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Sonderheft der AOK Hessen Fachinformationen für Arbeitgeber Beiträge Rechengrößen Termine k in der Heftmitte zum Herausnehmen

Sonderheft der AOK Hessen Fachinformationen für Arbeitgeber · 2019-12-30 · Fazit: Die neue Regel ist zwar unflexibler, aber für den Arbeit-nehmer vorteilhafter als die alte

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Sonderheft der AOK Hessen Fachinformationen für Arbeitgeber

BeiträgeRechengrößen

Terminek in der

Heftmitte zum Herausnehmen

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gesundes unternehmen daten | fakten | termine 2020Sonderheft der AOK Hessen

Herausgeber:AOK-Bundesverband, Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin

AOK Hessen,Basler Straße 2, 61352 Bad Homburgaok.de/hessen

Verlag und Redaktion:CW Haarfeld GmbH, ein Unternehmen der Wolters Kluwer Deutschland GmbH,Robert-Bosch-Str. 6, 50354 HürthInternet: cwh.deTel.: 0800 888-5440, Fax: 0800 888-5445, E-Mail: [email protected]

Redaktionsleitung: Kai Stiehl (v. i. S. d. P.),Geschäftsadresse siehe Verlag und Redaktion

Chefin vom Dienst: Simone Königs

Redaktion: Heike Bohn, Manuela Müller, Silke Siems, Bettina Tanneberger,Julia Templin, Stephanie von Zelisch

Regionalredaktion AOK Hessen: Ralf Metzger, Silke Born, Matthias Wörsdörfer

Arbeitsrechtliche Beratung: Steinmeier LLP Rechtsanwälte, Dresden

Gestaltung: CW Haarfeld

Druck: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern

Erscheinungsweise: einmal jährlich

Redaktionsschluss: 20. Dezember 2019

ISSN 2191-7973

Mit der kostenfreien Aussendung des Magazins gesundes unternehmen kommt die AOK Hes-sen ihren sich aus § 104 SGB IV und § 13 SGB I er-gebenden Beratungs- und Informationspflichten nach. Nachdruck, auch auszugsweise, sowie elek-tronische Vervielfältigung von Artikeln und Fotos nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ver-lags. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotos keine Gewähr.

Das bei der Herstellung des Magazins gesundesunternehmen verwendete Papier verfügt über das EU Ecolabel. Die ein gesetzten Farben haben Bio-Qualität, auf den Einsatz giftiger und gefährlicher Materialien wird gemäß der Aus-schlussliste des Europäischen Druckfarbenver-bandes (EuPIA) verzichtet.

Hinweis der Redaktion: Im Sinne eines einfachen Leseflusses wird in Magazinbeiträgen grundsätz-lich die männliche Form verwendet. Die Beiträge beziehen sich jedoch immer auf alle Geschlech-ter, wenn nicht explizit anders hervorgehoben.

Impressum

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OK

Inhalt

2 gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 2020

Arbeitsentgelt und Beiträge ab Seite 4

Sozialversicherung ab Seite 19

Meldeverfahren ab Seite 28

Arbeitsentgelt und BeiträgeNeue Regeln bei Zuschüssen zu Mahlzeiten . . . . . . . 4

Vorteile bei Umstieg auf nachhaltige Mobilität . . . . . 6

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer . . . . . . . . . . . . . . 9

Unverschuldete Unkenntnis bei der Erhebung von Säumniszuschlägen . . . . . . . . . . . . . . 10

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers . . . . 12

Kurz notiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

BeiträgeRechengrößenTermine 2020Sonderteil in der Heftmitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

SozialversicherungKrankenkasse wechseln – ohne Kündigungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Neues bei Entsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Neue Gesetze gegen Fachkräftemangel . . . . . . . . . 22

Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Neues bei geringfügigen Beschäftigungen . . . . . . . 24

Kurz notiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

MeldeverfahrenMeldungen im Übergangsbereich . . . . . . . . . . . . . . . 28

Die richtigen Gründe bei Abmeldungen . . . . . . . . . . 29

Kurz notiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

AOK-ServiceArbeitgebermedien zum Jahreswechsel . . . . . . . . . 31

Beilagezum

Heraus-nehmen

Digital herunterladenDie aktuelle Ausgabe daten | fakten | termine 2020 können Sie auch als kostenfreies PDF herunterladen.

aok.de/fk/hessen/dft

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Wie gewohnt fi nden Sie diese und weitere Neuerungen unter dem neu gestalteten Arbeitgeberportal aok.de/fk/hessen. Die aktuellen Beitragssätze, Rechengrößen und Termine für die Sozialversicherung haben wir im herausnehmbaren Teil in der Mitte des Heft es zusammengefasst.

Wir hoff en, Ihren Betrieb mit unserem Informationsange-bot bei der Umsetzung der in 2020 greifenden Änderungen unterstützen zu können. Selbstverständlich steht Ihnen unser AOK-Firmenservice wie immer mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

Ihr

Editorial

Was bringt das Neue Jahr 2020?

In der Gesundheits- und Sozialpolitik tut sich einiges, auch wenn es nicht das eine umfassende Reformvorhaben gibt. Aus vielen „kleineren“ Gesetzesänderungen und der Recht-sprechung ergeben sich jedoch zahlreiche Änderungen für Ihre tägliche Praxis. So wurde der durchschnittliche Zusatz-beitrag für 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit von 0,9 auf 1,1 Prozent erhöht. Die positive Nachricht: Der individuelle Zusatzbeitrag der AOK Hessen bleibt weiter-hin mit 0,9 Prozent stabil und liegt damit unter dem durch-schnittlichen Zusatzbeitrag.

Was ändert sich noch? Ab dem 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn auf 9,35 Euro pro Stunde, was sich wiederum auf die wöchentliche Arbeitszeit von Minijobbern auswirkt. Nachhaltige Mobilität auf dem Weg zur Arbeit wird stärker gefördert. Und: Die im Steuerrecht geplanten Änderungen wirken sich auch auf die Sozialversicherung aus.

Firmenservice Für alle Fragen rund um Beiträge, Meldungen

und Co. sind wir von 8 bis 17 Uhr für Sie da

unter 0800 123 2318 (kostenfrei)

Arbeitgeberinformationsportal Die Lösung für Ihre Fragen unter

aok.de/fk/hessen

E-Mail-Sofortservice Jederzeit für Sie auf Empfang:

[email protected]

Der direkte Weg zu mehr InfosUnser Symbol fürs World Wide Web zeigt Ihnen,

dass Sie online Ergänzungen zum Beitrag finden.

Einfach im Arbeitgeberinformationsportal den

Webcode im Suchfeld eingeben.

Onlineportalhessen.meine.aok.de

Jederzeit für Sie erreichbar

Detlef LammVorsitzender des Vorstandes

der AOK Hessen

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Neue Regeln bei Zuschüssen zu Mahlzeiten

Unternehmen, die keine Kantine besitzen, haben trotzdem die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine günstige arbeits-tägliche Mahlzeit zu bieten. Dazu kann der Arbeitgeber den Beschäft igten Barzuschüsse zu den Mahlzeiten geben. Das geschieht meist in Form von sogenannten Essensmarken oder Restaurantschecks. Die Arbeitnehmer können diese dann in bestimmten Geschäft en, Gaststätten oder Restau-rants gegen eine Mahlzeit einlösen.

Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zu der Frage aktualisiert, unter welchen Voraussetzungen ar-beitstägliche Zuschüsse des Arbeitgebers zu Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt und mit 25 Prozent pauschal besteuert werden können (BMF-Schreiben vom 18.1.2019 – S 2334/08/10006-01).

Gewährt ein Arbeitgeber Zuschüsse zu arbeitstäglichen Mahlzeiten, sind diese Zuwendungen nun steuerpfl ichtig. Bislang waren sogenannte Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat nicht zu versteuern. Jetzt sind Mahl-zeitenzuschüsse mit dem maßgebenden amtlichen Sachbe-zugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen.

Der Fertigsalat aus dem Supermarkt gilt als bezuschussbare Mahlzeit, weil er sofort verzehrt wird.

Arbeitsentgelt und Beiträge

Für die Steuer und Sozialversicherung kommt es dabei da-rauf an, ob die Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglich oder anderen arbeitsrechtlich vereinbarten Anspruch auf arbeits-tägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten haben. Ist der Arbeitgeber-zuschuss freiwillig, ist der komplette Zuschuss als geldwerter Vorteil steuer- und beitragspfl ichtig.

Anders ist es, wenn die Arbeitnehmer einen Anspruch – etwa durch eine Betriebsvereinbarung – auf Zuschüsse ha-ben. Der Essenszuschuss ist dann als Arbeitslohn mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen. Dabei darf der Zuschuss nicht höher als der tat-sächliche Preis der Mahlzeit sein und den amtlichen Sachbe-zugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro überstei-gen. Wenn der Arbeitgeber die sogenannte „15er-Regelung“ nutzt, kann er ohne Nachweis von Fehltagen (Urlaubs- oder Krankheitstage) monatlich für 15 Arbeitstage einen Zuschuss zu Mahlzeiten zahlen. (Beispiel 1)

AOK-Tipp Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der AOK-Fachbroschüre Arbeitsentgelt der Reihe gesundes unternehmen. Kostenfrei zum Download unter:

aok.de/fk/hessen/broschueren

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Für die Anerkennung des Mahlzeitenzuschusses als Sachbe-zug müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: • Es wird tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit in Form

eines Frühstücks, Mittag- oder Abendessens durch den Arbeitnehmer erworben. Lebensmittel werden nur dann als Mahlzeit anerkannt, wenn sie zum unmittelbaren Ver-zehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essens-pausen bestimmt sind.

• Für jede Mahlzeit kann nur ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden. Krankheits- und Urlaubstage werden nicht berücksichtigt.

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Voraussetzun-gen für den Sachbezug zutreffen. Dabei kann der Arbeitge-ber manuelle oder auch elektronische Verfahren nutzen, um die Einzelbelege des Arbeitnehmers zu prüfen. So kann zum Beispiel ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisie-ren, prüfen und dem Arbeitgeber monatliche Abrechnungen übermitteln, aus denen sich dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. Der Arbeitgeber hat die Belege oder Abrechnungen zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. (Beispiel 2)

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Für die Pauschalbesteuerung der Zuschüsse ist es nicht not-wendig, dass der Arbeitgeber vertragliche Beziehungen zu dem Restaurant oder Lebensmittelhändler unterhält, die die bezuschusste Mahlzeit abgeben.

Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind – wenn die Voraussetzungen vorliegen – auch dann mit dem maßge-benden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit im Homeoffice verrichten. Der Zuschuss kann allerdings nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden, die eine Auswärts-tätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

Auch Mitarbeitern in Teilzeit, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, können die Zuschüsse gewährt werden – auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht.

BEISPIEL 1

Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer für 15 Arbeitstage monatlich einen Zuschuss zu einem Frühstück, das der Arbeit-nehmer in einer Bäckerei in der Nähe des Betriebs einnimmt.

Der Zuschuss des Arbeitgebers darf im Jahr 2020 arbeitstäglich maximal 4,90 € betragen (Sachbezugswert für ein Frühstück 1,80 € zuzüglich 3,10 €).

Als Arbeitslohn ist in diesem Fall der Sachbezugswert von 1,80 € anzusetzen, der mit 25 Prozent pauschal besteuert werden kann und dann beitragsfrei ist. Der darüber hinausgehende Zuschuss von 3,10 € arbeitstäglich bleibt steuer- und beitragsfrei.

Fazit: Die neue Regel ist zwar unflexibler, aber für den Arbeit-nehmer vorteilhafter als die alte.

Der Arbeitnehmer erhält an 15 Tagen einen steuerfreien Zu-schuss von 3,10 €, das summiert sich auf 46,50 € im Monat.

BEISPIEL 2

Der Arbeitnehmer geht mittags essen, wo er möchte, und foto-grafiert mit seinem Smartphone anschließend den Kassenbeleg. Der Anbieter einer sogenannten „Mahlzeiten-App“ digitalisiert und prüft die Belege vollautomatisch und übermittelt dem Arbeit-geber arbeitnehmerbezogen eine monatliche Abrechnungsdatei. Der Arbeitnehmer erhält eine Erstattung von maximal 6,50 € pro Arbeitstag mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

Die Mahlzeit (hier: Mittagessen) ist mit dem amtlichen Sach-bezugswert von 3,40 € zu bewerten und kann pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Im Fall der Pauschalbesteuerung ist der geldwerte Vorteil beitragsfrei. Der darüber hinaus-gehende Betrag von 3,10 € stellt im Ergebnis einen steuer- und beitragsfreien Zuschuss des Arbeitgebers dar.

FAKT IST, ...... dass pro Arbeitstag und pro bezu­

schusster Mahlzeit nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden darf. Verwendet der Beschäftigte weitere Zuschüsse am selben Tag, sind sie

als Barlohn zu erfassen.

Abgrenzung Geldleistung zu SachleistungSachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Da die Auslegung dieser Definition häufig Schwierigkeiten bereitet, hat der Gesetzgeber reagiert und zählt zu den Einnahmen in Geld jetzt auch

• zweckgebundene Geldleistungen

• nachträgliche Kostenerstattungen

• Geldsurrogate (Geldersatzmittel)

• andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, fallen nicht unter die neue Begriffsdefinition. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

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Ebenfalls steuerfrei: Dienstfahrrad Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Über-lassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Das gilt für E-Bikes, die nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fah-ren, genauso wie für normale Räder.

Auch E-Scooter werden gefördertAm 15. Juni 2019 ist bundesweit die Verordnung für soge-nannte E-Scooter in Kraft getreten – Elektrokleinstfahrzeu-ge-Verordnung (eKFV). Elektrokleinstfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Kraft fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 Kilometern pro Stunde.

E-Scooter gelten demnach als Kraft fahrzeuge, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Für die Bewer-tung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines be-triebseigenen E-Scooters greifen daher die Regelungen für Elektrofahrzeuge. (Beispiel 3)

Arbeitsentgelt & Beiträge

Vorteile beim Umstieg auf nachhaltige Mobilität

Statt des üblichen Jahressteuergesetzes gab es zum Jahres-wechsel ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschrift en“. Mit diesem Titel ist klar, wo der Schwerpunkt der Anpassungen im Steuerrecht liegt. Die Bundesregierung will mit dem Gesetz eine nachhaltige, bezahlbare und kli-mafreundliche Mobilität fördern. Dazu dienen verschiedene Maßnahmen, die für Unternehmen interessant sind.

Halber Bruttolistenpreis bei Elektrodienstwagen Die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hy-bridelektrofahrzeugs wird monatlich pauschal mit 1 Prozent des halben inländischen Bruttolistenpreises bewertet. Diese Vergünstigung gegenüber Dienstwagen mit Verbrennungs-motor wird über den 31. Dezember 2021 hinaus modifi ziert verlängert: • Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 gilt eine Min-

destreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 Kilome-tern oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 Gramm pro Kilometer.

• In der nächsten Stufe vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezem-ber 2030 werden die Bedingungen verschärft . Die Min-destreichweite bei reinem Elektroantrieb steigt auf 80 Ki-lometer, der maximale CO2-Ausstoß bleibt bei 50 Gramm je Kilometer.

Als Teil des Klimaprogramms 2030 gibt es noch eine weitere Vergünstigung für reine Elektroautos mit einem Bruttolisten-preis von nicht mehr als 40.000 Euro. Diese Fahrzeuge werden ab 2020 nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises ange-

setzt. Das gilt auch für Fahrzeuge, die bereits 2019 angeschafft wurden.

Freies Aufl aden verlängertDarf der Arbeitnehmer sein Elek-tro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers mit Lade-strom aufl aden, bleibt dieser Vorteil über den 31. Dezember 2020 hinaus bis Ende 2030 steuer- und damit

beitragsfrei. Steuerfrei ist auch die zeitweise Überlassung einer Ladevorrichtung zur privaten Nutzung.

BEISPIEL 3

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Ent-fernung = 5 km) und auch zur privaten Nutzung. Die unverbind-liche Preisempfehlung für den E-Scooter beträgt 1.750 €.

Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt (1/2 von 1.750 € =) 875 €, abgerundet auf volle Hundert € = 800 €.

Der monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:

Privatfahrten: 1 % von 800 € = 8 €

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 0,03 % von 800 € x 5 km = 1,20 €

Monatlicher geldwerter Vorteil insgesamt = 9,20 €

Hinweis: Die monatliche 44-€-Freigrenze ist auf diesen geldwerten Vorteil aufgrund der Bewertung nach der Bruttolistenpreisregelung nicht anwendbar.

AOK-Tipp Bei kniffligen Fragen zu Arbeitsent-gelt und Beiträgen antworten die Sozialversicherungsexperten der AOK Hessen innerhalb von 24 Stunden.

aok.de/fk/hessen/expertenforum

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E-Scooter werden seit Juni 2019 von der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung erfasst.

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Geldwerter Vorteil bei Dienstfahrzeugen im Überblick

Fahrrad und E-Bike (Pedelecs) bis 25 km/h 1 % Bruttolistenpreis 1 % halber Bruttolistenpreis

Vollständige Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 37 EStG)

1 % Bruttolistenpreis plus 0,03 % je km für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

1 % Bruttolistenpreis plus 0,03 % je km zwischen Wohnung und erster

Tätigkeitsstätte

1 % halber* Bruttolistenpreis plus 0,03 % je km für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

„normales“ Kfz (nicht elektrisch)

E-Bike (S-Pedelecs) über 25 km/h

E-Scooter (Kraftfahrzeug) und Elektro-Kfz*

Regelung vor dem 1.1.2019

Gehaltsbestandteil Gehaltsumwandlung Zusätzlich zum

geschuldeten Entgelt

Regelung zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030

* Elektrofahrzeuge 40.000 Euro: Ein Viertel des Bruttolistenpreises wird angesetzt.

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Arbeitsentgelt & Beiträge

Steuervorteile sollen Jobtickets attraktiver machenBereits mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Jobtickets steuerfrei ge-stellt. Um die Akzeptanz von Jobtickets weiter zu erhöhen, wird 2020 ein neuer Pauschalierungstatbestand eingeführt. Arbeitgeber können auf Jobtickets, die als Gehaltsumwand-lung gewährt werden, einen Pauschalsteuersatz von 25 Pro-zent anwenden. Die pauschal besteuerten Bezüge werden dabei nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet und bleiben beitragsfrei.

Mit dieser neuen Möglichkeit wird den Arbeitgebern eine einfache steuerliche Lösung gegeben, um Jobtickets ganzen Arbeitnehmergruppen oder allen Arbeitnehmern zur Verfü-gung zu stellen. Denn mit der Pauschalsteuer entsteht keinem Arbeitnehmer durch die unentgeltliche Gewährung eines Jobtickets, das er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann, ein steuerlicher Nachteil bei den Werbungskosten.

Durch den Verzicht auf die Minderung des Werbungskos-tenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeit-nehmer müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden.

AOK-Tipp Einen Überblick über die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der wichtigsten Entgeltarten finden Sie im neuen Arbeitgeberportal der AOK Hessen unter:

aok.de/fk/hessen

> Sozialversicherung> Beiträge zur Sozialversicherung > Entgeltarten im Beitragsrecht

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9gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 2020

Jobtickets kann der Arbeitgeber jetzt pauschal versteuern.

FAKT IST, ...... dass sich die Änderungen des

Jahressteuer gesetzes unmittelbar auf die Beiträge auswirken.

Verpflegungsmehraufwendungen 2020 Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden erhöht:

• von 24 Euro auf 28 Euro bei Abwesenheit des Arbeitnehmers von 24 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte

• von 12 Euro auf 14 Euro für An- und Abreisetage

• von 12 Euro auf 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Für angestellte Berufskraftfahrer wird ein Pauschbetrag von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt. Der Ansatz der Pau-schale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehr-aufwendungen. Die Pauschale soll die Mehraufwendungen abdecken, die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Über-nachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers anfallen, wie etwa: • Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen

(Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen

• Park- oder Abstellgebühren • Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine

Es können wahlweise aber auch höhere Aufwendungen als 8 Euro nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Wahl kann nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen. Gleich, ob die Pauschale genutzt oder der tatsächliche Aufwand ange-setzt wird: Der steuerfreie Betrag ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

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gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 202010

Arbeitsentgelt & Beiträge

Zur Umsetzung des Urteils in die Praxis hat die Deutsche Rentenversiche-rung den GKV-Spitzenverband im April 2019 informiert, nach welchen Regeln künftig entschieden wird: • Bei Beitragsforderungen, die auf fehlerhaften Statusbeurteilungen be-

ruhen, zum Beispiel der Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung statt einer selbstständigen Tätigkeit in der Betriebsprü-fung, werden künftig keine Säumniszuschläge mehr erhoben.

• Etwas anderes gilt, wenn in diesen Fällen festgestellt wird, dass es sich um die Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebs-prüfungen handelt, oder wenn im Prüfzeitraum eine bestehende Be-schäftigung abgemeldet, die bisherige Tätigkeit jedoch unverändert fortgesetzt wurde. Dann kommt die Erhebung von Säumniszuschlägen durchaus infrage.

• Bei Beitragsnachforderungen, die wegen illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erhoben werden, ist stets vom Vorsatz auszugehen. Hier werden auch in Zukunft immer Säumniszuschläge erhoben.

• Im Einzelfall können Säumniszuschläge erhoben werden, wenn – Lohnsteuerprüfberichte nicht ausgewertet wurden, – die Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen Entschei- dungen unterblieben ist, – unterschiedliche Beurteilung identischer Sachverhalte erfolgt ist oder – ein Verstoß gegen Tarifrecht vorliegt.

Unverschuldete Unkenntnis bei der Erhebung von Säumniszuschlägen

Die Frage, ob jemand sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder als freier Mitarbeiter selbstständig tätig ist, ist manch-mal nicht ganz einfach zu beantworten. Stellt sich im Rah-men einer Betriebsprüfung heraus, dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war, kommt zu den Beitrags-nachforderungen noch ein Säumniszuschlag hinzu. Dieser wird nicht erhoben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zah-lungspflicht hatte.

Die entscheidende Frage ist also, ob der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis von seiner Pflicht, Sozialversi-cherungsbeiträge abzuführen, hatte. Welche Kriterien dabei gelten, hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az. B 12 R 15/18 R) neu bewertet.

Die Richter erklärten, Kenntnis sei das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung ver-pflichtet zu sein. Ein Verschulden setze einen wenigstens bedingten Vorsatz (Beiträge nicht zu zahlen) voraus. Der Zweck der Säumniszuschläge, Druck auf die Zahlungspflich-tigen mit dem Ziel einer rechtzeitigen Beitragszahlung aus-zuüben und verspätete Zahlungen zu sanktionieren, könne nur erreicht werden, „wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt“, so das BSG weiter.

FAKT IST, ...... dass man sich nicht auf unverschul­

dete Unkenntnis berufen kann, sobald ein Steuerberater oder eine Fachkraft für die

Lohnbuchhaltung zuständig ist.

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Säumniszuschlag am Beispiel einer Galerie. Ein Arbeitge-ber, der aus Unkenntnis und ohne Vorsatz Beiträge nicht gezahlt hat, muss keinen Säumniszuschlag zahlen.

BEISPIEL 4

Ein Galerieinhaber betreibt seine Galerie allein. Seit 1.5.2018 unterstützt ihn eine Honorarkraft. Der Galerieinhaber hat die Honorarkraft als selbstständig bewertet und nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Der Galerieinhaber hat seine Honorarkraft hinsichtlich des sozialversiche-rungsrechtlichen Status falsch beurteilt. Denn im Rahmen einer Betriebs-prüfung im Oktober 2019 wurde festgestellt, dass eine versicherungspflichti-ge Beschäftigung ausgeübt wird und keine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Betriebsprüfer erheben Beiträge ab dem ersten Tag der Beschäftigungs-aufnahme am 1.5.2018 nach.

Für den Galerieinhaber war es die erste Honorarkraft. Daher hatte er dies-bezüglich keine Erfahrungen. Gleichlautende Feststellungen aus vorherigen Betriebsprüfungen gibt es nicht. Es ist daher kein (mindestens bedingter) Vorsatz erkennbar, dass der Galerieinhaber die Honorarkraft nicht als so-zialversicherungspflichtig Beschäftigte angemeldet hat. Säumniszuschläge werden daher nicht erhoben.

In diesen Fällen wird geprüft, ob bedingter Vorsatz vorlag, sodass Säum-niszuschläge erhoben werden. Von einem bedingten Vorsatz der für die Entgeltabrechnung zuständigen Personen, der Zahlungspflicht nicht nachzukommen, kann ausgegangen werden, • wenn der Arbeitgeber einen Steuerberater beauftragt oder • die Entgeltabrechnung mit dafür ausgebildetem Personal selbst vor-

genommen hat. Der Arbeitgeber muss sich deren Verhalten dann zurechnen lassen. (Beispiel 4)

Fehler sind teuer Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent der rückständigen Beiträge. Sie werden auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Beispiel: Beitragsschuld für den Monat September 2019 in Höhe von 2.480 €. Fällig war der Beitrag zum 26.9.2019 0.00 Uhr, wurde aber im Laufe des Tages nicht gezahlt.

Betrag abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag = 2.450 € x 1 % = 24,50 €.

Der Säumniszuschlag auf den rückständigen Beitrag beträgt: 24,50 €.

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Arbeitsentgelt & Beiträge

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Urlaubsabgeltungen, die aufgrund des Todes eines Arbeit-nehmers gezahlt werden, gelten durch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit Januar 2019 als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Damit sind diese Zahlungen an die Erben jetzt steuer- und beitragspfl ichtig. (Beispiel 5)

Diese neue Rechtslage beruht unter anderem auf einem BAG-Urteil vom 22. Januar 2019 (Az. 9 AZR 45/16), mit dem der Urlaubsanspruch nach dem Tod eines Arbeitnehmers neu bewertet wurde.

In der Vergangenheit hatte das BAG entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ein persönlicher An-spruch ist, der nicht übertragen oder vererbt werden kann. Der Urlaubsanspruch verfiel nach dem Tod vollständig. Soweit den Erben ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers durch Tarifvertrag, Be-triebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag zustand, war diese beitragsfrei.

Diese Rechtslage wurde durch den Europäischen Gerichts-hof (EuGH) nicht bestätigt. Der EuGH entschied, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererblich ist. Es sei unions-rechtlich geboten, dass der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe. In der Folge können die Erben eine entsprechende fi nanzielle Vergütung vom frühe-ren Arbeitgeber des Verstorbenen verlangen.

Das BAG hat daraufh in entschieden, dass der Urlaubsan-spruch als Vergütungsanspruch noch während des Arbeits-verhältnisses entstanden und deshalb als Einmalzahlung aus der Beschäft igung beitragspfl ichtig ist.

BEISPIEL 5

Ein Arbeitnehmer hat ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis und stirbt am 31.5.2019. Ihm stehen noch fünf Urlaubstage zu, die er nicht mehr nehmen konnte. Der Arbeitgeber zahlt hierfür am 14.7.2019 eine Urlaubs-abgeltung an die Erben in Höhe von 750 €.

Die Urlaubsabgeltung ist eine beitragspflichtige Einmalzahlung. Die Zuord-nung erfolgt in den Monat des Todes – also Mai 2019. Fo

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Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben ent-schieden, dass diese neue Rechtslage für alle nach dem 22. Januar 2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen anzuwenden ist. Für alle Todesfälle nach diesem Stichtag gelten die glei-chen Regelungen wie bei anderen Einmalzahlungen nach Beschäft igungsende. Durch die neue Rechtslage ist also eine Unterscheidung der Sachverhalte für die beitragsrechtliche Bewertung nicht mehr erforderlich.

Der beitragspfl ichtige Teil der Urlaubsabgeltung ist bei der Abmeldung des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksich-tigen. Eine schon abgegebene Meldung ist entsprechend zu korrigieren.

Unternehmen, die günstige Werkswohnungen anbieten, können dadurch bei Fachkräften punkten.

AOK-Tipp Fragen zu Abfindungen beantwortet die Rechtsdatenbank der AOK Hessen.

aok.de/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank

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gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 2020 13

Kurz notiert zu Arbeitsentgelt & Beiträge

Steuervorteil bei Mitarbeiterwohnungen Mit dem „Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ will die Bundesregierung einen Anreiz für Unternehmen schaffen, ihren Mitarbeitern günstigen Wohnraum anzubieten und sich damit attraktiv für Fachkräfte zu machen. Bislang mussten Mitarbeiter den geldwerten Vorteil, den sie durch die günstige Miete bei einer Werkswohnung hatten, versteuern. Diese Besteu-erung fällt weg. Dazu wurde im Steuerrecht ein neuer Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen eingeführt. Ein Sachbezug für Mitarbeiterwoh-nungen wird nicht angesetzt, wenn • das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des

ortsüblichen Mietwerts beträgt und • die Miete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter (ohne umlagefähige

Kosten) beträgt. Beträgt die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 Euro je Quadratmeter, ist der allgemeine Sachbezugswert anzuwenden.

Im Sozialversicherungsrecht scheidet der Bewertungsabschlag aus, weil in der Sozialversicherungsentgeltverordnung bereits eigenständige Be-wertungskriterien vorhanden sind.

Einsatz von Abfindungen für freiwillige RentenbeiträgeWer vor dem regulären Renteneintrittsalter bereits mit 63 Jahren schon in Rente gehen möchte, muss Rentenkürzungen in Kauf nehmen. Durch zusätzliche Beitragszahlungen können diese Abschläge ausge-glichen werden. Beteiligt sich ein Arbeitgeber an der Finanzierung der Ausgleichszahlung, zum Beispiel durch Zahlung einer Abfindung, wird dies als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkei-ten aufgrund des Verlusts des Arbeitsplatzes angesehen. Die Abfindung ist in diesem Fall im vollen Umfang beitragsfrei. Das wurde von den Vertretern der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 21. November 2018 noch einmal ausdrücklich klargestellt.

Höhere Arbeitgeberleistungen für die Gesundheit Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesund-heitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind seit 2020 bis zu einer Höhe von 600 Euro steuer- und damit auch beitrags-frei. Mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde der Betrag pro Kalenderjahr um 100 Euro erhöht. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt sowohl für Sachleistungen als auch für Barzahlungen, und zwar bei in-ternen sowie externen Maßnahmen. Voraussetzung für die Steuerfrei-heit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-beitslohn erbracht werden. Außerdem müssen die Kurse und andere Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Das heißt, die Maßnahmen müssen von einem qualifizierten Anbieter ange-boten und durchgeführt werden.

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Arbeitsentgelt & Beiträge

Weiterbildung ist steuerfreiBei der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber kommt es nicht mehr darauf an, ob die Wei-terbildung einen Bezug zum Arbeitsplatz des Beschäft igten hat. Die Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III umfasst jetzt auch Kurse, die eine Anpassung und Fortentwicklung der berufl ichen Kompeten-zen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Bewältigung der berufl ichen Herausforderungen beitragen. Das können zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkur-se ohne Arbeitsplatzbezug sein. Die Leistungen dürfen aber keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Voraussetzung für eine Förderung durch die Bundesagen-tur für Arbeit ist ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten, der sich nach der Betriebsgröße auf Grundlage der Beschäft igtenzahl richtet.

Unterstützt der Arbeitgeber den Besuch von Weiter-bildungskursen, ist dies in der Regel steuerfrei.

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Arbeitsentgelt & BeiträgeArbeitsentgelt & Beiträge

Neuer Freibetrag für BetriebsrentnerBei versicherungspfl ichtigen Rentnern fl ießen zur Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch vergleichbare Einnahmen wie Betriebsrenten und Zahlungen aus Direkt-versicherungen ein.

Für kleine Betriebsrenten gilt bereits eine Freigrenze: Beiträge werden nur dann fällig, wenn die beitragspfl ichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen – das entspricht für 2020 159,25 Euro monatlich. Bisher war die komplette Betriebsrente beitragspfl ichtig, sobald die Freigrenze überschritten war. Zum 1. Januar 2020 wird diese Freigrenze durch einen Freibetrag in gleicher Höhe ergänzt. Wird der Wert von 159,25 Euro über-schritten, ist nur der darüber hinaus gehende Betrag als Versorgungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspfl ichtig.

Die Einführung des Freibetrags wurde im November 2019 von der Bundesregie-rung beschlossen und ist bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist, um die technischen Systeme bei den Krankenkassen und bei den Zahlstellen der Arbeitgeber anzupassen, gibt es nicht. Da es im Zahlstellen-Meldeverfahren bislang nicht möglich ist, Informationen über die Art des Versorgungsbezugs zu übermitteln, fehlen den Krankenkassen die notwendigen Angaben zur Ermittlung des Beitrags. Vorübergehend wird daher bei betrof-fenen Versicherten ein zu hoher Beitrag abgeführt. Die nötigen Umstellungen im Meldeverfahren sollen bis 2021 erfolgt sein. Spätestens ab dann ist eine korrekte Beitragserhebung möglich. Zu viel gezahlte Beiträge werden den Be-triebsrentnern erstattet.

Der neue Freibetrag gilt nur für Bezüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – also Betriebsrenten, Pensionszusagen, Zahlungen aus Direktversiche-rungen und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst. Bei anderen rentenähn-lichen Bezügen, etwa aus Unfallversicherungen oder berufsständischen Versor-gungen, sind weiterhin Krankenversicherungsbeiträge auf die volle Summe zu entrichten, sobald die Grenze von 159,25 Euro überschritten wird.

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Beilagezum

Heraus-nehmen

beiträge | rechengrößen | termine

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Versicherungszweig Beitragsgruppe Beitragssatz

Krankenversicherung

Allgemeiner Beitragssatz 1000 14,6 %

Ermäßigter Beitragssatz 3000 14,0 %

AOK-eigener Zusatzbeitragssatz 0,9 %

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,1 %

Rentenversicherung

Allgemeine Rentenversicherung 0100 18,6 %

Agentur für Arbeit

Arbeitslosenversicherung 0010 2,4 %

Insolvenzgeldumlage 0050 0,06 %

Pflegeversicherung

Allgemeiner Beitragssatz 0001 3,05 %

Beitragssatz für Kinderlose 0001 3,3 %

Künstlersozialabgabe 4,2 %

Umlage Erstattung Umlagesatz

U1 für Krankheitsaufwendungen

50 % 1,6 %

60 % 2,2 %

70 % 2,5 %

80 % 3,7 %

U2 für Mutterschaftsaufwendungen 100 % 0,45 %

Geringfügigkeitsgrenze Betrag

Monat 450 €

Beiträge/Steuern/Umlagen Beitragsgruppe Prozentsatz

Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur

Krankenversicherung 6000 13,0 %

Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 6000 5,0 %

Rentenversicherung 0500 15,0 %

Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 0500 5,0 %

Beitrag zur

Rentenversicherung 0100 3,6 %

Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt 0100 13,6 %

Steuer

Einheitliche Pauschsteuer St 2,0 %

Entgeltfortzahlungsversicherung

Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen (80 %) U1 0,9 %

Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen (100 %) U2 0,19 %

BEITRAGSSÄTZE

ENTGELTFORTZAHLUNGS- VERSICHERUNG DER AOK HESSEN

MINIJOBS (MINIJOB-ZENTRALE)

Beitragssätze und Rechengrößen 2020

gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 2020

Alle Zahlen in Grün sind neu in 2020.1 einschließlich Berlin-West 2 einschließlich Berlin-Ost 3 inklusive des halben AOK-eigenen Zusatzbeitrags 4 In Sachsen 48,05 € 5 inklusive des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags

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Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit

Tag 156,25 €

Monat 4.687,50 €

Jahr 56.250 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung alte Bundesländer 1 neue Bundesländer 2

Tag 230 € 215 €

Monat 6.900 € 6.450 €

Jahr 82.800 € 77.400 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung

Allgemein Jahr 62.550 €

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002

versicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren Jahr 56.250 €

Geringverdienergrenze für Auszubildende

Tag 10,83 €

Monat 325 €

Familienversicherung

Minijobber Monat 450 €

Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs) Monat 455 €

Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Bezieher einer Vollrente wegen Alters Jahr 6.300 €

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente Jahr 6.300 €

Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit

Tag 106,17 €

Monat 3.185 €

Jahr 38.220 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung alte Bundesländer 1 neue Bundesländer 2

Tag 106,17 € 100,33 €

Monat 3.185 € 3.010 €

Jahr 38.220 € 36.120 €

Art des Sachbezugs

Verpflegung Monat 258 €

Unterkunft Monat 235 €

Gesamtsachbezugswert Monat 493 €

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Freiwillige Krankenversicherung in der AOK Hessen mit Krankengeld Monat 363,28 € 3

Freiwillige Krankenversicherung in der AOK Hessen ohne Krankengeld Monat 349,22 € 3

Pflegeversicherung in der AOK Hessen Monat 71,48 € 4

Private Kranken- und Pflegeversicherung

Krankenversicherung mit Krankengeld (maximal) Monat 367,97 € 5

Krankenversicherung ohne Krankengeld (maximal) Monat 353,91 € 5

Pflegeversicherung (maximal) Monat 71,48 € 4

BEITRAGSBEMESSUNGS- GRENZEN

VERSICHERUNG

EINKOMMENSGRENZEN

BEZUGSGRÖßEN

SACHBEZÜGE

BEITRAGSZUSCHÜSSE

gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 2020

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MAI

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3

4 5 6 7 8 9 10

11 12 13 14 15 16 17

18 19 20 21 22 23 24

25 26 27 28 29 30 31

AUGUST

MO DI MI DO FR SA SO

1 2

3 4 5 6 7 8 9

10 11 12 13 14 15 16

17 18 19 20 21 22 23

24 25 26 27 28 29 30

31

NOVEMBER

MO DI MI DO FR SA SO

1

2 3 4 5 6 7 8

9 10 11 12 13 14 15

16 17 18 19 20 21 22

23 24 25 26 27 28 29

30

MÄRZ

MO DI MI DO FR SA SO

1

2 3 4 5 6 7 8

9 10 11 12 13 14 15

16 17 18 19 20 21 22

23 24 25 26 27 28 29

30 31

JUNI

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3 4 5 6 7

8 9 10 11 12 13 14

15 16 17 18 19 20 21

22 23 24 25 26 27 28

29 30

SEPTEMBER

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3 4 5 6

7 8 9 10 11 12 13

14 15 16 17 18 19 20

21 22 23 24 25 26 27

28 29 30

DEZEMBER

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3 4 5 6

7 8 9 10 11 12 13

14 15 16 17 18 19 20

21 22 23 24 25 26 27

28 29 30 31

JANUAR

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3 4 5

6 7 8 9 10 11 12

13 14 15 16 17 18 19

20 21 22 23 24 25 26

27 28 29 30 31

APRIL

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3 4 5

6 7 8 9 10 11 12

13 14 15 16 17 18 19

20 21 22 23 24 25 26

27 28 29 30

JULI

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3 4 5

6 7 8 9 10 11 12

13 14 15 16 17 18 19

20 21 22 23 24 25 26

27 28 29 30 31

OKTOBER

MO DI MI DO FR SA SO

1 2 3 4

5 6 7 8 9 10 11

12 13 14 15 16 17 18

19 20 21 22 23 24 25

26 27 28 29 30 31

Fälligkeitstermin für den Beitragsnachweis1 Um 0:00 Uhr an diesem Tag muss der

Beitragsnachweis bei der AOK vorliegen.

Termin für die Fälligkeitder Beiträge2 An diesem Tag müssen die Beiträge

bei der AOK gutgeschrieben sein.

Ablauf der Einreichungsfrist für die Jahresmeldung 2019

Ablauf der Einreichungsfrist für die UV-Jahresmeldung 2019

Letzte Bundesratssitzung in 2020

gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 2020

21 1

1

1

1

11

1

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1

2 2

2

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2

2 2

2

Nicht vergessen:

Wichtige Termine in der Sozialversicherung für 2020

FEBRUAR

MO DI MI DO FR SA SO

1 2

3 4 5 6 7 8 9

10 11 12 13 14 15 16

17 18 19 20 21 22 23

24 25 26 27 28 291 2

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Sozialversicherung

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse wählen. Die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse legt er innerhalb von zwei Wo-chen dem neuen Arbeitgeber vor, der ihn da raufhin bei der neuen Krankenkasse anmeldet. (Beispiel 6)

Wählt der Versicherte eine neue Krankenkasse, übt er sein Wahlrecht aktiv aus. Wechselt der Versicherte die Kranken-kasse nicht, übt er sein Wahlrecht zugunsten der bisherigen Krankenkasse aus (passives Wahlrecht). In beiden Fällen wird eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten ausgelöst.

Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht wird auch einge-räumt, wenn eine freiwillige Versicherung kraft Gesetzes en-det und sich eine neue Mitgliedschaft unmittelbar anschließt. Es kommt also nicht auf den Versicherungsstatus an. Nur das Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes ist entscheidend. Kein sofortiges Krankenkassenwahlrecht besteht bei • Änderungen innerhalb eines bestehenden Beschäftigungs-

verhältnisses (zum Beispiel beim Wechsel von einer Voll-zeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung oder von einem Aus-bildungsverhältnis zu einer Arbeitnehmertätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber),

• Ab- und Anmeldungen wegen bestimmter Meldesachver-halte (zum Beispiel eines Beitragsgruppenwechsels),

• Betriebsübergang, wenn ein neuer Betriebsinhaber mit al-len Rechten und Pflichten in ein Arbeitsverhältnis eintritt. Faktisch ändert sich damit nichts am Beschäftigungsver-hältnis. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft besteht ununterbrochen fort.

Krankenkasse wechseln – ohne Kündigungsfrist

Außerhalb des normalen Kündigungsverfahrens beim Wech-sel der Krankenkasse hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil vom 11. September 2018 (Az. B 1KR 10/18 R) den Versicherten eine neue Möglichkeit für ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ermöglicht.

Nach der neuen Rechtsprechung des BSG besteht ein so-fortiges Wahlrecht auch, wenn sich zwei Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen. Einer Kündigung bedarf es nicht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Die Versicherungspflicht und damit auch die Mitglied-

schaft in einer Krankenkasse enden kraft Gesetzes und es beginnt nahtlos eine neue Versicherungspflicht – zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel.

• Die 18-monatige Bindungsfrist und die sich eventuell aus Wahltarifen ergebenden Bindungsfristen bei der bisheri-gen Krankenkasse sind erfüllt.

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BEISPIEL 6

Ein Arbeitnehmer ist bei einer Betriebskrankenkasse (BKK) versichert. Die 18-monatige Bindungsfrist ist erfüllt. Ein Wahltarif wurde nicht abgeschlossen. Zum 31.1.2020 endet die Beschäftigung bei Arbeitgeber A. Die neue Beschäftigung bei Arbeitgeber B beginnt am 1.2.2020.

Die Mitgliedschaft bei der BKK endet kraft Gesetzes zum 31.1.2020. Da die Bindungsfrist erfüllt ist, kann der Arbeitnehmer zum 1.2.2020 in die AOK wechseln. Eine Kündigung bei der BKK ist nicht erforderlich. Die Mitglieds-bescheinigung der neu gewählten AOK ist dem Arbeitgeber B innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn vorzulegen.

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gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 202020

Sozialversicherung

Neues bei Entsendungen

Gleiche Löhne bei Entsendungen Die Reform der EU-Entsenderichtlinie sieht vor, dass ab 2020 für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohnbedingungen wie für inländische Beschäft igte gelten sollen. Die Mitgliedstaaten müssen die Reform bis spätestens 30. Juli 2020 in nationales Recht umsetzen. Zur Umsetzung der Richtlinie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vorgelegt.

Bisher galten in Deutschland für Arbeitnehmer ausländi-scher Unternehmen nur die Mindestlohnsätze. Dies führt zur unterschiedlichen Entlohnung von deutschen und ausländischen Arbeitskräft en, wenn Löhne oberhalb des Mindestlohns gezahlt werden. Künft ig müssen Entlohnungs-vorschrift en, etwa aus Tarifverträgen, auch jenseits reiner Mindestlohnsätze auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden. Dadurch müssen ausländische und inländische Ar-beitgeber gleiche Löhne zahlen.

Außerdem sollen für entsandte Arbeitnehmer bessere Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden. Dazu werden EU-Unternehmen, die in Deutschland wirtschaft lich aktiv werden, verpfl ichtet, die entsendebedingten Kosten für Un-terkunft , Reisekosten oder Verpfl egung nach den Regeln des Herkunft slands zu tragen und für angemessene Unterkünf-te zu sorgen. Aufwandserstattungen oder Entsendezulagen dürfen nicht mehr auf den Lohn angerechnet werden.

Die Höchstentsendedauer ist zukünft ig auf zwölf Monate begrenzt. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung auf 18 Mo-nate möglich Zum besonderen Schutz langzeitentsandter Ar-beitskräft e sollen die deutschen Arbeitsgesetze nach einem Entsendezeitraum von zwölf Monaten angewandt werden.

Änderungen im A1-Verfahren zum 1. Januar 2020 Beim elektronischen Antragsverfahren für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen gibt es einige Neuerungen: • Die Entgeltabrechnungsprogramme erstellen einen ein-

heitlichen Antragsnachweis, der entsandten Personen den Nachweis über den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ermöglicht.

• Im „Antrag Entsendung“ ist zur eindeutigen Zuordnung von Stornierungsmeldungen ein Feld für die Datensatz-ID der Ursprungsmeldung vorgesehen.

• Bei den Angaben zum Arbeitnehmer sind die Angaben zum Wohnstaat verpfl ichtend. Die Angaben zum Aufent-haltsstaat sind optional und können auf Wunsch zusätzlich gemacht werden.

• Seit 1. Januar 2020 ist für die Angaben zur Krankenkasse nur die Betriebsnummer der Krankenkasse zu übermitteln.

• Die Angaben im Antrag zu einer privaten Krankenver-sicherung und des zuständigen Versorgungswerks sind für eine Zuständigkeitsabgrenzung im elektronischen Verfahren nicht erforderlich und entfallen daher. Die Zuständigkeit der Krankenkasse, der Deutschen Renten-versicherung oder der Arbeitsgemeinschaft berufsständi-scher Versorgungseinrichtungen e. V. sowie die Adressie-rung an die entsprechende Annahmestelle werden durch das Entgeltabrechnungsprogramm auf Grundlage der be-stehenden Stamm- und Berechnungsdaten ermittelt und sichergestellt. Sofern der Arbeitnehmer privat krankenver-sichert und berufsständisch versorgt ist, ist die Angabe der Mitgliedsnummer erforderlich.

AOK-Tipp Auf dem GKV-Datenaustausch-Portal sind alle aktuellen Dokumente wie Grundsätze, Verfahrensbeschreibungen und Fehlerkataloge zu finden:

gkv-datenaustausch.de > Arbeitgeberverfahren > Entsendung

FAKT IST, ...... dass jede Dienstreise in das EU­Ausland

eine Entsendung ist, sodass eine A1­Bescheinigung mitgeführt werden

muss.

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gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 2020 21

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• Eine Entsendung muss befristet sein. Das Feld „Befris-tung“ wurde insoweit entfernt und die Angaben „Beginn der Entsendung“ und „Ende der Entsendung“ sind ver-pfl ichtend.

• Neu ist auch die Beschränkung auf EU- und EWR-Länder im Antrag. Unter „Beschäft igungsstaat“ können nur noch Mitgliedstaaten ausgewählt werden, für die das A1-Ver-fahren gilt.

• Bei den Angaben zur Beschäft igung in Deutschland wurde der „Beschäft igungsbeginn“ gestrichen.

Änderungen bei der Ausnahmevereinbarung Die zum Antrag auf A1-Bescheinigung aufgeführten Ände-rungen werden analog im Antrag auf Ausnahmevereinba-rung übernommen. Weitere Anpassungen sind: • Bei den Angaben zur Beschäft igung im Ausland wird jetzt

auch nach den betroff enen Zeiträumen gefragt und ob dann die deutschen Rechtsvorschrift en galten.

• Um zu erfahren, ob der Abschluss einer Ausnahmever-einbarung deshalb beantragt wurde, weil die Person eine zuvor entsandte Person ablöst, wurde hinter „Tätigkeit“ zusätzlich aufgenommen: „Die Person löst eine zuvor in den gleichen Mitgliedstaat entsandte Person ab.“

• Im Abschnitt „Ergänzende Angaben“ ist die Angabe des Aktenzeichens künft ig optional.

• Die zuständige Einzugsstelle wird zukünft ig ausschließlich über die Betriebsnummer identifi ziert.

Brexit 2020 und die Folgen für entsandte ArbeitnehmerDas Vereinigte Königreich – Großbritannien (England, Wales, Schottland) und Nordirland) – hat sich 2016 in ei-nem Referendum für den Austritt aus der EU entschieden. Am 29. März 2017 wurde die Austrittsabsicht gegenüber dem Europäischen Rat erklärt.

Die ursprünglich am 29. März 2019 ausgelaufene zwei-jährige Frist wurde zuletzt bis zum 31. Januar 2020 verlän-gert. Das Vereinigte Königreich hat nunmehr verschiedene Möglichkeiten, mit seinem Austrittsersuchen umzugehen.

AOK-Tipp Sie wollen sich über die Entwicklung weiter auf demLaufenden halten? Aktuelle Informationen finden Sie unter:

dvka.de > Brexit: Mögliche Szenarien

A1-Bescheinigungen für Mitarbeiter, die nach Groß britannien entsendet werden, können zurzeit nur bis Ende Januar 2020 befristet ausgestellt werden.

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gesundes unternehmen · daten | fakten | termine 202022

Eine Duldung während einer Ausbildung kann zukünftig auch für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder ver-gleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf erteilt werden. Voraussetzung ist, dass im Anschluss eine qualifizierte Aus-bildung in einem Mangelberuf etwa in der Pflege absolviert werden soll und hierfür eine Ausbildungszusage vorliegt.

Für künftige Ausbildungsduldungen gilt eine Wartefrist von drei Monaten nach Ablehnung des Asylantrags. Für Ausländer, die vor dem 1. Januar 2017 in das Bundesgebiet eingereist sind, wird bis Oktober 2020 auf den dreimonatigen Vorbesitz einer Duldung verzichtet.

Im Anschluss an eine Ausbildungs- oder Beschäftigungs-duldung kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) erzielen, sind krankenversicherungsfrei. Als Entscheidungs-hilfe zu diesem Thema hat der GKV-Spitzenverband am 20. März 2019 „Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungs-freiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahres-arbeitsentgeltgrenze“ herausgegeben.

Neue Gesetze gegen den Fachkräftemangel

Mit dem im Sommer 2019 auf den Weg gebrachten Migra-tionspaket will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel unter anderem durch Erleichterungen bei der Einwanderung und Wegfall der Vorrangprüfung begegnen. Das Fachkräfte-einwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Was Arbeitgeber über die neuen Gesetze wissen sollten.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz Das Gesetz erleichtert es Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und -EWR-Staaten, in Deutschland eine Beschäftigung aufzuneh-men. Als Fachkräfte gelten künftig einheitlich: • Hochschulabsolventen und • Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Wichtig für Arbeitgeber: Vor der Einreise nach Deutsch-land wird der Bildungsabschluss des Bewerbers auf seine Gleichwertigkeit mit deutschen Abschlüssen überprüft. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet die Kenntnisse der Bewerber und bestimmt, welche Qualifizierungsmaßnah-men für die Anerkennung der Qualifikation noch benötigt werden. Wenn die BA eine notwendige Qualifikation des Bewerbers anerkannt hat und ein Arbeitsvertrag vorliegt, wird auf die bisher notwendige sogenannte Vorrangprüfung verzichtet.

Für Arbeitgeber auf der Suche nach IT-Spezialisten gibt es eine Erleichterung: Bewerber aus Nicht-EU-Staaten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung können ohne Prü-fung der Gleichwertigkeit durch die BA einen Job annehmen, wenn sie in diesem Bereich ein monatliches Bruttogehalt von derzeit mindestens 4.020 Euro erhalten.

Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung Das Ziel des Gesetzes ist es, abgelehnte Asylbewerber, die sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden, weiterhin auszubilden beziehungsweise zu beschäf-tigen. Das ist möglich, wenn sie den aufenthaltsrechtlichen Status der Duldung erhalten. Dieser kann zum Beispiel bei guter Integration gewährt werden. Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Für Arbeitgeber wichtig zu wissen: Ausreisepflichtige Aus-länder und ihre Ehegatten oder Lebenspartner erhalten eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate, wenn die Vorausset-zungen erfüllt sind.

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Sozialversicherung

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Arbeitnehmer aus Nicht-EU- und -EWR-Staaten können leichter in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen.

Kurzfristige Verminderung des Entgelts Eine Minderung des regelmäßigen JAE unter die JAE-Gren-ze führt grundsätzlich zur Versicherungspfl icht. Allerdings endet die Versicherungsfreiheit nicht, wenn die Entgeltmin-derung nur von kurzer Dauer ist. Dazu müssen drei Kriterien erfüllt sein: • Die Entgeltminderung ist zeitlich befristet und von kurzer

Dauer. Regelmäßig ist dies gegeben, wenn die Minderung des Entgelts nicht länger als drei Monate dauert.

• Die Rückkehr zu davor gegebenen Verhältnissen ist ab-sehbar.

• Die Gesamtschau ergibt kein regelmäßig gemindertes Entgelt. Wenn das Gesamtbild nicht auf eine regelmäßige Entgeltminderung ausgerichtet ist, dann ist ein Wechsel im Versicherungsstatus nicht gerechtfertigt.

Künftige Entgeltänderungen Wird die aktuelle JAE-Grenze im Lauf des Jahres durch eine Entgelterhöhung überschritten, ist am Jahresende zu prüfen, ob der Beschäft igte im kommenden Jahr krankenversiche-rungsfrei wird.

Für die Feststellung, ob das JAE auch die JAE-Grenze des neuen Kalenderjahres übersteigt, ist eine Besonderheit zu beachten: Objektiv feststehende Entgeltveränderungen, die im neuen Jahr zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

Damit sind Entgeltveränderungen gemeint, die zum Beispiel durch Verträge feststehen oder mit hinreichender Sicherheit absehbar sind, zum Beispiel der Entgelt ausfall wegen des Beginns einer Mutterschutzfrist. (Beispiel 7)

BEISPIEL 7

Eine 28-jährige Beschäftigte erzielt zunächst 4.900 € monatlich. Es besteht in 2019 Krankenversicherungspflicht. Zum 1.6.2019 wird das Entgelt um 400 € erhöht. Zum Jahreswechsel wird dadurch die JAE-Grenze für 2020 überschrit-ten – die Frau würde daher zum 31.12.2019 aus der Krankenversicherungs-pflicht ausscheiden. Allerdings wird die Beschäftigte 2020 Mutter. Bei der Beurteilung zum Kalenderjahreswechsel steht fest, dass die Schutzfrist für die Beschäftigte am 1.2.2020 beginnen wird. Für die Zeit danach hat sie eine einjährige Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragt.

Die Entgeltänderung ab 1.2.2020 ist zu berücksichtigen. Die Beschäftigte bleibt auch über den 31.12.2019 hinaus pflichtversichert in der Krankenversi-cherung.

AOK-Tipp Das Jahresarbeitsentgelt können Sie mit dem JAE-Rechner der AOK Hessen ganz einfach online berechnen.

aok.de/fk/hessen/jae-rechner

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Neues bei geringfügigen Beschäftigungen

Minijobs, also die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Entgelt bis zu 450 Euro im Monat oder die kurzfristige Beschäftigung, sind bei fast allen Arbeitge-bern ein ständiges Thema. In letzter Zeit sind wieder einige Neuerungen eingeführt worden beziehungsweise Klarstel-lungen erfolgt.

Mindestlohn Im Ergebnis führt die Anpassung (bisher gab es nur Erhö-hungen) des Mindestlohns regelmäßig dazu, dass die gering-fügig entlohnt Beschäftigten ihre Arbeitszeit nach unten an-passen müssen. Dies gilt zumindest immer dann, wenn die 450-Euro-Grenze mit dem Minijob erreicht wird und der Mindestlohn zur Anwendung kommt. (Beispiel 8)

Arbeit auf Abruf Schon zum 1. Januar 2019 war eine wichtige Änderung durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz umzusetzen. Diese kann – ohne entsprechende Reaktion auf diese Er-weiterung – zur Falle, das heißt zu einer nicht gewollten Versicherungs- und Beitragspflicht werden: Die Arbeit auf Abruf ist eine besondere Form einer Arbeitsvereinbarung. „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.“

BEISPIEL 8

Der geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer erhält den je-weils gültigen Mindestlohn. 2019 hat er beim Mindestlohn von 9,19 € die 450-€-Grenze mit 48,96 Stunden in seinem Minijob monatlich nahezu ausgeschöpft.

Durch den seit 2020 geltenden Mindestlohn in Höhe von 9,35 € je Stunde muss nun die Arbeitszeit reduziert werden. Bei unveränderter Arbeitszeit wäre die 450-€-Grenze ab 2020 überschritten (48,96 Stunden x 9,35 € = 457,78 €). Ab 2020 können demnach noch 48,12 Stunden monatlich geleistet werden.

Grundsätzlich muss eine solche Vereinbarung eine bestimm-te Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit fest-legen. Häufig ist dies in der Praxis aber nicht der Fall – und genau für solche Fälle regelt dann das Gesetz Mindestan-forderungen: • Tägliche Mindestarbeitszeit drei Stunden am Stück: Wenn

die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht geregelt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

• Rechtzeitiger Abruf: Der Arbeitnehmer ist nur zur Ar-beitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Auch diese Besonderheit muss der Ar-beitgeber bei der Einsatzplanung berücksichtigen. Der Arbeitnehmer könnte sich im Einzelfall darauf berufen.

• Abrufbare Mindest- und Höchststunden: Wird eine Min-destarbeitszeit auf Abruf vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zu-sätzlich abrufen. Wird eine Höchstarbeitszeit auf Abruf vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

• Wochenarbeitszeit 20 Stunden: Wenn eine wöchentli-che Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Diese Regelung führt in

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Sozialversicherung

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Kombination mit dem allgemeinen Mindestlohn (2020 = 9,35 Euro je Stunde) unweigerlich zu einer Bewertung als versicherungspfl ichtige Beschäft igung. Dafür ist folgende Berechnung maßgebend: 9,35 Euro x 20 Wochenstunden x 13 Wochen : 3 = 810,33 Euro. Auf dieses monatliche Ent-gelt hätte der Arbeitnehmer in so einem Fall einen Rechts-anspruch und auch die Sozialversicherungsbeiträge wären nach diesem Entgelt zu berechnen.

Minijobber aus dem EU- und EWR-Ausland Die geringfügige Beschäft igung ist eine Besonderheit des deutschen Sozialversicherungsrechts. Nach EU-Recht sind Minijobber regulär Beschäft igte. Für Studenten, Praktikan-ten, Rentner und Familienangehörige aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, die im Heimatland versichert sind und in Deutschland einen Minijob ausüben, sind aus diesem Grund Besonderheiten zu beachten.

Für Personen, die in Deutschland einer geringfügigen Be-schäft igung nachgehen, gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschrift en. Dann richtet sich der Krankenversiche-rungsschutz nach dem deutschen Recht. Ob die geringfü-gige Beschäft igung während eines vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ausgeübt wird, spielt keine Rolle. • Für einen Familienangehörigen gelten stets die Rechts-

vorschrift en des Wohnorts. Sobald er in Deutschland eine Beschäft igung ausübt, gelten für ihn die deutschen Rechts-vorschrift en. Daher ist er nicht mehr als Familienangehö-riger, sondern als Beschäft igter anzusehen.

• Sobald ein Rentner in Deutschland eine Beschäft igung ausübt, gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschrift en. Hieraus folgt, dass diese Person nicht mehr als Rentner, sondern als Beschäft igter anzusehen ist.

• Studenten können im Ausland Leistungen mit ihrer Eu-ropäischen Krankenversicherungskarte, der sogenannten EHIC, in Anspruch nehmen. Sobald aber der Student in Deutschland eine Beschäft igung ausübt, gelten für ihn die deutschen Rechtsvorschrift en. Daraus folgt, dass diese Per-son nicht mehr als Studierender, sondern als Beschäft igter anzusehen ist.

• Wird ein Praktikum absolviert, für das kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, handelt es sich nicht um eine Beschäft igung. Bei einem Praktikum, für das eine Vergütung gezahlt wird, handelt es sich selbst dann, wenn es ein in der Prüfungs-ordnung vorgeschriebenes Vor-, Zwischen- oder Nachprak-tikum ist, um eine Beschäft igung. Sobald die deutschen Rechtsvorschrift en gelten, ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob Versicherungspfl icht aufgrund des Studiums oder der Beschäft igung eintritt. Dies gilt für Personen, die für ein Praktikum eine Vergütung erhalten, entsprechend.

Für alle betroff enen Personen gilt: Sie können keine Leis-tungen mehr über die EHIC in Anspruch nehmen. Da Minijobber also keine Leistungsansprüche mehr gegen ihre Krankenversicherung im Heimatstaat haben, ist ein Kran-kenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland zu begründen.

FAKT IST, ...... dass ein zum Mindestlohn beschäftigter

Minijobber in diesem Jahr nur noch 11 Stunden pro Woche arbeiten kann.

AOK-Tipp Weitere Informationen finden Sie in der AOK-Fachbroschüre Minijobs der Reihe gesundes unternehmen. Kostenfrei zum Download unter:

aok.de/fk/hessen/broschueren

Auch bei Arbeit auf Abruf besser die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit festlegen.

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Kurz notiert zu Sozialversicherung

Erstattungen nach dem AufwendungsausgleichsgesetzIm Erstattungsverfahren ist die Verwendung personen-bezogener Daten im Feld „Verwendungszweck“ mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig ge-worden. Deshalb wurde die Verfahrensbeschreibung zum 1. Januar 2020 erweitert. Denn in der Praxis kommt es vor, dass im Datenbaustein Bankverbindung (DBBV) das Feld „Verwendungszweck“ in unzulässiger Weise unter anderem mit der Personalnummer des Arbeitnehmers gefüllt wird. Mit dieser Angabe, die Rückschlüsse auf den Arbeitnehmer erlaubt, können die Krankenkassen allerdings keine daten-schutzkonforme Überweisung vornehmen.

Die Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) wurde daher zum 1. Januar 2020 um folgende Aussage erwei-tert: Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers wie Name, Versicherungsnummer oder Personalnummer dürfen nicht im Feld Verwendungszweck übermittelt werden.

Krankenversicherung und WerkstudentenprivilegFür Arbeitgeber, die Studenten beschäft igen, ist wichtig, wann der Status des Studierenden endet. Denn damit endet auch grundsätzlich das Werkstudentenprivileg. Normalerweise ist ein Student, sofern keine Familienver-sicherung möglich ist, in der Krankenversicherung der

Studenten (KVdS) pfl ichtversichert. Seit Jahresbeginn ist die bisherige Beschränkung der KVdS bis zum 14. Fachse-mester aufgehoben. Die studentische Pfl ichtversicherung endet jetzt einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurück-gemeldet hat.

Abweichend davon wird die Mitgliedschaft in der KVdS bei der Beendigung des Studiums und bei Vollendung des 30. Lebensjahres direkt mit Ablauf des Semesters beendet.

Mögliche Aufzeichnungspfl icht von Arbeitsstunden Im Mai 2019 sorgte ein Urteil des Europäischen Gerichts-hofs (EuGH) für Aufsehen: Entschieden wurde, dass die Mitgliedstaaten der EU die Arbeitgeber verpfl ichten müs-sen, ein System zur Messung und Aufzeichnung der tägli-chen Arbeitszeit einzurichten.

Hintergrund: Eine spanische Gewerkschaft hatte eine Klage auf Feststellung zur Verpfl ichtung eines Arbeitgebers erhoben mit dem Ziel, dass ein System zur Erfassung der von Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit eingerichtet wird. Der spanische Nationale Gerichtshof hat dem EuGH den Fall vorgelegt.

Der EuGH hat auf die Bedeutung des Grundrechts jedes Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf arbeitstägliche und wöchentliche Ruhezeiten hingewiesen.

Sozialversicherung

AOK-Tipp Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf dem Arbeitgeberportal der AOK:

aok.de/fk/hessen > Sozialversicherung> Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren> Entgeltfortzahlungsversicherung

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Dieses Grundrecht ist in der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ und in der „Arbeitszeitrichtlinie“ verbürgt. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass diese Rechte den Arbeitnehmern zugutekommen. Die Mit-gliedstaaten müssen dazu die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurich-ten, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Welche Konsequenzen das Urteil in der Praxis haben wird, ist noch nicht klar. Aktuell ist in Deutschland nur die werk-tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über acht Stunden hinausgeht. Arbeitsrechtsexperten bezweifeln, dass dies dem Urteil des EuGH gerecht wird. Aktuell besteht noch kein Handlungsbedarf, denn es sind keine rechtlichen Anpassun-gen in Sicht.

Ausschluss der Krankenversicherungspflicht Zahlreiche Anfragen aus der Praxis belegen: Viele langjährig privat Krankenversicherte suchen im Alter nach einer Mög-lichkeit, sich wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Ab einem bestimmten Lebensalter ist das aber nicht mehr möglich (sogenannte „55er-Regelung“).

Aber gilt das auch dann, wenn dem Ende der Selbstständig-keit zunächst eine Phase ohne Erwerbstätigkeit folgt?

Streng am Gesetzestext orientiert, greift die 55er-Regelung nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beschäf-tigungsbeginn in mindestens der Hälfte des Fünf-Jahres-Zeitraums (30 Monate) entweder eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde oder Kran-kenversicherungsfreiheit, zum Beispiel wegen Überschrei-tens der JAE-Grenze, vorlag. (Beispiel 9)

In der Frage der Versicherungspflicht von Menschen 55plus vertritt der GKV-Spitzenverband einen klaren Standpunkt: • Die Regeln zum Ausschluss der Krankenversicherungs-

pflicht für 55-Jährige und Ältere dienen dem Schutz der Solidargemeinschaft und gelten auch dann, wenn diese Personen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

• Bei Personen, die wegen Erreichens der für einen Renten-bezug vorgesehenen Altersgrenze oder einer dauerhaften Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen stets auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abzustellen.

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BEISPIEL 9

Ein im April 1954 geborener Selbstständiger ist seit dem 1.1.1990 privat kran-kenversichert. Zum 30.4.2017 gibt er die Selbstständigkeit dauerhaft und vollständig auf. Er übt bis Ende November 2019 keine Erwerbstätigkeit aus und lebt als Privatier. Zweieinhalb Jahre später, ab dem 1.12.2019, nimmt er eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf. Zum 1.1.2020 bezieht er eine Regelaltersrente und möchte wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversi-cherung werden.

Die Aufnahme der Beschäftigung am 1.12.2019 führt nicht zum Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Durch die Phase der „Nicht-Erwerbstätigkeit“ können der Sinn und Zweck der Vorschrift nicht umgangen werden. Der ehe-mals Selbstständige bleibt in der privaten Krankenversicherung.

FAKT IST, ...... dass Vertrauensarbeitszeit auch nach dem EuGH­Urteil weiterhin möglich ist.

Gerade beim mobilen Arbeiten und im Homeoffice sollten Mitarbeiter darauf achten, dass Pausen und Erholungszeiten eingehalten werden.

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Meldungen im Übergangsbereich

Arbeitnehmer tragen seit Juli 2019 in einer versicherungs-pfl ichtigen Beschäft igung, deren monatliches Arbeitsent-gelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro liegt, nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der innerhalb des Über-gangsbereichs ansteigt.

Meldezeiträume ab dem 1. Juli 2019 Der Beginn oder das Ende der Anwendung des Übergangs-bereichs ist nicht gesondert zu melden. In Meldungen mit Arbeitsentgelten, wie zum Beispiel Abmeldung, Jahresmel-dung, Unterbrechungsmeldung, ist aber beim Kennzeichen „Midijob“ anzugeben, ob es sich um einen Fall im Über-gangsbereich handelt. • 0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs • 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangs-

bereichs • 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb

des Übergangsbereichs Bei den Kennzeichen „1“ oder „2“ ist als beitragspfl ichtiges Arbeitsentgelt die reduzierte beitragspfl ichtige Einnahme einzutragen. Zusätzlich ist im Feld „Entgelt Rentenberech-nung“ das für die Rentenberechnung zugrunde zu legende

Mitarbeiter im Callcenter, die oft in Teilzeit beschäftigt sind, profi tieren von der Entlas-tung durch den neuen Übergangsbereich.

Meldeverfahren

Entgelt anzugeben. Dabei handelt es sich um das Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich beitragspfl ichtig wäre.

Wird beim Arbeitnehmer die Beitragsgruppe zur Ren-tenversicherung mit „0“ verschlüsselt, ist das Feld „Entgelt Rentenberechnung“ nicht zu füllen. Umfasst eine Entgelt-meldung auch Beschäft igungszeiten außerhalb des Über-gangsbereichs, fl ießen aus diesen Beschäft igungszeiten die beitragspfl ichtigen Entgelte ebenfalls in das Feld „Entgelt Rentenberechnung“.

AOK-Tipp Wichtiger Hinweis: Bei Anmeldungen erfolgt im Kennzeichen Midijob kein Eintrag. Einige Entgeltabrechnungsprogramme verwenden dabei zurzeit den Schlüssel „0“. Das ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr zulässig. Solche Meldungen werden abgewiesen. Bitte sprechen Sie Ihren Softwaredienstleister an.

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Meldezeiträume über den 30. Juni 2019 hinaus: Bei diesen Meldungen gelten folgende Kennzeichen: • 0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone oder des

Übergangsbereichs • 1 = Arbeitsentgelt durchgehend vor dem 1. Juli 2019 in

der Gleitzone beziehungsweise nach dem 30. Juni 2019 im Übergangsbereich

• 2 = Arbeitsentgelt vor dem 1. Juli 2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone beziehungsweise nach dem 30. Juni 2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs

Hinweis zu 2: Wird eine Beschäft igung in der Gleitzone bis 30. Juni 2019, in der auf die Reduzierung des Arbeitnehmer-rentenversicherungsbeitrags verzichtet worden ist, mit einem Arbeitsentgelt in den Grenzen des Übergangsbereichs nach dem 1. Juli 2019 hinaus fortgeführt, ist das Kennzeichen „2“ zu verwenden.

Bei den Kennzeichen „1“ oder „2“ ist zusätzlich zum bei-tragspfl ichtigen Arbeitsentgelt das Entgelt anzugeben, das der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Das heißt: • Bei Beschäft igungen in der Gleitzone wird das vermin-

derte beitragspfl ichtige Arbeitsentgelt eingetragen. • Bei Beschäft igungen im Übergangsbereich wird das tat-

sächliche Entgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs beitragspfl ichtig wäre, angegeben.

• Wenn die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen keine Beschäft igung in der Gleitzone beziehungsweise im Übergangsbereich vorlag, werden die beitragspfl ichtigen Arbeitsentgelte im neuen Feld „Entgelt Rentenberech-nung“ berücksichtigt.

• Alternativ sind in diesen Fällen auch eine Abmeldung mit Abgabegrund „33“ zum 30. Juni 2019 sowie eine Wie-deranmeldung mit Abgabegrund „13“ zum 1. Juli 2019 möglich.

Die richtigen Gründe bei Abmeldungen

Abmeldegründe 30 bis 36 Bei den Abmeldungen gibt es Abgabegründe, die nicht das Ende des Beschäft igungsverhältnisses bedeuten, sondern andere Gründe anzeigen.

Abgabegründe „Abmeldungen“ (auszugsweise): • Ende der Beschäft igung: ..................................................................................30• Krankenkassenwechsel: ..................................................................................31• Beitragsgruppenwechsel: ................................................................................32• Sonstige Gründe: .....................................................................................................33• Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungs-

rechtlichen Beschäft igungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV:..................................................................................34

• Arbeitskampf von länger als einem Monat: ...............................35• Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional):.......36Werden die Abmeldegründe nicht korrekt angegeben, ist eine Korrektur erforderlich.

Während der Abgabegrund 30 das echte Ende eines Be-schäft igungsverhältnisses bedeutet und auch das Ende der Mitgliedschaft zum Beispiel in der Krankenversicherung nach sich zieht, erwarten die Systeme bei anderen Gründen in der Regel eine Wiederanmeldung mit den Abgabegründen 11 bis 13.

Allerdings kommt es in der Praxis vor, dass Änderungen, die korrekt mit den Abgabegründen 31 bis 36 gemeldet wer-den müssten, stattdessen mit 30 gemeldet werden. Da die entsprechenden EDV-Programme dadurch keine Wieder-anmeldung erwarten, entsteht unmittelbar Klärungsbedarf. Dies kann zu Problemen bei einem laufenden Krankengeld-bezug oder bei der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers führen. Die Meldung muss unverzüglich korrigiert werden.

Kurzfristig Beschäftigte und Abgabegrund 34 Der Abgabegrund 34 ist für kurzfristig Beschäft igte nicht mehr vorgesehen. Stattdessen sind nach den Geringfügig-keitsrichtlinien vom 21. November 2018 bei kurzfristig Beschäft igten die Abgabegründe 10, 30 und 40 anzuwenden. Wurde zuvor eine kurzfristige Beschäft igung auf Basis einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbro-chen, war nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund 34 und bei Wiederaufnahme der Beschäft i-gung eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zu erstatten.

Jetzt ist es zulässig – auch bei Zeiträumen von mehr als einem Monat zwischen den Beschäft igungen –, eine Anmel-dung mit Abgabegrund 10 zum Beginn der Rahmenverein-barung und eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 zum Ende der Rahmenvereinbarung abzugeben.

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AOK-Tipp Zum Übergangsbereich bietet die AOK Hessen ein kostenfreies Online-Training an.

aok.de/fk/hessen/online-trainings

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Kurz notiert zu Meldeverfahren

Neue Branche von Sofortmeldung betroffen Das Wach- und Sicherheitsgewerbe gehört jetzt neu zu der Gruppe der von der Sofortmeldung betroff enen Wirt-schaft szweige. Die Sofortmeldung dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäft igung. Arbeitgeber dieser Branchen sind verpfl ichtet, den Tag des Beginns einer Beschäft igung spätestens bei deren Aufnahme zu melden. Die Sofortmeldung hat den separaten Abgabegrund „20“ und ersetzt nicht die eigentliche Anmeldung. Der Arbeit-geber übermittelt die Daten direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung.

Neue Personengruppe 117 Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Beschäft igungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäft igten innerhalb eines Kalendermonats zusammenzufassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen Zeiten nicht mehr als drei Wochen beträgt. Für nicht berufsmäßig unständig Beschäft igte gilt diese Regel nicht. Um die berufsmäßig und die nicht berufsmäßig unständig Beschäft igten für die Kran-kenversicherung zu unterscheiden, wurde der neue Perso-nengruppenschlüssel „117“ eingeführt. • 117 – Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte: Es

handelt sich um Personen, die einer unständigen Beschäf-tigung nicht berufsmäßig nachgehen, in der sie versiche-rungspfl ichtig sind.

• 118 – Berufsmäßig unständig Beschäft igte: Es handelt sich um Personen, die in ihrem Beruf einer unständigen Beschäf-tigung nachgehen, in der sie versicherungspfl ichtig sind.

Einführung eines dritten Geschlechtsmerkmals Bei den Meldungen zur Sozialversicherung wurden zum 1. Januar 2020 die Merkmale „X“ für „unbestimmt“ „D“ für „divers“ eingeführt. Im Meldeverfahren ist die Angabe des Geschlechts bei Anmeldungen ohne Versicherungs-nummer erforderlich. Dies gilt auch bei der Sofortmeldung (Abgabegrund 20) und der gleichzeitigen Ab- und Anmel-dung (Abgabegrund 40). Maßgeblich für die Wahl des Ge-schlechtsmerkmals im Meldeverfahren ist die Angabe im Geburtenregister.

Betriebsdatenpfl ege nur noch elektronisch Mit der Eröff nung eines Beschäft igungsbetriebs müssen Ar-beitgeber elektronisch eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen. Mit der Vergabe der Betriebsnummer werden die betrieblichen Angaben gespeichert. Später eintre-tende Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Anlässe für Änderungen können etwa eine Umfi rmierung, eine Fusion, der Umzug, die Änderung oder der Wegfall einer Postanschrift sowie die Änderung der Ansprechpart-nerdaten sein. Gleichfalls mitzuteilen ist die vollständige Beendigung der Tätigkeit des Betriebs.

Für eine Änderungsmeldung steht der Datensatz Betriebs-datenpfl ege zur Verfügung. Seit 1. Juli 2019 können die zu verändernden Daten nur noch elektronisch übermittelt werden.

Meldeverfahren

FAKT IST, ...... dass eine unständige Beschäftigung auf

weniger als eine Woche befristet ist – entweder aus der Natur der Sache oder im

Voraus durch den Arbeitsvertrag.

AOK-Tipp Ausführliche Informationen zu den Meldungen in der Sozialver-sicherung bietet die AOK-Fachbroschüre Meldungen aus der Rei-he gesundes unternehmen. Kostenfrei zum Download unter:

aok.de/fk/hessen/broschueren

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Weiterbildung mit der AOK• Online-Seminare: Mit den Online-Seminaren stellen wir Ihnen eine

innovative und praxisnahe Plattform für Ihre Weiterbildung zur Ver-fügung. Bundesweit bieten wir Ihnen attraktive Online-Seminare zu den Themen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Arbeitsentgelt im Bei-trags- und Steuerrecht, berufliche Auszeiten, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschutz sowie betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) – Vorteile und Erfolgsfaktoren. aok.de/fk/hessen/online-seminare

• Online-Trainings: Egal, ob von zu Hause oder aus dem Büro: Die kostenfreien Lernprogramme der AOK bringen Sie beruflich weiter. Verbessern Sie Ihr fachspezifisches Wissen durch abwechslungsreiche, zeitsouveräne und interaktive Lerneinheiten. Lernen Sie in Ihrem eige-nen Tempo mit unseren kostenfreien Online-Trainings zu den Themen Betriebliche Altersversorgung, Übergangsbereich und neu im kom-menden Jahr zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz. aok.de/fk/hessen/online-trainings

• Gesundheitskurse: Die Gesundheitskasse hat ein umfangreiches Kursangebot für Bewegung, Ernährung und Entspannung. Interes-sierte können entscheiden, ob sie allein, in der Gruppe, zu Hause, vor Ort oder am PC etwas für ihre Gesundheit tun. Unabhängigkeit und Flexibilität bieten die Online-Programme. Zum Kursangebot: aok.de/hessen/gesundheitskurse

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AOK-Newsletter gesundes unternehmenIhre AOK hält Sie auf dem Laufenden: mit dem AOK-News-letter für Arbeitgeber. Jeden Monat informieren wir Sie über wichtige Gesetze, Trends und Änderungen aus der Sozial-versicherung, der Wirtschaft und der Betrieblichen Gesund-heitsförderung. Mobil optimiert, klar strukturiert, inhaltlich ganz auf Arbeitgeber zugeschnitten – genau das Richtige für das Büro oder unterwegs.

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AOK-Fachbroschüren zum DownloadDie AOK-Fachbroschüren sind Ihr zuverlässiges Nach-schlagewerk bei Fragen rund um die Sozialversicherung. Fundierte Informationen sind kompakt und praxisnah für Arbeitgeber aufbereitet. In den AOK-Fachbroschüren finden Sie alle wichtigen Themen von der Beschäftigung älterer Ar-beitnehmer über Entgeltfortzahlung, Meldungen, Minijobs oder Mutterschutz. Die Informationen werden jährlich ak-tualisiert und neu herausgegeben.

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TERMINE 2020 FebruarFachkräfteeinwanderungsgesetz 2020

MärzArbeitsentgelt im Beitrags- und Steuerrecht

MaiBerufliche Auszeiten

JuniEntgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschutz

SeptemberBetriebliche Gesundheitsförderung (BGF) – Vorteile und Erfolgsfaktoren

NovemberTrends & Tipps 2021

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