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Sicherheitsleistung für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen - praktische Umsetzung in SN - IHK-Umweltforum 2010 17. Juni 2010 IHK zu Leipzig Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Sicherheitsleistung für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen - praktische Umsetzung in SN - IHK-Umweltforum 2010 17. Juni 2010 IHK zu Leipzig

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Sicherheitsleistung für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen - praktische Umsetzung in SN -

IHK-Umweltforum 201017. Juni 2010 IHK zu Leipzig

Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

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| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß2

Übersicht

1. Einleitung

2. Rechtliche Grundlagen

3. Situation im Freistaat Sachsen

4. Praktische Umsetzung

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1. Einleitung

- bis 2001 gab es keine Vorschrift zu Sicherheitsleistungen im BImSchG

- die Forderung des § 5 Abs. 3 BImSchG zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung war letztendlich nur begingt wirksam

- zahlreiche Beispiele aus der Praxis in den 1990er Jahren, gerade auch hier in Sachsen belegen das - öffentlich bekannt sind sicherlich die zahlreichen Altreifenlager

- die Folgen waren für den Steuerzahler meist sehr kostenintensiv; der zuständige Landkreis und nicht selten - weil das die Leistungsfähigkeit des Landkreises überstieg - der Freistaat Sachsen mussten große Mengen Abfall entsorgen lassen

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1. Einleitung ff

- mit der ersten Gesetzesänderung 2001 wurde explizit die Möglichkeit, Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen zu verlangen, eröffnet

- als Ermessensentscheidung „kann“ die Behörde bezogen auf den Gesamtumfang der Regelung des § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung vom Anlagenbetreiber verlangen

- zur Erinnerung der aktuelle Gesetzestext:

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1. Einleitung ff

❙ Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

❙ 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,

❙ 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und

❙ 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.

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1. Einleitung ff

❙ diese Möglichkeit wurde von den Behörden zumindest bei der Genehmigungserteilung von Abfallentsorgungsanlagen und negativem Wert der Abfälle bisher weitgehend ausgeschöpft

❙ Hierbei ging es vorwiegend um Neu- oder Änderungsgenehmigungen

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2. Rechtliche Grundlagen• die im Herbst 2009 erfolgte Änderung des BImSchG ändert die

bisherige Kann-Vorschrift eine Soll-Vorschrift

• die Änderung betrifft den § 12 Abs. 1 BImSchG – Nebenbestimmungen zur Genehmigung

• sowie den § 17 Abs. 4a BImSchG - nachträgliche Anordnungen

• Soll-Vorschrift bedeutet, dass die Behörden im Regelfall bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung fordern müssen

• nur im besonders begründeten atypischen Einzelfall kann die Behörde darauf verzichten

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2. Rechtliche Grundlagen ff

• über die Art und Weise der Sicherheitsleistung werden im BImSchG keine Vorgaben gemacht

• die Änderung ist zum 1. März 2010 in Kraft getreten - für den Vollzug sind die Länder zuständig; in Sachsen vorrangig die Landratsämter und kreisfreien Städte und für einige wenige Fälle die Landesdirektionen

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3. Situation im Freistaat Sachsen

• In Sachsen werden gegenwärtig ca. 1.500 genehmigungs-bedürftige Abfallentsorgungsanlagen in ca. 1.000 Betriebsstätten betrieben

• Hierin sind sämtliche in der Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagentypen enthalten, u. a. Abfalllager, Abfallver-brennungsanlagen, Altautobehandlungsanlagen, Schrottplätze, Anlagen zur biologischen oder chemischen Behandlung von Abfällen

• Einen Überblick über festgelegte Sicherheitsleistungen wird derzeit von den zuständigen Behörden zusammengetragen und dem SMUL zum 30. Juni 2010 mitgeteilt

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3. Situation im Freistaat Sachsen ff

• Vorrangig die ab 2001 neu genehmigte oder wesentlich geänderte Anlagen mussten eine Sicherheitsleistung erbringen

• Der überwiegende Teil der 1.500 Anlagen wurde jedoch vor 2001 genehmigt bzw. angezeigt

• Daraus leitet sich ein, ohne jetzt schon genaue Zahlen zu haben, nicht unerheblicher Anordnungsbedarf nach § 17 BImSchG ab

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Anzahl der Anlagen in Betrieb, Stand Juni 2010

78

12 536

67

18 20 8

210

35

477505

9 8 24

0

100

200

300

400

500

600

8.01 8.02 8.03 8.04 8.05 8.06 8.07 8.08 8.09 8.10 8.11 8.12 8.13 8.14 8.15

Nummer des Anhangs der 4. BImSchV

Anz

ahl A

nlag

en

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4. Praktische Umsetzung

• Die zuständigen Behörden wurden im Herbst 2009 angewiesen, unter Beachtung des Inkrafttretens der rechtlichen Änderungen eine Überprüfung aller Abfallentsorgungsanlagen dahingehend vorzunehmen, ob

• eine Sicherheitsleistung vorliegt

• diese Sicherheitsleistung die relevanten Entsorgungskosten abdeckt

• die Sicherleistung grundsätzlich insolvenzsicher ist

• In gewissen Umfang ist es nachvollziehbar, dass es im Einzelfall problematisch werden kann, eine Sicherheitsleistung zu erbringen

• Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die öffentliche Hand dafür einspringt

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4. Praktische Umsetzung ff

• BImSchG macht keine Vorgaben über die Art und Weise der Sicherheitsleistung

• Die Behörden können deshalb ihr Ermessen bei der Festlegung der Sicherheitsleistung entsprechend ausüben

• Dies kann im Einzelfall ein gestuftes Herangehen bedeuten

• Ggf. kann das Unternehmen freiwillig auf Rechte aus der Genehmigung verzichten und die Lagermengen reduzieren Reduzierung der Sicherheitsleistung

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4. Praktische Umsetzung ff

• Bei atypischen Fällen kann auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden. Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

• Anlage gehört überwiegend der öffentlichen Hand

• Die zu entsorgenden Abfälle besitzen dauerhaft einen positiven Marktwert

• Eine betriebseigene Abfallentsorgungsanlage dient ausschließlich der Entsorgung von Abfällen, die bei einem Produktionsprozess anfallen

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4. Praktische Umsetzung ff

• Ein atypischer liegt auf jeden Fall dann nicht vor, wenn die wirtschaftliche Situation des Betreibers eine Sicherheitsleistung nicht zulässt - denn dies ist eher Indiz dafür, dass hier noch am ehesten eine Betreiberinsolvenz zu erwarten

• Die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung muss immer die Genehmigungsbehörde im Einzelfall vornehmen

• Zentrale Vorgaben hierzu sind nicht geplant - dies wäre auch auf Grund der vielen Abfallarten und Preisdynamik in diesem Bereich nicht sinnvoll

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4. Praktische Umsetzung ff

• Die Sicherheitsleistung muss nach Prüfung aller bedeutsamen Umstände insolvenzsicher sein

• Im Regelfall wird dies eine Bankbürgschaft sein; durch das SMUL gibt es hierzu keine Vorgaben - auch um eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung zu erhalten, deren Anwendung letztendlich nur die Behörde vor Ort beurteilen kann

• Unabhängig hiervon erhalten die Genehmigungsbehörden vom SMUL in Kürze eine Information, welche weiteren Sicherheitsleistungen von hier aus als insolvenzsicher angesehen werden

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4. Praktische Umsetzung ff

❙ Im Übrigen sind die Behörden angehalten, die Belastungen durch die Sicherheitsleistung für den Betreiber unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben möglichst gering zu halten - hierzu

- können z. B. die Abfallmengen entsprechend den finanziellen Möglichkeiten angepasst werden und- eine zeitlich gestaffelte Bereitstellung der Sicherheitsleistung vereinbart werden

❙ Grundsätzlich ist es auch möglich, die Modalitäten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren und so eine Anordnung zu vermeiden

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit