheidend dafür ist, dass insbesondere eine

Weisungsabhängigkeit der Spieler u.a. in Bezug auf spieltechnische Anweisungen,

Trainingszeiten und eventuelle außersportliche Veranstaltungen, wie Presse- oder

Werbetermine, besteht.6

Im „normalen“ Arbeitsleben ist der unbefristete Arbeitsvertrag nach wie vor der Regelfall.7

Im Profifußball werden nahezu ausnahmslos befristete Arbeitsverträge sowohl mit den

Spielern als auch mit den Trainern geschlossen. (Ausnahme ist hierbei Trainer Uwe Neuhaus,

der 2012 bei seinem damaligen Verein Union Berlin einen unbefristeten Vertrag

unterschrieb.)8 Das deutsche Arbeitsrecht verbietet befristete Arbeitsverträge nicht

grundsätzlich, jedoch lässt das Gesetz nur solche Befristungen zu, die gem. §§ 620 III BGB,

14 I TzBfG einen sachlichen Grund aufweisen, der die Befristung rechtfertigt.

B. Hauptteil

I. Sachverhalt

Der Fall von Heinz Müller zeigt deutlich, dass die Umsetzung des Arbeitsrechts im

Profifußball zu Problemen führen kann.

Kläger in diesem Fall ist Heinz Müller, als Lizenzfußballspieler seit 01.07.2009 bei dem

beklagten Verein Mainz 05 beschäftigt. Die Parteien streiten um die Zahlung von Prämien

und den unbefristeten Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

3 EuGH RS C-415/93, Slg 1995, I-4921. 4 Müller-Glöge, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 611 Rn. 171. 5 BAG NZA 2000, 771 (773); BAG NZA 1999, 989. 6 Sommer, Entscheidungsbesprechung: Befristung von Arbeitsverträgen im Lizenzspielerbereich, ZJS 5/2015 S. 524. 7 Vgl. Boecken/Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn. 9. 8 http://www.kicker.de/news/fussball/regionalliga/rlsw/569784/artikel_eiserne-geben-hofschneider-unbefristeten-vertrag.html (zuletzt besucht am 29.09.2016).

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Im Juni 2012 einigten sich die beiden Parteien auf einen neu vereinbarten befristeten 2-

Jahresvertrag, beginnend ab 01.07.2012 bis 30.06.2014. In diesem Vertrag vereinbarten die

Parteien eine Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr, unter der Voraussetzung von 23

Mindesteinsätzen des Klägers in der Fußballbundesliga.

Der Kläger bestritt in der Saison 2012/13 von den ersten elf Partien zehn. Nach dem 11.

Spieltag hatte der Kläger keine weiteren Einsätze. Dem Kläger wurde ab dem Beginn der

Rückrunde (= 18. Spieltag) seitens des beklagten Vereins die Teilnahme am Trainings- und

Spielbetrieb der Lizenzspielermannschaft untersagt und er wurde der 2. Mannschaft des

Vereins zugewiesen.

Eine außergerichtliche Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt des Klägers und dem

beklagten Verein führte zu keiner einvernehmlichen Lösung.

Der Kläger erhob am Arbeitsgericht Mainz eine sog. Entfristungsklage gem. §17 TzBfG.9

Er nahm dabei Bezug auf ein Schreiben vom 30.04.2014 an den beklagten Verein, in dem er

dem beklagten Verein vorgeworfen hatte, er sei wegen treuwidriger Verhinderung des

Bedingungseintritts so zu stellen, als habe er am 12.04.2014 den 23. Bundesligaeinsatz

gehabt.10 Der Kläger begehrte zudem die Zahlung von Punkteinsatzprämien sowie

Erfolgpunkteinsatzprämien für den Zeitraum vom 18. bis zu dem 34. Spieltag. Zuletzt forderte

der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Feststellung des unbefristeten Fortbestands des

Arbeitsverhältnisses, ungeachtet der vertraglichen Befristungsvereinbarungen.

II. Arbeitsverhältnisse eines Profifußballers

Wie in der Problemhinführung bereits beschrieben wurde, sind Profifußballer als „normale“

Arbeitnehmer des deutschen Arbeitsrechts zu behandeln. Bei Betrachtung der

Arbeitsverhältnisse der Profifußballer lassen sich allerdings Unterschiede zu einem

„normalen“ Arbeitnehmer erkennen. Zuerst sind dabei die Gehälter zu nennen, so verdiente

das Ausnahmetalent Thomas Müller mit 27 Jahren in der Saison 2015/16 in der ersten

deutschen Bundesliga 1,25 Millionen Euro netto monatlich.11 Durch ihre besondere monetäre

Stellung haben Spitzensportler der Fußballszene automatisch eine Vorsorgefähigkeit, die

„normalen“ Arbeitnehmern fehlt. Allerdings ist dabei zu beachten, dass wohl kaum ein Beruf

weltweit ein solch frühes Karriereende vorsieht, wie das eines Spitzensportlers, hier im

Beispiel eines Profifußballers. So endet meist eine Karriere der Profifußballer zwischen 35

9 Fischinger, Tagungsband des WFV-Sportrechtseminars 2015, S. 61. 10 ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48). 11 http://fussball-geld.de/gehalt-der-bundesliga/ (zuletzt besucht am 29.09.2016).

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und 40 Jahren. Zudem kann es durch schwere Verletzungen oder sonstige Beeinträchtigungen

zu einem verfrühten Karriereaus kommen. Aufgrund der hohen Vorsorgefähigkeit der

Profifußballer stellt sich die Frage, ob Fußballprofis überhaupt den Schutz des deutschen

Arbeitsrechts (TzBfG) erfahren sollen. Jedoch ist der Blick auf die obersten Gehaltsstufen der

Fußballprofis nicht ausreichend, um eine objektiv gültige Bewertung der Vorsorgefähigkeit zu

treffen. Die Vorsorgefähigkeit von Fußballprofis der 3. und auch zum Teil der 2. Bundesliga

ist deutlich vergleichbar mit der eines „normalen“ Arbeitnehmers. Man kann bei den dabei

gezahlten Gehältern von einem tatsächlichen Erwerb des Lebensunterhalts sprechen. Es

überzeugt konzeptionell nicht, das Eingreifen arbeitsrechtlicher Schutzinstrumente von einer

bestimmten Verdienstober- oder Verdienstuntergrenze abhängig zu machen. Maßgeblich ist

vielmehr, dass auch Gut- und Bestverdiener sich gegenüber ihrem Arbeitgeber in einer

abhängigen Stellung befinden.12 Fußballprofis stehen damit auch zurecht unter dem Schutz

des deutschen Arbeitsrechts.

III. Befristung von Spielerverträgen

Maßgeblich für die Befristung von Arbeitsverträgen ist § 14 TzBfG. § 620 III BGB verweist

bei Anwendung von befristeten Dienstverträgen auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und

befristete Arbeitsverträge. Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nur gem. § 14 I TzBfG zu

befristen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Allerdings eröffnet § 14 II TzBfG dem

Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag sachgrundlos bis zu einer Höchstdauer von 2

Jahren zu befristen. Diese Höchstbefristungsdauer wird regelmäßig, wie auch im streitigen

Fall, vom Arbeitgeber überschritten, denn zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung (2012)

war der Kläger bereits seit drei Jahren bei dem Verein beschäftigt. Hierbei greift § 14 II 2

TzBfG als Ausschluss für die in § 14 II 1 TzBfG geschilderte Ausnahmeregelung, der

sachgrundlosen Befristung. So auch die Argumentation des ArbG Mainz in seiner

Entscheidungsbegründung, die zu einer Unwirksamkeit der Befristung führte.13

12 Fischinger, Tagungsband des WFV-Sportrechtseminars 2015, S.64. 13 ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48).

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1) Sachgründe gem. § 14 I 2 TzBfG

Das Gesetz benennt in § 14 I 2 TzBfG acht Fälle, bei denen ein Sachgrund für eine Befristung

vorliegt. Der in § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG genannte Grund des vorübergehenden Bedarfs an der

Arbeitsleistung ist streng nach dem Wortlaut auszulegen14 und kann für die Befristung keine

Rechtfertigung liefern. Denn der Arbeitsanfall bei den Bundesliga- und Profimannschaften

variiert in der Regel nicht, da Paarungen und eine mögliche höhere Belastung des Kaders

durch einen internationalen Wettbewerb bereits vor Saisonbeginn feststehen. Auch die in § 14

I 2 Nr. 2, 3, 5, 7, 8 TzBfG genannten Gründe können zumindest die flächendeckende

Befristung von Arbeitsverträgen im Profifußball nicht rechtfertigen und fanden auch in den

Entscheidungsgründen der Gerichte keine Relevanz.15

a) In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Es könnten in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gem. § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG

vorliegen, die eine Befristung rechtfertigen. Keine Schwierigkeiten bestehen, wenn eine

Befristung auf Wunsch des Spielers erfolgte. Dazu müssen zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der

Arbeitnehmer gerade ein Interesse an einer befristeten Beschäftigung hat.16 Ein solcher

Befristungswunsch seitens eines Profifußballers kann grundsätzlich bestehen, um einen

unkündbaren Arbeitsvertrag zu erhalten. Es kommt darauf an, ob ein Spieler im konkreten

Fall einem unbefristeten Vertrag dennoch einen befristeten Vertrag vorzieht. Im Fall von

Heinz Müller konnte ein solches Interesse nicht festgestellt werden.17

Ein weiterer in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund gem. § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG,

könnte die „nachlassende Leistung im Alter“ sein. Teile der Literatur sehen das Argument als

unproblematisch an, da die Meinung vertreten wird, dass ein Leistungsabfall ab dem 30.

Lebensjahr gewiss sei.18 Die Anwendbarkeit dieser Argumentation ist äußerst zweifelhaft, da

sich eine Vielzahl von Profifußballern finden lässt, die auch noch im gehobenen Fußballalter

erfolgreich waren (Oliver Kahn, Jens Lehmann, Lothar Matthäus u.v.m.). Außerdem würde

die Anwendung dieser Argumentation bei jungen Spielern versagen. Man würde also „junge“

14 Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 14 TzBfG Rn. 23. 15 Sommer, Entscheidungsbesprechung: Befristung von Arbeitsverträgen im Lizenzspielerbereich, ZJS 5/2015 S. 524. 16 Meinel, Kommentar zum TzBfG, 4. Aufl. 2012, §14 Rn. 140. 17 ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48). 18 Frodl/Katzer, NZA 06/2015, 657.

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und „alte“ Spieler unterscheiden. Das wiederum würde den Tatbestand der

Altersdiskriminierung gem. §§ 7, 1 AGG erfüllen.19 Bei gegenüberstehendem Vergleich

würde der Schutzzweck des AGG vermutlich ein höheres Schutzniveau als dem Schutzzweck

des TzBfG zustehen. Ferner haben sowohl das ArbG Mainz als auch das LAG Rheinland-

Pfalz konstatiert, dass das Alter selbst kein „in der Person des Arbeitnehmers liegender

Grund“ i.S.d. § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG sein kann.20

Einen weiteren Grund sah das LAG Rheinland-Pfalz in der „Chance auf Vereinswechsel“. Die

übliche Befristung von Arbeitsverträgen wäre für die Sportler mit Blick auf die Freizügigkeit

sogar zu bevorzugen. Es würde dazu führen, dass „bei anderen Vereinen durch die

Beendigung befristeter Verträge Arbeitsplätze frei werden“.21 Hier ist Fischinger

zuzustimmen, indem er sagt, dass es sich hierbei um eine geradezu „absurde

Argumentation“22 handelt, da diese Argumentation dazu führen würde, Befristungen

flächendeckend in Deutschland zu rechtfertigen. Eine Befristung dürfte nicht aufgrund einer

Chance zum Vereinswechsel bestehen.

b) Eigenart der Arbeitsleistung

Als Sachgrund kommt allerdings die Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG

in Betracht, welche auch im streitigen Verfahren sowohl vor dem ArbG Mainz als auch vor

dem LAG Rheinland-Pfalz23 von der Beklagtenseite vorgebracht wurde. Der Verein

argumentierte, dass bei publikums- und medienträchtigen Sportarten ein

Abwechslungsbedürfnis des Publikums bestehe und eine regelmäßige „Auffrischung“ des

Kaders erforderlich sei.24 Unter § 14 I 2 Nr. 4 fallen die so genannten

„Verschleißtatbestände“.25 Die h.M. und auch vom BAG vertretene Meinung beinhaltet, dass

ein Trainer irgendwann nicht mehr in der Lage sei, die ihm untergebenen Sportler zu

motivieren, er sich also „abnutze“ und daher im Interesse des sportlichen Erfolgs ausgetauscht

werden müsse.2627 Diese Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige grundsätzlich die Befristung

gem. § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG, allerdings nur für Trainer. Dem ist zuzustimmen, dass der

19 Fischinger, Tagungsband des WFV-Sportrechtseminars 2015, S. 75. 20 LAG Rheinland-Pfalz, 17.2.2016-4 Sa 202/15; ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48). 21 LAG Rheinland-Pfalz, 17.2.2016-4 Sa 202/15, sub II) 1 b) dd). 22 Fischinger, Tagungsband des WFV-Sportrechtseminars 2015, S. 74. 23 LAG Rheinland-Pfalz, 17.2.2016-4 Sa 202/15. 24 ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48). 25 Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2015, § 14 TzBfG Rn. 44. 26 BAG 19.6.1986 – 2 AZR 570/85, juris Rn. 15. 27 Fischinger, Tagungsband des WFV-Sportrechtseminars 2015, S. 65.

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„Verschleißtatbestand“ bei Spielern nicht herangezogen werden kann, da der Spieler nicht

dafür verantwortlich ist, die richtige Mannschaft aufzustellen und die Spieler zu motivieren,

es droht somit auch keine „Abnutzung“.28 Der „Verschleißtatbestand“ führt zudem auch nur

unter Betrachtung der gesetzgeberischen Intention zu einer Rechtfertigung der Befristung bei

Trainerverträgen. Der Gesetzgeber verfolgte die Intention, das aus Art. 5 I 2, III GG

abzuleitende Recht der Rundfunkanstalten aus Gründen der Programmplanung,

programmgestaltende Mitarbeiter (Schauspieler, Tänzer, Moderatoren) nur für eine bestimmte

Zeit zu beschäftigen, gesetzlich festzuhalten. Dieses Recht des Intendanten, befristete

Arbeitsverträge abzuschließen, wurde in § 14 I 2 Nr. 4 gesetzlich verankert.29 Zu überzeugen

vermag diese Argumentation nicht. Die Anwendung eines „Verschleißtatbestands“ auf

Spielerverträge ist als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Als Gegenargument für eine

Annahme des „Verschleißtatbestands“ sind „Dauerbrenner“ wie Benedikt Höwedes, Mehmet

Scholl oder Thomas Müller zu nennen, die zum Teil ihre komplette sportliche Karriere bei

einem Verein spielten oder noch immer spielen. Ein Abwechslungsbedürfnis des Publikums

bezüglich der Spieler besteht grundsätzlich eher nicht. Außerdem interessiert es die Fans

weniger, welcher Spieler auf dem Platz steht, sondern mehr, dass der Verein sportlichen

Erfolg hat.

Zusammengenommen ist einzugestehen, dass alle Auffassungen und Umstände (siehe vor

allem II.) ein Arbeitsverhältnis charakterisieren, das sich stark von einem „normalen“

Arbeitsverhältnis abhebt. Zudem gestützt auf die BAG Entscheidung über befristete

Trainerverträge30 entschieden sich die Richter des LAG Rheinland-Pfalz, eine Eigenart der

Arbeitsleistung gem. § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG anzunehmen, und sahen darin eine Rechtfertigung

der Befristung des Arbeitsvertrages.31

IV. Zwischenergebnis

Als Zwischenergebnis lässt sich feststellen, dass das ArbG Mainz erstinstanzlich eine

sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages von Heinz Müller gem. § 14 II 2 TzBfG

annimmt. Das LAG Rheinland-Pfalz hingegen sieht einerseits in § 14 I 2 Nr. 6 TzBfG einen

Sachgrund zur Rechtfertigung einer Befristung. Das Gericht sieht einen, „in der Person des

28 Fröhlich/Fröhlich, CaS Ausgabe 2 – 2015, S. 145. 29 Sommer, Entscheidungsbesprechung: Befristung von Arbeitsverträgen im Lizenzspielerbereich, ZJS 5/2015 S. 524. 30 BAG 19.6.1986 – 2 AZR 570/85. 31 LAG Rheinland-Pfalz, 17.2.2016-4 Sa 202/15.

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Arbeitnehmers liegenden Grund“ darin, dass im Hinblick auf die Freizügigkeit (Art. 12 GG)

der Spieler eine Chance zum Vereinswechsel durch den befristeten Arbeitsvertrag bekommen

soll. Diese Chance auf Vereinswechsel soll dazu führen, dass bei Ablauf von befristeten

Spielerverträgen neue Arbeitsstellen für Profifußballer frei werden. Zweitens sieht das LAG

in § 14 I 2 Nr. 4 TzBfG einen weiteren Sachgrund zur Rechtfertigung einer Befristung. Das

Gericht zog zur Begründung den „Verschleißtatbestand“ (s.o.) heran und sah dadurch eine

„Eigenart der Arbeitsleistung“ als gegeben an. Diese Argumentation ist nur mit äußerster

Vorsicht zu genießen und führt zu einer missbräuchlichen Rechtsanwendung.

V. Sonderfragen

Bestandteil der Fallkonstellation bei dem Fall „Heinz Müller“ war auch eine

Verlängerungsoption, die aufgrund der dogmatischen Problemlösung des Falles zunächst

zurückgestellt wurde. Verlängerungsklauseln sind juristisch als aufschiebende Bedingungen

zu qualifizieren.32 Meist sind solche Vereinbarungen darauf gerichtet, dass sich ein befristeter

Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen verlängert. § 21 TzBfG ist nur gemäß des

Wortlauts auf auflösende Bedingungen, nicht aber auf aufschiebende Bedingungen

anwendbar.33 Da § 21 TzBfG auf § 14 I TzBfG verweist, ist infolgedessen auch § 14 I TzBfG

bei aufschiebenden Bedingungen eines befristeten Arbeitsvertrages nicht anwendbar. Somit

sind keine sachlichen Gründe notwendig für eine Wirksamkeit solcher Vereinbarungen.

Vertragsklauseln sind gem. Art. 2 I GG, § 311 I BGB aufgrund der Vertragsfreiheit

grundsätzlich zulässig.34 Ein Anspruch auf Einsatz in Liga- oder Pokalspielen besteht nicht,

somit ist der Bedingungseintritt abhängig von den Entscheidungen des Vereins und vor allem

des Trainers. Wenn die Nichterreichung der notwendigen Einsatzzeiten allerdings auf einem

treuwidrigen Verhalten des Vereins oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht, greift § 162 I

BGB.35 Demnach gilt die Bedingung als eingetreten, wenn ein solches treuwidriges Verhalten

vorliegt. Für diese Treuwidrigkeit ist der Spieler beweislastpflichtig, was vor Gericht zu

Schwierigkeiten führen könnte, so auch bei dem vorliegenden streitigen Fall:36

Der Kläger verfolgte dabei das Ziel der Zahlung von Punkteinsatzprämien für die Spieltage 24

-34 der Bundesligasaison 2012/13. Er sei von dem damaligen Trainer des Vereins, Thomas

32 Fischinger, Tagungsband des WFV-Sportrechtseminars 2015, S. 84. 33 Backhaus, § 14 TzBfG, Rn.299. 34 Vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.2.2016 – 4 Sa 202/15 sub. II) 1) c) aa). 35 Fischinger, Tagungsband des WFV-Sportrechtseminars 2015, S.84. 36 ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48), sub. II) 2.4.

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Tuchel, treuwidrig gehindert worden, die Spiele zu absolvieren und die dadurch folglich

ausgezahlten Prämien pro Einsatz zu erhalten. Heinz Müller bezieht sich dabei auf ein

Gespräch, das er mit seinem Trainer nach dem 18. Spieltag während eines Trainings führte, in

dem der Trainer seinem Spieler mitteilte: „Ich will dich hier nicht mehr haben, bei mir machst

du kein Spiel mehr, lass dich am besten auszahlen und wechsele den Verein.“ Nach diesem

Gespräch wurde der Spind des Klägers geräumt und er wurde der 2. Mannschaft zugeteilt.37

Der Kläger konnte mit den dargelegten Beweisen das Gericht nicht überzeugen, dass ein

treuwidriges Verhalten stattgefunden hatte, denn letztlich kann sich hierbei ein Verein immer

auf das dem Trainer bei der Mannschaftsaufstellung einzuräumende Ermessen berufen.

In Kombination mit der „normalen“ zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrags finden sich

oftmals Abstiegs- und Lizenzentzugsklauseln, bei denen geregelt wird, dass das

Arbeitsverhältnis mit dem Trainer bzw. dem Spieler bei Abstieg in eine niedrigere Liga oder

bei Entzug der für die Teilnahme am Spielbetrieb benötigten Lizenz automatisch beendet sein

soll. Es handelt sich hierbei juristisch um eine auflösende Bedingung. Hier greift, im

Gegensatz zu den Verlängerungsklauseln, § 21 TzBfG und damit entsprechend § 14 I

TzBfG.38 Somit wird bei einer Abstiegs- oder Lizenzentzugsklausel ein sachlicher Grund

benötigt. Diese Klauseln stellen zunächst jedoch eine unzulässige Überwälzung des

Unternehmer- und Beschäftigungsrisikos auf den Arbeitnehmer und eine Umgehung des

Kündigungsschutzrechts dar.39 Zulässig ist eine solche Klausel deshalb nur, wenn diese,

objektiv feststellbar, im Interesse des Arbeitnehmers vereinbart wurde gem. §§ 21, 14 I 2 Nr.

6 TzBfG.40 Abstiegs- und Lizenzentzugsklauseln sind deshalb regelmäßig unwirksam.

VI. Ausblick

Nun wartet Fußballdeutschland mit Spannung auf die höchstrichterliche Entscheidung in

Erfurt (BAG) über den Fall „Heinz Müller“. Es wird spannend zu erfahren, ob der BAG dem

Entscheidungstenor des LAG Rheinland-Pfalz folgen wird und damit den

„Verschleißtatbestand“ der Trainerverträge auch auf Spielerverträge anwendet oder gar einen

neuen „Verschleißtatbestand“ für Spieler entwickelt. Es ist hier jedoch festzuhalten, dass das

37 ArbG Mainz, 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14 (NJW 2015, 48). 38 Backhaus, § 14 TzBfG, Rn.299. 39 Backhaus, § 14 TzBfG, Rn.245, 299. 40 Meinel, Kommentar zum TzBfG, 4. Aufl. 2012, §14 Rn. 140.

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ArbG Mainz den rechtsdogmatisch klareren Entscheidungsansatz verfolgt und die

Anwendung des „Verschleißtatbestands“, in der vom BAG 1986 vertretenen Form, nicht nur

rechtsmissbräuchlich bei der Anwendung auf Spielerverträge ist, sondern damit auch einer

Rechtsunsicherheit im TzBfG Einkehr gewährt. Das Medienecho wäre dann sicherlich enorm,

da damit einer der zur Zeit erfolgreichsten deutschen Trainer, Thomas Tuchel, im Mittelpunkt

dieser Teilklage stehen wird. Zudem sind die Berufungsinstanzen mit dem BAG noch nicht

erschöpft. Es besteht zudem die Möglichkeit einer Revision beim EuGH, wodurch dieser Fall

und die dadurch einhergehende Problematik auch europaweit für Furore sorgen wird. Ein von

vielen Seiten für möglich gehaltener, kurzfristiger Vergleich zwischen den streitenden

Parteien, der eine höchstrichterliche Entscheidung verhindern würde, gilt als eher

unwahrscheinlich. Heinz Müller beendete schließlich bereits seine aktive Karriere und hat

somit zumindest keine Gründe einem Vergleich zuzustimmen, um sich eine zukünftige

potenzielle Anstellung als Spieler mit einer Fortführung des Verfahrens zu verbauen. Durch

die undurchschaubare Rechtslage ist auch zur Zeit keine Rechtssicherheit geschaffen. Weitere

Klagen von ähnlich betroffenen Fußballprofis könnten folgen, wenn es nicht zu einer

eindeutigen und nachvollziehbaren höchstrichterlichen Entscheidung kommt.

VII. Fazit

Von der Literatur wird ein Eingreifen des Gesetzgebers gefordert. Dort sieht man

Ähnlichkeiten mit der Situation im Wissenschaftsbereich. Es wird eine Art WissZeitVG für

den Hochleistungssport gefordert. Als Orientierung soll § 2 I WissZeitVG herangezogen

werden. Damit wäre eine Befristung von Spielerverträgen von zweimal bis zu sechs Jahren

einschließlich einer unbegrenzten Zahl an Verlängerungen erlaubt.41 Die Ausgestaltung

könnte in einem speziellen Absatz des § 14 TzBfG verfasst werden oder sogar in einem

eigenständigen Gesetz münden. Die Richtlinie der EU42, die dem nationalen Befristungsrecht

in Deutschland zugrunde liegt, lässt dafür ausreichend Spielraum. Persönlich möchte ich von

diesen Ideen jedoch Abstand halten, da dadurch meiner Meinung nach den Besonderheiten

des Arbeitsverhältnisses von Fußballprofis nicht genug Rechnung getragen würde. Das

WissZeitVG sieht bei der Befristungsmöglichkeit die Promotion im Mittelpunkt und als

Hauptgrund dafür an. Das hat ja nun nicht einmal im Entferntesten mit dem Fußballgschäft zu

tun. Es würde nur zu neuen Argumentationsketten führen und einer einfachen Lösung eine

41 Joussen; WissZeitVG, (2012), § 2, Rn.9. 42 RL. 1999/70/EG.

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komplizierte vorziehen. Teile der Literatur sehen die Möglichkeit, einen Profifußballer bei

den Vereinen als „Freelancer“ zu beschäftigen, also als einen freien Mitarbeiter. Allerdings ist

kennzeichnend für einen freien Mitarbeiter, dass er seine persönliche Unabhängigkeit wahrt.

Er ist zudem normalerweise in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen relativ frei und auch

formal weder in zeitlicher, örtlicher noch in fachlicher Hinsicht den Anweisungen des

Auftraggebers direkt gebunden, deshalb auch der Name. Das ist im modernen Fußballsport

nicht umsetzbar, da es gerade die Anweisungen sind, die von den Vereinen als Trainingspläne

strikt vorgegeben werden. Oder sei es das Auftreten auf Presse- oder Medienveranstaltungen,

die in der heutigen Zeit absolute Pflichtveranstaltungen und Termine für Fußballprofis sind.

Der Fußballprofi als „Freelancer“ ist somit auch keine geeignete Lösung. Am sinnvollsten

wäre eine Vereinbarung über einen Tarifvertrag im Profifußball. Dazu vereinbart der DFL, als

Arbeitgebervertreter der Vereine, einen form- und alltagsgerechten Tarifvertrag, den die

Vereine dann jeweils einzeln anwenden und einzelvertraglich umsetzen. Als Gewerkschaft

könnte die bereits bestehende VDV auftreten, dafür benötigt es lediglich eine Änderung der

Satzung des Vereins. Art. 9 III GG, die Koalitionsfreiheit lässt dies zu. So fordert dies auch

die VDV (Vereinigung der Vertragsfußballspieler). Das ist zudem auch die beste Form der

Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, dass Verbände und Spielervertreter im gegenseitigen

Einverständnis die grundsätzlichste Regelung, nämlich das Arbeitsverhältnis, untereinander

klären und tarifvertraglich festhalten. Dies neben einem höchstrichterlichen Urteilsspruch die

optimale Möglichkeit die momentan herrschende Rechtsunsicherheit zu lösen.

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Erklärung:

Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Hausarbeit

selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel

benutzt habe.

XFelix Bott