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Sicherheitsleistung für genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen - praktische Umsetzung in SN -
IHK-Umweltforum 201017. Juni 2010 IHK zu Leipzig
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß2
Übersicht
1. Einleitung
2. Rechtliche Grundlagen
3. Situation im Freistaat Sachsen
4. Praktische Umsetzung
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß3
1. Einleitung
- bis 2001 gab es keine Vorschrift zu Sicherheitsleistungen im BImSchG
- die Forderung des § 5 Abs. 3 BImSchG zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung war letztendlich nur begingt wirksam
- zahlreiche Beispiele aus der Praxis in den 1990er Jahren, gerade auch hier in Sachsen belegen das - öffentlich bekannt sind sicherlich die zahlreichen Altreifenlager
- die Folgen waren für den Steuerzahler meist sehr kostenintensiv; der zuständige Landkreis und nicht selten - weil das die Leistungsfähigkeit des Landkreises überstieg - der Freistaat Sachsen mussten große Mengen Abfall entsorgen lassen
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß4
1. Einleitung ff
- mit der ersten Gesetzesänderung 2001 wurde explizit die Möglichkeit, Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen zu verlangen, eröffnet
- als Ermessensentscheidung „kann“ die Behörde bezogen auf den Gesamtumfang der Regelung des § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung vom Anlagenbetreiber verlangen
- zur Erinnerung der aktuelle Gesetzestext:
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß5
1. Einleitung ff
❙ Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
❙ 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
❙ 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
❙ 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß6
1. Einleitung ff
❙ diese Möglichkeit wurde von den Behörden zumindest bei der Genehmigungserteilung von Abfallentsorgungsanlagen und negativem Wert der Abfälle bisher weitgehend ausgeschöpft
❙ Hierbei ging es vorwiegend um Neu- oder Änderungsgenehmigungen
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß7
2. Rechtliche Grundlagen• die im Herbst 2009 erfolgte Änderung des BImSchG ändert die
bisherige Kann-Vorschrift eine Soll-Vorschrift
• die Änderung betrifft den § 12 Abs. 1 BImSchG – Nebenbestimmungen zur Genehmigung
• sowie den § 17 Abs. 4a BImSchG - nachträgliche Anordnungen
• Soll-Vorschrift bedeutet, dass die Behörden im Regelfall bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung fordern müssen
• nur im besonders begründeten atypischen Einzelfall kann die Behörde darauf verzichten
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß8
2. Rechtliche Grundlagen ff
• über die Art und Weise der Sicherheitsleistung werden im BImSchG keine Vorgaben gemacht
• die Änderung ist zum 1. März 2010 in Kraft getreten - für den Vollzug sind die Länder zuständig; in Sachsen vorrangig die Landratsämter und kreisfreien Städte und für einige wenige Fälle die Landesdirektionen
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß9
3. Situation im Freistaat Sachsen
• In Sachsen werden gegenwärtig ca. 1.500 genehmigungs-bedürftige Abfallentsorgungsanlagen in ca. 1.000 Betriebsstätten betrieben
• Hierin sind sämtliche in der Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV genannten Anlagentypen enthalten, u. a. Abfalllager, Abfallver-brennungsanlagen, Altautobehandlungsanlagen, Schrottplätze, Anlagen zur biologischen oder chemischen Behandlung von Abfällen
• Einen Überblick über festgelegte Sicherheitsleistungen wird derzeit von den zuständigen Behörden zusammengetragen und dem SMUL zum 30. Juni 2010 mitgeteilt
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß10
3. Situation im Freistaat Sachsen ff
• Vorrangig die ab 2001 neu genehmigte oder wesentlich geänderte Anlagen mussten eine Sicherheitsleistung erbringen
• Der überwiegende Teil der 1.500 Anlagen wurde jedoch vor 2001 genehmigt bzw. angezeigt
• Daraus leitet sich ein, ohne jetzt schon genaue Zahlen zu haben, nicht unerheblicher Anordnungsbedarf nach § 17 BImSchG ab
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß11
Anzahl der Anlagen in Betrieb, Stand Juni 2010
78
12 536
67
18 20 8
210
35
477505
9 8 24
0
100
200
300
400
500
600
8.01 8.02 8.03 8.04 8.05 8.06 8.07 8.08 8.09 8.10 8.11 8.12 8.13 8.14 8.15
Nummer des Anhangs der 4. BImSchV
Anz
ahl A
nlag
en
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß12
4. Praktische Umsetzung
• Die zuständigen Behörden wurden im Herbst 2009 angewiesen, unter Beachtung des Inkrafttretens der rechtlichen Änderungen eine Überprüfung aller Abfallentsorgungsanlagen dahingehend vorzunehmen, ob
• eine Sicherheitsleistung vorliegt
• diese Sicherheitsleistung die relevanten Entsorgungskosten abdeckt
• die Sicherleistung grundsätzlich insolvenzsicher ist
• In gewissen Umfang ist es nachvollziehbar, dass es im Einzelfall problematisch werden kann, eine Sicherheitsleistung zu erbringen
• Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die öffentliche Hand dafür einspringt
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß13
4. Praktische Umsetzung ff
• BImSchG macht keine Vorgaben über die Art und Weise der Sicherheitsleistung
• Die Behörden können deshalb ihr Ermessen bei der Festlegung der Sicherheitsleistung entsprechend ausüben
• Dies kann im Einzelfall ein gestuftes Herangehen bedeuten
• Ggf. kann das Unternehmen freiwillig auf Rechte aus der Genehmigung verzichten und die Lagermengen reduzieren Reduzierung der Sicherheitsleistung
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß14
4. Praktische Umsetzung ff
• Bei atypischen Fällen kann auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden. Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
• Anlage gehört überwiegend der öffentlichen Hand
• Die zu entsorgenden Abfälle besitzen dauerhaft einen positiven Marktwert
• Eine betriebseigene Abfallentsorgungsanlage dient ausschließlich der Entsorgung von Abfällen, die bei einem Produktionsprozess anfallen
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß15
4. Praktische Umsetzung ff
• Ein atypischer liegt auf jeden Fall dann nicht vor, wenn die wirtschaftliche Situation des Betreibers eine Sicherheitsleistung nicht zulässt - denn dies ist eher Indiz dafür, dass hier noch am ehesten eine Betreiberinsolvenz zu erwarten
• Die Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung muss immer die Genehmigungsbehörde im Einzelfall vornehmen
• Zentrale Vorgaben hierzu sind nicht geplant - dies wäre auch auf Grund der vielen Abfallarten und Preisdynamik in diesem Bereich nicht sinnvoll
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß16
4. Praktische Umsetzung ff
• Die Sicherheitsleistung muss nach Prüfung aller bedeutsamen Umstände insolvenzsicher sein
• Im Regelfall wird dies eine Bankbürgschaft sein; durch das SMUL gibt es hierzu keine Vorgaben - auch um eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung zu erhalten, deren Anwendung letztendlich nur die Behörde vor Ort beurteilen kann
• Unabhängig hiervon erhalten die Genehmigungsbehörden vom SMUL in Kürze eine Information, welche weiteren Sicherheitsleistungen von hier aus als insolvenzsicher angesehen werden
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß17
4. Praktische Umsetzung ff
❙ Im Übrigen sind die Behörden angehalten, die Belastungen durch die Sicherheitsleistung für den Betreiber unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben möglichst gering zu halten - hierzu
- können z. B. die Abfallmengen entsprechend den finanziellen Möglichkeiten angepasst werden und- eine zeitlich gestaffelte Bereitstellung der Sicherheitsleistung vereinbart werden
❙ Grundsätzlich ist es auch möglich, die Modalitäten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren und so eine Anordnung zu vermeiden
| 11. April 2023 | Autor Dr. Norbert Schieß18
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit