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SGB 12

SGB 12. Änderungen des SGB 12 gegenüber dem BSHG Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Ausgliederung der erwerbsfähigen Personen und derjenigen,

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SGB 12

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Änderungen des SGB 12 gegenüber dem BSHGZusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe•Ausgliederung der erwerbsfähigen Personen und derjenigen, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben.

•Übernahme des Gesetzes über Grundsicherung im Alter

Stärkere Pauschalisierung des Leistungsumfangs•Anhebung der Regelsätze um 19 %•Reduzierung der einmaligen Leistungen auf wenige Ausnahmen.•Kosten der Unterkunft werden pauschaliert (§ 29 Abs.2 SGB 12).•Absenkung der Mehrbedarfszuschläge (§ 30 SGB 12)

Verstärkte Inanspruchnahme Dritter•Die Unterhaltsvermutung im Falle einer Haushaltsgemeinschaft gilt nicht mehr nur zwischen Verwandten ( § 36 SGB 12). Die sog. Bedarfsdeckungs-vermutung findet nur zu Lasten Schwangerer, Pflegebedürftiger und Behinderter keine Anwendung.

•Einkommen und Vermögen von Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1).

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Leistungsarten (§ 8)

§ 11individuell gebotene Beratung und Unterstützung

§§ 70 bis 74Hilfe in anderen Lebensarten

§§ 67 bis 69Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten

§§ 61 bis 66Hilfe zur Pflege

§§ 53 bis 60Eingliederungshilfe für Behinderte

§§ 47 bis 52Hilfe zur Gesundheit

§§ 41 bis 46Grundsicherung im Alter

§§ 27 bis 40Hilfe zum Lebensunterhalt

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Leistungsformen (§ 10)

Dienstleistung, etwa in Form von Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes, sowie Aufnahme von Kontakten zu weiterhelfenden Institutionen.

Geldleistung, z. B. als laufende monatliche Zahlung

Sachleistungen,z. B. bei der Ersteinrichtung des Haushalts oder der Erstausstattung mit Bekleidung

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Hilfsbedürftigkeit nach §19 SGB 12

Hilfebedarf =Bedarf-Eigenmittel

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Prüfungsschema für die Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers,§ 19 Abs. 1 S. 1

Im Falle einer Haushaltsgemeinschaft kommt es auf deren Hilfsbedürftigkeit an, § 19 Abs. 1 S. 2• Partner (Ehegatten, Lebenspartner,)• Eltern und Kinder im Haushalt• Eheähnliche Gemeinschaft, §§ 20, 19 Abs. 1 S. 2

Kein Ausschluss der Berechtigung• § 21 erwerbsfähige Hilfebedürftige oder Angehörige

ihrer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 5 Abs. 2 SGB 2).

• § 22 Auszubildende• § 23 Sondervorschriften für Ausländer• § 24 Deutsche im Ausland

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Bedarfe (§§ 27a-32 SGB 12) Regelbedarfe

Sie werden nach als Anlage zu § 28 SGB 12 von den Ländern jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst, derzeit 364 Euro.

Mehrbedarfe Kosten für Unterkunft u. Heizung

nach angemessenem Aufwand, gem. § 35 kann die Leistung pauschaliert werden.)

Evtl. Kosten der Kranken- und PflegeversicherungFür Weiterversicherte werden sie gem. § 32 Abs. 1

übernommen.)

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Regelsätze § 29

Alleinstehende und Haushalts-vorstände bekommen den Eckregelsatz = 382 €

Zusammenlebende Ehegatten und Lebenspartner erhalten345 €

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 224 €

Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 255 €

Ab Beginn des 15 Lebensjahres = 289 €

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Mehrbedarfe (§§ 30-31 SGB 12) In Höhe von 17 % der Regelleistung Schwangere ab der 12. Woche, gem. § 20 Abs. 2: Alte Menschen über 65 mit Ausweis nach § 69 SGB 9 mit dem

Merkzeichen G, § 30 Abs. 1 Nr. 1 Menschen unter 65, die voll erwerbsgemindert sind und mit

Ausweis nach § 69 SGB 9 mit dem Merkzeichen G § 30 Abs. 1 Nr. 2 (Im Einzelfall höhere Leistung)

36 % für Eltern, § 31 Abs. 3• Für ein Kind unter 7 Jahren oder• für zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren• oder (wenn danach der Betrag höher ist) 12 % der Regel-

leistung für jedes Kind, bis maximal 60 % der Regelleistung Bis zu 35 % für Behinderte wenn sie über 15 Jahre sind, § 31 Abs. 4 Aufwand für besondere Ernährung,

§ 30 Abs. 5

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Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB 12Einnahmen in Geld oder Geldeswert

Grundsätzlich ist auch das der Eltern und Partner zu berück-sichtigen (§ 19 Abs. 2 S. 2), außer bei schwangeren Kindern und minderjährigen Müttern (§ 19 Abs. 4)

Ausnahmen gemäß § 82 SGB 12 Ausnahmsweise gem. § 83 keine Anrechnung von

zweckgebundenen Geldern und Schadensersatz.Absetzbare Ausgaben (§ 82 Abs. 2)• Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge• freiwillige Versicherungsbeiträge• Altersversorgungsbeträge• Notwendige Ausgaben (Werbungskosten)• Arbeitsfördergeld und Erhöhungsbeträge, § 43 SGB 9Tätigkeitszuschlag (§ 82 Abs. 3)

30 % des Einkommens aus der TätigkeitFür behinderte Menschen in einer Werkstatt:12,5 % des Eckregelsatzes plus 25 % des diesen Betrags übersteigenden Entgelts

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Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen

Rechtliche Grundlage - § 43 SGB XII

Anspruch und Höhe der Leistungen der Grundsicherung richten sich nach der Bedürftigkeit.

Die Bedürftigkeit und Höhe der Grundsicherung richten sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen und seines

nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie

des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebens-partnerschaft

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bleiben unberücksichtigt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Das Einkommen und Vermögen von anderen Personen im Haushalt, z. B. bei Wohngemeinschaften mit Verwandten oder anderen Personen, werden nicht vom Grundsicherungsbedarf des Betroffenen abgezogen.

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Vermögensanrechnung §§ 19, 90

Anrechnungsfreies Schonvermögen 1. Vermögen aus öffentlichen Mitteln für Hausstand oder Sicherung der

Lebensgrundlage 2. Kapital für zusätzliche Altersvorsorge nach Abschnitt XI des EStG 3. angemessener Hausrat 4. Gegenstände für Beruf oder Ausbildung 5. Familien- oder Erbstücke 6. Gegenstände für geistige Bedürfnisse 7. Angemessenes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung 8. das zur Anschaffung eines Hauses bestimmte Vermögen, wenn es für

einen Pflegebedürftigen bestimmt ist. 9. Kleinere Barbeträge 10. Verwertung wäre Besondere Härte (§ 90 Abs. 3)

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Grundsicherung imAlter4. Kapitel (§§ 41 ff.)

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Was ist Grundsicherung im Alter?

Die soziale Grundsicherung ist ein Fürsorgegesetz, das die

verschämte Altersarmut bekämpfen soll, indem bei einer

Sozialhilfebedürftigkeit ältere Menschen, diese ohne Rückgriff

auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum

Lebensunterhalt erhalten.

Rechtliche Grundlage – Kapitel 4 SGB XII

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Was ist Grundsicherung im Alter?

Grundsicherung:

Ist eine steuerfinanizierte, bedarfsorientierte Basisleistung/Sozialleistung

im Alter

bei Erwerbsminderung

Ist eine Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt absichern soll

Kommt zur Anwendung, wenn Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen

Ist eine Leistung, die die Anspruchsberechtigten zusätzlich zu ihrer Rente erhalten

Keine „Ersatz- oder Mindestrente“

Ist eine Sozialleistung, die von der Bedürftigkeit abhängig ist

Soll die Zahlung von Sozialhilfe vermeiden

es wird somit nicht auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zurückgegriffen

Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe

Rentenversicherungsträger haben eine informierende und beratende Funktion

Rechtliche Grundlage – Kapitel 4 SGB XII

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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Anspruch haben Personen:

die das 65. Lebensjahr vollendet haben

die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

deren gewöhnlicher Aufenthaltsort, d. h. Lebensmittelpunkt, die Bundesrepublik Deutschland ist

die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bzw. dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners (nach den §§ 82 bis 84 und 90), beschaffen können

Rechtliche Grundlage - § 41 SGB XII

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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

Rechtliche Grundlage - § 41 Absatz 2 SGB XII

Altersgrenze 65 gilt nur für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden

Für Personen die später geboren wurden, wird lt. § 41 Absatz 2 SGB XII die Altersgrenze schrittweise um jeweils einen Monat angehoben – bis zu einem Geburtsjahrgang ab 1964 die Altersgrenze bei 67 Jahren liegt

Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Alters- oder Hinterbliebenenrente gegeben sind

für den Geburts-jahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monate

auf Vollendung eines Lebensalters von

1947 1 65 Jahren und 1 Monat1948 2 65 Jahren und 2 Monaten1949 3 65 Jahren und 3 Monaten1950 4 65 Jahren und 4 Monaten1951 5 65 Jahren und 5 Monaten1952 6 65 Jahren und 6 Monaten1953 7 65 Jahren und 7 Monaten1954 8 65 Jahren und 8 Monaten1955 9 65 Jahren und 9 Monaten1956 10 65 Jahren und 10 Monaten1957 11 65 Jahren und 11 Monaten1958 12 66 Jahren1959 14 66 Jahren und 2 Monaten1960 16 66 Jahren und 4 Monaten1961 18 66 Jahren und 6 Monaten1962 20 66 Jahren und 8 Monaten1963 22 66 Jahren und 10 Monatenab 1964 24 67 Jahren

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Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherung?

Ausgeschlossen sind Personen:

Deren Einkommen der Eltern oder Kinder jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt

Ehepartner der Kinder werden nicht berücksichtigt

Die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z. B. die ihr Vermögen verschleudert oder verschenkt haben, ohne darauf zu achten, ob für das Alter eine ausreichende Einkommenssicherung vorhanden ist)

Ausländische Staatsangerhörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten

Rechtliche Grundlage - § 41 SGB XII

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Was gehört zu den Leistungen der Grundsicherung?

Umfang

Rechtliche Grundlage - § 42 SGB XII

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter entsprechen, dem Umfang und der Höhe nach, den Leistungen der Sozialhilfe.

Höhe der Grundsicherung = Grundsicherungsbedarf – anzurechnendes Einkommen und Vermögen

Laufender Grundsicherungsbedarf

Maßgebender Regelsatz

Kosten für Unterkunft und Heizung

Leistungen für Mehrbedarfe im notwendigen Lebensunterhalt

Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung

Erweiterter Grundsicherungsbedarf

Leistungen für einmalige Bedarfe

Vorsorgebeiträge

Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

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Was gehört zu den Leistungen der Grundsicherung?

Rechtliche Grundlage - § 42 SGB XII

Überblick des Grundsicherungsbedarfs:

Maßgebender Regelsatz § 28 SGB 12

Kosten für Unterkunft und Heizung § 35 SGB 12

Leistungen für Mehrbedarfe im notwendigen Lebensunterhalt § 30 SGB 12

Leistungen für einmalige Bedarfe § 31 SGB 12

Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung § 32 SGB 12

Vorsorgebeiträge § 33 SGB 12

Bildungsbedarf § 34 SGB 12

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Was sind „maßgebende“ Regelsätze?

Rechtliche Grundlage - Anlage zu § 28 SGB 12

Je nach Lebenssituation wird nach drei Regelsätzen unterschieden. Sie werden prozentual vom „Eckregelsatz“, der 359,- € beträgt, abgeleitet.

Für einen Alleinstehenden bzw. den Haushaltsvorstand

Für den Ehe- oder Lebenspartner

Für Haushaltsangehörige

Trägt die allgemeinen Kosten der Haushaltsführung, z. B. Strom

100 % 364,- € 90 % 328,- € 60 % 215,- € 80 % 291,- €

Unter 14 Jahren

14 Jahre und älter

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Was zählt zu den Kosten für Unterkunft und Heizung?

Rechtliche Grundlage - §§ 35 und 36 SGB 12

Die Leistungen beinhalten die Höhe der tatsächlichen und angemessenen Aufwen-dungen für Unterkunft und Heizung oder eine Pauschale

Unterkunft

Unterkunftskosten bei Mietern Miete + Nebenkosten

Unterkunftskosten bei Eigentümern notwendige Ausgaben, wie Schuldzinsen, Steuern, Nebenkosten

Kosten für eine Wohnungssuche und Mietkaution

Umzugskosten

Mietschulden, bei drohender Obdachlosigkeit, können in Form

von einer Beihilfe,

eines Darlehens zur Abdeckung der Schulden oder

der Schuldenübernahme, z. B. bei einer drohenden Energieliefersperre wegen rückständiger Energieschulden

übernommen werden

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Was zählt zu den Kosten für Unterkunft und Heizung?

Rechtliche Grundlage - §§ 35 und 36 SGB 12

Heizkosten

Laufende Zahlungen, z. B. monatlich

Zahlungen in größeren Zeitabständen, z. B. bei Ofenheizung

Übernahme ist auf den im Bedarfsfall individuell angemessenen Umfang beschränkt und bestimmt nach:

Wohnraumgröße

Heizanlage

Bauzustand

Familiären Verhältnissen

Alters- oder gesundheitsbedingten Wärmebedarf

Stationäre/Teilstationäre Unterbringung

Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach den durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers berücksichtigt

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Was sind „angemessene“ Aufwendungen für Unterkunft?

Rechtliche Grundlage - § 35 SGB 12

Die „angemessenen Mietkosten“ richten sich danach, was für den Empfänger von Fürsorgeleistungen angemessen ist

Nicht nach den bisherigen Lebensverhältnissen

Entscheidend sind

Individuelle Lebensverhältnisse, wie z. B. Zahl der Familienmitglieder, erhöhter Wohnraumbedarf wegen einer Behinderung

Örtliche Verhältnisse, wie z. B. Größe der Wohnung, Höhe der Miete, Zahl der Räume

Angemessene Wohnraumgrößen - Richtwerte:

1 Person – Haushalt 45 qm

2 Personen – Haushalt 60 qm

3 Personen – Haushalt 75 qm

Für jede weitere Person – Haushalt + 15 qm

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Was ist wenn die Wohnung/Miete nichtnicht angemessen ist?

Rechtliche Grundlage - § 35 SGB 12

Die Miete wird solange in voller Höhe übernommen, wie es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar ist

die Mietkosten durch Umzug,

Vermietung, z. B. eines Zimmers

oder andere Weise

zu senken

Die Übernahme erfolgt jedoch längstens für sechs Monate!

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Was ist wenn die Wohnung/Miete nichtnicht angemessen ist?

Rechtliche Grundlage - § 35 SGB 12

Zu beachten bei Umzügen:

Vor Abschluss des neuen Mietvertrages sollte die Zusicherung des Trägers der Grundsicherung eingeholt werden es wird geprüft, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind

Bei einer Zustimmung, d. h. sind die Kosten angemessen, können folgende Kosten übernommen werden:

Wohnungsbeschaffungskosten, z. B. Maklergebühren

Mietkaution

Umzugskosten

Ohne Zustimmung, d. h. bei unangemessenen Kosten, müssen nur die angemessenen Kosten übernommen werden

außer die höheren Aufwendungen wurden vorher genehmigt

Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn:

der Träger der Leistung den Umzug veranlasst hat oder

der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist und

ohne die Zustimmung eine Unterkunft in angemessenem Zeitraum nicht gefunden werden kann.

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Was sind Leistungen für einmalige Bedarfe?

Rechtliche Grundlage - § 31 SGB 12

Leistungen für einmalige Bedarfe gibt es für:

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

Erstausstattungen für Bekleidung

Höhe der Leistungen für eine Erstausstattung können sich nach

dem individuellen Bedarf oder

Pauschalbeträgen

Richten.

Leistungen für einmalige Bedarfe kann man auch bekommen, wenn keine Grund-sicherung bezogen wird, aber das Einkommen gerade noch für den notwendigen Lebensunterhalt ausreicht.

Einmalige Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung und des Haushalts sowie für Bekleidung:

Für einen Alleinstehenden oder

Haushaltsvorstand 48,- €

Für den Partner 38,- €

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Wie werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicher-ung berücksichtigt?Rechtliche Grundlage - § 32 SGB 12

Bei Grundsicherungsbeziehenden mit einer Rente aus der gesetzlichen Renten-versicherung werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt von der Rente abgezogen und an die Krankenversicherung weitergeleitet.

Die Beiträge werden erst im Rahmen der Einkommensabrechnung berücksichtigt und nicht als Grundsicherungsbedarf

Es werden nur die Beiträge übernommen, die der Betroffene nicht selber zahlen kann.

Bei freiwillig Versicherten also nur soweit wie die Beiträge angemessen sind

Bei Pflichtversicherten, die bisher ohne Krankenversicherungsschutz (z. B. weil sie die Beiträge nicht bezahlen konnten) waren, haben ein „Rückkehrrecht“ und können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder pflichtversichern lassen. Auf Verlangen der gesetzlichen Krankenversicherung können die Beiträge direkt vom Träger der Grundsicherung abgeführt werden.

Bei Betroffenen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden und sich anschließend freiwillig weiterversichern (z. B. Frauen die nach einer Scheidung aus der Familienver-sicherung fallen), muss der Träger der Leistungen zur Grundsicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Bedarfs berücksichtigen.

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Was zählt als Vorsorgebeitrag?

Rechtliche Grundlage - § 33 SGB 12

Beiträge zur Vorsorge für eine angemessene Alterssicherung können übernommen werden. Hierzu zählen Beiträge:

Zur gesetzlichen Rentenversicherung

Zu landwirtschaftlichen Alterskassen

Zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge

Für geförderte Altersvorsorgebeiträge

Für eine Sterbegeldversicherung, um einen Anspruch auf ein angemessenes Sterbegeld zu ermöglichen

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Mietschuldenübernahme

Rechtliche Grundlage - § 36 SGB 12

Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen ermöglichen die Übernahme von Schulden „Kann-Leistung“

Schuldenübernahme kann in Form einer Beihilfe oder eines Darlehens zur Abdeckung der Schulden gewährt werden

Notlagen können entstehen bei:

Rückständigen Mietschulden, die durch eine Räumungsklage zu einer Obdachlosigkeit führen können

Schulden bei Energieversorgungsunternehmen und der damit drohenden Energieliefersperre

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Was zählt zum Einkommen?

Rechtliche Grundlage – § 82 SGB XII

Der Einkommensbegriff aus dem Einkommenssteuerrecht umfasst: Erwerbseinkommen Renten, Pensionen Hinterbliebenenleistungen, z. B. Große und Kleine Witwen-/ Witwerrente Wohngeld von Wohnberechtigten Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten Miet- und Pachteinnahmen, Nießbrauch- oder Altenteilrechten Zinsen und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Wie wird Einkommen berücksichtigt und angerechnet?

Rechtliche Grundlage - § 82 Absatz 2 SGB XII

Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das verfügbare bereinigte Einkommen berücksichtigt.

Dieses so genannte Nettoeinkommen ergibt sich wie folgt:

Bruttoeinkommen abzüglich

Einkommenssteuer

Beiträge zur Sozialversicherung

Angemessene Beiträge zu bestimmten sonstigen Versicherungen, wie z. B. Rechtsschutz-, Haftpflicht-, Sterbegeldversicherung

Geförderte Beiträge zu einer Riester –Altersvorsorge in Höhe des Mindesteigenbeitrages

Notwendige Werbungskosten

Zusätzlichen pauschalen Betrag von 30 % bei einem Einkommen aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Tätigkeit

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Was zählt nichtnicht zum Einkommen?

Rechtliche Grundlage - § 82, § 83, § 84 SGB XII

Nicht zum Einkommen angerechnet werden:

Grundrente:

die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), z. B. Bundesentschädigungsgesetz, und

nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesverordnungsgesetzes vorsehen, z. B. Opferentschädigungsgesetz oder Infektionsschutzgesetz

Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, z. B. Schmerzensgeld, Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen

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Was zählt nichtnicht zum Einkommen?

Rechtliche Grundlage - § 82, § 83, § 84 SGB XII

Nicht zum Einkommen angerechnet werden:

Leistungen wegen Kindererziehung an vor 1921 geborener Mütter

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, wie z. B. Hamburger Stiftung „Hilfe für NS-Verfolgte“ außer die materielle Situation wird dadurch so günstig beeinflusst, dass neben diesen Einkünften eine Grundsicherung nicht mehr gerechtfertigt ist

Leistungen der Pflegeversicherung und Sozialhilfe

Zuwendung Anderer, die keine rechtliche oder sittliche Pflicht gegenüber dem Betroffenen haben sollen nicht berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würden

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Was zählt zum Vermögen?

Mit Vermögen sind alle Gegenstände und Güter gemeint, die nicht zur sofortigen Bestreitung des aktuellen Bedarfs vorgesehen sind.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird das Vermögen des Bedürftigen und des nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners oder eheähnlichen Partners berücksichtigt.

Rechtliche Grundlage – Dritter Abschnitt. Vermögen SGB XII

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Was zählt nichtnicht zum Vermögen?

Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 SGB XII

Nicht zum Vermögen angerechnet wird:

Vermögen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes

Zuwendungen seitens Bund, Länder, Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

Erst- oder Wiederbeschaffung von Hausrat, z. B. Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichgesetz

Ein Kapital und seine Erträge zum Erwerb einer „Riester-Zusatzaltersversorgung“

Ein angemessener Hausrat, unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhält-nisse

Möbel und sonstige Wohneinrichtungen

Haushaltsgeräte

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Was zählt nichtnicht zum Vermögen?

Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 SGB XII

Nicht zum Vermögen angerechnet werden:

Gegenstände für die berufliche Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, z. B.

Arbeitsgeräte, Werkzeuge

Fachliteratur, Fortbildungen, Schulungen

Behindertengerechtes Fahrzeug

Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde wird in einer Einzelfallprüfung entschieden, z. B.

Kunstgegenstände, Sammlungen

Schmuckstücke

Möbel

Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist. Sie dürfen somit keinen erheblichen Wert und somit zu keinem unvertretbaren Verhältnis zur Lebenssituation stehen, z. B.

Bücher, Musikgeräte, Briefmarkensammlung

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Was zählt nichtnicht zum Vermögen?

Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 SGB XII

Nicht zum Vermögen angerechnet wird:

Sonstiges Vermögen, wenn es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist und dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde

Zum sonstigen Vermögen gehören:

Bausparverträge

Lebensversicherung

Sparkonten

Ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst oder von einem einsatzpflichtigen Haushaltspartner bewohnt wird und das nach dem Tod des Leistungsempfängers von seinen Angehörigen bewohnt werden soll.

Kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen

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Was ist ein angemessenes Hausgrundstück?

Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII

Die Angemessenheit wird bestimmt nach:

Anzahl der Bewohner

Wohnbedarf, z. B. von behinderten oder pflegebedürftigen Menschen

Grundstücksgröße

Hausgröße

Zuschnitt des Gebäudes

Ausstattung des Gebäudes

Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes

Faustregel für einen 4 Personen – Hauhalt:

Wohnfläche des eigenen Hauses ≤ 130 m2

Wohnfläche der Eigentumswohnung ≤ 120 m2

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Was sind kleinere Barbeträge (Schonvermögen)?

Rechtliche Grundlage - § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII

Kleinere Barbeträge bzw. sonstige Geldwerte dürfen bis zu einer gewissen Freigrenze nicht der Grundsicherung angerechnet werden.

Grundbetrag Partnerbetrag Erhöhungsbetrag,

für jeden, der von dem Grundsicherungsberechtigten überwiegend unterhalten wird

2.600,- Euro 614,- Euro 256,- Euro

Das Schonvermögen setzt sich zusammen aus einem:

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Was sind ergänzende Darlehen?

Rechtliche Grundlage - § 91 SGB XII

Wenn ein Bedarf unmittelbar vorhanden ist, aber das unter das Schonvermögen fallende Vermögen nicht sofort verbraucht werden kann, hat der Träger einen Ermessensspielraum.

Wenn die einzusetzenden Vermögenswerte nur unwirtschaftlich verwertet werden können oder gar „verschleudert“ werden müssen und die Verwertung deshalb zu einer Härte führen würde.

In diesen Fällen kann die Grundsicherung als Darlehen geleistet werden. Die Rückzahlung erfolgt durch Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswertes:

Entweder wenn der Grund für die Unmöglichkeit der Verwertung wegfällt oder

Nach dem Tod des Leistungsberechtigten

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Wie bekomme ich Grundsicherung im Alter

Die Grundsicherung wird nur auf Antrag geleistet.

Der Antrag kann auch formlos gestellt werden

um den Sachverhalt genau prüfen zu können, empfiehlt sich, ein Antragsformular auszufüllen

Der Antrag ist beim zuständigen Grundsicherungsamt, meist im örtlichen Sozialamt, zu stellen

Auch andere, nicht zuständige Leistungsträger müssen den Antrag entgegennehmen und diesen dann an das Grundsicherungsamt weiterleiten

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Für wie lange wird die Grundsicherung bewilligt?

Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Monate gewährt

Bei Erstbescheiden wird sie ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde:

z. B. Antrag wird am 16.Oktober gestellt, Leistungen werden ab dem 1. Oktober erbracht

Bei Änderungen, die sich günstig auf den Grundsicherungsanspruch des Empfängers auswirken, werden diese mit dem Ersten des Monats berücksichtigt, in dem die Änderung eingetreten ist und dem Amt mitgeteilt wurde

z. B. Verringerung des Einkommens führt zu einem höheren Anspruch

Bei Änderungen, die sich ungünstig auf den Grundsicherungsanspruch des Empfängers auswirken, werden diese mit dem Ersten des Folgemonats berück-sichtigt

Läuft der Bewilligungszeitraum aus, so ist meist nur ein vereinfachter Folgeantrag zu stellen

Teilweise wird auf diesen auch verzichtet und davon ausgegangen, dass der erste Antrag „folgende Wirkung“ hat

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Kann man sich gegen den Grundsicherungsbescheid wehren?

Sollte der Grundsicherungsantrag abgelehnt oder zu niedrig bewilligt werden, kann Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht werden, die den Grundsicherungsbe-scheid erlassen hat

Es sollte immer auf eine schriftliche Bestätigung des Bescheides bestanden werden

Ist der Widerspruch erfolglos, folgt ein schriftlicher Widerspruchsbescheid

Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich Klage beim Sozialgericht eingereicht werden

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Vergünstigungen für Grundsicherungsbeziehende

Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen

z. B. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, steuerliche Erleichterungen, Parkerleichterungen, Blindengeld nach dem Landesblindengesetz

Rundfunkgebührenbefreiung

Vergünstigungen beim Telefon

Rabatte auf Eintrittspreise

z. B. Schwimmbäder

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Hilfe zum Lebensunterhalt § 27 SGB XII

Wer seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft & Heizung, Körperpflege, Hausrat...) selbst oder mit Hilfe Anderer nicht bestreiten kann, erhält Hilfe zum Lebensunterhalt.

Sozialhilferechtlicher Bedarf besteht aus vier Bedarfskomponenten:

Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person, + angemessene Kosten der Unterkunft, + tatsächliche Heizkosten und + evtl. Mehrbedarfe= Bedarf

Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person, + angemessene Kosten der Unterkunft, + tatsächliche Heizkosten und + evtl. Mehrbedarfe= Bedarf

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Bedarfe

Kosten für Unterkunft und Heizung § 29 SGB XII:

Das Sozialamt übernimmt die angemessenen Kosten der Unterkunft und die Heizungskosten oder eine Pauschale (abzüglich der Kosten für Warmwasserbereitung).

Unterkunft:

- Unterkunftskosten bei Mietern: Miete und Nebenkosten- Unterkunftskosten bei Eigentümern: Notwendigen Ausgaben, wie Schuld- zinsen, Steuern, Nebenkosten

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Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen (Richtwerte):

45-50 m² für eine Person, 60 m² oder 2 Zimmer für zwei Personen, 75 m² oder 3 Zimmer für drei Personen, 85-90 m² oder 4 Zimmer für vier Personen, ein eigenes Haus darf in der Regel bis 130 m² groß sein, eine eigene Wohnung bis 120 m².

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Was ist eine angemessene Unterkunft?

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Bedürftigkeit

Bedürftigkeit liegt vor, wenn Sie kein oder zu wenig Erwerbseinkom-men haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungs-träger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind, um den festgestellten Bedarf abzudecken.

Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung

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Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB XII

Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine

Einkommensanrechnung.

§ 82 Abs. 1 SGB XII sagt: Anrechenbares Einkommen sind alle Einnahmen in

Geld oder geldwerten Leistungen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne

Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen.

Anrechenbares Einkommen ist also z. B.: Arbeitseinkommen, Krankengeld,

Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG,

Mieteinnahmen, Wohngeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zinsen aus

Ersparnissen, freie Kost oder freie Wohnung, laufende Geschenke.

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Einkommen und Vermögen

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Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB XII

• Leistungen nach dem SGB XII• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz• § 19 Abs. 4 SGB XII: Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger ist

oder ihr Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut• § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % des Einkommens aus einer Tätigkeit (höchstens aber

50% des ERS); Behinderte Menschen mit Tätigkeit in einer Werkstatt: 12,5 % des ERS plus 25% des diesen Betrag übersteigenden Entgelts

• § 83 Abs. 1 SGB XII: Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, Erziehungsgeld, Leistungen aus der Pflegeversicherung

• § 83 Abs. 2 SGB XII: Schmerzensgeld• § 84 Abs. 1 SGB XII: Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege in

gewissem Rahmen• § 84 Abs. 2 SGB XII: Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere

Härte für den Leistungsberechtigten bedeuten würde• Der Mietwert eines selbst bewohnten Eigenheimes.

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Einkommen und Vermögen

Nicht angerechnet werden u. a.:

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Die Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens wird in zwei Schritten ermittelt:

Schritt 1: bereinigtes Nettoeinkommen

• Zunächst wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen berechnet. • Hierzu werden vom monatlichen Bruttoeinkommen (1/12 des

Gesamtjahreseinkommens) gem. § 82 Abs. 2 SGB XII folgende Summen abgesetzt:

- Einkommenssteuer- Kirchensteuer- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) - sonstige Versicherungsprämien, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (z.B. Haftpflicht- oder Sterbegeldversicherung) - Werbungskosten: sie sind entweder konkret darzulegen und nachzuweisen oder mit einem Pauschalbetrag von monatlich 5,20 Euro anzusetzen. S. auch Verordnung zu § 90 SGB XII. 52

Anrechnung von Arbeitseinkommen

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Schritt 2: Freibetrag

Danach wird der sozialhilferechtliche Freibetrag vom bereinigten Nettoeinkommen festgestellt.

• Es ist ein Betrag von 30 % des Einkommens aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen.

• Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen beträgt der Freibetrag 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Betrages.

• Beispiel:

Werkstattnettoeinkommen: 160,- €

1/8 Eckregelsatz 43,- €

25 % x (160,- € minus 43,-€) 29,25 €

Freibetrag 72,25 €

anrechenbares Einkommen 87,75 €

Achtung, Ermessen des Sozialhilfeträgers! Gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist es möglich, das ein anderer als der normale Betrag vom Einkommen als Freibetrag abgesetzt wird.

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Die Hartz-Reformen

Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Anrech-nung von Vermögen. Allerdings gibt es Freibeträge.

§ 90 Abs. 1 SGB XII besagt, dass der Leistungsberechtigte sein gesamtesverwertbares Vermögen vorrangig verbrauchen muss, bevor Sozialhilfegewährt wird.

Hierzu gehören z. B.: Grundstücke und Rechte an Grundstücken(Grundschulden, Hypotheken), Sparkassen- und Bankguthaben, Aktien,Schmuck, PKW, Hausrat, Tiere, also alles, was verkauft werden kann....

Einkommen und VermögenVermögensanrechnung §§ 19, 90 ff. SGB XII

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Die Hartz-Reformen

• Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wurde, etwa Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1 )

• die sog. Riester-Rente (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1)• Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines

Hausgrundstücks angesammelt wurde und dieses Haus zu Wohnzwecken Behinderter, Blinder und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck ansonsten gefährdet wäre (§ 90 Abs. 2 Ziff. 3)

• ein angemessener Hausrat. Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Sozialhilfeempfängers zu berücksichtigen. Nur Luxusgegenstände müssen verwertet werden. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 4)

• Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, also z.B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Büromöbel bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Dazu kann auch ein PKW gehören, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 5)

Einkommen und VermögenVermögensanrechnung §§ 19, 90 ff. SGB XII

Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

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Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

• Familien- oder Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde; dieser Tatbestand ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 6)

• Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (§ 90 Abs. 2 Ziff. 7)

• ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Angemessen sind dabei nach herrschender Meinung z.B. Familieneigenheime und Eigentumswohnungen mit t Wohnungsgrößen von 120 bis 130 m². (§ 90 Abs. 2 Ziff. 8)

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Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

• Kleinere Barbeträge verbleiben dem Leistungsberechtigten. Was darunter fällt, bestimmt die genannte Verordnung. Die Grenzen sind unterschiedlich. Sie lauten (§1 der Verordnung nach § 90 Abs. 2 S. 9 SGB XII):

– 1600 €, wenn die Sozialhilfe nur vom Vermögen des Antragstellers abhängt – 2600 €, wenn in o.g. Fall der Antragsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat– 2600 € plus 256,- € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird

bei Leistungen nach §§ 47-74 SGB XII – 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für den

Ehegatten plus 256 € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist

– 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für einen Elternteil plus 256 € für den Antragsteller und jede Person, der von den Eltern oder dem Antragsteller überwiegend Unterhalt gewährt wird.

– Der Ehegattenfreibetrag von 614 € erhöht sich auf 1534 € bei Leistungen nach den §§ 64 Abs. 3 und 72 SGB XII (beide Partner sind schwerstbehindert).

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Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

• Vermögenswerte sind nicht einzusetzen, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde. Dies ist eine Ausnahmeregelung und greift nur in sehr seltenen Fällen (§ 90 Abs. 3 SGB XII (Allgemeine Härteklausel).

• In Ausnahmefällen kann von einer Vermögensverwertung abgesehen werden und ein Darlehen vom Sozialhilfeträger gewährt werden (§ 91 SGB XII).

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Abbildung: http://www.haushaltsgeld.net/assets/images/teaser/hartz-4-schonvermoegen-so-viel-duerfen-sie-behalten.jpg

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Die Hartz-Reformen

• Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als

sozialversicherungspflichtige Abgaben angesehen und bei der

Bereinigung des vorhandenen Einkommens berücksichtigt

Absicherung erfolgt über eine Versicherungspflicht in der

gesetzlichen Krankenversicherung (Standardtarif)

Absicherung erfolgt bei privater Krankenversicherung nur

für den geltenden Basistarif

Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

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Die Hartz-Reformen

• Kann-Regelung = freiwillige Vorsorgebeiträge können übernommen werden,

was jedoch im Ermessen des Sozialhilfeträgers liegt

Dadurch soll Hilfebedürftigkeit im Alter vermieden bzw. vermindert

werden

Alternative: Vorsorgebeiträge werden nicht vom

Sozialamt übernommen, sondern können vom

anzurechnenden Einkommen abgezogen werden

Beiträge für die Vorsorge§ 33 Beiträge für die Vorsorge

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• Personen ab 65 Jahren und dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren

• Die Leistungen der Grundsicherung erfolgen in der gleichen

Höhe, wie die der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel).

• Einkommen (z.B. Rentenbezüge, Vermögen des Leistungsberechtigten) des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet (allerdings wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen)

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII)

Abbildung: http://media.photobucket.com/image/altes%20ehepaar%20comic/Ropongi/th_OpaundOmatanzen.gif

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• Alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sind leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt (Modernisierungsgesetz)

für sie gilt nunmehr der Leistungskatalog der

gesetzlichen Krankenversicherung

• Hilfeempfängerinnen und -empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse (§ 264 Abs. 2 SGB V)

die notwendige medizinische Versorgung dieser

Personen stellen die Sozialämter im Rahmen der

Hilfen zur Gesundheit sicher (§§ 47 ff SGB XII) 62

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)

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• Anspruch auf Leistungen hat, wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist (wenn Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit – erbracht wird)

63

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII)

Die Eingliederungshilfe soll den behindertenMenschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass er einenangemessenen Beruf ausüben und möglichst

unabhängigvon Pflege leben kann.

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• Anspruch hat, wer wegen Krankheit oder Behinderung bei Alltagsabläufen im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen ist (wird nur geleistet, wenn Betroffene/r Leistung nicht selbst zahlen kann und Pflegeversicherung ebenfalls nicht greift)

• Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: – Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I) erhalten ein

Pflegegeld von 225 Euro monatlich. – Bei Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) beträgt es 430

Euro monatlich. – Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) erhalten ein

Pflegegeld von 685 Euro monatlich.

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Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII)

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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)

• Anspruch haben Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind

Besondere Lebensverhältnisse: •gekennzeichnet durch Mangel an Arbeit, Wohnraum, sozialer Sicherung z.B. für die Risiken Krankheit oder Alter, an Bildung, aber auch an Beziehungen zur Umwelt

soziale Schwierigkeiten:•wenn Betroffene Schwierigkeiten bei der Interaktion mit ihrer sozialen Umwelt haben, also Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Obdachlose, Alkoholkranke, Drogenabhängige, Haftentlassene)

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• Das Neunte Kapitel umfasst Leistungen wie z.B. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und enthält als Auffangtatbestand die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).

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Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII)

Abbildungen: http://www.rund-ums-baby.de/forum_haushalt/images/forum_haushalt.gifhttp://www.cartoonstock.com/newscartoons/cartoonists/ksc/lowres/kscn1406l.jpg

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• Hilfe zum Lebensunterhalt • Die Geschwister Anna (15 Jahre) und Felix (9 Jahre)

haben ihre Eltern durch einen Verkehrsunfall verloren und leben seitdem bei ihren Großeltern. Diese können mit ihren Renteneinkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt decken, erhalten für ihre beiden Enkel aber Hilfe zum Lebensunterhalt.

• Das Sozialamt berechnet zunächst den Regelbedarf, der für Anna 80% und für Felix 70% des Eckregelsatzes beträgt. Da keiner von beiden der Haushaltsvorstand ist, besteht auch kein Anspruch auf den Eckregelsatz. Hinzu kommen die Kosten für Miete und Heizung, die das zuständige Sozialamt mit einem Pro-Kopf-Anteil an den gesamten Wohnkosten des Haushalts veranschlagt.

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Beispielberechnungen :

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Als Einkünfte beziehen sie Kindergeld und eine Waisenrente,

die aber recht „mager“ ausfällt, da die Eltern noch keine

hohen Rentenansprüche erworben hatten. Der monatliche

Bedarf der Geschwister an Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt

sich aus folgenden Einzelpositionen:

Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt: €/Monat

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Einkommen der Kinder €/ Monat

Kindergeld (164€ je Kind) 328

Waisenrente 360

Summe Einkommen 688

Einkommen der Kinder €/ Monat

Kindergeld (164€ je Kind) 328

Waisenrente 360

Summe Einkommen 688

Leistung €/Monat Bedarf 778Anzurechnendes Einkommen 688Monatliche Leistungen 90Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt Ja

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Von dem errechneten Bedarf in Höhe von 778 Euro verbleibt im Berechnungsbeispiel nach Berücksichtigung der Einkommen eine Leistung in Höhe von monatlich 90 Euro für beide Kinder, die das Sozialamt als Hilfe zum Lebensunterhalt zahlt.

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Hilfe zum Lebensunterhalt mit Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

• Robert Müller hat eine befristete Rente wegen voller• Erwerbsminderung,• die sehr gering ist und nutzt die Möglichkeit trotz seiner• eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, eine geringfügige • Beschäftigung auszuüben. Er arbeitet 10 Stunden pro Woche• - 2 Stunden am Tag- und erhält einen Stundenlohn von 6• Euro. Trotzdem reicht es nicht, für seinen Lebensunterhalt.• Bei der Berechnung der ergänzenden Leistung • wurde berücksichtigt, dass nur 70% seines Nettoverdienstes• als Einkommen angerechnet werden, 30% bleiben• anrechnungsfrei.

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Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt €/Monat

Eckregelsatz für allein Lebende 359

Kosten der Unterkunft 280

Heizkosten 63

Summe Bedarf 702

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Einkommen €/Monat Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit 10 Stunden pro Woche à 6 € 240 Abzüglich 30 v.H. Freibetrag

Leistung €/Monat

Bedarf 702

Einkommen 518

Monatliche Leistung 184

Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

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• Mit seiner geringfügigen Beschäftigung verdient Robert Müller

• 240 Euro, davon werden nach Berücksichtigung des • Freibetrags bei Erwerbstätigkeit nur rund 168 Euro als • Einkommen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt.• Seine Erwerbsminderungsrente wird in voller Höhe bei der • Bedarfsprüfung berücksichtigt, so dass das vorrangig • einzusetzende Einkommen insgesamt bei rund 518 Euro• liegt. Würde er unter dieser Voraussetzung einen Antrag auf • Wohngeld stellen, lägen sein Wohngeldanspruch bei 132 • Euro, womit sein Bedarf aber nicht gedeckt wäre. Daher hat • er einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, und das • Sozialamt übernimmt die gesamten Kosten der Unterkunft • und Heizung (soweit sich diese in einem angemessenen • Rahmen bewegen).

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• Zieht man von dem errechneten Bedarf das anzurechnende

• Einkommen ab, so bleibt eine monatliche Leistung in Höhe

• von 184 Euro, die Herr Müller vom Sozialamt ergänzend zum

• Arbeitseinkommen und Erwerbsminderungsrente erhält, um

• seine Lebenshaltungskosten decken zu können.