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SG 02 - Arbeitssicherheit Der Sicherheitsbeauftrag te 1. Welche Aufgaben hat der Sicherheitsbeauftragte 2. Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten 3. Der Sicherheitsbeauftragte im innerbetrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz 4. Praktische Hilfen für den Sicherheitsbeauftragten 5. Rechtsgrundlagen Christine Karger Fachkraft für Arbeitssicherhei t

SG 02 - Arbeitssicherheit Der Sicherheitsbeauftragte 1.Welche Aufgaben hat der Sicherheitsbeauftragte 2.Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

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Der Sicherheitsbeauftragte

1. Welche Aufgaben hat der Sicherheitsbeauftragte

2. Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

3. Der Sicherheitsbeauftragte im innerbetrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz

4. Praktische Hilfen für den Sicherheitsbeauftragten

5. Rechtsgrundlagen

Christine Karger

Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Arbeitsschutzmaßnahmen

Jeder Vorgesetzte und jeder Mitarbeiter ist im Rahmen

seiner Aufgaben dafür verantwortlich, dass die

festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden.

Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen diese

Personen bei der Durchführung von Maßnahmen zur:• Verhütung von Arbeitsunfällen• Berufskrankheiten• arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Christine Karger

Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Tätigkeit vor Ort

Der Sicherheitsbeauftragte hat im Rahmen seiner

fachlichen Kompetenz beratende Funktion und ist vor Ort

der Ansprechpartner für die Kollegen. Er kann als erster

Mängel erkennen und auf deren Beseitigung hinwirken.

• Ansprechpartner für die Kollegen• Beseitigung von Mängeln

Eine Haftung für Versäumnisse besteht nicht.

Die Aufgabenerfüllung ist „ehrenamtlich“.Christine Karger

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Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

• Sie überzeugen sich von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und deren Funktion

• Sie achten auf die ordnungsgemäße Benutzung der Schutzeinrichtungen durch die Kollegen

• Sie überzeugen sich vom Vorhandensein der persönlichen Schutzausrüstung

• Sie achten darauf, dass die persönliche Schutzausrüstung auch durch die Kollegen benutzt werden

• Sie richten Ihr besonderes Augenmerk auf neue Mitarbeiter und achten auf deren Unterweisung Christine Karger

Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten

• Sie beteiligen sich an Unfalluntersuchungen• Sie arbeiten im Arbeitsschutzausschuss mit• Sie arbeiten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit,

dem Betriebsarzt und dem Personalrat zusammen• Sie nehmen an den einschlägigen

Betriebsbesichtigungen teil

Christine Karger

Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Rechte des Sicherheitsbeauftragten

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Möglichkeit, in seinem

Zuständigkeitsbereich jederzeit die ihm übertragenen

Aufgaben wahrzunehmen. Insofern hat er eine rechtliche

Selbständigkeit.• Er darf durch die Ausübung seiner Tätigkeit nicht

benachteiligt werden• Er kann den Vorgesetzten direkt ansprechen• Er darf Kollegen auf sicherheits- oder

gesundheitswidriges Verhalten hinweisen• Er kann sofort bei sicherheits- oder

gesundheitswidriges Verhalten eingreifen

(Gefahr im Verzug!) Christine Karger

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Rechte des Sicherheitsbeauftragten

• Er darf Verbesserungsvorschläge zum Arbeits- und Gesundheitsschutz machen und auf ihre Durchführung hinwirken

• Er kann unmittelbar die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt den Personalrat ansprechen

• Er darf Informationen verlangen, die für seinen Zuständigkeitsbereich wichtig sind

• Er kann Einsicht in Unfallanzeigen und Unfallstatistiken nehmen

Christine Karger

Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Rechte des Sicherheitsbeauftragten

• Er darf an Unfalluntersuchungen und Betriebsbegehungen teilnehmen

• Er kann jederzeit sein Amt niederlegen oder die Vertrauensfrage stellen

• Er darf zur Erfüllung seiner Aufgabe die notwendige Zeit aufwenden

• Er kann sich bei ungemindertem Arbeitsentgelt aus- und fortbilden lassen

Christine Karger

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Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

Der Sicherheitsbeauftragte wird unter Mitwirkung des

Personalrate vom Unternehmer auf freiwilliger Basis bestellt.

• Er verpflichtet sich durch die Bestellung, in seinem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen

• Er hat die Pflicht, den Vorgesetzten über mögliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren

• Er ist verpflichtet, von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen

Christine Karger

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Innerbetrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Unternehmer

MitarbeiterSicherheits-beauftragter

BetriebsarztBetriebs-/

PersonalratFachkraft für

Arbeitssicherheit

Vorgesetzter

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Checkliste 1a - Allgemeines(Praktische Hilfen – Beispiele)

• Sind Sie allen Kollegen als Sicherheitsbeauftragter bekannt?• Kennen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den

Betriebsarzt?• Ist an gut sichtbarer Stelle die „Anleitung zur Ersten Hilfe bei

Unfällen“ ausgehängt?• Kennen Ihre Kollegen die Betriebsanweisungen für Ihren

Arbeitsbereich?• Erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Informationen zum

Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Christine Karger

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Checkliste 1b - Allgemeines

• Haben Sie an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers teilgenommen?

• Weisen Sie die Kollegen auf besondere Gefahren am Arbeitsplatz und entsprechende Schutzmaßnahmen hin?

• Unterstützen Sie den Vorgesetzten, werden Ihre Kollegen über neue Unfallverhütungsvorschriften informiert, z.B. in einem kurzen Vortrag während der regelmäßigen Unterweisung?

• Informieren Sie die Kollegen über Regeln zur Sicherheit und Gesundheit und Merkblätter des Unfallversicherungsträgers?

• Unterstützen Sie den Vorgesetzten bei der Einweisung von Neulingen und ausländischen Kollegen im Arbeits- und Gesundheitsschutz besonders und betreuen sie intensiver?

• Sprechen Sie in Personal- und Betriebsversammlungen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an?

• Benutzen Sie die Unfallverhütungsplakate zur Aufklärung?Christine Karger

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• Sind ortsfeste Maschinen standsicher aufgestellt?• Sind die Arbeitsplätze an Maschinen so beschaffen, dass die

Maschinen ohne Gefährdung bedient werden können?• Ist jede Maschine für sich allein ein- und ausschaltbar?• Sind die Ein- und Ausschalter leicht erreichbar?• Ist die Einschaltvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Einschalten

gesichert?• Sind Not-Aus-Schalter gekennzeichnet?• Befinden sich alle Kabel und Zuleitungen in einwandfreiem

Zustand?• Funktionieren alle optischen und akustischen Anzeigen?• Sind alle Scher- und Quetschstellen gesichert?• Sind Schutzmaßnahmen getroffen, dass sich durch lösende oder

wegfliegende Teile keine Personen verletzen?

Checkliste 2a – Maschinen, allgemein

Christine Karger

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Checkliste 2b – Maschinen, allgemein

• Sind Zahn-, Ketten- und Riementriebe verkleidet?• Sind Wellenenden oder andere sich drehende Teile verkleidet?• Werden die Maschinen regelmäßig gewartet?• Sind Werkzeuge und Hilfsmittel in einwandfreiem Zustand?• Ist sichergestellt, dass sich Maschinen nicht ungewollt in

Bewegung setzen?• Sind die Trittflächen zur Bedienung der Maschine in

einwandfreiem Zustand?• Ist die Beleuchtung für die Bedienung der Maschine

ausreichend?• Ist der Arbeitsplatz an der Maschine aufgeräumt und sauber?• Besitzen Maschinen, die erstmals nach dem 31.12.1992

bereitgestellt wurden eine CE- Kennzeichnung und Konformitätserklärung?

Christine Karger

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Checkliste 3a – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel• Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel

bestimmungsgemäß verwendet?• Werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der

Inbetriebnahme, nach Reparaturen und regelmäßig von Elektrofachkräften geprüft?

• Besitzen die elektrische Anlagen und Betriebsmittel Prüfzeichen?• Sind die Kollegen über die Gefahren des elektrischen Stromes

und über notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen aufgeklärt?• Sind die Verteiler, Schalttafeln, Leitungen, Stecker, Steckdosen

und anderes Verbindungsmaterial in Ordnung?• Sind freiliegende Enden von Leitungen einwandfrei isoliert?• Werden nur Leuchten benutzt, die den VDE-Bestimmungen

entsprechen?• Sind die Lichtschalter für die Raumbeleuchtung nahe an den Ein-

und Ausgängen angebracht und leicht zu erreichen? Christine Karger

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Checkliste 3b – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel• Werden bei Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden

Anlagen die festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten?• Werden vor Beginn der Arbeiten an elektrischen Anlagen die

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt?• Sind geeignete Feuerlöscher für elektrische Anlagen vorhanden?• Ist der Schutz bei direktem Berühren, wenn gefordert, vorhanden

und wirksam (FI-Schutz)?• Sind die geforderten Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer

Gefährdung (Schutztrennung, FI-Schutz oder Kleinspannung) vorhanden und wirksam?

• Wird bei Schalthandlung unter Last persönliche Schutzausrüstung benutzt?

• Werden Maßnahmen getroffen, um bei Reparaturarbeiten ein unbeabsichtigtes Einschalten zu verhindern?

Anmerkung:

Checkliste zusammen mit Elektrofachkraft durchgehen.Christine Karger

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Checkliste 4a – Büroarbeitsplätze

• Sind Büroarbeitsplätze ausreichend beleuchtet?• Wird eine angemessene Raumtemperatur eingehalten?• Sind die Büroräume gut lüftbar?• Ist der Fußboden trittsicher und rutschfest?• Werden Fußböden nur mit geeigneten Pflegemitteln behandelt?• Haben die Büromöbel abgerundete Kanten?• Sind Schreibtischplatten reflexionsfrei?• Können Tische bei herausgezogenen Schubladen nicht

umkippen?• Sind für Schreibarbeiten Fußstützen vorhanden (vor allem für

kleine Beschäftigte)?

Christine Karger

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Checkliste 4b – Büroarbeitsplätze

• Erhalten Beschäftigte auf Wunsch Konzepthalter?• Sind Ablageschränke standsicher aufgestellt?• Werden ergonomisch einwandfreie Bürostühle benutzt?• Haben Bürostühle mindestens 5 Fußarme?• Sind Bildschirme blendfrei aufgestellt?• Wird bei Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten eine ärztliche

Untersuchung des Sehvermögens kostenlos angeboten?• Sind Einflüsse durch Lärm, Gefahrstoffe u.a. vorhanden und

können diese beseitigt werden?• Werden bei Neueinstellungen die Kollegen im Arbeits- und

Gesundheitsschutz eingewiesen?

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RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz (UVEG) – SGB VII vom 7. August 1996

§ 2 Versicherten kraft Gesetzes

Kraft Gesetzes sind versichert ...

2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen ...

8. a.) Kinder während des Besuches von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,

8. b.) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, Christine Karger

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RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz (UVEG) – SGB VII vom 7. August 1996

§ 2 Versicherten kraft Gesetzes

8. c.) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, ...

12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.

Christine Karger

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RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz (UVEG) – SGB VII vom 7. August 1996

§ 22 Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringeren Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

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RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz (UVEG) – SGB VII vom 7. August 1996

§ 22 Sicherheitsbeauftragte

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtung zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Christine Karger

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RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz (UVEG) – SGB VII vom 7. August 1996

§ 23 Aus- und Fortbildung

Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in der Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.

Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahmen an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten. Christine Karger

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RechtsgrundlagenAuszug aus dem Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz (UVEG) – SGB VII vom 7. August 1996

§ 23 Aus- und Fortbildung

• Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die durch Dritte durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

• Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

• Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen. Christine Karger

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RechtsgrundlagenAuszug aus der Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften“

§ 9 Sicherheitsbeauftragte

• Die Zahl der nach § 22 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

• Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der technischen Aufsichtsbeamten teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen zur Kenntnis zu geben.

Christine Karger

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RechtsgrundlagenAuszug aus der Unfallverhütungsvorschrift„Allgemeine Vorschriften“

§ 22 SGB VII entspricht dem alten § 719 RVO.

Die Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ ist bei den zuständigen Unfallversicherungsträgern unterschiedlich. Dies ist abhängig von der Betriebsgefahr, der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten. Dort rechtsverbindlich noch nicht berücksichtigt sind Versicherte, die wie Beschäftigte zählen (§2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII).

Christine Karger

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